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Document 52016PC0529

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Europa-Mittel-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

COM/2016/0529 final - 2016/0255 (NLE)

Brüssel, den 23.8.2016

COM(2016) 529 final

2016/0255(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Europa-Mittel-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Gemäß der Beitrittsakte hat sich die Republik Kroatien verpflichtet, den von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten unterzeichneten oder geschlossenen internationalen Abkommen durch den Abschluss eines Protokolls zu diesen Abkommen beizutreten.

Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 24. November 1997 in Brüssel unterzeichnet und trat am 1. Mai 2002 in Kraft.

Mit dem vorgeschlagenen Protokoll wird die Republik Kroatien als Vertragspartei in das Abkommen aufgenommen und die EU zur Bereitstellung der verbindlichen Fassung des Abkommens in kroatischer Sprache verpflichtet. Der beigefügte Vorschlag ist der Rechtsakt für die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls.

Die Verhandlungen über das Protokoll mit dem Haschemitischen Königreich Jordanien wurden am 6. Mai 2014 offiziell abgeschlossen. Nach Auffassung der Kommission ist das Ergebnis der Verhandlungen zufriedenstellend; sie ersucht daher den Rat, den beigefügten Beschluss über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Protokolls anzunehmen.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Mit Beschluss vom 14. September 2012 1 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit den betreffenden Drittländern über den Abschluss der einschlägigen Protokolle.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Artikel 217 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 und Artikel 6 Absatz 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien.

3.WEITERE ANGABEN

Parallel dazu wird auch ein gesonderter Vorschlag für einen Beschluss über den Abschluss dieses Abkommens unterbreitet.

2016/0255 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Europa-Mittel-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Republik Kroatien, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits 2 wurde am 24. November 1997 in Brüssel unterzeichnet und trat am 1. Mai 2002 in Kraft.

2.Die Republik Kroatien wurde am 1. Juli 2013 Mitgliedstaat der Europäischen Union.

3.Nach Artikel 6 Absatz 2 der Akte über den Beitritt der Republik Kroatien wird dem Beitritt des Landes zu dem Abkommen durch Abschluss eines Protokolls zu dem Abkommen (im Folgenden „Protokoll“) zugestimmt. Für einen derartigen Beitritt ist ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen, nach dem das Protokoll zwischen dem Rat, der im Namen der Mitgliedstaaten handelt und einstimmig beschließt, und dem betreffenden Drittstaat geschlossen wird.

4.Am 14. September 2012 ermächtigte der Rat die Kommission, mit den betreffenden Drittstaaten Verhandlungen anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Union aufzunehmen. Die Verhandlungen mit dem Haschemitischen Königreich Jordanien wurden am 6. Mai 2014 durch einen Briefwechsel erfolgreich abgeschlossen.

5.Das Protokoll sollte im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet werden.

6.Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 3 sollte das Protokoll bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union im Namen der Union wird – vorbehaltlich des Abschlusses des Protokolls – genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Vorbehaltlich des Abschlusses des Protokolls stellt das Generalsekretariat des Rates die zu seiner Unterzeichnung erforderliche Bevollmächtigungsurkunde für die vom Verhandlungsführer benannte(n) Person(en) aus.

Artikel 3

Gemäß Artikel 7 Absatz 3 wird das Protokoll ab dem 1. Juli 2013 bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am … in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1) Beschluss des Rates über die Ermächtigung – im Hinblick auf den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union – zur Aufnahme von Verhandlungen über die Anpassung von Übereinkünften, die zwischen der Europäischen Union beziehungsweise zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittländern oder einer oder mehreren internationalen Organisationen unterzeichnet oder geschlossen wurden (Ratsdokument 13351/12 LIMITED).
(2) ABl. L 129 vom 15.5.2002, S. 1.
Top

Brüssel, den 23.8.2016

COM(2016) 529 final

ANHANG

zum

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Europa-Mittel-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union


PROTOKOLL
ZUM EUROPA-MITTELMEER-ABKOMMEN

ZUR GRÜNDUNG EINER ASSOZIATION ZWISCHEN DEN EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND IHREN MITGLIEDSTAATEN EINERSEITS UND DEM HASCHEMITISCHEN KÖNIGREICH JORDANIEN ANDERERSEITS

ANLÄSSLICH DES BEITRITTS

DER REPUBLIK KROATIEN ZUR EUROPÄISCHEN UNION

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

IRLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK KROATIEN,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

UNGARN,

DIE REPUBLIK MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im Folgenden „Mitgliedstaaten“, vertreten durch den Rat der Europäischen Union,

und DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“,

einerseits und

DAS HASCHEMITISCHE KÖNIGREICH JORDANIEN, im Folgenden „Jordanien“,

andererseits,

für die Zwecke dieses Protokolls im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“ –

IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:

(1)Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits, im Folgenden „Abkommen“, wurde am 24. November 1997 in Brüssel unterzeichnet und trat am 1. Mai 2002 in Kraft.

(2)Der Vertrag über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union, im Folgenden „Beitrittsvertrag“, wurde am 9. Dezember 2011 in Brüssel unterzeichnet und trat am 1. Juli 2013 in Kraft.

(3)Nach Artikel 6 Absatz 2 der Akte über den Beitritt der Republik Kroatien wird dem Beitritt des Landes zu dem Abkommen durch den Abschluss eines Protokolls zu dem Abkommen zugestimmt.

(4)Konsultationen nach Artikel 22 Absatz 2 des Europa-Mittelmeer-Abkommens haben stattgefunden, um zu gewährleisten, dass den beiderseitigen Interessen der Union und Jordaniens Rechnung getragen wird –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Die Republik Kroatien tritt dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits als Vertragspartei bei und nimmt das Abkommen und die gemeinsamen Erklärungen und Briefwechsel in gleicher Weise wie die anderen Mitgliedstaaten der Union an bzw. zur Kenntnis.

KAPITEL I

Änderung des Wortlauts des Europa-Mittelmeer-Abkommens, einschließlich der Anhänge und Protokolle

Artikel 2

Ursprungsregeln

Protokoll Nr. 3 wird wie folgt geändert:

1. Anhang IVa erhält folgende Fassung:

„ANHANG IVa

WORTLAUT DER ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG

Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.

Bulgarische Fassung

Износителят на продуктите, обхванати от този документ (митническо разрешение № … ( 1 ) декларира, че освен където е отбелязано друго, тези продукти са с … преференциален произход ( 2 ).

Spanische Fassung

El exportador de los productos incluidos en el presente documento [autorización aduanera no …(1)] declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial…(2).

Tschechische Fassung

Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení … (1)) prohlašuje, že kromě zřetelně označených mají tyto výrobky preferenční původ v … (2).

Dänische Fassung

Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. … (1)), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i … (2).

Deutsche Fassung

Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. … (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren sind.

Estnische Fassung

Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolliameti kinnitus nr … (1)) deklareerib, et need tooted on … (2) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul, kui on selgelt näidatud teisiti.

Griechische Fassung

Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο [άδεια τελωνείου υπ’ αριθ. … ( 3 )] δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής … ( 4 ).

Englische Fassung

The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No … (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (2) preferential origin.

Französische Fassung

L’exportateur des produits couverts par le présent document [autorisation douanière no … (1)] déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l’origine préférentielle … (2).

Kroatische Fassung

Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje br… (1)) izjavljuje da su, osim ako je drukčije izričito navedeno, ovi proizvodi .... (2) preferencijalnog podrijetla.

Italienische Fassung

L’esportatore delle merci contemplate nel presente documento [autorizzazione doganale n. … (1)] dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale … (2).

Lettische Fassung

Eksportētājs produktiem, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas pilnvara Nr. … (1)), deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir priekšrocību izcelsme no … (2).

Litauische Fassung

Šiame dokumente išvardintų prekių eksportuotojas (muitinės liudijimo Nr … (1)) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra … (2) preferencinės kilmės prekės.

Ungarische Fassung

A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: … ( 5 )) kijelentem, hogy eltérő egyértelmű jelzés hianyában az áruk preferenciális … ( 6 ) származásúak.

Maltesische Fassung

L-esportatur tal-prodotti koperti b’dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru. … (1)) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b’mod ċar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta’ oriġini preferenzjali … (2).

Niederländische Fassung

De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. … (1)), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële …oorsprong zijn (2).

Polnische Fassung

Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr … (1)) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają … (2) preferencyjne pochodzenie.

Portugiesische Fassung

O exportador dos produtos cobertos pelo presente documento [autorização aduaneira n.o … (1)], declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial … (2).

Rumänische Fassung

Exportatorul produselor ce fac obiectul acestui document [autorizația vamală nr. … (1)] declară că, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferențială … (2).

Slowenische Fassung

Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št. … ( 7 )) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno … ( 8 ) poreklo.

Slowakische Fassung

Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente [číslo povolenia … (1)] vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v … (2).

Finnische Fassung

Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa nro … (1)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja … (2) alkuperätuotteita.

Schwedische Fassung

Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr … (1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande … ursprung (2).

Arabische Fassung

............................................................................................................................................( 9 ) (Ort und Datum)

............................................................................................................................................( 10 )

(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)“

2. Anhang IVb erhält folgende Fassung:

„ANHANG IVb

Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED

Die Erklärung auf der Rechnung EUR-MED, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.

Bulgarische Fassung

Износителят на продуктите, обхванати от този документ (митническо разрешение № ... ( 11 )) декларира, че освен където ясно е отбелязано друго, тези продукти са с ... преференциален произход ( 12 ).

— Kumulierung angewendet mit ...... (Name des Landes/der Länder)

— keine Kumulierung angewendet ( 13 )

Spanische Fassung

El exportador de los productos incluidos en el presente documento [autorización aduanera no ... (1)] declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial ... (2).

— Kumulierung angewendet mit ...... (Name des Landes/der Länder)

— keine Kumulierung angewendet (3)

Tschechische Fassung

Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení ... (1)) prohlašuje, že kromě zřetelně označených, mají tyto výrobky preferenční původ v ... (2).

— Kumulierung angewendet mit ...... (Name des Landes/der Länder)

— keine Kumulierung angewendet (3)

Dänische Fassung

Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr.... ( 14 )), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i ... ( 15 ).

— Kumulierung angewendet mit ...... (Name des Landes/der Länder)

— keine Kumulierung angewendet ( 16 )

Deutsche Fassung

Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anderes angegeben, präferenzbegünstigte ... (2) Ursprungswaren sind.

— Kumulierung angewendet mit ...... (Name des Landes/der Länder)

— keine Kumulierung angewendet (3)

Estnische Fassung

Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolliameti kinnitus nr. ... (1)) deklareerib, et need tooted on ... (2) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul kui on selgelt näidatud teisiti.

— Kumulierung angewendet mit ...... (Name des Landes/der Länder)

— keine Kumulierung angewendet (3)

Griechische Fassung

Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο (άδεια τελωνείου υπ'αριθ. ... ( 17 )) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής ... ( 18 ).

— Kumulierung angewendet mit ...... (Name des Landes/der Länder)

— keine Kumulierung angewendet ( 19 )

Englische Fassung

The exporter of the products covered by this document (customs authorization No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... (2) preferential origin.

— Kumulierung angewendet mit ...... (Name des Landes/der Länder)

— keine Kumulierung angewendet (3)

Französische Fassung

L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière no ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2)).

— Kumulierung angewendet mit ...... (Name des Landes/der Länder)

— keine Kumulierung angewendet (3)

Kroatische Fassung

Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje br. …(1)) izjavljuje da su, osim ako je to drugačije izričito navedeno, ovi proizvodi ... (2) preferencijalnog podrijetla.

— Kumulierung angewendet mit ...... (Name des Landes/der Länder)

— keine Kumulierung angewendet (3)

Italienische Fassung

L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. ... ( 20 )) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale ... ( 21 ).

— Kumulierung angewendet mit ...... (Name des Landes/der Länder)

— keine Kumulierung angewendet ( 22 )

Lettische Fassung

Eksportētājs produktiem, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas pilnvara Nr. ... (1)), deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir priekšrocību izcelsme no ... (2).

— Kumulierung angewendet mit ...... (Name des Landes/der Länder)

— keine Kumulierung angewendet (3)

Litauische Fassung

Šiame dokumente išvardytų prekių eksportuotojas (muitinės liudijimo Nr ... (1)) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra ... (2) preferencinės kilmės prekės.

— Kumulierung angewendet mit ...... (Name des Landes/der Länder)

— keine Kumulierung angewendet (3)

Ungarische Fassung

A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: ... (1)) kijelentem, hogy eltérő jelzés hianyában az áruk kedvezményes ... (2) származásúak.

— Kumulierung angewendet mit ...... (Name des Landes/der Länder)

— keine Kumulierung angewendet (3)

Maltesische Fassung

L-esportatur tal-prodotti koperti b'dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru. ... ( 23 )) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b'mod ċar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta' oriġini preferenzjali ... ( 24 ).

— Kumulierung angewendet mit ...... (Name des Landes/der Länder)

— keine Kumulierung angewendet ( 25 )

Niederländische Fassung

De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. ... (1)), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële ... oorsprong zijn (2).

— Kumulierung angewendet mit ...... (Name des Landes/der Länder)

— keine Kumulierung angewendet (3)

Polnische Fassung

Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr ... (1)) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają ... (2) preferencyjne pochodzenie.

— Kumulierung angewendet mit ...... (Name des Landes/der Länder)

— keine Kumulierung angewendet (3)

Portugiesische Fassung

O exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (autorização aduaneira no. ... ( 26 )) declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial ... ( 27 ).

— Kumulierung angewendet mit ...... (Name des Landes/der Länder)

— keine Kumulierung angewendet ( 28 )

Rumänische Fassung

Exportatorul produselor ce fac obiectul acestui document (autorizația vamală nr. ... (1)) declară că, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferențială ... (2).

— Kumulierung angewendet mit ...... (Name des Landes/der Länder)

— keine Kumulierung angewendet (3)

Slowenische Fassung

Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št .(1)..) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno ... (2) poreklo.

— Kumulierung angewendet mit ...... (Name des Landes/der Länder)

— keine Kumulierung angewendet (3)

Slowakische Fassung

Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia ... (1) vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v ... (2).

— Kumulierung angewendet mit ...... (Name des Landes/der Länder)

— keine Kumulierung angewendet (3)

Finnische Fassung

Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o ... ( 29 )) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja ... alkuperätuotteita ( 30 ).

— Kumulierung angewendet mit ...... (Name des Landes/der Länder)

— keine Kumulierung angewendet ( 31 )

Schwedische Fassung

Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr. ... (1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande ... ursprung (2).

— Kumulierung angewendet mit ...... (Name des Landes/der Länder)

— keine Kumulierung angewendet (3)

Arabische Fassung

— Kumulierung angewendet mit ...... (Name des Landes/der Länder)

— keine Kumulierung angewendet (3)

........................................................................................................................................... ( 32 ) (Ort und Datum)

............................................................................................................................................( 33 ).

(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)“

KAPITEL II

Übergangsbestimmungen

Artikel 3

Durchfuhrwaren

1.    Die Bestimmungen des Abkommens können auf Waren angewandt werden, die entweder aus Jordanien nach Kroatien oder aus Kroatien nach Jordanien ausgeführt werden, die die Voraussetzungen des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen erfüllen und die sich am Tag des Beitritts Kroatiens entweder im Transit oder in vorübergehender Verwahrung, in einem Zolllager oder in einer Freizone in Jordanien oder in Kroatien befinden.

2.    Die Präferenzbehandlung kann in diesen Fällen gewährt werden, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts Kroatiens ein von den Zollbehörden des Ausfuhrlands nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis vorgelegt wird.

KAPITEL III

Schlussbestimmungen und allgemeine Bestimmungen

Artikel 4

Das Haschemitische Königreich Jordanien verpflichtet sich, im Zusammenhang mit dieser Erweiterung der Union auf Ansprüche, Ersuchen und Vorlagen sowie auf die Änderung oder Zurücknahme von Zugeständnissen nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 zu verzichten.

Artikel 5

Zu gegebener Zeit nach der Paraphierung dieses Protokolls übermittelt die Union ihren Mitgliedstaaten und Jordanien die kroatische Sprachfassung des Abkommens. Vorbehaltlich des Inkrafttretens dieses Protokolls wird die in Satz 1 genannte Sprachfassung unter den gleichen Voraussetzungen verbindlich wie die arabische, bulgarische, dänische, deutsche, englische, estnische, finnische, französische, griechische, irische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Sprachfassung des Abkommens.

Artikel 6

Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.

Artikel 7

1.    Dieses Protokoll wird von der Europäischen Union, vom Rat der Europäischen Union im Namen der Mitgliedstaaten und von Jordanien nach ihren internen Vorschriften genehmigt. Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der dafür erforderlichen Verfahren. Die Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

2.    Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem alle Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

3.    Bis zu seinem Inkrafttreten wird dieses Protokoll mit Wirkung vom 1. Juli 2013 vorläufig angewandt.

Artikel 8

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in arabischer, bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu … am …

FÜR DIE EUROPÄISCHE UNION UND IHRE MITGLIEDSTAATEN

FÜR DAS HASCHEMITISCHE KÖNIGREICH JORDANIEN

(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen.
(2) Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 38 des Protokolls, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ,CM‘ anzubringen.
(3) Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen.
(4) Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 38 des Protokolls, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ,CM‘ anzubringen.
(5) Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen.
(6) Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 38 des Protokolls, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ,CM‘ anzubringen.
(7) Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen.
(8) Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 38 des Protokolls, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ,CM‘ anzubringen.
(9)

   Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.

(10) Siehe Artikel 22 Absatz 5 des Protokolls. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
(11)

   Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen.

(12) Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM” an.
(13) Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
(14)

   Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen.

(15) Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM” an.
(16) Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
(17)

   Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen.

(18) Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM” an.
(19) Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
(20)

   Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen.

(21) Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM” an.
(22) Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
(23)

   Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen.

(24) Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM” an.
(25) Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
(26)

   Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen.

(27) Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM” an.
(28) Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
(29)

   Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen.

(30) Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM” an.
(31) Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
(32) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(33) Siehe Artikel 22 Absatz 5 des Protokolls. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
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