EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 13.10.2016
COM(2016) 656 final
ANHANG
des
Vorschlags für einen Beschluss des Rates
über den Standpunkt, den die Union in den mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Unterausschüssen „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“, „Handel und nachhaltige Entwicklung“, „Zoll“ und „Geografische Angaben“ bezüglich der Annahme der Geschäftsordnungen der besagten Unterausschüsse vertreten soll
ANHANG
des
Vorschlags für einen Beschluss des Rates
über den Standpunkt, den die Union in den mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Unterausschüssen „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“, „Handel und nachhaltige Entwicklung“, „Zoll“ und „Geografische Angaben“ bezüglich der Annahme der Geschäftsordnungen der besagten Unterausschüsse vertreten soll
ENTWURF
Beschluss Nr. 1/2016 des Unterausschusses „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ EU – Ukraine
vom … 2016
zur Annahme seiner Geschäftsordnung
Der Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ EU-Ukraine –
gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 74,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Nach Artikel 486 des Abkommens werden Teile des Abkommens, darunter Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 4 (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen), seit dem 1. Januar 2016 vorläufig angewandt.
(2)Nach Artikel 74 des Abkommens soll sich der Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ (im Folgenden „SPS-Unterausschuss“) mit allen Fragen der Durchführung von Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 4 (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen) des Abkommens befassen.
(3)Nach Artikel 74 Absatz 5 des Abkommens soll sich der SPS-Unterausschuss eine Geschäftsordnung geben –
beschließt:
Artikel 1
Die als Anlage beigefügte Geschäftsordnung des SPS-Unterausschusses wird angenommen.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu ... am ...
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Für den SPS-Unterausschuss
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Der Vorsitz
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Anlage
Geschäftsordnung des Unterausschusses „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ EU – Ukraine
Artikel 1
Allgemeine Bestimmungen
1.Der nach Artikel 74 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ (im Folgenden „SPS-Unterausschuss“) unterstützt den Assoziationsausschuss in der in Titel IV Artikel 465 Absatz 4 des Abkommens vorgesehenen Zusammensetzung „Handel“ bei seinen Aufgaben.
2.Der SPS-Unterausschuss erfüllt die in Artikel 74 Absatz 2 des Abkommens genannten Aufgaben entsprechend der Zielsetzung von Titel IV Kapitel 4 Artikel 59 des Abkommens.
3.Der SPS-Unterausschuss setzt sich aus Vertretern der Europäischen Kommission und der Ukraine, die für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen zuständig sind, zusammen.
4.Den Vorsitz führt ein für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen zuständiger Vertreter der Europäischen Kommission oder der Ukraine im Einklang mit Artikel 2.
5.Unter „Vertragsparteien“ sind in dieser Geschäftsordnung die Vertragsparteien im Sinne des Artikels 482 des Abkommens zu verstehen.
Artikel 2
Vorsitz
Der Vorsitz im SPS-Unterausschuss wird von den Vertragsparteien abwechselnd für die Dauer von 12 Monaten geführt. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit dem Datum der ersten Sitzung des Assoziationsrates und endet am 31. Dezember desselben Jahres.
Artikel 3
Sitzungen
1.Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, tritt der SPS-Unterausschuss innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens zusammen, danach jeweils auf Ersuchen einer Vertragspartei, zumindest aber einmal jährlich.
2.Alle Sitzungen des SPS-Unterausschusses werden vom Vorsitz anberaumt und finden an einem von den Vertragsparteien vereinbarten Tag und Ort statt. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, übermittelt der Vorsitz des SPS-Unterausschusses die Mitteilung über die Sitzungseinberufung spätestens 28 Kalendertage vor Sitzungsbeginn.
3.Nach Möglichkeit werden die ordentlichen Sitzungen des SPS-Unterausschusses rechtzeitig vor den ordentlichen Tagungen des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ einberufen.
4.Die Sitzungen des SPS-Unterausschusses können unter Einsatz aller vereinbarten technischen Mittel abgehalten werden, beispielsweise als Video- oder Telefonkonferenz.
5.Der SPS-Unterausschuss kann Fragen jeglicher Art auch schriftlich außerhalb der Sitzungen behandeln.
Artikel 4
Delegationen
Vor jeder Sitzung teilt das Sekretariat den Vertragsparteien die voraussichtliche Zusammensetzung der Sitzungsdelegationen mit.
Artikel 5
Sekretariat
1.Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter der Ukraine nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des SPS-Unterausschusses wahr; sie erledigen die Sekretariatsaufgaben gemeinsam und im Geist des gegenseitigen Vertrauens und der Zusammenarbeit.
2.Das Sekretariat des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ wird über alle Beschlüsse, Stellungnahmen, Empfehlungen, Berichte oder sonstigen vereinbarten Maßnahmen des SPS-Unterausschusses informiert.
Artikel 6
Schriftverkehr
1.Alle für den SPS-Unterausschuss bestimmten Schreiben sind an den Sekretär der einen oder der anderen Vertragspartei zu richten; dieser unterrichtet daraufhin den Sekretär der anderen Vertragspartei.
2.Das Sekretariat trägt dafür Sorge, dass alle für den SPS-Unterausschuss bestimmten Schreiben an den Vorsitz dieses Ausschusses weitergeleitet und falls angebracht als Unterlagen im Sinne des Artikels 7 verteilt werden.
3.Das Ausschusssekretariat sendet alle Schreiben des SPS-Unterausschussvorsitzes in dessen Namen an die Vertragsparteien. Diese Schreiben werden falls angebracht nach Artikel 7 verteilt.
Artikel 7
Unterlagen
1.Unterlagen werden über die Sekretäre des SPS-Unterausschusses verteilt.
2.Eine Vertragspartei übermittelt ihre Unterlagen ihrem Sekretär. Dieser übermittelt die Unterlagen dem Sekretär der anderen Vertragspartei.
3.Der Sekretär der Union leitet die Unterlagen an die zuständigen Vertreter der Union weiter und setzt den Sekretär der Ukraine und die Sekretäre des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ systematisch in Kopie.
4.Der Sekretär der Ukraine leitet die Unterlagen an die zuständigen Vertreter der Ukraine weiter und setzt den Sekretär der Union und die Sekretäre des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ systematisch in Kopie.
5.Die Sekretäre des SPS-Unterausschusses fungieren als Kontaktstelle für den Informationsaustausch nach Artikel 67 des Abkommens.
Artikel 8
Vertraulichkeit
Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, tagt der SPS-Unterausschuss unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Legt eine Vertragspartei dem SPS-Unterausschuss Informationen vor, die sie als vertraulich eingestuft hat, so behandelt die andere Vertragspartei diese Informationen ebenfalls vertraulich.
Artikel 9
Tagesordnung
1.Das Sekretariat des SPS-Unterausschusses erstellt anhand der Vorschläge der Vertragsparteien für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung und einen Entwurf der operativen Schlussfolgerungen nach Artikel 10. Die vorläufige Tagesordnung schließt die Punkte ein, deren Einbeziehung eine Vertragspartei spätestens 21 Kalendertage vor der Sitzung unter Vorlage der einschlägigen Unterlagen beim Sekretariat des SPS-Unterausschusses beantragt hat.
2.Die vorläufige Tagesordnung wird gemäß Artikel 7 mit den einschlägigen Unterlagen spätestens 15 Kalendertage vor Beginn der Sitzung verteilt.
3.Der SPS-Unterausschuss nimmt die Tagesordnung jeweils zu Beginn der Sitzung an. Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, können mit Zustimmung der Vertragsparteien in die Tagesordnung aufgenommen werden.
4.Der Vorsitz der SPS-Unterausschusssitzung kann mit Zustimmung der anderen Vertragspartei auch Vertreter anderer vertragsparteilicher Einrichtungen oder unabhängige Sachverständige ad hoc zu seinen Sitzungen einladen, damit sie Auskunft über spezielle Themen geben können. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass diese Beobachter oder Sachverständigen etwaige Vertraulichkeitsverpflichtungen einhalten.
5.Der Vorsitz des SPS-Unterausschusses kann die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen im Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen.
Artikel 10
Protokoll und operative Schlussfolgerungen
1.Nach jeder Sitzung fertigen die beiden Sekretäre gemeinsam einen Protokollentwurf an.
2.In dem Protokoll wird in der Regel zu jedem Tagesordnungspunkt Folgendes aufgeführt:
a)die Sitzungsteilnehmer, die sie begleitenden Beamten sowie etwaige Beobachter oder Sachverständige, die der Sitzung beigewohnt haben,
b)die dem SPS-Unterausschuss vorgelegten Unterlagen,
c)die Stellungnahmen, die der SPS-Unterausschuss zu Protokoll gegeben hat und
d)die operativen Sitzungsschlussfolgerungen nach Absatz 4.
3.Der Protokollentwurf wird dem SPS-Unterausschuss zur Genehmigung vorgelegt. Er ist binnen 28 Kalendertagen nach der betreffenden Unterausschusssitzung anzunehmen. Jedem der in Artikel 7 genannten Empfänger wird eine Kopie übermittelt.
4.Der SPS-Unterausschusssekretär der vorsitzführenden Vertragspartei erstellt einen Entwurf der operativen Schlussfolgerungen der betreffenden Sitzung und leitet ihn in der Regel spätestens 15 Kalendertage vor der Sitzung zusammen mit der Tagesordnung an die Vertragsparteien weiter. Dieser Entwurf wird im Laufe der Sitzung angepasst, damit der SPS-Unterausschuss die operativen Schlussfolgerungen mit den von den Vertragsparteien vereinbarten Folgemaßnahmen am Ende der Sitzung – vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen – verabschieden kann. Die operativen Schlussfolgerungen werden dem Protokoll nach ihrer Annahme als Anhang beigefügt; ihre Umsetzung wird in einer späteren Sitzung des SPS-Unterausschusses überprüft. Zu diesem Zweck beschließt der SPS-Unterausschuss ein Schema, in dem die einzelnen Aktionspunkte und die jeweiligen Umsetzungsfristen zwecks Nachverfolgung festgehalten werden.
Artikel 11
Beschlüsse und Empfehlungen
1.Der SPS-Unterausschuss verabschiedet Beschlüsse, Stellungnahmen, Empfehlungen, Berichte und gemeinsame Maßnahmen nach Artikel 74 des Abkommens. Diese Beschlüsse, Stellungnahmen, Empfehlungen, Berichte und gemeinsamen Maßnahmen werden von den Vertragsparteien einvernehmlich verabschiedet, nachdem die betreffenden internen Annahmeverfahren abgeschlossen sind. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend; folglich haben diese geeignete Umsetzungsmaßnahmen zu treffen.
2.Alle Beschlüsse, Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichte werden vom Vorsitz unterzeichnet und von beiden Sekretären beglaubigt. Unbeschadet des Absatzes 3 unterzeichnet der Vorsitz diese Beschlüsse, Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichte in der Sitzung, in der sie verabschiedet wurden.
3.Im Einvernehmen der Vertragsparteien kann der SPS-Unterausschuss auch im schriftlichen Verfahren Beschlüsse erlassen, Empfehlungen aussprechen sowie Stellungnahmen oder Berichte genehmigen, nachdem die betreffenden internen Annahmeverfahren abgeschlossen sind. Das schriftliche Verfahren hat die Form eines Notenwechsels zwischen den beiden Sekretären, die im Einvernehmen mit den Vertragsparteien handeln. Zu diesem Zweck wird der Wortlaut des Vorschlags nach Artikel 7 weitergeleitet, wobei etwaige Vorbehalte oder Änderungen innerhalb einer Frist von mindestens 21 Kalendertagen mitzuteilen sind. Der Vorsitz des SPS-Unterausschusses kann die in diesem Absatz genannten Fristen im Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Sobald Einvernehmen über den Wortlaut besteht, wird der Beschluss, die Stellungnahme, die Empfehlung oder der Bericht vom Vorsitz unterzeichnet und von beiden Sekretären beglaubigt.
4.Ein Akt des SPS-Unterausschusses trägt die Überschrift „Beschluss“, „Stellungnahme“ „Empfehlung“ beziehungsweise „Bericht“. Jeder Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft, sofern darin nichts anderes vorgesehen ist.
5.Die Beschlüsse, Stellungnahmen, Empfehlungen und Berichte werden an beide Vertragsparteien verteilt.
6.Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse, Stellungnahmen und Empfehlungen des SPS-Unterausschusses in ihrem jeweiligen Amtsblatt zu veröffentlichen.
Artikel 12
Berichte
Der SPS-Unterausschuss legt dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ einen Bericht über seine eigene Tätigkeit sowie über die Tätigkeit der von ihm eingesetzten Facharbeitsgruppen und Ad-hoc-Gruppen vor. Der Bericht ist 25 Tage vor der ordentlichen Jahrestagung des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ vorzulegen.
Artikel 13
Sprachen
1.Die Arbeitssprachen des SPS-Unterausschusses sind Englisch und Ukrainisch.
2.Sofern nichts anderes beschlossen wird, stützt sich der SPS-Unterausschuss bei seinen Beratungen auf Unterlagen, die in diesen Sprachen abgefasst sind.
Artikel 14
Kosten
1.Jede Vertragspartei trägt die Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten wie auch die Post- und Telekommunikationskosten, die ihr aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des SPS-Unterausschusses entstehen.
2.Die Kosten für die Veranstaltung der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.
3.Die Kosten für Dolmetschleistungen während der Sitzungen sowie für die Übersetzung von Unterlagen ins Englische und Ukrainische oder aus dem Englischen und Ukrainischen nach Maßgabe des Artikels 13 Absatz 1 werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.
Die Kosten für das Dolmetschen und Übersetzen in andere oder aus anderen Sprachen trägt die ersuchende Vertragspartei selbst.
Artikel 15
Änderung der Geschäftsordnung
Diese Geschäftsordnung kann gemäß Artikel 74 Absatz 5 des Abkommens durch Beschluss des SPS-Unterausschusses geändert werden.
Artikel 16
Facharbeitsgruppen und Ad-hoc-Gruppen
1.Falls es dem SPS-Unterausschuss angebracht erscheint, kann er mit einem Beschluss nach Artikel 74 Absatz 3 des Abkommens Facharbeitsgruppen oder Ad-hoc-Arbeitsgruppen, darunter auch wissenschaftliche Arbeitsgruppen, einsetzen oder abschaffen.
2.Die Mitgliedschaft in den Ad-hoc-Arbeitsgruppen muss nicht auf Vertreter der Vertragsparteien beschränkt sein. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Mitglieder einer vom SPS-Unterausschuss eingesetzten Gruppe alle adäquaten Vertraulichkeitsverpflichtungen einhalten.
3.Sofern nichts anderes beschlossen wird, unterstehen die vom SPS-Unterausschuss eingesetzten Gruppen diesem Unterausschuss und sind ihm gegenüber berichtspflichtig.
4.Die Sitzungen der Arbeitsgruppen können je nach Bedarf als Sitzungen mit körperlicher Anwesenheit oder als Video oder Telefonkonferenzen abgehalten werden.
5.Das Sekretariat des SPS-Unterausschusses ist bei allen relevanten Schreiben, Unterlagen und Mitteilungen, die die Tätigkeit der Arbeitsgruppen betreffen, in Kopie zu setzen.
6.Die Arbeitsgruppen sind befugt, schriftliche Empfehlungen an den SPS-Unterausschuss zu richten. Die Empfehlungen sind einvernehmlich zu erarbeiten und dem Vorsitz des SPS-Unterausschusses zuzuleiten, der sie nach Artikel 7 verteilt.
7.Diese Geschäftsordnung gilt sinngemäß auch für jede vom SPS-Unterausschuss eingesetzte Facharbeitsgruppe oder Ad-hoc-Arbeitsgruppe, sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist. Bezugnahmen auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ sind in diesem Fall als Bezugnahme auf den SPS-Unterausschuss zu verstehen.
ENTWURF
Beschluss Nr. 1/2016 des Unterausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ EU-Ukraine
vom … 2016
zur Annahme seiner Geschäftsordnung
Der Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ EU-Ukraine —
gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 300,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Nach Artikel 486 des Abkommens werden Teile des Abkommens, darunter Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 13 (Handel und nachhaltige Entwicklung), seit dem 1. Januar 2016 vorläufig angewandt.
(2)Nach Artikel 300 des Abkommens soll der Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ die Umsetzung von Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 13 (Handel und nachhaltige Entwicklung) des Abkommens überwachen.
(3)Nach Artikel 300 Absatz 1 des Abkommens soll sich der Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ eine Geschäftsordnung geben.
beschließt:
Artikel 1
Die als Anlage beigefügte Geschäftsordnung des Unterausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ wird angenommen.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu ... am ...
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Für den Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“
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Der Vorsitz
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Anlage
Geschäftsordnung des Unterausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ EU-Ukraine
Artikel 1
Allgemeine Bestimmungen
1.Der nach Artikel 300 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ unterstützt den Assoziationsausschuss in der in Artikel 465 Absatz 4 des Abkommens genannten Zusammensetzung „Handel“ bei seinen Aufgaben.
2.Der Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ erfüllt die in Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 13 (Handel und nachhaltige Entwicklung) des Abkommens genannten Aufgaben.
3.Der Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ setzt sich zusammen aus Vertretern der Europäischen Kommission und der Ukraine, die für Fragen des Handels und der nachhaltigen Entwicklung zuständig sind.
4.Den Vorsitz im Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ führt ein für Fragen im Bereich Handel und nachhaltige Entwicklung zuständiger Vertreter der Europäischen Kommission oder der Ukraine.
5.Unter „Vertragsparteien“ sind in dieser Geschäftsordnung die in Artikel 482 des Abkommens definierten Vertragsparteien zu verstehen.
Artikel 2
Besondere Bestimmungen
1.Sofern in dieser Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Artikel 2 bis 14 der Geschäftsordnung des Assoziationsausschusses EU-Ukraine.
2.Bezugnahmen auf den Assoziationsrat sind zu verstehen als Bezugnahmen auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“. Bezugnahmen auf den Assoziationsausschuss oder den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ sind zu verstehen als Bezugnahmen auf den Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“.
Artikel 3
Sitzungen
Der Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ tritt nach Bedarf zusammen. Die Vertragsparteien streben an, sich einmal jährlich zu treffen.
Artikel 4
Änderung der Geschäftsordnung
Diese Geschäftsordnung kann nach Artikel 240 des Abkommens durch Beschluss des Unterausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ EU-Ukraine geändert werden.
ENTWURF
Beschluss Nr. 1/2016 des Zoll-Unterausschusses EU-Ukraine
vom … 2016
zur Annahme seiner Geschäftsordnung
Der Zoll-Unterausschuss EU – Ukraine –
gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 83,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Nach Artikel 486 des Abkommens werden Teile des Abkommens, darunter Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 5 (Zoll- und Handelserleichterungen), seit dem 1. Januar 2016 vorläufig angewandt.
(2)Nach Artikel 83 des Abkommens soll der Zoll-Unterausschuss die Umsetzung und Verwaltung von Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 5 (Zoll und Handelserleichterungen) des Abkommens überwachen.
(3)Nach Artikel 83 Buchstabe e des Abkommens soll sich der Zoll-Unterausschuss eine Geschäftsordnung geben –
beschließt:
Artikel 1
Die als Anlage beigefügte Geschäftsordnung des Zoll-Unterausschusses wird angenommen.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu ... am ...
Für die Europäische Union
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Für die Ukraine
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Anlage
Geschäftsordnung des Zoll-Unterausschusses EU – Ukraine
Artikel 1
Allgemeine Bestimmungen
1.Der nach Artikel 83 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Zoll-Unterausschuss nimmt seine Aufgaben nach Artikel 83 des Abkommens wahr.
2.Der Zoll-Unterausschuss setzt sich aus Vertretern der Europäischen Kommission und der Ukraine, die für Zoll- und zollbezogene Fragen zuständig sind, zusammen.
3.Den Vorsitz führt ein für Zoll- und zollbezogene Fragen zuständiger Vertreter der Europäischen Kommission oder der Ukraine im Einklang mit Artikel 2.
4.Unter „Vertragsparteien“ sind in dieser Geschäftsordnung die Vertragsparteien im Sinne des Artikels 482 des Abkommens zu verstehen.
Artikel 2
Vorsitz
Der Vorsitz im Zoll-Unterausschuss wird von den Vertragsparteien abwechselnd für die Dauer von 12 Monaten geführt. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit dem Datum der ersten Sitzung des Assoziationsrates und endet am 31. Dezember desselben Jahres.
Artikel 3
Sitzungen
1.Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, tritt der Zoll-Unterausschuss einmal jährlich oder auf Ersuchen einer Vertragspartei zusammen.
2.Alle Sitzungen des Zoll-Unterausschusses werden vom Vorsitz anberaumt und finden an einem von den Vertragsparteien vereinbarten Tag und Ort statt. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, übermittelt der Vorsitz des Zoll-Unterausschusses die Mitteilung über die Sitzungseinberufung spätestens 28 Kalendertage vor Sitzungsbeginn.
3.Die Sitzungen des Zoll-Unterausschusses können unter Einsatz aller vereinbarten technischen Mittel abgehalten werden, beispielsweise als Video- oder Telefonkonferenz.
5.Der Zoll-Unterausschuss kann Fragen jeder Art auch schriftlich außerhalb der Sitzungen behandeln.
Artikel 4
Delegationen
Vor jeder Sitzung teilt jede Vertragspartei über das Sekretariat die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Sitzungsdelegation mit.
Artikel 5
Sekretariat
1.Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter der Ukraine, die beide für Zoll- und zollbezogene Fragen zuständig sind, nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Zoll-Unterausschusses wahr; sie erledigen die Sekretariatsaufgaben gemeinsam und im Geist des gegenseitigen Vertrauens und der Zusammenarbeit.
2.Das Sekretariat des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ wird über alle Beschlüsse, Stellungnahmen, Empfehlungen, Berichte oder sonstigen vereinbarten Maßnahmen des Zoll-Unterausschusses informiert.
Artikel 6
Schriftverkehr
1.Alle für den Zoll-Unterausschuss bestimmten Schreiben sind an den Sekretär der einen oder der anderen Vertragspartei zu richten; dieser unterrichtet daraufhin den Sekretär der anderen Vertragspartei.
2.Das Sekretariat trägt dafür Sorge, dass alle für den Zoll-Unterausschuss bestimmten Schreiben an den Vorsitz dieses Ausschusses weitergeleitet und falls angebracht als Unterlagen im Sinne des Artikels 7 verteilt werden.
3.Das Ausschusssekretariat sendet alle Schreiben des Zoll-Unterausschussvorsitzes in dessen Namen an die Vertragsparteien. Diese Schreiben werden falls angebracht nach Artikel 7 verteilt.
Artikel 7
Unterlagen
1.Unterlagen werden über die Sekretäre des Zoll-Unterausschusses verteilt.
2.Eine Vertragspartei übermittelt ihre Unterlagen ihrem Sekretär. Dieser übermittelt die Unterlagen dem Sekretär der anderen Vertragspartei.
3.Der Sekretär der Union leitet die Unterlagen an die zuständigen Vertreter der Union weiter und setzt den Sekretär der Ukraine dabei systematisch in Kopie. Der Sekretär der Union übermittelt den Sekretären des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ eine Kopie aller endgültigen Unterlagen.
4.Der Sekretär der Ukraine leitet die Unterlagen an die zuständigen Vertreter der Ukraine weiter und setzt den Sekretär der Union dabei systematisch in Kopie. Der Sekretär der Ukraine übermittelt den Sekretären des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ eine Kopie aller endgültigen Unterlagen.
Artikel 8
Vertraulichkeit
Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, tagt der Zoll-Unterausschuss unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Legt eine Vertragspartei dem Zoll-Unterausschuss Informationen vor, die sie als vertraulich eingestuft hat, so behandelt die andere Vertragspartei diese Informationen ebenfalls vertraulich.
Artikel 9
Tagesordnung
1.Das Sekretariat des Zoll-Unterausschusses erstellt anhand der Vorschläge der Vertragsparteien für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung. Die vorläufige Tagesordnung schließt die Punkte ein, deren Einbeziehung eine Vertragspartei spätestens 21 Kalendertage vor der Sitzung unter Vorlage der einschlägigen Unterlagen beim Sekretariat des Zoll-Unterausschusses beantragt hat.
2.Die vorläufige Tagesordnung wird gemäß Artikel 7 mit den einschlägigen Unterlagen spätestens 15 Kalendertage vor Beginn der Sitzung verteilt.
3.Der Zoll-Unterausschuss nimmt die Tagesordnung jeweils zu Beginn der Sitzung an. Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, können mit Zustimmung der Vertragsparteien in die Tagesordnung aufgenommen werden.
4.Der Vorsitz der Zoll-Unterausschusssitzung kann mit Zustimmung der anderen Vertragspartei auch Vertreter anderer vertragsparteilicher Einrichtungen oder unabhängige Sachverständige ad hoc zu seinen Sitzungen einladen, damit sie Auskunft über spezielle Themen geben können. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass diese Beobachter oder Sachverständigen etwaige Vertraulichkeitsverpflichtungen einhalten.
5.Der Vorsitz des Zoll-Unterausschusses kann die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen im Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen.
Artikel 10
Protokoll und operative Schlussfolgerungen
1.Der Zoll-Unterausschusssekretär der vorsitzführenden Vertragspartei erstellt einen Entwurf des Protokolls der betreffenden Sitzung, und zwar einschließlich der operativen Schlussfolgerungen.
2.Der Protokollentwurf, einschließlich der operativen Schlussfolgerungen, ist dem Zoll-Unterausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Entwurf ist binnen 28 Kalendertagen nach der betreffenden Unterausschusssitzung anzunehmen. Jedem der in Artikel 7 genannten Empfänger wird eine Kopie übermittelt.
Artikel 11
Beschlüsse und Empfehlungen
1.Der Zoll-Unterausschuss verabschiedet praktische Regelungen, Maßnahmen, Beschlüsse (im Folgenden „Beschlüsse“) und Empfehlungen nach Artikel 83 des Abkommens. Sie werden von den Vertragsparteien einvernehmlich verabschiedet, nachdem die betreffenden internen Annahmeverfahren abgeschlossen sind. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend; folglich haben diese geeignete Umsetzungsmaßnahmen zu treffen.
2.Jeder Beschluss und jede Empfehlung ist von einem Vertreter jeder Vertragspartei zu unterzeichnen. Unbeschadet des Absatzes 3 unterzeichnen die Vertreter diese Unterlagen in der Sitzung, in der der betreffende Beschluss oder die betreffende Empfehlung verabschiedet wurde.
3.Im Einvernehmen der Vertragsparteien kann der Zoll-Unterausschuss auch im schriftlichen Verfahren Beschlüsse erlassen oder Empfehlungen aussprechen, nachdem die betreffenden internen Annahmeverfahren abgeschlossen sind. Das schriftliche Verfahren hat die Form eines Notenwechsels zwischen den beiden Vorsitzenden, die im Einvernehmen mit den Vertragsparteien handeln. Zu diesem Zweck wird der Wortlaut des Vorschlags nach Artikel 7 weitergeleitet, wobei etwaige Vorbehalte oder Änderungen innerhalb einer Frist von mindestens 21 Kalendertagen mitzuteilen sind. Der Vorsitz des Zoll-Unterausschusses kann die in diesem Absatz genannten Fristen im Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Sobald Einigkeit über den Wortlaut erzielt worden ist, wird der Beschluss oder die Empfehlung von einem Vertreter jeder Vertragspartei unterzeichnet.
4.Ein Akt des Zoll-Unterausschusses trägt die Überschrift „Beschluss“ beziehungsweise „Empfehlung“. Jeder Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft, sofern darin nichts anderes vorgesehen ist.
5.Die Beschlüsse und Empfehlungen des Zoll-Unterausschusses werden von den beiden Sekretären beglaubigt.
6.Die Beschlüsse und Empfehlungen werden an beide Vertragsparteien verteilt.
7.Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Zoll-Unterausschusses in ihrem jeweiligen Amtsblatt zu veröffentlichen.
Artikel 12
Berichte
Der Zoll-Unterausschuss erstattet dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ auf jeder ordentlichen Jahrestagung dieses Ausschusses Bericht.
Artikel 13
Sprachen
1.Die Arbeitssprachen des Zoll-Unterausschusses sind Englisch und Ukrainisch.
2.Sofern nichts anderes beschlossen wird, stützt sich der Zoll-Unterausschuss bei seinen Beratungen auf Unterlagen, die in diesen Sprachen abgefasst sind.
Artikel 14
Kosten
1.Jede Vertragspartei trägt die Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten wie auch die Post- und Telekommunikationskosten, die ihr aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Zoll-Unterausschusses entstehen.
2.Die Kosten für die Veranstaltung der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.
3.Die Kosten für Dolmetschleistungen während der Sitzungen sowie für die Übersetzung von Unterlagen ins Englische und Ukrainische oder aus dem Englischen und Ukrainischen nach Maßgabe des Artikels 13 Absatz 1 werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.
Die Kosten für das Dolmetschen und Übersetzen in andere oder aus anderen Sprachen trägt die ersuchende Vertragspartei selbst.
Artikel 15
Änderung der Geschäftsordnung
Diese Geschäftsordnung kann gemäß Artikel 83 Buchstabe e des Abkommens durch Beschluss des Zoll-Unterausschusses geändert werden.
ENTWURF
Beschluss Nr. 1/2016 des Unterausschusses „Geografische Angaben“ EU – Ukraine
vom … 2016
zur Annahme seiner Geschäftsordnung
Der Unterausschusses „Geografische Angaben“ EU – Ukraine–
gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 211,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Nach Artikel 486 des Abkommens werden Teile des Abkommens, darunter Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 9 (Geistiges Eigentum) Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 (Geografische Angaben), seit dem 1. Januar 2016 vorläufig angewandt.
(2)Nach Artikel 211 des Abkommens soll der Unterausschuss „Geografische Angaben“ (im Folgenden „GA-Ausschuss“) die Entwicklung des Abkommens im Bereich der geografischen Angaben überwachen und als Kooperations- und Dialogforum in Sachen geografische Angaben fungieren.
(2)Nach Artikel 211 Absatz 2 des Abkommens soll sich der GA-Unterausschuss eine Geschäftsordnung geben –
beschließt:
Artikel 1
Die als Anlage beigefügte Geschäftsordnung des GA-Unterausschusses wird angenommen.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu … am ….
Für die Europäische Union
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Für die Ukraine
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Anlage
Geschäftsordnung des Unterausschusses „Geografische Angaben“ EU – Ukraine
Artikel 1
Allgemeine Bestimmungen
1.Der nach Artikel 211 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Unterausschuss „Geografische Angaben“ (im Folgenden „GA-Unterausschuss“) unterstützt den Assoziationsausschuss in der in Titel IV Artikel 465 Absatz 4 des Abkommens genannten Zusammensetzung „Handel“ bei der Durchführung seiner Aufgaben.
2.Der GA-Unterausschuss erfüllt die in Artikel 211 des Abkommens dargelegten Aufgaben.
3.Der GA-Unterausschuss setzt sich aus Vertretern der Europäischen Kommission und der Ukraine zusammen, die sich auf dem Gebiet der geografischen Angaben auskennen.
4.Jede Vertragspartei ernennt einen Delegationsleiter, der als Ansprechpartner bei allen Fragen fungiert, die den GA-Unterausschuss betreffen.
5.Die Delegationsleiter führen den Vorsitz nach Artikel 2.
6.Jeder Delegationsleiter kann alle oder einige der mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben einem ernannten Stellvertreter übertragen; in diesem Fall sind alle nachstehenden Bezugnahmen auf den Delegationsleiter gleichermaßen auch als Bezugnahmen auf den ernannten Stellvertreter zu verstehen.
7.Unter „Vertragsparteien“ sind in dieser Geschäftsordnung die Vertragsparteien im Sinne des Artikels 482 des Abkommens zu verstehen.
Artikel 2
Vorsitz
Der Vorsitz im GA-Unterausschuss wird von den Vertragsparteien abwechselnd für die Dauer von 12 Monaten geführt. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit dem Datum der ersten Sitzung des Assoziationsrates und endet am 31. Dezember desselben Jahres.
Artikel 3
Sitzungen
1.Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, tritt der GA-Unterausschuss auf Antrag einer Vertragspartei abwechselnd in der EU und der Ukraine zusammen, und zwar spätestens 90 Tage nach Antragstellung.
2.Alle Sitzungen des GA-Unterausschusses werden vom Vorsitz anberaumt und finden an einem von den Vertragsparteien vereinbarten Tag und Ort statt. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, übermittelt der Vorsitz des GA-Unterausschusses die Mitteilung über die Sitzungseinberufung spätestens 28 Kalendertage vor Sitzungsbeginn.
3.Nach Möglichkeit werden die ordentlichen Sitzungen des GA-Unterausschusses rechtzeitig vor den ordentlichen Tagungen des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ einberufen.
4.In Ausnahmefällen können die Sitzungen des GA-Unterausschusses unter Einsatz technischer Mittel abgehalten werden, auf die sich die Vertragsparteien verständigt haben, auch als Videokonferenz.
Artikel 4
Delegationen
Vor jeder Sitzung teilt jede Vertragspartei über das Sekretariat die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Sitzungsdelegation mit.
Artikel 5
Sekretariat
1.Ein Vertreter der Europäischen Kommission und ein Vertreter der Ukraine nehmen entsprechend der Ernennung durch die Delegationsleiter gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des GA-Unterausschusses wahr; sie erledigen die Sekretariatsaufgaben gemeinsam und im Geist des gegenseitigen Vertrauens und der Zusammenarbeit.
2.Das Sekretariat des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ wird über alle Beschlüsse, Berichte oder sonstigen vereinbarten Maßnahmen des GA-Unterausschusses informiert.
Artikel 6
Schriftverkehr
1.Alle für den GA-Unterausschuss bestimmten Schreiben sind an den Sekretär der einen oder der anderen Vertragspartei zu richten; dieser unterrichtet daraufhin den Sekretär der anderen Vertragspartei.
2.Das Sekretariat trägt dafür Sorge, dass alle für den GA-Unterausschuss bestimmten Schreiben an den Vorsitz dieses Ausschusses weitergeleitet und falls angebracht als Unterlagen im Sinne des Artikels 7 verteilt werden.
3.Das Ausschusssekretariat sendet alle Schreiben des GA-Unterausschussvorsitzes in dessen Namen an die Vertragsparteien. Diese Schreiben werden falls angebracht nach Artikel 7 verteilt.
Artikel 7
Unterlagen
1.Unterlagen werden über die Sekretäre des GA-Unterausschusses verteilt.
2.Eine Vertragspartei übermittelt ihre Unterlagen ihrem Sekretär. Dieser übermittelt die Unterlagen dem Sekretär der anderen Vertragspartei.
3.Der Sekretär der Union leitet die Unterlagen an die zuständigen Vertreter der Union weiter und setzt den Sekretär der Ukraine und die Sekretäre des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ systematisch in Kopie.
4.Der Sekretär der Ukraine leitet die Unterlagen an die zuständigen Vertreter der Ukraine weiter und setzt den Sekretär der Union und die Sekretäre des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ systematisch in Kopie.
Artikel 8
Vertraulichkeit
Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, tagt der GA-Unterausschuss unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Legt eine Vertragspartei dem GA-Unterausschuss Informationen vor, die sie als vertraulich eingestuft hat, so behandelt die andere Vertragspartei diese Informationen ebenfalls vertraulich.
Artikel 9
Tagesordnung
1.Das Sekretariat des GA-Unterausschusses erstellt anhand der Vorschläge der Vertragsparteien für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung und einen Entwurf der operativen Schlussfolgerungen nach Artikel 10. Die vorläufige Tagesordnung schließt die Punkte ein, deren Einbeziehung eine Vertragspartei spätestens 21 Kalendertage vor der Sitzung unter Vorlage der einschlägigen Unterlagen beim Sekretariat des GA-Unterausschusses beantragt hat.
2.Die vorläufige Tagesordnung wird gemäß Artikel 7 mit den einschlägigen Unterlagen spätestens 15 Kalendertage vor Beginn der Sitzung verteilt.
3.Die Tagesordnung wird vom Vorsitz und dem anderen Delegationsleiter zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, können mit Zustimmung der Vertragsparteien in die Tagesordnung aufgenommen werden.
4.Der Vorsitz der GA-Unterausschusssitzung kann mit Zustimmung der anderen Vertragspartei auch Vertreter anderer vertragsparteilicher Einrichtungen oder unabhängige Sachverständige ad hoc zu seinen Sitzungen einladen, damit sie Auskunft über spezielle Themen geben können. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass diese Beobachter oder Sachverständigen etwaige Vertraulichkeitsverpflichtungen einhalten.
5.Der Vorsitz des GA-Unterausschusses kann die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen im Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen.
Artikel 10
Protokoll und operative Schlussfolgerungen
1.Nach jeder Sitzung fertigen die beiden Sekretäre gemeinsam einen Protokollentwurf an.
2.In dem Protokoll wird in der Regel zu jedem Tagesordnungspunkt Folgendes aufgeführt:
a)die Sitzungsteilnehmer, die sie begleitenden Beamten sowie etwaige Beobachter oder Sachverständige, die der Sitzung beigewohnt haben,
b)die dem GA-Unterausschuss vorgelegten Unterlagen,
c)die Stellungnahmen, die der GA-Unterausschuss zu Protokoll gegeben hat und
d)erforderlichenfalls die operativen Sitzungsschlussfolgerungen nach Absatz 4.
3.Der Protokollentwurf wird dem GA-Unterausschuss zur Genehmigung vorgelegt. Er ist binnen 28 Kalendertagen nach der betreffenden Unterausschusssitzung anzunehmen. Jedem der in Artikel 7 genannten Empfänger wird eine Kopie übermittelt.
4.Der GA-Unterausschusssekretär der vorsitzführenden Vertragspartei erstellt einen Entwurf der operativen Schlussfolgerungen der betreffenden Sitzung und leitet ihn in der Regel spätestens 15 Kalendertage vor der Sitzung zusammen mit der Tagesordnung an die Vertragsparteien weiter. Dieser Entwurf wird im Laufe der Sitzung angepasst, damit der GA-Unterausschuss die operativen Schlussfolgerungen mit den von den Vertragsparteien vereinbarten Folgemaßnahmen am Ende der Sitzung – vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen – verabschieden kann. Die operativen Schlussfolgerungen werden dem Protokoll nach ihrer Annahme als Anhang beigefügt; ihre Umsetzung wird in einer späteren Sitzung des GA-Unterausschusses überprüft. Zu diesem Zweck genehmigt der GA-Unterausschuss ein Schema, in dem die einzelnen Aktionspunkte und die jeweiligen Umsetzungsfristen zwecks Nachverfolgung festgehalten werden.
Artikel 11
Beschlüsse
1.Der GA-Unterausschuss ist befugt, in den in Artikel 211 Absatz 3 des Abkommens vorgesehenen Fällen Beschlüsse zu fassen. Diese Beschlüsse werden von den Vertragsparteien einvernehmlich verabschiedet, nachdem die betreffenden internen Annahmeverfahren abgeschlossen sind. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend; folglich haben sie geeignete Umsetzungsmaßnahmen zu treffen.
2.Jeder Beschluss ist von einem Vertreter jeder Vertragspartei zu unterzeichnen. Unbeschadet des Absatzes 3 unterzeichnen die Vertreter diese Unterlagen in der Sitzung, in der der betreffende Beschluss erlassen wird.
3.Im Einvernehmen der Vertragsparteien kann der GA-Unterausschuss auch im schriftlichen Verfahren Beschlüsse erlassen, nachdem die betreffenden internen Annahmeverfahren abgeschlossen sind. Das schriftliche Verfahren hat die Form eines Notenwechsels zwischen den beiden Sekretären, die im Einvernehmen mit den Vertragsparteien handeln. Zu diesem Zweck wird der Wortlaut des Vorschlags nach Artikel 7 weitergeleitet, wobei etwaige Vorbehalte oder Änderungen innerhalb einer Frist von mindestens 21 Kalendertagen mitzuteilen sind. Der Vorsitz des GA-Unterausschusses kann die in diesem Absatz genannten Fristen im Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Sobald Einigkeit über den Wortlaut erzielt worden ist, wird der Beschluss von einem Vertreter jeder Vertragspartei unterzeichnet.
4.Ein Akt des GA-Unterausschusses trägt die Überschrift „Beschluss“. Jeder Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft, sofern darin nichts anderes vorgesehen ist.
5.Die Beschlüsse des GA-Unterausschusses werden von den beiden Sekretären beglaubigt.
6.Die Beschlüsse werden an beide Vertragsparteien verteilt.
7.Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse des GA-Unterausschusses in ihrem jeweiligen Amtsblatt zu veröffentlichen.
Artikel 12
Berichte
1.Der GA-Unterausschuss erstattet dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ auf jeder ordentlichen Tagung dieses Ausschusses Bericht.
2.Die Berichte werden von den Vertragsparteien einvernehmlich genehmigt und tragen die Überschrift „Bericht“. Die Berichte werden an beide Vertragsparteien verteilt.
3.Das Verfahren für den Erlass von Beschlüssen nach Artikel 11 Absätze 2 und 3 gilt entsprechend für Berichte.
Artikel 13
Sprachen
1.Die Arbeitssprachen des GA-Unterausschusses sind Englisch und Ukrainisch.
2.Sofern nichts anderes beschlossen wird, stützt sich der GA-Unterausschuss bei seinen Beratungen auf Unterlagen, die in diesen Sprachen abgefasst sind.
Artikel 14
Kosten
1.Jede Vertragspartei trägt die Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten wie auch die Post- und Telekommunikationskosten, die ihr aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des GA-Unterausschusses entstehen.
2.Die Kosten für die Veranstaltung der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.
3.Die Kosten für Dolmetschleistungen während der Sitzungen sowie für die Übersetzung von Unterlagen ins Englische und Ukrainische oder aus dem Englischen und Ukrainischen nach Maßgabe des Artikels 13 Absatz 1 werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.
Die Kosten für das Dolmetschen und Übersetzen in andere oder aus anderen Sprachen trägt die ersuchende Vertragspartei selbst.
Artikel 15
Änderung der Geschäftsordnung
Diese Geschäftsordnung kann gemäß Artikel 211 Absatz 2 des Abkommens durch Beschluss des GA-Unterausschusses geändert werden.