EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 9.7.2015
COM(2015) 328 final
ANHANG
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. .../2015
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
zum
Vorschlag für einen Beschluss des Rates
über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens (Energiestatistik)
ANHANG
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. .../2015
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS –
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWRAbkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Die Verordnung (EU) Nr. 431/2014 der Kommission vom 24. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Energiestatistik hinsichtlich der Durchführung von jährlichen Statistiken zum Energieverbrauch in Privathaushalten ist in das EWRAbkommen aufzunehmen.
(2)Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden –
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XXI des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 26a (Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Fassung:
„32008 R 1099: Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 1), geändert durch:
-32013 R 0147: Verordnung (EU) Nr. 147/2013 der Kommission vom 13. Februar 2013 (ABl. L 50 vom 22.2.2013, S. 1).
-32014 R 0431: Verordnung (EU) Nr. 431/2014 der Kommission vom 24. April 2014 (ABl. L 131 vom 1.5.2014, S. 1).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a)Liechtenstein ist von der Erhebung der in der Verordnung vorgesehenen Daten befreit, mit Ausnahme der Daten in Bezug auf die Ein- und Ausfuhren der verschiedenen Energieprodukte und die Erzeugung von Elektrizität für die jährliche Energiestatistik (Anhang B).
b)Island ist von der Angabe der einzelnen Aggregate in Anhang B für die detaillierte Aufschlüsselung des Energieverbrauchs nach Art des Endverbrauchs (Raumheizung, Raumkühlung, Warmwasserbereitung und Kochen, Beleuchtung und Elektrogeräte, andere Endverwendungen) in Haushalten gemäß Abschnitt 2.3 des Anhangs A befreit.“
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 431/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am [...]
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Die Sekretäre
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses