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Document 52017PC0574

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Zoll-Unterausschuss, der gemäß dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits eingesetzt wurde, hinsichtlich der Ersetzung des Protokolls Nr. I dieses Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen durch ein neues Protokoll, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln Bezug nimmt, zu vertreten ist

COM/2017/0574 final - 2017/0252 (NLE)

Brüssel, den 5.10.2017

COM(2017) 574 final

2017/0252(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Zoll-Unterausschuss, der gemäß dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits eingesetzt wurde, hinsichtlich der Ersetzung des Protokolls Nr. I dieses Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen durch ein neues Protokoll, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln Bezug nimmt, zu vertreten ist


BEGRÜNDUNG

1.GEGENSTAND DES VORSCHLAGS

Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union im Zoll-Unterausschuss, der gemäß dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits eingesetzt wurde, im Zusammenhang mit dem geplanten Erlass eines Beschlusses zur Ersetzung des Protokolls Nr. I dieses Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen durch ein neues Protokoll, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln 1 Bezug nimmt, zu vertreten ist.

2.KONTEXT DES VORSCHLAGS

2.1Protokoll Nr. I des Assoziierungsabkommens

Mit dem Abkommen wird eine Präferenzhandelsregelung eingeführt – die vertiefte und umfassende Freihandelszone. Diese Regelung verbessert den gegenseitigen Marktzugang der EU und Georgiens. Das Protokoll Nr. 1 des Abkommens betrifft die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen. Das Abkommen ist am 1. Juli 2016 in Kraft getreten.

2.2.DER ZOLL-UNTERAUSSCHUSS EU-GEORGIEN

Gemäß Artikel 38 des Protokolls Nr. I kann der Zoll-Unterausschuss beschließen, das Protokoll Nr. 1 des Assoziierungsabkommens zu ändern.

2.3.Der vorgesehene Rechtsakt des Zoll-Unterausschusses EU-Georgien

Der Zoll-Unterausschuss EU-Georgien soll einen Beschluss annehmen, mit dem das Protokoll Nr. I des Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen durch ein neues Protokoll ersetzt wird, welches auf das Übereinkommen Bezug nimmt.

Mit dem geplanten Rechtsakt soll die wirksame Durchführung des Übereinkommens sichergestellt werden.

3.IM NAMEN DER UNION ZU VERTRETENDER STANDPUNKT

Das Übereinkommen enthält Bestimmungen über den Ursprung von Erzeugnissen, die im Rahmen der jeweils zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Abkommen gehandelt werden. Die EU hat das Übereinkommen am 15. Juni 2011 unterzeichnet. Georgien hat am 23. September 2015 beantragt, dem Übereinkommen beizutreten, und der Gemeinsame Ausschuss hat mit seinem Beschluss Nr. 1 vom 28. September 2016 2 beschlossen, dass Georgien aufgefordert werden sollte, dem Übereinkommen beizutreten.

Die EU und Georgien haben ihre Annahmeurkunden am 26. März 2012 bzw. am 17. Mai 2017 beim Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt. Daher ist das Übereinkommen gemäß seinem Artikel 10 Absatz 3 am 1. Mai 2012 für die EU und am 1. Juli 2017 für Georgien in Kraft getreten.

Nach Artikel 6 des Übereinkommens ergreift jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass dieses Übereinkommen effektiv angewendet wird. Der vorgeschlagene Beschluss des Zoll-Unterausschusses EU-Georgien ist ein für die Erreichung des Hauptziels des Übereinkommens erforderlicher Verfahrensschritt. Dieses besteht darin, die Protokolle über die Ursprungsregeln in den Abkommen zwischen den Vertragsparteien des Übereinkommens durch ein Protokoll zu ersetzen, das auf das Übereinkommen Bezug nimmt.

Eine Konsultation der Beteiligten war daher nicht notwendig.

Auch eine Folgenabschätzung war nicht erforderlich, da die vorgeschlagenen Änderungen technischer Art sind und den Inhalt des geltenden Protokolls über die Ursprungsregeln nicht berühren.

4.RECHTSGRUNDLAGE

4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1.Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sollen die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, mit Beschlüssen festgelegt werden.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Daneben fallen Instrumente darunter, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“.

4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Der Zoll-Unterausschuss EU-Georgien ist ein durch ein Abkommen, namentlich das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits, eingesetztes Gremium.

Der Rechtsakt, den der Zoll-Unterausschuss EU-Georgien annehmen soll, stellt einen Akt mit Rechtswirkung dar.

Mit dem vorgesehenen Rechtsakt wird der institutionelle Rahmen des Übereinkommens weder ergänzt noch geändert.

Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage des vorgeschlagenen Beschlusses.

4.2.Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1.Grundsätze

Welche die materielle Rechtsgrundlage eines Beschlusses nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV ist, hängt in erster Linie vom Zweck und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Akt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und lässt sich einer davon als der wichtigste ermitteln, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wichtigste oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Hauptzweck und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts betreffen die gemeinsame Handelspolitik.

Somit ist Artikel 207 AEUV die materielle Rechtsgrundlage des vorgeschlagenen Beschlusses.

4.3.Fazit

Die Rechtsgrundlage des vorgeschlagenen Beschlusses sollte Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

2017/0252 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Zoll-Unterausschuss, der gemäß dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits eingesetzt wurde, hinsichtlich der Ersetzung des Protokolls Nr. I dieses Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen durch ein neues Protokoll, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln Bezug nimmt, zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 2014/494/EU des Rates 3 vom 16. Juni 2014 geschlossen und trat am 1. Juli 2016 in Kraft.

(2)Nach Artikel 38 des Protokolls Nr. I des Abkommens kann der gemäß dem Abkommen eingesetzte Zoll-Unterausschuss beschließen, die Bestimmungen des Protokolls Nr. I zu ändern.

(3)Der Zoll-Unterausschusses EU-Georgien soll einen Beschluss annehmen, mit dem das Protokoll Nr. I des Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen durch ein neues Protokoll ersetzt wird, welches auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln 4 (im Folgenden „Übereinkommen) Bezug nimmt.

(4)Da der Beschluss für die Union verbindlich sein wird, empfiehlt es sich, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union im Zoll-Unterausschuss EU-Georgien zu vertreten ist.

(5)Das Übereinkommen enthält Bestimmungen über den Ursprung von Erzeugnissen, die im Rahmen der jeweils zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Abkommen gehandelt werden. Das Übereinkommen trat am 1. Mai 2012 für die EU und am 1. Juli 2017 für Georgien in Kraft.

(6)Nach Artikel 6 des Übereinkommens hat jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das Übereinkommen effektiv angewendet wird. Zu diesem Zweck sollte das Protokoll Nr. I durch ein neues Protokoll ersetzt werden, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Übereinkommen Bezug nimmt.

(7)Da der Rechtsakt des Zoll-Unterausschusses EU-Georgien das Protokoll Nr. I des Abkommens ändern wird, empfiehlt es sich, ihn nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

(8)Im Zoll-Unterausschuss EU-Georgien wird die Union gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) durch die Kommission vertreten -

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits eingesetzten Zoll-Unterausschuss zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Zoll-Unterausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Geringfügige Änderungen des Entwurfs eines Beschlusses des Zoll-Unterausschusses können von den Vertretern der Union im Zoll-Unterausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 2

Der Beschluss des Zoll-Unterausschusses wird nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1) ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.
(2) ABl. L 329 vom 3.12.2016, S. 118.
(3) ABl. L 261 vom 30.8.2014, S. 1.
(4) ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.
Top

Brüssel, den 5.10.2017

COM(2017) 574 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Zoll-Unterausschuss, der gemäß dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits eingesetzt wurde, hinsichtlich der Ersetzung des Protokolls Nr. I dieses Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen durch ein neues Protokoll, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln Bezug nimmt, zu vertreten ist


Entwurf

BESCHLUSS NR. ... DES ZOLL-UNTERAUSSCHUSSES EU-GEORGIEN

vom

zur Ersetzung des Protokolls Nr. I des Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

DER ZOLL-UNTERAUSSCHUSS EU-GEORGIEN -

gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits 1 , insbesondere auf Artikel 23 Absatz 2,

gestützt auf das Protokoll Nr. I des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)In Artikel 23 Absatz 2 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wird auf das Protokoll Nr. I (im Folgenden „Protokoll“) über die Ursprungsregeln Bezug genommen.

(2)Das Assoziierungsabkommen ist am 1. Juli 2016 in Kraft getreten.

(3)Gemäß Artikel 38 des Protokolls Nr. I kann der mit Artikel 74 des Abkommens eingesetzte Zoll-Unterausschuss beschließen, die Bestimmungen des Protokolls Nr. I zu ändern.

(4)Mit dem Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln 2 (im Folgenden „Übereinkommen“) sollen die derzeit zwischen den Ländern der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone geltenden Protokolle über die Ursprungsregeln durch einen einzigen Rechtsakt ersetzt werden.

(5)Die Europäische Union hat das Übereinkommen am 15. Juni 2011 unterzeichnet. Der Gemeinsame Ausschuss des Übereinkommens hat mit seinem Beschluss Nr. 1 vom 28. September 2016 3 beschlossen, dass Georgien aufgefordert werden sollte, dem Übereinkommen beizutreten.

(6)Die Union und Georgien haben ihre Annahmeurkunden am 26. März 2012 bzw. am 17. Mai 2017 beim Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt. Daher trat das Übereinkommen gemäß Artikel 10 Absatz 3 des Übereinkommens am 1. Mai 2012 für die Union bzw. am 1. Juli 2017 für Georgien in Kraft.

(7)Das Protokoll Nr. I sollte daher durch ein neues Protokoll ersetzt werden, das auf das Übereinkommen Bezug nimmt -

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll Nr. I des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem ….

Geschehen zu …

   Für den Zoll-Unterausschuss

   Der Vorsitz

Anhang

Protokoll Nr. 1

über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Artikel 1

Geltende Ursprungsregeln

(1)    Für die Zwecke der Durchführung dieses Abkommens gelten Anlage I und die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln 4 (im Folgenden „Übereinkommen“).

(2)    Alle Bezugnahmen auf das „jeweilige Abkommen“ in Anlage I und in den jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens sind als Bezugnahmen auf dieses Abkommen zu verstehen.

Artikel 2

Streitbeilegung

(1)    Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren nach Artikel 32 der Anlage I des Übereinkommens, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, sind dem Zoll-Unterausschuss vorzulegen. Die Bestimmungen über das Streitbeilegungsverfahren in Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens finden keine Anwendung.

(2)    Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlands sind stets nach dem Recht des Einfuhrlands beizulegen.

Artikel 3

Änderung des Protokolls

Der Zoll-Unterausschuss kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.

Artikel 4

Rücktritt vom Übereinkommen

(1)    Sofern die Europäische Union oder Georgien dem Verwahrer des Übereinkommens schriftlich ihre Absicht ankündigen, von dem Übereinkommen gemäß dessen Artikel 9 zurückzutreten, leiten die Europäische Union und Georgien unverzüglich Verhandlungen über Ursprungsregeln für die Zwecke dieses Abkommens ein.

(2)    Bis zum Inkrafttreten der neu ausgehandelten Ursprungsregeln werden auf das Abkommen weiterhin die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens angewendet, die zum Zeitpunkt des Rücktritts gelten. Jedoch werden ab dem Zeitpunkt des Rücktritts die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens so ausgelegt, dass eine bilaterale Kumulierung nur zwischen der Europäischen Union und Georgien zulässig ist.

Artikel 5

Übergangsbestimmungen – Kumulierung

Sind an der Kumulierung nur EFTA-Staaten, die Färöer, die Europäische Union, die Türkei und die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, die Republik Moldau und Georgien beteiligt, kann ungeachtet des Artikels 16 Absatz 5 und des Artikels 21 Absatz 3 der Anlage I des Übereinkommens der Ursprungsnachweis eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung sein.

(1) ABl. L 261 vom 30.8.2014, S. 4.
(2) ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.
(3) ABl. L 329 vom 3.12.2016, S. 118.
(4) ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.
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