EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 15.9.2017
COM(2017) 483 final
2017/0221(NLE)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES RATES
über die Gewährung von Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Auf der Grundlage der einschlägigen Verhandlungsdirektiven führte die Kommission mit der Regierung von Mauritius Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Protokolls zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mauritius. Nach Abschluss der Verhandlungen wurde am 26. April 2017 ein neues Protokoll paraphiert. Das Protokoll hat eine Laufzeit von vier Jahren ab dem Datum der vorläufigen Anwendung, d. h. ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung gemäß Artikel 15.
Hauptziel des neuen Protokolls ist es, Unionsschiffen auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und unter Beachtung der Empfehlungen der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) abhängig vom verfügbaren Überschuss in den mauritischen Gewässern Fangmöglichkeiten zu eröffnen. Dabei stützte sich die Kommission unter anderem auf die Ergebnisse einer Bewertung des bisherigen Protokolls (2014-2017) und einer vorausschauenden Bewertung, ob der Abschluss eines neuen Protokolls sinnvoll ist. Beide wurden von externen Sachverständigen durchgeführt. Das Protokoll ermöglicht der Europäischen Union und der Republik Mauritius darüber hinaus eine intensivere Zusammenarbeit zur Förderung einer nachhaltigen Fischereipolitik und der verantwortungsvollen Nutzung der Fischereiressourcen in den mauritischen Gewässern und zur Unterstützung der Bemühungen von Mauritius bei der Entwicklung einer nachhaltigen Meereswirtschaft im Interesse beider Parteien.
Im Protokoll sind Fangmöglichkeiten in den folgenden Kategorien vorgesehen:
–
40 Thunfischwadenfänger
–
45 Oberflächen-Langleinenfänger
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Mit dem neuen Protokoll wird ein Rahmen für die Fangtätigkeiten von Unionsschiffen in den mauritischen Gewässern und für eine engere Zusammenarbeit zwischen der Union und Mauritius geschaffen, wobei den Prioritäten der reformierten Gemeinsamen Fischereipolitik und ihrer externen Dimension Rechnung getragen wird. Ziel ist der Aufbau einer strategischen Partnerschaft mit diesem Land.
Die Kommission schlägt dem Rat daher vor, die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des neuen Protokolls zu genehmigen.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Der Vorschlag steht im Einklang mit dem auswärtigen Handeln der EU in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten).
2.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
Im Laufe der Ex-post- und Ex-ante-Bewertungen wurden die interessierten Kreise zu einem möglichen neuen Protokoll zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius konsultiert. Bei Fachsitzungen wurden auch die Sachverständigen der Mitgliedstaaten und des Fischereisektors angehört. Aus diesen Konsultationen ergab sich, dass es sowohl für die EU als auch für die Republik Mauritius vorteilhaft wäre, ein neues Protokoll zu dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen abzuschließen.
3.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die jährliche finanzielle Gegenleistung in Höhe von 575 000 EUR ergibt sich aus:
a) einer Referenzfangmenge von 4 000 Tonnen und einem Betrag für den Zugang zu den Ressourcen von jährlich 220 000 EUR;
b) Unterstützung für die Entwicklung der Fischereipolitik der Republik Mauritius in Höhe von jährlich 220 000 EUR, und
c) Unterstützung für die Entwicklung im Bereich Meereswirtschaft in Höhe von jährlich 135 000 EUR.
Diese Förderung steht im Einklang mit den Zielen der nationalen Fischereipolitik, der Meerespolitik und der Meereswirtschaft, insbesondere im Hinblick auf die Bedürfnisse von Mauritius in Bezug auf wissenschaftliche Forschung, handwerkliche Fischerei, Fischereiüberwachung und -kontrolle und die Bekämpfung der illegalen Fischerei.
2017/0221 (NLE)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES RATES
über die Gewährung von Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,
gestützt auf den Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Am 28. Januar 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/146/EU über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius (im Folgenden das „Abkommen“) verabschiedet.
(2)In dem ersten Protokoll zu dem Abkommen wurden die den Schiffen der Union in der Fischereizone unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit von Mauritius für einen Zeitraum von drei Jahren gewährten Fangmöglichkeiten und die Zahlung der finanziellen Gegenleistung durch die Union festgelegt. Die Geltungsdauer dieses Protokolls endete am 27. Januar 2017.
(3)Im Einklang mit dem Beschluss 2017/.../EU des Rates wurde am … [bitte das Datum einfügen] ein neues Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius (im Folgenden das „Protokoll“) unterzeichnet.
(5)Die Methode der Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten muss für die gesamte Zeit der Geltungsdauer des Protokolls festgelegt werden.
(6)Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates unterrichtet die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten, wenn sich herausstellt, dass die Zahl der Fanggenehmigungen oder die der Union im Rahmen des Protokolls eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft werden und fordert sie auf zu bestätigen, dass sie diese Fangmöglichkeiten nicht in Anspruch nehmen. Geht innerhalb einer bestimmten Frist keine Antwort ein, so gilt das als Bestätigung, dass die Fischereifahrzeuge des betreffenden Mitgliedstaats ihre Fangmöglichkeiten in dem betreffenden Zeitraum nicht voll in Anspruch nehmen.
(7)Für den Eingang einer Antwort mit einer solchen Bestätigung sollte eine Frist festgelegt werden.
(8)Das Protokoll gilt vorläufig ab dem Tag seiner Unterzeichnung damit die Unionsschiffe zeitnah ihre Fangtätigkeit aufnehmen können. Die vorliegende Verordnung sollte daher ab demselben Datum gelten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1)Die im Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius festgelegten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:
(a)Thunfischwadenfänger:
Spanien:
|
22
Schiffe
|
Frankreich:
|
16
Schiffe
|
Italien:
|
2
Schiffe
|
(b)Oberflächen-Langleinenfänger:
Spanien:
|
12
Schiffe
|
Frankreich:
|
29
Schiffe
|
Portugal:
|
4
Schiffe
|
(2)Die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 gilt unbeschadet des Abkommens.
(3)Schöpfen die Anträge auf Erteilung einer Fanggenehmigung der in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so berücksichtigt die Kommission Anträge anderer Mitgliedstaaten auf Genehmigung von Fischereitätigkeiten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008.
(4)Die Frist, innerhalb der die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 nach Aufforderung der Kommission bestätigen müssen, dass sie die im Rahmen des Fischereiabkommens eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig in Anspruch nehmen, wird auf zehn Arbeitstage ab dem Zeitpunkt der Aufforderung durch die Kommission festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem Datum der Unterzeichnung des Protokolls.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Für den Rat
Der Präsident