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Document 52016PC0171

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/1601 des Rates vom 22. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland

COM/2016/0171 final - 2016/089 (NLE)

Brüssel, den 21.3.2016

COM(2016) 171 final

2016/0089(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/1601 des Rates vom 22. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

1.1. Artikel 78 Absatz 3 AEUV und die derzeitigen befristeten Umverteilungsregelungen

Artikel 78 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der zu den Vorschriften für die gemeinsame Asylpolitik gehört, enthält eine spezielle Rechtsgrundlage für den Umgang mit Notlagen. Danach kann der Rat auf Vorschlag der Europäischen Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments vorläufige Maßnahmen zugunsten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten ergreifen, die sich aufgrund eines plötzlichen Zustroms von Drittstaatsangehörigen in einer Notlage befinden. Die vorläufigen Maßnahmen im Sinne von Artikel 78 Absatz 3 AEUV kommen ihrem Wesen nach nur in Ausnahmefällen zum Tragen. Sie können nur dann ergriffen werden, wenn die durch einen plötzlichen Zustrom von Drittstaatsangehörigen verursachten Probleme im Asylsystem eines oder mehrerer Mitgliedstaaten besonders dringlich und schwerwiegend sind.

Der Rat hat auf der Grundlage von Artikel 78 Absatz 3 AEUV zwei Beschlüsse zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland erlassen. Dem Beschluss (EU) 2015/1523 des Rates 1 zufolge sollen 40 000 Personen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, von Italien und Griechenland aus auf andere Mitgliedstaaten umverteilt werden. Dem Beschluss (EU) 2015/1601 des Rates 2 zufolge sollen 120 000 Personen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, aus Italien und Griechenland sowie aus anderen Mitgliedstaaten, die mit einer Notlage konfrontiert sind, auf andere Länder verteilt werden.

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses (EU) 2015/1601 des Rates sollen ab dem 26. September 2016 54 000 von 120 000 Antragstellern aus Italien und Griechenland in das Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten umgesiedelt werden, es sei denn, die Kommission unterbreitet bis zu diesem Datum gemäß Artikel 4 Absatz 3 einen Vorschlag, sie einem anderen begünstigten Mitgliedstaat, der sich in einer von einem plötzlichen Zustrom von Personen geprägten Notlage befindet, zuzuweisen.

Gemäß Artikel 1 Absatz 2 überwacht die Kommission die Lage hinsichtlich des massiven Zustroms von Drittstaatsangehörigen in die Mitgliedstaaten kontinuierlich und legt gegebenenfalls Vorschläge für eine Änderung des Beschlusses (EU) 2015/1601 vor, um den Entwicklungen der Situation vor Ort und ihren Auswirkungen auf die Umsiedlungsregelung sowie dem sich entwickelnden Druck auf die Mitgliedstaaten, insbesondere die Mitgliedstaaten an den Außengrenzen, Rechnung zu tragen.

Die Situation ist weiterhin kritisch. Nach Angaben von Frontex gelangten in den ersten Monaten des Jahres 2016 täglich durchschnittlich 2000 bis 3000 Personen irregulär aus der Türkei nach Griechenland. Die Beschränkungen an der Grenze zwischen Griechenland und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien haben Griechenland zusätzlich belastet 3 und das Risiko erhöht, dass mit den sich verbessernden Wetterbedingungen neue Migrationsrouten durch andere EU-Mitgliedstaaten entstehen. Diese neuen Migrationsrouten werden sich wahrscheinlich auf die Mitgliedstaaten an den Außengrenzen auswirken.

Gemäß ihrer Verpflichtung nach Artikel 12 der beiden Ratsbeschlüsse verabschiedete die Kommission am 16. März den ersten Bericht über Umverteilung und Neuansiedlung. 4 In der Mitteilung werden die in den ersten Monaten der Umsetzung der Umverteilungs- und Neuansiedlungsregelungen festgestellten Herausforderungen und gewonnenen Erkenntnisse zusammengefasst sowie kurzfristige Empfehlungen und Maßnahmen zur Verbesserung der Umsetzung vorgeschlagen.

Am 7. März vereinbarten die Staats- und Regierungschefs der EU eine Reihe von Grundsätzen als Grundlage für ein Abkommen mit der Türkei, unter anderem „für jeden von der Türkei von den griechischen Inseln rückübernommenen Syrer [die] Neuansiedlung eines weiteren Syrers aus der Türkei in den EU-Mitgliedstaaten im Rahmen der bestehenden Verpflichtungen“.

Die Umsetzung der verschiedenen Regelungen, welche die Neuansiedlung, die Aufnahme aus humanitären Gründen oder andere Formen der legalen Aufnahme ermöglichen, würde die Mitgliedstaaten an den Außengrenzen und insbesondere Griechenland entlasten, indem gefährliche und irreguläre Migrationsströme von syrischen Staatsangehörigen bzw. durch den Konflikt in Syrien Vertriebenen in die EU durch sichere und legale Wege ersetzt würden.

Vor diesem Hintergrund forderte die Kommission in ihrer Mitteilung über die nächsten operativen Schritte in der Zusammenarbeit zwischen der EU und der Türkei im Bereich der Migration 5 , die notwendigen Schritte zu unternehmen, um einen Teil der Verpflichtungen im Rahmen der bestehenden Umsiedlungsbeschlüsse – insbesondere alle derzeit noch nicht zugewiesenen 54 000 Plätze oder einen Teil davon – auf die 1:1-Regelung zu übertragen. Die Neuansiedlung oder andere legale Wege für die Aufnahme von Personen, die unzweifelhaft internationalen Schutz benötigen, kann als der Umsiedlung gleichwertig gesehen werden, da diese Maßnahmen alle konkreter Ausdruck der Solidarität mit anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern sind, die einen massiven Zustrom von Migranten erfahren.

1.2. Andere Solidaritätsinstrumente

Zusätzlich zu den Verpflichtungen im Rahmen der Umverteilungsregelung und im Hinblick auf die umfassende Bewältigung der weltweiten Migrationskrise und die Bekundung der Solidarität mit gleichermaßen betroffenen Drittländern empfahl die Kommission eine EU-Neuansiedlungsregelung für 20 000 Menschen, die internationalen Schutz benötigen. Im Anschluss an die Empfehlung der Kommission vom 8. Juni 2015 für eine europäische Neuansiedlungsregelung 6 vereinbarten 27 Mitgliedstaaten 7 gemeinsam mit den assoziierten Dublin-Staaten am 20. Juli 2015 8 , 22 504 Vertriebene, die aus nicht zur EU gehörenden Staaten stammen und unzweifelhaft internationalen Schutz benötigen, durch multilaterale und nationale Regelungen neu anzusiedeln. Die Neuansiedlungsstaaten kamen überein, Regionen, deren Einwohner vorrangig für eine Neuansiedlung in Betracht kommen und zu denen unter anderem Nordafrika, der Nahe und Mittlere Osten und das Horn von Afrika gehören, zu berücksichtigen. Die Plätze für die Neuansiedlung wurden zwischen den Mitgliedstaaten und den assoziierten Dublin-Staaten gemäß den im Anhang zu den Schlussfolgerungen vereinbarten Zusagen verteilt.

Am 15. Dezember 2015 nahm die Kommission eine Empfehlung für eine Regelung betreffend die Türkei über die freiwillige Aufnahme aus humanitären Gründen an, in der sie vorschlug, dass die teilnehmenden Staaten Personen, die der Syrien-Konflikt zu Vertriebenen gemacht hat und die internationalen Schutz benötigen und vor dem 29. November 2015 von den türkischen Behörden registriert wurden, aufnehmen würden. Ein solches System wäre eine wichtige flankierende Maßnahme zu den im gemeinsamen Aktionsplan der EU und der Türkei vom 29. November 2015 vorgesehenen gegenseitigen Verpflichtungen.

2. RECHTLICHE ASPEKTE

2.1. Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Die vorliegende Änderung besteht darin, die Bemühungen, die Mitgliedstaaten mit der Aufnahme von in der Türkei aufhältigen Syrern durch Neuansiedlung, Aufnahme aus humanitären Gründen oder anderen Formen der legalen Aufnahme unternehmen, auf die Zahl der Antragsteller auf internationalen Schutz anzurechnen, die gemäß dem Beschluss (EU) 2015/1601 des Rates in ihr Hoheitsgebiet umgesiedelt werden sollen. In Bezug auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses (EU) 2015/1601 des Rates genannten 54 000 Antragsteller ermöglicht die vorliegende Änderung den Mitgliedstaaten, von der ihnen zugewiesenen Zahl umzusiedelnder Antragsteller die Zahl der in der Türkei aufhältigen Syrer abzuziehen, die sie durch Neuansiedlung, Aufnahme aus humanitären Gründen oder andere Formen der legalen Aufnahme im Rahmen nationaler oder multilateraler Regelungen mit Ausnahme der Neuansiedlungsregelung, die mit den Schlussfolgerungen der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 20. Juli 2015 eingeführt wurde, in ihr Hoheitsgebiet aufnehmen. Es gilt Artikel 10 des Beschlusses (EU) 2015/1601 des Rates, was bedeutet, dass die Mitgliedstaaten, die diese Möglichkeit in Anspruch nehmen, für jede entsprechend aufgenommene Person 6500 EUR erhalten.

2.2. Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für den Beschlussvorschlag ist Artikel 78 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

2.3. Subsidiarität

Titel V AEUV zum Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts verleiht der Europäischen Union in diesem Bereich gewisse Befugnisse. Diese Befugnisse müssen im Einklang mit Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union ausgeübt werden, d. h. nur sofern und soweit die Mitgliedstaaten die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen nicht ausreichend verwirklichen können, weil diese wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind.

Die Europäische Union hat von diesen Befugnissen im Wege des Ratsbeschlusses (EU) 2015/1601 Gebrauch gemacht. Die hier in Rede stehende Maßnahme besteht darin, den Mitgliedstaaten zu gestatten, ihre Verpflichtungen aus dem genannten Beschluss teilweise durch die Beteiligung an anderen Solidaritätsbemühungen zu erfüllen.

2.4. Verhältnismäßigkeit

Angesichts der Dringlichkeit und des Ernsts der durch die aktuelle Flüchtlingskrise verursachten Lage gehen die in diesem Vorschlag vorgesehenen Maßnahmen nicht über das hinaus, was zu einer wirksamen Bewältigung dieser Lage notwendig ist.

2.5. Auswirkungen auf die Grundrechte

Die in der EU-Grundrechtecharta verankerten Grundrechte der Personen, die internationalen Schutz beantragt haben und unter den Beschluss (EU) 2015/1601 des Rates fallen, bleiben unberührt.

2.6 Unterschiede im Geltungsbereich

Gemäß den Bestimmungen des Protokolls Nr. 21 beteiligen sich Irland und das Vereinigte Königreich nicht an diesem Vorschlag, sofern sie sich nicht innerhalb von drei Monaten nach Vorlage des Vorschlags oder nach seiner Annahme dafür entscheiden.

Obwohl sich Irland für die Beteiligung an dem Beschluss (EU) 2015/1601 entschieden hat, gilt der vorhergehende Satz gemäß Artikel 4a des Protokolls Nr. 21 auch für Irland.

Da sich das Vereinigte Königreich noch nicht für die Beteiligung an dem Beschluss (EU) 2015/1601 entschieden hat, müsste es sich auch für die Beteiligung an letzterem entscheiden, wenn es sich an dieser Maßnahme beteiligen möchte, denn es ist nicht möglich, sich an einer Änderung einer Maßnahme zu beteiligen, ohne an die Maßnahme selbst gebunden zu sein.

3.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine zusätzlichen Kosten für den EU-Haushalt zur Folge.

2016/0089 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/1601 des Rates vom 22. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 9 ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Der Rat hat auf der Grundlage von Artikel 78 Absatz 3 AEUV zwei Beschlüsse zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland erlassen. Dem Beschluss (EU) 2015/1523 des Rates 10 zufolge sollen 40 000 Personen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, von Italien und Griechenland aus auf andere Mitgliedstaaten umverteilt werden. Dem Beschluss (EU) 2015/1601 des Rates 11 zufolge sollen 120 000 Personen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, von Italien und Griechenland aus auf andere Mitgliedstaaten umverteilt werden.

(2) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses (EU) 2015/1601 des Rates sollen ab dem 26. September 2016 54 000 Antragsteller aus Italien und Griechenland in das Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten umgesiedelt werden, es sei denn, die Kommission unterbreitet bis zu diesem Datum gemäß Artikel 4 Absatz 3 einen Vorschlag, sie einem anderen begünstigten Mitgliedstaat, der sich in einer von einem plötzlichen Zustrom von Personen geprägten Notlage befindet, zuzuweisen.

(3) Nach Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses (EU) 2015/1601 des Rates soll die Kommission die Lage hinsichtlich des massiven Zustroms von Drittstaatsangehörigen in die Mitgliedstaaten kontinuierlich überwachen. Die Kommission soll gegebenenfalls Vorschläge für eine Änderung dieses Beschlusses vorlegen, um den Entwicklungen der Situation vor Ort und ihren Auswirkungen auf die Umsiedlungsregelung sowie dem sich entwickelnden Druck auf die Mitgliedstaaten, insbesondere die Mitgliedstaaten an den Außengrenzen, Rechnung zu tragen.

(4)Am 7. März vereinbarten die Staats- und Regierungschefs der EU, auf der Grundlage einer Reihe von Grundsätzen ein Abkommen mit der Türkei auszuarbeiten, unter anderem „für jeden von der Türkei von den griechischen Inseln rückübernommenen Syrer [die] Neuansiedlung eines weiteren Syrers aus der Türkei in den EU-Mitgliedstaaten im Rahmen der bestehenden Verpflichtungen“. In der Mitteilung der Kommission über die nächsten operativen Schritte in der Zusammenarbeit zwischen der EU und der Türkei im Bereich der Migration 12 , in der gefordert wurde, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um einen Teil der Verpflichtungen im Rahmen der bestehenden Umsiedlungsbeschlüsse – insbesondere alle derzeit noch nicht zugewiesenen 54 000 Plätze oder einen Teil davon – auf die 1:1-Regelung zu übertragen, wurden diese Grundsätze weiter ausgeführt.

(5) Die Neuansiedlung, die Aufnahme aus humanitären Gründen oder andere Formen der legalen Aufnahme aus der Türkei im Rahmen von nationalen und multilateralen Regelungen werden die Mitgliedstaaten, aus denen Personen gemäß dem Beschluss (EU) Nr. 2015/1601 weiterverteilt werden, voraussichtlich entlasten, indem ein legaler und sicherer Weg für die Einreise in die Union geschaffen und von irregulären Einreisen abgeschreckt wird. Daher sollten die Solidaritätsbemühungen der Mitgliedstaaten, die in der Aufnahme von in der Türkei aufhältigen syrischen Staatsangehörigen, die eindeutig internationalen Schutz benötigen, in ihrem Hoheitsgebiet bestehen, in Bezug auf die vorstehend genannten 54 000 Antragsteller auf internationalen Schutz berücksichtigt werden. Die Zahl der auf diese Weise von einem Mitgliedstaat aus der Türkei aufgenommenen Personen sollte von der Zahl der Personen, die gemäß dem Beschluss (EU) 2015/1601 in diesen Mitgliedstaat umgesiedelt werden sollen, abgezogen werden.

(6)Die Aufnahme kann durch Neuansiedlung, die Aufnahme aus humanitären Gründen oder andere legale Wege für die Aufnahme von Personen, die unzweifelhaft internationalen Schutz benötigen, wie Programme für Visa aus humanitären Gründen, Transfers aus humanitären Gründen, Programme zur Familienzusammenführung, Projekte mit privaten Patenschaften, Stipendienprogramme, Programme für die Mobilität von Arbeitskräften und andere erfolgen.

(7)Die Zusagen, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der in den Schlussfolgerungen der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 20. Juli 2015 vereinbarten Neuansiedlungsregelung gemacht haben, sollten nicht von diesem Beschluss berührt und nicht auf die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Beschluss (EU) 2015/1601 angerechnet werden. Daher kann ein Mitgliedstaat, der sich dafür entscheidet, seine Verpflichtungen aus dem Beschluss (EU) 2015/1601 durch die Aufnahme von in der Türkei aufhältigen Syrern im Rahmen der Neuansiedlung zu erfüllen, diese Bemühungen nicht als Teil seiner Zusagen im Rahmen der Neuansiedlungsregelung vom 20. Juli 2015 geltend machen.

(8) Um eine angemessene Überwachung der Lage sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission monatlich darüber Bericht erstatten, wie viele in der Türkei aufhältige Syrer sie im Rahmen der in dieser Änderung vorgesehenen Option in ihrem Hoheitsgebiet aufgenommen haben, und dabei angeben, auf der Grundlage welcher nationalen oder multilateralen Regelung die betreffenden Personen aufgenommen wurden und welche Form der legalen Aufnahme vorliegt.

(9)Da die Ziele dieses Beschlusses von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(10)Dieser Beschluss steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

(11)Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(12)Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet der Artikel 4 und 4a dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(13)Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(14)Angesichts der Dringlichkeit der Lage sollte dieser Beschluss am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 4 des Beschlusses (EU) 2015/1601 des Rates wird folgender Absatz 3a eingefügt:

     „3a. Im Zusammenhang mit der Umsiedlung der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Antragsteller führt die Aufnahme von in der Türkei aufhältigen Syrern durch die Mitgliedstaaten in ihr Hoheitsgebiet im Rahmen von nationalen oder multilateralen Aufnahmeregelungen für Personen, die eindeutig internationalen Schutz benötigen, mit Ausnahme der Neuansiedlungsregelung, die Gegenstand der Schlussfolgerungen der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 20. Juli 2015 war, zu einer entsprechenden Verringerung der Verpflichtung des jeweiligen Mitgliedstaats.

Artikel 10 gilt entsprechend für jede solche legale Aufnahme, die zu einer Verringerung der Umsiedlungsverpflichtungen führt.

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission jeden Monat die Zahl der für die Zwecke dieses Absatzes legal aufgenommenen Personen und geben dabei die Art der Regelung, in deren Rahmen die Aufnahme erfolgte, sowie die verwendete Form der legalen Aufnahme an.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1) Beschluss (EU) 2015/1523 des Rates vom 14. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland (ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 146).
(2) Beschluss (EU) 2015/1601 des Rates vom 22. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 80).
(3) Da der Zustrom nicht abreißt, könnten dem UNHCR zufolge innerhalb eines Monats über 100 000 Migranten in Griechenland festsitzen.
(4) COM(2016) 165 final.
(5) COM(2016) 166 final.
(6) C(2015) 3560 final.
(7) Ungarn beteiligt sich nicht.
(8) 11130/15; „Schlussfolgerungen der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Neuansiedlung von 20 000 Vertriebenen, die unzweifelhaft internationalen Schutz benötigen, durch multilaterale und nationale Regelungen“.
(9) ABl. C ... vom ..., S. ....
(10) Beschluss (EU) 2015/1523 des Rates vom 14. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland (ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 146).
(11)

   Beschluss (EU) 2015/1601 des Rates vom 22. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 80).

(12) COM(2016) 166 final.
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