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Document 52015PC0151
Proposal for a COUNCIL DECISION on the conclusion, on behalf of the European Union, of the Amending Protocol to the Agreement between the European Community and the Swiss Confederation providing for measures equivalent to those laid down in Council Directive 2003/48/EC on taxation of savings income in the form of interest payments
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss \u8211? im Namen der Europäischen Union \u8211? des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss \u8211? im Namen der Europäischen Union \u8211? des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind
/* COM(2015) 151 final - 2015/0076 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss - im Namen der Europäischen Union - des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind /* COM/2015/0151 final - 2015/0076 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT Nach Erlass der Richtlinie 2003/48/EG des Rates
über die Besteuerung von Zinserträgen schloss die EU mit der Schweiz, Andorra,
Liechtenstein, Monaco und San Marino Abkommen über Regelungen, die den in der
Richtlinie festgelegten Regelungen gleichwertig sind, um den
Wirtschaftsteilnehmern gleiche Rahmenbedingungen zu sichern. Die
Mitgliedstaaten schlossen ihrerseits Abkommen mit den abhängigen Gebieten des
Vereinigten Königreichs und der Niederlande. Die Bedeutung des automatischen Informationsaustauschs,
der eine umfassende Steuertransparenz und Zusammenarbeit der Steuerbehörden
weltweit gewährleistet und auf diese Weise zur Eindämmung grenzüberschreitenden
Steuerbetrugs und grenzüberschreitender Steuerhinterziehung beiträgt, wird inzwischen
auch auf internationaler Ebene anerkannt. Die Organisation für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) wurde von der G20 beauftragt, einen
einheitlichen globalen Standard für den automatischen Informationsaustausch
über Finanzkonten zu erarbeiten. Dieser globale Standard wurde vom OECD-Rat im
Juli 2014 veröffentlicht. Auf den Kommissionsvorschlag zur Aktualisierung
der Zinsbesteuerungsrichtlinie folgte am 17. Juni 2011 eine Empfehlung der
Kommission für ein Mandat zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Schweiz,
Liechtenstein, Andorra, Monaco und San Marino, um die betreffenden EU-Abkommen
den internationalen Entwicklungen anzupassen und um zu gewährleisten, dass
diese Länder weiterhin Maßnahmen anwenden, die den in der EU angewandten Maßnahmen
gleichwertig sind. Am 14. Mai 2013 verständigte sich der Rat auf ein
Verhandlungsmandat, dem zufolge die Verhandlungen den jüngsten Entwicklungen
auf internationaler Ebene folgen sollten, wo vereinbart worden war, den
automatischen Informationsaustausch als internationalen Standard zu fördern. Die Kommission hatte in ihrer Mitteilung vom
6. Dezember 2012 über einen Aktionsplan zur Verstärkung der Bekämpfung von
Steuerbetrug und Steuerhinterziehung betont, dass der automatische
Informationsaustausch als künftiger europäischer und internationaler Standard
für Steuertransparenz und für den steuerlichen Informationsaustausch
nachdrücklich gefördert werden muss. Am 9. Dezember 2014 erließ der Rat auf der
Grundlage eines von der Kommission im Juni 2013 vorgelegten Vorschlags die
Richtlinie 2014/107/EU zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU und zur
Erweiterung des verbindlichen automatischen Informationsaustauschs zwischen den
EU-Steuerbehörden auf die ganze Bandbreite der im globalen Standard erfassten Finanzwerte.
Mit der Änderung wurde ein kohärentes, einheitliches und umfassendes
unionsweites Konzept für den automatischen Informationsaustausch über
Finanzkonten im Binnenmarkt eingeführt. Da der
Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/107/EU generell über den der Richtlinie
2003/48/EG hinausgeht und die Richtlinie 2014/107/EU im Falle sich
überschneidender Bestimmungen Vorrang hat, nahm die Kommission am 18. März
2015 einen Vorschlag zur Aufhebung der Richtlinie 2003/48/EG an. Um die Kosten und
den Verwaltungsaufwand sowohl für die Steuerverwaltungen als auch für die
Wirtschaftsteilnehmer so gering wie möglich zu halten, ist unbedingt dafür
Sorge zu tragen, dass die Änderung des bestehenden Zinsbesteuerungsabkommens
mit der Schweiz im Einklang mit den Entwicklungen in der EU und auf
internationaler Ebene erfolgt. Auf diese Weise wird nicht nur die
Steuertransparenz in Europa verbessert, sondern es wird gleichzeitig auch eine
Rechtsgrundlage für die Anwendung des globalen OECD-Standards für den
automatischen Informationsaustausch in den Beziehungen zwischen der EU und der
Schweiz geschaffen. Damit die Schweiz
die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten ab Januar 2017 anwenden und
im September 2018 mit dem Informationsaustausch auf der Grundlage des globalen
Standards begonnen werden kann, muss das Änderungsprotokoll aufgrund der in der
Schweiz für die Ratifizierung geltenden verfassungsrechtlichen Anforderungen
spätestens im Mai 2015 unterzeichnet werden. Dies würde bedeuten, dass alle
Mitgliedstaaten die Zusammenarbeit, zu der sich die Schweiz auf internationaler
Ebene verpflichtet hat, zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufnehmen könnten. 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Mit dem
Änderungsprotokoll gelangt der globale Standard in den Beziehungen zwischen den
EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz zur Anwendung. Die Beteiligten wurden
bereits mehrfach im Zuge der Ausarbeitung dieses OECD-Standards konsultiert. Die
EU-Mitgliedstaaten wurden zudem während der Verhandlungen, die die Kommission
mit der Schweiz geführt hat, informiert und konsultiert. Der Europäische Rat
wurde von der Kommission auf den Ratstagungen im März und Dezember 2014 über
den Stand der Verhandlungen unterrichtet. Die Kommission hat
auch die neue Expertengruppe für den automatischen Informationsaustausch über
Finanzkonten konsultiert, die in beratender Funktion dafür sorgen soll, dass
die EU-Vorschriften für den automatischen Informationsaustausch im Bereich der
direkten Steuern auch wirklich dem globalen OECD-Standard folgen und gänzlich
mit ihm vereinbar sind. Der Expertengruppe gehören Vertreter aus Organisationen
des Finanzsektors an sowie von Organisationen, die sich für die Bekämpfung der
Steuerhinterziehung und Steuervermeidung einsetzen. 3. RECHTLICHE ASPEKTE Rechtsgrundlage des
vorliegenden Vorschlags ist Artikel 115 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 und
Absatz 8 Unterabsatz 2. Die materielle Rechtsgrundlage ist Artikel 115
AEUV. Durch
Artikel 1 des Änderungsprotokolls, das diesem Vorschlag für einen
Ratsbeschluss beigefügt ist, wird der Titel des bestehenden Abkommens geändert,
um dessen Inhalt in der durch das Änderungsprotokoll geänderten Fassung besser
zum Ausdruck zu bringen. Artikel 2
ersetzt die bestehenden Artikel und Anhänge durch neue Bestimmungen, die
Folgendes umfassen: elf Artikel, einen Anhang I, der den zum globalen
Standard gehörenden gemeinsamen Meldestandard der OECD wiedergibt, einen
Anhang II, der wichtige Teile des OECD-Kommentars zum globalen Standard
enthält, und einen Anhang III, in dem die zuständigen Behörden der Schweiz
und aller Mitgliedstaaten aufgeführt sind. Die neuen Artikel
bilden die Artikel des OECD-Musters für eine Vereinbarung zwischen den
zuständigen Behörden zur Umsetzung des globalen Standards ab; dabei wurden
geringfügige Anpassungen vorgenommen, um dem besonderen rechtlichen Kontext
eines EU-Abkommens Rechnung zu tragen. Artikel 1 enthält keine Definition
der Steueridentifikationsnummer, da diese bereits in Anhang I
Abschnitt VIII Unterabschnitt E Nummer 5 definiert ist.
Artikel 5 regelt umfassend den Informationsaustausch auf Ersuchen, der der
neuesten Fassung des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
folgt. Artikel 6 enthält ausführlichere Bestimmungen zum Datenschutz.
Artikel 7 sieht eine zusätzliche Konsultationsphase vor, bevor ein
Mitgliedstaat oder die Schweiz das Abkommen aussetzen kann. Artikel 8
enthält Änderungsbestimmungen zum Abkommen, darunter ein Schnellverfahren für eine
einseitige vorläufige Anwendung von Änderungen des globalen Standards, sofern
die andere Vertragspartei dem zustimmt. Artikel 9 entspricht zur Gänze dem
alten Artikel 15 des Abkommens, da sich die Verhandlungsführer der
Vertragsparteien darauf verständigt haben, diese Bestimmungen, die sich auf die
Unternehmensbesteuerung beziehen und durch den globalen Standard nicht berührt
werden, unverändert zu übernehmen. Artikel 11 bestimmt den räumlichen
Geltungsbereich. Anhang I folgt
sowohl dem gemeinsamen Meldestandard der OECD als auch Anhang I der
Richtlinie über die Verwaltungszusammenarbeit. Anhang II implementiert
zentrale Aspekte des CRS-Kommentars. Er entspricht Anhang II der
Richtlinie über die Verwaltungszusammenarbeit. Die geringen Abweichungen von
Anhang I und II gegenüber der Richtlinie über die
Verwaltungszusammenarbeit sind in der von den schweizerischen
Verhandlungsführern gewünschten Anpassung des Wortlauts an den gemeinsamen
OECD-Meldestandard (CRS) begründet. Diese Anpassung betrifft unter anderem
folgende Bestimmungen: 1. In
Abschnitt I Unterabschnitt E folgt die Meldung des Geburtsorts jetzt
dem CRS. 2.
Abschnitt III Unterabschnitt A über Versicherungen, deren Verkauf an
eine in einem meldepflichtigen Staat ansässige Person durch Gesetz effektiv
verhindert wird, wird wieder eingeführt. Um einem Missbrauch dieser
Ausnahmeregelung vorzubeugen, wird dem Änderungsprotokoll eine entsprechende
Gemeinsame Erklärung angefügt. 3. Alle relevanten
Optionen im CRS-Kommentar der OECD und in der Richtlinie über Verwaltungszusammenarbeit
sind den Mitgliedstaaten und der Schweiz überlassen. Sie werden im Abkommen
nicht direkt ausgeübt. Stattdessen sind die Mitgliedstaaten und die Schweiz
verpflichtet, einander sowie auch der Kommission mitzuteilen, ob sie von einer
bestimmten Option Gebrauch gemacht haben. Damit soll die korrekte Anwendung der
alternativen Begriffsbestimmung von „verbundener Rechtsträger“ in Verbindung
mit der Option für Neukonten von Altkunden gewährleistet werden. 4. Die
Begriffsbestimmung von „internationale Organisation“ und „Zentralbank“ in
Abschnitt VIII Unterabschnitt B Nummern 3 und 4 wurde an
den CRS angepasst, um diese Rechtsträger als aktive NFE im Sinne des
Abschnitts VIII Unterabschnitt D Nummer 9 Buchstabe c von
der für passive NFE geltenden Durchschau auszunehmen. 5. In
Anhang II wurde die Begriffsbestimmung von „Ansässigkeit eines
Finanzinstituts“ dem CRS-Kommentar angepasst, um Fälle zu erfassen, in denen
die Ansässigkeit eines anderen Finanzinstituts zu bestimmen ist, z. B. für
Zwecke der Durchschau bei passiven NFEs. Artikel 3 des
Änderungsprotokolls enthält Bestimmungen über das Inkrafttreten und die
Anwendung des Protokolls. Er regelt Fragen im Zusammenhang mit dem Übergang vom
bestehenden Abkommen auf das geänderte Abkommen in Bezug auf Auskunftsersuchen,
verfügbare Quellensteuergutschriften für Nutzungsberechtigte,
Quellensteuerabschlusszahlungen der Schweiz an die Mitgliedstaaten und den
abschließenden Informationsaustausch im Rahmen der freiwilligen
Auskunftserteilung. Artikel 4
enthält ein Protokoll mit zusätzlichen Schutzvorkehrungen bei einem
Informationsaustausch auf Ersuchen, das die Schweiz ihren Steuerabkommen
regelmäßig beifügt. Dieses Protokoll steht seinem Wortlaut nach einem
Informationsaustausch, der sich auf ein Gruppenersuchen bezieht, nicht
entgegen. Das Protokoll mit den zusätzlichen Schutzvorkehrungen steht im
Einklang mit den Vorgaben des Global Forum für den Informationsaustausch auf
Ersuchen. In Artikel 5
sind die Sprachen aufgeführt, in denen das Änderungsprotokoll unterzeichnet
wird. Das geänderte
Abkommen wird durch vier Gemeinsame Erklärungen der Vertragsparteien sowie
durch eine einseitige Erklärung der Schweiz ergänzt. Die erste
Gemeinsame Erklärung betrifft den voraussichtlichen Zeitpunkt des
Inkrafttretens des geänderten Abkommens. Die zweite und dritte Erklärung stellt
einen Bezug her zu den Kommentaren zum globalen Standard beziehungsweise zu
Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
von Einkommen und Vermögen. Die vierte Erklärung soll einer Missdeutung des
Anhangs I Abschnitt III Unterabschnitt A vorbeugen und sieht in
Fällen, in denen eine Anwendung der Ausnahmeregelung begründet wäre, eine
gegenseitige Mitteilung vor. Bei der fünften Erklärung handelt es sich um eine
einseitige Erklärung der Schweiz. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Der Vorschlag hat
keine Auswirkungen auf den Haushalt. 5. FAKULTATIVE ANGABEN 2015/0076 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss – im Namen der
Europäischen Union – des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über
Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der
Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 115 in Verbindung mit
Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe b und Artikel 218
Absatz 8 Unterabsatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen
Parlaments,[1]
in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Änderungsprotokoll zu dem
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des
Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen
gleichwertig sind, ist auf der Grundlage des Beschlusses 2015/XXX/EU des Rates
vorbehaltlich des Abschlusses des Änderungsprotokolls zu einem späteren Zeitpunkt
unterzeichnet worden. (2) Der aus den Verhandlungen
resultierende Wortlaut des Änderungsprotokolls spiegelt die
Verhandlungsleitlinien des Rates getreulich wider, da er das Abkommen den
jüngsten Entwicklungen auf internationaler Ebene im Bereich des automatischen
Informationsaustauschs, und zwar dem von der Organisation für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ausgearbeiteten globalen Standard für den
automatischen steuerlichen Informationsaustausch über Finanzkonten anpasst. Die
Union, ihre Mitgliedstaaten und die Schweizerische Eidgenossenschaft haben
aktiv an den Arbeiten der OECD mitgewirkt. Das Abkommen in der durch das
Änderungsprotokoll geänderten Fassung ist die Rechtsgrundlage für die Anwendung
des globalen Standards in den Beziehungen zwischen der Union und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft. (3) Das Änderungsprotokoll sollte
im Namen der Union genehmigt werden – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Änderungsprotokoll zu dem Abkommen
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des
Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind, wird im
Namen der Union genehmigt. Der Wortlaut des Änderungsprotokolls ist diesem
Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates bestellt die Person,
die befugt ist, die Notifikation gemäß Artikel 3 Absatz 1 des
Änderungsprotokolls im Namen der Union vorzunehmen, um der Zustimmung der Union
zu der Bindung durch das Protokoll Ausdruck zu verleihen. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach
seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. C vom , S. . Änderungsprotokoll zu dem Abkommen
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des
Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig
sind Änderungsprotokoll
zur Änderung des „Abkommens zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den
in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von
Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind“ (im Folgenden das
„Abkommen“) DIE EUROPÄISCHE UNION und DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT, im
Folgenden als „Schweiz“ bezeichnet, im Folgenden als „Vertragspartei“ oder
„Vertragsparteien“ bezeichnet, im Hinblick auf die Anwendung des
OECD-Standards für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten
(im Folgenden „globaler Standard“) im Rahmen einer Zusammenarbeit, die den
legitimen Interessen beider Vertragsparteien Rechnung trägt, in der Erwägung, dass die Vertragsparteien
seit langem enge Beziehungen im Bereich der gegenseitigen Unterstützung in
Steuersachen, insbesondere bei der Anwendung von Regelungen, die den in der
Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen
festgelegten Regelungen gleichwertig sind, unterhalten und von dem Wunsch
geleitet sind, die Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten durch
den weiteren Ausbau dieser Beziehungen zu fördern, in der Erwägung, dass die Vertragsparteien von
dem Wunsch geleitet sind, eine Vereinbarung zu schließen zur Förderung der
Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten auf der Grundlage eines
gegenseitigen automatischen Informationsaustauschs vorbehaltlich bestimmter
Vertraulichkeitsvorschriften und sonstiger Schutzvorkehrungen, unter anderem
der Bestimmungen zur eingeschränkten Verwendungsfähigkeit der ausgetauschten
Informationen, in der Erwägung, dass Artikel 10 des
Abkommens, der in der Fassung vor seiner Änderung durch dieses
Änderungsprotokoll vorsieht, dass der Informationsaustausch auf Ersuchen auf
Handlungen beschränkt ist, die als Steuerbetrug gelten oder ein ähnliches
Delikt darstellen, an den OECD-Standard für Steuertransparenz und steuerlichen
Informationsaustausch angepasst werden sollte, in der Erwägung, dass die Vertragsparteien
ihre Datenschutzgesetze und ihre Datenschutzpraxis auf die Verarbeitung
personenbezogener Daten anwenden werden, die nach Maßgabe des Abkommens in der
durch dieses Änderungsprotokoll geänderten Fassung ausgetauscht werden, und
sich verpflichten, im Falle einer inhaltlichen Änderung dieser Gesetze und
dieser Praxis einander ohne übermäßige Verzögerung zu unterrichten, in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten und
die Schweiz i) geeignete Schutzvorkehrungen getroffen haben, um zu
gewährleisten, dass die nach dem Abkommen in der durch dieses
Änderungsprotokoll geänderten Fassung erhaltenen Informationen vertraulich
behandelt und ausschließlich von den hierfür zuständigen Personen oder Behörden
für die Zwecke der steuerlichen Veranlagung, Erhebung, Einziehung,
Vollstreckung oder Strafverfolgung oder der Entscheidung über steuerliche
Rechtsbehelfe oder der Aufsicht darüber sowie für andere zulässige Zwecke
verwendet werden, und über ii) die Infrastruktur für eine wirksame
Austauschbeziehung verfügen (darunter bestehende Verfahren zur Gewährleistung
eines fristgerechten, fehlerfreien, sicheren und vertraulichen
Informationsaustauschs, wirksame und zuverlässige Übertragungswege sowie
Ressourcen für die zügige Klärung von Fragen und Anliegen zum Austausch oder zu
Auskunftsersuchen sowie für die Durchführung von Artikel 4 des Abkommens
in der durch dieses Änderungsprotokoll geänderten Fassung), in der Erwägung, dass mit den Kategorien
meldender Finanzinstitute und meldepflichtiger Konten, die von dem Abkommen in
der durch dieses Änderungsprotokoll geänderten Fassung erfasst sind, die
Möglichkeiten der Steuerpflichtigen eingeschränkt werden sollen, die Meldung zu
vermeiden, indem sie Vermögen auf Finanzinstitute verlagern oder in
Finanzprodukte investieren, die nicht in den Anwendungsbereich des Abkommens in
der durch dieses Änderungsprotokoll geänderten Fassung fallen. Allerdings
sollten einige Finanzinstitute und Konten, bei denen ein geringes Risiko
besteht, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden, vom
Anwendungsbereich ausgenommen werden. Es sollten allgemein keine Mindestbeträge
aufgenommen werden, da diese leicht umgangen werden könnten, indem Konten auf
verschiedene Finanzinstitute aufgeteilt werden. Die Finanzinformationen, die
gemeldet und ausgetauscht werden müssen, sollten nicht nur die entsprechenden
Einkünfte (Zinsen, Dividenden und ähnliche Einkünfte), sondern auch Kontosalden
und Erlöse aus der Veräußerung von Finanzvermögen betreffen, um Situationen
Rechnung zu tragen, in denen ein Steuerpflichtiger Kapital zu verstecken
versucht, das selbst Einkünfte oder Vermögenwerte darstellt, die Gegenstand
einer Steuerhinterziehung sind. Daher ist die Verarbeitung von Informationen
auf der Grundlage des Abkommens in der durch dieses Änderungsprotokoll
geänderten Fassung notwendig und verhältnismäßig, damit die Steuerverwaltungen
der Mitgliedstaaten und der Schweiz die betreffenden Steuerpflichtigen korrekt
und zweifelsfrei ermitteln, ihr Steuerrecht bei grenzüberschreitenden
Sachverhalten anwenden und durchsetzen, die Wahrscheinlichkeit einer
vorliegenden Steuerhinterziehung beurteilen und unnötige weitere Untersuchungen
vermeiden können – SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Der Titel des Abkommens erhält folgende
Fassung: „Abkommen zwischen der Europäischen Union und
der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den automatischen Austausch von
Informationen über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei
internationalen Sachverhalten“. Artikel 2 Die Artikel 1 bis 22 sowie die
Anhänge erhalten folgende Fassung: „Artikel 1 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieses Abkommens haben die folgenden Ausdrücke folgende
Bedeutung: a) Der Ausdruck „Europäische Union“ bedeutet die durch den Vertrag über
die Europäische Union errichtete Union und schließt die Gebiete ein, in denen
der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union unter den dort
festgelegten Bedingungen Anwendung findet. b) Der Ausdruck „Mitgliedstaat“ bedeutet einen Mitgliedstaat der
Europäischen Union. c) Der Ausdruck „Schweiz“ bedeutet das Hoheitsgebiet der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, wie es durch deren Recht im Einklang mit dem
Völkerrecht bestimmt ist. d) Für die Zwecke dieses Abkommens sind unter den zuständigen Behörden
der Schweiz und der Mitgliedstaaten die in Anhang III aufgeführten
Behörden zu verstehen. Anhang III ist Bestandteil dieses Abkommens. Die
Liste der zuständigen Behörden in Anhang III kann durch einfache
Mitteilung an die andere Vertragspartei durch die Schweiz in Bezug auf die
unter Buchstabe a aufgeführte Behörde und durch die Europäische Union in
Bezug auf die anderen unter Buchstaben b bis ac aufgeführten Behörden
geändert werden. e) Der Ausdruck „mitgliedstaatliches Finanzinstitut“ bedeutet i) ein in
einem Mitgliedstaat ansässiges Finanzinstitut, jedoch nicht
Zweigniederlassungen dieses Finanzinstituts, die sich außerhalb dieses
Mitgliedstaats befinden, oder ii) eine Zweigniederlassung eines nicht in diesem
Mitgliedstaat ansässigen Finanzinstituts, wenn sich die Zweigniederlassung in
diesem Mitgliedstaat befindet. f) Der Ausdruck „schweizerisches Finanzinstitut“ bedeutet i) ein in der
Schweiz ansässiges Finanzinstitut, jedoch nicht Zweigniederlassungen dieses
Finanzinstituts, die sich außerhalb der Schweiz befinden, oder ii) eine
Zweigniederlassung eines nicht in der Schweiz ansässigen Finanzinstituts, wenn
sich die Zweigniederlassung in der Schweiz befindet. g) Der Ausdruck „meldendes Finanzinstitut“ bedeutet je nach
Zusammenhang ein mitgliedstaatliches Finanzinstitut oder ein schweizerisches
Finanzinstitut, bei dem es sich nicht um ein nicht meldendes Finanzinstitut
handelt. h) Der Ausdruck „meldepflichtiges Konto“ bedeutet je nach Zusammenhang
ein mitgliedstaatliches meldepflichtiges Konto oder ein schweizerisches
meldepflichtiges Konto, sofern es nach den in dem betreffenden Mitgliedstaat
beziehungsweise in der Schweiz eingerichteten Verfahren zur Erfüllung der
Sorgfaltspflichten nach den Anhängen I und II als solches
identifiziert wurde. i) Der Ausdruck „mitgliedstaatliches meldepflichtiges Konto“ bedeutet
ein von einem meldenden schweizerischen Finanzinstitut geführtes Finanzkonto,
dessen Kontoinhaber eine oder mehrere meldepflichtige Personen eines
Mitgliedstaats sind oder ein passiver NFE, der von einer oder mehreren
meldepflichtigen Personen eines Mitgliedstaats beherrscht wird. j) Der Ausdruck „schweizerisches meldepflichtiges Konto“ bedeutet ein
von einem meldenden mitgliedstaatlichen Finanzinstitut geführtes Finanzkonto,
dessen Kontoinhaber eine oder mehrere schweizerische meldepflichtige Personen
sind oder ein passiver NFE, der von einer oder mehreren schweizerischen
meldepflichtigen Personen beherrscht wird. k) Der Ausdruck „Person eines Mitgliedstaats“ bedeutet eine natürliche
Person oder einen Rechtsträger, die beziehungsweise der von einem meldenden
schweizerischen Finanzinstitut anhand von Verfahren zur Erfüllung der
Sorgfaltspflichten nach den Anhängen I und II als in einem
Mitgliedstaat ansässig identifiziert wird, oder einen Nachlass einer in einem
Mitgliedstaat ansässigen Person. l) Der Ausdruck „schweizerische Person“ bedeutet eine natürliche Person
oder einen Rechtsträger, die beziehungsweise der von einem meldenden
mitgliedstaatlichen Finanzinstitut anhand von Verfahren zur Erfüllung der
Sorgfaltspflichten nach den Anhängen I und II als in der Schweiz
ansässig identifiziert wird, oder einen Nachlass einer in der Schweiz
ansässigen Person. (2) Jeder in diesem Abkommen nicht anderweitig definierte Ausdruck hat
die Bedeutung, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt i) für die Mitgliedstaaten nach
der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im
Bereich der Besteuerung oder gegebenenfalls nach dem innerstaatlichen Recht des
Mitgliedstaats, der das Abkommen anwendet, und ii) für die Schweiz nach ihrem
innerstaatlichen Recht zukommt, wobei diese Bedeutung mit der in den
Anhängen I und II festgelegten Bedeutung übereinstimmt. Jeder in diesem
Abkommen oder in den Anhängen I und II nicht anderweitig definierte
Ausdruck hat, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert oder die
zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats und der Schweiz sich nicht gemäß
Artikel 7 (im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts) auf eine gemeinsame
Bedeutung einigen, die Bedeutung, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem
Recht des dieses Abkommen anwendenden Staates i) für die Mitgliedstaaten nach
der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich
der Besteuerung oder gegebenenfalls nach dem innerstaatlichen Recht des
betreffenden Mitgliedstaats und ii) für die Schweiz nach ihrem innerstaatlichen
Recht zukommt, wobei die Bedeutung nach dem in dem betreffenden Staat (einem
Mitgliedstaat oder der Schweiz) geltenden Steuerrecht Vorrang hat vor einer
Bedeutung, die dem Ausdruck nach dem sonstigen Recht dieses Staates zukommt. Artikel 2 Automatischer
Informationsaustausch in Bezug auf meldepflichtige Konten (1) Nach diesem Artikel und im Einklang mit den geltenden Melde- und
Sorgfaltsvorschriften nach den Anhängen I und II, die Bestandteil
dieses Abkommens sind, werden die zuständige Behörde der Schweiz und jede
zuständige Behörde der Mitgliedstaaten die nach diesen Vorschriften beschafften
und in Absatz 2 genannten Informationen nach einem automatisierten
Verfahren jährlich untereinander austauschen. (2) Die auszutauschenden Informationen sind im Fall eines
Mitgliedstaats in Bezug auf jedes schweizerische meldepflichtige Konto und im
Fall der Schweiz in Bezug auf jedes mitgliedstaatliche meldepflichtige Konto: a) Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer, Geburtsdatum und -ort
(bei natürlichen Personen) jeder meldepflichtigen Person, die Inhaber des
Kontos ist, sowie bei einem Rechtsträger, der Kontoinhaber ist und für den nach
Anwendung von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Anhängen
eine oder mehrere beherrschende Personen ermittelt wurden, die meldepflichtige
Personen sind, Name, Anschrift und Steueridentifikationsnummer des
Rechtsträgers sowie Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer, Geburtsdatum
und -ort aller meldepflichtigen Personen; b) Kontonummer (oder funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer
vorhanden); c) Name und (gegebenenfalls) Identifikationsnummer des meldenden
Finanzinstituts; d) Kontosaldo oder -wert (einschließlich des Barwerts oder
Rückkaufwerts bei rückkaufsfähigen Versicherungs- oder
Rentenversicherungsverträgen) zum Ende des betreffenden Kalenderjahrs oder
eines anderen geeigneten Meldezeitraums oder zum Zeitpunkt der Kontoauflösung,
wenn das Konto im Laufe des Jahres beziehungsweise Zeitraums aufgelöst wurde; e) bei Verwahrkonten: i) Gesamtbruttobetrag der Zinsen, Gesamtbruttobetrag der Dividenden und
Gesamtbruttobetrag anderer Einkünfte, die mittels der auf dem Konto vorhandenen
Vermögenswerte erzielt und jeweils während des Kalenderjahrs oder eines anderen
geeigneten Meldezeitraums auf das Konto (oder in Bezug auf das Konto)
eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, sowie ii) Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von
Finanzvermögen, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten
Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden
und für die das meldende Finanzinstitut als Verwahrstelle, Makler,
Bevollmächtigter oder anderweitig als Vertreter für den Kontoinhaber tätig war; f) bei Einlagenkonten der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die während
des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto
eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, und g) bei allen Konten, die nicht unter Buchstabe e oder f
fallen, der Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto während des
Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den Kontoinhaber
gezahlt oder ihm gutgeschrieben wurde und für den das meldende Finanzinstitut
Schuldner ist, einschließlich der Gesamthöhe aller Einlösungsbeträge, die
während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den
Kontoinhaber geleistet wurden. Artikel 3 Zeitraum und Form des automatischen
Informationsaustauschs (1) Für die Zwecke des Informationsaustauschs nach Artikel 2
können der Betrag und die Einordnung von Zahlungen zugunsten eines
meldepflichtigen Kontos nach den Grundsätzen des Steuerrechts des die
Informationen austauschenden Staates (eines
Mitgliedstaats oder der Schweiz) bestimmt werden. (2) Für die Zwecke des Informationsaustauschs nach Artikel 2 wird
in den ausgetauschten Informationen die Währung genannt, auf die die jeweiligen
Beträge lauten. (3) Im Hinblick auf Artikel 2 Absatz 2 sind für das erste
Jahr, das mit Inkrafttreten des am [XXXX] unterzeichneten Änderungsprotokolls
beginnt, und alle Folgejahre Informationen auszutauschen; der Austausch erfolgt
innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs, auf das sie sich
beziehen. (4) Die zuständigen Behörden tauschen die in Artikel 2
beschriebenen Informationen automatisch in einem XML-Schema für den gemeinsamen
Meldestandard aus. (5) Die zuständigen Behörden verständigen sich über ein oder mehrere
Datenübertragungsverfahren einschließlich Verschlüsselungsstandards. Artikel 4 Zusammenarbeit bei Einhaltung und Durchsetzung
des Abkommens Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats
unterrichtet die zuständige Behörde der Schweiz und die zuständige Behörde der
Schweiz unterrichtet die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, wenn die
erstgenannte (unterrichtende) zuständige Behörde Grund zu der Annahme hat, dass
ein Fehler zu einer unrichtigen oder unvollständigen Informationsübermittlung
nach Artikel 2 geführt hat oder dass ein meldendes Finanzinstitut die
geltenden Meldepflichten und Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten
nach den Anhängen I und II nicht einhält. Die unterrichtete
zuständige Behörde ergreift sämtliche nach ihrem innerstaatlichen Recht zur
Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um gegen die in der Unterrichtung
beschriebenen Fehler oder Fälle von Nichteinhaltung vorzugehen. Artikel 5 Informationsaustausch auf Ersuchen (1) Unbeschadet des Artikels 2 und anderer Vereinbarungen zwischen
der Schweiz und einem Mitgliedstaat über den Informationsaustausch auf Ersuchen
tauschen die zuständigen Behörden der Schweiz und der Mitgliedstaaten auf
Ersuchen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur
Verwaltung oder Anwendung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder
Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Schweiz und der Mitgliedstaaten oder
ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind,
soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht einem geltenden
Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und dem betreffenden
Mitgliedstaat widerspricht. (2) Absatz 1 und Artikel 6 sind nicht so auszulegen, als
verpflichteten sie die Schweiz oder einen Mitgliedstaat, a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der
Verwaltungspraxis der Schweiz oder des Mitgliedstaats abweichen; b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen
Verwaltungsverfahren der Schweiz oder des Mitgliedstaats nicht beschafft werden
können; c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe-
oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren
Erteilung dem Ordre public widerspräche. (3) Wenn ein Mitgliedstaat oder die Schweiz in Übereinstimmung mit
diesem Artikel um Erteilung von Informationen ersucht, wendet der ersuchte
Vertragsstaat (die Schweiz oder ein Mitgliedstaat) zur Beschaffung der
Informationen seine innerstaatlichen Ermittlungsbefugnisse an, auch wenn er die
Informationen nicht für seine eigenen Steuerzwecke benötigt. Die im
vorstehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen des
Absatzes 2; diese sind aber nicht so auszulegen, als erlaubten sie dem
ersuchten Staat, die Erteilung der Informationen abzulehnen, nur weil er kein
eigenes Interesse an ihnen hat. (4) Absatz 2 ist nicht so auszulegen, als erlaube er der Schweiz
oder einem Mitgliedstaat, die Erteilung von Informationen abzulehnen, nur weil
sie sich im Besitz einer Bank, eines anderen Finanzinstituts, eines
Beauftragten, Bevollmächtigten oder Treuhänders befinden oder weil sie sich auf
Beteiligungen an einer Person beziehen. (5) Die zuständigen Behörden verständigen sich über die zu verwendenden
Standardformulare sowie über ein oder mehrere Datenübertragungsverfahren
einschließlich Verschlüsselungsstandards. Artikel 6 Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener
Daten (1) Alle Informationen, die ein Staat (ein Mitgliedstaat oder die
Schweiz) nach diesem Abkommen erhält, werden vertraulich behandelt und in
derselben Weise geschützt wie Informationen, die der betreffende Staat nach
seinem innerstaatlichen Recht erlangt, und zwar, soweit für den Schutz
personenbezogener Daten erforderlich, im Einklang mit dem anwendbaren
innerstaatlichen Recht und Schutzvorkehrungen, die von dem die Informationen
erteilenden Staat nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts angegeben werden
können. (2) Diese Informationen dürfen nur den Personen und Behörden
(einschließlich der Gerichte und der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane)
zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung, Erhebung, Einziehung,
Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln
hinsichtlich der Steuern des betreffenden Staates (eines Mitgliedstaats oder
der Schweiz) oder mit der Aufsicht über diese Personen oder Behörden befasst
sind. Nur die vorgenannten Personen oder Behörden dürfen die Informationen
verwenden und auch nur für die im vorstehenden Satz genannten Zwecke. Sie dürfen
die Informationen ungeachtet des Absatzes 1 in einem öffentlichen
Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung in Bezug auf diese Steuern
offenlegen. (3) Ungeachtet der vorstehenden Absätze können Informationen, die ein
Staat (ein Mitgliedstaat oder die Schweiz) erhält, für andere Zwecke verwendet
werden, wenn diese Informationen nach dem Recht des die Informationen
erteilenden Staates (der Schweiz beziehungsweise eines Mitgliedstaats) für
diese anderen Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde diese
Verwendung genehmigt. Informationen, die ein Staat (ein Mitgliedstaat oder die
Schweiz) einem anderen Staat (der Schweiz beziehungsweise einem Mitgliedstaat)
erteilt, können von letzterem an einen dritten Staat (einen anderen Mitgliedstaat)
weitergeleitet werden, sofern dies von der zuständigen Behörde des
erstgenannten Staates, aus dem die Informationen stammen, vorab genehmigt
wurde. Informationen, die ein Mitgliedstaat einem anderen Mitgliedstaat auf der
Grundlage seiner geltenden Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie
2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich
der Besteuerung erteilt, können an die Schweiz weitergeleitet werden, sofern
dies von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, aus dem die Informationen
stammen, vorab genehmigt wurde. (4)
Jede zuständige Behörde eines Mitgliedstaats oder der Schweiz unterrichtet die
andere zuständige Behörde (der Schweiz beziehungsweise des betreffenden
Mitgliedstaats) umgehend über alle Verstöße gegen die
Vertraulichkeitsvorschriften und jedes Versagen der Schutzvorkehrungen sowie
alle daraufhin verhängten Sanktionen und ergriffenen Gegenmaßnahmen. Artikel 7 Konsultationen und Aussetzung des Abkommens (1) Treten bei der Durchführung oder Auslegung dieses Abkommens
Schwierigkeiten auf, so kann jede zuständige Behörde der Schweiz oder eines
Mitgliedstaats um Konsultationen zwischen der zuständigen Behörde der Schweiz
und einer oder mehreren zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten zur Ausarbeitung
geeigneter Maßnahmen bitten, durch die die Einhaltung des Abkommens
sichergestellt wird. Diese zuständigen Behörden unterrichten unverzüglich die
Europäische Kommission und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
vom Ergebnis ihrer Konsultationen. Auf Ersuchen einer der zuständigen Behörden
kann die Europäische Kommission an Konsultationen zu Auslegungsfragen
teilnehmen. (2) Geht es um eine erhebliche Nichteinhaltung dieses Abkommens und
bietet das in Absatz 1 beschriebene Verfahren keine angemessene Lösung,
kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats oder der Schweiz den nach
diesem Abkommen bestehenden Informationsaustausch mit der Schweiz
beziehungsweise einem bestimmten Mitgliedstaat durch schriftliche Mitteilung an
die betreffende zuständige Behörde aussetzen. Diese Aussetzung ist unmittelbar
wirksam. Im Sinne dieses Absatzes umfasst die erhebliche Nichteinhaltung unter
anderem die Nichteinhaltung der Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen
dieses Abkommens, die nicht fristgerechte oder angemessene Bereitstellung von
Informationen nach diesem Abkommen durch die zuständige Behörde eines
Mitgliedstaats oder der Schweiz sowie eine dem Abkommenszweck entgegenstehende
Festlegung des Status von Rechtsträgern oder Konten als nicht meldende
Finanzinstitute beziehungsweise ausgenommene Konten. Artikel 8 Änderungen (1) Die Vertragsparteien konsultieren einander jedes Mal, wenn auf
Ebene der OECD der globale Standard in einem wichtigen Punkt geändert wird,
oder – falls die Vertragsparteien dies als notwendig erachten – um das
technische Funktionieren dieses Abkommens zu verbessern oder um andere
internationale Entwicklungen zu beurteilen und nachzuvollziehen. Die
Konsultationen erfolgen innerhalb eines Monats nach Antragstellung oder in dringenden
Fällen so schnell wie möglich. (2) Auf der Grundlage eines solchen Kontakts können die
Vertragsparteien einander konsultieren, um zu prüfen, ob eine Änderung dieses
Abkommens notwendig ist. (3) Für die Zwecke der in den Absätzen 1 und 2 genannten Konsultationen
unterrichtet jede Vertragspartei die andere Vertragspartei über mögliche
Entwicklungen, die das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens
beeinträchtigen könnten. Hierzu gehören auch einschlägige Abkommen zwischen
einer Vertragspartei und einem Drittstaat. (4) Nach den Konsultationen kann dieses Abkommen im Wege eines
Protokolls oder eines neuen Abkommens zwischen den Vertragsparteien geändert
werden. (5) Hat eine Vertragspartei eine von der OECD beschlossene Änderung am
globalen Standard umgesetzt und möchte sie Anhang I
und/oder Anhang II dieses Abkommens entsprechend ändern, teilt sie
dies der anderen Vertragspartei mit. Innerhalb eines Monats nach der Mitteilung
findet zwischen den Vertragsparteien ein Konsultationsverfahren statt. Haben
sich die Vertragsparteien im Rahmen des Konsultationsverfahrens über eine
Änderung des Anhangs I und/oder des Anhangs II dieses Abkommens
verständigt, kann die Vertragspartei, die die Änderung beantragt hat,
ungeachtet des Absatzes 4 die im Konsultationsverfahren gebilligte
geänderte Fassung des Anhangs I und/oder des Anhangs II ab dem ersten
Januar des Jahres, das auf den Abschluss des vorgenannten Verfahrens folgt, so
lange vorläufig anwenden, wie dies erforderlich ist, um eine förmliche Änderung
des Abkommens herbeizuführen. Eine von der OECD
beschlossene Änderung des globalen Standards gilt als von einer Vertragspartei
umgesetzt, wenn a) in Bezug auf die Mitgliedstaaten die Änderung in die Richtlinie
2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich
der Besteuerung aufgenommen worden ist b) in Bezug auf die Schweiz die Änderung in ein Abkommen mit einem
Drittstaat oder in das innerstaatliche Recht aufgenommen worden ist. Artikel 9 Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren
zwischen Unternehmen (1) Unbeschadet der Anwendung der innerstaatlichen oder auf Abkommen
beruhenden Vorschriften in der Schweiz und in den Mitgliedstaaten zur Verhütung
von Betrug und Missbrauch werden Dividendenzahlungen von Tochtergesellschaften
an Muttergesellschaften im Quellenstaat nicht besteuert, wenn – die
Muttergesellschaft mindestens zwei Jahre lang eine direkte Beteiligung von
mindestens 25 % am Gesellschaftskapital der Tochtergesellschaft hält und – die eine
Gesellschaft in einem Mitgliedstaat und die andere Gesellschaft in der Schweiz
steuerlich ansässig ist und – nach den
Doppelbesteuerungsabkommen mit Drittstaaten keine der beiden Gesellschaften in
diesem Drittstaat steuerlich ansässig ist und – beide
Gesellschaften ohne Befreiung der Körperschaftsteuer unterliegen und beide die
Form einer Kapitalgesellschaft(1) aufweisen. (2) Unbeschadet der Anwendung der innerstaatlichen und auf Abkommen
beruhenden Vorschriften in der Schweiz und in den Mitgliedstaaten zur Verhütung
von Betrug und Missbrauch werden Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren
zwischen verbundenen Gesellschaften oder ihren Betriebsstätten im Quellenstaat
nicht besteuert, wenn – diese
Gesellschaften mindestens zwei Jahre lang durch eine direkte Beteiligung von
mindestens 25 % miteinander verbunden sind oder sich beide im Besitz einer
dritten Gesellschaft befinden, die mindestens zwei Jahre lang eine direkte
Beteiligung von mindestens 25 % am Gesellschaftskapital der ersten und der
zweiten Gesellschaft hält, und – die eine Gesellschaft
in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig ist oder dort eine Betriebsstätte
unterhält und die andere Gesellschaft in der Schweiz steuerlich ansässig ist
oder dort eine Betriebsstätte unterhält und – nach den
Doppelbesteuerungsabkommen mit Drittstaaten keine der Gesellschaften in diesem
Drittstaat steuerlich ansässig ist und keine der Betriebsstätten in diesem
Drittstaat gelegen ist und – alle
Gesellschaften insbesondere in Bezug auf Zinsen und Lizenzgebühren ohne
Befreiung der Körperschaftsteuer unterliegen und jede die Form einer
Kapitalgesellschaft(1) aufweist. (3) Bestehende Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und den
Mitgliedstaaten, die eine günstigere steuerliche Behandlung von Zahlungen von
Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren vorsehen, bleiben unberührt. Artikel 10 Kündigung des Abkommens Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen
schriftlich kündigen. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der
auf einen Zeitabschnitt von 12 Monaten nach dem Tag der Kündigung folgt.
Im Falle einer Kündigung werden alle bis zu diesem Zeitpunkt nach diesem
Abkommen erhaltenen Informationen vertraulich behandelt und unterliegen
weiterhin Artikel 6 dieses Abkommens. Artikel 11 Räumlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt für die Gebiete der
Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen
Union angewendet wird, nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits sowie für die
Schweiz andererseits. ANHANG I Gemeinsamer Melde- und
Sorgfaltsstandard für Informationen über Finanzkonten („Gemeinsamer
Meldestandard“) Abschnitt I: Allgemeine
Meldepflichten A. Vorbehaltlich der
Unterabschnitte C bis E muss jedes meldende Finanzinstitut für jedes
meldepflichtige Konto dieses meldenden Finanzinstituts der zuständigen Behörde
seines Staates (eines Mitgliedstaats oder der Schweiz) die folgenden
Informationen melden: 1.
Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat(en) (ein Mitgliedstaat oder die Schweiz),
Steueridentifikationsnummer(n) sowie Geburtsdatum und -ort (bei natürlichen Personen)
jeder meldepflichtigen Person, die Inhaber des Kontos ist, sowie bei einem
Rechtsträger, der Kontoinhaber ist und für den nach Anwendung der Verfahren zur
Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Abschnitten V, VI und VII
eine oder mehrere beherrschende Personen ermittelt wurden, die meldepflichtige
Personen sind, Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat(en) (ein Mitgliedstaat, die
Schweiz oder ein anderer Staat) und Steueridentifikationsnummer(n) des
Rechtsträgers sowie Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat(en) (ein Mitgliedstaat
oder die Schweiz), Steueridentifikationsnummer(n), Geburtsdatum und -ort jeder
meldepflichtigen Person; 2.
Kontonummer (oder funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden); 3.
Name und (gegebenenfalls) Identifikationsnummer des meldenden Finanzinstituts; 4.
Kontosaldo oder -wert (einschließlich des Barwerts oder Rückkaufwerts bei
rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen) zum Ende des
betreffenden Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums oder
zum Zeitpunkt der Kontoauflösung, wenn das Konto im Laufe des Jahres
beziehungsweise Zeitraums aufgelöst wurde; 5. bei Verwahrkonten: a)
Gesamtbruttobetrag der Zinsen, Gesamtbruttobetrag der Dividenden und
Gesamtbruttobetrag anderer Einkünfte, die mittels der auf dem Konto vorhandenen
Vermögenswerte erzielt und jeweils auf das Konto (oder in Bezug auf das Konto)
im Laufe des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums
eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, sowie b)
Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von
Vermögensgegenständen, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen
geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto
gutgeschrieben wurden und für die das meldende Finanzinstitut als
Verwahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder anderweitig als Vertreter für den
Kontoinhaber tätig war; 6. bei Einlagenkonten der
Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen
geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto
gutgeschrieben wurden, und 7.
bei allen anderen Konten, die nicht unter Nummer 5 oder 6 fallen, der
Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto während des Kalenderjahrs oder
eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den Kontoinhaber gezahlt oder ihm
gutgeschrieben wurde und für den das meldende Finanzinstitut Schuldner ist,
einschließlich der Gesamthöhe aller Einlösungsbeträge, die während des
Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den Kontoinhaber
geleistet wurden. B. In den gemeldeten Informationen muss die Währung genannt werden, auf
die die Beträge lauten. C. Ungeachtet des Unterabschnitts A Nummer 1 müssen
Steueridentifikationsnummer(n) und Geburtsdatum in Bezug auf meldepflichtige
Konten, die bestehende Konten sind, nicht gemeldet werden, wenn diese
Steueridentifikationsnummer(n) beziehungsweise dieses Geburtsdatum nicht in den
Unterlagen des meldenden Finanzinstituts enthalten ist und nicht nach
innerstaatlichem Recht oder (falls anwendbar) anderen Rechtsinstrumenten der
Union von diesem meldenden Finanzinstitut zu erfassen sind. Ein meldendes Finanzinstitut ist jedoch
verpflichtet, angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um bei bestehenden
Konten die Steueridentifikationsnummer(n) und das Geburtsdatum bis zum Ende des
zweiten Kalenderjahrs, das dem Jahr folgt, in dem diese Konten als
meldepflichtige Konten identifiziert wurden, zu beschaffen. D. Ungeachtet des Unterabschnitts A Nummer 1 ist die
Steueridentifikationsnummer nicht zu melden, wenn von dem betreffenden
Mitgliedstaat, der Schweiz oder einem anderen Ansässigkeitsstaat keine
Steueridentifikationsnummer ausgegeben wird. E. Ungeachtet des Unterabschnitts A
Nummer 1 ist der Geburtsort nicht zu melden, es sei denn, das meldende Finanzinstitut
hat ihn nach innerstaatlichem Recht zu beschaffen und zu melden und er ist in
den elektronisch durchsuchbaren Daten des meldenden Finanzinstituts verfügbar. Abschnitt II: Allgemeine
Sorgfaltspflichten A. Ein Konto gilt ab dem Tag als meldepflichtiges Konto, an dem es nach
den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in den Abschnitten II
bis VII als solches identifiziert wird und, sofern nichts anderes
vorgesehen ist, müssen die Informationen in Bezug auf ein meldepflichtiges
Konto jährlich in dem Kalenderjahr gemeldet werden, das dem Jahr folgt, auf das
sich die Informationen beziehen. B. Der Saldo oder Wert eines Kontos wird zum letzten Tag des
Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums ermittelt. C. Ist eine Saldo- oder Wertgrenze zum letzten Tag eines Kalenderjahrs zu
ermitteln, so muss der betreffende Saldo oder Wert zum letzten Tag des
Meldezeitraums ermittelt werden, der mit diesem Kalenderjahr oder innerhalb
dieses Kalenderjahrs endet. D. Jeder Mitgliedstaat oder die Schweiz kann meldenden Finanzinstituten
gestatten, zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten, die ihnen im Sinne
des innerstaatlichen Rechts auferlegt werden, Dienstleister in Anspruch zu
nehmen, wobei die Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflichten weiterhin
bei den meldenden Finanzinstituten liegt. E. Jeder Mitgliedstaat oder die Schweiz kann meldenden Finanzinstituten
gestatten, die für Neukonten geltenden Verfahren zur Erfüllung der
Sorgfaltspflichten auf bestehende Konten anzuwenden und die für Konten von
hohem Wert geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten auf Konten
von geringerem Wert anzuwenden.
Gestattet ein Mitgliedstaat oder die Schweiz die Anwendung der für Neukonten
geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten auf bestehende Konten,
finden die ansonsten geltenden Vorschriften für bestehende Konten weiterhin
Anwendung. Abschnitt III:
Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten natürlicher Personen Die folgenden Verfahren gelten für die Identifizierung
meldepflichtiger Konten unter den bestehenden Konten natürlicher Personen. A. Nicht überprüfungs-, identifizierungs- oder
meldepflichtige Konten. Ein bestehendes Konto einer natürlichen Person, bei dem
es sich um einen rückkaufsfähigen Versicherungs- oder
Rentenversicherungsvertrag handelt, muss nicht überprüft, identifiziert oder
gemeldet werden, vorausgesetzt, die Gesetze verhindern tatsächlich den Verkauf
solcher Verträge durch das meldende Finanzinstitut an im meldepflichtigen Staat
ansässige Personen. B. Konten von geringerem Wert. Die folgenden
Verfahren gelten für Konten von geringerem Wert. 1.
Hausanschrift. Liegt dem meldenden Finanzinstitut anhand der erfassten Belege
eine aktuelle Hausanschrift der natürlichen Person vor, die Kontoinhaber ist,
kann das meldende Finanzinstitut diese Person zur Feststellung, ob sie eine
meldepflichtige Person ist, als in dem Staat (Mitgliedstaat, der Schweiz oder
einem anderen Staat) steuerlich ansässig behandeln, in dem die Anschrift liegt.
2.
Suche in elektronischen Datensätzen. Verlässt sich das meldende Finanzinstitut
hinsichtlich einer aktuellen Hausanschrift der natürlichen Person, die
Kontoinhaber ist, nicht auf erfasste Belege nach Nummer 1, muss das
meldende Finanzinstitut seine elektronisch durchsuchbaren Daten auf folgende
Indizien überprüfen und Nummern 3 bis 6 anwenden: a)
Identifizierung des Kontoinhabers als Ansässiger eines meldepflichtigen
Staates, b)
aktuelle Post- oder Hausanschrift (einschließlich einer Postfachanschrift) in
einem meldepflichtigen Staat, c)
eine oder mehrere Telefonnummern in einem meldepflichtigen Staat und keine
Telefonnummer in der Schweiz oder je nach Zusammenhang in dem Mitgliedstaat des
meldenden Finanzinstituts, d)
Dauerauftrag (ausgenommen bei Einlagenkonten) für Überweisungen auf ein in
einem meldepflichtigen Staat geführtes Konto, e)
aktuell gültige, an eine Person mit Anschrift in einem meldepflichtigen Staat
erteilte Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung oder f)
ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Anschrift in einem meldepflichtigen
Staat, sofern dem meldenden Finanzinstitut keine andere Anschrift des
Kontoinhabers vorliegt. 3.
Werden bei der elektronischen Suche keine Indizien im Sinne der Nummer 2
festgestellt, sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich, bis eine Änderung der
Gegebenheiten eintritt, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere
Indizien zugeordnet werden können oder das Konto zu einem Konto von hohem Wert
wird. 4.
Werden bei der elektronischen Suche Indizien im Sinne der Nummer 2 Buchstaben a
bis e festgestellt oder tritt eine Änderung der Gegebenheiten ein, die
dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zugeordnet werden können,
muss das meldende Finanzinstitut den Kontoinhaber als steuerlich ansässige
Person in jedem meldepflichtigen Staat, für den ein Indiz identifiziert wird,
betrachten, es sei denn, es entscheidet sich für die Anwendung der
Nummer 6 und eine der dort genannten Ausnahmen trifft auf dieses Konto zu.
5.
Werden bei der elektronischen Suche ein Postlagerungsauftrag oder eine
c/o-Anschrift und keine andere Anschrift und keine der unter Nummer 2
Buchstaben a bis e aufgeführten Indizien für den Kontoinhaber
festgestellt, muss das meldende Finanzinstitut in der jeweils geeignetsten
Reihenfolge die unter Unterabschnitt C Nummer 2 beschriebene Suche in
Papierunterlagen anwenden oder versuchen, vom Kontoinhaber eine Selbstauskunft
oder Belege zu beschaffen, um die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des
Kontoinhabers festzustellen. Wird bei der Suche in Papierunterlagen kein Indiz
festgestellt und ist der Versuch, eine Selbstauskunft oder Belege zu beschaffen
erfolglos, muss das meldende Finanzinstitut das Konto als nicht dokumentiertes
Konto melden. 6.
Ungeachtet der Feststellung von Indizien nach Nummer 2 muss ein meldendes
Finanzinstitut einen Kontoinhaber in den folgenden Fällen nicht als in einem
meldepflichtigen Staat ansässige Person betrachten: a) Die Kontoinhaberdaten enthalten eine aktuelle Post- oder
Hausanschrift in dem meldepflichtigen Staat, eine oder mehrere Telefonnummern
in dem meldepflichtigen Staat (und keine Telefonnummer in der Schweiz oder je
nach Zusammenhang in dem Mitgliedstaat des meldenden Finanzinstituts) oder
einen Dauerauftrag (bei Finanzkonten, bei denen es sich nicht um Einlagenkonten
handelt) für Überweisungen auf ein in einem meldepflichtigen Staat geführtes
Konto und das meldende Finanzinstitut beschafft die nachstehenden Dokumente
oder hat diese bereits geprüft und erfasst: i.
eine Selbstauskunft des Kontoinhabers über seine(n) Ansässigkeitsstaat(en)
(einen Mitgliedstaat, die Schweiz oder andere Staaten), die nicht
meldepflichtige Staaten umfassen, und ii.
Belege für den nicht meldepflichtigen Status des Kontoinhabers. b) Die Kontoinhaberdaten beinhalten eine aktuell gültige,
an eine Person mit Anschrift in dem meldepflichtigen Staat erteilte Vollmacht
oder Zeichnungsberechtigung und das meldende Finanzinstitut beschafft die
nachstehenden Dokumente oder hat diese bereits geprüft und erfasst: i. eine Selbstauskunft des Kontoinhabers über seine(n)
Ansässigkeitsstaat(en) (einen Mitgliedstaat, die Schweiz oder andere Staaten),
die nicht meldepflichtige Staaten umfassen, oder ii. Belege für den nicht meldepflichtigen Status des
Kontoinhabers. C. Erweiterte Überprüfungsverfahren für Konten
von hohem Wert. Die folgenden Verfahren gelten für Konten von hohem Wert. 1.
Suche in elektronischen Datensätzen. In Bezug auf Konten von hohem Wert muss
das meldende Finanzinstitut seine elektronisch durchsuchbaren Daten auf die in
Unterabschnitt B Nummer 2 aufgeführten Indizien überprüfen. 2.
Suche in Papierunterlagen. Enthalten die elektronisch durchsuchbaren
Datenbanken des meldenden Finanzinstituts Felder für alle unter Nummer 3
genannten Informationen und erfassen diese, ist keine weitere Suche in den Papierunterlagen
erforderlich. Sind in den elektronischen Datenbanken nicht alle diese
Informationen erfasst, so muss das meldende Finanzinstitut bei Konten von hohem
Wert auch die aktuelle Kundenstammakte und, soweit die Informationen dort nicht
enthalten sind, die folgenden kontobezogenen, vom meldenden Finanzinstitut
innerhalb der letzten fünf Jahre beschafften Unterlagen auf die in
Unterabschnitt B Nummer 2 genannten Indizien überprüfen: a)
die neuesten für dieses Konto erfassten Belege, b)
den neuesten Kontoeröffnungsvertrag beziehungsweise die neuesten
Kontoeröffnungsunterlagen, c)
die neuesten vom meldenden Finanzinstitut aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung
der Geldwäsche oder für sonstige aufsichtsrechtliche Zwecke beschafften
Unterlagen, d)
derzeit gültige Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung und e)
derzeit gültiger Dauerauftrag für Überweisungen (ausgenommen bei
Einlagenkonten). 3. Ausnahmeregelung für Datenbanken mit ausreichenden
Informationen. Ein meldendes Finanzinstitut ist nicht zu der unter
Nummer 2 beschriebenen Suche in Papierunterlagen verpflichtet, soweit
seine elektronisch durchsuchbaren Informationen Folgendes enthalten: a)
den Ansässigkeitsstatus des Kontoinhabers, b)
die derzeit beim meldenden Finanzinstitut hinterlegte Haus- und Postanschrift
des Kontoinhabers, c)
gegebenenfalls die derzeit beim meldenden Finanzinstitut hinterlegte(n)
Telefonnummer(n) des Kontoinhabers, d)
im Fall von Finanzkonten, bei denen es sich nicht um Einlagenkonten handelt,
Angaben dazu, ob Daueraufträge für Überweisungen von diesem Konto auf ein
anderes Konto vorliegen (einschließlich eines Kontos bei einer anderen
Zweigniederlassung des meldenden Finanzinstituts oder einem anderen
Finanzinstitut), e)
Angaben dazu, ob für den Kontoinhaber aktuell ein Postlagerungsauftrag oder
eine c/o-Anschrift vorliegt, und f)
Angaben dazu, ob eine Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung für das Konto
vorliegt. 4.
Nachfrage beim Kundenbetreuer nach den ihm tatsächlich bekannten Fakten.
Zusätzlich zur Suche in elektronischen Datensätzen und Papierunterlagen, wie in
Unterabschnitt C Nummern 1 und 2 beschrieben, muss ein meldendes
Finanzinstitut das einem Kundenbetreuer zugewiesene Konto von hohem Wert
(einschließlich der mit diesem Konto von hohem Wert zusammengefassten
Finanzkonten) als meldepflichtiges Konto betrachten, wenn dem Kundenbetreuer
tatsächlich bekannt ist, dass der Kontoinhaber eine meldepflichtige Person ist.
5.
Folgen der Feststellung von Indizien. a)
Werden bei der in Unterabschnitt C beschriebenen erweiterten Überprüfung
von Konten von hohem Wert keine der in Unterabschnitt B Nummer 2
aufgeführten Indizien festgestellt und wird das Konto nicht nach Nummer 4
als Konto einer meldepflichtigen Person identifiziert, sind keine weiteren Maßnahmen
erforderlich, bis eine Änderung der Gegebenheiten eintritt, die dazu führt,
dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zugeordnet werden. b)
Werden bei der in Unterabschnitt C beschriebenen erweiterten Überprüfung
von Konten von hohem Wert Indizien nach Unterabschnitt B Nummer 2
Buchstaben a bis e festgestellt oder tritt anschließend eine Änderung
der Gegebenheiten ein, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien
zugeordnet werden, so muss das meldende Finanzinstitut das Konto für jeden
meldepflichtigen Staat, für den ein Indiz festgestellt wird, als
meldepflichtiges Konto betrachten, es sei denn, es entscheidet sich für die
Anwendung von Unterabschnitt B Nummer 6 und eine der dort genannten
Ausnahmen trifft auf dieses Konto zu. c)
Werden bei der in Unterabschnitt C beschriebenen erweiterten Überprüfung
von Konten von hohem Wert ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Anschrift
festgestellt und werden keine andere Anschrift und keine der in
Unterabschnitt B Nummer 2 Buchstaben a bis e aufgeführten
Indizien für den Kontoinhaber festgestellt, muss das meldende Finanzinstitut
vom Kontoinhaber eine Selbstauskunft oder Belege beschaffen, um die
steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des Kontoinhabers festzustellen. Kann das
meldende Finanzinstitut keine Selbstauskunft oder Belege beschaffen, muss es
das Konto der zuständigen Behörde seines Mitgliedstaats oder je nach
Zusammenhang der Schweiz als nicht dokumentiertes Konto melden. 6.
Bei einem bestehenden Konto einer natürlichen Person, das
zum 31. Dezember des Jahres vor Inkrafttreten des am [XXXX]
unterzeichneten Änderungsprotokolls kein Konto von hohem Wert ist, zum letzten
Tag eines darauffolgenden Kalenderjahrs jedoch ein Konto von hohem Wert ist,
muss das meldende Finanzinstitut die in diesem Unterabschnitt beschriebenen
erweiterten Überprüfungsverfahren für dieses Konto innerhalb des auf das
Kalenderjahr, in dem das Konto ein Konto von hohem Wert wird, folgenden
Kalenderjahrs abschließen. Wird
das Konto aufgrund dieser Überprüfung als meldepflichtiges Konto identifiziert,
so muss das meldende Finanzinstitut die erforderlichen kontobezogenen
Informationen für das Jahr, in dem das Konto als meldepflichtiges Konto
identifiziert wird, und für die Folgejahre jährlich melden, es sei denn, der
Kontoinhaber ist keine meldepflichtige Person mehr. 7.
Führt ein meldendes Finanzinstitut die in diesem Unterabschnitt genannten
erweiterten Überprüfungsverfahren für ein Konto von hohem Wert durch, so ist es
in den Folgejahren nicht verpflichtet, für dasselbe Konto von hohem Wert diese
Verfahren erneut durchzuführen, abgesehen von der Nachfrage beim Kundenbetreuer
nach Nummer 4, es sei denn, es handelt sich um ein nicht dokumentiertes
Konto, bei dem das meldende Finanzinstitut diese Verfahren jährlich erneut
durchführen sollte, bis das Konto nicht mehr undokumentiert ist. 8.
Tritt bei einem Konto von hohem Wert eine Änderung der Gegebenheiten ein, die
dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere in Unterabschnitt B
Nummer 2 beschriebene Indizien zugeordnet wird, so muss das meldende Finanzinstitut
das Konto für jeden meldepflichtigen Staat, für den ein Indiz festgestellt
wird, als meldepflichtiges Konto betrachten, es sei denn, es entscheidet sich
für die Anwendung von Unterabschnitt B Nummer 6 und eine der dort
genannten Ausnahmen trifft auf dieses Konto zu. 9.
Ein meldendes Finanzinstitut muss Verfahren einrichten, mit denen
sichergestellt wird, dass die Kundenbetreuer Änderungen der Gegebenheiten bei
einem Konto erkennen. Wird ein Kundenbetreuer beispielsweise benachrichtigt,
dass der Kontoinhaber eine neue Postanschrift in einem meldepflichtigen Staat
hat, so muss das meldende Finanzinstitut die neue Anschrift als eine Änderung
der Gegebenheiten betrachten und ist, sofern es sich für die Anwendung von
Unterabschnitt B Nummer 6 entscheidet, dazu verpflichtet, die
entsprechenden Unterlagen vom Kontoinhaber zu beschaffen. D. Die Überprüfung von bestehenden Konten von
hohem Wert natürlicher Personen muss innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten
des am [XXXX] unterzeichneten Änderungsprotokolls
abgeschlossen sei. Die
Überprüfung von bestehenden Konten von geringerem Wert natürlicher Personen
muss innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des am
[XXXX] unterzeichneten Änderungsprotokolls abgeschlossen sein. E. Ein bestehendes Konto einer natürlichen Person, das nach diesem
Abschnitt als meldepflichtiges Konto identifiziert wurde, gilt in allen
Folgejahren als meldepflichtiges Konto, es sei denn, der Kontoinhaber ist keine
meldepflichtige Person mehr. Abschnitt IV:
Sorgfaltspflichten bei Neukonten natürlicher Personen Die folgenden Verfahren gelten für
die Identifizierung meldepflichtiger Konten unter den Neukonten natürlicher
Personen. A. Bei Neukonten natürlicher Personen muss das meldende Finanzinstitut
bei Kontoeröffnung eine Selbstauskunft beschaffen, die Bestandteil der
Kontoeröffnungsunterlagen sein kann und anhand deren das meldende
Finanzinstitut die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des Kontoinhabers
feststellen kann, und die Plausibilität dieser Selbstauskunft anhand der vom meldenden
Finanzinstitut bei Kontoeröffnung beschafften Informationen, einschließlich der
aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche erfassten Unterlagen,
bestätigen. B. Geht aus der Selbstauskunft hervor, dass der Kontoinhaber in einem
meldepflichtigen Staat steuerlich ansässig ist, so muss das meldende
Finanzinstitut das Konto als meldepflichtiges Konto betrachten und die
Selbstauskunft auch die Steueridentifikationsnummer des Kontoinhabers in dem
meldepflichtigen Staat (vorbehaltlich des Abschnitts I
Unterabschnitt D) sowie das Geburtsdatum enthalten. C. Tritt bei einem Neukonto einer natürlichen Person eine Änderung der
Gegebenheiten ein, aufgrund deren dem meldenden Finanzinstitut bekannt ist oder
bekannt sein müsste, dass die ursprüngliche Selbstauskunft nicht zutreffend
oder unglaubwürdig ist, so darf es sich nicht auf die ursprüngliche
Selbstauskunft verlassen und muss eine gültige Selbstauskunft beschaffen, aus
der die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des Kontoinhabers hervorgeht beziehungsweise
hervorgehen. Abschnitt V:
Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten von Rechtsträgern Die folgenden Verfahren gelten für die Identifizierung
meldepflichtiger Konten unter den bestehenden Konten von Rechtsträgern. A. Nicht überprüfungs-, identifizierungs- oder
meldepflichtige Konten von Rechtsträgern. Sofern sich das
meldende Finanzinstitut nicht entweder für alle bestehenden Konten von
Rechtsträgern oder jeweils für eine eindeutig identifizierte Gruppe dieser
Konten anderweitig entscheidet, muss ein bestehendes Konto eines Rechtsträgers,
das zum 31. Dezember des Jahres vor Inkrafttreten des am [XXXX]
unterzeichneten Änderungsprotokolls einen Gesamtkontosaldo oder -wert von
höchstens 250 000 USD oder eines auf die Landeswährung eines
Mitgliedstaats oder der Schweiz lautenden Betrags im Gegenwert von höchstens
250 000 USD aufweist, nicht als meldepflichtiges Konto überprüft,
identifiziert oder gemeldet werden, bis der Gesamtkontosaldo oder -wert zum
letzten Tag eines darauffolgenden Kalenderjahrs diesen Betrag übersteigt. B. Überprüfungspflichtige Konten von
Rechtsträgern. Ein bestehendes Konto eines Rechtsträgers,
das zum 31. Dezember des Jahres vor Inkrafttreten des am [XXXX]
unterzeichneten Änderungsprotokolls einen Gesamtkontosaldo oder -wert von mehr
als 250 000 USD oder einen auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats
oder der Schweiz lautenden Betrag im Gegenwert von mehr als
250 000 USD aufweist, und ein bestehendes Konto eines Rechtsträgers,
dessen Gesamtkontosaldo oder -wert zum 31. Dezember des Jahres vor
Inkrafttreten des am [XXXX] unterzeichneten Änderungsprotokolls diesen Betrag
nicht übersteigt, zum letzten Tag eines darauffolgenden Kalenderjahrs jedoch
diesen Betrag übersteigt, muss nach den in Unterabschnitt D festgelegten
Verfahren überprüft werden. C. Meldepflichtige Konten von Rechtsträgern. Von
den in Unterabschnitt B beschriebenen bestehenden Konten von Rechtsträgern
gelten nur diejenigen Konten als meldepflichtige Konten, die von einem oder
mehreren Rechtsträgern gehalten werden, die meldepflichtige Personen sind, oder
von passiven NFEs mit einer oder mehreren beherrschenden Personen, die
meldepflichtige Personen sind. D. Überprüfungsverfahren für die Identifizierung
meldepflichtiger Konten von Rechtsträgern. Bei den in Unterabschnitt B
beschriebenen bestehenden Konten von Rechtsträgern muss ein meldendes
Finanzinstitut die folgenden Überprüfungsverfahren durchführen, um
festzustellen, ob das Konto von einer oder mehreren meldepflichtigen Personen
oder von passiven NFEs mit einer oder mehreren beherrschenden Personen, die
meldepflichtige Personen sind, gehalten wird: 1.
Feststellung, ob der Rechtsträger eine meldepflichtige Person ist. a)
Überprüfung der zu aufsichtsrechtlichen Zwecken oder für die Kundenbetreuung
verwahrten Informationen (einschließlich der aufgrund von Verfahren zur
Bekämpfung der Geldwäsche erhobenen Informationen) auf Hinweise, dass der
Kontoinhaber in einem meldepflichtigen Staat ansässig ist. Für diesen Zweck
gilt ein Gründungsort, ein Sitz oder eine Anschrift in einem Mitgliedstaat als
Hinweis, dass der Kontoinhaber in einem meldepflichtigen Staat ansässig ist. b)
Weisen die Informationen darauf hin, dass der Kontoinhaber in einem
meldepflichtigen Staat ansässig ist, so muss das meldende Finanzinstitut das Konto
als meldepflichtiges Konto betrachten, es sei denn, das meldende Finanzinstitut
beschafft vom Kontoinhaber eine Selbstauskunft oder stellt anhand von in seinem
Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer
Weise fest, dass es sich bei dem Kontoinhaber nicht um eine meldepflichtige
Person handelt. 2. Feststellung, ob der Rechtsträger ein passiver NFE mit
einer oder mehreren beherrschenden Personen ist, bei denen es sich um
meldepflichtige Personen handelt. Bei einem Kontoinhaber eines bestehenden
Kontos eines Rechtsträgers (einschließlich eines Rechtsträgers, der eine
meldepflichtige Person ist) muss das meldende Finanzinstitut feststellen, ob
der Kontoinhaber ein passiver NFE mit einer oder mehreren beherrschenden Personen
ist, bei denen es sich um meldepflichtige Personen handelt. Handelt es sich bei
einer beherrschenden Person eines passiven NFE um eine meldepflichtige Person,
so ist das Konto als meldepflichtiges Konto zu betrachten. Bei diesen
Feststellungen muss das meldende Finanzinstitut die unter den Buchstaben a
bis c aufgeführten Leitlinien in der jeweils geeignetsten Reihenfolge
befolgen. a) Feststellung, ob der Kontoinhaber ein passiver NFE ist.
Zur Feststellung, ob der Kontoinhaber ein passiver NFE ist, muss das meldende
Finanzinstitut eine Selbstauskunft des Kontoinhabers zum Nachweis seines Status
beschaffen, es sei denn, das meldende Finanzinstitut kann anhand von in seinem
Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer
Weise feststellen, dass der Kontoinhaber ein aktiver NFE ist oder ein anderes
Finanzinstitut als ein unter Abschnitt VIII Unterabschnitt A
Nummer 6 Buchstabe b beschriebenes Investmentunternehmen, bei dem es
sich nicht um ein Finanzinstitut eines teilnehmenden Staates handelt. b) Feststellung der beherrschenden Personen eines
Kontoinhabers. Zur Feststellung der beherrschenden Personen eines Kontoinhabers
kann sich ein meldendes Finanzinstitut auf die aufgrund von Verfahren zur
Bekämpfung der Geldwäsche erhobenen und verwahrten Informationen verlassen. c) Feststellung, ob eine beherrschende Person eines
passiven NFE eine meldepflichtige Person ist. Zur Feststellung, ob eine
beherrschende Person eines passiven NFE eine meldepflichtige Person ist, kann
sich ein meldendes Finanzinstitut auf Folgendes verlassen: i. bei einem bestehenden Konto eines Rechtsträgers, dessen
Inhaber ein oder mehrere NFEs sind und dessen Gesamtkontosaldo oder -wert
1 000 000 USD oder einen auf die Landeswährung eines
Mitgliedstaats oder der Schweiz lautenden Betrag im Gegenwert von
1 000 000 USD nicht übersteigt, auf die aufgrund von Verfahren
zur Bekämpfung der Geldwäsche erfassten und verwahrten Informationen oder ii) auf eine Selbstauskunft des Kontoinhabers oder dieser
beherrschenden Person aus dem Staat/den Staaten (ein Mitgliedstaat, die Schweiz
oder andere Staaten), in dem/denen die beherrschende Person steuerlich ansässig
ist. E. Überprüfungszeitraum und zusätzliche Verfahren für bestehende Konten
von Rechtsträgern. 1. Die Überprüfung bestehender Konten von Rechtsträgern, die zum
31. Dezember des Jahres vor Inkrafttreten des am [XXXX] unterzeichneten
Änderungsprotokolls einen Gesamtkontosaldo oder -wert von mehr als
250 000 USD oder einen auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats oder
der Schweiz lautenden Betrag im Gegenwert von mehr als 250 000 USD
aufweisen, muss innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Protokolls
abgeschlossen sein. 2. Die Überprüfung bestehender Konten von Rechtsträgern, deren
Gesamtkontosaldo oder -wert zum 31. Dezember des Jahres vor Inkrafttreten
des am [XXXX] unterzeichneten Änderungsprotokolls 250 000 USD oder
einen auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats oder der Schweiz lautenden
Betrag im Gegenwert von 250 000 USD nicht übersteigt, zum 31. Dezember
eines Folgejahres jedoch diesen Betrag übersteigt, muss innerhalb des
Kalenderjahrs nach dem Jahr, in dem der Gesamtkontosaldo oder -wert diesen
Betrag übersteigt, abgeschlossen sein.
3. Tritt bei einem
bestehenden Konto eines Rechtsträgers eine Änderung der Gegebenheiten ein,
aufgrund deren dem meldenden Finanzinstitut bekannt ist oder bekannt sein
müsste, dass die Selbstauskunft oder andere kontobezogene Unterlagen nicht
zutreffend oder unglaubwürdig sind, so muss es den Status des Kontos nach den
in Unterabschnitt D festgelegten Verfahren neu bestimmen. Abschnitt VI:
Sorgfaltspflichten bei Neukonten von Rechtsträgern Die folgenden
Verfahren gelten für die Identifizierung meldepflichtiger Konten unter den
Neukonten von Rechtsträgern. A. Überprüfungsverfahren für
die Identifizierung meldepflichtiger Konten von Rechtsträgern. Bei Neukonten
von Rechtsträgern muss ein meldendes Finanzinstitut die folgenden
Überprüfungsverfahren durchführen, um festzustellen, ob das Konto von einer
oder mehreren meldepflichtigen Personen oder von passiven NFEs mit einer oder
mehreren beherrschenden Personen, die meldepflichtige Personen sind, gehalten
wird: 1. Feststellung, ob der Rechtsträger eine meldepflichtige Person ist. a) Beschaffung einer Selbstauskunft, die Bestandteil der
Kontoeröffnungsunterlagen sein kann und anhand deren das meldende
Finanzinstitut die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des Kontoinhabers ermitteln
kann, sowie Bestätigung der Plausibilität dieser Selbstauskunft anhand der vom
meldenden Finanzinstitut bei Kontoeröffnung beschafften Informationen,
einschließlich der aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche
erfassten Unterlagen. Erklärt der Rechtsträger, es liege keine steuerliche
Ansässigkeit vor, so kann sich das meldende Finanzinstitut zur Bestimmung der
Ansässigkeit des Kontoinhabers auf die Anschrift des Hauptsitzes des
Rechtsträgers verlassen. b) Enthält die Selbstauskunft Hinweise darauf, dass der
Kontoinhaber in einem meldepflichtigen Staat ansässig ist, so muss das meldende
Finanzinstitut das Konto als meldepflichtiges Konto betrachten, es sei denn,
das meldende Finanzinstitut stellt anhand der in seinem Besitz befindlichen
oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise fest, dass es
sich bei dem Kontoinhaber nicht um eine meldepflichtige Person in Bezug auf
diesen meldepflichtigen Staat handelt. 2. Feststellung, ob der Rechtsträger ein passiver NFE mit
einer oder mehreren beherrschenden Personen ist, bei denen es sich um
meldepflichtige Personen handelt. Bei einem Kontoinhaber eines Neukontos eines
Rechtsträgers (einschließlich eines Rechtsträgers, der eine meldepflichtige
Person ist) muss das meldende Finanzinstitut feststellen, ob der Kontoinhaber
ein passiver NFE mit einer oder mehreren beherrschenden Personen ist, bei denen
es sich um meldepflichtige Personen handelt. Handelt es sich bei einer
beherrschenden Person eines passiven NFE um eine meldepflichtige Person, so ist
das Konto als meldepflichtiges Konto zu betrachten. Bei diesen Feststellungen
muss das meldende Finanzinstitut die unter den Buchstaben a bis c
aufgeführten Leitlinien in der jeweils geeignetsten Reihenfolge befolgen. a) Feststellung, ob der Kontoinhaber ein passiver NFE ist.
Zur Feststellung, ob der Kontoinhaber ein passiver NFE ist, muss sich das
meldende Finanzinstitut auf eine Selbstauskunft des Kontoinhabers zum Nachweis
seines Status verlassen, es sei denn, das meldende Finanzinstitut kann anhand
von in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in
vertretbarer Weise feststellen, dass der Kontoinhaber ein aktiver NFE ist oder
ein anderes Finanzinstitut als ein unter Abschnitt VIII
Unterabschnitt A Nummer 6 Buchstabe b beschriebenes
Investmentunternehmen, bei dem es sich nicht um ein Finanzinstitut eines teilnehmenden
Staates handelt. b) Feststellung der beherrschenden Personen eines
Kontoinhabers. Zur Feststellung der beherrschenden Personen eines Kontoinhabers
kann sich ein meldendes Finanzinstitut auf die aufgrund von Verfahren zur
Bekämpfung der Geldwäsche erhobenen und verwahrten Informationen verlassen. c) Feststellung, ob eine beherrschende Person eines
passiven NFE eine meldepflichtige Person ist. Zur Feststellung, ob eine
beherrschende Person eines passiven NFE eine meldepflichtige Person ist, kann sich
ein meldendes Finanzinstitut auf eine Selbstauskunft des Kontoinhabers oder
dieser beherrschenden Person verlassen. Abschnitt VII:
Besondere Sorgfaltsvorschriften Bei der
Durchführung der vorstehenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gelten
die folgenden zusätzlichen Vorschriften: A. Verlass auf Selbstauskünfte und Belege. Ein
meldendes Finanzinstitut darf sich nicht auf eine Selbstauskunft oder auf
Belege verlassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die
Selbstauskunft oder die Belege nicht zutreffend oder unglaubwürdig sind. B. Alternative Verfahren für Finanzkonten
begünstigter natürlicher Personen eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags
oder eines Rentenversicherungsvertrags und für rückkaufsfähige Gruppenversicherungsverträge
oder Gruppenrentenversicherungsverträge. Ein meldendes Finanzinstitut kann
davon ausgehen, dass eine begünstigte natürliche Person (mit Ausnahme des
Eigentümers) eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines
Rentenversicherungsvertrags, die eine Todesfallleistung erhält, keine
meldepflichtige Person ist und dieses Finanzkonto als ein nicht
meldepflichtiges Konto betrachten, es sei denn, dem meldenden Finanzinstitut
ist bekannt oder müsste bekannt sein, dass der Begünstigte eine meldepflichtige
Person ist. Einem meldenden Finanzinstitut müsste bekannt sein, dass ein
Begünstigter eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines
Rentenversicherungsvertrags eine meldepflichtige Person ist, wenn die vom
meldenden Finanzinstitut erhobenen und dem Begünstigten zugeordneten
Informationen Indizien im Sinne des Abschnitts III Unterabschnitt B
enthalten. Ist einem meldenden Finanzinstitut tatsächlich bekannt oder müsste
ihm bekannt sein, dass der Begünstigte eine meldepflichtige Person ist, so muss
das meldende Finanzinstitut die Verfahren in Abschnitt III
Unterabschnitt B einhalten. Ein Mitgliedstaat oder
die Schweiz hat die Möglichkeit, einem meldenden Finanzinstitut zu gestatten,
ein Finanzkonto, das den Anteil eines Mitglieds an einem rückkaufsfähigen
Gruppenversicherungsvertrag oder einem Gruppenrentenversicherungsvertrag
darstellt, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung eines Betrags an den
Arbeitnehmer/Inhaber des Versicherungsscheins oder Begünstigten fällig wird,
als ein nicht meldepflichtiges Konto zu behandeln, sofern das Finanzkonto, das
den Anteil eines Mitglieds an einem rückkaufsfähigen
Gruppenversicherungsvertrag oder einem Gruppenrentenversicherungsvertrag
darstellt, die folgenden Anforderungen erfüllt: a) der rückkaufsfähige
Gruppenversicherungsvertrag oder der Gruppenrentenversicherungsvertrag ist auf
einen Arbeitgeber ausgestellt und erstreckt sich auf mindestens
25 Arbeitnehmer/Versicherungsscheininhaber, b) die
Arbeitnehmer/Versicherungsscheininhaber haben Anspruch auf einen ihrem Anteil
entsprechenden Vertragswert und dürfen Begünstigte benennen, an die die
Leistungen im Falle des Ablebens des Arbeitnehmers zu zahlen sind, und c) der an einen
Arbeitnehmer/Versicherungsscheininhaber oder Begünstigten zu zahlende Gesamtbetrag
beträgt höchstens 1 000 000 USD oder einen auf die Landeswährung
eines Mitgliedstaats oder der Schweiz lautenden Betrag im Gegenwert von
1 000 000 USD. Der Ausdruck
„rückkaufsfähiger Gruppenversicherungsvertrag“ bedeutet einen rückkaufsfähigen
Versicherungsvertrag, der i) eine Deckung für natürliche Personen vorsieht, die
über einen Arbeitgeber, einen Berufsverband, eine Arbeitnehmerorganisation oder
eine andere Vereinigung oder Gruppe angeschlossen sind, und ii) für jedes
Mitglied der Gruppe (oder Mitglied einer Kategorie innerhalb dieser Gruppe) die
Zahlung eines Versicherungsbeitrags vorsieht, der unabhängig von den
Gesundheitsmerkmalen der natürlichen Person – mit Ausnahme von Alter,
Geschlecht und Tabakkonsum des Mitglieds (oder der Mitgliederkategorie) der
Gruppe – festgelegt wird. Der Ausdruck „Gruppenrentenversicherungsvertrag“
bedeutet einen Rentenversicherungsvertrag, bei dem die Anspruchsberechtigten
natürliche Personen sind, die über einen Arbeitgeber, einen Berufsverband, eine
Arbeitnehmerorganisation oder eine andere Vereinigung oder Gruppe angeschlossen
sind. Vor Inkrafttreten des am [XXXX] unterzeichneten Änderungsprotokolls
teilen die Mitgliedstaaten der Schweiz und teilt die Schweiz der Europäischen
Kommission mit, ob sie von der Option in diesem Absatz Gebrauch gemacht haben.
Die Europäische Kommission leitet die Mitteilung der Schweiz an alle
Mitgliedstaaten weiter und kann die Weiterleitung der Mitteilungen der
Mitgliedstaaten an die Schweiz koordinieren. Jedwede Änderungen bei der
Ausübung dieser Option durch einen Mitgliedstaat oder die Schweiz werden auf
dieselbe Weise mitgeteilt. C. Vorschriften für die Zusammenfassung von Kontosalden und für Währungen
1.
Zusammenfassung von Konten natürlicher Personen. Für die Zwecke der Bestimmung
des Gesamtsaldos oder -werts von Finanzkonten einer natürlichen Person muss ein
meldendes Finanzinstitut alle von ihm oder einem verbundenen Rechtsträger
geführten Konten zusammenfassen, jedoch nur insoweit, als die
computergestützten Systeme des meldenden Finanzinstituts die Finanzkonten durch
Verweis auf ein Datenelement wie eine Kundennummer oder
Steueridentifikationsnummer miteinander verknüpfen und eine Zusammenfassung der
Kontosalden oder -werte ermöglichen. Für die Zwecke der Anwendung der unter
dieser Nummer beschriebenen Zusammenfassungsvorschriften wird jedem Inhaber
eines gemeinsamen Finanzkontos der gesamte Saldo oder Wert des gemeinsamen
Finanzkontos zugerechnet. 2.
Zusammenfassung von Konten von Rechtsträgern. Für die Zwecke der Bestimmung des
Gesamtsaldos oder -werts von Finanzkonten eines Rechtsträgers muss ein
meldendes Finanzinstitut alle von ihm oder einem verbundenen Rechtsträger
geführten Finanzkonten berücksichtigen, jedoch nur insoweit, als die
computergestützten Systeme des meldenden Finanzinstituts die Finanzkonten durch
Verweis auf ein Datenelement wie eine Kundennummer oder
Steueridentifikationsnummer miteinander verknüpfen und eine Zusammenfassung der
Kontosalden oder -werte ermöglichen. Für die Zwecke der Anwendung der unter
dieser Nummer beschriebenen Zusammenfassungsvorschriften wird jedem Inhaber
eines gemeinsamen Finanzkontos der gesamte Saldo oder Wert des gemeinsamen
Finanzkontos zugerechnet. 3.
Besondere Zusammenfassungsvorschrift für Kundenbetreuer. Für die Zwecke der
Bestimmung des Gesamtsaldos oder -werts von Finanzkonten einer Person zur
Feststellung, ob es sich bei einem Finanzkonto um ein Konto von hohem Wert
handelt, ist ein meldendes Finanzinstitut im Fall von Konten, bei denen einem
Kundenbetreuer bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass sie unmittelbar oder
mittelbar derselben Person gehören, dieselbe Person über sie verfügt oder sie
von derselben Person (außer in treuhänderischer Eigenschaft) eröffnet wurden,
auch verpflichtet, alle diese Konten zusammenzufassen. 4.
Beträge, die den Gegenwert in anderen Währungen umfassen. Alle
US-Dollar-Beträge oder auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats oder der
Schweiz lautenden Beträge umfassen den Gegenwert in anderen Währungen nach
innerstaatlichem Recht. Abschnitt VIII:
Begriffsbestimmungen Die folgenden
Ausdrücke haben die nachstehend festgelegte Bedeutung: A. Meldendes Finanzinstitut 1.
Der Ausdruck „meldendes Finanzinstitut“ bedeutet je nach Zusammenhang ein
mitgliedstaatliches Finanzinstitut oder ein schweizerisches Finanzinstitut, bei
dem es sich nicht um ein nicht meldendes Finanzinstitut handelt. 2.
Der Ausdruck „Finanzinstitut eines teilnehmenden Staates“ bedeutet i) ein in
einem teilnehmenden Staat ansässiges Finanzinstitut, jedoch nicht Zweigniederlassungen
dieses Finanzinstituts, die sich außerhalb dieses teilnehmenden Staates
befinden, oder ii) eine Zweigniederlassung eines nicht in einem teilnehmenden
Staat ansässigen Finanzinstituts, wenn diese sich in diesem teilnehmenden Staat
befindet. 3.
Der Ausdruck „Finanzinstitut“ bedeutet ein Verwahrinstitut, ein
Einlageninstitut, ein Investmentunternehmen oder eine spezifizierte
Versicherungsgesellschaft. 4.
Der Ausdruck „Verwahrinstitut“ bedeutet einen Rechtsträger, dessen
Geschäftstätigkeit im Wesentlichen darin besteht, für fremde Rechnung
Finanzvermögen zu verwahren. Die Geschäftstätigkeit eines Rechtsträgers besteht
im Wesentlichen darin, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren, wenn
die dem Verwahren von Finanzvermögen und damit zusammenhängenden
Finanzdienstleistungen zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers
mindestens 20 Prozent der Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers entsprechen,
und zwar entweder i) während des dreijährigen Zeitraums, der am
31. Dezember (oder dem letzten Tag eines nicht einem Kalenderjahr
entsprechenden Abrechnungszeitraums) vor dem Bestimmungsjahr endet, oder ii)
während des Zeitraums des Bestehens des Rechtsträgers, je nachdem, welcher
Zeitraum kürzer ist. 5.
Der Ausdruck „Einlageninstitut“ bedeutet einen Rechtsträger, der im Rahmen
gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen
entgegennimmt. 6.
Der Ausdruck „Investmentunternehmen“ bedeutet einen Rechtsträger, a) der gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der
folgenden Tätigkeiten für einen Kunden ausübt: i. Handel mit Geldmarktinstrumenten (zum Beispiel Schecks,
Wechsel, Einlagenzertifikate, Derivate), Devisen, Wechselkurs-, Zins- und
Indexinstrumenten, übertragbaren Wertpapieren oder Warentermingeschäften, ii. individuelle und kollektive Vermögensverwaltung oder iii. sonstige Arten der Anlage oder Verwaltung von
Finanzvermögen oder Kapital im Auftrag Dritter; oder b)
dessen Bruttoeinkünfte vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von
Finanzvermögen oder dem Handel damit zuzurechnen sind, wenn der Rechtsträger
von einem anderen Rechtsträger verwaltet wird, bei dem es sich um ein
Einlageninstitut, ein Verwahrinstitut, eine spezifizierte
Versicherungsgesellschaft oder ein unter Buchstabe a beschriebenes
Investmentunternehmen handelt. Ein Rechtsträger übt
gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der unter Buchstabe a
beschriebenen Tätigkeiten aus beziehungsweise die Bruttoeinkünfte eines
Rechtsträgers sind vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von Finanzvermögen
oder dem Handel damit im Sinne des Buchstaben b zuzurechnen, wenn die den
entsprechenden Tätigkeiten zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers
mindestens 50 Prozent der Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers entsprechen,
und zwar entweder i) während des dreijährigen Zeitraums, der am
31. Dezember des Jahres vor dem Bestimmungsjahr endet, oder ii) während
des Zeitraums des Bestehens des Rechtsträgers, je nachdem, welcher Zeitraum
kürzer ist. Der Ausdruck „Investmentunternehmen“ umfasst nicht einen
Rechtsträger, bei dem es sich aufgrund der Erfüllung der Kriterien in
Unterabschnitt D Nummer 9 Buchstaben d bis g um einen
aktiven NFE handelt. Diese Nummer ist auf
eine Weise auszulegen, die mit dem Wortlaut der Definition von „Finanzinstitut“
in den Empfehlungen der Arbeitsgruppe Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche
(„Financial Action Task Force on Money Laundering“ – FATF) vereinbar ist. 7.
Der Ausdruck „Finanzvermögen“ umfasst Wertpapiere (zum Beispiel Anteile am
Aktienkapital einer Kapitalgesellschaft, Beteiligungen oder wirtschaftliches
Eigentum an den Beteiligungen an einer in Streubesitz befindlichen oder
börsennotierten Personengesellschaft oder einem Trust sowie Obligationen,
Anleihen, Schuldverschreibungen oder sonstige Schuldurkunden), Beteiligungen an
Personengesellschaften, Warengeschäften, Swaps (zum Beispiel Zinsswaps,
Währungsswaps, Basisswaps, Zinscaps, Zinsfloors, Warenswaps, Aktienswaps,
Aktienindexswaps und ähnliche Vereinbarungen), Versicherungs- oder
Rentenversicherungsverträge oder Beteiligungen (darunter börsengehandelte und
nicht börsengehandelte Termingeschäfte und Optionen) an Wertpapieren,
Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäften, Swaps oder
Versicherungs- oder Rentenverträgen. Der Ausdruck „Finanzvermögen“ umfasst
keine nicht fremdfinanzierten unmittelbaren Immobilienbeteiligungen. 8.
Der Ausdruck „spezifizierte Versicherungsgesellschaft“ bedeutet einen
Rechtsträger, bei dem es sich um eine Versicherungsgesellschaft (oder die
Holdinggesellschaft einer Versicherungsgesellschaft) handelt, die einen
rückkaufsfähigen Versicherungsvertrag oder einen Rentenversicherungsvertrag
abschließt oder zur Leistung von Zahlungen in Bezug auf einen solchen Vertrag
verpflichtet ist. B. Nicht meldendes Finanzinstitut 1. Der Ausdruck „nicht
meldendes Finanzinstitut" bedeutet ein Finanzinstitut, bei dem es sich um
Folgendes handelt: a)
einen staatlichen Rechtsträger, eine internationale Organisation oder eine
Zentralbank, außer bei Zahlungen, die aus einer Verpflichtung im Zusammenhang
mit gewerblichen Finanzaktivitäten stammen, die denen einer spezifizierten
Versicherungsgesellschaft, eines Verwahr- oder eines Einlageninstituts
entsprechen, b)
einen Altersvorsorgefonds mit breiter Beteiligung, einen Altersvorsorgefonds
mit geringer Beteiligung, einen Pensionsfonds eines staatlichen Rechtsträgers,
eine internationale Organisation oder eine Zentralbank oder einen
qualifizierten Kreditkartenanbieter, c)
einen sonstigen Rechtsträger, bei dem ein geringes Risiko besteht, dass er zur
Steuerhinterziehung missbraucht wird, der im Wesentlichen ähnliche
Eigenschaften wie die in Unterabschnitt B Nummer 1 Buchstaben a
und b genannten Rechtsträger aufweist, nach innerstaatlichem Recht als
nicht meldendes Finanzinstitut gilt und – in Bezug auf die Mitgliedstaaten – in
der Liste nach Artikel 8 Absatz 7a der Richtlinie 2011/16/EU des
Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der
Besteuerung aufgeführt ist und der Schweiz gemeldet wurde beziehungsweise – in
Bezug auf die Schweiz – der Europäischen Kommission mitgeteilt wurde, sofern
sein Status als nicht meldendes Finanzinstitut dem Zweck dieses Abkommens nicht
entgegensteht, d)
einen ausgenommenen Organismus für die gemeinsame Anlage von Wertpapieren
(OGAW) oder e)
einen Trust, soweit der Treuhänder des Trusts ein meldendes Finanzinstitut ist
und sämtliche nach Abschnitt I zu meldenden Informationen zu sämtlichen
meldepflichtigen Konten des Trusts meldet. 2. Der Ausdruck „staatlicher Rechtsträger“ bedeutet die
Regierung eines Mitgliedstaats, der Schweiz oder eines anderen Staates, eine
Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats, der Schweiz oder eines anderen
Staates (wobei es sich, um Zweifel auszuräumen, unter anderen um einen
Gliedstaat, eine Provinz, einen Landkreis oder eine Gemeinde handeln kann) oder
eine Behörde oder Einrichtung, die sich im Alleineigentum eines Mitgliedstaats,
der Schweiz oder eines anderen Staates oder einer oder mehrerer
Gebietskörperschaften befindet (jeweils ein „staatlicher Rechtsträger“). Diese
Kategorie besteht aus den wesentlichen Instanzen, beherrschten Rechtsträgern
und Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaats, der Schweiz oder eines anderen
Staates. a)
Eine „wesentliche Instanz“ eines Mitgliedstaats, der Schweiz oder eines anderen
Staates bedeutet unabhängig von ihrer Bezeichnung eine Person, eine
Organisation, eine Behörde, ein Amt, einen Fonds, eine Einrichtung oder eine
sonstige Stelle, die eine Regierungsbehörde eines Mitgliedstaats, der Schweiz
oder eines anderen Staates darstellt. Die Nettoeinkünfte der Regierungsbehörde
müssen ihrem eigenen Konto oder sonstigen Konten des Mitgliedstaats, der
Schweiz oder eines anderen Staates gutgeschrieben werden, ohne dass ein Teil
davon einer Privatperson zugutekommt. Eine wesentliche Instanz umfasst nicht
eine natürliche Person, bei der es sich um einen in seiner Eigenschaft als
Privatperson handelnden Regierungsvertreter, Beamten oder Verwalter handelt. b)
Ein beherrschter Rechtsträger bedeutet einen Rechtsträger, der formal vom Staat
getrennt ist oder auf andere Weise eine eigenständige juristische Person
darstellt, sofern i.
der Rechtsträger sich unmittelbar oder über einen oder mehrere beherrschte
Rechtsträger im Alleineigentum und unter der Beherrschung eines oder mehrerer
staatlicher Rechtsträger befindet, ii.
die Nettoeinkünfte des Rechtsträgers seinem eigenen Konto oder den Konten eines
oder mehrerer staatlicher Rechtsträger gutgeschrieben werden, ohne dass ein
Teil seiner Einkünfte einer Privatperson zugutekommt, und iii.
die Vermögenswerte des Rechtsträgers bei seiner Auflösung einem oder mehreren
staatlichen Rechtsträgern zufallen. c) Einkünfte kommen nicht Privatpersonen zugute, wenn es
sich bei diesen Personen um die vorgesehenen Begünstigten eines
Regierungsprogramms handelt und die Programmaktivitäten für die Allgemeinheit
im Interesse des Gemeinwohls ausgeübt werden oder sich auf die Verwaltung eines
Regierungsbereichs beziehen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen gelten
Einkünfte jedoch als Einkünfte, die Privatpersonen zugutekommen, wenn sie aus über
einen staatlichen Rechtsträger ausgeübten gewerblichen Tätigkeiten, wie zum
Beispiel Geschäftsbankengeschäften, stammen, bei denen Finanzdienstleistungen
an Privatpersonen erbracht werden. 3. Der Ausdruck „internationale Organisation“ bedeutet eine
internationale Organisation oder eine in ihrem Alleineigentum stehende Behörde
oder Einrichtung. Diese Kategorie umfasst eine zwischenstaatliche Organisation
(einschließlich einer übernationalen Organisation), i) die hauptsächlich aus
Regierungen besteht, ii) die mit einem Mitgliedstaat, der Schweiz oder einem
anderen Staat ein Sitzabkommen oder im Wesentlichen ähnliches Abkommen
geschlossen hat und iii) deren Einkünfte nicht Privatpersonen zugutekommen. 4. Der Ausdruck „Zentralbank“ bedeutet ein Institut, das
per Gesetz oder staatlicher Genehmigung neben der Regierung eines
Mitgliedstaats, der Schweiz oder eines anderen Staates die oberste Behörde für
die Ausgabe von als Währung vorgesehenen Zahlungsmitteln darstellt. Dieses
Institut kann eine von der Regierung eines Mitgliedstaats, der Schweiz oder
eines anderen Staates getrennte Einrichtung umfassen, die ganz oder teilweise
im Eigentum des betreffenden Mitgliedstaats, der Schweiz oder des betreffenden
anderen Staates stehen kann. 5. Der Ausdruck „Altersvorsorgefonds mit geringer
Beteiligung“ bedeutet einen Fonds zur Gewährung von Altersvorsorge- und
Invaliditätsleistungen sowie Leistungen im Todesfall oder einer Kombination
dieser Leistungen an Begünstigte, die derzeitige oder ehemalige Arbeitnehmer
(oder von ihnen bestimmte Personen) eines oder mehrerer Arbeitgeber sind,
sofern der Fonds a)
nicht einen einzigen Begünstigten hat, der Anspruch auf mehr als fünf Prozent
der Vermögenswerte des Fonds hat, b)
staatlicher Regelung unterliegt und Informationen an die Steuerbehörden
übermittelt und c)
mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt: i.
der Fonds ist aufgrund seines Status als Altersvorsorgeplan grundsätzlich von
der Kapitalertragsteuer befreit oder die Besteuerung entsprechender Erträge erfolgt
nachgelagert beziehungsweise zu einem ermäßigten Satz; ii.
der Fonds bezieht mindestens 50 Prozent seiner Gesamtbeiträge (mit
Ausnahme von Vermögensübertragungen von anderen in Unterabschnitt B
Nummern 5 bis 7 genannten Plänen oder in Unterabschnitt C
Nummer 17 Buchstabe a genannten Altersvorsorgekonten) von den
Arbeitgebern; iii.
Ausschüttungen oder Entnahmen aus dem Fonds dürfen nur bei Eintritt konkreter
Ereignisse im Zusammenhang mit Ruhestand, Invalidität oder Tod vorgenommen
werden (mit Ausnahme von aus einem Altersvorsorgeplan an andere in
Unterabschnitt B Nummern 5 bis 7 genannte Altersvorsorgefonds oder in
Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe a genannte
Altersvorsorgekonten übertragene Ausschüttungen), andernfalls finden Sanktionen
Anwendung, oder iv.
die Arbeitnehmerbeiträge an den Fonds (mit Ausnahme bestimmter zugelassener
Ausgleichsbeiträge) werden durch das Erwerbseinkommen des Arbeitnehmers
begrenzt oder dürfen unter Anwendung der in Abschnitt VII
Unterabschnitt C genannten Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten
und die Währungsumrechnung jährlich höchstens 50 000 USD oder einen
auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats oder der Schweiz lautenden Betrag im
Gegenwert von höchstens 50 000 USD betragen. 6. Der Ausdruck „Altersvorsorgefonds mit geringer
Beteiligung“ bedeutet einen Fonds zur Gewährung von Altersvorsorge- und
Invaliditätsleistungen sowie Leistungen im Todesfall an Begünstigte, die
derzeitige oder ehemalige Arbeitnehmer (oder von ihnen bestimmte Personen)
eines oder mehrerer Arbeitgeber sind, für erbrachte Leistungen, sofern a)
weniger als 50 Personen am Fonds beteiligt sind, b)
ein oder mehrere Arbeitgeber in den Fonds einzahlen, bei denen es sich nicht um
Investmentunternehmen oder passive NFEs handelt, c)
die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge an den Fonds (mit Ausnahme von
Vermögensübertragungen von in Unterabschnitt C Nummer 17
Buchstabe a genannten Altersvorsorgekonten) durch das Erwerbseinkommen
beziehungsweise die Vergütung des Arbeitnehmers begrenzt werden, d)
nicht im Gründungsstaat (in einem Mitgliedstaat oder der Schweiz) des Fonds
ansässige Beteiligte auf höchstens 20 Prozent der Vermögenswerte des Fonds
Anspruch haben und e)
der Fonds staatlicher Regelung unterliegt und Informationen an die Steuerbehörden
übermittelt. 7. Der Ausdruck „Pensionsfonds eines staatlichen
Rechtsträgers, einer internationalen Organisation oder einer Zentralbank“
bedeutet einen von einem staatlichen Rechtsträger, einer internationalen
Organisation oder einer Zentralbank errichteten Fonds zur Gewährung von
Altersvorsorge- und Invaliditätsleistungen sowie Leistungen im Todesfall an
Begünstigte oder Beteiligte, bei denen es sich um derzeitige oder ehemalige
Arbeitnehmer (oder von ihnen bestimmte Personen) oder um Personen handeln kann,
die keine derzeitigen oder ehemaligen Arbeitnehmer sind, falls die Leistungen
diesen Begünstigten und Beteiligten für ihre dem staatlichen Rechtsträger, der
internationalen Organisation oder der Zentralbank geleisteten Dienste gewährt
werden. 8. Der Ausdruck „qualifizierter Kreditkartenanbieter“
bedeutet ein Finanzinstitut, das folgende Voraussetzungen erfüllt: a)
Das Finanzinstitut gilt nur als Finanzinstitut, weil es ein
Kreditkartenanbieter ist, der Einlagen nur akzeptiert, wenn ein Kunde eine
Zahlung leistet, die einen in Bezug auf die Karte fälligen Saldo übersteigt,
und die Überzahlung nicht unverzüglich an den Kunden zurücküberwiesen wird, und
b) spätestens ab dem
Inkrafttreten des am [XXXX] unterzeichneten Änderungsprotokolls wendet das Finanzinstitut
Maßnahmen und Verfahren an, die entweder verhindern, dass ein Kunde eine
Überzahlung in Höhe von mehr als 50 000 USD oder eines auf die
Landeswährung eines Mitgliedstaats lautenden Betrags im Gegenwert von mehr als
50 000 USD leistet, oder sicherstellen, dass jede Überzahlung eines
Kunden, die über diesem Betrag liegt, dem Kunden innerhalb von 60 Tagen
zurückerstattet wird, wobei in beiden Fällen die Vorschriften für die
Zusammenfassung von Konten und die Währungsumrechnung nach Abschnitt VII Unterabschnitt C
gelten. Überzahlungen von Kunden
in diesem Sinne umfassen nicht Guthaben im Zusammenhang mit strittigen
Abbuchungen, schließen jedoch Guthaben infolge der Rückgabe von Waren ein. 9.
Der Ausdruck „ausgenommener Organismus für die gemeinsame Anlage von
Wertpapieren (ausgenommener OGAW)“ bedeutet ein Investmentunternehmen, das als
Organismus für die gemeinsame Anlage von Wertpapieren (OGAW) der Aufsicht
untersteht, sofern sämtliche Beteiligungen an dem OGAW von natürlichen Personen
oder Rechtsträgern, die keine meldepflichtigen Personen sind, oder über diese
gehalten werden, mit Ausnahme eines passiven NFE mit beherrschenden Personen,
die meldepflichtige Personen sind. Ein
Investmentunternehmen, das als OGAW der Aufsicht untersteht, gilt auch dann
nach Nummer 9 als ausgenommener OGAW, wenn der OGAW effektive
Inhaberanteile ausgibt, sofern a) der OGAW nach dem
31. Dezember 2015 des Jahres vor Inkrafttreten des am [XXXX]
unterzeichneten Änderungsprotokolls keine effektiven Inhaberanteile ausgegeben
hat oder ausgibt, b)
der OGAW bei Rückkauf alle diese Anteile einzieht, c)
der OGAW die in den Abschnitten II bis VII aufgeführten Verfahren zur
Erfüllung der Sorgfaltspflichten durchführt und alle meldepflichtigen
Informationen zu diesen Anteilen meldet, wenn diese zum Einlösen oder zu
sonstiger Zahlung vorgelegt werden, und d) der OGAW über Maßnahmen
und Verfahren verfügt, um sicherzustellen, dass die betreffenden Anteile so
bald wie möglich und auf jeden Fall innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten
des am [XXXX] unterzeichneten Änderungsprotokolls eingelöst werden oder nicht
mehr verkehrsfähig sind. C. Finanzkonto 1. Der Ausdruck „Finanzkonto“ bedeutet ein von einem Finanzinstitut
geführtes Konto und umfasst ein Einlagenkonto, ein Verwahrkonto und a)
im Fall eines Investmentunternehmens Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen an
dem Finanzinstitut. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmung umfasst der Ausdruck
„Finanzkonto“ keine Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen an einem Rechtsträger,
der nur als Investmentunternehmen gilt, weil er für den Zweck der Anlage oder
Verwaltung von Finanzvermögen, das bei einem anderen Finanzinstitut als diesem
Rechtsträger im Namen eines Kunden eingezahlt wurde, für oder im Auftrag dieses
Kunden i) Anlageberatung erbringt oder ii) Vermögenswerte verwaltet, b)
im Fall eines nicht unter Buchstabe a beschriebenen Finanzinstituts Eigen-
und Fremdkapitalbeteiligungen an dem Finanzinstitut, sofern die
Beteiligungskategorie zur Vermeidung der Meldepflicht nach Abschnitt I
eingeführt wurde, sowie c)
von einem Finanzinstitut ausgestellte oder verwaltete rückkaufsfähige
Versicherungsverträge und Rentenversicherungsverträge, mit Ausnahme von nicht
mit einer Kapitalanlage verbundenen und nicht übertragbaren sofortigen Leibrenten,
die auf natürliche Personen lauten und eine Altersvorsorge- oder
Invaliditätsleistung monetisieren, die aufgrund eines Kontos erbracht wird, bei
dem es sich um ein ausgenommenes Konto handelt. Der Ausdruck
„Finanzkonto“ umfasst keine Konten, bei denen es sich um ausgenommene Konten
handelt. 2. Der Ausdruck „Einlagenkonto“ umfasst Geschäfts-, Giro-,
Spar- und Terminkonten sowie Konten, die durch Einlagenzertifikate, Sparbriefe,
Investmentzertifikate, Schuldtitel oder vergleichbare Instrumente verbrieft
sind, die von einem Finanzinstitut im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder
einer ähnlichen Geschäftstätigkeit geführt werden. Ein Einlagenkonto umfasst
auch Beträge, die von einer Versicherungsgesellschaft aufgrund eines
garantierten Kapitalanlagevertrags oder einer ähnlichen Vereinbarung zur
Zahlung oder Gutschrift von Zinsen auf diese Beträge gehalten werden. 3. Der Ausdruck „Verwahrkonto“ bedeutet ein Konto (nicht
jedoch einen Versicherungs- oder Rentenversicherungsvertrag), in dem
Finanzvermögen zugunsten eines Dritten verwahrt wird. 4. Der Ausdruck „Eigenkapitalbeteiligung“ bedeutet im Fall
einer Personengesellschaft, die ein Finanzinstitut ist, entweder eine Kapital-
oder eine Gewinnbeteiligung an der Personengesellschaft. Im Fall eines Trusts,
der ein Finanzinstitut ist, gilt eine Eigenkapitalbeteiligung als von einer
Person gehalten, die als Treugeber oder Begünstigter des gesamten oder eines
Teils des Trusts betrachtet wird, oder von einer sonstigen natürlichen Person,
die den Trust tatsächlich beherrscht. Eine meldepflichtige Person gilt als
Begünstigter eines Trusts, wenn sie berechtigt ist, unmittelbar oder mittelbar
(zum Beispiel durch einen Bevollmächtigten) eine Pflichtausschüttung aus dem
Trust zu erhalten, oder unmittelbar oder mittelbar eine freiwillige
Ausschüttung aus dem Trust erhalten kann. 5. Der Ausdruck „Versicherungsvertrag“ bedeutet einen
Vertrag (nicht jedoch einen Rentenversicherungsvertrag), bei dem sich der
Versicherungsgeber bereit erklärt, bei Eintritt eines konkreten Ereignisses im
Zusammenhang mit einem Todesfall-, Krankheits-, Unfall-, Haftungs- oder
Sachschadenrisiko einen Betrag zu zahlen. 6. Der Ausdruck „Rentenversicherungsvertrag“ bedeutet einen
Vertrag, bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, für einen
vollständig oder teilweise anhand der Lebenserwartung einer oder mehrerer
natürlicher Personen ermittelten Zeitraum Zahlungen zu leisten. Der Ausdruck
umfasst auch einen Vertrag, der nach dem Recht, den Vorschriften oder der
Rechtsübung des Staates, in dem er ausgestellt wurde (eines Mitgliedstaats, der
Schweiz oder eines anderen Staates), als Rentenversicherungsvertrag gilt und
bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, für eine bestimmte Anzahl
von Jahren Zahlungen zu leisten. 7. Der Ausdruck „rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag“
bedeutet einen Versicherungsvertrag (nicht jedoch einen
Rückversicherungsvertrag zwischen zwei Versicherungsgesellschaften) mit einem
Barwert. 8. Der Ausdruck „Barwert“ bedeutet i) den Betrag, zu dessen
Erhalt der Versicherungsnehmer nach Rückkauf oder Kündigung des Vertrags
berechtigt ist (ohne Minderung wegen einer Rückkaufgebühr oder eines
Policendarlehens ermittelt), oder ii) den Betrag, den der Versicherungsnehmer
im Rahmen des Vertrags oder in Bezug auf den Vertrag als Darlehen aufnehmen
kann, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Ungeachtet der vorstehenden
Bestimmungen umfasst der Ausdruck „Barwert“ nicht einen aufgrund eines
Versicherungsvertrags wie folgt zahlbaren Betrag: a)
ausschließlich aufgrund des Todes einer natürlichen Person, die über einen
Lebensversicherungsvertrag verfügt, b)
in Form einer Leistung bei Personenschaden oder Krankheit oder einer sonstigen
Leistung zur Entschädigung für einen bei Eintritt des Versicherungsfalls
erlittenen wirtschaftlichen Verlust, c)
in Form einer Rückerstattung einer aufgrund eines Versicherungsvertrags (nicht
jedoch eines an Kapitalanlagen gebundenen Lebens- oder
Rentenversicherungsvertrags) bereits gezahlten Prämie (abzüglich
Versicherungsgebühren unabhängig von deren tatsächlicher Erhebung) bei
Vertragsaufhebung oder -kündigung, Verringerung des Risikopotenzials während
der Vertragslaufzeit oder Berichtigung einer Fehlbuchung oder eines
vergleichbaren Fehlers in Bezug auf die Vertragsprämie, d)
in Form einer an den Versicherungsnehmer zahlbaren Dividende (nicht jedoch
eines Schlussüberschussanteils), sofern die Dividende aus einem
Versicherungsvertrag stammt, bei dem nur Leistungen nach Buchstabe b zu
zahlen sind, oder e)
in Form einer Rückerstattung einer Prämienvorauszahlung oder eines
Prämiendepots für einen Versicherungsvertrag mit mindestens jährlich fälliger
Prämienzahlung, sofern die Höhe der Prämienvorauszahlung oder des Prämiendepots
die nächste vertragsgemäß fällige Jahresprämie nicht übersteigt. 9. Der Ausdruck „bestehendes Konto“ bedeutet a) ein Finanzkonto, das zum 31. Dezember des Jahres
vor Inkrafttreten des am [XXXX] unterzeichneten Änderungsprotokolls von einem
meldenden Finanzinstitut geführt wird. b) Ein Mitgliedstaat oder die Schweiz hat die Möglichkeit,
den Ausdruck „bestehendes Konto“ auf jedes Finanzkonto eines Kontoinhabers
ungeachtet des Zeitpunkts der Eröffnung dieses Finanzkontos zu erweitern, wenn i. der Kontoinhaber bei
dem meldenden Finanzinstitut oder einem verbundenen Rechtsträger in demselben
Staat (einem Mitgliedstaat oder der Schweiz) wie das meldende Finanzinstitut
auch Inhaber eines Finanzkontos ist, das ein bestehendes Konto nach
Buchstabe a ist; ii. das meldende
Finanzinstitut und gegebenenfalls der verbundene Rechtsträger in demselben
Staat (einem Mitgliedstaat oder der Schweiz) wie das meldende Finanzinstitut
diese beiden Finanzkonten und alle weiteren Finanzkonten des Kontoinhabers, die
als bestehende Konten nach Buchstabe b behandelt werden, für die Zwecke
der Erfüllung der in Abschnitt VII Unterabschnitt A genannten
Anforderungen in Bezug auf den Kenntnisstand und für die Zwecke der Ermittlung
des Saldos oder Werts eines der Finanzkonten bei der Anwendung eines der
kontospezifischen Schwellenwerte als ein einziges Finanzkonto behandelt; iii. das meldende
Finanzinstitut in Bezug auf ein Finanzkonto, das den Verfahren zur Bekämpfung
der Geldwäsche unterliegt, die Anforderungen dieser Verfahren in Bezug auf das
Finanzkonto erfüllen darf, indem es sich auf die Verfahren zur Bekämpfung der
Geldwäsche verlässt, die für das unter Buchstabe a beschriebene bestehende
Konto durchgeführt wurden, und iv. die Eröffnung des
Finanzkontos – außer für die Zwecke dieses Abkommens – keine
Bereitstellung neuer, zusätzlicher oder geänderter Kundeninformationen durch
den Kontoinhaber erfordert. Vor Inkrafttreten des am [XXXX] unterzeichneten Änderungsprotokolls
teilen die Mitgliedstaaten der Schweiz und teilt die Schweiz der Europäischen
Kommission mit, ob sie von der Option unter diesem Buchstaben Gebrauch gemacht
haben. Die Europäische Kommission leitet die Mitteilung der Schweiz an alle
Mitgliedstaaten weiter und kann die Weiterleitung der Mitteilungen der
Mitgliedstaaten an die Schweiz koordinieren. Jedwede Änderungen bei der
Ausübung dieser Option durch einen Mitgliedstaat oder die Schweiz werden auf
dieselbe Weise mitgeteilt. 10.
Der Ausdruck „Neukonto“ bedeutet ein von einem meldenden
Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, das zum oder nach dem Inkrafttreten des
am [XXXX] unterzeichneten Änderungsprotokolls eröffnet wird, sofern es nicht
als bestehendes Konto nach Nummer 9 Buchstabe b behandelt wird. 11.
Der Ausdruck „bestehendes Konto natürlicher Personen“ bedeutet ein bestehendes
Konto, dessen Inhaber eine oder mehrere natürliche Personen sind. 12.
Der Ausdruck „Neukonto natürlicher Personen“ bedeutet ein Neukonto, dessen
Inhaber eine oder mehrere natürliche Personen sind. 13.
Der Ausdruck „bestehendes Konto von Rechtsträgern“ bedeutet ein bestehendes
Konto, dessen Inhaber ein oder mehrere Rechtsträger sind. 14.
Der Ausdruck „Konto von geringerem Wert“ bedeutet ein
bestehendes Konto natürlicher Personen mit einem Gesamtsaldo oder -wert von
höchstens 1 000 000 USD oder eines auf die Landeswährung eines
Mitgliedstaats oder der Schweiz lautenden Betrags im Gegenwert von höchstens
1 000 000 USD zum 31. Dezember des Jahres vor Inkrafttreten
des am [XXXX] unterzeichneten Änderungsprotokolls. 15.
Der Ausdruck „Konto von hohem Wert“ bedeutet ein
bestehendes Konto natürlicher Personen mit einem Gesamtsaldo oder -wert von
mehr als 1 000 000 USD oder eines auf die Landeswährung eines
Mitgliedstaats oder der Schweiz lautenden Betrags im Gegenwert von mehr als
1 000 000 USD zum 31. Dezember des Jahres vor Inkrafttreten
des am [XXXX] unterzeichneten Änderungsprotokolls. 16.
Der Ausdruck „Neukonto von Rechtsträgern“ bedeutet ein Neukonto, dessen Inhaber
ein oder mehrere Rechtsträger sind. 17. Der Ausdruck
„ausgenommenes Konto“ bedeutet eines der folgenden Konten: a) ein Altersvorsorgekonto, das folgende Voraussetzungen
erfüllt: i.
Das Konto untersteht als persönliches Altersvorsorgekonto der Aufsicht oder ist
Teil eines registrierten oder der Aufsicht unterstehenden Altersvorsorgeplans
für die Gewährung von Renten- und Pensionsleistungen (einschließlich
Invaliditätsleistungen und Leistungen im Todesfall). ii.
Das Konto ist steuerbegünstigt (das heißt, auf das Konto eingezahlte Beiträge,
die andernfalls steuerpflichtig wären, sind von den Bruttoeinkünften des
Kontoinhabers abziehbar oder ausgenommen oder werden mit einem ermäßigten
Steuersatz besteuert, oder die mit dem Konto erzielten Kapitalerträge werden
nachgelagert oder mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert). iii.
In Bezug auf das Konto besteht eine Pflicht zur Informationsübermittlung an die
Steuerbehörden. iv.
Entnahmen sind an das Erreichen eines bestimmten Ruhestandsalters, Invalidität
oder den Todesfall geknüpft oder es werden bei Entnahmen vor Eintritt dieser
Ereignisse Vorschusszinsen fällig. v.
Entweder i) die jährlichen Beiträge sind auf höchstens 50 000 USD
oder einen auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats oder der Schweiz
lautenden Betrag im Gegenwert von höchstens 50 000 USD begrenzt oder
ii) für das Konto gilt eine auf die gesamte Lebenszeit bezogene Beitragsgrenze
von höchstens 1 000 000 USD oder eines auf die Landeswährung
eines Mitgliedstaats oder der Schweiz lautenden Betrags im Gegenwert von
höchstens 1 000 000 USD, wobei in beiden Fällen die Vorschriften
für die Zusammenfassung von Konten und die Währungsumrechnung nach
Abschnitt VII Unterabschnitt C gelten. Ein Finanzkonto, das die unter dieser Ziffer genannte Voraussetzung
grundsätzlich erfüllt, wird diese auch dann erfüllen, wenn auf das Finanzkonto
Vermögenswerte oder Geldbeträge von einem oder mehreren Finanzkonten, die die
Voraussetzungen nach Buchstabe a oder b erfüllen, oder von einem oder
mehreren Altersvorsorge- oder Pensionsfonds, die die Voraussetzungen nach
Unterabschnitt B Nummern 5 bis 7 erfüllen, übertragen werden
können. b) Ein Konto, das
folgende Voraussetzungen erfüllt: i.
Das Konto untersteht als Anlageinstrument für andere Zwecke als die
Altersvorsorge der Aufsicht und wird regelmäßig an einer anerkannten Börse
gehandelt oder das Konto untersteht als Sparinstrument für andere Zwecke als
die Altersvorsorge der Aufsicht. ii.
Das Konto ist steuerbegünstigt (das heißt, auf das Konto eingezahlte Beiträge,
die andernfalls steuerpflichtig wären, sind von den Bruttoeinkünften des
Kontoinhabers abziehbar oder ausgenommen oder werden mit einem ermäßigten Steuersatz
besteuert, oder die mit dem Konto erzielten Kapitalerträge werden nachgelagert
oder mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert). iii.
Entnahmen sind an die Erfüllung bestimmter Kriterien geknüpft, die in
Zusammenhang mit dem Zweck des Anlage- oder Sparkontos (beispielsweise
Gewährung von ausbildungsbezogenen oder medizinischen Leistungen) stehen, oder
es werden bei Entnahmen vor Erfüllung dieser Kriterien Vorschusszinsen fällig. iv.
Die jährlichen Beiträge sind auf höchstens 50 000 USD oder einen auf
die Landeswährung eines Mitgliedstaats oder der Schweiz lautenden Betrag im
Gegenwert von höchstens 50 000 USD begrenzt, wobei die Vorschriften
für die Zusammenfassung von Konten und die Währungsumrechnung nach
Abschnitt VII Unterabschnitt C gelten. Ein Finanzkonto, das
die unter dieser Ziffer genannte Voraussetzung grundsätzlich erfüllt, wird
diese auch dann erfüllen, wenn auf das Finanzkonto Vermögenswerte oder
Geldbeträge von einem oder mehreren Finanzkonten, die die Voraussetzungen nach
Buchstabe a oder b erfüllen, oder von einem oder mehreren
Altersvorsorge- oder Pensionsfonds, die die Voraussetzungen nach
Unterabschnitt B Nummern 5 bis 7 erfüllen, übertragen werden
können. c) Einen Lebensversicherungsvertrag mit einer
Versicherungszeit, die vor Vollendung des 90. Lebensjahrs der versicherten
natürlichen Person endet, sofern der Vertrag folgende Voraussetzungen erfüllt: i. Während der Vertragslaufzeit oder bis zur Vollendung des
90. Lebensjahrs des Versicherten – je nachdem, welcher Zeitraum
kürzer ist – sind mindestens jährlich regelmäßige Prämien fällig, die im
Laufe der Zeit nicht sinken. ii. Der Vertrag besitzt keinen Vertragswert, auf den eine
Person ohne Kündigung des Vertrags (durch Entnahme, Beleihung oder auf andere
Weise) zugreifen kann. iii. Der bei Vertragsaufhebung oder -kündigung auszahlbare
Betrag (mit Ausnahme einer Leistung im Todesfall) kann die Gesamthöhe der für
den Vertrag gezahlten Prämien abzüglich der Summe aus den Gebühren für
Todesfall- und Krankheitsrisiko und Aufwendungen (unabhängig von deren
tatsächlicher Erhebung) für die Vertragslaufzeit beziehungsweise -laufzeiten
sowie sämtlichen vor Vertragsaufhebung oder -kündigung ausgezahlten Beträgen
nicht übersteigen. iv. Der Inhaber des Vertrags ist kein entgeltlicher Erwerber.
d) Ein Konto, dessen ausschließlicher Inhaber ein Nachlass
ist, sofern die Unterlagen zu diesem Konto eine Kopie des Testaments oder der
Sterbeurkunde des Verstorbenen enthalten. e) Ein Konto, das eingerichtet wird im Zusammenhang mit i. einer gerichtlichen Verfügung oder einem Gerichtsurteil;
ii. einem Verkauf, einem Tausch oder einer Vermietung eines
unbeweglichen oder beweglichen Vermögensgegenstands, sofern das Konto folgende
Voraussetzungen erfüllt: - Das Konto wird
ausschließlich mit einer Anzahlung, einer Einlage in einer zur Sicherung einer
unmittelbar mit der Transaktion verbundenen Verpflichtung angemessenen Höhe
oder einer ähnlichen Zahlung finanziert oder mit Finanzvermögen, das im
Zusammenhang mit dem Verkauf, dem Tausch oder der Vermietung des
Vermögensgegenstands auf das Konto eingezahlt wird. -
Das Konto wird nur zur Sicherung der Verpflichtung des Käufers zur Zahlung des
Kaufpreises für den Vermögensgegenstand, der Verpflichtung des Verkäufers zur
Begleichung von Eventualverbindlichkeiten beziehungsweise der Verpflichtung des
Vermieters oder Mieters zur Begleichung von Schäden im Zusammenhang mit dem
Mietobjekt nach dem Mietvertrag eingerichtet und genutzt. -
Die Vermögenswerte des Kontos, einschließlich der daraus erzielten Einkünfte,
werden bei Verkauf, Tausch oder Übertragung des Vermögensgegenstands
beziehungsweise Ende des Mietvertrags zugunsten des Käufers, Verkäufers,
Vermieters oder Mieters ausgezahlt oder auf andere Weise verteilt (auch zur
Erfüllung einer Verpflichtung einer dieser Personen). -
Das Konto ist nicht ein im Zusammenhang mit einem Verkauf oder Tausch von
Finanzvermögen eingerichtetes Margin-Konto oder ähnliches Konto. -
Das Konto steht nicht in Verbindung mit einem Konto nach Buchstabe f. iii. einer Verpflichtung eines Finanzinstituts, das ein
durch Immobilien besichertes Darlehen verwaltet, zur Zurücklegung eines Teils
einer Zahlung ausschließlich zur Ermöglichung der Entrichtung von Steuern oder
Versicherungsbeiträgen im Zusammenhang mit den Immobilien zu einem späteren
Zeitpunkt oder iv. einer Verpflichtung eines Finanzinstituts
ausschließlich zur Ermöglichung der Entrichtung von Steuern zu einem späteren
Zeitpunkt. f)
Ein Einlagenkonto, das folgende Voraussetzungen erfüllt: i. Das Konto besteht ausschließlich, weil ein Kunde eine
Zahlung leistet, die einen in Bezug auf eine Kreditkarte oder eine sonstige
revolvierende Kreditfazilität fälligen Saldo übersteigt, und die Überzahlung
nicht unverzüglich an den Kunden zurücküberwiesen wird. ii. Spätestens ab dem Inkrafttreten des am [XXXX]
unterzeichneten Änderungsprotokolls wendet das Finanzinstitut Maßnahmen und
Verfahren an, die entweder verhindern, dass ein Kunde eine Überzahlung in Höhe
von mehr als 50 000 USD oder eines auf die Landeswährung eines
Mitgliedstaats lautenden Betrags im Gegenwert von mehr als 50 000 USD
leistet, oder sicherstellen, dass jede Überzahlung eines Kunden, die über
diesem Betrag liegt, dem Kunden innerhalb von 60 Tagen zurückerstattet
wird, wobei in beiden Fällen die Vorschriften für die Zusammenfassung von
Konten und die Währungsumrechnung nach Abschnitt VII Unterabschnitt C
gelten. Überzahlungen von Kunden in diesem Sinne umfassen nicht Guthaben im
Zusammenhang mit strittigen Abbuchungen, schließen jedoch Guthaben infolge der
Rückgabe von Waren ein. g) Ein sonstiges Konto, bei dem ein geringes Risiko
besteht, dass es zur Steuerhinterziehung missbraucht wird, das im Wesentlichen
ähnliche Eigenschaften wie die unter Buchstaben a bis f beschriebenen
Konten aufweist und das nach innerstaatlichem Recht als ausgenommenes Konto
gilt und – in Bezug auf die Mitgliedstaaten – in der Liste nach Artikel 8
Absatz 7a der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der
Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung aufgeführt ist und der Schweiz
gemeldet wurde beziehungsweise – in Bezug auf die Schweiz – der Europäischen
Kommission mitgeteilt wurde, sofern sein Status als ausgenommenes Konto dem
Zweck dieses Abkommens nicht entgegensteht. D. Meldepflichtiges Konto 1. Der Ausdruck „meldepflichtiges Konto“ bedeutet ein Konto, dessen
Inhaber eine oder mehrere meldepflichtige Personen sind oder ein passiver NFE,
der von einer oder mehreren meldepflichtigen Personen beherrscht wird, sofern
es nach den in den Abschnitten II bis VII beschriebenen Verfahren zur
Erfüllung der Sorgfaltspflichten als solches identifiziert wurde. 2. Der Ausdruck „meldepflichtige Person“ bedeutet eine Person eines
meldepflichtigen Staates, jedoch nicht i) eine Kapitalgesellschaft, deren
Aktien regelmäßig an einer oder mehreren anerkannten Wertpapierbörsen gehandelt
werden, ii) eine Kapitalgesellschaft, die ein verbundener Rechtsträger einer
Kapitalgesellschaft nach Ziffer i ist, iii) einen staatlichen
Rechtsträger, iv) eine internationale Organisation, v) eine Zentralbank oder
vi) ein Finanzinstitut. 3. Der Ausdruck „Person eines meldepflichtigen Staates“ bedeutet eine
natürliche Person oder einen Rechtsträger, die beziehungsweise der nach dem
Steuerrecht eines meldepflichtigen Staates in diesem ansässig ist, oder einen
Nachlass eines Erblassers, der in einem meldepflichtigen Staat ansässig war. In
diesem Sinne gilt ein Rechtsträger, bei dem keine steuerliche Ansässigkeit
vorliegt, beispielsweise eine Personengesellschaft, eine Limited Liability
Partnership oder ein ähnliches Rechtsgebilde, als in dem Staat ansässig, in dem
sich der Ort seiner tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. 4. Der Ausdruck „meldepflichtiger Staat“ bedeutet im Zusammenhang mit
der Pflicht zur Übermittlung der in Abschnitt I genannten Informationen
die Schweiz in Bezug auf einen Mitgliedstaat oder einen Mitgliedstaat in Bezug
auf die Schweiz. 5. Der Ausdruck „teilnehmender Staat“ bedeutet in Bezug auf einen
Mitgliedstaat oder die Schweiz a) einen Mitgliedstaat in
Bezug auf die Meldepflichten gegenüber der Schweiz oder b) die Schweiz in Bezug auf
die Meldepflichten gegenüber einem Mitgliedstaat oder c) einen anderen Staat, i)
mit dem je nach Zusammenhang der betreffende Mitgliedstaat oder die Schweiz ein
Abkommen geschlossen hat, wonach dieser andere Staat die in Abschnitt I
genannten Informationen übermittelt, und ii) der in einer von dem Mitgliedstaat
beziehungsweise der Schweiz veröffentlichten und der Schweiz beziehungsweise
der Europäischen Kommission mitgeteilten Liste aufgeführt ist, d) in Bezug auf die
Mitgliedstaaten einen anderen Staat, i) mit dem die Europäische Union ein
Abkommen geschlossen hat, wonach dieser andere Staat die in Abschnitt I
genannten Informationen übermittelt, und ii) der in einer von der Europäischen
Kommission veröffentlichten Liste aufgeführt ist. 6. Der Ausdruck „beherrschende Personen“ bedeutet die natürlichen
Personen, die einen Rechtsträger beherrschen. Im Fall eines Trusts bedeutet
dieser Ausdruck den/die Treugeber, den/die Treuhänder, (gegebenenfalls) den/die
Protektor(en), den/die Begünstigten oder Begünstigtenkategorie(n) sowie alle
sonstigen natürlichen Personen, die den Trust tatsächlich beherrschen, und im
Fall eines Rechtsgebildes, das kein Trust ist, bedeutet dieser Ausdruck
Personen in gleichwertigen oder ähnlichen Positionen. Der Ausdruck
„beherrschende Personen“ ist auf eine Weise auszulegen, die mit den
FATF-Empfehlungen vereinbar ist. 7. Der Ausdruck „NFE“ bedeutet einen Rechtsträger, der kein
Finanzinstitut ist. 8. Der Ausdruck „passiver NFE“ bedeutet i) einen NFE, der kein passiver
NFE ist, oder ii) ein Investmentunternehmen nach Unterabschnitt A
Nummer 6 Buchstabe b, das kein Finanzinstitut eines teilnehmenden
Staates ist. 9. Der Ausdruck
„aktiver NFE“ bedeutet einen NFE, der eines der folgenden Kriterien erfüllt: a) Weniger als 50 Prozent der
Bruttoeinkünfte des NFE im vorangegangenen Kalenderjahr oder einem anderen
geeigneten Meldezeitraum sind passive Einkünfte und weniger als 50 Prozent
der Vermögenswerte, die sich während des vorangegangenen Kalenderjahrs oder
eines anderen geeigneten Meldezeitraums im Besitz des NFE befanden, sind
Vermögenswerte, mit denen passive Einkünfte erzielt werden oder erzielt werden
sollen. b) Die Aktien des NFE werden regelmäßig
an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt oder der NFE ist ein verbundener
Rechtsträger eines Rechtsträgers, dessen Aktien regelmäßig an einer anerkannten
Wertpapierbörse gehandelt werden. c) Der NFE ist ein staatlicher
Rechtsträger, eine internationale Organisation, eine Zentralbank oder ein
Rechtsträger, der im Alleineigentum einer oder mehrerer der vorgenannten
Institutionen steht. d) Im Wesentlichen alle Tätigkeiten des
NFE bestehen im (vollständigen oder teilweisen) Besitzen der ausgegebenen
Aktien einer oder mehrerer Tochtergesellschaften, die eine andere
Geschäftstätigkeit als die eines Finanzinstituts ausüben, sowie in der
Finanzierung und Erbringung von Dienstleistungen für diese
Tochtergesellschaften, mit der Ausnahme, dass ein Rechtsträger nicht die
Kriterien für diesen Status erfüllt, wenn er als Anlagefonds tätig ist (oder
sich als solchen bezeichnet), wie zum Beispiel ein Beteiligungskapitalfonds,
ein Wagniskapitalfonds, ein Fonds für fremdfinanzierte Übernahmen
(„Leveraged-Buyout-Fonds“) oder ein Anlageinstrument, dessen Zweck darin
besteht, Gesellschaften zu erwerben oder zu finanzieren und anschließend
Anteile an diesen Gesellschaften als Anlagevermögen zu halten. e) Der NFE betreibt noch kein Geschäft
und hat auch in der Vergangenheit kein Geschäft betrieben, legt jedoch Kapital
in Vermögenswerten an mit der Absicht, ein anderes Geschäft als das eines
Finanzinstituts zu betreiben; der NFE fällt jedoch nach dem Tag, der auf einen
Zeitraum von 24 Monaten nach dem Gründungsdatum des NFE folgt, nicht unter
diese Ausnahmeregelung. f) Der NFE war in den vergangenen fünf
Jahren kein Finanzinstitut und veräußert derzeit seine Vermögenswerte oder
führt eine Umstrukturierung durch mit der Absicht, eine andere Tätigkeit als
die eines Finanzinstituts fortzusetzen oder wieder aufzunehmen. g) Die Tätigkeit des NFE besteht
vorwiegend in der Finanzierung und Absicherung von Transaktionen mit oder für
verbundene Rechtsträger, die keine Finanzinstitute sind, und er erbringt keine
Finanzierungs- oder Absicherungsleistungen für Rechtsträger, die keine
verbundenen Rechtsträger sind, mit der Maßgabe, dass der Konzern dieser
verbundenen Rechtsträger vorwiegend eine andere Geschäftstätigkeit als die
eines Finanzinstituts ausübt. h) Der NFE erfüllt alle der folgenden Anforderungen: i. Er wird in seinem
Ansässigkeitsstaat (einem Mitgliedstaat, der Schweiz oder einem anderen Staat)
ausschließlich für religiöse, gemeinnützige, wissenschaftliche, künstlerische,
kulturelle, sportliche oder erzieherische Zwecke errichtet und betrieben, oder
er wird in seinem Ansässigkeitsstaat (einem Mitgliedstaat, der Schweiz oder
einem anderen Staat) errichtet und betrieben und ist ein Berufsverband, eine
Vereinigung von Geschäftsleuten, eine Handelskammer, ein Arbeitnehmerverband,
ein Landwirtschafts- oder Gartenbauverband, eine Bürgervereinigung oder eine
Organisation, die ausschließlich zur Wohlfahrtsförderung betrieben wird. ii. Er ist in seinem
Ansässigkeitsstaat (einem Mitgliedstaat, der Schweiz oder einem anderen Staat)
von der Einkommensteuer befreit. iii. Er hat keine
Anteilseigner oder Mitglieder, die Eigentums- oder Nutzungsrechte an seinen
Einkünften oder Vermögenswerten haben. iv. Nach dem geltenden
Recht des Ansässigkeitsstaats (eines Mitgliedstaats, der Schweiz oder eines
anderen Staates) oder den Gründungsunterlagen des NFE dürfen seine Einkünfte
und Vermögenswerte nicht an eine Privatperson oder einen nicht gemeinnützigen
Rechtsträger ausgeschüttet oder zu deren Gunsten verwendet werden, außer in
Übereinstimmung mit der Ausübung der gemeinnützigen Tätigkeit des NFE, als
Zahlung einer angemessenen Vergütung für erbrachte Leistungen oder als Zahlung
in Höhe des Marktwerts eines vom NFE erworbenen Vermögensgegenstands. v. Nach dem geltenden Recht
des Ansässigkeitsstaats (eines Mitgliedstaats, der Schweiz oder eines anderen
Staates) oder den Gründungsunterlagen des NFE müssen bei seiner Abwicklung oder
Auflösung alle seine Vermögenswerte an einen staatlichen Rechtsträger oder eine
andere gemeinnützige Organisation verteilt werden oder fallen der Regierung des
Ansässigkeitsstaats des NFE (eines Mitgliedstaats, der Schweiz oder eines
anderen Staates) oder einer seiner Gebietskörperschaften anheim. E. Sonstige Bestimmungen 1.
Der Ausdruck „Kontoinhaber“ bedeutet die Person, die vom kontoführenden Finanzinstitut
als Inhaber eines Finanzkontos geführt oder identifiziert wird. Eine Person,
die kein Finanzinstitut ist und als Vertreter, Verwahrer, Bevollmächtigter,
Unterzeichner, Anlageberater oder Intermediär zugunsten oder für Rechnung einer
anderen Person ein Finanzkonto unterhält, gilt nicht als Kontoinhaber im Sinne
dieses Anhangs, stattdessen gilt die andere Person als Kontoinhaber. Im Fall
eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines
Rentenversicherungsvertrags ist der Kontoinhaber jede Person, die berechtigt
ist, auf den Barwert zuzugreifen oder den Begünstigten des Vertrags zu ändern.
Kann niemand auf den Barwert zugreifen oder den Begünstigten des Vertrags
ändern, so ist der Kontoinhaber jede Person, die im Vertrag als Eigentümer
genannt ist, und jede Person, die nach den Vertragsbedingungen einen
unverfallbaren Zahlungsanspruch hat. Bei Fälligkeit eines rückkaufsfähigen
Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags gilt jede Person,
die vertragsgemäß einen Anspruch auf Erhalt einer Zahlung hat, als
Kontoinhaber. 2.
Der Ausdruck „Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche“ bedeutet die Verfahren
eines meldenden Finanzinstituts zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber
Kunden nach den Auflagen zur Geldwäschebekämpfung und ähnlichen Vorschriften,
denen dieses meldende Finanzinstitut unterliegt. 3.
Der Ausdruck „Rechtsträger“ bedeutet eine juristische Person oder ein
Rechtsgebilde wie zum Beispiel eine Kapitalgesellschaft, eine
Personengesellschaft, einen Trust oder eine Stiftung. 4.
Ein Rechtsträger ist ein „verbundener Rechtsträger“ eines anderen
Rechtsträgers, wenn einer der beiden Rechtsträger den anderen beherrscht oder
die beiden Rechtsträger der gleichen Beherrschung unterliegen. Für diesen Zweck
umfasst Beherrschung unmittelbares oder mittelbares Eigentum an mehr als
50 Prozent der Stimmrechte und des Wertes eines Rechtsträgers. Ein
Mitgliedstaat oder die Schweiz hat die Möglichkeit, einen Rechtsträger als
„verbundenen Rechtsträger“ eines anderen Rechtsträgers zu bestimmen, wenn a)
einer der beiden Rechtsträger den anderen beherrscht, b) die beiden
Rechtsträger der gleichen Beherrschung unterliegen oder c) die beiden
Rechtsträger Investmentunternehmen im Sinne des Unterabschnitts A
Nummer 6 Buchstabe b sind, eine gemeinsame Geschäftsleitung haben und
diese Geschäftsleitung die Sorgfaltspflichten solcher Investmentunternehmen
einhält. Für diesen Zweck umfasst Beherrschung unmittelbares oder mittelbares
Eigentum an mehr als 50 Prozent der Stimmrechte und des Wertes eines Rechtsträgers.
Vor Inkrafttreten des am [XXXX] unterzeichneten
Änderungsprotokolls teilen die Mitgliedstaaten der Schweiz und teilt die
Schweiz der Europäischen Kommission mit, ob sie von der Option unter dieser
Nummer Gebrauch gemacht haben.
Die Europäische Kommission leitet die Mitteilung der Schweiz an alle
Mitgliedstaaten weiter und kann die Weiterleitung der Mitteilungen der
Mitgliedstaaten an die Schweiz koordinieren. Jedwede Änderungen bei der
Ausübung dieser Option durch einen Mitgliedstaat oder die Schweiz werden auf
dieselbe Weise mitgeteilt. 5.
Der Ausdruck „Steueridentifikationsnummer“ bedeutet die Identifikationsnummer
eines Steuerpflichtigen (oder die funktionale Entsprechung, wenn keine
Steueridentifikationsnummer vorhanden). 6.
Der Ausdruck „Belege“ umfasst folgende Dokumente: a)
eine Ansässigkeitsbescheinigung, ausgestellt von einer autorisierten
staatlichen Stelle (beispielsweise einer Regierung oder einer ihrer Behörden
oder einer Gemeinde) des Staates (eines Mitgliedstaats, der Schweiz oder eines
anderen Staates), in dem der Zahlungsempfänger ansässig zu sein behauptet; b)
bei einer natürlichen Person einen von einer autorisierten staatlichen Stelle
(beispielsweise einer Regierung oder einer ihrer Behörden oder einer Gemeinde)
ausgestellten gültigen Ausweis, der den Namen der natürlichen Person enthält
und normalerweise zur Feststellung der Identität verwendet wird; c)
bei einem Rechtsträger ein von einer autorisierten staatlichen Stelle
(beispielsweise einer Regierung oder einer ihrer Behörden oder einer Gemeinde)
ausgestelltes amtliches Dokument, das den Namen des Rechtsträgers enthält sowie
entweder die Anschrift seines Hauptsitzes in dem Staat (einem Mitgliedstaat,
der Schweiz oder einen anderen Staat), in dem er ansässig zu sein behauptet,
oder den Staat (Mitgliedstaat, die Schweiz oder einen anderen Staat), in dem
der Rechtsträger eingetragen oder gegründet wurde; d)
einen geprüften Jahresabschluss, eine Kreditauskunft eines Dritten, einen
Insolvenzantrag oder einen Bericht der Börsenaufsichtsbehörde. In Bezug auf bestehende Konten von Rechtsträgern
hat jeder Mitgliedstaat und die Schweiz die Möglichkeit, einem meldenden
Finanzinstitut zu gestatten, als Beleg jede Einstufung in seinen Unterlagen in
Bezug auf den Kontoinhaber zu verwenden, die auf der Grundlage eines
standardisierten Branchenkodierungssystems ermittelt wurde, die das meldende
Finanzinstitut im Einklang mit seiner üblichen Geschäftspraxis für die Zwecke
von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche oder zu anderen gesetzlichen
Zwecken (außer zu Steuerzwecken) dokumentiert und vor dem Datum eingeführt hat,
an dem das Finanzkonto als bestehendes Konto eingestuft wurde, sofern dem
meldenden Finanzinstitut nicht bekannt ist oder nicht bekannt sein müsste, dass
diese Einstufung nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist. Der Ausdruck
„standardisiertes Branchenkodierungssystem“ bedeutet ein Kodierungssystem, das
zur Einstufung von Einrichtungen nach Art der Geschäftstätigkeit zu anderen
Zwecken als zu Steuerzwecken verwendet wird. Vor Inkrafttreten des am [XXXX] unterzeichneten Änderungsprotokolls
teilen die Mitgliedstaaten der Schweiz und teilt die Schweiz der Europäischen
Kommission mit, ob sie von dieser Option Gebrauch gemacht haben. Die Europäische Kommission leitet die Mitteilung der
Schweiz an alle Mitgliedstaaten weiter und kann die Weiterleitung der
Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Schweiz koordinieren. Jedwede
Änderungen bei der Ausübung dieser Option durch einen Mitgliedstaat oder die
Schweiz werden auf dieselbe Weise mitgeteilt. Abschnitt IX:
Wirksame Umsetzung Jeder Mitgliedstaat und
die Schweiz muss über entsprechende Vorschriften und Verwaltungsverfahren
verfügen, um die wirksame Umsetzung und die Einhaltung der oben beschriebenen
Melde- und Sorgfaltspflichten sicherzustellen, einschließlich 1. Vorschriften zur Verhinderung, dass
Finanzinstitute, Personen oder Intermediäre Praktiken zur Umgehung der Melde-
und Sorgfaltspflichten anwenden; 2. Vorschriften, die meldende Finanzinstitute
verpflichten, die zur Durchführung der obengenannten Verfahren unternommenen
Schritte und herangezogenen Nachweise zu dokumentieren, sowie geeignete
Maßnahmen zur Beschaffung dieser Dokumente; 3. Verwaltungsverfahren zur Überprüfung, ob die
meldenden Finanzinstitute die Melde- und Sorgfaltspflichten einhalten;
Verwaltungsverfahren zur Nachprüfung eines meldenden Finanzinstituts, wenn
nicht dokumentierte Konten gemeldet werden; 4. Verwaltungsverfahren zur Sicherstellung, dass
bei den Rechtsträgern und Konten, die nach innerstaatlichem Recht als nicht
meldende Finanzinstitute beziehungsweise ausgenommene Konten gelten, weiterhin
ein geringes Risiko besteht, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht
werden, sowie 5. wirksamen Durchsetzungsbestimmungen bei
Nichteinhaltung der Vorschriften. ANHANG II Ergänzende
Melde- und Sorgfaltsvorschriften für Informationen über Finanzkonten 1. Änderung der Gegebenheiten Eine „Änderung der
Gegebenheiten“ umfasst jede Änderung, die die Aufnahme neuer für den Status
einer Person relevanter Informationen zur Folge hat oder in anderer Weise im
Widerspruch zum Status dieser Person steht. Zudem umfasst eine Änderung der
Gegebenheiten jede Änderung oder Aufnahme von Informationen zum Konto des
Kontoinhabers (einschließlich der Aufnahme, Ersetzung oder jeder anderen
Änderung eines Kontoinhabers) oder jede Änderung oder Aufnahme von
Informationen zu jedem mit einem solchen Konto verbundenen Konto (unter
Anwendung der Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten gemäß
Anhang I Abschnitt VII Unterabschnitt C Nummern 1 bis 3),
wenn sich diese Änderung oder Aufnahme von Informationen auf den Status des
Kontoinhabers auswirkt. Hat sich ein meldendes
Finanzinstitut auf die in Anhang I Abschnitt III
Unterabschnitt B Nummer 1 beschriebene Überprüfung der Hausanschrift
verlassen und tritt eine Änderung der Gegebenheiten ein, aufgrund deren dem
meldenden Finanzinstitut bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die
ursprünglichen Belege (oder andere gleichwertige Dokumente) nicht zutreffend
oder unglaubwürdig sind, so muss das meldende Finanzinstitut entweder bis zum
letzten Tag des maßgeblichen Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten
Meldezeitraums oder 90 Kalendertage nach Mitteilung oder Feststellung
einer solchen Änderung der Gegebenheiten – je nachdem, welches Datum
später ist – eine Selbstauskunft und neue Belege beschaffen, um die
steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des Kontoinhabers festzustellen. Kann das
meldende Finanzinstitut bis zu diesem Datum keine Selbstauskunft und keine
neuen Belege beschaffen, so muss es die in Anhang I Abschnitt III
Unterabschnitt B Nummern 2 bis 6 beschriebene Suche in elektronischen
Datensätzen durchführen. 2. Selbstauskunft bei Neukonten von Rechtsträgern Bei Neukonten von Rechtsträgern kann sich ein meldendes
Finanzinstitut zur Feststellung, ob eine beherrschende Person eines passiven
NFE eine meldepflichtige Person ist, nur auf eine Selbstauskunft entweder des
Kontoinhabers oder dieser beherrschenden Person verlassen. 3. Ansässigkeit eines Finanzinstituts Ein Finanzinstitut ist in
einem Mitgliedstaat, der Schweiz oder einem anderen teilnehmenden Staat
„ansässig“, wenn es der Hoheitsgewalt dieses Mitgliedstaats, der Schweiz oder
des anderen teilnehmenden Staates untersteht (d. h. der teilnehmende Staat
kann die Meldepflichten des Finanzinstituts durchsetzen). Im Allgemeinen
untersteht ein Finanzinstitut, wenn es in einem Mitgliedstaat, der Schweiz oder
einem anderen teilnehmenden Staat steuerlich ansässig ist, der Hoheitsgewalt
dieses Mitgliedstaats, der Schweiz oder des anderen teilnehmenden Staates und
ist somit ein mitgliedstaatliches Finanzinstitut, ein schweizerisches
Finanzinstitut oder ein Finanzinstitut eines anderen teilnehmenden Staates. Ein
Trust, der ein Finanzinstitut ist, gilt (unabhängig davon, ob er in einem Mitgliedstaat,
der Schweiz oder einem anderen teilnehmenden Staat steuerlich ansässig ist) als
der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats, der Schweiz oder eines anderen
teilnehmenden Staates unterstehend, wenn einer oder mehrere seiner Treuhänder
in dem Mitgliedstaat, der Schweiz oder dem anderen teilnehmenden Staat ansässig
sind, es sei denn, der Trust meldet alle nach diesem Abkommen oder einer
anderen Übereinkunft zur Umsetzung des globalen Standards meldepflichtigen
Informationen über von dem Trust geführte meldepflichtige Konten einem anderen
teilnehmenden Staat (einem Mitgliedstaat, der Schweiz oder einem anderen
teilnehmenden Staat), weil er in diesem anderen teilnehmenden Staat steuerlich
ansässig ist. Hat ein Finanzinstitut (mit Ausnahme von Trusts) jedoch keine
steuerliche Ansässigkeit (z. B. weil es als steuerlich transparent gilt
oder in einem Staat niedergelassen ist, der keine Einkommensteuer erhebt), so
gilt es als der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats, der Schweiz oder eines
anderen teilnehmenden Staates unterstehend und ist somit ein
mitgliedstaatliches Finanzinstitut, ein schweizerisches Finanzinstitut oder ein
Finanzinstitut eines anderen teilnehmenden Staates, wenn folgende
Voraussetzungen erfüllt sind: a) Es
ist nach dem Recht eines Mitgliedstaats, der Schweiz oder eines anderen
teilnehmenden Staates eingetragen, b) es
hat den Ort seiner Geschäftsleitung (einschließlich der tatsächlichen
Geschäftsleitung) in dem Mitgliedstaat, der Schweiz oder dem anderen
teilnehmenden Staat oder c) es
unterliegt der Finanzaufsicht in dem Mitgliedstaat, der Schweiz oder dem
anderen teilnehmenden Staat. Ist
ein Finanzinstitut (mit Ausnahme von Trusts) in zwei oder mehr teilnehmenden
Staaten (einem Mitgliedstaat, der Schweiz oder einem anderen teilnehmenden
Staat) ansässig, so gelten die Melde- und Sorgfaltspflichten des teilnehmenden
Staates, in dem es die Finanzkonten führt. 4. Geführte Konten Im Allgemeinen ist davon
auszugehen, dass Konten von folgenden Finanzinstituten geführt werden: a) Verwahrkonten von dem Finanzinstitut, das das Vermögen auf
dem Konto verwahrt (einschließlich Finanzinstituten, die Vermögen als Makler
für einen Kontoinhaber bei diesem Institut verwahren); b) Einlagenkonten von dem Finanzinstitut, das verpflichtet
ist, Zahlungen in Bezug auf das Konto zu leisten (mit Ausnahme von Vertretern
von Finanzinstituten, unabhängig davon, ob dieser Vertreter ein Finanzinstitut
ist); c) Eigen- oder Fremdkapitalbeteiligungen an einem
Finanzinstitut in Form eines Finanzkontos von diesem Finanzinstitut; d) rückkaufsfähige Versicherungsverträge oder
Rentenversicherungsverträge von dem Finanzinstitut, das verpflichtet ist,
Zahlungen in Bezug auf den Vertrag zu leisten. 5. Trusts, die passive NFEs
sind Ein Rechtsträger, wie eine
Personengesellschaft, eine Limited Liability Partnership oder ein ähnliches
Rechtsgebilde, bei dem keine steuerliche Ansässigkeit nach Anhang I
Abschnitt VIII Unterabschnitt D Nummer 3 vorliegt, gilt als in
dem Staat ansässig, in dem sich der Ort seiner tatsächlichen Geschäftsleitung
befindet. Zu diesem Zweck gelten juristische Personen oder Rechtsgebilde als
einer Personengesellschaft und einer Limited Liability Partnership „ähnlich“,
wenn sie in einem meldepflichtigen Staat nach dessen Steuerrecht nicht als
steuerpflichtige Rechtsträger behandelt werden. Um jedoch (angesichts des
weiten Begriffs „beherrschende Personen“ bei Trusts) Doppelmeldungen zu
vermeiden, kann ein Trust, der ein passiver NFE ist, nicht als ähnliches
Rechtsgebilde gelten. 6. Anschrift des Hauptsitzes
eines Rechtsträgers Eine der in Anhang I
Abschnitt VII Unterabschnitt E Nummer 6 Buchstabe c
beschriebenen Anforderungen ist, dass amtliche Dokumente in Bezug auf einen
Rechtsträger entweder die Anschrift des Hauptsitzes des Rechtsträgers in dem
Mitgliedstaat, der Schweiz oder dem anderen teilnehmenden Staat umfassen muss,
in dem er ansässig zu sein behauptet, oder den Mitgliedstaat, die Schweiz oder
den anderen teilnehmenden Staat, in dem der Rechtsträger eingetragen oder
gegründet wurde. Die Anschrift des Hauptsitzes des Rechtsträgers ist im
Allgemeinen der Ort, an dem sich seine tatsächliche Geschäftsleitung befindet.
Die Anschrift des Finanzinstituts, bei dem der Rechtsträger ein Konto führt,
ein Postfach oder eine reine Postanschrift, ist nicht die Anschrift des Hauptsitzes
des Rechtsträgers, es sei denn, diese Anschrift ist die einzige, die von dem
Rechtsträger verwendet wird, und erscheint als eingetragene Anschrift des
Rechtsträgers in dessen Geschäftsdokumenten. Ferner ist eine Anschrift, die mit
der Anweisung angegeben wird, den gesamten Schriftverkehr postlagernd an diese
Anschrift zu richten, nicht die Anschrift des Hauptsitzes des Rechtsträgers. ANHANG III LISTE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER
VERTRAGSPARTEIEN Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als
„zuständige Behörden“ a) in der Schweiz: Le chef du Département
fédéral des finances ou son représentant autorisé / Der Vorsteher oder die
Vorsteherin des Eidgenössischen Finanzdepartements oder die zu seiner oder
ihrer Vertretung bevollmächtigte Person / Il capo del Dipartimento federale
delle finanze o la persona autorizzata a rappresentarlo, b) im Königreich Belgien: De Minister van
Financiën / Le Ministre des Finances oder ein Beauftragter, c) in der Republik Bulgarien:
Изпълнителният
директор на
Националната
агенция за
приходите oder ein
Beauftragter, d) in der Tschechischen Republik: Ministr
financí oder ein Beauftragter, e) im Königreich Dänemark: Skatteministeren
oder ein Beauftragter, f) in der Bundesrepublik Deutschland: Der
Bundesminister der Finanzen oder ein Beauftragter, g) in der Republik Estland: Rahandusminister
oder ein Beauftragter, h) in der Griechischen Republik: Ο
Υπουργός των
Οικονομικών oder ein
Beauftragter, i) im Königreich Spanien: El Ministro de
Economía y Hacienda oder ein Beauftragter, j) in der Französischen Republik: Le Ministre
chargé du budget oder ein Beauftragter, k) in der Republik Kroatien: Ministar financija oder ein Beauftragter, l) in Irland: The Revenue Commissioners oder
ihre Beauftragten, m) in der Italienischen Republik: Il Capo del
Dipartimento per le Politiche Fiscali oder ein Beauftragter, n) in der Republik Zypern: Ο
Υπουργός
Οικονομικών oder ein
Beauftragter, o) in der Republik Lettland: Finanšu ministrs
oder ein Beauftragter, p) in der Republik Litauen: Finansų
ministras oder ein Beauftragter, q) im Großherzogtum Luxemburg: Le Ministre des
Finances oder ein Beauftragter, r) in der Republik Ungarn: A pénzügyminiszter
oder ein Beauftragter, s) in der Republik Malta: Il-Ministru
responsabbli għall-Finanzi oder ein Beauftragter, t) im Königreich der Niederlande: De Minister
van Financiën oder ein Beauftragter, u) in der Republik Österreich: Der
Bundesminister für Finanzen oder ein Beauftragter, v) in der Republik Polen: Minister Finansów
oder ein Beauftragter, w) in der Portugiesischen Republik: O Ministro
das Finanças oder ein Beauftragter, x) in Rumänien: Președintele
Agenției Naționale de Administrare Fiscală oder ein
Beauftragter, y) in der Republik Slowenien: Minister za
financií oder ein Beauftragter, z) in der Slowakischen Republik: Minister
financií oder ein Beauftragter, aa) in der Republik Finnland:
Valtiovarainministeriö/Finansministeriet oder ein Beauftragter, ab) im Königreich Schweden: Chefen för
Finansdepartementet oder ein Beauftragter, ac) im Vereinigten Königreich
Großbritannien und Nordirland und den europäischen Hoheitsgebieten, für deren
Außenbeziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist: die
Commissioners of Inland Revenue oder ihr Beauftragter und die zuständige
Behörde in Gibraltar, welche das Vereinigte Königreich benennen wird gemäß der
am 19. April 2000 den Mitgliedstaaten und den Organen der Europäischen
Union notifizierten Regelung betreffend die Behörden Gibraltars im Rahmen der
EU- und EG-Rechtsakte und damit in Beziehung stehende Verträge (Agreed
Arrangements relating to Gibraltar authorities in the context of EU and EC
instruments and related treaties), von der der Schweiz eine Kopie durch das
Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union notifiziert wird und welche
auf dieses Abkommen Anwendung findet. [1] Für die Schweiz beinhaltet der Ausdruck „Kapitalgesellschaft“: - Aktiengesellschaft / société anonyme
/società anonima, - Gesellschaft mit beschränkter Haftung /
société à responsabilité limitée /società a responsabilità limitata und - Kommanditaktiengesellschaft / société en
commandite par actions / società in accomandita per azioni. Artikel 3 Inkrafttreten und Anwendung (1)
Dieses Änderungsprotokoll bedarf der Ratifikation beziehungsweise Genehmigung
durch die Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren. Die Vertragsparteien
notifizieren einander den Abschluss dieser Verfahren. Das Änderungsprotokoll
tritt am 1. Januar nach der letzten Notifikation in Kraft. (2)
Der Informationsaustausch nach Maßgabe dieses Änderungsprotokolls gilt in Bezug
auf den Informationsaustausch auf Ersuchen für am Tag des Inkrafttretens des
Änderungsprotokolls oder danach gestellte Ersuchen um Informationen, die sich
auf Steuerjahre beziehen, die am 1. Januar des Jahres, in dem das
Änderungsprotokoll in Kraft tritt, oder nach diesem Tag beginnen. Artikel 10
des Abkommens in der Fassung vor seiner Änderung durch dieses
Änderungsprotokoll gilt weiter, sofern nicht Artikel 5 des durch dieses
Änderungsprotokoll geänderten Abkommens Anwendung findet. (3)
Die Ansprüche natürlicher Personen gemäß Artikel 9 des Abkommens in der
Fassung vor seiner Änderung durch dieses Änderungsprotokoll werden durch das
Inkrafttreten dieses Änderungsprotokolls nicht berührt. (4)
Die Schweiz erstellt bis zum Ablauf der Geltungsdauer des Abkommens in der
Fassung vor seiner Änderung durch dieses Änderungsprotokoll eine
Schlussabrechnung, tätigt eine Abschlusszahlung an die Mitgliedstaaten und
meldet die Informationen, die sie von in der Schweiz niedergelassenen
Zahlstellen gemäß Artikel 2 des Abkommens in der Fassung vor seiner
Änderung durch dieses Änderungsprotokoll in Bezug auf das letzte Jahr, in dem
das Abkommen in der Fassung vor seiner Änderung durch dieses Änderungsprotokoll
anwendbar war, oder gegebenenfalls in Bezug auf ein vorausgehendes Jahr
erhalten hat. Artikel 4 Das Abkommen wird durch ein Protokoll mit
folgendem Wortlaut ergänzt: „Protokoll zu dem Abkommen zwischen der
Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den
automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten zur Förderung der
Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten“ Anlässlich der Unterzeichnung dieses
Änderungsprotokolls zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft haben die hierzu gehörig befugten
Unterzeichnungsbevollmächtigten folgende Bestimmungen vereinbart, die
Bestandteil des durch dieses Änderungsprotokoll geänderten Abkommens sind: 1. Es besteht Einvernehmen darüber, dass erst dann um einen
Informationsaustausch nach Artikel 5 dieses Abkommens nachgesucht wird,
wenn der ersuchende Staat (ein Mitgliedstaat oder die Schweiz) alle nach dem
innerstaatlichen Steuerverfahren verfügbaren regulären Informationsquellen
ausgeschöpft hat. 2. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die zuständige Behörde des
ersuchenden Staates (eines Mitgliedstaats oder der Schweiz) der zuständigen
Behörde des ersuchten Staates (der Schweiz beziehungsweise eines
Mitgliedstaats) bei einem Informationsersuchen nach Artikel 5 dieses
Abkommens folgende Informationen mitteilt: i) die Identität der in eine Überprüfung oder Untersuchung
einbezogenen Person; ii) den Zeitraum, für den die Informationen angefordert werden; iii) eine Beschreibung der angeforderten Informationen sowie Angaben
hinsichtlich der Art und Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen
vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht; iv) den Steuerzweck, für den die Informationen angefordert werden; v) soweit bekannt, Name und Anschrift jeder Person, von der
angenommen wird, dass sie über die gewünschten Informationen verfügt. 3. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Bezugnahme auf die
„voraussichtliche Erheblichkeit“ einen möglichst umfassenden
Informationsaustausch nach Artikel 5 dieses Abkommens ermöglichen und
zugleich klarstellen soll, dass es den Mitgliedstaaten und der Schweiz nicht
gestattet ist, Beweisausforschungen („fishing expeditions“) anzustellen oder
Informationen anzufordern, bei denen unwahrscheinlich ist, dass sie für die
Steuerbelange eines bestimmten Steuerpflichtigen erheblich sind. Absatz 2
enthält zwar wichtige verfahrenstechnische Anforderungen, die gewährleisten
sollen, dass es nicht zu Beweisausforschungen kommt, doch ist Absatz 2
Ziffern i bis v nicht so auszulegen, dass ein wirksamer
Informationsaustausch behindert wird. Dem Standard der
„voraussichtlichen Erheblichkeit“ kann sowohl bei einem (anhand des Namens oder
anderer Kriterien identifizierten) Steuerpflichtigen als auch bei mehreren
(anhand des Namens oder anderer Kriterien identifizierten) Steuerpflichtigen
entsprochen werden. 4. Es besteht Einvernehmen darüber, dass der spontane
Informationsaustausch nicht Teil dieses Abkommens ist. 5. Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Falle eines
Informationsaustauschs nach Artikel 5 dieses Abkommens die im ersuchten
Staat (in einem Mitgliedstaat oder der Schweiz) vorgesehenen verwaltungsrechtlichen
Verfahrensvorschriften in Bezug auf die Rechte von Steuerpflichtigen anwendbar
bleiben. Es besteht des Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmungen
dazu dienen, den Steuerpflichtigen ein ordnungsgemäßes Verfahren zu gewähren und
nicht bezwecken, den Informationsaustausch zu verhindern oder übermäßig zu
verzögern.“ Artikel 5 Sprachen Dieses Änderungsprotokoll ist in zwei
Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer,
finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer,
lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer,
portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer,
spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist. In allen
Sprachen zu aktualisieren ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten
Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Änderungsprotokoll gesetzt. In allen
Sprachen zu aktualisieren Geschehen zu [XXXX] am [Tag] [Monat] [Jahr]. In allen
Sprachen zu aktualisieren Für die Europäische Union Für die Schweizerische Eidgenossenschaft Pour la Confédération suisse Per la Confederazione svizzera Erklärungen der Vertragsparteien Gemeinsame Erklärung
der Vertragsparteien zum Inkrafttreten des Änderungsprotokolls Die Vertragsparteien erklären, dass ihrer Erwartung nach
die verfassungsrechtlichen Anforderungen der Schweiz und die rechtlichen
Anforderungen der Europäischen Union in Bezug auf den Abschluss internationaler
Übereinkünfte rechtzeitig erfüllt sein werden, damit das Änderungsprotokoll am
1. Januar 2017 in Kraft treten kann. Sie werden alle ihnen zu Gebote
stehenden Maßnahmen ergreifen, um dies zu erreichen. Gemeinsame Erklärung
der Vertragsparteien zum Abkommen und zu den Anhängen Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Kommentare zu
dem OECD-Muster für eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden und zu
dem gemeinsamen Meldestandard bei der Durchführung des Abkommens und der
Anhänge als Referenz oder zur Auslegung herangezogen werden sollten, um eine
einheitliche Anwendung zu gewährleisten. Gemeinsame Erklärung
der Vertragsparteien zu Artikel 5 des Abkommens Die Vertragsparteien kommen überein, dass der Kommentar zu
Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen bei der Anwendung von
Artikel 5 über den Informationsaustausch auf Ersuchen zur Auslegung
herangezogen werden sollte. Gemeinsame Erklärung
der Vertragsparteien zu Anhang I Abschnitt III Unterabschnitt A
des Abkommens Die
Vertragsparteien kommen überein, dass sie die praktische Relevanz von
Anhang I Abschnitt III Unterabschnitt A prüfen werden, dem
zufolge bestehende rückkaufsfähige Versicherungsverträge und
Rentenversicherungsverträge nicht überprüft, identifiziert oder gemeldet werden
müssen, vorausgesetzt, die Gesetze verhindern effektiv den Verkauf solcher
Verträge durch das meldende Finanzinstitut an im meldepflichtigen Staat
ansässige Personen. Die Vertragsparteien legen Anhang I
Abschnitt III Unterabschnitt A gemeinsam dahin aus, dass die Gesetze
den Verkauf von rückkaufsfähigen Versicherungsverträgen und
Rentenversicherungsverträgen an im meldepflichtigen Staat ansässige Personen nur
dann effektiv verhindern, wenn das auf ein meldepflichtiges in einem
teilnehmenden Staat (einem Mitgliedstaat oder der Schweiz) ansässiges
Finanzinstitut anwendbare Recht (das EU-Recht und das innerstaatliche Recht der
Mitgliedstaaten oder das schweizerische Recht) dieses meldepflichtige
Finanzinstitut nicht nur effektiv durch Gesetz am Verkauf von rückkaufsfähigen
Versicherungsverträgen und Rentenversicherungsverträgen in einem
meldepflichtigen Staat (der Schweiz oder je nach Zusammenhang einem
Mitgliedstaat) hindert, sondern das meldende Finanzinstitut durch Gesetz
effektiv daran hindert, rückkaufsfähige Versicherungsverträge und
Rentenversicherungsverträge unter sonstigen Umständen an in diesem
meldepflichtigen Staat ansässige Personen zu verkaufen. Sind nach Maßgabe des anwendbaren EU-Rechts
und des innerstaatlichen Rechts eines Mitgliedstaats meldende Finanzinstitute
in der Schweiz durch Gesetz am Verkauf solcher Verträge an in diesem
Mitgliedstaat ansässige Personen gehindert, teilt der betreffende Mitgliedstaat
dies der Europäischen Kommission mit, die dies ihrerseits der Schweiz
notifiziert. Sind nach Maßgabe des schweizerischen Rechts meldende Finanzinstitute
eines oder mehrerer Mitgliedstaaten durch Gesetz am Verkauf solcher Verträge an
in der Schweiz ansässige Personen gehindert, notifiziert die Schweiz die
Europäische Kommission entsprechend, die ihrerseits die Mitgliedstaaten davon
in Kenntnis setzt. Diese Notifikationen erfolgen vor Inkrafttreten des
Änderungsprotokolls unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Rechtslage zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens. In Ermangelung einer solchen Notifikation wird
davon ausgegangen, dass meldende Finanzinstitute durch die Gesetze des
meldepflichtigen Staates im Einzelfall nicht effektiv am Verkauf von
rückkaufsfähigen Versicherungsverträgen oder Rentenversicherungsverträgen an in
diesem meldepflichtigen Staat ansässige Personen gehindert sind. Vorausgesetzt,
dass das meldende Finanzinstitut durch das Recht seines Staates nicht ebenfalls
effektiv am Verkauf von rückkaufsfähigen Versicherungsverträgen oder
Rentenversicherungsverträgen an in dem meldepflichtigen Staat ansässige
Personen gehindert ist, findet Anhang I Abschnitt III
Unterabschnitt A auf die betreffenden meldenden Finanzinstitute und
Verträge keine Anwendung. Erklärung der Schweiz
zu Artikel 5 des Abkommens Die schweizerische Delegation hat der
Europäischen Kommission mitgeteilt, dass die Schweiz keine Informationen im
Zusammenhang mit einem Ersuchen austauschen wird, das auf rechtswidrig
erlangten Angaben beruht. Die Europäische Kommission hat vom Standpunkt der
Schweiz Kenntnis genommen.