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Document 52016PC0452

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des Zugangs von Steuerbehörden zu Informationen zur Bekämpfung der Geldwäsche

COM/2016/0452 final - 2016/0209 (CNS)

Straßburg, den 5.7.2016

COM(2016) 452 final

2016/0209(CNS)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des Zugangs von Steuerbehörden zu Informationen zur Bekämpfung der Geldwäsche


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Europäische Kommission verfolgt eine ehrgeizige Agenda zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung und -vermeidung mit dem Ziel, zu einer faireren und wirksameren Besteuerung in der EU zu gelangen. Die Erhöhung der Steuertransparenz ist ein zentraler Bestandteil dieser Agenda. In den letzten Jahren wurden bedeutende Fortschritte im Hinblick auf eine höhere Steuertransparenz und eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden in der EU erzielt. Die Mitgliedstaaten haben sich auf neue Rechtsvorschriften zum automatischen Austausch von Informationen über Steuervorbescheide 1 und auf eine länderbezogene steuerrelevante Berichterstattung über Tätigkeiten multinationaler Konzerne 2 geeinigt. Im April 2016 schlug die Kommission außerdem vor, dass große multinationale Konzerne bestimmte Steuerinformationen nach Ländern aufgeschlüsselt offenlegen. Was Konten von Einzelpersonen betrifft, so traten im Januar 2016 neue EU-Rechtsvorschriften in Kraft, nach denen die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten automatisch Informationen über im Ausland geführte Bankkonten austauschen werden. Dadurch soll vermieden werden, dass Finanzmittel im Ausland versteckt werden, um die Besteuerung zu umgehen.

Jüngste an die Medien durchgesickerte Informationen, die zeigen, in welchem Ausmaß Offshore-Fonds geheim gehalten wurden, belegen die Bedeutung der EU-Agenda zur Steuertransparenz. Sie verdeutlichen zudem, in welchen Bereichen noch weitere Maßnahmen getroffen werden müssen, um den EU- und internationalen Rahmen für Transparenz zu verstärken. Insbesondere hat sich gezeigt, dass die Steuerbehörden über einen besseren Zugang zu Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von zwischengeschalteten Organisationen und zu anderen relevanten Informationen im Zusammenhang mit der Kundensorgfaltspflicht verfügen müssen, wenn sie Fälle von Steuerhinterziehung wirksam aufdecken und dagegen vorgehen sollen.

In der Erklärung der G20 vom 18. April werden die Financial Action Task Force (im Folgenden „FATF“) und das Globale Forum für Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken aufgefordert, erste Vorschläge zur besseren Umsetzung der internationalen Standards für Transparenz zu unterbreiten, auch hinsichtlich der Verfügbarkeit von Informationen zum wirtschaftlichen Eigentümer und des Austauschs dieser Informationen auf internationaler Ebene.

Am 14. April 2016 gaben die fünf EU-Finanzminister, die am G20-Gipfel teilnahmen, eine Erklärung ab, in der sie den Schwerpunkt auf die Bekämpfung von Steuerhinterziehung, aggressiver Steuerplanung und Geldwäsche legten. Insbesondere betonten sie darin, wie wichtig es ist, dass der globale Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen (im Folgenden „Globaler Standard“) wirksam und rasch umgesetzt wird. Darüber hinaus erläuterten sie die Herausforderungen in Bezug auf die Verfügbarkeit von Informationen zum wirtschaftlichen Eigentümer und wiesen auf gemeinsame Muster bei Geldwäsche, Steuerhinterziehung und anderen rechtswidrigen Finanzpraktiken hin.

Die Richtlinie 2014/107/EU (im Folgenden die „Richtlinie“) zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU (im Folgenden „Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden“) wurde 2014 angenommen und gilt ab 1. Januar 2016 für 27 Mitgliedstaaten und ab dem 1. Januar 2017 auch für Österreich. Mit dieser Richtlinie wird der Globale Standard in der EU umgesetzt. Somit wird gewährleistet, dass Informationen über Inhaber von Finanzkonten dem Mitgliedstaat mitgeteilt werden, in dem der Kontoinhaber seinen Wohnsitz hat.

Außerdem sieht die Richtlinie vor, dass –sofern der Kontoinhaber eine zwischengeschaltete Struktur (d. h. eine passive nichtfinanzielle Einheit) ist – die Finanzinstitute diese Einheit prüfen und ihre beherrschenden Personen („wirtschaftliche Eigentümer“ in der Anti-Geldwäsche-Terminologie 3 ) ermitteln und melden. Dieser für die Anwendung der Richtlinie wichtige Aspekt setzt einen Arbeitsschritt voraus, der im Hinblick auf die Identifikation der beherrschenden Personen voll und ganz auf im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäsche gewonnenen Informationen aufbaut.

Ohne Zugang zu derartigen Informationen wäre die Effektivität der Überwachung der Finanzinstitute hinsichtlich der Anwendung der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden spürbar eingeschränkt. In Ermangelung dieser Informationen ist es den betreffenden Behörden nicht möglich, die ordnungsgemäße Anwendung der Richtlinie durch die Finanzinstitute sowie die korrekte Ermittlung und Meldung der beherrschenden Personen zwischengeschalteter Strukturen zu überwachen, zu prüfen oder zu bestätigen.

Daher soll mit dieser Initiative gewährleistet werden, dass Steuerbehörden durchweg auf Informationen aus der Geldwäschebekämpfung zugreifen können, wenn sie überwachen, ob Finanzinstitute die Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden ordnungsgemäß anwenden.

Der Zugang der Steuerverwaltungen zu den besagten Informationen gestaltet sich in der EU sehr unterschiedlich. Auch wenn er gegeben ist, so sind die Behörden noch oft mit erheblichen Problemen konfrontiert, die die Effektivität ihrer Bemühungen bei der Bekämpfung von Steuervermeidung und -hinterziehung beeinträchtigen. Die Änderungen an der vierten Geldwäscherichtlinie, auf die im nächsten Abschnitt Bezug genommen wird, sind wichtig, um Geldwäsche, Korruption, Terrorismusfinanzierung und andere kriminelle Tätigkeiten besser aufdecken zu können. Die Steuerbehörden sollten Zugang zu den fraglichen Informationen haben, damit sie ihre Fähigkeit zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -vermeidung optimieren können. Die Kommission schlägt daher vor, dass dieser Zugang in der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden vorgesehen wird, die den Rahmen für viele andere EU-Maßnahmen zur Steuertransparenz bildet.

Die Einräumung dieses Zugangs ist eine interne organisatorische Angelegenheit in den Mitgliedstaaten und umfasst keine Berichts- oder sonstigen administrativen Verpflichtungen seitens externer Interessenträger. Potenzielle zusätzliche Belastungen von Finanzinstituten, die Steuerbehörden bei Kontrollen, Prüfungen und Audits Informationen aus der Geldwäschebekämpfung vorlegen müssen, wären dabei

(i) eng mit der Erfüllung bereits bestehender Verpflichtungen verbunden, deren Auswirkungen auf den Verwaltungsaufwand bereits bei der erstmaligen Festlegung der Verpflichtungen berücksichtigt wurden,

(ii) fallspezifisch und abhängig von den Ergebnissen der Kontrollen, Prüfungen und Audits und

(iii) stets im Rahmen der umfassenden Kontrollen, Prüfungen und Audits in Bezug auf die Erfüllung sämtlicher bestehenden Verpflichtungen zur Identifizierung meldepflichtiger Personen gemäß der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und nicht nur der Verpflichtung zur Identifizierung beherrschender Personen/wirtschaftlicher Eigentümer.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften im betreffenden Bereich

Änderung der vierten Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche (COM(2016) 450)

In ihrem am 2. Februar 2016 angenommenen Aktionsplan für ein intensiveres Vorgehen gegen Terrorismusfinanzierung verpflichtete sich die Kommission, in der ersten Jahreshälfte 2016 einen Vorschlag zur Änderung der vierten Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche 4 („vierte Geldwäscherichtlinie“) vorzulegen, um die Vorschriften zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung weiter zu verstärken. Die Notwendigkeit schärferer Vorschriften zur Geldwäschebekämpfung und einer besseren Transparenz und Verfügbarkeit von Informationen über wirtschaftliche Eigentümer hat die Kommission dazu veranlasst, Änderungen an der vierten Geldwäscherichtlinie vorzuschlagen, nachdem verschiedene Optionen im zweiten Teil der Folgenabschätzung zu diesen Änderungen bewertet worden waren.

Die Änderungen an der vierten Geldwäscherichtlinie tragen den Verbindungen zwischen Geldwäschebekämpfung und Steuerhinterziehung sowie den einschlägigen globalen Herausforderungen Rechnung. Sie stützen sich auf Synergien, die sich aus der Erfüllung der Sorgfaltsvorschriften gemäß der vierten Geldwäscherichtlinie und der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden ergeben.

Da einschlägige Informationen zur Geldwäschebekämpfung im Rahmen spezifischer Bestimmungen der vierten Geldwäscherichtlinie klar ermittelt und verfügbar gemacht werden können, kann direkt auf diese Bestimmungen verwiesen werden; Finanzinstitute müssen demnach die fraglichen Informationen nicht ein zweites Mal für die Zwecke der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden vorlegen.

Die beiden Vorschläge werden zusammen mit der am gleichen Tag veröffentlichten Mitteilung (COM(2016) 451) vorgelegt.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Mit dem Vorschlag wird die Richtlinie 2011/16/EU 5 (in der durch die Richtlinien 2014/107/EU 6 , 2015/2376/EU 7 und 2016/881/EU 8 geänderten Fassung) durch die Aufnahme einer Bestimmung geändert, die vorsieht, dass Steuerbehörden auf spezifische Informationen aus der Geldwäschebekämpfung für steuerliche Zwecke zugreifen können.

Die Änderungen sind in Artikel 1 des Vorschlags aufgeführt. Insbesondere:

Artikel 22 der Richtlinie 2011/16/EU wird um einen Absatz 1a ergänzt, der vorsieht, dass Steuerbehörden auf Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers und die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden sowie auf einschlägige Unterlagen und Informationen gemäß der vierten Geldwäscherichtlinie zugreifen können. Dieser Absatz wird dem allgemeinen Artikel 22 über die besonderen Pflichten der Mitgliedstaaten angefügt, nicht dem spezifischen Artikel 8 Absatz 3a zur Umsetzung des automatischen Informationsaustauschs. Der automatische Informationsaustausch wird nämlich zwangsläufig zu Austausch von Informationen auf Ersuchen und spontanem Informationsaustausch in Bezug auf Qualität und Vollständigkeit der automatisch ausgetauschten Informationen führen. Er kann auch weitere Untersuchungen nach sich ziehen, etwa zu Konten oder anderen Vermögenswerten, die nicht Gegenstand des automatischen Informationsaustauschs waren. Ansonsten müsste den Steuerbehörden auch im Rahmen eines solchen Austauschs Zugang zu einschlägigen Informationen eingeräumt werden.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Für den Gegenstand dieser Änderungen gilt dieselbe Rechtsgrundlage wie für die Richtlinie 2011/16/EU, nämlich Artikel 115 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäß funktionierenden Binnenmarkts abstellt. Artikel 115 AEUV sieht eine Angleichung derjenigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten vor, die sich unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren des Binnenmarkts auswirken und eine solche Angleichung erforderlich machen.

Um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes und gleiche Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße mitgliedstaatliche Überwachung der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden zu gewährleisten, sollen die Steuerbehörden aller EU-Mitgliedstaaten über die erforderlichen Zugangsrechte verfügen.

Verhältnismäßigkeit

Die jüngsten Enthüllungen haben gezeigt, dass sich Steuerhinterzieher und mit ihnen zusammenarbeitende Personen immer auf die Systeme mit schwächeren Transparenzregelungen konzentrieren und Schwachstellen bei deren Anwendung ausnutzen. Um sicherzustellen, dass solche Möglichkeiten eingedämmt werden, und um gleiche Voraussetzungen für die Mitgliedstaaten zu schaffen, bedarf es eines gemeinsamen Regelsatzes, der gewährleistet, dass die Steuerbehörden ihren Überwachungspflichten nachkommen können.

Somit ist der vorliegende Vorschlag die angemessenste Reaktion auf das ausgewiesene Problem. Die vorgeschlagenen Änderungen gehen folglich nicht über das hinaus, was zur Lösung der Probleme und damit zur Verwirklichung des im Vertrag verankerten Ziels eines ordnungsgemäß und reibungslos funktionierenden Binnenmarkts erforderlich ist.

Der Vorschlag entspricht den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, die in Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegt sind.

Wahl des Instruments

Die Überwachungsbefugnisse beziehen sich unmittelbar auf die Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden. Daher sollen die Bestimmungen, mit denen diese Befugnisse vorgesehen werden, ebenfalls Teil dieser Richtlinie sein.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation der Interessenträger

Die Änderungen beziehen sich gegebenenfalls nur auf interne organisatorische Strukturen in den Verwaltungen der Mitgliedstaaten und betreffen keine externen Interessenträger.

Mitgliedstaaten

In ihrer Erklärung vom 14. April 2016 legten fünf Mitgliedstaaten dar, wie wichtig eine wirksame und rasche Umsetzung des Globalen Standards ist, der in der Richtlinie eingeführt wird, und wiesen auf die damit einhergehenden Herausforderungen bei der Geldwäschebekämpfung hin. Alle anderen Mitgliedstaaten haben sich nun dieser Erklärung angeschlossen.

Folgenabschätzung

Die Folgenabschätzung zu den Änderungen an der vierten Geldwäscherichtlinie umfasst eine eingehende Analyse in Abschnitt 5.4 (Bestimmten Behörden fehlen einschlägige Informationen); die dem Ausschuss für Regulierungskontrolle vorgelegte bevorzugte Option lautet „Klärung in Bezug auf den Zugang der Steuerbehörden“.

Wie oben erläutert, sind die Änderungen an der vierten Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche wichtig, da die Arbeit der Steuerbehörden ein entscheidender Faktor bei der Ermittlung und Meldung von Straftaten wie Korruption, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist; der Zugang der Steuerbehörden zu Informationen im Einklang mit dem Unionsrecht und dem einzelstaatlichen Recht für ihre eigenen Zwecke und insbesondere für die Zwecke der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und ihre korrekte Anwendung sollte in einer steuerrechtlichen Richtlinie geregelt werden.

Grundrechte

Nach Artikel 6 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union anerkennt die Union die Rechte, Freiheiten und Grundsätze, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind.

Die Auswirkungen des verbesserten Zugangs zu Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer und die damit verbundenen Verfahren zur Erfüllung der Kundensorgfaltspflicht wurden unter Beachtung der Artikel 7 (Achtung des Privat- und Familienlebens) und Artikel 8 (Schutz personenbezogener Daten) der Charta analysiert. Vor dem Hintergrund, dass die neuen Maßnahmen den Umgang mit personenbezogenen Daten betreffen, ist es nur durch die Gewährung des Zugangs der Steuerbehörden möglich, dass diese nicht nur die ihnen gemeldeten Informationen bestätigen können, sondern auch bestätigen können, dass die steuerpflichtige Person tatsächlich der wirtschaftliche Eigentümer ist; zudem stehen ihnen so strategische Instrumente zur Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung zur Verfügung.

Darüber hinaus gilt für Steuerverwaltungen bereits die Geheimhaltungspflicht. Die Informationen, die sie im Zuge der Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten, würden ebenfalls dieser Pflicht und den nötigen Absicherungen unterliegen. Artikel 25 der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bezieht sich auf die geltenden Datenschutzbestimmungen für die Verwaltungszusammenarbeit zwischen Steuerbehörden sowie auf die Erhebung und Nutzung von Daten, die bei Verpflichteten bzw. durch diese erhoben wurden.

Vor diesem Hintergrund sind die vorgeschlagenen Maßnahmen – auch wenn sie sich möglicherweise auf das Grundrecht auf Privatsphäre, einschließlich der Vertraulichkeit der Kommunikation, sowie den Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten auswirken – notwendig und verhältnismäßig, um das reibungslose Funktionieren der Steuersysteme und die Überwachung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Pflichten aller Beteiligten sicherzustellen.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

2016/0209 (CNS)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des Zugangs von Steuerbehörden zu Informationen zur Bekämpfung der Geldwäsche

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 113 und 115,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 9 ,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 10 ,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Richtlinie 2011/16/EU 11 , geändert durch die Richtlinie 2014/107/EU 12 , gilt ab dem 1. Januar 2016 für 27 Mitgliedstaaten und ab dem 1. Januar 2017 auch für Österreich. Mit dieser Richtlinie wird der globale Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen (im Folgenden „Globaler Standard“) in der Union umgesetzt. Somit wird gewährleistet, dass Informationen über Inhaber von Finanzkonten dem Mitgliedstaat mitgeteilt werden, in dem der Kontoinhaber seinen Wohnsitz hat.

(2)Außerdem schreibt die Richtlinie 2011/16/EU vor, dass – sofern der Kontoinhaber eine zwischengeschaltete Struktur ist –, Finanzinstitute diese Struktur prüfen und deren wirtschaftliche Eigentümer ermitteln und melden. Dieser für die Anwendung der Richtlinie wichtige Aspekt baut auf den Informationen aus der Geldwäschebekämpfung auf, die gemäß der Richtlinie 2015/849/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 13 zum Zwecke der Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer gewonnen wurden.

(3)Um die Einhaltung der Melde- und Sorgfaltspflichten gemäß der Richtlinie 2011/16/EU durch die Finanzinstitute wirksam überwachen zu können, benötigen die Steuerbehörden Zugang zu den im Rahmen der Geldwäsche gewonnenen Informationen. Ohne einen solchen Zugang wäre es diesen Behörden nicht möglich, die ordnungsgemäße Anwendung der Richtlinie 2011/16/EU durch die Finanzinstitute zu überwachen, zu prüfen oder zu bestätigen bzw. die wirtschaftlichen Eigentümer zwischengeschalteter Strukturen zu ermitteln und zu melden.

(4)Es ist daher notwendig, Steuerbehörden den Zugang zu Informationen, Verfahren, Unterlagen und Mechanismen der Geldwäschebekämpfung zu gewähren, damit sie ihren Pflichten zur Überwachung der korrekten Anwendung der Richtlinie 2011/16/EU nachkommen können.

(5)Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Wenn in dieser Richtlinie der Zugang von Steuerbehörden zu personenbezogenen Daten gesetzlich vorgeschrieben wird, erfordert dies nicht zwingend einen vom Parlament erlassenen Rechtsakt, wobei die Verfassungsordnung des betreffenden Mitgliedstaats unberührt bleibt. Eine solche Vorschrift sollte jedoch klar und präzise formuliert sein, und seine Anwendung sollte für diejenigen, die ihr unterliegen, im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte klar und vorhersehbar sein.

(6)Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich eine effiziente Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die wirksame Überwachung unter Bedingungen, die mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar sind, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen der erforderlichen Einheitlichkeit und Wirksamkeit besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Gemäß dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die vorliegende Richtlinie nicht über das zur Erreichung des genannten Ziels erforderliche Maß hinaus.

(7)Die Finanzinstitute haben bereits mit der Umsetzung der Kundensorgfaltspflichten gemäß der Richtlinie 2011/16/EU begonnen; erste Austauschverfahren sollen bis September 2017 eingerichtet sein. Um zu gewährleisten, dass die wirksame Überwachung der Anwendung nicht verzögert wird, sollte diese Änderungsrichtlinie bis zum 1. Januar 2017 in Kraft treten und umgesetzt werden.

(8)Die Richtlinie 2011/16/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 22 der Richtlinie 2011/16/EU wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Für die Zwecke der Anwendung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser Richtlinie und zur Gewährleistung der Funktionsweise der mit ihr eingerichteten Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, gewähren die Mitgliedstaaten den Steuerbehörden durch den Erlass von Rechtsvorschriften Zugang zu den Mechanismen, Verfahren, Dokumenten und Informationen gemäß den Artikeln 13, 30, 31, 32a und 40 der Richtlinie 2015/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates*.

____________________________

* Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

Artikel 2

1)Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2016 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Sie wenden diese Rechts- und Verwaltungsvorschriften ab dem 1. Januar 2017 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1) ABl. L 332 vom 18.12.2015, S. 1.
(2) ABl. L 146 vom 3.6.2016, S. 8.
(3) Ref.: Abschnitt VIII Punkt D.5 des Anhangs I der Richtlinie 2014/107/EU.
(4) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).
(5) Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1).
(6) Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich
der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung (ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 1).
(7) Richtlinie (EU) 2015/2376 des Rates vom 8. Dezember 2015 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung (ABl. L 332 vom 18.12.2015, S. 1).
(8) Richtlinie (EU) 2016/881 des Rates vom 25. Mai 2016 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung (ABl. L 146 vom 3.6.2016, S. 8).
(9) ABl. C , , S. .
(10) ABl. C , , S. .
(11) Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1).
(12) Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung (ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 1).
(13) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).
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