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Document 52016PC0147

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des von der Union in dem mit dem Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Gemischten Ausschuss zu vertretenden Standpunkts im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses sowie die Einsetzung von Facharbeitsgruppen und die Annahme ihrer Mandate

COM/2016/0147 final - 2016/080 (NLE)

Brüssel, den 16.3.2016

COM(2016) 147 final

2016/0080(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des von der Union in dem mit dem Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Gemischten Ausschuss zu vertretenden Standpunkts im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses sowie die Einsetzung von Facharbeitsgruppen und die Annahme ihrer Mandate


BEGRÜNDUNG

Das Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 10. Mai 2010 unterzeichnet und ist am 1. Juni 2014 in Kraft getreten.

Dieses umfassende Abkommen zwischen der EU und der Republik Korea ist das erste seiner Art zwischen der EU und einem asiatischen Land. Das Abkommen bildet den rechtlichen Rahmen für Fragen, die vom regelmäßigen politischen Dialog bis hin zur sektoralen Zusammenarbeit reichen. Es zeugt von der Entschlossenheit der EU, einen Dialog mit der Republik Korea zu führen und die bilateralen Beziehungen weiter auszubauen.

Das Abkommen stärkt die Zusammenarbeit über ein breites Spektrum von Politikbereichen, darunter die Menschenrechte, die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen, die Bekämpfung des Terrorismus, die Bekämpfung von Korruption und organisiertem Verbrechen, Handel, Migration, Umweltschutz, Energie, Klimawandel, Verkehr, Wissenschaft und Technik, Beschäftigung und Soziales, Bildung, Landwirtschaft, Entwicklungshilfe, Kultur usw.

Gemäß Artikel 44 des Abkommens wurde ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der sich aus Vertretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union und Vertretern der Europäischen Kommission einerseits und Vertretern der Republik Korea andererseits zusammensetzt. Im Gemischten Ausschuss werden Konsultationen geführt, um die Durchführung des Abkommens zu erleichtern und seine allgemeinen Ziele zu fördern, die Gesamtkohärenz in den Beziehungen aufrechtzuerhalten und das ordnungsgemäße Funktionieren anderer Abkommen zwischen den Vertragsparteien zu gewährleisten.

Es wird vorgeschlagen, zur Unterstützung des Gemischten Ausschusses bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und um Gespräche auf Sachverständigenebene zu Fragen in Schlüsselbereichen zu ermöglichen, in denen das Abkommen angewandt wird, zwei Facharbeitsgruppen unter folgenden Bezeichnungen einzusetzen: (1) Facharbeitsgruppe Energie, Umweltschutz, Klimawandel; (2) Facharbeitsgruppe Terrorismusbekämpfung. Weitere Facharbeitsgruppen können zu einem späteren Zeitpunkt im Einvernehmen der Vertragsparteien eingesetzt werden.

Beide Seiten haben sich verpflichtet, das Abkommen wirksam durchzuführen. Mit diesem Vorschlag soll daher der Standpunkt der Europäischen Union in dem nach Artikel 44 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss im Hinblick auf i) die Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses und ii) die Einsetzung von Facharbeitsgruppen sowie die Annahme ihrer Mandate festgelegt werden. Der Standpunkt der Europäischen Union beruht auf den Entwürfen für Beschlüsse des Gemischten Ausschusses, die diesem Vorschlag beigefügt sind.

2016/0080 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des von der Union in dem mit dem Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Gemischten Ausschuss zu vertretenden Standpunkts im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses sowie die Einsetzung von Facharbeitsgruppen und die Annahme ihrer Mandate

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 207, 212 und 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (im Folgenden das „Abkommen“) trat am 1. Juni 2014 in Kraft.

(2)Als Beitrag zur wirksamen Durchführung des Abkommens sollte sein institutioneller Rahmen baldmöglichst vervollständigt werden, indem der Gemischte Ausschuss seine eigene Geschäftsordnung annimmt.

(3)Gemäß Artikel 44 des Abkommens wurde ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, um unter anderem das ordnungsgemäße Funktionieren und die Durchführung des Abkommens zu gewährleisten.

(4)Als Beitrag zur wirksamen Durchführung des Abkommens sollte die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses angenommen werden sollte.

(5)Der von der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss hinsichtlich der Annahme der Geschäftsordnung dieses Gemischten Ausschusses zu vertretende Standpunkt sollte auf den im Entwurf beigefügten Beschlüssen beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)Der Standpunkt der Europäischen Union in dem nach Artikel 44 des Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Gemischten Ausschuss im Hinblick auf

die Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses und

die Einsetzung von Facharbeitsgruppen sowie die Annahme ihrer Mandate

sollte auf den Entwürfen für Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses beruhen, die diesem Beschluss beigefügt sind.

(2)Die Vertreter der Union im Gemischten Ausschuss können geringfügigen Änderungen der im Entwurf beigefügten Beschlüsse zustimmen, ohne dass ein neuer Beschluss des Rates erforderlich ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

Top

Brüssel, den 16.3.2016

COM(2016) 147 final

ANHÄNGE

des

Vorschlags für einen
BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des von der Union in dem mit dem Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Gemischten Ausschuss zu vertretenden Standpunkts im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses sowie die Einsetzung von Facharbeitsgruppen und die Annahme ihrer Mandate


ANHANG 1

BESCHLUSS NR. 1/[2016] DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-REPUBLIK KOREA
vom …

zur Annahme seiner Geschäftsordnung

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS EU-REPUBLIK KOREA -

gestützt auf das Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 44,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Abkommen ist am 1. Juni 2014 in Kraft getreten.

(2)Als Beitrag zur wirksamen Durchführung des Abkommens sollte die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses angenommen werden -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Die in Anhang A enthaltene Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses wird angenommen.

Geschehen zu …

                       Für den Gemischten Ausschuss

EU-Republik Korea

Der Vorsitz



ANHANG A

Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses

Artikel 1

Zusammensetzung und Vorsitz

(1)Der nach Artikel 44 des Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Gemischte Ausschuss nimmt seine Aufgaben gemäß Artikel 44 des Abkommens wahr.

(2)Der Gemischte Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien auf der jeweils angemessenen Ebene zusammen.

(3)Die Vertragsparteien führen den Vorsitz im Gemischten Ausschuss abwechselnd für die Dauer eines Kalenderjahrs. Die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik oder der Minister für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Korea führen den Vorsitz im Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 44 des Abkommens. Der Vorsitz kann seine Befugnisse delegieren.

(4)Die erste Vorsitzperiode beginnt mit dem Datum der ersten Sitzung des Gemischten Ausschusses und endet am 31. Dezember desselben Jahres.

Artikel 2

Sitzungen

(1)Der Gemischte Ausschuss tritt in der Regel einmal jährlich zusammen. Die Sitzungen des Gemischten Ausschusses werden vom Vorsitz einberufen und finden zu einem einvernehmlich festgesetzten Zeitpunkt abwechselnd in Brüssel und Seoul statt. Außerordentliche Sitzungen des Gemischten Ausschusses können auf Antrag einer Vertragspartei nach Vereinbarung der Vertragsparteien abgehalten werden.

(2)Der Gemischte Ausschuss tritt in der Regel auf der Ebene hoher Beamter zusammen, sofern von den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird.

Artikel 3

Öffentlichkeit

Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Gemischten Ausschusses nicht öffentlich.

Artikel 4

Teilnehmer

(1)Die Vertragsparteien teilen dem Vorsitz über das Sekretariat vor jeder Sitzung die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegationen mit.

(2)Im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien können gegebenenfalls Sachverständige oder Vertreter anderer Einrichtungen eingeladen werden, als Beobachter an den Sitzungen des Gemischten Ausschusses teilzunehmen oder in den Sitzungen Auskunft zu einem bestimmten Thema zu geben.

Artikel 5

Sekretariat

Ein Vertreter des Europäischen Auswärtigen Dienstes und ein Vertreter des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Korea fungieren gemeinsam als Sekretäre des Gemischten Ausschusses. Alle Mitteilungen des Vorsitzes und an den Vorsitz des Gemischten Ausschusses sind den Sekretären zu übermitteln. Der Schriftverkehr des Vorsitzes und an den Vorsitz des Gemischten Ausschusses kann auch auf elektronischem Wege erfolgen.

Artikel 6

Tagesordnung

(1)Der Vorsitz stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Sie wird der anderen Vertragspartei zusammen mit den einschlägigen Unterlagen spätestens 15 Tage vor Beginn der Sitzung übermittelt.

(2)Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die dem Vorsitz spätestens 21 Tage vor Beginn der Sitzung übermittelt wurden.

(3)Der Gemischte Ausschuss nimmt die Tagesordnung zu Beginn jeder Sitzung an. Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, können mit Zustimmung beider Vertragsparteien in die Tagesordnung aufgenommen werden.

(4)Der Vorsitz kann die in Absatz 1 genannten Fristen im Benehmen mit den beiden Vertragsparteien verkürzen, um den Erfordernissen eines Einzelfalls gerecht zu werden.

Artikel 7

Protokoll

(1)Die beiden Sekretäre des Ausschusses fertigen nach jeder Sitzung in der Regel innerhalb von 30 Kalendertagen einen Protokollentwurf an. Der Protokollentwurf beruht auf einer vom Vorsitz erstellten Zusammenfassung der Schlussfolgerungen des Gemischten Ausschusses.

(2)Die Vertragsparteien genehmigen das Protokoll innerhalb von 45 Kalendertagen nach der Sitzung oder bis zu einem anderen von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt. Ist Einvernehmen über den Protokollentwurf erzielt, werden zwei Originalausfertigungen vom Vorsitz und von den Sekretären unterzeichnet. Jede Vertragspartei erhält eine Originalausfertigung.

Artikel 8

Beratungen

(1)Die Beschlüsse oder Empfehlungen des Gemischten Ausschusses tragen die Überschrift „Beschluss“ beziehungsweise „Empfehlung“, gefolgt von der laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme und der Bezeichnung des Gegenstands. In jedem Beschluss wird das Datum seines Inkrafttretens angegeben. Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse und verabschiedet seine Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien.

(2)Der Gemischte Ausschuss kann im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen oder Empfehlungen aussprechen, sofern die beiden Vertragsparteien dies vereinbaren. Im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien kann eine Frist für den Abschluss des schriftlichen Verfahrens festgelegt werden, nach deren Ablauf der Vorsitz des Gemischten Ausschusses erklären kann, dass zwischen den Vertragsparteien Einvernehmen besteht, sofern nicht eine der Vertragsparteien Gegenteiliges mitteilt.

(3)Beschlüsse und Empfehlungen des Gemischten Ausschusses werden in zwei Originalen ausgefertigt, die vom Vorsitz des Gemischten Ausschusses unterzeichnet werden.

(4)Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Gemischten Ausschusses in ihrem jeweiligen Amtsblatt zu veröffentlichen.

Artikel 9

Schriftverkehr

(1)Der gesamte für den Gemischten Ausschuss bestimmte Schriftverkehr ist an den Sekretär einer der Vertragsparteien zu richten, der daraufhin den jeweils anderen Sekretär unterrichtet.

(2)Das Sekretariat trägt dafür Sorge, dass der für den Gemischten Ausschuss bestimmte Schriftverkehr an den Vorsitz übermittelt und gegebenenfalls als Unterlagen nach Artikel 10 weitergeleitet wird.

(3)Das Sekretariat übermittelt den vom Vorsitz ausgehenden Schriftverkehr an die Vertragsparteien und verteilt ihn gegebenenfalls als Unterlagen gemäß Artikel 10.

Artikel 10

Unterlagen

(1)Stützt sich der Gemischte Ausschuss bei seinen Beratungen auf schriftliche Unterlagen, so werden diese vom Sekretariat des Ausschusses nummeriert und an die Mitglieder des Ausschusses verteilt.

(2)Jeder Sekretär ist für die Verteilung der Unterlagen an die zuständigen Mitglieder seiner Vertragspartei in Gemischten Ausschuss und eine systematische Benachrichtigung des jeweils anderen Sekretärs per Kopie verantwortlich.

Artikel 11

Kosten

(1)Die Vertragsparteien tragen die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Gemischten Ausschusses entstehen.

(2)Die Kosten für die Veranstaltung der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.

Artikel 12

Änderung der Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung kann von den Parteien einvernehmlich gemäß Artikel 8 geändert werden.

Artikel 13

Facharbeitsgruppen

(1)Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung weiterer Facharbeitsgruppen beschließen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.

(2)Der Gemischte Ausschuss kann beschließen, bestehende Facharbeitsgruppen aufzulösen, ihr Mandat festzulegen oder zu ändern oder weitere Facharbeitsgruppen einzusetzen.

(3)Die Facharbeitsgruppen erstatten dem Gemischten Ausschuss nach jeder Sitzung Bericht.

(4)Die Facharbeitsgruppen haben keine Beschlussfassungsbefugnis, können dem Gemischten Ausschuss aber Empfehlungen vorlegen.



ANHANG 2

BESCHLUSS NR. 2/[2016] DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-REPUBLIK KOREA

vom ….

über die Einsetzung von Facharbeitsgruppen

und die Annahme ihrer Mandate

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS EU-REPUBLIK KOREA -

gestützt auf das Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 44, und auf Artikel 13 der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Um Erörterungen auf Sachverständigenebene zu den wichtigen Fragen im Geltungsbereich des Abkommens zu ermöglichen, sollten Facharbeitsgruppen eingesetzt werden. Im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien können sowohl die Liste der Facharbeitsgruppen als auch deren jeweilige Zuständigkeitsbereiche geändert werden.

(2)Gemäß Artikel 13 der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses kann der Gemischte Ausschuss Facharbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen -

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Die in Anhang A genannten Facharbeitsgruppen werden eingesetzt. Das Mandat der Facharbeitsgruppen ist in Anhang B festgelegt.

Geschehen zu

Für den Gemischten Ausschuss EU-Republik Korea

Der Vorsitz



Anhang A

Gemischter Ausschuss EU-Republik Korea

Facharbeitsgruppen

(1)Facharbeitsgruppe Energie, Umweltschutz, Klimawandel

(2)Facharbeitsgruppe Terrorismusbekämpfung

Anhang B



Mandat


der gemäß dem Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Facharbeitsgruppen

Artikel 1

Jede Facharbeitsgruppe kann sich in ihren Sitzungen mit der Durchführung des Abkommens in den von ihr abgedeckten Bereichen befassen.

Die Facharbeitsgruppen können auch Themen oder spezifische Projekte im Zusammenhang mit dem jeweiligen Bereich der bilateralen Zusammenarbeit erörtern.

Auch Einzelfälle können behandelt werden, wenn eine Vertragspartei dies verlangt.

Artikel 2

Die Facharbeitsgruppen unterstehen dem Gemischten Ausschuss. Sie erstatten dem Vorsitz des Gemischten Ausschusses Bericht und übermitteln ihm die Protokolle und Schlussfolgerungen ihrer Sitzungen innerhalb von 30 Kalendertagen nach jeder Sitzung.

Artikel 3

Die Facharbeitsgruppen setzen sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen.

Im Einvernehmen der Vertragsparteien können die Facharbeitsgruppen Sachverständige zu ihren Sitzungen einladen und sie, soweit angemessen, zu spezifischen Punkten der Tagesordnung befragen.

Artikel 4

Den Vorsitz in den Facharbeitsgruppen führen die Vertragsparteien abwechselnd nach den Vorschriften über den alternierenden Vorsitz im Gemischten Ausschuss.

Artikel 5

Ein Vertreter des Europäischen Auswärtigen Dienstes und ein Vertreter des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Korea fungieren gemeinsam als Sekretäre der Facharbeitsgruppen. Alle die Facharbeitsgruppen betreffenden Mitteilungen werden den beiden Sekretären übermittelt.

Artikel 6

Die Facharbeitsgruppen treten auf schriftlichen Antrag einer Vertragspartei nach Vereinbarung der Vertragsparteien zusammen, wann immer die Umstände dies erfordern. Termin und Ort der Sitzungen werden von den Vertragsparteien vereinbart.

Bei Eingang eines Antrags einer der Vertragsparteien auf Einberufung einer Sitzung einer Facharbeitsgruppe antwortet der Sekretär der anderen Vertragspartei innerhalb von 15 Arbeitstagen.

In besonders dringenden Fällen kann eine Sitzung einer Facharbeitsgruppe mit Zustimmung beider Vertragsparteien kurzfristiger einberufen werden.

Vor jeder Sitzung teilen die beiden Vertragsparteien dem Vorsitz die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegationen mit.

Sitzungen der Facharbeitsgruppen werden von den beiden Sekretären gemeinsam einberufen.

Artikel 7

In die Tagesordnung aufzunehmende Punkte sind den Sekretären spätestens 15 Arbeitstage vor dem Termin der betreffenden Sitzung der Facharbeitsgruppe zu übermitteln. Zugehörige Unterlagen sind den Sekretären spätestens zehn Arbeitstage vor der Sitzung zu übermitteln. Die Sekretäre übermitteln den Entwurf der Tagesordnung spätestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung. Die endgültige Tagesordnung wird im Einvernehmen der beiden Vertragsparteien erstellt. In Ausnahmefällen können Punkte mit Zustimmung der Vertragsparteien kurzfristig auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Artikel 8

Über jede Sitzung wird ein Protokoll angefertigt.

Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen der Facharbeitsgruppen nicht öffentlich.

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