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Document 52015DC0650

BERICHT DER KOMMISSION Bericht über den zusätzlichen Zeitraum für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Kyoto-Protokoll (gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG) und des Beschlusses 13/CMP.1 der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien

COM/2015/0650 final

Brüssel, den 15.12.2015

COM(2015) 650 final

BERICHT DER KOMMISSION

Bericht über den zusätzlichen Zeitraum für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Kyoto-Protokoll (gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG) und des Beschlusses 13/CMP.1 der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien

{SWD(2015) 288 final}


Bericht über den zusätzlichen Kyoto-Verpflichtungszeitraum

Dieser Bericht und die beigefügten Arbeitsunterlagen bilden den Bericht der Union über den zusätzlichen Zeitraum für die Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 des ersten Kyoto-Verpflichtungszeitraums nach Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 1 in Einklang mit Beschluss 13/CMP.1 der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien. Der Bericht und die beigefügte Arbeitsunterlagen werden dem UNFCCC übermittelt.

Mithilfe der Informationen in dem Bericht kann die Einhaltung der Verpflichtungen der Union nach Artikel 3 Absatz 1 des ersten Kyoto-Verpflichtungszeitraums überprüft werden. Die Überprüfung basiert auf einem Vergleich der Anzahl der Einheiten innerhalb des ersten Verpflichtungszeitraums, die mit Ende des zusätzlichen Zeitraums zur Erfüllung der Verpflichtungen ausgebucht sind, mit den aggregierten Emissionen aus dem ersten Verpflichtungszeitraum.

Ausbuchung von Kyoto-Einheiten

Das Kyoto-Protokoll wurde am 31. Mai 2002 von der Europäischen Union, damals noch Europäische Gemeinschaft, ratifiziert. Die EU und ihre Mitgliedstaaten erfüllen in Einklang mit den Bestimmungen nach Artikel 4 des Protokolls ihre Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls gemeinsam. Zum Zeitpunkt der Ratifizierung waren die folgenden 15 Länder Mitgliedstaaten: Österreich, Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Portugal, Spanien, Schweden und das Vereinigte Königreich. Als das Kyoto-Protokoll im Dezember 1997 angenommen wurde, waren dieselben 15 Länder Mitgliedstaaten. In Einklang mit Artikel 4 Absatz 4 des Kyoto-Protokolls hat die Aufnahme von 13 Mitgliedstaaten nach Annahme des Protokolls keine Auswirkungen auf den ersten Verpflichtungszeitraum.

Die Anzahl der ausgebuchten Einheiten für die EU wird als die Summe der Einheiten in den Ausbuchungskonten der Register der 15 Mitgliedstaaten berechnet. Am Ende des zusätzlichen Zeitraums zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 für den ersten Kyoto-Verpflichtungszeitraum werden für die EU insgesamt 18 843 518 768 Einheiten ausgebucht. In der nachstehenden Tabelle sind die Einheiten nach Mitgliedstaat aufgeführt.

Gesamtsumme der Einheiten am Ausbuchungskonto

Österreich

414 658 054

Belgien

626 316 229

Dänemark

297 984 143

Finnland

338 353 531

Frankreich

2 538 856 531

Deutschland

4 706 574 671

Griechenland

598 504 091

Irland

308 508 846

Italien

2 479 638 840

Luxemburg

60 116 132

Niederlande

997 119 267

Spanien

362 098 075

Spanien

1 791 980 049

Schweden

305 573 749

Vereinigtes Königreich

3 017 236 560

Übertragung von Kyoto-Einheiten

Die Gesamtsumme der zugewiesenen Einheiten im EU-Register, in welchem die Vertragsparteikonten aufgelistet sind, die die EU vom ersten in den zweiten Kyoto-Verpflichtungszeitraum übertragen soll, beläuft sich auf 2 124 109 368.

Die Gesamtsumme der Einheiten in den Vertragsparteikonten der Mitgliedstaaten, die von den Mitgliedstaaten übertragen werden sollen, wird in den Berichten der Mitgliedstaaten zum zusätzlichen Kyoto-Verpflichtungszeitraum mitgeteilt.

(1)

 Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG, ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13-40.

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