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Document 52016PC0642

Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES über die Zustimmung zum Abschluss – durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft – des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

COM/2016/0642 final

Brüssel, den 6.10.2016

COM(2016) 642 final

Empfehlung für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Zustimmung zum Abschluss – durch die Europäische Kommission
im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft –
des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen
den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und
Bosnien und Herzegowina andererseits anlässlich
des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union


BEGRÜNDUNG

Der beigefügte Vorschlag ist der Rechtsakt für die Empfehlung für einen Beschluss des Rates über die Zustimmung zum Abschluss – durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft – eines Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (im Folgenden „Protokoll“).

Gemäß der Beitrittsakte tritt Kroatien durch Abschluss eines Protokolls den internationalen Übereinkommen bei, die von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten unterzeichnet oder geschlossen wurden.

Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 16. Juni 2008 in Luxemburg unterzeichnet und trat am 1. Juni 2015 in Kraft.

Am 24. September 2012 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien Verhandlungen mit Bosnien und Herzegowina über den Abschluss eines Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union aufzunehmen.

Mehrere Verhandlungsrunden fanden zwischen dem 13. Dezember 2012 und dem 28. April 2016 statt. Im Anschluss an weitere technische Konsultationen und Korrespondenzen wurde das Protokoll am 18. Juli 2016 von der Kommission und Bosnien und Herzegowina paraphiert.

Die Kommission schlägt vor, dass der Rat einen Beschluss über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Protokolls erlässt und das Protokoll im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten schließt. Die Europäische Atomgemeinschaft (EAG) ist ebenfalls Vertragspartei des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens. Gemäß Artikel 101 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft wird der Beschluss über den Abschluss von Abkommen von der Kommission mit Zustimmung des Rates erlassen, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt.

Daher ist es erforderlich, für die Unterzeichnung und den Abschluss des Protokolls durch die Europäische Union und die EAG jeweils einen getrennten Beschluss zu fassen.

Für den Abschluss des Protokolls im Namen der EAG empfiehlt die Kommission dem Rat,

gemäß Artikel 101 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der EAG seine Zustimmung zu erteilen.

Empfehlung für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Zustimmung zum Abschluss – durch die Europäische Kommission
im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft –

des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen

den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und

Bosnien und Herzegowina andererseits anlässlich

des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits wurde am 16. Juni 2008 unterzeichnet und trat am 1. Juni 2015 in Kraft 1 .

(2)Die Republik Kroatien wurde am 1. Juli 2013 Mitgliedstaat der Union.

(3)Nach Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Akte von 2012 über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union erfolgt der Beitritt Kroatiens zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits durch den Abschluss eines Protokolls zu diesem Abkommens durch den Rat, der einstimmig im Namen der Mitgliedstaaten handelt, und das betreffende Drittland.

(4)Am 24. September 2012 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen mit Bosnien und Herzegowina über den Abschluss eines Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union einzuleiten (im Folgenden „Protokoll“).

(5)Diese Verhandlungen wurden am 18. Juli 2016 mit der Paraphierung des Protokolls abgeschlossen.

(6)Das Protokoll betrifft auch Fragen, die in die Zuständigkeit der Europäischen Atomgemeinschaft fallen.

(7)Der Abschluss des Protokolls durch die Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft sollte für die Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, genehmigt werden.

(8)Die Unterzeichnung und der Abschluss des Protokolls sind Gegenstand eines getrennten Verfahrens im Hinblick auf die Angelegenheiten, die in den Geltungsbereich des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Abschluss des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft wird genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist dem Beschluss über dessen Unterzeichnung beigefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident 

(1) ABl. L 164 vom 30.6.2015, S. 2.
Top

Brüssel, den 6.10.2016

COM(2016) 642 final

ANHANG

der

Empfehlung für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Zustimmung zum Abschluss – durch die Europäische Kommission
im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft –
des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen
den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und
Bosnien und Herzegowina andererseits anlässlich
des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union


PROTOKOLL

zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

IRLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK KROATIEN,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

UNGARN,

DIE REPUBLIK MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragspartien des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, im Folgenden „Mitgliedstaaten“, und

DIE EUROPÄISCHE UNION und DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT,

im Folgenden „Europäische Union“,

einerseits und

BOSNIEN UND HERZEGOWINA

andererseits –

in Anbetracht des Beitritts der Republik Kroatien (im Folgenden „Kroatien“) zur Europäischen Union am 1. Juli 2013,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.Das Interimsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits wurde am 16. Juni 2008 in Luxemburg unterzeichnet und war vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Mai 2015 in Kraft.

2.Der Vertrag über den Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union (im Folgenden „Beitrittsvertrag“) wurde am 9. Dezember 2011 in Brüssel unterzeichnet.

3.Kroatien trat der Europäischen Union am 1. Juli 2013 bei.

4.Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (im Folgenden „SAA“) wurde am 16. Juni 2008 in Luxemburg unterzeichnet und trat am 1. Juni 2015 in Kraft.

5.Nach Artikel 6 Absatz 2 der Akte über den Beitritt Kroatiens wird dem Beitritt Kroatiens zum SAA durch Abschluss eines Protokolls zum SAA zugestimmt.

6.Konsultationen nach Artikel 37 Absatz 3 des SAA haben stattgefunden, um zu gewährleisten, dass den in diesem Abkommen verankerten beiderseitigen Interessen der Union und Bosnien und Herzegowinas Rechnung getragen wird —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Abschnitt I

Vertragsparteien

Artikel 1

Kroatien wird Vertragspartei des am 16. Juni 2008 in Luxemburg unterzeichneten Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (im Folgenden „SAA“) und nimmt das SAA sowie die gemeinsamen Erklärungen und die einseitigen Erklärungen, die der am gleichen Tag unterzeichneten Schlussakte beigefügt sind, in gleicher Weise wie die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union an bzw. zur Kenntnis.

Abschnitt II

ANPASSUNG DES WORTLAUTS DES SAA EINSCHLIESSLICH DER ANHÄNGE UND PROTOKOLLE

Landwirtschaftliche Erzeugnisse

Artikel 2

Landwirtschaftliche Erzeugnisse im engeren Sinne

1. In Artikel 27 Artikel 3 des SAA wird folgender neuer Unterabsatz angefügt:

Ab dem Tag des Inkrafttretens des Protokolls anlässlich des Beitritts von Kroatien zur Europäischen Union oder, falls dieses Protokoll vorläufig angewandt wird, ab dem Beginn seiner vorläufigen Anwendung beträgt das jährliche Zollkontingent gemäß Unterabsatz 1 13 210 Tonnen (Nettogewicht).

2. In Artikel 27 des SAA wird folgender Absatz 4a angefügt:

4a. Zusätzlich zu Absatz 4 beseitigt Bosnien und Herzegowina ab dem Tag des Inkrafttretens des Protokolls anlässlich des Beitritts von Kroatien zur Europäischen Union oder, falls dieses Protokoll vorläufig angewandt wird, ab dem Beginn seiner vorläufigen Anwendung die Einfuhrzölle auf die in Anhang IIIf aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Union im Rahmen des dort für jedes Erzeugnis angegebenen Zollkontingents.

3. Anhang I des vorliegenden Protokolls wird als Anhang IIIf des SAA eingefügt und ist Bestandteil des SAA.

Artikel 3

Fisch und Fischereierzeugnisse

1. In Artikel 28 des SAA wird folgender Absatz 1a angefügt:

1a. Ab dem Tag des Inkrafttretens des Protokolls anlässlich des Beitritts von Kroatien zur Europäischen Union oder, falls dieses Protokoll vorläufig angewandt wird, ab dem Beginn seiner vorläufigen Anwendung beseitigt die Union alle Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina, die nicht in Anhang IVa aufgeführt sind. Die in Anhang IVa aufgeführten Erzeugnisse unterliegen den dort festgelegten Bestimmungen.

2. In Artikel 28 des SAA wird folgender Absatz 3 angefügt:

3. Ab dem Tag des Inkrafttretens des Protokolls anlässlich des Beitritts von Kroatien zur Europäischen Union oder, falls dieses Protokoll vorläufig angewandt wird, ab dem Beginn seiner vorläufigen Anwendung eröffnet Bosnien und Herzegowina ein auf 75 Tonnen pro Jahr begrenztes Zollkontingent für die zollfreie Einfuhr von lebenden Karpfen der Position 0301 93 00 der Kombinierten Nomenklatur. Einfuhren außerhalb des Kontingents unterliegen den Zöllen gemäß Anhang V des SAA.

3. Anhang II des vorliegenden Protokolls wird als Anhang IVa des SAA eingefügt und ist Bestandteil des SAA.

Artikel 4

Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

Anhang III dieses Protokolls wird als Anhang III des Protokolls Nr. 1 zum SAA hinzugefügt und ist Bestandteil des SAA.

Artikel 5

Weinabkommen

Ab dem Tag des Inkrafttretens des Protokolls anlässlich des Beitritts von Kroatien zur Europäischen Union oder, falls dieses Protokoll vorläufig angewandt wird, ab dem Beginn seiner vorläufigen Anwendung wird der in Artikel 27 Absatz 5 des SAA genannte Anhang I des Protokolls 7 zum SAA gemäß Anhang IV des vorliegenden Protokolls geändert.

Abschnitt III

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 6

Dieses Protokoll und seine Anhänge sind Bestandteil des SAA.

Artikel 7

1. Das vorliegende Protokoll wird von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten sowie von Bosnien und Herzegowina gemäß den eigenen Verfahren genehmigt.

2. Die Parteien notifizieren einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren. Die Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

Artikel 8

1. Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.

2. Sind nicht alle Genehmigungsurkunden zu diesem Protokoll vor dem ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag der Unterzeichnung hinterlegt worden, so wird dieses Protokoll vorläufig angewandt. Zeitpunkt der vorläufigen Anwendung ist der erste Tag des zweiten Monats nach dem Tag der Unterzeichnung.

Artikel 9

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer, bosnischer und serbischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.



ANHÄNGE



ANHANG I

„ANHANG IIIf

ZOLLZUGESTÄNDNISSE VON BOSNIEN UND HERZEGOWINA FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE GRUNDERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER EUROPÄISCHEN UNION

(Gemäß Artikel 27 Absatz 4a des SAA)

1.

Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens oder ab dem Beginn der vorläufigen Anwendung des Protokolls anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union werden für folgende Erzeugnisse in den nachstehend aufgeführten Mengen des jeweiligen Zollkontingents die Zölle beseitigt. Für Einfuhren außerhalb des Zollkontingent gilt der Meistbegünstigungszollsatz. Für das Jahr 2017 gilt das volle Kontingent, unabhängig vom Tag des Inkrafttretens oder des Beginns der vorläufigen Anwendung des Protokolls.

KN-Code

Warenbezeichnung

Zollkontingent (Tonnen)

0102

Rinder, lebend:

– Hausrinder:

0102 29

– – andere:

– – – andere:

– – – – mit einem Gewicht von mehr als 300 kg:

– – – – – Kühe:

0102 29 61

– – – – – – zum Schlachten

1 935

– – – – –andere:

0102 29 91

– – – – – – zum Schlachten

190

0103

Schweine, lebend:

– andere:

0103 92

– – mit einem Gewicht von 50 kg oder mehr:

– – – Hausschweine:

0103 92 11

– – – – Sauen mit einem Gewicht von 160 kg oder mehr, die mindestens einmal geferkelt haben

575

0103 92 19

– – – – andere:

1 755

0103 92 90

– – – andere

195

0105

Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend:

– andere:

0105 94 00

– – Hühner

1 455

0207

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren:

– von Hühnern:

0207 12

– – unzerteilt, gefroren:

0207 12 90

– – – gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 65 v. H.“; andere Angebotsformen

80

0207 13

– – Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, frisch oder gekühlt:

– – – Teile:

0207 13 10

– – – – ohne Knochen

90

– – – – mit Knochen:

0207 13 30

– – – – – ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

55

0207 13 60

– – – – – Schenkel und Teile davon

320

– – – Schlachtnebenerzeugnisse:

0207 13 99

– – – – andere

25

0207 14

– – Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren:

– – – Teile:

– – – – mit Knochen:

0207 14 20

– – – – – Hälften oder Viertel

30

0207 14 60

– – – – – Schenkel und Teile davon

130

– – – Schlachtnebenerzeugnisse:

0207 14 99

– – – – andere

50

0401

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

0401 40

– mit einem Fettgehalt von mehr als 6 GHT, jedoch nicht mehr als 10 GHT:

0401 40 10

– – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

80

0401 50

– mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT:

– – mit einem Milchfettgehalt von 21 GHT oder weniger:

0401 50 11

– – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

30

0402

Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

– in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 GHT:

0402 21

– – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

– – – mit einem Milchfettgehalt von 27 GHT oder weniger:

0402 21 18

– – – – andere

25

0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

0403 90

– andere:

– – weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

– – – andere

– – – – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 90 51

– – – – – 3 GHT oder weniger:

500

0403 90 53

– – – – – mehr als 3 bis 6 GHT

290

0405

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:

0405 10

– Butter:

– – mit einem Milchfettgehalt von 85 GHT oder weniger:

– – – natürliche Butter:

0405 10 11

– − − − in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

160

0405 10 19

– – – – andere

200

0406

Käse und Quark/Topfen:

0406 10

– Frischkäse (nichtgereifter Käse), einschließlich Molkenkäse, und Quark/Topfen

– – mit einem Milchfettgehalt von 40 GHT oder weniger:

0406 10 30

– – – Mozzarella, auch in Flüssigkeit

355

0406 10 50

– – – andere

0406 10 80

– – andere

165

0409 00 00

Natürlicher Honig

165

0701

Kartoffeln, frisch oder gekühlt:

0701 90

– andere:

– – andere:

0701 90 50

– – – Frühkartoffeln, vom 1. Januar bis 30.   Juni

50

0701 90 90

– – – andere

1 265

0704

Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt:

0704 90

– andere:

0704 90 10

– – Weißkohl und Rotkohl

280

0706

Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt:

0706 10 00

– Karotten und Speisemöhren, Speiserüben

50

0806

Weintrauben, frisch oder getrocknet:

0806 10

– frisch:

0806 10 10

– – Tafeltrauben

45

0809

Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch:

− Kirschen:

0809 21 00

– – Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus)

410

0811

Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

0811 90

– andere:

– – andere:

– – – Kirschen:

0811 90 75

– – – – Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus)

70

1601

Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse:

– andere:

1601 00 91

– – Rohwürste, getrocknet oder streichfähig

285

1602

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht:

1602 10 00

− homogenisierte Zubereitungen

75

1602 20

– aus Lebern aller Tierarten:

1602 20 90

– – andere

140

– von Geflügel der Position 0105:

1602 31

– – von Truthühnern:

– – – mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr:

1602 31 19

– – – – andere

40

1602 32

– – von Hühnern:

– von Schweinen:

– – – mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr:

1602 32 11

– – – – nicht gegart

130

1602 32 19

– – – – andere

30

1602 32 30

– – – mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT

170

1602 32 90

– – – andere

230

1602 41

– – Schinken und Teile davon:

1602 41 10

– − − von Hausschweinen

360

1602 49

– andere, einschließlich Mischungen:

– − − von Hausschweinen

– – – – mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art oder Herkunft, von 80 GHT oder mehr

1602 49 15

– – – – – andere Mischungen, Schinken, Schultern, Kotelettstränge oder Nacken und Teile davon enthaltend

150

1602 49 30

– – – – mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art oder Herkunft, von 40 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

445

1602 49 50

– – – –mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art oder Herkunft, von weniger als 40 GHT

60

1602 50

– von Rindern:

– – andere:

1602 50 31

– – – Corned Beef, in luftdicht verschlossenen Behältnissen

70

1602 50 95

– – – andere

295

1701

Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest:

– andere:

1701 91 00

– – mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

55

1701 99

– – andere:

1701 99 10

– – – Weißzucker

3 470

2001

Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

2001 10 00

– Gurken und Cornichons

265

2001 90

– andere:

2001 90 70

– – Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

70

2005

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006

– anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:

2005 99

– – andere:

2005 99 50

– – – Mischungen von Gemüsen

245

2005 99 60

– – – Sauerkraut

40



2.

Zugeständnisse für Einfuhren folgender Erzeugnisse nach Bosnien und Herzegowina: Für Einfuhren außerhalb des Zollkontingents gilt der Meistbegünstigungszollsatz. Für das Jahr 2017 gilt das volle Kontingent, unabhängig vom Tag des Inkrafttretens oder des Beginns der vorläufigen Anwendung des Protokolls.

KN-Code

Warenbezeichnung

Zollkontingent (Tonnen)

Ab 01.01.2017

Ab 01.01.2018

Ab 01.01.2019

0401

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

0401 20

– mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1 bis 6 GHT:

– – mit einem Milchfettgehalt von 3 GHT oder weniger:

0401 20 11

– – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

5 432

9 506

13 580

– – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 3 GHT:

0401 20 91

– – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

720

1 440

1 440

0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

0403 10

– Joghurt:

– – weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

– – – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 10 11

– – – – 3 GHT oder weniger:

1 515

3 030

3 030

0403 10 13

– – – – mehr als 3 bis 6 GHT

1 520

3 040

3 040

0403 90

– andere:

– – weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

– – – andere

– – – – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 90 59

– – – – – mehr als 6 GHT

1 762,5

3 525

3 525

1601

Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse:

– andere:

1601 00 99

– – andere

1 692,5

3 385

3 385



ANHANG II

„ANHANG IVa


EINFUHRZÖLLE DER EUROPÄISCHEN UNION AUF URSPRUNGSERZEUGNISSE AUS BOSNIEN UND HERZEGOWINA

(Gemäß Artikel 28 Absatz 1a des SAA)

1.

Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens oder ab dem Beginn der vorläufigen Anwendung des Protokolls anlässlich des Beitritts von Kroatien zur Europäischen Union gelten für Einfuhren aus Bosnien und Herzegowina in die Europäische Union die nachstehenden Zugeständnisse. Für das Jahr 2017 gilt das volle Kontingent, unabhängig vom Tag des Inkrafttretens oder des Beginns der vorläufigen Anwendung des Protokolls.

KN-Code:

Warenbezeichnung

Zollkontingent (Tonnen)

Zollsatz
innerhalb des Kontingents

Zollsatz
außerhalb des Kontingents

0301 91 00

0302 11 00

0303 14 00

0304 42 00

ex 0304 52 00

0304 82 00

ex 0304 99 21

ex 0305 10 00

ex 0305 39 90

0305 43 00

ex 0305 59 80

ex 0305 69 80

Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

500

0 %

70 %
des Meistbegünstigungszollsatzes

0301 93 00

0302 73 00

0303 25 00

ex 0304 39 00

ex 0304 51 00

ex 0304 69 00

ex 0304 93 90

ex 0305 10 00

ex 0305 31 00

ex 0305 44 90

ex 0305 59 80

ex 0305 69 80

Karpfen (Cyprinus carpio, Carassius carassius, Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus) lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

140

0 %

70 %
des Meistbegünstigungszollsatzes

ex 0301 99 85

0302 85 10

0303 89 50

ex 0304 49 90

ex 0304 59 90

ex 0304 89 90

ex 0304 99 99

ex 0305 10 00

ex 0305 39 90

ex 0305 49 80

ex 0305 59 80

ex 0305 69 80

Zahnbrasse oder Seebrassen (Dentex dentex oder Pagellus-Arten): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

30

0 %

30 %
des Meistbegünstigungszollsatzes

ex 0301 99 85

0302 84 10

0303 84 10

ex 0304 49 90

ex 0304 59 90

ex 0304 89 90

ex 0304 99 99

ex 0305 10 00

ex 0305 39 90

ex 0305 49 80

ex 0305 59 80

ex 0305 69 80

Europäischer Wolfsbarsche (Dicentrarchus labrax): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

30

0 %

30 %
des Meistbegünstigungszollsatzes

1604 13 11

1604 13 19

ex 1604 20 50

Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht

50

6 %

100 %

1604 16 00

1604 20 40

Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht

70

12,5 %

100 %

2.

Die Zölle auf alle Waren der HS-Position 1604, ausgenommen Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht, und Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht, werden auf 70 % des Meistbegünstigungszollsatzes gesenkt.



ANHANG III

„ANHANG III DES PROTOKOLLS 1




ZOLLZUGESTÄNDNISSE VON BOSNIEN UND HERZEGOVINA FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE VERARBEITUNGSERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER EUROPÄISCHEN UNION



(Gemäß Artikel 25 des SAA)

Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens oder ab dem Beginn der vorläufigen Anwendung des Protokolls zur Berücksichtigung des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union wird der Einfuhrzoll für die nachstehend aufgeführten Mengen des jeweiligen Zollkontingents beseitigt. Für Einfuhren außerhalb des Zollkontingents gilt der Meistbegünstigungszollsatz. Für das Jahr 2017 gilt das volle Kontingent, unabhängig vom Tag des Inkrafttretens oder des Beginns der vorläufigen Anwendung des Protokolls.

KN-Code

Warenbezeichnung

Zollkontingent (Tonnen)

0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

0403 10

– Joghurt:

– – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

– – – andere, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 10 91

– – – – 3 GHT oder weniger

480

0403 10 93

– – – – mehr als 3 bis 6 GHT

130

0403 10 99

– – – – mehr als 6 GHT

25

0403 90

– andere:

– – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

– – – andere, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 90 91

– – – – 3 GHT oder weniger

530

0403 90 93

– – – – mehr als 3 bis 6 GHT

55

1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:

– Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln:

1905 31

– – Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt;

– – – Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt, ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt:

1905 31 19

– – – – andere

365

– – – andere

– – – – andere

1905 31 99

– – – – – andere:

600

1905 32

– – Waffeln:

– – – andere

– – – – Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt, ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt:

1905 32 19

– – – – – andere

300

1905 90

– andere:

– – andere:

1905 90 45

– – – Kekse und ähnliches Kleingebäck

35

2208

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke:

2208 20

– Branntwein aus Wein oder Traubentrester:

– – in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:

2208 20 29

– – – anderer

ex

2208 20 29

— – - – Traubenbrand und Traubentresterbrand

85

ex

2208 20 29

– – – – anderer

2402

Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen:

2402 20

– Zigaretten, Tabak enthaltend:

2402 20 90

– – andere

3 200



ANHANG IV

„ÄNDERUNGEN VON ANHANG I DES PROTOKOLLS NR. 7

1.

Die Tabelle unter Ziffer 1 des Anhangs I zu Protokoll Nr. 7 über die Einfuhr von Weinen in die Europäische Union wird durch folgende Tabelle ersetzt:

2.

Die Tabelle unter Ziffer 3 des Anhangs I des Protokolls Nr. 7 über die Einfuhr von Weinen nach Bosnien und Herzegowina wird durch folgende Tabelle ersetzt:

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