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Document 52016PC0453

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ vertreten werden soll

COM/2016/0453 final - 2016/0211 (NLE)

Brüssel, den 11.7.2016

COM(2016) 453 final

2016/0211(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ vertreten werden soll


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Mit dem beigefügten Vorschlag für einen Beschluss des Rates wird der Standpunkt festgelegt, den die Union zu einem Beschluss des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (im Folgenden „das Abkommen“) bezüglich der Aktualisierung des Anhangs XVI (Verzeichnis der Rechtsvorschriften mit einem Zeitplan für ihre Annäherung) und des Anhangs XXIX (Öffentliche Auftragsvergabe) des Abkommens vertreten soll. Das Abkommen wurde am 27. Juni 2014 unterzeichnet und wird seit dem 1. September 2014 vorläufig angewandt.

Die Aktualisierung der oben genannten Anhänge ist erforderlich, um die Entwicklung des Besitzstands der Union zu berücksichtigen, die seit der Paraphierung des Abkommens am 29. November 2013 stattgefunden hat. Der Vorschlag steht im Einklang mit den Pflichten der Vertragsparteien nach Artikel 436 und Artikel 449 des Abkommens.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Mit diesem Vorschlag wird auf der Grundlage des genannten Abkommens und insbesondere dessen Ziels, eine gemeinsame Freihandelszone der beiden Vertragsparteien zu schaffen, die gemeinsame Handelspolitik der Union gegenüber der Republik Moldau, einem Nachbarland der Östlichen Partnerschaft, umgesetzt.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag steht im Einklang mit anderen außenpolitischen Maßnahmen der Union, insbesondere der Europäischen Nachbarschaftspolitik und der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit bezüglich der Republik Moldau, und trägt zu deren Umsetzung bei.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 207 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, bildet die Rechtsgrundlage für die Festlegung des Standpunkts, den die Union in den mit dem Abkommen eingesetzten Ausschüssen vertritt. 

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Nach Artikel 3 des AEUV ist die gemeinsame Handelspolitik als ausschließliche Zuständigkeit der Union definiert. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung.

Verhältnismäßigkeit

Dieser Vorschlag ist erforderlich, um die internationalen Verpflichtungen der Union aus dem Abkommen mit der Republik Moldau umzusetzen.

Wahl des Instruments

Der Vorschlag steht im Einklang mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV, der die Annahme durch einen Ratsbeschluss vorsieht. Es gibt kein anderes Rechtsinstrument, mit dem die Ziele des Vorschlags erreicht werden könnten.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Nicht zutreffend.

Konsultation von Interessenträgern

Die Konsultation von Interessenträgern trifft für diesen Vorschlag nicht zu, da er lediglich zur Aktualisierung der Verweise auf den Besitzstand der Union dient, die von der Republik Moldau im Abkommen bereits zur Annäherung aufgelistet wurden.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Nicht zutreffend.

Folgenabschätzung

Für die Handel und Handelsfragen betreffenden Bestimmungen des Abkommens wurde 2009 eine Ex-ante-Folgenabschätzung und 2012 die handelsbezogene Nachhaltigkeitsprüfung der Generaldirektion Handel der Kommission durchgeführt; diese sind in die Verhandlungen über ein vertieftes und umfassendes Freihandelsabkommen eingeflossen. Diese Studie bestätigte, dass die Umsetzung der Handel und Handelsfragen betreffenden Bestimmungen sich nicht negativ auf die Union, ihren Besitzstand oder ihre Politik auswirken würde, auf die wirtschaftliche Entwicklung der Republik Moldau aber positiv. Der Vorschlag hat keine negativen Auswirkungen auf die Wirtschafts-, Sozial- oder Umweltpolitik der Union.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Das Abkommen unterliegt in diesem Stadium nicht den REFIT-Verfahren; es verursacht den KMU der Union keine Kosten; es wirft keine Fragen im Hinblick auf das digitale Umfeld auf.

Grundrechte

Der vorgeschlagene Rechtsakt hat keine Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte in der Union.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Nicht zutreffend.

5.WEITERE ANGABEN

   Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Durchführung des Abkommens wird regelmäßig vom Assoziationsrat EU-Republik Moldau und dessen durch das Abkommen eingesetzten untergeordneten Organen überprüft. Die Europäische Kommission hat sich zudem verpflichtet, dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht zur Umsetzung von Titel V des Abkommens (Handel und Handelsfragen) vorzulegen, in dem auch die Elemente dieses Vorschlags anzusprechen sind.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Nicht zutreffend.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Mit dem Vorschlag soll ein Standpunkt der Union bezüglich der Aktualisierung von Anhang XVI und Anhang XXIX des Abkommens festgelegt werden. In Anhang XVI des Abkommens ist das Verzeichnis des Besitzstands der Union aufgeführt, an das die Republik Moldau ihr nationales Recht in Bezug auf technische Vorschriften, Normen und die Konformitätsbewertung (Titel V Kapitel 3 des Abkommens) anzunähern beabsichtigt. In Anhang XXIX des Abkommens ist das Verzeichnis des Besitzstands der Union für die Annäherung durch die Republik Moldau im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe aufgeführt (Titel V Kapitel 8 des Abkommens).

Die Aktualisierung dieser Anhänge ist angesichts der Entwicklung des darin aufgelisteten Besitzstands der Union seit der Paraphierung des Abkommens am 29. November 2013 erforderlich. Dieser Vorschlag steht in Einklang mit den Verpflichtungen der Union und der Republik Moldau zur dynamischen Annäherung nach Artikel 449 des Abkommens und dient dazu, den fortlaufenden Prozess der Annäherung an den Besitzstand der Union in der Republik Moldau zu erleichtern.

Nach Artikel 436 Absatz 3 des Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, die Anhänge des Abkommens zu aktualisieren oder zu ändern; der Assoziationsrat hat diese Befugnis zur Aktualisierung oder Änderung bestimmter Anhänge zu Handelsfragen mit seinem Beschluss Nr. 3/2014 vom 16. Dezember 2014 dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ übertragen. Der Standpunkt der Union ist entsprechend im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zu vertreten.

2016/0211 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ vertreten werden soll

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)In Artikel 464 Absätze 3 und 4 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (im Folgenden das „Abkommen“) ist die vorläufige Anwendung der von der Union genannten Teile des Abkommens festgelegt.

(2)In Artikel 3 des Beschlusses 2014/492/EU des Rates 1 vom 16. Juni 2014 sind die Abkommensbestimmungen aufgeführt, die vorläufig angewandt werden sollen, unter anderem die Bestimmungen über die Einsetzung und die Funktionsweise des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ und die Bestimmungen über technische Handelshemmnisse, Normung, Messwesen, Akkreditierung und Konformitätsbewertung, Anhang XVI des Abkommens sowie die Bestimmungen über öffentliche Auftragsvergabe und Anhang XXIX des Abkommens. Die vorläufige Anwendung dieser Bestimmungen ist seit dem 1. September 2014 wirksam.

(3)Nach Artikel 173 des Abkommens muss die Republik Moldau eine schrittweise Annäherung an den einschlägigen Besitzstand der Union in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Anhang XVI des Abkommens erreichen.

(4)Gemäß Artikel 273 des Abkommens muss die Republik Moldau sicherstellen, dass ihre Rechtsvorschriften zur öffentlichen Auftragsvergabe schrittweise mit dem Besitzstand der Union in diesem Bereich in Einklang gebracht werden; dies muss in Übereinstimmung mit dem Zeitplan in Anhang XXIX des Abkommens erfolgen.

(5)Seit der Paraphierung des Assoziierungsabkommens am 29. November 2013 wurden mehrere in den Anhängen XVI und XXIX des Abkommens aufgeführte Rechtsakte der Union geändert oder aufgehoben. Bestimmte im Anhang XVI des Abkommens aufgeführte Rechtsakte der Union sind auch in anderen Anhängen aufgeführt. Im Interesse der Eindeutigkeit der Verpflichtungen ist es angezeigt, die Fristen für die Annäherung dieser Rechtsakte anzupassen.

(6)Nach Artikel 269 des Abkommens sind die in Anhang XXIX-A des Abkommens vorgesehenen Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Aufträge ab dem Jahr des Inkrafttretens dieses Abkommens regelmäßig zu überprüfen.

(7)Darüber hinaus ist es angebracht, den von der Republik Moldau erzielten Fortschritt im Prozess der Annäherung an den Besitzstand der Union durch Änderung bestimmter Fristen zu berücksichtigen.

(8)Deshalb ist die Aktualisierung der Anhänge XVI und XXIX erforderlich, um die Entwicklungen des darin aufgeführten Besitzstands der Union zu berücksichtigen und die in Anhang XXIX-A des Abkommens vorgesehenen Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Aufträge zu überprüfen.

(9)Nach Artikel 269 des Abkommens ist die Überprüfung der in Anhang XXIX-A des Abkommens vorgesehenen Wertschwellen durch Beschluss des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ anzunehmen.

(10)Nach Artikel 436 Absatz 3 des Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, die Anhänge des Abkommens zu aktualisieren oder zu ändern.

(11)Mit Artikel 1 des Beschlusses des Assoziationsausschusses Nr. 3/2014 vom 16. Dezember 2014 wird der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zur Aktualisierung oder Änderung bestimmter Anhänge zu Handelsfragen, einschließlich Anhang XVI in Bezug auf Kapitel 3 (Technische Handelshemmnisse, Normung, Messwesen, Akkreditierung und Konformitätsbewertung) und Anhang XXIX in Bezug auf Kapitel 8 (Öffentliche Auftragsvergabe) des Titels V (Handel und Handelsfragen) des Abkommens, ermächtigt.

(12)Es ist daher angebracht, den im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zu vertretenden Standpunkt der Union bezüglich der Aktualisierung von Anhang XVI und Anhang XXIX des Abkommens festzulegen –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, den die Europäische Union in dem mit Artikel 438 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ bezüglich der Aktualisierung des Anhangs XVI des Assoziierungsabkommens vertreten soll, stützt sich auf den Beschlussentwurf dieses Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Geringfügige Änderungen des Beschlussentwurfs können von den Vertretern der Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 2

Der Standpunkt, den die Europäische Union in dem mit Artikel 438 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ bezüglich der Aktualisierung des Anhangs XXIX des Assoziierungsabkommens vertreten soll, stützt sich auf den Beschlussentwurf dieses Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Geringfügige Änderungen des Beschlussentwurfs können von den Vertretern der Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 3

Die Beschlüsse des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ werden nach ihrer Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1) Beschluss des Rates vom 16. Juni 2014 über die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 1).
Top

Brüssel, den 11.7.2016

COM(2016) 453 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über den im Namen der Europäischen Union im durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zu vertretenden Standpunkt


Entwurf

Beschluss Nr. 2/2016 des Assoziationsausschusses EU – Republik Moldau in der Zusammensetzung „Handel“

vom ... 2016

zur Aktualisierung des Anhangs XVI des Assoziierungsabkommens

DER ASSOZIATIONSAUSSCHUSS IN DER ZUSAMMENSETZUNG „HANDEL“ –

gestützt auf das am 27. Juni 2014 in Brüssel unterzeichnete Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits, insbesondere auf Artikel 173 und Artikel 436,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Nach Artikel 464 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (im Folgenden „Abkommen“) sind Teile des Abkommens, einschließlich der Bestimmungen über technische Handelshemmnisse, Normung, Messwesen, Akkreditierung und Konformitätsbewertung, seit dem 1. September 2014 vorläufig anzuwenden.

(2)Nach Artikel 173 des Abkommens ist von der Republik Moldau eine schrittweise Annäherung an den einschlägigen Besitzstand der Union entsprechend den Bestimmungen von Anhang XVI des Abkommens zu erreichen.

(3)Seit der Paraphierung des Assoziierungsabkommens am 29. November 2013 wurden mehrere im Anhang XVI des Abkommens aufgeführte Rechtsakte der Union neu gefasst oder aufgehoben und durch einen neuen Rechtsakt der Union ersetzt. Insbesondere hat die Union die folgenden Rechtsakte angenommen und der Republik Moldau mitgeteilt:

(a)Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (Neufassung) 1

(b)Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt (Neufassung) 2

(c)Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (Neufassung) 3

(d)Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (Neufassung) 4

(e) Richtlinie 2014/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Neufassung) 5

(f)Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (Neufassung) 6

(g)Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (Neufassung) 7

(h)Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (Neufassung) 8

(i) Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (Neufassung) 9

(j)Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG 10

(k)Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG 11

(l)Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von pyrotechnischen Gegenständen auf dem Markt (Neufassung) 12

(m)Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG 13

(n)Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen 14

(o)Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen 15

(p)Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien 16

(q)Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates 17

(r)Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte 18

(4)Bestimmte in Anhang XVI aufgeführte Rechtsakte der Union sind auch in Anhang IV (Verbraucherschutz) und Anhang XI (Umwelt) des Abkommens aufgeführt. Zum Zwecke der Eindeutigkeit sollten die anwendbaren Fristen zur Annäherung dieser in Anhang XVI aufgeführten Rechtsakte an die in Anhang IV (Verbraucherschutz) und Anhang XI (Umwelt) des Abkommens angegebenen Fristen angeglichen werden.

(5)Die Aktualisierung von Anhang XVI des Abkommens ist erforderlich, um die Entwicklung des in diesem Anhang aufgeführten Besitzstands der Union gemäß Artikel 436 Absatz 3 des Abkommens zu berücksichtigen. Zum Zwecke der Eindeutigkeit sollten die von den Änderungen betroffenen Abschnitte von Anhang XVI des Abkommens in ihrer Gesamtheit aktualisiert werden.

(6)Die Republik Moldau setzt den Prozess der Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an den Besitzstand der Union gemäß den in Anhang XVI des Abkommens genannten Zeitplänen und Prioritäten fort. Es ist daher angebracht, sicherzustellen, dass die neuesten Aktualisierungen des Besitzstands der Union zeitnah und wirksam in den fortlaufenden Prozess der Annäherung integriert werden und dass der von der Republik Moldau erzielte Fortschritt berücksichtigt wird.

(7)Es ist angebracht, Übergangszeiten für die Republik Moldau vorzusehen, damit sie die neuen Rechtsakte der Union, wo anwendbar, in ihren nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigen kann, und der Gemeinschaft der Hersteller und Importeure ist eine Anpassungsperiode zu gewähren. Entsprechend werden die Fristen für die Annäherung der nationalen Rechtsvorschriften an die Rechtsakte der Union verlängert.

(8)Nach Artikel 436 des Abkommens ist der Assoziationsrat EU – Republik Moldau befugt, die Anhänge des Abkommens zu aktualisieren oder zu ändern. Der Assoziationsrat hat den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ durch den Beschluss Nr. 3/2014 vom 16. Dezember 2014 ermächtigt, bestimmte Anhänge zu Handelsfragen zu aktualisieren oder zu ändern –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Abschnitt „Horizontaler Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten“, der Abschnitt „Auf den Grundsätzen des neuen Konzepts aufbauende Rechtsvorschriften, nach denen die CE-Kennzeichnung vorgeschrieben ist“, der Abschnitt „Auf den Grundsätzen des neuen Konzepts oder des Gesamtkonzepts aufbauende Richtlinien, nach denen allerdings keine CE-Kennzeichnung vorgeschrieben ist“, der Unterabschnitt 2 „Zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge“ und der Unterabschnitt 3 „Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen“ des Abschnitts „Bau von Kraftfahrzeugen“, der Unterabschnitt 1 „REACH und Durchführung von REACH“, der Unterabschnitt 2 „Gefährliche Chemikalien“ und der Unterabschnitt 3 „Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung“ des Abschnitts „Chemikalien“ des Anhangs XVI des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits werden wie in der Anlage zu diesem Beschluss dargelegt ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu …

Im Namen des Assoziationsausschusses

in der Zusammensetzung „Handel“

Der/die Vorsitzende

Anhang

AKTUALISIERUNG DES Anhangs XVI des Assoziierungsabkommens

Der Abschnitt „Horizontaler Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten“, der Abschnitt „Auf den Grundsätzen des neuen Konzepts aufbauende Rechtsvorschriften, nach denen die CE-Kennzeichnung vorgeschrieben ist“, der Abschnitt „Auf den Grundsätzen des neuen Konzepts oder des Gesamtkonzepts aufbauende Richtlinien, nach denen allerdings keine CE-Kennzeichnung vorgeschrieben ist“, der Unterabschnitt 2 „Zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge“ und der Unterabschnitt 3 „Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen“ des Abschnitts „Bau von Kraftfahrzeugen“, der Unterabschnitt 1 „REACH und Durchführung von REACH“, der Unterabschnitt 2 „Gefährliche Chemikalien“ und der Unterabschnitt 3 „Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung“ des Abschnitts „Chemikalien“ des Anhangs XVI des Assoziierungsabkommens werden hiermit ersetzt und erhalten folgende Fassung:

Unionsvorschriften

Frist für die Annäherung

Horizontaler Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten

Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten.

Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rahmen für die Vermarktung von Produkten

Annäherung mit Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 235 vom 1. Dezember 2011 abgeschlossen

Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit

2016

Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte

2012

Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung

2015

Richtlinie 80/181/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen in der Fassung der Richtlinie 2009/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

2015

AUF DEN GRUNDSÄTZEN DES NEUEN KONZEPTS AUFBAUENDE RECHTSVORSCHRIFTEN, NACH DENEN DIE CE-KENNZEICHNUNG VORGESCHRIEBEN IST

Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (Neufassung)

2017

Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt (Neufassung)

2017

Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten

Vollständige Annäherung: 2015

Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (Neufassung)

2017

Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen

Überprüfung und vollständige Annäherung: 2015

Richtlinie 2009/142/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über Gasverbrauchseinrichtungen

Überprüfung und vollständige Annäherung: 2016

Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr

2015

Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (Neufassung)

2017

Richtlinie 2014/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Neufassung)

Entscheidung 2004/388/EG der Kommission vom 15. April 2004 über ein Begleitformular für die innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen

Richtlinie 2008/43/EG der Kommission vom 4. April 2008 zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates

2017

Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (Neufassung)

2017

Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen

2015

Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (Neufassung)

2017

Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte

Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte

Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika

Überprüfung und vollständige Annäherung: 2015

Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln

Vollständige Annäherung: 2017

Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (Neufassung)

2017

Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (Neufassung)

2017

Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG

2017

Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG

2018

Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug

Überprüfung und vollständige Annäherung: 2015

Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von pyrotechnischen Gegenständen auf dem Markt (Neufassung)

2017

AUF DEN GRUNDSÄTZEN DES NEUEN KONZEPTS ODER DES GESAMTKONZEPTS AUFBAUENDE RICHTLINIEN, NACH DENEN ALLERDINGS KEINE CE-KENNZEICHNUNG VORGESCHRIEBEN IST

Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle

2015.

Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG

2017.

BAU VON KRAFTFAHRZEUGEN

2. Zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge

Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen

2017.

3. Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen

Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen

2016.

Richtlinie 2008/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über das Sichtfeld und die Scheibenwischer von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern

2016.

CHEMIKALIEN

1. REACH und Durchführung von REACH

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur

2019.

Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)

2019.

2. Gefährliche Chemikalien

Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien

2017.

Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates

2021.

Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten.

2014.

Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte

2016.

Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren;

2013-14

Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT)

Annäherung 2009 abgeschlossen

Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe

2013-14

3. Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen

2021.

Entwurf

Beschluss Nr. 3/2016 des Assoziationsausschusses EU - REPUBLIK MOLDAU in der Zusammensetzung „Handel“

vom ... 2016

zur Aktualisierung des Anhangs XXIX des Assoziierungsabkommens

DER ASSOZIATIONSAUSSCHUSS IN DER ZUSAMMENSETZUNG „HANDEL“ –

gestützt auf das am 27. Juni 2014 in Brüssel unterzeichnete Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits, insbesondere auf Artikel 269, Artikel 273 und Artikel 436,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Nach Artikel 464 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (im Folgenden „Abkommen“) sind Teile des Abkommens, einschließlich der Bestimmungen über die öffentliche Auftragsvergabe, seit dem 1. September 2014 vorläufig anzuwenden.

(2)Nach Artikel 269 des Abkommens sind die in Anhang XXIX-A vorgesehenen Schwellenwerte für öffentliche Aufträge ab dem Jahr des Inkrafttretens dieses Abkommens regelmäßig zu überprüfen und entsprechende Änderungen sind gemäß Artikel 438 Absatz 4 des Abkommens durch Beschluss des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ anzunehmen.

(3)Nach Artikel 273 des Abkommens muss die Republik Moldau sicherstellen, dass ihre Rechtsvorschriften zur öffentlichen Auftragsvergabe entsprechend dem Zeitplan in Anhang XXIX des Abkommens schrittweise mit dem Besitzstand der Union in diesem Bereich in Einklang gebracht werden.

(4)Seit der Paraphierung des Assoziierungsabkommens am 29. November 2013 wurden mehrere im Anhang XXIX des Abkommens aufgeführte Rechtsakte der Union neu gefasst oder aufgehoben und durch einen neuen Rechtsakt der Union ersetzt. Insbesondere hat die Union die folgenden Rechtsakte angenommen und der Republik Moldau mitgeteilt:

(a)Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe 19  

(b)Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG des Rates 20

(c)Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG 21

(5)Die oben genannten neuen Richtlinien führten zu Änderungen der in Anhang XXIX-A vorgesehenen Schwellenwerte für öffentliche Aufträge.

(6)Die Aktualisierung von Anhang XXIX des Abkommens ist erforderlich, um den in diesem Anhang aufgeführten Änderungen des Besitzstands der Union gemäß Artikel 269, Artikel 273 und Artikel 436 des Abkommens Rechnung zu tragen.

(7)Der neue Besitzstand der Union zur öffentlichen Auftragsvergabe ist neu aufgebaut. Es ist angebracht, diesen neuen Aufbau in Anhang XXIX zu berücksichtigen. Im Interesse der Eindeutigkeit sollte Anhang XXIX vollständig aktualisiert und durch den Anhang entsprechend der Anlage dieses Beschlusses ersetzt werden. Darüber hinaus sollte der von der Republik Moldau erzielte Fortschritt im Prozess der Annäherung an den Besitzstand der Union berücksichtigt werden.

(8)Nach Artikel 436 Absatz 3 des Abkommens ist der Assoziationsrat EU–Republik Moldau befugt, die Anhänge des Abkommens zu aktualisieren oder zu ändern. Der Assoziationsrat hat den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ in seinem Beschluss Nr. 3/2014 vom 16. Dezember 2014 ermächtigt, bestimmte Anhänge zu Handelsfragen zu aktualisieren oder zu ändern –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XXIX des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits wird hiermit durch den in der Anlage dieses Beschlusses dargelegten Anhang ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu …

Im Namen des Assoziationsausschusses

in der Zusammensetzung „Handel“

Der/die Vorsitzende

Anlage

Aktualisierung des Anhangs XXIX des Assoziierungsabkommens

Anhang XXIX des Abkommens wird ersetzt und erhält folgende Fassung:

„Anhang XXIX

ÖffentlicheS beschaffungswesen

Anhang XXIX-A

Schwellen

1.Die Wertschwellen nach Artikel 269 Absatz 3 dieses Abkommens belaufen sich für beide Vertragsparteien auf:

(a)134 000 EUR bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von zentralen Regierungsbehörden vergeben werden, und bei von diesen Behörden durchgeführten Wettbewerben;

(b)207 000 EUR bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die nicht unter Buchstabe a fallen,

(c)5 186 000 EUR bei öffentlichen Bauaufträgen,

(d)5 186 000 EUR bei Bauaufträgen des Versorgungssektors,

(e)5 186 000 EUR bei Konzessionen

(f)414 000 EUR bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen des Versorgungssektors,

(f)750 000 EUR bei öffentlichen Aufträgen für soziale oder andere besondere Dienstleistungen,

(h)1 000 000 EUR bei öffentlichen Aufträgen für soziale oder andere besondere Dienstleistungen des Versorgungssektors.

2.Die unter Nummer 1 aufgeführten EU-Schwellenwerte werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens an die nach den Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU anwendbaren Schwellenwerte angepasst.

Anhang XXIX-B

Vorläufiger Zeitplan für institutionelle Reformen, Annäherung und Marktzugang

Phase

Vorläufiger Zeitplan

Von der Republik Moldau der EU gewährter Marktzugang

Von der EU der Republik Moldau gewährter Marktzugang

1.

Anwendung des Artikels 270 Absatz 2 und des Artikels 271 dieses Abkommens

Vereinbarung der Reformstrategie nach Artikel 272 dieses Abkommens

9 Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens

Beschaffungen für zentrale Regierungsbehörden

Beschaffungen für zentrale Regierungsbehörden

2.

Annäherung an wesentliche Elemente der Richtlinie 2014/24/EU und der Richtlinie 89/665/EWG sowie Umsetzung dieser Elemente

5 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens

Beschaffungen für den Staat, die Gebietskörperschaften und die Einrichtungen des öffentlichen Rechts

Beschaffungen für den Staat, die Gebietskörperschaften und die Einrichtungen des öffentlichen Rechts

Anhänge XXIX-C und XXIX-N

Annäherung an wesentliche Elemente der Richtlinie 2014/25/EU und der Richtlinie 92/13/EWG sowie Umsetzung dieser Elemente

5 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens

Beschaffungen für alle Auftraggeber des Versorgungssektors

Beschaffungen für alle Auftraggeber

Anhänge XXIX-G und XXIX-Q

Annäherung an andere Elemente der Richtlinie 2014/24/EU sowie Umsetzung dieser Elemente

5 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens

Dienstleistungs- und Bauaufträge für alle öffentlichen Auftraggeber

Dienstleistungs- und Bauaufträge für alle öffentlichen Auftraggeber

Anhänge XXIX-D, XXIX-E und XXIX-O

3.

Annäherung an Richtlinie 2014/23/EU sowie deren Umsetzung

6 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens

Konzessionen für alle öffentlichen Auftraggeber

Konzessionen für alle öffentlichen Auftraggeber

Anhänge XXIX-K und XXIX-L

4.

Annäherung an andere Elemente der Richtlinie 2014/25/EU sowie Umsetzung dieser Elemente

8 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens

Bau- und Dienstleistungsaufträge für alle Auftraggeber des Versorgungssektors

Bau- und Dienstleistungsaufträge für alle Auftraggeber des Versorgungssektors

Anhänge XXIX-H, XXIX-I und XXIX-R

Anhang XXIX-C

Wesentliche Elemente der Richtlinie 2014/24/EU

des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG

(Phase 2)

TITEL I

Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze

KAPITEL I    

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Abschnitt 1 – Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich: Absätze 1, 2, 5 und 6

Artikel 2

Begriffsbestimmungen: Absätze 1, Nummern (1), (4), (5), (6), (7), (8), (9), (10), (11), (12), (13), (18), (19), (20), (22), (23), (24)

Artikel 3

Vergabe gemischter öffentlicher Aufträge

Abschnitt 2 – Schwellenwerte

Artikel 4

Höhe der Schwellenwerte

Artikel 5

Methoden zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts

Abschnitt 3 – Ausnahmen

Artikel 7

Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste

Artikel 8

Besondere Ausnahmen im Bereich der elektronischen Kommunikation

Artikel 9

Öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die nach internationalen Regeln vergeben beziehungsweise durchgeführt werden

Artikel 10

Besondere Ausnahmen für Dienstleistungsaufträge

Artikel 11

Dienstleistungsaufträge, die aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden

Artikel 12

Öffentliche Aufträge zwischen Einrichtungen des öffentlichen Sektors

Abschnitt 4 –– Besondere Situationen

Unterabschnitt 1:

Subventionierte Aufträge und Forschungs - und Entwicklungsdienstleistungen

Artikel 13

Aufträge, die von öffentlichen Auftraggebern subventioniert werden

Artikel 14

Forschungs- und Entwicklungsleistungen

Unterabschnitt 2:

Vergabe von Aufträgen, die Verteidigungs- und Sicherheitsaspekte beinhalten

Artikel 15

Verteidigung und Sicherheit

Artikel 16

Vergabe von gemischten Aufträgen, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte beinhalten

Artikel 17

Öffentliche Aufträge und Wettbewerbe mit Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekten, die nach internationalen Regeln vergeben beziehungsweise durchgeführt werden

KAPITEL II

Allgemeine Regeln

Artikel 18

Grundsätze der Auftragsvergabe

Artikel 19

Wirtschaftsakteure

Artikel 21

Vertraulichkeit

Artikel 22

Vorschriften über die Kommunikation: Absätze 2-6

Artikel 23

Nomenklaturen

Artikel 24

Interessenkonflikte

TITEL II

Vorschriften für öffentliche Aufträge

KAPITEL I

Verfahren

Artikel 26

Wahl der Verfahren: Absätze 1, 2, erste Alternative von Absatz 4, 5, 6

Artikel 27

Offenes Verfahren

Artikel 28

Nicht offenes Verfahren

Artikel 29

Verhandlungsverfahren

Artikel 32

Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung

KAPITEL III

Ablauf des Verfahrens

Abschnitt 1 – Vorbereitung

Artikel 40

Vorherige Marktkonsultationen

Artikel 41

Vorherige Einbeziehung von Bewerbern oder Bietern

Artikel 42

Technische Spezifikationen

Artikel 43

Gütezeichen

Artikel 44

Testberichte, Zertifizierung und sonstige Nachweise: Absätze 1, 2

Artikel 45

Varianten

Artikel 46

Unterteilung von Aufträgen in Lose

Artikel 47

Fristsetzung

Abschnitt 2 – Veröffentlichung und Transparenz

Artikel 48

Vorinformation

Artikel 49

Auftragsbekanntmachung

Artikel 50

Vergabebekanntmachung: Absätze 1 und 4

Artikel 51

Form und Modalitäten der Veröffentlichung von Bekanntmachungen: Absatz 1 Unterabsatz 1, Absatz 5 Unterabsatz 1

Artikel 53

Elektronische Verfügbarkeit der Auftragsunterlagen

Artikel 54

Aufforderungen an die Bewerber

Abschnitt 3 – Auswahl der Teilnehmer und Auftragsvergabe

Artikel 56

Allgemeine Grundsätze

Unterabschnitt 1:

Qualitative Auswahlkriterien

Artikel 57

Ausschlussgründe

Artikel 58

Eignungskriterien

Artikel 59

Einheitliche Europäische Eigenerklärung: Absatz 1 sinngemäß, Absatz 4

Artikel 60

Nachweise

Artikel 62

Normen für Qualitätssicherung und Umweltmanagement: Absätze 1 und 2

Artikel 63

Inanspruchnahme der Kapazitäten anderer Unternehmen

Unterabschnitt 2:

Verringerung der Zahl der Bewerber, der Angebote und Lösungen

Artikel 65

Verringerung der Zahl geeigneter Bewerber, die zur Teilnahme aufgefordert werden sollen

Artikel 66

Verringerung der Zahl der Angebote und Lösungen

Unterabschnitt 3:

Zuschlagserteilung

Artikel 67

Zuschlagskriterien

Artikel 68

Lebenszykluskostenrechnung: Absätze 1 und 2

Artikel 69

Ungewöhnlich niedrige Angebote: Absätze 1 - 4

KAPITEL IV

Auftragsausführung

Artikel 70

Bedingungen für die Auftragsausführung

Artikel 71

Vergabe von Unteraufträgen

Artikel 72

Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit

Artikel 73

Kündigung von Aufträgen

TITEL III

Besondere Beschaffungsregelungen

KAPITEL I

Artikel 74

Vergabe von Aufträgen für soziale oder andere besondere Dienstleistungen

Artikel 75

Veröffentlichung der Bekanntmachungen

Artikel 76

Grundsätze für die Vergabe von Aufträgen

ANHÄNGE

ANHANG II

VERZEICHNIS DER TÄTIGKEITEN NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 1 NUMMER 6 BUCHSTABE a

ANHANG III

VERZEICHNIS DER WAREN NACH ARTIKEL 4 BUCHSTABE b BETREFFEND AUFTRÄGE VON ÖFFENTLICHEN AUFTRAGGEBERN, DIE IM BEREICH DER VERTEIDIGUNG VERGEBEN WERDEN

ANHANG IV

ANFORDERUNGEN AN INSTRUMENTE UND VORRICHTUNGEN FÜR DIE ELEKTRONISCHE ENTGEGENNAHME VON ANGEBOTEN, TEILNAHMEANTRÄGEN SOWIE PLÄNEN UND ENTWÜRFEN FÜR WETTBEWERBE

ANHANG V

IN BEKANNTMACHUNGEN AUFZUFÜHRENDE ANGABEN

Teil A:

IN BEKANNTMACHUNGEN ÜBER DIE VERÖFFENTLICHUNG VON VORINFORMATIONEN IN EINEM BESCHAFFERPROFIL AUFZUFÜHRENDE ANGABEN

Teil B:

IN DER VORINFORMATION AUFZUFÜHRENDE ANGABEN (siehe Artikel 48)

Teil C:    

IN DER AUFTRAGSBEKANNTMACHUNG AUFZUFÜHRENDE ANGABEN (siehe Artikel 49)

Teil D:

IN DER VERGABEBEKANNTMACHUNG AUFZUFÜHRENDE ANGABEN (siehe Artikel 50)

Teil G:

IN BEKANNTMACHUNGEN VON ÄNDERUNGEN EINES AUFTRAGS WÄHREND SEINER LAUFZEIT AUFZUFÜHRENDE ANGABEN (siehe Artikel 72 Absatz 1)

Teil H:

IN BEKANNTMACHUNGEN VON AUFTRÄGEN FÜR SOZIALE UND ANDERE BESONDERE DIENSTLEISTUNGEN AUFZUFÜHRENDE ANGABEN (siehe Artikel 75 Absatz 1)

Teil I:

IN VORINFORMATIONEN FÜR SOZIALE UND ANDERE BESONDERE DIENSTLEISTUNGEN AUFZUFÜHRENDE ANGABEN (siehe Artikel 75 Absatz 1)

Teil J:

IN DER BEKANNTMACHUNG ÜBER DIE VERGABE VON AUFTRÄGEN FÜR SOZIALE UND ANDERE BESONDERE DIENSTLEISTUNGEN AUFZUFÜHRENDE ANGABEN (siehe Artikel 75 Absatz 2)

ANHANG VII

TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN — BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

ANHANG IX

INHALT DER AUFFORDERUNGEN ZUR ANGEBOTSABGABE, ZUM DIALOG ODER ZUR INTERESSENSBESTÄTIGUNG NACH ARTIKEL 54

ANHANG X

VERZEICHNIS INTERNATIONALER ÜBEREINKOMMEN IM SOZIAL- UND UMWELTRECHT NACH ARTIKEL 18 ABSATZ 2

ANHANG XII    

NACHWEISE ÜBER DIE ERFÜLLUNG DER EIGNUNGSKRITERIEN

ANHANG XIV    

DIENSTLEISTUNGEN NACH ARTIKEL 74

Anhang XXIX-D

Sonstige VERBINDLICHE Elemente der Richtlinie 2014/24/EU

(Phase 2)

TITEL I

Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze

KAPITEL I    

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Abschnitt 1 – Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 2

Begriffsbestimmungen (Absatz 1, Nummer 21)

Artikel 22

Vorschriften über die Kommunikation: Absatz 1

TITEL II

Vorschriften für öffentliche Aufträge

KAPITEL I

Verfahren

Artikel 26

Wahl der Verfahren: Absatz 3, zweite Alternative von Absatz 4

Artikel 30

Wettbewerblicher Dialog

Artikel 31

Innovationspartnerschaft

KAPITEL II

Methoden und Instrumente für die elektronische Auftragsvergabe und für Sammelbeschaffungen

Artikel 33

Rahmenvereinbarungen

Artikel 34

Dynamische Beschaffungssysteme

Artikel 35

Elektronische Auktionen

Artikel 36

Elektronische Kataloge

Artikel 38

Gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe

KAPITEL III

Ablauf des Verfahrens

Abschnitt 2 – Veröffentlichung und Transparenz

Artikel 50

Vergabebekanntmachung: Absätze 2 und 3

TITEL III

Besondere Beschaffungsregelungen

KAPITEL II

Vorschriften für Wettbewerbe

Artikel 78

Anwendungsbereich

Artikel 79

Bekanntmachungen

Artikel 80

Vorschriften für die Ausrichtung von Wettbewerben und die Auswahl der Teilnehmer

Artikel 81

Zusammensetzung des Preisgerichts

Artikel 82

Entscheidungen des Preisgerichts

ANHÄNGE

ANHANG V

IN BEKANNTMACHUNGEN AUFZUFÜHRENDE ANGABEN

Teil E:    

IN WETTBEWERBSBEKANNTMACHUNGEN AUFZUFÜHRENDE ANGABEN (siehe Artikel 79 Absatz 1)

Teil F:

IN BEKANNTMACHUNGEN ÜBER DIE ERGEBNISSE EINES WETTBEWERBS AUFZUFÜHRENDE ANGABEN (siehe Artikel 79 Absatz 2)

ANHANG VI

IN DEN AUFTRAGSUNTERLAGEN FÜR ELEKTRONISCHE AUKTIONEN AUFZUFÜHRENDE ANGABEN (ARTIKEL 35 ABSATZ 4)

Anhang XXIX-E

Sonstige fakultative Elemente der Richtlinie 2014/24/EU

(Phase 2)

Die in diesem Anhang aufgeführten Elemente der Richtlinie sind fakultativ, eine Annäherung wird aber empfohlen. Die Republik Moldau kann die Annäherung an diese Elemente gegebenenfalls in dem in Anhang XXIX-B vorgegebenen Zeitrahmen vornehmen.

TITEL I

Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze

KAPITEL I

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Abschnitt 1 – Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 2

Begriffsbestimmungen (Absatz 1, Nummern 14, 16)

Artikel 20

Vorbehaltene Aufträge

KAPITEL II

Methoden und Instrumente für die elektronische Auftragsvergabe und für Sammelbeschaffungen

Artikel 37

Zentrale Beschaffungstätigkeiten und zentrale Beschaffungsstellen

KAPITEL III

Ablauf des Verfahrens

Abschnitt 3 – Auswahl der Teilnehmer und Auftragsvergabe

Artikel 64

Amtliche Verzeichnisse zugelassener Wirtschaftsteilnehmer und Zertifizierung durch öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Stellen

TITEL III

Besondere Beschaffungsregelungen

KAPITEL I

Artikel 77

Bestimmten Dienstleistungen vorbehaltene Aufträge

Anhang XXIX-F

Bestimmungen der Richtlinie 2014/24/EU, die nicht unter die Annäherung der Rechtsvorschriften fallen

Die Elemente in diesem Anhang sind nicht vom Annäherungsprozess betroffen.

TITEL I

Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze

KAPITEL I    

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Abschnitt 1 – Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich: Absätze 3 und 4

Artikel 2

Begriffsbestimmungen: Absatz 2

Abschnitt 2 – Schwellenwerte

Artikel 6

Überprüfung der Schwellenwerte und der Liste der zentralen Behörden

TITEL II

Vorschriften für öffentliche Aufträge

KAPITEL I

Verfahren

Artikel 25

Bedingungen betreffend das GPA und andere internationale Übereinkommen

KAPITEL II

Methoden und Instrumente für die elektronische Auftragsvergabe und für Sammelbeschaffungen

Artikel 39

Auftragsvergabe durch öffentliche Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten

KAPITEL III

Ablauf des Verfahrens

Abschnitt 1 – Vorbereitung

Artikel 44

Testberichte, Zertifizierung und sonstige Nachweise: Absatz 3

Abschnitt 2 – Veröffentlichung und Transparenz

Artikel 51

Form und Modalitäten der Veröffentlichung von Bekanntmachungen: Absatz 1 Unterabsatz 2, Absätze 2, 3, 4, Absatz 5 Unterabsatz 2, Absatz 6

Artikel 52

Veröffentlichung auf nationaler Ebene

Abschnitt 3 – Auswahl der Teilnehmer und Auftragsvergabe

Artikel 61

Online-Dokumentenarchiv (e-Certis)

Artikel 62

Normen für Qualitätssicherung und Umweltmanagement: Absatz 3

Artikel 68

Lebenszykluskostenrechnung: Absatz 3

Artikel 69

Ungewöhnlich niedriges Angebot: Absatz 5

TITEL IV

GOVERNANCE

Artikel 83

Durchsetzung

Artikel 84

Vergabevermerke

Artikel 85

Nationale Berichterstattung und statistische Informationen

Artikel 86

Verwaltungszusammenarbeit

TITEL V

BEFUGNISÜBERTRAGUNG, DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 87

Ausübung der übertragenen Befugnisse

Artikel 88

Dringlichkeitsverfahren

Artikel 89

Ausschussverfahren

Artikel 90

Umsetzung und Übergangsbestimmungen

Artikel 91

Aufhebungen

Artikel 92

Überprüfung

Artikel 93

Inkrafttreten

Artikel 94

Adressaten

ANHÄNGE

ANHANG I

ZENTRALE BEHÖRDEN

ANHANG VIII

VORGABEN FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG

ANHANG XI

REGISTER

ANHANG XIII

VERZEICHNIS DER EU-RECHTSVORSCHRIFTEN NACH ARTIKEL 68 ABSATZ 3

ANHANG XV

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Anhang XXIX-G

Wesentliche Elemente der Richtlinie 2014/25/EU

des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG

(Phase 2)

TITEL I

Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze

KAPITEL I    

Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich: Absätze 1, 2, 5 und 6

Artikel 2

Begriffsbestimmungen: Nummern 1-9, 13-16 und 18-20

Artikel 3

Öffentliche Auftraggeber (Absätze 1 und 4)

Artikel 4

Auftraggeber: Absätze 1-3

Artikel 5

Vergabe gemischter Aufträge für ein und dieselbe Tätigkeit

Artikel 6

Vergabe von verschiedene Tätigkeiten umfassenden Aufträgen

KAPITEL II

Tätigkeiten

Artikel 7

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 8

Gas und Wärme

Artikel 9

Elektrizität

Artikel 10

Wasser

Artikel 11

Verkehrsleistungen

Artikel 12

Häfen und Flughäfen

Artikel 13

Postdienste

Artikel 14

Förderung von Öl und Gas und Exploration oder Förderung von Kohle oder anderen festen Brennstoffen

KAPITEL III

Sachlicher Anwendungsbereich

Abschnitt 1 – Schwellenwerte

Artikel 15

Höhe der Schwellenwerte

Artikel 16

Methoden zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts: Absätze 1-4 und 7-14

Abschnitt 2 – Ausgeschlossene Aufträge und Wettbewerbe: Sonderbestimmungen für die Vergabe, wenn Verteidigungs- und Sicherheitsaspekte berührt werden

Unterabschnitt 1:

Für alle Auftraggeber geltende Ausnahmen und besondere Ausnahmen für die Bereiche Wasser und Energie

Artikel 18

Zum Zwecke der Weiterveräußerung oder der Vermietung an Dritte vergebene Aufträge: Absatz 1

Artikel 20

Nach internationalen Regeln vergebene Aufträge und ausgerichtete Wettbewerbe

Artikel 21

Besondere Ausnahmen für Dienstleistungsaufträge

Artikel 22

Dienstleistungsaufträge, die aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden

Artikel 23

Von bestimmten öffentlichen Auftraggebern vergebene Aufträge für den Kauf von Wasser und für die Lieferung von Energie oder von Brennstoffen für die Energieerzeugung

Unterabschnitt 2:

Vergabe von Aufträgen, die Verteidigungs- und Sicherheitsaspekte beinhalten

Artikel 24

Verteidigung und Sicherheit

Artikel 25

Vergabe gemischter Aufträge für ein und dieselbe Tätigkeit, die Verteidigungs- und Sicherheitsaspekte umfassen

Artikel 26

Vergabe von Aufträgen, die verschiedene Tätigkeiten und Verteidigungs- und Sicherheitsaspekte umfassen

Artikel 27

Aufträge und Wettbewerbe mit Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekten, die nach internationalen Regeln vergeben beziehungsweise ausgerichtet werden

Unterabschnitt 3:

Besondere Beziehungen (Kontrolle über Stellen, Zusammenarbeit, verbundene Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen)

Artikel 28

Zwischen öffentlichen Auftraggebern vergebene Aufträge

Artikel 29

Auftragsvergabe an ein verbundenes Unternehmen

Artikel 30

Auftragsvergabe an ein Gemeinschaftsunternehmen oder an eine Vergabestelle, die an einem Gemeinschaftsunternehmen beteiligt ist

Unterabschnitt 4:

Besondere Sachverhalte

Artikel 32

Forschung und Entwicklung

KAPITEL IV

Allgemeine Grundsätze

Artikel 36

Grundsätze der Auftragsvergabe

Artikel 37

Wirtschaftsteilnehmer

Artikel 39

Vertraulichkeit

Artikel 40

Vorschriften über Mitteilungen

Artikel 41

Nomenklaturen

Artikel 42

Interessenkonflikte

TITEL II

Vorschriften über Aufträge

KAPITEL I

Verfahren

Artikel 44

Wahl der Verfahren: Absätze 1, 2, 4

Artikel 45

Offenes Verfahren

Artikel 46

Nicht offenes Verfahren

Artikel 47

Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb

Artikel 50

Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb: Buchstabe a - i

KAPITEL III

Ablauf des Verfahrens

Abschnitt 1 – Vorbereitung

Artikel 58

Vorherige Marktkonsultationen

Artikel 59

Vorherige Einbeziehung von Bewerbern oder Bietern

Artikel 60

Technische Spezifikationen

Artikel 61

Gütezeichen

Artikel 62

Testberichte, Zertifizierung und sonstige Nachweise

Artikel 63

Bekanntgabe der technischen Spezifikationen

Artikel 64

Varianten

Artikel 65

Unterteilung von Aufträgen in Lose

Artikel 66

Fristsetzung

Abschnitt 2 – Veröffentlichung und Transparenz

Artikel 67

Regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachungen

Artikel 68

Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems

Artikel 69

Auftragsbekanntmachungen

Artikel 70

Vergabebekanntmachung: Absätze 1, 3, 4

Artikel 71

Form und Modalitäten der Veröffentlichung von Bekanntmachungen: Absatz 1, Absatz 5 Unterabsatz 1

Artikel 73

Elektronische Verfügbarkeit der Auftragsunterlagen

Artikel 74

Aufforderungen an die Bewerber

Artikel 75

Unterrichtung von Wirtschaftsteilnehmern, die eine Qualifizierung beantragen, sowie von Bewerbern und Bietern

Abschnitt 3 – Auswahl der Teilnehmer und Auftragsvergabe

Artikel 76

Allgemeine Grundsätze

Unterabschnitt 1:

Qualifizierung und qualitative Auswahl

Artikel 78

Qualitative Auswahlkriterien

Artikel 79

Inanspruchnahme der Kapazitäten anderer Unternehmen: Absatz 2

Artikel 80

In der Richtlinie 2014/24/EU festgelegte Ausschlussgründe und Auswahlkriterien

Artikel 81

Normen für Qualitätssicherung und Umweltmanagement: Absätze 1, 2

Unterabschnitt 2:

Zuschlagserteilung

Artikel 82

Zuschlagskriterien

Artikel 83

Lebenszykluskostenrechnung: Absätze 1 und 2

Artikel 84

Ungewöhnlich niedriges Angebot: Absätze 1-4

KAPITEL IV:    Auftragsausführung

Artikel 87

Bedingungen für die Auftragsausführung

Artikel 88

Vergabe von Unteraufträgen

Artikel 89

Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit

Artikel 90

Kündigung von Aufträgen

TITEL III

Besondere Beschaffungsregelungen

KAPITEL I

Soziale und andere besondere Dienstleistungen

Artikel 91

Vergabe von Aufträgen für soziale oder andere besondere Dienstleistungen

Artikel 92

Veröffentlichung der Bekanntmachung

Artikel 93

Grundsätze für die Vergabe von Aufträgen

ANHÄNGE

ANHANG I

Verzeichnis der Tätigkeiten nach Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a

ANHANG V

Anforderungen an Instrumente und Vorrichtungen für die elektronische Entgegennahme von Angeboten, Teilnahme- oder Qualifizierungsanträgen oder von Plänen und Entwürfen für Wettbewerbe

ANHANG VI A

In regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachungen aufzuführende Angaben (siehe Artikel 67)

ANHANG VI B

In Bekanntmachungen über die Veröffentlichung regelmäßiger nicht verbindlicher Bekanntmachungen in einem Beschafferprofil, die nicht als Aufruf zum Wettbewerb dienen, aufzuführende Angaben (siehe Artikel 67 Absatz 1)

ANHANG VIII

Technische Spezifikationen - Begriffsbestimmungen

ANHANG IX

Vorgaben für die Veröffentlichung

ANHANG X

In der Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems aufzuführende Angaben (siehe Artikel 44 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 68)

ANHANG XI

In Auftragsbekanntmachungen aufzuführende Angaben (siehe Artikel 69)

ANHANG XII

In Vergabebekanntmachungen aufzuführende Angaben (siehe Artikel 70)

ANHANG XIII

Inhalt der Aufforderung zur Angebotsabgabe, zu Verhandlungen oder zur Interessensbestätigung nach Artikel 74

ANHANG XIV

Verzeichnis internationaler Übereinkommen im Sozial- und Umweltrecht nach Artikel 36 Absatz 2

ANHANG XVI

In Bekanntmachungen von Änderungen eines Auftrags während seiner Laufzeit aufzuführende Angaben (siehe Artikel 89 Absatz 1)

ANHANG XVII

Dienstleistungen nach Artikel 91

ANHANG XVIII

In Bekanntmachungen von Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen aufzuführende Angaben (siehe Artikel 92)

Anhang XXIX-H

Sonstige VERBINDLICHE Elemente der Richtlinie 2014/25/EU

(Phase 4)

TITEL I

Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze

KAPITEL I    

Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 2

Begriffsbestimmungen: Nummer 17

KAPITEL III

Sachlicher Anwendungsbereich

Abschnitt 1 – Schwellenwerte

Artikel 16

Methoden zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts: Absätze 5, 6

TITEL II

Vorschriften für Aufträge

KAPITEL I

Verfahren

Artikel 44

Wahl der Verfahren: Absatz 3

Artikel 48

Wettbewerblicher Dialog

Artikel 49

Innovationspartnerschaft

Artikel 50

Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb: Buchstabe j

KAPITEL II    

Methoden und Instrumente für die elektronische Auftragsvergabe und für Sammelbeschaffungen

Artikel 51

Rahmenvereinbarungen

Artikel 52

Dynamische Beschaffungssysteme

Artikel 53

Elektronische Auktionen

Artikel 54

Elektronische Kataloge

Artikel 56

Gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe

KAPITEL III

Ablauf des Verfahrens

Abschnitt 2 – Veröffentlichung und Transparenz

Artikel 70

Vergabebekanntmachung: Absatz 2

Abschnitt 3 – Auswahl der Teilnehmer und Auftragsvergabe

Unterabschnitt 1:

Qualifizierung und qualitative Auswahl

Artikel 77

Qualifizierungssysteme

Artikel 79

Inanspruchnahme der Kapazitäten anderer Unternehmen: Absatz 1

TITEL III

Besondere Beschaffungsregelungen

KAPITEL II

Vorschriften für Wettbewerbe

Artikel 95

Anwendungsbereich

Artikel 96

Bekanntmachungen

Artikel 97

Vorschriften für die Ausrichtung von Wettbewerben sowie die Auswahl der Teilnehmer und der Preisrichter

Artikel 98

Entscheidung des Preisgerichts

ANHÄNGE

ANHANG VII

In den Auftragsunterlagen bei elektronischen Auktionen aufzuführende Angaben (Artikel 53 Absatz 4)

ANHANG XIX

In Wettbewerbsbekanntmachungen aufzuführende Angaben (siehe Artikel 96 Absatz 1)

ANHANG XX

In Bekanntmachungen über die Ergebnisse von Wettbewerben aufzuführende Angaben (siehe Artikel 96 Absatz 1)

Anhang XXIX-I

Sonstige fakultative Elemente der Richtlinie 2014/25/EU

(Phase 4)

Die in diesem Anhang aufgeführten Elemente der Richtlinie 2014/25/EU sind fakultativ, eine Annäherung wird aber empfohlen. Die Republik Moldau kann die Annäherung an diese Elemente gegebenenfalls in dem in Anhang XXIX-B vorgegebenen Zeitrahmen vornehmen.

TITEL I

Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze

KAPITEL I    

Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 2

Begriffsbestimmungen: Nummern 10-12

KAPITEL IV

Allgemeine Grundsätze

Artikel 38

Vorbehaltene Aufträge

TITEL II

Vorschriften für Aufträge

KAPITEL I    

Verfahren

Artikel 55

Zentrale Beschaffungstätigkeiten und zentrale Beschaffungsstellen

TITEL III

Besondere Beschaffungsregelungen

KAPITEL I    

Soziale und andere besondere Dienstleistungen

Artikel 94

Bestimmten Dienstleistungen vorbehaltene Aufträge

Anhang XXIX-J

Bestimmungen der Richtlinie 2014/25/EU, die nicht unter die Annäherung der Rechtsvorschriften fallen

Die Elemente in diesem Anhang sind nicht vom Annäherungsprozess betroffen.

TITEL I

Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze

KAPITEL I    

Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich: Absätze 3 und 4

Artikel 3

Öffentliche Auftraggeber: Absätze 2 und 3

Artikel 4

Auftraggeber: Absatz 4

KAPITEL III

Sachlicher Anwendungsbereich

Abschnitt 1 – Schwellenwerte

Artikel 17

Neufestsetzung der Schwellenwerte

Abschnitt 2 – Ausgeschlossene Aufträge und Wettbewerbe: Sonderbestimmungen für die Vergabe, wenn Verteidigungs- und Sicherheitsaspekte berührt werden

Unterabschnitt 1:

Für alle Auftraggeber geltende Ausnahmen und besondere Ausnahmen für die Bereiche Wasser und Energie

Artikel 18

Zum Zwecke der Weiterveräußerung oder der Vermietung an Dritte vergebene Aufträge: Absatz 2

Artikel 19

Zu anderen Zwecken als der Ausübung einer unter die Richtlinie fallenden Tätigkeit oder der Ausübung einer solchen Tätigkeit in einem Drittland vergebene Aufträge oder ausgerichtete Wettbewerbe: Absatz 2

Unterabschnitt 3:

Besondere Beziehungen (Kontrolle über Stellen, Zusammenarbeit, verbundene Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen)

Artikel 31

Unterrichtung

Unterabschnitt 4:

Besondere Sachverhalte

Artikel 33

Besonderen Vorschriften unterliegende Aufträge

Unterabschnitt 5:

Unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzte Tätigkeiten und diesbezügliche Verfahrensbestimmungen

Artikel 34

Unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzte Tätigkeiten

Artikel 35

Verfahren zur Bestimmung der Anwendbarkeit von Artikel 34

TITEL II

Vorschriften über Aufträge

KAPITEL I

Verfahren

Artikel 43

Bedingungen betreffend das GPA und andere internationale Übereinkommen

KAPITEL II

Artikel 57

Auftragsvergabe durch Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten

KAPITEL III    

Ablauf des Verfahrens

Abschnitt 2 – Veröffentlichung und Transparenz

Artikel 71

Form und Modalitäten der Veröffentlichung von Bekanntmachungen: Absätze 2, 3, 4, Absatz 5 Unterabsatz 2, Absatz 6

Artikel 72

Veröffentlichung auf nationaler Ebene

Abschnitt 3 – Auswahl der Teilnehmer und Auftragsvergabe

Artikel 81

Normen für Qualitätssicherung und Umweltmanagement: Absatz 3

Artikel 83

Lebenszykluskostenrechnung: Absatz 3

Abschnitt 4 - Angebote, die Erzeugnisse aus Drittländern und Beziehungen mit diesen umfassen

Artikel 85

Angebote, die Erzeugnisse aus Drittländern umfassen

Artikel 86

Beziehungen zu Drittländern im Bereich der Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge

TITEL IV

Governance

Artikel 99

Durchsetzung

Artikel 100

Einzelberichte über Vergabeverfahren

Artikel 101

Nationale Berichterstattung und statistische Information

Artikel 102

Verwaltungszusammenarbeit

TITEL V

BEFUGNISÜBERTRAGUNG, DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 103

Ausübung der übertragenen Befugnisse

Artikel 104

Dringlichkeitsverfahren

Artikel 105

Ausschussverfahren

Artikel 106

Umsetzung und Übergangsbestimmungen

Artikel 107

Aufhebung von Rechtsakten

Artikel 108

Überprüfung

Artikel 109

Inkrafttreten

Artikel 110

Adressaten

ANHÄNGE

ANHANG II

Verzeichnis der Rechtsakte der Union nach Artikel 4 Absatz 3

ANHANG III

Verzeichnis der Rechtsakte der Union nach Artikel 34 Absatz 3

ANHANG IV

Fristen für den Erlass der in Artikel 35 genannten Durchführungsrechtsakte

ANHANG XV

Verzeichnis der Rechtsakte der Union nach Artikel 83 Absatz 3

Anhang XXIX-K

Sonstige VERBINDLICHE Elemente der Richtlinie 2014/23/EU

(Phase 3)

TITEL I

Gegenstand, Anwendungsbereich, Grundsätze und Begriffsbestimmungen

KAPITEL I    

Anwendungsbereich, allgemeine Grundsätze und Begriffsbestimmungen

Abschnitt I – Gegenstand, Anwendungsbereich, allgemeine Grundsätze, Begriffsbestimmungen und Schwellenwert

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich: Absätze 1, 2 und 4

Artikel 2

Grundsatz der Verwaltungsautonomie der Behörden

Artikel 3

Grundsätze der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz

Artikel 4

Freiheit der Festlegung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse

Artikel 5

Begriffsbestimmungen

Artikel 6

Öffentliche Auftraggeber: Absätze 1 und 4

Artikel 7

Auftraggeber

Artikel 8

Schwellenwert und Methoden zur Berechnung des geschätzten Werts von Konzessionen

Abschnitt II – Ausnahmen

Artikel 10

Für von öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern vergebene Konzessionen geltende Ausschlüsse

Artikel 11

Besondere Ausnahmen im Bereich der elektronischen Kommunikation

Artikel 12

Besondere Ausschlüsse im Bereich Wasser

Artikel 13

Konzessionsvergabe an ein verbundenes Unternehmen

Artikel 14

Konzessionsvergabe an ein Gemeinschaftsunternehmen oder an einen Auftraggeber, das/der an einem Gemeinschaftsunternehmen beteiligt ist

Artikel 17

Konzessionen zwischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften

Abschnitt III – Allgemeine Bestimmungen

Artikel 18

Laufzeit der Konzession

Artikel 19

Soziale und andere besondere Dienstleistungen

Artikel 20

Gemischte Verträge

Artikel 21

Vergabe von Konzessionen, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte beinhalten

Artikel 22

Verträge, die sowohl in Anhang II genannte wie auch andere Tätigkeiten betreffen

Artikel 23

Konzessionen, die sowohl die in Anhang II genannten Tätigkeiten als auch Tätigkeiten, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte beinhalten, umfassen

Artikel 25

Forschungs- und Entwicklungsleistungen

KAPITEL II    

Grundsätze

Artikel 26

Wirtschaftsteilnehmer

Artikel 27

Nomenklaturen

Artikel 28

Vertraulichkeit

Artikel 29

Vorschriften über die Kommunikation

TITEL II

Vorschriften für die Konzessionsvergabe: Allgemeine Grundsätze und Verfahrensgarantien

KAPITEL I

Allgemeine Grundsätze

Artikel 30

Allgemeine Grundsätze: Absätze 1, 2 und 3

Artikel 31

Konzessionsbekanntmachungen

Artikel 32

Zuschlagsbekanntmachung

Artikel 33

Form und Modalitäten für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen: Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 34

Elektronische Verfügbarkeit der Konzessionsunterlagen

Artikel 35

Bekämpfung von Bestechung und Verhinderung von Interessenkonflikten

KAPITEL II

Verfahrensgarantien

Artikel 36

Technische und funktionelle Anforderungen

Artikel 37

Verfahrensgarantien

Artikel 38

Auswahl und qualitative Bewertung der Bewerber

Artikel 39

Fristen für den Eingang von Teilnahmeanträgen und Angeboten für die Konzession

Artikel 40

Mitteilungen an Bewerber und Bieter

Artikel 41

Zuschlagskriterien

TITEL III

Vorschriften für die Durchführung von Konzessionen

Artikel 42

Vergabe von Unteraufträgen

Artikel 43

Vertragsänderungen während der Vertragslaufzeit

Artikel 44

Kündigung von Konzessionen

Artikel 45

Überwachung und Berichterstattung

ANHÄNGE

ANHANG I

VERZEICHNIS DER TÄTIGKEITEN NACH ARTIKEL 5 NUMMER 7

ANHANG II

VON AUFTRAGGEBERN IM SINNE DES ARTIKELS 7 AUSGEÜBTE TÄTIGKEITEN

ANHANG III

VERZEICHNIS DER RECHTSAKTE DER UNION IM SINNE DES ARTIKELS 7 ABSATZ 2 BUCHSTABE B

ANHANG IV

DIENSTLEISTUNGEN IM SINNE DES ARTIKELS 19

ANHANG V

ANGABEN IN KONZESSIONSBEKANNTMACHUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 31

ANHANG VI

IN DER VORINFORMATION IN BEZUG AUF KONZESSIONEN FÜR SOZIALE UND ANDERE BESONDERE DIENSTLEISTUNGEN AUFZUFÜHRENDE ANGABEN GEMÄSS ARTIKEL 31 ABSATZ 3

ANHANG VII

ANGABEN IN DEN ZUSCHLAGSBEKANNTMACHUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 32

ANHANG VIII

ANGABEN IN ZUSCHLAGSBEKANNTMACHUNGEN BETREFFEND KONZESSIONEN FÜR SOZIALE UND ANDERE BESONDERE DIENSTLEISTUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 32

ANHANG IX

VORGABEN FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG

ANHANG X

VERZEICHNIS INTERNATIONALER SOZIALSCHUTZ- UND UMWELTÜBEREINKOMMEN IM SINNE DES ARTIKELS 30 ABSATZ 3

ANHANG XI

ANGABEN IN BEKANNTMACHUNGEN ÜBER ÄNDERUNGEN WÄHREND DER LAUFZEIT EINER KONZESSION GEMÄSS ARTIKEL 43

Anhang XXIX-L

Sonstige fakultative Elemente der Richtlinie 2014/23/EU

(Phase 3)

Die in diesem Anhang aufgeführten Elemente der Richtlinie 2014/23/EU sind fakultativ, eine Annäherung wird aber empfohlen. Die Republik Moldau kann die Annäherung an diese Elemente gegebenenfalls in dem in Anhang XXIX-B vorgegebenen Zeitrahmen vornehmen.

TITEL I

Gegenstand, Anwendungsbereich, Grundsätze und Begriffsbestimmungen

KAPITEL I    

Anwendungsbereich, allgemeine Grundsätze und Begriffsbestimmungen

Abschnitt IV –– Besondere Sachverhalte

Artikel 24

Vorbehaltene Konzessionen

Anhang XXIX-M

Bestimmungen der Richtlinie 2014/23/EU, die nicht unter die Annäherung der Rechtsvorschriften fallen

Die Elemente in diesem Anhang sind nicht vom Annäherungsprozess betroffen.

TITEL I

Gegenstand, Anwendungsbereich, Grundsätze und Begriffsbestimmungen

KAPITEL I    

Anwendungsbereich, allgemeine Grundsätze und Begriffsbestimmungen

Abschnitt I – Gegenstand, Anwendungsbereich, allgemeine Grundsätze, Begriffsbestimmungen und Schwellenwert

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich: Absatz 3

Artikel 6

Öffentliche Auftraggeber: Absätze 2 und 3

Artikel 9

Neufestsetzung des Schwellenwerts

Abschnitt II – Ausnahmen

Artikel 15

Mitteilungen von Auftraggebern

Artikel 16

Ausschluss von Tätigkeiten, die unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind

TITEL II

Vorschriften für die Konzessionsvergabe: Allgemeine Grundsätze und Verfahrensgarantien

KAPITEL I

Allgemeine Grundsätze

Artikel 30

Allgemeine Grundsätze: Absatz 4

Artikel 33

Form und Modalitäten für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen: Absatz 1 Unterabsatz 2, Absätze 2, 3 und 4

TITEL IV

Änderungen der Richtlinie 89/665/EWG UND 92/13/EWG

Artikel 46

Änderungen der Richtlinie 89/665/EWG

Artikel 47

Änderungen der Richtlinie 92/13/EWG

TITEL V

Befugnisübertragung, Durchführungsbefugnisse und Schlussbestimmungen

Artikel 48

Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 49

Dringlichkeitsverfahren

Artikel 50

Ausschussverfahren

Artikel 51

Umsetzung

Artikel 52

Übergangsbestimmungen

Artikel 53

Überwachung und Berichterstattung

Artikel 54

Inkrafttreten

Artikel 55

Adressaten

Anhang XXIX-N

Wesentliche Elemente der Richtlinie 89/665/EWG

vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge, geändert durch die Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge und durch Richtlinie 2014/23/EU
(Phase 2)

Artikel 1

Anwendungsbereich und Zugang zu Nachprüfungsverfahren

Artikel 2

Anforderungen an die Nachprüfungsverfahren

Artikel 2a

Stillhaltefrist

Artikel 2b

Ausnahmen von der Stillhaltefrist Artikel 2b Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 2c

Fristen für die Beantragung einer Nachprüfung

Artikel 2d

Unwirksamkeit

Absatz 1 Buchstabe b    

Abs. 2 und 3

Artikel 2e

Verstöße gegen diese Richtlinie und alternative Sanktionen

Artikel 2f

Fristen

Anhang XXIX-O

Sonstige Elemente der Richtlinie 89/665/EWG 

(Phase 2)

Artikel 2b

Ausnahmen von der Stillhaltefrist

Artikel 2b Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 2d

Unwirksamkeit

Artikel 2d Absatz 1 Buchstabe c

Absatz 5

Anhang XXIX-P

Bestimmungen der Richtlinie 89/665/EWG, die nicht unter die Annäherung der Rechtsvorschriften fallen

Die Elemente in diesem Anhang sind nicht vom Annäherungsprozess betroffen.

Artikel 2b

Ausnahmen von der Stillhaltefrist

Artikel 2b Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 2d

Unwirksamkeit

Artikel 2d Absatz 1 Buchstabe a

Absatz 4

Artikel 3

Korrekturmechanismus

Artikel 3a

Inhalt einer Bekanntmachung für die Zwecke der freiwilligen Ex-Ante-Transparenz

Artikel 3b

Ausschussverfahren

Artikel 4

Durchführung

Artikel 4a

Überprüfung

Anhang XXIX-Q

Wesentliche Elemente der Richtlinie 92/13/EWG des Rates

vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (Richtlinie 92/13/EWG)

zuletzt geändert durch Richtlinie 2007/66/EG und Richtlinie 2014/23/EU

(Phase 2)

Artikel 1

Anwendungsbereich und Zugang zu Nachprüfungsverfahren

Artikel 2

Anforderungen an die Nachprüfungsverfahren

Artikel 2a

Stillhaltefrist

Artikel 2b

Ausnahmen von der Stillhaltefrist

Artikel 2b Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 2c

Fristen für die Beantragung einer Nachprüfung

Artikel 2d

Unwirksamkeit

Absatz 1 Buchstabe b

Abs. 2 und 3

Artikel 2e

Verstöße gegen diese Richtlinie und alternative Sanktionen

Artikel 2f

Fristen

Anhang XXIX-R

Sonstige Elemente der Richtlinie 92/13/EWG

(Phase 4)

Artikel 2b

Artikel 2b Absatz 1 Buchstabe c

Absatz 5

Anhang XXIX-S

Bestimmungen der Richtlinie 92/13/EWG, die nicht unter die Annäherung der Rechtsvorschriften fallen

Die Elemente in diesem Anhang sind nicht vom Annäherungsprozess betroffen.

Artikel 2b

Ausnahmen von der Stillhaltefrist

Artikel 2b Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 2d

Unwirksamkeit

Artikel 2b Absatz 1 Buchstabe a

Absatz 4

Artikel 3a

Inhalt einer Bekanntmachung für die Zwecke der freiwilligen Ex-Ante-Transparenz

Artikel 3b

Ausschussverfahren

Artikel 8

Korrekturmechanismus

Artikel 12

Durchführung

Artikel 12a

Überprüfung

Anhang XXIX-T

Republik Moldau: Nicht erschöpfende Liste der Themen für die Zusammenarbeit

1.Schulung von Beamten staatlicher Stellen der Republik Moldau, die an der öffentlichen Auftragsvergabe beteiligt sind, in der Union und der Republik Moldau

2.Schulung von Lieferanten, die an den Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge teilnehmen möchten

3.Austausch von Informationen und Erfahrungen über bewährte Praktiken und über die Vorschriften im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe

4.Verbesserung der Benutzerfreundlichkeit der Webseiten für die öffentliche Auftragsvergabe und Einrichtung eines Systems zur Vergabekontrolle

5.Beratung und Unterstützung in Methodikfragen durch die Union bei der Verwendung moderner elektronischer Techniken im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe

6.Stärkung der Stellen, die eine kohärente Politik in allen Bereichen der öffentlichen Auftragsvergabe gewährleisten und Entscheidungen der öffentlichen Auftraggeber unabhängig und unparteiisch begutachten und überprüfen (siehe Artikel 270 dieses Abkommens)

(1) ABI. L 96 vom 29.3.2014, S. 357-374.
(2) ABI. L 96, vom 29.3.2014, S. 45-78.
(3) ABI. L 96 vom 29.3.2014, S. 79-106.
(4) ABI. L 96 vom 29.3.2014, S. 309-356.
(5) ABI. L 96 vom 29.3.2014, S. 1-44.
(6) ABI. L 96 vom 29.3.2014, S. 251-308.
(7) ABI. L 96 vom 29.3.2014, S. 149-250.
(8) ABI. L 96, vom 29.3.2014, S. 107-148.
(9) ABI. L 189 vom 27.6.2014, S. 164-259.
(10) ABI. L 153 vom 22.5.2014, S. 62-106.
(11) ABI. L 354 vom 28.12.2013, S. 90-131.
(12) ABI. L 178 vom 28.6.2013, S. 27-65.
(13) ABl. L 165 vom 30.6.2010, S. 1-18.
(14) ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52-128.
(15) ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1-51.
(16) ABI. L 201 vom 27.7.2012, S. 60-106.
(17) ABI. L 197 vom 24.7.2012, S. 1-37.
(18) ABI. L 197 vom 24.7.2012, S. 38-71.
(19) ABI. L 94 vom 28.3.2014, S. 1-64.
(20) ABI. L 94 vom 28.3.2014, S. 65-242.
(21) ABI. L 94 vom 28.3.2014, S. 243-374.
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