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Document 52016PC0479

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen

COM/2016/0479 final - 2016/0230 (COD)

Brüssel, den 20.7.2016

COM(2016) 479 final

2016/0230(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SWD(2016) 246 final}
{SWD(2016) 249 final}


BEGRÜNDUNG

1.    KONTEXT DES VORSCHLAGS

   Gründe und Ziele des Vorschlags

Der Klimawandel ist ein grenzübergreifendes Problem, das nicht durch nationales oder lokales Handeln allein gelöst werden kann. Seit 1992 arbeitet die EU daran, gemeinsame Lösungen zu entwickeln und globale Maßnahmen voranzubringen, um dem Klimawandel entgegenzuwirken.

Im Dezember 2015 wurde auf der 21. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden „UNFCCC“) das Übereinkommen von Paris verabschiedet. In diesem Abkommen wird unter anderem ein langfristiges Ziel festgelegt und erklärt, dass der Beitrag aus Landnutzung und Forstwirtschaft zur Erreichung der langfristigen Ziele des Klimaschutzes von entscheidender Bedeutung sein wird. 1  

Mit diesem Vorschlag werden auch die Verpflichtungen der EU im Rahmen des Übereinkommens von Paris in Bezug auf den Klimawandel umgesetzt. Am 10. Juni 2016 legte die Kommission einen Vorschlag für die Ratifizierung des Übereinkommens von Paris durch die EU vor. 2 Zuvor hatte die Kommission das Übereinkommen von Paris geprüft. 3

Die Leitlinien des Europäischen Rates über die Einbeziehung von Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (land use, land use change and forestry – LULUCF) in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik der EU bis 2030 spiegelt sich auch in den beabsichtigten nationalen Beiträgen (intended nationally determined contribution – INDC) wider. Die EU erklärte ihr Ziel einer gesamtwirtschaftlichen absoluten Emissionsminderung gemessen an den Werten des Basisjahres, wobei die „EU-internen Treibhausgasemissionen um mindestens 40 % reduziert“ und 100 % der Emissionen in der EU erfasst werden sollen. Hinsichtlich LULUCF wurde ferner erklärt: „Eine Strategie dafür, wie Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis 2030 einzubeziehen sind, wird festgelegt, sobald die technischen Gegebenheiten dies zulassen, in jedem Fall aber vor 2020.“ 4  

Mit diesem Vorschlag soll festgelegt werden, wie der LULUCF-Bereich in die Klimaschutzpolitik der EU ab 2021 einbezogen werden soll. Bis dahin sind der EU und allen ihren Mitgliedstaaten durch das Kyoto-Protokoll Beschränkungen dahingehend auferlegt, dass sie sicherstellen müssen, dass der LULUCF-Bereich keine zusätzlichen Emissionen verursacht. Das Kyoto-Protokoll läuft jedoch Ende 2020 aus. Folglich muss die Verwaltung des LULUCF-Bereichs innerhalb der EU weiterentwickelt werden.

   Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Im aktuellen klimapolitischen Rahmen der EU für 2020 sind die meisten Sektoren und Treibhausgase einbezogen. Er besteht aus zwei Hauptkomponenten:

(a)dem EU-Emissionshandelssystem (EU-EHS);

(b)Sektoren 5 , die nicht unter das EU-EHS fallen, sind Gegenstand der Entscheidung über die Lastenverteilung (ESD).

Fortschritte bei der Erreichung der Ziele für 2020 werden auf der Grundlage der Pflicht zur jährlichen Berichterstattung und durch Compliance-Kontrollen gewährleistet, die in der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 6 festgelegt sind.

Die Emissionen und der Abbau 7 von Treibhausgasen im LULUCF-Bereich fallen gegenwärtig und bis 2020 ausschließlich unter die internationalen Verpflichtungen im Rahmen des Kyoto-Protokolls. Derzeit wird der geltende LULUCF-Beschluss (529/2013/EU) umgesetzt, wodurch bis 2020 bessere Anrechnungs- und Verbuchungssysteme geschaffen werden. Ohne einen rechtlichen Rahmen zur Konsolidierung dieser Umsetzung und zur Festlegung der Regeln für den Zeitraum nach 2020 könnte es in der EU zu einer uneinheitlichen Einbeziehung von LULUCF in den Gesamtrahmen kommen. Unterschiede bei den Berichterstattungs- und Anrechnungs-/Verbuchungsvorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten könnten das optimale Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen.

   Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Ein Legislativvorschlag zur Aufnahme von LULUCF in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik der EU bis 2030 ist ein wesentlicher Teil der Strategie der Europäischen Kommission für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie und untermauert deren Entkarbonisierungskomponente. Der Vorschlag ist außerdem zur Vollendung des im Oktober 2014 vom Europäischen Rat gebilligten integrierten Rahmens für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 erforderlich.

Gemäß den internationalen Regeln im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des Kyoto-Protokolls sind Emissionen im Zusammenhang mit der Nutzung von Biomasse unter LULUCF zu melden und anzurechnen, d. h., die Nutzung von Biomasse im Energiesektor wird als Nullemission angesehen. Auf diese Weise wird verhindert, dass Emissionen doppelt gezählt werden.

2.    RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

   Rechtsgrundlage

In den Artikeln 191 bis 193 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union werden die Zuständigkeiten der EU im Bereich des Klimawandels bekräftigt und präzisiert. Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 192.

   Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Klimawandel ist ein grenzübergreifendes Problem, das nicht durch nationales oder lokales Handeln allein gelöst werden kann. Die Zuständigkeit der Europäischen Union für Maßnahmen im Bereich des Klimaschutzes ergibt sich aus Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Da die EU ihre klimapolitischen Verpflichtungen gemeinsam erfüllt, muss auch LULUCF in koordinierter Weise angegangen werden.

   Verhältnismäßigkeit

Die Einbeziehung von LULUCF in den Rahmen bis 2030 wird einen gemeinsamen Rahmen dafür schaffen, wie der Sektor auf das gemeinsame Reduktionsziel der EU angerechnet werden kann. Da die Wahl der Maßnahmen zur Verwirklichung der einzelnen Ziele im Zusammenhang mit LULUCF den Mitgliedstaaten überlassen wird, ist auch die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips uneingeschränkt gewährleistet.

   Wahl des Instruments

Der Europäische Rat hat sich auf ein einziges verbindliches Ziel für die Klima- und Energiepolitik zwischen 2021 und 2030 geeinigt, das in der gesamtwirtschaftlichen Senkung des Niveaus der Treibhausgasemissionen um insgesamt mindestens 40 % gegenüber den Werten von 1990 besteht. Die Mitgliedstaaten wie auch die Europäische Umweltagentur werden verpflichtet, zur Erreichung der erforderlichen Emissionsminderungen beizutragen. Dieser Vorschlag steht mit dem Vorschlag für eine Verordnung [...] zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021-2030 zwecks Schaffung einer krisenfesten Energieunion und Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen in Verbindung, mit der mehr als Hälfte dieser Treibhausgasemissionen erfasst werden; die Ziele des Vorschlags werden am besten mit einer Verordnung erreicht.. 

3.    ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

   Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Es gab keine Ex-post-Bewertung oder Eignungsprüfung im Zusammenhang mit diesem Vorschlag.

   Konsultation der Interessenträger

Von März bis Juni 2015 führte die Europäische Kommission eine öffentliche Konsultation zu der Frage durch, wie am besten mit den Emissionen aus Landwirtschaft, Forstwirtschaft und sonstigen Formen der Landnutzung im Kontext des Rahmens für die Klima- und Energiepolitik der EU bis 2030 umgegangen werden sollte. Insgesamt gingen 138 Beiträge zu den verschiedenen Politikoptionen ein, in denen die Hälfte der Befragten keine klare Präferenz äußerte und sich etwa ein Drittel der Befragten – hauptsächlich im Umweltschutz tätige NRO und Forstwirtschaftsverbände – dafür aussprach, den LULUCF-Sektor weiterhin als eigene Säule innerhalb des Rahmens für die Klimapolitik zu behandeln. Die Option, Landwirtschaft und LULUCF zu einer eigenständigen Säule außerhalb der Lastenteilungsregelung zusammenzufassen, erhielt den geringsten Zuspruch. Die nationalen Regierungen befürworteten überwiegend eine eigenständige LULUCF-Säule, eventuell mit einer Flexibilitätsregelung, oder die Einbeziehung von LULUCF in die Lastenteilungsregelung. Angesichts des breiten Meinungsspektrums konnte keine von der Kommission vorgestellte Option allein allen Stellungnahmen gerecht werden. Die meisten Befragten stuften die Anrechnung als essentiell für die Umweltintegrität ein. Ihnen war sehr daran gelegen, parallele Berichterstattungssysteme zusammenzuführen und die Referenzwerte für Wälder beizubehalten.

   Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die quantitative Bewertung der künftigen Auswirkungen in der EU steht mit den Analysen im Einklang, die für den Vorschlag für den Rahmen bis 2030 und für die Verordnung [...] zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021-2030 zwecks Schaffung einer krisenfesten Energieunion und Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris durchgeführt wurden. Die Kommission beauftragte die nationale technische Universität von Athen, das Internationale Institute for Applied Systems Analysis (Internationales Institut für Angewandte Systemanalyse) sowie EuroCARE mit der Modellierung von Szenarien für die EU.

   Folgenabschätzung

Die Folgenabschätzung wurde in vollständiger Übereinstimmung mit den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung vorbereitet und erstellt. Sie wurde vom Ausschuss für Regulierungskontrolle geprüft, der eine befürwortende Stellungnahme abgab. Die vom Ausschuss empfohlenen Änderungen wurden in die endgültige Fassung aufgenommen.

In der Schlussfolgerung der Folgenabschätzung wurde eine eigenständige Politiksäule für LULUCF, die weiterhin unter Anwendung der No-Debit-Regel erhalten bleiben würde, als bevorzugte Option ermittelt. Dabei würde eine gewisse Flexibilität zwischen LULUCF und den nicht vom EHS erfassten Branchen ermöglicht, die wegen des geringeren Klimaschutzpotenzials der Landwirtschaft gerechtfertigt wäre und vom jeweiligen Anteil des Agrarsektors in den einzelnen Mitgliedstaaten abhinge. Diese Option wäre mit den Zielen in den Bereichen Ernährungssicherheit und biologische Vielfalt vereinbar und würde sich nicht negativ auf die Beschäftigung auswirken. Durch eine solche gemischte Option würden die nötigen Änderungen an der Gesamtstruktur gering gehalten, der Verwaltungsaufwand würde somit minimiert und zugleich der Beitrag zur Erreichung der Ziele, die sich die EU bis 2030 gesteckt hat, maximiert. Die Einbeziehung von LULUCF auf der Grundlage einer solchen gemischten Option würde auch Anreize für weitere Klimaschutzmaßnahmen in der Land- und Forstwirtschaft schaffen und entspräche damit in vollem Umfang dem langfristigen Ziel der Begrenzung des Temperaturanstiegs gemäß dem Übereinkommen von Paris.

   Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Ganz im Sinne des Engagements der Kommission für eine bessere Rechtsetzung wurde der Vorschlag inklusiv, d. h. beruhend auf dem Grundsatz der Transparenz und der kontinuierlichen Zusammenarbeit mit den Interessenträgern, ausgearbeitet. Da die Anrechnung und Verbuchung im LULUCF-Bereich auf nationaler Ebene mit der technischen Unterstützung von Forschungseinrichtungen erfolgt, sind ausschließlich die Mitgliedstaaten, die Kommission und die Europäische Umweltagentur von den damit verbundenen Verwaltungslasten und kosten im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften betroffen. Für Kleinstunternehmen, KMU und andere Unternehmen bestehen nach den geltenden Rechtsvorschriften keine direkten Berichtspflichten. Durch den Vorschlag würde sich daran nichts ändern.

Die bedeutendste vorgeschlagene Änderung besteht in der Zusammenführung der beiden bestehenden parallelen Berichterstattungssysteme zu einem einzigen System. Dadurch werden sich die Verwaltungslasten und kosten für die Mitgliedstaaten und die Kommission verringern. Die administrativen Auswirkungen der Änderungen der Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften sind voraussichtlich minimal, weil die einschlägigen Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften bereits in der Folge des LULUCF-Beschlusses Nr. 529/2013/EU festgelegt wurden. Die im bestehenden System entstehenden Verwaltungskosten wurden in der Folgenabschätzung zum Vorschlag für den geltenden LULUCF-Beschluss (SWD (2012) 41 final) analysiert.

Im Vorschlag werden Flexibilitätsmöglichkeiten und Synergien eines kostenwirksamen Klimaschutzes für alle landwirtschaftlichen und die Landnutzung betreffenden Tätigkeiten identifiziert. Der Vorschlag ist auf die INSPIRE-Richtlinie (Richtlinie 2007/2/EG) über digitale und Geodaten abgestimmt.

Dieser Vorschlag ist keine Initiative im Rahmen des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT).

   Grundrechte

Da sich die vorgeschlagenen Maßnahmen in erster Linie an die Mitgliedstaaten als institutionelle Akteure richten, stehen sie im Einklang mit der Charta der Grundrechte.

4.    AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die indirekten Auswirkungen auf die Haushalte der Mitgliedstaaten werden von der Wahl der nationalen Strategien und Maßnahmen zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen und anderen Klimaschutzmaßnahmen im Landnutzungssektor abhängen, die in den einzelnen Ländern unter diese Initiative fallen. Mit dem Vorschlag wird einer der (beiden bestehenden) Berichterstattungsrahmen abgeschafft und das Anrechnungsverfahren im Vergleich zu dem nach dem Kyoto-Protokoll vorgeschriebenen gestrafft. Dadurch verringern sich die Verwaltungskosten für die Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission. Dieser Vorschlag hat kaum Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union; sie sind dem beigefügten Finanzbogen zu entnehmen.

5.    WEITERE ANGABEN

   Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Bei der Abwägung verschiedener Optionen, die verstärkte Flexibilität bieten, muss die Umweltintegrität stets im Auge behalten werden. Klimaschutzmaßnahmen im LULUCF-Sektor sollten zu einer zusätzlichen messbaren und dauerhaften Verbesserung von Kohlenstoffsenken führen. Dies erfordert ein strenges Überwachungs-, Berichterstattungs- und Überprüfungssystem.

Aufgrund der internationalen Verpflichtungen aus dem UNFCCC bleibt es bei der jährlichen Berichterstattung. Überwachung und Berichterstattung sind nach wie vor in der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 geregelt, die durch die vorliegende Verordnung entsprechend geändert wird. Die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 sollte weiter ergänzt werden, damit ein umfassender Rahmen für die Überwachung und die Compliance-Kontrollen für die Zeit nach 2020 für alle nicht unter das Emissionshandelssystem fallenden Sektoren einschließlich LULUCF geschaffen wird. Diese Bestimmungen sollen in die Governance der Energieunion integriert werden, für die die Kommission laut ihrem Arbeitsprogramm bis Ende 2016 einen Vorschlag vorlegen wird, und könnten anlässlich dieses Vorschlags weiter gestrafft werden. Die Anrechnung von LULUCF-Maßnahmen lässt sich am besten über längere Zeiträume vornehmen. Hinsichtlich der Einbeziehung des LULUCF-Sektors in die anderen, nicht unter das EHS fallenden Sektoren werden alle fünf Jahre Compliance-Kontrollen durchgeführt.

   Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Artikel 1: Gegenstand

In diesem Artikel wird erläutert, dass in der Verordnung die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Einhaltung der Emissionsreduktionsverpflichtung der Union für den Zeitraum 2021 bis 2030 sowie die Regeln für die Verbuchung und die Compliance-Kontrollen festgelegt werden.

Artikel 2: Geltungsbereich

In diesem Artikel wird der Geltungsbereich der Verordnung festgelegt. Er spiegelt den für die Mitgliedstaaten geltenden Anwendungsbereich der bestehenden EU-Rechtsvorschriften im Rahmen des Kyoto-Protokolls wider (529/2013/EU). Der verbindliche Geltungsbereich erstreckt sich im Wesentlichen auf Waldflächen und landwirtschaftliche Nutzflächen sowie auf Flächen, bei denen eine Nutzungsänderung hin zu oder weg von diesen Nutzungsarten stattgefunden hat. Bei dem vorgeschlagenen Ansatz wird der parallele Berichterstattungsrahmen nach dem Kyoto-Protokoll aufgegeben und das System auf den „flächenbezogenen“ Berichterstattungsrahmen des UNFCCC hin zugeschnitten. Der Geltungsbereich erstreckt sich auf die Treibhausgase CO2, CH4 und N2O.

Artikel 3: Begriffsbestimmungen

In diesem Artikel wird die Terminologie festgelegt.

Artikel 4: Verpflichtungen

Alle Mitgliedstaaten sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der LULUCF-Sektor nach Anwendung der in der Verordnung festgelegten Verbuchungsregeln und unter Berücksichtigung der Flexibilitätsregelung in ihrem Hoheitsgebiet keine Netto-Treibhausgasemissionen verzeichnet. Dieser Grundsatz wird in der Folgenabschätzung als „No-Debit-Regel“ bezeichnet.

Artikel 5: Allgemeine Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften

Dieser Artikel enthält allgemeine Vorschriften zur Vermeidung von Doppelzählungen, zur Verwaltung des Wechsels zwischen Landnutzungskategorien und zur Erfassung von Kohlenstoffspeichern, mit Ausnahme der Speicher, die unter eine „De-minimis“ -Regel fallen. Er ist eng an die allgemeinen Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften im Beschluss Nr. 529/2013/EU angelehnt, führt allerdings eine neue dynamische Regel für den Wechsel zwischen Landnutzungskategorien ein.

Artikel 6: Verbuchung bei aufgeforsteten und entwaldeten Flächen

Dieser Artikel umreißt die besonderen Verbuchungsvorschriften für die Landnutzungsänderung, bei der aus (entwaldeten) Flächen in (aufgeforstete) Flächen umgewandelt wird. Diese Kategorien für die Flächenverbuchung werden nach dem „Brutto-Netto“-Ansatz verbucht, d. h., die Emissionen und der Abbau von Treibhausgasen werden für den betreffenden Zeitraum in ihrer Gesamtheit erfasst. Der Artikel entspricht im Wesentlichen dem Inhalt des Beschlusses Nr. 529/2013/EU, außer dass neuerdings die Möglichkeit besteht, bei der Überführung anderer Landnutzungskategorien in Waldflächen anstelle des Standardwerts einen Zeitraum von 30 Jahren anzuwenden. Die Verwendung dieses Wertes anstelle des Standardwerts sollte im Treibhausgasinventar des Mitgliedstaats, das dem UNFCCC im Einklang mit den Leitlinien der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe über Klimaänderungen (im Folgenden „IPCC-Leitlinien“) übermittelt wird, hinreichend begründet werden.

Artikel 7: Verbuchung bei bewirtschafteten Ackerflächen, bewirtschaftetem Grünland und bewirtschafteten Feuchtgebieten

Dieser Artikel betrifft die besonderen Verbuchungsvorschriften für bewirtschaftetes Grünland, bewirtschaftetes Grasland und bewirtschaftete Feuchtgebiete, einschließlich der Landnutzungskategorien, die aus diesen und in diese Kategorien umgewandelt werden. Diese Landnutzungsänderung wird im Hinblick auf die Emissionen oder den Abbau im Vergleich zu einem Referenzwert in der Vergangenheit verbucht.

Der Artikel entspricht im Wesentlichen dem Inhalt des Beschlusses Nr. 529/2013/EU, außer dass ein weniger weit zurückliegender Referenzwert vorgeschlagen wird, um die Genauigkeit der Schätzungen zu verbessern, eine bessere Abstimmung mit den übrigen nicht unter das EHS fallenden Sektoren zu gewährleisten und die Verbuchung dadurch zu vereinfachen, dass in geringerem Maße historische Zeitreihen benötigt werden.

Artikel 8: Verbuchung bei bewirtschafteten Waldflächen

Dieser Artikel enthält die Verbuchungsvorschriften für bewirtschaftete Waldflächen, bei denen ein Referenzwert für Wälder verwendet wird, um die Auswirkungen natürlicher und landesspezifischer Gegebenheiten auszuklammern. Er ist eng an die einschlägigen Bestimmungen im Beschluss Nr. 529/2013/EU angelehnt. Es wird ferner ein EU-Regelungsrahmen eingerichtet, der angesichts des Auslaufens des Kyoto-Protokolls in der Zeit nach 2020 angewendet werden soll. Die Bestimmungen sollen die Genauigkeit und Transparenz der Referenzwerte für Wälder verbessern und ihre Festlegung erleichtern. Dazu gehören auch Konsultationen der Interessenträger in den Mitgliedstaaten und eine durch Sachverständige der Mitgliedstaaten unterstützte Überprüfung.

Artikel 9: Verbuchung bei Holzprodukten

Dieser Artikel regelt das Verbuchungskonzept für diesen Kohlenstoffspeicher bei aufgeforsteten Flächen und bewirtschafteten Waldflächen. Die Methode ist gegenüber dem Beschluss Nr. 529/2013/EU im Wesentlichen unverändert geblieben.

Artikel 10: Verbuchung bei natürlichen Störungen

Dieser Artikel gestattet es den Mitgliedstaaten, Emissionen infolge natürlicher Störungen (Waldbrände, Befall usw.) von der Verbuchung auszuschließen. Die Methode ist gegenüber dem Beschluss Nr. 529/2013/EU im Wesentlichen unverändert geblieben. Die Festsetzung der Grundbelastung wird ohne eine Überprüfung im Rahmen des Kyoto-Protokolls transparent sein müssen. Die Kommission wird daher darauf achten, dass die anwendbaren Leitlinien und Vorschriften eingehalten wurden.

Artikel 11: Flexibilitätsregelung

Dieser Artikel sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Emissionen aus einer Kategorie für die Flächenverbuchung durch den Abbau aus einer anderen Kategorie für die Flächenverbuchung in ihrem Hoheitsgebiet ausgleichen können. Außerdem können die Mitgliedstaaten den in ihren Konten ausgewiesenen Nettoabbau über einen Zeitraum von 10 Jahren ansammeln. Abbauüberschüsse können auf einen anderen Mitgliedstaat übertragen werden, damit die Einhaltung der No-Debit-Regel erleichtert wird. Um die Flexibilitätsregelung in Anspruch nehmen zu können, müssen die Mitgliedstaaten des Weiteren für eine angemessene Überwachung sorgen, die mit den Vorschriften dieser Verordnung im Einklang steht.

Artikel 12: Compliance-Kontrollen

Dieser Artikel betrifft die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, für die Zwecke der Verbuchung eine angemessene Überwachung zu gewährleisten, und sieht regelmäßige Compliance-Kontrollen durch die Kommission vor. Um einen hohen Qualitätsstandard sicherzustellen, wird die Kommission bei dieser Aufgabe von der Europäischen Umweltagentur unterstützt.

Artikel 13: Register

Gegenstand dieses Artikels ist die Nutzung des Transaktionsregisters, wobei Doppelzählungen vermieden werden sollen.

Artikel 14: Ausübung der Befugnisübertragung

Durch den Vorschlag wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach den einschlägigen Verfahren zu erlassen.

Artikel 15: Überprüfung

Im Jahr 2024 sollen alle Aspekte der Verordnung überprüft werden, um zu ermitteln, ob sie nach wie vor ihren Zweck erfüllen;

danach soll alle 5 Jahre eine Überprüfung vorgenommen werden.

Artikel 16: Folgeänderungen an der Verordnung (EU) Nr. 525/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 wird geändert, um dafür zu sorgen, dass die derzeit für LULUCF geltenden Berichtspflichten im Rahmen der Verordnung 525/2013 fortbestehen. Die Mitgliedstaaten müssen jährlich ihre entsprechenden Treibhausgasemissionen melden und werden weiterhin verpflichtet sein, der Kommission alle zwei Jahre Bericht über ihre Prognosen und ihre zur Einhaltung der Zielvorgaben umgesetzten Strategien und Maßnahmen zu erstatten. Die Anforderungen für die Überwachung im Bereich LULUCF werden erhöht, um die Umweltintegrität der Verbuchung sicherzustellen.

2016/0230 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 8 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 9 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(2)Das verbindliche Ziel, die EU-internen Treibhausgasemissionen bis 2030 gesamtwirtschaftlich um mindestens 40 % im Vergleich zu 1990 zu reduzieren, wurde in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23. und 24. Oktober 2014 zum Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 festgelegt. Auf der Tagung des Rates vom 6. März 2015 wurde dieser Beitrag der Union und ihrer Mitgliedstaaten als beabsichtigter nationaler Beitrag (intended nationally determined contribution, INDC) formell angenommen.

(3)In seinen Schlussfolgerungen sah der Europäische Rat vor, dass die Union dieses Ziel gemeinsam und auf möglichst kostenwirksame Weise erfüllen sollte, wobei die unter das Emissionshandelssystem (EHS) fallenden Sektoren und die nicht vom System erfassten Sektoren bis 2030 eine Emissionsminderung um 43 % bzw. um 30 % (jeweils gemessen am Stand von 2005) erzielen müssen und die Anstrengungen auf der Grundlage des relativen BIP pro Kopf verteilt werden.

(4)Am 10. Juni 2016 hat die Kommission den Vorschlag zur Ratifizierung des Pariser Übereinkommens durch die EU vorgelegt. Der Legislativvorschlag ist Teil der Umsetzung der Verpflichtung der Union zu gesamtwirtschaftlichen Emissionsreduktionen, wie sie in beabsichtigten nationalen Klimaschutzbeitrag (INDC) der Union und ihrer Mitgliedstaaten, der am 6. März 2015 an das Sekretariat des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden „UNFCCC“) weitergeleitet wurde, bekräftigt wird.  10

(5)Das Übereinkommen von Paris gibt unter anderem ein langfristiges Ziel vor, das mit den Bestrebungen im Einklang steht, den weltweiten Temperaturanstieg deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und die Bemühungen fortzusetzen, ihn auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Um dieses Ziel zu erreichen, sollten die Vertragsparteien aufeinanderfolgende beabsichtigte nationale Beiträge ausarbeiten, mitteilen und aufrechterhalten. Das Übereinkommen von Paris tritt an die Stelle der Regelung, die im Rahmen des Kyoto-Protokolls von 1997 getroffen wurde und die nicht über das Jahr 2020 hinaus fortgesetzt wird. Im Übereinkommen von Paris wird auch gefordert, in der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts ein Gleichgewicht zwischen den anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und dem Abbau solcher Gase durch Senken herzustellen, und von den Vertragsparteien verlangt, Maßnahmen zur Erhaltung und gegebenenfalls Verbesserung von Senken und Speichern von Treibhausgasen, darunter Wäldern, zu ergreifen.

(6)Der Europäische Rat vom 23. und 24. Oktober 2014 würdigte auch die vielfältigen Ziele in den Bereichen Landwirtschaft und Landnutzung, die sich durch ein geringeres Klimaschutzpotenzial sowie die Notwendigkeit auszeichnen, Kohärenz zwischen den Zielen der EU in den Bereichen Ernährungssicherheit und Klimaschutz sicherzustellen. Der Europäische Rat ersuchte die Kommission zu prüfen, welches die geeignetsten Mittel sind, die nachhaltige Intensivierung der Lebensmittelerzeugung fördern und gleichzeitig den Beitrag dieses Sektors zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen und zur Bindung von Treibhausgasen, auch durch Aufforstung, zu optimieren und, sobald die technischen Gegebenheiten dies zulassen, in jedem Fall aber vor 2020, eine Strategie dafür festzulegen, wie Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF) in den Rahmen für die Reduzierung von Treibhausgasemissionen bis 2030 einzubeziehen sind.

(7)Der LULUCF-Sektor kann auf unterschiedliche Weise zum Klimaschutz beitragen, insbesondere durch eine Verringerung der Emissionen sowie durch die Aufrechterhaltung und Verbesserung von Senken und Kohlenstoffbeständen. Damit Maßnahmen, die insbesondere auf eine verstärkte CO2-Sequestrierung abzielen, wirksam sein können, müssen Kohlenstoffspeicher unbedingt langfristig stabil und anpassungsfähig sein.

(8)Im Beschluss Nr. 529/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 11 wurden in einem ersten Schritt Anrechnungsvorschriften für Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen im LULUCF-Sektor festgelegt und somit zur Entwicklung einer Politik der Einbeziehung des LULUCF-Sektors in die Emissionsreduktionsverpflichtung der Union beigetragen. Diese Verordnung baut auf den bestehenden Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften auf, aktualisiert diese für den Zeitraum 2021-2030 und bringt Verbesserungen. In der Verordnung sollten die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten bei der Durchführung dieser Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften und ihre Pflicht festgelegt werden, dafür zu sorgen, dass der LULUCF-Sektor insgesamt keine Nettoemissionen erzeugt. Hingegen sollte er keine Anrechnungs-, Verbuchungs- oder Berichtspflichten für private Parteien vorsehen.

(9)Damit die Emissionen und der Abbau von Treibhausgasen im Einklang mit den Leitlinien der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe über Klimaänderungen für nationale Treibhausgasinventare von 2006 (im Folgenden „IPCC-Leitlinien“) korrekt verbucht werden, sollten die jährlich im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 gemeldeten Werte für Landnutzungskategorien und für die Umwandlung von einer Landnutzungskategorie in die andere herangezogen werden, wodurch die Ansätze im Rahmen des UNFCCC bzw. des Kyoto-Protokolls zusammengeführt werden. Flächen, deren Nutzungsart in eine andere Kategorie überführt wird, sollten gemäß den IPCC-Leitlinien standardmäßig für eine Dauer von 20 Jahren als im Wechsel in diese Kategorie befindlich eingestuft werden.

(10)Die Emissionen und der Abbau von Treibhausgasen aus Waldflächen hängen von einer Reihe natürlicher Umstände, der Altersklassenstruktur sowie der früheren und gegenwärtigen Bewirtschaftungspraxis ab. Durch die Zugrundelegung eines Basisjahrs könnten diese Faktoren und die sich daraus ergebenden zyklischen Auswirkungen auf die Emissionen und den Abbau oder deren jährliche Schwankungen nicht wiedergegeben werden. Stattdessen sollten die jeweiligen Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften Referenzwerte vorsehen, um die Wirkungen natürlicher und landesspezifischer Faktoren ausschließen zu können. Angesichts fehlender internationaler Überprüfungsverfahren im Rahmen des UNFCCC und des Kyoto-Protokolls sollte ein Überprüfungsverfahren eingerichtet werden, um Transparenz zu gewährleisten und die Qualität der Verbuchungen in dieser Kategorie zu verbessern.

(11)Beschließt die Kommission, sich bei der Überprüfung nationaler Anrechnungspläne für die Forstwirtschaft von einer Sachverständigengruppe für Überprüfungen gemäß dem Beschluss der Kommission C(2016)3301 unterstützen zu lassen, sollte sie sich auf bewährte Verfahren und die Erfahrungen aus den Sachverständigenüberprüfungen im Rahmen des UNFCCC stützen, u. a. in Bezug auf die Beteiligung nationaler Sachverständiger und auf Empfehlungen, und eine ausreichende Zahl von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten auswählen.

(12)Die auf internationaler Ebene vereinbarten IPCC-Leitlinien sehen vor, dass Emissionen aus der Verbrennung von Biomasse im Energiesektor mit Null angesetzt werden können, vorausgesetzt, dass diese Emissionen im LULUCF-Sektor erfasst werden. In der EU werden die Emissionen aus der Verbrennung von Biomasse gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 und den Bestimmungen in der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 mit Null verbucht, weshalb die Einhaltung der IPCC-Leitlinien nur gewährleistet ist, wenn diese Emissionen im Rahmen dieser Verordnung korrekt erfasst werden.

(13)Durch eine verstärkte nachhaltige Nutzung von Holzprodukten können die Emissionen in die Atmosphäre erheblich begrenzt und der Abbau von Treibhausgasen aus der Atmosphäre deutlich verstärkt werden. Die Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften sollten gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten die Veränderungen im Kohlenstoffspeicher der Holzprodukte zum Zeitpunkt ihres Eintretens in den entsprechenden Konten genau festhalten, damit ein Anreiz für eine bessere Nutzung von Holzprodukten mit langen Lebenszyklen geschaffen wird. Im Zusammenhang mit der Verbuchung von Holzprodukten sollte die Kommission in Bezug auf die Methode Orientierungshilfen bereitstellen.

(14)Natürliche Störungen wie Waldbrände, Schädlings- und Krankheitsbefall, Wetterextreme und geologische Störungen, die außerhalb der Kontrolle eines Mitgliedstaats liegen und von diesem nicht entscheidend beeinflusst werden können, können im LULUCF-Sektor vorübergehende Treibhausgasemissionen bewirken oder zu einer Umkehrung eines früheren Abbaus führen. Da Umkehrungen dieser Art auch durch Bewirtschaftungsentscheidungen herbeigeführt werden können, beispielsweise durch Entscheidungen über das Fällen oder Pflanzen von Bäumen, sollte diese Verordnung gewährleisten, dass vom Menschen verursachte Umkehrungen beim Abbau in den LULUCF-Konten stets genau erfasst werden. Außerdem sollte diese Verordnung den Mitgliedstaaten in gewissem Maße die Möglichkeit geben, Emissionen infolge von Störungen, die außerhalb der Kontrolle des Mitgliedstaats liegen, von den LULUCF-Konten auszuschließen. Die Art und Weise, in der die Mitgliedstaaten diese Vorschriften anwenden, sollte jedoch nicht dazu führen, dass Emissionen in unzulässiger Weise zu niedrig angerechnet werden.

(15)Je nach den nationalen Präferenzen sollten die Mitgliedstaaten entscheiden können, welche nationalen Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Bereich LULUCF angemessen sind, einschließlich der Option, Emissionen aus einer Landnutzungskategorie durch den Abbau innerhalb einer anderen Landnutzungskategorie auszugleichen. Sie sollten auch die Möglichkeit haben, im Zeitraum 2021-2030 den Nettoabbau akkumulieren zu können. Des Weiteren sollte der Handel zwischen den Mitgliedstaaten als zusätzliche Unterstützung bei der Einhaltung der Verpflichtungen fortgesetzt werden. In Anlehnung an die Praxis im zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls sollte es den Mitgliedstaaten auch möglich sein, bei einer Übererfüllung der Ziele im Rahmen der Verordnung [...] zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021-2030 zwecks Schaffung einer krisenfesten Energieunion und Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen den Überschuss zu nutzen, um ihre Verpflichtungen im Rahmen der vorliegenden Verordnung zu erfüllen.

(16)Um eine effiziente, transparente und kostengünstige Berichterstattung und Überprüfung im Bereich der Treibhausgasemissionen und des Abbaus sowie sonstiger Informationen sicherzustellen, die erforderlich sind, um die Erfüllung der Verpflichtungen zu beurteilen, sollten die Berichtspflichten durch diese Verordnung in die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 aufgenommen werden; bei den Compliance-Kontrollen gemäß dieser Verordnung sollte diese Berichterstattung berücksichtigt werden. Die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 sollte daher entsprechend geändert werden. Diese Bestimmungen können dahingehend weiter gestrafft werden, dass einschlägigen Änderungen bezüglich der integrierten Governance der Energieunion Rechnung getragen wird, für die im Arbeitsprogramm der Kommission ein entsprechender Vorschlag bis Ende 2016 vorgesehen ist.

(17)Die Europäische Umweltagentur sollte die Kommission, gegebenenfalls in Übereinstimmung mit ihrem Jahresarbeitsprogramm, bei dem System der jährlichen Berichterstattung über die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen, der Bewertung der Informationen über Strategien, Maßnahmen und nationale Prognosen, der Bewertung der geplanten zusätzlichen Politiken und Maßnahmen und der von der Kommission im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Compliance-Kontrollen unterstützen.

(18)Um die Datenerhebung sowie das methodische Vorgehen zu verbessern, sollte eine Bestandsaufnahme der Landnutzung vorgenommen und anhand der geografische Erfassung der einzelnen Flächen gemäß den Datenerhebungssystemen der Mitgliedstaaten und der EU Bericht erstattet werden. Bestehende Programme und Erhebungen in der Union und den Mitgliedstaaten, wie die Flächenstichprobenerhebung zur Bodennutzung und Bodenbedeckung LUCAS und das Europäische Erdbeobachtungsprogramm COPERNICUS, sollten bestmöglich für die Datenerfassung genutzt werden. Die Datenverwaltung einschließlich des Datenaustauschs für die Weiterverwendung und Verbreitung im Rahmen der Berichterstattung sollte mit der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) im Einklang stehen.

(19)Um eine angemessene Verbuchung von Transaktionen gemäß dieser Verordnung zu ermöglichen, einschließlich der Nutzung der Flexibilitätsregelung und der Einhaltung der Vorschriften in Bezug auf die geografische Erfassung, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zur technischen Anpassung von Begriffsbestimmungen, Werten, Verzeichnissen von Treibhausgasemissionen und Kohlenstoffspeichern sowie über die Aktualisierung von Referenzwerten, die Verbuchung von Transaktionen und die Überarbeitung von Methoden und Informationspflichten zu erlassen. Bei diesen Maßnahmen sind die Bestimmungen der Verordnung Nr. 389/2013 der Kommission zur Festlegung eines Unionsregisters einzuhalten. Die erforderlichen Bestimmungen sollten in einem einzigen Rechtsinstrument niedergelegt werden, in dem die Anrechnungs- und Verbuchungsbestimmungen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG, der Verordnung (EU) Nr. 525/2013, der Verordnung [...] zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021-2030 zwecks Schaffung einer krisenfesten Energieunion und dieser Verordnung zusammengefasst werden. Besonders wichtig ist es, dass die Kommission im Rahmen ihrer Vorbereitungsarbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt sind. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und deren Sachverständige haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(20)Diese Verordnung sollte ab 2024 und danach alle fünf Jahre zwecks Bewertung ihres allgemeinen Funktionierens überprüft werden. Diese Überprüfung kann auch auf Basis der Ergebnisse der globalen Bilanz des Übereinkommens von Paris erfolgen.

(21)Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und sich aufgrund ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser verwirklichen lassen, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Nach dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für das Erreichen dieser Ziele erforderliche Maß hinaus –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (land use, land use change and forestry – LULUCF), durch die sichergestellt wird, dass die Verpflichtung der Union zur Verringerung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021-2030 eingehalten werden, sowie die Regeln für die Anrechnung und Verbuchung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen im LULUCF-Sektor und für die Überprüfung der Einhaltung dieser Verpflichtungen durch die Mitgliedstaaten.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Emissionen und den Abbau der in Anhang I Abschnitt A aufgeführten Treibhausgase, die nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 innerhalb der folgenden Kategorien für die Flächenverbuchung in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten im Zeitraum 2021-2030 gemeldet werden:

(a)aufgeforstete Flächen: gemeldete Landnutzung: Waldfläche, die aus der Flächenart Ackerfläche, Grünland, Feuchtgebiet, Siedlung oder sonstige Fläche umgewandelt wurde;

(b)entwaldete Flächen: gemeldete Landnutzung: Ackerfläche, Grünland, Feuchtgebiet, Siedlung oder sonstige Fläche, die/das aus Waldfläche umgewandelt wurde;

(c)bewirtschaftete Ackerflächen: gemeldete Landnutzung: Ackerfläche, die Ackerfläche bleibt, oder Ackerfläche, die aus der Flächenart Grünland, Feuchtgebiet, Siedlung oder sonstige Fläche umgewandelt wurde, oder Ackerfläche, die in die Flächenart Feuchtgebiet, Siedlung oder sonstige Fläche umgewandelt wurde;

(d)bewirtschaftetes Grünland: gemeldete Landnutzung: Grünland, das Grünland bleibt, oder Grünland, das aus der Flächenart Ackerfläche, Feuchtgebiet, Siedlung oder sonstige Fläche in Grünland umgewandelt wurde, oder Grünland, das in die Flächenart Feuchtgebiet, Siedlung oder sonstige Fläche umgewandelt wurde;

(e)bewirtschaftete Waldflächen: gemeldete Landnutzung: Waldfläche, die Waldfläche bleibt.

(2) Ein Mitgliedstaat kann beschließen, bewirtschaftete Feuchtgebiete, deren Landnutzung gemeldet wird als Feuchtgebiet, das Feuchtgebiet bleibt, als Feuchtgebiet, das aus der Flächenart Siedlung oder sonstige Fläche umgewandelt wurde, und als Feuchtgebiet, das in die Flächenart Siedlung oder sonstige Fläche umgewandelt wurde, in seine Verpflichtung gemäß Artikel 4 einzuschließen. Mitgliedstaaten, die diese Entscheidung treffen, müssen die Emissionen und den Abbau aus bewirtschafteten Feuchtgebieten gemäß dieser Verordnung verbuchen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(a)„Senke“ jeden Vorgang, jede Tätigkeit oder jeden Mechanismus, der ein Treibhausgas, ein Aerosol oder einen Vorläufer eines Treibhausgases aus der Atmosphäre abbaut;

(b)„Quelle“ jeden Vorgang, jede Tätigkeit oder jeden Mechanismus, der ein Treibhausgas, ein Aerosol oder einen Vorläufer eines Treibhausgases in die Atmosphäre freisetzt;

(c) „Kohlenstoffbestand“ die Masse an Kohlenstoff in einem Kohlenstoffspeicher;

(d)„Kohlenstoffspeicher“ das gesamte biogeochemische Wirkungsgefüge oder System im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder einen Teil dieses Wirkungsgefüges oder Systems, in dem Kohlenstoff, ein beliebiger Vorläufer eines kohlenstoffhaltigen Treibhausgases oder ein beliebiges kohlenstoffhaltiges Treibhausgas gespeichert wird;

(e)„Holzprodukt“ jedes Produkt der Holzernte, das den Ernteplatz verlassen hat;

(f)„Wald“ eine Landfläche, die auf der Grundlage der Mindestwerte für die Flächengröße, die Überschirmung oder den entsprechenden Bestockungsgrad sowie die potenzielle Baumhöhe im Reifealter am Wachstumsort der Bäume bestimmt wird. Dazu gehören auch Flächen mit Bäumen, einschließlich Gruppen noch wachsender junger Naturbäume, oder Pflanzungen, die noch die Mindestwerte für die Beschirmung oder den entsprechenden Bestockungsgrad oder die Mindestbaumhöhe erreichen müssen, einschließlich jeder Fläche, die normalerweise Teil des Waldgebietes ist, auf der jedoch aufgrund menschlicher Eingriffe wie der Holzernte oder aus natürlichen Gründen vorübergehend keine Bäume stehen, von der jedoch erwartet werden kann, dass sie wieder bewaldet sein wird;

(g)„natürliche Störungen“ alle nicht anthropogenen Ereignisse oder Situationen, die in Wäldern erhebliche Emissionen verursachen und deren Auftreten außerhalb der Kontrolle des betreffenden Mitgliedstaats liegt, vorausgesetzt, der Mitgliedstaat ist objektiv außerstande, die Folgen der Ereignisse oder Situationen unter Emissionsgesichtspunkten selbst nach ihrem Auftreten wesentlich zu begrenzen;

(h)„sofortige Oxidation“ eine Anrechnungsmethode, die auf der Annahme basiert, dass die gesamte Menge des in Holzprodukten gespeicherten Kohlenstoffs zum Zeitpunkt der Ernte in die Atmosphäre freigesetzt wird.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte zur Anpassung der Begriffsbestimmungen in Absatz 1 zu erlassen, um dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung zu tragen und die Kohärenz zwischen diesen Begriffsbestimmungen und etwaigen Änderungen relevanter Begriffsbestimmungen in den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 (im Folgenden „IPCC-Leitlinien“) zu gewährleisten.

Artikel 4

Verpflichtungen

Für den Zeitraum 2021-2025 und den Zeitraum 2026-2030 müssen die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der in Artikel 11 vorgesehenen Flexibilitätsregelung dafür sorgen, dass die Emissionen nicht den Abbau übersteigen, wobei dies in Übereinstimmung mit der Verbuchung gemäß dieser Verordnung als die Summe der Gesamtemissionen und des Gesamtabbaus in ihrem Hoheitsgebiet in allen in Artikel 2 genannten Kategorien der Flächenverbuchung zusammengenommen zu berechnen ist.

Artikel 5

Allgemeine Verbuchungsvorschriften

(1) Jeder Mitgliedstaat erstellt und führt Konten, die die Emissionen und den Abbau in den einzelnen in Artikel 2 genannten Kategorien für die Flächenverbuchung korrekt widerspiegeln. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Korrektheit, Vollständigkeit, Kohärenz, Vergleichbarkeit und Transparenz ihrer Konten und sonstiger Daten, die gemäß dieser Verordnung mitgeteilt werden. Die Mitgliedstaaten weisen Emissionen mit einem Pluszeichen (+) und den Abbau mit einem Minuszeichen (−) aus.

(2) Die Mitgliedstaaten verhindern die Doppelerfassung von Emissionen und Abbau, indem sie insbesondere die Emissionen und den Abbau aus mehr als einer Kategorie für die Flächenverbuchung lediglich unter einer Kategorie verbuchen.

(3) Die Mitgliedstaaten überführen die Flächenart Waldfläche, Ackerfläche, Grünland, Feuchtgebiet, Siedlung oder sonstige Fläche aus der jeweiligen Kategorie solcher Flächen, die in eine andere Flächenart umgewandelt wurden, 20 Jahren nach dem Zeitpunkt der Umwandlung in die Kategorie für solche Flächen, die dieselbe Flächenart bleiben.

(4) Die Mitgliedstaaten erfassen jegliche Änderung des Kohlenstoffbestands in den in Anhang I Abschnitt B aufgelisteten Kohlenstoffspeichern in ihren Konten für die einzelnen Kategorien für die Flächenverbuchung. Die Mitgliedstaaten können beschließen, Änderungen des Kohlenstoffbestands in Kohlenstoffspeichern nicht in ihren Konten zu erfassen, wenn es sich bei dem Kohlenstoffspeicher nicht um eine Quelle handelt, es sei denn, es handelt sich um oberirdische Biomasse oder um Holzprodukte auf bewirtschafteten Waldflächen.

(5) Die Mitgliedstaaten führen vollständige und genaue Aufzeichnungen aller Daten, die bei der Erstellung ihrer Konten verwendet werden.

(6) Der Kommission wird die Befugnis erteilt, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I zu erlassen, um Änderungen der IPCC-Leitlinien Rechnung zu tragen.

Artikel 6

Verbuchung bei aufgeforsteten und entwaldeten Flächen

(1) Die Mitgliedstaaten verbuchen die Emissionen und den Abbau aus aufgeforsteten Flächen und aus entwaldeten Flächen als die Gesamtemissionen und den Gesamtabbau für jedes einzelne Jahr in den Zeiträumen 2021-2025 und 2026-2030.

(2) Abweichend von der Pflicht zur Anwendung des in Artikel 5 Absatz 3 festgelegten Standardwerts können die Mitgliedstaaten die Flächenart Ackerfläche, Grünland, Feuchtgebiet, Siedlung oder sonstige Fläche aus der jeweiligen Kategorie solcher Flächen, die in Waldfläche umgewandelt wurden, 30 Jahren nach dem Zeitpunkt der Umwandlung in die Kategorie „Waldfläche, die Waldfläche bleibt“ überführen.

(3) Bei den Berechnungen der Emissionen und des Abbaus aus aufgeforsteten Flächen und aus entwaldeten Flächen bestimmen die Mitgliedstaaten das Waldgebiet nach ein und derselben, in Anhang II angegebenen Raumbewertungseinheit.

Artikel 7

Verbuchung bei bewirtschafteten Ackerflächen, bewirtschaftetem Grünland und bewirtschafteten Feuchtgebieten

(1) Die Mitgliedstaaten verbuchen die Emissionen und den Abbau aus bewirtschafteten Ackerflächen, die sich aus der Berechnung der Emissionen und des Abbaus in den Zeiträumen 2021-2025 und 2026-2030 abzüglich des Produkts aus der Multiplikation der durchschnittlichen Jahresemissionen und des durchschnittlichen Jahresabbaus aus bewirtschafteten Ackerflächen in dem Mitgliedstaat im Referenzzeitraum 2005-2007 mit dem Faktor fünf ergeben.

(2) Die Mitgliedstaaten verbuchen die Emissionen und den Abbau aus bewirtschaftetem Grünland, die sich aus der Berechnung der Emissionen und des Abbau in den Zeiträumen 2021-2025 und 2026-2030 abzüglich des Produkts aus der Multiplikation der durchschnittlichen Jahresemissionen und des durchschnittlichen Jahresabbaus aus bewirtschaftetem Grünland in dem Mitgliedstaat im Referenzzeitraum 2005-2007 mit dem Faktor fünf ergeben.

(3) Beschließt ein Mitgliedstaat, bewirtschaftete Feuchtgebiete gemäß Artikel 2 in den Umfang seiner Verpflichtungen einzubeziehen, so teilt er der Kommission dies bis zum 31. Dezember 2020 für den Zeitraum 2021-2025 und bis zum 31. Dezember 2025 für den Zeitraum 2026-2030 mit.

(4) Die Mitgliedstaaten, die beschlossen haben, bewirtschaftete Feuchtgebiete gemäß Artikel 2 in den Umfang ihrer Verpflichtungen einzubeziehen, verbuchen die Emissionen und den Abbau aus bewirtschafteten Feuchtgebieten, die sich aus der Berechnung der Emissionen und des Abbaus in den Zeiträumen 2021-2025 und/oder 2026-2030 abzüglich der Produkts aus der Multiplikation der durchschnittlichen Jahresemissionen und des durchschnittlichen Jahresabbaus aus bewirtschafteten Feuchtgebieten in dem Mitgliedstaat im Referenzzeitraum 2005-2007 mit dem Faktor fünf ergeben.

Artikel 8

Verbuchung bei bewirtschafteten Waldflächen

1. Die Mitgliedstaaten verbuchen die Emissionen und den Abbau aus bewirtschafteten Waldflächen, die sich aus der Berechnung der Emissionen und des Abbaus in den Zeiträumen 2021-2025 und 2026-2030 abzüglich des Produkts aus der Multiplikation ihrer Referenzwerte für Wälder mit dem Faktor fünf ergeben. Ein Referenzwert für Wälder ist der geschätzte Wert der durchschnittlichen jährlichen Nettoemissionen oder des durchschnittlichen jährlichen Nettoabbaus aus bewirtschafteten Waldflächen im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats in den Zeiträumen 2021-2025 und 2026-2030.

(2) Fällt das Ergebnis der Berechnung gemäß Absatz 1 im Verhältnis zum Referenzwert für Wälder negativ aus, so verbucht der betreffende Mitgliedstaat in seinem Konto für bewirtschaftete Waldflächen als Gesamtnettoabbau maximal das Äquivalent von 3,5 Prozent seiner Emissionen in seinem Basisjahr oder zeitraum gemäß Anhang III, multipliziert mit dem Faktor fünf.

(3) Die Mitgliedstaaten legen den neuen Referenzwert für Wälder anhand der Kriterien in Anhang IV Abschnitt A fest. Sie legen der Kommission bis zum 31. Dezember 2018 für den Zeitraum 2021-2025 und bis zum 30. Juni 2023 für den Zeitraum 2026-2030 einen nationalen Anrechnungsplan für die Forstwirtschaft einschließlich eines neuen Referenzwerts für Wälder vor.

Der nationale Anrechnungsplan für die Forstwirtschaft muss alle in Anhang IV Abschnitt B aufgeführten Elemente sowie einen Vorschlag für einen neuen Referenzwert für Wälder enthalten, der auf einer Fortsetzung der aktuellen, bei nationalen Wäldern zwischen 1990 und 2009 nach Waldart und altersklasse dokumentierten Waldbewirtschaftungspraxis und intensität, ausgedrückt in Tonnen CO2-Äquivalent pro Jahr, beruht.

Der nationale Anrechnungsplan für die Forstwirtschaft muss veröffentlicht werden und Gegenstand einer öffentlichen Konsultation sein.

(4) Die Mitgliedstaaten müssen nachweisen, dass zwischen den im Anrechnungsplan für die Forstwirtschaft verwendeten Methoden und Daten zur Ermittlung des Referenzwerts für Wälder und denjenigen, die für die Berichterstattung über bewirtschaftete Waldflächen verwendet wurden, Kohärenz besteht. Spätestens am Ende des Zeitraums 2021-2025 bzw. 2026-2030 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission eine technische Berichtigung des Referenzwerts, sofern dies erforderlich ist, um die Kohärenz zu gewährleisten.

(5) Die Kommission überprüft die nationalen Anrechnungspläne für die Forstwirtschaft und die technischen Berichtigungen und prüft, inwieweit die neuen bzw. berichtigten Referenzwerte für Wälder im Einklang mit den Grundsätzen und Anforderungen der Absätze 3 und 4 sowie des Artikels 5 Absatz 1 festgelegt wurden. Sofern erforderlich, kann die Kommission die vorgeschlagenen neuen oder berichtigten Referenzwerte für Wälder neu berechnen, um für die Einhaltung der Grundsätze und Anforderungen der Absätze 3 und 4 sowie des Artikel 5 Absatz 1 zu sorgen.

(6) Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 14 zur Änderung des Anhangs II im Lichte der nach Absatz 5 vorgenommenen Überprüfung, um die Referenzwerte für Wälder auf der Grundlage der nationalen Anrechnungspläne für die Forstwirtschaft oder der eingereichten technischen Berichtigungen zu aktualisieren, und nimmt etwaige, im Rahmen der Überprüfung vorgenommene Neuberechnungen an. Bis zum Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts gelten im Zeitraum 2021-2025 und/oder 2026-2030 weiterhin die in Anhang II aufgeführten mitgliedstaatlichen Referenzwerte für Wälder.

Artikel 9

Verbuchung bei Holzprodukten

In den Konten gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 für Holzprodukte verbuchen die Mitgliedstaaten die Emissionen und den Abbau infolge von Änderungen des Holzproduktspeichers in den nachstehend aufgeführten Kategorien unter Zugrundelegung der Zerfallsfunktion erster Ordnung, der Methoden und der Standard-Halbwertzeiten gemäß Anhang V:

a)    Papier;

b)    Holzwerkstoffe;

c)    Schnittholz.

Artikel 10

Verbuchung bei natürlichen Störungen

(1) Am Ende der Zeiträume 2021-2025 und 2026-2030 können die Mitgliedstaaten Treibhausgasemissionen infolge natürlicher Störungen, die die durchschnittlichen Emissionen infolge natürlicher Störungen im Zeitraum 2001-2020 übersteigen, unter Ausschluss von nach Maßgabe dieses Artikels und des Anhangs VI berechneten statistischen Ausreißern („Grundbelastung“) von ihren Konten für aufgeforstete Flächen und für bewirtschaftete Waldflächen ausschließen.

(2) Wendet ein Mitgliedstaat Absatz 1 an, so muss er der Kommission für jede in Absatz 1 genannte Kategorie für die Flächenverbuchung Informationen über die Grundbelastung und über die im Einklang mit Anhang VI verwendeten Daten und Methoden übermitteln.

(3) Wendet ein Mitgliedstaat Absatz 1 an, so muss er bis 2030 jeglichen späteren Abbau auf Flächen, die aufgrund natürlicher Störungen geschädigt wurden, von der Anrechnung ausschließen.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte zur Überarbeitung der Methode und der Informationspflichten in Anhang VI zu erlassen, um Änderungen der IPCC-Leitlinien Rechnung zu tragen.

Artikel 11

Flexibilitätsregelung

(1) Übersteigen in einem Mitgliedstaat die Gesamtemissionen den Abbau, und hat dieser Mitgliedstaat jährliche Emissionszuweisungen gemäß der Verordnung [...] zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021-2030 gelöscht, so ist diese Menge in Bezug auf die Einhaltung der in Artikel 4 festgelegten Verpflichtungen seitens dieses Mitgliedstaats zu berücksichtigen.

(2) Übersteigt in einem Mitgliedstaat der Gesamtabbau die Emissionen, so kann dieser Mitgliedstaat nach Abzug etwaiger gemäß Artikel 7 der Verordnung [...] zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021-2030 berücksichtigter Mengen an einen anderen Mitgliedstaat übertragen. Die übertragene Menge muss bei der Feststellung, ob der empfangene Mitgliedstaat seine Verpflichtungen gemäß Artikel 4 erfüllt hat, berücksichtigt werden.

(3) Übersteigt in einem Mitgliedstaat im Zeitraum 2021-2025 der Gesamtabbau die Emissionen, so kann dieser Mitgliedstaat nach Abzug etwaiger gemäß Artikel 7 der Verordnung [...] zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021-2030 berücksichtigter oder gemäß Absatz 2 an einen anderen Mitgliedstaat übertragener Mengen den Überschuss auf den Zeitraum 2026-2013 übertragen („Banking“).

(4) Um Doppelzählungen zu vermeiden, wird der Nettoabbau, der gemäß Artikel 7 der Verordnung [...] zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021-2030 berücksichtigt wurde, von der Menge abgezogen, die dem Mitgliedstaat für die Übertragung an einen anderen Mitgliedstaat oder zum „Banking“ gemäß den Absätzen 2 und 3 zur Verfügung steht.

(5) Erfüllt ein Mitgliedstaat seine Überwachungspflichten gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe da der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 nicht, so untersagt der gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2003/87/EG benannte Zentralverwalter diesem Mitgliedstaat vorübergehend die Übertragung oder das „Banking”.

Artikel 12

Compliance-Kontrollen

(1) In den Jahren 2027 und 2032 legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Compliance-Bericht vor, in dem die Bilanz der Gesamtemissionen und des Gesamtabbaus von Treibhausgasen jeweils für den Zeitraum 2021-2025 beziehungsweise 2026-2030 für die einzelnen in Artikel 2 spezifizierten Kategorien für die Flächenverbuchung unter Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften erfasst sind.

(2) Die Kommission führt eine umfassende Überprüfung der Compliance-Berichte durch, um die Einhaltung des Artikels 4 zu beurteilen.

(3) Im Einklang mit ihrem Jahresarbeitsprogramm wird die Kommission bei der Durchführung des Überwachungs- und Compliance-Rahmens gemäß diesem Artikel von der Europäischen Umweltagentur unterstützt.

Artikel 13

Register

(1) Die Kommission erfasst die Mengen der Emissionen und des Abbaus bei jeder Kategorie für die Flächenverbuchung in jedem Mitgliedstaat und sorgt dafür, dass bei der Anwendung der Flexibilitätsregelung gemäß Artikel 11 die Verbuchung im gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 eingerichteten Unionsregister korrekt vorgenommen wird. Der Zentralverwalter kontrolliert automatisch jede Transaktion gemäß dieser Verordnung und blockiert erforderlichenfalls Transaktionen, um Unregelmäßigkeiten vorzubeugen. Diese Angaben werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14 dieser Verordnung einen delegierten Rechtsakt zur Durchführung des Absatzes 1 zu erlassen.

Artikel 14

Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 3, 5, 8, 10 und 13 wird der Kommission ab dem [Datum des Inkrafttretens] für unbestimmte Zeit übertragen.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 enthaltenen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den vorstehenden Absätzen erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 15

Überprüfung

Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 28. Februar 2024 und danach alle fünf Jahre über die Durchführung dieser Verordnung, deren Beitrag zu dem übergeordneten Ziel der Minderung der Treibhausgasemissionen bis 2030 sowie deren Beitrag zu den Zielen des Übereinkommens von Paris; sie kann gegebenenfalls Vorschläge unterbreiten.

Artikel 16

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 525/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Folgender Buchstabe da wird eingefügt:

„da) ab 2023 ihre in den Geltungsbereich des Artikels 2 der Verordnung [...] [über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030] fallenden Emissionen und ihren darunter fallenden Abbau im Einklang mit den in Anhang IIIa dieser Verordnung dargelegten Methoden;“

b)    Folgender Unterabsatz wird eingefügt:

„Ein Mitgliedstaat kann eine Ausnahme von Buchstabe da beantragen, um eine andere Methode als die in Anhang IIIa angegebene anwenden zu können, wenn die erforderliche Verbesserung der Methode nicht rechtzeitig erreicht werden konnte, um in den Treibhausgasinventaren für den Zeitraum 2021-2030 berücksichtigt zu werden, oder die Kosten für die Verbesserung der Methode im Vergleich zum Nutzen, die die Anwendung der betreffenden Methode zwecks Verbesserung der Verbuchung von Emissionen und des Abbaus aufgrund der Geringfügigkeit der Emissionen und des Abbaus aus den betreffenden Kohlenstoffspeichern bieten würde, unverhältnismäßig hoch wären. Mitgliedstaaten, die die Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen wollen, reichen bei der Kommission bis zum 31. Dezember 2020 einen begründeten Antrag mit einem Zeitplan für die Umsetzung der Verbesserung der Methode und/oder die Vorstellung der alternativen Methode sowie mit einer Bewertung der möglichen Auswirkungen auf die Genauigkeit der Verbuchung ein. Die Kommission kann verlangen, dass innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist zusätzliche Informationen vorgelegt werden. Hält die Kommission den Antrag für begründet, so erteilt sie die Ausnahmegenehmigung. Wird der Antrag abgelehnt, muss die Kommission ihre Entscheidung begründen.“

2.     In Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c wird folgende Ziffer ix angefügt:

„ix)     ab 2023 Informationen über die nationalen Strategien und Maßnahmen, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Verordnung [...] über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen durch Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 durchgeführt haben, sowie Informationen über geplante zusätzliche nationale Strategien und Maßnahmen, mit denen über ihre Verpflichtungen aus dieser Verordnung hinaus Treibhausgasemissionen begrenzt oder Senken vergrößert werden sollen;“

3. In Artikel 14 Absatz 1 wird folgender Buchstabe bb angefügt:

bb)    ab 2023 Gesamtprognosen für Treibhausgase und separate Schätzungen für die unter die Verordnung [...] über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen durch Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 fallenden prognostizierten Emissionen und den unter diese Verordnung fallenden Abbau von Treibhausgasen.“

4. Der folgende Anhang IIIa wird eingefügt:

Anhang IIIa

Methoden zur Überwachung und Berichterstattung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe da

Räumlich-explizite Daten über Umwandlungen bei der Landnutzung für die Zwecke der Identifizierung und Erfassung von Landnutzungskategorien und Umwandlungen zwischen den einzelnen Landnutzungskategorien.

Tier-1-Methode, bei der weltweit kalibrierte Standardemissionsfaktoren und parameterwerte im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 herangezogen werden.

Bei den Emissionen und dem Abbau für einen Kohlenstoffspeicher, auf den mindestens 25-30 % der Emissionen oder des Abbaus in einer Quellen- oder Senkenkategorie entfallen, die im nationalen Inventarsystem des Mitgliedstaats als vorrangig eingestuft ist, weil die diesbezüglichen Schätzungen hinsichtlich des absoluten Niveaus der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen, der Emissions- und Abbautrends oder der Unsicherheit bei den Emissionen und dem Abbau in den einzelnen Landnutzungskategorien einen erheblichen Einfluss auf den Gesamtbestand von Treibhausgasen eines Landes hat: mindestens Tier-2-Methode, bei der national festgelegte Emissionsfaktoren und parameterwerte herangezogen werden, die im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 auf nationale Gegebenheiten abgestimmt sind.

Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, die Tier-3-Methode anzuwenden, bei der die auf nationale Gegebenheiten zugeschnittene nichtparametrische Modellierung angewandt wird, bei der die physische Interaktion des biophysikalischen Systems im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 beschrieben wird. “

Artikel 17

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

1.4.Ziel(e)

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Monitoring und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

3.2.1.Übersicht

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030

1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur 12  

Politikbereich: Klimaschutz

ABB-Tätigkeit: Klimaschutz auf Unions- und internationaler Ebene (ABB-Code 34 02 01)

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme 

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 13  

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme 

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

Dieser Vorschlag ist Teil der Durchführungsvorschriften zum Klima- und Energiepaket für 2030, das der Europäische Rat im Oktober 2014 vereinbart hat, um das THG-Reduktionsziel der EU für 2030 von mindestens -40 % gegenüber 1990 EU-intern auf kostenwirksame Weise zu erreichen und den globalen Treibhauseffekt zu begrenzen.

Der Vorschlag ist Teil der zehn politischen Prioritäten der Kommission und ein wichtiges Element des strategischen Rahmens für die Energieunion.

1.4.2.Einzelziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en)

Festzustellen, wie der LULUCF-Sektor unter den Nicht-EHS-Sektoren zur Erreichung der auf dem Europäischen Rat vom Oktober 2014 zum Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 festgelegten Emissionsreduktionsziele bis 2030 beitragen wird.

ABM/ABB-Tätigkeit(en):

Klimaschutz


1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

Im Vorschlag wird festgelegt, wie der LULUCF-Sektor dazu beitragen wird, bis 2030 eine EU-weite Verringerung der Treibhausgasemissionen aus Nicht-EHS-Sektoren um 30 % gegenüber 2005 zu bewirken.

In dem Vorschlag sind die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft („LULUCF“) niedergelegt, durch die sichergestellt wird, dass die Verpflichtung der Union zur Verringerung der Treibhausgasemissionen für den Zeitraum 2021-2030 erfüllt wird. Im Vorschlag sind ferner die Vorschriften für die Anrechnung und Verbuchung der Emissionen und des Abbaus im LULUCF-Sektor und für die Einhaltung der Verpflichtungen durch die Mitgliedstaaten festgelegt.

Es werden weniger häufige Compliance-Kontrollen empfohlen (nicht jährlich wie bisher, sondern alle fünf Jahre), um den Verwaltungsaufwand sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die Europäische Kommission zu verringern. Für Unternehmen, KMU und Kleinstunternehmen gibt es keine direkten Berichtspflichten oder sonstigen Verwaltungsaufwand.

Der Vorschlag richtet sich an die Mitgliedstaaten als institutionelle Akteure. Da die vorgeschlagene Strategie auf nationaler Ebene umgesetzt werden soll, sind somit zumeist die nationalen Behörden betroffen. Inwieweit die verschiedenen Akteure in den betreffenden Sektoren betroffen sein werden, richtet sich nach Art und Umfang der von den Mitgliedstaaten durchgeführten nationalen Maßnahmen.

Weitere Auswirkungen werden von den von jedem Land beschlossenen nationalen Strategien und Maßnahmen abhängen.

1.4.4.Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

Indikator 1 Das Niveau der Nettoemissionen und des Nettoabbaus im LULUCF-Sektor in den einzelnen Mitgliedstaaten

Indikator 2 Die Nutzung der Flexibilität durch LULUCF gebotenen Flexibilität in den Mitgliedstaaten

Indikator 3 Die Festlegung der nationalen Referenzwerte für Wälder für die Zeiträume 2021-25 und 2026-30.

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Die Mitgliedstaaten müssen ihre nationalen Emissionsreduktionsziele bis 2030 erreichen. Sie implementieren dazu Strategien und Maßnahmen sowie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die auf nationaler Ebene erforderlich sind, um dem Vorschlag nachzukommen. Die Kommission wird einschlägige Durchführungsvorschriften für die Zeit nach 2020 erarbeiten. Dazu gehört auch die Festlegung der nationalen Referenzwerte für Wälder.

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU

Der Klimawandel ist ein grenzüberschreitendes Problem. Da das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden kann, ist Koordinierung auf europäischer und, soweit möglich, internationaler Ebene erforderlich, und EU-Maßnahmen sind nach dem Subsidiaritätsprinzip gerechtfertigt. Die EU und ihre Mitgliedstaaten setzen das Übereinkommen von Paris gemeinsam um. Ein gemeinsames Vorgehen ermöglicht es der EU, Fragen der Gerechtigkeit und der Effizienz zu regeln und gleichzeitig ein ehrgeiziges umweltpolitisches Ziel zu verwirklichen. In den Artikeln 191 bis 193 AEUV sind die Zuständigkeiten der EU im Bereich Klimawandel bekräftigt.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Die Emissionen und der Abbau von Treibhausgasen im LULUCF-Sektor fallen gegenwärtig ausschließlich unter die internationalen Verpflichtungen im Rahmen des Kyoto-Protokolls, und zwar bis 2020. Bis dahin sind der EU durch das Kyoto-Protokoll Beschränkungen auferlegt, und die einzelnen Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass der LULUCF-Sektor keine zusätzlichen Emissionen verursacht. Das Kyoto-Protokoll läuft jedoch Ende 2020 aus. Folglich muss die Verwaltung des LULUCF-Sektors innerhalb der EU weiterentwickelt werden. Derzeit erfolgt dies auf der Grundlage des LULUCF-Beschlusses (529/2013/EU). Derzeit wird der geltende LULUCF-Beschluss (529/2013/EU) umgesetzt, wodurch bis 2020 bessere Anrechnungs- und Verbuchungssysteme geschaffen werden. Ohne einen rechtlichen Rahmen zur Konsolidierung dieser Umsetzung und zur Festlegung der Regeln für den Zeitraum nach 2020 könnte es in der EU zu einer uneinheitlichen Einbeziehung von LULUCF in den Gesamtrahmen kommen. Unterschiede bei den Berichterstattungs- und Anrechnungs-/Verbuchungsvorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten könnten das optimale Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen.

1.5.4.Vereinbarkeit mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Der Vorschlag führt den bisherigen Lastenteilungsmechanismus der EU für Nicht-EHS-Sektoren bis 2030 fort und ist integraler Bestandteil des Rahmens für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 sowie der Rahmenstrategie der Kommission für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie. Er trägt insbesondere zur Verwirklichung der vierten Dimension der Energieunion – Entkarbonisierung der Wirtschaft – bei.

Die Mitgliedstaaten sind selbst dafür verantwortlich, die Strategien und Maßnahmen durchzuführen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen erforderlich sind, von denen einige auch dazu beitragen dürften, dass die EU ihre Ziele für erneuerbare Energien und Energieeffizienz erreicht. Die Kommission übernimmt die Leitung und Prozessbegleitung bei der Umsetzung, insbesondere bei der Festlegung der Referenzwerte für Wälder.


1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

 Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit

   Laufzeit: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ

   Finanzielle Auswirkungen: JJJJ bis JJJJ

 Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Laufzeit

Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 14  

 Direkte Verwaltung durch die Kommission

◻ durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union;

   durch Exekutivagenturen.

 Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

◻ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen;

◻ internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben);

◻die EIB und den Europäischen Investitionsfonds;

◻ Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der Haushaltsordnung;

◻ öffentlich-rechtliche Körperschaften;

◻ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

◻ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

◻ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

Der Vorschlag ersetzt den derzeit geltenden Beschluss Nr. 529/2013/EU (LULUCF-Beschluss) und führt Verbesserungen bei den Überwachungs- und Berichtspflichten der Mitgliedstaaten und den Verwaltungsaufgaben der Kommission ein. Die Europäische Umweltagentur wird die Kommission weiterhin bei der Überwachung der Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vorschlag unterstützen.

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Monitoring und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Fortschrittsüberwachung und Compliance-Bewertung basieren auf einer bestehenden umfassenden Rahmenregelung für Überwachung, Berichterstattung und Prüfung, die teils in dem Vorschlag und teils in der Monitoring-Verordnung und den dazugehörigen Durchführungsvorschriften festgeschrieben ist. Die strenge Berichterstattungs- und Compliance-Regelung der Lastenteilungsentscheidung wurde in den Vorschlag übernommen. Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Einhaltung von Jahresobergrenzen und einer linearen Entwicklung im Zeitraum 2021-2030 bleibt bestehen, doch wird die tatsächliche Compliance-Kontrolle nur noch alle fünf Jahre durchgeführt.

Damit die Compliance-Kontrolle auf verlässlichen Daten basiert, werden die von den Mitgliedstaaten übermittelten THG-Emissionsinventare weiterhin von der Kommission überprüft. Die Europäische Umweltagentur wird die Kontrolle der Transparenz, Genauigkeit, Kohärenz, Vergleichbarkeit und Vollständigkeit der übermittelten Informationen auch weiterhin koordinieren.

Die Mitgliedstaaten müssen wie bisher alle zwei Jahre über die durchgeführten Strategien und Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen dieses Vorschlags sowie über ihre Emissionsprognosen Bericht erstatten.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1.Ermittelte Risiken

Mitgliedstaaten, die ihre jährlichen Treibhausgasemissionen nicht oder nicht fristgerecht mitteilen.

Uneinheitliche Konzepte der Mitgliedstaaten zur Festlegung der Referenzwerte für Wälder.

2.2.2.Angaben zum Aufbau des Systems der internen Kontrolle

Dank des mit der Monitoring-Verordnung bereits eingeführten und bewährten Systems einer jährlichen Berichterstattung über die Treibhausgasemissionen der Mitgliedstaaten sind Verfahren vorhanden, die gewährleisten, dass Berichte rechtzeitig übermittelt werden und Mitgliedstaaten, die ihren Berichtspflichten nicht nachkommen, Unterstützung erhalten können.

2.2.3.Abschätzung der Kosten und des Nutzens der Kontrollen sowie Bewertung des voraussichtlichen Fehlerrisikos

Entfällt.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

Die Überwachung der Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vorschlag basiert auf einem bestehenden und bewährten System für die Qualitätskontrolle und Überprüfung der jährlich übermittelten Berichte über Treibhausgasemissionen. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass etwaige Mängel oder Unregelmäßigkeiten bei den gemeldeten Emissionsdaten schon vor der Compliance-Kontrolle angegangen und korrigiert werden.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

 

GM/NGM 15

von EFTA-Ländern 16

von Kandidatenländern 17

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

2

34.02.01

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

5

34.01

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

Neu zu schaffende Haushaltslinien: Entfällt.

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer
[…][Bezeichnung………………………………………]

GM/NGM

von EFTA-Ländern

von Kandidatenländern

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

[…][XX.YY.YY.YY]

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

[Zum Ausfüllen dieses Teils ist die Tabelle für Verwaltungsausgaben zu verwenden (2. Dokument im Anhang dieses Finanzbogens), die für die dienststellenübergreifende Konsultation in DECIDE hochgeladen wird.]

3.2.1.Übersicht

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

Nummer

Nachhaltiges Wachstum: Natürliche Ressourcen

GD CLIMA

Jahr 2017

Jahr
2018

Jahr
2019

Jahr
2020

INSGESAMT

• Operative Mittel

34.02.01

Verpflichtungen

(1)

1,0

0,6

1,6

Zahlungen

(2)

0,6

0,760

0,240

1,6

Nummer der Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1a)

Zahlungen

(2a)

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 18  

Nummer der Haushaltslinie

(3)

Mittel INSGESAMT
für die GD CLIMA

Verpflichtungen

=1+1a +3

1,0

0,6

1,6

Zahlungen

=2+2a

+3

0,6

0,760

0,240

1,6






Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

1,0

0,6

1,6

Zahlungen

(5)

0,6

0,760

0,240

1,6

• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK <….>
des mehrjährigen Finanzrahmens

Verpflichtungen

=4+ 6

1,0

0,6

1,6

Zahlungen

=5+ 6

0,6

0,760

0,240

1,6

Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken betrifft:

• Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

Zahlungen

(5)

• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 4

des mehrjährigen Finanzrahmens

(Referenzbetrag)

Verpflichtungen

=4+ 6

1,0

0,6

1,6

Zahlungen

=5+ 6

0,6

0,760

0,240

1,6

Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden im Rahmen der Finanzausstattung für LIFE gemäß dem MFR 2014-2020 durchgeführt.



Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

5

Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2017

Jahr
2018

Jahr
2019

Jahr
2020

INSGESAMT

GD CLIMA

• Personalausgaben

0,268

0,402

0,402

0,536

1,608

• Sonstige Verwaltungsausgaben

0,015

0,015

0,015

0,015

0,060

GD CLIMA INSGESAMT

Mittel

0,283

0,417

0,417

0,551

1,668

Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens
 

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

0,283

0,417

0,417

0,551

1,668

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2017

Jahr
2018

Jahr
2019

Jahr
2020

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 5
des mehrjährigen Finanzrahmens
 

Verpflichtungen

1,283

1,017

0,417

0,551

3,268

Zahlungen

0,883

1,177

0,657

0,551

3,268

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben

Jahr
2017

Jahr
2018

Jahr
2019

Jahr
2020

INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art 19

Durchschnittskosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Gesamtzahl

Gesamtkosten

EINZELZIEL Nr. 1 20

- Ergebnis

Verwaltungsvereinbarung mit der JRC:

0,500

1

0,500

1

0,5

- Ergebnis

SER

Beratungsleistungen Forstsachverständige

0,500

1

0,500

1

0,5

- Ergebnis

SER IT neues Modul EU-Register

0,600

1

0,600

1

0,6

- Ergebnis

Übertragung nach ESTAT für
LUCAS

2,5

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

2

1,0

1

0,600

3

1,6

EINZELZIEL Nr. 2 ...

- Ergebnis

1

0,5

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

GESAMTKOSTEN

2

1,0

1

0,600

3

1,6

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1.Übersicht

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2017

Jahr
2018

Jahr
2019

Jahr
2020

INSGESAMT

RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben

0,268

0,402

0,402

0,536

1,608

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,015

0,015

0,015

0,015

0,060

Zwischensumme RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens

0,283

0,417

0,417

0,551

1,668

Außerhalb der RUBRIK 5 21
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben

Sonstige
Verwaltungsausgaben

Zwischensumme
außerhalb der RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens

INSGESAMT

0,283

0,417

0,417

0,551

1,668

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.3.2.Geschätzter Personalbedarf

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahr
2017

Jahr
2018

Jahr 2019

Jahr 2020

• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

2

3

3

4

XX 01 01 02 (in den Delegationen)

XX 01 05 01 (indirekte Forschung)

10 01 05 01 (direkte Forschung)

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: VZÄ) 22

XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen)

XX 01 04 yy  23

- am Sitz

- in den Delegationen

XX 01 05 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

10 01 05 02 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT

2

3

3

4

34 steht für den jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Das derzeitige AD-Team wird weiterhin die Verwaltung der LULUCF-Initiative übernehmen. Es werden weitere AD für die Verwaltung des Projekts zur Entwicklung eines neuen Moduls für das EU-Register-System für LULUCF ab 2018 und ab 2020 ein/e zusätzliche/r AD in den Bereichen forstwirtschaftliche Maßnahmen und Referenzwerte für Wälder benötigt.

Externes Personal

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

   Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der betreffenden Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

Entfällt.

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

Entfällt.

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

Der Vorschlag/Die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

Insgesamt

Geldgeber/kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT




3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

   auf die Eigenmittel

   auf die sonstigen Einnahmen

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 24

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

Artikel ….

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) an.

[…]

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

[…]

(1) Das neue langfristige Ziel wurde als das Bestreben definiert, „in der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts ein Gleichgewicht zwischen den anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und dem Abbau solcher Gase durch Senken herzustellen“ (Artikel 4 Absatz 1 des Übereinkommens von Paris).
(2) Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union, COM(2016) 395 final.
(3) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – Nach Paris: Bewertung der Folgen des Pariser Übereinkommens – Begleitunterlage zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Pariser Übereinkommens im Namen der Europäischen Union, COM)2016) 110 final.
(4) Beabsichtigte nationale Beiträge der EU und ihrer Mitgliedstaaten, 6. März 2015, http://www4.unfccc.int/submissions/INDC/Published%20Documents/Latvia/1/LV-03-06-EU%20INDC.pdf.
(5) Die so genannten Nicht-EHS-Sektoren mit mehr als 55 % der Gesamtemissionen der EU, z. B. CO2-Emissionen aus Verkehr und Gebäuden sowie die Emissioen anderer Treibhausgase als CO2 aus der Landwirtschaft und der Abfallwirtschaft.
(6) Verordnung (EU) Nr. 525/2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG.
(7) Wenn CO2 aus der Atmosphäre aufgenommen wird – z. B. wenn Bäume und Pflanzen wachsen – wird dies als „Abbau“ bezeichnet; das Gegenstück dazu sind Emissionen, die durch die Verbrennung oder den Zerfall von Biomasse verursacht werden.
(8) ABl. C […], […], S. […].
(9) ABl. C […], […], S. […].
(10) http://www4.unfccc.int/submissions/indc/Submission%20Pages/submissions.aspx
(11) Beschluss Nr. 529/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Anrechnung und Verbuchung von Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen infolge von Tätigkeiten im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft und über Informationen zu Maßnahmen in Zusammenhang mit derartigen Tätigkeiten (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 80).
(12) ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management; ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.
(13) Im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(14) Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html
(15) GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(16) EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(17) Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.
(18) Ausgaben für technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Makrofinanzhilfeoperationen: Einsatz der Finanzausstattung für LIFE gemäß dem MFR 2014-2020.
(19) Ergebnisse sind gelieferte Produkte und erbrachte Dienstleistungen (z. B.: Anzahl der geförderten Studentenaustausche, gebaute Straßenkilometer…).
(20) Wie in Abschnitt 1.4.2. „Einzelziel(e)...“ beschrieben.
(21) Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(22) VB = Vertragsbedienstete, ÖB = Örtliche Bedienstete, ANS = Abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JSD = junge Sachverständige in Delegationen.
(23) Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(24) Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.
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Brüssel, den 20.7.2016

COM(2016) 479 final

ANHÄNGE

des

Vorschlags für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen


{SWD(2016) 246 final}
{SWD(2016) 249 final}


Anhang I: Treibhausgase und Kohlenstoffspeicher

A. Treibhausgase gemäß Artikel 2:

(a)Kohlendioxid (CO2).

(b)Methan (CH4).

(c)Distickstoffoxid (N2O),

ausgedrückt in Tonnen Kohlendioxidäquivalent, bestimmt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013.

B. Kohlenstoffspeicher gemäß Artikel 5 Absatz 4:

(a)oberirdische Biomasse,

(b)unterirdische Biomasse,

(c)Streu,

(d)Totholz,

(e)organischer Kohlenstoff im Boden,

(f)bei aufgeforsteten Flächen und bewirtschafteten Waldflächen: Holzprodukte.

Anhang II: Mindestwerte für Flächengröße, Beschirmung und Baumhöhe sowie Referenzwerte für Wälder

Mindestwerte für Flächengröße, Beschirmung und Baumhöhe

Mitgliedstaat

Fläche (ha)

Beschirmung (in %)

Baumhöhe (in m)

Belgien

0,5

20

5

Bulgarien

0,1

10

5

Kroatien

0,1

10

2

Tschechische Republik

0,05

30

2

Dänemark

0,5

10

5

Deutschland

0,1

10

5

Estland

0,5

30

2

Irland

0,1

20

5

Griechenland

0,3

25

2

Spanien

1,0

20

3

Frankreich

0,5

10

5

Italien

0,5

10

5

Zypern

 

 

 

Lettland

0,1

20

5

Litauen

0,1

30

5

Luxemburg

0,5

10

5

Ungarn

0,5

30

5

Malta

 

 

 

Niederlande

0,5

20

5

Österreich

0,05

30

2

Polen

0,1

10

2

Portugal

1,0

10

5

Rumänien

0,25

10

5

Slowenien

0,25

30

2

Slowakei

0,3

20

5

Finnland

0,5

10

5

Schweden

0,5

10

5

Vereinigtes Königreich

0,1

20

2

Referenzwerte der Mitgliedstaaten für Wälder, einschließlich Holzprodukte

Mitgliedstaat

Gg Kohlendioxid-(CO2)-Äquivalent/Jahr

Belgien

–2 499

Bulgarien

-7 950

Kroatien

-6 289

Tschechische Republik

-4 686

Dänemark

409

Deutschland

-22 418

Estland

–2 741

Irland

-142

Griechenland

-1 830

Spanien

-23 100

Frankreich

-67 410

Italien

-22 166

Zypern

-157

Lettland

-16 302

Litauen

-4 552

Luxemburg

-418

Ungarn

-1 000

Malta

-49

Niederlande

-1 425

Österreich

-6 516

Polen

-27 133

Portugal

-6 830

Rumänien

-15 793

Slowenien

-3 171

Slowakei

-1 084

Finnland

-20 466

Schweden

-41 336

Vereinigtes Königreich

-8 268

Anhang III: Basisjahre für die Berechnung

der Obergrenze gemäß Artikel 8 Absatz 2

Mitgliedstaat

Basisjahr

Belgien

1990

Bulgarien

1988

Kroatien

1990

Tschechische Republik

1990

Dänemark

1990

Deutschland

1990

Estland

1990

Irland

1990

Griechenland

1990

Spanien

1990

Frankreich

1990

Italien

1990

Zypern

 

Lettland

1990

Litauen

1990

Luxemburg

1990

Ungarn

1985-87

Malta

 

Niederlande

1990

Österreich

1990

Polen

1988

Portugal

1990

Rumänien

1989

Slowenien

1986

Slowakei

1990

Finnland

1990

Schweden

1990

Vereinigtes Königreich

1990

Anhang IV: Nationaler Anrechnungsplan für die Forstwirtschaft mit aktualisierten Referenzwerten für Wälder des betreffenden Mitgliedstaates

A. Kriterien für die Bestimmung der Referenzwerte für Wälder

Die Referenzwerte der Mitgliedstaaten für Wälder werden nach folgenden Kriterien bestimmt:

(a)Die Referenzwerte müssen im Einklang stehen mit dem Ziel, in der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts ein Gleichgewicht zwischen den anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und dem Abbau solcher Gase durch Senken zu erreichen;

(b)die Referenzwerte gewährleisten, dass die alleinige Tatsache, dass Kohlenstoffbestände vorhanden sind, nicht in die Anrechnung einfließt;

(c)die Referenzwerte sollten eine solide, glaubwürdige Anrechnung gewährleisten, damit sichergestellt ist, dass Emissionen aus und der Abbau durch Biomasse ordnungsgemäß angerechnet werden;

(d)die Referenzwerte schließen den Kohlenstoffspeicher von Holzprodukten ein, so dass ein Vergleich zwischen der Annahme der sofortigen Oxidation und der Anwendung der Zerfallsfunktion erster Ordnung und von Halbwertszeiten möglich ist;

(e)die Referenzwerte sollten dem in der EU-Forststrategie verankerten Ziel eines Beitrags zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und der nachhaltigen Nutzung von natürlichen Ressourcen, den nationalen Forstpolitiken der Mitgliedstaaten und der Biodiversitätsstrategie der EU Rechnung tragen;

(f)die Referenzwerte müssen mit den nationalen Prognosen der anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und dem Abbau solcher Gase durch Senken übereinstimmen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 gemeldet werden;

(g)die Referenzwerte müssen mit den Treibhausgasinventaren und einschlägigen historischen Daten übereinstimmen und auf transparenten, vollständigen, kohärenten, vergleichbaren und genauen Informationen beruhen. Das Modell, nach dem der Referenzwert bestimmt wurde, muss namentlich in der Lage sein, historische Daten aus dem nationalen Treibhausgasinventar wiederzugeben.

B. Angaben des nationalen Anrechnungsplans für die Forstwirtschaft

Der gemäß Artikel 8 dieser Verordnung übermittelte nationale Anrechnungsplan für die Forstwirtschaft enthält die folgenden Angaben:

(a)Eine allgemeine Beschreibung, wie der Referenzwert zustande kam, und eine Beschreibung, wie den Kriterien dieser Verordnung Rechnung getragen wurde;

(b)Angaben zum Kohlenstoffspeicher und zu den Treibhausgasen, die in den Referenzwert eingeflossen sind, und die Gründe für die Nichteinbeziehung eines Kohlenstoffspeichers in die Festlegung des Referenzwerts sowie den Nachweis der Kohärenz der in den Referenzwert einbezogenen Speicher;

(c)eine Beschreibung der Konzepte, Methoden und Modelle (mit Zahlenangaben), die für die Festlegung des Referenzwerts herangezogen wurden und die mit dem zuletzt vorgelegten nationalen Inventarbericht und den Nachweisen zur Forstbewirtschaftungspraxis und -intensität übereinstimmen;

(d)eine Beschreibung, wie Interessenträger konsultiert und ihre Meinungen berücksichtigt wurden;

(e)Angaben, wie sich die Holzeinschlagsraten je nach Politikszenario voraussichtlich entwickeln;

(f)eine Beschreibung, wie jeder der folgenden Aspekte bei der Festlegung des Referenzwerts beachtet wurde:

(1)bewirtschaftete Waldfläche,

(2)Emissionen aus und Abbau durch Wälder und Holzprodukten gemäß den Treibhausgasinventaren und einschlägigen historischen Daten,

(3)Merkmale des Walds (Altersklassenstruktur, Zuwachs, Umtriebszeiten und andere Angaben zu Forstbewirtschaftungstätigkeiten im Rahmen des „Business-as-usual“-Szenarios);

(4)historische und künftige Holzeinschlagsraten, aufgeschlüsselt nach energetischer und nichtenergetischer Nutzung.

Anhang V: Zerfallsfunktion erster Ordnung und Standard-Halbwertszeit bei Holzprodukten

Methodische Probleme

Kann nicht zwischen Holzprodukten aus aufgeforsteten Flächen und solchen aus bewirtschafteten Waldflächen differenziert werden, kann ein Mitgliedstaat entscheiden, bei der Anrechnung von Holzprodukten die Annahme zugrunde zu legen, dass die Emissionen und der Abbau durchweg auf bewirtschafteten Waldflächen stattfanden.

Bei Holzprodukten auf Abfalldeponien und Holzprodukten, die zu energetischen Zwecken gewonnen wurden, erfolgt die Anrechnung auf Basis der sofortigen Oxidation.

Eingeführte Holzprodukte werden unabhängig von ihrer Herkunft nicht durch den Einfuhrmitgliedstaat angerechnet (Produktionsansatz)

Für ausgeführte Holzprodukte beziehen sich die länderspezifischen Daten auf die länderspezifischen Halbwertszeiten und die Verwendung der Holzprodukte im Einfuhrland.

Die länderspezifischen Halbwertszeiten von Holzprodukten, die in der Union in Verkehr gebracht werden, sollten nicht von denen abweichen, die der Einfuhrmitgliedstaat verwendet.

Die Mitgliedstaaten können, ausschließlich zu Informationszwecken, auch Daten darüber vorlegen, welcher Anteil des für energetische Zwecke genutzten Holzes von außerhalb der Union eingeführt wurde und aus welchen Ursprungsländern das Holz stammte.

Die Mitgliedstaaten können anstelle der Methoden und Standard-Halbwertszeiten gemäß diesem Anhang länderspezifische Methoden und Halbwertszeiten verwenden, sofern diese Methoden und Werte auf der Basis transparenter und überprüfbarer Daten bestimmt werden und die verwendeten Methoden mindestens so detailliert und genau sind wie die in diesem Anhang angegebenen Methoden.

Zerfallsfunktion erster Ordnung, beginnend mit i = 1900 bis zum aktuellen Jahr:

(a)

 

mit

b)

Dabei sind:

= Jahr

= der Kohlenstoffbestand des Holzproduktspeichers zu Beginn von Jahr i, ausgedrückt als

= die Konstante des Zerfalls erster Ordnung, ausgedrückt in Jahr-1 ( , wobei der Halbwertszeit des Holzproduktespeichers in Jahren entspricht).

= der Zufluss in den Holzproduktspeicher im Jahr , ausgedrückt als Gg C Jahr-1

= die Änderung der Kohlenstoffbestände im Holzproduktspeicher im Jahr , ausgedrückt als Gg C Jahr-1,

Standard-Halbwertszeiten:

„Halbwertszeit“ ist die Anzahl Jahre, die nötig ist, um die Menge an Kohlenstoff in einer Kategorie von Holzprodukten auf die Hälfte des Anfangswerts abzubauen. Standard-Halbwertszeiten (HL):

Die Mitgliedstaaten können diese Kategorien um Informationen über Rinde ergänzen, sofern die verfügbaren Daten transparent und überprüfbar sind. Die Mitgliedstaaten können ferner länderspezifische Unterkategorien all dieser Kategorien verwenden.

Anhang VI Berechnung der Grundbelastung durch natürliche Störungen

1. Für die Berechnung der Grundbelastung sind die folgenden Angaben zu übermitteln:

(a)historische Werte der durch natürliche Störungen freigesetzten Emissionen;

(b)Art(en) der in die Schätzung einbezogenen natürlichen Störung;

(c)Schätzungen der jährlichen Gesamtemissionen für diese Arten natürlicher Störungen für den Zeitraum 2001–2009, aufgeschlüsselt nach den Kategorien für die Flächenverbuchung;

(d)Nachweis der Kohärenz der Zeitreihen bei allen einschlägigen Parametern, einschließlich Mindestfläche, Methoden der Emissionsschätzung, Abdeckung der Speicher und Gase.

2. Die Grundbelastung wird als das Mittel der Zeitreihe 2001–2020 ohne die Jahre berechnet, in denen anomale Emissionswerte erfasst wurden, d. h. ohne jedweden statistischen Ausreißer. Statistische Ausreißer werden wie folgt ermittelt:

(a)Berechnung des arithmetischen Mittelwerts und der Standardabweichung der vollständigen Zeitreihe 2001–2020;

(b)Ausschluss aller Jahre aus der Zeitreihe, in denen die jährlichen Emissionen außerhalb der doppelten Standardabweichung vom Mittelwert liegen;

(c)erneute Berechnung des arithmetischen Mittelwerts und der Standardabweichung der Zeitreihe 2001–2020 ohne die gemäß Buchstabe b ausgeschlossenen Jahre;

(d)Wiederholung der Verfahren gemäß den Buchstaben b und c, bis keine Ausreißer mehr zu erkennen sind.

3. Nachdem die Grundbelastung gemäß Punkt 2 berechnet wurde, kann, wenn in einem gegebenen Jahr in den Zeiträumen 2021–2025 und 2026–2030 die Emissionen die Grundbelastung zuzüglich einer Marge überschreiten, die die Grundbelastung überschreitende Emissionsmenge im Einklang mit Artikel 10 ausgeschlossen werden. Die Marge entspricht einer Wahrscheinlichkeit von 95 %.

4. Die folgenden Emissionen dürfen nicht ausgeschlossen werden:

(a)Emissionen aus Einschlag- und Schadholzaufbereitungstätigkeiten, die auf diesen Flächen im Anschluss an die natürlichen Störungen stattfanden;

(b)Emissionen aus traditionellem Abbrennen, das auf diesen Flächen in dem betreffenden Jahr des Zeitraums 2021–2025 oder 2026–2030 stattfand;

(c)Emissionen auf Flächen, die im Anschluss an natürliche Störungen entwaldet wurden.

5. Die Angaben gemäß Artikel 10 Absatz 2 müssen Folgendes umfassen:

(a)Identifizierung aller Landflächen, die in dem betreffenden Jahr aufgrund natürlicher Störungen geschädigt wurden, einschließlich ihrer geografischen Lage, des Zeitraums und der Arten der natürlichen Störungen;

(b)Nachweis, dass im Zeitraum 2021–2025 oder 2026–2030 keine Flächen entwaldet wurden, die aufgrund natürlicher Störungen geschädigt wurden und deren Emissionen aus der Anrechnung ausgeschlossen waren;

(c)Beschreibung der überprüfbaren Methoden und Kriterien, die verwendet werden, um Entwaldungen auf diesen Flächen in den auf den Zeitraum 2021–2025 oder 2026–2030 folgenden Jahren zu identifizieren;

(d)wo immer machbar, Beschreibung der Maßnahmen, die der Mitgliedstaat zur Vermeidung oder Beschränkung der Auswirkungen der natürlichen Störungen getroffen hat;

(e)wo immer machbar, Beschreibung der Maßnahmen, die der Mitgliedstaat zur Sanierung der aufgrund dieser natürlichen Störungen geschädigten Flächen getroffen hat.

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