EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 1.10.2015
COM(2015) 474 final
2015/0228(NLE)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES RATES
über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien für einen Zeitraum von vier Jahren
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
Der Rat hat die Europäische Kommission ermächtigt, im Namen der Europäischen Union die Erneuerung des Protokolls über die Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien auszuhandeln. Nach Abschluss dieser Verhandlungen wurde am 10. Juli 2015 von den Verhandlungspartnern ein neues Protokoll paraphiert. Es gilt ab dem Datum der vorläufigen Anwendung gemäß Artikel 14, d. h. ab dem Datum der Unterzeichnung, für einen Zeitraum von vier Jahren.
Zweck des Protokolls ist es, abhängig vom verfügbaren Überschuss und unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, insbesondere der des Fischereiausschusses für den Mittelostatlantik (CECAF), sowie der Empfehlungen der Internationalen Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) Schiffen der Europäischen Union Fangmöglichkeiten in den mauretanischen Gewässern zu eröffnen. Dabei stützte sich die Kommission unter anderem auf die Ergebnisse einer von externen Sachverständigen vorgenommenen vorausschauenden Bewertung, ob der Abschluss eines neuen Protokolls sinnvoll ist.
Ziel sind auch eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien zur Schaffung eines partnerschaftlichen Rahmens für die Entwicklung einer nachhaltigen Fischereipolitik und die verantwortungsvolle Nutzung der Fischereiressourcen in der Fischereizone der Islamischen Republik Mauretanien im Interesse beider Vertragsparteien.
Im Protokoll sind Fangmöglichkeiten in den folgenden Kategorien vorgesehen:
–Kategorie 1 – Schiffe, die Krebstiere außer Langusten und Krabben fangen: 5000 Tonnen und 25 Schiffe;
–Kategorie 2 – Trawler (keine Froster) und Grundleinenfänger für den Fang von Senegalesischem Seehecht: 6000 Tonnen und 6 Schiffe;
–Kategorie 3 – Fischereifahrzeuge für den Fang anderer Grundfischarten als Senegalesischen Seehecht mit anderen Geräten als Schleppnetzen: 3000 Tonnen und 6 Schiffe;
–Kategorie 4 – Thunfischwadenfänger: 12 500 Tonnen (Referenzfangmenge) und 25 Schiffe;
–Kategorie 5 – Thunfischfänger mit Angeln und Langleinenfänger: 7500 Tonnen (Referenzfangmenge) und 15 Schiffe;
–Kategorie 6 – Frostertrawler für pelagische Fänge: 247 500 Tonnen und 19 Schiffe;
–Kategorie 7 – Fischereifahrzeuge für den Fang pelagischer Arten ohne Froster: 15 000 Tonnen (falls genutzt, Abzug von der Menge der Kategorie 6) und 2 Schiffe.
Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte festgelegt werden. Die Kommission schlägt dem Rat auf dieser Grundlage vor, den beigefügten Vorschlag für eine Verordnung zu verabschieden.
2.ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN
Die Interessengruppen wurden im Rahmen der Auswertung des Protokolls 2012-2014 konsultiert. Bei Fachsitzungen wurden auch die Sachverständigen der Mitgliedstaaten angehört. Aus diesen Beratungen ergab sich, dass ein Interesse besteht, das Fischereiabkommen zu erneuern und ein Fischereiprotokoll mit der Islamischen Republik Mauretanien abzuschließen.
3.RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS
Das vorliegende Verfahren wird parallel zu den Verfahren für die Beschlüsse des Rates über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung sowie über den Abschluss des Protokolls eingeleitet.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die jährliche finanzielle Gegenleistung beläuft sich auf 59 125 000 EUR und teilt sich wie folgt auf:
a) eine zulässige Gesamtfangmenge von 261 500 Tonnen für die Fischereikategorien 1, 2, 3, 6 und 7 und eine Referenzfangmenge von 20 000 Tonnen für die Fischereikategorien 4 und 5 des Protokolls, d. h. ein Betrag für den Zugang zu den Ressourcen in Höhe von 55 000 000 EUR pro Jahr und
b) eine Unterstützung der Fischereipolitik der Islamischen Republik Mauretanien in Höhe von 4 125 000 EUR jährlich. Diese Unterstützung steht mit den Zielen der nationalen Fischereipolitik im Einklang, insbesondere mit den Bedürfnissen der Islamischen Republik Mauretanien im Bereich der Unterstützung der wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit, der Ausbildung, der Fischereiüberwachung, des Umweltschutzes und der Infrastrukturentwicklung.
2015/0228 (NLE)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES RATES
über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien für einen Zeitraum von vier Jahren
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Am 30. November 2006 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1801/2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien (im Folgenden „Partnerschaftsabkommen“) erlassen.
(2)Am 10. Juli 2015 haben die Union und die Islamische Republik Mauretanien ein neues Protokoll zum Partnerschaftsabkommen (im Folgenden „Protokoll“) paraphiert. Mit dem Protokoll werden den Fischereifahrzeugen der Union Fangmöglichkeiten in der Fischereizone eingeräumt, die der Gerichtsbarkeit der Islamischen Republik Mauretanien untersteht.
(3)Am […] hat der Rat den Beschluss …/2015/EU über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Protokolls erlassen.
(4)Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten muss für die Geltungsdauer des Protokolls festgelegt werden.
(5)Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates unterrichtet die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten, wenn sich herausstellt, dass die der Union im Rahmen des Protokolls eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft werden. Geht innerhalb einer vom Rat festzulegenden Frist keine Antwort ein, so gilt dies als Bestätigung, dass die Schiffe des betreffenden Mitgliedstaats ihre Fangmöglichkeiten in dem betreffenden Zeitraum nicht voll in Anspruch nehmen. Diese Frist sollte festgelegt werden.
(6)Die vorliegende Verordnung sollte ab dem Datum der Unterzeichnung des Protokolls gelten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
1.Die nach dem Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien für einen Zeitraum von vier Jahren festgesetzten Fangmöglichkeiten (im Folgenden „Protokoll“) werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:
a)Kategorie 1 – Schiffe, die Krebstiere außer Langusten und Krabben fangen:
Spanien
|
4150 Tonnen
|
Italien
|
600 Tonnen
|
Portugal
|
250 Tonnen
|
In dieser Kategorie dürfen nicht mehr als 25 Fischereifahrzeuge gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern eingesetzt werden.
b)Kategorie 2 – Trawler (keine Froster) und Grundleinenfänger für den Fang von Senegalesischem Seehecht
In dieser Kategorie dürfen nicht mehr als 6 Fischereifahrzeuge gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern eingesetzt werden.
c)Kategorie 3 – Fischereifahrzeuge für den Fang anderer Grundfischarten als Senegalesischen Seehecht mit anderen Geräten als Schleppnetzen
Spanien
3000 Tonnen
In dieser Kategorie dürfen nicht mehr als 6 Fischereifahrzeuge gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern eingesetzt werden.
d)Kategorie 4 – Thunfischwadenfänger
Spanien
17 Jahreslizenzen
Frankreich
8 Jahreslizenzen
e)Kategorie 5 – Thunfischfänger mit Angeln und Oberflächen-Langleinenfänger
Spanien
14 Jahreslizenzen
Frankreich 1 Jahreslizenz
f)Kategorie 6 – Frostertrawler für pelagische Fänge
Deutschland
12 560 Tonnen
Frankreich
2 615 Tonnen
Lettland
53 913 Tonnen
Litauen
57 642 Tonnen
Niederlande
62 592 Tonnen
Polen
26 112 Tonnen
Vereinigtes Königreich
8 531 Tonnen
Irland
8 535 Tonnen
Für jedes Jahr der Gültigkeit des Protokolls verfügen die Mitgliedstaaten über die folgende Anzahl vierteljährlicher Lizenzen:
Deutschland
4
Frankreich
2
Lettland
20
Litauen
22
Niederlande
16
Polen
8
Vereinigtes Königreich
2
Irland
2
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, falls bestimmte Lizenzen anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden könnten.
In dieser Kategorie dürfen nicht mehr als 19 Fischereifahrzeuge gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern eingesetzt werden.
g)Kategorie 7 — Fischereifahrzeuge für den Fang pelagischer Arten ohne Froster
Irland
15 000 Tonnen
Werden diese Fangmöglichkeiten nicht in Anspruch genommen, so werden sie nach dem geltenden Aufteilungsschlüssel auf die Kategorie 6 übertragen. Irland teilt der Kommission während der Gültigkeitsdauer des Protokolls bis zum 1. Juli jedes Jahres mit, ob möglicherweise Fangmöglichkeiten für andere Mitgliedstaaten verfügbar werden.
2.Schöpfen die Anträge der in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten auf Erteilung einer Fanggenehmigung die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so berücksichtigt die Kommission Anträge anderer Mitgliedstaaten auf Genehmigung von Fischereitätigkeiten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008.
3.Die Frist, innerhalb der die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 bestätigen müssen, dass sie die im Rahmen des Fischereiabkommens eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig in Anspruch nehmen, wird ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung durch die Kommission, dass die Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft werden, auf zehn Arbeitstage festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem Datum der Unterzeichnung des Protokolls.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident/Die Präsidentin