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Document 52015PC0643

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China über die Befreiung der Inhaber von Diplomatenpässen von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

COM/2015/0643 final - 2015/0293 (NLE)

Brüssel, den 15.12.2015

COM(2015) 643 final

2015/0293(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China über die Befreiung der Inhaber von Diplomatenpässen von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Im Rahmen des Dialogs EU-China über Mobilität und Migration vereinbarten die Europäische Union und die Volksrepublik China ein Paket für die Zusammenarbeit, das Maßnahmen im Bereich der irregulären Migration und der Visumpolitik umfasst, die in zwei miteinander verbundenen Phasen ausgehandelt oder umgesetzt werden sollten. In der ersten Phase sollte ein Abkommen über die wechselseitige Befreiung der Inhaber von Diplomatenpässen von der Visumpflicht ausgehandelt werden, und die chinesischen Behörden sollten den Mitgliedstaaten die Eröffnung von Visumantragstellen in 15 ausgewählten chinesischen Städten genehmigen. Ferner sollten in der ersten Phase regelmäßige Expertentreffen zur Bekämpfung der irregulären Migration einschließlich der Identifizierung und Rückübernahme irregulärer Migranten anberaumt werden. In der zweiten Phase sollten beide Seiten ein Visaerleichterungs- und ein Rückübernahmeabkommen aushandeln. Das Paket wurde von den führenden Politikern beider Seiten auf dem 17. Gipfeltreffen EU-China vom 29. Juni 2015 fertiggestellt und gebilligt.

Am 14. September 2015 genehmigte der Rat die Aufnahme von Verhandlungen mit China über ein Abkommen über die Befreiung der Inhaber von Diplomatenpässen von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte und erteilte der Kommission Verhandlungsrichtlinien. Die Verhandlungen wurden am 21. September aufgenommen und in Form eines Austauschs von schriftlichen Notifizierungen geführt. Das Abkommen wurde von den Chefunterhändlern der EU und Chinas am 3. bzw. 4. November 2015 paraphiert. Die Mitgliedstaaten wurden in Sitzungen der Ratsgruppe „Visa“ regelmäßig über die Verhandlungen informiert.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

In der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates 1 sind die Drittländer aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind. Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 wird von allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Irlands und des Vereinigten Königreichs sowie von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz angewandt.

China zählt zu den Ländern, deren Staatsangehörige bei der Einreise in den Schengen-Raum ein Visum benötigen. EU-Bürger benötigen für die Einreise nach China ebenfalls ein Visum.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Dialog zwischen der EU und China über Migration und Mobilität wurde im Oktober 2013 eingeleitet und dient dem Meinungsaustausch über die jeweilige Migrationspolitik entsprechend den vier Säulen des Gesamtansatzes für Migration und Mobilität sowie der Erörterung der Möglichkeiten für eine Zusammenarbeit bei Fragen von beiderseitigem Interesse.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage des Abkommens ist für die Union Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Verbindung mit Artikel 218 AEUV.

Der beigefügte Vorschlag ist der Rechtsakt für den Abschluss des Abkommens. Der Rat beschließt hierüber mit qualifizierter Mehrheit nach Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Union durch eine vom Ratsvorsitz bestellte Person und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a AEUV.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) 

Einzelne Mitgliedstaaten können zwar nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 bilaterale Abkommen mit Drittländern schließen, mit denen Inhaber von Diplomatenpässen, Dienst-/Amtspässen oder Sonderpässen von der Visumpflicht befreit werden, doch bietet nur ein Abkommen auf EU-Ebene die Möglichkeit, diese Wirkung für alle Mitgliedstaaten zu erzielen und zugleich auf Abkommen mit Drittstaaten in verwandten Bereichen wie der Rückübernahme irregulärer Migranten Einfluss zu nehmen.

Verhältnismäßigkeit

Eine Abweichung von der allgemeinen Visumpflicht für chinesische Staatsbürger, wie sie erforderlich ist, um die vorstehend genannten Ziele zu erreichen, kann nur in einem internationalen Abkommen geregelt werden.

Wahl des Instruments

Siehe oben.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

entfällt

Konsultation der Interessenträger

Die Mitgliedstaaten wurden in der Hochrangigen Gruppe „Asyl und Migration“ und der Gruppe „Visa“ des Rates konsultiert.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

entfällt

Folgenabschätzung

Es wurde keine Folgenabschätzung durchgeführt, da von der Initiative keine messbaren wirtschaftlichen oder sozialen Vorteile erwartet werden. Es handelt sich im Wesentlichen um eine politische Vereinbarung.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

entfällt

Grundrechte

entfällt

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

entfällt

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Ausschuss für die Verwaltung des Abkommens eingesetzt, zu dessen Aufgaben unter anderem die Überwachung der Durchführung des Abkommens sowie die Unterbreitung von Vorschlägen zur Änderung oder Ergänzung des Abkommens zählt.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

entfällt

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Nach Ansicht der Kommission sind die vom Rat in den Verhandlungsrichtlinien festgelegten Ziele vollständig erreicht worden. Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Zweck und Anwendungsbereich

Das Abkommen sieht für die Bürger der Europäischen Union, die Inhaber eines gültigen Diplomatenpasses oder eines Laissez-Passer der EU 2 sind, und für die Bürger Chinas, die Inhaber eines gültigen Diplomatenpasses sind, die Befreiung von der Visumpflicht bei der Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei vor.

Um die Gleichbehandlung aller EU-Mitgliedstaaten zu garantieren, wurde eine Bestimmung in das Abkommen aufgenommen, der zufolge China das Abkommen nur für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Union ihrerseits das Abkommen ebenfalls nur für alle ihre Mitgliedstaaten aussetzen oder kündigen kann.

Der besonderen Position des Vereinigten Königreichs und Irlands wird in der Präambel Rechnung getragen.

Aufenthaltsdauer

Das Abkommen sieht die Befreiung von der Visumpflicht bei Reisen von höchstens 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen vor. Dem Abkommen ist eine gemeinsame Erklärung zur Abgrenzung dieses Zeitraums von 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen beigefügt.

Das Abkommen trägt der Situation der Mitgliedstaaten Rechnung, die den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwenden. Solange diese Staaten (derzeit Bulgarien, Kroatien, Rumänien und Zypern) dem Schengen-Raum ohne Binnengrenzen nicht angehören, berechtigt die Befreiung von der Visumpflicht die chinesischen Inhaber von Diplomatenpässen, sich unabhängig von der für den gesamten Schengen-Raum berechneten Dauer 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet jedes dieser Mitgliedstaaten aufzuhalten.

Besuche hoher Beamter

Das Abkommen sieht vor, dass Beamte auf Ebene der stellvertretenden Minister oder einer höheren Ebene der Regierung und Offiziere mit dem Dienstgrad Generalmajor oder einem höheren Dienstgrad der Streitkräfte die zuständigen Behörden des Landes, das bereist werden soll, über diplomatische Kanäle in Kenntnis setzen müssen, bevor sie für amtliche Zwecke in sein Hoheitsgebiet reisen.

Austausch von Mustern

Das Abkommen sieht vor, dass spätestens 90 Tage nach Unterzeichnung des Abkommens Muster der Diplomatenpässe und des Laissez-Passer der EU ausgetauscht werden.

Räumlicher Geltungsbereich

In dem Abkommen wird klargestellt, dass die Befreiung der chinesischen Inhaber von Diplomatenpässen von der Visumpflicht nur für die europäischen Gebiete Frankreichs und der Niederlande gilt.

Gemeinsame Erklärungen

Zusätzlich zu der oben genannten gemeinsamen Erklärung sind dem Abkommen zwei weitere beigefügt, die Folgendes betreffen:

die Assoziierung Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands;

das Verhältnis dieses Abkommens zu anderen Bereichen der Zusammenarbeit im Rahmen des Dialogs EU-China über Mobilität und Migration.

Fazit

In Anbetracht des Verhandlungsergebnisses schlägt die Kommission dem Rat vor, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments das Abkommen zwischen der Europäischen Union und China über die Befreiung der Inhaber von Diplomatenpässen von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte zu genehmigen.

2015/0293 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China über die Befreiung der Inhaber von Diplomatenpässen von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments 3 ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Kommission hat im Namen der Europäischen Union mit der Volksrepublik China ein Abkommen über die Befreiung der Inhaber von Diplomatenpässen von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte („Abkommen“) ausgehandelt.

(2)Gemäß dem Beschluss (EU) 2015/... des Rates 4 5 wurde das Abkommen unterzeichnet und wird ab dem ... 6  vorläufig angewandt.

(3)Im Abkommen ist die Einsetzung eines Gemischten Sachverständigenausschusses für die Verwaltung des Abkommens vorgesehen. Die Union wird in diesem Gemischten Ausschuss von der Kommission vertreten, die von den Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt wird.

(4)Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates 7 nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(5)Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates 8 nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(6)Das Abkommen sollte im Namen der Europäischen Union genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China über die Befreiung der Inhaber von Diplomatenpässen von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte wird im Namen der Union genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 10 Absatz 1 des Abkommens 9 vorgesehene Notifizierung im Namen der Union vor.

Artikel 3

Die Kommission vertritt die Union mit Unterstützung der Vertreter der Mitgliedstaaten in dem mit Artikel 7 des Abkommens eingesetzten Gemischten Sachverständigenausschuss.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1) Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1).
(2) Ausgestellt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1417/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Festlegung der Form der von der Europäischen Union ausgestellten Laissez-Passer (ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 26-39).
(3) Zustimmung am ... erteilt (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(4) Beschluss (EU) 2015/... des Rates über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China über die Befreiung der Inhaber von Diplomatenpässen von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (ABl. ...).
(5) ABl.: Bitte die Nummer, das Datum und die Amtsblattfundstelle des Beschlusses des Rates einfügen und die Fußnote entsprechend vervollständigen.
(6) ABl.: Bitte das Datum des dritten Tages nach dem Datum der Unterzeichnung des Abkommens einfügen.
(7) Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).
(8) Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).
(9) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Top

Brüssel, den 15.12.2015

COM(2015) 643 final

ANHANG

zum

Vorschlag für einen Beschluss des Rates

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China über die Befreiung der Inhaber von Diplomatenpässen von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte


ANHANG

zum

Vorschlag für einen Beschluss des Rates

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China über die Befreiung der Inhaber von Diplomatenpässen von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

ABKOMMEN

ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER VOLKSREPUBLIK CHINA

ÜBER DIE BEFREIUNG DER INHABER VON DIPLOMATENPÄSSEN VON DER VISUMPFLICHT FÜR KURZAUFENTHALTE

DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „Union“ oder „EU“ genannt, und

DIE VOLKSREPUBLIK CHINA, nachstehend „China“ genannt,

nachstehend gemeinsam „Vertragsparteien“ genannt —

IN DEM BESTREBEN, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien weiter auszubauen und die engen Verbindungen zwischen den Vertragsparteien weiter zu stärken,

VON DEM WUNSCH GELEITET, Reisen der Inhaber von Diplomatenpässen und Laissez-Passer der EU durch die Sicherstellung der Visumfreiheit für Einreise und Kurzaufenthalt zu erleichtern und die Grundsätze der Gleichheit und Gegenseitigkeit zu wahren,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und des Protokolls über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind, und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Vereinigte Königreich und Irland gelten —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

ARTIKEL 1

Zweck

Dieses Abkommen sieht für die Bürger der Union und die Bürger Chinas, die Inhaber eines gültigen Diplomatenpasses oder Laissez-Passer der EU sind, die Befreiung von der Visumpflicht vor, wenn sie für höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei reisen.

ARTIKEL 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck:

a)    „Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat der Union mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs und Irlands;

b)    „Bürger der Union“ eine Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats im Sinne von Buchstabe a besitzt;

c)    „Bürger Chinas“ eine Person, die die Staatsangehörigkeit Chinas besitzt;

d)    „Schengen-Raum“ den Raum ohne Binnengrenzen, der das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten im Sinne von Buchstabe a umfasst, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden.

e)    „Laissez-Passer der EU“ das Dokument, das die Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1417/2013 des Rates 1 für bestimmte Bedienstete der Organe der Union ausstellt.

ARTIKEL 3

Anwendungsbereich

1.    Bürger der Union, die einen von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Diplomatenpass oder einen Laissez-Passer der EU besitzen, dürfen ohne Visum in das Hoheitsgebiet Chinas einreisen und sich dort für die in Artikel 4 Absatz 1 festgelegte Dauer aufhalten.

Bürger Chinas, die einen von China ausgestellten gültigen Diplomatenpass besitzen, dürfen ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort für die in Artikel 4 Absatz 2 festgelegte Dauer aufhalten.

2.    Die mit diesem Abkommen eingeführte Befreiung von der Visumpflicht findet unbeschadet der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über die Bedingungen für Einreise und Kurzaufenthalt Anwendung. Die Mitgliedstaaten und China behalten sich vor, die Einreise in ihr jeweiliges Hoheitsgebiet und den Kurzaufenthalt in diesem Gebiet zu verweigern, wenn eine oder mehrere dieser Bedingungen nicht erfüllt sind.

3.    Die Bürger der Union, denen dieses Abkommen zugutekommt, beachten während ihres Aufenthalts die im Hoheitsgebiet Chinas geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Die Bürger Chinas, denen dieses Abkommen zugutekommt, beachten während ihres Aufenthalts die im Hoheitsgebiet eines jeden Mitgliedstaats geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

4.    Die Befreiung von der Visumpflicht gilt unabhängig von dem für das Überschreiten der Grenzen der Vertragsparteien verwendeten Verkehrsmittel.

5.    Unbeschadet des Artikels 8 werden Fragen, die nicht unter dieses Abkommen fallen, durch das Unionsrecht, die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten oder die innerstaatlichen Rechtsvorschriften Chinas geregelt.

ARTIKEL 4

Aufenthaltsdauer

1.    Bürger der Union, die einen von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Diplomatenpass oder einen Laissez-Passer der EU besitzen, dürfen sich höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet Chinas aufhalten.

2.    Bürger Chinas, die einen von China ausgestellten gültigen Diplomatenpass besitzen, dürfen sich höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, aufhalten. Dieser Zeitraum wird unabhängig von einem etwaigen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat berechnet, der den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwendet.

Unabhängig von der für das Hoheitsgebiet der den Schengen-Besitzstand vollständig anwendenden Mitgliedstaaten berechneten Aufenthaltsdauer dürfen sich Bürger Chinas, die einen von China ausgestellten gültigen Diplomatenpass besitzen, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwendet, jeweils höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen aufhalten.

3.    Dieses Abkommen lässt die Möglichkeit für China und die Mitgliedstaaten unberührt, die Aufenthaltsdauer im Einklang mit den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften und dem Unionsrecht über 90 Tage hinaus zu verlängern.

ARTIKEL 5

Besuche hoher Beamter

Beamte auf Ebene der stellvertretenden Minister oder einer höheren Ebene der chinesischen Zentralregierung und Offiziere mit dem Dienstgrad Generalmajor oder einem höheren Dienstgrad der chinesischen Streitkräfte setzen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über diplomatische Kanäle in Kenntnis, bevor sie für amtliche Zwecke in das Hoheitsgebiet der betreffenden Mitgliedstaaten reisen.

Beamte auf Ebene der stellvertretenden Minister oder einer höheren Ebene der Regierungen der Mitgliedstaaten und Offiziere mit dem Dienstgrad Generalmajor oder einem höheren Dienstgrad der Streitkräfte der Mitgliedstaaten setzen die zuständigen Behörden Chinas über diplomatische Kanäle in Kenntnis, bevor sie für amtliche Zwecke in das Hoheitsgebiet Chinas reisen.

ARTIKEL 6

Räumlicher Geltungsbereich

1.    Dieses Abkommen gilt für die Französische Republik nur für das europäische Hoheitsgebiet der Französischen Republik.

2.    Dieses Abkommen gilt für das Königreich der Niederlande nur für das europäische Hoheitsgebiet des Königreichs der Niederlande.

ARTIKEL 7

Gemischter Ausschuss für die Verwaltung des Abkommens

1.    Die Vertragsparteien setzen einen Gemischten Sachverständigenausschuss (nachstehend „Ausschuss“) ein, der sich aus Vertretern der Union und Vertretern Chinas zusammensetzt. Die Union wird durch die Europäische Kommission vertreten.

2.    Der Ausschuss hat unter anderem folgende Aufgaben:

a)    Überwachung der Durchführung dieses Abkommens;

b)    Unterbreitung von Vorschlägen zur Änderung oder Ergänzung dieses Abkommens;

c)    Beilegung von Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens.

3.    Der Ausschuss wird bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei einberufen.

4.    Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

ARTIKEL 8

Verhältnis zwischen diesem Abkommen und bestehenden bilateralen Abkommen
zwischen den Mitgliedstaaten und China über die Befreiung von der Visumpflicht

Dieses Abkommen hat Vorrang vor bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und China, sofern deren Bestimmungen Fragen betreffen, die unter dieses Abkommen fallen.

ARTIKEL 9

Austausch von Mustern

1.    Sofern dies noch nicht geschehen ist, tauschen China, die Mitgliedstaaten und die Union spätestens 90 Tage nach Unterzeichnung dieses Abkommens über diplomatische Kanäle Muster ihrer gültigen Diplomatenpässe und des Laissez-Passer der EU aus.

2.    Wenn neue Diplomatenpässe oder Laissez-Passer der EU eingeführt oder die bisherigen Diplomatenpässe oder Laissez-Passer der EU geändert werden, stellen China, die Mitgliedstaaten und die Union einander über diplomatische Kanäle spätestens 90 Tage vor ihrer Anwendung Muster dieser neuen oder geänderten Pässe oder Laissez-Passer der EU sowie detaillierte Angaben über deren Spezifikationen und Anwendbarkeit zur Verfügung.

ARTIKEL 10

Schlussbestimmungen

1.    Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag der letzten der beiden Notifikationen folgt, mit denen die Vertragsparteien einander den Abschluss der jeweiligen hierfür erforderlichen internen Verfahren notifiziert haben.

Dieses Abkommen wird ab dem dritten Tag nach dem Datum seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet.

2.    Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen, kann aber gemäß Absatz 5 gekündigt werden.

3.    Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien durch eine schriftliche Vereinbarung geändert werden. Änderungen treten in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass ihre für die Änderung des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.

4.    Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen insbesondere aus Gründen der öffentlichen Ordnung, zum Schutz der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit, wegen illegaler Einwanderung oder der Wiedereinführung der Visumpflicht durch eine Vertragspartei ganz oder teilweise aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung wird der anderen Vertragspartei spätestens zwei Monate vor ihrem geplanten Inkrafttreten notifiziert. Eine Vertragspartei, die die Anwendung des Abkommens ausgesetzt hat, unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei, sobald die für die Aussetzung ausschlaggebenden Gründe nicht mehr bestehen, und hebt die Aussetzung auf.

5.    Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich kündigen. Das Abkommen tritt 90 Tage nach der Kündigung außer Kraft.

6.    China kann dieses Abkommen nur für alle Mitgliedstaaten aussetzen oder kündigen.

7.    Die Union kann dieses Abkommen nur für alle ihre Mitgliedstaaten aussetzen oder kündigen.

In jeweils doppelter Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und chinesischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei Abweichungen zwischen verbindlichen Sprachfassungen gilt die englische Fassung.



GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ISLAND, NORWEGEN, DER SCHWEIZ
UND LIECHTENSTEIN

Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Norwegen, Island, der Schweiz und Liechtenstein zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Übereinkommen vom 18. Mai 1999 und dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 über die Assoziierung dieser Länder bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen.

Daher ist es wünschenswert, dass Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein einerseits sowie China andererseits unverzüglich bilaterale Abkommen über die Befreiung der Inhaber von Diplomatenpässen von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte mit ähnlichen Bestimmungen schließen, wie sie dieses Abkommen vorsieht.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR ABGRENZUNG DES ZEITRAUMS VON 90 TAGEN IN EINEM ZEITRAUM VON 180 TAGEN GEMÄSS ARTIKEL 4 DIESES ABKOMMENS

Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Zeitraum von höchstens 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen gemäß Artikel 4 dieses Abkommens entweder einen ununterbrochenen Aufenthalt oder mehrere aufeinanderfolgende Aufenthalte bezeichnet, deren Gesamtdauer in einem Zeitraum von 180 Tagen insgesamt 90 Tage nicht übersteigt.

Zugrunde gelegt wird ein „gleitender“ Zeitraum von 180 Tagen, wobei rückblickend geprüft wird, ob die Vorgabe von 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen weiterhin an jedem einzelnen Aufenthaltstag im letzten Zeitraum von 180 Tagen erfüllt ist. Unter anderem bedeutet dies, dass die Abwesenheit während eines ununterbrochenen Zeitraums von 90 Tagen zu einem neuen Aufenthalt bis zu 90 Tagen berechtigt.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ANDEREN BEREICHEN DER ZUSAMMENARBEIT IM RAHMEN DES DIALOGS EU-CHINA ÜBER MOBILITÄT UND MIGRATION

Die Vertragsparteien erinnern daran, dass dieses Abkommen eines der Ergebnisse des Verhandlungsfahrplans ist, der im Protokoll der zweiten Runde des Dialogs EU-China über Mobilität und Migration vereinbart und von den führenden Politikern in ihrer gemeinsamen Erklärung anlässlich des 17. Gipfeltreffens EU-China bekräftigt wurde. Im Rahmen dieses Fahrplans sind in der ersten Phase die Aushandlung und Unterzeichnung eines Abkommens über die wechselseitige Befreiung der Inhaber von Diplomatenpässen von der Visumpflicht, die Eröffnung von Visumantragstellen in vereinbarten chinesischen Städten ohne konsularische Vertretungen sowie die Einleitung der praktischen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der illegalen Migration und in der zweiten Phase die Aushandlung von Abkommen über Visaerleichterungen und die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der illegalen Migration vorgesehen.

Die Vertragsparteien bekräftigen erneut ihre feste Absicht, die in dem Fahrplan gemachten Zusagen einzuhalten, und ihre gemeinsame Auffassung, dass diese Zusagen sich gegenseitig bedingen und Teil eines unteilbaren Ganzen sind.

_________________

(1) Verordnung (EU) Nr. 1417/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Festlegung der Form der von der Europäischen Union ausgestellten Laissez-Passer (ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 26).
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