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Document 52017PC0045

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für das Vereinigte Königreich, Zypern und Portugal

COM/2017/045 final

Brüssel, den 26.1.2017

COM(2017) 45 final

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für das Vereinigte Königreich, Zypern und Portugal


BEGRÜNDUNG

Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 20142020 1 , insbesondere Artikel 10, ermöglicht die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union bis zu einer jährlichen Obergrenze von 500 000 000 EUR (zu Preisen von 2011) über den Obergrenzen der einschlägigen Rubriken des Finanzrahmens.

Die Bedingungen für die Förderfähigkeit durch den Fonds sind in der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 661/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union festgelegt.

Auf der Grundlage der Anträge des Vereinigten Königreichs, Zyperns und Portugals stellt sich die Berechnung der Unterstützung aus dem Fonds auf Basis des geschätzten Gesamtschadens wie folgt dar:

Katastrophe

Direkte Schäden insgesamt

(in Mio. EUR)

Schwellenwert für regionale Katastrophen

(in Mio. EUR)

Schwellenwert für Katastrophen größeren Ausmaßes

(in Mio. EUR)

2,5 % des gesamten direkten Schadens bis zum Schwellenwert für Katastrophen größeren Ausmaßes



(in EUR)

6 % des gesamten direkten Schadens über dem Schwellenwert für Katastrophen größeren Ausmaßes



(in EUR)

Gesamtbetrag der vorgeschlagenen Unterstützung

(in EUR)

Vereinigtes Königreich – Überschwemmungen 2016 (regionale Katastrophe)

2 412,042

626,764

k. A.

60 301 050

-

60 301 050

Zypern – Dürre und Brände 2016 (Katastrophe größeren Ausmaßes)

180,803

k. A.

101,412

2 535 300

4 763 460

7 298 760

Portugal – Brände auf Madeira 2016 (regionale Katastrophe)

157,000

40,850

k. A.

3 925 000

-

3 925 000

GESAMT

71 524 810

Nach Prüfung der oben genannten Anträge 2 , unter Berücksichtigung des maximal möglichen Beitrags aus dem Fonds sowie der Möglichkeit, Mittelumschichtungen vorzunehmen, schlägt die Kommission vor, den Solidaritätsfonds der Europäischen Union in Höhe eines Betrags von insgesamt 71 524 810 EUR in Anspruch zu nehmen.

Die Kommission wird einen Entwurf für einen Berichtigungshaushaltsplan (EBH) vorlegen, um die erforderlichen Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen in den Haushaltsplan 2017 einzusetzen.

Kommt keine Einigung zustande, wird ein Trilogverfahren eingeleitet gemäß Nummer 11 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung 3 .

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für das Vereinigte Königreich, Zypern und Portugal

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union 4 , insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung 5 , insbesondere auf Nummer 11,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Der Solidaritätsfonds der Europäischen Union (im Folgenden „Fonds“) soll die Union in die Lage versetzen, rasch, wirksam und flexibel auf Notsituationen zu reagieren und sich mit der Bevölkerung in den von Naturkatastrophen betroffenen Regionen solidarisch zu zeigen.

(2)Die Obergrenze für die jährlich für Ausgaben des Solidaritätsfonds zur Verfügung stehenden Mittel beträgt nach Artikel 10 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates 6 500 000 000 EUR (zu Preisen von 2011).

(3)Am 26. Februar 2016 reichte das Vereinigte Königreich einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds aufgrund von Überschwemmungen ein, die im Zeitraum von Dezember 2015 bis Januar 2016 11 Regionen 7 betrafen. In ihrem Antrag betonten die Behörden des Vereinigten Königreichs, dass die Schadensbeurteilung unvollständig und die entsprechenden Zahlen nur vorläufig seien. Der endgültige Antrag wurde am 22. September 2016 vervollständigt.

(4)Am 5. September 2016 stellte Zypern einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds aufgrund der Auswirkungen einer schweren Dürrephase seit Oktober 2015 und der Flächenbrände vom 18. und 19. Juni 2016.

(5)Am 21. September 2016 übermittelte Portugal einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds aufgrund von Flächenbränden auf der Insel Madeira zwischen dem 8. und 13. August 2016.

(6)Die Anträge des Vereinigten Königreichs, Zyperns und Portugals erfüllen die Bedingungen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 für die Gewährung eines Finanzbeitrags aus dem Fonds.

(7)Der Fonds sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für das Vereinigte Königreich, Zypern und Portugal bereitzustellen.

(8)Damit der Fonds möglichst schnell in Anspruch genommen werden kann, sollte der vorliegende Beschluss ab dem Datum seiner Annahme gelten —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2017 werden aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union folgende Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen bereitgestellt:

a) für das Vereinigte Königreich ein Betrag in Höhe von 60 301 050 EUR;

b) für Zypern ein Betrag in Höhe von 7 298 760 EUR;

c) für Portugal ein Betrag in Höhe von 3 925 000 EUR.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem … [Datum der Annahme]**.

8Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(2) Mitteilungen an die Kommission C(2017) 124 vom 13.1.2017 für das Vereinigte Königreich und C(2017) 358 vom 24.1.2017 für Zypern und Portugal.
(3) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(4) ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.
(5) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(6) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).
(7) UKC2-Northumberland, UKD1-Cumbria, UKD3-Great Manchester, UKD4-Lancashire, UKE2-North Yorkshire, UKE4-West Yorkshire, UKL1-West Wales and the Valleys, UKM2-Eastern Scotland, UKM3-South Western Scotland, UKM5-North Eastern Scotland und UKN0-Northern Ireland.
(8)  Das Datum ist vom Europäischen Parlament vor der Veröffentlichung im Amtsblatt einzufügen.
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