EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 23.6.2016
COM(2016) 408 final
2014/0175(COD)
Geänderter Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über zusätzliche Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (kodifizierter Text)
BEGRÜNDUNG
1.Am 12. Juni 2014 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Kodifizierung der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 des Rates vom 25. April 2005 zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika vorgelegt.
2.In ihrer Stellungnahme vom 17. September 2014 hat die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten eingerichtete beratende Gruppe aus Vertretern der Juristischen Dienste festgestellt, dass sich der in Ziffer 1 genannte Vorschlag tatsächlich auf eine reine Kodifizierung ohne jegliche inhaltliche Änderungen der betreffenden Rechtsakte beschränkt.
3.Am 17. Juli 2015 hat die Kommission nach mehrfacher Änderung einen geänderten Vorschlag für die Kodifizierung der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 vorgelegt.
In ihrer neuen Stellungnahme vom 17. Dezember 2015 hat die beratende Gruppe der Juristischen Dienste festgestellt, dass der geänderte Vorschlag sich tatsächlich auf eine reine Kodifizierung ohne jegliche inhaltliche Änderungen der betreffenden Rechtsakte beschränkt.
4.Angesichts der Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 und der Ergebnisse der Arbeiten während des Gesetzgebungsverfahrens hat die Kommission gemäß Artikel 293 Absatz 2 AEUV – entschieden, einen weiteren geänderten Vorschlag für die Kodifizierung dieser Verordnung vorzulegen.
5.Dieser geänderte Vorschlag enthält im Vergleich zum in Ziffer 1 genannten Vorschlag folgende Änderungen:
(1)Artikel 2 erhält folgende Fassung:
„Ein Wertzoll von 0,45 % wird zusätzlich zu dem nach der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates* geltenden Zoll auf die Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten eingeführt, die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind.
_____________
*Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269, 10.10.2013, S. 1).“;
(2)In Anhang III wird folgende Eintragung angefügt:
„Delegierte Verordnung (EU) 2016/654 der Kommission
(ABl. L 114 vom 28.4.2016, S. 1)”.
6.Um die Lesbarkeit und Prüfung zu erleichtern, wird der vollständige Text des geänderten Kodifizierungsvorschlags im Anhang beigefügt.
ê 673/2005 (angepasst)
2014/0175 (COD)
Geänderter Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
Ö über zusätzliche Õ Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (kodifizierter Text)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Ö Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Õ, insbesondere auf Ö Artikel 207 Absatz 2 Õ,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
ê
(1)Die Verordnung (EG) Nr. 673/2005 des Rates ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.
ê 673/2005 Erwägungsgrund 1
(2)Am 27. Januar 2003 nahm das Streitbeilegungsgremium („DSB“) der Welthandelsorganisation („WTO“) den Bericht des Berufungsgremiums und den Panel-Bericht, der durch den Bericht des Berufungsgremiums bestätigt wurde, an und stellte fest, dass das Gesetz über Ausgleichszahlungen für anhaltende Dumping- und Subventionspraktiken („Continued Dumping and Subsidy Offset Act — CDSOA“) nicht mit den aus den WTO-Übereinkommen erwachsenden Verpflichtungen der Vereinigten Staaten vereinbar ist.
ê 673/2005 Erwägungsgrund 2 (angepasst)
(3)Da die Vereinigten Staaten ihre Rechtsvorschriften nicht mit den einschlägigen Übereinkommen in Einklang brachten, beantragte die Gemeinschaft beim Streitbeilegungsgremium die Aussetzung ihrer aus dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen („GATT“) 1994 erwachsenden Zollzugeständnisse und der damit verbundenen Verpflichtungen gegenüber den Vereinigten Staaten. Die Vereinigten Staaten erhoben Einspruch gegen den Umfang der Aussetzung der Zollzugeständnisse und den damit verbundenen Verpflichtungen, und es wurde ein Schiedsverfahren eingeleitet.
ê 673/2005 Erwägungsgrund 3 (angepasst)
(4)Am 31. August 2004 befanden die Schiedsrichter, dass die jedes Jahr verursachte Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen der Gemeinschaft 72 % der Höhe der Auszahlungen gemäß CDSOA für Antidumping- oder Ausgleichszölle entsprach, die für das letzte Jahr, für das zu diesem Zeitpunkt offizielle Daten der US-Behörden zur Verfügung standen, auf Einfuhren aus der Gemeinschaft entrichtet wurden. Das Gremium kam zu dem Schluss, dass die Aussetzung der Zugeständnisse oder anderen Verpflichtungen seitens der Gemeinschaft in Form von über die gebundenen Zölle hinausgehenden zusätzlichen Zöllen für eine Liste von Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten, deren Gesamthandelswert auf ein Jahr gerechnet den Umfang der zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteile nicht überschreitet, mit den WTORegeln vereinbar ist. Am 26. November 2004 erteilte das Streitbeilegungsgremium die Genehmigung, die Anwendung der Zollzugeständnisse und der damit verbundenen aus dem GATT 1994 erwachsenden Verpflichtungen gegenüber den Vereinigten Staaten im Einklang mit der Entscheidung des Schiedsgremiums auszusetzen.
ê 673/2005 Erwägungsgrund 4 (angepasst)
(5)Die CDSOA-Auszahlungen für das letzte Jahr, für das Ö zu diesem Zeitpunkt Õ Daten zur Verfügung Ö standen Õ, beziehen sich auf die Verteilung von Antidumping- und Ausgleichszöllen, die im Haushaltsjahr 2004 (1. Oktober 2003 bis 30. September 2004) erhoben wurden. Auf der Grundlage der Daten, die von der Zoll- und Grenzschutzbehörde der Vereinigten Staaten veröffentlicht wurden, Ö wurde Õ der Umfang der zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteile der Gemeinschaft auf 27,81 Mio. USD beziffert. Die Gemeinschaft Ö war Õ daher Ö berechtigt, Õ die Anwendung ihrer den Vereinigten Staaten gewährten Zollzugeständnisse für einen entsprechenden Betrag aussetzen. Die Auswirkungen eines zusätzlichen Einfuhrzolls von 15 % ad valorem auf Einfuhren von in Anhang I genannten Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten Ö machten Õ über ein Jahr gerechnet einen Handelswert von nicht mehr als 27,81 Mio. USD aus. Für diese Waren Ö setzte Õ die Gemeinschaft ab dem 1. Mai 2005 die Anwendung ihrer Zollzugeständnisse aus.
ê 673/2005 Erwägungsgrund 5 (angepasst)
(6)Wenn die Vereinigten Staaten auch in Zukunft die Entscheidung und Empfehlung des Streitbeilegungsgremiums nicht umsetzen, sollte die Kommission jedes Jahr die Höhe der Aussetzungen an den Umfang der zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteile anpassen, die zu diesem Zeitpunkt durch das CDSOA zu Lasten der Ö Union Õ entstehen. Die Kommission sollte die Liste in Anhang I oder die Höhe der zusätzlichen Einfuhrzölle so ändern, dass die Auswirkungen der zusätzlichen Zölle auf Einfuhren aus den Vereinigten Staaten für die ausgewählten Waren über ein Jahr gerechnet einem Handelswert entsprechen, der den Umfang der zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteile nicht übersteigt.
ê 673/2005 Erwägungsgrund 6 (angepasst)
(7)Die Kommission sollte die folgenden Kriterien zugrunde legen:
a)Die Kommission sollte die Höhe der zusätzlichen Einfuhrzölle ändern, wenn es nicht möglich ist, durch Hinzufügen weiterer Waren zu den in Anhang I aufgeführten Waren oder deren Streichung den Umfang der Aussetzung an den Umfang der zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteile anzupassen; ansonsten sollte die Kommission die Liste in Anhang I um Waren ergänzen, wenn sich der Umfang der Aussetzungen erhöht, bzw. Waren von Ö dieser Õ Liste streichen, wenn der Umfang der Aussetzungen abnimmt;
b)werden Waren hinzugefügt, so sollte die Kommission automatisch Waren von der Liste in Anhang II wählen, und zwar in der Reihenfolge, in der die Waren aufgeführt sind; daher sollte die Kommission auch die Liste in Anhang II ändern, indem sie von dieser Liste die Waren streicht, die der Liste in Anhang I hinzugefügt wurden;
c)werden Waren gestrichen, so sollte die Kommission zuerst die Waren streichen, die der Liste in Anhang I Ö nach dem 1. Mai 2005 Õ hinzugefügt wurden; erst dann sollte die Kommission Waren streichen, die Ö am 1. Mai 2005 Õ in der Liste in Anhang I aufgeführt Ö waren Õ, wobei sie erneut die Reihenfolge der Liste beachtet.
ê 38/2014 Art. 1 u. Anh. Nr. 4 (angepasst)
(8)Zum Zweck der erforderlichen Anpassungen der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen Ö sollte der Kommission Õ die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags übertragen werden, und zwar um nach den in Ö dieser Õ Verordnung festgelegten Bedingungen die Höhe der zusätzlichen Zölle oder die Listen in den Anhängen I und II ändern zu können. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden —
ê 673/2005 (angepasst)
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Zollzugeständnisse und die damit verbundenen Verpflichtungen im Rahmen des GATT 1994 der Ö Union Õ werden für die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten ausgesetzt.
ê 2016/654 Art. 1 (angepasst)
Artikel 2
Ein Wertzoll von 0,45 % wird zusätzlich zu dem nach der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates geltenden Zoll auf die Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten eingeführt, die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind.
ê 673/2005 (angepasst)
Artikel 3
(1) Die Kommission passt den Umfang der Aussetzung jedes Jahr an den Umfang der zu diesem Zeitpunkt durch das Gesetz der Vereinigten Staaten über die Ausgleichszahlungen für anhaltendende Dumping- und Subventionspraktiken („CDSOA“) zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteile der Ö Union Õ an. Die Kommission ändert den Zollsatz des zusätzlichen Zolls oder die Liste in Anhang I unter folgenden Voraussetzungen:
a)Der Umfang der zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteile entspricht 72 % der Höhe der Ausgleichszahlungen gemäß dem CDSOA für Antidumping- und Ausgleichszölle, die in dem letzten Jahr, für das zu diesem Zeitpunkt offizielle Daten der US-Behörden vorliegen, auf Einfuhren aus der Ö Union Õ gezahlt wurden.
b)Die Änderung wird so vorgenommen, dass die zusätzlichen Einfuhrzölle auf Einfuhren ausgewählter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten über ein Jahr gerechnet einem Handelswert entsprechen, der den Umfang der zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteile nicht übersteigt.
c)Steigt der Umfang der Aussetzung, so fügt die Kommission der Liste in Anhang I Waren hinzu, es sei denn, es liegen die in Buchstabe e vorgesehenen Umstände vor; diese Waren werden von der Liste in Anhang II in der dort vorgegebenen Reihenfolge ausgewählt.
d)Nimmt der Umfang der Aussetzung ab, so werden Waren von der Liste in Anhang I gestrichen, es sei denn, es liegen die in Buchstabe e vorgesehenen Umstände vor; die Kommission streicht zunächst die Waren, die Ö am 1. Mai 2005 Õ in der Liste in Anhang II aufgeführt Ö waren Õ und der Liste in Anhang I später hinzugefügt wurden; Dann erst streicht die Kommission die Waren, die sich Ö am 1. Mai 2005 Õ auf der Liste in Anhang I Ö befanden Õ, und zwar in der Reihenfolge der Liste.
e)Die Kommission ändert die Höhe des Zusatzzolls, wenn der Umfang der Aussetzung nicht durch Hinzufügen von Waren zu der Liste in Anhang I oder durch Streichung von der Liste an den Umfang der Zunichtemachung oder Schmälerung angepasst werden kann.
(2) Werden Waren der Liste in Anhang I hinzugefügt, so ändert die Kommission gleichzeitig die Liste in Anhang II, indem sie die betreffenden Waren von der Liste in Anhang II streicht. Die Reihenfolge der übrigen Waren der Liste in Anhang II wird nicht geändert.
ê 38/2014 Art. 1 u. Anh. Nr. 4 Nr. 1
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 4 delegierte Rechtsakte zum Zweck von Anpassungen und Änderungen im Rahmen dieses Artikels zu erlassen.
Wenn Informationen über den Betrag der Zahlungen seitens der Vereinigten Staaten so spät im Jahr vorgelegt werden, dass die WTO- und gesetzlichen Fristen nach dem Verfahren des Artikels 4 nicht eingehalten werden können, und wenn bei Anpassungen und Änderungen der Anhänge Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erfordern, so findet das in Artikel 5 vorgesehene Verfahren auf delegierte Rechtsakte, die gemäß Unterabsatz 1 erlassen wurden, Anwendung.
ê 38/2014 Art. 1 u. Anh. Nr. 4 Nr. 2
Artikel 4
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 20. Februar 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
ê 38/2014 Art. 1 u. Anh. Nr. 4 Nr. 3
Artikel 5
(1) Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. In der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.
(2) Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 4 Absatz 5 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.
ê 673/2005 (angepasst)
Artikel 6
Der Ursprung der Waren, auf die diese Verordnung Anwendung findet, wird gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ermittelt.
Artikel 7
(1) Auf Waren des Anhangs I, für die vor Ö dem 30. April 2005 Õ eine Einfuhrlizenz, eine Zollbefreiung oder eine Zollsenkung gewährt wurde, werden keine zusätzlichen Zölle erhoben.
(2) Auf Waren des Anhangs I, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates von den Einfuhrabgaben befreit sind, werden keine zusätzlichen Zölle erhoben.
(3) Waren des Anhangs I können gemäß Artikel 551 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission erst nach Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen im Ausschuss für den Zollkodex in das Zollverfahren „Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung“ übergeführt werden, es sei denn die Waren und Behandlungen sind in Teil A von Anhang 76 jener Verordnung aufgeführt.
ê
Artikel 8
Die Verordnung (EG) Nr. 673/2005 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.
ê 673/2005 (angepasst)
Artikel 9
Diese Verordnung tritt am Ö zwanzigsten Õ Tag Ö nach Õ ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Der Präsident
Der Präsident