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Document 52015PC0322

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zum Beitritt der Republik Kasachstan zur WTO

COM/2015/0322 final - 2015/0141 (NLE)

Brüssel, den 1.7.2015

COM(2015) 322 final

2015/0141(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zum Beitritt der Republik Kasachstan zur WTO


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Verhandlungen zwischen den Mitgliedern der Welthandelsorganisation (WTO) und der Republik Kasachstan über die Bedingungen für den Beitritt des Landes zur WTO stehen kurz vor dem Abschluss, nachdem mit der Republik Kasachstan, die 1996 die WTO-Mitgliedschaft beantragt hatte, 20 Jahre lang Verhandlungen geführt worden waren. Die Beitrittsbedingungen werden unter Nummer 5 zusammengefasst.

Die dem Rat zur Zustimmung vorgelegten Bedingungen für den Beitritt der Republik Kasachstan zur WTO sind nach Auffassung der Kommission ein ausgewogenes und zugleich ehrgeiziges Paket von Marktöffnungsverpflichtungen, das Kasachstan ebenso wie seinen Handelspartnern in der WTO erhebliche Vorteile bringen wird.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Der Multilateralismus gehört zum Kern der Handelspolitik der EU, und die EU unterstützt den WTO-Beitritt von Drittländern zu angemessenen Bedingungen.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Im Einklang mit dem auswärtigen Handeln der EU bezieht der Vorschlag Kasachstan fest in das multilaterale Handelssystem ein und ebnet gleichzeitig den Weg zur Umsetzung eines neuen Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen Kasachstan und der EU.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Bevor die EU den Beitritt der Republik Kasachstan in der WTO formell unterstützen kann, muss der Rat nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) den Bedingungen für den Beitritt des Landes in einem Beschluss zustimmen.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Entfällt. Ausschließliche Zuständigkeit der EU in Handelsfragen.

Verhältnismäßigkeit

Ein Beschluss des Rates nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV ist erforderlich.

Wahl des Instruments

Ein Beschluss des Rates nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV ist erforderlich.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Entfällt.

Konsultation der Interessenträger

Entfällt.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Entfällt.

Folgenabschätzung

Nicht erforderlich. Ein Beschluss des Rates nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV ist erforderlich.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Der Vorschlag steht nicht in Zusammenhang mit REFIT (Programm zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung).

Grundrechte

Der Vorschlag hat keine Konsequenzen für den Schutz der Grundrechte.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die Vorschläge haben keine Auswirkungen auf den Haushalt.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Entfällt.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Zusammenfassung der Bedingungen für den Beitritt

Verpflichtungslisten

Waren (insgesamt)

Der Zolltarif Kasachstans besteht aus 11,812 (zehnstelligen) nationalen Zolltariflinien. Es gibt 2441 Tariflinien für landwirtschaftliche Erzeugnisse und 9371 nichtlandwirtschaftliche Tariflinien.

Kasachstan wird fünf Jahre nach seinem Beitritt (2020) seine Verpflichtungen hinsichtlich des gebundenen Zollsatzes vollständig umsetzen. Für die Zolltariflinien mit einem Wertzollsatz (10 602 der 11 812 Tariflinien) beträgt der gebundene Endzollsatz (Final Bound Rate, FBR) Kasachstans in der Verpflichtungsliste im Durchschnitt 6,9 %.

Die Zollsätze sind vielen Fällen niedriger als die der Eurasischen Wirtschaftsunion. Kasachstan beabsichtigt, die Befreiungen, auf denen diese Sätze beruhen, einzustellen und seine Zollsätze denen der Union anzupassen. Dieses Verfahren wird nicht vor dem Ablauf von drei Jahren und sechs Monaten nach der vollständigen Umsetzung der gebundene Endzollsätze beginnen und auf einem spezifischen, im Bericht der Arbeitsgruppe dargelegten Mechanismus beruhen (siehe unten).

Zölle auf gewerbliche Waren

Der durchschnittliche FBR für nichtlandwirtschaftliche Waren beträgt 6 %.

Die höchsten durchschnittlichen Zollsätze gelten für Möbel, Glas und Keramik (ca. 8 %-10 %).

Kasachstan räumt Zollfreiheit für pharmazeutische Erzeugnisse und Erzeugnisse der Informationstechnologie ein, indem es die endgültigen Zollsätze für diese Erzeugnisse bei 0 % bindet.

Die höchsten Zölle gelten für bestimmte Nichteisenmetalle und Möbel (15 %).

Es bestehen Verpflichtungen hinsichtlich nicht wertmäßig erhobener FBR für einige gewerbliche Waren: spezifische Sätze für Textilwaren und Schuhe und zusammengesetzte Zollsätze für gebrauchte PKW.

Zölle auf landwirtschaftliche Erzeugnisse

Für 71 % der kasachischen Verpflichtungsliste für Agrarerzeugnisse besteht eine Wertzollverpflichtung. Die durchschnittliche FBR-Verpflichtung für diese Zolltariflinien beträgt 8,3 %.

Im Bereich Landwirtschaft bestehen die Verpflichtungen hinsichtlich nicht wertmäßig erhobener Zölle aus spezifischen, gemischten und zusammengesetzten FBR, die vor allem für Geflügel, Käse, Süßwaren, Wein, Spirituosen, Fruchtsäfte und Reis gelten.

Ausfuhrzölle

Die Republik Kasachstan hat sich verpflichtet, die Ausfuhrzölle für 370 Waren, die für EU-Ausführer von Interesse sind, zu streichen oder zu senken und auf diese Waren keine neuen Ausfuhrzölle einzuführen. Darüber hinaus werden die kasachischen Zollsätze im Falle einer Vereinheitlichung von Ausfuhrzöllen innerhalb der Eurasischen Wirtschaftsunion auf die niedrigsten entweder von Kasachstan oder der Russischen Föderation gebundenen Zölle reduziert.

Dienstleistungen

Die Republik Kasachstan wird Marktzugangs- und Inländerbehandlungsverpflichtungen in einem breiten Spektrum von Dienstleistungsbereichen eingehen; dazu zählen auch freiberufliche Dienstleistungen, Computer- und andere Unternehmensdienstleistungen, Kommunikationsdienstleistungen, ferner Dienstleistungen in den Bereichen Bauen, Vertrieb, Bildung, Umwelt, Finanzen (Banken und Versicherungen), Gesundheit und Soziales, Tourismus und Verkehr.

Im Protokoll niedergelegte Verpflichtungen

Im abschließenden multilateralen Stadium des Beitrittsprozesses haben sich die WTO-Mitglieder gemeinsam darum bemüht sicherzustellen, dass die Handelsgesetzgebung und die Institutionen Kasachstans im Kern mit den WTO-Regeln und -Übereinkommen in Einklang gebracht werden; zu diesem Zweck haben sie entsprechende Verpflichtungen im Beitrittsprotokoll und im Bericht der Arbeitsgruppe festgehalten. Vor diesem Hintergrund hat die Republik Kasachstan die Standardverpflichtungen des Arbeitsgruppenberichts übernommen und auf etwaige Übergangszeiten verzichtet, außer in Bezug auf das WTO-Übereinkommen über handelsbezogene Investitionsmaßnahmen.

Folgende Punkte sind für die EU von besonderem Interesse:

Zugang zu Rohrfernleitungen

Juristische Personen aus Kasachstan mit ausländischer Beteiligung, die Öl und Gas im Einklang mit den kasachischen Rechtsvorschriften fördern, erhalten diskriminierungsfreien Zugang zu Rohrfernleitungen, die sich teilweise oder ganz im Eigentum des Staates befinden und von diesem reguliert werden, und zwar gemäß den nationalen Rechtsvorschriften, im Rahmen der verfügbaren verbleibenden Kapazitäten dieser Leitungen und aufgrund bestehender Zugangsrechte.

Staatseigene und staatlich kontrollierte Unternehmen, Unternehmen mit Vor- oder Sonderrechten

Ab dem Beitritt werden diese Unternehmen im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten nach den geltenden Bestimmungen des WTO-Übereinkommens Käufe tätigen, die nicht für staatliche Zwecke bestimmt sind, und Verkäufe im internationalen Handel abwickeln. Diese Unternehmen tätigen solche Käufe und Verkäufe gemäß geschäftlichen Erwägungen, bei denen Preis, Qualität, Verfügbarkeit, Marktgängigkeit und Beförderung eine Rolle spielen, und geben Unternehmen aus anderen WTO-Mitgliedstaaten eine ausreichende Möglichkeit zur Beteiligung an solchen Käufen oder Verkäufen unter Bedingungen des freien Wettbewerbs und auf der Grundlage der üblichen Geschäftspraxis.

Preisgestaltung

Ab dem Beitritt handhabt Kasachstan Preiskontrollen bei Waren und Dienstleistungen gemäß dem WTO-Übereinkommen und unter Berücksichtigung der Interessen ausführender Mitgliedstaaten. Preiskontrollmaßnahmen werden nicht dem Zweck dienen, die inländische Produktion von Waren zu schützen oder die Verpflichtungen Kasachstans im Bereich Dienstleistungen zu beeinträchtigen.

Künftige Anpassung der Zollsätze Kasachstans und der Eurasischen Wirtschaftsunion

Es wurde ein spezieller Mechanismus eingerichtet, der für die betroffenen WTO-Mitglieder einen angemessenen Ausgleich gewährleisten soll, bevor die Zollsätze angepasst werden. Sollte die Eurasische Wirtschaftsunion den vereinbarten Ausgleichsmechanismus nicht anwenden, gelten weiterhin die in der kasachischen Liste aufgeführten Zollsätze.

Zollwertermittlung

Ab dem Beitritt wendet Kasachstan im Bereich der Zollwertermittlung seine Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie seine Verfahrensweisen an, einschließlich derjenigen, die eine zu niedrige Bewertung der Waren verhindern soll. Die geschieht im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen einschließlich des Artikels I GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über die Durchführung des Artikels VII GATT 1994. Dementsprechend wird Kasachstan auf jegliche Mindestpreise, beispielsweise Referenzpreise, oder feste Vorgaben für die Bewertung von Waren für Zollzwecke verzichten.

Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen (SPS)

Kasachstan hat sich verpflichtet, bezüglich der in das Hoheitsgebiet Kasachstans eingeführten Waren, die veterinärrechtlicher Kontrolle unterliegen, bilateral Veterinärbescheinigungen mit Drittländern auszuhandeln und zu vereinbaren, bis Vereinbarungen in Kraft treten, die die Eurasische Wirtschaftsunion mit dem betreffenden Drittland über Veterinärbescheinigungen für solche Waren abgeschlossen hat (derartige Bescheinigungen wurden zwischen der EU und Kasachstan ausgehandelt und sollten am 15. Juli 2015 in Kraft treten). Darüber hinaus wird Kasachstan bei der Umsetzung von Beschlüssen der Eurasischen Wirtschaftsunion als Vorbedingung für die Einfuhr von Waren mit niedrigem Risikopotenzial in das Land weder die Aufnahme einer Niederlassung in ein Register noch eine erfolgreich abgeschlossene Buchprüfung verlangen. Ferner wird Kasachstan in Fällen, in denen keine obligatorischen gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen bzw. gesundheitlich/epidemiologischen und hygienischen Anforderungen auf eurasischer oder nationaler Ebene festgelegt wurden, im Einklang mit dem SPS-Übereinkommen der WTO die einschlägigen internationalen Normen, Leitlinien und Empfehlungen anwenden. In Fällen, in denen sich eine geltende SPS-Maßnahme nicht auf bestehende internationale Normen stützt, werden in Kasachstan die einschlägigen internationalen Normen ganz oder teilweise angewendet, es sei denn, diese Maßnahme wird gemäß dem SPS-Übereinkommen der WTO wissenschaftlich begründet.

Übereinkommen über öffentliches Beschaffungswesen

Kasachstan beabsichtigt, dem WTO-Übereinkommen über öffentliches Beschaffungswesen beizutreten. Mit seinem Beitritt erhält Kasachstan den Beobachterstatus im Rahmen dieses Übereinkommens; binnen vier Jahren nach Beitritt zur WTO stellt das Land einen Antrag auf Mitgliedschaft und macht dabei einen Vorschlag zum Geltungsbereich.

2015/0141 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zum Beitritt der Republik Kasachstan zur WTO

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Am 29. Januar 1996 stellte die Regierung der Republik Kasachstan einen Antrag auf Beitritt zum Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) nach Artikel XII dieses Übereinkommens.

(2)Am 6. Februar 1996 wurde eine Arbeitsgruppe für den Beitritt der Republik Kasachstan zur WTO eingesetzt, um sich auf Beitrittsbedingungen zu verständigen, die für die Republik Kasachstan und alle WTO-Mitglieder annehmbar sind.

(3)Die Kommission handelte im Namen der Union eine Reihe umfassender von der Republik Kasachstan zu erfüllender Marktöffnungsverpflichtungen aus, die den Anforderungen der Union im Hinblick auf Zollsätze, Ausfuhrabgaben und Dienstleistungsverkehr gerecht werden.

(4)Diese Verpflichtungen sind nun Bestandteil des Protokolls über den Beitritt der Republik Kasachstan zur WTO.

(5)Mit dem Beitritt der Republik Kasachstan zur WTO verbindet sich die Erwartung, dass der Prozess der wirtschaftlichen Reformen und die nachhaltige Entwicklung des Landes dauerhaft gefördert werden.

(6)Das Beitrittsprotokoll sollte daher genehmigt werden.

(7)Artikel XII des Übereinkommens zur Errichtung der WTO bestimmt, dass die Beitrittsbedingungen zwischen dem Beitrittskandidaten und der WTO zu vereinbaren sind und dass die WTO-Ministerkonferenz die Beitrittsbedingungen auf Seiten der WTO genehmigt. Artikel IV Absatz 2 des Übereinkommens zur Errichtung der WTO bestimmt, dass zwischen den Tagungen der Ministerkonferenz der Allgemeine Rat deren Aufgaben wahrnimmt.

(8)Daher ist es notwendig, den Standpunkt der Union im Allgemeinen Rat der WTO bezüglich des Beitritts der Republik Kasachstan zur WTO festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Europäische Union befürwortet im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation den Beitritt der Republik Kasachstan zur WTO.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

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