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Document 52015PC0465

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Durchführungsprotokoll zum partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Liberia

COM/2015/0465 final - 2015/0222 (NLE)

Brüssel, den 30.9.2015

COM(2015) 465 final

2015/0222(NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Durchführungsprotokoll zum partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Liberia


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Auf der Grundlage der einschlägigen Verhandlungsdirektiven 1 führte die Kommission mit der Regierung Liberias Verhandlungen über den Abschluss eines neuen partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Liberia und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls. Im Anschluss an diese Verhandlungen wurden am 5. Juni 2015 ein neues Abkommen und ein neues Protokoll paraphiert. Sie gelten für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Beginns der vorläufigen Anwendung, d. h. gemäß Artikel 15 des Abkommens und Artikel 12 des Protokolls ab dem Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung.

Das neue Abkommen bietet im Hinblick auf eine strategische Fischereipartnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Republik Liberia einen Rahmen, der die Prioritäten der reformierten Gemeinsamen Fischereipolitik und ihrer externen Dimension einbezieht.

Hauptziel des neuen Protokolls ist es, auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und unter Beachtung der Empfehlungen der Internationalen Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) abhängig vom verfügbaren Überschuss Unionsschiffen in der liberianischen Fischereizone Fangmöglichkeiten zu eröffnen. Dabei stützte sich die Kommission unter anderem auf die Ergebnisse einer von externen Sachverständigen vorgenommenen vorausschauenden Bewertung, ob der Abschluss eines neuen Abkommens und Protokolls sinnvoll ist. Ziel ist es ferner, die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Republik Liberia zur Förderung einer nachhaltigen Fischereipolitik und der verantwortungsvollen Nutzung der Fischereiressourcen in der Fischereizone Liberias im Interesse beider Parteien neu zu beleben.

Im Protokoll sind Fangmöglichkeiten in den folgenden Kategorien vorgesehen:

   28 Thunfischwadenfänger

   6 Oberflächen-Langleinenfänger

Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte festgelegt werden. Die Kommission schlägt dem Rat daher vor, diese Verordnung zu erlassen.

2.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Im Lauf der Ex-ante-Bewertung wurden die interessierten Kreise zu einem möglichen partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Liberia und dem dazugehörigen Protokoll konsultiert. Bei Fachsitzungen wurden auch die Sachverständigen der Mitgliedstaaten und des Fischereisektors angehört. Auch die Fischereibehörden und Interessenträger Liberias wurden bei einer speziellen Fachsitzung konsultiert. Aus diesen Konsultationen ergab sich, dass es sowohl für die EU als auch für die Republik Liberia vorteilhaft wäre, ein partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei mit dazugehörigem Protokoll zu schließen.

3.RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Dieses Verfahren läuft zeitgleich mit den Verfahren im Zusammenhang mit dem Beschluss des Rates über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Liberia und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls und mit dem Beschluss des Rates über den Abschluss mit Zustimmung des Europäischen Parlaments des genannten partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei und des Durchführungsprotokolls.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die jährliche finanzielle Gegenleistung beläuft sich im ersten Jahr auf 715 000 EUR, im zweiten, dritten und vierten Jahr auf 650 000 EUR und im fünften Jahr auf 585 000 EUR und setzt sich wie folgt zusammen:

a) eine Referenzfangmenge von 6500 Tonnen, für die ein Beitrag für den Zugang zu den Ressourcen von 357 500 EUR im ersten Jahr, 325 000 EUR im zweiten, dritten und vierten Jahr und 292 500 EUR im fünften Jahr festgesetzt wurde, und

b) Unterstützung der Fischereipolitik der Republik Liberia in Höhe von 357 500 EUR im ersten Jahr, 325 000 EUR im zweiten, dritten und vierten Jahr und 292 500 EUR im fünften Jahr. Diese Unterstützung entspricht den Zielen der nationalen Fischereipolitik und besonders dem Bedarf der Republik Liberia in den Bereichen wissenschaftliche Forschung, handwerkliche Fischerei und Fischereiüberwachung und -kontrolle sowie Bekämpfung der illegalen Fischerei.

2015/0222 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Durchführungsprotokoll zum partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Liberia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Am 5. Juni 2015 haben die Europäische Union und die Republik Liberia ein partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei (im Folgenden „Abkommen“) sowie ein Durchführungsprotokoll zum partnerschaftlichen Abkommen (im Folgenden „Protokoll“) paraphiert, das Unionsschiffen Fangmöglichkeiten in den Gewässern einräumt, die in Fischereifragen der Hoheit oder Gerichtsbarkeit der Republik Liberia unterliegen.

(2)Der Rat hat am […] den Beschluss 2014/…/EU 2 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Abkommens und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls angenommen.

(3)Die Methode der Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für die Zeit der vorläufigen Anwendung sowie für die Geltungsdauer des Protokolls festgelegt werden.

(4)Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates 3 muss die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichten, wenn sich herausstellt, dass die der Union im Rahmen des Protokolls eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft werden. Geht innerhalb einer vom Rat festzulegenden Frist keine Antwort ein, so gilt das als Bestätigung, dass die Fischereifahrzeuge des betreffenden Mitgliedstaats ihre Fangmöglichkeiten in dem betreffenden Zeitraum nicht voll in Anspruch nehmen –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)Die im Durchführungsprotokoll zum partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Liberia (im Folgenden „Protokoll“) festgesetzten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

(a)Thunfischwadenfänger:

Spanien:

   16    Schiffe

Frankreich:

   12    Schiffe

(b)Oberflächen-Langleinenfänger:

Spanien:

   6    Schiffe

(2)Die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 gilt unbeschadet des Abkommens.

(3)Werden durch die Anträge der in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten auf Erteilung einer Fanggenehmigung die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht ausgeschöpft, so berücksichtigt die Kommission Anträge anderer Mitgliedstaaten auf Genehmigung von Fischereitätigkeiten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008.

(4)Die Frist, innerhalb der die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 bestätigen müssen, dass sie die im Rahmen des Fischereiabkommens eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig in Anspruch nehmen, wird auf zehn Arbeitstage ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung durch die Kommission, dass die Fangmöglichkeiten nicht ausgeschöpft sind, festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Datum der Unterzeichnung des Protokolls.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1) Angenommen auf der 3324. Tagung des Rates (Wirtschaft und Finanzen) am 20. Juni 2014.
(2) ABl. C […] vom […], S. […].
(3) Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 1627/94 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3317/94 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33).
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