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Document 52016PC0119

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung eines Standpunkts der Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat EU-Republik Serbien im Hinblick auf die Beteiligung der Republik Serbien als Beobachter an der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und die entsprechenden Modalitäten im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates

COM/2016/0119 final - 2016/066 (NLE)

Brüssel, den 7.3.2016

COM(2016) 119 final

2016/0066(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung eines Standpunkts der Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat EU-Republik Serbien im Hinblick auf die Beteiligung der Republik Serbien als Beobachter an der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und die entsprechenden Modalitäten im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates


BEGRÜNDUNG

1. Hintergrund

Die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte („Agentur“) wurde auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates 1 („Verordnung“) errichtet.

Gemäß Artikel 2 der Verordnung besteht das Ziel der Agentur darin, den relevanten Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und ihrer Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Unionsrechts in Bezug auf die Grundrechte Unterstützung zu gewähren und ihnen Fachkenntnisse bereitzustellen.

Nach Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung steht die Agentur der Teilnahme von Bewerberländern mit Beobachterstatus offen. Gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung entscheidet der zuständige Assoziationsrat per Beschluss über die Beteiligung und die entsprechenden Modalitäten. In dem Beschluss werden insbesondere Art, Umfang und Form der Beteiligung der betreffenden Länder an der Arbeit der Agentur im Rahmen von Artikel 4 und 5 der Verordnung festgelegt. Auf den Beschluss des Assoziationsrats hin kann sich die Agentur im Rahmen von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung mit Grundrechtsfragen in dem jeweiligen Land befassen, und zwar in dem Maße, in dem dies für die schrittweise Anpassung des betreffenden Landes an das Unionsrecht erforderlich ist.

2. Der Vorschlag

Die Kommission schlägt dem Rat die Annahme eines Beschlusses zur Festlegung eines Standpunkts der Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat EU-Republik Serbien im Hinblick auf die Beteiligung der Republik Serbien als Beobachter an der Agentur und die Modalitäten dieser Beteiligung vor. Der Standpunkt der Union ist im Beschlussentwurf des Stabilitäts- und Assoziationsrats EU-Republik Serbien („Beschlussentwurf“) festgelegt, der dem Ratsbeschluss (der aus nur einem Artikel besteht) beigefügt ist. Ein entsprechender Vorschlag ist ebenfalls beigefügt. Der Beschlussentwurf erfüllt die Anforderungen gemäß Artikel 28 der Verordnung.

Entsprechend dem in der Verordnung verankerten Grundsatz (wonach die Agentur auf der Grundlage eines thematischen, nicht eines länderspezifischen Ansatzes arbeitet) befähigt der Beschlussentwurf die Agentur, in der Republik Serbien die im Rahmen von Artikel 4 und 5 der Verordnung festgelegten Aufgaben wahrzunehmen.

In dem Beschlussentwurf ist auch festgelegt, dass die Republik Serbien einen Beobachter und einen stellvertretenden Beobachter für den Verwaltungsrat der Agentur benennt. Diese Personen sollten den Anforderungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung genügen. Sie beteiligen sich gleichberechtigt mit den von den Mitgliedstaaten benannten Mitgliedern und deren Stellvertretern an der Arbeit des Verwaltungsrats, haben jedoch kein Stimmrecht.

Der Beschlussentwurf enthält Bestimmungen zum finanziellen Beitrag der Republik Serbien sowie zum Personal (Anhang I). Dem Beschlussentwurf ist ein Finanzbogen beigefügt.

Der Beschlussentwurf steht im Einklang mit dem Statut der Beamten der Europäischen Union und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates 2 .

2016/0066 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung eines Standpunkts der Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat EU-Republik Serbien im Hinblick auf die Beteiligung der Republik Serbien als Beobachter an der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und die entsprechenden Modalitäten im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 352 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Der Europäische Rat sah auf seiner Tagung im Dezember 1997 in Luxemburg in der Beteiligung an Agenturen der Union eine Möglichkeit zur Intensivierung der Heranführungsstrategie. Den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates zufolge wird eine „von Fall zu Fall zu beschließende Mitwirkung der Beitrittsstaaten in besonderen Einrichtungen der [Union] ... möglich sein“.

(2)Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte („Verordnung“) steht die Agentur der Teilnahme von Bewerberländern mit Beobachterstatus offen.

(3)Die Republik Serbien befürwortet die in der Verordnung für die Agentur festgelegten Ziele sowie die Aufgaben der Agentur und ihre Tätigkeitsbereiche gemäß Artikel 4 und 5 der Verordnung.

(4)Ziel der Republik Serbien ist letztlich die Mitgliedschaft in der Europäischen Union, und die Beteiligung an der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte wird der Republik Serbien helfen, dieses Ziel zu erreichen —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der Standpunkt, den die Europäische Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat EU-Republik Serbien im Hinblick auf die Beteiligung der Republik Serbien als Beobachter an der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und die entsprechenden Modalitäten zu vertreten hat, ist in dem diesem Beschluss beigefügten Beschlussentwurf des Stabilitäts- und Assoziationsrats EU-Republik Serbien festgelegt.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1) Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1.
(2) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1, geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013, ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 15.
Top

Brüssel, den 7.3.2016

COM(2016) 119 final

ANHANG

Beschluss über die Beteiligung der Republik Serbien als Beobachter an der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und die entsprechenden Modalitäten im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates

zu dem

Beschluss des Rates

zur Festlegung eines Standpunkts der Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat EU-Republik Serbien im Hinblick auf die Beteiligung der Republik Serbien als Beobachter an der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und die entsprechenden Modalitäten im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates


ANHANG

Beschluss über die Beteiligung der Republik Serbien als Beobachter an der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und die entsprechenden Modalitäten im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates

zu dem

Beschluss des Rates

zur Festlegung eines Standpunkts der Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat EU-Republik Serbien im Hinblick auf die Beteiligung der Republik Serbien als Beobachter an der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und die entsprechenden Modalitäten im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates

DER STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSRAT EU-REPUBLIK SERBIEN —

gestützt auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Serbien,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, insbesondere auf Artikel 28,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Europäische Rat sah auf seiner Tagung vom Dezember 1997 in Luxemburg in der Beteiligung an Agenturen der Union eine Möglichkeit zur Intensivierung der Heranführungsstrategie. Den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates zufolge wird „[e]ine von Fall zu Fall zu beschließende Mitwirkung der Beitrittsstaaten in besonderen Einrichtungen ... möglich sein“.

(2) Die Republik Serbien identifiziert sich mit den für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte („Agentur“) festgelegten Zielen und befürwortet den Umfang und die Beschreibung der Aufgaben der Agentur, wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates festgelegt sind.

(3) Die Agentur sollte sich im Rahmen von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates mit Grundrechtsfragen in der Republik Serbien in dem Maße befassen, in dem dies für die schrittweise Anpassung des Landes an das Unionsrecht erforderlich ist.

(4) Der Republik Serbien sollte es daher gestattet werden, sich als Beobachter an der Agentur zu beteiligen; die Modalitäten einer solchen Beteiligung einschließlich Bestimmungen zur Mitwirkung an Initiativen der Agentur, zum finanziellen Beitrag und zum Personal sollten festgelegt werden.

(5) Im Einklang mit Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 82 Absatz 3 Buchstabe a der in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates 1 festgelegten Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union kann der Direktor der Agentur ausnahmsweise die Einstellung von Staatsangehörigen der Republik Serbien, die im Vollbesitz ihrer staatsbürgerlichen Rechte sind, genehmigen —



BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Republik Serbien beteiligt sich in ihrer Eigenschaft als Kandidatenland als Beobachter an der durch die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates errichteten Agentur der Europäischen Union für Grundrechte.

Artikel 2

(1) Die Agentur kann sich im Rahmen von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates mit Grundrechtsfragen in der Republik Serbien in dem Maße befassen, in dem dies für die schrittweise Anpassung des Landes an das Unionsrecht erforderlich ist.

(2) Zu diesem Zweck kann die Agentur in der Republik Serbien die in den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates genannten Aufgaben wahrnehmen.

Artikel 3

Die Republik Serbien leistet einen finanziellen Beitrag zu den in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates genannten Tätigkeiten der Agentur gemäß den Bestimmungen im Anhang zu diesem Beschluss.

Artikel 4

(1) Die Republik Serbien ernennt Personen zum Beobachter beziehungsweise dessen Stellvertreter, die den Anforderungen in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates genügen. Diese beteiligen sich gleichberechtigt mit den von den Mitgliedstaaten benannten Mitgliedern und deren Stellvertretern an den Arbeiten des Verwaltungsrats, haben jedoch kein Stimmrecht.

(2) Die Republik Serbien bestellt gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates einen Beamten zum nationalen Verbindungsbeamten.

(3) Binnen vier Monaten nach Inkrafttreten dieses Beschlusses teilt die Republik Serbien der Europäischen Kommission die Namen, Qualifikationen und Kontaktinformationen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen mit.

Artikel 5

Die der Agentur übermittelten oder von ihr stammenden Informationen können veröffentlicht und der Allgemeinheit unter der Voraussetzung zugänglich gemacht werden, dass vertrauliche Daten in der Republik Serbien denselben Schutz genießen wie in der Union.

Artikel 6

Die Agentur besitzt in der Republik Serbien dieselbe Rechtsstellung, wie sie juristischen Personen nach dem Recht der Republik Serbien zusteht.

Artikel 7

Um der Agentur und ihrem Personal die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu ermöglichen, gewährt ihnen die Republik Serbien die Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe der Artikel 1 bis 4, 5, 6, 10 bis 13, 15, 17 und 18 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist.

Artikel 8

Die Beteiligten treffen alle Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art, die erforderlich sind, um ihren Verpflichtungen aus diesem Beschluss nachzukommen, und teilen sie dem Stabilitäts- und Assoziationsrat mit.

Artikel 9

Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Annahme in Kraft.

ANHANG I

FINANZIELLER BEITRAG DER REPUBLIK SERBIEN FÜR DIE AGENTUR DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GRUNDRECHTE

1.Der finanzielle Beitrag, den die Republik Serbien für ihre Beteiligung an der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (Agentur) an den Haushalt der Europäischen Union gemäß Nummer 2 abzuführen hat, entspricht den Gesamtkosten ihrer Beteiligung daran für die ersten drei Jahre. Vom vierten Jahr an werden die Beiträge gemäß Nummer 6 ermittelt.

2.Der finanzielle Beitrag der Republik Serbien zum Haushalt der Europäischen Union stellt sich für die ersten drei Jahre wie folgt dar:

Jahr 1:

183 000 EUR

Jahr 2:

186 000 EUR

Jahr 3:

189 000 EUR

3.Eventuelle Finanzhilfen aus Unterstützungsprogrammen der Union werden gemäß dem betreffenden Unionsprogramm gesondert vereinbart.

4.Der Beitrag der Republik Serbien wird im Einklang mit der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union verwaltet.

5.Reise- und Aufenthaltskosten, die Vertretern und Sachverständigen der Republik Serbien durch die Beteiligung an der Agentur oder Sitzungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Arbeitsprogramms der Agentur entstehen, werden von der Agentur auf der gleichen Grundlage und nach den Verfahren erstattet, die derzeit für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten.

6.Nach Inkrafttreten dieses Beschlusses und zu Beginn jedes folgenden Jahres fordert die Kommission von der Republik Serbien Mittel in Höhe des Beitrags an, den diese laut dem Beschluss an die Agentur zu entrichten hat. Für das erste Kalenderjahr ihrer Beteiligung entrichtet die Republik Serbien einen Beitrag, der vom Zeitpunkt der Beteiligung bis zum Jahresende anteilig berechnet wird. Der Beitrag für die folgenden Jahre richtet sich nach der Tabelle unter Nummer 2. Ab dem vierten Jahr wird der Beitrag entsprechend etwaiger Erhöhungen oder Senkungen des Zuschusses für die Agentur angepasst, damit das Verhältnis zwischen dem Beitrag der Republik Serbien und dem Budget der Agentur für die EU-28 gewahrt wird. Zudem kann der Beitrag in den folgenden auf Grundlage der jüngsten Daten des Statistischen Amtes der Europäischen Union (Eurostat) überprüft werden.

7.Dieser Beitrag wird in Euro angegeben und auf ein Euro-Bankkonto der Europäischen Kommission überwiesen.

8.Die Republik Serbien zahlt ihren Beitrag spätestens 30 Tage, nachdem die Kommission die Mittel angefordert hat.

9.Bei verspäteter Zahlung des Beitrags werden der Republik Serbien ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen für den ausstehenden Betrag berechnet. Als Zinssatz wird der um 1,5 Prozentpunkte erhöhte am Fälligkeitstag geltende Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Geschäfte in Euro angewandt.

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.    RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

   1.1.    Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

   1.2.    Politikbereich(e) in der ABM-/ABB-Struktur

   1.3.    Art des Vorschlags/der Initiative

   1.4.    Ziel(e)

   1.5.    Begründung des Vorschlags/der Initiative

   1.6.    Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

   1.7.    Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.    VERWALTUNGSMASSNAHMEN

   2.1.    Monitoring und Berichterstattung

   2.2.    Verwaltungs- und Kontrollsystem

   2.3.    Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.    GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

   3.1.    Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

   3.2.    Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

   3.2.1.    Übersicht

   3.2.2.    Geschätzte Auswirkungen auf die Mittel der Agentur

   3.2.3.    Geschätzte Auswirkungen auf die Humanressourcen der Agentur

   3.2.4.    Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen

   3.2.5.    Finanzierungsbeteiligung Dritter

   3.3.    Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Beschluss des Rates zur Festlegung eines Standpunkts der Union im Hinblick auf die Beteiligung der Republik Serbien als Beobachter an der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und die entsprechenden Modalitäten im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates

1.2.Politikbereich(e) in der ABM-/ABB-Struktur 2  

Politikbereich:        33    „Justiz und Verbraucher“

Tätigkeit:    33 02    „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

Die Beteiligung der Republik Serbien als Beobachter an der Agentur wird zur schrittweisen Anpassung des Landes an das Unionsrecht und zur erfolgreichen Vorbereitung der Republik Serbien auf die Mitgliedschaft in der Europäischen Union beitragen.

1.4.2.Einzelziel(e) und ABM-/ABB-Tätigkeit(en)

Einzelziel:

Der vorgeschlagene Beschluss ermöglicht es der Republik Serbien, sich als Beobachter an der Agentur zu beteiligen, und der Agentur, sich mit Grundrechtsfragen in der Republik Serbien zu befassen. 

ABM-/ABB-Tätigkeit(en): 

33 02        „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“.

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

Die Beteiligung der Republik Serbien als Beobachter an der Agentur wird zur schrittweisen Anpassung des Landes an das Unionsrecht und zur erfolgreichen Vorbereitung der Republik Serbien auf die Mitgliedschaft in der Europäischen Union beitragen.

1.4.4.Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

Der vorgeschlagene Beschluss ermöglicht es der Agentur, in der Republik Serbien die in den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates („Verordnung“) genannten Aufgaben wahrzunehmen.

Leistungsindikatoren sind für die Planungs-, Monitoring-, Evaluierungs- und Berichterstattungstätigkeiten der Agentur von zentraler Bedeutung. Die Indikatoren des Rahmens für die Leistungsmessung (PMF) dienen dazu, die Gesamtleistung der Agentur zu messen. Der PMF umfasst Indikatoren auf Projektebene, die das geplante Ergebnis jeder Intervention beschreiben, sowie Indikatoren für die kurzfristigen, langfristigen und angestrebten Auswirkungen, die überwiegend nach Abschluss der Interventionen gemessen werden und namentlich nach Abschluss der geplanten Initiative. Entscheidend ist, dass der PMF sowohl mit dem strategischen Plan als auch mit den Jahresarbeitsprogrammen verknüpft ist. Zum PMF der Agentur gehören eine Interventionslogik und eine Liste der Leistungsindikatoren zusammen mit dem dazugehörigen Ziel, Bewertungskriterien, Maßnahmen, Quellen und Instrumenten. Der PMF führt alle leistungsbezogenen Informationen und Daten logisch zusammen. Er ist so strukturiert, dass er die Leistungsanalyse also Monitoring, Evaluierung und Berichterstattung auf verschiedenen Ebenen der Agentur (Projekt, Tätigkeiten, Themenbereich, Strategie) unterstützt; er dient dazu, die Umsetzung der Initiative zu überwachen. Insbesondere werden die Indikatoren nach Leistungsebene differenziert (also nach Ergebnis sowie nach kurzfristigen, langfristigen und angestrebten Auswirkungen) sowie nach den im Logikmodell dargestellten Tätigkeitsebenen. Sie werden jährlich in den operativen Arbeitsprogrammen der Agentur (Programmplanungsdokument) bestimmt; dies gilt auch für die von der Initiative betroffene ABM-/ABB-Tätigkeit. Leistungsmonitoring und bewertung sind Bestandteil des betreffenden Berichtsdokuments (konsolidierter jährlicher Tätigkeitsbericht).

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Der vorgeschlagene Beschluss soll es der Republik Serbien ermöglichen, sich als Beobachter an der Agentur zu beteiligen, und der Agentur, sich im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates mit Grundrechtsfragen in der Republik Serbien zu befassen.

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU

Die Beteiligung der Republik Serbien als Beobachter an der Agentur trägt zur schrittweisen Anpassung des Landes an das Unionsrecht bei.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Der Vorschlag für die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates umfasste eine Folgenabschätzung, die den geografischen Geltungsbereich der Agenturtätigkeit betraf.

Die Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (EUMC), die Vorläuferin der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, führte in verschiedenen Kandidatenländern (im Jahr 2003 in jenen 10 Kandidatenländern, die der EU 2004 beitraten, sowie in RO, BG, TR und HR) PHARE-Projekte durch, die sich sowohl für die Kandidatenländer als auch für die EUMC als sehr positiv erwiesen.

1.5.4.Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Ein Teil der Kosten für die Beteiligung der Republik Serbien wird vom Instrument für Heranführungshilfe (IPA) getragen.

1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

Geltungsdauer des Vorschlags/der Initiative: ab Inkrafttreten des Beschlusses (s. Artikel 9) bis zum EU-Beitritt der Republik Serbien

Finanzielle Auswirkungen: ab Inkrafttreten des Beschlusses bis zum EU-Beitritt der Republik Serbien

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 3  

Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Aufgaben des Haushaltsvollzugs an Einrichtungen nach den Artikeln 208 und 209 der Haushaltsordnung

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Monitoring und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Die Arbeit der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, einschließlich der Beteiligung der Kandidatenländer an der Agenturtätigkeit, wird im Einklang mit den in der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates festgelegten Bedingungen und unter Berücksichtigung des Mehrjahresrahmens und der Programmplanungsdokumente der Agentur regelmäßig bewertet. 

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1.Ermittelte Risiken

(1) Einschlägige Marktkenntnisse des Personals.

(2) Spezielle Probleme bei der Datenerhebung im Bereich der Grundrechte, da auf dem Markt nicht genügend Anbieter zur Verfügung stehen.

(3) Auswirkungen auf den Beschaffungsprozess aufgrund der mangelnden Verfügbarkeit von Dienstleistern für die Datenerhebung im Bereich der Grundrechte.

(4) Auswirkung auf die Forschungsergebnisse aufgrund unzureichender Datenerhebungen oder -verfügbarkeit.

2.2.2. Vorgesehene Kontrollen

(1) Analyse der für die Umsetzung der Maßnahme notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen und Ermittlung der erforderlichen Mitarbeiterschulungen.

(2) Verbessertes Monitoring der Tätigkeiten der Auftragnehmer, insbesondere wenn diese im Bereich der Grundrechte noch nie Daten erhoben haben.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und anderen rechtswidrigen Handlungen gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 uneingeschränkt für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte.

Die Agentur tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) bei und wendet unverzüglich die entsprechende Bestimmung im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie der Agentur und des entsprechenden Aktionsplans an.

Die Finanzierungsbeschlüsse sowie die sich daraus ergebenden Durchführungsvereinbarungen und instrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und das OLAF erforderlichenfalls Vor-Ort-Kontrollen bei den Empfängern der Mittel der Agentur sowie bei den verteilenden Stellen durchführen können.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

Bestehende Haushaltslinien

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer
Bezeichnung..............................................

GM/NGM 4

von EFTA-Ländern 5

von Kandidatenländern 6

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

3

33 02 06

Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

NGM

NEIN

JA

NEIN

JA

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.Übersicht

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens

Nummer

3 .................................................................................

Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

Jahr
1

Jahr
2

Jahr
3

INSGESAMT

Titel 1 – Personalausgaben

Verpflichtungen

(1)

0,074

0,075

0,076

0,225

Zahlungen

(2)

0,074

0,075

0,076

0,225

Titel 2 – Gebäude, Material und verschiedene Sachausgaben

Verpflichtungen

(1a)

0,020

0,021

0,021

0,062

Zahlungen

(2a)

0,020

0,021

0,021

0,062

Titel 3 – Operative Ausgaben

Verpflichtungen

(3a)

0,086

0,087

0,089

0,262

Zahlungen

(3b)

0,086

0,087

0,089

0,262

Mittel INSGESAMT
für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

Verpflichtungen

=1+1a +3a

0,180

0,183

0,186

0,549

Zahlungen

=2+2a

+3b

0,180

0,183

0,186

0,549


Die Kosten der Agentur werden durch die zweckgebundenen Einnahmen aus dem finanziellen Beitrag des Kandidatenlandes gedeckt.



Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens

5

Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
1

Jahr
2

Jahr
3

INSGESAMT

Kommission

• Personalausgaben

0,067

0,067

0,067

0,201

• Sonstige Verwaltungsausgaben

Kommission INSGESAMT

Mittel

0,067

0,067

0,067

0,201

Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens 

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

0,067

0,067

0,067

0,201

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
1

Jahr
2

Jahr
3

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens 

Verpflichtungen

0,247

0,250

0,253

0,750

Zahlungen

0,247

0,250

0,253

0,750

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Mittel der Agentur

Für den Vorschlag/die Initiative werden operative Mittel in Höhe von 0,086 Mio. EUR benötigt.

Durch die Beteiligung der Republik Serbien als Beobachter an der Agentur kann sich die Agentur im Rahmen von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates mit Grundrechtsfragen in diesem Land befassen, und zwar in dem Maße, in dem dies für die schrittweise Anpassung des Landes an das Unionsrecht erforderlich ist. Die Aufgaben, die die Agentur ausführen kann, sind in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates festgelegt, ihre Schwerpunkte im Mehrjahresrahmen für die Agentur gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates.

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Humanressourcen der Agentur

3.2.3.1.Übersicht

Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
1

Jahr
2

Jahr
3

INSGESAMT

Beamte der Funktionsgruppe AD

Beamte der Funktionsgruppe AST

Vertragsbedienstete

1

1

1

1

Bedienstete auf Zeit

Abgeordnete nationale Sachverständige

INSGESAMT

1

1

1

1

3.2.3.2.Geschätzter Personalbedarf bei der Kommission

Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal in der Kommission benötigt:

Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit höchstens einer Dezimalstelle)

Jahr
1

Jahr
2

Jahr
3

Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

0,5

0,5

0,5

XX 01 01 02 (in den Delegationen)

XX 01 05 01 (indirekte Forschung)

10 01 05 01 (direkte Forschung)

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)) 7

XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen)

XX 01 04 yy 8

- am Sitz 9

- in den Delegationen

XX 01 05 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

10 01 05 02 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT

0,5

0,5

0,5

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD und/oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die den für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Aufgaben aus den Bereichen Verwaltung, Finanzen und Recht in Bezug auf die Beteiligung der Republik Serbien als Beobachter an der Agentur

Externes Personal

entfällt

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen

Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

Der Vorschlag/Die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
1

Jahr
2

Jahr
3

Insgesamt

Republik Serbien  

0,180

0,183

0,186

0,549

Kofinanzierung INSGESAMT

0,180

0,183

0,186

0,549

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

   auf die Eigenmittel

   auf die sonstigen Einnahmen

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 10

Jahr
1

Jahr
2

Jahr
3

Artikel 60 31

0,180

0,183

0,186

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) an.

33 02 06

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

Siehe Anhang I des Beschlusses.

(1) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1, geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013, ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 15.
(2) ABM: Activity-Based Management: maßnahmenbezogenes Management; ABB: Activity-Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.
(3) Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx .
(4) GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(5) EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(6) Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.
(7) VB = Vertragsbedienstete; ÖB = Örtliche Bedienstete; ANS = Abgeordnete nationale Sachverständige; LAK = Leiharbeitskräfte; JSD = junge Sachverständige in Delegationen.
(8) Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(9) Insbesondere für die Strukturfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und den Europäischen Fischereifonds (EFF).
(10) Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.
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