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Document 52015PC0467

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Liberia und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls

COM/2015/0467 final - 2015/0224 (NLE)

Brüssel, den 30.9.2015

COM(2015) 467 final

2015/0224(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Liberia und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Auf der Grundlage der einschlägigen Verhandlungsdirektiven 1 führte die Kommission mit der Regierung Liberias Verhandlungen über den Abschluss eines neuen partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Liberia und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls. Im Anschluss an diese Verhandlungen wurden am 5. Juni 2015 ein neues Abkommen und ein neues Protokoll paraphiert. Sie gelten für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Beginns der vorläufigen Anwendung, d. h. gemäß Artikel 15 des Abkommens und Artikel 12 des Protokolls ab dem Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung.

Das neue Abkommen bietet im Hinblick auf eine strategische Fischereipartnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Republik Liberia einen Rahmen, der die Prioritäten der reformierten Gemeinsamen Fischereipolitik und ihrer externen Dimension einbezieht.

Hauptziel des neuen Protokolls ist es, auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und unter Beachtung der Empfehlungen der Internationalen Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) abhängig vom verfügbaren Überschuss Unionsschiffen in der liberianischen Fischereizone Fangmöglichkeiten zu eröffnen. Dabei stützte sich die Kommission unter anderem auf die Ergebnisse einer von externen Sachverständigen vorgenommenen vorausschauenden Bewertung, ob der Abschluss eines neuen Abkommens und Protokolls sinnvoll ist. Ziel ist es ferner, die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Republik Liberia zur Förderung einer nachhaltigen Fischereipolitik und der verantwortungsvollen Nutzung der Fischereiressourcen in der Fischereizone Liberias im Interesse beider Parteien neu zu beleben.

Im Protokoll sind Fangmöglichkeiten in den folgenden Kategorien vorgesehen:

   28 Thunfischwadenfänger

   6 Oberflächen-Langleinenfänger

Deswegen schlägt die Kommission vor, dass der Rat mit Zustimmung des Parlaments einen Beschluss über den Abschluss dieses neuen Abkommens und des dazugehörigen Protokolls erlässt.

2.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Im Lauf der Ex-ante-Bewertung wurden die interessierten Kreise zu einem möglichen partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Liberia und dem dazugehörigen Protokoll konsultiert. Bei Fachsitzungen wurden auch die Sachverständigen der Mitgliedstaaten und des Fischereisektors angehört. Auch die Fischereibehörden und Interessenträger Liberias wurden bei einer Fachsitzung konsultiert. Aus diesen Konsultationen ergab sich, dass es sowohl für die EU als auch für die Republik Liberia vorteilhaft wäre, ein partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei mit dazugehörigem Protokoll zu schließen.

3.RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Dieses Verfahren läuft zeitgleich mit den Verfahren im Zusammenhang mit dem Beschluss des Rates über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Liberia und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls und mit der Verordnung des Rates über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die EU-Mitgliedstaaten.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die jährliche finanzielle Gegenleistung beläuft sich im ersten Jahr auf 715 000 EUR, im zweiten, dritten und vierten Jahr auf 650 000 EUR und im fünften Jahr auf 585 000 EUR und setzt sich wie folgt zusammen:

a) eine Referenzfangmenge von 6500 Tonnen, für die ein Beitrag für den Zugang zu den Ressourcen von 357 500 EUR im ersten Jahr, 325 000 EUR im zweiten, dritten und vierten Jahr und 292 500 EUR im fünften Jahr festgesetzt wurde, und

b) Unterstützung der Fischereipolitik der Republik Liberia in Höhe von 357 500 EUR im ersten Jahr, 325 000 EUR im zweiten, dritten und vierten Jahr und 292 500 EUR im fünften Jahr. Diese Unterstützung entspricht den Zielen der nationalen Fischereipolitik und besonders dem Bedarf der Republik Liberia in den Bereichen wissenschaftliche Forschung, handwerkliche Fischerei und Fischereiüberwachung und -kontrolle sowie Bekämpfung der illegalen Fischerei.

2015/0224 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Liberia und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 7,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments 2 ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Europäische Union und die Republik Liberia haben ein partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei (im Folgenden „Abkommen“) mit einer Laufzeit von fünf Jahren, das stillschweigend verlängert wird, sowie ein Durchführungsprotokoll zum partnerschaftlichen Abkommen (im Folgenden „Protokoll“) ausgehandelt, das den Schiffen der Union Fangmöglichkeiten in den Gewässern einräumt, die in Fischereifragen der Hoheit oder Gerichtsbarkeit der Republik Liberia unterliegen.

(2)Das Abkommen und das Protokoll wurden am [...] im Einklang mit dem Beschluss 2015/.../EU 3 unterzeichnet und sind vom Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung vorläufig anwendbar.

(3)Das Abkommen und das Protokoll sollten genehmigt werden.

(4)Mit Artikel 8 des Abkommens wird ein mit der Überwachung der Durchführung des Abkommens betrauter Gemischter Ausschuss eingesetzt. Außerdem kann der Gemischte Ausschuss nach Maßgabe des Protokolls bestimmte Änderungen des Protokolls annehmen. Um die Annahme solcher Änderungen zu erleichtern, sollte die Kommission ermächtigt werden, sie unter bestimmten Bedingungen nach einem vereinfachten Verfahren zu genehmigen –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das partnerschaftliche Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Liberia und das dazugehörige Durchführungsprotokoll werden im Namen der Union genehmigt.

Das Abkommen und das Protokoll sind vorliegendem Beschluss als Anhänge I und II beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestellt die Personen, die befugt sind, die Notifizierungen nach Artikel 16 des Abkommens und Artikel 13 des Protokolls im Namen der Union vorzunehmen, um der Zustimmung der Union zu der vertraglichen Bindung durch das Abkommen und das Protokoll Ausdruck zu verleihen.

Artikel 3

Vorbehaltlich der in Anhang III aufgeführten Bestimmungen und Bedingungen wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Union die durch den gemäß Artikel 8 eingerichteten Gemischten Ausschuss vorgenommenen Änderungen des Protokolls zu genehmigen.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

FINANZBOGEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

1.4.Ziel(e)

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Monitoring und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

3.2.1.Übersicht

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Liberia und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls

1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur 4  

11. –Maritime Angelegenheiten und Fischerei

11.03 – Obligatorische Beiträge zu regionalen Fischereiorganisationen (RFO) und anderen internationalen Organisationen sowie zu Abkommen über nachhaltige Fischerei.

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

X  Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme. 

 Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 5 . 

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme. 

 Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme.

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

Das Aushandeln und der Abschluss von partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei mit Drittländern entsprechen dem allgemeinen Ziel, den Fischereifahrzeugen der Europäischen Union den Zugang zu Fanggebieten von Drittländern zu ermöglichen und partnerschaftliche Beziehungen mit diesen Ländern aufzubauen, um die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen außerhalb der EU-Gewässer zu fördern.

Die partnerschaftlichen Fischereiabkommen gewährleisten Übereinstimmung zwischen den Grundsätzen der Gemeinsamen Fischereipolitik und den Verpflichtungen in anderen europäischen Politikbereichen (nachhaltige Nutzung der Ressourcen von Drittländern, Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU), Integration von Partnerländern in die Weltwirtschaft sowie ein besseres fischereipolitisches Handeln auf politischer und finanzieller Ebene).

1.4.2.Einzelziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en)

Einzelziel

Beitrag zu einer nachhaltigen Fischerei außerhalb der EU-Gewässer, Aufrechterhaltung der europäischen Präsenz in der Fernfischerei sowie Schutz des europäischen Fischereisektors und der Verbraucherinteressen durch Aushandlung und Abschluss von partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei mit Küstenstaaten in Übereinstimmung mit anderen Bereichen europäischer Politik.

ABM/ABB-Tätigkeit(en):

Maritime Angelegenheiten und Fischerei, Schaffung der rechtlichen Basis für Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in Drittlandgewässern durch nachhaltige Fischereiabkommen (Haushaltslinie 11 03 01).

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

Durch den Abschluss des Abkommens kann im Bereich der Fischerei eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Republik Liberia geschaffen werden. Durch den Abschluss des Protokolls erhalten die Unionsschiffe Fangmöglichkeiten in der liberianischen Fischereizone.

Zudem trägt das Protokoll zu einer besseren Bewirtschaftung und Erhaltung der Fischereiressourcen bei, da es finanzielle Unterstützung (Unterstützung des Fischereisektors) bei der Umsetzung der von dem Partnerland auf nationaler Ebene verabschiedeten Programme, insbesondere in den Bereichen Kontrolle und Bekämpfung der illegalen Fischerei, leistet.

1.4.4.Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten (Prozentsatz der pro Jahr genutzten Fanggenehmigungen bezogen auf die im Protokoll gebotenen Möglichkeiten);

Erhebung und Auswertung der Fangdaten und des Handelswertes der im Rahmen des Abkommens erfolgten Fänge;

Beitrag zu Beschäftigung und Mehrwert in der EU sowie zur Stabilisierung des EU-Markts (im Zusammenhang mit anderen partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei);

Zahl der technischen Sitzungen und der Sitzungen des Gemischten Ausschusses.

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Bislang gab es weder ein partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Liberia noch ein entsprechendes Protokoll. Eine zukunftsgerichtete Bewertung durch externe Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass ein neues Partnerschaftsabkommen und Protokoll zwischen der EU und der Republik Liberia für beide Seiten vorteilhaft wäre.

Das neue Abkommen und das Protokoll sollen vorläufig ab dem Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung angewandt werden, um den Beginn der Fangtätigkeiten nicht zu verzögern.

Mit dem neuen Protokoll wird ein Rahmen für die Fangtätigkeiten der europäischen Flotte in der liberianischen Fischereizone geschaffen; gleichzeitig können die europäischen Reeder auf dieser Grundlage Fanglizenzen beantragen, mit denen sie in den liberianischen Gewässern fischen dürfen. Außerdem stärkt das neue Protokoll die Zusammenarbeit zwischen der EU und der Republik Liberia bei der Entwicklung einer nachhaltigen Fischereipolitik. Es sieht insbesondere die Überwachung der Schiffe über VMS und die Übermittlung der Fangdaten auf elektronischem Weg vor. Die Unterstützung des Fischereisektors im Rahmen des Protokolls hilft der Republik Liberia bei ihrer nationalen Fischereistrategie und besonders bei der Bekämpfung von IUU-Fischerei.

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU

Schlösse die EU kein neues Abkommen und kein neues Protokoll ab, würden die Fangtätigkeiten durch privatrechtliche Abkommen geregelt, wodurch keine nachhaltige Fischerei gewährleistet wäre. Darüber hinaus erhofft sich die Europäische Union, dass die Republik Liberia durch dieses Protokoll weiterhin wirksam mit der EU zusammenarbeitet, insbesondere bei der Bekämpfung der illegalen Fischerei.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Anhand der Auswertung der früheren Fänge in der liberianischen Fischereizone und der in jüngerer Zeit im Rahmen ähnlicher Protokolle in dem Gebiet erzielten Fänge sowie aufgrund der verfügbaren Bewertungen und wissenschaftlichen Gutachten haben die Vertragsparteien die Referenzfangmenge für Thunfisch und vergleichbare Arten auf 6500 Tonnen jährlich mit Fangmöglichkeiten für 28 Wadenfänger und 6 Oberflächen-Langleiner festgesetzt. Die Unterstützung des Fischereisektors wurde relativ hoch angesetzt, um dem Bedarf der liberianischen Fischereibehörden beim Kapazitätsaufbau und den Prioritäten der nationalen Fischereistrategie Rechnung zu tragen.

1.5.4.Vereinbarkeit mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Die im Rahmen der partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei entrichteten finanziellen Gegenleistungen stellen für die nationalen Haushalte der Drittländer Einnahmen dar. Eine Bedingung für den Abschluss und die Überwachung dieser Abkommen ist jedoch, dass ein Teil dieser Einnahmen für fischereipolitische Maßnahmen des Landes verwendet wird. Diese finanziellen Mittel sind mit anderen Finanzierungsquellen kompatibel, die von anderen internationalen Geldgebern für die Durchführung nationaler Projekte und/oder Programme im Fischereisektor bereitgestellt werden.

1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

X Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit

X    Vorschlag/Initiative gilt von 2015 bis 2020

   Finanzielle Auswirkungen von 2015 bis 2019

 Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Laufzeit

Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 6  

X Direkte Verwaltung durch die Kommission

X durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union;

   durch Exekutivagenturen.

 Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

◻ Drittländer oder die von ihnen benannte Einrichtungen;

◻ internationale Organisationen und deren Agenturen (bitte angeben);

◻ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds;

◻ Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der Haushaltsordnung;

◻ öffentlich-rechtliche Körperschaften;

◻ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

◻ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

◻ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Monitoring und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Die Kommission (GD MARE in Zusammenarbeit mit ihrem Fischereiattaché in der Region) kontrolliert regelmäßig die Durchführung dieses Protokolls, insbesondere die Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten durch die Wirtschaftsbeteiligten und die gemeldeten Fangdaten.

Außerdem sieht das partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei mindestens eine Sitzung des Gemischten Ausschusses pro Jahr vor, bei der die Kommission und die Republik Liberia zusammentreffen, um die Umsetzung des Abkommens und seines Protokolls zu überprüfen und gegebenenfalls die Planung und die finanzielle Gegenleistung nach dem Protokoll anzupassen.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1.Ermittelte Risiken

Der Abschluss eines neuen Fischereiabkommens und protokolls ist mit gewissen Risiken verbunden, insbesondere hinsichtlich der vereinbarungsgemäßen Verwendung der Beträge zur Finanzierung der Fischereipolitik (unzureichende Programmplanung).

2.2.2.Angaben zum Aufbau des Systems der internen Kontrolle

Es ist ein eingehender Dialog über die Programmplanung und die Durchführung der gemäß dem Abkommen und dem Protokoll umzusetzenden Fischereipolitik vorgesehen. Zu den Kontrollmaßnahmen gehört auch die gemeinsame Analyse der Ergebnisse gemäß Artikel 4 des Protokolls.

Darüber hinaus enthalten das Abkommen und das Protokoll spezielle Klauseln für eine Aussetzung unter bestimmten Bedingungen und Umständen.

2.2.3.Abschätzung der Kosten und des Nutzens der Kontrollen sowie Bewertung des voraussichtlichen Fehlerrisikos

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

Die Kommission ist bemüht, einen politischen Dialog und eine regelmäßige Abstimmung mit der Republik Liberia einzuführen, um die Verwaltung des Abkommens und des Protokolls sowie den Beitrag der EU zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Ressourcen zu optimieren. In jedem Fall unterliegen alle Zahlungen, die die Kommission im Rahmen eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei leistet, den kommissionsüblichen Vorschriften und Verfahren im Haushalts- und Finanzbereich. Das heißt, dass insbesondere eine vollständige Identifizierung der Bankkonten der Drittstaaten, auf die die finanzielle Gegenleistung überwiesen wird, möglich ist. Gemäß Artikel 3 Absatz 8 des Protokolls mit Liberia ist die gesamte finanzielle Gegenleistung auf ein Konto der liberianischen Staatskasse bei der Zentralbank von Liberia zu überweisen.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer
[Bezeichnung………………………...………]

GM/NGM 7

von EFTA-Ländern 8

von Kandidatenländern 9

von Dritt-ländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

2

11.03.01

Schaffung der rechtlichen Basis für Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in Drittlandgewässern durch nachhaltige Fischereiabkommen

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

2

11.010401

Unterstützungsausgaben für den Politikbereich „Maritime Angelegenheiten und Fischerei“ — Nichtoperative administrative und technische Unterstützung

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer
[Bezeichnung………………………...………]

GM/NGM

von EFTA-Ländern

von Kandidatenländern

von Dritt-ländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

[XX.YY.YY.YY]

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.Übersicht

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Nummer 2

Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen

GD <…….>

Jahr N 10

2015

Jahr 
N+1

2016

Jahr 
N+2

2017

Jahr 
N+3

2018

Jahr 
N+4

2019

INSGESAMT

 Operative Mittel

Nummer der Haushaltslinie 11.0301

Verpflichtungen

(1)

0,715

0,650

0,650

0,650

0,585

3,250

Zahlungen

(2)

0,715

0,650

0,650

0,650

0,585

3,250

Nummer der Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1a)

Zahlungen

(2 a)

Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 11  

Nummer der Haushaltslinie 11.010401

(3)

0,037

0,037

0,037

0,037

0,097

0,245

Mittel INSGESAMT für GD <….>

Verpflichtungen

=1+1a +3

0,752

0,687

0,687

0,687

0,682

3,495

Zahlungen

=2+2a

+3

0,752

0,687

0,687

0,687

0,682

3,495






 Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

0,715

0,650

0,650

0,650

0,585

3,250

Zahlungen

(5)

0,715

0,650

0,650

0,650

0,585

3,250

 Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

0,037

0,037

0,037

0,037

0,097

0,245

Mittel INSGESAMT
unter RUBRIK 2 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Verpflichtungen

=4+ 6

0,752

0,687

0,687

0,687

0,682

3,495

Zahlungen

=5+ 6

0,752

0,687

0,687

0,687

0,682

3,495

Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken betrifft:

 Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

Zahlungen

(5)

 Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 4 
des Mehrjährigen Finanzrahmens
(Referenzbetrag)

Verpflichtungen

=4+ 6

Zahlungen

=5+ 6





Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

5

Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr N

2015

Jahr 
N+1

2016

Jahr 
N+2

2017

Jahr 
N+3

2018

Jahr 
N+4

2019

INSGESAMT

GD MARE

 Personalausgaben

0,113

0,113

0,113

0,113

0,113

0,565

 Sonstige Verwaltungsausgaben

0,009

0,009

0,009

0,009

0,009

0,045

GD MARE INSGESAMT

Mittel

0,122

0,122

0,122

0,122

0,122

0,610

Mittel INSGESAMT
unter RUBRIK 5 
des Mehrjährigen Finanzrahmens 

(Verpflichtungen insgesamt = Zahlungen insgesamt)

0,122

0,122

0,122

0,122

0,122

0,610

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr N 12

2015

Jahr 
N+1

2016

Jahr 
N+2

2017

Jahr 
N+3

2018

Jahr 
N+4

2019

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 5 
des Mehrjährigen Finanzrahmens 

Verpflichtungen

0,874

0,809

0,809

0,809

0,804

4,105

Zahlungen

0,874

0,809

0,809

0,809

0,804

4,105

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

X    Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben

Jahr N

2015

Jahr 
N+1

2016

Jahr 
N+2

2017

Jahr 
N+3

2018

Jahr 
N+4

2019

INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art 13

Durchschnittskosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Gesamt-zahl

Gesamtkosten

EINZELZIEL Nr. 1 14

- Schiffslizenzen

t/Jahr

15

0,357

0,325

0,325

0,325

0.292

1,625

- Fischereisektor

jährlich

0,325

0,357

0,325

0,325

0,325

0.292

1,625

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

0,715

0,650

0,650

0,650

0,585

3,250

EINZELZIEL Nr. 2 ...

- Produktionswert

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

GESAMTKOSTEN

0,715

0,650

0,650

0,650

0,585

3,250

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1.Übersicht

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

X    Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr N 16

2015

Jahr 
N+1

2016

Jahr 
N+2

2017

Jahr 
N+3

2018

Jahr 
N+4

2019

INSGESAMT

RUBRIK 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben

0,113

0,113

0,113

0,113

0,113

0,565

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,009

0,009

0,009

0,009

0,009

0,045

Zwischensumme RUBRIK 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens

0,122

0,122

0,122

0,122

0,122

0,610

Außerhalb der RUBRIK 5 17  
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben

0,031

0,031

0,031

0,031

0,031

0,155

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,006

0,006

0,006

0,006

0,066

0,090

Zwischensumme der
Mittel außerhalb der RUBRIK 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens

0,037

0,037

0,037

0,037

0,097

0,245

INSGESAMT

0,159

0,159

0,159

0,159

0,219

0,855

Der Mittelbedarf für Personal und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen bei Bedarf etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.    

3.2.3.2.Geschätzter Personalbedarf

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

X    Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahr N

2015

Jahr 
N+1

2016

Jahr N+2

2017

Jahr N+3

2018

Jahr N+4

2019

INSGESAMT

 Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

11 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

0,099

0,099

0,099

0,099

0,099

0,495

11 01 01 02 (in den Delegationen)

XX   01 05 01 (indirekte Forschung)

10 01 05 01 (direkte Forschung)

 Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)) 18

XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

0,014

0,014

0,014

0,014

0,014

0,070

XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen)

11 01 04 01 Exekutivagenturen  19

- am Sitz

- in den Delegationen

0,031

0,031

0,031

0,031

0,031

0,155

XX  01 05 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

10 01 05 02 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT

0,144

0,144

0,144

0,144

0,144

0,720

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Verwaltung und Überwachung der (Neu-)Aushandlung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei und der Genehmigung des Verhandlungsergebnisses durch die Organe; Verwaltung des laufenden Abkommens, einschließlich einer durchgängigen finanziellen und operativen Überwachung; laufende Überwachung der Umsetzung der Unterstützung des Fischereisektors, Verwaltung der Lizenzen.

Sachbearbeiter der GD MARE + Referatsleiter/stellv. Referatsleiter + Lizenzverwalter + Sekretariat:

insgesamt schätzungsweise 0,75 VZÄ/Jahr

Kosten je Einheit: 132 000 EUR/Jahr

Berechnung der Kosten: 0,75 VZÄ x 132 000 EUR/Jahr

Gesamtkosten: 99 000 EUR => 0,099 Mio. EUR

Externes Personal

1) Finanzassistent(in) GD MARE:

insgesamt schätzungsweise 0,2 VZÄ/Jahr

Kosten je Einheit: 70 000 EUR

Berechnung der Kosten: 0,2 VZÄ x 70 000 EUR/Jahr

Gesamtkosten: 14 000 EUR => 0,014 Mio. EUR

2) Vertragsbedienstete(r) in EU-Delegation:

insgesamt schätzungsweise 0,25 VZÄ/Jahr

Kosten je Einheit: 125 000 EUR

Berechnung der Kosten: 0,25 VZÄ x 125 000 EUR/Jahr

Gesamtkosten: 31 250 EUR => 0,031 Mio. EUR

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen

X    Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der betreffenden Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des Mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

Der Vorschlag/Die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr N

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

Insgesamt

Geldgeber / kofinanzierende Organisation 

Kofinanzierung INSGESAMT



3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

X    Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

auf die Eigenmittel

auf die sonstigen Einnahmen

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 20

Jahr N

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

Artikel …

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) an.

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

(1) Angenommen auf der 3324. Tagung des Rates (Wirtschaft und Finanzen) am 20. Juni 2014.
(2) ABl. C , , S. .
(3) ABl. C […] vom […], S. […].
(4) ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management/ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.
(5) Im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(6) Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html.
(7) GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(8) EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(9) Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.
(10) Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
(11) Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(12) Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
(13) Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer).
(14) Wie unter 1.4.2. („Einzelziel(e)…“) beschrieben.
(15) Preis pro Tonne auf der Grundlage einer Referenzmenge von 6500 Tonnen/Jahr: 55 EUR im ersten Jahr (insgesamt 357 500 EUR), 50 EUR im zweiten, dritten und vierten Jahr (insgesamt 325 000 EUR pro Jahr) und 45 EUR im fünften Jahr (insgesamt 292 500 EUR).
(16) Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
(17) Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(18) VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JSD = junge Sachverständige in Delegationen.
(19) Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(20) Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d.h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.
Top

Brüssel, den 30.9.2015

COM(2015) 467 final

ANHÄNGE

des Vorschlags für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Liberia und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls


ANHÄNGE

des Vorschlags für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Liberia und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls

ANHANG I

PARTNERSCHAFTLICHES ABKOMMEN FÜR EINE NACHHALTIGE FISCHEREI

ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER REPUBLIK LIBERIA

DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“, und

DIE REPUBLIK LIBERIA, im Folgenden „Liberia“,

im Folgenden „die Vertragsparteien“,

IM GEISTE der engen Zusammenarbeit zwischen der Union und Liberia, insbesondere im Rahmen des Abkommens von Cotonou, sowie des beiderseitigen Wunsches, diese Zusammenarbeit zu vertiefen,

UNTER HINWEIS AUF das Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (SRÜ) und das Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und Bestände weit wandernder Fische von 1995,

ENTSCHLOSSEN, die Beschlüsse und Empfehlungen der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und anderer einschlägiger regionaler Organisationen, denen die Vertragsparteien angehören, anzuwenden,

EINGEDENK der Bedeutung der Grundsätze des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, der auf der Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) 1995 verabschiedet wurde,

IN DEM BESTREBEN, im beiderseitigen Interesse im Hinblick auf eine verantwortungsvolle Fischerei mit dem Ziel der langfristigen Bestandserhaltung und einer nachhaltigen Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen des Meeres zusammenzuarbeiten,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass eine solche Zusammenarbeit auf Initiativen und Maßnahmen gestützt sein muss, die, ob gemeinsam oder allein durchgeführt, einander ergänzen, im Einklang mit der Zielsetzung stehen und Synergien erzielen,

ENTSCHLOSSEN, zu diesem Zweck einen Dialog über die von der Regierung Liberias festgelegten fischereipolitischen Maßnahmen einzurichten und geeignete Mittel zu bestimmen, durch die diese Maßnahmen unter Mitwirkung der Wirtschaftsteilnehmer und der Bürgergesellschaft wirksam umgesetzt werden,

IN DEM WUNSCH, die Modalitäten und Bedingungen für die Fischereitätigkeiten der Unionsschiffe in der liberianischen Fischereizone sowie die Unterstützung der Entwicklung einer nachhaltigen Fischerei in jenen Gewässern durch die Europäische Union festzulegen,

IN DEM WUNSCH, ein Übereinkommen zum beiderseitigen Nutzen der Union und Liberias zu schließen, das auch die Entwicklung von Liberias nationaler Wertschöpfung („Local Content“) vorsieht,

IN DEM FESTEN WILLEN, eine engere wirtschaftliche Zusammenarbeit in der Fischereiwirtschaft sowie in den vor- und nachgelagerten Bereichen beider Vertragsparteien herbeizuführen –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1 – Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck

a)„liberianische Behörden“ das Landwirtschaftsministerium von Liberia;

b)„Unionsbehörden“ die Europäische Kommission;

c)„Fischereitätigkeit“ das Aufspüren von Fisch, das Ausbringen, Aufstellen, Schleppen und Einholen von Fanggerät, die Anbordnahme von Fängen, das Verarbeiten an Bord, das Umladen, das Umsetzen in Käfige, das Mästen und das Anlanden von Fisch bzw. Fischereierzeugnissen;

d)„Fischereifahrzeug“ ein Schiff, das für die kommerzielle Nutzung biologischer Meeresschätze ausgerüstet ist;

e)„Hilfsschiff“ ein Unionsschiff zur Unterstützung von Fischereifahrzeugen;

f)„Unionsschiff“ ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats der Union führt und in der Union registriert ist;

g)„liberianische Fischereizone“ den Teil der Gewässer unter der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Liberias, in dem Liberia Unionsschiffen die Ausübung von Fischereitätigkeiten gestattet;

h)„höhere Gewalt“ ein plötzliches, unvorhergesehenes und unvermeidliches Ereignis, das die Ausübung der normalen Fischereitätigkeit in der liberianischen Fischereizone gefährdet oder verhindert.

Artikel – 2 Geltungsbereich

Dieses Abkommen enthält die Grundsätze, Regeln und Verfahren für

a)die Bedingungen, unter denen Unionsschiffe in der liberianischen Fischereizone Fischereitätigkeiten ausüben dürfen;

b)die wirtschaftliche, finanzielle, technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit im Fischereisektor mit dem Ziel, eine nachhaltige Fischerei in der liberianischen Fischereizone und die Entwicklung der liberianischen Fischereiwirtschaft zu fördern;

c)die Zusammenarbeit bei Bewirtschaftungs-, Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen in der liberianischen Fischereizone, mit deren Hilfe gewährleistet werden soll, dass die vorgenannten Regeln und Bedingungen eingehalten werden, die Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände und Bewirtschaftung der Fischereien Wirkung zeigen und insbesondere illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei verhindert wird;

d)Partnerschaften zwischen Wirtschaftsbeteiligten, deren Ziel es ist, im beiderseitigen Interesse die Fischereiwirtschaft sowie die damit verbundenen Tätigkeiten zu fördern.

Artikel 3 – Grundsätze

1.Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, die verantwortungsvolle Fischerei in der liberianischen Fischereizone nach den Grundsätzen des FAO-Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei sowie dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zu fördern.

2.Die liberianischen Behörden verpflichten sich, anderen in der liberianischen Fischereizone tätigen ausländischen Flotten, die dieselben Merkmale aufweisen und die unter dieses Abkommen und sein Durchführungsprotokoll fallenden Arten befischen, keine günstigeren als die in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen einzuräumen. Diese Bedingungen betreffen die Erhaltung, Entwicklung und Bewirtschaftung von Ressourcen, Finanzregelungen, Gebühren und Rechte im Zusammenhang mit der Ausstellung von Fanggenehmigungen.

3.Im Interesse gegenseitiger Transparenz verpflichtet sich Liberia, jedes Abkommen, mit dem ausländischen Flotten der Fischfang in Gewässern unter seiner Gerichtsbarkeit gestattet wird, zu veröffentlichen.

4.Die Vertragsparteien verpflichten sich, das vorliegende Abkommen im Einklang mit Artikel 9 des Abkommens von Cotonou über die wesentlichen Elemente in Bezug auf Menschenrechte, demokratische Grundsätze und das Rechtsstaatsprinzip sowie über das wesentliche Element der verantwortungsvollen Staatsführung und entsprechend dem in den Artikeln 8 und 96 des Abkommens von Cotonou festgelegten Verfahren umzusetzen.

5.Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die von der liberianischen Regierung festgelegten fischereipolitischen Maßnahmen umzusetzen, und richten einen politischen Dialog über die notwendigen Reformen ein. Sie konsultieren einander zur Einleitung eventueller Maßnahmen in diesem Bereich.

6.Die Vertragsparteien verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass dieses Abkommen nach den Grundsätzen des verantwortungsvollen wirtschaftlichen und sozialen Handelns umgesetzt und dem Zustand der Fischbestände Rechnung getragen wird.

7.Die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit ist vollumfänglich auf die AKP-Seeleute anwendbar, die auf Unionsschiffen anheuern, insbesondere was das Recht auf Vereinigungsfreiheit und Tarifverhandlungen von Arbeitnehmern und das Verbot von Diskriminierung in Beschäftigung und Berufsausübung anbelangt.

8.Die Vertragsparteien konsultieren einander, bevor sie Entscheidungen treffen, die sich auf die Tätigkeit der im Rahmen dieses Abkommens fischenden Unionsschiffe auswirken können.

Artikel 4 – Zugang zur liberianischen Fischereizone

1.Unionsschiffe dürfen in der liberianischen Fischereizone nur Fischfang betreiben, wenn sie im Besitz einer im Rahmen dieses Abkommens erteilten Fanggenehmigung sind. Jede kommerzielle Fischereitätigkeit außerhalb des Rahmens dieses Abkommens ist verboten.

2.Die liberianischen Behörden erteilen Unionsschiffen nur im Rahmen dieses Abkommens Fanggenehmigungen. Die Ausstellung von Fanggenehmigungen an Unionsschiffe außerhalb des Rahmens dieses Abkommens, insbesondere in Form privater Fanglizenzen, ist verboten.

Artikel 5 – Anwendbares Recht und Umsetzung

1.Die Tätigkeiten der in der Fischereizone Liberias fischenden Unionsschiffe unterliegen den anwendbaren Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften Liberias, sofern im Abkommen, im Protokoll und im Anhang nichts anderes geregelt ist. Liberia stellt den Unionsbehörden die anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften zur Verfügung.

2.Liberia verpflichtet sich, alle geeigneten Vorkehrungen im Hinblick auf eine wirksame Umsetzung der Bestimmungen dieses Abkommens zur Fischereiüberwachung und -kontrolle zu treffen. Die Unionsschiffe arbeiten mit den für die Durchführung der Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen zuständigen liberianischen Behörden zusammen.

3.Die liberianischen Behörden setzen die Unionsbehörden über jede Änderung bestehender Rechtsvorschriften oder über neue Rechtsvorschriften in Kenntnis, die sich möglicherweise auf die Tätigkeiten von Unionsschiffen auswirken. Solche Rechtsvorschriften sind gegenüber Unionsschiffen ab dem 60. Tag nach dem Tag durchsetzbar, an dem die Mitteilung Liberias bei den Unionsbehörden eingegangen ist.

4.Die Union verpflichtet sich, alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass sich ihre Schiffe an die Bestimmungen dieses Abkommens und die für die Fangtätigkeiten in den Gewässern unter der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Liberias geltenden Rechtsvorschriften halten.

5.Die Unionsbehörden setzen die liberianischen Behörden über jede Änderung der EU-Rechtsvorschriften in Kenntnis, die sich möglicherweise auf die Tätigkeiten von Unionsschiffen im Rahmen dieses Abkommens auswirken.

Artikel 6 – Finanzielle Gegenleistung

1.Die Union entrichtet im Rahmen dieses Abkommens eine finanzielle Gegenleistung an Liberia, um

a)unbeschadet der von den Schiffseignern übernommenen Zugangskosten einen Teil der durch die Unionsschiffe entstehenden Kosten für den Zugang zu der Fischereizone und den Fischereiressourcen Liberias zu übernehmen;

b)durch die Unterstützung des Fischereisektors Liberias Fähigkeit zu stärken, eine nachhaltige Fischereipolitik zu erarbeiten.

2.Die finanzielle Gegenleistung für die Unterstützung des Fischereisektors ist von den Zahlungen in Bezug auf die Zugangskosten getrennt und wird durch die Verwirklichung der Ziele von Liberias Programm zur Unterstützung des Fischereisektors im Einklang mit dem Protokoll sowie der jährlichen und der mehrjährigen Planung seiner Umsetzung bedingt und entsprechend festgesetzt.

3.Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung der Union erfolgt jährlich gemäß dem Protokoll.

a)Der Betrag der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 1 Buchstabe a kann durch Anwendung von Artikel 8 dieses Abkommens geändert werden, wenn

i)die den Unionsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten aus Gründen der Bestandsbewirtschaftung reduziert werden, sofern dies auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten für die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Bestände als erforderlich angesehen wird;

ii)die den Unionsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten erhöht werden, sofern der Zustand der Bestände dies auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten zulässt.

b)Der Betrag der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 1 Buchstabe b kann geändert werden, wenn die Bedingungen für die finanzielle Gegenleistung zur Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen in Liberia neu festgelegt werden, sofern die von beiden Vertragsparteien festgestellten spezifischen Ergebnisse der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung dies rechtfertigen.

c)Die finanzielle Gegenleistung kann ausgesetzt werden infolge

i)der Anwendung von Artikel 13 dieses Abkommens;

ii)der Anwendung von Artikel 14 dieses Abkommens.

Artikel 7 – Förderung der Zusammenarbeit unter den Wirtschaftsbeteiligten und der Bürgergesellschaft

1.Die Vertragsparteien fördern die wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in der Fischerei und den mit ihr verbundenen Sektoren. Sie konsultieren einander zur Koordinierung der zu diesem Zweck eingeleiteten Maßnahmen.

2.Die Vertragsparteien fördern den Austausch von Informationen über Fangtechniken, Fanggeräte, Methoden der Haltbarmachung sowie industrielle Verfahren zur Verarbeitung von Fischereierzeugnissen.

3.Die Vertragsparteien bemühen sich, soweit angemessen, günstige Bedingungen für die Förderung der Beziehungen zwischen den Unternehmen beider Vertragsparteien auf technischem, wirtschaftlichem und kommerziellem Gebiet zu schaffen, indem sie die Herausbildung eines unternehmensentwicklungs- und investitionsfreundlichen Umfeldes vorantreiben.

4.Die Vertragsparteien können sich zur Umsetzung eines Aktionsplans von Schiffsbetreibern aus Liberia und der Union verpflichten, durch den die Anlandung der Fänge von Unionsschiffen in Liberia gefördert werden soll.

5.Die Vertragsparteien unterstützen, soweit angemessen, die Errichtung gemischter Gesellschaften von gemeinsamem Interesse unter strikter Einhaltung der liberianischen und der Unionsrechtsvorschriften.

Artikel 8 – Gemischter Ausschuss

1.Es wird ein Gemischter Ausschuss aus Vertretern der Union und der liberianischen Behörden gebildet, der für die Überwachung der Anwendung dieses Abkommens zuständig ist. Der Gemischte Ausschuss kann Änderungen des Protokolls, des Anhangs und der Anlagen annehmen.

2.Die Aufgaben des Gemischten Ausschusses umfassen insbesondere Folgendes:

a)Kontrolle der Durchführung, Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und insbesondere der Festlegung der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Bewertung der Umsetzung;

b)Aufrechterhaltung der notwendigen Verbindung in Fragen von gemeinsamem Interesse im Bereich der Fischerei, insbesondere der statistischen Auswertung der Fangdaten;

c)gütliche Beilegung von Streitigkeiten, zu denen die Auslegung oder Anwendung des Abkommens Anlass geben könnte.

3.Die Beschlussfassungsfunktion des Gemischten Ausschusses besteht in der Genehmigung von Änderungen des Protokolls, der Anhänge und der Anlagen zu diesem Abkommen in Bezug auf

a)die Neubewertung der Fangmöglichkeiten und infolgedessen der finanziellen Gegenleistung;

b)die Modalitäten für die Unterstützung des Fischereisektors;

c)die technischen Bedingungen und Modalitäten, unter denen Unionsschiffe ihre Fischereitätigkeit ausüben.

4.Der Gemischte Ausschuss nimmt seine Aufgaben entsprechend den Zielen dieses Abkommens und den einschlägigen Vorschriften der ICCAT und gegebenenfalls anderer regionaler Fischereiorganisationen wahr.

5.Der Gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich abwechselnd in Liberia und in der Union oder an einem anderen einvernehmlich bestimmten Ort unter dem Vorsitz der gastgebenden Vertragspartei zusammen. Auf Antrag einer der Vertragsparteien tritt er zu außerordentlichen Sitzungen zusammen. Die Entscheidungen werden einvernehmlich getroffen und im Anhang des gebilligten Sitzungsprotokolls aufgeführt. Sie treten an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander über den Abschluss der für ihre Annahme erforderlichen Verfahren unterrichtet haben.

6.Der Gemischte Ausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Artikel 9 – Zusammenarbeit im Bereich der Überwachung und der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei

Die Vertragsparteien verpflichten sich beim Vorgehen gegen illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei zur engen Zusammenarbeit, um zur Durchführung einer verantwortungsvollen, nachhaltigen Fischerei zu gelangen.

Artikel 10 – Wissenschaftliche Zusammenarbeit

1.Die Parteien fördern die wissenschaftliche Zusammenarbeit, um regelmäßig den Zustand der Fischbestände in liberianischen Gewässern zu beurteilen.

2.Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander erforderlichenfalls in einer gemeinsamen wissenschaftlichen Sitzung und im Rahmen der ICCAT und anderer einschlägiger regionaler Fischereiorganisationen zu konsultieren, um die Bewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Meeresressourcen in der liberianischen Fischereizone zu stärken und bei der einschlägigen wissenschaftlichen Forschung zusammenzuarbeiten.

Artikel 11 – Geografischer Geltungsbereich des Abkommens

Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Europäische Union gilt, nach Maßgabe jenes Vertrags, und andererseits für das Gebiet Liberias und die Gewässer unter der Gerichtsbarkeit Liberias.

Artikel 12 – Geltungsdauer und automatische Verlängerung

Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Beginn seiner vorläufigen Anwendung. Es wird automatisch verlängert, wenn es nicht gemäß Artikel 14 gekündigt wird.

Das Protokoll und der Anhang mit seinen Anlagen sind Bestandteil des Abkommens.

Artikel 13 – Aussetzung

1.Die Anwendung dieses Abkommens kann auf die Initiative jeder Vertragspartei ausgesetzt werden bei

a)höherer Gewalt oder

b)Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder der Anwendung dieses Abkommens oder

c)Verstoß einer der Vertragsparteien gegen die Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere Artikel 3 Absatz 4 in Bezug auf die Grundrechte.

2.Die Aussetzung der Anwendung des Abkommens wird der anderen Vertragspartei von der kündigenden Vertragspartei schriftlich mitgeteilt und tritt drei Monate nach Eingang der Mitteilung in Kraft. Die Vertragsparteien konsultieren einander vom Zeitpunkt der Aussetzungsmitteilung, um innerhalb von drei Monaten ihren Streit gütlich beizulegen. Wird eine solche Beilegung erreicht, so wird die Anwendung des Abkommens wieder aufgenommen und der Betrag der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 6 je nach Dauer der Aussetzung des Protokolls zeitanteilig entsprechend gekürzt.

Artikel 14 – Kündigung

1.Dieses Abkommen kann von einer der Parteien gekündigt werden, namentlich bei

a)höherer Gewalt;

b)einer Erschöpfung der betreffenden Bestände gemäß den besten verfügbaren unabhängigen und verlässlichen wissenschaftlichen Gutachten;

c)einer geringeren Ausschöpfung der den Unionsschiffen gewährten Fangmöglichkeiten;

d)der Nichteinhaltung der von den Vertragsparteien im Bereich der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei eingegangenen Verpflichtungen.

2.Die Kündigung des Abkommens wird der anderen Vertragspartei von der kündigenden Vertragspartei schriftlich mitgeteilt und tritt sechs Monate nach Eingang dieser Mitteilung in Kraft, es sei denn, die Vertragsparteien beschließen einvernehmlich, diese Frist zu verlängern. Die Vertragsparteien konsultieren einander vom Zeitpunkt der Kündigungsmitteilung, um innerhalb von sechs Monaten ihren Streit gütlich beizulegen.

3.Bei einer Kündigung wird die Zahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 6 für das Jahr, in dem die Kündigung wirksam wird, zeitanteilig entsprechend gekürzt.

Artikel 15 – Vorläufige Anwendung

Ab der Unterzeichnung dieses Abkommens durch die Vertragsparteien wird es bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewendet.

Artikel 16 – Unterzeichnung und Inkrafttreten

Dieses Abkommen ist in bulgarischer, spanischer, tschechischer, dänischer, deutscher, estnischer, griechischer, englischer, französischer, irischer, kroatischer, italienischer, lettischer, litauischer, ungarischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, slowakischer, slowenischer, finnischer und schwedischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Es tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander über den Abschluss der für diesen Zweck erforderlichen Verfahren unterrichtet haben.

ANHANG II

Protokoll über die Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Liberia

Artikel 1 – Anwendungsbereich

1.Den Unionsschiffen werden im Rahmen von Artikel 4 des Abkommens folgende Fangmöglichkeiten gewährt:

Weit wandernde Arten (in Anhang 1 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 aufgelistete Arten).

2.Folgende Arten von Unionsschiffen fallen unter dieses Protokoll:

a)28 Thunfisch-Wadenfänger und

b)6 Oberflächen-Langleinenfänger

3.Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Artikel 6 und 7 dieses Protokolls.

4.Gemäß Artikel 4 dieses Abkommens dürfen Unionsschiffe nur dann Fischereitätigkeiten in der Fischereizone Liberias ausüben, wenn sie im Besitz einer Fanggenehmigung sind, die im Rahmen des vorliegenden Protokolls im Einklang mit dem Anhang erteilt wurde.

Artikel 2 – Laufzeit

Dieses Protokoll und sein Anhang gelten ab dem Zeitpunkt ihrer vorläufigen Anwendung für einen Zeitraum von fünf Jahren.

Artikel 3 – Finanzielle Gegenleistung

1.Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 6 des Abkommens wird für den in Artikel 2 genannten Zeitraum auf 3 250 000 EUR festgesetzt.

2.Diese finanzielle Gegenleistung setzt sich zusammen aus

a)einem Jahresbetrag für den Zugang zu den Fischereiressourcen in der Fischereizone Liberias in Höhe von 357 500 EUR im ersten Jahr, 325 000 EUR im zweiten, dritten und vierten Jahr und 292 500 EUR im fünften Jahr; das entspricht einer jährlichen Referenzfangmenge von 6500 Tonnen:;

b)einem spezifischen jährlichen Betrag zur Unterstützung der Durchführung der Fischereipolitik Liberias in Höhe von 357 500 EUR im ersten Jahr, 325 000 EUR im zweiten, dritten und vierten Jahr und 292 500 EUR im fünften Jahr.

3.Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 4, 5, 6, 7 und 8 dieses Protokolls und der Artikel 13 und 14 des Abkommens.

4.Übersteigt die jährliche Menge der Fänge an weit wandernden Arten, die durch Unionsschiffe in der liberianischen Fischereizone getätigt werden, die in Absatz 2 Buchstabe a angegebene jährliche Referenzfangmenge, so erhöht sich der Gesamtbetrag der jährlichen finanziellen Gegenleistung je zusätzlich gefangene Tonne im ersten Jahr um 55 EUR, im zweiten, dritten und vierten Jahr um 50 EUR und im fünften Jahr um 45 EUR.

5.Der von der Union gezahlte jährliche Gesamtbetrag darf jedoch das Doppelte des in Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrages nicht übersteigen. Übersteigen die Fänge der Unionsschiffe die dem Doppelten des jährlichen Gesamtbetrags entsprechenden Mengen, so wird der Betrag für die über diese Höchstmenge hinausgehenden Fänge im darauf folgenden Jahr gezahlt.

6.Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 2 Buchstabe a durch die Union für den Zugang von Unionsschiffen zu den liberianischen Fischereiressourcen erfolgt im ersten Jahr spätestens drei (3) Monate nach dem Beginn der vorläufigen Anwendung des Protokolls und in den Folgejahren jeweils am Jahrestag des Beginns der vorläufigen Anwendung.

7.Über die Verwendung der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 2 Buchstabe a entscheiden ausschließlich die liberianischen Behörden.

8.Die finanzielle Gegenleistung gemäß Absatz 2 wird auf ein Konto der Staatskasse bei der Zentralbank Liberias gezahlt. Die finanzielle Gegenleistung gemäß Absatz 2 Buchstabe b wird dem Landwirtschaftsministerium Liberias zur Verfügung gestellt. Die liberianischen Behörden übermitteln den Unionsbehörden jährlich die Bankverbindung.

Artikel 4 – Unterstützung des Fischereisektors

1.Der Gemischte Ausschuss legt spätestens drei (3) Monate nach dem Inkrafttreten bzw. der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls ein mehrjähriges sektorales Programm sowie die entsprechenden Durchführungsbestimmungen fest, insbesondere

a)Jahres- und Mehrjahresleitlinien für die Verwendung des spezifischen Betrags der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b;

b)die jährlichen und mehrjährigen Ziele für die Entwicklung verantwortungsvoller, nachhaltiger Fischereitätigkeiten, wobei den Prioritäten Liberias in seinen nationalen Politikbereichen, die mit der Förderung einer verantwortungsvollen, nachhaltigen Fischerei in Zusammenhang stehen oder sich auf sie auswirken, insbesondere der Unterstützung der handwerklichen Fischerei, der Überwachung sowie der Kontrolle und Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU), sowie den Prioritäten hinsichtlich des Aufbaus wissenschaftlicher Kapazitäten im liberianischen Fischereisektor Rechnung zu tragen ist;

c)Kriterien und Verfahren, soweit angezeigt einschließlich Haushalts- und Finanzindikatoren, zur Beurteilung der jährlich erreichten Ziele.

2.Die Verwendung des spezifischen Betrags der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b stützt sich auf die vom Gemischtem Ausschuss ausgewiesenen Zielvorgaben und die jährliche und mehrjährige Programmplanung zu ihrer Verwirklichung.

3.Vorschlägen für Änderungen des Mehrjahresprogramms für den Fischereisektor muss der Gemischte Ausschuss zustimmen. Von den liberianischen Behörden verlangte dringende Änderungen des Jahresprogramms für den Fischereisektor können über den Gemischten Ausschuss auch in Form eines Briefwechsels vorgenommen werden.

4.Liberia legt jährlich einen Fortschrittsbericht über die Maßnahmen, die es zur Unterstützung des Fischereisektors getroffen hat, und deren Ergebnisse vor, der vom Gemischten Ausschuss geprüft wird. Darüber hinaus erstellt Liberia vor Ablauf dieses Protokolls einen Abschlussbericht.

5.Der spezifische Betrag der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b wird in Tranchen gezahlt. Im ersten Jahr der Anwendung des Protokolls wird die Tranche auf der Grundlage des Bedarfs gezahlt, der als Teil der vereinbarten Programmplanung ermittelt wurde. In den nachfolgenden Anwendungsjahren werden die Tranchen auf der Grundlage des Bedarfs, der als Teil der vereinbarten Programmplanung ermittelt wurde, und auf der Grundlage einer Analyse der bei der Unterstützung des Fischereisektors erzielten Ergebnisse gezahlt.

6.Die Union behält sich das Recht vor, die Zahlung der spezifischen finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b dieses Protokolls zu ändern und/oder sie ganz oder teilweise auszusetzen, wenn

a)die erzielten Ergebnisse nach einer Bewertung durch den Gemischten Ausschuss nicht der Planung entsprechen;

b)diese finanzielle Gegenleistung nicht nach Maßgabe der Vorgaben des Gemischten Ausschusses verwendet wird.

7.Nach Abstimmung zwischen den Vertragsparteien und mit Zustimmung des Gemischten Ausschusses wird die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wieder aufgenommen, wenn dies angesichts der Ergebnisse der Durchführung der vereinbarten Programmplanung gemäß Absatz 1 gerechtfertigt ist. Allerdings kann die Zahlung der spezifischen finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b nur bis maximal sechs (6) Monate nach Ablauf des Protokolls erfolgen.

8.Die Behörden Liberias können jedes Jahr für die Durchführung des mehrjährigen Programms einen Betrag vorsehen, der über die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannte finanzielle Gegenleistung hinausgeht. Diese Mittelzuweisung muss der Union spätestens zwei (2) Monate nach dem Jahrestag des Inkrafttretens dieses Protokolls mitgeteilt werden.

9.Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, die zur Unterstützung des Fischereisektors durchgeführten Maßnahmen für die Öffentlichkeit erkennbar zu machen.

Artikel 5 – Wissenschaftliche Zusammenarbeit für verantwortungsvolle Fischerei

1.Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine verantwortungsvolle Fischerei in der Fischereizone Liberias zu fördern und den Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen den verschiedenen Fangflotten, die dieselben Merkmale aufweisen und die unter dieses Protokoll fallenden Arten befischen, zu respektieren.

2.Während der Geltungsdauer dieses Protokolls verpflichten sich die beiden Vertragsparteien, bei der Überwachung des Zustands der Fischereiressourcen in der liberianischen Fischereizone zusammenzuarbeiten, um zur nachhaltigen Bestandsbewirtschaftung beizutragen.

3.Die Vertragsparteien beachten die Empfehlungen und Entschließungen der Internationalen Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und berücksichtigen die wissenschaftlichen Gutachten anderer einschlägiger regionaler Organisationen.

4.Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei Bedarf gemeinsame wissenschaftliche Sitzungen abzuhalten, um wissenschaftliche Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Protokolls zu prüfen. Das Mandat solcher gemeinsamer wissenschaftlicher Sitzungen kann vom Gemischten Ausschuss festgelegt werden.

5.Auf der Grundlage der Empfehlungen und Entschließungen der ICCAT und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und gegebenenfalls der Schlussfolgerungen der gemeinsamen wissenschaftlichen Sitzungen kann der Gemischte Ausschuss im Hinblick auf die Tätigkeiten von Unionsschiffen Maßnahmen beschließen, um die nachhaltige Bewirtschaftung der unter dieses Protokoll fallenden Fischereiressourcen zu gewährleisten.

Artikel 6 – Einvernehmliche Anpassung der Fangmöglichkeiten und der technischen Maßnahmen

1.Der Gemischte Ausschuss kann die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 1 überprüfen und beschließen, sie zu ändern, sofern die Empfehlungen und Entschließungen der ICCAT bestätigen, dass eine solche Änderung die nachhaltige Bewirtschaftung der unter dieses Protokoll fallenden Fischereiressourcen gewährleistet. In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a durch einen Beschluss des Gemischten Ausschusses proportional und zeitanteilig entsprechend angepasst. Der von der Union jährlich gezahlte Gesamtbetrag darf jedoch das Doppelte des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrags nicht überschreiten.

2.Der Gemischte Ausschuss kann außerdem bei Bedarf technische Bestimmungen dieses Protokolls und seines Anhangs prüfen und einvernehmlich annehmen.

Artikel 7 – Versuchsfischerei und neue Fangmöglichkeiten

1.Auf Wunsch einer der Vertragsparteien kann der Gemischte Ausschuss prüfen, ob in der liberianischen Fischereizone Versuchsfischerei betrieben werden kann, um die technische Durchführbarkeit und die wirtschaftliche Rentabilität neuer Fischereien zu erproben, die nicht in Artikel 1 dieses Protokolls vorgesehen sind. Zu diesem Zweck legt der Gemischte Ausschuss auf Einzelfallbasis die Arten, Bedingungen und alle anderen wichtigen Parameter fest.

2.Falls die Union sich für neue Fangmöglichkeiten interessiert, kommt der Gemischte Ausschuss zusammen, um unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und auf der Grundlage der Ergebnisse der Versuchsfischerei die Vorgaben für derartige neue Fischereitätigkeiten zu erörtern und festzulegen.

3.Sobald Liberia diese neuen Fischereitätigkeiten genehmigt hat, ändert der Gemischte Ausschuss dieses Protokoll und seine Anhänge entsprechend.

Artikel 8 – Aussetzung

1.Die Anwendung dieses Protokolls, einschließlich der Zahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b, kann auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn die in Artikel 13 des Abkommens genannten Fälle und Bedingungen eintreten.

2.Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 4 dieses Protokolls wird die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wieder aufgenommen, sobald die vor den in Artikel 13 des Abkommens genannten Ereignissen herrschenden Gegebenheiten wiederhergestellt wurden.

Artikel 9 – Kündigung

Dieses Protokoll kann auf Initiative einer der Vertragsparteien gekündigt werden, wenn die in Artikel 14 des Abkommens genannten Fälle und Bedingungen eintreten.

Artikel 10 – Elektronischer Datenaustausch

1.Liberia und die Union verpflichten sich, die für den elektronischen Austausch aller Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens und dieses Protokolls erforderlichen Systeme einzurichten.

2.Die elektronische Fassung eines Dokuments wird durchgehend als der Papierfassung gleichwertig betrachtet.

3.Beide Vertragsparteien melden der jeweils anderen Vertragspartei unverzüglich jede Störung eines IT-Systems, durch die der Datenaustausch verhindert wird. In diesem Fall wird für die Informationen und Dokumente zur Durchführung des Abkommens und des Protokolls automatisch die Papierfassung nach Maßgabe des Anhangs verwendet.

Artikel 11 – Vertraulichkeit

1.Liberia und die Union sorgen dafür, dass alle vertraulichen Geschäftsdaten im Zusammenhang mit Unionsschiffen und deren Fischereitätigkeiten, die im Rahmen des Abkommens und dieses Protokolls erlangt wurden, jederzeit entsprechend den jeweiligen Grundsätzen der Vertraulichkeit und des Datenschutzes behandelt werden.

2.Beide Vertragsparteien stellen sicher, dass im Einklang mit den entsprechenden Vorschriften der ICCAT und anderer regionaler Fischereiorganisationen nur aggregierte Daten über die Fischereitätigkeiten der EU-Flotte in der liberianischen Fischereizone veröffentlicht werden. Daten, die anderweitig als vertraulich eingestuft werden können, werden ausschließlich für die Anwendung des Abkommens und für die Zwecke der Bestandsbewirtschaftung, der Überwachung und der Kontrolle verwendet.

Artikel – 12 Vorläufige Anwendung

Ab der Unterzeichnung dieses Protokolls durch die Vertragsparteien wird es bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewendet.

Artikel 13 - Inkrafttreten

Dieses Protokoll tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander über den Abschluss der für diesen Zweck erforderlichen Verfahren unterrichtet haben.

ANHANG

BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG VON FISCHEREITÄTIGKEITEN DURCH UNIONSSCHIFFE IN DER LIBERIANISCHEN FISCHEREIZONE

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Benennung der zuständigen Behörden

1.Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet, sofern nicht anders festgelegt, jede Bezugnahme auf die zuständige Behörde der Europäischen Union (im Folgenden „Union“) oder Liberias:

– für die Union: die Europäische Kommission, soweit zutreffend über die Delegation der Europäischen Union in Liberia (im Folgenden „EU-Delegation“);

– für Liberia: das Landwirtschaftsministerium (im Folgenden „MOA“).

Liberianische Fischereizone

2.Die geografischen Koordinaten der liberianischen Fischereizone gemäß Artikel 1 Buchstabe g des Abkommens und die Basislinien sind in Anlage 5 enthalten.

3.Gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften eingerichtete Sperrgebiete, wie Nationalparks, Meeresschutzgebiete und Laichgebiete, sowie die für die Schifffahrt gesperrten Gebiete sind in der Anlage 5 dieses Anhangs verzeichnet.

4.Liberia teilt den Reedern die Koordinaten dieser Gebiete bei Ausstellung der Fanggenehmigung mit.

5.Liberia setzt die Union mindestens zwei (2) Monate vor Inkrafttreten jeglicher Änderung der für den Fischfang und die Schifffahrt gesperrten Gebiete in Kenntnis.

Zahlungen der Reeder

6.Liberia teilt der EU vor der vorläufigen Anwendung des Protokolls das Bankkonto/die Bankkonten der Regierung mit, auf das/die die Beträge überwiesen werden sollen, die im Rahmen des Abkommens für Unionsschiffe zu zahlen sind. Anfallende Gebühren für Banküberweisungen gehen zulasten der Reeder.

Kontaktpersonen

7.Die Kontaktdaten der liberianischen Behörden sind in Anlage 7 zu diesem Anhang enthalten.

KAPITEL II

FANGGENEHMIGUNGEN

ABSCHNITT 1

BEANTRAGUNG UND ERTEILUNG VON FANGGENEHMIGUNGEN

Voraussetzungen für die Erteilung einer Fanggenehmigung

1.Eine Fanggenehmigung für die liberianische Fischereizone können nur zugelassene Fischereifahrzeuge erhalten.

2.Zum Fischfang zugelassen wird nur ein Schiff, über das bzw. dessen Reeder oder Kapitän kein Verbot der Fischereitätigkeit in Liberia verhängt worden ist. Es dürfen keine Ansprüche oder Forderungen der liberianischen Behörden offen stehen, d. h. Reeder und Kapitän müssen allen früheren Verpflichtungen in Liberia aus Fischereitätigkeiten im Rahmen der mit der Union geschlossenen Fischereiabkommen nachgekommen sein. Darüber hinaus müssen die Schiffe im Fischereifahrzeugregister der EU und im ICCAT-Register aufgeführt sein und dürfen nicht in der IUU-Liste der ICCAT oder einer anderen regionalen Fischereiorganisation enthalten sein.

Beantragung einer Fanggenehmigung

3.Mindestens fünfzehn (15) Kalendertage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer richtet die Union elektronisch für jedes Schiff, das nach Maßgabe des Abkommens Fischfang betreiben will, einen Antrag an Liberia mit Kopie an die Delegation der EU in Liberia. Die Originale werden von der Union direkt an Liberia übermittelt mit Kopie an die Delegation der EU in Liberia.

4.Die Anträge werden mittels eines Formulars nach dem Muster in Anlage 1 zusammen mit folgenden Unterlagen eingereicht:

i)ein Beleg über die Zahlung der nichtrückzahlbaren Vorausgebühr für die Gültigkeitsdauer der beantragten Fanggenehmigung,

ii)bei jedem Erstantrag im Rahmen des geltenden Protokolls oder bei einer technischen Änderung an dem betreffenden Schiff ein aktuelles (höchstens zwölf Monate altes) digitales Farbfoto des Schiffs mit einer angemessenen Auflösung (mindestens im Format 15 x 10 cm), das eine detaillierte Seitenansicht des Schiffs, einschließlich des Namens und der Registriernummer des Schiffs am Schiffsrumpf, zeigt,

iii)die Seetüchtigkeitsbescheinigung des Schiffes,

iv)ein Schiffsregisterauszug,

v)der Schiffsmessbrief,

vi)ein Versicherungsbeleg,

vii)eine Abbildung und ausführliche Beschreibung der verwendeten Fanggeräte.

5.Die zuständigen liberianischen Behörden stützen sich auf die Angaben in dem Antragsformular gemäß Nummer 4 und stellen innerhalb der in Nummer 3 genannten Frist einen Eintragungsschein der liberianischen Seeschifffahrtsbehörde aus. Der Eintragungsschein der liberianischen Seeschifffahrtsbehörde sollte vor Erteilung der Fanggenehmigung durch die zuständigen liberianischen Behörden ausgestellt werden.

6.Als Bestandteil des Erstantrags auf Erteilung einer Fanggenehmigung im Rahmen dieses Protokolls werden alle Unionsschiffe einer Vorab-Inspektion unterzogen. Die Erstgenehmigung wird nur erteilt, wenn diese Inspektion, die vorbehaltlich der Erlaubnis des betreffenden Hafenstaats in bezeichneten Häfen in der von der Union und Liberia vereinbarten Teilregion stattfindet, mit günstigem Ergebnis abgeschlossen wird. Bei Inspektionen außerhalb des Hafens von Monrovia trägt der Reeder alle anfallenden Kosten.

7.Einem Antrag auf Verlängerung einer Fanggenehmigung im Rahmen des geltenden Protokolls für ein Schiff, das technisch nicht verändert wurde, muss lediglich ein Beleg über die Zahlung der nichtrückzahlbaren Gebühr beigefügt werden. Wurde das Schiff technisch verändert, ist der Antrag zusammen mit allen in Nummer 4 genannten einschlägigen Unterlagen erneut zu stellen; die Fanggenehmigung wird nur erteilt, wenn eine erneute Vorab-Inspektion mit günstigem Ergebnis abgeschlossen wird.

8.Hat der betreffende Hafenstaat Liberia die Erlaubnis zur Durchführung der Inspektion nicht erteilt, so ist der Reeder automatisch von der Verpflichtung zur Vorab-Inspektion gemäß den Punkten 6 und 7 befreit.

Erteilung der Fanggenehmigung

9.Innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach Eingang aller unter Nummer 4 genannten Unterlagen erteilt Liberia den Reedern die Fanggenehmigungen oder setzt die Union über die Ablehnung in Kenntnis. Das Original der Fanggenehmigung wird den Reedern oder ihren Agenten über die Union zugestellt. Sind die Büros der Union geschlossen, kann Liberia dem Reeder oder dessen Agenten die Fanggenehmigung auch direkt zustellen und die Union erhält eine Kopie.

10.Um die Ausübung des Fischfangs nicht zu verzögern, wird gleichzeitig der Union elektronisch eine Kopie der Fanggenehmigung zur Weiterleitung an den Reeder und die Delegation der EU in Liberia zur Information übermittelt. Diese Kopie kann für einen Zeitraum von höchstens sechzig (60) Kalendertagen nach Erteilung der Fanggenehmigung verwendet werden. Während dieses Zeitraums gilt die Kopie als dem Original gleichwertig.

11.Das Original der Fanggenehmigung ist unbeschadet der Bestimmungen nach Nummer 10 dieses Abschnitts jederzeit an Bord mitzuführen.

Liste der fangberechtigten Schiffe

12.Nach Erteilung der Fanggenehmigung nimmt Liberia unverzüglich das Unionsschiff in die Liste der Schiffe auf, die in der liberianischen Fischereizone fangberechtigt sind. Diese Liste wird unverzüglich der Überwachungs- und Kontrollstelle (MCSU), dem nationalen Fischereiüberwachungszentrum (NFMC) und dem Landwirtschaftsministerium (MOA) Liberias sowie der Union übermittelt. Liberia bringt die Liste der fangberechtigten Schiffe regelmäßig auf den neuesten Stand. Die neue Liste wird der MCSU, dem NFMC und dem MOA sowie der Union unverzüglich übermittelt.

13.Wird die Fanggenehmigung nicht innerhalb der in Nummer 9 genannten Frist ausgestellt, so wird das Schiff vorübergehend in die Liste aufgenommen, es sei denn, es gibt deutliche Hinweise darauf, dass es den Anforderungen von Nummer 2 nicht entspricht. Während dieser Zeit ist das Schiff fangberechtigt.

Übertragung einer Fanggenehmigung

14.Die Fanggenehmigung wird für ein bestimmtes Schiff ausgestellt und ist nicht übertragbar.

15.Im Falle höherer Gewalt, wie im Fall des Verlustes oder der längeren Stilllegung eines Schiffes aufgrund eines schwerwiegenden technischen Defekts, wird die Fanggenehmigung jedoch auf Antrag der Union durch eine neue Genehmigung für ein anderes Schiff derselben Fangkategorie ersetzt, sofern erneut eine Fanggenehmigung gemäß den Bestimmungen von Nummer 4 beantragt und die Vorab-Inspektion gemäß Nummer 6 mit günstigem Ergebnis abgeschlossen wird, jedoch ohne dass erneut eine Gebühr zu zahlen ist. In diesem Fall wird bei der Berechnung der Fangmenge zwecks Ermittlung etwaiger zusätzlicher Beträge die Gesamtfangmenge beider Schiffe zugrunde gelegt.

16.Der Reeder oder sein Agent gibt die ungültig gewordene Fanggenehmigung über die Delegation der EU in Liberia an Liberia zurück. Die neue Fanggenehmigung gilt ab dem Tag, an dem der Reeder die ungültig gewordene Fanggenehmigung zurückgibt. Die Delegation der EU in Liberia wird von der Übertragung der Fanggenehmigung unterrichtet.

17.Liberia bringt die Liste der fangberechtigten Schiffe auf den neuesten Stand und übermittelt sie unverzüglich der MCSU, dem NFMC und dem MOA Liberias sowie der Union.

Geltungsdauer der Fanggenehmigung

18.Die Fanggenehmigungen gelten für die Dauer eines Jahres und können verlängert werden.

19.Zur Feststellung des Beginns der Geltungsdauer gilt als „Dauer eines Jahres“

i)im ersten Jahr der Anwendung des Protokolls der Zeitraum vom Beginn der vorläufigen Anwendung des Protokolls bis zum 31. Dezember desselben Jahres;

ii)danach jedes vollständige Kalenderjahr;

iii)im letzten Jahr der Anwendung dieses Protokolls der Zeitraum vom 1. Januar bis zum Auslaufen des Protokolls.

Die Vorausgebühr gemäß Abschnitt 2 für das erste und das letzte Jahr der Anwendung des Protokolls wird zeitanteilig berechnet.

An Bord mitzuführende Dokumente

20.Während des Aufenthalts in der liberianischen Fischereizone oder in einem vereinbarten bezeichneten Hafen in der Teilregion müssen folgende Dokumente jederzeit an Bord mitgeführt werden:

i)die Fanggenehmigung;

ii)das Schiffszertifikat;

iii)der Eintragungsschein der liberianischen Seeschifffahrtsbehörde;

iv)aktuelle beglaubigte Zeichnungen oder Beschreibungen des Schiffsplans, insbesondere der Anzahl der Fischladeräume und ihres Fassungsvermögens in Kubikmetern;

v)im Falle von Änderungen der technischen Merkmale des Schiffes — Länge über alles, Bruttoraumzahl, Leistung der Hauptmaschine oder -maschinen oder Ladevermögen — eine Bescheinigung einer zuständigen Behörde des Flaggenstaats des Fischereifahrzeugs mit genauer Beschreibung dieser Änderungen;

vi)ist das Schiff mit Seewasserkühltanks ausgestattet, ein beglaubigtes Dokument einer zuständigen Behörde des Flaggenstaats, in dem die Tankkalibrierung in Kubikmetern angegeben ist;

vii)eine von Liberia bereitzustellende Kopie des geltenden liberianischen Fischereirechts;

viii)die Unterlagen gemäß Nummer 4.

ABSCHNITT 2

BEDINGUNGEN FÜR DIE FANGGENEHMIGUNGEN — GEBÜHREN UND VORAUSZAHLUNGEN

1.Für die von den Reedern zu zahlenden Gebühren werden je Tonne in der liberianischen Fischereizone gefangenen Fischs folgende Beträge zugrunde gelegt:

55 EUR/Tonne im ersten Jahr der Anwendung;

60 EUR/Tonne im zweiten und im dritten Jahr der Anwendung;

65 EUR/Tonne im vierten Jahr der Anwendung;

70 EUR/Tonne im fünften Jahr der Anwendung.

2.Die Fanggenehmigungen werden erteilt, nachdem die Reeder folgende Vorausgebühren an die zuständigen liberianischen Behörden gezahlt haben:

für Thunfischwadenfänger:

im ersten Jahr der Anwendung des Protokolls 7150 EUR pro Schiff, entsprechend den Gebühren für 130 Tonnen pro Jahr;

im zweiten und im dritten Jahr der Anwendung des Protokolls 7150 EUR pro Schiff, entsprechend den Gebühren für 119,17 Tonnen pro Jahr;

im vierten Jahr der Anwendung des Protokolls 7150 EUR pro Schiff, entsprechend den Gebühren für 110 Tonnen pro Jahr;

im fünften Jahr der Anwendung des Protokolls 7150 EUR pro Schiff, entsprechend den Gebühren für 102,14 Tonnen pro Jahr;

für Oberflächen-Langleinenfänger:

im ersten Jahr der Anwendung des Protokolls 2200 EUR pro Schiff, entsprechend den Gebühren für 40 Tonnen pro Jahr;

im zweiten und im dritten Jahr der Anwendung des Protokolls 2200 EUR pro Schiff, entsprechend den Gebühren für 36,67 Tonnen pro Jahr;

im vierten Jahr der Anwendung des Protokolls 2200 EUR pro Schiff, entsprechend den Gebühren für 33,85 Tonnen pro Jahr;

im fünften Jahr der Anwendung des Protokolls 2200 EUR pro Schiff, entsprechend den Gebühren für 31,43 Tonnen pro Jahr.

3.Die Vorausgebühr umfasst alle nationalen und lokalen Abgaben mit Ausnahme der Hafengebühren und der Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen.

4.Beträgt die Geltungsdauer der Fanggenehmigung weniger als ein Jahr, so wird der Betrag der Vorausgebühr zeitanteilig an die beantragte Geltungsdauer angepasst.

5.Fällt die Endabrechnung höher aus als die vom Reeder zwecks Erhalt der Fanggenehmigung gezahlte Vorausgebühr, so zahlt der Reeder Liberia den Restbetrag bis spätestens 30. September des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Fänge getätigt wurden. Fällt die Endabrechnung hingegen niedriger aus als die unter Nummer 2 angegebene Vorausgebühr, so wird dem Reeder die Differenz nicht erstattet.

ABSCHNITT 3

HILFSSCHIFFE

1.Liberia gestattet den Unionsschiffen, die im Besitz einer Fanggenehmigung sind, auf Hilfsschiffe zurückzugreifen. Die Hilfsschiffe müssen unter der Flagge eines EU-Mitgliedstaats fahren und dürfen nicht für den Fischfang ausgerüstet sein oder für Umladungen genutzt werden.

2.Liberia bestimmt, was Hilfstätigkeiten sind und unter welchen Bedingungen die Erlaubnis erteilt wird, erstellt eine Liste der zugelassenen Hilfsschiffe und teilt diese unverzüglich der für Fischereikontrollen zuständigen nationalen Behörde und der Union mit.

3.Die jährliche Genehmigungsgebühr für Hilfsschiffe beträgt 3000 EUR pro Schiff.

KAPITEL III

TECHNISCHE ERHALTUNGSMASSNAHMEN

1.Die technischen Erhaltungsmaßnahmen, die für Schiffe im Besitz einer Fanggenehmigung für die Fischereizone, für Fanggerät und für Beifänge gelten, sind für jede Fangkategorie in den technischen Übersichtsbögen in Anlage 2 festgelegt.

2.Die Schiffe kommen allen Empfehlungen nach, die von der ICCAT (Internationale Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik) angenommen werden, und beachten die einschlägigen liberianischen Rechtsvorschriften.

3.Der Einsatz von treibenden Fischsammelgeräten in der liberianischen Fischereizone ist auf künstliche Träger mit unter Wasser hängenden Strukturen, in denen sich Meerestiere nicht verfangen können, beschränkt. Das Ausbringen und die Verwendung dieser künstlichen treibenden Fischsammelgeräte unterliegen der Verabschiedung eines Bewirtschaftungsplans durch die Union, der den von der ICCAT festgelegten Bestimmungen entsprechen muss.

4.Die Unionsschiffe üben ihre Fischereitätigkeiten so aus, dass die traditionelle lokale Fischerei nicht behindert wird, und setzen alle Schildkröten, Meeressäuger, Seevögel und Rifffische in einer Weise frei, die diesen Beifängen größtmögliche Überlebenschancen bietet.

5.Die Unionsschiffe, ihre Kapitäne und Betreiber führen alle Fangtätigkeiten so durch, dass die Fischereitätigkeiten anderer Fischereifahrzeuge nicht gestört werden und Beeinträchtigungen des Fanggeräts anderer Fischereifahrzeuge ausgeschlossen sind.

KAPITEL IV

ÜBERWACHUNG UND KONTROLLE

ABSCHNITT 1

FANGMELDUNGEN

Fischereilogbuch

1.Der Kapitän eines Unionsschiffs, das im Rahmen des Abkommens Fischfang betreibt, führt ein Fischereilogbuch nach dem Muster, das in Anlage 3 für alle Fischereiarten vorgegeben ist.

2.Das Fischereilogbuch wird vom Kapitän für jeden Tag ausgefüllt, an dem sich das Schiff in der liberianischen Fischereizone aufhält.

3.Der Kapitän trägt in das Fischereilogbuch täglich für jede Art (Angabe des FAO-Alpha-3-Codes) die gefangene und an Bord behaltene Menge in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl ein. Für jede Hauptart zeichnet der Kapitän auch die Beifänge auf.

4.Sofern zutreffend erfasst der Kapitän außerdem im Fischereilogbuch

i)die Mengen in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl, die von jeder Art zurückgeworfen wurden;

ii)die Art des eingesetzten Fanggeräts;

iii)die Mittagsposition des Schiffs und gegebenenfalls die Holposition des Fanggeräts sowie die Stelldauer oder die Hakenzahl und die Temperatur der Meeresoberfläche;

iv)die Gesamtzahl der Hols pro Tag, die aggregierte Zeit für jeden Hol und die Gesamtzahl der Fangtage je Fangreise und

v)jede andere Angabe, die vom Gemischten Ausschuss beschlossen werden kann.

5.Tätigt ein Schiff an einem bestimmten Tag keinen Hol oder wird ein erfolgloser Hol getätigt, ist der Schiffskapitän verpflichtet, dies in das Logbuch-Formular des betreffenden Tages einzutragen. An Tagen ohne Fangtätigkeiten (bis Mitternacht Ortszeit des betreffenden Tages) muss das Logbuch des Schiffes ausweisen, dass keine Fangtätigkeit stattgefunden hat.

6.Die Uhrzeit und das Datum der Einfahrt in die liberianische Fischereizone bzw. der Ausfahrt aus dieser Zone ist unmittelbar nach der Einfahrt in bzw. der Ausfahrt aus der liberianischen Fischereizone in das Logbuch einzutragen.

7.Das Fischereilogbuch wird leserlich in Großbuchstaben ausgefüllt und vom Kapitän unterzeichnet.

8.Der Kapitän haftet für die Richtigkeit der Angaben im Fischereilogbuch.

Fangmeldungen

9.Der Kapitän meldet die Fänge seines Fischereifahrzeugs, indem er die für die Zeit des Aufenthalts in der liberianischen Fischereizone ausgefüllten Fischereilogbücher dem nationalen Fischereiamt (Bureau of National Fisheries (BNF)) übergibt.

10.Die Übergabe des Fischereilogbuchs geschieht wie folgt:

i)Bei Anlaufen eines liberianischen Hafens wird das Original jedes Fischereilogbuchs dem Vertreter Liberias vor Ort übergeben, der den Empfang schriftlich bestätigt;

ii)bei Verlassen der liberianischen Fischereizone ohne vorheriges Anlaufen eines liberianischen Hafens wird jedes Fischereilogbuch binnen 14 Kalendertagen nach Ankunft in einem anderen Hafen und in jedem Fall binnen 30 Kalendertagen nach Verlassen der liberianischen Fischereizone übersandt:

(a)vorzugsweise per E-Mail in Form einer gescannten Kopie oder

(b)per Fax oder

(c)das Original auf dem Postweg.

11.Die beiden Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Vorkehrungen zur Einrichtung eines Systems für die elektronische Übertragung aller Daten, um die Übertragung zu beschleunigen.

12.Sobald die Übermittlung der Fangmeldungen per E-Mail möglich ist, sendet der Kapitän die Fischereilogbücher an die von Liberia mitgeteilte E-Mail-Adresse. Liberia bestätigt den Eingang umgehend durch eine Antwortmail.

13.Der Kapitän übersendet der Delegation der EU in Liberia Kopien aller Fischereilogbücher. Der Kapitän jedes Schiffs übersendet außerdem eine Kopie aller Fischereilogbücher an das BNF oder eines der folgenden Wissenschaftsinstitute:

i)IRD (Institut de recherche pour le développement — Forschungsinstitut für Entwicklung);

ii)IEO (Instituto Español de Oceanografia — Spanisches Ozeanografisches Institut);

iii)IPMA (Instituto Português do Mar e da Atmosfèra – Portugiesisches Institut für Meeresangelegenheiten und Meteorologie).

14.Kehrt das Schiff während der Geltungsdauer seiner Fanggenehmigung in die liberianische Fischereizone zurück, sind die Fänge erneut zu melden.

15.Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen über die Meldung der Fänge kann Liberia die Fanggenehmigung für das betreffende Schiff aussetzen, bis die fehlenden Fangmeldungen vorliegen, und gegen den Reeder die nach geltendem liberianischen Recht vorgesehenen Strafen verhängen. Bei wiederholtem Verstoß gegen diese Bestimmungen kann Liberia eine Verlängerung der Fanggenehmigung ablehnen. Liberia unterrichtet die Union umgehend von jeder in diesem Zusammenhang verhängten Strafe.

Übergang zu einem elektronischen System

16.Die beiden Vertragsparteien sprechen sich gemeinsam dafür aus, auf der Grundlage der in Anlage 6 festgelegten technischen Merkmale zu einem elektronischen System für Fangmeldungen überzugehen. Die Vertragsparteien kommen überein, gemeinsam die Modalitäten für diesen Übergang festzulegen, um das System schnellstmöglich betriebsbereit zu machen. Liberia informiert die Union, sobald die Voraussetzungen für diesen Übergang erfüllt sind. Ab dem Zeitpunkt der Übermittlung dieser Information setzen sich die beiden Vertragsparteien eine Frist von zwei Monaten, um das System vollständig betriebsbereit zu machen.

Dreimonatliche Meldung der Fänge

17.Bis zur Einführung des unter Nummer 16 genannten Fangmeldesystems teilen die Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission bis spätestens fünfzehn (15) Kalendertage nach dem Ende jedes Quartals die von ihren nationalen Behörden validierten und von den in Nummer 13 genannten wissenschaftlichen Instituten bestätigten Fangmengen des abgelaufenen Quartals mit. Die wissenschaftlichen Institute analysieren die Fangdaten durch Abgleich der verfügbaren Daten aus den Fischereilogbüchern mit den Anlandeerklärungen, den Verkaufserklärungen und gegebenenfalls den wissenschaftlichen Beobachtungsberichten. Auf dieser Grundlage erstellt die Union für jedes Schiff, das in der liberianischen Fischereizone fischen darf, eine nach Arten und Monaten aufgeschlüsselte dreimonatliche Fangmeldung nach dem Muster in Anlage 8.

18.Die aggregierten Daten aus den Fischereilogbüchern werden als vorläufig betrachtet, bis die Union die endgültige Gebührenabrechnung gemäß Nummer 23 mitteilt.

Endgültige Gebührenabrechnung

19.Bis zur Einführung des unter Nummer 16 genannten Fangmeldesystems teilen die Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission bis spätestens 15. Mai jedes Jahres die von ihren nationalen Behörden validierten und von den in Nummer 13 genannten wissenschaftlichen Instituten bestätigten Fangmengen des abgelaufenen Jahres mit.

20.Die wissenschaftlichen Institute analysieren die Fangdaten durch Abgleich der verfügbaren Daten aus den Fischereilogbüchern mit den Anlandeerklärungen, den Verkaufserklärungen und gegebenenfalls den wissenschaftlichen Beobachtungsberichten.

21.Die wissenschaftlichen Institute der Union teilen dem BNF mit, nach welchen Verfahren sie den Umfang und die Zusammensetzung der Fänge in der liberianischen Fischereizone untersuchen.

22.Auf der Grundlage der Fangmeldungen gemäß Nummer 19 erstellt die Union für jedes Schiff, das im Vorjahr zum Fischfang in der liberianischen Fischereizone berechtigt war, eine endgültige Abrechnung der Gebühren, die für den Fangeinsatz des Schiffs im vorausgegangenen Kalenderjahr fällig waren.

23.Die Union übermittelt diese Abrechnung Liberia und über die Mitgliedstaaten den Reedern zeitgleich vor dem 30. Juni des laufenden Jahres.

24.Liberia bestätigt der Union den Empfang der Abrechnung und kann sie um Erklärungen bitten, falls es diese für erforderlich hält. In diesem Fall konsultiert die Union die nationalen Verwaltungen der Flaggenstaaten und die wissenschaftlichen Institute der Union und trifft alle Vorkehrungen, um Liberia die erforderlichen zusätzlichen Auskünfte zu erteilen. Gegebenenfalls kann eine spezielle gemeinsame wissenschaftliche Sitzung anberaumt werden, um die Fangdaten und die für den Informationsabgleich verwendeten Verfahren zu prüfen.

25.Liberia kann die endgültige jährliche Fangmeldung und die endgültige Gebührenabrechnung binnen 30 Kalendertagen nach der Mitteilung gemäß Nummer 24 anhand schriftlicher Beweise anfechten. Bei Unstimmigkeiten konsultieren die Vertragsparteien einander im Gemischten Ausschuss. Erhebt Liberia innerhalb des vorgenannten Zeitraums keinen Einspruch, gilt die endgültige Gebührenabrechnung als angenommen.

ABSCHNITT 2

ANLANDUNGEN UND UMLADUNGEN

Anlandungen

1.Der Kapitän eines Unionschiffes, der Fänge aus der liberianischen Fischereizone in einem liberianischen Hafen anlanden will, teilt Liberia vor Inbetriebnahme der Mesurado-Landungsbrücke mindestens achtundvierzig (48) Stunden, danach mindestens vierundzwanzig (24) Stunden vor der Anlandung Folgendes mit:

(a)den Namen und das internationale Rufzeichen des Fischereifahrzeugs, das anlanden wird;

(b)den Anlandehafen;

(c)das vorgesehene Anlandedatum und die voraussichtliche Uhrzeit;

(d)für jede anzulandende Art (Angabe des FAO-Alpha-3-Code) die Menge in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl;

(e)die Aufmachung der Erzeugnisse.

2.Die Anlandung muss in der Fischereizone eines hierzu zugelassenen liberianischen Hafens erfolgen.

3.Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen für die Anlandung werden die nach geltenden liberianischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Strafen verhängt.

Anreize für die Anlandung

4.Die Unionsschiffe bemühen sich, den lokalen Unternehmen Thunfisch zu Weltmarktpreisen zu liefern. Bis zur Inbetriebnahme der Mesurado-Landungsbrücke erhält der Kapitän eines Unionsschiffs, der im Besitz einer Fanggenehmigung nach Maßgabe dieses Protokolls ist und den gefangenen Thunfisch in einem bezeichneten Hafen Liberias anlandet, einen finanziellen Anreiz in Form eines Nachlasses auf die Gebühr in Höhe von 10 EUR pro Tonne angelandeten Beifangs, sofern er den Fang einem liberianischen Fischereiunternehmen zwecks Versorgung des liberianischen Marktes verkauft. Diese Regelung gilt für maximal 50 % der endgültig gemeldeten Fangmengen.

5.Nach Inbetriebnahme des Mesurado-Fischereiterminals erhalten Unionsschiffe einen finanziellen Anreiz in Form des Nachlasses eines Teils der Gebühr in Höhe von 10 EUR pro angelandeter Tonne. Im Falle des Verkaufs an lokale Unternehmen werden auf die Gebühr weitere 10 EUR pro angelandeter Tonne nachgelassen. Für Beifang wird ein Sondernachlass auf die Gebühr in Höhe von 25 EUR pro Tonne Beifang gewährt, wenn der Beifang auf dem lokalen Markt verkauft wird. Diese Regelung gilt für maximal 50 % der endgültig gemeldeten Thunfischfänge.

Umladung

6.Der Kapitän eines Unionschiffes, der Fänge aus der liberianischen Fischereizone in einem liberianischen Hafen umladen will, teilt Liberia vor Inbetriebnahme der Mesurado-Landungsbrücke mindestens achtundvierzig (48) Stunden, danach mindestens vierundzwanzig (24) Stunden vor der Umladung Folgendes mit:

(a)den Namen und das internationale Rufzeichen des abgebenden Fischereifahrzeugs;

(b)den Namen und das internationale Rufzeichen des annehmenden Fischereifahrzeugs;

(c)den Umladehafen;

(d)das voraussichtliche Datum und die voraussichtliche Uhrzeit der Umladung;

(e)für jede umzuladende Art (Angabe des FAO-Alpha-3-Codes) die Menge in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl;

(f)die Aufmachung der Erzeugnisse.

7.Die Umladung muss in einem hierfür zugelassenen liberianischen Hafen in Anwesenheit von liberianischen Inspektoren erfolgen. Um Verzögerungen zu vermeiden, wird dem Kapitän in Ausnahmefällen, wenn kein liberianischer Inspektor anwesend sein kann, genehmigt, nach Ablauf der gemäß Nummer 6 eingeräumten Voranzeigefrist mit dem Umladen zu beginnen. Umladungen auf See sind untersagt.

8.Umladungen gelten als Ausfahrt aus der liberianischen Fischereizone im Sinne der Definition in Abschnitt 3. Somit müssen die Schiffe ihre Fangmeldungen innerhalb von 24 Stunden nach Abschluss der Umladung, in jedem Fall aber mindestens 6 Stunden, bevor das abgebende Schiff den Hafen verlässt (je nachdem, was zuerst eintritt) den zuständigen Behörden übermitteln, und der Reeder muss mitteilen, ob er den Fischfang fortsetzen oder die liberianische Fischereizone verlassen will. Für das annehmende Schiff gelten die Meldevorschriften der anwendbaren liberianischen Rechtsvorschriften.

ABSCHNITT 3

ÜBERWACHUNG UND KONTROLLE

Einfahrt in die Fischereizone und Ausfahrt aus der Fischereizone

1.Jede Einfahrt in die liberianische Fischereizone und jede Ausfahrt aus dieser Zone eines Unionsschiffes im Besitz einer Fanggenehmigung muss Liberia mindestens sechs (6) Stunden vor der Ein- oder Ausfahrt gemeldet werden.

2.Bei der Meldung seiner Ein- oder Ausfahrt teilt das Unionsschiff insbesondere Folgendes mit:

i)Datum, Uhrzeit und gewählte Durchfahrtsstelle;

ii)für jede Art (Angabe des FAO-Alpha-3-Codes) die Menge an Bord in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl;

iii)die Aufmachung der Erzeugnisse.

3.Die Meldung erfolgt vorzugsweise per E-Mail oder anderenfalls per Fax oder Funk an die von Liberia mitgeteilte E-Mail-Adresse, Rufnummer oder Funkfrequenz (siehe Anlage 7). Liberia bestätigt den Eingang umgehend durch eine Antwortmail. Liberia teilt allen betroffenen Schiffen sowie der Union unverzüglich jede Änderung dieser E-Mail-Adresse, Rufnummer oder Funkfrequenz mit.

4.Jedes Unionsschiff, das in der liberianischen Fischereizone fischend angetroffen wird, ohne seine Einfahrt in die Zone gemeldet zu haben, wird als illegal fischendes Schiff angesehen.

Inspektion auf See

5.Die Inspektion auf See von Unionsschiffen im Besitz einer Fanggenehmigung in der liberianischen Fischereizone erfolgt durch liberianische Schiffe und Inspektoren, die eindeutig als Fischereikontrollbefugte zu erkennen sind.

6.Die liberianischen Inspektoren kündigen dem Unionsschiff ihre Entscheidung, eine Inspektion durchzuführen, an, bevor sie an Bord kommen. Der Kapitän des Unionsschiffs ermöglicht und erleichtert den liberianischen Inspektoren das Anbordkommen und deren Arbeit. Die Inspektion wird von höchstens fünf (5) Inspektoren durchgeführt, die sich vor Beginn der Inspektion ausweisen und ihre Qualifikation nachweisen müssen.

7.Der Kapitän befolgt unverzüglich alle angemessenen Weisungen der amtlichen Kontrolleure, sorgt für deren sicheres Anbordgehen und unterstützt die Inspektion des Schiffs sowie der Fanggeräte, Ausrüstung, Bücher, Fische, Fischereierzeugnisse und Besatzungspapiere.

8.Der Kapitän und die Besatzungsmitglieder des Schiffes unterlassen jede Art von Aggression, Behinderung, Widerstand, Verzögerung, Verweigerung des Anbordkommens, Einschüchterung oder Beeinträchtigung der amtlichen Kontrolleure bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

9.Die liberianischen Inspektoren bleiben nicht länger an Bord des Unionsschiffs, als für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sie führen die Inspektion so durch, dass Schiff, Fischereitätigkeit und Ladung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

10.Liberia kann der Union gestatten, an den Inspektionen als Beobachter teilzunehmen.

11.Am Ende jeder Inspektion erstellen die liberianischen Inspektoren einen Inspektionsbericht. Der Kapitän des Unionsschiffs hat das Recht, den Inspektionsbericht mit Anmerkungen zu versehen. Der Inspektionsbericht wird von dem Inspektor, der ihn abgefasst hat, und vom Kapitän des Unionsschiffs unterschrieben.

12.Mit seiner Unterschrift unter den Inspektionsbericht greift der Kapitän nicht dem Recht des Reeders vor, sich im Rahmen eines Verstoßverfahrens zu verteidigen. Weigert er sich, das Dokument zu unterzeichnen, so muss er dies schriftlich begründen, und der Inspektor bringt den Vermerk „Verweigerung der Unterschrift“ an. Die liberianischen Inspektoren händigen dem Kapitän des Unionsschiffs eine Kopie des Inspektionsberichts aus, bevor sie von Bord gehen. Innerhalb von acht (8) Kalendertagen nach der Inspektion übermittelt Liberia auch der Union eine Kopie des Inspektionsberichts.

Inspektion im Hafen

13.Vorbehaltlich der Zustimmung des betreffenden Hafenstaats wird die Inspektion im Hafen oder auf Reede von Unionsschiffen, die im Besitz einer Fanggenehmigung sind und die Fänge aus der liberianischen Fischereizone in einem Hafen der im Einvernehmen zwischen der Union und Liberia bezeichneten Teilregion anlanden oder umladen, von Schiffen und Inspektoren aus Liberia vorgenommen, die eindeutig als Fischereikontrollbefugte zu erkennen sind.

14.Die liberianischen Inspektoren kündigen dem Unionsschiff ihre Entscheidung, eine Inspektion durchzuführen, an, bevor sie an Bord kommen. Der Kapitän des Unionsschiffs ermöglicht und erleichtert den liberianischen Inspektoren das Anbordkommen und deren Arbeit. Die Inspektion wird von höchstens fünf (5) Inspektoren durchgeführt, die sich vor Beginn der Inspektion ausweisen und ihre Qualifikation nachweisen müssen.

15.Der Kapitän befolgt unverzüglich alle angemessenen Weisungen der amtlichen Kontrolleure, sorgt für deren sicheres Anbordgehen und unterstützt die Inspektion des Schiffs sowie der Fanggeräte, Ausrüstung, Bücher, Fische, Fischereierzeugnisse und Besatzungspapiere.

16.Der Kapitän und die Besatzungsmitglieder des Schiffes unterlassen jede Art von Aggression, Behinderung, Widerstand, Verzögerung, Verweigerung des Anbordkommens, Einschüchterung oder Beeinträchtigung der amtlichen Kontrolleure bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

17.Die liberianischen Inspektoren bleiben nicht länger an Bord des Unionsschiffs, als für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sie führen die Inspektion so durch, dass Schiff, Fischereitätigkeit und Ladung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

18.Liberia kann der Union gestatten, an den Inspektionen als Beobachter teilzunehmen.

19.Am Ende jeder Inspektion erstellen die liberianischen Inspektoren einen Inspektionsbericht. Der Kapitän des Unionsschiffs hat das Recht, den Inspektionsbericht mit Anmerkungen zu versehen. Der Inspektionsbericht wird von dem Inspektor, der ihn abgefasst hat, und vom Kapitän des Unionsschiffs unterschrieben.

20.Mit seiner Unterschrift unter den Inspektionsbericht greift der Kapitän nicht dem Recht des Reeders vor, sich im Rahmen eines Verstoßverfahrens zu verteidigen. Weigert er sich, das Dokument zu unterzeichnen, so muss er dies schriftlich begründen, und der Inspektor bringt den Vermerk „Verweigerung der Unterschrift“ an. Die liberianischen Inspektoren händigen dem Kapitän des Unionsschiffs eine Kopie des Inspektionsberichts aus, bevor sie von Bord gehen. Innerhalb von acht (8) Kalendertagen nach der Inspektion übermittelt Liberia auch der Union eine Kopie des Inspektionsberichts.

Partizipative Überwachung bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei

21.Zur Verstärkung der Bekämpfung der IUU-Fischerei melden die Kapitäne von Unionsschiffen jedes Schiff, das sich in der liberianischen Fischereizone aufhält und Tätigkeiten ausübt, bei denen es sich um IUU-Fischerei handeln könnte, und versuchen, möglichst viele Informationen darüber zu sammeln. Die Beobachtungsberichte werden umgehend an die MCSU, das NFMC und das MOA Liberias und die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des beobachtenden Schiffes übersandt. Die zuständige Behörde leitet sie dann unverzüglich an die Union oder die von dieser benannte Organisation weiter.

22.Liberia übermittelt der Union jeden dem Land vorliegenden Beobachtungsbericht über Fischereifahrzeuge, die in der liberianischen Fischereizone möglicherweise IUU-Fangtätigkeiten betreiben.

ABSCHNITT 4

SATELLITENGESTÜTZTES SCHIFFSÜBERWACHUNGSSYSTEM (VMS)

Schiffspositionsmeldungen – VMS

1.Unionsschiffe im Besitz einer Fanggenehmigung müssen, wenn sie sich in der liberianischen Fischereizone aufhalten, zu allen Zeiten mit einem satellitengestützten Schiffsüberwachungssystem (VMS) ausgestattet sein, über das die Position des Schiffes alle zwei Stunden automatisch an das Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) ihres Flaggenstaates übertragen wird.

2.Jede Positionsmeldung enthält folgende Angaben:

(a)das Schiffskennzeichen;

(b)letzte Position des Schiffes (Längen- und Breitengrad) auf mindestens 100 m genau und mit einem Konfidenzintervall von 99 %;

(c)Datum und Uhrzeit der Positionsaufzeichnung;

(d)Schiffsgeschwindigkeit und -kurs.

3.Jede Positionsmeldung hat das in Anlage 4 vorgegebene Format.

4.Die erste Positionsaufzeichnung nach der Einfahrt in die liberianische Fischereizone wird mit dem Code „ENT“ gekennzeichnet. Alle nachfolgenden Positionen tragen den Code „POS“, mit Ausnahme der ersten Positionsaufzeichnung nach der Ausfahrt aus der liberianischen Fischereizone — sie wird mit „EXI“ gekennzeichnet.

5.Das FÜZ des Flaggenstaats garantiert die automatische Verarbeitung und gegebenenfalls elektronische Übermittlung der Positionsmeldungen. Die Positionsmeldungen müssen sicher aufgezeichnet und drei Jahre aufbewahrt werden.

Übertragung vom Schiff bei Ausfall des VMS

6.Der Kapitän vergewissert sich, dass das VMS seines Schiffes jederzeit einwandfrei funktioniert und die Position dem FÜZ seines Flaggenstaats stets korrekt gemeldet wird.

7.Bei einer Störung wird das VMS des Schiffes innerhalb von zehn Tagen repariert oder ausgetauscht. Anderenfalls darf das Fischereifahrzeug nach Ablauf dieses Zeitraums in der liberianischen Fischereizone keinen Fischfang mehr betreiben.

8.Schiffe, die in der liberianischen Fischereizone mit einem defekten VMS Fischfang betreiben, müssen ihre Positionsmeldungen an das FÜZ des Flaggenstaats mindestens alle vier Stunden per E-Mail, Funk oder Fax vornehmen und dabei alle vorgeschriebenen Angaben machen.

Sichere Übertragung der Positionsmeldungen an Liberia

9.Das FÜZ des Flaggenstaats überträgt die Positionsmeldungen der betreffenden Schiffe automatisch an das FÜZ Liberias. Die FÜZ des Flaggenstaats und Liberias tauschen ihre E-Mail-Kontaktadressen aus und teilen einander jede Änderung dieser Adressen unverzüglich mit.

10.Die Übermittlung der Positionsmeldungen zwischen den FÜZ des Flaggenstaats und Liberias erfolgt elektronisch über ein sicheres Kommunikationssystem.

11.Das FÜZ Liberias informiert das FÜZ des Flaggenstaats und die Union unverzüglich, wenn die Positionsmeldungen für ein Schiff im Besitz einer Fanggenehmigung nicht mehr regelmäßig eingehen, das betreffende Schiff aber keine Ausfahrt aus der liberianischen Fischereizone gemeldet hat.

Störungen im Kommunikationssystem

12.Liberia stellt sicher, dass seine elektronische Einrichtung mit der des Flaggenstaat-FÜZ kompatibel ist, und informiert die Union im Interesse einer möglichst raschen technischen Behebung unverzüglich über jede Störung bei Versendung oder Empfang der Positionsmeldungen. Mit etwaigen Streitfällen wird der Gemischte Ausschuss befasst.

13.Jede festgestellte Manipulation des VMS an Bord des Schiffes zur Störung seines einwandfreien Betriebs oder Fälschung der Positionsangaben wird dem Kapitän angelastet. Jeder Verstoß wird mit den hierfür nach liberianischem Recht vorgesehenen Strafen geahndet.

Änderung der Häufigkeit der Positionsmeldungen

14.Im Fall eines begründeten Hinweises auf rechtswidriges Verhalten kann Liberia das FÜZ des Flaggenstaats — mit Kopie an die Union — auffordern, den Zeitabstand, in dem die Positionsmeldungen für ein bestimmtes Schiff übertragen werden, für einen festgelegten Untersuchungszeitraum auf 30 Minuten zu verkürzen. Liberia muss dem FÜZ des Flaggenstaats und der Union die Gründe für seinen Verdacht mitteilen. Das FÜZ des Flaggenstaats sendet Liberia die Positionsmeldungen umgehend so häufig wie verlangt.

15.Endet der festgelegte Untersuchungszeitraum, teilt Liberia dies unverzüglich dem FÜZ des Flaggenstaats und der Union mit; zudem informiert es über eventuelle weitere Schritte, die sich aus der Untersuchung ergeben haben.

ABSCHNITT 5

BEOBACHTER

Beobachtung der Fischereitätigkeiten

1.Schiffe im Besitz einer Fanggenehmigung unterliegen einer Regelung zur Beobachtung ihrer Fischereitätigkeiten im Rahmen des Abkommens.

2.Diese Regelung entspricht den Empfehlungen, die von der ICCAT (Internationale Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik) angenommen wurden.

3.Bis das neue ICCAT-Programm für regionale Beobachter wirksam ist, gelten für Beobachter die nachstehenden Bestimmungen:

Benennung der Schiffe und Beobachter

4.Das BNF benennt die Unionsschiffe, die einen Beobachter an Bord nehmen müssen, sowie den Beobachter, der jedem Schiff zugeteilt wird, spätestens fünfzehn (15) Kalendertage vor dem angesetzten Datum für die Einschiffung des Beobachters. Auf Antrag der liberianischen Behörden nehmen die Unionsschiffe einen Beobachter an Bord; 15 % der fangberechtigten Schiffe sollen von dieser Maßnahme erreicht werden.

5.Das BNF erstellt eine Liste der Fischereifahrzeuge, die Beobachter an Bord nehmen, und eine Liste der bestellten Beobachter, die an Bord genommen werden. Diese Listen werden ständig auf dem neuesten Stand gehalten. Sie sind unmittelbar nach ihrer Erstellung sowie alle drei Monate nach entsprechender Aktualisierung an die Union weiterzuleiten.

6.Bei Erteilung der Fanggenehmigungen informiert das BNF die Union und den Reeder oder seinen Agenten über die benannten Schiffe sowie die Beobachter, die sich an Bord des jeweiligen Schiffes befinden werden. Der Reeder bestimmt die Uhrzeit und den Hafen der Einschiffung, bei dem es sich um einen Hafen außerhalb Liberias handeln kann. Das BNF teilt der Union und dem Reeder oder dessen Agenten unverzüglich mit, wenn es bei den benannten Schiffen oder Beobachtern zu Änderungen kommt.

7.Das BNF bemüht sich, keine Beobachter für Schiffe zu benennen, die bereits einen Beobachter an Bord haben oder in der betreffenden Fangsaison bereits für ihre Fangtätigkeiten in anderen Fischereizonen als der Liberias einen Beobachter an Bord nehmen müssen.

8.Die Beobachter bleiben für die Dauer einer Fangreise oder – auf ausdrücklichen Wunsch des Reeders bei einem bestimmten Schiff – mehrerer Fangreisen an Bord.

9.Die Dauer der Anwesenheit des Beobachters an Bord darf die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten.

Pauschalbeitrag

10.Bei Zahlung der jährlichen Vorausgebühr überweist der Reeder zudem für jedes Schiff einen Pauschalbetrag von 400 EUR an Liberia.

Vergütung des Beobachters

11.Die Vergütung und die Sozialabgaben des Beobachters gehen zulasten Liberias.

Einschiffungsbedingungen

12.Die Bedingungen für die Übernahme des Beobachters an Bord, insbesondere die Dauer seiner Anwesenheit, werden vom Reeder oder seinem Agenten und dem BNF einvernehmlich festgelegt.

13.Der Beobachter wird an Bord wie ein Offizier behandelt. Bei seiner Unterbringung an Bord wird den technischen Möglichkeiten des Schiffes Rechnung getragen.

14.Die Kosten der Unterbringung und Verpflegung, einschließlich des Zugangs zu Wasch- und Toilettenräumen von mindestens derselben Qualität wie für die Offiziere des Fischereifahrzeugs, werden vom Reeder getragen.

15.Der Kapitän trifft in seinem Verantwortungsbereich alle Vorkehrungen, um Sicherheit und Wohlergehen des Beobachters zu gewährleisten.

16.Der Kapitän hat sicherzustellen, dass der Beobachter den zur Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendigen Zugang zu den Einrichtungen, dem Fanggerät und der Ausrüstung an Bord des Schiffs hat. Dazu gehören

i)die Brücke und die Kommunikations- und Navigationsausrüstung des Schiffs;

ii)die Unterlagen und Aufzeichnungen, einschließlich aller Logbücher des Schiffs, unabhängig davon, ob sie nach dem Fischereirecht Liberias oder nach anderen Bestimmungen für die Inspektion und das Kopieren von Aufzeichnungen mitgeführt und auf dem neuesten Stand gehalten werden müssen.

17.Der Kapitän gestattet dem Beobachter jederzeit,

i)über die Kommunikationsausrüstung des Schiffes Mitteilungen zu erhalten und zu übermitteln und mit dem Festland oder anderen Schiffen zu kommunizieren;

ii)Fischproben oder ganze Fische zu nehmen, zu messen, vom Schiff zu entfernen und zu behalten;

iii)Fischproben oder ganze Fische an Bord zu lagern, auch in den Tiefkühlanlagen des Schiffs;

iv)die Fischereitätigkeiten zu fotografieren, einschließlich Fische, Fanggerät, Ausrüstung, Unterlagen, Karten und Aufzeichnungen, und die Fotografien oder Videoaufzeichnungen, die der Beobachter an Bord des Schiffs gemacht oder genutzt hat, vom Schiff zu entfernen.

Aufgaben des Beobachters

18.Während seines Aufenthalts an Bord

(a)trifft der Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit die Fangtätigkeiten weder unterbrochen noch behindert werden;

(b)geht er mit den an Bord befindlichen Dingen und Ausrüstungen sorgfältig um;

(c)wahrt er die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des Schiffs.

Ein- und Ausschiffung des Beobachters

19.Der Reeder oder sein Agent teilt Liberia mindestens zehn (10) Kalendertage im Voraus Datum, Uhrzeit und Hafen der Einschiffung des Beobachters mit. Wird der Beobachter im Ausland eingeschifft, so gehen die Reisekosten bis zum Einschiffungshafen zulasten des Reeders.

20.Findet sich der Beobachter nicht binnen zwölf (12) Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt zur Einschiffung ein, so ist der Reeder automatisch von der Verpflichtung befreit, diesen Beobachter an Bord zu nehmen. Das Schiff kann den Hafen verlassen und seine Fangtätigkeit aufnehmen.

21.Wird der Beobachter nicht in einem liberianischen Hafen ausgeschifft, sorgt der Reeder für dessen unverzügliche Rückkehr nach Liberia auf Kosten des Reeders.

22.Erscheint das Schiff nicht zum vereinbarten Zeitpunkt in dem zuvor für die Einschiffung des Beobachters bestimmten Hafen, zahlt der Reeder zur Deckung der während der Wartezeit des Beobachters entstehenden Kosten (Unterkunft, Verpflegung) pro Wartetag einen Tagessatz von 80 EUR.

23.Erscheint das Schiff nicht, ohne das BNF und das NFMC zuvor davon in Kenntnis zu setzen, trifft Liberia die geeigneten Maßnahmen nach geltendem liberianischen Recht.

Aufgaben des Beobachters

24.Der Beobachter hat folgende Aufgaben:

(a)er beobachtet die Fischereitätigkeiten des Schiffs;

(b)er beobachtet Art, Menge, Größe und Zustand des gefangenen Fischs;

(c)er beobachtet die Fangmethoden sowie die Gebiete und Tiefen, in denen Fisch gefangen wird;

(d)er beobachtet die Auswirkungen der Fangmethoden auf den Fisch und die Umwelt;

(e)er beobachtet Verarbeitung, Transport, Umladen, Lagerung oder Entsorgung von Fisch;

(f)er überprüft die Position des Schiffes beim Fischfang;

(g)er führt im Rahmen eines wissenschaftlichen Programms biologische Probenahmen durch;

(h)er erfasst die verwendeten Fanggeräte;

(i)er überprüft die Angaben zu den in der liberianischen Fischereizone getätigten Fängen im Logbuch;

(j)er überprüft den Anteil der Beifänge und nimmt eine Schätzung der zurückgeworfenen Fänge vor;

(k)er übermittelt seine Beobachtungen, solange das Schiff in der liberianischen Fischereizone im Einsatz ist, mindestens einmal wöchentlich per Funk, Fax oder E-Mail, einschließlich der an Bord befindlichen Mengen an Zielarten und Beifängen.

Bericht des Beobachters

25.Bevor er von Bord geht, legt der Beobachter dem Kapitän des Schiffs einen zusammenfassenden Bericht seiner Beobachtungen vor, auf dessen Inhalt sich der Gemischte Ausschuss einigt. Der Kapitän des Unionsschiffs hat das Recht, den Beobachterbericht mit Anmerkungen zu versehen. Der Bericht wird vom Beobachter und vom Kapitän unterschrieben. Der Kapitän erhält eine Kopie des Beobachterberichts.

26.Der Beobachter sendet seinen Bericht an das BNF, das innerhalb von fünfzehn (15) Kalendertagen nach Ausschiffung des Beobachters eine Kopie an die Union weiterleitet.

27.Die zuständigen Behörden Liberias und der Union können die Informationen im Beobachterbericht zur wissenschaftlichen Analyse und zur Untersuchung der Einhaltung der Vorschriften nutzen.

ABSCHNITT 6

VERSTÖSSE

Behandlung von Verstößen

1.Jeder Verstoß, den ein Unionsschiff im Besitz einer Fanggenehmigung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Anhangs begeht, muss in einem Verstoß- oder Inspektionsbericht der zuständigen liberianischen Behörde vermerkt werden. Der Reeder wird direkt nach dem in den liberianischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Verfahren über den Verstoß und die entsprechenden gegen den Kapitän oder das Fischereiunternehmen verhängten Sanktionen benachrichtigt. Eine Kopie der Benachrichtigung wird dem Flaggenstaat des Schiffes und der Union binnen 24 Stunden zugestellt.

2.Mit seiner Unterschrift unter den Inspektionsbericht greift der Kapitän nicht dem Recht des Reeders vor, sich im Rahmen eines Verstoßverfahrens zu verteidigen. Der Kapitän kooperiert während des Inspektionsverfahrens.

Aufbringen von Schiffen — Informationssitzung

3.Wenn die liberianischen Rechtsvorschriften dies für den betreffenden Verstoß vorsehen, kann jedes Unionsschiff, das einen Verstoß begangen hat, gezwungen werden, seine Fischereitätigkeit einzustellen und, wenn es sich auf See befindet, einen liberianischen Hafen anzulaufen.

4.Liberia informiert die Union innerhalb von höchstens vierundzwanzig (24) Stunden über jedes Aufbringen eines Unionsschiffs, das im Besitz einer Fanggenehmigung ist. Die Mitteilung enthält Belege, die das Aufbringen des Schiffs rechtfertigen.

5.Bevor etwaige Maßnahmen gegen Schiff, Kapitän, Besatzung oder Ladung ergriffen werden, Maßnahmen zur Sicherung von Beweisen ausgenommen, beruft Liberia auf Antrag der Union innerhalb eines Arbeitstags nach Eingang der Benachrichtigung über die Aufbringung eine Informationssitzung ein, um die Umstände zu klären, die zur Aufbringung des Schiffes geführt haben, und etwaige Folgemaßnahmen darzulegen. An dieser Informationssitzung kann ein Vertreter des Flaggenstaats teilnehmen.

Ahndung von Verstößen – Vergleichsverfahren

6.Die Strafe für den Verstoß wird von Liberia nach geltendem liberianischen Recht festgesetzt.

7.Lehnt der Reeder die Geldbußen ab, so wird vor der Einleitung gerichtlicher Schritte versucht, den Fall gütlich im Wege eines Vergleichs zwischen den liberianischen Behörden und dem Unionsschiff zu regeln, sofern es sich nicht um eine Straftat handelt. An diesem Vergleichsverfahren kann jeweils ein Vertreter des Flaggenstaats und der Union teilnehmen. Das Vergleichsverfahren wird spätestens drei (3) Kalendertage nach der Benachrichtigung über die Aufbringung abgeschlossen.

Gerichtsverfahren — Banksicherheit

8.Kann der Fall nicht durch einen Vergleich beigelegt werden und kommt es zur Klage bei der zuständigen gerichtlichen Instanz, so hinterlegt der Reeder des angezeigten Schiffes bei einer von Liberia bezeichneten Bank eine Sicherheit, deren Höhe von Liberia unter Berücksichtigung der Kosten der Aufbringung, der wahrscheinlichen Geldstrafe und möglicher Entschädigungen festgesetzt wird. Die Banksicherheit wird nicht vor Abschluss des Gerichtsverfahrens freigegeben.

9.Die Banksicherheit wird freigegeben und dem Reeder unverzüglich nach Ergehen des Urteils zurückgezahlt, und zwar

(a)in voller Höhe, wenn keine Strafe verhängt wurde;

(b)in Höhe des Restbetrags, wenn die verhängte Geldstrafe niedriger ausfällt als die hinterlegte Banksicherheit.

10.Liberia teilt der Union die Ergebnisse des Gerichtsverfahrens innerhalb von acht (8) Kalendertagen nach dem Urteilsspruch mit.

Freigabe von Schiff und Besatzung

11.Das Schiff und seine Besatzung dürfen den Hafen verlassen, wenn den Verpflichtungen im Rahmen des Vergleichs nachgekommen wurde oder wenn die Banksicherheit hinterlegt ist.

KAPITEL V

ANHEUERUNG VON SEELEUTEN

1.Die Reeder von Thunfischwadenfängern und Langleinenfängern beschäftigen im Rahmen nachstehender Bedingungen und Grenzen Staatsangehörige von AKP-Staaten:

Die Flotte der Thunfischwadenfänger beschäftigt für die Zeit ihres Fangeinsatzes in der Fischereizone von Drittländern mindestens 20 % AKP-Seeleute.

Die Flotte der Langleinenfänger beschäftigt für die Zeit ihres Fangeinsatzes in der Fischereizone von Drittländern mindestens 20 % AKP-Seeleute.

2.Die Reeder bemühen sich, pro Schiff drei (3) qualifizierte liberianische Seeleute anzuheuern. Die Reeder können die auf ihren Schiffen anzuheuernden Seeleute aus einer Liste frei auswählen, die das BNF der Union übermittelt.

3.Die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit gilt uneingeschränkt für die auf Unionsschiffen tätigen Seeleute. Dabei handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die effektive Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen, und um die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.

4.Die Arbeitsverträge der AKP-Seeleute werden zwischen dem (den) Vertreter(n) der Reederei und den Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern ausgehandelt. Die Unterzeichner, das BNF, die Liberia Maritime Authority (Seeschifffahrtsbehörde, LiMA) und das Arbeitsministerium Liberias erhalten eine Kopie. Durch diese Verträge sind die Seeleute durch das für sie geltende Sozialversicherungssystem abgesichert, d. h. lebens-, kranken- und unfallversichert.

5.Die Heuer der AKP-Seeleute geht zulasten der Reeder. Sie ist vor Erteilung der Fanggenehmigungen von den Reedern oder ihren Vertretern und den Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern einvernehmlich festzusetzen. Die Heuer der Seeleute darf jedoch nicht schlechter sein als in ihren jeweiligen Herkunftsländern und darf auf keinen Fall unter den IAO-Normen liegen.

6.Alle auf Unionsschiffen angeheuerten Seeleute müssen sich einen Tag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt für die Einschiffung beim Kapitän des bezeichneten Schiffes melden. Erscheint der Seemann nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt zur Einschiffung, so ist der Reeder von der Verpflichtung zur Anheuerung dieses Seemanns befreit.

7.Wird der liberianische Seemann nicht in einem liberianischen Hafen ausgeschifft, sorgt der Reeder für dessen unverzügliche Rückkehr nach Liberia auf Kosten des Reeders.

8.Erscheint das Schiff nicht zum vereinbarten Zeitpunkt in dem zuvor für die Einschiffung des liberianischen Seemanns bestimmten Hafen, zahlt der Reeder zur Deckung der Kosten (Unterkunft, Verpflegung), die dem liberianischen Seemann in der Zeit, in der er nicht an Bord kann, entstehen, einen Tagessatz von 80 EUR.

9.Die Reeder übermitteln jährlich die Angaben zu den angeheuerten Seeleuten. Dabei ist die Herkunft (Anzahl) der Seeleute wie folgt anzugeben:

(a)Union;

(b)AKP-Staaten, wobei zwischen Liberianern und Angehörigen anderer AKP-Staaten zu unterscheiden ist,

(c)Nicht-AKP- und Nicht-EU-Staaten.

Anlagen zu diesem Anhang

Anlage 1 – Antragsformular für eine Fanggenehmigung

Anlage 2 – Technisches Datenblatt

Anlage 3 – Fischereilogbuch

Anlage 4 – Format der VMS-Positionsmeldung

Anlage 5 – Grenzen der liberianischen Fischereizone

Anlage 6 – Elektronische Meldung der Fischereitätigkeiten

Anlage 7 – Kontaktdaten der zuständigen liberianischen Behörden

Anlage 8 – Formblatt für Fangmeldungen

Anlage 1

FISCHEREIABKOMMEN LIBERIA — EUROPÄISCHE UNION

Antragsformular für eine Fanggenehmigung

I – ANTRAGSTELLER

1.    Name des Reeders: .....................................................................................................................................

2.    Anschrift des Reeders: .....................................................................................................................................

2.    Name der Vereinigung oder des Agenten des Reeders (soweit zutreffend): .....................................................................................................................................

3.    Anschrift der Vereinigung oder des Agenten des Reeders (soweit zutreffend): .....................................................................................................................................

4.    Telefon:.......................... Fax:................................. E-Mail:................................

5.    Name des Kapitäns:.................... Staatsangehörigkeit:.............. E-Mail:....................

6.    Name und Anschrift des Agenten in Liberia:

.....................................................................................................................................

II - ANGABEN ZUM SCHIFF

1.    Name des Schiffs: .....................................................................................................................................

2.    Flaggenstaat: .....................................................................................................................................

3.    Externe Kennnummer: .....................................................................................................................................

4.    Heimathafen: ………..…………. MMSI-Nummer: ……..……….…….

IMO-Nummer:………………………………………..

5.    Derzeitige Flaggenzugehörigkeit erworben am: ........./......../.............

Frühere Flagge (falls zutreffend): ....................

6.    Baujahr und -ort: ....../......./.......... in..................................................

Rufzeichen: .....................................

7.    Funkfrequenz: ....................................

Satellitentelefon-Nummer: ..............................

8.    Rumpfmaterial:     Stahl     Holz     Polyester     Sonstiges

III - TECHNISCHE MERKMALE DES SCHIFFES UND DER AUSRÜSTUNG

1.    Länge über alles: ..................................................    Breite: .....................................

2.    Bruttoraumzahl (in BRZ): ..............................    Nettoraumzahl: …………………...

3.    Hauptmaschinenleistung in kW: .......................    Marke der Hauptmaschine: ......................................
Typ: ...........................................

4.    Schiffstyp:     Thunfisch-Wadenfänger     Langleinenfänger     Angelfänger

5.    Fanggerät: ..................................................................................................

6.    Fanggebiete: .................................................    Zielarten: …………………

7.    Benannter Hafen für Anlandungen: ....................................................................

8.    Gesamtzahl der Besatzungsmitglieder: ..................................................................................................

9.    Art der Aufbewahrung an Bord:    
    Kühlhalten     Abkühlen     Gemischt     Gefrieren

10.    Gefrierleistung (Tonnen/24 Stunden): .................    Ladekapazität: ……...................
Anzahl Lagerräume: .....

11.    VMS-Transponder:

Hersteller: ............................. Modell: ........................... Seriennummer: ........................

Version der Software: .................................................. Satellitenbetreiber:............................

12.    Navigations- und Standortbestimmungsgeräte: …………………………………………………………………………………………..……

IV – SONSTIGE INFORMATIONEN

1.    Vollständiger Name und vollständige Anschrift der Versicherung: …………………………………………………………………………………………………

2.    Gegebenenfalls Kennzeichen und Modell des an Bord befindlichen Hubschraubers: …………………………………………………………………………………………………

3.    Name und Anschrift des Betreibers eines in Verbindung mit Fischereitätigkeiten einzusetzenden Luftfahrzeugs sowie dessen Kennzeichen und Modell: …………………………………………………………………………………………………

4.    Befindet sich der Reeder oder Charterer nach den Rechtsvorschriften eines beliebigen Landes in einem Insolvenz- oder Konkursverfahren? …………………………………………………………………………………………………

5.    Ist der Reeder, der Betreiber oder das Schiff an einer Verletzung eines Gesetzes der Republik Liberia beteiligt? …………………………………………………………………………………………………

6.    Wurde innerhalb der vorangegangenen drei Jahre eine Genehmigung oder Lizenz des vorstehend ausgewiesenen Schiffs unter seinem derzeitigen Namen/seiner derzeitigen Flagge oder früheren Namen/Flaggen ausgesetzt oder widerrufen?

JA______ NEIN_______

Falls ja, führen Sie bitte auf einem gesonderten Blatt die Umstände jedes solchen Vorfalls zusammen mit einer Erläuterung des derzeitigen Stands der Aussetzung oder des Widerrufs auf und legen Sie das Blatt bei.

7.    Wird das Schiff im geltenden Schiffshygiene-Register geführt?

JA______ NEIN_______

Der unterzeichnete Antragsteller versichert, diese Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben.

(Ort) ..............................................., den ……/………/………………

Name des Antragstellers...................................................................

Anlage 2

TECHNISCHES DATENBLATT

(1)Fischereizone

Jenseits der 12-Meilen-Zone gemessen von der Basislinie, mit Ausnahme der für die Schifffahrt und den Fischfang gesperrten Gebiete gemäß Anlage 5.

(2)Zulässige Kategorien

Thunfischwadenfänger

Oberflächen-Langleinenfänger

(3)Beifang

Einhaltung der Empfehlungen der ICCAT und der FAO.

(4)Gebühren und Mengen

Gebühr je Tonne Fang

Thunfisch-Wadenfänger und Oberflächen-Langleinenfänger:

- Jahr 1: 55 EUR je Tonne

- Jahre 2 und 3: 60 EUR je Tonne

- Jahr 4: 65 EUR je Tonne

- Jahr 5: 70 EUR je Tonne

Jährliche Vorausgebühr (alle nationalen und lokalen Abgaben mit Ausnahme der Hafengebühren und der Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen)

- Thunfischwadenfänger: 7150 EUR jährlich während der Laufzeit des Protokolls

- Oberflächen-Langleinenfänger: 2200 EUR jährlich während der Laufzeit des Protokolls

Anzahl der fangberechtigten Schiffe

28 Thunfisch-Wadenfänger,

6 Oberflächen-Langleinenfänger

(5)Sonstiges:

Gebühr für Genehmigungen für Hilfsschiffe: 3000 EUR pro Schiff und Jahr;

Beobachter auf 15 % der fangberechtigten Schiffe;

Pauschalbeitrag für Beobachter: 400 EUR pro Schiff und Jahr;

Seeleute: 20 % der angeheuerten Seeleute stammen aus AKP-Staaten.

Anlage 3

FISCHEREILOGBUCHICCAT-LOGBUCH FÜR THUNFISCHFANG

Langleine

Lebendköder

Ringwade

Schleppnetz

Sonstige

Name des Schiffs: …………………………………………………….

Bruttoraumzahl: ………………………………………….





AUSFAHRT:




RÜCKKEHR:

Monat

Tag

Jahr

Hafen

Flaggenstaat: ……………………………………………………..

Ladekapazität (t): …………………………………………

Registernr.: ………………………………………………..

Kapitän: ……………………………………………..

Reeder: ……………………………………………………

Zahl der Besatzungsmitglieder: ………………………………………………..

Anschrift: ………………………………………………….

Berichtsdatum: ………………………………………….

(Berichtet durch):

……………………………………….................................

Anzahl der Tage auf See:

Anzahl der Fangtage:



Anzahl der durchgeführten Hols:



Nummer der Fangreise:

Datum

Sektor

Capturas (Fänge)

Isco usado na pesca
(Verwendeter Köder)

Monat

Tag

Breite N/S

Länge O/W

Wasseroberflächentemperatur

(ºC)

Fischereiaufwand

Zahl der verwendeten Haken

Roter Thun

Thunnus

thynnus oder

maccoyii

Gelbflossenthun

Thunnus

albacares

Großaugenthun

Thunnus

obesus

Weißer Thun

Thunnus

alalunga

Schwertfisch

Xiphias

gladius

Gestreifter Marlin

Weißer Marlin

Tetraptunus

audax oder albidus

Schwarzer Marlin

Makaira

indica

Segelfisch

Istiophorus albicans oder platypterus

Echter Bonito

Katsuwonus

pelamis

Mischfänge

Tagesmenge insgesamt

(Gewicht in kg)

Makrelenhecht

Kalmar

Lebendköder

(Sonstige)

Anz.

Gewicht in kg

Anz.

kg

Anz.

kg

Anz.

kg

Anz.

kg

Anz.

kg

Anz.

kg

Anz.

kg

Anz.

kg

Anz.

kg

Anz.

kg

ANLANDEGEWICHT (in kg)

Erläuterungen

1 – Für jeden Monat ein Blatt ausfüllen und für jeden Tag eine Zeile.    
2 – Am Ende jeder Fangreise ist eine Kopie zu übersenden an Ihren Korrespondenten oder an ICCAT, Calle Corazón de María, 8, 28002 Madrid, Spanien.

3 – „Tag“ ist der Tag, an dem die Leinen ausgesetzt werden.
4 – Das Fanggebiet entspricht der Schiffsposition.
 Längen- und Breitengrade sind auf Minuten abzurunden. Unbedingt N/S und O/W angeben.

5 – Die unterste Zeile (angelandete Mengen) erst am Ende der Fangreise ausfüllen. Anzugeben ist das tatsächliche Gewicht beim Entladen.
6 – Alle Angaben werden streng vertraulich behandelt.

Anlage 4

MITTEILUNG VON VMS-MELDUNGEN AN LIBERIA

POSITIONSMELDUNG

Datenelement

Code

Obligatorisch/Fakultativ

Erläuterungen

Aufzeichnungsbeginn

SR

O

Detail System; gibt den Beginn der Aufzeichnung an

Empfänger

AD

O

Detail Meldung; Alpha-3-Ländercode des Empfängers (ISO-3166)

Absender

FR

O

Detail Meldung; Alpha-3-Ländercode des Absenders (ISO-3166)

Flaggenstaat

FS

O

Detail Meldung; Alpha-3-Code des Flaggenstaats (ISO-3166)

Art der Meldung

TM

O

Detail Meldung; Art der Meldung (ENT, POS, EXI)

Rufzeichen (IRCS)

RC

O

Detail Schiff; internationales Rufzeichen des Schiffes (IRCS)

Interne Referenznummer der Vertragspartei

IR

F

Detail Schiff; Nummer der Vertragspartei, Alpha-3- Code (ISO-3166), gefolgt von der Nummer

Externe Kennnummer

XR

O

Detail Schiff; am Schiff außen angebrachte Nummer (ISO 8859.1)

Breitengrad

LT

O

Detail Schiffsposition; Position in Graden und Dezimalgraden N/S DD.ddd (WGS84)

Längengrad

LG

O

Detail Schiffsposition; Position in Graden und Dezimalgraden O/W DD.ddd (WGS84)

Kurs

CO

O

Schiffskurs, 360°-Einteilung

Geschwindigkeit

SP

O

Schiffsgeschwindigkeit in Knoten x 10

Datum

DA

O

Detail Schiffsposition; Datum der Positionsaufzeichnung UTC (JJJJMMTT)

Uhrzeit

TI

O

Detail Schiffsposition; Uhrzeit der Positionsaufzeichnung UTC (HHMM)

Aufzeichnungsende

ER

O

Systemdetail; gibt das Ende der Aufzeichnung an

O = obligatorisches Datenelement

F = fakultatives Datenelement

Jede Datenübertragung ist folgendermaßen aufgebaut:

(1)Die verwendeten Zeichen müssen der Norm ISO 8859.1 entsprechen.

(2)Ein doppelter Schrägstrich (//) und der Code „SR“ stehen für den Beginn einer Meldung.

(3)Jedes Datenelement wird durch seinen Code gekennzeichnet und durch doppelten Schrägstrich (//) von den anderen Datenelementen getrennt.

(4)Ein einfacher Schrägstrich (/) trennt den Feldcode von den Daten.

(5)Der Code „ER“ und ein doppelter Schrägstrich (//) bedeuten das Ende einer Meldung.

(6)Die fakultativen Datenelemente sind zwischen Aufzeichnungsbeginn und Aufzeichnungsende einzufügen.

Anlage 5

GRENZEN DER LIBERIANISCHEN FISCHEREIZONE

KOORDINATEN DER FISCHEREIZONE

Die zuständigen liberianischen Behörden übermitteln den Unionsdienststellen vor Beginn der vorläufigen Anwendung des Protokolls die geografischen Koordinaten der Basislinien Liberias, der liberianischen Fischereizone und der für die Schifffahrt und die Fischerei gesperrten Gebiete. Die liberianischen Behörden verpflichten sich, jede Änderung dieser Koordinaten einen Monat im Voraus mitzuteilen.

Anlage 6

LEITLINIEN FÜR VERWALTUNG UND BETRIEB DES ELEKTRONISCHEN SYSTEMS ZUR ÜBERTRAGUNG DER DATEN ÜBER FISCHEREITÄTIGKEITEN (ERS)

Allgemeine Bestimmungen

(1)Jedes Fischereifahrzeug der Union muss, wenn es in der liberianischen Fischereizone Fischfang betreibt, mit einem elektronischen System (im Folgenden „ERS“) ausgestattet sein, mit dem die Daten über Fischereitätigkeiten (im Folgenden „ERS-Daten“) aufgezeichnet und übertragen werden können.

(2)Unionsschiffe, die nicht mit einem ERS ausgestattet sind oder deren ERS nicht funktioniert, sind nicht berechtigt, zur Durchführung von Fischereitätigkeiten in die liberianische Fischereizone einzufahren.

(3)Die ERS-Daten werden gemäß den Verfahren des Flaggenstaats des Schiffes übermittelt, d. h. dass sie zunächst an das Fischereiüberwachungszentrum (im Folgenden „FÜZ“) des Flaggenstaats gesendet werden, das die automatische Übermittlung an das FÜZ von Liberia sicherstellt.

(4)Der Flaggenstaat und Liberia stellen sicher, dass ihre FÜZ über die entsprechende IT-Ausstattung und Software, die für die automatische Übermittlung der ERS-Daten im XML-Format erforderlich sind, sowie über ein Verfahren zur elektronischen Speicherung der ERS-Daten für einen Zeitraum von mindestens drei (3) Jahren verfügen.

(5)Jede Änderung oder Aktualisierung dieses Formats wird festgestellt und datiert und muss sechs (6) Monate nach ihrer Einführung betriebsbereit sein.

(6)Zur Übermittlung der ERS-Daten müssen die als DEH (Data Exchange Highway – Datenautobahn) bezeichneten und von der Europäischen Kommission im Namen der EU verwalteten elektronischen Kommunikationsmittel genutzt werden.

(7)Der Flaggenstaat und Liberia benennen jeweils einen ERS-Ansprechpartner, der als Kontaktstelle dient.

(a)Die ERS-Ansprechpartner werden für einen Zeitraum von mindestens sechs (6) Monaten benannt.

(b)Die FÜZ des Flaggenstaats und Liberias teilen einander vor Inbetriebnahme des ERS die Kontaktdaten (Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse) ihrer ERS-Ansprechpartner mit.

(c)Jede Änderung der Kontaktdaten dieses ERS-Ansprechpartners ist unverzüglich mitzuteilen.

Erstellung und Übermittlung der ERS-Daten

(8)Die Fischereifahrzeuge der Union müssen

(a)für jeden Tag, an dem sie sich in der liberianischen Fischereizone aufhalten, täglich die ERS-Daten übermitteln;

(b)für jeden Hol die Menge aller gefangenen und an Bord behaltenen Zielarten oder Beifänge sowie die Rückwurfmenge angeben;

(c)für jede in der von Liberia ausgestellten Fanglizenz aufgeführte Art auch Nullfänge angeben;

(d)jede Art durch ihren Alpha-3-Code der FAO eindeutig angeben;

(e)die Mengen in Kilogramm Lebendgewicht oder erforderlichenfalls als Stückzahl angeben;

(f)für jede Art in den ERS-Daten die umgeladenen und/oder angelandeten Mengen aufzeichnen;

(g)bei jeder Einfahrt („COE“-Meldung) in die liberianische Fischereizone und bei jeder Ausfahrt („COX“-Meldung) aus dieser Fischereizone eine spezifische Meldung abgeben, in der für jede Art, die in der von Liberia ausgestellten Fanggenehmigung aufgeführt ist, die zum Zeitpunkt der Ein- bzw. Ausfahrt an Bord befindlichen Mengen angegeben sind;

(h)täglich bis spätestens 23.59 UTC die ERS-Daten in dem unter Nummer 3 genannten Format an das FÜZ des Flaggenstaats übermitteln.

(9)Der Kapitän ist für die Richtigkeit der aufgezeichneten und übermittelten ERS-Daten verantwortlich.

(10)Das FÜZ des Flaggenstaats leitet die ERS-Daten automatisch und umgehend an das FÜZ Liberias weiter.

(11)Das FÜZ Liberias bestätigt den Eingang der ERS-Daten durch eine Antwortmeldung und behandelt alle ERS-Daten vertraulich.

Ausfall des ERS an Bord eines Schiffes und/oder der Übertragung der ERS-Daten zwischen dem Schiff und dem FÜZ des Flaggenstaats

(12)Der Flaggenstaat informiert den Kapitän und/oder den Reeder (bzw. dessen Agenten) eines Schiffes unter seiner Flagge unverzüglich über jeden Ausfall des ERS an Bord des Schiffes oder über das Nichtfunktionieren der Übermittlung der ERS-Daten zwischen dem Schiff und dem FÜZ des Flaggenstaats.

(13)Der Flaggenstaat setzt Liberia über den festgestellten Ausfall und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen in Kenntnis.

(14)Bei Ausfall des ERS an Bord des Schiffes sorgen der Kapitän und/oder der Reeder dafür, dass das ERS innerhalb von zehn (10) Kalendertagen repariert oder ausgetauscht wird. Läuft das Schiff innerhalb dieser zehn (10) Tage in einen Hafen ein, darf es seine Fischereitätigkeit in der liberianischen Fischereizone erst dann wiederaufnehmen, wenn sein ERS einwandfrei funktioniert, es sei denn, Liberia erteilt eine Ausnahmegenehmigung.

(15)Ein Fischereifahrzeug darf nach einem Ausfall seines ERS erst dann wieder auslaufen, wenn

(a)sein ERS erneut zur Zufriedenheit des Flaggenstaats und Liberias funktioniert oder

(b)es eine entsprechende Genehmigung des Flaggenstaats erhält. Im letztgenannten Fall informiert der Flaggenstaat vor Auslaufen des Schiffes Liberia über seine Entscheidung.

(16)Jedes Unionsschiff, das mit einem nicht-funktionsfähigen ERS in der liberianischen Fischereizone Fischfang betreibt, muss täglich bis 23.59 UTC alle ERS-Daten über ein anderes verfügbares und dem FÜZ von Liberia zugängliches elektronisches Kommunikationsmittel an das FÜZ des Flaggenstaats übermitteln.

(17)Das FÜZ des Flaggenstaats übermittelt die ERS-Daten, die Liberia aufgrund eines unter Nummer 12 beschriebenen Ausfalls nicht über das ERS zur Verfügung gestellt werden konnten, in einer anderen vereinbarten elektronischen Form an das FÜZ von Liberia. Dieser alternative Übermittlungsweg gilt als prioritär, da die normalerweise geltenden Fristen für die Übertragung nicht eingehalten werden können.

(18)Erhält das FÜZ von Liberia an drei (3) aufeinanderfolgenden Tagen keine ERS-Daten eines Schiffes, kann Liberia das Schiff anweisen, zum Zwecke einer Untersuchung unverzüglich in einen von Liberia bezeichneten Hafen einzulaufen.

Ausfall der FÜZ – Nichtempfang der ERS-Daten durch das FÜZ Liberias

(19)Erhält ein FÜZ keine ERS-Daten, informiert der ERS-Ansprechpartner umgehend den ERS-Ansprechpartner des anderen FÜZ und arbeitet, falls erforderlich, an der Behebung des Problems mit.

(20)Das FÜZ des Flaggenstaats und das FÜZ von Liberia verständigen sich vor Inbetriebnahme des ERS auf die alternativen elektronischen Kommunikationsmittel, die bei einem Ausfall der FÜZ zur Übertragung der ERS-Daten zu verwenden sind und informieren einander unverzüglich über jede Änderung.

(21)Meldet das FÜZ Liberias, dass ERS-Daten nicht empfangen wurden, ermittelt das FÜZ des Flaggenstaats die Ursache des Problems und ergreift geeignete Maßnahmen, um das Problem zu beheben. Das FÜZ des Flaggenstaats informiert das FÜZ Liberias und die Union innerhalb von vierundzwanzig (24) Stunden, nachdem der Ausfall festgestellt wurde, über die ergriffenen Maßnahmen und deren Ergebnisse.

(22)Nimmt die Behebung des Problems mehr als vierundzwanzig (24) Stunden in Anspruch, übermittelt das FÜZ des Flaggenstaats die fehlenden ERS-Daten unverzüglich unter Nutzung der unter Nummer 20 angegebenen alternativen elektronischen Mittel an das FÜZ Liberias.

(23)Liberia unterrichtet seine zuständigen Kontrolleinrichtungen (MCS), damit die Unionsschiffe nicht vom FÜZ Liberias wegen der aufgrund des Ausfalls eines FÜZ fehlenden Übermittlung der ERS-Daten eines Verstoßes beschuldigt werden.

Wartung eines FÜZ

(24)Über geplante Wartungsarbeiten in einem FÜZ (Instandhaltungsprogramm), durch die der Austausch der ERS-Daten behindert werden könnte, ist das andere FÜZ mindestens zweiundsiebzig (72) Stunden im Voraus zu informieren; dabei sind, soweit möglich, Datum und Dauer der Arbeiten anzugeben. Bei außerplanmäßigen Wartungsarbeiten werden diese Informationen so bald wie möglich an das andere FÜZ übersandt.

(25)Während der Arbeiten kann die Bereitstellung der ERS-Daten ausgesetzt werden, bis das System erneut betriebsbereit ist. Die betreffenden ERS-Daten werden dann unmittelbar nach Abschluss der Wartungsarbeiten bereitgestellt.

(26)Nehmen die Wartungsarbeiten mehr als vierundzwanzig (24) Stunden in Anspruch, so werden die ERS-Daten unter Nutzung eines der unter Nummer 20 genannten alternativen elektronischen Kommunikationsmittel an das andere FÜZ übermittelt.

(27)Liberia unterrichtet seine für die Überwachung und Kontrolle zuständigen Behörden, damit die Unionsschiffe vom liberianischen FÜZ nicht wegen der aufgrund von Wartungsarbeiten in einem FÜZ fehlenden Übermittlung der ERS-Daten eines Verstoßes beschuldigt werden.

Anlage 7

KONTAKTDATEN DER ZUSTÄNDIGEN LIBERIANISCHEN BEHÖRDEN

1.    Ministerium für Landwirtschaft

Anschrift: LIBSUCO Compound, LPRC Road, off Somalia Drive, Gardnersville, Liberia

Postanschrift: P.O. Box 10-9010, 1000 Monrovia 10, Liberia

2.    Für Fanggenehmigungen zuständige Behörde: Bureau of National Fisheries

Anschrift: UN Drive, opposite LBDI, Freepoint Branch, Bushrod Island, Monrovia, Liberia

Postanschrift: c/o Ministry of Agriculture, P.O. Box 10-9010, 1000 Monrovia, Liberia
E-mail:
bnf@liberiafisheries.net ; williamyboeh@gmail.com  

Telefon: +231-770-251-983; +231-888-198-006

3.    Fischereiüberwachungszentrum

Anschrift: Liberia Coast Guard Base, Bong Mines Bridge, Bushrod Island

E-Mail : fmc@liberiafisheries.net  

Telefon: +231-880-431-581

4.    Meldung von Ein- und Ausfahrt

E-Mail : fmc@liberiafisheries.net  

Anlage 8

FORMBLATT FÜR FANGMELDUNGEN

 

ANHANG III

Umfang der Ermächtigung und Verfahren für die Festlegung des Standpunkts der Union im Gemischten Ausschuss

(1)Die Kommission wird ermächtigt, mit der Republik Liberia zu verhandeln und gegebenenfalls — vorbehaltlich der Einhaltung der Nummer 3 dieses Anhangs — Änderungen am Protokoll in Bezug auf folgende Fragen zu genehmigen:

(a)Anpassung der Fangmöglichkeiten gemäß den Artikeln 6 und 7 des Protokolls;

(b)Beschluss über die Modalitäten der Unterstützung des Fischereisektors gemäß Artikel 4 des Protokolls;

(c)technische Spezifikationen des Protokolls und seines Anhangs, die im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2 des Protokolls unter die Befugnisse des Gemischten Ausschusses fallen.

(2)Innerhalb des im Rahmen des Abkommens eingerichteten Gemischten Ausschusses

(a)handelt die Union entsprechend den Zielen, die sie im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik verfolgt;

(b)verfährt die Union im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. März 2012 zu der Mitteilung der Kommission über die externe Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik;

(c)fördert die Union Standpunkte, die mit den einschlägigen Vorschriften übereinstimmen, die von den regionalen Fischereiorganisationen und im Rahmen der gemeinsamen Bewirtschaftung durch Küstenstaaten verabschiedet wurden.

(3)Ist vorgesehen, dass ein Beschluss über Änderungen des Protokolls gemäß Nummer 1 in einer Sitzung des Gemischten Ausschusses zu fassen ist, so werden die notwendigen Schritte unternommen, damit der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt den jüngsten statistischen, biologischen und anderen einschlägigen Informationen, die der Kommission übermittelt wurden, Rechnung trägt.

Zu diesem Zweck übermitteln die Kommissionsdienststellen auf der Grundlage der genannten Informationen dem Rat oder seinen Vorbereitungsgremien rechtzeitig vor der betreffenden Sitzung des Gemischten Ausschusses zwecks Prüfung und Genehmigung ein Dokument, das die spezifischen Elemente des vorgeschlagenen Standpunkts der Union im Einzelnen darlegt.

Bei Fragen gemäß Nummer 1 Buchstabe a muss der vorgesehene Standpunkt der Union vom Rat mit qualifizierter Mehrheit genehmigt werden. In den anderen Fällen gilt der in dem vorbereitenden Dokument vorgesehene Standpunkt der Union als genehmigt, es sei denn, eine der Sperrminorität gleichwertige Anzahl von Mitgliedstaaten lehnt ihn in einer Sitzung des betreffenden Vorbereitungsgremiums des Rates oder innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des vorbereitenden Dokuments ab — je nachdem, welches von beidem früher eintritt. Im Falle einer solchen Ablehnung wird die Angelegenheit an den Rat verwiesen.

Sollte in weiteren Sitzungen, auch vor Ort, keine Einigung dahingehend erzielt werden können, dass der Standpunkt der Union den neuen Elementen Rechnung trägt, so wird die Angelegenheit an den Rat oder seine Vorbereitungsgremien verwiesen.

Die Kommission wird ersucht, rechtzeitig alle Schritte zu unternehmen, die als Folgemaßnahmen zu dem Beschluss des Gemischten Ausschusses notwendig sind, gegebenenfalls auch die Veröffentlichung des betreffenden Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union und die Vorlage aller für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Vorschläge.

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