EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 18.2.2016
COM(2016) 70 final
2016/0042(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten – des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Turkmenistan andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Kroatien, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, Ungarns, der Republik Malta, der Republik Polen, Rumäniens, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union
BEGRÜNDUNG
Der beigefügte Vorschlag ist der Rechtsakt für die Unterzeichnung eines Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Turkmenistan andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Kroatien, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, Ungarns, der Republik Malta, der Republik Polen, Rumäniens, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (im Folgenden „Protokoll“).
Gemäß den Beitrittsakten von 2003, 2005 und 2011 treten die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik, die Republik Bulgarien und Rumänien sowie die Republik Kroatien den von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten unterzeichneten oder geschlossenen internationalen Abkommen durch Abschluss eines Protokolls zu diesen Abkommen bei.
Das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Turkmenistan andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 25. Mai 1998 in Brüssel unterzeichnet (das Abkommen wird zurzeit ratifiziert und ist noch nicht in Kraft getreten).
Mit einem Beschluss vom 14. September 2012 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit den betreffenden Drittländern über den Abschluss der einschlägigen Protokolle. Die Verhandlungen mit Turkmenistan wurden mit der Paraphierung des Protokolls erfolgreich abgeschlossen.
Mit dem vorgeschlagenen Protokoll werden die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Kroatien, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, Rumänien, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik als Vertragsparteien in das Abkommen aufgenommen und wird die EU zur Bereitstellung verbindlicher Fassungen des Abkommens in bulgarischer, estnischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, rumänischer, slowakischer, slowenischer, tschechischer und ungarischer Sprache verpflichtet.
Nach Auffassung der Kommission ist das Ergebnis der Verhandlungen zufriedenstellend und sie ersucht den Rat, die Unterzeichnung des Protokolls im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten zu genehmigen.
2016/0042 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten – des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Turkmenistan andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Kroatien, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, Ungarns, der Republik Malta, der Republik Polen, Rumäniens, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 207 und 209 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
gestützt auf die Akte von 2003 über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,
gestützt auf die Akte von 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,
gestützt auf die Akte von 2011 über den Beitritt der Republik Kroatien, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Nach Artikel 6 Absatz 2 der Akte von 2003 über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik, nach Artikel 6 Absatz 2 der Akte von 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens und nach Artikel 6 Absatz 2 der Akte von 2011 über den Beitritt der Republik Kroatien wird dem Beitritt zu dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Turkmenistan andererseits (im Folgenden „Abkommen“) durch den Abschluss eines Protokolls zu dem Abkommen zugestimmt. Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakten von 2003, 2005 und 2011 sieht für einen derartigen Beitritt ein vereinfachtes Verfahren vor, nach dem das Protokoll zwischen dem Rat, der im Namen der Mitgliedstaaten handelt und einstimmig beschließt, und den betreffenden Drittländern geschlossen wird.
(2)Am 8. Dezember 2003 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Turkmenistan ein Protokoll zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Turkmenistan andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, Ungarns, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union auszuhandeln.
(3)Am 23. Oktober 2006 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Turkmenistan ein Protokoll zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Turkmenistan andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union auszuhandeln.
(4)Am 14. September 2012 ermächtigte der Rat die Kommission – im Hinblick auf den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union – zur Aufnahme von Verhandlungen mit Drittländern über die Anpassung von Übereinkünften, die zwischen der Europäischen Union beziehungsweise zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und diesen Drittländern unterzeichnet oder geschlossen wurden.
(5)Das Protokoll sollte im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet werden —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung – im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten – des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Turkmenistan andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Kroatien, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, Ungarns, der Republik Malta, der Republik Polen, Rumäniens, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union wird – vorbehaltlich des Abschlusses – genehmigt.
Der Wortlaut des Protokolls wird gemeinsam mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident