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Document 52017PC0125

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2192 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien

COM/2017/0125 final - 2017/053 (NLE)

Brüssel, den 15.3.2017

COM(2017) 125 final

2017/0053(NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2192 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Mit der Verordnung (EU) 2015/2192 des Rates werden zwischen den Mitgliedstaaten die Fangmöglichkeiten aufgeteilt, die in dem von 2015 bis 2019 geltenden Protokoll zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und Mauretanien festgelegt sind.

Auf seiner Sitzung am 15. und 16. November 2016 in Nouakchott beschloss der gemäß Artikel 10 des Partnerschaftsabkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss, im Rahmen der verfügbaren Überschüsse zusätzliche Fangmöglichkeiten für Frostertrawler der EU einzuräumen, die Senegalesischen Seehecht als Hauptzielart (3500 Tonnen) sowie Kalmare (1450 Tonnen) und Tintenfisch (600 Tonnen) als weitere Zielarten befischen.

Ziel des Vorschlags ist es, diese zusätzlichen Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Der Vorschlag steht uneingeschränkt im Einklang mit dem Grundsatz der nachhaltigen Nutzung von Fischereiressourcen und Meeresökosystemen und entspricht dem Protokoll, wonach sich die beiden Vertragsparteien auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten im Gemischten Ausschuss darauf verständigen können, Fangmöglichkeiten für Frostertrawler, die Grundfischarten befischen, für die ein Überschuss festgestellt wurde 1 , zuzuweisen.

Der Vorschlag steht zudem im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. März 2012 zu der Mitteilung der Kommission über die externe Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Aushandlung von Fangmöglichkeiten im Rahmen des partnerschaftlichen Fischereiabkommens mit Mauretanien steht im Einklang mit dem auswärtigen Handeln der EU in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten).

Auf lokaler Ebene ergänzt das partnerschaftliche Fischereiabkommen den neuen Migrationspartnerschaftsrahmen, und die Schaffung wirtschaftlicher Aktivitäten in der Fischerei trägt dazu bei, die Ursachen der Emigration aus Mauretanien zu bekämpfen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für diese Verordnung ist Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), in dem das Verfahren zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei geregelt ist.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Nicht zutreffend, ausschließliche Zuständigkeit.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag steht in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel.

Wahl des Instruments

Siehe Erläuterungen unter „Rechtsgrundlage“.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Eine rückwirkende und vorausschauende Bewertung des im Zeitraum 2012 bis 2014 angewendeten Protokolls wurde im Januar 2014 abgeschlossen 2 .

Konsultation der Interessenträger

Die Interessenträger wurden im Rahmen der Bewertung des Protokolls 2012-2014 konsultiert. Zudem wurden Sachverständige aus den Mitgliedstaaten und Vertreter der EU-Wirtschaft in Fachsitzungen eingebunden. Diese Konsultationen ergaben, dass Frostertrawler der Union eindeutiges Interesse daran haben, im Rahmen der verfügbaren Überschüsse Senegalesischen Seehecht, Kalmare und Tintenfisch in Mauretanien zu befischen.

Auf der Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses vom 15. und 16. November 2016 in Nouakchott bestätigte Mauretanien, dass es der Europäischen Union Zugang zu den verfügbaren Überschüssen gewähren will.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Der unabhängige gemeinsame wissenschaftliche Ausschuss, der gemäß Artikel 4 des Protokolls eingesetzt wurde und dem Wissenschaftler beider Vertragsparteien angehören, hielt vom 5. bis 7. September 2016 in Nouakchott seine fünfte Jahrestagung ab. Der Tagungsbericht wurde auf der Website der Generaldirektion für maritime Angelegenheiten und Fischerei veröffentlicht.

Der Ausschuss berücksichtigte verfügbare wissenschaftliche Bewertungen, insbesondere der Fischereikommission für den mittleren und östlichen Atlantik (CECAF) und des mauretanischen Instituts für ozeanografische Forschung und für Fischerei (IMROP). Auf dieser Grundlage ermittelte der Ausschuss einen verfügbaren Überschuss von 3550 Tonnen Senegalesischem Seehecht, 1450 Tonnen Kalmaren und 600 Tonnen Tintenfisch.

Folgenabschätzung

Entfällt.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Entfällt.

Grundrechte

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c des Protokolls sieht die Möglichkeit vor, das Protokoll auszusetzen, wenn der Konsultationsmechanismus gemäß Artikel 96 des Abkommens von Cotonou bezüglich einer Verletzung wesentlicher und grundlegender Bestimmungen der Menschenrechte gemäß Artikel 9 des Abkommens von Cotonou aktiviert wird.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die jährliche finanzielle Gegenleistung für die neue Fischereikategorie wurde auf 2 500 000 EUR jährlich festgesetzt. Somit erhöht sich die jährliche finanzielle Gegenleistung für den Zugang gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls von 55 000 000 EUR auf 57 500 000 EUR.

2017/0053 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2192 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Am 30. November 2006 verabschiedete der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1801/2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien 3 (das „Partnerschaftsabkommen“).

(2)Am 24. Mai 2016 verabschiedete der Rat den Beschluss (EU) 2016/870 4 über den Abschluss — im Namen der Union — des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien für einen Zeitraum von vier Jahren 5 ab dem 16. November 2015 (das „Protokoll“),

(3)Mit der Verordnung (EU) 2015/2192 des Rates 6 wurden die nach dem Protokoll vorgesehenen Fangmöglichkeiten zwischen den Mitgliedstaaten aufgeteilt.

(4)Wissenschaftliche Gutachten des gemäß Artikel 4 des Protokolls eingerichteten unabhängigen gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses ergaben einen Überschuss an Senegalesischem Seehecht und berücksichtigten die wissenschaftlichen Gutachten des mauretanischen Instituts für ozeanografische Forschung und für Fischerei (IMROP) aus dem Jahr 2014, die einen Überschuss an Kalmaren und Tintenfisch auswiesen.

(5)Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des Protokolls beschloss der gemäß Artikel 10 des Partnerschaftsabkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss auf seiner Sitzung am 15. und 16. November 2016 in Nouakchott, das Protokoll dahin gehend zu ändern, dass im Rahmen des verfügbaren Überschusses zusätzliche Fangmöglichkeiten für Frostertrawler eingeräumt werden, die als Hauptzielart Senegalesischen Seehecht und als weitere Zielarten Kalmare und Tintenfisch befischen.

(6)Diese zusätzlichen Fangmöglichkeiten sollten für die verbleibende Laufzeit des Protokolls auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden.

(7)Da sich die Gewährung zusätzlicher Fangmöglichkeiten auf die Wirtschaftstätigkeit und die Planung der Fangsaison von Unionsschiffen auswirkt, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(8)Die Verordnung (EU) 2015/2192 sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2192 wird folgender Buchstabe h angefügt:

„h)    Kategorie 2a – (Froster-)Trawler für den Fang von Senegalesischem Seehecht:

Spanien        Senegalesischer Seehecht    3500 Tonnen

           Kalmare            1450 Tonnen

           Tintenfisch            600 Tonnen

In dieser Kategorie dürfen nicht mehr als 6 Fischereifahrzeuge gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern eingesetzt werden.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

FINANZBOGEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

1.4.Ziel(e)

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Monitoring und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

3.2.1.Übersicht

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2192 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien

1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur 7  

11. – Maritime Angelegenheiten und Fischerei

11.03 – Obligatorische Beiträge zu regionalen Fischereiorganisationen (RFO) und anderen internationalen Organisationen sowie Abkommen über nachhaltige Fischerei

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme 

Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 8  

X Der Vorschlag/Die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme 

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

Die Aushandlung und der Abschluss von Abkommen über nachhaltige Fischerei mit Drittländern entsprechen dem allgemeinen Ziel, den Fischereifahrzeugen der EU den Zugang zu Fanggebieten in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) von Drittländern zu ermöglichen und partnerschaftliche Beziehungen mit diesen Ländern aufzubauen, um die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen außerhalb der EU-Gewässer zu fördern.

Partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei gewährleisten darüber hinaus die Übereinstimmung zwischen den Grundsätzen der Gemeinsamen Fischereipolitik und den Verpflichtungen in anderen europäischen Politikbereichen (nachhaltige Nutzung der Ressourcen von Drittländern, Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU), Integration der Partnerländer in die Weltwirtschaft sowie ein besseres fischereipolitisches Handeln auf politischer und finanzieller Ebene).

1.4.2.Einzelziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en)

Einzelziele

Beitrag zu einer nachhaltigen Fischerei außerhalb der EU-Gewässer, Aufrechterhaltung der europäischen Präsenz in der Fernfischerei sowie Schutz des europäischen Fischereisektors und der Verbraucherinteressen durch Aushandlung und Abschluss von partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei mit Küstenstaaten in Übereinstimmung mit anderen Bereichen europäischer Politik.

ABM/ABB-Tätigkeit(en):

Maritime Angelegenheiten und Fischerei, Festlegung eines Regulierungsrahmens für die Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Europäischen Union in Drittlandgewässern (Haushaltslinie 11 03 01).

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

Dadurch, dass zwischen den Mitgliedstaaten die zusätzlichen Fangmöglichkeiten für Frostertrawler der EU aufgeteilt werden, die Senegalesischen Seehecht und einige Kopffüßerarten (Kalmare und Tintenfisch) im Rahmen des von 2015 bis 2019 geltenden Protokolls zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen mit der Islamischen Republik Mauretanien befischen, wird dazu beigetragen, die Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe in der Fischereizone Mauretaniens beizubehalten und auszuweiten.

Die zusätzliche jährliche finanzielle Gegenleistung in Höhe von 2 500 000 EUR, die die Union für diese neuen Fangmöglichkeiten bezahlt, könnte zu einer besseren Bewirtschaftung und Erhaltung der Fischereiressourcen beitragen, da Mauretanien beschließen kann, zusätzlich zu der zweckgebundenen finanziellen Gegenleistung, die das Land gemäß dem Protokoll zur Entwicklung seines Fischereisektors erhält („sektorbezogene Unterstützung“), auch diese Mittel zur Durchführung seiner nationalen Strategie für eine nachhaltigen Entwicklung des Fischereisektors zu verwenden.

1.4.4.Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten (Prozentsatz der pro Jahr genutzten Fanggenehmigungen bezogen auf die im Protokoll gebotenen Möglichkeiten);

Erhebung und Auswertung der Fangdaten und des Handelswertes der im Rahmen des Abkommens erfolgten Fänge;

Beitrag zu Beschäftigung und Mehrwert in der EU sowie zur Stabilisierung des EU-Markts (im Zusammenhang mit anderen partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei);

Zahl der technischen Sitzungen und der Sitzungen des Gemischten Ausschusses.

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Mit dem für den Zeitraum 2015 bis 2019 geschlossenen Protokoll zu dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen mit Mauretanien wurde ein Rahmen für die Fangtätigkeiten der Flotte der Europäischen Union in der Fischereizone Mauretaniens geschaffen und wird die Zusammenarbeit mit Mauretanien bei der Förderung einer nachhaltigen Fischereipolitik ausgebaut.

Das Protokoll sieht vor, dass sich die beiden Vertragsparteien auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten im Gemischten Ausschuss darauf verständigen können, Fangmöglichkeiten für Frostertrawler, die Grundfischarten befischen, für die ein Überschuss festgestellt wurde, zuzuweisen.

Auf seiner Sitzung am 15. und 16. November 2016 in Nouakchott beschloss der gemäß Artikel 10 des Abkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss, im Rahmen der verfügbaren Überschüsse zusätzliche Fangmöglichkeiten für Frostertrawler einzuräumen, die in den mauretanischen Gewässern Senegalesischen Seehecht als Hauptzielart sowie Kalmare und Tintenfisch als weitere Zielarten befischen.

Mit diesem Beschluss können die EU-Schiffe, die seit dem Ausschluss von Kopffüßern aus den Protokollen für die Zeiträume 2012 bis 2014 und 2015 bis 2019 nicht mehr in den mauretanischen Gewässern fischen konnten, ihre Fangtätigkeiten in Mauretanien wieder aufnehmen

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU

Um die Nachhaltigkeit der Fangtätigkeiten zu gewährleisten, sieht die in dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen mit Mauretanien enthaltene Ausschließlichkeitsklausel (Artikel 6) vor, dass EU-Schiffe nur in Mauretanien fischen dürfen (auch im Rahmen privater Vereinbarungen), wenn sie im Besitz einer Lizenz sind, die nach den Bestimmungen des Abkommens erteilt wurde.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und Bewertungen haben die beiden Vertragsparteien die zulässigen Fangmengen für die neue Fischereikategorie 2a auf 3500 Tonnen Senegalesischer Seehecht, auf 1450 Tonnen Kalmare und 600 Tonnen Tintenfisch festgesetzt. In dieser Kategorie dürfen nicht mehr als 6 Fischereifahrzeuge gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern eingesetzt werden.

1.5.4.Vereinbarkeit mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Entfällt.

1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

X Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit

X    Laufzeit: 2017 bis 2019

X    Finanzielle Auswirkungen: 2017 bis 2019

◻ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Laufzeit

Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 9  

X Direkte Verwaltung durch die Kommission

X durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union;

◻ durch Exekutivagenturen.

Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

◻ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen;

◻ internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben);

◻ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds;

◻ Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der Haushaltsordnung;

◻ öffentlich-rechtliche Körperschaften;

◻ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

◻ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

◻ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

[...]

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Monitoring und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Die Kommission (GD MARE, in Zusammenarbeit mit ihrem Fischereiattaché in Mauretanien und der Delegation der Europäischen Union in Nouakchott) kontrolliert regelmäßig die Durchführung dieses Protokolls, insbesondere die Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten durch die Wirtschaftsbeteiligten und die gemeldeten Fangdaten.

Gemäß dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen muss außerdem jährlich mindestens eine Sitzung des Gemischten Ausschusses stattfinden, um die Durchführung des Abkommens und des Protokolls zu überwachen und die Fangmöglichkeiten und die finanzielle Gegenleistung gegebenenfalls anzupassen.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1.Ermittelte Risiken

Entfällt.

2.2.2.Angaben zum Aufbau des Systems der internen Kontrolle

Entfällt.

2.2.3.Abschätzung der Kosten und des Nutzens der Kontrollen sowie Bewertung des voraussichtlichen Fehlerrisikos

Entfällt.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

Die Kommission unterhält einen politischen Dialog und stimmt sich regelmäßig mit Mauretanien ab, um die ordnungsgemäße Verwaltung des Abkommens und des Protokolls zu gewährleisten. In jedem Fall unterliegen alle Zahlungen, die die Kommission im Rahmen eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei leistet, den kommissionsüblichen Vorschriften und Verfahren im Haushalts- und Finanzbereich. Das heißt, dass insbesondere eine vollständige Identifizierung der Bankkonten der Drittstaaten, auf die die finanzielle Gegenleistung überwiesen wird, möglich ist. Gemäß Artikel 2 Absatz 8 des Protokolls muss die finanzielle Gegenleistung für den Zugang auf ein Konto des Schatzamtes bei der Mauretanischen Zentralbank überwiesen werden.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehr-jährigen Finanz-rahmens

Haushaltslinie

Art der Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer [Bezeichnung………………………...…………]

GM/ NGM 10

von EFTA-Ländern 11

von Kan-didaten-ländern 12

von Dritt-ländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

2

11.03 01

Schaffung der rechtlichen Basis für Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in Drittlandgewässern durch nachhaltige Fischereiabkommen

GM/ NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehr-jährigen Finanz-rahmens

Haushaltslinie

Art der Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer […][Bezeichnung………………………...…………]

GM/NGM

von EFTA-Ländern

von Kan-didaten-ländern

von Dritt-ländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

[…][XX.YY.YY.YY]

JA/ NEIN

JA/NEIN

JA/ NEIN

JA/NEIN

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.Übersicht

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen
Finanzrahmens

Nummer

2 Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen

GD MARE

Jahr 2017

Jahr 2018

Jahr 2019

Jahr N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

INSGESAMT

• Operative Mittel

Nummer der Haushaltslinie 11 03 01

Verpflichtungen

(1)

5,000

2,500

7,500

Zahlungen

(2)

5,000

2,500

7,500

Nummer der Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1a)

Zahlungen

(2a)

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 13  

Nummer der Haushaltslinie

(3)

Mittel INSGESAMT
für die GD MARE

Verpflichtungen

=1+1a +3

5,000

2,500

7,500

Zahlungen

=2+2a

+3

5,000

2,500

7,500






Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

5,000

2,500

7,500

Zahlungen

(5)

5,000

2,500

7,500

• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 2
des mehrjährigen Finanzrahmens

Verpflichtungen

=4+ 6

5,000

2,500

7,500

Zahlungen

=5+ 6

5,000

2,500

7,500

Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken betrifft:

• Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

Zahlungen

(5)

• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

Mittel INSGESAMT
under den RUBRIKEN 1 bis 4
des mehrjährigen Finanzrahmens

(Referenzbetrag)

Verpflichtungen

=4+ 6

Zahlungen

=5+ 6





Rubrik des mehrjährigen
Finanzrahmens

5

Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr N

Jahr N+1

Jahr N+2

Jahr N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

INSGESAMT

GD <…….>

• Personalausgaben

• Sonstige Verwaltungsausgaben

GD <…….> INSGESAMT

Mittel

Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens
 

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 2017

Jahr 2018

Jahr 2019

Jahr N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT
under den RUBRIKEN 1 bis 5
des mehrjährigen Finanzrahmens
 

Verpflichtungen

5,000

2,500

7,500

Zahlungen

5,000

2,500

7,500

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

X    Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben

Jahr 2017

Jahr 2018

Jahr 2019

Jahr N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art 14

Durch-schnitts-kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Gesamtzahl

Gesamt-kosten

EINZELZIEL Nr. 1 15

- Anzahl der Schiffslizenzen

0,417

12

5,000

6

2,500

18

7,500

- Ergebnis

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

12

5,000

6

2,500

18

7,500

EINZELZIEL Nr. 2 ...

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

GESAMTKOSTEN 16

12

5,000

6

2,500

18

7,500

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1.Übersicht

X    Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr N 17

Jahr N+1

Jahr N+2

Jahr N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

INSGE-SAMT

RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben

Sonstige Verwaltungsausgaben

Zwischensumme RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens

Außerhalb der
RUBRIK 5
18
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben

Sonstige
Verwaltungsausgaben

Zwischensumme
außerhalb der
RUBRIK 5

des mehrjährigen Finanzrahmens

INSGESAMT

Der Mittelbedarf für Personal und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.3.2.Geschätzter Personalbedarf

X    Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahr N

Jahr N+1

Jahr N+2

Jahr N+3

Bei länger an-dauern-den Aus-wir-kungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten ein-fügen

 Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

XX 01 01 02 (in den Delegationen)

XX 01 05 01 (indirekte Forschung)

10 01 05 01 (direkte Forschung)

 Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: (VZÄ)) 19

XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen)

XX 01 04 yy  20

- am Sitz

- in den Delegationen

XX 01 05 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

10 01 05 02 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Externes Personal

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

X    Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der betreffenden Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

[...]

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

[...]

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

Der Vorschlag/Die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr N

Jahr N+1

Jahr N+2

Jahr N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

Insgesamt

Geldgeber/ kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT



3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

X    Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

   auf die Eigenmittel

   auf die sonstigen Einnahmen

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 21

Jahr N

Jahr N+1

Jahr N+2

Jahr N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

Artikel ….

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) an.

[...]

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

[...]

(1) Siehe Übersicht über die Fischereikategorien in der Anlage des Protokolls (ABl. L 315 vom 1.12.2015, S. 13).
(2) COFREPECHE, NFDS, POSEIDON et MRAG, 2014. Évaluation rétrospective et prospective du protocole de l’accord de partenariat dans le secteur de la pêche entre l'Union européenne et la République islamique de Mauritanie (unter dem Rahmenvertrag MARE/2011/01 – Los 3, Einzelvertrag 8), Brüssel, 176 S.
(3) ABl. L 343 vom 8.12.2006, S. 4.
(4) Beschluss (EU) 2016/870 des Rates vom 24. Mai 2016 über den Abschluss – im Namen der Union – des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien für einen Zeitraum von vier Jahren (ABl. L 145 vom 2.6.2016, S. 1).
(5) ABl. L 315 vom 1.12.2015, S. 3.
(6) Verordnung (EU) 2015/2192 des Rates vom 10. November 2015 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien für einen Zeitraum von vier Jahren (ABl. L 315 vom 1.12.2015, S. 72).
(7) ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management; ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.
(8) Im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(9) Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html
(10) GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(11) EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(12) Kandidatenländer sowie gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.
(13) Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(14) Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer).
(15) Wie unter 1.4.2. („Einzelziel(e)…“) beschrieben.
(16) 2017 wird die Kommission für die Anwendungsjahre 2016/2017 und 2017/2018 zahlen. Die Zahlung für das Anwendungsjahr 2018/2019 erfolgt im Jahr 2018. Dies ist darauf zurückzuführen, dass Zahlungen für den Zugang jeweils zum Jahrestag des Inkrafttretens des Protokolls (16. November) erfolgen müssen. So wird die Kommission beispielsweise die Zahlung für den Zugang im Anwendungsjahr 2018/2019 bis 16. November 2018 zu leisten haben.
(17) Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
(18) Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(19) VB = Vertragsbedienstete, ÖB = Örtliche Bedienstete, ANS = Abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JSD = junge Sachverständige in Delegationen.
(20) Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(21) Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.
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