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Document 52016PC0107

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des Güterstands eingetragener Partnerschaften

COM/2016/0107 final - 2016/060 (CNS)

Brüssel, den 2.3.2016

COM(2016) 107 final

2016/0060(CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des Güterstands eingetragener Partnerschaften


BEGRÜNDUNG

1.Kontext des Vorschlags

1.1.Allgemeiner Hintergrund

Die Union bildet gemäß Artikel 67 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem die Grundrechte und die verschiedenen Rechtsordnungen und -traditionen der Mitgliedstaaten geachtet werden. Weiter heißt es in Absatz 4 dieses Artikels, dass die Union den Zugang zum Recht, insbesondere durch den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen, erleichtert. In Artikel 81 AEUV wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf Maßnahmen verwiesen, die „die gegenseitige Anerkennung und die Vollstreckung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen zwischen den Mitgliedstaaten“ sowie „die Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen und Vorschriften zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten“ sicherstellen sollen. Auf dieser Rechtsgrundlage sind bereits zahlreiche Rechtsinstrumente erlassen worden, so u. a. die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000, doch erstreckt sich ihr Anwendungsbereich nicht auf die vermögensrechtlichen Folgen eingetragener Partnerschaften.

Dementsprechend war im Maßnahmenprogramm des Rates zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen 1 vom 30. November 2000 die Ausarbeitung eines Rechtsinstruments über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über eheliche Güterstände und die vermögensrechtlichen Folgen der Trennung von nicht verheirateten Paaren vorgesehen. Im Haager Programm 2 des Europäischen Rates vom 4./5. November 2004, in dem die Umsetzung dieses Maßnahmenprogramms als erste Priorität genannt wurde, wurde die Kommission aufgefordert, ein „Grünbuch über die Regelung des Kollisionsrechts im Bereich des ehelichen Güterstands, einschließlich der Frage der Zuständigkeit und der gegenseitigen Anerkennung“ zu unterbreiten und bis 2011 eine entsprechende Regelung vorzulegen.

Auch im Stockholmer Programm des Europäischen Rates vom 11. Dezember 2009 heißt es, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung auf die ehelichen Güterstände und die vermögensrechtlichen Folgen der Trennung nicht verheirateter Paare ausgeweitet werden soll.

In ihrem „Bericht über die Unionsbürgerschaft 2010 – Weniger Hindernisse für die Ausübung von Unionsbürgerrechten“ 3 vom 27. Oktober 2010 stellte die Kommission fest, dass die ungeklärten Vermögensverhältnisse bei Paaren mit internationalem Hintergrund zu den großen Problemen zählen, mit denen Unionsbürger im Alltag nach wie vor konfrontiert sind, wenn sie versuchen, die Rechte, die ihnen aus der Unionsbürgerschaft erwachsen, in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben. Um dem abzuhelfen, kündigte sie für 2011 die Annahme eines Legislativvorschlags an, der es internationalen Paaren (Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern) leichter machen soll, das für sie zuständige Gericht und das auf ihre Vermögensrechte anzuwendende Recht zu bestimmen.

Am 16. März 2011 legte die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Ehegüterrechts 4 und einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Güterrechts eingetragener Partnerschaften 5 vor. 6  

Rechtsgrundlage für die Verordnungsvorschläge war Artikel 81 Absatz 3 AEUV. Die Vorschläge, die den Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen betrafen, wiesen „familienrechtliche Aspekte“ auf. Auf dieser Rechtsgrundlage kann der Rat nur einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments beschließen. Das Europäische Parlament gab seine Stellungnahme am 10. September 2013 ab. 7

Die Kommissionsvorschläge wurden bis Ende 2014 in der Arbeitsgruppe des Rates „Zivilrecht“ (eheliche Güterstände und Güterstände eingetragener Partnerschaften) erörtert. Im Dezember 2014 beschloss der Rat, den Mitgliedstaaten, die sich nach wie vor mit diesen Vorschlägen schwer taten, Bedenkzeit einzuräumen, allerdings nicht länger als ein Jahr. Auf seiner Tagung vom 3. Dezember 2015 stellte der Rat fest, dass in Bezug auf die beiden Verordnungsvorschläge zu den ehelichen Güterständen und zum Güterstand eingetragener Partnerschaften keine Einstimmigkeit erzielt werden konnte und innerhalb eines vertretbaren Zeitraums die mit einer Zusammenarbeit in diesem Bereich angestrebten Ziele von der Union in ihrer Gesamtheit nicht verwirklicht werden können. Gleichzeitig stellte der Rat allerdings auch fest, dass mehrere Mitgliedstaaten ihre Bereitschaft bekundet hatten, eine Verstärkte Zusammenarbeit wohlwollend in Betracht zu ziehen.

Zwischen Dezember 2015 und Februar 2016 richteten 17 Mitgliedstaaten 8 einen Antrag an die Kommission, in dem sie ihren Wunsch bekundeten, untereinander eine Verstärkte Zusammenarbeit in Bezug auf die Güterstände internationaler Paare, insbesondere in Bezug auf die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen der ehelichen Güterstände und der Güterstände eingetragener Partnerschaften, begründen zu wollen, und die Kommission um Vorlage eines entsprechenden Vorschlags an den Rat baten.

Auf diesen Antrag der 17 Mitgliedstaaten (im Folgenden die „teilnehmenden Mitgliedstaaten“) hin arbeitete die Kommission einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen der Güterstände internationaler Paare aus, der sowohl die ehelichen Güterstände als auch die Güterstände eingetragener Partnerschaften umfasst, sowie den vorliegenden Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Güterstände eingetragener Partnerschaften und den parallelen Vorschlag für eine Verordnung des Rates über eheliche Güterstände, die beide der Implementierung der Verstärkten Zusammenarbeit dienen. Der Vorschlag für einen Beschluss des Rates enthält eine ausführliche Würdigung der rechtlichen Voraussetzungen für die Begründung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen der Güterstände internationaler Paare, der sowohl die ehelichen Güterstände als auch die Güterstände eingetragener Partnerschaften umfasst, sowie eine Würdigung der Zweckmäßigkeit eines solchen Vorschlags.

1.2.Gründe für den Vorschlag und Zielsetzung

Durch die zunehmende Mobilität in einem Raum ohne Binnengrenzen kommt es immer häufiger dazu, dass EU-Bürger aus verschiedenen Mitgliedstaaten Bindungen – in welcher Form auch immer – miteinander eingehen und diese Paare sich in einem Mitgliedstaat niederlassen, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen. Häufig geht mit einer solchen Verbindung auch der Erwerb von Gütern in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten einher. Eine Studie des Konsortiums ASSER-UCL aus dem Jahr 2003 9 hat sich der Paare mit internationalem Hintergrund angenommen und deren praktische und rechtliche Schwierigkeiten sowohl bei der Verwaltung ihres Vermögens im Alltag als auch bei der Teilung des Vermögens infolge der Trennung des Paares oder des Todes eines Partners untersucht. Wenn auch die Ehe als Lebensgemeinschaft am weitesten verbreitet ist, haben sich inzwischen neue Formen des Zusammenlebens wie eingetragene Partnerschaften herausgebildet, die eine Verbindung zweier Personen begründen, die in einer stabilen, bei einer Behörde förmlich registrierten Beziehung zusammenleben. Die Probleme, mit denen Paare konfrontiert sind, die ihre Partnerschaft haben eintragen lassen, sind häufig auf die erheblichen Divergenzen zwischen den Bestimmungen sowohl des materiellen Rechts als auch des Internationalen Privatrechts zurückzuführen, die für die vermögensrechtlichen Wirkungen dieser Partnerschaften maßgebend sind.

Aufgrund der Besonderheiten der Rechtsinstitute Ehe und eingetragene Partnerschaft und der unterschiedlichen Rechtsfolgen, die sich aus diesen Formen des Zusammenlebens ergeben, legt die Kommission zwei gesonderte Verordnungsvorschläge vor: einen Vorschlag für eine Verordnung über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des Güterstands eingetragener Partnerschaften und einen Vorschlag für eine Verordnung über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands. Diese beiden Vorschläge dienen der Implementierung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen der Güterstände internationaler Paare, der sowohl die ehelichen Güterstände als auch die Güterstände eingetragener Partnerschaften umfasst.

Mit dem vorliegenden Verordnungsvorschlag soll in der Europäischen Union ein klarer Rechtsrahmen für die Bestimmung der Zuständigkeit und des auf die Güterstände eingetragener Partnerschaften anzuwendenden Rechts geschaffen und der Verkehr diesbezüglicher Entscheidungen und Urkunden zwischen den Mitgliedstaaten erleichtert werden.

2.Ergebnis der Konsultationen – Folgenabschätzung

Dem Kommissionsvorschlag von 2011 ging eine umfassende Konsultation der Mitgliedstaaten, der EU-Organe und anderer EU-Einrichtungen sowie der breiten Öffentlichkeit voraus. Im Anschluss an die Studie von 2003 veröffentlichte die Kommission am 17. Juli 2006 ein Grünbuch zu den Kollisionsnormen im Güterrecht unter besonderer Berücksichtigung der gerichtlichen Zuständigkeit und der gegenseitigen Anerkennung 10 und leitete auf dieser Grundlage eine umfassende Konsultation ein. Die Kommission setzte eine Sachverständigengruppe (PRM/III) ein, die mit der Ausarbeitung des Vorschlags beauftragt wurde. Die Gruppe, die die verschiedenen europäischen Rechtstraditionen repräsentierte und in der Angehörige der relevanten Berufsgruppen vertreten waren, kam zwischen 2008 und 2010 fünf Mal zusammen. Am 28. September 2009 veranstaltete die Kommission eine öffentliche Anhörung mit etwa hundert Teilnehmern. Im Zuge des Meinungsaustauschs wurde der Bedarf an einer güterrechtlichen Regelung auf europäischer Ebene bestätigt, die sich auf die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung und Vollstreckung der einschlägigen Entscheidungen erstrecken sollte. In einer Sitzung mit Regierungssachverständigen vom 23. März 2010 wurden die Grundzüge des Vorschlags, an dem bereits gearbeitet wurde, erörtert. Die Kommission hat zu den beiden Verordnungsvorschlägen zum Güterrecht eingetragener Partnerschaften bzw. zum ehelichen Güterrecht eine gemeinsame Folgenabschätzung erstellt.

Die beiden neuen Vorschläge zum Ehegüterrecht und zum Güterrecht eingetragener Partnerschaften sehen ähnliche Lösungen vor wie die Vorschläge von 2011, tragen aber gleichzeitig den Verhandlungen Rechnung, die bis Ende 2015 im Europäischen Parlament und im Rat geführt worden sind.

3.Rechtliche Aspekte

3.1.Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage des vorliegenden Vorschlags ist Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, dem zufolge der Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig Maßnahmen zum Familienrecht mit grenzüberschreitendem Bezug beschließen kann.

Wie bei den ehelichen Güterständen, die durch die Eheschließung begründet werden, treten bei unverheirateten Paaren vermögensrechtliche Wirkungen im Verhältnis der Partner untereinander sowie gegenüber Dritten erst mit Eintragung der Partnerschaft ein und erlöschen, wenn die Partnerschaft endet. Mit der Eintragung der Partnerschaft bei einer Behörde begründen die Partner untereinander eine feste, rechtlich anerkannte Beziehung. Die meisten Mitgliedstaaten, die eingetragene Partnerschaften kennen, stellen dieses Rechtsinstitut so weit wie möglich der Ehe gleich.

Mit dem Verordnungsvorschlag soll ein vollständiges Regelwerk des Internationalen Privatrechts geschaffen werden, das auf die vermögensrechtlichen Aspekte eingetragener Partnerschaften anwendbar ist. Geregelt werden sollen die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen über die güterrechtlichen Aspekte eingetragener Partnerschaften. Der Vorschlag gilt nur für Sachverhalte, die einen Bezug zu mehr als einem Mitgliedstaat haben. Das Erfordernis des grenzüberschreitenden Bezugs in Artikel 81 Absatz 3 ist demnach gegeben. Gegenstand dieses Vorschlags sind allein die vermögensrechtlichen Folgen der eingetragenen Partnerschaft. Weder wird das Rechtsinstitut der eingetragenen Partnerschaft definiert, noch wird die Anerkennung einer solchen Partnerschaft in einem anderen Mitgliedstaat vorgeschrieben.

3.2.Subsidiaritätsprinzip

Die Ziele dieses Vorschlags lassen sich nur mit einer gemeinsamen Regelung der auf die Güterstände eingetragener Partnerschaften anzuwendenden Vorschriften erreichen, die im Interesse der Rechtssicherheit und der Vorhersehbarkeit des anzuwendenden Rechts für die Bürger in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten einheitlich sein müssen. Ein einseitiges Vorgehen der Mitgliedstaaten würde diesen Zielen zuwiderlaufen. Es gibt in diesem Bereich keine internationalen Übereinkommen mit Ausnahme des Übereinkommens der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen vom 5. September 2007 über die Anerkennung eingetragener Partnerschaften. Dieses Übereinkommen, das bislang nicht in Kraft getreten ist, regelt jedoch nur die Anerkennung von Partnerschaften, so dass hiervon keine Lösung für die ganze Bandbreite der Probleme zu erwarten ist, die bei der Folgenabschätzung und der öffentlichen Konsultation zutage traten. Aufgrund der Art und der Tragweite der Probleme, mit denen die Unionsbürger konfrontiert sind, lassen sich die Ziele nur auf Ebene der EU verwirklichen.

3.3.Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der vorliegende Vorschlag ist mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip vereinbar, da er sich auf das für die Erreichung seiner Ziele unbedingt erforderliche Mindestmaß beschränkt. Das Güterrecht der Mitgliedstaaten für eingetragene Partnerschaften wird durch diesen Vorschlag nicht harmonisiert. Auch die Steuervorschriften, die bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung Anwendung finden, bleiben unberührt. Für den Bürger entsteht weder eine neue finanzielle Belastung noch ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand. Für die zuständigen nationalen Behörden ist die zusätzliche Belastung gering.

3.4.Auswirkungen auf die Grundrechte

Die Kommission hat im Einklang mit der Strategie zur wirksamen Umsetzung der Charta der Grundrechte durch die Europäische Union 11 die Übereinstimmung des Verordnungsvorschlags mit der Charta überprüft.

Der Vorschlag lässt das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 7 der Charta sowie das in Artikel 9 der Charta verankerte Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen, das nach einzelstaatlichem Recht geschützt wird, unberührt.

Das Recht auf Eigentum in Artikel 17 der Charta wird gestärkt. Die Berechenbarkeit des auf das gesamte Vermögen des Paares anzuwendenden Rechts ermöglicht es den Lebenspartnern, von ihren Vermögensrechten besser Gebrauch zu machen.

Die Kommission hat sich auch vergewissert, dass der Vorschlag mit Artikel 9 der Charta, der das Recht, im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften eine Familie zu gründen, gewährleistet, sowie mit dem Diskriminierungsverbot in Artikel 21 der Charta vereinbar ist.

Die vorgeschlagene Regelung verbessert den Rechtsschutz in der EU für Unionsbürger und insbesondere für in einer eingetragenen Partnerschaft lebende Paare. Sie erleichtert die Anwendung von Artikel 47 der Grundrechtecharta, der das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein unparteiisches Gericht gewährleistet. Durch die Festlegung objektiver Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Gerichts werden Parallelverfahren sowie der Wettlauf zu den Gerichten vermieden.

3.5.Wahl des Instruments

Das Erfordernis der Rechtssicherheit und der Vorhersehbarkeit des anzuwendenden Rechts verlangt klare, einheitliche Vorschriften, so dass eine Verordnung erforderlich ist. Die vorgeschlagene Regelung zur Bestimmung des Gerichtsstands und des anzuwendenden Rechts sowie zur Gewährleistung des freien Verkehrs der Entscheidungen ist so ausführlich und präzise, dass es keiner Umsetzung in innerstaatliches Recht bedarf. Die Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit des anzuwendenden Rechts wären gefährdet, wenn den Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Regelung ein Ermessensspielraum bliebe.

4.Auswirkungen auf den Haushalt, Vereinfachung der Verfahren und Vereinbarkeit mit der Politik der EU in anderen Bereichen

4.1.Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Unionshaushalt.

4.2.Vereinfachung

Die Harmonisierung der Zuständigkeitsvorschriften ermöglicht die Bestimmung des für eine Güterrechtssache zuständigen Gerichts nach gemeinsamen Regeln und bewirkt auf diese Weise eine erhebliche Verfahrensvereinfachung. Die Ausweitung der nach Maßgabe bestehender EU-Regelungen begründeten Zuständigkeit eines Gerichts, das mit der Beendigung einer Partnerschaft oder einer Nachlasssache nach dem Tod eines Partners befasst ist, auf damit verbundene Güterrechtssachen ermöglicht es den Bürgern, alle Aspekte ihres Falls von demselben Gericht klären zu lassen.

Die Verfahren werden durch die Harmonisierung der Kollisionsnormen sehr viel einfacher werden, da für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts einheitliche Vorschriften eingeführt werden, die das nationale Kollisionsrecht der Mitgliedstaaten ablösen.

Nicht zuletzt werden die Vorschläge zur Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen den Bürgern die Freizügigkeit innerhalb der Union erleichtern.

4.3.Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Dieser Vorschlag fügt sich ein in die Strategie, die die Kommission in ihrem Bericht über die Unionsbürgerschaft 2010 zur Aufhebung der Hindernisse angekündigt hat, mit denen die Unionsbürger nach wie vor konfrontiert sind, wenn sie ihre aus der Unionsbürgerschaft erwachsenden Rechte im Alltag wahrnehmen.

5.Erläuterung der Artikel

5.1.Kapitel I: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Der Begriff des Güterstands eingetragener Partnerschaften ist autonom auszulegen. Er umfasst sowohl die Aspekte, die mit der Verwaltung des Vermögens der Partner im Alltag zusammenhängen, als auch die Aspekte, die bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung infolge der Trennung des Paares oder des Todes eines Partners zum Tragen kommen.

Um den Anwendungsbereichs der künftigen Verordnung zu bestimmen, erschien es ratsam, die Bereiche, die vom Anwendungsbereich ausgenommen sind, erschöpfend aufzuführen. Ausgenommen sind demnach u. a. die Bereiche, die bereits Gegenstand anderer EU-Verordnungen sind wie die Unterhaltspflichten 12 (insbesondere im Verhältnis der Partner untereinander) und Fragen im Zusammenhang mit dem Erbrecht 13 .

Die Verordnung hat keinen Einfluss auf das Bestehen oder die Gültigkeit einer nach nationalem Recht eingetragenen Partnerschaft und lässt die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat eingetragenen Partnerschaft unberührt. Dies gilt auch für Fragen der sozialen Sicherheit sowie für Rentenansprüche im Fall einer Auflösung oder Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft.

Die Verordnung lässt das Sachenrecht unberührt wie auch die Qualifikation der Sachen und Rechte und die Prärogativen der Inhaber solcher Rechte.

Anforderungen im Zusammenhang mit Grundbucheintragungen und die Wirkungen einer Eintragung oder einer unterlassenen Eintragung sind ebenfalls von Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen.

Artikel 3

Einige Begriffsbestimmungen sind im Interesse der Kohärenz und ihrer besseren Verständlichkeit und Anwendung halber anderen bereits geltenden EU-Rechtsakten entlehnt.

Der Güterstand eingetragener Partnerschaften, um den es in dieser Verordnung ausschließlich geht, ist Gegenstand einer eigenen Definition, der zufolge in der Verordnung nur die kraft Eintragung der Partnerschaft begründeten vermögensrechtlichen Beziehungen im Verhältnis der Partner untereinander und gegenüber Dritten geregelt werden.

Der Begriff „Gericht“ wurde so definiert, dass er die Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen (wie Notare) umfasst, die gerichtliche Funktionen ausüben oder in Ausübung einer Befugnisübertragung durch ein Gericht oder unter Aufsicht eines Gerichts handeln, so dass ihre Entscheidungen für die Zwecke ihrer Anerkennung und Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat gerichtlichen Entscheidungen gleichgestellt sind.

5.2.Kapitel II: Gerichtliche Zuständigkeit

Bei Gerichtsverfahren, die die vermögensrechtlichen Folgen eingetragener Partnerschaften zum Gegenstand haben, geht es häufig um die güterrechtliche Auseinandersetzung nach Beendigung der Partnerschaft durch den Tod eines Partners oder durch Trennung der Partner oder durch Auflösung oder Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft.

Mit dieser Verordnung soll den Bürgern die Möglichkeit gegeben werden, die verschiedenen miteinander zusammenhängenden Verfahren vor den Gerichten desselben Mitgliedstaats zu verhandeln. Hierzu werden die Regeln für die Bestimmung der Gerichte, die sich mit den Güterständen eingetragener Partnerschaften befassen, auf die geltenden Bestimmungen in anderen EU-Rechtsakten abgestimmt, damit die Zuständigkeit für die betreffende Güterrechtssache dem Mitgliedstaat zugewiesen wird, dessen Gerichte mit dem Nachlass eines Partners oder der Auflösung oder Ungültigerklärung einer eingetragenen Partnerschaft befasst sind.

Artikel 4

Damit im Falle des Ablebens eines Partners das zuständige Gericht sowohl die Abwicklung des Nachlasses als auch die Auseinandersetzung des Güterstands regeln kann, ist in diesem Artikel vorgesehen, dass das Nachlassgericht, das nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 zuständig ist, auch die güterrechtliche Auseinandersetzung nach Eintritt des Erbfalls vornehmen kann.

Artikel 5

In gleicher Weise sollte das Gericht eines Mitgliedstaats, das mit einem Antrag auf Auflösung oder Ungültigerklärung einer eingetragenen Partnerschaft befasst ist, mit Einverständnis der Partner auch für die anschließende güterrechtliche Auseinandersetzung zuständig sein.

Artikel 6 und 7

Artikel 6 enthält Zuständigkeitsvorschriften für den Fall, dass eine Güterrechtssache nicht mit einer Nachlasssache oder einem Verfahren zur Auflösung oder Ungültigerklärung einer eingetragenen Partnerschaft zusammenhängt (beispielsweise wenn die Partner ihren Güterstand ändern wollen). Mit Hilfe einer hierarchisch gegliederten Liste der Anknüpfungspunkte soll der Mitgliedstaat bestimmt werden, dessen Gerichte für das güterrechtliche Verfahren zuständig sind.

Als Anknüpfung wird vorgeschlagen der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Partner, der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt, wenn ein Partner noch dort wohnt, oder der gewöhnliche Aufenthalt des Antragsgegners. Diese Anknüpfungen sind weit verbreitet und fallen häufig mit dem Ort zusammen, an dem sich Vermögensgegenstände der Partner befinden. Ein weiterer Anknüpfungspunkt ist die gemeinsame Staatsangehörigkeit der Partner und schließlich der Mitgliedstaat, in dem die Partnerschaft eingetragen wurde.

Im Interesse einer besseren Vorhersehbarkeit des anzuwendenden Rechts und einer größeren Rechtswahlfreiheit können die Partner gemäß Artikel 7 auch vereinbaren, dass für ihre güterrechtlichen Angelegenheiten die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sein sollen, in dem die Partnerschaft eingetragen wurde oder dessen Recht auf die vermögensrechtlichen Wirkungen der Partnerschaft anzuwenden ist.

Artikel 9

Das Gericht eines Mitgliedstaats kann sich ausnahmsweise für unzuständig erklären, wenn das nationale Recht dieses Mitgliedstaats das Institut der eingetragenen Partnerschaft nicht kennt. Um den Partnern in diesen Fällen Rechtsschutz zu gewähren, können die Partner vereinbaren, dass die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sein sollen, in dem die Partnerschaft eingetragen wurde oder dessen Recht auf den Güterstand der Partnerschaft anzuwenden ist. Andernfalls bestimmt sich der zuständige Mitgliedstaat nach den Kriterien in Artikel 5.

In jedem Fall kann sich das zuständige Gericht eines Mitgliedstaats nicht für unzuständig erklären, wenn die Partner eine Auflösung oder Ungültigerklärung ihrer eingetragenen Partnerschaft erwirkt haben, die im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts anerkannt werden kann.

Artikel 10

Ist kein Mitgliedstaat nach den vorgenannten Artikeln zuständig, garantiert Artikel 10 Rechtsschutz für Partner und Dritte in dem Mitgliedstaat, in dem sich unbewegliches Vermögen eines oder beider Partner befindet. In diesen Fällen entscheiden die Gerichte nur über das in diesem Mitgliedstaat belegene unbewegliche Vermögen.

5.3.Kapitel III: Anzuwendendes Recht

Artikel 20

Für den Güterstand einer eingetragenen Partnerschaft kann das Recht eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats maßgebend sein.

Artikel 21

In der Verordnung wurde gegen eine Rechtsspaltung entschieden, d. h. das gesamte – bewegliche und unbewegliche – Vermögen der Partner unterliegt ein und demselben Recht, und zwar dem Recht, das für den Güterstand der eingetragenen Partnerschaft gilt.

Immobilien nehmen im Vermögen von Paaren eine Sonderstellung ein. Eine Möglichkeit wäre gewesen, sie dem Recht des Belegenheitsstaats zu unterwerfen (lex rei sitae), womit eine Rechtsspaltung in Kauf genommen würde. Diese Lösung kann jedoch gewisse Komplikationen, insbesondere bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung, nach sich ziehen, da sie zu einer wenig wünschenswerten Spaltung des Güterstandes und zur Anwendung unterschiedlicher Sachrechte auf die verschiedenen Vermögenswerte, aus denen sich das Vermögen des Paares zusammensetzt, führen würde (während für das Passivvermögen Einheitsrecht gelten würde). In der Verordnung ist daher vorgesehen, dass das auf den Güterstand der eingetragenen Partnerschaft anzuwendende Recht unabhängig davon, ob es von den Partnern gewählt oder mangels Rechtswahl nach Maßgabe anderer Bestimmungen festgelegt wurde, für das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des Paares unabhängig vom Belegenheitsort gilt.

Artikel 22

Im Zuge der Konsultationen hat sich ein breiter Konsens zugunsten einer gewissen Freiheit der Ehegatten bei der Bestimmung des auf ihren Güterstand anzuwendenden Rechts herausgebildet, um ihnen die Verwaltung ihres Vermögens zu erleichtern. Die Möglichkeit, das auf den Güterstand anzuwendende Recht zu wählen, sollte in gleicher Weise für eine eingetragene Partnerschaft gelten. Die den Partnern zugebilligte Rechtswahlmöglichkeit muss genau geregelt werden, um zu verhindern, dass ein Recht gewählt wird, das mit der realen Lebenssituation des Paares oder seiner Vergangenheit wenig zu tun hat. Bei dem gewählten Recht muss es sich demnach um das Recht des Staates handeln, in dem sich der gewöhnliche Aufenthalt beider oder einer der Partner bzw. der zukünftigen Partner befindet oder dessen Staatsangehörigkeit die Partner bzw. künftigen Partner haben oder einer von ihnen hat.

Die Partner können das auf ihren Güterstand anzuwendende Recht nicht nur zum Zeitpunkt der Eintragung ihrer Partnerschaft wählen, sondern auch zu einem späteren Zeitpunkt. Ebenso kann die bei der Eintragung der Partnerschaft getroffene Rechtswahl später geändert werden. Beschließen die Partner ihre Rechtswahl zu ändern, können sie nur ein Recht wählen, das sie zum Zeitpunkt der Eintragung ihrer Partnerschaft hätten wählen können.

Die Änderung der Rechtswahl muss ausdrücklich erklärt werden. Eine automatische Änderung des anzuwendenden Rechts ohne eine diesbezügliche ausdrückliche Willenserklärung der Partner oder ohne, dass sie hiervon unterrichtet wurden, ist in der Verordnung nicht vorgesehen, um Rechtsunsicherheit zu vermeiden.

Um ferner zu vermeiden, dass ein Wechsel des anzuwendenden Güterrechts für die Partner unerwünschte Folgen nach sich zieht, darf ein solcher Wechsel nur Wirkungen für die Zukunft begründen, es sei denn, die Partner beschließen, dass die Wirkungen rückwirkend eintreten.

Die Rechte Dritter sind vor einer etwaigen für ihre Interessen nachteiligen Änderung des auf den Güterstand der eingetragenen Partnerschaft anzuwendenden Rechts geschützt: Eine Änderung des auf den Güterstand anzuwendenden Rechts mit retroaktiver Wirkung darf der Verordnung zufolge die Rechte Dritter nicht beeinträchtigen.

Artikel 23 bis 25

In diesen Artikeln ist das Verfahren für die Rechtswahl und den Abschluss einer Güterstandsvereinbarung geregelt.

Artikel 26

Für den Fall, dass die Partner das auf ihren Güterstand anzuwendende Recht nicht ausdrücklich bestimmt haben, muss es in den teilnehmenden Mitgliedstaaten gemeinsame Regeln geben, nach denen sich das in Ermangelung einer Rechtswahl der Partner anzuwendende Recht bestimmen lässt. Für den Güterstand einer eingetragenen Partnerschaft sollte das Recht des Staates maßgebend sein, in dem die Partnerschaft eingetragen ist. Ausnahmsweise kann einer der Partner jedoch bei Gericht beantragen, dass das Recht des Staates angewendet werden soll, in dem die Partner ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten.

Artikel 27 und 28

In der Verordnung sind eine Reihe von güterrechtlichen Aspekten aufgeführt, für die das auf den Güterstand der eingetragenen Partnerschaft anzuwendende Recht maßgebend sein soll. Hierzu zählen unter anderem die Auseinandersetzung des Vermögens und die Wirkungen des Güterstands der eingetragenen Partnerschaft auf ein Rechtsverhältnis zwischen einem Partner und Dritten. Zum Schutz der Rechte Dritter kann das auf den Güterstand anzuwendende Recht einem Dritten jedoch nur dann entgegengehalten werden, wenn der Dritte Kenntnis von diesem Recht hatte oder hätte haben müssen. In der Verordnung sind die Fälle aufgeführt, in denen angenommen wird, dass der Dritte das auf den Güterstand der eingetragenen Partnerschaft anzuwendende Recht kannte oder hätte kennen müssen.

Artikel 29

Um den Rechtsnormen der Mitgliedstaaten zum Schutz der Familienwohnung Rechnung zu tragen, erlaubt es dieser Artikel einem Mitgliedstaat, die Anwendung ausländischen Rechts zugunsten seines eigenen Rechts zu versagen. Um beispielsweise den Schutz der Familienwohnung zu wahren, kann der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich diese Wohnung befindet, sein eigenes Recht zur Anwendung bringen. Dieser Staat kann ausnahmsweise der Anwendung seines eigenen Rechts auf in seinem Hoheitsgebiet wohnende Personen Vorzug vor dem normalerweise anwendbaren Recht oder dem Recht der in einem anderen Mitgliedstaat geschlossenen Güterstandsvereinbarung dieser Personen geben.

5.4.Kapitel IV: Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung

Die Verordnung sieht im Bereich des Güterrechts eingetragener Partnerschaften den freien Verkehr gerichtlicher Entscheidungen, Vergleiche und öffentlicher Urkunden vor und sorgt so für ihre gegenseitige Anerkennung auf der Grundlage gegenseitigen Vertrauens, das aus der Einbindung der Mitgliedstaaten in die Europäische Union erwächst.

Dieser freie Verkehr resultiert aus einem einheitlichen Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, Vergleiche und öffentlicher Urkunden aus anderen Mitgliedstaaten. Dieses Verfahren tritt an die Stelle der derzeit in den Mitgliedstaaten geltenden Verfahren. Die Gründe, aus denen die Anerkennung oder Vollstreckung versagt werden kann, werden ebenfalls auf EU-Ebene harmonisiert und beschränken sich auf das strikte Minimum. Sie ersetzen die derzeit auf einzelstaatlicher Ebene bestehenden vielfältigen und häufig umfassenderen Versagungsgründe.

Entscheidungen

Die Regelung der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen folgt der Erbrechtsverordnung (EU) Nr. 650/2012. Es wird deshalb auf das in der Erbrechtsverordnung geregelte Verfahren verwiesen. Dies bedeutet, dass die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen in anderen Mitgliedstaaten ohne besonderes Verfahren anerkannt und im Vollstreckungsstaat im Wege eines einheitlichen Verfahrens auf Antrag für vollstreckbar erklärt werden. Es handelt sich um ein einseitiges Verfahren, das sich anfangs auf eine Überprüfung der Schriftstücke beschränkt. Erst wenn der Vollstreckungsgegner Einspruch erhebt, prüft das Gericht, ob etwaige Versagungsgründe gegeben sind. Mit diesen Versagungsgründen ist ein angemessener Schutz der Verteidigungsrechte gewährleistet.

Diese Bestimmungen stellen einen bedeutenden Fortschritt gegenüber der derzeitigen Rechtslage dar. Die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen unterliegt gegenwärtig dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten oder bilateralen Abkommen. Die Verfahren unterscheiden sich somit danach, welcher Mitgliedstaat betroffen ist. Gleiches gilt für die Schriftstücke, die zur Erlangung der Vollstreckbarerklärung erforderlich sind, und für die Versagungsgründe.

Wie oben erläutert, wird mit dieser familienrechtsrelevanten Verordnung erstmals eine Regelung der Güterstände eingetragener Partnerschaften ins Visier genommen (vgl. 3.1). Aufgrund dieses besonderen Rechtsbereichs unterliegt der freie Verkehr gerichtlicher Entscheidungen dem Exequaturverfahren. Die Aufhebung des Exequaturs, die bereits in anderen Bereichen erfolgt ist, könnte allerdings zu einem späteren Zeitpunkt nach einer Bewertung der Anwendung der vorliegenden Verordnung und je nach Entwicklung der justiziellen Zusammenarbeit im Bereich des Güterrechts eingetragener Partnerschaften erwogen werden. 

Die Urkunden, die von Behörden im Einklang mit der Definition des Gerichts in Artikel 2 im Rahmen der ihnen übertragenen Befugnisse errichtet werden, sind gerichtlichen Entscheidungen gleichgestellt und unterliegen damit den in diesem Kapitel festgelegten Anerkennungs- und Vollstreckungsvorschriften.

Öffentliche Urkunden

In Anbetracht der Bedeutung öffentlicher Urkunden für die vermögensrechtlichen Folgen eingetragener Partnerschaften in der Praxis muss die Verordnung die Annahme dieser Urkunden gewährleisten, um ihren freien Verkehr in der EU zu ermöglichen und um den Gleichlauf dieser Verordnung mit den anderen einschlägigen Rechtsinstrumenten der EU zu gewährleisten.

Die Annahme einer Urkunde bedeutet, dass dieser Urkunde hinsichtlich ihres Inhalts und der dort festgehaltenen Sachverhalte dieselbe Beweiskraft zukommt wie in ihrem Ursprungsstaat, dass für sie dieselbe Echtheitsvermutung gilt und sie in den in dieser Verordnung festgelegten Grenzen vollstreckbar ist.

2016/0060 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des Güterstands eingetragener Partnerschaften

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, 14

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, 15

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Europäische Union hat sich zum Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist, zu erhalten und weiterzuentwickeln. Zum schrittweisen Aufbau eines solchen Raums hat die Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen, die einen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen, Maßnahmen zu erlassen, insbesondere wenn dies für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich ist.

(2)Nach Artikel 81 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können zu solchen Maßnahmen unter anderem Maßnahmen gehören, die die Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen und Vorschriften zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten sicherstellen sollen.

(3)Auf seiner Tagung vom 15./16. Oktober 1999 in Tampere hatte der Europäische Rat den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Urteilen und anderen Entscheidungen von Justizbehörden als Eckstein der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen unterstützt und den Rat und die Kommission ersucht, ein Maßnahmenprogramm zur Umsetzung dieses Grundsatzes anzunehmen.

(4)Am 30. November 2000 wurde daraufhin das für die Kommission und den Rat gleichermaßen geltende Maßnahmenprogramm zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen 16 angenommen. Das Programm weist Maßnahmen zur Harmonisierung der Kollisionsnormen als Maßnahmen aus, die die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen erleichtern können, und stellt die Ausarbeitung eines Rechtsinstruments zu den ehelichen Güterständen und den vermögensrechtlichen Folgen der Trennung von nicht verheirateten Paaren in Aussicht.

(5)Am 4./5. November 2004 nahm der Europäische Rat auf seiner Tagung in Brüssel ein neues Programm mit dem Titel „Haager Programm zur Stärkung von Freiheit, Sicherheit und Recht in der Europäischen Union“ 17 an. Darin ersuchte der Rat die Kommission um Vorlage eines Grünbuchs über die Regelung des Kollisionsrechts im Bereich des ehelichen Güterstands, einschließlich der Frage der Zuständigkeit und der gegenseitigen Anerkennung. Dem Programm zufolge sollte auch ein Rechtsakt in diesem Bereich erlassen werden.

(6)Am 17. Juli 2006 nahm die Kommission daraufhin ein Grünbuch zu den Kollisionsnormen im Güterrecht unter besonderer Berücksichtigung der gerichtlichen Zuständigkeit und der gegenseitigen Anerkennung 18 an. Auf der Grundlage dieses Grünbuchs fand eine umfassende Konsultation zu den Problemen statt, die sich im europäischen Kontext bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung stellen, sowie zu den Möglichkeiten, wie sich diese Probleme rechtlich lösen lassen. Im Grünbuch wurden auch sämtliche Fragen des Internationalen Privatrechts behandelt, die sich Paaren stellen, die in einer anderen Form der Lebensgemeinschaft als der Ehe, unter anderem in einer eingetragenen Partnerschaft, zusammenleben und die speziell für diese Paare von Belang sind.

(7)Auf seiner Tagung vom 10./11. Dezember 2009 in Brüssel nahm der Rat ein neues mehrjähriges Programm mit dem Titel „Das Stockholmer Programm – Ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger“ 19 an. Darin hielt der Europäische Rat fest, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung auf Bereiche ausgeweitet werden sollte, die bisher noch nicht erfasst sind, aber den Alltag der Bürger wesentlich prägen, z. B. vermögensrechtliche Folgen einer Trennung, wobei gleichzeitig die Rechtssysteme einschließlich der öffentlichen Ordnung (ordre public) und die nationalen Traditionen der Mitgliedstaaten in diesem Bereich zu berücksichtigen sind.

(8)In ihrem „Bericht über die Unionsbürgerschaft 2010 – Weniger Hindernisse für die Ausübung von Unionsbürgerrechten“ 20 vom 27. Oktober 2010 kündigte die Kommission die Vorlage eines Legislativvorschlags an, der Hindernisse für die Freizügigkeit und insbesondere die Schwierigkeiten überwinden soll, mit denen Paare bei der Verwaltung ihres Vermögens oder bei dessen Teilung konfrontiert sind.

(9)Am 16 März 2011 nahm die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Ehegüterrechts 21 und einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Güterrechts eingetragener Partnerschaften 22 an.

(10)Auf seiner Tagung vom 3. Dezember 2015 stellte der Rat fest, dass in Bezug auf die beiden Verordnungsvorschläge zu den ehelichen Güterständen und den Güterständen eingetragener Partnerschaften keine Einstimmigkeit erzielt werden konnte und innerhalb eines vertretbaren Zeitraums die mit einer Zusammenarbeit in diesem Bereich angestrebten Ziele von der Union in ihrer Gesamtheit nicht verwirklicht werden können.

(11)Zwischen Dezember 2015 und Februar 2016 richteten Schweden, Belgien, Griechenland, Kroatien, Slowenien, Spanien, Frankreich, Portugal, Italien, Malta, Luxemburg, Deutschland, die Tschechische Republik, die Niederlande, Österreich, Bulgarien und Finnland Anträge an die Kommission, in denen sie ihren Wunsch bekundeten, untereinander eine Verstärkte Zusammenarbeit in Bezug auf die Güterstände internationaler Paare, insbesondere in Bezug auf die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen der ehelichen Güterstände und der Güterstände eingetragener Partnerschaften, begründen zu wollen, und die Kommission um Vorlage eines entsprechenden Vorschlags an den Rat baten.

(12)Am […] erließ der Rat den Beschluss […] über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen der Güterstände internationaler Paare (eheliche Güterstände und Güterstände eingetragener Partnerschaften).

(13)Gemäß Artikel 328 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union steht eine Verstärkte Zusammenarbeit bei ihrer Begründung allen Mitgliedstaaten offen, sofern sie die in dem hierzu ermächtigenden Beschluss gegebenenfalls festgelegten Teilnahmevoraussetzungen erfüllen. Dies gilt auch zu jedem anderen Zeitpunkt, sofern sie neben den genannten Voraussetzungen auch die in diesem Rahmen bereits erlassenen Rechtsakte beachten. Die Kommission und die an einer Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die Teilnahme möglichst vieler Mitgliedstaaten gefördert wird. Diese Verordnung sollte in allen ihren Teilen verbindlich sein und gemäß den Verträgen unmittelbar nur in den teilnehmenden Mitgliedstaaten gelten.

(14)Diese Verordnung sollte gemäß Artikel 81 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die Güterstände eingetragener Partnerschaften mit grenzüberschreitendem Bezug Anwendung finden.

(15)Damit für nicht verheiratete Paare Rechtssicherheit in Bezug auf ihr Vermögen und ein gewisses Maß an Vorhersehbarkeit in Bezug auf das anzuwendende Recht gegeben ist, sollte das gesamte auf die Güterstände eingetragener Partnerschaften anzuwendende Recht in einem Rechtsinstrument erfasst werden.

(16)Nichteheliche Lebensgemeinschaften sind im Recht der Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgestaltet, wobei zwischen einer Lebensgemeinschaft, die bei einer Behörde als Partnerschaft eingetragen ist, und einer nicht eingetragenen Lebensgemeinschaft unterschieden werden sollte. Auch wenn nicht eingetragene Lebensgemeinschaften in manchen Mitgliedstaaten gesetzlich geregelt sind, sollten sie von eingetragenen Partnerschaften unterschieden werden, die aufgrund der für sie geltenden Formerfordernisse in einem Rechtsakt der Union, der ihren Besonderheiten Rechnung trägt, geregelt werden können. Es gilt, im Interesse eines reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts die Hindernisse für die Freizügigkeit von Personen, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, zu beseitigen; hierzu zählen insbesondere die Schwierigkeiten, mit denen diese Paare bei der Verwaltung ihres Vermögens oder bei dessen Teilung konfrontiert sind. Um diese Ziele zu erreichen, bedarf es einer Verordnung, in der die Bestimmungen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung – oder gegebenenfalls die Annahme –, die Vollstreckbarkeit und die Vollstreckung von Entscheidungen, öffentlichen Urkunden und gerichtlichen Vergleichen zusammengefasst sind.

(17)Diese Verordnung sollte Fragen regeln, die sich im Zusammenhang mit den vermögensrechtlichen Folgen eingetragener Partnerschaften ergeben. Der Begriff „eingetragene Partnerschaft“ sollte nur so weit definiert werden, wie dies für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich ist. Der genaue Inhalt dieses Begriffs sollte sich weiter nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten bestimmen. Diese Verordnung sollte einen Mitgliedstaat, dessen Recht das Institut der eingetragenen Partnerschaft nicht kennt, nicht dazu verpflichten, dieses Rechtsinstitut in sein nationales Recht einzuführen.

(18)Der Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte sich auf alle zivilrechtlichen Aspekte der Güterstände eingetragener Partnerschaften erstrecken und sowohl die Verwaltung des Vermögens der Partner im Alltag betreffen als auch die güterrechtliche Auseinandersetzung infolge der Trennung des Paares oder des Todes eines Partners.

(19)Diese Verordnung sollte nicht für Bereiche des Zivilrechts gelten, die nicht den Güterstand eingetragener Partnerschaften betreffen. Aus Gründen der Klarheit sollte eine Reihe von Fragen, die als mit dem Güterstand eingetragener Partnerschaften zusammenhängend betrachtet werden könnten, ausdrücklich vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.

(20)Dementsprechend sollte diese Verordnung nicht für Fragen der allgemeinen Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit der Partner gelten, wobei sich dieser Ausschluss jedoch nicht auf die spezifischen Befugnisse und Rechte eines oder beider Partner – weder im Verhältnis untereinander noch gegenüber Dritten – im Hinblick auf das Vermögen erstrecken sollte, da diese Befugnisse und Rechte in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen sollten.

(21)Sie sollte nicht für andere Vorfragen wie das Bestehen, die Gültigkeit oder die Anerkennung einer eingetragenen Partnerschaft gelten, die dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer Vorschriften des Internationalen Privatrechts, unterliegen.

(22)Die Unterhaltspflichten im Verhältnis der Partner untereinander sind Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen 23 und sollten daher vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden; dies gilt auch für Fragen der Rechtsnachfolge nach dem Tod eines Partners, die in der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses 24 geregelt sind.

(23)Fragen im Zusammenhang mit der Berechtigung, Ansprüche gleich welcher Art auf Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsrente, die während der eingetragenen Partnerschaft erworben wurden und die während der eingetragenen Partnerschaft zu keinem Renteneinkommen geführt haben, zwischen den Partnern zu übertragen oder anzupassen, sollten vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen bleiben, wobei die in den Mitgliedstaaten bestehenden spezifischen Regelungen zu berücksichtigen sind. Allerdings sollte diese Ausnahme stets eng ausgelegt werden. Somit sollte diese Verordnung insbesondere die Frage der Kategorisierung von Rentenkapital, der während der eingetragenen Partnerschaft an einen der Partner bereits ausgezahlten Beträge und des eventuell zu gewährenden Ausgleichs bei mit gemeinsamem Vermögen finanzierten Rentenversicherungen regeln.

(24)Diese Verordnung sollte die sich aus dem Güterstand einer eingetragenen Partnerschaft ergebende Begründung oder Übertragung eines Rechts an beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen nach Maßgabe des auf diesen Güterstand anzuwendenden Rechts ermöglichen. Sie sollte jedoch nicht die abschließende Anzahl (Numerus clausus) der dinglichen Rechte berühren, die das nationale Recht einiger Mitgliedstaaten kennt. Ein Mitgliedstaat sollte nicht verpflichtet sein, ein dingliches Recht an einer in diesem Mitgliedstaat belegenen Sache anzuerkennen, wenn sein Recht dieses dingliche Recht nicht kennt.

(25)Damit die Partner jedoch die Rechte, die durch den Güterstand der eingetragenen Partnerschaft begründet worden oder auf sie übergegangen sind, in einem anderen Mitgliedstaat geltend machen können, sollte diese Verordnung die Anpassung eines unbekannten dinglichen Rechts an das in der Rechtsordnung dieses anderen Mitgliedstaats am ehesten vergleichbare Recht vorsehen. Bei dieser Anpassung sollten die mit dem besagten dinglichen Recht verfolgten Ziele und Interessen und die mit ihm verbundenen Wirkungen berücksichtigt werden. Für die Zwecke der Bestimmung des am ehesten vergleichbaren innerstaatlichen Rechts können die Behörden oder zuständigen Personen des Staates, dessen Recht auf den Güterstand der eingetragenen Partnerschaft anzuwenden war, kontaktiert werden, um weitere Auskünfte zu der Art und den Wirkungen des betreffenden Rechts einzuholen. In diesem Zusammenhang könnten die bestehenden Netze im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen sowie die anderen verfügbaren Mittel, die die Erkenntnis ausländischen Rechts erleichtern, genutzt werden.

(26)Die in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehene Anpassung unbekannter dinglicher Rechte sollte andere Formen der Anpassung im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung nicht ausschließen.

(27)Die Voraussetzungen für die Eintragung von Rechten an beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen in ein Register sollten vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Somit sollte das Recht des Mitgliedstaats, in dem das Register geführt wird (für unbewegliches Vermögen das Recht der belegenen Sache (lex rei sitae)), bestimmen, unter welchen gesetzlichen Voraussetzungen und wie die Eintragung vorzunehmen ist und welche Behörden wie etwa Grundbuchämter oder Notare dafür zuständig sind zu prüfen, dass alle Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sind und die vorgelegten oder erstellten Unterlagen vollständig sind beziehungsweise die erforderlichen Angaben enthalten. Insbesondere können die Behörden prüfen, ob es sich bei dem Recht eines Partners an dem Vermögensgegenstand, der in dem für die Eintragung vorgelegten Schriftstück erwähnt ist, um ein Recht handelt, das als solches in dem Register eingetragen ist oder nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das Register geführt wird, anderweitig nachgewiesen wird. Um eine doppelte Erstellung von Schriftstücken zu vermeiden, sollten die Eintragungsbehörden diejenigen von den zuständigen Behörden in einem anderen Mitgliedstaat erstellten Schriftstücke annehmen, deren Verkehr nach dieser Verordnung vorgesehen ist. Dies sollte die an der Eintragung beteiligten Behörden nicht daran hindern, von der Person, die die Eintragung beantragt, diejenigen zusätzlichen Angaben oder die Vorlage derjenigen zusätzlichen Schriftstücke zu verlangen, die nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das Register geführt wird, erforderlich sind, wie beispielsweise Angaben oder Schriftstücke betreffend die Zahlung von Steuern. Die zuständige Behörde kann die Person, die die Eintragung beantragt, darauf hinweisen, wie die fehlenden Angaben oder Schriftstücke beigebracht werden können.

(28)Die Wirkungen der Eintragung eines Rechts in ein Register sollten ebenfalls vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Daher sollte das Recht des Mitgliedstaats, in dem das Register geführt wird, dafür maßgebend sein, ob beispielsweise die Eintragung deklaratorische oder konstitutive Wirkung hat. Wenn also zum Beispiel der Erwerb eines Rechts an einer unbeweglichen Sache nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das Register geführt wird, die Eintragung in ein Register erfordert, damit die Wirkung erga omnes von Registern sichergestellt wird oder Rechtsgeschäfte geschützt werden, sollte der Zeitpunkt des Erwerbs dem Recht dieses Mitgliedstaats unterliegen.

(29)Diese Verordnung sollte den verschiedenen Systemen zur Regelung der Güterstände eingetragener Partnerschaften Rechnung tragen, die in den Mitgliedstaaten angewandt werden. Für die Zwecke dieser Verordnung sollte der Begriff „Gericht“ daher weit gefasst werden, so dass nicht nur Gerichte im eigentlichen Sinne, die gerichtliche Funktionen ausüben, erfasst werden, sondern beispielsweise in einigen Mitgliedstaaten auch Notare, die in bestimmten Fragen des Güterstands eingetragener Partnerschaften gerichtliche Funktionen ausüben, sowie Notare und Angehörige von Rechtsberufen, die in einigen Mitgliedstaaten bei der Regelung des Güterstands einer eingetragenen Partnerschaft aufgrund einer Befugnisübertragung durch ein Gericht gerichtliche Funktionen ausüben. Alle Gerichte im Sinne dieser Verordnung sollten durch die in dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitsregeln gebunden sein. Der Begriff „Gericht“ sollte hingegen nicht die nichtgerichtlichen Behörden eines Mitgliedstaats erfassen, die, wie in den meisten Mitgliedstaaten die Notariate, nach nationalem Recht befugt sind, sich mit Fragen des Güterstands eingetragener Partnerschaften zu befassen, wenn sie, wie dies in der Regel der Fall ist, keine gerichtlichen Funktionen ausüben.

(30)Diese Verordnung sollte es allen Notaren, die für Fragen der vermögensrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften in den Mitgliedstaaten zuständig sind, ermöglichen, diese Zuständigkeit auszuüben. Ob die Notare in einem Mitgliedstaat durch die Zuständigkeitsregeln dieser Verordnung gebunden sind, sollte davon abhängen, ob sie unter den Begriff „Gericht“ im Sinne dieser Verordnung fallen.

(31)Der Verkehr der in den Mitgliedstaaten von Notaren in Fragen der vermögensrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften errichteten Urkunden sollte nach Maßgabe dieser Verordnung erfolgen. Üben Notare gerichtliche Funktionen aus, so sind sie durch die Zuständigkeitsregeln gebunden, und für den Verkehr der von ihnen erlassenen Entscheidungen sollten die Bestimmungen über die Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung von Entscheidungen gelten. Üben Notare keine gerichtlichen Funktionen aus, so sind sie nicht durch die Zuständigkeitsregeln gebunden, und für den Verkehr der von ihnen errichteten öffentlichen Urkunden sollten die Bestimmungen über öffentliche Urkunden gelten.

(32)Um der zunehmenden Mobilität von Paaren Rechnung zu tragen, sollten die Zuständigkeitsvorschriften in dieser Verordnung im Interesse einer geordneten Rechtspflege den Bürgern die Möglichkeit geben, miteinander zusammenhängende Verfahren vor den Gerichten desselben Mitgliedstaats verhandeln zu lassen. Hierzu sollte mit der Verordnung angestrebt werden, die Zuständigkeit für die vermögensrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften in dem Mitgliedstaat zu bündeln, dessen Gerichte berufen sind, über den Nachlass eines Partners gemäß der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 oder die Auflösung oder Ungültigerklärung einer eingetragenen Partnerschaft zu befinden.

(33)In der Verordnung sollte vorgesehen werden, dass in Fällen, in denen ein Verfahren über den Nachlass eines Partners bei einem gemäß der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 angerufenen Gericht eines Mitgliedstaats anhängig ist, die Gerichte dieses Mitgliedstaats auch für Entscheidungen über Fragen der vermögensrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften zuständig sind, die mit dem Nachlass im Zusammenhang stehen.

(34)Ebenso sollten Fragen der vermögensrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften, die sich im Zusammenhang mit einem Verfahren ergeben, das bei einem mit einem Antrag auf Auflösung oder Ungültigerklärung einer eingetragenen Partnerschaft befassten Gericht eines Mitgliedstaats anhängig ist, in die Zuständigkeit der Gerichte dieses Mitgliedstaats fallen, sofern die Partner dies vereinbaren.

(35)Stehen Fragen der vermögensrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften nicht im Zusammenhang mit einem bei einem Gericht eines Mitgliedstaats anhängigen Verfahren betreffend den Nachlass eines Partners oder betreffend die Auflösung oder Ungültigerklärung einer eingetragenen Partnerschaft, so sollte in dieser Verordnung eine Rangfolge der Anknüpfungspunkte vorgesehen werden, anhand deren die Zuständigkeit bestimmt wird, wobei erster Anknüpfungspunkt der gewöhnliche Aufenthalt der Partner zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts sein sollte. Die letzte Stufe in der Rangfolge der Anknüpfungspunkte für die Zuständigkeit sollte auf den Mitgliedstaat verweisen, nach dessen Recht die obligatorische Eintragung zur Begründung der Partnerschaft vorgenommen wurde. Die Festlegung dieser Anknüpfungspunkte erfolgt in Anbetracht der zunehmenden Mobilität der Bürger sowie zur Gewährleistung einer wirklichen Verbindung zwischen den Partnern und dem Mitgliedstaat, in dem die Zuständigkeit ausgeübt wird.

(36)Da nicht alle Mitgliedstaaten das Institut der eingetragenen Partnerschaft kennen, müssen die Gerichte eines Mitgliedstaats, dessen Recht dieses Institut nicht kennt, sich möglicherweise im Rahmen dieser Verordnung ausnahmsweise für unzuständig erklären. Die Feststellung der Unzuständigkeit sollte zügig erfolgen, und die betroffene Partei sollte die Möglichkeit haben, die Sache in einem anderen Mitgliedstaat, dessen gerichtliche Zuständigkeit aufgrund eines Anknüpfungspunkts begründet ist, anhängig zu machen, wobei es nicht auf die Rangfolge der Zuständigkeitskriterien ankommt und zugleich die Parteiautonomie zu wahren ist. Ein nach einer Unzuständigkeitserklärung angerufenes Gericht, das nicht ein Gericht des Mitgliedstaates ist, in dem die eingetragene Partnerschaft begründet wurde, und das aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung oder aufgrund rügeloser Einlassung zuständig ist, muss sich unter denselben Bedingungen möglicherweise ebenfalls ausnahmsweise für unzuständig erklären. Für den Fall, dass kein Gericht aufgrund der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung zuständig ist, wird eine subsidiäre Zuständigkeit eingeführt, um der Gefahr einer Rechtsverweigerung vorzubeugen.

(37)Im Interesse einer größeren Rechtssicherheit, einer besseren Vorhersehbarkeit des anzuwendenden Rechts und einer größeren Entscheidungsfreiheit der Parteien sollte es diese Verordnung den Parteien unter bestimmten Voraussetzungen ermöglichen, eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten der Gerichte des Mitgliedstaats, dessen Recht anzuwenden ist, oder der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Partnerschaft eingetragen wurde, zu schließen.

(38)Diese Verordnung sollte die Parteien nicht daran hindern, die Güterrechtssache außergerichtlich, beispielsweise vor einem Notar, in einem Mitgliedstaat ihrer Wahl einvernehmlich zu regeln, wenn dies nach dem Recht dieses Mitgliedstaats möglich ist. Dies sollte auch dann der Fall sein, wenn das auf den Güterstand der eingetragenen Partnerschaft anzuwendende Recht nicht das Recht dieses Mitgliedstaats ist. 

(39)Um zu gewährleisten, dass die Gerichte aller Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit in Bezug auf den Güterstand eingetragener Partnerschaften auf derselben Grundlage ausüben können, sollte die Gründe, aus denen diese subsidiäre Zuständigkeit ausgeübt werden kann, in dieser Verordnung abschließend aufgeführt werden.

(40)Um insbesondere Fällen von Rechtsverweigerung begegnen zu können, sollte in dieser Verordnung auch eine Notzuständigkeit (forum necessitatis) vorgesehen werden, wonach ein Gericht eines Mitgliedstaats in Ausnahmefällen über den Güterstand einer eingetragenen Partnerschaft entscheiden kann, die einen engen Bezug zu einem Drittstaat aufweist. Ein solcher Ausnahmefall könnte gegeben sein, wenn ein Verfahren sich in dem betreffenden Drittstaat als unmöglich erweist, beispielsweise aufgrund eines Bürgerkriegs, oder wenn von einem Ehegatten vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass er ein Verfahren in diesem Staat einleitet oder führt. Die Notzuständigkeit sollte jedoch nur ausgeübt werden, wenn die Sache einen ausreichenden Bezug zu dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts aufweist.

(41)Im Interesse einer geordneten Rechtspflege ist zu vermeiden, dass in den Mitgliedstaaten Entscheidungen ergehen, die miteinander unvereinbar sind. Hierzu sollte die Verordnung allgemeine Verfahrensvorschriften nach dem Vorbild anderer Rechtsinstrumente der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen vorsehen. Eine dieser Verfahrensvorschriften ist die Regel zur Rechtshängigkeit, die zum Tragen kommt, wenn dieselbe Güterrechtssache bei Gerichten in verschiedenen Mitgliedstaaten anhängig gemacht wird. Diese Regel bestimmt, welches Gericht sich weiterhin mit der Sache zu befassen hat.

(42)Damit die Bürger die Vorteile des Binnenmarkts ohne Einbußen bei der Rechtssicherheit nutzen können, sollte die Verordnung den Partnern im Voraus Klarheit über das in ihrem Fall auf die vermögensrechtlichen Wirkungen ihrer eingetragenen Partnerschaft anzuwendende Recht verschaffen. Es sollten daher harmonisierte Kollisionsnormen eingeführt werden, um einander widersprechende Ergebnisse zu vermeiden. Die allgemeine Kollisionsnorm sollte sicherstellen, dass der Güterstand einer eingetragenen Partnerschaft einem im Voraus bestimmbaren Recht unterliegt, zu dem eine enge Verbindung besteht. Aus Gründen der Rechtssicherheit und um eine Spaltung des Güterstands zu vermeiden, sollte der Güterstand der eingetragenen Partnerschaft insgesamt, d. h. das gesamte zum Güterstand der eingetragenen Partnerschaft gehörende Vermögen, dem anzuwendenden Recht unterliegen, unabhängig von der Art der Vermögenswerte und unabhängig davon, ob diese in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat belegen sind.

(43)Das nach dieser Verordnung bestimmte Recht sollte auch dann Anwendung finden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist.

(44)Um eingetragenen Partnern die Verwaltung ihres Vermögens zu erleichtern, sollte ihnen diese Verordnung erlauben, unter den Rechtsordnungen, zu denen sie beispielsweise aufgrund ihres gewöhnlichen Aufenthalts oder ihrer Staatsangehörigkeit eine enge Verbindung haben, unabhängig von der Art oder Belegenheit des Vermögens das auf den Güterstand ihrer eingetragenen Partnerschaft anzuwendende Recht zu wählen. Damit die Wahl der Rechtsordnung jedoch nicht ins Leere läuft und für die Partner dadurch ein Rechtsvakuum entstünde, sollte nur ein Recht gewählt werden können, das an eingetragene Partnerschaften einen Güterstand knüpft. Diese Wahl kann jederzeit vor der Eintragung der Partnerschaft, zum Zeitpunkt der Eintragung der Partnerschaft oder auch während des Bestehens der eingetragenen Partnerschaft erfolgen.

(45)Im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs und um zu verhindern, dass sich das auf den Güterstand einer eingetragenen Partnerschaft anzuwendende Recht ohne Wissen der Partner ändert, sollte ein Wechsel des auf den Güterstand der eingetragenen Partnerschaft anzuwendenden Rechts nur nach einer diesbezüglichen ausdrücklichen Willensbekundung der Parteien möglich sein. Dieser von den Partnern beschlossene Wechsel sollte nicht rückwirkend gelten können, es sei denn, die Partner haben dies ausdrücklich vereinbart. Auf keinen Fall dürfen dadurch die Rechte Dritter verletzt werden.

(46)Es sollten Regeln zur materiellen Wirksamkeit und zur Formgültigkeit der Vereinbarung über die Rechtswahl festgelegt werden, die es den Partnern erleichtern, ihre Rechtswahl in voller Sachkenntnis zu treffen, und die gewährleisten, dass die einvernehmliche Rechtswahl der Partner im Interesse der Rechtssicherheit sowie eines besseren Rechtsschutzes respektiert wird. Was die Formgültigkeit anbelangt, sollten bestimmte Schutzvorkehrungen getroffen werden, um sicherzustellen, dass sich die Partner der Tragweite ihrer Rechtswahl bewusst sind. Die Vereinbarung über die Rechtswahl sollte zumindest der Schriftform bedürfen und von beiden Parteien mit Datum und Unterschrift versehen werden müssen. Sieht das Recht des Mitgliedstaats, in dem beide Partner zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zusätzliche Formvorschriften vor, so sollten diese eingehalten werden. Solche zusätzlichen Formvorschriften könnten beispielsweise in einem Mitgliedstaat bestehen, in dem die Rechtswahl Bestandteil der Vereinbarung über den Güterstand einer eingetragenen Partnerschaft ist. Haben die Partner zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt in verschiedenen Mitgliedstaaten, in denen unterschiedliche Formvorschriften vorgesehen sind, so sollte es ausreichen, dass die Formvorschriften eines dieser Mitgliedstaaten eingehalten werden. Hat zum Zeitpunkt der Rechtswahl nur einer der Partner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat, in dem zusätzliche Formvorschriften vorgesehen sind, so sollten diese Formvorschriften eingehalten werden.

(47)Eine Vereinbarung über den Güterstand einer eingetragenen Partnerschaft ist eine Art der Verfügung über das Vermögen der Partner, die in den Mitgliedstaaten nicht in gleichem Maße zulässig ist und anerkannt wird. Um die Anerkennung von auf der Grundlage einer Vereinbarung über den Güterstand einer eingetragenen Partnerschaft erworbenen Eigentumsrechten in den Mitgliedstaaten zu erleichtern, sollten Vorschriften über die Formgültigkeit von Vereinbarungen über den Güterstand einer Partnerschaft festgelegt werden. Die Vereinbarung sollte zumindest der Schriftform bedürfen und datiert und von beiden Parteien unterzeichnet werden müssen. Die Vereinbarung sollte jedoch auch zusätzliche Anforderungen an die Formgültigkeit erfüllen, die in dem auf den Güterstand der eingetragenen Partnerschaft anzuwendenden Recht, das nach dieser Verordnung bestimmt wurde, und in dem Recht des Mitgliedstaats, in dem die Partner ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, vorgesehen sind. In dieser Verordnung sollte ferner festgelegt werden, nach welchem Recht sich die materielle Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung richtet.  

(48)Wird keine Rechtswahl getroffen, so sollte diese Verordnung im Interesse der Rechtssicherheit und der Vorhersehbarkeit des anzuwendenden Rechts unter Berücksichtigung der tatsächlichen Lebensumstände des Paares vorsehen, dass auf den Güterstand einer eingetragenen Partnerschaft das Recht des Staates anzuwenden ist, nach dessen Recht die obligatorische Eintragung zur Begründung der Partnerschaft vorgenommen wurde.

(49)Wird in dieser Verordnung auf die Staatsangehörigkeit als Anknüpfungspunkt verwiesen, so handelt es sich bei der Frage nach der Behandlung einer Person mit mehrfacher Staatsangehörigkeit um eine Vorfrage, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt; sie sollte sich weiterhin nach nationalem Recht, gegebenenfalls auch nach internationalen Übereinkommen, richten, wobei die allgemeinen Grundsätze der Europäischen Union uneingeschränkt einzuhalten sind. Diese Behandlung sollte keine Auswirkung auf die Gültigkeit einer Rechtswahl haben, die nach dieser Verordnung getroffen wurde.

(50)In Bezug auf die Bestimmung des auf den Güterstand einer eingetragenen Partnerschaft anzuwendenden Rechts sollte das Gericht eines Mitgliedstaats bei fehlender Rechtswahl und fehlender Vereinbarung über den Güterstand der eingetragenen Partnerschaft auf Antrag eines Partners in Ausnahmefällen – wenn die Partner sich im Staat ihres gewöhnlichen Aufenthalts für einen längeren Zeitraum niedergelassen haben – feststellen können, dass das Recht dieses Staates angewandt werden kann, sofern sich die Partner auf dieses Recht berufen haben. Auf keinen Fall dürfen dadurch die Rechte Dritter verletzt werden.

(51)Das zur Anwendung auf den Güterstand einer eingetragenen Partnerschaft berufene Recht sollte für diesen Güterstand angefangen bei der Einteilung des Vermögens eines oder beider Partner in verschiedene Kategorien während der eingetragenen Partnerschaft und nach ihrer Auflösung bis hin zur Vermögensauseinandersetzung gelten. Dies sollte auch die Wirkungen des Güterstands der eingetragenen Partnerschaft auf ein Rechtsverhältnis zwischen einem Partner und Dritten einschließen. Allerdings kann das auf den Güterstand eingetragener Partnerschaften zur Regelung solcher Wirkungen anzuwendende Recht einem Dritten nur dann entgegengehalten werden, wenn das Rechtsverhältnis zwischen diesem Partner und dem Dritten zu einem Zeitpunkt eingegangen wurde, da der Dritte Kenntnis von diesem Recht hatte oder hätte haben müssen.

(52)Aus Gründen des öffentlichen Interesses wie der Wahrung der politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Ordnung eines Mitgliedstaats sollte es gerechtfertigt sein, dass die Gerichte und andere zuständige Behörden der Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, in Ausnahmefällen auf der Grundlage von Eingriffsnormen Ausnahmeregelungen anzuwenden. Dementsprechend sollte der Begriff „Eingriffsnormen“ Normen von zwingender Natur wie zum Beispiel die Normen zum Schutz der Familienwohnung umfassen. Diese Ausnahme von der Anwendung des auf den Güterstand einer eingetragenen Partnerschaft anzuwendenden Rechts ist jedoch eng auszulegen, damit sie der allgemeinen Zielsetzung dieser Verordnung nicht zuwiderläuft.

(53)Aus Gründen des öffentlichen Interesses sollte außerdem den Gerichten und anderen mit Fragen des Güterstands eingetragener Partnerschaften befassten zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten in Ausnahmefällen die Möglichkeit gegeben werden, Bestimmungen eines ausländischen Rechts nicht zu berücksichtigen, wenn deren Anwendung in einem bestimmten Fall mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) des betreffenden Mitgliedstaats offensichtlich unvereinbar wäre. Die Gerichte oder andere zuständige Behörden sollten allerdings die Anwendung des Rechts eines anderen Mitgliedstaats nicht ausschließen oder die Anerkennung – oder gegebenenfalls die Annahme – oder die Vollstreckung einer Entscheidung, einer öffentlichen Urkunde oder eines gerichtlichen Vergleichs aus einem anderen Mitgliedstaat aus Gründen der öffentlichen Ordnung (ordre public) nicht versagen dürfen, wenn dies gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere gegen Artikel 21 über den Grundsatz der Nichtdiskriminierung, verstoßen würde.

(54)Es sollte festgelegt werden, inwieweit die Verordnung in Staaten mit mehreren Gebietseinheiten, in denen die in dieser Verordnung behandelten Fragen durch zwei oder mehr Rechtssysteme oder Regelwerke geregelt werden, Anwendung findet.

(55)Diese Verordnung sollte in Anbetracht ihrer allgemeinen Zielsetzung, nämlich der gegenseitigen Anerkennung der in den Mitgliedstaaten ergangenen Entscheidungen in Fragen des Güterstands eingetragener Partnerschaften, Vorschriften für die Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung von Entscheidungen nach dem Vorbild anderer Rechtsinstrumente der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen vorsehen.

(56)Um den verschiedenen Systemen zur Regelung von Fragen des Güterstands eingetragener Partnerschaften in den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, sollte diese Verordnung die Annahme und Vollstreckbarkeit öffentlicher den Güterstand eingetragener Partnerschaften betreffender Urkunden in sämtlichen Mitgliedstaaten gewährleisten.

(57)Öffentliche Urkunden sollten in einem anderen Mitgliedstaat die gleiche formelle Beweiskraft wie im Ursprungsmitgliedstaat oder die damit am ehesten vergleichbare Wirkung entfalten. Die formelle Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde in einem anderen Mitgliedstaat oder die damit am ehesten vergleichbare Wirkung sollte durch Bezugnahme auf Art und Umfang der formellen Beweiskraft der öffentlichen Urkunde im Ursprungsmitgliedstaat bestimmt werden. Somit richtet sich die formelle Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde in einem anderen Mitgliedstaat nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats.

(58)Die „Authentizität“ einer öffentlichen Urkunde sollte ein autonomer Begriff sein, der Aspekte wie die Echtheit der Urkunde, die Formerfordernisse für die Urkunde, die Befugnisse der Behörde, die die Urkunde errichtet, und das Verfahren, nach dem die Urkunde errichtet wird, erfassen sollte. Der Begriff sollte ferner die von der betreffenden Behörde in der öffentlichen Urkunde beurkundeten Vorgänge erfassen, wie z. B. die Tatsache, dass die genannten Parteien an dem genannten Tag vor dieser Behörde erschienen sind und die genannten Erklärungen abgegeben haben. Eine Partei, die Einwände in Bezug auf die Authentizität einer öffentlichen Urkunde erheben möchte, sollte dies bei dem zuständigen Gericht im Ursprungsmitgliedstaat der öffentlichen Urkunde nach dem Recht dieses Mitgliedstaats tun.

(59)Die Formulierung „die in einer öffentlichen Urkunde beurkundeten Rechtsgeschäfte oder Rechtsverhältnisse“ sollte als Bezugnahme auf den in der öffentlichen Urkunde niedergelegten materiellen Inhalt verstanden werden. Eine Partei, die Einwände in Bezug auf die in einer öffentlichen Urkunde beurkundeten Rechtsgeschäfte oder Rechtsverhältnisse erheben möchte, sollte dies bei den nach dieser Verordnung zuständigen Gerichten tun, die nach dem auf den Güterstand der eingetragenen Partnerschaft anzuwendenden Recht über die Einwände entscheiden sollten.

(60)Wird eine Frage in Bezug auf die in einer öffentlichen Urkunde beurkundeten Rechtsgeschäfte oder Rechtsverhältnisse als Vorfrage in einem Verfahren bei einem Gericht eines Mitgliedstaats vorgebracht, so sollte dieses Gericht für die Entscheidung über diese Vorfrage zuständig sein.

(61)Eine öffentliche Urkunde, gegen die Einwände erhoben wurden, sollte in einem anderen Mitgliedstaat als dem Ursprungsmitgliedstaat keine formelle Beweiskraft entfalten, solange die Einwände anhängig sind. Betreffen die Einwände nur einen spezifischen Umstand mit Bezug auf die in einer öffentlichen Urkunde beurkundeten Rechtsgeschäfte oder Rechtsverhältnisse, so sollte die öffentliche Urkunde in Bezug auf den angefochtenen Umstand keine Beweiskraft in einem anderen Mitgliedstaat als dem Ursprungsmitgliedstaat entfalten, solange die Einwände anhängig sind. Eine öffentliche Urkunde, die aufgrund eines Einwands für ungültig erklärt wird, sollte keine Beweiskraft mehr entfalten.

(62)Wenn einer Behörde im Rahmen der Anwendung dieser Verordnung zwei nicht miteinander zu vereinbarende öffentliche Urkunden vorgelegt werden, sollte sie die Frage, welcher Urkunde gegebenenfalls Vorrang einzuräumen ist, unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Falls beurteilen. Geht aus diesen Umständen nicht eindeutig hervor, welche Urkunde gegebenenfalls Vorrang haben sollte, so sollte diese Frage von den nach dieser Verordnung zuständigen Gerichten oder, wenn die Frage als Vorfrage im Laufe eines Verfahrens vorgebracht wird, von dem mit diesem Verfahren befassten Gericht geklärt werden. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen einer öffentlichen Urkunde und einer Entscheidung sollten die Gründe für die Nichtanerkennung von Entscheidungen nach dieser Verordnung berücksichtigt werden.

(63)Die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung über den Güterstand einer eingetragenen Partnerschaft nach Maßgabe dieser Verordnung sollte in keiner Weise die Anerkennung der eingetragenen Partnerschaft implizieren, die dem Güterstand, der Anlass zu der Entscheidung gegeben hat, zugrunde liegt.

(64)Das Verhältnis zwischen dieser Verordnung und den bilateralen oder multilateralen Übereinkünften über die vermögensrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften, denen die Mitgliedstaaten angehören, sollte geregelt werden.

(65)Um die Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, über das mit der Entscheidung 2001/470/EG des Rates 25 eingerichtete Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen bestimmte Angaben über ihre den Güterstand eingetragener Partnerschaften betreffenden Vorschriften und Verfahren zu machen. Damit sämtliche Informationen, die für die praktische Anwendung dieser Verordnung von Bedeutung sind, rechtzeitig im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden können, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission auch diese Informationen vor dem Beginn der Anwendung der Verordnung mitteilen.

(66)Um die Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern und um die Nutzung moderner Kommunikationstechnologien zu ermöglichen, sollten Standardformulare für die Bescheinigungen, die im Zusammenhang mit einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung, einer öffentlichen Urkunde oder eines gerichtlichen Vergleichs vorzulegen sind, vorgeschrieben werden.

(67)Die Berechnung der in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen und Termine sollte nach Maßgabe der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine 26 erfolgen.

(68)Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung gewährleisten zu können, sollten der Kommission in Bezug auf die Erstellung und spätere Änderung der Bescheinigungen und Formulare, die die Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen, gerichtlichen Vergleichen und öffentlichen Urkunden betreffen, Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, 27 ausgeübt werden.

(69)Für den Erlass von Durchführungsrechtsakten zur Erstellung und späteren Änderung der in dieser Verordnung vorgesehenen Bescheinigungen und Formulare sollte das Beratungsverfahren nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 herangezogen werden.

(70)Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Sicherstellung der Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union und der Möglichkeit für Partner, ihre vermögensrechtlichen Beziehungen untereinander sowie gegenüber Dritten während ihres Zusammenlebens sowie zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung ihres Vermögens zu regeln, sowie eine größere Rechtssicherheit und bessere Vorhersehbarkeit des anzuwendenden Rechts, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht hinreichend verwirklicht, sondern wegen des Umfangs und der Wirkungen einer Verordnung besser auf Unionsebene – gegebenenfalls im Wege einer Verstärkten Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten – erreicht werden können, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(71)Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, namentlich die Artikel 7, 9, 17, 21 und 47, die das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das nach nationalem Recht geschützte Recht, eine Familie zu gründen, das Eigentumsrecht, den Grundsatz der Nichtdiskriminierung sowie das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht betreffen. Bei der Anwendung dieser Verordnung müssen die Gerichte und anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten diese Rechte und Grundsätze achten –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel I

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Anwendungsbereich

(1)Diese Verordnung findet auf die Güterstände eingetragener Partnerschaften Anwendung.

   Sie gilt nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.

Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind:

a)die Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit der Partner,

b) das Bestehen, die Gültigkeit oder die Anerkennung einer eingetragenen Partnerschaft,

c)die Unterhaltspflichten,

d)die Rechtsnachfolge nach dem Tod eines Partners,

e)die soziale Sicherheit,

f)die Berechtigung, Ansprüche auf Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsrente, die während der eingetragenen Partnerschaft erworben wurden und die während der eingetragenen Partnerschaft zu keinem Renteneinkommen geführt haben, im Falle der Auflösung oder der Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft zwischen den Partnern zu übertragen oder anzupassen,

g)die Art der dinglichen Rechte an unbeweglichem Vermögen und

h)jede Eintragung von Rechten an beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen in ein Register, einschließlich der gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Eintragung, sowie die Wirkungen der Eintragung oder der fehlenden Eintragung solcher Rechte in ein Register.

Artikel 2
Zuständigkeit für Fragen des Güterstands eingetragener Partnerschaften innerhalb der Mitgliedstaaten

Diese Verordnung berührt nicht die Zuständigkeit der Behörden der Mitgliedstaaten für Fragen des Güterstands eingetragener Partnerschaften.

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

(1)Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)„eingetragene Partnerschaft“ eine gesetzlich vorgesehene Form der Lebensgemeinschaft zweier Personen, deren Eintragung nach den betreffenden gesetzlichen Vorschriften obligatorisch ist und die die in den betreffenden Vorschriften vorgesehenen rechtlichen Formvorschriften für ihre Begründung erfüllt;

b)„Güterstand einer eingetragenen Partnerschaft“ sämtliche vermögensrechtlichen Regelungen, die im Verhältnis der Partner untereinander und in ihren Beziehungen zu Dritten aufgrund des mit der Eintragung der Partnerschaft oder ihrer Auflösung begründeten Rechtsverhältnisses gelten;

c)„Vereinbarung über den Güterstand einer eingetragenen Partnerschaft“ jede Vereinbarung zwischen Partnern oder künftigen Partnern, mit der sie den Güterstand ihrer eingetragenen Partnerschaft regeln;

d)„öffentliche Urkunde“ ein den Güterstand einer eingetragenen Partnerschaft betreffendes Schriftstück, das als öffentliche Urkunde in einem Mitgliedstaat förmlich errichtet oder eingetragen worden ist und dessen Beweiskraft

i)sich auf die Unterschrift und den Inhalt der öffentlichen Urkunde bezieht und

ii)durch eine Behörde oder eine andere vom Ursprungsmitgliedstaat hierzu ermächtigte Stelle festgestellt worden ist;

e)„Entscheidung“ jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats in Bezug auf den Güterstand einer eingetragenen Partnerschaft erlassene Entscheidung ungeachtet ihrer Bezeichnung, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten;

f)„gerichtlicher Vergleich“ einen von einem Gericht gebilligten oder vor einem Gericht im Laufe eines Verfahrens geschlossenen Vergleich in Bezug auf den Güterstand einer eingetragenen Partnerschaft;

g)„Ursprungsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem die Entscheidung ergangen, die öffentliche Urkunde errichtet oder der gerichtliche Vergleich gebilligt oder geschlossen worden ist;

h)„Vollstreckungsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung und/oder Vollstreckung der Entscheidung, der öffentlichen Urkunde oder des gerichtlichen Vergleichs betrieben wird.

(2)Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Gericht“ jedes Gericht und alle anderen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen mit Zuständigkeiten in Fragen des Güterstands, die gerichtliche Funktionen ausüben oder in Ausübung einer Befugnisübertragung durch ein Gericht oder unter der Aufsicht eines Gerichts handeln, sofern diese anderen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen ihre Unparteilichkeit und das Recht der Parteien auf rechtliches Gehör gewährleisten und ihre Entscheidungen nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem sie tätig sind,

i)vor einem Gericht angefochten oder von einem Gericht nachgeprüft werden können und

ii) vergleichbare Rechtskraft und Rechtswirkung haben wie eine Entscheidung eines Gerichts in der gleichen Sache.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission nach Artikel 64 die in Unterabsatz 1 genannten anderen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen mit.

Kapitel II

Gerichtliche Zuständigkeit

Artikel 4
Zuständigkeit im Fall des Todes eines Partners

Wird ein Gericht eines Mitgliedstaats im Zusammenhang mit dem Nachlass eines eingetragenen Partners nach der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 angerufen, so sind die Gerichte dieses Staates auch für Entscheidungen über den Güterstand der eingetragenen Partnerschaft in Verbindung mit diesem Nachlass zuständig.

Artikel 5
Zuständigkeit im Fall der Auflösung oder Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft

(1)Wird ein Gericht eines Mitgliedstaats mit der Auflösung oder Ungültigerklärung einer eingetragenen Partnerschaft befasst, so sind die Gerichte dieses Staates auch für Entscheidungen über Fragen des Güterstands der eingetragenen Partnerschaft in Verbindung mit dieser Auflösung oder Ungültigerklärung zuständig, wenn die Partner dies vereinbaren.

(2)Wird eine Vereinbarung nach Absatz 1 geschlossen, bevor das Gericht in Bezug auf den Güterstand der eingetragenen Partnerschaft angerufen wird, so muss die Vereinbarung den Anforderungen des Artikels 7 entsprechen.

Artikel 6
Zuständigkeit in anderen Fällen

In Fällen, in denen kein Gericht eines Mitgliedstaats nach den Artikeln 4 und 5 zuständig ist, oder in anderen als den in diesen Artikeln geregelten Fällen sind für Entscheidungen über Fragen des Güterstands einer eingetragenen Partnerschaft die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig,

a)in dessen Hoheitsgebiet die Partner zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder anderenfalls

b)in dessen Hoheitsgebiet die Partner zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder anderenfalls

c)in dessen Hoheitsgebiet der Antragsgegner zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder anderenfalls

d)dessen Staatsangehörigkeit beide Partner zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts angehören besitzen oder anderenfalls

e)nach dessen Recht die eingetragene Partnerschaft begründet wurde.

Artikel 7
Gerichtsstand

(1)In Fällen nach Artikel 6 können die Parteien vereinbaren, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, dessen Recht nach Artikel 22 oder Artikel 26 Absatz 1 anzuwenden ist, oder die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die eingetragene Partnerschaft begründet wurde, für Entscheidungen über Fragen betreffend den Güterstand ihrer eingetragenen Partnerschaft ausschließlich zuständig sein sollen.

(2)Die Vereinbarung bedarf der Schriftform und ist zu datieren und von den Parteien zu unterzeichnen. Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, sind der Schriftform gleichgestellt.

Artikel 8
Zuständigkeit aufgrund rügeloser Einlassung

(1)Sofern das Gericht eines Mitgliedstaats, dessen Recht nach Artikel 22 oder Artikel 26 Absatz 1 anzuwenden ist, nicht bereits nach anderen Vorschriften dieser Verordnung zuständig ist, wird es zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt. Dies gilt nicht, wenn der Beklagte sich einlässt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen, oder in den Fällen des Artikels 4.

(2)Bevor sich das Gericht nach Absatz 1 für zuständig erklärt, stellt es sicher, dass der Beklagte über sein Recht, die Unzuständigkeit des Gerichts geltend zu machen, und über die Folgen der Einlassung oder Nichteinlassung auf das Verfahren belehrt wird.

Artikel 9
Alternative Zuständigkeit

(1)Wenn ein Gericht eines Mitgliedstaats, das nach Artikel 4, Artikel 5 oder Artikel 6 Buchstaben a, b, c oder d zuständig ist, feststellt, dass sein Recht das Institut der eingetragenen Partnerschaft nicht kennt, kann es sich für unzuständig erklären. Beschließt das Gericht, sich für unzuständig zu erklären, so tut es dies unverzüglich.

(2)Erklärt sich ein nach Absatz 1 zuständiges Gericht für unzuständig und vereinbaren die Parteien, die Zuständigkeit den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nach Artikel 7 zu übertragen, so sind die Gerichte dieses Mitgliedstaats für Entscheidungen über den Güterstand der eingetragenen Partnerschaft zuständig.

In anderen Fällen sind für Entscheidungen über den Güterstand einer eingetragenen Partnerschaft die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats nach Artikel 6 oder 8 zuständig.

(3)Dieser Artikel gilt nicht, wenn die Parteien eine Auflösung oder Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft erwirkt haben, die im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts anerkannt werden kann. 28

Artikel 10
Subsidiäre Zuständigkeit

Ist kein Gericht eines Mitgliedstaats nach den Artikeln 4 bis 8 zuständig oder haben sich alle Gerichte gemäß Artikel 9 für unzuständig erklärt und ist kein Gericht eines Mitgliedstaats nach Artikel 6 Buchstabe e, Artikel 7 und Artikel 8 zuständig, so sind die Gerichte eines Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet unbewegliches Vermögen eines oder beider Partner belegen ist; in diesem Fall ist das angerufene Gericht nur für Entscheidungen über dieses unbewegliche Vermögen zuständig. 

Artikel 11
Notzuständigkeit (forum necessitatis)

Ist kein Gericht eines Mitgliedstaats nach den Artikeln 4 bis 8 und 10 zuständig oder haben sich alle Gerichte gemäß Artikel 9 für unzuständig erklärt und ist kein Gericht eines Mitgliedstaats nach Artikel 6 Buchstabe e, Artikel 7, 8 und 10 zuständig, so können die Gerichte eines Mitgliedstaats ausnahmsweise über den Güterstand der eingetragenen Partnerschaft entscheiden, wenn es nicht zumutbar ist oder es sich als unmöglich erweist, ein Verfahren in einem Drittstaat, zu dem die Sache einen engen Bezug aufweist, einzuleiten oder zu führen.

Die Sache muss einen ausreichenden Bezug zu dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts aufweisen.

Artikel 12
Zuständigkeit für Gegenanträge

Das Gericht, bei dem ein Verfahren aufgrund der Artikel 4 bis 8, 10 oder 11 anhängig ist, ist auch für einen Gegenantrag zuständig, sofern dieser in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt. 

Artikel 13
Beschränkung des Verfahrens

(1)Umfasst der Nachlass des Erblassers, der unter die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 fällt, Vermögenswerte, die in einem Drittstaat belegen sind, so kann das betreffend den Güterstand der eingetragenen Partnerschaft angerufene Gericht auf Antrag einer der Parteien beschließen, über einen oder mehrere dieser Vermögenswerte nicht zu befinden, wenn zu erwarten ist, dass seine Entscheidung in Bezug auf diese Vermögenswerte in dem betreffenden Drittstaat nicht anerkannt oder gegebenenfalls nicht für vollstreckbar erklärt wird.

(2)Absatz 1 berührt nicht das Recht der Parteien, den Gegenstand des Verfahrens nach dem Recht des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts zu beschränken.

Artikel 14
Anrufung eines Gerichts

Für die Zwecke dieses Kapitels gilt ein Gericht als angerufen:

a)zu dem Zeitpunkt, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht worden ist, vorausgesetzt, der Antragsteller hat es in der Folge nicht versäumt, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstücks an den Antragsgegner zu bewirken, oder,

b)falls die Zustellung vor Einreichung des Schriftstücks bei Gericht zu bewirken ist, zu dem Zeitpunkt, zu dem die für die Zustellung verantwortliche Stelle das Schriftstück erhalten hat, vorausgesetzt, der Antragsteller hat es in der Folge nicht versäumt, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um das Schriftstück bei Gericht einzureichen, oder,

c)falls das Gericht das Verfahren von Amts wegen einleitet, zu dem Zeitpunkt, zu dem der Beschluss über die Einleitung des Verfahrens vom Gericht gefasst oder, wenn ein solcher Beschluss nicht erforderlich ist, zu dem Zeitpunkt, zu dem die Sache beim Gericht eingetragen worden ist.

Artikel 15
Prüfung der Zuständigkeit

Das Gericht eines Mitgliedstaats, das in einer Güterrechtssache angerufen wird, für die es nach dieser Verordnung nicht zuständig ist, erklärt sich von Amts wegen für unzuständig.

Artikel 16
Prüfung der Zulässigkeit 

(1)Lässt sich der Beklagte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Staates als des Mitgliedstaats hat, in dem das Verfahren eingeleitet wurde, auf das Verfahren nicht ein, so setzt das nach dieser Verordnung zuständige Gericht das Verfahren so lange aus, bis festgestellt ist, dass es dem Beklagten möglich war, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück so rechtzeitig zu empfangen, dass er sich verteidigen konnte oder dass alle hierzu erforderlichen Maßnahmen getroffen wurden.

(2)Anstelle des Absatzes 1 findet Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten 29 Anwendung, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nach der genannten Verordnung von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu übermitteln war.

(3)Ist die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 nicht anwendbar, so gilt Artikel 15 des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nach Maßgabe dieses Übereinkommens ins Ausland zu übermitteln war.

Artikel 17
Rechtshängigkeit

(1)Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Verfahren wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.

(2)In den in Absatz 1 genannten Fällen teilt das angerufene Gericht auf Antrag eines anderen angerufenen Gerichts diesem unverzüglich mit, wann es angerufen wurde.

(3)Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.

Artikel 18
Im Zusammenhang stehende Verfahren

(1)Sind bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Verfahren, die im Zusammenhang stehen, anhängig, so kann jedes später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen.

(2)Sind diese Verfahren in erster Instanz anhängig, so kann sich jedes später angerufene Gericht auf Antrag einer Partei auch für unzuständig erklären, wenn das zuerst angerufene Gericht für die betreffenden Verfahren zuständig ist und die Verbindung der Verfahren nach seinem Recht zulässig ist.

(3)Verfahren stehen im Sinne dieses Artikels im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen.

Artikel 19
Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen

Die im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen können bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache nach dieser Verordnung die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats zuständig sind.

Kapitel III

Anzuwendendes Recht

Artikel 20
Universelle Anwendung

Das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist.

Artikel 21
Einheit des anzuwendenden Rechts

Das auf den Güterstand einer eingetragenen Partnerschaft anzuwendende Recht gilt für sämtliche unter diesen Güterstand fallenden Vermögensgegenstände ohne Rücksicht auf deren Belegenheit.

Artikel 22
Rechtswahl

(1)Die Partner oder künftigen Partner können das auf den Güterstand ihrer eingetragenen Partnerschaft anzuwendende Recht durch Vereinbarung bestimmen oder wechseln, sofern dieses Recht einen Güterstand an das Institut der eingetragenen Partnerschaft knüpft und es sich dabei um das Recht eines der folgenden Staaten handelt:

a)das Recht des Staates, in dem die Partner oder künftigen Partner oder einer von ihnen zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren beziehungsweise seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben beziehungsweise hat, oder

b)das Recht eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Partner oder künftigen Partner zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt, oder

c)das Recht des Staates, nach dessen Recht die eingetragene Partnerschaft begründet wurde.

(2)Sofern die Partner nichts anderes vereinbaren, gilt ein während der Partnerschaft vorgenommener Wechsel des auf den Güterstand der eingetragenen Partnerschaft anzuwendenden Rechts nur für die Zukunft.

(3)Ein rückwirkender Wechsel des anzuwendenden Rechts nach Absatz 2 darf die sich aus diesem Recht ableitenden Rechte Dritter nicht beeinträchtigen.

Artikel 23
Formgültigkeit der Rechtswahlvereinbarung

(1)Eine Vereinbarung nach Artikel 22 bedarf der Schriftform und ist zu datieren und von beiden Partnern zu unterzeichnen. Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, sind der Schriftform gleichgestellt.

(2)Sieht jedoch das Recht des Mitgliedstaats, in dem beide Partner zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zusätzliche Formvorschriften für Vereinbarungen über den Güterstand einer eingetragenen Partnerschaft vor, so sind diese Formvorschriften anzuwenden.

(3)Haben die Partner zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt in verschiedenen Mitgliedstaaten und sieht das Recht beider Staaten unterschiedliche Formvorschriften für Vereinbarungen über den Güterstand einer eingetragenen Partnerschaft vor, so ist die Vereinbarung formgültig, wenn sie den Vorschriften des Rechts eines dieser Mitgliedstaaten genügt.

(4)Hat zum Zeitpunkt der Rechtswahl nur einer der Partner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat und sind in diesem Staat zusätzliche Formvorschriften für Vereinbarungen über den Güterstand einer eingetragenen Partnerschaft vorgesehen, so sind diese Formvorschriften anzuwenden.

Artikel 24
Einigung und materielle Wirksamkeit

(1)Das Zustandekommen und die Wirksamkeit einer Rechtswahlvereinbarung oder einer ihrer Bestimmungen bestimmen sich nach dem Recht, das nach Artikel 22 anzuwenden wäre, wenn die Vereinbarung oder die Bestimmung wirksam wäre.

(2)Ergibt sich jedoch aus den Umständen, dass es nicht gerechtfertigt wäre, die Wirkung des Verhaltens eines Partners nach dem in Absatz 1 bezeichneten Recht zu bestimmen, so kann sich dieser Partner für die Behauptung, er habe der Vereinbarung nicht zugestimmt, auf das Recht des Staates berufen, in dem er zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Artikel 25
Formgültigkeit einer Vereinbarung über den Güterstand einer eingetragenen Partnerschaft 

(1)Die Vereinbarung über den Güterstand einer eingetragenen Partnerschaft bedarf der Schriftform und ist zu datieren und von beiden Partnern zu unterzeichnen. Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, sind der Schriftform gleichgestellt.

(2)Sieht jedoch das Recht des Mitgliedstaats, in dem beide Partner zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zusätzliche Formvorschriften für Vereinbarungen über den Güterstand einer eingetragenen Partnerschaft vor, so sind diese Formvorschriften anzuwenden.

Haben die Partner zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt in verschiedenen Mitgliedstaaten und sieht das Recht beider Staaten unterschiedliche Formvorschriften für Vereinbarungen über den Güterstand einer eingetragenen Partnerschaft vor, so ist die Vereinbarung formgültig, wenn sie den Vorschriften des Rechts eines dieser Mitgliedstaaten genügt.

Hat zum Zeitpunkt der Rechtswahl nur einer der Partner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat und sind in diesem Staat zusätzliche Formvorschriften für Vereinbarungen über den Güterstand einer eingetragenen Partnerschaft vorgesehen, so sind diese Formvorschriften anzuwenden.

(3)Sieht jedoch das auf den Güterstand einer eingetragenen Partnerschaft anzuwendende Recht zusätzliche Formvorschriften vor, so sind diese Formvorschriften anzuwenden.

Artikel 26
Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht

(1)Mangels einer Rechtswahlvereinbarung nach Artikel 22 unterliegt der Güterstand einer eingetragenen Partnerschaft dem Recht des Staates, nach dessen Recht die eingetragene Partnerschaft begründet wurde.

(2)Ausnahmsweise kann das Gericht, das für Fragen des Güterstands der eingetragenen Partnerschaft zuständig ist, auf Antrag eines der Partner entscheiden, dass das Recht eines anderen Staates als des Staates, dessen Recht nach Absatz 1 anzuwenden ist, für den Güterstand der eingetragenen Partnerschaft gilt, sofern das Recht dieses anderen Staates einen Güterstand an das Institut der eingetragenen Partnerschaft knüpft und sofern der Antragsteller nachweist, dass

a) die Partner ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt über einen erheblichen Zeitraum in diesem Staat hatten und

b)beide Partner sich auf das Recht dieses anderen Staates bei der Regelung oder Planung ihrer vermögensrechtlichen Beziehungen berufen hatten.

Das Recht dieses anderen Staates gilt ab dem Zeitpunkt der Begründung der eingetragenen Partnerschaft, es sei denn, einer der Partner ist damit nicht einverstanden. Im letzteren Fall gilt das Recht dieses anderen Staates ab Begründung des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts in diesem anderen Staat.

Die Anwendung des Rechts des anderen Staates darf die Rechte Dritter, die sich aus dem nach Absatz 1 anzuwendenden Recht ableiten, nicht beeinträchtigen.

Dieser Absatz gilt nicht, wenn die Partner vor der Begründung ihres letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts in diesem anderen Staat eine Vereinbarung über den Güterstand der eingetragenen Partnerschaft getroffen haben.

Artikel 27
Reichweite des anzuwendenden Rechts

Das nach dieser Verordnung auf den Güterstand eingetragener Partnerschaften anzuwendende Recht ist unter anderem maßgebend für 

a)die Einteilung des Vermögens eines oder beider Partner in verschiedene Kategorien während und nach der eingetragenen Partnerschaft,

b)die Übertragung von Vermögen von einer Kategorie auf die andere,

c)die Haftung des einen Partners für die Verbindlichkeiten und Schulden des anderen,

d)die Befugnisse, Rechte und Pflichten eines oder beider Partner in Bezug auf das Vermögen,

e)die Teilung, Aufteilung oder Abwicklung des Vermögens bei Auflösung der eingetragenen Partnerschaft,

f)die Wirkungen des Güterstands eingetragener Partnerschaften auf ein Rechtsverhältnis zwischen einem Partner und Dritten und

g)die materielle Wirksamkeit einer Vereinbarung über den Güterstand einer eingetragenen Partnerschaft.

Artikel 28
Wirkungen gegenüber Dritten

(1)Ungeachtet des Artikels 27 Buchstabe f darf ein Partner in einer Streitigkeit zwischen einem Dritten und einem oder beiden Partnern das für den Güterstand seiner eingetragenen Partnerschaft maßgebende Recht dem Dritten nicht entgegenhalten, es sei denn, der Dritte hatte Kenntnis von diesem Recht oder hätte bei gebührender Sorgfalt davon Kenntnis haben müssen.

(2)Es wird davon ausgegangen, dass der Dritte diese Kenntnis hat, wenn

a)das für den Güterstand der eingetragenen Partnerschaft maßgebende Recht das Recht des Staates ist,

i)dessen Recht auf das Rechtsgeschäft zwischen einem Partner und dem Dritten anzuwenden ist,

ii)in dem der vertragschließende Partner und der Dritte ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder

iii) in dem die Vermögensgegenstände, sofern es sich um unbewegliche Vermögensgegenstände handelt, belegen sind,

oder

b)einer der Partner die geltenden Anforderungen in Bezug auf die Publizität oder Registrierung des Güterstands der eingetragenen Partnerschaft eingehalten hat, die vorgesehen sind im Recht des Staates,

i)dessen Recht auf das Rechtsgeschäft zwischen einem Partner und dem Dritten anzuwenden ist,

ii)in dem der vertragschließende Partner und der Dritte ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder

iii) in dem die Vermögensgegenstände, sofern es sich um unbewegliche Vermögensgegenstände handelt, belegen sind.

(3)Kann ein Partner das für seinen Güterstand maßgebende Recht einem Dritten nicht nach Absatz 1 entgegenhalten, so unterliegen die Wirkungen des Güterstands in Bezug auf den Dritten dem Recht des Staates,

a)dessen Recht auf das Rechtsgeschäft zwischen einem Partner und dem Dritten anzuwenden ist oder

b)in dem die Vermögensgegenstände, sofern es sich um unbewegliche Vermögensgegenstände handelt, belegen sind oder, sofern es sich um eingetragene Vermögenswerte oder um Rechte handelt, in dem diese Vermögenswerte oder Rechte eingetragen sind.

Artikel 29
Anpassung dinglicher Rechte

Macht eine Person ein dingliches Recht geltend, das ihr nach dem auf den Güterstand einer eingetragenen Partnerschaft anzuwendenden Recht zusteht, und kennt das Recht des Mitgliedstaats, in dem das Recht geltend gemacht wird, das betreffende dingliche Recht nicht, so ist dieses Recht soweit erforderlich und möglich an das in der Rechtsordnung dieses Mitgliedstaats am ehesten vergleichbare Recht anzupassen, wobei die mit dem besagten dinglichen Recht verfolgten Ziele und Interessen und die mit ihm verbundenen Wirkungen zu berücksichtigen sind.

Artikel 30
Eingriffsnormen

(1)Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Eingriffsnormen des Rechts des angerufenen Gerichts.

(2)Eine Eingriffsnorm ist eine zwingende Vorschrift, deren Einhaltung von einem Mitgliedstaat als so entscheidend für die Wahrung seines öffentlichen Interesses, insbesondere seiner politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Ordnung, angesehen wird, dass sie ungeachtet des nach dieser Verordnung auf den Güterstand einer eingetragenen Partnerschaft anzuwendenden Rechts auf alle Sachverhalte anzuwenden ist, die in ihren Anwendungsbereich fallen.

Artikel 31
Öffentliche Ordnung (ordre public) 

Die Anwendung einer Vorschrift des nach dieser Verordnung bezeichneten Rechts eines Staates darf nur versagt werden, wenn ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar ist.

Artikel 32
Ausschluss der Rück- und Weiterverweisung

Unter dem nach dieser Verordnung anzuwendenden Recht eines Staates sind die in diesem Staat geltenden Rechtsnormen unter Ausschluss derjenigen seines Internationalen Privatrechts zu verstehen.

Artikel 33
Staaten mit mehr als einem Rechtssystem – interlokale Kollisionsvorschriften

(1)Verweist diese Verordnung auf das Recht eines Staates, der mehrere Gebietseinheiten umfasst, von denen jede eigene Rechtsvorschriften für Güterstände eingetragener Partnerschaften hat, so bestimmen die internen Kollisionsvorschriften dieses Staates die Gebietseinheit, deren Rechtsvorschriften anzuwenden sind.

(2)In Ermangelung solcher internen Kollisionsvorschriften gilt:

a)Jede Bezugnahme auf das Recht des in Absatz 1 genannten Staates ist für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts aufgrund von Vorschriften, die sich auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Partner beziehen, als Bezugnahme auf das Recht der Gebietseinheit zu verstehen, in der die Partner ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

b)Jede Bezugnahme auf das Recht des in Absatz 1 genannten Staates ist für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts aufgrund von Bestimmungen, die sich auf die Staatsangehörigkeit der Partner beziehen, als Bezugnahme auf das Recht der Gebietseinheit zu verstehen, zu der die Partner die engste Verbindung haben.

c)Jede Bezugnahme auf das Recht des in Absatz 1 genannten Staates ist für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts aufgrund sonstiger Bestimmungen, die sich auf andere Anknüpfungspunkte beziehen, als Bezugnahme auf das Recht der Gebietseinheit zu verstehen, in der sich der einschlägige Anknüpfungspunkt befindet.

Artikel 34
Staaten mit mehr als einem Rechtssystem – interpersonale Kollisionsvorschriften

Gelten in einem Staat für die Güterstände eingetragener Partnerschaften zwei oder mehr Rechtssysteme oder Regelwerke für verschiedene Personengruppen, so ist jede Bezugnahme auf das Recht dieses Staates als Bezugnahme auf das Rechtssystem oder das Regelwerk zu verstehen, das die in diesem Staat geltenden Vorschriften zur Anwendung berufen. In Ermangelung solcher Vorschriften ist das Rechtssystem oder das Regelwerk anzuwenden, zu dem die Partner die engste Verbindung haben.

Artikel 35
Nichtanwendung dieser Verordnung auf innerstaatliche Kollisionen

Ein Mitgliedstaat, der mehrere Gebietseinheiten umfasst, von denen jede eigene Rechtsvorschriften für Güterstände eingetragener Partnerschaften hat, ist nicht verpflichtet, diese Verordnung auf Kollisionen zwischen den Rechtsordnungen dieser Gebietseinheiten anzuwenden.

Kapitel IV

Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung von Entscheidungen

Artikel 36
Anerkennung

(1)Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

(2)Bildet die Frage, ob eine Entscheidung anzuerkennen ist, als solche den Gegenstand eines Streites, so kann jede Partei, die die Anerkennung geltend macht, in den Verfahren nach den Artikeln 44 bis 57 die Feststellung beantragen, dass die Entscheidung anzuerkennen ist.

(3)Wird die Anerkennung in einem Verfahren vor dem Gericht eines Mitgliedstaats, dessen Entscheidung von der Anerkennung abhängt, verlangt, so kann dieses Gericht über die Anerkennung entscheiden.

Artikel 37
Gründe für die Nichtanerkennung

Eine Entscheidung wird nicht anerkannt, wenn

a)die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen würde;

b)dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, der Beklagte hat die Entscheidung nicht angefochten, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte;

c)sie mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die in einem Verfahren zwischen denselben Parteien in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist;

d)sie mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat in einem Verfahren zwischen denselben Parteien wegen desselben Anspruchs ergangen ist, sofern die frühere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, erfüllt.

Artikel 38
Grundrechte

Artikel 37 ist von den Gerichten und anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter Beachtung der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundrechte und Grundsätze anzuwenden, insbesondere des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung in Artikel 21 der Charta.

Artikel 39
Ausschluss der Nachprüfung der Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats

(1)Die Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats darf nicht nachgeprüft werden.

(2)Das Kriterium der öffentlichen Ordnung (ordre public) in Artikel 37 findet keine Anwendung auf die Zuständigkeitsvorschriften in den Artikeln 4 bis 12.

Artikel 40
Ausschluss der Nachprüfung in der Sache

Die in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.

Artikel 41
Aussetzung des Anerkennungsverfahrens

Das Gericht eines Mitgliedstaats, vor dem die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung geltend gemacht wird, kann das Verfahren aussetzen, wenn im Ursprungsmitgliedstaat gegen die Entscheidung ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt worden ist.

Artikel 42
Vollstreckbarkeit

Die in einem Mitgliedstaat ergangenen und in diesem Staat vollstreckbaren Entscheidungen sind in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckbar, wenn sie auf Antrag eines Berechtigten dort nach den Verfahren der Artikel 44 bis 57 für vollstreckbar erklärt worden sind.

Artikel 43
Bestimmung des Wohnsitzes 

Ist zu entscheiden, ob eine Partei für die Zwecke der Verfahren nach den Artikeln 44 bis 57 im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats einen Wohnsitz hat, so wendet das befasste Gericht sein eigenes Recht an.

Artikel 44
Örtlich zuständiges Gericht

(1)Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist an das Gericht oder die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats zu richten, die der Kommission nach Artikel 64 mitgeteilt wurden.

(2)Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Ort des Wohnsitzes der Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, oder durch den Ort, an dem die Vollstreckung durchgeführt werden soll, bestimmt.

Artikel 45
Verfahren

(1)Für das Verfahren der Antragstellung ist das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats maßgebend.

(2)Von dem Antragsteller kann nicht verlangt werden, dass er im Vollstreckungsmitgliedstaat über eine Postanschrift oder einen bevollmächtigten Vertreter verfügt.

(3)Dem Antrag sind die folgenden Schriftstücke beizufügen:

a)eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt;

b)die Bescheinigung, die von dem Gericht oder der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats unter Verwendung des nach dem Beratungsverfahren nach Artikel 67 Absatz 2 erstellten Formulars ausgestellt wurde, unbeschadet des Artikels 46.

Artikel 46
Nichtvorlage der Bescheinigung

(1)Wird die Bescheinigung nach Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b nicht vorgelegt, kann das Gericht oder die sonst befugte Stelle eine Frist bestimmen, innerhalb deren die Bescheinigung vorzulegen ist, oder sich mit einer gleichwertigen Urkunde begnügen oder von der Vorlage der Bescheinigung absehen, wenn kein weiterer Klärungsbedarf besteht.

(2)Auf Verlangen des Gerichts oder der zuständigen Behörde ist eine Übersetzung oder Transkription der Schriftstücke vorzulegen. Die Übersetzung ist von einer Person zu erstellen, die zur Anfertigung von Übersetzungen in einem der Mitgliedstaaten befugt ist.

Artikel 47
Vollstreckbarerklärung

Sobald die in Artikel 45 vorgesehenen Förmlichkeiten erfüllt sind, wird die Entscheidung unverzüglich für vollstreckbar erklärt, ohne dass eine Prüfung nach Artikel 37 erfolgt. Die Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, erhält in diesem Abschnitt des Verfahrens keine Gelegenheit, eine Erklärung abzugeben.

Artikel 48
Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung

(1)Die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung wird dem Antragsteller unverzüglich in der Form mitgeteilt, die das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorsieht.

(2)Die Vollstreckbarerklärung und, soweit dies noch nicht geschehen ist, die Entscheidung werden der Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, zugestellt.

Artikel 49
Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung

(1)Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann jede Partei einen Rechtsbehelf einlegen.

(2)Der Rechtsbehelf wird bei dem Gericht eingelegt, das der betreffende Mitgliedstaat der Kommission nach Artikel 64 mitgeteilt hat.

(3)Über den Rechtsbehelf wird nach den Vorschriften entschieden, die für Verfahren mit beiderseitigem rechtlichem Gehör maßgebend sind.

(4)Lässt sich die Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, auf das Verfahren vor dem mit dem Rechtsbehelf des Antragstellers befassten Gericht nicht ein, so ist Artikel 16 auch dann anzuwenden, wenn die Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, ihren Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat.

(5)Der Rechtsbehelf gegen die Vollstreckbarerklärung ist innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Zustellung einzulegen. Hat die Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem, in dem die Vollstreckbarerklärung ergangen ist, so beträgt die Frist für den Rechtsbehelf 60 Tage und beginnt mit dem Tag, an dem die Vollstreckbarerklärung ihr entweder in Person oder in ihrer Wohnung zugestellt worden ist. Eine Verlängerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist ausgeschlossen.

Artikel 50
Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf

Gegen die über den Rechtsbehelf ergangene Entscheidung kann nur der Rechtsbehelf eingelegt werden, den der betreffende Mitgliedstaat der Kommission nach Artikel 64 mitgeteilt hat.

Artikel 51
Versagung oder Aufhebung einer Vollstreckbarerklärung

Die Vollstreckbarerklärung darf von dem mit einem Rechtsbehelf nach Artikel 49 oder 50 befassten Gericht nur aus einem der in Artikel 37 aufgeführten Gründe versagt oder aufgehoben werden. Das Gericht erlässt seine Entscheidung unverzüglich.

Artikel 52
Aussetzung des Verfahrens

Das nach Artikel 49 oder 50 mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht setzt das Verfahren auf Antrag der Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, aus, wenn die Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat wegen der Einlegung eines Rechtsbehelfs vorläufig nicht vollstreckbar ist.

Artikel 53
Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen

(1)Ist eine Entscheidung nach diesem Kapitel anzuerkennen, so ist der Antragsteller nicht daran gehindert, einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats in Anspruch zu nehmen, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung nach Artikel 47 bedarf.

(2)Die Vollstreckbarerklärung umfasst von Rechts wegen die Befugnis, Maßnahmen zur Sicherung zu veranlassen.

(3)Solange die in Artikel 49 Absatz 5 vorgesehene Frist für den Rechtsbehelf gegen die Vollstreckbarerklärung läuft und solange über den Rechtsbehelf nicht entschieden ist, darf die Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, nicht über Maßnahmen zur Sicherung hinausgehen.

Artikel 54
Teilvollstreckbarkeit

(1)Ist durch die Entscheidung über mehrere Ansprüche erkannt worden und kann die Vollstreckbarerklärung nicht für alle Ansprüche erteilt werden, so erteilt das Gericht oder die zuständige Behörde sie für einen oder mehrere dieser Ansprüche.

(2)Der Antragsteller kann beantragen, dass die Vollstreckbarerklärung nur für einen Teil des Gegenstands der Entscheidung erteilt wird.

Artikel 55
Prozesskostenhilfe

Ist dem Antragsteller im Ursprungsmitgliedstaat ganz oder teilweise Prozesskostenhilfe oder Kosten- oder Gebührenbefreiung gewährt worden, so genießt er im Vollstreckbarerklärungsverfahren hinsichtlich der Prozesskostenhilfe oder der Kosten- oder Gebührenbefreiung die günstigste Behandlung, die das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorsieht.

Artikel 56
Keine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung

Der Partei, die in einem Mitgliedstaat die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung oder Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung beantragt, darf wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen Wohnsitzes oder Aufenthalts im Vollstreckungsmitgliedstaat keine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung es auch sei, auferlegt werden.

Artikel 57
Keine Stempelabgaben oder Gebühren

Im Vollstreckungsmitgliedstaat dürfen in Vollstreckbarerklärungsverfahren keine nach dem Streitwert abgestuften Stempelabgaben oder Gebühren erhoben werden.

KAPITEL V

Öffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche

Artikel 58
Annahme öffentlicher Urkunden

(1)Eine in einem Mitgliedstaat errichtete öffentliche Urkunde hat in einem anderen Mitgliedstaat die gleiche formelle Beweiskraft wie im Ursprungsmitgliedstaat oder die damit am ehesten vergleichbare Wirkung, sofern dies der öffentlichen Ordnung (ordre public) des betreffenden Mitgliedstaats nicht offensichtlich widersprechen würde.

Eine Person, die eine öffentliche Urkunde in einem anderen Mitgliedstaat verwenden möchte, kann die Behörde, die die öffentliche Urkunde im Ursprungsmitgliedstaat errichtet, ersuchen, das nach dem Beratungsverfahren nach Artikel 67 Absatz 2 erstellte Formular auszufüllen, das die formelle Beweiskraft der öffentlichen Urkunde in ihrem Ursprungsmitgliedstaat beschreibt.

(2)Einwände mit Bezug auf die Authentizität einer öffentlichen Urkunde sind bei den Gerichten des Ursprungsmitgliedstaats zu erheben; über diese Einwände wird nach dem Recht dieses Staates entschieden. Eine öffentliche Urkunde, gegen die solche Einwände erhoben wurden, entfaltet in einem anderen Mitgliedstaat keine Beweiskraft, solange die Sache bei dem zuständigen Gericht anhängig ist.

(3)Einwände mit Bezug auf die in einer öffentlichen Urkunde beurkundeten Rechtsgeschäfte oder Rechtsverhältnisse sind bei den nach dieser Verordnung zuständigen Gerichten zu erheben; über diese Einwände wird nach dem nach Kapitel III anzuwendenden Recht entschieden. Eine öffentliche Urkunde, gegen die solche Einwände erhoben wurden, entfaltet in einem anderen als dem Ursprungsmitgliedstaat hinsichtlich des bestrittenen Umstands keine Beweiskraft, solange die Sache bei dem zuständigen Gericht anhängig ist.

(4)Hängt die Entscheidung des Gerichts eines Mitgliedstaats von der Klärung einer Vorfrage mit Bezug auf die in einer öffentlichen Urkunde beurkundeten Rechtsgeschäfte oder Rechtsverhältnisse betreffend den Güterstand einer eingetragenen Partnerschaft ab, so ist dieses Gericht für die Entscheidung über diese Vorfrage zuständig.

Artikel 59
Vollstreckbarkeit öffentlicher Urkunden

(1)Öffentliche Urkunden, die im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar sind, werden in einem anderen Mitgliedstaat auf Antrag eines Berechtigten nach den Verfahren der Artikel 44 bis 57 für vollstreckbar erklärt.

(2)Für die Zwecke des Artikels 45 Absatz 3 Buchstabe b stellt die Behörde, die die öffentliche Urkunde errichtet hat, auf Antrag eines Berechtigten eine Bescheinigung unter Verwendung des nach dem Beratungsverfahren nach Artikel 67 Absatz 2 erstellten Formulars aus.

(3)Die Vollstreckbarerklärung wird von dem mit einem Rechtsbehelf nach Artikel 49 oder 50 befassten Gericht nur versagt oder aufgehoben, wenn die Vollstreckung der öffentlichen Urkunde der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Vollstreckungsmitgliedstaats offensichtlich widersprechen würde.

Artikel 60
Vollstreckbarkeit gerichtlicher Vergleiche

(1)Gerichtliche Vergleiche, die im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar sind, werden in einem anderen Mitgliedstaat auf Antrag eines Berechtigten nach den Verfahren der Artikel 44 bis 57 für vollstreckbar erklärt.

(2)Für die Zwecke des Artikels 45 Absatz 3 Buchstabe b stellt das Gericht, das den Vergleich gebilligt hat oder vor dem der Vergleich geschlossen wurde, auf Antrag eines Berechtigten eine Bescheinigung unter Verwendung des nach dem Beratungsverfahren nach Artikel 67 Absatz 2 erstellten Formulars aus.

(3)Die Vollstreckbarerklärung wird von dem mit einem Rechtsbehelf nach Artikel 49 oder 50 befassten Gericht nur versagt oder aufgehoben, wenn die Vollstreckung des gerichtlichen Vergleichs der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Vollstreckungsmitgliedstaats offensichtlich widersprechen würde.

Kapitel VI

Allgemeine und Schlussbestimmungen

Artikel 61
Legalisation oder ähnliche Förmlichkeiten

Im Rahmen dieser Verordnung bedarf es hinsichtlich Urkunden, die in einem Mitgliedstaat ausgestellt werden, weder der Legalisation noch einer ähnlichen Förmlichkeit.

Artikel 62
Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkünften

(1)Diese Verordnung lässt unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach Artikel 351 des Vertrags die Anwendung bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte unberührt, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung angehören und die Bereiche betreffen, die in dieser Verordnung geregelt sind.

(2)Ungeachtet des Absatzes 1 hat diese Verordnung im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten Vorrang vor Übereinkünften, denen die Mitgliedstaaten angehören und die Bereiche betreffen, die in dieser Verordnung geregelt sind.

Artikel 63
Informationen für die Öffentlichkeit

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine kurze Zusammenfassung ihrer nationalen Vorschriften und Verfahren betreffend die Güterstände eingetragener Partnerschaften, einschließlich Informationen zu der Art von Behörde, die für Fragen des Güterstands eingetragener Partnerschaften zuständig ist, und zu den Wirkungen gegenüber Dritten gemäß Artikel 28, damit die betreffenden Informationen der Öffentlichkeit im Rahmen des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen zur Verfügung gestellt werden können.

Die Mitgliedstaaten halten die Informationen stets auf dem neuesten Stand.

Artikel 64
Angaben zu Kontaktdaten und Verfahren

(1)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum … 30 * Folgendes mit:

a)die für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 44 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 49 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden;

b)die in Artikel 50 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf.

   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über spätere Änderungen dieser Angaben.

(2)Die Kommission veröffentlicht die nach Absatz 1 übermittelten Angaben im Amtsblatt der Europäischen Union, mit Ausnahme der Anschriften und sonstigen Kontaktdaten der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Gerichte und Behörden.

(3)Die Kommission stellt der Öffentlichkeit alle nach Absatz 1 übermittelten Angaben auf geeignete Weise, insbesondere über das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen, zur Verfügung.

Artikel 65
Erstellung und spätere Änderung der Liste der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Angaben

(1)Die Kommission erstellt anhand der Mitteilungen der Mitgliedstaaten die Liste der in Artikel 3 Absatz 2 genannten anderen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen.

(2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätere Änderungen der in dieser Liste enthaltenen Angaben mit. Die Kommission ändert die Liste entsprechend.

(3)Die Kommission veröffentlicht die Liste und etwaige spätere Änderungen im Amtsblatt der Europäischen Union. 

(4)Die Kommission stellt der Öffentlichkeit alle nach den Absätzen 1 und 2 mitgeteilten Angaben auf andere geeignete Weise, insbesondere über das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen, zur Verfügung.

Artikel 66
Erstellung und spätere Änderung der Bescheinigungen und der Formulare nach Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b und den Artikeln 58, 59 und 60

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Erstellung und späteren Änderung der Bescheinigungen und der Formulare nach Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b und den Artikeln 58, 59 und 60. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 67 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Artikel 67
Ausschussverfahren

(1)Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 68
Überprüfungsklausel

(1)Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss spätestens acht Jahre nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. Dem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung beigefügt.

(2)Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss spätestens fünf Jahre nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung einen Bericht über die Anwendung der Artikel 9 und 38 dieser Verordnung vor. In diesem Bericht wird insbesondere bewertet, inwieweit die genannten Artikel den Zugang zur Justiz sichergestellt haben.

(3)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission zu diesem Zweck sachdienliche Angaben zu der Anwendung dieser Verordnung durch ihre Gerichte.

Artikel 69
Übergangsbestimmungen

(1)Diese Verordnung ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nur auf Verfahren, öffentliche Urkunden oder gerichtliche Vergleiche anzuwenden, die am Tag des Beginns ihrer Anwendung oder danach eingeleitet, förmlich errichtet oder eingetragen beziehungsweise gebilligt oder geschlossen worden sind.

(2)Ist das Verfahren im Ursprungsmitgliedstaat vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung eingeleitet worden, so werden nach diesem Zeitpunkt ergangene Entscheidungen nach Maßgabe des Kapitels IV anerkannt und vollstreckt, soweit das Gericht aufgrund von Vorschriften zuständig war, die mit den Zuständigkeitsvorschriften des Kapitels II übereinstimmen.

(3)Kapitel III gilt nur für Partner, die nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung ihre Partnerschaft haben eintragen lassen oder eine Rechtswahl bezüglich des auf den Güterstand ihrer eingetragenen Partnerschaft anzuwendenden Rechts getroffen haben.

Artikel 70
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab … 31 , mit Ausnahme der Artikel 63 und 64, die ab … 32 gelten, und der Artikel 65, 66 und 67, die ab … gelten. 33  

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den teilnehmenden Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

(1) ABl. C 12 vom 15.1.2001, S. 1.
(2) ABl. C 53 vom 3.3.2005, S. 1.
(3) KOM(2010) 603.
(4) KOM(2011) 126.
(5) KOM(2011) 127.
(6) Dänemark teilte mit, dass es sich gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks nicht an der Annahme dieser Verordnung beteiligen wolle, die daher für Dänemark weder bindend noch Dänemark gegenüber anwendbar wäre. Das Vereinigte Königreich und Irland haben gemäß den Artikeln 1 und 2 des den Verträgen beigefügten Protokolls über die Position der genannten Mitgliedstaaten nicht mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung der vorgeschlagenen Verordnung beteiligen wollen.
(7) A7-0253/2013.
(8) Schweden, Belgien, Griechenland, Kroatien, Slowenien, Spanien, Frankreich, Portugal, Italien, Malta, Luxemburg, Deutschland, die Tschechische Republik, die Niederlande, Österreich, Bulgarien und Finnland.
(9) ASSER-UCL Consortium, Study in comparative law on the rules governing conflicts of jurisdiction and laws on matrimonial property regimes and the implementation for property issues of the separation of unmarried couples in the Member States. Vgl.: http://europa.eu.int/comm/justice_home/doc_centre/civil/studies/doc_civil_studies_en.htm
(10) KOM(2006) 400.
(11) Mitteilung der Kommission – KOM(2010) 573 vom 19.10.2010.
(12) Vgl. Verordnung (EG) Nr. 4/2009 (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1).
(13) Vgl. Verordnung (EU) Nr. 650/2012 (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 107).
(14) ABl. C […] vom […], S. […].
(15) ABl. C […] vom […], S. […].
(16) ABl. C 12 vom 15.1.2001, S. 1.
(17) ABl. C 53 vom 3.3.2005, S. 1.
(18) KOM(2006) 400.
(19) ABl. C 115 vom 4.5.2010, S. 1.
(20) KOM(2010) 603.
(21) KOM(2011) 126.
(22) KOM(2011) 127.
(23) ABl L 7 vom 10.1.2009, S. 1.
(24) ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 107.
(25) ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 25.
(26) ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1.
(27) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
(28) Eine gleichartige Formulierung („anerkannt werden kann“) findet sich auch in der Brüssel-I-Verordnung (Neufassung), und zwar in Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3, Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b und Erwägungsgrund 23. [Anm. d. Übers.: Fußnote ist zu streichen]
(29) ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79.
(30) * ABl.: Bitte das Datum einfügen: Neun Monate vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung.
(31) Zweieinhalb Jahre nach ihrem Inkrafttreten.
(32) Neun Monate vor dem Beginn der Anwendung.
(33) Tag nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
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