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Document 52016PC0656

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, den die Union in den mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Unterausschüssen „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“, „Handel und nachhaltige Entwicklung“, „Zoll“ und „Geografische Angaben“ bezüglich der Annahme der Geschäftsordnungen der besagten Unterausschüsse vertreten soll

COM/2016/0656 final - 2016/0324 (NLE)

Brüssel, den 13.10.2016

COM(2016) 656 final

2016/0324(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, den die Union in den mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Unterausschüssen „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“, „Handel und nachhaltige Entwicklung“, „Zoll“ und „Geografische Angaben“ bezüglich der Annahme der Geschäftsordnungen der besagten Unterausschüsse vertreten soll


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Der beigefügte Vorschlag ist der Rechtsakt zur Genehmigung des Standpunkts, der von der Union in den mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzten Unterausschüssen „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ (im Folgenden „SPS-Unterausschuss“), „Handel und nachhaltige Entwicklung“, „Zoll“ (im Folgenden „Zoll-Unterausschuss“) und „Geografische Angaben“ (im Folgenden „GA-Unterausschuss“) bezüglich der Annahme der Geschäftsordnungen der besagten Unterausschüsse vertreten werden soll. 

Das Abkommen wurde am 27. Juni 2014 in Brüssel unterzeichnet und Titel IV über Handel und Handelsfragen (vertiefte und umfassende Freihandelszone) wird seit dem 1. Januar 2016 vorläufig angewandt.

Mit dem Abkommen wurden die Unterausschüsse „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“, „Handel und nachhaltige Entwicklung“, „Zoll“ und „Geografische Angaben“ geschaffen. Diese Unterausschüsse haben den Auftrag, die Durchführung des Abkommensteils zu überwachen, der die vertiefte und umfassende Freihandelszone betrifft; sie haben ferner den Auftrag, diesbezügliche Fragen zu klären. Die Unterausschüsse müssen sich eine Geschäftsordnung geben. Die ersten Sitzungen der Unterausschüsse dürften im zweiten Halbjahr 2016 stattfinden. Die Geschäftsordnungen dieser Unterausschüsse, die diesem Vorschlag beigefügt sind, stützen sich auf die Geschäftsordnung des Assoziationsausschusses.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Mit diesem Vorschlag wird auf der Grundlage des genannten Abkommens und insbesondere dessen Ziels, eine gemeinsame vertiefte und umfassende Freihandelszone der beiden Vertragsparteien zu schaffen, die gemeinsame Handelspolitik der Union gegenüber der Ukraine, einem Nachbarland der Östlichen Partnerschaft, umgesetzt.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag steht im Einklang mit anderen außenpolitischen Maßnahmen der Union, insbesondere der Europäischen Nachbarschaftspolitik und der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit bezüglich der Ukraine, und trägt zu deren Umsetzung bei.

2.    RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 207 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, bildet die Rechtsgrundlage für die Festlegung des Standpunkts, den die Union in den mit dem Abkommen eingesetzten Ausschüssen und Unterausschüssen vertritt.

In Anbetracht der Genehmigung der vier Geschäftsordnungsentwürfe durch die Ukraine schlägt die Europäische Kommission dem Rat auf der Grundlage des Artikels 207 Absatz 4 und des Artikels 218 Absatz 9 AEUV vor, den Beschluss zur Genehmigung des Standpunktes zu erlassen, den die Union zu den Beschlüssen vertreten soll, die in der ersten Sitzung des SPS-Unterausschusses EU-Ukraine, im Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ EU-Ukraine, im Zoll-Unterausschuss EU-Ukraine und im GA-Unterausschuss EU-Ukraine bezüglich der Annahme der jeweiligen Geschäftsordnung angenommen werden sollen.

Mit Artikel 74 des Abkommens wird der SPS-Unterausschuss geschaffen; gleichzeitig wird darin bestimmt, dass er in seiner ersten Sitzung seine Arbeitsverfahren beschließt. Die Sitzung des SPS-Unterausschusses soll im zweiten Halbjahr 2016 stattfinden. Mit Blick auf diese erste Sitzung muss der Standpunkt der Union zum Geschäftsordnungsentwurf des besagten Unterausschusses festgelegt werden. Der beigefügte Geschäftsordnungsentwurf wurde von der Ukraine genehmigt.

Mit Artikel 300 des Abkommens wird der Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung geschaffen; gleichzeitig wird darin bestimmt, dass er sich eine Geschäftsordnung gibt. Die erste Sitzung dürfte im zweiten Halbjahr 2016 stattfinden. Deshalb muss der Standpunkt der Union zur Geschäftsordnung des besagten Unterausschusses festgelegt werden. Der beigefügte Geschäftsordnungsentwurf wurde von der Ukraine genehmigt.

Mit Artikel 83 des Abkommens wird der Zoll-Unterausschuss geschaffen; gleichzeitig wird darin bestimmt, dass er sich eine Geschäftsordnung gibt. Die erste Sitzung dürfte im zweiten Halbjahr 2016 stattfinden. Deshalb muss der Standpunkt der Union zur Geschäftsordnung des besagten Unterausschusses festgelegt werden. Der beigefügte Geschäftsordnungsentwurf wurde von der Ukraine genehmigt.

Mit Artikel 211 des Abkommens wird der GA-Unterausschuss geschaffen; gleichzeitig wird darin bestimmt, dass er sich eine Geschäftsordnung gibt. Die erste Sitzung dürfte im zweiten Halbjahr 2016 stattfinden. Deshalb muss der Standpunkt der Union zur Geschäftsordnung des besagten Unterausschusses festgelegt werden. Der beigefügte Geschäftsordnungsentwurf wurde von der Ukraine genehmigt.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Nach Artikel 3 AEUV fällt die gemeinsame Handelspolitik in die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung.

Verhältnismäßigkeit

Dieser Vorschlag ist erforderlich, um die internationalen Verpflichtungen der Union aus dem Abkommen mit der Ukraine umzusetzen.

Wahl des Instruments

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV, in dem vorgesehen ist, dass der Rat Beschlüsse zur Festlegung der Standpunkte erlässt, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte zu erlassen hat. Es gibt kein anderes Rechtsinstrument, mit dem die Ziele dieses Vorschlags erreicht werden könnten.

3.    ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Entfällt.

Konsultation der Interessenträger

Konsultationen von Interessenträgern sind bei diesem Vorschlag nicht erforderlich, da er lediglich zur Umsetzung der Verpflichtungen der Union aus dem Abkommen dient.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Entfällt.

Folgenabschätzung

Für die Handel und Handelsfragen betreffenden Bestimmungen des Abkommens wurde eine Ex-ante-Folgenabschätzung (von der GD Handel in Auftrag gegebene handelsbezogene Nachhaltigkeitsprüfung von 2007) durchgeführt, die in die Verhandlungen über eine vertiefte und umfassende Freihandelszone eingeflossen ist. Diese Studie bestätigte, dass die Umsetzung der Handel und Handelsfragen betreffenden Bestimmungen sich aus wirtschaftlicher Sicht sowohl auf die EU als auch auf die Ukraine positiv auswirken würde. Der Vorschlag hat keine negativen Auswirkungen auf die Wirtschafts-, Sozial- oder Umweltpolitik der Union.

   Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Das Abkommen unterliegt in dieser Phase nicht den REFIT-Verfahren; es verursacht den KMU in der Union keine Kosten und wirft in Bezug auf das digitale Umfeld keine Fragen auf.

Grundrechte

Der vorgeschlagene Rechtsakt hat keine Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte in der Union.

4.    AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Entfällt.

5.    WEITERE ANGABEN

   Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Durchführung des Abkommens wird regelmäßig vom Assoziationsrat EU-Ukraine und dessen durch das Abkommen eingesetzten untergeordneten Organen überprüft. Ferner erstattet die Europäische Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat nach den mindestens einmal im Jahr stattfindenden Sitzungen des Assoziationsausschusses EU-Ukraine in der Zusammensetzung „Handel“ Bericht, und zwar unter anderem auch über die Elemente dieses Vorschlags.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Entfällt.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Mit dem Vorschlag soll der Standpunkt der Union zu Folgendem angenommen werden:

Die vertiefte und umfassende Freihandelszone (DCFTA) wird als Teil des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und der Ukraine (im Folgenden „Abkommen“) seit dem 1. Januar 2016 angewandt. Mit dem Abkommen wurde eine Reihe gemeinsamer Gremien, darunter die Unterausschüsse „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“, „Handel und nachhaltige Entwicklung“, „Zoll“ und „Geografische Angaben“ eingerichtet, die in Bezug auf ihren jeweiligen Kompetenzbereich für die Umsetzung der DCFTA-Zusagen zuständig sind.

Nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV ist für jeden gemeinsamen Beschluss, der Rechtsfolgen hat und von einem mit dem Assoziierungsabkommen eingesetzten Gremium zu erlassen ist, ein vorheriger Ratsbeschluss über den Standpunkt der Union erforderlich.

2016/0324 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, den die Union in den mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Unterausschüssen „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“, „Handel und nachhaltige Entwicklung“, „Zoll“ und „Geografische Angaben“ bezüglich der Annahme der Geschäftsordnungen der besagten Unterausschüsse vertreten soll

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Artikel 486 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“) sieht die vorläufige Anwendung von Teilen des Abkommens vor.

(2)In Artikel 4 des Ratsbeschlusses 2014/668/EU 1 vom 23. Juni 2014 sind die Abkommensbestimmungen aufgeführt, die vorläufig angewandt werden sollen; dazu zählen auch die Bestimmungen über die Einsetzung und die Funktionsweise der Unterausschüsse „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ (im Folgenden „SPS-Unterausschuss“), „Handel und nachhaltige Entwicklung“, „Zoll“ (im Folgenden „Zoll-Unterausschuss“) und „Geografische Angaben“ (im Folgenden „GA-Unterausschuss“).

(3)Nach Artikel 74 des Abkommens soll der SPS-Unterausschuss auf seiner ersten Sitzung seine Arbeitsverfahren festlegen.

(4)Nach Artikel 300 des Abkommens soll sich der Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ eine Geschäftsordnung geben.

(5)Nach Artikel 83 des Abkommens soll sich der Zoll-Unterausschuss eine Geschäftsordnung geben.

(6)Nach Artikel 211 des Abkommens soll sich der GA-Unterausschuss eine Geschäftsordnung geben –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

1.Der Standpunkt, den die Union in dem mit Artikel 74 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten SPS-Unterausschuss vertreten soll, stützt sich auf den Entwurf des Beschlusses über die Geschäftsordnung des SPS-Unterausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

2.Geringfügige Änderungen des Beschlussentwurfs können von den Vertretern der Union im SPS-Unterausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 2

1.Der Standpunkt, den die Union in dem mit Artikel 300 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ vertreten soll, stützt sich auf den Entwurf des Beschlusses über die Geschäftsordnung des Unterausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

2.Geringfügige Änderungen des Beschlussentwurfs können von den Vertretern der Union im Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 3

1.Der Standpunkt, den die Union in dem mit Artikel 83 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Zoll-Unterausschuss vertreten soll, stützt sich auf den Entwurf des Beschlusses über die Geschäftsordnung des Zoll-Unterausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

2.Geringfügige Änderungen des Beschlussentwurfs können von den Vertretern der Union im Zoll-Unterausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 4

1.Der Standpunkt, den die Union in dem mit Artikel 211 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten GA-Unterausschuss vertreten soll, stützt sich auf den Entwurf des Beschlusses über die Geschäftsordnung des GA-Unterausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

2.Geringfügige Änderungen des Beschlussentwurfs können von den Vertretern der Union im GA-Unterausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1) Beschluss des Rates vom 23. Juni 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits hinsichtlich der Titel III (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei legal beschäftigt sind) und der Titel IV, V, VI und VII des Abkommens sowie der diesbezüglichen Anhänge und Protokolle (ABl. L 278 vom 20.9.2014, S. 1).
Top

Brüssel, den 13.10.2016

COM(2016) 656 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über den Standpunkt, den die Union in den mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Unterausschüssen „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“, „Handel und nachhaltige Entwicklung“, „Zoll“ und „Geografische Angaben“ bezüglich der Annahme der Geschäftsordnungen der besagten Unterausschüsse vertreten soll


ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über den Standpunkt, den die Union in den mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Unterausschüssen „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“, „Handel und nachhaltige Entwicklung“, „Zoll“ und „Geografische Angaben“ bezüglich der Annahme der Geschäftsordnungen der besagten Unterausschüsse vertreten soll

ENTWURF

Beschluss Nr. 1/2016 des Unterausschusses „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ EU – Ukraine

vom … 2016

zur Annahme seiner Geschäftsordnung

Der Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ EU-Ukraine –

gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 74,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Nach Artikel 486 des Abkommens werden Teile des Abkommens, darunter Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 4 (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen), seit dem 1. Januar 2016 vorläufig angewandt.

(2)Nach Artikel 74 des Abkommens soll sich der Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ (im Folgenden „SPS-Unterausschuss“) mit allen Fragen der Durchführung von Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 4 (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen) des Abkommens befassen.

(3)Nach Artikel 74 Absatz 5 des Abkommens soll sich der SPS-Unterausschuss eine Geschäftsordnung geben –

beschließt:

Artikel 1

Die als Anlage beigefügte Geschäftsordnung des SPS-Unterausschusses wird angenommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu ... am ...

Für den SPS-Unterausschuss

Der Vorsitz

Anlage

Geschäftsordnung des Unterausschusses „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ EU – Ukraine

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

1.Der nach Artikel 74 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ (im Folgenden „SPS-Unterausschuss“) unterstützt den Assoziationsausschuss in der in Titel IV Artikel 465 Absatz 4 des Abkommens vorgesehenen Zusammensetzung „Handel“ bei seinen Aufgaben.

2.Der SPS-Unterausschuss erfüllt die in Artikel 74 Absatz 2 des Abkommens genannten Aufgaben entsprechend der Zielsetzung von Titel IV Kapitel 4 Artikel 59 des Abkommens.

3.Der SPS-Unterausschuss setzt sich aus Vertretern der Europäischen Kommission und der Ukraine, die für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen zuständig sind, zusammen.

4.Den Vorsitz führt ein für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen zuständiger Vertreter der Europäischen Kommission oder der Ukraine im Einklang mit Artikel 2.

5.Unter „Vertragsparteien“ sind in dieser Geschäftsordnung die Vertragsparteien im Sinne des Artikels 482 des Abkommens zu verstehen.

Artikel 2

Vorsitz

Der Vorsitz im SPS-Unterausschuss wird von den Vertragsparteien abwechselnd für die Dauer von 12 Monaten geführt. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit dem Datum der ersten Sitzung des Assoziationsrates und endet am 31. Dezember desselben Jahres.

Artikel 3

Sitzungen

1.Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, tritt der SPS-Unterausschuss innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens zusammen, danach jeweils auf Ersuchen einer Vertragspartei, zumindest aber einmal jährlich.

2.Alle Sitzungen des SPS-Unterausschusses werden vom Vorsitz anberaumt und finden an einem von den Vertragsparteien vereinbarten Tag und Ort statt. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, übermittelt der Vorsitz des SPS-Unterausschusses die Mitteilung über die Sitzungseinberufung spätestens 28 Kalendertage vor Sitzungsbeginn.

3.Nach Möglichkeit werden die ordentlichen Sitzungen des SPS-Unterausschusses rechtzeitig vor den ordentlichen Tagungen des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ einberufen.

4.Die Sitzungen des SPS-Unterausschusses können unter Einsatz aller vereinbarten technischen Mittel abgehalten werden, beispielsweise als Video- oder Telefonkonferenz.

5.Der SPS-Unterausschuss kann Fragen jeglicher Art auch schriftlich außerhalb der Sitzungen behandeln.

Artikel 4

Delegationen

Vor jeder Sitzung teilt das Sekretariat den Vertragsparteien die voraussichtliche Zusammensetzung der Sitzungsdelegationen mit.

Artikel 5

Sekretariat

1.Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter der Ukraine nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des SPS-Unterausschusses wahr; sie erledigen die Sekretariatsaufgaben gemeinsam und im Geist des gegenseitigen Vertrauens und der Zusammenarbeit.

2.Das Sekretariat des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ wird über alle Beschlüsse, Stellungnahmen, Empfehlungen, Berichte oder sonstigen vereinbarten Maßnahmen des SPS-Unterausschusses informiert.

Artikel 6

Schriftverkehr

1.Alle für den SPS-Unterausschuss bestimmten Schreiben sind an den Sekretär der einen oder der anderen Vertragspartei zu richten; dieser unterrichtet daraufhin den Sekretär der anderen Vertragspartei.

2.Das Sekretariat trägt dafür Sorge, dass alle für den SPS-Unterausschuss bestimmten Schreiben an den Vorsitz dieses Ausschusses weitergeleitet und falls angebracht als Unterlagen im Sinne des Artikels 7 verteilt werden.

3.Das Ausschusssekretariat sendet alle Schreiben des SPS-Unterausschussvorsitzes in dessen Namen an die Vertragsparteien. Diese Schreiben werden falls angebracht nach Artikel 7 verteilt.

Artikel 7

Unterlagen

1.Unterlagen werden über die Sekretäre des SPS-Unterausschusses verteilt.

2.Eine Vertragspartei übermittelt ihre Unterlagen ihrem Sekretär. Dieser übermittelt die Unterlagen dem Sekretär der anderen Vertragspartei.

3.Der Sekretär der Union leitet die Unterlagen an die zuständigen Vertreter der Union weiter und setzt den Sekretär der Ukraine und die Sekretäre des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ systematisch in Kopie.

4.Der Sekretär der Ukraine leitet die Unterlagen an die zuständigen Vertreter der Ukraine weiter und setzt den Sekretär der Union und die Sekretäre des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ systematisch in Kopie.

5.Die Sekretäre des SPS-Unterausschusses fungieren als Kontaktstelle für den Informationsaustausch nach Artikel 67 des Abkommens.

Artikel 8

Vertraulichkeit

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, tagt der SPS-Unterausschuss unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Legt eine Vertragspartei dem SPS-Unterausschuss Informationen vor, die sie als vertraulich eingestuft hat, so behandelt die andere Vertragspartei diese Informationen ebenfalls vertraulich.

Artikel 9

Tagesordnung

1.Das Sekretariat des SPS-Unterausschusses erstellt anhand der Vorschläge der Vertragsparteien für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung und einen Entwurf der operativen Schlussfolgerungen nach Artikel 10. Die vorläufige Tagesordnung schließt die Punkte ein, deren Einbeziehung eine Vertragspartei spätestens 21 Kalendertage vor der Sitzung unter Vorlage der einschlägigen Unterlagen beim Sekretariat des SPS-Unterausschusses beantragt hat.

2.Die vorläufige Tagesordnung wird gemäß Artikel 7 mit den einschlägigen Unterlagen spätestens 15 Kalendertage vor Beginn der Sitzung verteilt.

3.Der SPS-Unterausschuss nimmt die Tagesordnung jeweils zu Beginn der Sitzung an. Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, können mit Zustimmung der Vertragsparteien in die Tagesordnung aufgenommen werden.

4.Der Vorsitz der SPS-Unterausschusssitzung kann mit Zustimmung der anderen Vertragspartei auch Vertreter anderer vertragsparteilicher Einrichtungen oder unabhängige Sachverständige ad hoc zu seinen Sitzungen einladen, damit sie Auskunft über spezielle Themen geben können. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass diese Beobachter oder Sachverständigen etwaige Vertraulichkeitsverpflichtungen einhalten.

5.Der Vorsitz des SPS-Unterausschusses kann die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen im Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen.

Artikel 10

Protokoll und operative Schlussfolgerungen

1.Nach jeder Sitzung fertigen die beiden Sekretäre gemeinsam einen Protokollentwurf an.

2.In dem Protokoll wird in der Regel zu jedem Tagesordnungspunkt Folgendes aufgeführt:

a)die Sitzungsteilnehmer, die sie begleitenden Beamten sowie etwaige Beobachter oder Sachverständige, die der Sitzung beigewohnt haben,

b)die dem SPS-Unterausschuss vorgelegten Unterlagen,

c)die Stellungnahmen, die der SPS-Unterausschuss zu Protokoll gegeben hat und

d)die operativen Sitzungsschlussfolgerungen nach Absatz 4.

3.Der Protokollentwurf wird dem SPS-Unterausschuss zur Genehmigung vorgelegt. Er ist binnen 28 Kalendertagen nach der betreffenden Unterausschusssitzung anzunehmen. Jedem der in Artikel 7 genannten Empfänger wird eine Kopie übermittelt.

4.Der SPS-Unterausschusssekretär der vorsitzführenden Vertragspartei erstellt einen Entwurf der operativen Schlussfolgerungen der betreffenden Sitzung und leitet ihn in der Regel spätestens 15 Kalendertage vor der Sitzung zusammen mit der Tagesordnung an die Vertragsparteien weiter. Dieser Entwurf wird im Laufe der Sitzung angepasst, damit der SPS-Unterausschuss die operativen Schlussfolgerungen mit den von den Vertragsparteien vereinbarten Folgemaßnahmen am Ende der Sitzung – vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen – verabschieden kann. Die operativen Schlussfolgerungen werden dem Protokoll nach ihrer Annahme als Anhang beigefügt; ihre Umsetzung wird in einer späteren Sitzung des SPS-Unterausschusses überprüft. Zu diesem Zweck beschließt der SPS-Unterausschuss ein Schema, in dem die einzelnen Aktionspunkte und die jeweiligen Umsetzungsfristen zwecks Nachverfolgung festgehalten werden.

Artikel 11

Beschlüsse und Empfehlungen

1.Der SPS-Unterausschuss verabschiedet Beschlüsse, Stellungnahmen, Empfehlungen, Berichte und gemeinsame Maßnahmen nach Artikel 74 des Abkommens. Diese Beschlüsse, Stellungnahmen, Empfehlungen, Berichte und gemeinsamen Maßnahmen werden von den Vertragsparteien einvernehmlich verabschiedet, nachdem die betreffenden internen Annahmeverfahren abgeschlossen sind. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend; folglich haben diese geeignete Umsetzungsmaßnahmen zu treffen.

2.Alle Beschlüsse, Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichte werden vom Vorsitz unterzeichnet und von beiden Sekretären beglaubigt. Unbeschadet des Absatzes 3 unterzeichnet der Vorsitz diese Beschlüsse, Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichte in der Sitzung, in der sie verabschiedet wurden.

3.Im Einvernehmen der Vertragsparteien kann der SPS-Unterausschuss auch im schriftlichen Verfahren Beschlüsse erlassen, Empfehlungen aussprechen sowie Stellungnahmen oder Berichte genehmigen, nachdem die betreffenden internen Annahmeverfahren abgeschlossen sind. Das schriftliche Verfahren hat die Form eines Notenwechsels zwischen den beiden Sekretären, die im Einvernehmen mit den Vertragsparteien handeln. Zu diesem Zweck wird der Wortlaut des Vorschlags nach Artikel 7 weitergeleitet, wobei etwaige Vorbehalte oder Änderungen innerhalb einer Frist von mindestens 21 Kalendertagen mitzuteilen sind. Der Vorsitz des SPS-Unterausschusses kann die in diesem Absatz genannten Fristen im Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Sobald Einvernehmen über den Wortlaut besteht, wird der Beschluss, die Stellungnahme, die Empfehlung oder der Bericht vom Vorsitz unterzeichnet und von beiden Sekretären beglaubigt.

4.Ein Akt des SPS-Unterausschusses trägt die Überschrift „Beschluss“, „Stellungnahme“ „Empfehlung“ beziehungsweise „Bericht“. Jeder Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft, sofern darin nichts anderes vorgesehen ist.

5.Die Beschlüsse, Stellungnahmen, Empfehlungen und Berichte werden an beide Vertragsparteien verteilt.

6.Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse, Stellungnahmen und Empfehlungen des SPS-Unterausschusses in ihrem jeweiligen Amtsblatt zu veröffentlichen.

Artikel 12

Berichte

Der SPS-Unterausschuss legt dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ einen Bericht über seine eigene Tätigkeit sowie über die Tätigkeit der von ihm eingesetzten Facharbeitsgruppen und Ad-hoc-Gruppen vor. Der Bericht ist 25 Tage vor der ordentlichen Jahrestagung des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ vorzulegen.

Artikel 13

Sprachen

1.Die Arbeitssprachen des SPS-Unterausschusses sind Englisch und Ukrainisch.

2.Sofern nichts anderes beschlossen wird, stützt sich der SPS-Unterausschuss bei seinen Beratungen auf Unterlagen, die in diesen Sprachen abgefasst sind.

Artikel 14

Kosten

1.Jede Vertragspartei trägt die Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten wie auch die Post- und Telekommunikationskosten, die ihr aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des SPS-Unterausschusses entstehen.

2.Die Kosten für die Veranstaltung der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.

3.Die Kosten für Dolmetschleistungen während der Sitzungen sowie für die Übersetzung von Unterlagen ins Englische und Ukrainische oder aus dem Englischen und Ukrainischen nach Maßgabe des Artikels 13 Absatz 1 werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.

Die Kosten für das Dolmetschen und Übersetzen in andere oder aus anderen Sprachen trägt die ersuchende Vertragspartei selbst.

Artikel 15

Änderung der Geschäftsordnung

Diese Geschäftsordnung kann gemäß Artikel 74 Absatz 5 des Abkommens durch Beschluss des SPS-Unterausschusses geändert werden.

Artikel 16

Facharbeitsgruppen und Ad-hoc-Gruppen

1.Falls es dem SPS-Unterausschuss angebracht erscheint, kann er mit einem Beschluss nach Artikel 74 Absatz 3 des Abkommens Facharbeitsgruppen oder Ad-hoc-Arbeitsgruppen, darunter auch wissenschaftliche Arbeitsgruppen, einsetzen oder abschaffen.

2.Die Mitgliedschaft in den Ad-hoc-Arbeitsgruppen muss nicht auf Vertreter der Vertragsparteien beschränkt sein. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Mitglieder einer vom SPS-Unterausschuss eingesetzten Gruppe alle adäquaten Vertraulichkeitsverpflichtungen einhalten.

3.Sofern nichts anderes beschlossen wird, unterstehen die vom SPS-Unterausschuss eingesetzten Gruppen diesem Unterausschuss und sind ihm gegenüber berichtspflichtig.

4.Die Sitzungen der Arbeitsgruppen können je nach Bedarf als Sitzungen mit körperlicher Anwesenheit oder als Video oder Telefonkonferenzen abgehalten werden.

5.Das Sekretariat des SPS-Unterausschusses ist bei allen relevanten Schreiben, Unterlagen und Mitteilungen, die die Tätigkeit der Arbeitsgruppen betreffen, in Kopie zu setzen.

6.Die Arbeitsgruppen sind befugt, schriftliche Empfehlungen an den SPS-Unterausschuss zu richten. Die Empfehlungen sind einvernehmlich zu erarbeiten und dem Vorsitz des SPS-Unterausschusses zuzuleiten, der sie nach Artikel 7 verteilt.

7.Diese Geschäftsordnung gilt sinngemäß auch für jede vom SPS-Unterausschuss eingesetzte Facharbeitsgruppe oder Ad-hoc-Arbeitsgruppe, sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist. Bezugnahmen auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ sind in diesem Fall als Bezugnahme auf den SPS-Unterausschuss zu verstehen.

ENTWURF

Beschluss Nr. 1/2016 des Unterausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ EU-Ukraine

vom … 2016

zur Annahme seiner Geschäftsordnung

Der Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ EU-Ukraine —

gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 300,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Nach Artikel 486 des Abkommens werden Teile des Abkommens, darunter Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 13 (Handel und nachhaltige Entwicklung), seit dem 1. Januar 2016 vorläufig angewandt.

(2)Nach Artikel 300 des Abkommens soll der Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ die Umsetzung von Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 13 (Handel und nachhaltige Entwicklung) des Abkommens überwachen.

(3)Nach Artikel 300 Absatz 1 des Abkommens soll sich der Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ eine Geschäftsordnung geben.

beschließt:

Artikel 1

Die als Anlage beigefügte Geschäftsordnung des Unterausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ wird angenommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu ... am ...

Für den Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“

Der Vorsitz

Anlage

Geschäftsordnung des Unterausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ EU-Ukraine

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

1.Der nach Artikel 300 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ unterstützt den Assoziationsausschuss in der in Artikel 465 Absatz 4 des Abkommens genannten Zusammensetzung „Handel“ bei seinen Aufgaben.

2.Der Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ erfüllt die in Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 13 (Handel und nachhaltige Entwicklung) des Abkommens genannten Aufgaben.

3.Der Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ setzt sich zusammen aus Vertretern der Europäischen Kommission und der Ukraine, die für Fragen des Handels und der nachhaltigen Entwicklung zuständig sind.

4.Den Vorsitz im Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ führt ein für Fragen im Bereich Handel und nachhaltige Entwicklung zuständiger Vertreter der Europäischen Kommission oder der Ukraine.

5.Unter „Vertragsparteien“ sind in dieser Geschäftsordnung die in Artikel 482 des Abkommens definierten Vertragsparteien zu verstehen.

Artikel 2

Besondere Bestimmungen

1.Sofern in dieser Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Artikel 2 bis 14 der Geschäftsordnung des Assoziationsausschusses EU-Ukraine.

2.Bezugnahmen auf den Assoziationsrat sind zu verstehen als Bezugnahmen auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“. Bezugnahmen auf den Assoziationsausschuss oder den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ sind zu verstehen als Bezugnahmen auf den Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“.

Artikel 3

Sitzungen

Der Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ tritt nach Bedarf zusammen. Die Vertragsparteien streben an, sich einmal jährlich zu treffen.

Artikel 4

Änderung der Geschäftsordnung

Diese Geschäftsordnung kann nach Artikel 240 des Abkommens durch Beschluss des Unterausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ EU-Ukraine geändert werden.

ENTWURF

Beschluss Nr. 1/2016 des Zoll-Unterausschusses EU-Ukraine 

vom … 2016

zur Annahme seiner Geschäftsordnung

Der Zoll-Unterausschuss EU – Ukraine –

gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 83,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Nach Artikel 486 des Abkommens werden Teile des Abkommens, darunter Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 5 (Zoll- und Handelserleichterungen), seit dem 1. Januar 2016 vorläufig angewandt.

(2)Nach Artikel 83 des Abkommens soll der Zoll-Unterausschuss die Umsetzung und Verwaltung von Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 5 (Zoll und Handelserleichterungen) des Abkommens überwachen.

(3)Nach Artikel 83 Buchstabe e des Abkommens soll sich der Zoll-Unterausschuss eine Geschäftsordnung geben –

beschließt:

Artikel 1

Die als Anlage beigefügte Geschäftsordnung des Zoll-Unterausschusses wird angenommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu ... am ...

Für die Europäische Union

Für die Ukraine

Anlage

Geschäftsordnung des Zoll-Unterausschusses EU – Ukraine

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

1.Der nach Artikel 83 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Zoll-Unterausschuss nimmt seine Aufgaben nach Artikel 83 des Abkommens wahr.

2.Der Zoll-Unterausschuss setzt sich aus Vertretern der Europäischen Kommission und der Ukraine, die für Zoll- und zollbezogene Fragen zuständig sind, zusammen.

3.Den Vorsitz führt ein für Zoll- und zollbezogene Fragen zuständiger Vertreter der Europäischen Kommission oder der Ukraine im Einklang mit Artikel 2.

4.Unter „Vertragsparteien“ sind in dieser Geschäftsordnung die Vertragsparteien im Sinne des Artikels 482 des Abkommens zu verstehen.

Artikel 2

Vorsitz

Der Vorsitz im Zoll-Unterausschuss wird von den Vertragsparteien abwechselnd für die Dauer von 12 Monaten geführt. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit dem Datum der ersten Sitzung des Assoziationsrates und endet am 31. Dezember desselben Jahres.

Artikel 3

Sitzungen

1.Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, tritt der Zoll-Unterausschuss einmal jährlich oder auf Ersuchen einer Vertragspartei zusammen.

2.Alle Sitzungen des Zoll-Unterausschusses werden vom Vorsitz anberaumt und finden an einem von den Vertragsparteien vereinbarten Tag und Ort statt. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, übermittelt der Vorsitz des Zoll-Unterausschusses die Mitteilung über die Sitzungseinberufung spätestens 28 Kalendertage vor Sitzungsbeginn.

3.Die Sitzungen des Zoll-Unterausschusses können unter Einsatz aller vereinbarten technischen Mittel abgehalten werden, beispielsweise als Video- oder Telefonkonferenz.

5.Der Zoll-Unterausschuss kann Fragen jeder Art auch schriftlich außerhalb der Sitzungen behandeln.

Artikel 4

Delegationen

Vor jeder Sitzung teilt jede Vertragspartei über das Sekretariat die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Sitzungsdelegation mit.

Artikel 5

Sekretariat

1.Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter der Ukraine, die beide für Zoll- und zollbezogene Fragen zuständig sind, nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Zoll-Unterausschusses wahr; sie erledigen die Sekretariatsaufgaben gemeinsam und im Geist des gegenseitigen Vertrauens und der Zusammenarbeit.

2.Das Sekretariat des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ wird über alle Beschlüsse, Stellungnahmen, Empfehlungen, Berichte oder sonstigen vereinbarten Maßnahmen des Zoll-Unterausschusses informiert.

Artikel 6

Schriftverkehr

1.Alle für den Zoll-Unterausschuss bestimmten Schreiben sind an den Sekretär der einen oder der anderen Vertragspartei zu richten; dieser unterrichtet daraufhin den Sekretär der anderen Vertragspartei.

2.Das Sekretariat trägt dafür Sorge, dass alle für den Zoll-Unterausschuss bestimmten Schreiben an den Vorsitz dieses Ausschusses weitergeleitet und falls angebracht als Unterlagen im Sinne des Artikels 7 verteilt werden.

3.Das Ausschusssekretariat sendet alle Schreiben des Zoll-Unterausschussvorsitzes in dessen Namen an die Vertragsparteien. Diese Schreiben werden falls angebracht nach Artikel 7 verteilt.

Artikel 7

Unterlagen

1.Unterlagen werden über die Sekretäre des Zoll-Unterausschusses verteilt.

2.Eine Vertragspartei übermittelt ihre Unterlagen ihrem Sekretär. Dieser übermittelt die Unterlagen dem Sekretär der anderen Vertragspartei.

3.Der Sekretär der Union leitet die Unterlagen an die zuständigen Vertreter der Union weiter und setzt den Sekretär der Ukraine dabei systematisch in Kopie. Der Sekretär der Union übermittelt den Sekretären des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ eine Kopie aller endgültigen Unterlagen.

4.Der Sekretär der Ukraine leitet die Unterlagen an die zuständigen Vertreter der Ukraine weiter und setzt den Sekretär der Union dabei systematisch in Kopie. Der Sekretär der Ukraine übermittelt den Sekretären des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ eine Kopie aller endgültigen Unterlagen.

Artikel 8

Vertraulichkeit

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, tagt der Zoll-Unterausschuss unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Legt eine Vertragspartei dem Zoll-Unterausschuss Informationen vor, die sie als vertraulich eingestuft hat, so behandelt die andere Vertragspartei diese Informationen ebenfalls vertraulich.

Artikel 9

Tagesordnung

1.Das Sekretariat des Zoll-Unterausschusses erstellt anhand der Vorschläge der Vertragsparteien für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung. Die vorläufige Tagesordnung schließt die Punkte ein, deren Einbeziehung eine Vertragspartei spätestens 21 Kalendertage vor der Sitzung unter Vorlage der einschlägigen Unterlagen beim Sekretariat des Zoll-Unterausschusses beantragt hat.

2.Die vorläufige Tagesordnung wird gemäß Artikel 7 mit den einschlägigen Unterlagen spätestens 15 Kalendertage vor Beginn der Sitzung verteilt.

3.Der Zoll-Unterausschuss nimmt die Tagesordnung jeweils zu Beginn der Sitzung an. Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, können mit Zustimmung der Vertragsparteien in die Tagesordnung aufgenommen werden.

4.Der Vorsitz der Zoll-Unterausschusssitzung kann mit Zustimmung der anderen Vertragspartei auch Vertreter anderer vertragsparteilicher Einrichtungen oder unabhängige Sachverständige ad hoc zu seinen Sitzungen einladen, damit sie Auskunft über spezielle Themen geben können. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass diese Beobachter oder Sachverständigen etwaige Vertraulichkeitsverpflichtungen einhalten.

5.Der Vorsitz des Zoll-Unterausschusses kann die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen im Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen.

Artikel 10

Protokoll und operative Schlussfolgerungen

1.Der Zoll-Unterausschusssekretär der vorsitzführenden Vertragspartei erstellt einen Entwurf des Protokolls der betreffenden Sitzung, und zwar einschließlich der operativen Schlussfolgerungen.

2.Der Protokollentwurf, einschließlich der operativen Schlussfolgerungen, ist dem Zoll-Unterausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Entwurf ist binnen 28 Kalendertagen nach der betreffenden Unterausschusssitzung anzunehmen. Jedem der in Artikel 7 genannten Empfänger wird eine Kopie übermittelt.

Artikel 11

Beschlüsse und Empfehlungen

1.Der Zoll-Unterausschuss verabschiedet praktische Regelungen, Maßnahmen, Beschlüsse (im Folgenden „Beschlüsse“) und Empfehlungen nach Artikel 83 des Abkommens. Sie werden von den Vertragsparteien einvernehmlich verabschiedet, nachdem die betreffenden internen Annahmeverfahren abgeschlossen sind. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend; folglich haben diese geeignete Umsetzungsmaßnahmen zu treffen.

2.Jeder Beschluss und jede Empfehlung ist von einem Vertreter jeder Vertragspartei zu unterzeichnen. Unbeschadet des Absatzes 3 unterzeichnen die Vertreter diese Unterlagen in der Sitzung, in der der betreffende Beschluss oder die betreffende Empfehlung verabschiedet wurde.

3.Im Einvernehmen der Vertragsparteien kann der Zoll-Unterausschuss auch im schriftlichen Verfahren Beschlüsse erlassen oder Empfehlungen aussprechen, nachdem die betreffenden internen Annahmeverfahren abgeschlossen sind. Das schriftliche Verfahren hat die Form eines Notenwechsels zwischen den beiden Vorsitzenden, die im Einvernehmen mit den Vertragsparteien handeln. Zu diesem Zweck wird der Wortlaut des Vorschlags nach Artikel 7 weitergeleitet, wobei etwaige Vorbehalte oder Änderungen innerhalb einer Frist von mindestens 21 Kalendertagen mitzuteilen sind. Der Vorsitz des Zoll-Unterausschusses kann die in diesem Absatz genannten Fristen im Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Sobald Einigkeit über den Wortlaut erzielt worden ist, wird der Beschluss oder die Empfehlung von einem Vertreter jeder Vertragspartei unterzeichnet.

4.Ein Akt des Zoll-Unterausschusses trägt die Überschrift „Beschluss“ beziehungsweise „Empfehlung“. Jeder Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft, sofern darin nichts anderes vorgesehen ist.

5.Die Beschlüsse und Empfehlungen des Zoll-Unterausschusses werden von den beiden Sekretären beglaubigt.

6.Die Beschlüsse und Empfehlungen werden an beide Vertragsparteien verteilt.

7.Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Zoll-Unterausschusses in ihrem jeweiligen Amtsblatt zu veröffentlichen.

Artikel 12

Berichte

Der Zoll-Unterausschuss erstattet dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ auf jeder ordentlichen Jahrestagung dieses Ausschusses Bericht.

Artikel 13

Sprachen

1.Die Arbeitssprachen des Zoll-Unterausschusses sind Englisch und Ukrainisch.

2.Sofern nichts anderes beschlossen wird, stützt sich der Zoll-Unterausschuss bei seinen Beratungen auf Unterlagen, die in diesen Sprachen abgefasst sind.

Artikel 14

Kosten

1.Jede Vertragspartei trägt die Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten wie auch die Post- und Telekommunikationskosten, die ihr aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Zoll-Unterausschusses entstehen.

2.Die Kosten für die Veranstaltung der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.

3.Die Kosten für Dolmetschleistungen während der Sitzungen sowie für die Übersetzung von Unterlagen ins Englische und Ukrainische oder aus dem Englischen und Ukrainischen nach Maßgabe des Artikels 13 Absatz 1 werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.

Die Kosten für das Dolmetschen und Übersetzen in andere oder aus anderen Sprachen trägt die ersuchende Vertragspartei selbst.

Artikel 15

Änderung der Geschäftsordnung

Diese Geschäftsordnung kann gemäß Artikel 83 Buchstabe e des Abkommens durch Beschluss des Zoll-Unterausschusses geändert werden.

ENTWURF

Beschluss Nr. 1/2016 des Unterausschusses „Geografische Angaben“ EU – Ukraine

vom … 2016

zur Annahme seiner Geschäftsordnung

Der Unterausschusses „Geografische Angaben“ EU – Ukraine

gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 211,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Nach Artikel 486 des Abkommens werden Teile des Abkommens, darunter Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 9 (Geistiges Eigentum) Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 (Geografische Angaben), seit dem 1. Januar 2016 vorläufig angewandt.

(2)Nach Artikel 211 des Abkommens soll der Unterausschuss „Geografische Angaben“ (im Folgenden „GA-Ausschuss“) die Entwicklung des Abkommens im Bereich der geografischen Angaben überwachen und als Kooperations- und Dialogforum in Sachen geografische Angaben fungieren.

(2)Nach Artikel 211 Absatz 2 des Abkommens soll sich der GA-Unterausschuss eine Geschäftsordnung geben –

beschließt:

Artikel 1

Die als Anlage beigefügte Geschäftsordnung des GA-Unterausschusses wird angenommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu … am ….

Für die Europäische Union

Für die Ukraine

Anlage

Geschäftsordnung des Unterausschusses „Geografische Angaben“ EU – Ukraine

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

1.Der nach Artikel 211 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Unterausschuss „Geografische Angaben“ (im Folgenden „GA-Unterausschuss“) unterstützt den Assoziationsausschuss in der in Titel IV Artikel 465 Absatz 4 des Abkommens genannten Zusammensetzung „Handel“ bei der Durchführung seiner Aufgaben.

2.Der GA-Unterausschuss erfüllt die in Artikel 211 des Abkommens dargelegten Aufgaben.

3.Der GA-Unterausschuss setzt sich aus Vertretern der Europäischen Kommission und der Ukraine zusammen, die sich auf dem Gebiet der geografischen Angaben auskennen.

4.Jede Vertragspartei ernennt einen Delegationsleiter, der als Ansprechpartner bei allen Fragen fungiert, die den GA-Unterausschuss betreffen.

5.Die Delegationsleiter führen den Vorsitz nach Artikel 2.

6.Jeder Delegationsleiter kann alle oder einige der mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben einem ernannten Stellvertreter übertragen; in diesem Fall sind alle nachstehenden Bezugnahmen auf den Delegationsleiter gleichermaßen auch als Bezugnahmen auf den ernannten Stellvertreter zu verstehen.

7.Unter „Vertragsparteien“ sind in dieser Geschäftsordnung die Vertragsparteien im Sinne des Artikels 482 des Abkommens zu verstehen.

Artikel 2

Vorsitz

Der Vorsitz im GA-Unterausschuss wird von den Vertragsparteien abwechselnd für die Dauer von 12 Monaten geführt. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit dem Datum der ersten Sitzung des Assoziationsrates und endet am 31. Dezember desselben Jahres.

Artikel 3

Sitzungen

1.Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, tritt der GA-Unterausschuss auf Antrag einer Vertragspartei abwechselnd in der EU und der Ukraine zusammen, und zwar spätestens 90 Tage nach Antragstellung.

2.Alle Sitzungen des GA-Unterausschusses werden vom Vorsitz anberaumt und finden an einem von den Vertragsparteien vereinbarten Tag und Ort statt. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, übermittelt der Vorsitz des GA-Unterausschusses die Mitteilung über die Sitzungseinberufung spätestens 28 Kalendertage vor Sitzungsbeginn.

3.Nach Möglichkeit werden die ordentlichen Sitzungen des GA-Unterausschusses rechtzeitig vor den ordentlichen Tagungen des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ einberufen.

4.In Ausnahmefällen können die Sitzungen des GA-Unterausschusses unter Einsatz technischer Mittel abgehalten werden, auf die sich die Vertragsparteien verständigt haben, auch als Videokonferenz.

Artikel 4

Delegationen

Vor jeder Sitzung teilt jede Vertragspartei über das Sekretariat die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Sitzungsdelegation mit.

Artikel 5

Sekretariat

1.Ein Vertreter der Europäischen Kommission und ein Vertreter der Ukraine nehmen entsprechend der Ernennung durch die Delegationsleiter gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des GA-Unterausschusses wahr; sie erledigen die Sekretariatsaufgaben gemeinsam und im Geist des gegenseitigen Vertrauens und der Zusammenarbeit.

2.Das Sekretariat des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ wird über alle Beschlüsse, Berichte oder sonstigen vereinbarten Maßnahmen des GA-Unterausschusses informiert.

Artikel 6

Schriftverkehr

1.Alle für den GA-Unterausschuss bestimmten Schreiben sind an den Sekretär der einen oder der anderen Vertragspartei zu richten; dieser unterrichtet daraufhin den Sekretär der anderen Vertragspartei.

2.Das Sekretariat trägt dafür Sorge, dass alle für den GA-Unterausschuss bestimmten Schreiben an den Vorsitz dieses Ausschusses weitergeleitet und falls angebracht als Unterlagen im Sinne des Artikels 7 verteilt werden.

3.Das Ausschusssekretariat sendet alle Schreiben des GA-Unterausschussvorsitzes in dessen Namen an die Vertragsparteien. Diese Schreiben werden falls angebracht nach Artikel 7 verteilt.

Artikel 7

Unterlagen

1.Unterlagen werden über die Sekretäre des GA-Unterausschusses verteilt.

2.Eine Vertragspartei übermittelt ihre Unterlagen ihrem Sekretär. Dieser übermittelt die Unterlagen dem Sekretär der anderen Vertragspartei.

3.Der Sekretär der Union leitet die Unterlagen an die zuständigen Vertreter der Union weiter und setzt den Sekretär der Ukraine und die Sekretäre des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ systematisch in Kopie.

4.Der Sekretär der Ukraine leitet die Unterlagen an die zuständigen Vertreter der Ukraine weiter und setzt den Sekretär der Union und die Sekretäre des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ systematisch in Kopie.

Artikel 8

Vertraulichkeit

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, tagt der GA-Unterausschuss unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Legt eine Vertragspartei dem GA-Unterausschuss Informationen vor, die sie als vertraulich eingestuft hat, so behandelt die andere Vertragspartei diese Informationen ebenfalls vertraulich.

Artikel 9

Tagesordnung

1.Das Sekretariat des GA-Unterausschusses erstellt anhand der Vorschläge der Vertragsparteien für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung und einen Entwurf der operativen Schlussfolgerungen nach Artikel 10. Die vorläufige Tagesordnung schließt die Punkte ein, deren Einbeziehung eine Vertragspartei spätestens 21 Kalendertage vor der Sitzung unter Vorlage der einschlägigen Unterlagen beim Sekretariat des GA-Unterausschusses beantragt hat.

2.Die vorläufige Tagesordnung wird gemäß Artikel 7 mit den einschlägigen Unterlagen spätestens 15 Kalendertage vor Beginn der Sitzung verteilt.

3.Die Tagesordnung wird vom Vorsitz und dem anderen Delegationsleiter zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, können mit Zustimmung der Vertragsparteien in die Tagesordnung aufgenommen werden.

4.Der Vorsitz der GA-Unterausschusssitzung kann mit Zustimmung der anderen Vertragspartei auch Vertreter anderer vertragsparteilicher Einrichtungen oder unabhängige Sachverständige ad hoc zu seinen Sitzungen einladen, damit sie Auskunft über spezielle Themen geben können. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass diese Beobachter oder Sachverständigen etwaige Vertraulichkeitsverpflichtungen einhalten.

5.Der Vorsitz des GA-Unterausschusses kann die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen im Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen.

Artikel 10

Protokoll und operative Schlussfolgerungen

1.Nach jeder Sitzung fertigen die beiden Sekretäre gemeinsam einen Protokollentwurf an.

2.In dem Protokoll wird in der Regel zu jedem Tagesordnungspunkt Folgendes aufgeführt:

a)die Sitzungsteilnehmer, die sie begleitenden Beamten sowie etwaige Beobachter oder Sachverständige, die der Sitzung beigewohnt haben,

b)die dem GA-Unterausschuss vorgelegten Unterlagen,

c)die Stellungnahmen, die der GA-Unterausschuss zu Protokoll gegeben hat und

d)erforderlichenfalls die operativen Sitzungsschlussfolgerungen nach Absatz 4.

3.Der Protokollentwurf wird dem GA-Unterausschuss zur Genehmigung vorgelegt. Er ist binnen 28 Kalendertagen nach der betreffenden Unterausschusssitzung anzunehmen. Jedem der in Artikel 7 genannten Empfänger wird eine Kopie übermittelt.

4.Der GA-Unterausschusssekretär der vorsitzführenden Vertragspartei erstellt einen Entwurf der operativen Schlussfolgerungen der betreffenden Sitzung und leitet ihn in der Regel spätestens 15 Kalendertage vor der Sitzung zusammen mit der Tagesordnung an die Vertragsparteien weiter. Dieser Entwurf wird im Laufe der Sitzung angepasst, damit der GA-Unterausschuss die operativen Schlussfolgerungen mit den von den Vertragsparteien vereinbarten Folgemaßnahmen am Ende der Sitzung – vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen – verabschieden kann. Die operativen Schlussfolgerungen werden dem Protokoll nach ihrer Annahme als Anhang beigefügt; ihre Umsetzung wird in einer späteren Sitzung des GA-Unterausschusses überprüft. Zu diesem Zweck genehmigt der GA-Unterausschuss ein Schema, in dem die einzelnen Aktionspunkte und die jeweiligen Umsetzungsfristen zwecks Nachverfolgung festgehalten werden.

Artikel 11

Beschlüsse 

1.Der GA-Unterausschuss ist befugt, in den in Artikel 211 Absatz 3 des Abkommens vorgesehenen Fällen Beschlüsse zu fassen. Diese Beschlüsse werden von den Vertragsparteien einvernehmlich verabschiedet, nachdem die betreffenden internen Annahmeverfahren abgeschlossen sind. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend; folglich haben sie geeignete Umsetzungsmaßnahmen zu treffen.

2.Jeder Beschluss ist von einem Vertreter jeder Vertragspartei zu unterzeichnen. Unbeschadet des Absatzes 3 unterzeichnen die Vertreter diese Unterlagen in der Sitzung, in der der betreffende Beschluss erlassen wird.

3.Im Einvernehmen der Vertragsparteien kann der GA-Unterausschuss auch im schriftlichen Verfahren Beschlüsse erlassen, nachdem die betreffenden internen Annahmeverfahren abgeschlossen sind. Das schriftliche Verfahren hat die Form eines Notenwechsels zwischen den beiden Sekretären, die im Einvernehmen mit den Vertragsparteien handeln. Zu diesem Zweck wird der Wortlaut des Vorschlags nach Artikel 7 weitergeleitet, wobei etwaige Vorbehalte oder Änderungen innerhalb einer Frist von mindestens 21 Kalendertagen mitzuteilen sind. Der Vorsitz des GA-Unterausschusses kann die in diesem Absatz genannten Fristen im Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Sobald Einigkeit über den Wortlaut erzielt worden ist, wird der Beschluss von einem Vertreter jeder Vertragspartei unterzeichnet.

4.Ein Akt des GA-Unterausschusses trägt die Überschrift „Beschluss“. Jeder Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft, sofern darin nichts anderes vorgesehen ist.

5.Die Beschlüsse des GA-Unterausschusses werden von den beiden Sekretären beglaubigt.

6.Die Beschlüsse werden an beide Vertragsparteien verteilt.

7.Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse des GA-Unterausschusses in ihrem jeweiligen Amtsblatt zu veröffentlichen.

Artikel 12

Berichte

1.Der GA-Unterausschuss erstattet dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ auf jeder ordentlichen Tagung dieses Ausschusses Bericht.

2.Die Berichte werden von den Vertragsparteien einvernehmlich genehmigt und tragen die Überschrift „Bericht“. Die Berichte werden an beide Vertragsparteien verteilt.

3.Das Verfahren für den Erlass von Beschlüssen nach Artikel 11 Absätze 2 und 3 gilt entsprechend für Berichte.

Artikel 13

Sprachen

1.Die Arbeitssprachen des GA-Unterausschusses sind Englisch und Ukrainisch.

2.Sofern nichts anderes beschlossen wird, stützt sich der GA-Unterausschuss bei seinen Beratungen auf Unterlagen, die in diesen Sprachen abgefasst sind.

Artikel 14

Kosten

1.Jede Vertragspartei trägt die Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten wie auch die Post- und Telekommunikationskosten, die ihr aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des GA-Unterausschusses entstehen.

2.Die Kosten für die Veranstaltung der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.

3.Die Kosten für Dolmetschleistungen während der Sitzungen sowie für die Übersetzung von Unterlagen ins Englische und Ukrainische oder aus dem Englischen und Ukrainischen nach Maßgabe des Artikels 13 Absatz 1 werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.

Die Kosten für das Dolmetschen und Übersetzen in andere oder aus anderen Sprachen trägt die ersuchende Vertragspartei selbst.

Artikel 15

Änderung der Geschäftsordnung

Diese Geschäftsordnung kann gemäß Artikel 211 Absatz 2 des Abkommens durch Beschluss des GA-Unterausschusses geändert werden.

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