EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 23.6.2016
COM(2016) 413 final
2016/0192(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über den gegenseitigen Zugang zum Fischfang im Skagerrak für Schiffe unter der Flagge Dänemarks, Norwegens und Schwedens
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Zwischen Dänemark, Norwegen und Schweden wurde am 19. Dezember 1966 ein Abkommen über die Fischerei im Skagerrak und Kattegat geschlossen, das am 7. August 1967 in Kraft trat. Durch dieses Abkommen, eine Ergänzung des bilateralen Fischereiabkommens von 1980 zwischen der Europäischen Union und Norwegen, wurde diesen drei Ländern bis zu einer Entfernung von vier Seemeilen ab den jeweiligen Basislinien im Skagerrak und Kattegat, also den Gewässern zwischen der Nord- und Ostsee, der gegenseitige Zugang für den Fischfang gewährt. Außerdem sah das Abkommen vor, dass das Gebiet für diese Fischereitätigkeiten als Hohe See zu betrachten war. Mit dem Abkommen wurde also das Verhältnis zwischen den Flaggenstaaten einerseits und den jeweiligen Küstenstaaten andererseits geregelt.
Bei dem Abkommen von 1966 handelte es sich um ein einfaches Abkommen, das den besonderen geografischen Gegebenheiten des Skagerrak- und Kattegat-Gebiets in Bezug auf die Fischereien Rechnung trug und anerkannte, dass es praktische Gründe für die Gewährung einer einfachen Zugangsregelung für ein eigentlich sehr kleines Meeresgebiet gab. Deshalb bestand das Abkommen von 1966 nur aus drei Artikeln; im ersten wurde das betreffende Gebiet eingegrenzt und im zweiten wurden die Zugangsrechte festgelegt und der Wunsch nach Harmonisierung technischer Regelungen zum Ausdruck gebracht.
Mit dem Beitritt Dänemarks und Schwedens zur EU in den Jahren 1973 bzw. 1995 ging die Zuständigkeit für die Verwaltung dieses Abkommens im Namen dieser beiden Mitgliedstaaten auf die Kommission über. Parallel zu den Konsultationen im Rahmen des bilateralen Fischereiabkommens von 1980 fanden Konsultationen zu den sich aus diesem Abkommen ergebenden Vereinbarungen statt.
Das Abkommen von 1966 blieb zunächst 35 Jahre bis 2002 in Kraft und wurde anschließend zweimal um jeweils fünf Jahre bis 2012 verlängert. Eine Kündigung des Abkommens konnte drei Jahre vor Ablauf eines Fünfjahreszeitraums durch eine der Vertragsparteien angekündigt werden.
Angesichts der jüngeren Entwicklungen im internationalen Fischereirecht sowie insbesondere der Einführung des UN-Seerechtsübereinkommens von 1982 und des UN-Übereinkommens von 1995 über Fischbestände war das geltende Abkommen nach Auffassung Norwegens nicht mehr mit den aktuellen Bestimmungen des Seerechts im Einklang. Für Norwegen waren insbesondere die Kontrollbestimmungen Anlass zur Besorgnis. Außerdem wurde die Auffassung vertreten, dass das Abkommen nicht mit den Grundsätzen der gängigen Gerichtsbarkeit von Küstenstaaten gemäß dem UN-Seerechtsübereinkommen vereinbar war und nicht den modernen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsprinzipien entsprach.
Am 29. Juli 2009 teilte das norwegische Außenministerium den Behörden Dänemarks, der Verwahrregierung des Abkommens, förmlich mit, dass es die Absicht habe, das Abkommen gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Abkommens förmlich zu kündigen. Das Abkommen von 1966 lief somit am 7. August 2012 aus.
Anschließend trat Norwegen in förmliche Verhandlungen mit der – im Namen der Europäischen Union agierenden – Kommission ein, um ein neues Abkommen für den gegenseitigen Zugang zum Fischfang im Gebiet des Skagerrak und des Kattegat zu schließen. Dieses neue Abkommen wurde am 24. Oktober 2013 paraphiert und am 15. Januar 2015 unterzeichnet. Es steht im Einklang mit dem UN-Seerechtsübereinkommen sowie den nachfolgenden diesbezüglichen Bestimmungen in anderen Übereinkünften.
Mit dem neuen Abkommen bleibt das ausschließliche Zugangsrecht für Schiffe aus Dänemark, Norwegen und Schweden zu den jeweils anderen Gewässern außerhalb der Vier-Meilen-Zone ab den Basislinien erhalten. Es stellt den stetigen gegenseitigen Zugang der beiden Mitgliedstaaten und Norwegens zu den betreffenden Gewässern der jeweils anderen Vertragsparteien im Gebiet des Skagerrak sicher und gewährleistet gleichzeitig geeignete Erhaltungs- und -bewirtschaftungsmaßnahmen für die Fischereien in dem Gebiet. Außerdem ermöglicht es Kontrollmaßnahmen entsprechend den Grundsätzen der gängigen Küstenstaaten-Gerichtsbarkeit, wie dies bereits bei den Fischereien in der Nordsee der Fall ist.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Damit der ununterbrochene Zugang von EU-Schiffen für Fangtätigkeiten gewährleistet ist, wurde das Abkommen bis zu seinem Inkrafttreten ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung bis zu zwei Jahre vorläufig angewendet.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Die vorgeschlagenen Maßnahmen wurden unter Berücksichtigung der Ziele und der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik erarbeitet und stehen im Einklang mit der Unionspolitik für nachhaltige Entwicklung.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Der Vorschlag fällt gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d AEUV unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.
•Verhältnismäßigkeit
Ein entsprechendes Handeln der Union ist erforderlich, um gebietsübergreifende Bestände zu bewirtschaften, die von Schiffen der Union und Norwegens gemeinsam befischt werden.
•Wahl des Instruments
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
•Konsultation der Interessenträger
Die betroffenen Mitgliedstaaten wurden während der Beratungen mit Norwegen konsultiert.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
•Folgenabschätzung
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
•Grundrechte
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
2016/0192 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über den gegenseitigen Zugang zum Fischfang im Skagerrak für Schiffe unter der Flagge Dänemarks, Norwegens und Schwedens
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Die Union hat mit dem Königreich Norwegen ein Abkommen über den gegenseitigen Zugang zum Fischfang im Skagerrak und Kattegat ausgehandelt.
(2)Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über den gegenseitigen Zugang zum Fischfang im Skagerrak und im Kattegat wurde am 15. Januar 2015 gemäß dem Beschluss 2014/505/EU des Rates vom 23. Juli 2014 über die Unterzeichnung im Namen der Union und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über den gegenseitigen Zugang zum Fischfang im Skagerrak für Schiffe unter der Flagge Dänemarks, Norwegens und Schwedens unterzeichnet.
(3)Das Abkommen sollte im Namen der Union genehmigt werden —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über den gegenseitigen Zugang zum Fischfang im Skagerrak für Schiffe unter der Flagge Dänemarks, Norwegens und Schwedens wird im Namen der Union geschlossen.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss als Anhang 1 beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident/die Präsidentin des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist/sind, die Mitteilungen gemäß Artikel 7 des Abkommens im Namen der Union vorzunehmen, um der Zustimmung der Union zur Bindung durch das Abkommen Ausdruck zu verleihen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident/Die Präsidentin