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Document 52016PC0413

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über den gegenseitigen Zugang zum Fischfang im Skagerrak für Schiffe unter der Flagge Dänemarks, Norwegens und Schwedens

COM/2016/0413 final - 2016/0192 (NLE)

Brüssel, den 23.6.2016

COM(2016) 413 final

2016/0192(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über den gegenseitigen Zugang zum Fischfang im Skagerrak für Schiffe unter der Flagge Dänemarks, Norwegens und Schwedens


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Zwischen Dänemark, Norwegen und Schweden wurde am 19. Dezember 1966 ein Abkommen über die Fischerei im Skagerrak und Kattegat geschlossen, das am 7. August 1967 in Kraft trat. Durch dieses Abkommen, eine Ergänzung des bilateralen Fischereiabkommens von 1980 zwischen der Europäischen Union und Norwegen, wurde diesen drei Ländern bis zu einer Entfernung von vier Seemeilen ab den jeweiligen Basislinien im Skagerrak und Kattegat, also den Gewässern zwischen der Nord- und Ostsee, der gegenseitige Zugang für den Fischfang gewährt. Außerdem sah das Abkommen vor, dass das Gebiet für diese Fischereitätigkeiten als Hohe See zu betrachten war. Mit dem Abkommen wurde also das Verhältnis zwischen den Flaggenstaaten einerseits und den jeweiligen Küstenstaaten andererseits geregelt.

Bei dem Abkommen von 1966 handelte es sich um ein einfaches Abkommen, das den besonderen geografischen Gegebenheiten des Skagerrak- und Kattegat-Gebiets in Bezug auf die Fischereien Rechnung trug und anerkannte, dass es praktische Gründe für die Gewährung einer einfachen Zugangsregelung für ein eigentlich sehr kleines Meeresgebiet gab. Deshalb bestand das Abkommen von 1966 nur aus drei Artikeln; im ersten wurde das betreffende Gebiet eingegrenzt und im zweiten wurden die Zugangsrechte festgelegt und der Wunsch nach Harmonisierung technischer Regelungen zum Ausdruck gebracht.

Mit dem Beitritt Dänemarks und Schwedens zur EU in den Jahren 1973 bzw. 1995 ging die Zuständigkeit für die Verwaltung dieses Abkommens im Namen dieser beiden Mitgliedstaaten auf die Kommission über. Parallel zu den Konsultationen im Rahmen des bilateralen Fischereiabkommens von 1980 fanden Konsultationen zu den sich aus diesem Abkommen ergebenden Vereinbarungen statt.

Das Abkommen von 1966 blieb zunächst 35 Jahre bis 2002 in Kraft und wurde anschließend zweimal um jeweils fünf Jahre bis 2012 verlängert. Eine Kündigung des Abkommens konnte drei Jahre vor Ablauf eines Fünfjahreszeitraums durch eine der Vertragsparteien angekündigt werden.

Angesichts der jüngeren Entwicklungen im internationalen Fischereirecht sowie insbesondere der Einführung des UN-Seerechtsübereinkommens von 1982 und des UN-Übereinkommens von 1995 über Fischbestände war das geltende Abkommen nach Auffassung Norwegens nicht mehr mit den aktuellen Bestimmungen des Seerechts im Einklang. Für Norwegen waren insbesondere die Kontrollbestimmungen Anlass zur Besorgnis. Außerdem wurde die Auffassung vertreten, dass das Abkommen nicht mit den Grundsätzen der gängigen Gerichtsbarkeit von Küstenstaaten gemäß dem UN-Seerechtsübereinkommen vereinbar war und nicht den modernen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsprinzipien entsprach.

Am 29. Juli 2009 teilte das norwegische Außenministerium den Behörden Dänemarks, der Verwahrregierung des Abkommens, förmlich mit, dass es die Absicht habe, das Abkommen gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Abkommens förmlich zu kündigen. Das Abkommen von 1966 lief somit am 7. August 2012 aus.

Anschließend trat Norwegen in förmliche Verhandlungen mit der – im Namen der Europäischen Union agierenden – Kommission ein, um ein neues Abkommen für den gegenseitigen Zugang zum Fischfang im Gebiet des Skagerrak und des Kattegat zu schließen. Dieses neue Abkommen wurde am 24. Oktober 2013 paraphiert und am 15. Januar 2015 unterzeichnet. Es steht im Einklang mit dem UN-Seerechtsübereinkommen sowie den nachfolgenden diesbezüglichen Bestimmungen in anderen Übereinkünften.

Mit dem neuen Abkommen bleibt das ausschließliche Zugangsrecht für Schiffe aus Dänemark, Norwegen und Schweden zu den jeweils anderen Gewässern außerhalb der Vier-Meilen-Zone ab den Basislinien erhalten. Es stellt den stetigen gegenseitigen Zugang der beiden Mitgliedstaaten und Norwegens zu den betreffenden Gewässern der jeweils anderen Vertragsparteien im Gebiet des Skagerrak sicher und gewährleistet gleichzeitig geeignete Erhaltungs- und -bewirtschaftungsmaßnahmen für die Fischereien in dem Gebiet. Außerdem ermöglicht es Kontrollmaßnahmen entsprechend den Grundsätzen der gängigen Küstenstaaten-Gerichtsbarkeit, wie dies bereits bei den Fischereien in der Nordsee der Fall ist.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Damit der ununterbrochene Zugang von EU-Schiffen für Fangtätigkeiten gewährleistet ist, wurde das Abkommen bis zu seinem Inkrafttreten ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung bis zu zwei Jahre vorläufig angewendet.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die vorgeschlagenen Maßnahmen wurden unter Berücksichtigung der Ziele und der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik erarbeitet und stehen im Einklang mit der Unionspolitik für nachhaltige Entwicklung.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Vorschlag fällt gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d AEUV unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

Verhältnismäßigkeit

Ein entsprechendes Handeln der Union ist erforderlich, um gebietsübergreifende Bestände zu bewirtschaften, die von Schiffen der Union und Norwegens gemeinsam befischt werden.

Wahl des Instruments

Beschluss des Rates.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Entfällt.

Konsultation der Interessenträger

Die betroffenen Mitgliedstaaten wurden während der Beratungen mit Norwegen konsultiert.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Entfällt.

Folgenabschätzung

Entfällt.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Entfällt.

Grundrechte

Entfällt.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Entfällt.

2016/0192 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über den gegenseitigen Zugang zum Fischfang im Skagerrak für Schiffe unter der Flagge Dänemarks, Norwegens und Schwedens

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Union hat mit dem Königreich Norwegen ein Abkommen über den gegenseitigen Zugang zum Fischfang im Skagerrak und Kattegat ausgehandelt.

(2)Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über den gegenseitigen Zugang zum Fischfang im Skagerrak und im Kattegat wurde am 15. Januar 2015 gemäß dem Beschluss 2014/505/EU des Rates vom 23. Juli 2014 über die Unterzeichnung im Namen der Union und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über den gegenseitigen Zugang zum Fischfang im Skagerrak für Schiffe unter der Flagge Dänemarks, Norwegens und Schwedens 1 unterzeichnet.

(3)Das Abkommen sollte im Namen der Union genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über den gegenseitigen Zugang zum Fischfang im Skagerrak für Schiffe unter der Flagge Dänemarks, Norwegens und Schwedens wird im Namen der Union geschlossen.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss als Anhang 1 beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident/die Präsidentin des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist/sind, die Mitteilungen gemäß Artikel 7 des Abkommens im Namen der Union vorzunehmen 2 , um der Zustimmung der Union zur Bindung durch das Abkommen Ausdruck zu verleihen.



Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident/Die Präsidentin

(1) ABl. L 224 vom 30.7.2014, S. 1.
(2) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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Brüssel, den 23.6.2016

COM(2016) 413 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über den gegenseitigen Zugang zum Fischfang im Skagerrak für Schiffe unter der Flagge Dänemarks, Norwegens und Schwedens


ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über den gegenseitigen Zugang zum Fischfang im Skagerrak für Schiffe unter der Flagge Dänemarks, Norwegens und Schwedens

Abkommen

zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über den gegenseitigen Zugang zum Fischfang im Skagerrak für Schiffe unter der Flagge Dänemarks, Norwegens und Schwedens

Die Europäische Union und das Königreich Norwegen, im Folgenden „die Vertragsparteien“ —

UNTER HINWEIS auf die Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982, im Folgenden das „Übereinkommen“,

UNTER VERWEIS auf das Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen vom 27. Februar 1980, im Folgenden das „Abkommen von 1980“,

IN ANBETRACHT des Ablaufs des Abkommens vom 19. Dezember 1966 zwischen Dänemark, Norwegen und Schweden über den gegenseitigen Zugang zum Fischfang im Skagerrak und Kattegat am 7. August 2012,

EINGEDENK des traditionellen Fischfangs Dänemarks, Norwegens und Schwedens im Skagerrak,

IN DEM WUNSCH, den gegenseitigen Zugang für Schiffe unter der Flagge Dänemarks, Norwegens und Schwedens für den Fischfang in Gebieten des Skagerrak aufrecht zu erhalten, die jenseits der vier Seemeilen ab den jeweiligen Basislinien der anderen genannten Staaten innerhalb der Fischereigerichtsbarkeit ihrer Hoheitsgewässer und der angrenzenden Gebiete liegen,

IN ANBETRACHT der Bedeutung der Einhaltung durch die Fischereifahrzeuge der Gesetze, der Vorschriften sowie der Kontroll- und Durchsetzungsmaßnahmen, die von den jeweiligen Küstenstaaten im Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens, des Abkommens von 1980 und des vorliegenden Abkommens angenommen wurden, um die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der lebenden Meeresschätze im Skagerrak sicherzustellen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Dieses Abkommen gilt für das Gebiet im Skagerrak, das im Westen durch eine gerade Linie eingegrenzt wird, welche durch den Leuchtturm von Hanstholm und den Leuchtturm von Lindesnes verläuft, sowie im Süden durch eine gerade Linie, welche durch den Leuchtturm von Skagen und den Leuchtturm von Tistlarna verläuft, und innerhalb der Teile der Hoheitsgewässer und der angrenzenden Gebiete unter der Fischereigerichtsbarkeit Dänemarks, Norwegens und Schwedens liegt, die über vier Seemeilen (1 Seemeile = 1852 m) ab den Basislinien hinausreichen, ab denen die Breite des Hoheitsgewässers gemessen wird.



Artikel 2

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, innerhalb des in Artikel 1 eingegrenzten Gebiets auf der Grundlage ihrer Fischereigerichtsbarkeit, in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen und gemäß ihrer geltenden Gesetze Schiffen unter der Flagge Dänemarks, Norwegens und Schwedens den Fischfang nach den einschlägigen Bestimmungen des Abkommens von 1980 und in Übereinstimmung mit den von den Vertragsparteien vereinbarten Zuteilungen zu gestatten.

Artikel 3

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um soweit wie möglich harmonisierte Regeln und Vorschriften für den Fischfang innerhalb des in Artikel 1 eingegrenzten Gebiets festzulegen.

Artikel 4

Die Vertragsparteien kommen überein, einander in Fragen zur Anwendung und zum ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Abkommens oder im Falle von Streitigkeiten über dessen Auslegung zu konsultieren.

Artikel 5

Dieses Abkommen lässt andere Abkommen über den Fischfang mit Schiffen einer Vertragspartei in Gebieten innerhalb der Fischereigerichtsbarkeit der anderen Vertragspartei unberührt.

Artikel 6

Unbeschadet Artikel 1 gilt dieses Abkommen einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewandt werden, zu den in diesen Verträgen festgelegten Bedingungen und andererseits für das Gebiet des Königreichs Norwegen.

Artikel 7

Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die letzte Mitteilung eingeht, dass die Vertragsparteien alle für sein Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen haben.

Artikel 8

Dieses Abkommen bleibt bis zum 1. Januar 2022 in Kraft. Wird es nicht von einer Vertragspartei mindestens ein Jahr vor Ablauf dieses Zeitraums gekündigt, so verlängert es sich um zusätzliche Zeiträume von sechs Jahren, sofern es nicht mindestens ein Jahr vor Ablauf eines dieser Sechsjahreszeiträume gekündigt wird.

Artikel 9

Dieses Abkommen wird bis zu seinem Inkrafttreten ab dem Tag der Unterzeichnung bis zu zwei Jahre lang vorläufig angewendet.

Artikel 10

Dieses Abkommen wird in doppelter Urschrift in bulgarischer, spanischer, tschechischer, dänischer, deutscher, estnischer, griechischer, englischer, französischer, kroatischer, italienischer, lettischer, litauischer, ungarischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, slowakischer, slowenischer, finnischer, schwedischer und norwegischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Im Falle eines Widerspruchs oder eines Streitfalls gilt die englische Fassung.

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