EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 31.5.2017
COM(2017) 269 final
2017/0109(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den im Namen der Europäischen Union im Assoziationsrat EU-Republik Moldau zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf die Änderung des Anhangs XXVI des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau vom 27. Juni 2014
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits wurde am 27. Juni 2014 unterzeichnet. In Anhang XXVI dieses Abkommens ist festgelegt, dass die Republik Moldau die Annäherung ihres Zollkodex an die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (im Folgenden „Zollkodex der Gemeinschaften“) durchführt.
Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens galt in der Europäischen Union der Zollkodex der Gemeinschaften.
Der Zollkodex der Union wurde am 9. Oktober 2013 als Verordnung (EU) Nr. 952/2013 angenommen; seit dem 1. Mai 2016 gelten die materiellrechtlichen Bestimmungen dieser Verordnung in der Europäischen Union, die den Zollkodex der Gemeinschaften aufheben.
Ziel des Anhangs XXVI war es, sicherzustellen, dass der Zollkodex der Republik Moldau mit den geltenden Vorschriften der Europäischen Union in Einklang steht. Aufgrund der in bestimmten Bereichen bestehenden Unterschiede zwischen den Vorschriften des Zollkodex der Gemeinschaften und denen seines Nachfolgers, des Zollkodex der Union, kann dieses Ziel nur durch die Annäherung des Zollkodex der Republik Moldau an den Zollkodex der Union erreicht werden.
In der Sitzung des Zoll-Unterausschusses EU-Republik Moldau am 6. Oktober 2016 wurde daher vereinbart, dass der Verweis auf die in der Europäischen Union geltende Zollverordnung aktualisiert werden sollte. Darüber hinaus wurde vereinbart, dass die Änderung keinerlei Einfluss auf die Frist für die Annäherung gemäß Anhang XXVI des Assoziierungsabkommens hat.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Das Hauptziel der vorgeschlagenen Änderung ist die Herstellung von Rechtssicherheit in Bezug auf die Richtung der Annäherung, zu deren Durchführung die Republik Moldau gemäß dem Assoziierungsabkommen verpflichtet ist. Dadurch wird Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften im Bereich der Zusammenarbeit im Zollwesen zwischen der EU und der Republik Moldau geschaffen.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Nach Artikel 436 Absatz 3 des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und der Republik Moldau ist der Assoziationsrat zur Annahme von Änderungen der Anhänge des Assoziierungsabkommens befugt.
Artikel 207 und Artikel 218 Absatz 9 AEUV.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.
•Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag geht nicht über das für die Erzielung der erwarteten Ergebnisse erforderliche oder angemessene Maß hinaus.
3.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Dieser Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union.
2017/0109 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den im Namen der Europäischen Union im Assoziationsrat EU-Republik Moldau zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf die Änderung des Anhangs XXVI des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau vom 27. Juni 2014
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 und Artikel 218 Absatz 9,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union,
gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits vom 27. Juni 2014, insbesondere auf Artikel 436 Absatz 3,
gestützt auf die Schlussfolgerungen der Sitzung des Zoll-Unterausschusses Europäische Union-Republik Moldau vom 6. Oktober 2016,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits wurde am 27. Juni 2014 unterzeichnet.
(2)Artikel 201 des Assoziierungsabkommens sieht die Verpflichtung zur schrittweisen Annäherung an das Zollrecht der Union und bestimmte Teile des Völkerrechts gemäß Anhang XXVI dieses Abkommens vor.
(3)In Anhang XXVI dieses Abkommens ist festgelegt, dass die Annäherung an die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften durchgeführt wird.
(4)Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 wurde aufgehoben und seit dem 1. Mai 2016 gelten die materiellrechtlichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union.
(5)In der Sitzung des Zoll-Unterausschusses Europäische Union-Republik Moldau am 6. Oktober 2016 wurde festgestellt, dass Anhang XXVI des Abkommens entsprechend geändert werden sollte —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
1. Der im Namen der Europäischen Union im Assoziationsrat EU-Republik Moldau zu vertretende Standpunkt in Bezug auf Änderungen des Anhangs XXVI des Assoziierungsabkommens stützt sich auf den dem vorliegenden Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses.
2. Die Vertreter der Union im Assoziationsrat EU-Republik Moldau können geringfügige technische Korrekturen des in Absatz 1 genannten Beschlussentwurfs ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbaren.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident