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Document 52015PC0328

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens (Energiestatistik)

COM/2015/0328 final - 2015/0144 (NLE)

Brüssel, den 9.7.2015

COM(2015) 328 final

2015/0144(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt
zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik)
des EWR-Abkommens
(Energiestatistik)


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Zur Gewährleistung der erforderlichen Rechtssicherheit und Homogenität im Binnenmarkt muss der Gemeinsame EWR-Ausschuss alle einschlägigen EU-Rechtsakte so bald wie möglich nach ihrem Erlass in das EWR-Abkommen aufnehmen.

2.ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der diesem Vorschlag für einen Beschluss des Rates im Entwurf beigefügt ist, soll Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens durch die Aufnahme der Verordnung (EU) Nr. 431/2014 der Kommission vom 24. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Energiestatistik hinsichtlich der Durchführung von jährlichen Statistiken zum Energieverbrauch in Privathaushalten 1 in das EWR-Abkommen geändert werden.

Die EWR-EFTA-Staaten haben Ausnahmenregelungen im Hinblick auf den EU-Besitzstand für Liechtenstein und Island beantragt. Da diese Änderungen Anpassungen umfassen, die nicht nur technischer Natur sind, legt nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 der Rat den entsprechenden Standpunkt der EU fest.

Die EWR-EFTA-Staaten haben eine Ausnahmeregelung für Island beantragt, mit der Begründung, dass Island nicht an das Europäische Energienetz angeschlossen ist und somit über ein eigenständiges autonomes Energieversorgungssystem verfügt. Island nutzt für die Stromerzeugung zu fast 100 % erneuerbare Energiequellen und deckt damit praktisch den gesamten Energieendverbrauch im Haushaltssektor. Der Anteil des Stromverbrauchs der Haushalte am Gesamtenergieverbrauch des Landes beläuft sich auf lediglich 4 %. Eine genaue Aufschlüsselung des Energieverbrauchs in Haushalten nach Art der Endnutzung gemäß Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 wäre daher für die isländische Energiestrategie kaum von Bedeutung und für die Energiestrategie der EU völlig belanglos, weil Island über ein eigenständiges und autonomes Energieversorgungssystem verfügt. Diese Statistiken sind also nicht von nationalem Interesse für Island und ohne jeglichen Mehrwert für die gemäß dieser Verordnung erstellten europäischen Statistiken.

Zudem wäre die dafür erforderliche Erhebung entsprechender Daten kostspielig und aufwändig und würde erhebliche organisatorische Kapazitäten und Mittel in Anspruch nehmen, die sonst für die Erstellung anderer, sowohl für die EU als auch für Island wesentlich aussagekräftigere Statistiken eingesetzt werden könnten.

Vor diesem Hintergrund beantragt Island angesichts der besonderen Situation eine entsprechende Anpassung des Textes, die vorsieht, dass Island von der Datenerhebung gemäß Anhang B befreit wird.

Bitte beachten Sie, dass aus technischen Gründen dieser Beschluss des Gemischten Ausschusses, den gesamten Text von Nummer 26a in Anhang XXI des EWR-Abkommens ersetzt. Dennoch sind die Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 und die besonderen Bestimmungen über Befreiungen für Liechtenstein gemäß Buchstabe a seit dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 89/2009 vom 3. Juli 2009 Bestandteil des EWR-Abkommens.

3.RECHTLICHE ASPEKTE

Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt zu solchen Beschlüssen wird nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates mit Durchführungsvorschriften zum EWR-Abkommen auf Vorschlag der Kommission vom Rat festgelegt.

Die Kommission legt dem Rat den Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Annahme als Standpunkt der Union vor. Die Kommission hofft, ihn baldmöglichst dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss unterbreiten zu können.

2015/0144 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt
zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik)

des EWR-Abkommens

(Energiestatistik)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1 und Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum 2 , insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum 3 (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2)Nach Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens beschließen.

(3)Die Verordnung (EU) Nr. 431/2014 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)Der Standpunkt der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss sollte auf dem im Entwurf beigefügten Beschluss beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung des Anhangs XXI des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1) ABl. L 131 vom 1.5.2014, S. 1.
(2) ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.
(3) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.
(4) Verordnung (EU) Nr. 431/2014 der Kommission vom 24. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Energiestatistik hinsichtlich der Durchführung von jährlichen Statistiken zum Energieverbrauch in Privathaushalten, ABl. L 131 vom 1.5.2014, S. 1.
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Brüssel, den 9.7.2015

COM(2015) 328 final

ANHANG

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. .../2015
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

zum

Vorschlag für einen Beschluss des Rates

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens (Energiestatistik)


ANHANG
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. .../2015

zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS –

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWRAbkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Verordnung (EU) Nr. 431/2014 der Kommission vom 24. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Energiestatistik hinsichtlich der Durchführung von jährlichen Statistiken zum Energieverbrauch in Privathaushalten 1 ist in das EWRAbkommen aufzunehmen.

(2)Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XXI des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 26a (Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Fassung:

32008 R 1099: Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 1), geändert durch:

-32013 R 0147: Verordnung (EU) Nr. 147/2013 der Kommission vom 13. Februar 2013 (ABl. L 50 vom 22.2.2013, S. 1).

-32014 R 0431: Verordnung (EU) Nr. 431/2014 der Kommission vom 24. April 2014 (ABl. L 131 vom 1.5.2014, S. 1).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)Liechtenstein ist von der Erhebung der in der Verordnung vorgesehenen Daten befreit, mit Ausnahme der Daten in Bezug auf die Ein- und Ausfuhren der verschiedenen Energieprodukte und die Erzeugung von Elektrizität für die jährliche Energiestatistik (Anhang B).

b)Island ist von der Angabe der einzelnen Aggregate in Anhang B für die detaillierte Aufschlüsselung des Energieverbrauchs nach Art des Endverbrauchs (Raumheizung, Raumkühlung, Warmwasserbereitung und Kochen, Beleuchtung und Elektrogeräte, andere Endverwendungen) in Haushalten gemäß Abschnitt 2.3 des Anhangs A befreit.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 431/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen*.

2Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am [...]

   Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

   Der Präsident
   
   
   
   Die Sekretäre
   des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

(1) ABl. L 131 vom 1.5.2014, S. 1.
(2) [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]
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