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Document 52016PC0200

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Monaco über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates gleichwertig sind

COM/2016/0200 final - 2016/0108 (NLE)

Brüssel, den 13.4.2016

COM(2016) 200 final

2016/0108(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Monaco über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates gleichwertig sind


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Nach Erlass der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom über die Besteuerung von Zinserträgen schloss die EU mit der Schweiz, Andorra, Liechtenstein, Monaco und San Marino Abkommen über Regelungen, die denen der Richtlinie gleichwertig sind, um den Wirtschaftsteilnehmern gleiche Rahmenbedingungen zu sichern. Die Mitgliedstaaten schlossen ihrerseits Abkommen mit den abhängigen Gebieten des Vereinigten Königreichs und der Niederlande.

Die Bedeutung des automatischen Informationsaustauschs, der eine umfassende Steuertransparenz und Zusammenarbeit der Steuerbehörden weltweit gewährleistet und auf diese Weise zur Eindämmung grenzüberschreitenden Steuerbetrugs und grenzüberschreitender Steuerhinterziehung beiträgt, wird inzwischen auch auf internationaler Ebene anerkannt. Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) wurde von der G20 beauftragt, einen einheitlichen globalen Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zu erarbeiten (globaler Standard). Dieser globale Standard wurde vom OECD-Rat im Juli 2014 veröffentlicht.

Auf den Kommissionsvorschlag zur Aktualisierung der Zinsbesteuerungsrichtlinie folgte am 17. Juni 2011 eine Empfehlung der Kommission für ein Mandat zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Schweiz, Liechtenstein, Andorra, Monaco und San Marino, um die betreffenden EU-Abkommen den internationalen Entwicklungen anzupassen und um zu gewährleisten, dass diese Länder weiterhin Maßnahmen anwenden, die den in der EU angewandten Maßnahmen gleichwertig sind. Am 14. Mai 2013 verständigte sich der Rat auf ein Verhandlungsmandat, dem zufolge die Verhandlungen den jüngsten Entwicklungen auf internationaler Ebene folgen sollten, auf der vereinbart worden war, den automatischen Informationsaustausch als internationalen Standard zu fördern.

Die Kommission hatte in ihrer Mitteilung vom 6. Dezember 2012 über einen Aktionsplan zur Verstärkung der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung betont, dass der automatische Informationsaustausch als künftiger europäischer und internationaler Standard für Steuertransparenz und für den steuerlichen Informationsaustausch nachdrücklich gefördert werden muss.

Am 9. Dezember 2014 erließ der Rat auf der Grundlage eines von der Kommission im Juni 2013 vorgelegten Vorschlags die Richtlinie 2014/107/EU zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU und zur Ausdehnung des verbindlichen automatischen Informationsaustauschs zwischen den EU-Steuerbehörden auf die ganze Bandbreite der im globalen Standard erfassten Finanzwerte. Mit der Änderung wurde ein kohärentes, einheitliches und umfassendes unionsweites Konzept für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten im Binnenmarkt eingeführt.

Da der Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/107/EU generell über den der Richtlinie 2003/48/EG hinausgeht und die Richtlinie 2014/107/EU im Falle sich überschneidender Bestimmungen Vorrang hat, nahm der Rat am 10. November 2015 auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission vom 18. März 2015 die Richtlinie (EU) 2015/2060 zur Aufhebung der Richtlinie 2003/48/EG an.

Um die Kosten und den Verwaltungsaufwand sowohl für die Steuerverwaltungen als auch für die Wirtschaftsteilnehmer so gering wie möglich zu halten, ist unbedingt dafür Sorge zu tragen, dass die Änderung des bestehenden Zinsbesteuerungsabkommens mit Monaco im Einklang mit den Entwicklungen in der EU und auf internationaler Ebene erfolgt. Auf diese Weise wird nicht nur die Steuertransparenz in Europa verbessert, sondern es wird gleichzeitig auch eine Rechtsgrundlage für die Anwendung des globalen OECD-Standards für den automatischen Informationsaustausch in den Beziehungen zwischen der EU und Monaco geschaffen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage des vorliegenden Vorschlags ist Artikel 115 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 und Absatz 8 Unterabsatz 2. Die materielle Rechtsgrundlage ist Artikel 115 AEUV.

Durch Artikel 1 Absatz 1 des Änderungsprotokolls, das diesem Vorschlag für einen Ratsbeschluss beigefügt ist, wird der Titel des bestehenden Abkommens geändert, um dessen Inhalt in der durch das Änderungsprotokoll geänderten Fassung besser zum Ausdruck zu bringen.

Artikel 1 Absatz 2 des Änderungsprotokolls ersetzt die bestehenden Artikel und Anhänge des bestehenden Abkommens durch neue Bestimmungen, die Folgendes umfassen: zehn Artikel, einen Anhang I, der den zum globalen Standard gehörenden gemeinsamen Meldestandard der OECD wiedergibt, einen Anhang II, der wichtige Teile des OECD-Kommentars zum globalen Standard widerspiegelt, einen Anhang III zu zusätzlichen Datenschutzvorkehrungen, die hinsichtlich der im Abkommen festgelegten Regelungen zu Datenerhebung und -austausch eingeführt werden müssen, und einen Anhang IV, in dem die zuständigen Behörden von Monaco und aller Mitgliedstaaten aufgeführt sind. Die neuen Artikel spiegeln die Artikel des OECD-Musters für eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden zur Umsetzung des globalen Standards wider; dabei wurden geringfügige Anpassungen vorgenommen, um dem besonderen rechtlichen Kontext eines EUAbkommens Rechnung zu tragen. Artikel 5 regelt umfassend den Informationsaustausch auf Ersuchen, der der neuesten Fassung des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung folgt. Artikel 6 enthält ausführliche Bestimmungen zum Datenschutz, wobei auch berücksichtigt wird, dass es in Bezug auf das Datenschutzniveau in Monaco im Vergleich zu den Anforderungen der EU keinen Angemessenheitsbeschluss gibt. Artikel 7 sieht eine zusätzliche Konsultationsphase vor, bevor ein Mitgliedstaat oder Monaco das Abkommen aussetzen kann. Artikel 8 enthält Änderungsbestimmungen zum Abkommen, darunter ein Schnellverfahren für eine einseitige vorläufige Anwendung von Änderungen des globalen Standards, sofern die andere Vertragspartei dem zustimmt. Artikel 10 bestimmt den räumlichen Geltungsbereich.

Anhang I folgt sowohl dem gemeinsamen Meldestandard der OECD (Common Reporting Standard – CRS) als auch Anhang I der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden. Anhang II implementiert zentrale Aspekte des OECD-Kommentars zum CRS. Er entspricht Anhang II der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden. Die geringfügigen Abweichungen von Anhang I und II gegenüber der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden sind in der von den Verhandlungsführern Monacos gewünschten Anpassung des Wortlauts an den CRS begründet sowie durch die Tatsache, dass sich Monaco, wie auch die Schweiz und Andorra, auf internationaler Ebene verpflichtet hat, den CRS ein Jahr später als die meisten anderen Mitgliedstaaten umzusetzen (nur Österreich nimmt einen ähnlichen Aufschub gemäß Anhang I Abschnitt X der Richtlinie in Anspruch). Abgesehen von den Fragen zum Anwendungsbeginn betreffen die Unterschiede folgende Punkte:

1. In Abschnitt I Unterabschnitt E folgt die Meldung des Geburtsorts jetzt dem CRS.

2. Einige relevante Optionen im CRS-Kommentar und in der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden sind den Mitgliedstaaten und Monaco überlassen. Sie werden im Abkommen nicht direkt ausgeübt. Stattdessen sind die Mitgliedstaaten und Monaco verpflichtet, einander sowie auch der Kommission mitzuteilen, ob sie von einer bestimmten Option Gebrauch gemacht haben.

3. Die Begriffsbestimmung von „Internationale Organisation“ und „Zentralbank“ in Abschnitt VIII Unterabschnitt B Nummern 3 und 4 wurde an den CRS angepasst, um diese Rechtsträger als aktive NFE im Sinne des Abschnitts VIII Unterabschnitt D Nummer 9 Buchstabe c von der für passive NFE geltenden Durchschau auszunehmen.

4. In Anhang II wurde die Begriffsbestimmung von „Ansässigkeit eines Finanzinstituts“ dem CRS-Kommentar angepasst, um Fälle zu erfassen, in denen die Ansässigkeit eines anderen Finanzinstituts zu bestimmen ist, z. B. für Zwecke der Durchschau bei passiven NFE.

Anhang III wurde hinzugefügt, um die Bestimmungen von Artikel 6 durch zusätzliche Datenschutzvorkehrungen zu ergänzen, da es in Bezug auf das Datenschutzniveau in Monaco im Vergleich zu den Anforderungen der EU keinen Angemessenheitsbeschluss gibt.

Artikel 2 des Änderungsprotokolls enthält Bestimmungen über das Inkrafttreten und die Anwendung des Protokolls. Die Vertragsparteien haben vereinbart, dass Monaco seinen internationalen Verpflichtungen im Hinblick auf den Zeitpunkt des automatischen Informationsaustauschs auf der Grundlage des globalen Standards nachkommt, so wie diese Verpflichtungen dem globalen Forum übermittelt wurden, d. h. erster Informationsaustausch im Jahr 2018 für die im Jahr 2017 erhobenen Informationen. In Anbetracht der Schwierigkeit, sicherzustellen, dass das in Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Änderungsprotokolls festgelegte Verfahren zum offiziellen Inkrafttreten rechtzeitig eingeleitet wird, einigten sich die Vertragsparteien zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Verpflichtungen in Artikel 2 Absatz 3 auf eine vorläufige Anwendung des Änderungsprotokolls ab dem 1. Januar 2017 unter dem Vorbehalt, dass jede Vertragspartei den Abschluss ihrer jeweiligen internen Verfahren meldet, die zur vorläufigen Anwendung des Abkommens notwendig sind, wobei innerhalb der EU die vorläufige Anwendung durch Artikel 218 Absatz 5 AEUV geregelt ist. Der folgende Absatz von Artikel 2 des Änderungsprotokolls regelt Fragen im Zusammenhang mit dem Übergang vom bestehenden Abkommen auf das geänderte Abkommen in Bezug auf Auskunftsersuchen, verfügbare Quellensteuergutschriften für Nutzungsberechtigte, Quellensteuerabschlusszahlungen Monacos an die Mitgliedstaaten und den abschließenden Informationsaustausch im Rahmen der freiwilligen Auskunftserteilung.

Artikel 3 enthält ein Protokoll mit zusätzlichen Schutzvorkehrungen bei einem Informationsaustausch auf Ersuchen. Dieses Protokoll steht seinem Wortlaut nach einem Informationsaustausch, der sich auf ein Gruppenersuchen bezieht, nicht entgegen. Das Protokoll mit den zusätzlichen Schutzvorkehrungen steht im Einklang mit den Grundsätzen des globalen Forums in Bezug auf die Überprüfung der Eignung der Bestimmungen über den Informationsaustausch auf Ersuchen.

In Artikel 4 sind die Sprachen aufgeführt, in denen das Änderungsprotokoll unterzeichnet wird.

Das geänderte Abkommen wird durch vier Gemeinsame Erklärungen der Vertragsparteien ergänzt.

Die erste Gemeinsame Erklärung stellt auf die Übereinstimmung der Bestimmungen der Richtlinie 2014/107/EU zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU, des geänderten Abkommens zwischen der Europäischen Union und Monaco sowie der vier anderen bereits unterzeichneten geänderten Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz, Liechtenstein, San Marino und Andorra mit dem globalen Standard ab.

Die zweite und dritte Gemeinsame Erklärung stellen einen Bezug her zu den Kommentaren zum globalen Standard beziehungsweise zu Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen.

Die vierte Erklärung befasst sich mit den praktischen Aspekten der in Artikel 2 Absatz 3 vorgesehenen vorläufigen Anwendung des Änderungsprotokolls.

Der Vorschlag geht nicht über das für die Erreichung der festgelegten Ziele erforderliche oder angemessene Maß hinaus.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Mit dem Änderungsprotokoll gelangt der globale Standard in den Beziehungen zwischen den EU-Mitgliedstaaten und Monaco zur Anwendung. Die Beteiligten wurden bereits mehrfach im Zuge der Ausarbeitung dieses OECD-Standards konsultiert.

Die EU-Mitgliedstaaten wurden zudem während der Verhandlungen, die die Kommission mit Monaco geführt hat, konsultiert und informiert. Der Europäische Rat wurde von der Kommission auf den Ratstagungen im März und Dezember 2014 über den Stand der Verhandlungen mit Monaco unterrichtet.

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde während der Verhandlungen mit San Marino angehört und konnte nützliche Empfehlungen insbesondere in Bezug auf den genauen Inhalt von Artikel 6 und Anhang III des Abkommens in der Fassung des Änderungsprotokolls geben. Diese Empfehlungen wurden auch bei der Ausarbeitung der einschlägigen Teile des geänderten Abkommens mit Monaco berücksichtigt.

Die Kommission hat zudem die neue Expertengruppe für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten konsultiert, die in beratender Funktion dafür sorgen soll, dass die EU-Vorschriften für den automatischen Informationsaustausch im Bereich der direkten Steuern auch wirklich dem globalen OECD-Standard folgen und gänzlich mit ihm vereinbar sind. Der Expertengruppe gehören Vertreter aus Organisationen des Finanzsektors an sowie von Organisationen, die sich für die Bekämpfung der Steuerhinterziehung und Steuervermeidung einsetzen.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Dieser Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.

5.WEITERE ANGABEN

Keine

2016/0108 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Monaco über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates gleichwertig sind

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 115 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 und Absatz 8 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Am 14. Mai 2013 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem Fürstentum Monaco zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Monaco über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates gleichwertig sind 1 (im Folgenden das „Abkommen“), um dieses Abkommen den jüngsten Entwicklungen auf internationaler Ebene anzupassen, auf der vereinbart worden war, den automatischen Informationsaustausch als internationalen Standard zu fördern.

(2)Der aus den Verhandlungen resultierende Wortlaut des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen (im Folgenden das „Änderungsprotokoll“) spiegelt die Verhandlungsleitlinien des Rates getreulich wider, da er das Abkommen den jüngsten Entwicklungen auf internationaler Ebene im Bereich des automatischen Informationsaustauschs, und zwar dem von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ausgearbeiteten globalen Standard für den automatischen steuerlichen Informationsaustausch über Finanzkonten anpasst. Die Union, die Mitgliedstaaten und das Fürstentum Monaco haben aktiv an den Arbeiten des globalen Forums der OECD mitgewirkt, das die Entwicklung und die Umsetzung dieses Standards unterstützt. Das Abkommen in der durch das Änderungsprotokoll geänderten Fassung ist die Rechtsgrundlage für die Anwendung des globalen Standards in den Beziehungen zwischen der Union und dem Fürstentum Monaco.

(3)Das Änderungsprotokoll sollte im Namen der Europäischen Union unterzeichnet werden.

(4)In Anbetracht der im Rahmen des globalen Forums der OECD vom Fürstentum Monaco zum Ausdruck gebrachten Ausrichtungen sollte das Änderungsprotokoll ab dem 1. Januar 2017 vorläufig angewendet werden, bis die für seinen Abschluss und sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung – im Namen der Union – des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Monaco über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates gleichwertig sind, wird vorbehaltlich des Abschlusses des Änderungsprotokolls 2 genehmigt.

Der Wortlaut des Änderungsprotokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Vorbehaltlich des Abschlusses des Änderungsprotokolls stellt das Generalsekretariat des Rates die zu seiner Unterzeichnung erforderliche Bevollmächtigungsurkunde für die Personen aus, die vom Verhandlungsführer des Änderungsprotokolls benannt wurden.

Artikel 3

1.    Unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit wird das Änderungsprotokoll ab dem 1. Januar 2017 vorläufig angewendet, bis die für seinen Abschluss und sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

2.    Der Präsident des Rates setzt das Fürstentum Monaco im Namen der Union von seiner Absicht in Kenntnis, das Änderungsprotokoll unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit ab dem 1. Januar 2017 vorläufig anzuwenden.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1) ABl. L 19 vom 21.1.2005, S. 55.
Top

Brüssel, den 13.4.2016

COM(2016) 200 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Monaco über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates gleichwertig sind


Änderungsprotokoll zu dem

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Monaco über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates gleichwertig sind

DIE EUROPÄISCHE UNION

und

DAS FÜRSTENTUM MONACO,

im Folgenden beide als „VERTRAGSPARTEI“ oder beide zusammen als „VERTRAGSPARTEIEN“ bezeichnet —

im Hinblick auf die Anwendung des Standards der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten im Rahmen einer Zusammenarbeit, die den legitimen Interessen der Vertragsparteien Rechnung trägt;

in der Erwägung, dass die Vertragsparteien seit langem enge Beziehungen im Bereich der Zusammenarbeit in Steuersachen, insbesondere bei der Anwendung von Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen 1 festgelegten Regelungen gleichwertig sind, unterhalten und von dem Wunsch geleitet sind, die Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten durch den weiteren Ausbau dieser Beziehungen zu fördern;

in der Erwägung, dass die Vertragsparteien von dem Wunsch geleitet sind, zu einer Vereinbarung zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten zu gelangen, die auf einem gegenseitigen automatischen Informationsaustausch vorbehaltlich bestimmter Vertraulichkeitsvorschriften und sonstiger im vorliegenden Änderungsprotokoll vorgesehener Schutzvorkehrungen, unter anderem der Bestimmungen zur eingeschränkten Verwendungsfähigkeit der ausgetauschten Informationen, beruht;

in der Erwägung, dass die Vertragsparteien vereinbaren, dass das Abkommen in der durch das vorliegende Änderungsprotokoll geänderten Fassung dem Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten der OECD (im Folgenden „globaler Standard“) entsprechen muss;

in der Erwägung, dass Artikel 12 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Monaco über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates gleichwertig sind (im Folgenden das „Abkommen“), der in seiner derzeitigen Form 2 , d. h. vor seiner Änderung durch dieses Änderungsprotokoll, den Informationsaustausch auf Ersuchen auf Fälle von Steuerbetrug beschränkt, an den OECD-Standard für Steuertransparenz und steuerlichen Informationsaustausch angepasst werden muss, damit den Zielen dieser Norm gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens, wie aus diesem Änderungsprotokoll ersichtlich, und unter Beachtung der Bestimmungen zu Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 6 des Abkommens, wie aus diesem Änderungsprotokoll ersichtlich, und gemäß seinem Anhang III entsprochen wird; 

in der Erwägung, dass die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr 3 für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union spezielle Datenschutzvorschriften in der Europäischen Union vorsieht, die auch für den Informationsaustausch gelten, der von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt wird und unter das Abkommen in der durch dieses Änderungsprotokoll geänderten Fassung fällt;

in der Erwägung, dass das Gesetz Nr. 1.165 vom 23. Dezember 1993 zum Schutz personenbezogener Daten (in der durch das Gesetz Nr. 1.240 vom 2. Juli 2001 und durch das Gesetz Nr. 1.353 vom 4. Dezember 2008 geänderten Fassung, in Kraft getreten am 1. April 2009, einschließlich der Durchführungsbestimmungen der Fürstlichen Verordnung Nr. 2.230 vom 19. Juni 2009 4 ) den Schutz personenbezogener Daten im Fürstentum Monaco regelt;

in der Erwägung, dass die Europäische Kommission zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Änderungsprotokolls noch nicht gemäß Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 95/46/EG festgestellt hat, dass das Fürstentum Monaco einen angemessenen Schutz personenbezogener Daten gewährleistet;

in der Erwägung, dass sich beide Vertragsparteien zur Umsetzung und Einhaltung konkreter Datenschutzvorkehrungen verpflichten, die im Abkommen in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung einschließlich des Anhangs III enthalten sind, so dass keine der Vertragsparteien eine Verweigerung des Informationsaustauschs rechtfertigen kann;

in der Erwägung, dass MELDENDE FINANZINSTITUTE und die ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN der übermittelnden wie empfangenden Mitgliedstaaten in ihrer Eigenschaft als für die Verarbeitung Verantwortliche im Einklang mit dem Abkommen in der durch dieses Änderungsprotokoll geänderten Fassung verarbeitete Informationen nicht länger aufbewahren sollten, als dies für die Zwecke dieses Abkommens erforderlich ist. Angesichts der unterschiedlichen Rechtsvorschriften der verschiedenen Mitgliedstaaten und Monacos sollte die maximale Vorhaltezeit für beide Vertragsparteien unter Zugrundelegung der Verjährungsfristen festgelegt werden, die das innerstaatliche Steuerrecht der einzelnen für die Verarbeitung Verantwortlichen vorsieht; 

in der Erwägung, dass mit den Kategorien MELDENDER FINANZINSTITUTE und MELDEPFLICHTIGER KONTEN, die von dem Abkommen in der durch dieses Änderungsprotokoll geänderten Fassung erfasst sind, die Möglichkeiten der Steuerpflichtigen eingeschränkt werden sollen, die Meldung zu vermeiden, indem sie Vermögen auf FINANZINSTITUTE verlagern oder in Finanzprodukte investieren, die nicht in den Anwendungsbereich des Abkommens in der durch dieses Änderungsprotokoll geänderten Fassung fallen. Allerdings sollten einige FINANZINSTITUTE und Konten, bei denen ein geringes Risiko besteht, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden, vom Anwendungsbereich ausgenommen werden. Es sollten allgemein keine Mindestbeträge aufgenommen werden, da diese leicht umgangen werden könnten, indem Konten auf verschiedene FINANZINSTITUTE aufgeteilt werden. Die Finanzinformationen, die gemeldet und ausgetauscht werden müssen, sollten nicht nur die entsprechenden Einkünfte (Zinsen, Dividenden und ähnliche Einkünfte), sondern auch Kontosalden und Erlöse aus der Veräußerung von FINANZVERMÖGEN betreffen, um Situationen Rechnung zu tragen, in denen ein Steuerpflichtiger Kapital zu verstecken versucht, das selbst Einkünfte oder Vermögenswerte darstellt, die Gegenstand einer Steuerhinterziehung sind. Daher ist die Verarbeitung von Informationen auf der Grundlage des Abkommens in der durch dieses Änderungsprotokoll geänderten Fassung notwendig und verhältnismäßig, um den Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten und des Fürstentums Monaco zu ermöglichen, die betreffenden Steuerpflichtigen korrekt und zweifelsfrei zu ermitteln, ihr Steuerrecht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten anzuwenden und durchzusetzen, die Wahrscheinlichkeit einer vorliegenden Steuerhinterziehung zu beurteilen und unnötige weitere Untersuchungen zu vermeiden —

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Monaco über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates gleichwertig sind (im Folgenden das „Abkommen“), wird wie folgt geändert:

(1) Der Titel erhält folgende Fassung:

„Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Monaco über den Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten in Übereinstimmung mit dem globalen Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)“

(2) Die Artikel 1 bis 21 sowie die Anhänge erhalten folgende Fassung:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet

a) „Europäische Union“ die durch den Vertrag über die Europäische Union errichtete Union und schließt die Gebiete ein, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union unter den darin festgelegten Bedingungen Anwendung findet;

b) „Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat der Europäischen Union;

c) „Monaco“ das Fürstentum Monaco, die Binnengewässer, das Küstenmeer, einschließlich Boden und Untergrund, den Luftraum über diesem Gebiet, die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel, wo das Fürstentum Monaco in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Völkerrechts und nach den einzelstaatlichen Gesetzen seine Hoheitsrechte und seine Gerichtsbarkeit ausübt;

d) „ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN Monacos“ und „ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN der Mitgliedstaaten“ die in Anhang IV unter Buchstabe a bzw. unter den Buchstaben b bis ac aufgeführten Behörden. Anhang IV ist Bestandteil dieses Abkommens. Die Liste der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN in Anhang IV kann durch einfache Mitteilung Monacos an die andere Vertragspartei in Bezug auf die unter Buchstabe a aufgeführte Behörde und der Europäischen Union in Bezug auf die unter den Buchstaben b bis ac aufgeführten Behörden geändert werden. Die Europäische Kommission informiert die Mitgliedstaaten bzw. Monaco über sämtliche einschlägigen Mitteilungen;

e) „MITGLIEDSTAATLICHES FINANZINSTITUT“ i) ein in einem Mitgliedstaat ansässiges FINANZINSTITUT, jedoch nicht Zweigniederlassungen dieses FINANZINSTITUTS, die sich außerhalb dieses Mitgliedstaats befinden, oder ii) eine Zweigniederlassung eines nicht in diesem Mitgliedstaat ansässigen FINANZINSTITUTS, wenn sich die Zweigniederlassung in diesem Mitgliedstaat befindet;

f) „MONEGASSISCHES FINANZINSTITUT“ i) ein in Monaco ansässiges FINANZINSTITUT, jedoch nicht Zweigniederlassungen dieses FINANZINSTITUTS, die sich außerhalb Monacos befinden, oder ii) eine Zweigniederlassung eines nicht in Monaco ansässigen FINANZINSTITUTS, wenn sich die Zweigniederlassung in Monaco befindet;

g) „MELDENDES FINANZINSTITUT“ je nach territorialem Kontext ein MITGLIEDSTAATLICHES FINANZINSTITUT oder ein MONEGASSISCHES FINANZINSTITUT, bei dem es sich nicht um ein NICHT MELDENDES FINANZINSTITUT handelt;

h) „MELDEPFLICHTIGES KONTO“ je nach Zusammenhang ein MITGLIEDSTAATLICHES MELDEPFLICHTIGES KONTO oder ein MONEGASSISCHES MELDEPFLICHTIGES KONTO, sofern es nach den in dem betreffenden Mitgliedstaat beziehungsweise in Monaco eingerichteten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Anhängen I und II als solches identifiziert wurde;

i) „MITGLIEDSTAATLICHES MELDEPFLICHTIGES KONTO“ ein FINANZKONTO bei einem MELDENDEN MONEGASSISCHEN FINANZINSTITUT, dessen KONTOINHABER eine oder mehrere MELDEPFLICHTIGE PERSONEN EINES MITGLIEDSTAATS sind oder ein PASSIVER NFE ist, der von einer oder mehreren MELDEPFLICHTIGEN PERSONEN EINES MITGLIEDSTAATS beherrscht wird;

j) „MONEGASSISCHES MELDEPFLICHTIGES KONTO“ ein FINANZKONTO bei einem MELDENDEN MITGLIEDSTAATLICHEN FINANZINSTITUT, dessen KONTOINHABER eine oder mehrere MONEGASSISCHE MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind oder ein PASSIVER NFE ist, der von einer oder mehreren MONEGASSISCHEN MELDEPFLICHTIGEN PERSONEN beherrscht wird;

k) „PERSON EINES MITGLIEDSTAATS“ eine natürliche Person oder einen RECHTSTRÄGER, die beziehungsweise der von einem MELDENDEN MONEGASSISCHEN FINANZINSTITUT anhand von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Anhängen I und II als in einem Mitgliedstaat ansässig identifiziert wird, oder einen Nachlass einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Person;

l) „MONEGASSISCHE PERSON“ eine natürliche Person oder einen RECHTSTRÄGER, die beziehungsweise der von einem MELDENDEN MITGLIEDSTAATLICHEN FINANZINSTITUT anhand von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Anhängen I und II als in Monaco ansässig identifiziert wird, oder einen Nachlass einer in Monaco ansässigen Person.

(2) Jeder in diesem Abkommen in Großbuchstaben geschriebene und nicht anderweitig definierte Ausdruck hat die Bedeutung, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt i) für die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung 5 oder gegebenenfalls nach dem innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats, der das Abkommen anwendet, und ii) für Monaco nach seinem innerstaatlichen Recht zukommt, wobei diese Bedeutung mit der in den Anhängen I und II festgelegten Bedeutung übereinstimmt.

Jeder in diesem Abkommen nicht anderweitig definierte Ausdruck hat, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert oder die ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN eines MITGLIEDSTAATS und die ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN MONACOS sich nicht gemäß Artikel 7 (im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts) auf eine gemeinsame Bedeutung einigen, die Bedeutung, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem Recht des dieses Abkommen anwendenden Staates i) für die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung oder gegebenenfalls nach dem innerstaatlichen Recht des betreffenden Mitgliedstaats und ii) für Monaco nach seinem innerstaatlichen Recht zukommt, wobei die Bedeutung nach dem in dem betreffenden Staat (einem Mitgliedstaat oder Monaco) geltenden Steuerrecht Vorrang hat vor einer Bedeutung, die dem Ausdruck nach dem sonstigen Recht dieses Staates zukommt.

Artikel 2

Automatischer Informationsaustausch in Bezug auf MELDEPFLICHTIGE KONTEN

(1) Nach diesem Artikel und im Einklang mit den geltenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften nach den Anhängen I und II, die Bestandteil dieses Abkommens sind, werden die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE MONACOS und jede ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE der Mitgliedstaaten die nach diesen Vorschriften beschafften und in Absatz 2 genannten Informationen nach einem automatisierten Verfahren jährlich untereinander austauschen.

(2) Die auszutauschenden Informationen sind im Fall eines Mitgliedstaats in Bezug auf jedes MONEGASSISCHE MELDEPFLICHTIGE KONTO und im Fall Monacos in Bezug auf jedes MITGLIEDSTAATLICHE MELDEPFLICHTIGE KONTO:

a) Name, Anschrift, STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER, Geburtsdatum und -ort (bei natürlichen Personen) jeder MELDEPFLICHTIGEN PERSON, die INHABER DES KONTOS ist, sowie bei einem RECHTSTRÄGER, der KONTOINHABER ist und für den nach Anwendung von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Anhängen I und II eine oder mehrere BEHERRSCHENDE PERSONEN ermittelt wurden, die MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind, Name, Anschrift und STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER des RECHTSTRÄGERS sowie Name, Anschrift, STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER, Geburtsdatum und -ort aller MELDEPFLICHTIGEN PERSONEN; Monaco verfügt zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Änderungsprotokolls am ... nicht über STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMERN für MONEGASSISCHE PERSONEN;

b) Kontonummer (oder funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden);

c) Name und (gegebenenfalls) Identifikationsnummer des MELDENDEN FINANZINSTITUTS;

d) Kontosaldo oder -wert (einschließlich des BARWERTS oder RÜCKKAUFWERTS bei RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGS- oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGEN) zum Ende des betreffenden Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums oder zum Zeitpunkt der Kontoauflösung, wenn das Konto im Laufe des Jahres beziehungsweise Zeitraums aufgelöst wurde;

e) bei VERWAHRKONTEN:

i) Gesamtbruttobetrag der Zinsen, Gesamtbruttobetrag der Dividenden und Gesamtbruttobetrag anderer Einkünfte, die mittels der auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte erzielt und jeweils auf das Konto (oder in Bezug auf das Konto) im Laufe des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, und

ii) Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von FINANZVERMÖGEN, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden und für die das MELDENDE FINANZINSTITUT als Verwahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder anderweitig als Vertreter für den KONTOINHABER tätig war;

f) bei EINLAGENKONTEN der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, und

g) bei allen Konten, die nicht unter Buchstabe e oder f fallen, der Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den KONTOINHABER gezahlt oder ihm gutgeschrieben wurde und für den das MELDENDE FINANZINSTITUT Schuldner ist, einschließlich der Gesamthöhe aller Einlösungsbeträge, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den KONTOINHABER geleistet wurden.

Artikel 3

Zeitraum und Form des automatischen Informationsaustauschs

(1) Für die Zwecke des Informationsaustauschs nach Artikel 2 können der Betrag und die Einordnung von Zahlungen zugunsten eines MELDEPFLICHTIGEN KONTOS nach den Grundsätzen des Steuerrechts des die Informationen austauschenden Staates (eines Mitgliedstaats oder Monacos) bestimmt werden.

(2) Für die Zwecke des Informationsaustauschs nach Artikel 2 wird in den ausgetauschten Informationen die Währung genannt, auf die die jeweiligen Beträge lauten.

(3) Im Hinblick auf Artikel 2 Absatz 2 werden die für 2017 und alle Folgejahre auszutauschenden Informationen innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs ausgetauscht, auf das sie sich beziehen.

(4) Die ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN tauschen die in Artikel 2 beschriebenen Informationen automatisch in einem XML-Schema für den gemeinsamen Meldestandard aus.

(5) Die zuständigen Behörden verständigen sich über ein oder mehrere Datenübertragungsverfahren einschließlich Verschlüsselungsstandards.

Artikel 4

Zusammenarbeit bei Einhaltung und Durchsetzung des Abkommens

Die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE eines Mitgliedstaats unterrichtet die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE Monacos und die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE Monacos unterrichtet die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE eines Mitgliedstaats, wenn die erstgenannte (unterrichtende) ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE Grund zu der Annahme hat, dass ein Fehler zu einer unrichtigen oder unvollständigen Informationsübermittlung nach Artikel 2 geführt hat oder dass ein MELDENDES FINANZINSTITUT die geltenden Meldepflichten und Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Anhängen I und II nicht einhält. Die unterrichtete ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE ergreift sämtliche nach ihrem innerstaatlichen Recht zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um gegen die in der Unterrichtung beschriebenen Fehler oder Fälle von Nichteinhaltung vorzugehen.

Artikel 5

Informationsaustausch auf Ersuchen

(1) Ungeachtet des Artikels 2 und anderer Vereinbarungen zwischen Monaco und einem Mitgliedstaat über den Informationsaustausch auf Ersuchen tauschen die ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN Monacos und die ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN eines jeden Mitgliedstaats auf Ersuchen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Verwaltung oder Anwendung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art oder Bezeichnung, die für Rechnung Monacos und der Mitgliedstaaten oder ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die dem Recht des ersuchenden Staates entsprechende Besteuerung nicht einem geltenden Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Monaco und dem betreffenden Mitgliedstaat widerspricht.

(2) Absatz 1 und Artikel 6 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie Monaco oder einen Mitgliedstaat,

a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis Monacos oder des Mitgliedstaats abweichen;

b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren Monacos oder des Mitgliedstaats nicht beschafft werden können;

c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung (Ordre public) widerspräche.

(3) Wenn ein Mitgliedstaat oder Monaco in Übereinstimmung mit diesem Artikel um Erteilung von Informationen ersucht, nutzt der ersuchte Staat (Monaco oder ein Mitgliedstaat) zur Beschaffung der Informationen seine Ermittlungsbefugnisse, selbst wenn er die Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorstehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen des Absatzes 2; diese sind aber nicht so auszulegen, als erlaubten sie dem ersuchten Staat, die Erteilung der Informationen abzulehnen, nur weil er kein eigenes Interesse an ihnen hat.

(4) Absatz 2 ist nicht so auszulegen, als erlaube er Monaco oder einem Mitgliedstaat, die Erteilung von Informationen nur deshalb abzulehnen, weil sie sich im Besitz einer Bank, eines anderen FINANZINSTITUTS, eines Beauftragten, Bevollmächtigten oder Treuhänders befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen.

(5) Die ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN verständigen sich über ein oder mehrere Datenübertragungsverfahren einschließlich Verschlüsselungsstandards sowie über die gegebenenfalls zu verwendenden Standardformulare.

Artikel 6

Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten

(1) Die Erhebung und der Austausch von Informationen nach diesem Abkommen unterliegen neben den in diesem Abkommen einschließlich Anhang III beschriebenen Vorschriften zur Vertraulichkeit und anderen Schutzbestimmungen i) in den Mitgliedstaaten den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr erlassen haben, sowie ii) in Monaco den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 1.165 vom 23. Dezember 1993 zum Schutz personenbezogener Daten (in der durch das Gesetz Nr. 1.240 vom 2. Juli 2001 und durch das Gesetz Nr. 1.353 vom 4. Dezember 2008 geänderten Fassung, in Kraft getreten am 1. April 2009, einschließlich der Durchführungsbestimmungen der Fürstlichen Verordnung Nr. 2.230 vom 19. Juni 2009).

Zur korrekten Anwendung von Artikel 5 begrenzen die Mitgliedstaaten den Anwendungsbereich der in Artikel 10, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12 und Artikel 21 der Richtlinie 95/46/EG genannten Rechte und Pflichten, soweit dies notwendig ist, um die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e dieser Richtlinie genannten Interessen zu schützen. Monaco trifft nach seinem Recht gleichwertige Maßnahmen.

Ungeachtet des Unterabsatzes 2 sorgen die Mitgliedstaaten und Monaco dafür, dass jedes MELDENDE FINANZINSTITUT in ihrem Hoheitsgebiet jede betroffene natürliche MELDEPFLICHTIGE PERSON (MONEGASSISCHE PERSON oder PERSON EINES MITGLIEDSTAATS) darüber unterrichtet, dass die in Artikel 2 des Abkommens genannten und diese Person betreffenden Informationen im Einklang mit diesem Abkommen erhoben und weitergeleitet werden, und sorgen ferner dafür, dass das MELDENDE FINANZINSTITUT dieser natürlichen Person alle Informationen mitteilt, auf die sie gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften zum Datenschutz Anspruch hat, mindestens jedoch Informationen über

a) den Zweck der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten,

b) die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung,

c) die Empfänger ihrer personenbezogenen Daten,

d) die Identität der für die Verarbeitung der Daten Verantwortlichen,

e) die zeitliche Begrenzung der Speicherung der Daten,

f) das Recht, bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen den Zugang zu ihren personenbezogenen Daten sowie die Berichtigung und Löschung dieser Daten zu beantragen,

g) den Anspruch auf administrative und/oder gerichtliche Rechtsbehelfe,

h) die Verfahren für die Wahrnehmung des Rechts auf administrative und/oder gerichtliche Rechtsbehelfe,

i) das Recht, sich an die zuständige(n) Datenschutzbehörde(n) zu wenden, und die Kontaktdaten dieser Behörde(n).

Diese Informationen werden so rechtzeitig bereitgestellt, dass die Person ihre Datenschutzrechte ausüben kann, und in jedem Fall bevor das betreffende MELDENDE FINANZINSTITUT die in Artikel 2 genannten Informationen an die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE ihres Ansässigkeitsstaats (eines Mitgliedstaats oder Monacos) meldet.

Die Mitgliedstaaten und Monaco sorgen dafür, dass jede natürliche MELDEPFLICHTIGE PERSON (MONEGASSISCHE PERSON oder PERSON EINES MITGLIEDSTAATS) über eine Sicherheitsverletzung in Bezug auf ihre Daten unterrichtet wird, wenn durch diese Verletzung eine Beeinträchtigung des Schutzes ihrer personenbezogenen Daten oder ihrer Privatsphäre zu erwarten ist.

(2) Die gemäß diesem Abkommen verarbeiteten Informationen dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie dies für die Zwecke dieses Abkommens erforderlich ist, und in jedem Fall im Einklang mit den nationalen Verjährungsvorschriften der einzelnen für die Verarbeitung Verantwortlichen. 

Die MELDENDEN FINANZINSTITUTE und die ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN jedes Mitgliedstaats und Monacos gelten jeweils in Bezug auf die von ihnen gemäß diesem Abkommen verarbeiteten personenbezogenen Daten als für die Verarbeitung der Daten Verantwortliche. Die für die Verarbeitung der Daten Verantwortlichen sind dafür zuständig, dass die in diesem Abkommen festgelegten Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten eingehalten und die Rechte der betroffenen Personen gewahrt werden.

(3) Alle Informationen, die ein Staat (ein Mitgliedstaat oder Monaco) nach diesem Abkommen erhalten hat, werden vertraulich behandelt und in derselben Weise geschützt wie Informationen, die der betreffende Staat nach seinem innerstaatlichen Recht erlangt hat, und zwar, soweit für den Schutz personenbezogener Daten erforderlich, im Einklang mit dem anwendbaren innerstaatlichen Recht und Schutzvorkehrungen, die von dem die Informationen erteilenden Staat nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts angegeben werden können.

(4) Diese Informationen dürfen nur den Personen und Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung, Erhebung, Einziehung, Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der Steuern des betreffenden Staates (eines Mitgliedstaats oder Monacos) oder mit der Aufsicht über diese Personen oder Behörden befasst sind. Nur die vorgenannten Personen oder Behörden dürfen die Informationen verwenden, und zwar nur für die im vorstehenden Satz genannten Zwecke. Sie dürfen die Informationen ungeachtet des Absatzes 3 in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung in Bezug auf diese Steuern offenlegen, sofern dies – insbesondere im Hinblick auf die Einziehung von Steuern – von der die Informationen erteilenden ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE (Monacos oder eines Mitgliedstaats) vorab genehmigt wurde.

(5) Ungeachtet der vorstehenden Absätze können Informationen, die ein Staat (ein Mitgliedstaat oder Monaco) erhält, für andere Zwecke verwendet werden, wenn diese Informationen nach den Rechtsvorschriften, einschließlich der Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, des die Informationen erteilenden Staates (Monacos beziehungsweise eines Mitgliedstaats) für diese anderen Zwecke verwendet werden können und wenn die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE diese Verwendung vorab genehmigt. Informationen, die ein Staat (ein Mitgliedstaat oder Monaco) einem anderen Staat (Monaco oder einem Mitgliedstaat) erteilt, können von letzterem vorbehaltlich des in diesem Artikel vorgesehenen Schutzes an einen dritten Staat (einen anderen Mitgliedstaat) weitergeleitet werden, sofern dies von der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE des erstgenannten Staates, aus dem die Informationen stammen und der die zur Beurteilung der Anwendung der betreffenden Schutzmaßnahmen erforderlichen Daten erhalten haben muss, vorab genehmigt wurde. Informationen, die ein Mitgliedstaat einem anderen Mitgliedstaat auf der Grundlage seiner geltenden Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung erteilt, können an Monaco weitergeleitet werden, sofern dies von der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE des Mitgliedstaats, aus dem die Informationen stammen, vorab genehmigt wurde.

(6) Jede ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE eines Mitgliedstaats oder Monacos unterrichtet umgehend die andere ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE (Monacos beziehungsweise des betreffenden Mitgliedstaats) über alle Verstöße gegen die Vertraulichkeitsvorschriften und jedes Versagen der Datenschutzvorkehrungen oder andere Verstöße gegen Datenschutzvorschriften sowie alle daraufhin verhängten Sanktionen und ergriffenen Gegenmaßnahmen.

Artikel 7

Konsultationen und Aussetzung des Abkommens

(1) Treten bei der Durchführung oder Auslegung dieses Abkommens Schwierigkeiten auf, so kann jede ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE Monacos oder eines Mitgliedstaats um Konsultationen zwischen der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE Monacos und einer oder mehreren ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN von Mitgliedstaaten zur Ausarbeitung geeigneter Maßnahmen bitten, durch die die Einhaltung des Abkommens sichergestellt wird. Diese ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN unterrichten unverzüglich die Europäische Kommission und die ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN der anderen Mitgliedstaaten vom Ergebnis ihrer Konsultationen. Auf Ersuchen einer der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN kann die Europäische Kommission an Konsultationen zu Auslegungsfragen teilnehmen.

(2) Geht es bei der Konsultation um eine erhebliche Nichteinhaltung dieses Abkommens und bietet das in Absatz 1 beschriebene Verfahren keine angemessene Lösung, so kann die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE eines Mitgliedstaats oder Monacos den nach diesem Abkommen bestehenden Informationsaustausch mit Monaco beziehungsweise einem bestimmten Mitgliedstaat durch schriftliche Mitteilung an die betreffende ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE aussetzen. Diese Aussetzung ist unmittelbar wirksam. Im Sinne dieses Absatzes umfasst die erhebliche Nichteinhaltung unter anderem die Nichteinhaltung der Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen dieses Abkommens einschließlich Anhang III, der Richtlinie 95/46/EG und des Gesetzes Nr. 1.165 vom 23. Dezember 1993 zum Schutz personenbezogener Daten (in der durch das Gesetz Nr. 1.240 vom 2. Juli 2001 und durch das Gesetz Nr. 1.353 vom 4. Dezember 2008 geänderten Fassung, in Kraft getreten am 1. April 2009, einschließlich der Durchführungsbestimmungen der Fürstlichen Verordnung Nr. 2.230 vom 19. Juni 2009), die nicht fristgerechte oder nicht angemessene Bereitstellung von Informationen nach diesem Abkommen durch die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE eines Mitgliedstaats oder Monacos sowie eine dem Abkommenszweck entgegenstehende Festlegung des Status von RECHTSTRÄGERN oder Konten als NICHT MELDENDE FINANZINSTITUTE beziehungsweise AUSGENOMMENE KONTEN.

Artikel 8

Änderungen

(1) Die Vertragsparteien konsultieren einander jedes Mal, wenn auf Ebene der OECD der globale Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten der OECD (im Folgenden „globaler Standard“) in einem wichtigen Punkt geändert wird, oder – falls die Vertragsparteien dies als notwendig erachten – um das technische Funktionieren dieses Abkommens zu verbessern oder um andere internationale Entwicklungen zu beurteilen und nachzuvollziehen. Die Konsultationen erfolgen innerhalb eines Monats nach Antragstellung durch eine VERTRAGSPARTEI oder in dringenden Fällen so schnell wie möglich.

(2) Auf der Grundlage eines solchen Kontakts können die VERTRAGSPARTEIEN einander konsultieren, um zu prüfen, ob eine Änderung dieses Abkommens notwendig ist.

(3) Für die Zwecke der in den Absätzen 1 und 2 genannten Konsultationen unterrichtet jede VERTRAGSPARTEI die andere VERTRAGSPARTEI über mögliche Entwicklungen, die das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens beeinträchtigen könnten. Hierzu gehören auch einschlägige Abkommen zwischen einer VERTRAGSPARTEI und einem Drittstaat.

(4) Nach den Konsultationen kann dieses Abkommen im Wege eines Protokolls oder eines neuen Abkommens zwischen den VERTRAGSPARTEIEN geändert werden.

(5) Hat eine VERTRAGSPARTEI eine von der OECD beschlossene Änderung am globalen Standard umgesetzt und möchte sie Anhang I und/oder Anhang II dieses Abkommens entsprechend ändern, teilt sie dies der anderen VERTRAGSPARTEI mit. Innerhalb eines Monats nach der Mitteilung findet zwischen den VERTRAGSPARTEIEN ein Konsultationsverfahren statt. Haben sich die VERTRAGSPARTEIEN im Rahmen des Konsultationsverfahrens über eine Änderung des Anhangs I und/oder des Anhangs II dieses Abkommens verständigt, kann die VERTRAGSPARTEI, die die Änderung beantragt hat, ungeachtet des Absatzes 4 die im Konsultationsverfahren gebilligte geänderte Fassung des Anhangs I und/oder des Anhangs II ab dem ersten Januar des Jahres, das auf den Abschluss des vorgenannten Verfahrens folgt, so lange vorläufig anwenden, wie dies erforderlich ist, um eine förmliche Änderung des Abkommens herbeizuführen.

Eine von der OECD beschlossene Änderung des globalen Standards gilt als von einer VERTRAGSPARTEI umgesetzt, wenn

a) in Bezug auf die Mitgliedstaaten die Änderung in die Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung aufgenommen worden ist,

b) in Bezug auf Monaco die Änderung in ein Abkommen mit einem Drittstaat oder in das innerstaatliche Recht aufgenommen worden ist.

Artikel 9

Kündigung

Jede VERTRAGSPARTEI kann dieses Abkommen schriftlich kündigen. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von 12 Monaten nach dem Tag der Kündigung folgt. Im Falle einer Kündigung werden alle bis zu diesem Zeitpunkt nach diesem Abkommen erhaltenen Informationen weiterhin vertraulich behandelt und unterliegen i) in den Mitgliedstaaten den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG, ii) in Monaco den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 1.165 vom 23. Dezember 1993 zum Schutz personenbezogener Daten (in der durch das Gesetz Nr. 1.240 vom 2. Juli 2001 und durch das Gesetz Nr. 1.353 vom 4. Dezember 2008 geänderten Fassung, in Kraft getreten am 1. April 2009, einschließlich der Durchführungsbestimmungen der Fürstlichen Verordnung Nr. 2.230 vom 19. Juni 2009) und in beiden Fällen den in diesem Abkommen festgelegten besonderen Datenschutzvorkehrungen, einschließlich denen in Anhang III.

Artikel 10

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewandt werden, nach Maßgabe dieser Verträge, sowie andererseits für Monaco gemäß der Definition in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c.“



3. Die Anhänge erhalten folgende Fassung:

„ANHANG I

Gemeinsamer Melde- und Sorgfaltsstandard für Informationen über Finanzkonten („Gemeinsamer Meldestandard“)

ABSCHNITT I: ALLGEMEINE MELDEPFLICHTEN

A. Vorbehaltlich der Unterabschnitte C bis E muss jedes MELDENDE FINANZINSTITUT für jedes MELDEPFLICHTIGE KONTO dieses MELDENDEN FINANZINSTITUTS der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE seines Staates (eines Mitgliedstaats oder Monacos) die folgenden Informationen melden: 

1. Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat(en) (ein Mitgliedstaat oder Monaco), STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) sowie Geburtsdatum und -ort (bei natürlichen Personen) jeder MELDEPFLICHTIGEN PERSON, die INHABER DES KONTOS ist, sowie bei einem RECHTSTRÄGER, der KONTOINHABER ist und für den nach Anwendung der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Abschnitten V, VI und VII eine oder mehrere BEHERRSCHENDE PERSONEN ermittelt wurden, die MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind, Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat(en) und STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) des RECHTSTRÄGERS sowie Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat(en) (ein Mitgliedstaat oder Monaco), STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N), Geburtsdatum und -ort jeder MELDEPFLICHTIGEN PERSON; 

2. Kontonummer (oder funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden); 

3. Name und (gegebenenfalls) Identifikationsnummer des MELDENDEN FINANZINSTITUTS; 

4. Kontosaldo oder -wert (einschließlich des BARWERTS oder RÜCKKAUFWERTS bei RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGS- oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGEN) zum Ende des betreffenden Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums oder zum Zeitpunkt der Kontoauflösung, wenn das Konto im Laufe des Jahres beziehungsweise Zeitraums aufgelöst wurde; 

5. bei VERWAHRKONTEN:

a) Gesamtbruttobetrag der Zinsen, Gesamtbruttobetrag der Dividenden und Gesamtbruttobetrag anderer Einkünfte, die mittels der auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte erzielt und jeweils auf das Konto (oder in Bezug auf das Konto) im Laufe des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, und

b) Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von FINANZVERMÖGEN, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden und für die das MELDENDE FINANZINSTITUT als Verwahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder anderweitig als Vertreter für den KONTOINHABER tätig war;

6. bei EINLAGENKONTEN der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, und

7. bei allen anderen Konten, die nicht unter Unterabschnitt A Nummer 5 oder 6 fallen, der Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den KONTOINHABER gezahlt oder ihm gutgeschrieben wurde und für den das MELDENDE FINANZINSTITUT Schuldner ist, einschließlich der Gesamthöhe aller Einlösungsbeträge, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den KONTOINHABER geleistet wurden. 

B. In den gemeldeten Informationen muss die Währung genannt werden, auf die die Beträge lauten. 

C. Ungeachtet des Unterabschnitts A Nummer 1 müssen STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) und Geburtsdatum in Bezug auf MELDEPFLICHTIGE KONTEN, die BESTEHENDE KONTEN sind, nicht gemeldet werden, wenn diese STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) beziehungsweise dieses Geburtsdatum nicht in den Unterlagen des MELDENDEN FINANZINSTITUTS enthalten ist/sind und nicht nach innerstaatlichem Recht oder (falls anwendbar) anderen Rechtsinstrumenten der Union von diesem MELDENDEN FINANZINSTITUT zu erfassen ist/sind. Ein MELDENDES FINANZINSTITUT ist jedoch verpflichtet, angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um bei BESTEHENDEN KONTEN die STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) und das Geburtsdatum bis zum Ende des zweiten Kalenderjahrs, das dem Jahr folgt, in dem diese Konten als MELDEPFLICHTIGE KONTEN identifiziert wurden, zu beschaffen.

D. Ungeachtet des Unterabschnitts A Nummer 1 ist die STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER nicht zu melden, wenn von dem betreffenden Mitgliedstaat, Monaco oder einem anderen Ansässigkeitsstaat keine STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER ausgegeben wird. 

E. Ungeachtet des Unterabschnitts A Nummer 1 ist der Geburtsort nicht zu melden, es sei denn, das MELDENDE FINANZINSTITUT hat ihn nach innerstaatlichem Recht zu beschaffen und zu melden und er ist in den elektronisch durchsuchbaren Daten des MELDENDEN FINANZINSTITUTS verfügbar. 

ABSCHNITT II: ALLGEMEINE SORGFALTSPFLICHTEN

A. Ein Konto gilt ab dem Tag als MELDEPFLICHTIGES KONTO, an dem es nach den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in den Abschnitten II bis VII als solches identifiziert wird, und, sofern nichts anderes vorgesehen ist, müssen die Informationen in Bezug auf ein MELDEPFLICHTIGES KONTO jährlich in dem Kalenderjahr gemeldet werden, das dem Jahr folgt, auf das sich die Informationen beziehen.

B. Der Saldo oder Wert eines Kontos wird zum letzten Tag des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums ermittelt.

C. Ist eine Saldo- oder Wertgrenze zum letzten Tag eines Kalenderjahrs zu ermitteln, so muss der betreffende Saldo oder Wert zum letzten Tag des Meldezeitraums ermittelt werden, der mit diesem Kalenderjahr oder innerhalb dieses Kalenderjahrs endet.

D. Jeder Mitgliedstaat oder Monaco kann MELDENDEN FINANZINSTITUTEN gestatten, zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten, die ihnen im Sinne des innerstaatlichen Rechts auferlegt werden, Dienstleister in Anspruch zu nehmen, wobei die Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflichten weiterhin bei den MELDENDEN FINANZINSTITUTEN liegt.

E. Jeder Mitgliedstaat oder Monaco kann MELDENDEN FINANZINSTITUTEN gestatten, die für NEUKONTEN geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten auf BESTEHENDE KONTEN anzuwenden und die für KONTEN VON HOHEM WERT geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten auf KONTEN VON GERINGEREM WERT anzuwenden. Gestattet ein Mitgliedstaat oder Monaco die Anwendung der für NEUKONTEN geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten auf BESTEHENDE KONTEN, finden die ansonsten geltenden Vorschriften für BESTEHENDE KONTEN weiterhin Anwendung.

ABSCHNITT III: SORGFALTSPFLICHTEN BEI BESTEHENDEN KONTEN NATÜRLICHER PERSONEN

A. Die folgenden Verfahren gelten für die Identifizierung MELDEPFLICHTIGER KONTEN unter den BESTEHENDEN KONTEN natürlicher Personen.

B. KONTEN VON GERINGEREM WERT. Die folgenden Verfahren gelten für KONTEN VON GERINGEREM WERT.

1. Hausanschrift. Liegt dem MELDENDEN FINANZINSTITUT anhand der erfassten BELEGE eine aktuelle Hausanschrift der natürlichen Person vor, die KONTOINHABER ist, kann das MELDENDE FINANZINSTITUT diese Person zur Feststellung, ob sie eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist, als in dem Staat (Mitgliedstaat, Monaco oder einem anderen Staat) steuerlich ansässig behandeln, in dem die Anschrift liegt.

2. Suche in elektronischen Datensätzen. Verlässt sich das MELDENDE FINANZINSTITUT hinsichtlich einer aktuellen Hausanschrift der natürlichen Person, die KONTOINHABER ist, nicht auf erfasste BELEGE nach Unterabschnitt B Nummer 1, muss das MELDENDE FINANZINSTITUT seine elektronisch durchsuchbaren Daten auf folgende Indizien überprüfen und Unterabschnitt B Nummern 3 bis 6 anwenden:

a) Identifizierung des KONTOINHABERS als Ansässiger eines MELDEPFLICHTIGEN STAATES,

b) aktuelle Post- oder Hausanschrift (einschließlich einer Postfachanschrift) in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT,

c) eine oder mehrere Telefonnummern in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT und keine Telefonnummer in Monaco oder je nach Zusammenhang in dem Mitgliedstaat des MELDENDEN FINANZINSTITUTS,

d) Dauerauftrag (ausgenommen bei EINLAGENKONTEN) für Überweisungen auf ein in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT geführtes Konto,

e) aktuell gültige, an eine Person mit Anschrift in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT erteilte Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung oder

f) ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Anschrift in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT, sofern dem MELDENDEN FINANZINSTITUT keine andere Anschrift des KONTOINHABERS vorliegt.

3. Werden bei der elektronischen Suche keine Indizien im Sinne des Unterabschnitts B Nummer 2 festgestellt, sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich, bis eine Änderung der Gegebenheiten eintritt, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zugeordnet werden können oder das Konto zu einem KONTO VON HOHEM WERT wird.

4. Werden bei der elektronischen Suche Indizien im Sinne des Unterabschnitts B Nummer 2 Buchstaben a bis e festgestellt oder tritt eine Änderung der Gegebenheiten ein, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zugeordnet werden können, muss das MELDENDE FINANZINSTITUT den KONTOINHABER als steuerlich ansässige Person in jedem MELDEPFLICHTIGEN STAAT, für den ein Indiz identifiziert wird, betrachten, es sei denn, es entscheidet sich für die Anwendung von Unterabschnitt B Nummer 6, und eine der dort genannten Ausnahmen trifft auf dieses Konto zu.

5. Werden bei der elektronischen Suche ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Anschrift und keine andere Anschrift und keine der unter Unterabschnitt B Nummer 2 Buchstaben a bis e aufgeführten Indizien für den KONTOINHABER festgestellt, muss das MELDENDE FINANZINSTITUT in der jeweils geeignetsten Reihenfolge die unter Unterabschnitt C Nummer 2 beschriebene Suche in Papierunterlagen anwenden oder versuchen, vom KONTOINHABER eine Selbstauskunft oder BELEGE zu beschaffen, um die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des KONTOINHABERS festzustellen. Wird bei der Suche in Papierunterlagen kein Indiz festgestellt und ist der Versuch, eine Selbstauskunft oder BELEGE zu beschaffen, erfolglos, muss das MELDENDE FINANZINSTITUT das Konto je nach Zusammenhang der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE ihres Mitgliedstaats oder der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE Monacos als nicht dokumentiertes Konto melden.

6. Ungeachtet der Feststellung von Indizien nach Unterabschnitt B Nummer 2 muss ein MELDENDES FINANZINSTITUT einen KONTOINHABER in den folgenden Fällen nicht als in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT ansässige Person betrachten:

a) Die Daten des KONTOINHABERS enthalten eine aktuelle Post- oder Hausanschrift in dem MELDEPFLICHTIGEN STAAT, eine oder mehrere Telefonnummern in dem MELDEPFLICHTIGEN STAAT (und keine Telefonnummer in Monaco oder je nach Zusammenhang in dem Mitgliedstaat des MELDENDEN FINANZINSTITUTS) oder einen Dauerauftrag (bei FINANZKONTEN mit Ausnahme von EINLAGENKONTEN) für Überweisungen auf ein in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT geführtes Konto, und das MELDENDE FINANZINSTITUT beschafft die nachstehenden Dokumente oder hat diese bereits geprüft und erfasst:

i) eine Selbstauskunft des KONTOINHABERS über seine(n) Ansässigkeitsstaat(en) (einen Mitgliedstaat, Monaco oder andere Staaten), die nicht MELDEPFLICHTIGE STAATEN umfassen, und

ii) BELEGE für den nicht meldepflichtigen Status des KONTOINHABERS.

b) Die Daten des KONTOINHABERS beinhalten eine aktuell gültige, an eine Person mit Anschrift in dem MELDEPFLICHTIGEN STAAT erteilte Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung, und das MELDENDE FINANZINSTITUT beschafft die nachstehenden Dokumente oder hat diese bereits geprüft und erfasst:

i) eine Selbstauskunft des KONTOINHABERS über seine(n) Ansässigkeitsstaat(en) (einen Mitgliedstaat, Monaco oder andere Staaten), die nicht MELDEPFLICHTIGE STAATEN umfassen, oder

ii) BELEGE für den nicht meldepflichtigen Status des KONTOINHABERS.

C. Erweiterte Überprüfungsverfahren für KONTEN VON HOHEM WERT. Die folgenden Verfahren gelten für KONTEN VON HOHEM WERT.

1. Suche in elektronischen Datensätzen. In Bezug auf KONTEN VON HOHEM WERT muss das MELDENDE FINANZINSTITUT seine elektronisch durchsuchbaren Daten auf die in Unterabschnitt B Nummer 2 aufgeführten Indizien überprüfen.

2. Suche in Papierunterlagen. Enthalten die elektronisch durchsuchbaren Datenbanken des MELDENDEN FINANZINSTITUTS Felder für alle unter Unterabschnitt C Nummer 3 genannten Informationen und erfassen diese, ist keine weitere Suche in den Papierunterlagen erforderlich. Sind in den elektronischen Datenbanken nicht alle diese Informationen erfasst, so muss das MELDENDE FINANZINSTITUT bei KONTEN VON HOHEM WERT auch die aktuelle Kundenstammakte und, soweit die Informationen dort nicht enthalten sind, die folgenden kontobezogenen, vom MELDENDEN FINANZINSTITUT innerhalb der letzten fünf Jahre beschafften Unterlagen auf die in Unterabschnitt B Nummer 2 genannten Indizien überprüfen:

a) die neuesten für dieses Konto erfassten BELEGE,

b) den neuesten Kontoeröffnungsvertrag beziehungsweise die neuesten Kontoeröffnungsunterlagen,

c) die neuesten vom MELDENDEN FINANZINSTITUT aufgrund von VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE oder für sonstige aufsichtsrechtliche Zwecke beschafften Unterlagen,

d) gegebenenfalls eine derzeit gültige Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung und

e) gegebenenfalls einen derzeit gültigen Dauerauftrag für Überweisungen (ausgenommen bei EINLAGENKONTEN).

3. Ausnahmeregelung für Datenbanken mit ausreichenden Informationen. Ein MELDENDES FINANZINSTITUT ist nicht zu der unter Unterabschnitt C Nummer 2 beschriebenen Suche in Papierunterlagen verpflichtet, soweit seine elektronisch durchsuchbaren Informationen Folgendes enthalten:

a) den Ansässigkeitsstatus des KONTOINHABERS,

b) die derzeit beim MELDENDEN FINANZINSTITUT hinterlegte Haus- und Postanschrift des KONTOINHABERS,

c) gegebenenfalls die derzeit beim MELDENDEN FINANZINSTITUT hinterlegte(n) Telefonnummer(n) des KONTOINHABERS,

d) im Fall von FINANZKONTEN, bei denen es sich nicht um EINLAGENKONTEN handelt, Angaben dazu, ob Daueraufträge für Überweisungen von diesem Konto auf ein anderes Konto vorliegen (einschließlich eines Kontos bei einer anderen Zweigniederlassung des MELDENDEN FINANZINSTITUTS oder einem anderen FINANZINSTITUT),

e) Angaben dazu, ob für den KONTOINHABER aktuell ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Anschrift vorliegt, und

f) Angaben dazu, ob eine Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung für das Konto vorliegt.

4. Nachfrage beim Kundenbetreuer nach den ihm tatsächlich bekannten Fakten. Zusätzlich zur Suche in elektronischen Datensätzen und Papierunterlagen, wie in Unterabschnitt C Nummern 1 und 2 beschrieben, muss ein MELDENDES FINANZINSTITUT das einem Kundenbetreuer zugewiesene KONTO VON HOHEM WERT (einschließlich der mit diesem KONTO VON HOHEM WERT zusammengefassten FINANZKONTEN) als MELDEPFLICHTIGES KONTO betrachten, wenn dem Kundenbetreuer tatsächlich bekannt ist, dass der KONTOINHABER eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist.

5. Folgen der Feststellung von Indizien.

a) Werden bei der in Unterabschnitt C beschriebenen erweiterten Überprüfung von KONTEN VON HOHEM WERT keine der in Unterabschnitt B Nummer 2 aufgeführten Indizien festgestellt und wird das Konto nicht nach Unterabschnitt C Nummer 4 als Konto einer MELDEPFLICHTIGEN PERSON identifiziert, sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich, bis eine Änderung der Gegebenheiten eintritt, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zugeordnet werden.

b) Werden bei der in Unterabschnitt C beschriebenen erweiterten Überprüfung von KONTEN VON HOHEM WERT Indizien nach Unterabschnitt B Nummer 2 Buchstaben a bis e festgestellt oder tritt anschließend eine Änderung der Gegebenheiten ein, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zugeordnet werden, so muss das MELDENDE FINANZINSTITUT das Konto für jeden MELDEPFLICHTIGEN STAAT, für den ein Indiz festgestellt wird, als MELDEPFLICHTIGES KONTO betrachten, es sei denn, es entscheidet sich für die Anwendung von Unterabschnitt B Nummer 6, und eine der dort genannten Ausnahmen trifft auf dieses Konto zu.

c) Wird bei der in Unterabschnitt C beschriebenen erweiterten Überprüfung von KONTEN VON HOHEM WERT ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Anschrift festgestellt und werden keine andere Anschrift und keine der in Unterabschnitt B Nummer 2 Buchstaben a bis e aufgeführten Indizien für den KONTOINHABER festgestellt, muss das MELDENDE FINANZINSTITUT vom KONTOINHABER eine Selbstauskunft oder BELEGE beschaffen, um die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des KONTOINHABERS festzustellen. Kann das MELDENDE FINANZINSTITUT keine Selbstauskunft oder BELEGE beschaffen, muss es das Konto der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE seines Mitgliedstaats oder je nach Zusammenhang der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE Monacos als nicht dokumentiertes Konto melden.

6. Bei einem BESTEHENDEN KONTO NATÜRLICHER PERSONEN, das zum 31. Dezember 2016 kein KONTO VON HOHEM WERT ist, zum letzten Tag eines darauffolgenden Kalenderjahrs jedoch ein KONTO VON HOHEM WERT ist, muss das MELDENDE FINANZINSTITUT die in Unterabschnitt C beschriebenen erweiterten Überprüfungsverfahren für dieses Konto innerhalb des auf das Kalenderjahr, in dem das Konto ein KONTO VON HOHEM WERT wird, folgenden Kalenderjahrs abschließen. Wird das Konto aufgrund dieser Überprüfung als MELDEPFLICHTIGES KONTO identifiziert, so muss das MELDENDE FINANZINSTITUT die erforderlichen kontobezogenen Informationen für das Jahr, in dem das Konto als MELDEPFLICHTIGES KONTO identifiziert wird, und für die Folgejahre jährlich melden, es sei denn, der KONTOINHABER ist keine MELDEPFLICHTIGE PERSON mehr.

7. Führt ein MELDENDES FINANZINSTITUT die in Unterabschnitt C genannten erweiterten Überprüfungsverfahren für ein KONTO VON HOHEM WERT durch, so ist es in den Folgejahren nicht verpflichtet, für dasselbe KONTO VON HOHEM WERT diese Verfahren erneut durchzuführen, abgesehen von der Nachfrage beim Kundenbetreuer nach Unterabschnitt C Nummer 4, es sei denn, es handelt sich um ein nicht dokumentiertes Konto, bei dem das MELDENDE FINANZINSTITUT diese Verfahren jährlich erneut durchführen sollte, bis das Konto nicht mehr undokumentiert ist.

8. Tritt bei einem KONTO VON HOHEM WERT eine Änderung der Gegebenheiten ein, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere in Unterabschnitt B Nummer 2 beschriebene Indizien zugeordnet werden, so muss das MELDENDE FINANZINSTITUT das Konto für jeden MELDEPFLICHTIGEN STAAT, für den ein Indiz festgestellt wird, als MELDEPFLICHTIGES KONTO betrachten, es sei denn, es entscheidet sich für die Anwendung von Unterabschnitt B Nummer 6, und eine der dort genannten Ausnahmen trifft auf dieses Konto zu.

9. Ein MELDENDES FINANZINSTITUT muss Verfahren einrichten, mit denen sichergestellt wird, dass die Kundenbetreuer Änderungen der Gegebenheiten bei einem Konto erkennen. Wird ein Kundenbetreuer beispielsweise benachrichtigt, dass der KONTOINHABER eine neue Postanschrift in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT hat, so muss das MELDENDE FINANZINSTITUT die neue Anschrift als eine Änderung der Gegebenheiten betrachten und ist, sofern es sich für die Anwendung von Unterabschnitt B Nummer 6 entscheidet, dazu verpflichtet, die entsprechenden Unterlagen vom KONTOINHABER zu beschaffen.

D. Die Überprüfung von BESTEHENDEN KONTEN VON HOHEM WERT natürlicher Personen muss bis zum 31. Dezember 2017 abgeschlossen sein. Die Überprüfung von BESTEHENDEN KONTEN VON GERINGEREM WERT natürlicher Personen muss bis zum 31. Dezember 2018 abgeschlossen sein.

E. Ein BESTEHENDES KONTO einer natürlichen Person, das nach diesem Abschnitt als MELDEPFLICHTIGES KONTO identifiziert wurde, gilt in allen Folgejahren als MELDEPFLICHTIGES KONTO, es sei denn, der KONTOINHABER ist keine MELDEPFLICHTIGE PERSON mehr.

ABSCHNITT IV: SORGFALTSPFLICHTEN BEI NEUKONTEN NATÜRLICHER PERSONEN

Die folgenden Verfahren gelten für die Identifizierung MELDEPFLICHTIGER KONTEN unter den NEUKONTEN natürlicher Personen.

A. Bei NEUKONTEN natürlicher Personen muss das MELDENDE FINANZINSTITUT bei Kontoeröffnung eine Selbstauskunft beschaffen, die Bestandteil der Kontoeröffnungsunterlagen sein kann und anhand deren das MELDENDE FINANZINSTITUT die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des KONTOINHABERS feststellen kann, und die Plausibilität dieser Selbstauskunft anhand der vom MELDENDEN FINANZINSTITUT bei Kontoeröffnung beschafften Informationen, einschließlich der aufgrund von VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE erfassten Unterlagen, bestätigen.

B. Geht aus der Selbstauskunft hervor, dass der KONTOINHABER in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT steuerlich ansässig ist, so muss das MELDENDE FINANZINSTITUT das Konto als MELDEPFLICHTIGES KONTO betrachten und die Selbstauskunft auch die STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER des KONTOINHABERS in dem MELDEPFLICHTIGEN STAAT (vorbehaltlich des Abschnitts I Unterabschnitt D) sowie das Geburtsdatum enthalten.

C. Tritt bei einem NEUKONTO einer natürlichen Person eine Änderung der Gegebenheiten ein, aufgrund deren dem MELDENDEN FINANZINSTITUT bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die ursprüngliche Selbstauskunft nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist, so darf es sich nicht auf die ursprüngliche Selbstauskunft verlassen und muss eine gültige Selbstauskunft beschaffen, aus der die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des KONTOINHABERS hervorgeht beziehungsweise hervorgehen.

ABSCHNITT V: SORGFALTSPFLICHTEN BEI BESTEHENDEN KONTEN VON RECHTSTRÄGERN

Die folgenden Verfahren gelten für die Identifizierung MELDEPFLICHTIGER KONTEN unter den BESTEHENDEN KONTEN VON RECHTSTRÄGERN.

A. Nicht ÜBERPRÜFUNGS-, IDENTIFIZIERUNGS- oder MELDEPFLICHTIGE KONTEN VON RECHTSTRÄGERN. Sofern sich das MELDENDE FINANZINSTITUT nicht entweder für alle BESTEHENDEN KONTEN VON RECHTSTRÄGERN oder jeweils für eine eindeutig identifizierte Gruppe dieser Konten anderweitig entscheidet, muss ein BESTEHENDES KONTO VON RECHTSTRÄGERN mit einem Gesamtkontosaldo oder -wert, der zum 31. Dezember 2016 einen auf die Landeswährung jedes Mitgliedstaats oder Monacos lautenden Betrag im Gegenwert von 250 000 USD nicht übersteigt, nicht als MELDEPFLICHTIGES KONTO überprüft, identifiziert oder gemeldet werden, bis der Gesamtkontosaldo oder -wert zum letzten Tag eines darauffolgenden Kalenderjahrs diesen Betrag übersteigt.

B. ÜBERPRÜFUNGSPFLICHTIGE KONTEN VON RECHTSTRÄGERN. Ein BESTEHENDES KONTO VON RECHTSTRÄGERN mit einem Gesamtkontosaldo oder -wert, der zum 31. Dezember 2016 einen auf die Landeswährung jedes Mitgliedstaats oder Monacos lautenden Betrag im Gegenwert von 250 000 USD übersteigt, und ein BESTEHENDES KONTO VON RECHTSTRÄGERN, das diesen Betrag zum 31. Dezember 2016 nicht übersteigt, dessen Gesamtkontosaldo oder -wert zum letzten Tag eines darauffolgenden Kalenderjahrs jedoch diesen Betrag übersteigt, muss nach den in Unterabschnitt D festgelegten Verfahren überprüft werden.

C. MELDEPFLICHTIGE KONTEN VON RECHTSTRÄGERN. Von den in Unterabschnitt B beschriebenen BESTEHENDEN KONTEN VON RECHTSTRÄGERN gelten nur diejenigen Konten als MELDEPFLICHTIGE KONTEN, die von einem oder mehreren RECHTSTRÄGERN gehalten werden, die MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind, oder von PASSIVEN NFE mit einer oder mehreren BEHERRSCHENDEN PERSONEN, die MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind.

D. Überprüfungsverfahren für die Identifizierung MELDEPFLICHTIGER KONTEN VON RECHTSTRÄGERN. Bei den in Unterabschnitt B beschriebenen BESTEHENDEN KONTEN VON RECHTSTRÄGERN muss ein MELDENDES FINANZINSTITUT die folgenden Überprüfungsverfahren durchführen, um festzustellen, ob das Konto von einer oder mehreren MELDEPFLICHTIGEN PERSONEN oder von PASSIVEN NFE mit einer oder mehreren BEHERRSCHENDEN PERSONEN, die MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind, gehalten wird:

1. Feststellung, ob der RECHTSTRÄGER eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist.

a) Überprüfung der zu aufsichtsrechtlichen Zwecken oder für die Kundenbetreuung verwahrten Informationen (einschließlich der aufgrund von VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE erhobenen Informationen) auf Hinweise, dass der KONTOINHABER in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT ansässig ist. Für diesen Zweck gilt ein Gründungsort, ein Sitz oder eine Anschrift in einem Mitgliedstaat als Hinweis, dass der KONTOINHABER in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT ansässig ist.

b) Weisen die Informationen darauf hin, dass der KONTOINHABER in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT ansässig ist, so muss das MELDENDE FINANZINSTITUT das Konto als MELDEPFLICHTIGES KONTO betrachten, es sei denn, das MELDENDE FINANZINSTITUT beschafft vom KONTOINHABER eine Selbstauskunft oder stellt anhand von in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise fest, dass es sich bei dem KONTOINHABER nicht um eine MELDEPFLICHTIGE PERSON handelt.

2. Feststellung, ob der RECHTSTRÄGER ein PASSIVER NFE mit einer oder mehreren BEHERRSCHENDEN PERSONEN ist, bei denen es sich um MELDEPFLICHTIGE PERSONEN handelt. Bei einem KONTOINHABER eines BESTEHENDEN KONTOS EINES RECHTSTRÄGERS (einschließlich eines RECHTSTRÄGERS, der eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist) muss das MELDENDE FINANZINSTITUT feststellen, ob der KONTOINHABER ein PASSIVER NFE mit einer oder mehreren BEHERRSCHENDEN PERSONEN ist, bei denen es sich um MELDEPFLICHTIGE PERSONEN handelt. Handelt es sich bei einer BEHERRSCHENDEN PERSON eines PASSIVEN NFE um eine MELDEPFLICHTIGE PERSON, so ist das Konto als MELDEPFLICHTIGES KONTO zu betrachten. Bei diesen Feststellungen muss das MELDENDE FINANZINSTITUT die unter Unterabschnitt D Nummer 2 Buchstaben a bis c aufgeführten Leitlinien in der jeweils geeignetsten Reihenfolge befolgen.

a) Feststellung, ob der KONTOINHABER ein PASSIVER NFE ist. Zur Feststellung, ob der KONTOINHABER ein PASSIVER NFE ist, muss das MELDENDE FINANZINSTITUT eine Selbstauskunft des KONTOINHABERS zum Nachweis seines Status beschaffen, es sei denn, das MELDENDE FINANZINSTITUT kann anhand von in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise feststellen, dass der KONTOINHABER ein AKTIVER NFE ist oder ein anderes FINANZINSTITUT als ein unter Abschnitt VIII Unterabschnitt A Nummer 6 Buchstabe b beschriebenes INVESTMENTUNTERNEHMEN, bei dem es sich nicht um ein FINANZINSTITUT EINES TEILNEHMENDEN STAATES handelt.

b) Feststellung der BEHERRSCHENDEN PERSONEN eines KONTOINHABERS. Zur Feststellung der BEHERRSCHENDEN PERSONEN eines KONTOINHABERS kann sich ein MELDENDES FINANZINSTITUT auf die aufgrund von VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE erhobenen und verwahrten Informationen verlassen.

c) Feststellung, ob eine BEHERRSCHENDE PERSON eines PASSIVEN NFE eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist. Zur Feststellung, ob eine BEHERRSCHENDE PERSON eines PASSIVEN NFE eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist, kann sich ein MELDENDES FINANZINSTITUT auf Folgendes verlassen:

i) bei einem BESTEHENDEN KONTO EINES RECHTSTRÄGERS, dessen Inhaber ein oder mehrere NFE(s) ist/sind und dessen Gesamtkontosaldo oder -wert einen auf die Landeswährung jedes Mitgliedstaats oder Monacos lautenden Betrag im Gegenwert von 1 000 000 USD nicht übersteigt, auf die aufgrund von VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE erfassten und verwahrten Informationen oder

ii) auf eine Selbstauskunft des KONTOINHABERS oder dieser BEHERRSCHENDEN PERSON aus dem Staat/den Staaten (einem Mitgliedstaat, Monaco oder anderen Staaten), in dem/denen die BEHERRSCHENDE PERSON steuerlich ansässig ist.

E. Überprüfungszeitraum und zusätzliche Verfahren für BESTEHENDE KONTEN VON RECHTSTRÄGERN.

1. Die Überprüfung BESTEHENDER KONTEN VON RECHTSTRÄGERN, deren Gesamtkontosaldo oder -wert zum 31. Dezember 2016 einen auf die Landeswährung jedes Mitgliedstaats oder Monacos lautenden Betrag im Gegenwert von 250 000 USD übersteigt, muss bis zum 31. Dezember 2018 abgeschlossen sein.

2. Die Überprüfung BESTEHENDER KONTEN VON RECHTSTRÄGERN, deren Gesamtkontosaldo oder -wert zum 31. Dezember 2016 einen auf die Landeswährung jedes Mitgliedstaats oder Monacos lautenden Betrag im Gegenwert von 250 000 USD nicht übersteigt, zum 31. Dezember eines Folgejahres jedoch diesen Betrag übersteigt, muss innerhalb des Kalenderjahrs nach dem Jahr, in dem der Gesamtkontosaldo oder -wert diesen Betrag übersteigt, abgeschlossen sein.

3. Tritt bei einem BESTEHENDEN KONTO VON RECHTSTRÄGERN eine Änderung der Gegebenheiten ein, aufgrund deren dem MELDENDEN FINANZINSTITUT bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die Selbstauskunft oder andere kontobezogene Unterlagen nicht zutreffend oder unglaubwürdig sind, so muss es den Status des Kontos nach den in Unterabschnitt D festgelegten Verfahren neu bestimmen.

ABSCHNITT VI: SORGFALTSPFLICHTEN BEI NEUKONTEN VON RECHTSTRÄGERN

Die folgenden Verfahren gelten für die Identifizierung MELDEPFLICHTIGER KONTEN unter den NEUKONTEN VON RECHTSTRÄGERN.

A. Überprüfungsverfahren für die Identifizierung MELDEPFLICHTIGER KONTEN VON RECHTSTRÄGERN. Bei NEUKONTEN VON RECHTSTRÄGERN muss ein MELDENDES FINANZINSTITUT die folgenden Überprüfungsverfahren durchführen, um festzustellen, ob das Konto von einer oder mehreren MELDEPFLICHTIGEN PERSONEN oder von PASSIVEN NFE mit einer oder mehreren BEHERRSCHENDEN PERSONEN, die MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind, gehalten wird:

1. Feststellung, ob der RECHTSTRÄGER eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist.

a) Beschaffung einer Selbstauskunft, die Bestandteil der Kontoeröffnungsunterlagen sein kann und anhand deren das MELDENDE FINANZINSTITUT die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des KONTOINHABERS ermitteln kann, sowie Bestätigung der Plausibilität dieser Selbstauskunft anhand der vom MELDENDEN FINANZINSTITUT bei Kontoeröffnung beschafften Informationen, einschließlich der aufgrund von VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE erfassten Unterlagen. Erklärt der RECHTSTRÄGER, es liege keine steuerliche Ansässigkeit vor, so kann sich das MELDENDE FINANZINSTITUT zur Bestimmung der Ansässigkeit des KONTOINHABERS auf die Anschrift des Hauptsitzes des RECHTSTRÄGERS verlassen.

b) Enthält die Selbstauskunft Hinweise darauf, dass der KONTOINHABER in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT ansässig ist, so muss das MELDENDE FINANZINSTITUT das Konto als MELDEPFLICHTIGES KONTO betrachten, es sei denn, das MELDENDE FINANZINSTITUT stellt anhand der in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise fest, dass es sich bei dem KONTOINHABER nicht um eine MELDEPFLICHTIGE PERSON in Bezug auf diesen MELDEPFLICHTIGEN STAAT handelt.

2. Feststellung, ob der RECHTSTRÄGER ein PASSIVER NFE mit einer oder mehreren BEHERRSCHENDEN PERSONEN ist, bei denen es sich um MELDEPFLICHTIGE PERSONEN handelt. Bei einem KONTOINHABER eines NEUKONTOS EINES RECHTSTRÄGERS (einschließlich eines RECHTSTRÄGERS, der eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist) muss das MELDENDE FINANZINSTITUT feststellen, ob der KONTOINHABER ein PASSIVER NFE mit einer oder mehreren BEHERRSCHENDEN PERSONEN ist, bei denen es sich um MELDEPFLICHTIGE PERSONEN handelt. Handelt es sich bei einer BEHERRSCHENDEN PERSON eines PASSIVEN NFE um eine MELDEPFLICHTIGE PERSON, so ist das Konto als MELDEPFLICHTIGES KONTO zu betrachten. Bei diesen Feststellungen muss das MELDENDE FINANZINSTITUT die unter Unterabschnitt A Nummer 2 Buchstaben a bis c aufgeführten Leitlinien in der jeweils geeignetsten Reihenfolge befolgen.

a) Feststellung, ob der KONTOINHABER ein PASSIVER NFE ist. Zur Feststellung, ob der KONTOINHABER ein PASSIVER NFE ist, muss sich das MELDENDE FINANZINSTITUT auf eine Selbstauskunft des KONTOINHABERS zum Nachweis seines Status verlassen, es sei denn, das MELDENDE FINANZINSTITUT kann anhand von in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise feststellen, dass der KONTOINHABER ein AKTIVER NFE ist oder ein anderes FINANZINSTITUT als ein unter Abschnitt VIII Unterabschnitt A Nummer 6 Buchstabe b beschriebenes INVESTMENTUNTERNEHMEN, bei dem es sich nicht um ein FINANZINSTITUT EINES TEILNEHMENDEN STAATES handelt.

b) Feststellung der BEHERRSCHENDEN PERSONEN eines KONTOINHABERS. Zur Feststellung der BEHERRSCHENDEN PERSONEN eines KONTOINHABERS kann sich ein MELDENDES FINANZINSTITUT auf die aufgrund von VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE erhobenen und verwahrten Informationen verlassen.

Feststellung, ob eine BEHERRSCHENDE PERSON eines PASSIVEN NFE eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist. Zur Feststellung, ob eine BEHERRSCHENDE PERSON eines PASSIVEN NFE eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist, kann sich ein MELDENDES FINANZINSTITUT auf eine Selbstauskunft des KONTOINHABERS oder dieser BEHERRSCHENDEN PERSON verlassen.

ABSCHNITT VII: BESONDERE SORGFALTSVORSCHRIFTEN

Bei der Durchführung der vorstehenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gelten die folgenden zusätzlichen Vorschriften:

A. Verlass auf Selbstauskünfte und BELEGE. Ein MELDENDES FINANZINSTITUT darf sich nicht auf eine Selbstauskunft oder auf BELEGE verlassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die Selbstauskunft oder die BELEGE nicht zutreffend oder unglaubwürdig sind.

B. Alternative Verfahren für FINANZKONTEN begünstigter natürlicher Personen eines RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVERTRAGS oder eines RENTENVERSICHERUNGSVERTRAGS und für RÜCKKAUFSFÄHIGE GRUPPENVERSICHERUNGSVERTRÄGE oder GRUPPENRENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGE. Ein MELDENDES FINANZINSTITUT kann davon ausgehen, dass eine begünstigte natürliche Person (mit Ausnahme des Eigentümers) eines RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVERTRAGS oder eines RENTENVERSICHERUNGSVERTRAGS, die eine Todesfallleistung erhält, keine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist, und dieses FINANZKONTO als ein nicht MELDEPFLICHTIGES KONTO betrachten, es sei denn, dem MELDENDEN FINANZINSTITUT ist bekannt oder müsste bekannt sein, dass der Begünstigte eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist. Einem MELDENDEN FINANZINSTITUT müsste bekannt sein, dass ein Begünstigter eines RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVERTRAGS oder eines RENTENVERSICHERUNGSVERTRAGS eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist, wenn die vom MELDENDEN FINANZINSTITUT erhobenen und dem Begünstigten zugeordneten Informationen Indizien im Sinne des Abschnitts III Unterabschnitt B enthalten. Ist einem MELDENDEN FINANZINSTITUT tatsächlich bekannt oder müsste ihm bekannt sein, dass der Begünstigte eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist, so muss das MELDENDE FINANZINSTITUT die Verfahren in Abschnitt III Unterabschnitt B einhalten.

Ein Mitgliedstaat oder Monaco hat die Möglichkeit, einem MELDENDEN FINANZ-INSTITUT zu gestatten, ein FINANZKONTO, das den Anteil eines Mitglieds an einem RÜCKKAUFSFÄHIGEN GRUPPENVERSICHERUNGSVERTRAG oder einem GRUPPENRENTENVERSICHERUNGSVERTRAG darstellt, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung eines Betrags an den Arbeitnehmer/Inhaber des Versicherungsscheins oder Begünstigten fällig wird, als ein nicht MELDEPFLICHTIGES KONTO zu behandeln, sofern das FINANZKONTO, das den Anteil eines Mitglieds an einem RÜCKKAUFSFÄHIGEN GRUPPENVERSICHERUNGSVERTRAG oder einem GRUPPENRENTENVERSICHERUNGSVERTRAG darstellt, die folgenden Anforderungen erfüllt:

i) Der RÜCKKAUFSFÄHIGE GRUPPENVERSICHERUNGSVERTRAG oder der GRUPPENRENTENVERSICHERUNGSVERTRAG ist auf einen Arbeitgeber ausgestellt und erstreckt sich auf mindestens 25 Arbeitnehmer/Versicherungsscheininhaber,

ii) die Arbeitnehmer/Versicherungsscheininhaber haben Anspruch auf einen ihrem Anteil entsprechenden Vertragswert und dürfen Begünstigte benennen, an die die Leistungen im Falle des Ablebens des Arbeitnehmers zu zahlen sind, und

der an einen Arbeitnehmer/Versicherungsscheininhaber oder Begünstigten zu zahlende Gesamtbetrag beträgt höchstens einen auf die Landeswährung jedes Mitgliedstaats oder Monacos lautenden Betrag im Gegenwert von 1 000 000 USD.

Der Ausdruck ‚RÜCKKAUFSFÄHIGER GRUPPENVERSICHERUNGSVERTRAG‘ bezeichnet einen RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVERTRAG, der i) eine Deckung für natürliche Personen vorsieht, die über einen Arbeitgeber, einen Berufsverband, eine Arbeitnehmerorganisation oder eine andere Vereinigung oder Gruppe angeschlossen sind, und ii) für jedes Mitglied der Gruppe (oder Mitglied einer Kategorie innerhalb dieser Gruppe) die Zahlung eines Versicherungsbeitrags vorsieht, der unabhängig von den Gesundheitsmerkmalen der natürlichen Person – mit Ausnahme von Alter, Geschlecht und Tabakkonsum des Mitglieds (oder der Mitgliederkategorie) der Gruppe – festgelegt wird.

Der Ausdruck ‚GRUPPENRENTENVERSICHERUNGSVERTRAG‘ bezeichnet einen RENTENVERSICHERUNGSVERTRAG, bei dem die Anspruchsberechtigten natürliche Personen sind, die über einen Arbeitgeber, einen Berufsverband, eine Arbeitnehmerorganisation oder eine andere Vereinigung oder Gruppe angeschlossen sind.

Die Mitgliedstaaten teilen Monaco und Monaco teilt der Europäischen Kommission vor dem 1. Januar 2017 mit, ob sie von der Option in diesem Absatz Gebrauch gemacht haben. Die Europäische Kommission leitet die Mitteilung Monacos an alle Mitgliedstaaten weiter und kann die Weiterleitung der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an Monaco koordinieren. Jedwede Änderungen bei der Ausübung dieser Option durch einen Mitgliedstaat oder Monaco werden auf dieselbe Weise mitgeteilt.

C. Vorschriften für die Zusammenfassung von Kontosalden und für Währungen

1. Zusammenfassung von KONTEN NATÜRLICHER PERSONEN. Für die Zwecke der Bestimmung des Gesamtsaldos oder -werts von FINANZKONTEN einer natürlichen Person muss ein MELDENDES FINANZINSTITUT alle von ihm oder einem VERBUNDENEN RECHTSTRÄGER geführten Konten zusammenfassen, jedoch nur insoweit, als die computergestützten Systeme des MELDENDEN FINANZINSTITUTS die FINANZKONTEN durch Verweis auf ein Datenelement wie eine Kundennummer oder STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER miteinander verknüpfen und eine Zusammenfassung der Kontosalden oder -werte ermöglichen. Für die Zwecke der Anwendung der unter diesem Unterabschnitt beschriebenen Zusammenfassungsvorschriften wird jedem Inhaber eines gemeinsamen FINANZKONTOS der gesamte Saldo oder Wert des gemeinsamen FINANZKONTOS zugerechnet.

2. Zusammenfassung von KONTEN VON RECHTSTRÄGERN. Für die Zwecke der Bestimmung des Gesamtsaldos oder -werts von FINANZKONTEN eines RECHTSTRÄGERS muss ein MELDENDES FINANZINSTITUT alle von ihm oder einem VERBUNDENEN RECHTSTRÄGER geführten FINANZKONTEN berücksichtigen, jedoch nur insoweit, als die computergestützten Systeme des MELDENDEN FINANZINSTITUTS die FINANZKONTEN durch Verweis auf ein Datenelement wie eine Kundennummer oder STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER miteinander verknüpfen und eine Zusammenfassung der Kontosalden oder -werte ermöglichen. Für die Zwecke der Anwendung der unter diesem Unterabschnitt beschriebenen Zusammenfassungsvorschriften wird jedem Inhaber eines gemeinsamen FINANZKONTOS der gesamte Saldo oder Wert des gemeinsamen FINANZKONTOS zugerechnet.

3. Besondere Zusammenfassungsvorschrift für Kundenbetreuer. Für die Zwecke der Bestimmung des Gesamtsaldos oder -werts von FINANZKONTEN einer Person zur Feststellung, ob es sich bei einem FINANZKONTO um ein KONTO VON HOHEM WERT handelt, ist ein MELDENDES FINANZINSTITUT im Fall von Konten, bei denen einem Kundenbetreuer bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass sie unmittelbar oder mittelbar derselben Person gehören, dieselbe Person über sie verfügt oder sie von derselben Person (außer in treuhänderischer Eigenschaft) eröffnet wurden, auch verpflichtet, alle diese Konten zusammenzufassen.

4. Beträge, die den Gegenwert in anderen Währungen umfassen. Alle US-Dollar-Beträge oder auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats oder Monacos lautenden Beträge umfassen den Gegenwert in anderen Währungen nach innerstaatlichem Recht.

ABSCHNITT VIII:

Die folgenden Ausdrücke haben die nachstehend festgelegte Bedeutung:

A. MELDENDES FINANZINSTITUT

1. Der Ausdruck „MELDENDES FINANZINSTITUT“ bezeichnet je nach Zusammenhang ein MITGLIEDSTAATLICHES FINANZINSTITUT oder ein MONEGASSISCHES FINANZINSTITUT, bei dem es sich nicht um ein NICHT MELDENDES FINANZINSTITUT handelt.

2. Der Ausdruck „FINANZINSTITUT EINES TEILNEHMENDEN STAATES“ bezeichnet i) ein in einem TEILNEHMENDEN STAAT ansässiges FINANZINSTITUT, jedoch nicht Zweigniederlassungen dieses FINANZINSTITUTS, die sich außerhalb dieses TEILNEHMENDEN STAATES befinden, oder ii) eine Zweigniederlassung eines nicht in einem TEILNEHMENDEN STAAT ansässigen FINANZINSTITUTS, wenn diese sich in diesem TEILNEHMENDEN STAAT befindet.

3. Der Ausdruck „FINANZINSTITUT“ bezeichnet ein VERWAHRINSTITUT, ein EINLAGENINSTITUT, ein INVESTMENTUNTERNEHMEN oder eine SPEZIFIZIERTE VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT.

4. Der Ausdruck „VERWAHRINSTITUT“ bezeichnet einen RECHTSTRÄGER, dessen Geschäftstätigkeit im Wesentlichen darin besteht, für fremde Rechnung FINANZVERMÖGEN zu verwahren. Die Geschäftstätigkeit eines RECHTSTRÄGERS besteht im Wesentlichen darin, für fremde Rechnung FINANZVERMÖGEN zu verwahren, wenn die dem Verwahren von FINANZVERMÖGEN und damit zusammenhängenden Finanzdienstleistungen zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des RECHTSTRÄGERS mindestens 20 Prozent der Bruttoeinkünfte des RECHTSTRÄGERS entsprechen, und zwar entweder i) während des dreijährigen Zeitraums, der am 31. Dezember (oder dem letzten Tag eines nicht einem Kalenderjahr entsprechenden Abrechnungszeitraums) vor dem Bestimmungsjahr endet, oder ii) während des Zeitraums des Bestehens des RECHTSTRÄGERS, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.

5. Der Ausdruck „EINLAGENINSTITUT“ bezeichnet einen RECHTSTRÄGER, der im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen entgegennimmt.

6. Der Ausdruck „INVESTMENTUNTERNEHMEN“ bezeichnet einen RECHTSTRÄGER,

a) der gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten für einen Kunden ausübt:

i) Handel mit Geldmarktinstrumenten (zum Beispiel Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate, Derivate), Devisen, Wechselkurs-, Zins- und Indexinstrumenten, übertragbaren Wertpapieren oder Warentermingeschäften,

ii) individuelle und kollektive Vermögensverwaltung oder

iii) sonstige Arten der Anlage oder Verwaltung von FINANZVERMÖGEN oder Kapital im Auftrag Dritter;

oder

b) dessen Bruttoeinkünfte vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von FINANZVERMÖGEN oder dem Handel damit zuzurechnen sind, wenn der RECHTSTRÄGER von einem anderen RECHTSTRÄGER verwaltet wird, bei dem es sich um ein EINLAGENINSTITUT, ein VERWAHRINSTITUT, eine SPEZIFIZIERTE VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT oder ein unter Unterabschnitt A Nummer 6 Buchstabe a beschriebenes INVESTMENTUNTERNEHMEN handelt.

Ein RECHTSTRÄGER übt gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der unter Unterabschnitt A Nummer 6 Buchstabe a beschriebenen Tätigkeiten aus beziehungsweise die Bruttoeinkünfte eines RECHTSTRÄGERS sind vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von FINANZVERMÖGEN oder dem Handel damit im Sinne des Unterabschnitts A Nummer 6 Buchstabe b zuzurechnen, wenn die den entsprechenden Tätigkeiten zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des RECHTSTRÄGERS mindestens 50 Prozent der Bruttoeinkünfte des RECHTSTRÄGERS entsprechen, und zwar entweder während des dreijährigen Zeitraums, der am 31. Dezember des Jahres vor dem Bestimmungsjahr endet, oder ii) während des Zeitraums des Bestehens des RECHTSTRÄGERS, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist. Der Ausdruck ‚INVESTMENTUNTERNEHMEN‘ umfasst nicht einen RECHTSTRÄGER, bei dem es sich aufgrund der Erfüllung der Kriterien in Unterabschnitt D Nummer 9 Buchstaben d bis g um einen AKTIVEN NFE handelt.

Dieser Unterabschnitt ist auf eine Weise auszulegen, die mit dem Wortlaut der Definition von „FINANZINSTITUT“ in den Empfehlungen der Arbeitsgruppe Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche („Financial Action Task Force on Money Laundering“ – FATF) vereinbar ist.

7. Der Ausdruck „FINANZVERMÖGEN“ umfasst Wertpapiere (zum Beispiel mit einem Anteil am Kapital in einer Kapitalgesellschaft, Beteiligungen oder wirtschaftliches Eigentum an den Beteiligungen an einer in Streubesitz befindlichen oder börsennotierten Personengesellschaft oder einem Trust sowie Obligationen, Anleihen, Schuldverschreibungen oder sonstige Schuldurkunden), Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäften, Swaps (zum Beispiel Zinsswaps, Währungsswaps, Basisswaps, Zinscaps, Zinsfloors, Warenswaps, Aktienswaps, Aktienindexswaps und ähnliche Vereinbarungen), VERSICHERUNGS- ODER RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGE oder Beteiligungen (darunter börsengehandelte und nicht börsengehandelte Termingeschäfte und Optionen) an Wertpapieren, Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäften, Swaps oder VERSICHERUNGS- ODER RENTENVERTRÄGEN. Der Ausdruck „FINANZVERMÖGEN“ umfasst keine nicht fremdfinanzierten unmittelbaren Immobilienbeteiligungen.

8. Der Ausdruck „SPEZIFIZIERTE VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT“ bezeichnet einen RECHTSTRÄGER, bei dem es sich um eine Versicherungsgesellschaft (oder die Holdinggesellschaft einer Versicherungsgesellschaft) handelt, die einen RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVERTRAG oder einen RENTENVERSICHERUNGSVERTRAG abschließt oder zur Leistung von Zahlungen in Bezug auf einen solchen Vertrag verpflichtet ist.

B. NICHT MELDENDES FINANZINSTITUT

1. Der Ausdruck „NICHT MELDENDES FINANZINSTITUT“ bezeichnet ein FINANZINSTITUT, bei dem es sich um Folgendes handelt:

a) einen STAATLICHEN RECHTSTRÄGER, eine INTERNATIONALE ORGANISATION oder eine ZENTRALBANK, außer bei Zahlungen, die aus einer Verpflichtung im Zusammenhang mit gewerblichen Finanzaktivitäten stammen, die denen einer SPEZIFIZIERTEN VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT, eines VERWAHR- oder eines EINLAGENINSTITUTS entsprechen,

b) einen ALTERSVORSORGEFONDS MIT BREITER BETEILIGUNG, einen ALTERSVORSORGEFONDS MIT GERINGER BETEILIGUNG, einen PENSIONSFONDS EINES STAATLICHEN RECHTSTRÄGERS, EINER INTERNATIONALEN ORGANISATION ODER EINER ZENTRALBANK oder einen QUALIFIZIERTEN KREDITKARTENANBIETER,

c) einen sonstigen RECHTSTRÄGER, bei dem ein geringes Risiko besteht, dass er zur Steuerhinterziehung missbraucht wird, der im Wesentlichen ähnliche Eigenschaften wie die in Unterabschnitt B Nummer 1 Buchstaben a und b genannten RECHTSTRÄGER aufweist, nach innerstaatlichem Recht als NICHT MELDENDES FINANZINSTITUT gilt und – in Bezug auf die Mitgliedstaaten – in der Liste nach Artikel 8 Absatz 7a der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung aufgeführt ist und Monaco gemeldet wurde beziehungsweise – in Bezug auf Monaco – der Europäischen Kommission mitgeteilt wurde, sofern sein Status als NICHT MELDENDES FINANZINSTITUT dem Zweck dieses Abkommens nicht entgegensteht,

d) einen AUSGENOMMENEN ORGANISMUS FÜR DIE GEMEINSAME ANLAGE VON WERTPAPIEREN oder

e) einen Trust, soweit der Treuhänder des Trusts ein MELDENDES FINANZINSTITUT ist und sämtliche nach Abschnitt I zu meldenden Informationen zu sämtlichen MELDEPFLICHTIGEN KONTEN des Trusts meldet.

2. Der Ausdruck „STAATLICHER RECHTSTRÄGER“ bezeichnet die Regierung eines Mitgliedstaats, Monacos oder eines anderen Staates, eine Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats, Monacos oder eines anderen Staates (wobei es sich, um Zweifel auszuräumen, unter anderen um einen Gliedstaat, eine Provinz, einen Landkreis oder eine Gemeinde handeln kann) oder eine Behörde oder Einrichtung, die sich im Alleineigentum eines Mitgliedstaats, Monacos oder eines anderen Staates oder einer oder mehrerer Gebietskörperschaften befindet (jeweils ein „STAATLICHER RECHTSTRÄGER“). Diese Kategorie besteht aus den wesentlichen Instanzen, beherrschten RECHTSTRÄGERN und Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaats, Monacos oder eines anderen Staates.

a) Eine „wesentliche Instanz“ eines Mitgliedstaats, Monacos oder eines anderen Staates bezeichnet unabhängig von ihrer Bezeichnung eine Person, eine Organisation, eine Behörde, ein Amt, einen Fonds, eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle, die eine Regierungsbehörde eines Mitgliedstaats, Monacos oder eines anderen Staates darstellt. Die Nettoeinkünfte der Regierungsbehörde müssen ihrem eigenen Konto oder sonstigen Konten des Mitgliedstaats, Monacos oder eines anderen Staates gutgeschrieben werden, ohne dass ein Teil davon einer Privatperson zugutekommt. Eine wesentliche Instanz umfasst nicht eine natürliche Person, bei der es sich um einen in seiner Eigenschaft als Privatperson handelnden Regierungsvertreter, Beamten oder Verwalter handelt.

b) Ein beherrschter Rechtsträger bezeichnet einen RECHTSTRÄGER, der formal von dem Mitgliedstaat, von Monaco oder von einem anderen Staat getrennt ist oder auf andere Weise eine eigenständige juristische Person darstellt, sofern

i) der RECHTSTRÄGER sich unmittelbar oder über einen oder mehrere beherrschte Rechtsträger im Alleineigentum und unter der Beherrschung eines oder mehrerer staatlicher Rechtsträger befindet,

ii) die Nettoeinkünfte des RECHTSTRÄGERS seinem eigenen Konto oder den Konten eines oder mehrerer STAATLICHER RECHTSTRÄGER gutgeschrieben werden, ohne dass ein Teil seiner Einkünfte einer Privatperson zugutekommt, und

iii) die Vermögenswerte des RECHTSTRÄGERS bei seiner Auflösung einem oder mehreren STAATLICHEN RECHTSTRÄGERN zufallen.

c) Einkünfte kommen nicht Privatpersonen zugute, wenn es sich bei diesen Personen um die vorgesehenen Begünstigten eines Regierungsprogramms handelt und die Programmaktivitäten für die Allgemeinheit im Interesse des Gemeinwohls ausgeübt werden oder sich auf die Verwaltung eines Regierungsbereichs beziehen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen gelten Einkünfte jedoch als Einkünfte, die Privatpersonen zugutekommen, wenn sie aus über einen STAATLICHEN RECHTSTRÄGER ausgeübten gewerblichen Tätigkeiten, wie zum Beispiel Geschäftsbankengeschäften, stammen, bei denen Finanzdienstleistungen an Privatpersonen erbracht werden.

3. Der Ausdruck „INTERNATIONALE ORGANISATION“ bezeichnet eine internationale Organisation oder eine in ihrem Alleineigentum stehende Behörde oder Einrichtung. Diese Kategorie umfasst eine zwischenstaatliche Organisation (einschließlich einer übernationalen Organisation), i) die hauptsächlich aus Regierungen besteht, ii) die mit einem Mitgliedstaat, Monaco oder einem anderen Staat ein Sitzabkommen oder im Wesentlichen ähnliches Abkommen geschlossen hat und iii) deren Einkünfte nicht Privatpersonen zugutekommen.

4. Der Ausdruck „ZENTRALBANK“ bezeichnet ein Institut, das per Gesetz oder staatlicher Genehmigung neben der Regierung eines Mitgliedstaats, Monacos oder eines anderen Staates die oberste Behörde für die Ausgabe von als Währung vorgesehenen Zahlungsmitteln darstellt. Dieses Institut kann eine von der Regierung eines Mitgliedstaats, Monacos oder eines anderen Staates getrennte Einrichtung umfassen, die ganz oder teilweise im Eigentum des betreffenden Mitgliedstaats, Monacos oder des betreffenden anderen Staates stehen kann.

5. Der Ausdruck „ALTERSVORSORGEFONDS MIT BREITER BETEILIGUNG“ bezeichnet einen Fonds zur Gewährung von Altersvorsorge- und Invaliditätsleistungen sowie Leistungen im Todesfall oder einer Kombination dieser Leistungen an Begünstigte, die derzeitige oder ehemalige Arbeitnehmer (oder von ihnen bestimmte Personen) eines oder mehrerer Arbeitgeber sind, sofern der Fonds

a) nicht einen einzigen Begünstigten hat, der Anspruch auf mehr als fünf Prozent der Vermögenswerte des Fonds hat,

b) staatlicher Regelung unterliegt und Informationen an die Steuerbehörden übermittelt und

c) mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

i) Der Fonds ist aufgrund seines Status als Altersvorsorgeplan grundsätzlich von der Ertragsteuer auf Kapitaleinkünfte befreit, oder die Besteuerung entsprechender Erträge erfolgt nachgelagert beziehungsweise zu einem ermäßigten Satz;

ii) der Fonds bezieht mindestens 50 Prozent seiner Gesamtbeiträge (mit Ausnahme von Vermögensübertragungen von anderen in Unterabschnitt B Nummern 5 bis 7 genannten Plänen oder in Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe a genannten Altersvorsorgekonten) von den Arbeitgebern;

iii) Ausschüttungen oder Entnahmen aus dem Fonds dürfen nur bei Eintritt konkreter Ereignisse im Zusammenhang mit Ruhestand, Invalidität oder Tod vorgenommen werden (mit Ausnahme von aus einem Altersvorsorgeplan an andere in Unterabschnitt B Nummern 5 bis 7 genannte Altersvorsorgefonds oder in Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe a genannte Altersvorsorgekonten übertragene Ausschüttungen), andernfalls finden Sanktionen Anwendung, oder

iv) die Arbeitnehmerbeiträge an den Fonds (mit Ausnahme bestimmter zugelassener Ausgleichsbeiträge) werden durch das Erwerbseinkommen des Arbeitnehmers begrenzt oder dürfen – unter Anwendung der in Abschnitt VII Unterabschnitt C genannten Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten und die Währungsumrechnung – jährlich einen auf die Landeswährung jedes Mitgliedstaats oder Monacos lautenden Betrag im Gegenwert von 50 000 USD nicht übersteigen.

6. Der Ausdruck „ALTERSVORSORGEFONDS MIT GERINGER BETEILIGUNG“ bezeichnet einen Fonds zur Gewährung von Altersvorsorge- und Invaliditätsleistungen sowie Leistungen im Todesfall an Begünstigte, die derzeitige oder ehemalige Arbeitnehmer (oder von ihnen bestimmte Personen) eines oder mehrerer Arbeitgeber sind, für erbrachte Leistungen, sofern

a) weniger als 50 Personen am Fonds beteiligt sind,

b) ein oder mehrere Arbeitgeber in den Fonds einzahlen, bei denen es sich nicht um INVESTMENTUNTERNEHMEN oder PASSIVE NFE handelt,

c) die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge an den Fonds (mit Ausnahme von Vermögensübertragungen von in Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe a genannten Altersvorsorgekonten) durch das Erwerbseinkommen beziehungsweise die Vergütung des Arbeitnehmers begrenzt werden,

d) nicht im Gründungsstaat (in einem Mitgliedstaat oder Monaco) des Fonds ansässige Beteiligte auf höchstens 20 Prozent der Vermögenswerte des Fonds Anspruch haben und

e) der Fonds staatlicher Regelung unterliegt und Informationen an die Steuerbehörden übermittelt. 

7. Der Ausdruck „PENSIONSFONDS EINES STAATLICHEN RECHTSTRÄGERS, EINER INTERNATIONALEN ORGANISATION ODER EINER ZENTRALBANK“ bezeichnet einen von einem STAATLICHEN RECHTSTRÄGER, einer INTERNATIONALEN ORGANISATION oder einer ZENTRALBANK errichteten Fonds zur Gewährung von Altersvorsorge- und Invaliditätsleistungen sowie Leistungen im Todesfall an Begünstigte oder Beteiligte, bei denen es sich um derzeitige oder ehemalige Arbeitnehmer (oder von ihnen bestimmte Personen) oder um Personen handeln kann, die keine derzeitigen oder ehemaligen Arbeitnehmer sind, falls die Leistungen diesen Begünstigten und Beteiligten für ihre dem STAATLICHEN RECHTSTRÄGER, der INTERNATIONALEN ORGANISATION oder der ZENTRALBANK geleisteten Dienste gewährt werden.

8. Der Ausdruck „QUALIFIZIERTER KREDITKARTENANBIETER“ bezeichnet ein FINANZINSTITUT, das folgende Voraussetzungen erfüllt:

a) Das FINANZINSTITUT gilt nur als FINANZINSTITUT, weil es ein Kreditkartenanbieter ist, der Einlagen nur akzeptiert, wenn ein Kunde eine Zahlung leistet, die einen in Bezug auf die Karte fälligen Saldo übersteigt, und die Überzahlung nicht unverzüglich an den Kunden zurücküberwiesen wird, und

b) spätestens ab dem 1. Januar 2017 setzt das FINANZINSTITUT Maßnahmen und Verfahren um, die entweder verhindern, dass ein Kunde eine Überzahlung in Höhe eines auf die Landeswährung jedes Mitgliedstaats oder Monacos lautenden Betrags im Gegenwert von mehr als 50 000 USD leistet, oder sicherstellen, dass jede Überzahlung eines Kunden, die über diesem Betrag liegt, dem Kunden innerhalb von 60 Tagen zurückerstattet wird, wobei in beiden Fällen die Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten und die Währungsumrechnung nach Abschnitt VII Unterabschnitt C gelten. Überzahlungen von Kunden in diesem Sinne umfassen nicht Guthaben im Zusammenhang mit strittigen Abbuchungen, schließen jedoch Guthaben infolge der Rückgabe von Waren ein.

9. Der Ausdruck „AUSGENOMMENER ORGANISMUS FÜR DIE GEMEINSAME ANLAGE VON WERTPAPIEREN (AUSGENOMMENER OGAW)“ bezeichnet ein INVESTMENTUNTERNEHMEN, das als Organismus für die gemeinsame Anlage von Wertpapieren (OGAW) der Aufsicht untersteht, sofern sämtliche Beteiligungen an dem OGAW von natürlichen Personen oder RECHTSTRÄGERN, die keine MELDEPFLICHTIGEN PERSONEN sind, oder über diese gehalten werden, mit Ausnahme eines PASSIVEN NFE mit BEHERRSCHENDEN PERSONEN, die MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind.

Ein INVESTMENTUNTERNEHMEN, das als OGAW der Aufsicht untersteht, gilt auch dann nach Unterabschnitt B Nummer 9 als AUSGENOMMENER OGAW, wenn der OGAW effektive Inhaberanteile ausgibt, sofern

a) der OGAW nach dem 31. Dezember 2016 keine effektiven Inhaberanteile ausgegeben hat oder ausgibt,

b) der OGAW bei Rückkauf alle diese Anteile einzieht,

c) der OGAW die in den Abschnitten II bis VII aufgeführten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten durchführt und alle meldepflichtigen Informationen zu diesen Anteilen meldet, wenn diese zum Einlösen oder zu sonstiger Zahlung vorgelegt werden, und

d) der OGAW über Maßnahmen und Verfahren verfügt, um sicherzustellen, dass die betreffenden Anteile so bald wie möglich und auf jeden Fall vor dem 1. Januar 2019 eingelöst werden oder nicht mehr verkehrsfähig sind.

C. FINANZKONTO

1. Der Ausdruck „FINANZKONTO“ bezeichnet ein Konto bei einem FINANZINSTITUT und umfasst ein EINLAGENKONTO, ein VERWAHRKONTO und

a) im Fall eines INVESTMENTUNTERNEHMENS Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen an dem FINANZINSTITUT. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmung umfasst der Ausdruck „FINANZKONTO“ keine Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen an einem Rechtsträger, der nur als INVESTMENTUNTERNEHMEN gilt, weil er für den Zweck der Anlage oder Verwaltung von FINANZVERMÖGEN, das bei einem anderen FINANZINSTITUT als diesem RECHTSTRÄGER im Namen eines Kunden eingezahlt wurde, für oder im Auftrag dieses Kunden i) Anlageberatung erbringt oder ii) Vermögenswerte verwaltet,

b) im Fall eines nicht unter Unterabschnitt C Nummer 1 Buchstabe a beschriebenen FINANZINSTITUTS Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen an dem FINANZINSTITUT, sofern die Beteiligungskategorie zur Vermeidung der Meldepflicht nach Abschnitt I eingeführt wurde, und

c) von einem FINANZINSTITUT ausgestellte oder verwaltete RÜCKKAUFSFÄHIGE VERSICHERUNGSVERTRÄGE und RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGE, mit Ausnahme von nicht mit einer Kapitalanlage verbundenen und nicht übertragbaren sofortigen Leibrenten, die auf natürliche Personen lauten und eine Altersvorsorge- oder Invaliditätsleistung monetisieren, die aufgrund eines Kontos erbracht wird, bei dem es sich um ein AUSGENOMMENES KONTO handelt.

Der Ausdruck „FINANZKONTO“ umfasst keine Konten, bei denen es sich um AUSGENOMMENE KONTEN handelt.

2. Der Ausdruck „EINLAGENKONTO“ umfasst Geschäfts-, Giro-, Spar- und Terminkonten sowie Konten, die durch Einlagenzertifikate, Sparbriefe, Investmentzertifikate, Schuldtitel oder vergleichbare Instrumente verbrieft sind, die von einem FINANZINSTITUT im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit geführt werden. Ein EINLAGENKONTO umfasst auch Beträge, die von einer Versicherungsgesellschaft aufgrund eines garantierten Kapitalanlagevertrags oder einer ähnlichen Vereinbarung zur Zahlung oder Gutschrift von Zinsen auf diese Beträge gehalten werden.

3. Der Ausdruck „VERWAHRKONTO“ bezeichnet ein Konto (nicht jedoch einen VERSICHERUNGS- oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRAG), in dem FINANZVERMÖGEN zugunsten eines Dritten verwahrt wird.

4. Der Ausdruck „EIGENKAPITALBETEILIGUNG“ bezeichnet im Fall einer Personengesellschaft, die ein FINANZINSTITUT ist, entweder eine Kapital- oder eine Gewinnbeteiligung an der Personengesellschaft. Im Fall eines Trusts, der ein FINANZINSTITUT ist, gilt eine EIGENKAPITALBETEILIGUNG als von einer Person gehalten, die als Treugeber oder Begünstigter des gesamten oder eines Teils des Trusts betrachtet wird, oder von einer sonstigen natürlichen Person, die den Trust tatsächlich beherrscht. Eine MELDEPFLICHTIGE PERSON gilt als Begünstigter eines Trusts, wenn sie berechtigt ist, unmittelbar oder mittelbar (zum Beispiel durch einen Bevollmächtigten) eine Pflichtausschüttung aus dem Trust zu erhalten, oder unmittelbar oder mittelbar eine freiwillige Ausschüttung aus dem Trust erhalten kann.

5. Der Ausdruck „VERSICHERUNGSVERTRAG“ bezeichnet einen Vertrag (nicht jedoch einen RENTENVERSICHERUNGSVERTRAG), bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, bei Eintritt eines konkreten Ereignisses im Zusammenhang mit einem Todesfall-, Krankheits-, Unfall-, Haftungs- oder Sachschadenrisiko einen Betrag zu zahlen.

6. Der Ausdruck „RENTENVERSICHERUNGSVERTRAG“ bezeichnet einen Vertrag, bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, für einen vollständig oder teilweise anhand der Lebenserwartung einer oder mehrerer natürlicher Personen ermittelten Zeitraum Zahlungen zu leisten. Der Ausdruck umfasst auch einen Vertrag, der nach dem Recht, den Vorschriften oder der Rechtsübung des Staates, in dem er ausgestellt wurde (eines Mitgliedstaats, Monacos oder eines anderen Staates), als RENTENVERSICHERUNGSVERTRAG gilt und bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, für eine bestimmte Anzahl von Jahren Zahlungen zu leisten.

7. Der Ausdruck „RÜCKKAUFSFÄHIGER VERSICHERUNGSVERTRAG“ bezeichnet einen VERSICHERUNGSVERTRAG (nicht jedoch einen Rückversicherungsvertrag zwischen zwei Versicherungsgesellschaften) mit einem BARWERT.

8. Der Ausdruck „BARWERT“ bezeichnet i) den Betrag, zu dessen Erhalt der Versicherungsnehmer nach Rückkauf oder Kündigung des Vertrags berechtigt ist (ohne Minderung wegen einer Rückkaufgebühr oder eines Policendarlehens ermittelt), oder ii) den Betrag, den der Versicherungsnehmer im Rahmen des Vertrags oder in Bezug auf den Vertrag als Darlehen aufnehmen kann, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen umfasst der Ausdruck „BARWERT“ nicht einen aufgrund eines VERSICHERUNGSVERTRAGS wie folgt zahlbaren Betrag:

a) ausschließlich aufgrund des Todes einer natürlichen Person, die über einen Lebensversicherungsvertrag verfügt,

b) in Form einer Leistung bei Personenschaden oder Krankheit oder einer sonstigen Leistung zur Entschädigung für einen bei Eintritt des Versicherungsfalls erlittenen wirtschaftlichen Verlust,

c) in Form einer Rückerstattung einer aufgrund eines VERSICHERUNGSVERTRAGS (nicht jedoch eines an Kapitalanlagen gebundenen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrags) bereits gezahlten Prämie (abzüglich Versicherungsgebühren unabhängig von deren tatsächlicher Erhebung) bei Vertragsaufhebung oder -kündigung, Verringerung des Risikopotenzials während der Vertragslaufzeit oder Berichtigung einer Fehlbuchung oder eines vergleichbaren Fehlers in Bezug auf die Vertragsprämie,

d) in Form einer an den Versicherungsnehmer zahlbaren Dividende (nicht jedoch eines Schlussüberschussanteils), sofern die Dividende aus einem VERSICHERUNGSVERTRAG stammt, bei dem nur Leistungen nach Unterabschnitt C Nummer 8 Buchstabe b zu zahlen sind, oder

e) in Form einer Rückerstattung einer Prämienvorauszahlung oder eines Prämiendepots für einen VERSICHERUNGSVERTRAG mit mindestens jährlich fälliger Prämienzahlung, sofern die Höhe der Prämienvorauszahlung oder des Prämiendepots die nächste vertragsgemäß fällige Jahresprämie nicht übersteigt.

9. Der Ausdruck „BESTEHENDES KONTO“ bezeichnet

a) ein FINANZKONTO, das zum 31. Dezember 2016 von einem MELDENDEN FINANZINSTITUT geführt wird.

b) Ein Mitgliedstaat oder Monaco hat die Möglichkeit, den Ausdruck „BESTEHENDES KONTO“ auf jedes FINANZKONTO eines KONTOINHABERS ungeachtet des Zeitpunkts der Eröffnung dieses FINANZKONTOS zu erweitern, wenn

i) der KONTOINHABER bei dem MELDENDEN FINANZINSTITUT oder einem VERBUNDENEN RECHTSTRÄGER in demselben Staat (einem Mitgliedstaat oder Monaco) wie das MELDENDE FINANZINSTITUT auch Inhaber eines FINANZKONTOS ist, das ein BESTEHENDES KONTO nach Unterabschnitt C Nummer 9 Buchstabe a ist,

ii) das MELDENDE FINANZINSTITUT und gegebenenfalls der VERBUNDENE RECHTSTRÄGER in demselben Staat (einem Mitgliedstaat oder Monaco) wie das MELDENDE FINANZINSTITUT diese beiden FINANZKONTEN und alle weiteren FINANZKONTEN des KONTOINHABERS, die als BESTEHENDE KONTEN nach Unterabschnitt C Nummer 9 Buchstabe b behandelt werden, für die Zwecke der Erfüllung der in Abschnitt VII Unterabschnitt A genannten Anforderungen in Bezug auf den Kenntnisstand und für die Zwecke der Ermittlung des Saldos oder Werts eines der FINANZKONTEN bei der Anwendung eines der kontospezifischen Schwellenwerte als ein einziges FINANZKONTO behandelt,

iii) das MELDENDE FINANZINSTITUT in Bezug auf ein FINANZKONTO, das den VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE unterliegt, die Anforderungen dieser Verfahren in Bezug auf das FINANZKONTO erfüllen darf, indem es sich auf die VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE verlässt, die für das unter Unterabschnitt C Nummer 9 Buchstabe a beschriebene BESTEHENDE KONTO durchgeführt wurden, und

iv) die Eröffnung des FINANZKONTOS – außer für die Zwecke dieses Abkommens – keine Bereitstellung neuer, zusätzlicher oder geänderter Kundeninformationen durch den KONTOINHABER erfordert.

Die Mitgliedstaaten teilen Monaco und Monaco teilt der Europäischen Kommission vor dem 1. Januar 2017 mit, ob sie von der Option in diesem Absatz Gebrauch gemacht haben. Die Europäische Kommission leitet die Mitteilung Monacos an alle Mitgliedstaaten weiter und kann die Weiterleitung der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an Monaco koordinieren. Jedwede Änderungen bei der Ausübung dieser Option durch einen Mitgliedstaat oder Monaco werden auf dieselbe Weise mitgeteilt.

10. Der Ausdruck „NEUKONTO“ bezeichnet ein von einem MELDENDEN FINANZINSTITUT geführtes FINANZKONTO, das am oder nach dem 1. Januar 2017 eröffnet wird, sofern es nicht als BESTEHENDES KONTO nach Unterabschnitt C Nummer 9 behandelt wird.

11. Der Ausdruck „BESTEHENDES KONTO NATÜRLICHER PERSONEN“ bezeichnet ein BESTEHENDES KONTO, dessen Inhaber eine oder mehrere natürliche Personen sind.

12. Der Ausdruck „NEUKONTO NATÜRLICHER PERSONEN“ bezeichnet ein NEUKONTO, dessen Inhaber eine oder mehrere natürliche Personen sind.

13. Der Ausdruck „BESTEHENDES KONTO VON RECHTSTRÄGERN“ bezeichnet ein BESTEHENDES KONTO, dessen Inhaber ein oder mehrere RECHTSTRÄGER sind.

14. Der Ausdruck „KONTO VON GERINGEREM WERT“ bezeichnet ein BESTEHENDES KONTO NATÜRLICHER PERSONEN mit einem Gesamtsaldo oder -wert zum 31. Dezember 2016, der einen auf die Landeswährung jedes Mitgliedstaats oder Monacos lautenden Betrag im Gegenwert von 1 000 000 USD nicht übersteigt.

15. Der Ausdruck „KONTO VON HOHEM WERT“ bezeichnet ein BESTEHENDES KONTO NATÜRLICHER PERSONEN mit einem Gesamtsaldo oder -wert, der zum 31. Dezember 2016 oder 31. Dezember eines Folgejahres einen auf die Landeswährung jedes Mitgliedstaats oder Monacos lautenden Betrag im Gegenwert von 1 000 000 USD übersteigt.

16. Der Ausdruck „NEUKONTO VON RECHTSTRÄGERN“ bezeichnet ein NEUKONTO, dessen Inhaber ein oder mehrere RECHTSTRÄGER sind.

17. Der Ausdruck „AUSGENOMMENES KONTO“ bezeichnet eines der folgenden Konten:

a) ein Altersvorsorgekonto, das folgende Voraussetzungen erfüllt:

i) Das Konto untersteht als persönliches Altersvorsorgekonto der Aufsicht oder ist Teil eines registrierten oder der Aufsicht unterstehenden Altersvorsorgeplans für die Gewährung von Renten- und Pensionsleistungen (einschließlich Invaliditätsleistungen und Leistungen im Todesfall);

ii) das Konto ist steuerbegünstigt (das heißt, auf das Konto eingezahlte Beiträge, die andernfalls steuerpflichtig wären, sind von den Bruttoeinkünften des KONTOINHABERS abziehbar oder ausgenommen oder werden mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert, oder die mit dem Konto erzielten Kapitalerträge werden nachgelagert oder mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert);

iii) in Bezug auf das Konto besteht eine Pflicht zur Informationsübermittlung an die Steuerbehörden;

iv) Entnahmen sind an das Erreichen eines bestimmten Ruhestandsalters, Invalidität oder den Todesfall geknüpft oder es werden bei Entnahmen vor Eintritt dieser Ereignisse Vorschusszinsen fällig, und

v) entweder i) die jährlichen Beiträge sind auf einen auf die Landeswährung jedes Mitgliedstaats oder Monacos lautenden Betrag im Gegenwert von höchstens 50 000 USD begrenzt oder ii) für das Konto gilt eine auf die gesamte Lebenszeit bezogene Beitragsgrenze in Höhe eines auf die Landeswährung jedes Mitgliedstaats oder Monacos lautenden Betrags im Gegenwert von höchstens 1 000 000 USD, wobei in beiden Fällen die Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten und die Währungsumrechnung nach Abschnitt VII Unterabschnitt C gelten.

Ein FINANZKONTO, das die unter Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe a Ziffer v genannte Voraussetzung grundsätzlich erfüllt, wird diese auch dann erfüllen, wenn auf das FINANZKONTO Vermögenswerte oder Geldbeträge von einem oder mehreren FINANZKONTEN, die die Voraussetzungen nach Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe a oder b erfüllen, oder von einem oder mehreren Altersvorsorge- oder Pensionsfonds, die die Voraussetzungen nach Unterabschnitt B Nummern 5 bis 7 erfüllen, übertragen werden können;

b) ein Konto, das folgende Voraussetzungen erfüllt:

i) Das Konto untersteht als Anlageinstrument für andere Zwecke als die Altersvorsorge der Aufsicht und wird regelmäßig an einer anerkannten Börse gehandelt oder das Konto untersteht als Sparinstrument für andere Zwecke als die Altersvorsorge der Aufsicht;

ii) das Konto ist steuerbegünstigt (das heißt, auf das Konto eingezahlte Beiträge, die andernfalls steuerpflichtig wären, sind von den Bruttoeinkünften des KONTOINHABERS abziehbar oder ausgenommen oder werden mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert, oder die mit dem Konto erzielten Kapitalerträge werden nachgelagert oder mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert);

iii) Entnahmen sind an die Erfüllung bestimmter Kriterien geknüpft, die in Zusammenhang mit dem Zweck des Anlage- oder Sparkontos (beispielsweise Gewährung von ausbildungsbezogenen oder medizinischen Leistungen) stehen, oder es werden bei Entnahmen vor Erfüllung dieser Kriterien Vorschusszinsen fällig und

iv) die jährlichen Beiträge sind auf einen auf die Landeswährung jedes Mitgliedstaats oder Monacos lautenden Betrag im Gegenwert von höchstens 50 000 USD begrenzt, wobei die Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten und die Währungsumrechnung nach Abschnitt VII Unterabschnitt C gelten.

Ein FINANZKONTO, das die in Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe b Ziffer iv genannte Voraussetzung grundsätzlich erfüllt, wird diese auch dann erfüllen, wenn auf das FINANZKONTO Vermögenswerte oder Geldbeträge von einem oder mehreren FINANZKONTEN, die die Voraussetzungen nach Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe a oder b erfüllen, oder von einem oder mehreren Altersvorsorge- oder Pensionsfonds, die die Voraussetzungen nach Unterabschnitt B Nummern 5 bis 7 erfüllen, übertragen werden können;

c) einen Lebensversicherungsvertrag mit einer Versicherungszeit, die vor Vollendung des 90. Lebensjahrs der versicherten natürlichen Person endet, sofern der Vertrag folgende Voraussetzungen erfüllt:

i) Während der Vertragslaufzeit oder bis zur Vollendung des 90. Lebensjahrs des Versicherten – je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist – sind mindestens jährlich regelmäßige Prämien fällig, die im Laufe der Zeit nicht sinken;

ii) der Vertrag besitzt keinen Vertragswert, auf den eine Person ohne Kündigung des Vertrags (durch Entnahme, Beleihung oder auf andere Weise) zugreifen kann;

iii) der bei Vertragsaufhebung oder -kündigung auszahlbare Betrag (mit Ausnahme einer Leistung im Todesfall) kann die Gesamthöhe der für den Vertrag gezahlten Prämien abzüglich der Summe aus den Gebühren für Todesfall- und Krankheitsrisiko und Aufwendungen (unabhängig von deren tatsächlicher Erhebung) für die Vertragslaufzeit beziehungsweise -laufzeiten sowie sämtlichen vor Vertragsaufhebung oder -kündigung ausgezahlten Beträgen nicht übersteigen, und

iv) der Inhaber des Vertrags ist kein entgeltlicher Erwerber;

d) ein Konto, dessen ausschließlicher Inhaber ein Nachlass ist, sofern die Unterlagen zu diesem Konto eine Kopie des Testaments oder der Sterbeurkunde des Verstorbenen enthalten;

e) ein Konto, das eingerichtet wird im Zusammenhang mit

i) einer gerichtlichen Verfügung oder einem Gerichtsurteil;

ii) einem Verkauf, einem Tausch oder einer Vermietung eines unbeweglichen oder beweglichen Vermögensgegenstands, sofern das Konto folgende Voraussetzungen erfüllt:

– Das Konto wird ausschließlich mit einer Anzahlung, einer Einlage in einer zur Sicherung einer unmittelbar mit der Transaktion verbundenen Verpflichtung angemessenen Höhe oder einer ähnlichen Zahlung finanziert oder mit FINANZVERMÖGEN, das im Zusammenhang mit dem Verkauf, dem Tausch oder der Vermietung des Vermögensgegenstands auf das Konto eingezahlt wird;

– das Konto wird nur zur Sicherung der Verpflichtung des Käufers zur Zahlung des Kaufpreises für den Vermögensgegenstand, der Verpflichtung des Verkäufers zur Begleichung von Eventualverbindlichkeiten beziehungsweise der Verpflichtung des Vermieters oder Mieters zur Begleichung von Schäden im Zusammenhang mit dem Mietobjekt nach dem Mietvertrag eingerichtet und genutzt;

– die Vermögenswerte des Kontos, einschließlich der daraus erzielten Einkünfte, werden bei Verkauf, Tausch oder Übertragung des Vermögensgegenstands beziehungsweise Ende des Mietvertrags zugunsten des Käufers, Verkäufers, Vermieters oder Mieters ausgezahlt oder auf andere Weise verteilt (auch zur Erfüllung einer Verpflichtung einer dieser Personen);

– das Konto ist nicht ein im Zusammenhang mit einem Verkauf oder Tausch von FINANZVERMÖGEN eingerichtetes Margin-Konto oder ähnliches Konto, und

– das Konto steht nicht in Verbindung mit einem Konto nach Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe f;

iii) einer Verpflichtung eines FINANZINSTITUTS, das ein durch Immobilien besichertes Darlehen verwaltet, zur Zurücklegung eines Teils einer Zahlung ausschließlich zur Ermöglichung der Entrichtung von Steuern oder Versicherungsbeiträgen im Zusammenhang mit den Immobilien zu einem späteren Zeitpunkt oder

iv) einer Verpflichtung eines FINANZINSTITUTS ausschließlich zur Ermöglichung der Entrichtung von Steuern zu einem späteren Zeitpunkt;

f) ein EINLAGENKONTO, das folgende Voraussetzungen erfüllt:

i) Das Konto besteht ausschließlich, weil ein Kunde eine Zahlung leistet, die einen in Bezug auf eine Kreditkarte oder eine sonstige revolvierende Kreditfazilität fälligen Saldo übersteigt, und die Überzahlung nicht unverzüglich an den Kunden zurücküberwiesen wird, und

ii) spätestens ab dem 1. Januar 2017 setzt das FINANZINSTITUT Maßnahmen und Verfahren um, die entweder verhindern, dass ein Kunde eine Überzahlung in Höhe eines auf die Landeswährung jedes Mitgliedstaats lautenden Betrags im Gegenwert von mehr als 50 000 USD leistet, oder sicherstellen, dass jede Überzahlung eines Kunden, die über diesem Betrag liegt, dem Kunden innerhalb von 60 Tagen zurückerstattet wird, wobei in beiden Fällen die Vorschriften für die Währungsumrechnung nach Abschnitt VII Unterabschnitt C gelten. Überzahlungen von Kunden in diesem Sinne umfassen nicht Guthaben im Zusammenhang mit strittigen Abbuchungen, schließen jedoch Guthaben infolge der Rückgabe von Waren ein;

g) ein sonstiges Konto, bei dem ein geringes Risiko besteht, dass es zur Steuerhinterziehung missbraucht wird, das im Wesentlichen ähnliche Eigenschaften wie die unter Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstaben a bis f beschriebenen Konten aufweist und das nach innerstaatlichem Recht als AUSGENOMMENES KONTO gilt und – in Bezug auf die Mitgliedstaaten – in der Liste nach Artikel 8 Absatz 7a der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung aufgeführt ist und Monaco gemeldet wurde beziehungsweise – in Bezug auf Monaco – der Europäischen Kommission mitgeteilt wurde, sofern sein Status als AUSGENOMMENES KONTO dem Zweck dieses Abkommens nicht entgegensteht.

D. MELDEPFLICHTIGES KONTO

1. Der Ausdruck „MELDEPFLICHTIGES KONTO“ bezeichnet ein Konto, dessen Inhaber eine oder mehrere MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind oder ein PASSIVER NFE, der von einer oder mehreren MELDEPFLICHTIGEN PERSONEN beherrscht wird, sofern es nach den in den Abschnitten II bis VII beschriebenen Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten als solches identifiziert wurde.

2. Der Ausdruck „MELDEPFLICHTIGE PERSON“ bezeichnet eine PERSON EINES MELDEPFLICHTIGEN STAATES, jedoch nicht i) eine Kapitalgesellschaft, deren Aktien regelmäßig an einer oder mehreren anerkannten Wertpapierbörsen gehandelt werden, ii) eine Kapitalgesellschaft, die ein VERBUNDENER RECHTSTRÄGER einer Kapitalgesellschaft nach Ziffer i ist, iii) einen STAATLICHEN RECHTSTRÄGER, iv) eine INTERNATIONALE ORGANISATION, v) eine ZENTRALBANK oder vi) ein FINANZINSTITUT.

3. Der Ausdruck „PERSON EINES MELDEPFLICHTIGEN STAATES“ bezeichnet eine natürliche Person oder einen RECHTSTRÄGER, die beziehungsweise der nach dem Steuerrecht eines MELDEPFLICHTIGEN STAATES in diesem ansässig ist, oder einen Nachlass eines Erblassers, der in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT ansässig war. In diesem Sinne gilt ein RECHTSTRÄGER, bei dem keine steuerliche Ansässigkeit vorliegt, beispielsweise eine Personengesellschaft, eine Limited Liability Partnership oder ein ähnliches Rechtsgebilde, als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort seiner tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

4. Der Ausdruck „MELDEPFLICHTIGER STAAT“ bezeichnet im Zusammenhang mit der Pflicht zur Übermittlung der in Abschnitt I genannten Informationen Monaco in Bezug auf einen Mitgliedstaat oder einen Mitgliedstaat in Bezug auf Monaco.

5. Der Ausdruck „TEILNEHMENDER STAAT“ bezeichnet in Bezug auf einen Mitgliedstaat oder Monaco

a) einen Mitgliedstaat in Bezug auf die Meldepflichten gegenüber Monaco oder

b) Monaco in Bezug auf die Meldepflichten gegenüber einem Mitgliedstaat oder

c) einen anderen Staat, i) mit dem je nach Zusammenhang der betreffende Mitgliedstaat oder Monaco ein Abkommen geschlossen hat, wonach dieser andere Staat die in Abschnitt I genannten Informationen übermittelt, und ii) der in einer von dem Mitgliedstaat beziehungsweise Monaco veröffentlichten und Monaco beziehungsweise der Europäischen Kommission mitgeteilten Liste aufgeführt ist;

d) in Bezug auf die Mitgliedstaaten einen anderen Staat, i) mit dem die Union ein Abkommen geschlossen hat, wonach der andere Staat die in Abschnitt I genannten Informationen übermittelt, und ii) der in einer von der Europäischen Kommission veröffentlichten Liste aufgeführt ist.

6. Der Ausdruck „BEHERRSCHENDE PERSONEN“ bezeichnet die natürlichen Personen, die einen RECHTSTRÄGER beherrschen. Im Fall eines Trusts bezeichnet dieser Ausdruck den/die Treugeber, den/die Treuhänder, (gegebenenfalls) den/die Protektor(en), den/die Begünstigten oder Begünstigtenkategorie(n) sowie alle sonstigen natürlichen Personen, die den Trust tatsächlich beherrschen, und im Fall eines Rechtsgebildes, das kein Trust ist, bezeichnet dieser Ausdruck Personen in gleichwertigen oder ähnlichen Positionen. Der Ausdruck „BEHERRSCHENDE PERSONEN“ ist auf eine Weise auszulegen, die mit den FATF-Empfehlungen vereinbar ist.

7. Der Ausdruck „NFE“ bezeichnet einen RECHTSTRÄGER, der kein FINANZINSTITUT ist.

8. Der Ausdruck „PASSIVER NFE“ bezeichnet i) einen NFE, der kein AKTIVER NFE ist, oder ii) ein INVESTMENTUNTERNEHMEN nach Unterabschnitt A Nummer 6 Buchstabe b, das kein FINANZINSTITUT EINES TEILNEHMENDEN STAATES ist.

9. Der Ausdruck „AKTIVER NFE“ bezeichnet einen NFE, der eines der folgenden Kriterien erfüllt:

a) Weniger als 50 Prozent der Bruttoeinkünfte des NFE im vorangegangenen Kalenderjahr oder einem anderen geeigneten Meldezeitraum sind passive Einkünfte und weniger als 50 Prozent der Vermögenswerte, die sich während des vorangegangenen Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums im Besitz des NFE befanden, sind Vermögenswerte, mit denen passive Einkünfte erzielt werden oder erzielt werden sollen;

b) die Aktien des NFE werden regelmäßig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt, oder der NFE ist ein verbundener Rechtsträger eines Rechtsträgers, dessen Aktien regelmäßig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt werden;

c) der NFE ist ein STAATLICHER RECHTSTRÄGER, eine INTERNATIONALE ORGANISATION, eine ZENTRALBANK oder ein RECHTSTRÄGER, der im Alleineigentum einer oder mehrerer der vorgenannten Institutionen steht;

d) im Wesentlichen alle Tätigkeiten des NFE bestehen im (vollständigen oder teilweisen) Besitzen der ausgegebenen Aktien einer oder mehrerer Tochtergesellschaften, die eine andere Geschäftstätigkeit als die eines FINANZINSTITUTS ausüben, sowie in der Finanzierung und Erbringung von Dienstleistungen für diese Tochtergesellschaften, mit der Ausnahme, dass ein RECHTSTRÄGER nicht die Kriterien für diesen Status erfüllt, wenn er als Anlagefonds tätig ist (oder sich als solchen bezeichnet), wie zum Beispiel ein Beteiligungskapitalfonds, ein Wagniskapitalfonds, ein Fonds für fremdfinanzierte Übernahmen („Leveraged-Buyout-Fonds“) oder ein Anlageinstrument, dessen Zweck darin besteht, Gesellschaften zu erwerben oder zu finanzieren und anschließend Anteile an diesen Gesellschaften als Anlagevermögen zu halten;

e) der NFE betreibt noch kein Geschäft und hat auch in der Vergangenheit kein Geschäft betrieben, legt jedoch Kapital in Vermögenswerten an mit der Absicht, ein anderes Geschäft als das eines FINANZINSTITUTS zu betreiben; der NFE fällt jedoch nach dem Tag, der auf einen Zeitraum von 24 Monaten nach dem Gründungsdatum des NFE folgt, nicht unter diese Ausnahmeregelung;

f) der NFE war in den vergangenen fünf Jahren kein FINANZINSTITUT und veräußert derzeit seine Vermögenswerte oder führt eine Umstrukturierung durch mit der Absicht, eine andere Tätigkeit als die eines FINANZINSTITUTS fortzusetzen oder wieder aufzunehmen;

g) die Tätigkeit des NFE besteht vorwiegend in der Finanzierung und Absicherung von Transaktionen mit oder für VERBUNDENE RECHTSTRÄGER, die keine FINANZINSTITUTE sind, und er erbringt keine Finanzierungs- oder Absicherungsleistungen für RECHTSTRÄGER, die keine VERBUNDENEN RECHTSTRÄGER sind, mit der Maßgabe, dass der Konzern dieser VERBUNDENEN RECHTSTRÄGER vorwiegend eine andere Geschäftstätigkeit als die eines FINANZINSTITUTS ausübt, oder

h) der NFE erfüllt alle folgenden Anforderungen:

i) Er wird in seinem Ansässigkeitsstaat (einem Mitgliedstaat, Monaco oder einem anderen Staat) ausschließlich für religiöse, gemeinnützige, wissenschaftliche, künstlerische, kulturelle, sportliche oder erzieherische Zwecke errichtet und betrieben, oder er wird in seinem Ansässigkeitsstaat (einem Mitgliedstaat, Monaco oder einem anderen Staat) errichtet und betrieben und ist ein Berufsverband, eine Vereinigung von Geschäftsleuten, eine Handelskammer, ein Arbeitnehmerverband, ein Landwirtschafts- oder Gartenbauverband, eine Bürgervereinigung oder eine Organisation, die ausschließlich zur Wohlfahrtsförderung betrieben wird;

ii) er ist in seinem Ansässigkeitsstaat (einem Mitgliedstaat, Monaco oder einem anderen Staat) von der Einkommensteuer befreit;

iii) er hat keine Anteilseigner oder Mitglieder, die Eigentums- oder Nutzungsrechte an seinen Einkünften oder Vermögenswerten haben; 

iv) nach dem geltenden Recht des Ansässigkeitsstaats (eines Mitgliedstaats, Monacos oder eines anderen Staates) oder den Gründungsunterlagen des NFE dürfen seine Einkünfte und Vermögenswerte nicht an eine Privatperson oder eine nicht gemeinnützige Organisation ausgeschüttet oder zu deren Gunsten verwendet werden, außer in Übereinstimmung mit der Ausübung der gemeinnützigen Tätigkeit des NFE, als Zahlung einer angemessenen Vergütung für erbrachte Leistungen oder als Zahlung in Höhe des Marktwerts eines vom NFE erworbenen Vermögensgegenstands, und

v) nach dem geltenden Recht des Ansässigkeitsstaats (eines Mitgliedstaats, Monacos oder eines anderen Staates) oder den Gründungsunterlagen des NFE müssen bei seiner Abwicklung oder Auflösung alle seine Vermögenswerte an einen STAATLICHEN RECHTSTRÄGER oder eine andere gemeinnützige Organisation verteilt werden oder fallen der Regierung des Ansässigkeitsstaats des NFE (eines Mitgliedstaats, Monacos oder eines anderen Staates) oder einer seiner Gebietskörperschaften anheim.

E. Sonstige Begriffsbestimmungen

1. Der Ausdruck „KONTOINHABER“ bezeichnet die Person, die vom kontoführenden FINANZINSTITUT als Inhaber eines FINANZKONTOS geführt oder identifiziert wird. Eine Person, die kein FINANZINSTITUT ist und als Vertreter, Verwahrer, Bevollmächtigter, Unterzeichner, Anlageberater oder Intermediär zugunsten oder für Rechnung einer anderen Person ein FINANZKONTO unterhält, gilt nicht als KONTOINHABER im Sinne dieses Anhangs, stattdessen gilt die andere Person als Kontoinhaber. Im Fall eines RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVERTRAGS oder eines RENTENVERSICHERUNGSVERTRAGS ist der KONTOINHABER jede Person, die berechtigt ist, auf den BARWERT zuzugreifen oder den Begünstigten des Vertrags zu ändern. Kann niemand auf den BARWERT zugreifen oder den Begünstigten des Vertrags ändern, so ist der KONTOINHABER jede Person, die im Vertrag als Eigentümer genannt ist, und jede Person, die nach den Vertragsbedingungen einen unverfallbaren Zahlungsanspruch hat. Bei Fälligkeit eines RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVERTRAGS oder eines RENTENVERSICHERUNGSVERTRAGS gilt jede Person, die vertragsgemäß einen Anspruch auf Erhalt einer Zahlung hat, als KONTOINHABER.

2. Der Ausdruck „VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE“ bezeichnet die Verfahren eines MELDENDEN FINANZINSTITUTS zur Erfüllung der Kundensorgfaltspflichten nach den Auflagen zur Geldwäschebekämpfung und ähnlichen Vorschriften, denen dieses MELDENDE FINANZINSTITUT unterliegt.

3. Der Ausdruck „RECHTSTRÄGER“ bezeichnet eine juristische Person oder ein Rechtsgebilde wie zum Beispiel eine Kapitalgesellschaft, eine Personengesellschaft, einen Trust oder eine Stiftung.

4. Ein Rechtsträger ist ein „VERBUNDENER RECHTSTRÄGER“ eines anderen RECHTSTRÄGERS, wenn i) einer der beiden RECHTSTRÄGER den anderen beherrscht; ii) die beiden RECHTSTRÄGER der gleichen Beherrschung unterliegen oder iii) die beiden RECHTSTRÄGER INVESTMENTUNTERNEHMEN im Sinne des Unterabschnitts A Nummer 6 Buchstabe b sind, eine gemeinsame Geschäftsleitung haben und diese Geschäftsleitung die Sorgfaltspflichten solcher INVESTMENTUNTERNEHMEN einhält. Für diesen Zweck umfasst „Beherrschung“ unmittelbares oder mittelbares Eigentum an mehr als 50 Prozent der Stimmrechte und des Wertes eines RECHTSTRÄGERS.

5. Der Ausdruck „STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER“ bezeichnet die Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen (oder die funktionale Entsprechung, wenn keine STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER vorhanden).

6. Der Ausdruck „BELEGE“ umfasst folgende Dokumente:

a) eine Ansässigkeitsbescheinigung, ausgestellt von einer autorisierten staatlichen Stelle (beispielsweise einer Regierung oder einer ihrer Behörden oder einer Gemeinde) des Staates (eines Mitgliedstaats, Monacos oder eines anderen Staates), in dem der Zahlungsempfänger ansässig zu sein behauptet;

b) bei einer natürlichen Person einen von einer autorisierten staatlichen Stelle (beispielsweise einer Regierung oder einer ihrer Behörden oder einer Gemeinde) ausgestellten gültigen Ausweis, der den Namen der natürlichen Person enthält und normalerweise zur Feststellung der Identität verwendet wird;

c) bei einem RECHTSTRÄGER ein von einer autorisierten staatlichen Stelle (beispielsweise einer Regierung oder einer ihrer Behörden oder einer Gemeinde) ausgestelltes amtliches Dokument, das den Namen des RECHTSTRÄGERS enthält sowie entweder die Anschrift seines Hauptsitzes in dem Staat (einem Mitgliedstaat, Monaco oder einem anderen Staat), in dem er ansässig zu sein behauptet, oder den Staat (Mitgliedstaat, Monaco oder einen anderen Staat), in dem der RECHTSTRÄGER eingetragen oder gegründet wurde;

d) einen geprüften Jahresabschluss, eine Kreditauskunft eines Dritten, einen Insolvenzantrag oder einen Bericht der Börsenaufsichtsbehörde.

In Bezug auf BESTEHENDE KONTEN VON RECHTSTRÄGERN hat jeder Mitgliedstaat oder Monaco die Möglichkeit, einem MELDENDEN FINANZINSTITUT zu gestatten, als BELEG jede Einstufung in seinen Unterlagen in Bezug auf den KONTOINHABER zu verwenden, die auf der Grundlage eines standardisierten Branchenkodierungssystems ermittelt wurde, die das MELDENDE FINANZINSTITUT im Einklang mit seiner üblichen Geschäftspraxis für die Zwecke von VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE oder zu anderen gesetzlichen Zwecken (außer zu Steuerzwecken) dokumentiert und vor dem Datum eingeführt hat, an dem das FINANZKONTO als BESTEHENDES KONTO eingestuft wurde, sofern dem MELDENDEN FINANZINSTITUT nicht bekannt ist oder nicht bekannt sein müsste, dass diese Einstufung nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist. Der Ausdruck „standardisiertes Branchenkodierungssystem“ bezeichnet ein Kodierungssystem, das zur Einstufung von Einrichtungen nach Art der Geschäftstätigkeit zu anderen Zwecken als zu Steuerzwecken verwendet wird.

Die Mitgliedstaaten teilen Monaco und Monaco teilt der Europäischen Kommission vor dem 1. Januar 2017 mit, ob sie von der Option in diesem Absatz Gebrauch gemacht haben. Die Europäische Kommission leitet die Mitteilung Monacos an alle Mitgliedstaaten weiter und kann die Weiterleitung der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an Monaco koordinieren. Jedwede Änderungen bei der Ausübung dieser Option durch einen Mitgliedstaat oder Monaco werden auf dieselbe Weise mitgeteilt.

ABSCHNITT IX: WIRKSAME UMSETZUNG

Jeder Mitgliedstaat und Monaco müssen über entsprechende Vorschriften und Verwaltungsverfahren verfügen, um die wirksame Umsetzung und die Einhaltung der oben beschriebenen Melde- und Sorgfaltspflichten sicherzustellen, einschließlich

1. Vorschriften zur Verhinderung, dass FINANZINSTITUTE, Personen oder Intermediäre Praktiken zur Umgehung der Melde- und Sorgfaltspflichten anwenden;

2. Vorschriften, die MELDENDE FINANZINSTITUTE verpflichten, die zur Durchführung der obengenannten Verfahren unternommenen Schritte und herangezogenen Nachweise zu dokumentieren, sowie geeignete Maßnahmen zur Beschaffung dieser Dokumente;

3. Verwaltungsverfahren zur Überprüfung, ob die MELDENDEN FINANZINSTITUTE die Melde- und Sorgfaltspflichten einhalten; Verwaltungsverfahren zur Nachprüfung eines MELDENDEN FINANZINSTITUTS, wenn nicht dokumentierte Konten gemeldet werden;

4. Verwaltungsverfahren zur Sicherstellung, dass bei den RECHTSTRÄGERN und Konten, die nach innerstaatlichem Recht als NICHT MELDENDE FINANZINSTITUTE beziehungsweise AUSGENOMMENE KONTEN gelten, weiterhin ein geringes Risiko besteht, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden, und

5. wirksamen Durchsetzungsbestimmungen bei Nichteinhaltung der Vorschriften.

ANHANG II

Ergänzende Melde- und Sorgfaltsvorschriften für Informationen über Finanzkonten

1. Änderung der Gegebenheiten

Eine „Änderung der Gegebenheiten“ umfasst jede Änderung, die die Aufnahme neuer für den Status einer Person relevanter Informationen zur Folge hat oder in anderer Weise im Widerspruch zum Status dieser Person steht. Zudem umfasst eine Änderung der Gegebenheiten jede Änderung oder Aufnahme von Informationen zum Konto des KONTOINHABERS (einschließlich der Aufnahme, Ersetzung oder jeder anderen Änderung eines KONTOINHABERS) oder jede Änderung oder Aufnahme von Informationen zu jedem mit einem solchen Konto verbundenen Konto (unter Anwendung der Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten gemäß Anhang I Abschnitt VII Unterabschnitt C Nummern 1 bis 3, wenn sich diese Änderung oder Aufnahme von Informationen auf den Status des KONTOINHABERS auswirkt.

Hat sich ein MELDENDES FINANZINSTITUT auf die in Anhang I Abschnitt III Unterabschnitt B Nummer 1 beschriebene Überprüfung der Hausanschrift verlassen und tritt eine Änderung der Gegebenheiten ein, aufgrund deren dem MELDENDEN FINANZINSTITUT bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die ursprünglichen BELEGE (oder andere gleichwertige Dokumente) nicht zutreffend oder unglaubwürdig sind, so muss das MELDENDE FINANZINSTITUT entweder bis zum letzten Tag des maßgeblichen Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums oder 90 Kalendertage nach Mitteilung oder Feststellung einer solchen Änderung der Gegebenheiten – je nachdem, welches Datum später ist – eine Selbstauskunft und neue BELEGE beschaffen, um die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des KONTOINHABERS festzustellen. Kann das MELDENDE FINANZINSTITUT bis zu diesem Datum keine Selbstauskunft und keine neuen BELEGE beschaffen, so muss es die in Anhang I Abschnitt III Unterabschnitt B Nummern 2 bis 6 beschriebene Suche in elektronischen Datensätzen durchführen.

2. Selbstauskunft bei NEUKONTEN VON RECHTSTRÄGERN

Bei NEUKONTEN VON RECHTSTRÄGERN kann sich ein MELDENDES FINANZINSTITUT zur Feststellung, ob eine BEHERRSCHENDE PERSON eines PASSIVEN NFE eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist, nur auf eine Selbstauskunft entweder des KONTOINHABERS oder dieser BEHERRSCHENDEN PERSON verlassen.

3. Ansässigkeit eines FINANZINSTITUTS

Ein FINANZINSTITUT ist in einem Mitgliedstaat, Monaco oder einem anderen TEILNEHMENDEN STAAT „ansässig“, wenn es der Hoheitsgewalt dieses Mitgliedstaats, Monacos oder des anderen TEILNEHMENDEN STAATES untersteht (d. h., der TEILNEHMENDE STAAT kann die Meldepflichten des FINANZINSTITUTS durchsetzen). Im Allgemeinen untersteht ein FINANZINSTITUT, wenn es in einem Mitgliedstaat, Monaco oder einem anderen TEILNEHMENDEN STAAT steuerlich ansässig ist, der Hoheitsgewalt dieses Mitgliedstaats, Monacos oder des anderen TEILNEHMENDEN STAATES und ist somit ein MITGLIEDSTAATLICHES FINANZINSTITUT, ein MONEGASSISCHES FINANZINSTITUT oder ein FINANZINSTITUT eines anderen TEILNEHMENDEN STAATES. Ein Trust, der ein FINANZINSTITUT ist, gilt (unabhängig davon, ob er in einem Mitgliedstaat, Monaco oder einem anderen teilnehmenden Staat steuerlich ansässig ist) als der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats, Monacos oder eines anderen TEILNEHMENDEN STAATES unterstehend, wenn einer oder mehrere seiner Treuhänder in dem Mitgliedstaat, Monaco oder dem anderen TEILNEHMENDEN STAAT ansässig sind, es sei denn, der Trust meldet alle nach diesem Abkommen oder einer anderen Übereinkunft zur Umsetzung des globalen Standards meldepflichtigen Informationen über von dem Trust geführte MELDEPFLICHTIGE KONTEN einem anderen TEILNEHMENDEN STAAT (einem Mitgliedstaat, Monaco oder einem anderen TEILNEHMENDEN STAAT), weil er in diesem anderen TEILNEHMENDEN STAAT steuerlich ansässig ist. Hat ein FINANZINSTITUT (mit Ausnahme von Trusts) jedoch keine steuerliche Ansässigkeit (z. B. weil es als steuerlich transparent gilt oder in einem Staat niedergelassen ist, der keine Einkommensteuer erhebt), so gilt es als der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats, Monacos oder eines anderen TEILNEHMENDEN STAATES unterstehend und ist somit ein MITGLIEDSTAATLICHES FINANZINSTITUT, ein MONEGASSISCHES FINANZINSTITUT oder ein FINANZINSTITUT eines anderen TEILNEHMENDEN STAATES, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Es ist nach dem Recht eines Mitgliedstaats, Monacos oder eines anderen TEILNEHMENDEN STAATES eingetragen,

b) es hat den Ort seiner Geschäftsleitung (einschließlich der tatsächlichen Geschäftsleitung) in dem Mitgliedstaat, Monaco oder dem anderen TEILNEHMENDEN STAAT, oder

c) es unterliegt der Finanzaufsicht in dem Mitgliedstaat, Monaco oder dem anderen TEILNEHMENDEN STAAT.

Ist ein FINANZINSTITUT (mit Ausnahme von Trusts) in zwei oder mehr teilnehmenden Staaten (einem Mitgliedstaat, Monaco oder einem anderen TEILNEHMENDEN STAAT) ansässig, so gelten die Melde- und Sorgfaltspflichten des teilnehmenden Staates, in dem es die FINANZKONTEN führt.

4. Von einem FINANZINSTITUT geführte Konten

Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass Konten von folgenden FINANZINSTITUTEN geführt werden:

a) VERWAHRKONTEN von dem FINANZINSTITUT, das das Vermögen auf dem Konto verwahrt (einschließlich FINANZINSTITUTEN, die Vermögen als Makler für einen KONTOINHABER bei diesem Institut verwahren);

b) EINLAGENKONTEN von dem FINANZINSTITUT, das verpflichtet ist, Zahlungen in Bezug auf das Konto zu leisten (mit Ausnahme von Vertretern von FINANZINSTITUTEN, unabhängig davon, ob dieser Vertreter ein FINANZINSTITUT ist);

c) Eigen- oder Fremdkapitalbeteiligungen an einem FINANZINSTITUT in Form eines von diesem FINANZINSTITUT geführten FINANZKONTOS;

d) RÜCKKAUFSFÄHIGE VERSICHERUNGSVERTRÄGE oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGE von dem FINANZINSTITUT, das verpflichtet ist, Zahlungen in Bezug auf den Vertrag zu leisten.

5. Trusts, die PASSIVE NFE sind

Ein RECHTSTRÄGER, wie eine Personengesellschaft, eine Limited Liability Partnership oder ein ähnliches Rechtsgebilde, bei dem keine steuerliche Ansässigkeit nach Anhang I Abschnitt VIII Unterabschnitt D Nummer 3 vorliegt, gilt als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort seiner tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Zu diesem Zweck gelten juristische Personen oder Rechtsgebilde als einer Personengesellschaft und einer Limited Liability Partnership „ähnlich“, wenn sie in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT nach dessen Steuerrecht nicht als steuerpflichtige RECHTSTRÄGER behandelt werden. Um jedoch (angesichts des weiten Begriffs „BEHERRSCHENDE PERSONEN“ bei Trusts) Doppelmeldungen zu vermeiden, kann ein Trust, der ein PASSIVER NFE ist, nicht als ähnliches Rechtsgebilde gelten.

6. Anschrift des Hauptsitzes eines RECHTSTRÄGERS

Eine der in Anhang I Abschnitt VIII Unterabschnitt E Nummer 6 Buchstabe c beschriebenen Anforderungen ist, dass amtliche Dokumente in Bezug auf einen RECHTSTRÄGER entweder die Anschrift des Hauptsitzes des RECHTSTRÄGERS in dem Mitgliedstaat, Monaco oder dem anderen TEILNEHMENDEN STAAT umfassen müssen, in dem er ansässig zu sein behauptet, oder den Mitgliedstaat, Monaco oder den anderen TEILNEHMENDEN STAAT, in dem der RECHTSTRÄGER eingetragen oder gegründet wurde. Die Anschrift des Hauptsitzes des RECHTSTRÄGERS ist im Allgemeinen der Ort, an dem sich seine tatsächliche Geschäftsleitung befindet. Die Anschrift des FINANZINSTITUTS, bei dem der RECHTSTRÄGER ein Konto unterhält, ein Postfach oder eine reine Postanschrift, ist nicht die Anschrift des Hauptsitzes des RECHTSTRÄGERS, es sei denn, diese Anschrift ist die einzige, die von dem RECHTSTRÄGER verwendet wird, und erscheint als eingetragene Anschrift des RECHTSTRÄGERS in dessen Geschäftsdokumenten. Ferner ist eine Anschrift, die mit der Anweisung angegeben wird, den gesamten Schriftverkehr postlagernd an diese Anschrift zu richten, nicht die Anschrift des Hauptsitzes des RECHTSTRÄGERS.



ANHANG III 

ZUSÄTZLICHE DATENSCHUTZVORKEHRUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER BEHANDLUNG DER IM RAHMEN DIESES ABKOMMENS ERHOBENEN UND AUSGETAUSCHTEN DATEN

1. Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens haben die nachstehend definierten Begriffe folgende Bedeutung:

A) Der Ausdruck „personenbezogene Daten“ bezeichnet alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person („betroffene Person“); als bestimmbar wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennnummer oder zu einem oder mehreren spezifischen Faktoren, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind.

B) Der Ausdruck „Verarbeitung“ bezeichnet jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Speichern, die Organisation, die Aufbewahrung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Nutzung, die Weitergabe durch Übermittlung oder Transfer, Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, die Kombination oder die Verknüpfung sowie das Sperren, Löschen oder Vernichten.

2. Diskriminierungsverbot

Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Vorkehrungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dem Abkommen und den einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften für alle natürlichen Personen ungeachtet insbesondere ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Herkunftslandes oder ihres physischen Erscheinungsbildes gelten.

3. Daten

Die Vertragsparteien dürfen im Rahmen dieses Abkommens nur Daten verarbeiten, die im Hinblick auf die im Abkommen genannten Zwecke geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sind.

Die Vertragsparteien dürfen keine personenbezogenen Daten austauschen, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, ebenso wenig wie Daten über die Gesundheit oder das Sexualleben einer Person.

4. Recht auf Auskunft und Zugang zu Daten und Recht auf Berichtigung oder Löschung von Daten

Werden die Daten in dem Staat, dem sie übermittelt werden, zu anderen Zwecken verwendet, oder werden sie von diesem Staat, wie es in Artikel 6 Absatz 5 des Abkommens vorgesehen ist, an einen dritten Staat (einen Mitgliedstaat oder Monaco) weitergeleitet, so muss die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE des Staates, die die Daten erhält und sie zu anderen Zwecken verarbeitet oder an einen dritten Staat weiterleitet, die betroffenen Personen davon in Kenntnis setzen. Die betreffende Auskunft muss der betroffenen Person rechtzeitig zugehen, so dass sie ihre Datenschutzrechte ausüben kann, und jedenfalls bevor der Staat, der die Informationen erhält, sie zu anderen Zwecken verwendet oder an einen dritten Staat weiterleitet.

In Bezug auf die im Rahmen dieses Abkommens verarbeiteten personenbezogenen Daten hat jede natürliche Person das Recht, Zugang zu ihren von den MELDENDEN FINANZINSTITUTEN und/oder den ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN verarbeiteten personenbezogenen Daten zu beantragen, sowie das Recht auf Berichtigung, wenn die Daten fehlerhaft sind. Werden die Daten unrechtmäßig verarbeitet, so kann die Person ihre Löschung beantragen.

Um die Ausübung dieses Rechts zu erleichtern, muss jede natürliche Person die Möglichkeit haben, Anträge auf Zugang, Berichtigung und/oder Löschung ihrer Daten zu stellen; diese Anträge werden der anderen ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE über die für die betreffende natürliche Person ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE zugestellt.

Die ersuchte ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE gewährt Zugang zu den einschlägigen Daten und aktualisiert und/oder berichtigt gegebenenfalls falsche oder unvollständige Daten.

5. Rechtsbehelfe

In Bezug auf die im Rahmen dieses Abkommens verarbeiteten personenbezogenen Daten muss jeder natürlichen Person unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und ungeachtet dessen, ob sich ihr Wohnsitz in einem anderen als einem der beteiligten Staaten befindet, ein Recht auf wirksamen Rechtsbehelf auf Verwaltungs- und justizieller Ebene zustehen.

6. Automatisierte Verarbeitung

Die ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN dürfen Entscheidungen, die negative rechtliche Folgen für eine Person haben oder sie wesentlich berühren, nicht ausschließlich auf der Grundlage einer automatisierten Verarbeitung von Daten zum Zwecke der Bewertung einzelner Aspekte der Persönlichkeit dieser Person treffen.

7. Weiterleitung von Daten an Behörden von Drittländern

Eine ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE kann gelegentlich auf der Grundlage dieses Abkommens erhaltene personenbezogene Daten an öffentliche Behörden in Drittländern, also in Ländern, bei denen es sich nicht um einen Mitgliedstaat oder um Monaco handelt, weiterleiten, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Die Weiterleitung ist für die in Artikel 6 Absatz 4 genannten Zwecke im empfangenden Drittland erforderlich, und die Daten werden von dem empfangenden Drittland ausschließlich für diese Zwecke genutzt;

b) die Daten sind sachlich relevant und in Bezug auf die Zwecke, zu denen sie übermittelt wurden, verhältnismäßig;

c) die Zuständigkeiten der Drittlandsbehörde stehen in direktem Zusammenhang mit den in Artikel 6 Absatz 4 genannten Zwecken;

d) das empfangende Drittland gewährleistet, dass die personenbezogenen Daten im selben Umfang geschützt werden wie durch dieses Abkommen, und verpflichtet sich, die erhaltenen Daten nicht an Dritte weiterzuleiten;

e) die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE, die die Informationen geliefert hat, hat vorab eine Zustimmung gemäß Artikel 6 Absatz 5 erteilt, und

f) die betroffene Person wurde über die Weiterleitung in Kenntnis gesetzt.

Jede andere Weiterleitung von nach diesem Abkommen erhaltenen Informationen an Dritte ist untersagt.

8. Integrität und Sicherheit der Daten

Die Vertragsparteien und die MELDENDEN FINANZINSTITUTE müssen in Bezug auf alle nach diesem Abkommen verarbeiteten Informationen verfügen über

a) geeignete Sicherheitsvorkehrungen, um zu gewährleisten, dass diese Informationen vertraulich bleiben und ausschließlich von den in Artikel 6 genannten Personen oder Behörden für die dort genannten Zwecke verwendet werden;

b) die für einen wirksamen Austausch erforderliche Infrastruktur (einschließlich Verfahren zur Gewährleistung eines fristgerechten, fehlerfreien, sicheren und vertraulichen Informationsaustauschs, wirksamer und zuverlässiger Übertragungswege sowie Ressourcen für die zügige Klärung von Fragen und Anliegen zum Austausch oder zu Auskunftsersuchen sowie für die Durchführung von Artikel 4 des Abkommens) und

c) technische und organisatorische Maßnahmen, mit denen einer unbefugten Weitergabe, einem unbefugten Zugriff sowie einer zufälligen oder unrechtmäßigen Vernichtung, einem zufälligen Verlust oder einer Veränderung sowie jeder anderen Form der unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten vorgebeugt wird;

d) technische und organisatorische Maßnahmen für die Berichtigung unzutreffender Informationen und die Löschung von Informationen, für deren Speicherung keine rechtliche Grundlage besteht.

Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass die MELDENDEN FINANZINSTITUTE unverzüglich die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE in ihrem Staat unterrichten, wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass sie dieser ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE unrichtige oder unvollständige Informationen übermittelt haben. Die unterrichtete ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE ergreift sämtliche nach ihrem nationalen Recht zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um die in der Unterrichtung beschriebenen Fehler zu beheben.

9. Sanktionen

Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass ein etwaiger Verstoß gegen die in diesem Abkommen festgelegten Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten mit wirksamen und abschreckenden Strafen geahndet wird.

10. Aufsicht

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die MELDENDEN FINANZINSTITUTE und ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN nach diesem Abkommen wird i) in den Mitgliedstaaten von den nationalen Datenschutzbehörden beaufsichtigt, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG eingerichtet wurden, und ii) in Monaco von der Kommission zur Kontrolle der personenbezogenen Daten (Commission de contrôle des informations nominatives).

Diese Behörden der Mitgliedstaaten und Monacos müssen über wirksame Aufsichts-, Ermittlungs-, Interventions- und Prüfungsvollmachten verfügen und ermächtigt sein, bei Zuwiderhandlungen gegebenenfalls gerichtlich vorzugehen. Sie tragen insbesondere dafür Sorge, dass Beschwerden betreffend Verstöße gegen das Abkommen entgegengenommen, untersucht und beantwortet und angemessene Abhilfemaßnahmen getroffen werden.


ANHANG IV

LISTE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER VERTRAGSPARTEIEN

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten nachstehende Behörden als „ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN“ der Vertragsparteien:

a) im Fürstentum Monaco: Le Conseiller de gouvernement pour les finances et l'économie oder ein Beauftragter,

b) im Königreich Belgien: De Minister van Financiën / Le Ministre des Finances oder ein Beauftragter,

c) in der Republik Bulgarien: Изпълнителният директор на Националната агенция за приходите oder ein Beauftragter,

d) in der Tschechischen Republik: Ministr financí oder ein Beauftragter,

e) im Königreich Dänemark: Skatteministeren oder ein Beauftragter,

f) in der Bundesrepublik Deutschland: Der Bundesminister der Finanzen oder ein Beauftragter,

g) in der Republik Estland: Rahandusminister oder ein Beauftragter,

h) in der Griechischen Republik: Ο Υπουργός των Οικονομικών oder ein Beauftragter,

i) im Königreich Spanien: El Ministro de Economía y Hacienda oder ein Beauftragter,

j) in der Französischen Republik: Le Ministre chargé du budget oder ein Beauftragter,

k) in der Republik Kroatien: Ministar financija oder ein Beauftragter,

l) in Irland: The Revenue Commissioners oder ihr Beauftragter,

m) in der Italienischen Republik: Il Direttore Generale delle Finanze oder ein Beauftragter,

n) in der Republik Zypern: Ο Υπουργός Οικονομικών oder ein Beauftragter,

o) in der Republik Lettland: Finanšu ministrs oder ein Beauftragter,

p) in der Republik Litauen: Finansu ministras oder ein Beauftragter,

q) im Großherzogtum Luxemburg: Le Ministre des Finances oder ein Beauftragter,

r) in Ungarn: A pénzügyminiszter oder ein Beauftragter,

s) in der Republik Malta: Il-Ministru responsabbli għall-Finanzi oder ein Beauftragter,

t) im Königreich der Niederlande: De Minister van Financiën oder ein Beauftragter,

u) in der Republik Österreich: Der Bundesminister für Finanzen oder ein Beauftragter,

v) in der Republik Polen: Minister Finansów oder ein Beauftragter,

w) in der Portugiesischen Republik: O Ministro das Finanças oder ein Beauftragter,

x) in Rumänien: Președintele Agenției Naționale de Administrare Fiscală oder ein Beauftragter,

y) in der Republik Slowenien: Minister za financií oder ein Beauftragter,

z) in der Slowakischen Republik: Minister financií oder ein Beauftragter,

aa) in der Republik Finnland: Valtiovarainministeriö/Finansministeriet oder ein Beauftragter,

ab) im Königreich Schweden: Chefen för Finansdepartementet oder ein Beauftragter,

ac) im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und in den europäischen Hoheitsgebieten, für deren Außenbeziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist: die Commissioners of Inland Revenue oder ihr Beauftragter und die zuständige Behörde in Gibraltar, welche das Vereinigte Königreich benennen wird gemäß der am 19. April 2000 den Mitgliedstaaten und den Organen der Europäischen Union notifizierten Regelung betreffend die Behörden Gibraltars im Rahmen der EU-Rechtsakte und damit in Beziehung stehende Verträge (Agreed Arrangements relating to Gibraltar authorities in the context of EU and EC instruments and related treaties), von der dem Fürstentum Monaco eine Kopie durch das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union notifiziert wird und welche auf dieses Abkommen Anwendung findet.“



Artikel 2

Inkrafttreten und Geltung

1. Dieses Änderungsprotokoll steht unter dem Vorbehalt der Ratifizierung beziehungsweise Genehmigung durch die Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren. Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss dieser Verfahren. Das Änderungsprotokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach der letzten Notifikation in Kraft.

2. Vorbehaltlich des Abschlusses der institutionellen Verfahren des Fürstentums Monaco und der Erfüllung der einschlägigen Anforderungen der Rechtsvorschriften der Europäischen Union über den Abschluss internationaler Abkommen setzen das Fürstentum Monaco beziehungsweise die Europäische Union das Abkommen in seiner durch dieses Protokoll geänderten Fassung ab dem 1. Januar 2017 um und wenden es an; sie notifizieren sich dies gegenseitig.

3. Ungeachtet der Absätze 1 und 2 wenden die Vertragsparteien dieses Änderungsprotokoll bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig an. Diese vorläufige Anwendung beginnt am 1. Januar 2017, nachdem die Vertragsparteien einander bis zum 31. Dezember 2016 den Abschluss ihrer jeweiligen internen Verfahren notifiziert haben, die zur vorläufigen Anwendung des Abkommens notwendig sind.

4. Ungeachtet der Absätze 2 und 3 gelten die folgenden Verpflichtungen aus dem Abkommen in der vor seiner Änderung durch dieses Änderungsprotokoll geltenden Fassung wie folgt weiter:

i) Die Verpflichtungen des Fürstentums Monaco und die entsprechenden Verpflichtungen der in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Zahlstellen gemäß Artikel 8 und 9 des Abkommens in der Fassung vor seiner Änderung durch dieses Änderungsprotokoll gelten weiterhin bis zum 30. Juni 2017 oder bis diese Verpflichtungen vollständig erfüllt sind.

ii) Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 des Abkommens in der vor seiner Änderung durch dieses Änderungsprotokoll geltenden Fassung hinsichtlich der Quellensteuer, die 2016 und in vorangehenden Jahren erhoben wurde, gelten weiter, bis diese Verpflichtungen erfüllt sind.

Artikel 3

Das Abkommen wird durch ein Protokoll mit folgendem Wortlaut ergänzt:

„Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Monaco über den Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten in Übereinstimmung mit dem globalen Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)“.

Anlässlich der Unterzeichnung dieses Änderungsprotokolls zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Monaco haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnungsbevollmächtigten folgende Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des durch dieses Änderungsprotokoll geänderten Abkommens sind:

1. Es besteht Einvernehmen darüber, dass erst dann um einen Informationsaustausch nach Artikel 5 dieses Abkommens nachgesucht wird, wenn der ersuchende Staat (ein Mitgliedstaat oder das Fürstentum Monaco) alle nach dem innerstaatlichen Steuerverfahren verfügbaren regulären Informationsquellen ausgeschöpft hat.

2. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die zuständige Behörde des ersuchenden Staates (eines Mitgliedstaats oder des Fürstentums Monaco) der zuständigen Behörde des ersuchten Staates (des Fürstentums Monaco beziehungsweise eines Mitgliedstaats) bei einem Informationsersuchen nach Artikel 5 dieses Abkommens folgende Informationen mitteilt:

i) die Identität der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person;

ii) den Zeitraum, für den die Informationen angefordert werden;

iii) eine Beschreibung der angeforderten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Art und Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht;

iv) den Steuerzweck, für den die Informationen angefordert werden;

v) soweit bekannt, Name und Anschrift jeder Person, von der angenommen wird, dass sie über die gewünschten Informationen verfügt.

3. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Bezugnahme auf den Standard der „voraussichtlichen Erheblichkeit“ einen möglichst umfassenden Informationsaustausch nach Artikel 5 dieses Abkommens ermöglichen und zugleich klarstellen soll, dass es den Mitgliedstaaten und Monaco nicht gestattet ist, Beweisausforschungen („fishing expeditions“) anzustellen oder Informationen anzufordern, bei denen unwahrscheinlich ist, dass sie für die Steuerbelange eines bestimmten Steuerpflichtigen erheblich sind. Absatz 2 enthält zwar wichtige verfahrenstechnische Anforderungen, die gewährleisten sollen, dass es nicht zu Beweisausforschungen kommt, doch ist Absatz 2 Ziffern i bis v nicht so auszulegen, dass ein wirksamer Informationsaustausch behindert wird. Dem Standard der „voraussichtlichen Erheblichkeit“ kann sowohl bei einem (anhand des Namens oder anderer Kriterien identifizierten) Steuerpflichtigen als auch bei mehreren (anhand des Namens oder anderer Kriterien identifizierten) Steuerpflichtigen entsprochen werden.

 

4. Es besteht Einvernehmen darüber, dass der spontane Informationsaustausch nicht Teil dieses Abkommens ist.

 

5. Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Falle eines Informationsaustauschs nach Artikel 5 dieses Abkommens die im ersuchten Staat (in einem Mitgliedstaat oder im Fürstentum Monaco) vorgesehenen verwaltungsrechtlichen Verfahrensvorschriften in Bezug auf die Rechte von Steuerpflichtigen anwendbar bleiben. Es besteht des Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmungen dazu dienen, den Steuerpflichtigen ein ordnungsgemäßes Verfahren zu gewähren, und nicht bezwecken, den Informationsaustausch zu verhindern oder übermäßig zu verzögern.“



Artikel 4

Sprachen

1. Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Änderungsprotokoll gesetzt.

Geschehen zu [XXXX] am [Tag] [Monat] [Jahr].

 

Für die Europäische Union

Für das Fürstentum Monaco


 

Erklärungen der Vertragsparteien

Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien

über die Einhaltung des globalen Standards

Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der globale Standard den Bestimmungen über den automatischen Austausch von Informationen der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung in ihrer durch die Richtlinie 2014/107/EU des Rates geänderten Fassung, des Abkommens und seiner Anhänge sowie der anderen Abkommen entspricht, die die Europäische Union parallel in diesem Bereich mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Fürstentum Andorra, dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik San Marino ausgehandelt hat, auch wenn einige dieser Abkommen aufgrund der unterschiedlichen Standpunkte des Fürstentums Monaco und der übrigen vier genannten Länder in Bezug auf Vertraulichkeit und Datenschutz weitere Einzelheiten zu diesem Thema enthalten, soweit dies absolut erforderlich ist, um es den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu ermöglichen, die ihnen durch das Unionsrecht auferlegten Pflichten in ihren Beziehungen mit Staaten außerhalb der EU einzuhalten.

Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zum Abkommen und zu seinen Anhängen

Die Parteien kommen überein, dass die Kommentare zu dem OECD-Muster für eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden und zu dem gemeinsamen Meldestandard bei der Durchführung des Abkommens und seiner Anhänge I und II als Referenz oder zur Auslegung herangezogen werden sowie um eine einheitliche Anwendung zu gewährleisten.

Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu Artikel 5 des Abkommens

Die Vertragsparteien kommen überein, dass bei der Anwendung von Artikel 5 über den Informationsaustausch auf Ersuchen zur Auslegung der Kommentar zu Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen herangezogen wird.



Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien

zu Artikel 2 des Änderungsprotokolls

Unter Bezugnahme auf Artikel 2 des Änderungsprotokolls kommen beide Parteien überein, dass die vorläufige Anwendung des Änderungsprotokolls beinhaltet,

• dass das Fürstentum Monaco und die Mitgliedstaaten und ihre FINANZINSTITUTE die Melde- und Sorgfaltsvorschriften nach den Anhängen I und II spätestens ab dem 1. Januar 2017 anwenden, um ihren Pflichten aus Artikel 3 Absatz 3 des Abkommens in der durch dieses Änderungsprotokoll geänderten Fassung nachkommen zu können. Die Verpflichtungen aus Artikel 3 Absatz 3 des Abkommens in der durch dieses Änderungsprotokoll geänderten Fassung gelten jedoch erst dann für die Vertragsparteien, wenn die Bedingungen für das Inkrafttreten gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Änderungsprotokolls erfüllt sind;

• dass die Mitgliedstaaten dem Fürstentum Monaco ab dem 1. Januar 2017 Auskunftsersuchen gemäß Artikel 5 des Abkommens in der durch das Protokoll geänderten Fassung übermitteln dürfen, das Fürstentum Monaco jedoch entscheiden kann, diese Ersuchen erst dann zu beantworten, wenn die Bedingungen für das Inkrafttreten gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Änderungsprotokolls erfüllt sind;

• dass das Fürstentum Monaco und seine FINANZINSTITUTE angesichts der vorläufigen Anwendung dieses Änderungsprotokolls die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Monaco über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates gleichwertig sind, in der Fassung vor der Änderung durch dieses Änderungsprotokoll ab dem 1. Januar 2017 aussetzen können, sofern in Artikel 2 Absatz 4 des Änderungsprotokolls nichts anderes vorgesehen ist.

(1) ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 38.
(2) ABl. L 19 vom 21.1.2005, S. 55.
(3) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
(4) Amtsblatt des Fürstentums Monaco, Nr. 7918 vom 26.6.2009.
(5) ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1.
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