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Document 52016PC0672

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ursprungskumulierung zwischen der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Norwegen und der Türkei im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Europäischen Union

COM/2016/0672 final - 2016/0328 (NLE)

Brüssel, den 21.10.2016

COM(2016) 672 final

2016/0328(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ursprungskumulierung zwischen der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Norwegen und der Türkei im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Europäischen Union


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Der Vorschlag fügt sich ein in den Kontext der Reform der APS-Ursprungsregeln von 2010, die Gegenstand der Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 vom 18. November 2010 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ist.

Die Reform bezog unter bestimmten Voraussetzungen die Türkei in das bis zu diesem Zeitpunkt zwischen der Union, der Schweiz und Norwegen geltende System der Ursprungskumulierung ein.

Ferner wurde mit der Reform ein neues System der Ursprungsbescheinigung durch registrierte Ausführer eingeführt, dessen Anwendung jedoch bis zum 1. Januar 2017 aufgeschoben ist.

Vor diesem Hintergrund muss das bestehende Rechtsinstrument für das System der Ursprungskumulierung zwischen der Union und der Schweiz überarbeitet werden. Dies ist Zweck des vorliegenden Vorschlags.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Der Vorschlag steht im Einklang mit der gemeinsamen Handelspolitik, insbesondere in den Bereichen Zoll, freier Warenverkehr und Ursprungsregeln.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Entfällt.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄßIGKEIT

Rechtsgrundlage

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 218 Absatz 6;
Beschluss des Rates 2001/101/EG vom 5.12.2000.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Vorschlag betrifft die gemeinsame Handelspolitik, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fällt.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag steht im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da seine Auswirkungen nicht über das Erforderliche hinausgehen, um das für Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen und der Schweiz geltende Kumulierungssystem auf die Türkei auszudehnen.

Wahl des Instruments

Gemäß Artikel 218 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlässt der Rat auf Vorschlag des Verhandlungsführers einen Beschluss über den Abschluss des Abkommens. Dies ist ein Vorschlag für einen derartigen Beschluss.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfung bestehender Rechtsvorschriften

Entfällt.

Konsultation der Interessenträger

Die Konsultation der Interessenträger hat ein Abkommen ermöglicht, das in allen seinen Aspekten akzeptiert ist.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Entfällt.

Folgenabschätzung

Es wurde keine Folgenabschätzung im Hinblick auf die Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung und den zugehörigen Fahrplan durchgeführt, da der Vorschlag die Ursprungskumulierung zwischen der Union, der Schweiz, Norwegen und möglicherweise der Türkei betrifft, d. h. ein bereits bestehendes System, das nunmehr angepasst wird, um den technischen Anforderungen zu genügen, die sich aus der Umsetzung des REX-Systems ab dem 1. Januar 2017 ergeben.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Entfällt.

Grundrechte

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Entfällt.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Maßnahme wird von den Vertragsparteien, die an regelmäßigen Kontakten, Schulungen und Sitzungen im Zusammenhang mit der Umsetzung des REX-Systems beteiligt sind, regelmäßig bewertet.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Entfällt.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Das vorherige Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den einzelnen im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems Zollpräferenzen gewährenden EFTA-Ländern (Norwegen und Schweiz), wonach die Waren mit Bestandteilen mit Ursprung in Norwegen oder der Schweiz bei ihrer Ankunft im Zollgebiet der Gemeinschaft wie Waren behandelt werden, die Bestandteile mit Ursprung in der Gemeinschaft enthalten, das der Rat mit Beschluss vom 5.12.2000 im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt hat, ist durch ein neues Abkommen zu ersetzen, das der mit der Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 vom 18.11.2010 angenommenen Reform der APS-Ursprungsregeln Rechnung trägt. Nachdem der Rat der Kommission am 8. März 2012 eine entsprechende Ermächtigung erteilt hatte, wurden mit der Schweiz Verhandlungen über das neue Abkommen aufgenommen und zum Abschluss gebracht.

2016/0328 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ursprungskumulierung zwischen der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Norwegen und der Türkei im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Nach Artikel 41 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission 1 gelten Erzeugnisse, die in Norwegen, der Schweiz oder der Türkei unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt wurden, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als Erzeugnisse mit Ursprung in einem begünstigten Land, sofern diese Vormaterialien im Sinne des Artikels 45 der vorgenannten Delegierten Verordnung in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind (Kumulierungssystem).

(2)Nach Artikel 54 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission gilt das Kumulierungssystem unter der Voraussetzung, dass die Schweiz Erzeugnissen mit Ursprung in begünstigten Ländern, die Vormaterialien mit Ursprung in der Union enthalten, dieselbe Behandlung gewährt (Gegenseitigkeitsprinzip).

(3)Soweit die Schweiz betroffen ist, wurde dieses Kumulierungssystem ursprünglich durch ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Union und der Schweiz eingeführt. Dieser Briefwechsel erfolgte am 14. Dezember 2000, nachdem der Rat mit dem Beschluss 2001/101/EG 2 die entsprechende Genehmigung erteilt hatte.

(4)Um zu gewährleisten, das ein Urspungsbegriff angewendet wird, der den Ursprungsregeln des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) der Union entspricht, hat die Schweiz ihre APS-Ursprungsregeln geändert. Daher muss das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Union und der Schweiz überarbeitet werden.

(5)Das System der gegenseitigen Anerkennung von Ersatzursprungszeugnissen nach Formblatt A seitens der Union, Norwegens und der Schweiz sollte im Rahmen des überarbeiteten Briefwechsels beibehalten und unter bestimmten Voraussetzungen auch von der Türkei angewendet werden, damit der Handel zwischen der Union, Norwegen, der Schweiz und der Türkei erleichtert wird.

(6)Zudem sehen die APS-Ursprungsregeln der Union die Einführung eines neuen Systems der Ursprungsbescheinigung durch registrierte Ausführer vor, das ab dem 1. Januar 2017 angewendet werden soll. Auch in dieser Hinsicht muss der Briefwechsel überarbeitet werden.

(7)Im Hinblick auf die Anwendung dieses neuen Systems und seiner Vorschriften ermächtigte der Rat am 8. März 2012 die Kommission, mit der Schweiz ein Abkommen in Form eines Briefwechsels über die gegenseitige Anerkennung von Ersatzursprungszeugnissen nach Formblatt A oder Ersatzursprungserklärungen auszuhandeln, wonach Erzeugnisse mit Bestandteilen mit Ursprung in Norwegen, der Schweiz oder der Türkei bei ihrer Ankunft im Zollgebiet der Union wie Erzeugnisse behandelt werden, die Bestandteile mit Ursprung in der Union enthalten.

(8)Die Verhandlungen mit der Schweiz wurden von der Kommission geführt; Ergebnis war ein Abkommen in Form eines Briefwechsels.

(9)Dieses Abkommen sollte im Namen der Union genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ursprungskumulierung zwischen der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Norwegen und der Türkei im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Europäischen Union (im Folgenden das „Abkommen“) wird hiermit im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, im Namen der Europäischen Union die in Artikel 18 des Abkommens in Form eines Briefwechsels vorgesehene Notifizierung vorzunehmen, mit der die Europäische Union ihrer Zustimmung zur Bindung durch dieses Abkommen Ausdruck verleiht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).
(2) Beschluss 2001/101/EG des Rates vom 5. Dezember 2000 zur Genehmigung eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den einzelnen im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems Zollpräferenzen gewährenden EFTA-Ländern (Norwegen und Schweiz), wonach die Waren mit Bestandteilen mit Ursprung in Norwegen oder der Schweiz bei ihrer Ankunft im Zollgebiet der Gemeinschaft wie Waren behandelt werden, die Bestandteile mit Ursprung in der Gemeinschaft enthalten (Gegenseitigkeitsabkommen) (ABl. L 38 vom 8.2.2001, S. 24).
Top

Brüssel, den 21.10.2016

COM(2016) 672 final

ANHANG

zum

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ursprungskumulierung zwischen der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Norwegen und der Türkei im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Europäischen Union


Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ursprungskumulierung zwischen der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Norwegen und der Türkei im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Europäischen Union

A. Schreiben der Union                        …, …

                                   [Ort und Datum]

Sehr geehrte Damen und Herren,

1. Die Europäische Union (im Folgenden die „Union“) und die Schweizerische Eidgenossenschaft (im Folgenden die „Schweiz“) sind als Vertragsparteien dieses Abkommens der Auffassung, dass sie im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (im Folgenden das „APS“) ähnliche Ursprungsregeln anwenden, die auf folgenden allgemeinen Grundsätzen beruhen:

(a)Definition des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ nach denselben Kriterien;

(b)Bestimmungen über die regionale Kumulierung;

(c)Bestimmungen über die regionale Kumulierung mit Vormaterialien, die ihren Ursprung im Sinne der APS-Ursprungsregeln in der Union, Norwegen, der Schweiz oder der Türkei haben;

(d)Bestimmungen über eine allgemeine Toleranz für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft;

(e)Bestimmungen über die Unverändertheit von Erzeugnissen aus dem begünstigten Land;

(f)Bestimmungen über die Ausstellung oder Ausfertigung von Ersatzursprungsnachweisen;

(g)Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der begünstigten Länder bei Ursprungsnachweisen.

2. Die Union und die Schweiz erkennen gegenseitig Vormaterialien, die im Sinne ihrer jeweiligen APS-Ursprungsregeln ihren Ursprung in der Union, in der Schweiz, in Norwegen oder in der Türkei haben, als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes des APS der jeweiligen Vertragspartei an, wenn sie in dem betreffenden begünstigten Land einer Be- oder Verarbeitung unterliegen, die über Vorgänge hinausgeht, die als für eine Verleihung der Ursprungseigenschaft nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungsvorgänge anzusehen sind. Dieser Unterabsatz gilt für Vormaterialien mit Ursprung in Norwegen und der Türkei, sofern die Voraussetzungen in den Nummern 15 und 16 erfüllt sind.

Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Union und der Schweiz leisten einander insbesondere bei der nachträglichen Überprüfung der Ursprungsnachweise für die in der vorherigen Nummer genannten Vormaterialien die erforderliche Amtshilfe. Es gelten die Bestimmungen über die Zusammenarbeit der Verwaltungen im Protokoll Nr. 3 zum Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Diese Nummer gilt nicht für die Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung von Waren, das von der durch das Abkommen über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (unterzeichnet am 15. Dezember 1950 in Brüssel) geschaffenen Organisation erlassen wurde (im Folgenden das „Harmonisierte System“).

3. Die Union und die Schweiz akzeptieren gegenseitig die von den Zollbehörden der anderen Vertragspartei ausgestellten Ersatzursprungsnachweise in Form von Ersatzursprungszeugnissen nach Formblatt A (im Folgenden „Ersatzzeugnisse“) und Ersatzursprungserklärungen, die von Wiederversendern der anderen Vertragspartei ausgefertigt wurden, die für diesen Zweck registriert sind.

Jede der beiden Vertragsparteien kann die Zulässigkeit der Präferenzbehandlung von Erzeugnissen, die Gegenstand von Ersatzursprungsnachweisen sind, nach ihren eigenen Rechtsvorschriften bewerten.

4. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass vor der Ausstellung oder Ausfertigung eines Ersatzursprungsnachweises die folgenden Voraussetzungen eingehalten werden:

(a)Ersatzursprungsnachweise können nur dann ausgestellt oder ausgefertigt werden, wenn die ursprünglichen Ursprungsnachweise im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften der Union oder der Schweiz ausgestellt oder ausgefertigt wurden;

(b)nur wenn Erzeugnisse in einer Vertragspartei nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden, kann ein Ursprungsnachweis oder ein Ersatzursprungsnachweis durch einen oder mehrere Ersatzursprungsnachweise ersetzt werden, um alle oder einen Teil der Erzeugnisse, die Gegenstand des ursprünglichen Ursprungsnachweises sind, aus dieser Vertragspartei in die andere Vertragspartei zu senden;

(c)die Erzeugnisse müssen in der wiederversendenden Vertragspartei unter zollamtlicher Überwachung geblieben sein und dürfen nicht verändert, in irgendeiner Weise umgewandelt oder Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sein, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgehen („Grundsatz der Unverändertheit“);

(a)haben Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft im Rahmen einer Ausnahmeregelung von den Ursprungsregeln einer Vertragspartei erworben, werden keine Ersatzursprungsnachweise ausgestellt oder ausgefertigt, wenn die Erzeugnisse in die andere Vertragspartei wiederversendet werden;

(b)Ersatzursprungsnachweise können von den Zollbehörden ausgestellt oder von den Wiederversendern ausgefertigt werden, wenn die Erzeugnisse, die in das Gebiet der anderen Vertragspartei wiederversendet werden sollen, die Ursprungseigenschaft über regionale Kumulierung erworben haben;

(c)Ersatzursprungsnachweise können von den Zollbehörden ausgestellt oder von den Wiederversendern ausgefertigt werden, wenn die Erzeugnisse, die in das Gebiet der anderen Vertragspartei wiederversendet werden sollen, seitens der wiederversendenden Vertragspartei keine Präferenzbehandlung erfahren.

5. Für die Zwecke von Nummer 4 Buchstabe c gilt Folgendes:

Bei begründeten Zweifeln an der Einhaltung des Grundsatzes der Unverändertheit können die Zollbehörden der Vertragspartei der Endbestimmung den Anmelder auffordern, den Nachweis der Einhaltung dieses Grundsatzes zu erbringen; dieser Nachweis darf mit jedem geeigneten Mittel erbracht werden.

Auf Ersuchen des Wiederversenders bescheinigen die Zollbehörden der wiederversendenden Vertragspartei, dass die Erzeugnisse während des Aufenthalts im Gebiet dieser Vertragspartei unter zollamtlicher Überwachung geblieben sind und die Zollbehörden keine Ermächtigung erteilt haben, die Erzeugnisse während ihrer Lagerung im Gebiet dieser Vertragspartei zu verändern, in irgendeiner Weise umzuwandeln oder Be- oder Verarbeitungen zu unterziehen, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgehen.

Handelt es sich bei dem Ersatzursprungsnachweis um ein Ersatzzeugnis, dürfen die Zollbehörden der Vertragspartei der Endbestimmung für den Zeitraum, in dem sich die Erzeugnisse in der anderen Vertragspartei befanden, keine Bescheinigung über die Nichtbehandlung verlangen.

6. Jede Vertragspartei stellt Folgendes sicher:

a)    Entsprechen die Ersatzursprungsnachweise den in einem begünstigten Land des APS der Union und des APS der Schweiz ausgestellten oder ausgefertigten ursprünglichen Ursprungsnachweisen, leisten die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Union und der Schweiz einander bei der nachträglichen Überprüfung der Ersatzursprungsnachweise die erforderliche Amtshilfe. Auf Ersuchen der Vertragspartei der Endbestimmung leiten die Zollbehörden der wiederversendenden Vertragspartei das Verfahren der nachträglichen Überprüfung der jeweiligen ursprünglichen Ursprungsnachweise ein und ergreifen entsprechende Folgemaßnahmen;

b)    entsprechen die Ersatzursprungsnachweise den ursprünglichen Ursprungsnachweisen, die in einem ausschließlich im Rahmen des APS der Vertragspartei der Endbestimmung begünstigten Land ausgestellt oder ausgefertigt wurden, führt diese Vertragspartei das Verfahren der nachträglichen Überprüfung der ursprünglichen Ursprungsnachweise in Zusammenarbeit mit dem begünstigten Land durch. Die Zollbehörden der wiederversendenden Vertragspartei übermitteln die ursprünglichen Ursprungsnachweise der in Überprüfung befindlichen Ersatzursprungsnachweise oder gegebenenfalls Kopien der ursprünglichen Ursprungsnachweise der in Überprüfung befindlichen Ersatzursprungsnachweise den Zollbehörden der Vertragspartei der Endbestimmung, damit diese das Verfahren der nachträglichen Überprüfung durchführen können.

7. Jede Vertragspartei stellt Folgendes sicher:

(a)Im Feld rechts oben im Ersatzzeugnis ist das Land der Wiederversendung anzugeben, in dem das Ersatzzeugnis ausgestellt wurde;

(b)in Feld 4 ist die Angabe „replacement certificate“ oder „certificat de remplacement“ zu machen, und es sind Ausstellungsdatum und Seriennummer des ursprünglichen Ursprungszeugnisses nach Formblatt A zu vermerken;

(c)in Feld 1 ist der Name des Wiederversenders anzugeben;

(d)in Feld 2 kann der Name des endgültigen Empfängers angegeben werden;

(e)in die Felder 3 bis 9 sind sämtliche in dem ursprünglichen Zeugnis enthaltenen Angaben zu übertragen, die sich auf die wiederversendeten Erzeugnisse beziehen;

(f)in Feld 10 kann auf die Rechnung des Wiederversenders Bezug genommen werden;

(g)in Feld 11 ist der Sichtvermerk der Zollbehörde anzubringen, die das Ersatzzeugnis ausgestellt hat. Diese Behörde ist nur für die Ausstellung des Ersatzzeugnisses verantwortlich. In Feld 12 sind die Angaben über das Ursprungsland und das Land der Endbestimmung einzutragen, die im ursprünglichen Ursprungszeugnis nach Formblatt A enthalten waren. Dieses Feld muss von Wiederversender unterzeichnet werden. Ein Wiederversender, der Feld 12 nach Treu und Glauben unterzeichnet hat, haftet nicht für die Richtigkeit der Angaben im ursprünglichen Ursprungszeugnis nach Formblatt A;

(h)die Zollbehörde, bei der die Ausstellung des Ersatzzeugnisses beantragt wird, trägt im ursprünglichen Ursprungszeugnis nach Formblatt A das Gewicht, die Nummern und die Art der weitergeleiteten Erzeugnisse sowie die Seriennummer jedes entsprechenden Ersatzzeugnisses ein. Der Antrag auf das Ersatzzeugnis und das ursprüngliche Ursprungszeugnis nach Formblatt A werden von der betreffenden Zollbehörde mindestens drei Jahre aufbewahrt.

(i)Ersatzursprungszeugnisse werden auf Englisch oder Französisch erstellt.

8. Jede Vertragspartei stellt Folgendes sicher:

(a)Der Wiederversender führt auf jeder Ersatzursprungserklärung Folgendes an:

(1)Alle Angaben über die wiederversendeten Erzeugnisse, die im ursprünglichen Ursprungsnachweis enthalten waren;

(2)das Datum der Ausfertigung des ursprünglichen Ursprungsnachweises;

(3)die Angaben des ursprünglichen Ursprungsnachweises, gegebenenfalls auch Informationen über die Kumulierung, die auf die Erzeugnisse, die Gegenstand der Ursprungserklärung sind, angewendet wurde;

(4)seinen Namen, seine Anschrift und seine Nummer als registrierter Ausführer;

(5)den Namen und die Anschrift des Empfängers in der Union oder in der Schweiz;

(6)das Datum und den Ort der Ausfertigung der Ursprungserklärung oder der Ausstellung des Ursprungszeugnisses;

(b)jede Ersatzursprungserklärung wird mit der Aufschrift „Replacement statement“ oder „Attestation de remplacement“ gekennzeichnet;

(c)Ersatzursprungserklärungen werden von Wiederversendern ausgefertigt, die im elektronischen System zur Selbstzertifizierung des Ursprungs durch Ausführer, dem sogenannten REX-System (Registered Exporter System) registriert sind, unabhängig vom Wert der in der ursprünglichen Sendung enthaltenen Ursprungserzeugnisse;

(d)wird ein Ursprungsnachweis ersetzt, gibt der Wiederversender auf dem ursprünglichen Ursprungsnachweis Folgendes an:

(1)das Datum der Ausfertigung der Ersatzursprungserklärung(en) und die Menge der Erzeugnisse, die Gegenstand der Ersatzursprungserklärung(en) sind;

(2)den Namen und die Anschrift des Wiederversenders;

(3)den Namen und die Anschrift des Empfängers oder der Empfänger in der Union oder in der Schweiz;

(e)die ursprüngliche Ursprungserklärung wird mit der Aufschrift „Replaced“ or „Remplacé“ gekennzeichnet;

(f)eine Ersatzursprungserklärung bleibt zwölf Monate ab dem Datum ihrer Ausfertigung gültig;

(g)Ersatzursprungserklärungen werden auf Englisch oder Französisch erstellt.

9. Die ursprünglichen Ursprungsnachweise und Kopien der Ersatzursprungsnachweise sind vom Wiederversender mindestens drei Jahre ab dem Ende des Kalenderjahrs, in dem die Ersatzursprungsnachweise ausgestellt oder ausgefertigt wurden, aufzubewahren.

10. Die Vertragsparteien vereinbaren, die Kosten des REX-Systems gemäß den Modalitäten der Zusammenarbeit, die von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien festzulegen sind, aufzuteilen.

11. Alle Streitfragen zwischen den Vertragsparteien, die sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergeben, werden ausschließlich im Wege bilateraler Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien geregelt. Wenn die Streitfragen die Interessen Norwegens und/oder der Türkei berühren könnten, sind diese zu konsultieren.

12. Die Vertragsparteien können dieses Abkommen im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit schriftlich ändern. Auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien nehmen die Vertragsparteien Konsultationen im Hinblick auf etwaige Änderungen dieses Abkommens auf. Wenn die Änderungen die Interessen Norwegens und/oder der Türkei berühren könnten, sind diese zu konsultieren. Änderungen dieser Art treten zu einem einvernehmlich festgelegten Zeitpunkt in Kraft, sobald beide Vertragsparteien einander über die Erfüllung ihrer jeweiligen internen Anforderungen unterrichtet haben.

13. Jede der beiden Vertragsparteien kann die Durchführung dieses Abkommens aussetzen, wenn sie schwerwiegende Zweifel an dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Abkommens hat, sofern die andere Vertragspartei drei Monate im Voraus schriftlich davon in Kenntnis gesetzt wird.

14. Dieses Abkommen kann von jeder der beiden Vertragsparteien gekündigt werden, sofern die andere Vertragspartei drei Monate im Voraus schriftlich davon in Kenntnis gesetzt wird.

15. Der erste Unterabsatz der Nummer 2 gilt nur dann für Vormaterialien mit Ursprung in Norwegen, wenn die Vertragsparteien ein ähnliches Abkommen mit Norwegen geschlossen und einander über die Erfüllung dieser Bedingung in Kenntnis gesetzt haben.

16. Der erste Unterabsatz der Nummer 2 gilt nur dann für Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei 1 , wenn die Vertragsparteien ein ähnliches Abkommen mit der Türkei geschlossen und einander über die Erfüllung dieser Bedingung in Kenntnis gesetzt haben.

17. Ab dem Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Schweiz und der Türkei gemäß dem ersten Unterabsatz der Nummer 2 dieses Abkommens und vorbehaltlich der Gegenseitigkeit seitens der Türkei kann jede Vertragspartei vorsehen, dass für Erzeugnisse, die Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei enthalten, die im Rahmen der bilateralen Kumulierung in APS-begünstigten Ländern be- oder verarbeitet wurden, in den Vertragsparteien Ersatzursprungsnachweise ausgestellt oder ausgefertigt werden dürfen.

18. Dieses Abkommen tritt zu einem einvernehmlich festgelegten Zeitpunkt in Kraft, sobald die Union und die Schweiz einander über den Abschluss der jeweiligen internen Annahmeverfahren in Kenntnis gesetzt haben. Ab diesem Zeitpunkt ersetzt es das Abkommen in Form eines Briefwechsels vom 14. Dezember 2000 2 .

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn mir Sie das Einverständnis Ihrer Regierung mit dem Vorstehenden bestätigten.

Findet das Vorstehende das Einverständnis Ihrer Regierung, so beehre ich mich, Ihnen vorzuschlagen, dass dieses Schreiben sowie die Bestätigung Ihrerseits zusammen ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft darstellen.

Genehmigen Sie, sehr geehrte Damen und Herren, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen der Europäischen Union


B. Schreiben der Schweiz

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:

1. Die Europäische Union (im Folgenden die „Union“) und die Schweizerische Eidgenossenschaft (im Folgenden die „Schweiz“) sind als Vertragsparteien dieses Abkommens der Auffassung, dass sie im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (im Folgenden das „APS“) ähnliche Ursprungsregeln anwenden, die auf folgenden allgemeinen Grundsätzen beruhen:

(a)Definition des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ nach denselben Kriterien;

(b)Bestimmungen über die regionale Kumulierung;

(c)Bestimmungen über die regionale Kumulierung mit Vormaterialien, die ihren Ursprung im Sinne der APS-Ursprungsregeln in der Europäischen Union, Norwegen, der Schweiz oder der Türkei haben;

(d)Bestimmungen über eine allgemeine Toleranz für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft;

(e)Bestimmungen über die Unverändertheit von Erzeugnissen aus dem begünstigten Land;

(f)Bestimmungen über die Ausstellung oder Ausfertigung von Ersatzursprungsnachweisen;

(g)Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der begünstigten Länder bei Ursprungsnachweisen.

2. Die Union und die Schweiz erkennen gegenseitig Vormaterialien, die im Sinne ihrer jeweiligen APS-Ursprungsregeln ihren Ursprung in der Union, in der Schweiz, in Norwegen oder in der Türkei haben, als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes des APS der jeweiligen Vertragspartei an, wenn sie in dem betreffenden begünstigten Land einer Be- oder Verarbeitung unterliegen, die über Vorgänge hinausgeht, die als für eine Verleihung der Ursprungseigenschaft nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungsvorgänge anzusehen sind. Dieser Unterabsatz gilt für Vormaterialien mit Ursprung in Norwegen und der Türkei, sofern die Voraussetzungen in den Nummern 15 und 16 erfüllt sind.

Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Union und der Schweiz leisten einander insbesondere bei der nachträglichen Überprüfung der Ursprungsnachweise für die in der vorherigen Nummer genannten Vormaterialien die erforderliche Amtshilfe. Es gelten die Bestimmungen über die Zusammenarbeit der Verwaltungen im Protokoll Nr. 3 zum Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Diese Nummer gilt nicht für die Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung von Waren, das von der durch das Abkommen über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (unterzeichnet am 15. Dezember 1950 in Brüssel) geschaffenen Organisation erlassen wurde (im Folgenden das „Harmonisierte System“).

3. Die Union und die Schweiz akzeptieren gegenseitig die von den Zollbehörden der anderen Vertragspartei ausgestellten Ersatzursprungsnachweise in Form von Ersatzursprungszeugnissen nach Formblatt A (im Folgenden „Ersatzzeugnisse“) und Ersatzursprungserklärungen, die von Wiederversendern der anderen Vertragspartei ausgefertigt wurden, die für diesen Zweck registriert sind.

Jede der beiden Vertragsparteien kann die Zulässigkeit der Präferenzbehandlung von Erzeugnissen, die Gegenstand von Ersatzursprungsnachweisen sind, nach ihren eigenen Rechtsvorschriften bewerten.

4. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass vor der Ausstellung oder Ausfertigung eines Ersatzursprungsnachweises die folgenden Voraussetzungen eingehalten werden:

(a)Ersatzursprungsnachweise können nur dann ausgestellt oder ausgefertigt werden, wenn die ursprünglichen Ursprungsnachweise im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften der Union oder der Schweiz ausgestellt oder ausgefertigt wurden;

(b)nur wenn Erzeugnisse in einer Vertragspartei nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden, kann ein Ursprungsnachweis oder ein Ersatzursprungsnachweis durch einen oder mehrere Ersatzursprungsnachweise ersetzt werden, um alle oder einen Teil der Erzeugnisse, die Gegenstand des ursprünglichen Ursprungsnachweises sind, aus dieser Vertragspartei in die andere Vertragspartei zu senden;

(c)die Erzeugnisse müssen in der wiederversendenden Vertragspartei unter zollamtlicher Überwachung geblieben sein und dürfen nicht verändert, in irgendeiner Weise umgewandelt oder Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sein, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgehen („Grundsatz der Unverändertheit“);

(a)haben Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft im Rahmen einer Ausnahmeregelung von den Ursprungsregeln einer Vertragspartei erworben, werden keine Ersatzursprungsnachweise ausgestellt oder ausgefertigt, wenn die Erzeugnisse in die andere Vertragspartei wiederversendet werden;

(b)Ersatzursprungsnachweise können von den Zollbehörden ausgestellt oder von den Wiederversendern ausgefertigt werden, wenn die Erzeugnisse, die in das Gebiet der anderen Vertragspartei wiederversendet werden sollen, die Ursprungseigenschaft über regionale Kumulierung erworben haben;

(c)Ersatzursprungsnachweise können von den Zollbehörden ausgestellt oder von den Wiederversendern ausgefertigt werden, wenn die Erzeugnisse, die in das Gebiet der anderen Vertragspartei wiederversendet werden sollen, seitens der wiederversendenden Vertragspartei keine Präferenzbehandlung erfahren.

5. Für die Zwecke von Nummer 4 Buchstabe c gilt Folgendes:

Bei begründeten Zweifeln an der Einhaltung des Grundsatzes der Unverändertheit können die Zollbehörden der Vertragspartei der Endbestimmung den Anmelder auffordern, den Nachweis der Einhaltung dieses Grundsatzes zu erbringen; dieser Nachweis darf mit jedem geeigneten Mittel erbracht werden.

Auf Ersuchen des Wiederversenders bescheinigen die Zollbehörden der wiederversendenden Vertragspartei, dass die Erzeugnisse während des Aufenthalts im Gebiet dieser Vertragspartei unter zollamtlicher Überwachung geblieben sind und die Zollbehörden keine Ermächtigung erteilt haben, die Erzeugnisse während ihrer Lagerung im Gebiet dieser Vertragspartei zu verändern, in irgendeiner Weise umzuwandeln oder Be- oder Verarbeitungen zu unterziehen, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgehen.

Handelt es sich bei dem Ersatzursprungsnachweis um ein Ersatzzeugnis, dürfen die Zollbehörden der Vertragspartei der Endbestimmung für den Zeitraum, in dem sich die Erzeugnisse in der anderen Vertragspartei befanden, keine Bescheinigung über die Nichtbehandlung verlangen.

6. Jede Vertragspartei stellt Folgendes sicher:

a)    Entsprechen die Ersatzursprungsnachweise den in einem begünstigten Land des APS der Union und des APS der Schweiz ausgestellten oder ausgefertigten ursprünglichen Ursprungsnachweisen, leisten die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Union und der Schweiz einander bei der nachträglichen Überprüfung der Ersatzursprungsnachweise die erforderliche Amtshilfe. Auf Ersuchen der Vertragspartei der Endbestimmung leiten die Zollbehörden der wiederversendenden Vertragspartei das Verfahren der nachträglichen Überprüfung der jeweiligen ursprünglichen Ursprungsnachweise ein und ergreifen entsprechende Folgemaßnahmen;

b)    entsprechen die Ersatzursprungsnachweise den ursprünglichen Ursprungsnachweisen, die in einem ausschließlich im Rahmen des APS der Vertragspartei der Endbestimmung begünstigten Land ausgestellt oder ausgefertigt wurden, führt diese Vertragspartei das Verfahren der nachträglichen Überprüfung der ursprünglichen Ursprungsnachweise in Zusammenarbeit mit dem begünstigten Land durch. Die Zollbehörden der wiederversendenden Vertragspartei übermitteln die ursprünglichen Ursprungsnachweise der in Überprüfung befindlichen Ersatzursprungsnachweise oder gegebenenfalls Kopien der ursprünglichen Ursprungsnachweise der in Überprüfung befindlichen Ersatzursprungsnachweise den Zollbehörden der Vertragspartei der Endbestimmung, damit diese das Verfahren der nachträglichen Überprüfung durchführen können.

7. Jede Vertragspartei stellt Folgendes sicher:

(a)Im Feld rechts oben im Ersatzzeugnis ist das Land der Wiederversendung anzugeben, in dem das Ersatzzeugnis ausgestellt wurde;

(b)in Feld 4 ist die Angabe „replacement certificate“ oder „certificat de remplacement“ zu machen, und es sind Ausstellungsdatum und Seriennummer des ursprünglichen Ursprungszeugnisses nach Formblatt A zu vermerken;

(c)in Feld 1 ist der Name des Wiederversenders anzugeben;

(d)in Feld 2 kann der Name des endgültigen Empfängers angegeben werden;

(e)in die Felder 3 bis 9 sind sämtliche in dem ursprünglichen Zeugnis enthaltenen Angaben zu übertragen, die sich auf die wiederversendeten Erzeugnisse beziehen;

(f)in Feld 10 kann auf die Rechnung des Wiederversenders Bezug genommen werden;

(g)in Feld 11 ist der Sichtvermerk der Zollbehörde anzubringen, die das Ersatzzeugnis ausgestellt hat. Diese Behörde ist nur für die Ausstellung des Ersatzzeugnisses verantwortlich. In Feld 12 sind die Angaben über das Ursprungsland und das Land der Endbestimmung einzutragen, die im ursprünglichen Ursprungszeugnis nach Formblatt A enthalten waren. Dieses Feld muss von Wiederversender unterzeichnet werden. Ein Wiederversender, der Feld 12 nach Treu und Glauben unterzeichnet hat, haftet nicht für die Richtigkeit der Angaben im ursprünglichen Ursprungszeugnis nach Formblatt A;

(h)die Zollbehörde, bei der die Ausstellung des Ersatzzeugnisses beantragt wird, trägt im ursprünglichen Ursprungszeugnis nach Formblatt A das Gewicht, die Nummern und die Art der weitergeleiteten Erzeugnisse sowie die Seriennummer jedes entsprechenden Ersatzzeugnisses ein. Der Antrag auf das Ersatzzeugnis und das ursprüngliche Ursprungszeugnis nach Formblatt A werden von der betreffenden Zollbehörde mindestens drei Jahre aufbewahrt.

(i)Ersatzursprungszeugnisse werden auf Englisch oder Französisch erstellt.

8. Jede Vertragspartei stellt Folgendes sicher:

(a)Der Wiederversender führt auf jeder Ersatzursprungserklärung Folgendes an:

(1)Alle Angaben über die wiederversendeten Erzeugnisse, die im ursprünglichen Ursprungsnachweis enthalten waren;

(2)das Datum der Ausfertigung des ursprünglichen Ursprungsnachweises;

(3)die Angaben des ursprünglichen Ursprungsnachweises, gegebenenfalls auch Informationen über die Kumulierung, die auf die Erzeugnisse, die Gegenstand der Ursprungserklärung sind, angewendet wurde;

(4)seinen Namen, seine Anschrift und seine Nummer als registrierter Ausführer;

(5)den Namen und die Anschrift des Empfängers in der Union oder in der Schweiz;

(6)das Datum und den Ort der Ausfertigung der Ursprungserklärung oder der Ausstellung des Ursprungszeugnisses;

(b)jede Ersatzursprungserklärung wird mit der Aufschrift „Replacement statement“ oder „Attestation de remplacement“ gekennzeichnet;

(c)Ersatzursprungserklärungen werden von Wiederversendern ausgefertigt, die im elektronischen System zur Selbstzertifizierung des Ursprungs durch Ausführer, dem sogenannten REX-System (Registered Exporter System) registriert sind, unabhängig vom Wert der in der ursprünglichen Sendung enthaltenen Ursprungserzeugnisse;

(d)wird ein Ursprungsnachweis ersetzt, gibt der Wiederversender auf dem ursprünglichen Ursprungsnachweis Folgendes an:

(a)das Datum der Ausfertigung der Ersatzursprungserklärung(en) und die Menge der Erzeugnisse, die Gegenstand der Ersatzursprungserklärung(en) sind;

(1)den Namen und die Anschrift des Wiederversenders;

(2)den Namen und die Anschrift des Empfängers oder der Empfänger in der Union oder in der Schweiz;

(e)die ursprüngliche Ursprungserklärung wird mit der Aufschrift „Replaced“ or „Remplacé“ gekennzeichnet;

(f)eine Ersatzursprungserklärung bleibt zwölf Monate ab dem Datum ihrer Ausfertigung gültig;

(g)Ersatzursprungserklärungen werden auf Englisch oder Französisch erstellt.

9. Die ursprünglichen Ursprungsnachweise und Kopien der Ersatzursprungsnachweise sind vom Wiederversender mindestens drei Jahre ab dem Ende des Kalenderjahrs, in dem die Ersatzursprungsnachweise ausgestellt oder ausgefertigt wurden, aufzubewahren.

10. Die Vertragsparteien vereinbaren, die Kosten des REX-Systems gemäß den Modalitäten der Zusammenarbeit, die von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien festzulegen sind, aufzuteilen.

11. Alle Streitfragen zwischen den Vertragsparteien, die sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergeben, werden ausschließlich im Wege bilateraler Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien geregelt. Wenn die Streitfragen die Interessen Norwegens und/oder der Türkei berühren könnten, sind diese zu konsultieren.

12. Die Vertragsparteien können dieses Abkommen im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit schriftlich ändern. Auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien nehmen die Vertragsparteien Konsultationen im Hinblick auf etwaige Änderungen dieses Abkommens auf. Wenn die Änderungen die Interessen Norwegens und/oder der Türkei berühren könnten, sind diese zu konsultieren. Änderungen dieser Art treten zu einem einvernehmlich festgelegten Zeitpunkt in Kraft, sobald beide Vertragsparteien einander über die Erfüllung ihrer jeweiligen internen Anforderungen unterrichtet haben.

13. Jede der beiden Vertragsparteien kann die Durchführung dieses Abkommens aussetzen, wenn sie schwerwiegende Zweifel an dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Abkommens hat, sofern die andere Vertragspartei drei Monate im Voraus schriftlich davon in Kenntnis gesetzt wird.

14. Dieses Abkommen kann von jeder der beiden Vertragsparteien gekündigt werden, sofern die andere Vertragspartei drei Monate im Voraus schriftlich davon in Kenntnis gesetzt wird.

15. Der erste Unterabsatz der Nummer 2 gilt nur dann für Vormaterialien mit Ursprung in Norwegen, wenn die Vertragsparteien ein ähnliches Abkommen mit Norwegen geschlossen und einander über die Erfüllung dieser Bedingung in Kenntnis gesetzt haben.

16. Der erste Unterabsatz der Nummer 2 gilt nur dann für Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei 3 , wenn die Vertragsparteien ein ähnliches Abkommen mit der Türkei geschlossen und einander über die Erfüllung dieser Bedingung in Kenntnis gesetzt haben.

17. Ab dem Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Schweiz und der Türkei gemäß dem ersten Unterabsatz der Nummer 2 dieses Abkommens und vorbehaltlich der Gegenseitigkeit seitens der Türkei kann jede Vertragspartei vorsehen, dass für Erzeugnisse, die Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei enthalten, die im Rahmen der bilateralen Kumulierung in APS-begünstigten Ländern be- oder verarbeitet wurden, in den Vertragsparteien Ersatzursprungsnachweise ausgestellt oder ausgefertigt werden dürfen.

18. Dieses Abkommen tritt zu einem einvernehmlich festgelegten Zeitpunkt in Kraft, sobald die Union und die Schweiz einander über den Abschluss der jeweiligen internen Annahmeverfahren in Kenntnis gesetzt haben. Ab diesem Zeitpunkt ersetzt es das Abkommen in Form eines Briefwechsels vom 14. Dezember 2000 4 .

Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis meiner Regierung mit dem Vorstehenden zu bestätigen.

(1) Die Union hat diese Bedingung mit der Veröffentlichung der Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 85 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften – Erweiterung des mit jenem Artikel eingeführten bilateralen Kumulierungssystems auf die Türkei (ABl. C 134 vom 15.4.2016, S. 1) erfüllt.
(2) ABl. L 38 vom 8.2.2001, S. 24.
(3) Die Union hat diese Bedingung mit der Veröffentlichung der Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 85 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften – Erweiterung des mit jenem Artikel eingeführten bilateralen Kumulierungssystems auf die Türkei (ABl. C 134 vom 15.4.2016, S. 1) erfüllt.
(4) ABl. L 38 vom 8.2.2001, S. 24.
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