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Document 52014PC0614
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL establishing a multiannual plan for the stocks of cod, herring and sprat in the Baltic Sea and the fisheries exploiting those stocks, amending Council Regulation (EC) No 2187/2005 and repealing Council Regulation (EC) No 1098/2007
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates
/* COM/2014/0614 final - 2014/0285 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates /* COM/2014/0614 final - 2014/0285 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. 1. Kontext des
Vorschlags ·
Gründe und Ziele des Vorschlags Dorsch, Hering und Sprotte werden in der
Ostsee intensiv befischt. Wissenschaftliche Gutachten des Internationalen Rats
für Meeresforschung (ICES[1])
haben gezeigt, dass der derzeitige Grad der Befischung bei einigen dieser
Bestände nicht mit dem Ziel des höchstmöglichen Dauerertrags vereinbar ist.
Während es für die Dorschbestände in der Ostsee seit 2007 einen
Bewirtschaftungsplan gibt[2],
unterliegen die Herings- und Sprottenbestände bislang noch keinem solchen Plan.
Dadurch wird die nachhaltige Bewirtschaftung dieser Fischereien behindert, und
die in diesen Bereichen tätigen Fischer verfügen nicht über konstante
Fangmöglichkeiten. Dorsch, Hering und Sprotte bilden nicht nur
die Grundlage für den Fischfang, sondern sind auch wichtige Bestandteile des
Ökosystems in der Ostsee, und es bestehen starke biologische Wechselwirkungen
zwischen ihnen. Da Dorsche Sprotten und Heringe fressen, wirkt sich die Größe
des Dorschbestands auf die Herings- und Sprottenbestände aus und umgekehrt. In
wissenschaftlichen Untersuchungen gibt es einige Hinweise darauf, dass aufgrund
der biologischen Wechselwirkungen innerhalb und zwischen diesen Arten in der
Ostsee höherer fischereilicher Druck als derzeit empfohlen nachhaltig sein
könnte. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei
(STECF)[3]
ist jedoch der Auffassung[4],
dass weitere wissenschaftliche Arbeiten nötig sind, um die mit einer stärkeren
Befischung verbundenen Risiken zu verstehen. Die Produktivität von Fischbeständen in der
Ostsee, insbesondere von Dorsch und Sprotte, kann durch die Umweltbedingungen
in der Ostsee stark beeinflusst werden. Die Laichgebiete von Dorsch in der
östlichen Ostsee sind auf Tiefseeregionen beschränkt, in denen der Salzgehalt
in den tieferen Lagen hoch genug ist, damit der Laich befruchtet werden kann
und die befruchteten Eier schwimmen. Der geringe Zustrom von ozeanischem Wasser
aus der Nordsee führte seit Mitte der 80er Jahre zu einem Sauerstoffentzug in
diesen salzreichen Tiefseegewässern, und die Dorsche konnten sich lediglich in
den südlichen Laichgebieten vermehren. Gäbe es einen wesentlichen Zustrom von
Nordseewasser in die östliche Ostsee, könnte dies zu einer höheren Rekrutierung
von Dorschen führen, als dies in den vergangenen Jahren der Fall war. Bei
Sprotten besteht ein Zusammenhang zwischen Rekrutierung und Temperatur, denn
das Jungfischaufkommen ist bei wärmeren Umgebungsbedingungen höher. Aus diesem
Zusammenhang lässt sich ableiten, dass beispielsweise zwei harte Winter in
Folge schwerwiegende Folgen für den Sprottenbestand haben könnten. Angesichts des starken Einflusses der
biologischen Wechselwirkungen und Umweltbedingungen auf die Dorsch-, Herings-
und Sprottenbestände in der Ostsee wäre es sinnvoll, den jeweiligen Grad der
Befischung und die fischereiliche Nutzung dieser Bestände angesichts
verbesserter wissenschaftlicher Erkenntnisse über die Wechselwirkungen sowie
über veränderte Umweltbedingungen anpassen zu können. Ein solcher Ansatz wäre
auch mit dem ökosystemorientierten Ansatz im Fischereimanagement vereinbar. Der
erste Schritt hin zu solch einem flexiblen Management wäre die Aufnahme aller
relevanten Bestände in einen einzigen Bewirtschaftungsplan. Dies würde
Zielwerte für die fischereiliche Sterblichkeit (angegeben als Wertebereich für
jeden Bestand) einschließen, auf deren Grundlage die jährlichen zulässigen
Gesamtfangmengen (TAC) für diese Bestände festgelegt würden. Die Anpassung
erfolgte dann für jeden Bestand, sofern wissenschaftliche Gutachten dies für
angemessen halten, in Form einer Aktualisierung der Bezugsgrößen der
fischereilichen Sterblichkeit und der Bestandsgröße. Ziel dieses Vorschlags ist es, einen
Bewirtschaftungsplan für die Dorsch-, Herings- und Sprottenbestände in der
Ostsee aufzustellen. Mit diesem Plan werden die nachhaltige Bewirtschaftung
dieser Bestände und konstante Fangmöglichkeiten gewährleistet. Gleichzeitig
wird sichergestellt, dass die Bewirtschaftung auf den neuesten
wissenschaftlichen Erkenntnissen über Wechselwirkungen innerhalb und zwischen
diesen Beständen sowie mit anderen Faktoren des Ökosystems und der Umwelt
beruht. Spezifisches Ziel dieser Initiative ist es sicherzustellen, dass die
Dorsch-, Herings- und Sprottenbestände in der Ostsee nach Maßgabe der
Grundsätze des höchstmöglichen Dauerertrags und des ökosystemorientierten
Ansatzes im Fischereimanagement nachhaltig bewirtschaftet werden. Zu diesem
Zweck sollten die genannten Bestände nur bis zu dem Niveau befischt werden, das
den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. Bei der Befischung von Dorsch und pelagischen
Beständen kommt es zu Beifängen von Plattfischen, genauer gesagt von Scholle,
Flunder, Steinbutt und Glattbutt. Die Bewirtschaftung der Dorschbestände sowie
der pelagischen Bestände sollte die Nachhaltigkeit der Plattfischbestände in
der Ostsee nicht gefährden. Der Plan gilt für alle in der Ostsee tätigen
Fischereifahrzeuge der Union unabhängig von ihrer Länge über alles, da dies den
Vorschriften der GFP und den Auswirkungen der Schiffe auf die betroffenen
Bestände entspricht. ·
Allgemeiner Kontext 1. Dorsche in der östlichen und
westlichen Ostsee werden als zwei verschiedene Bestände betrachtet. Es gibt
eine ganze Reihe verschiedener Heringsbestände in der Ostsee, wobei der größte
Bestand im östlichen Becken lebt. Kleinere Bestände finden sich in der
Bottnischen See, in der Bottenwiek, im Rigaischen Meerbusen und in der
westlichen Ostsee. Der letztgenannte Bestand laicht in der westlichen Ostsee
und wandert dann auf Nahrungssuche in das Skagerrak und die östliche Nordsee.
In diesen Gebieten vermischt er sich mit Nordseehering und wird im Rahmen einer
Fischerei auf gemischte Bestände gefangen. In der Ostsee gibt es einen
Sprottenbestand. 2. Die beiden Dorschbestände in
der Ostsee unterliegen derzeit einem Bewirtschaftungsplan2, und die
Bewirtschaftungsmaßnahmen für die Fischerei auf diese Bestände umfassen die
Festsetzung von jährlichen TAC, die Beschränkung des Fischereiaufwands sowie
technische Maßnahmen, einschließlich Mindestmaschenöffnungen, Vorschriften für
die Fangzusammensetzung, eine Mindestanlandegröße und
Fangverbotszonen/Schonzeiten. Die derzeitige Bewirtschaftung der Herings- und
Sprottenfischerei umfasst jährliche TAC sowie technische Maßnahmen,
einschließlich Vorschriften für die Maschenöffnungen und die
Fangzusammensetzung. 3. Für den kleinen
Heringsbestand in der Bottenwiek liegen nach Auffassung des ICES keine
ausreichenden Daten vor, so dass es gegenwärtig nicht möglich ist, die
Bestandslage als Grundlage für Fangempfehlungen umfassend zu bewerten. Deshalb
enthält der Plan keine Fangvorschriften für diesen Bestand. Aufgrund der
geringen Größe dieses Bestands und der Fischerei, die diesen Bestand befischt,
ist es unverhältnismäßig, dafür eine eigene TAC festzusetzen. Stattdessen ist
vorgesehen, dass Fänge aus diesem Bestand eine kombinierte Herings-TAC für das
Gebiet Bottnische See/Bottenwiek bilden. 4. Mit Wirkung vom
1. Januar 2014 gelten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über
die Gemeinsame Fischereipolitik die Vorschriften der GFP, einschließlich der
Bestimmungen zu Mehrjahresplänen und zur Einführung der Pflicht zur Anlandung
für Bestände, die einer TAC unterliegen. In Artikel 9 und 10 sind
Grundsätze, Ziele und Inhalt der Mehrjahrespläne aufgeführt. Gemäß
Artikel 15 gilt die Pflicht zur Anlandung in der Ostsee ab 2015 für die
Fischerei auf pelagische Arten und Lachs sowie für die Arten, die die
Fischereien definieren, und ab dem 1. Januar 2017 für alle anderen
Arten, für die TAC gelten. 5. Die dem höchstmöglichen
Dauerertrag entsprechenden Zielwerte werden als vom ICES empfohlene
Wertebereiche angegeben. Innerhalb dieser Bereiche ist eine Bewirtschaftung der
betroffenen Bestände auf der Grundlage des höchstmöglichen Dauerertrags
möglich. Zudem können durch die Angabe von Bereichen Anpassungen aufgrund von
Änderungen in den wissenschaftlichen Gutachten leichter vorgenommen werden,
während ein hohes Maß an Vorhersehbarkeit erhalten bleibt. Diese Zielwerte
werden durch Schutzbestimmungen ergänzt, die an eine Referenzgröße für die
Bestandserhaltung geknüpft werden. Für die betroffenen Bestände werden diese
Referenzgrößen als Biomasse des Laicherbestands angegeben, die sich aus den
neuesten Daten des ICES ergibt (Benchmarking). Liegt kein Gutachten zur
Laicherbiomasse vor, treten die Schutzbestimmungen in Kraft, wenn aus
wissenschaftlichen Gutachten hervorgeht, dass ein Bestand bedroht ist. 6. Gemäß Artikel 15 der
Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 enthält der Plan die Pflicht zur Anlandung
aller in der Fischerei auf Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee getätigten
Dorsch-, Herings-, Sprotten- und Schollenfänge, um zur Umsetzung des
Rückwurfverbots beizutragen, es sei denn, die Überlebensraten sind nachweislich
hoch. Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 7 der Verordnung (EU)
Nr. 1380/2013 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, bei der Zuteilung der
TAC für Schiffe unter ihrer Flagge die voraussichtliche Zusammensetzung der
Fänge und die Pflicht zur Anlandung aller Fänge zu berücksichtigen. Um dies zu
erreichen, können die Mitgliedstaaten nationale Maßnahmen ergreifen, wie das
Zurückhalten einer gewissen Reserve von der verfügbaren nationalen TAC oder
Quotentausch mit anderen Mitgliedstaaten. 7. Entsprechend dem wissenschaftlichen
Gutachten des STECF4 enthält der Plan keine jährliche Beschränkung
des Fischereiaufwands. 8. Im Einklang mit
Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 können Mitgliedstaaten
mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse gemeinsame Empfehlungen unter
anderem für die Verabschiedung bestimmter Maßnahmen vorlegen, wenn die
Kommission ermächtigt ist, Durchführungsrechtsakte oder delegierte Rechtsakten
zur Verwirklichung der Ziele eines Mehrjahresplans zu erlassen. Zu diesem Zweck
ist in dem Plan festgelegt, dass bei der Verabschiedung technischer Maßnahmen,
den Bestimmungen hinsichtlich der Pflicht zur Anlandung und spezifischen
Erhaltungsmaßnahmen für Beifänge in den Fischereien auf die betroffenen
Bestände auf regionaler Ebene zusammengearbeitet wird. 9. Im Einklang mit dem
allgemeinen Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik, Fischereiressourcen zu
erhalten, sowie mit besonderer Berücksichtigung der Artikel 9 und 10 der
Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und der darin enthaltenen Forderung nach
Mehrjahresplänen werden die wesentlichen Elemente des Plans wie folgt
definiert: –
Ziele und Zielwerte (Erreichen einer
fischereilichen Sterblichkeit, die mit dem Grundsatz des höchstmöglichen
Dauerertrags vereinbar ist); –
Referenzgrößen für die Bestandserhaltung (als
Biomasse des Laicherbestands angegeben) und spezifische Erhaltungsmaßnahmen; –
Bestimmungen im Zusammenhang mit der Pflicht zur
Anlandung; –
Rahmen für technische Maßnahmen; –
regelmäßige Bewertung des Plans auf der Grundlage
wissenschaftlicher Gutachten. ·
Bestehende Rechtsvorschriften der Union auf
diesem Gebiet Mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die
Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG)
Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung
der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates
und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates[5]
werden der allgemeine Rahmen der GFP vorgegeben und die Situationen festgelegt,
in denen der Rat Mehrjahrespläne verabschiedet. In der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des
Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für
die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände
befischen, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung
der Verordnung (EG) Nr. 779/97 sind die Vorschriften für eine nachhaltige
Nutzung der Dorschbestände der Ostsee festgelegt. Die Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des
Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die
Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund,
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 88/98 enthält technische Erhaltungsmaßnahmen
für die Ostsee, d. h. Vorschriften für die Fangzusammensetzung,
Mindestmaschenöffnungen, Mindestanlandegröße, Fangverbotszonen und Schonzeiten
für die Lachsfischerei. Zudem ist darin ein Verbot der Treibnetzfischerei in
der Ostsee festgelegt. In den jährlichen Verordnungen des Rates zur
Festsetzung der Fangmöglichkeiten und Fangbedingungen für bestimmte
Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee werden die TAC für die
betroffenen Bestände (Dorsch, Hering und Sprotte) sowie für Scholle festgesetzt
(z.B. in der Verordnung (EU) Nr. 1180/2013 des Rates vom
19. November 2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte
Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für das Jahr 2014). In der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des
Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur
Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik
und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG)
Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG)
Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007,
(EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG)
Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93,
(EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 sind die allgemeinen
Anforderungen an die Kontrolle von Fischereien sowie besondere Anforderungen an
die Kontrolle von Mehrjahresplänen festgelegt. ·
Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen
der Union Der Vorschlag und seine Ziele decken sich mit
der Politik der Union in anderen Bereichen, insbesondere ihrer Umwelt-,
Sozial-, Markt- und Handelspolitik. 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN ·
Konsultation interessierter Kreise Konsultationsmethoden, angesprochene
Sektoren und allgemeines Profil der Befragten Da in erster Linie die gewerbliche Fischerei
Interesse an den Dorsch-, Herings-, Sprotten- und Plattfischbeständen in der
Ostsee hat, richtete sich die Konsultation vorrangig an den Beirat für die
Ostsee (Baltic Sea Advisory Council – BSAC) und die Fischereiverwaltungen der
Mitgliedstaaten des Ostseeraums. Der BSAC setzt sich aus Vertretern des
Fischereisektors und anderer von der Gemeinsamen Fischereipolitik betroffener
Interessengruppen zusammen. Zum Fischereisektor gehören Fischereiverbände,
Erzeugerorganisationen, verarbeitende Betriebe und Marktorganisationen. Zu den
anderen Interessengruppen zählen im Umweltbereich tätige NRO, Verbraucher,
Frauennetzwerke, Freizeit- und Sportfischer sowie Subsistenzfischer. Der Konsultations- und Entwicklungsprozess für
diese Initiative folgte dem von der GD MARE festgelegten Verfahren für die
Entwicklung und Bewertung von langfristigen Bewirtschaftungsplänen. Das
Verfahren umfasst zwei Schritte. Im ersten Schritt, einer rückwirkenden
Bewertung, werden die bisherigen Ergebnisse eines bestehenden
Bewirtschaftungsplans betrachtet. Darauf folgt dann, sofern erforderlich, eine
vorausschauende Bewertung, in der Prognosen über mögliche neue Mehrjahrespläne
und deren potenzielle Auswirkungen erstellt werden. In jeder Phase werden
mehrere Sitzungen von Sachverständigengruppen des Wissenschafts-, Technik- und
Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) abgehalten. Auf diesen
Sitzungen werden von der GD MARE festgelegte Bezugsgrößen diskutiert. Alle
diese Sitzungen stehen Vertretern der Beiräte und der Mitgliedstaaten offen,
die Beiträge leisten und ihrer Ansicht nach relevante Fragen aufwerfen können.
In vorliegendem Fall fanden nach Abschluss des Bewertungsverfahrens durch den
STECF auch weitere Konsultationen mit dem BSAC und den Mitgliedstaaten zu
bestimmten Punkten des Plans statt. Relevante
wissenschaftliche/fachliche Bereiche Wie bereits
dargelegt, waren während des gesamten Bewertungsverfahrens Sachverständige des
STECF beratend tätig. Hierzu gehörten Beiträge von Wissenschaftlern aus dem
Fischereisektor, aber auch von Sachverständigen anderer Fachgebiete wie
Wirtschafts- und Sozialwissenschaften. Auch der ICES legte ein
wissenschaftliches Gutachten vor. Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer
Berücksichtigung Im Anschluss an eine vorausschauende Bewertung
für einen Bewirtschaftungsplan für pelagische Bestände[6] sowie eine sowohl
rückwirkende[7]
als auch vorausschauende[8]
Bewertung des bestehenden Plans für die Dorschbestände in der Ostsee wurde im
Juni 2011 beschlossen, einen Mehrartenplan für die Dorsch-, Herings- und
Sprottenbestände in der Ostsee einzuführen. Dieser Beschluss wurde auf einer
Sitzung des regionalen Forums BALTFISH in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten
und Interessenträgern gefasst. Daraufhin wurde der Beschluss auf der Tagung des
Rates (Fischerei) im Oktober 2011 formell bestätigt[9]. Hintergrund für diesen
Beschluss war ein Vorgriff auf die Forderung der reformierten GFP, wenn möglich
Bewirtschaftungspläne aufzustellen, die jeweils mehrere Bestände abdecken. Der Beschluss, einen Mehrartenplan für die
Bestände in der Ostsee zu erstellen, zog eine neue Runde von STECF-Sitzungen
nach sich. Um die Grundlage für eine vorausschauende Bewertung zu schaffen,
organisierte die GD MARE eine Reihe von Sachverständigensitzungen, die
überwiegend vom STECF und vom ICES gemeinsam geleitet wurden. Alle diese
Sitzungen standen den Interessenträgern offen, und an allen Sitzungen nahmen
Mitglieder des BSAC teil. Folgende Sitzungen wurden abgehalten: Sondierungssitzung der Sachverständigengruppe
des STECF für mehrjährige Bewirtschaftungspläne in Edinburgh (Vereinigtes
Königreich) vom 28. November bis 2. Dezember 2011[10]. ICES-Workshop zur integrierten
Mehrartenberatung für die Ostseefischerei, Charlottenlund, Dänemark vom 6. bis 8. März 2012[11]. Sitzung der Sachverständigengruppe des STECF
für mehrjährige Bewirtschaftungspläne in Rostock (Deutschland) vom 26. bis
30. März 2012[12].
Im Anschluss an die hier aufgeführten
Sitzungen kam der STECF zu dem Ergebnis, dass ein auf der Grundlage der derzeitigen
MSY-Ziele für die einzelnen Arten aufgestellter Bewirtschaftungsplan dem
Kriterium eines langfristig hohen Ertrags bei minimalem Risiko für den Bestand
entspräche. Kurz gesagt, ein solcher Plan stünde im Einklang mit den
Grundsätzen des höchstmöglichen Dauerertrags (MSY). Ferner wurde darauf
hingewiesen, dass ein stärker auf mehrere Arten ausgerichteter Ansatz eventuell
höhere Zielwerte für die fischereiliche Sterblichkeit einiger Bestände zuließe.
Hierzu bedarf es jedoch weiterer wissenschaftlicher Arbeiten, um die mit einem
solchen Ansatz verbundenen Risiken zu bewerten. Auf dieser Grundlage wurde ein
Diskussionspapier erstellt, in dem diese beiden Optionen und ihre Auswirkungen
dargelegt wurden. Dies wurde im Juni 2012 auf einer BALTFISH-Sitzung mit
den Mitgliedstaaten und auch mit dem BSAC diskutiert. Im Zuge der Annahme der Verordnung über die
Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) im Jahr 2013 und der
Veröffentlichung des Abschlussberichts der Taskforce über Mehrjahrespläne durch
das Europäische Parlament und den Rat im April 2014[13] fanden von März bis
Juni 2014 weitere Konsultationen mit den Interessenträgern im Rahmen des
BSAC und mit den Verwaltungen der Mitgliedstaaten im Rahmen von BALTFISH statt.
Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen Berichte aller relevanten Sitzungen der
Sachverständigen des STECF können auf der STECF-Website eingesehen werden: https://stecf.jrc.ec.europa.eu/. Darüber hinaus wurden die Interessenträger
während des gesamten Konsultationsprozesses in jeder Phase der weiteren
Entwicklung der Initiative aktiv eingebunden. ·
Folgenabschätzung ·
Vor Erarbeitung des Mehrjahresplans wurde eine
umfassende Folgenabschätzung vorgenommen. Dabei wurden drei Optionen unter biologischen,
ökologischen und sozioökonomischen Aspekten analysiert. Aus der Option mit den
positivsten Auswirkungen wurde anschließend der vorliegende Mehrjahresplan
entwickelt. Durch die Gewährleistung, dass die betroffenen Bestände bis 2015 nachhaltig
auf MSY-Niveau befischt werden, soll ein biologischer und ökologischer Nutzen
erzielt werden. Der voraussichtliche Rückgang der Gesamtfangtätigkeit würde
zudem zu geringeren Emissionen aus Schiffsmotoren führen. ·
Was die sozioökonomischen Auswirkungen betrifft,
würde durch einen Bewirtschaftungsplan für die Herings- und Sprottenbestände
eine systematische Grundlage geschaffen, so dass die jährlichen TAC in einer
Weise festgesetzt werden könnten, die die Fangmengen in der pelagischen
Fischerei vorhersehbar macht; dies würde zu einer besseren Unternehmensplanung
und größerer Stabilität der Versorgung beitragen. Zudem würde dadurch ein
Mehrwert erzielt, da Bewirtschaftungspläne in der Regel eine Voraussetzung
dafür sind, dass eine Fischerei beispielsweise vom Marine Stewardship Council
(MSC) zertifiziert wird. Fisch aus solchen zertifizierten Fischereien kann
anschließend auf dem Markt einen höheren Preis erzielen. ·
Ein Absenken der Fangmöglichkeiten könnte zu einem
leichten Rückgang der Gewinne für die Fischer und die verarbeitende Industrie
führen und könnte kurzfristig negative Folgen für die Verbraucher haben, doch
die Wiederauffüllung der Bestände wird sich langfristig positiv auf die Gewinne
und nachhaltige Fischerei auswirken. Darüber hinaus führt eine vorübergehende
Absenkung der Quoten normalerweise zu einer Erhöhung der Preise für diesen
Bestand. ·
Durch die Abschaffung des Fischereiaufwandssystems
und der Forderung nach Fischerei in einem einzigen Gebiet wird der Rechtsrahmen
vereinfacht und der Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten und die
Industrie reduziert. 3. RECHTLICHE ASPEKTE ·
Rechtsgrundlage Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union. ·
Subsidiaritätsprinzip Die Bestimmungen des Vorschlags beziehen sich
auf die Erhaltung der biologischen Meeresressourcen, d. h. auf Maßnahmen,
die in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union fallen. Das
Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung. ·
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Die vorgeschlagenen Maßnahmen stehen im
Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da sie angemessen und
notwendig sind und keine weniger restriktiven Mittel zum Erreichen der
gewünschten Zielsetzungen verfügbar sind. ·
Wahl des Instruments Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung des
Europäischen Parlaments und des Rates. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Keine Auswirkungen auf den Haushalt. 2014/0285 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die
Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien,
die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 1098/2007 des Rates DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[14],
nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen[15], nach Übermittlung des Vorschlags an die
nationalen Parlamente, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Seerechtsübereinkommen
der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982[16], bei dem die EU
Vertragspartei ist, sieht Bestandserhaltungspflichten vor, zu denen auch
gehört, dass die Populationen der befischten Arten auf einem den
höchstmöglichen Dauerertrag sichernden Stand erhalten oder auf diesen
zurückgeführt werden. (2) Auf dem Weltgipfel für
nachhaltige Entwicklung in Johannesburg im Jahr 2002 haben sich die Union
und ihre Mitgliedstaaten verpflichtet, etwas gegen den anhaltenden Rückgang
vieler Fischbestände zu unternehmen. Daher müssen die Befischungsraten von
Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee angepasst werden, um zu gewährleisten,
dass diese Bestände so bewirtschaftet werden, dass sie über dem Niveau liegen
bzw. wieder das Niveau erreichen, auf dem der höchstmögliche Dauerertrag
erzielt werden kann. (3) Die Gemeinsame
Fischereipolitik muss zum Schutz der Meeresumwelt und zu einer nachhaltigen
Bewirtschaftung aller kommerziell genutzten Arten sowie insbesondere zum
Erreichen des Ziels eines guten Umweltzustands bis 2020 im Sinne von
Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates[17]
beitragen. (4) In der Verordnung (EU)
Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sind die
Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) im Einklang mit den internationalen
Verpflichtungen der Union festgelegt. Zu den Zielen der GFP gehört unter
anderem, die langfristige Umweltverträglichkeit von Fischfang und Aquakultur
sicherzustellen sowie bei der Bestandsbewirtschaftung nach dem Vorsorgeansatz
vorzugehen und den ökosystemorientierten Ansatz zu verfolgen. (5) Aus jüngsten
wissenschaftlichen Gutachten des Internationalen Rats für Meeresforschung
(ICES) und des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die
Fischerei (STECF) geht hervor, dass die Dorsch- und Sprottenbestände sowie
einige Heringsbestände über dem Niveau befischt werden, durch das der
höchstmögliche Dauerertrag gesichert wird. (6) Während für die
Dorschbestände seit 2007 ein Bewirtschaftungsplan gilt[18], unterliegen die
Herings- und Sprottenbestände bislang noch keinem solchen Plan. Da es starke
biologische Wechselwirkungen zwischen den Dorschbeständen und den pelagischen
Beständen gibt, kann die Größe des Dorschbestands die Größe der Herings- und
Sprottenbestände beeinflussen und umgekehrt. Darüber hinaus haben sich die Mitgliedstaaten
und Interessenträger für die Erarbeitung und Umsetzung von
Bewirtschaftungsplänen für die wichtigsten Bestände in der Ostsee
ausgesprochen. (7) Der durch die vorliegende
Verordnung festgelegte Mehrjahresplan sollte im Einklang mit den
Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf der Grundlage
wissenschaftlicher, technischer und wirtschaftlicher Gutachten erstellt sein
und Ziele, bezifferbare Vorgaben mit klaren Zeitrahmen, Referenzgrößen für die
Bestandserhaltung und Sicherheitsmechanismen enthalten. (8) Es sollte ein
Mehrarten-Bewirtschaftungsplan unter Berücksichtigung sowohl der Wechselwirkungen
zwischen den Dorsch-, Herings und Sprottenbeständen als auch der bei der
Befischung dieser Bestände getätigten Beifänge, d. h. Scholle, Glattbutt,
Flunder und Steinbutt in der Ostsee, aufgestellt werden. Ziel dieses Plans
sollte es sein, bei den betroffenen Beständen den höchstmöglichen Dauerertrag
zu erreichen und beizubehalten. (9) Die Bewirtschaftung der Dorschbestände
sowie der pelagischen Bestände sollte die Nachhaltigkeit der Bestände nicht
gefährden, die bei diesen Fischereien als Beifänge gefangen werden, d. h.
Scholle, Glattbutt, Flunder und Steinbutt in der Ostsee. Deshalb sollte der
Plan auch darauf abzielen, die Biomasse dieser von Beifängen betroffenen
Bestände über dem Niveau zu halten, das dem Vorsorgeansatz entspricht. (10) Da gemäß Artikel 15 der
Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eine Pflicht zur Anlandung u. a. aller
durch TAC geregelten Arten eingeführt wird, sollte der Plan zudem darauf
abzielen, zur Umsetzung der Pflicht zur Anlandung von Dorsch, Hering, Sprotte
und Scholle beizutragen. (11) Gemäß Artikel 16
Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 müssen die
Fangmöglichkeiten im Einklang mit den in den Mehrjahresplänen angegebenen
Zielen festgelegt werden. (12) Diese Ziele sollten daher
unter Zugrundelegung wissenschaftlicher Gutachten[19] festgelegt und als
fischereiliche Sterblichkeit angegeben werden. (13) Es müssen Referenzgrößen für
die Bestandserhaltung festgelegt werden, um zusätzliche Vorkehrungen zu
ermöglichen, wenn die Bestandsgröße einen bestimmten kritischen Wert erreicht,
der eine ernsthafte Bedrohung darstellt. Solche Referenzgrößen für die
Bestandserhaltung sollten als Mindestwerte für die Laicherbiomasse eines
Bestands festgelegt werden, die der vollen Reproduktionskapazität entsprechen.
Für den Fall, dass die Bestandsgröße unter den Mindestwert für die
Laicherbiomasse sinkt, sollten Abhilfemaßnahmen vorgesehen werden. (14) Bei Beständen, die Gegenstand
von Beifängen sind, sollten bei fehlenden wissenschaftlichen Gutachten zu
solchen Mindestwerten für die Laicherbiomasse, spezifische Erhaltungsmaßnahmen
verabschiedet werden, wenn aus wissenschaftlichen Gutachten hervorgeht, dass ein
Bestand bedroht ist. (15) Aufgrund der Merkmale von
Fischfallen und Reusen, die – wie im Rahmen der Versuchsfischerei bestätigt –
dem Fisch keinen Schaden zufügen, haben Fische, die mit diesen Fanggeräten
gefangen werden, eine hohe Überlebenschance. Daher ist es angebracht, neben den
Fällen gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstaben a bis c der
Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 bei den genannten Fischereien Dorsch,
Hering, Scholle und Sprotte von der Pflicht zur Anlandung auszunehmen. (16) Um der Pflicht zur Anlandung
gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013
nachzukommen, sollte der Plan andere Bewirtschaftungsmaßnahmen gemäß
Artikel 15 Absatz 4 Buchstaben a bis c der genannten Verordnung
vorsehen. Solche Maßnahmen sollten im Wege delegierter Rechtsakte festgelegt
werden. (17) Der Plan sollte auch vorsehen,
dass im Wege delegierter Rechtsakte bestimmte flankierende technische Maßnahmen
erlassen werden, um zur Verwirklichung der Ziele des Plans beizutragen,
insbesondere im Hinblick auf den Schutz von Jungfischen bzw. laichenden
Fischen. Bis zur Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates[20] sollte auch vorgesehen
werden, dass bei solchen Maßnahmen, sofern es zur Verwirklichung der Ziele des
Plans erforderlich ist, von bestimmten nicht wesentlichen Vorschriften der
genannten Verordnung abgewichen werden kann. (18) Um eine zeitgerechte und
angemessene Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt
sowie Flexibilität zu gewährleisten und um die Weiterentwicklung bestimmter Maßnahmen
zu ermöglichen, sollte die Kommission ermächtigt werden, im Einklang mit
Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Rechtsakte zu erlassen, so dass diese Verordnung im Bereich der
Abhilfemaßnahmen für Scholle, Flunder, Steinbutt und Glattbutt, der Umsetzung
der Pflicht zur Anlandung sowie der technischen Maßnahmen ergänzt werden kann.
Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer
Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen,
durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte
die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen
Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt
werden. (19) Wurden der Kommission
Befugnisse zum Erlass von delegierten Rechtsakten zu bestimmten in dem Plan
festgelegten Bestanderhaltungsmaßnahmen übertragen, so gilt gemäß
Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, dass Mitgliedstaaten
mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse in den Ostseefischereien die
Möglichkeit haben sollten, gemeinsame Empfehlungen für solche Maßnahmen
vorzulegen, damit diese Maßnahmen so konzipiert werden, dass sie die
Besonderheiten der Ostsee und der dortigen Fischereien berücksichtigen. Gemäß
Artikel 18 Absatz 1 der genannten Verordnung sollte die Frist für die
Vorlage dieser Empfehlungen festgelegt werden. (20) Um die Einhaltung der in
vorliegender Verordnung festgelegten Maßnahmen sicherzustellen, sollten ergänzend
zu den Kontrollmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates[21] besondere
Kontrollmaßnahmen ergriffen werden. (21) Da es sich bei der Ostsee um
ein relativ kleines Fanggebiet handelt, in dem hauptsächlich kleine Schiffe
kurze Fangreisen unternehmen, sollte die Anmeldung gemäß Artikel 17 der
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 auf alle Fischereifahrzeuge mit einer Länge
über alles von acht Metern oder mehr ausgedehnt werden, wobei die
Voranmeldungen mindestens eine Stunde vor der geschätzten Ankunftszeit im Hafen
vorgelegt werden sollten. Unter Berücksichtigung der Auswirkungen von
Fangreisen mit sehr kleinen Fangmengen auf die betreffenden Bestände sowie des
Verwaltungsaufwands für damit verbundene Anmeldungen, ist es jedoch angebracht,
solche Anmeldungen nur dann vorzuschreiben, wenn diese Schiffe eine
Mindestmenge von 300 kg Dorsch oder zwei Tonnen pelagischer Arten an Bord
mitführen. (22) Es sollten Schwellenwerte für
die Dorsch-, Herings- und Sprottenbestände festgelegt werden, die die Fischereifahrzeuge
gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in einem
bezeichneten Hafen oder an einem küstennahen Ort anlanden müssen. Bei der
Bezeichnung dieser Häfen oder küstennahen Orte sollten die Mitgliedstaaten
zudem die Kriterien gemäß Artikel 43 Absatz 5 der genannten
Verordnung in einer Weise beachten, dass eine effektive Kontrolle der unter
diese Verordnung fallenden Bestände gewährleistet wird. (23) In Übereinstimmung mit
Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten
Vorschriften für die regelmäßig von der Kommission durchzuführende Überprüfung
der Angemessenheit und Wirksamkeit der Anwendung dieser Verordnung erlassen
werden. Eine solche Überprüfung sollte sich auf die vom ICES vorgenommene
Benchmarkingbewertung der betroffenen Bestände stützen. (24) Vor der Erstellung des Plans
wurden seine voraussichtlichen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen gemäß
Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013
ordnungsgemäß bewertet[22].
(25) Was den zeitlichen Rahmen
betrifft, so wird davon ausgegangen, dass bei den betroffenen Bestände bis 2015
der höchstmögliche Dauerertrag erreicht werden sollte. Ab diesem Zeitpunkt
sollte er aufrechterhalten werden. (26) Da es keine
Fischereiaufwandsregelung gibt, müssen die für den Rigaischen Meerbusen
geltenden besonderen Vorschriften für die spezielle Fangerlaubnis und die
Ersetzung von Fischereifahrzeugen oder Maschinen aufgehoben werden. Die
Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates sollte entsprechend geändert
werden. (27) Die Verordnung (EG)
Nr. 1098/2007 des Rates[23]
sollte aufgehoben werden. HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL I
GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Artikel 1 Gegenstand
und Geltungsbereich 1. Diese Verordnung stellt einen
Mehrjahresplan (nachstehend „Plan“) für folgende Bestände (nachstehend
„betroffene Bestände“) in den Unionsgewässern der Ostsee und für die
Fischereien, die die betroffenen Bestände befischen, auf: a) Dorsch (Gadus morhua) in den ICES-Gebieten 22-24
(Dorsch in der westlichen Ostsee); b) Dorsch (Gadus morhua) in den ICES-Gebieten 25-32
(Dorsch in der östlichen Ostsee); c) Hering (Clupea harengus) in den
ICES-Gebieten 25, 26, 27, 28.2, 29 und 32 (Hering in der mittleren
Ostsee); d) Hering (Clupea harengus) im ICES-Gebiet 28.1
(Hering im Rigaischen Meerbusen); e) Hering (Clupea harengus) im ICES-Gebiet 30
(Hering in der Bottnischen See); f) Hering (Clupea harengus) im ICES-Gebiet 31
(Hering in der Bottenwiek); g) Hering (Clupea harengus) in den
ICES-Gebieten IIIa und 22-24 (Hering in der westlichen Ostsee); h) Sprotte (Sprattus sprattus) in den
ICES-Gebieten 22-32. 2. Der Plan gilt auch für Scholle, Flunder,
Steinbutt und Glattbutt in den ICES-Gebieten 22-32, die bei der Befischung
der betroffenen Bestände gefangen werden. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung gelten
neben den Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU)
Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 4
der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und Artikel 2 der Verordnung
(EG) Nr. 2187/2005 des Rates
folgende Begriffsbestimmungen: a) „pelagische Bestände“: die in
Artikel 1 Buchstaben c bis h dieser Verordnung aufgeführten Bestände
und jede Kombination dieser Bestände; b) „Fischfalle“: große am Boden
verankerte, an Stangen befestigte oder mitunter auch im Wasser treibende, an
der Oberfläche offene Netze, die mit verschiedenen Arten von Vorrichtungen zum
Zusammentreiben und Zurückhalten der Fische bestückt und in der Regel in an der
Unterseite durch Netze geschlossene Kammern unterteilt sind. c) „Reusen“: kleine Fallen zum Fangen von
Schalentieren oder Fischen in Form von Käfigen oder Körben aus
unterschiedlichen Materialien, die entweder einzeln oder in Reihen auf den
Meeresboden gesetzt werden; diese haben eine oder mehrere Öffnungen oder
Eingänge und sind über Leinen (Bojenreeps) mit Bojen an der Wasseroberfläche
verbunden, die ihre Position anzeigen; d) „betroffene Mitgliedstaaten“: Dänemark,
Deutschland, Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Polen und Schweden. KAPITEL II
ZIELE UND ZIELWERTE Artikel 3 Ziele 1. Der Plan trägt dazu bei, die in
Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 aufgeführten Ziele der
Gemeinsamen Fischereipolitik zu erreichen, insbesondere (a)
Erreichung und Beibehaltung des höchstmöglichen Dauerertrags
für die betroffenen Bestände und (b)
Gewährleistung der Erhaltung der Bestände von
Scholle, Glattbutt, Flunder und Steinbutt im Einklang mit dem Vorsorgeansatz. 2. Der Plan trägt dazu bei, die in
Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013
festgeschriebene Pflicht zur Anlandung von Fängen aus den betroffenen Beständen
sowie von Schollenfängen umzusetzen. Artikel 4 Zielwerte
1. Der Zielwert für die fischereiliche
Sterblichkeit muss bis 2015 erreicht werden und ab diesem Zeitpunkt für die
betroffenen Bestände innerhalb folgender Wertebereiche liegen: Bestand || Zielwertbereich für die fischereiliche Sterblichkeit Dorsch in der westlichen Ostsee || 0,23-0,29 Dorsch in der östlichen Ostsee || 0,41-0,51 Hering in der mittleren Ostsee || 0,23-0,29 Hering im Rigaischen Meerbusen || 0,32-0,39 Hering in der Bottnischen See || 0,13-0,17 Hering in der Bottenwiek || nicht festgelegt Hering in der westlichen Ostsee || 0,25-0,31 Sprotte in der Ostsee || 0,26-0,32 2. Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU)
Nr. 1380/2013 müssen die Fangmöglichkeiten im Einklang mit den in
Absatz 1 festgelegten Zielwerten festgelegt werden. KAPITEL III
REFERENZGRÖSSEN FÜR DIE BESTANDSERHALTUNG Artikel 5 Mindestwert
für die Laicherbiomasse 1. Die Referenzgrößen für die Bestandserhaltung,
angegeben als Mindestwerte für die Laicherbiomasse, die der vollen
Reproduktionskapazität entsprechen, werden für die betroffenen Bestände wie
folgt festgesetzt: Bestand || Mindestwert für die Laicherbiomasse (in Tonnen) Dorsch in der westlichen Ostsee || 36 400 Dorsch in der östlichen Ostsee || 88 200 Hering in der mittleren Ostsee || 600 000 Hering im Rigaischen Meerbusen || nicht festgelegt Hering in der Bottnischen See || nicht festgelegt Hering in der Bottenwiek || nicht festgelegt Hering in der westlichen Ostsee || 110 000 Sprotte in der Ostsee || 570 000 2. Liegt die Laicherbiomasse eines der
betroffenen Bestände in einem bestimmten Jahr unter dem in Absatz 1
festgelegten Mindestwert für die Laicherbiomasse, so werden geeignete
Abhilfemaßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass für die betroffenen
Bestände schnell wieder die Vorsorgewerte erreicht werden. Abweichend von
Artikel 4 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und im Einklang mit
Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 werden die
Fangmöglichkeiten auf einem niedrigeren Niveau festgesetzt als dem, das sich
aus den Zielwertbereichen für die fischereiliche Sterblichkeit gemäß
Artikel 4 Absatz 1 ergibt. Diese Abhilfemaßnahmen können
gegebenenfalls auch die Vorlage von Legislativvorschlägen durch die Kommission
und von der Kommission erlassene Sofortmaßnahmen gemäß Artikel 12 der
Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 beinhalten. KAPITEL IV Besondere Massnahmen zur Erhaltung von
Scholle, Flunder, Steinbutt und Glattbutt Artikel 6 Maßnahmen
im Falle einer Bedrohung für Scholle, Flunder, Steinbutt und Glattbutt 1. Geht aus wissenschaftlichen Gutachten
hervor, dass die Erhaltung eines der Schollen-, Flunder-, Steinbutt- oder
Glattbuttbestände in der Ostsee bedroht ist, wird die Kommission ermächtigt,
gemäß Artikel 15 delegierte Rechtsakte zu spezifischen Erhaltungsmaßnahmen
für die gefährdeten Bestände sowie zu folgenden Aspekten zu erlassen: (c)
a) Anpassung der Fangkapazitäten und des
Fischereiaufwands; (d)
b) technische Maßnahmen, darunter: (1)
Merkmale von Fanggeräten, insbesondere
Maschenöffnung, Garnstärke, Größe der Fanggeräte; (2)
Einsatz von Fanggeräten, insbesondere Stellzeiten
und Einsatztiefe von Fanggeräten; (3)
Verbot oder Einschränkung der Fangtätigkeiten in
bestimmten Gebieten; (4)
Verbot oder Einschränkung der Fangtätigkeiten zu
bestimmten Zeiten; (5)
Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung. 2. Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen
zielen auf die Erreichung der Ziele gemäß Artikel 3 Absatz 1
Buchstabe b ab und werden auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten
festgelegt. 3. Die betroffenen Mitgliedstaaten können
gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013
gemeinsame Empfehlungen für spezifische in Absatz 1 genannte
Erhaltungsmaßnahmen vorlegen. KAPITEL V PFLICHT ZUR ANLANDUNG Artikel 7 Ausnahmeregelung
für Fischfallen und Reusen Abweichend von Artikel 15 Absatz 1
der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt die Pflicht zur Anlandung nicht für
die betroffenen Bestände sowie für Scholle, wenn folgende Fanggeräte eingesetzt
werden: Fischfallen und Reusen. Artikel 8 Umsetzung der Pflicht zur Anlandung 1. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß
Artikel 15 delegierte Rechtsakte zu folgenden Maßnahmen zu erlassen: a) die Liste der Arten, die nicht befischt
werden dürfen und für die gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a
der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 die Pflicht zur Anlandung nicht gilt; b) Ausnahmen von der
Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der
Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für Arten, bei denen hohe Überlebensraten
wissenschaftlich nachgewiesen sind, unter Berücksichtigung der Merkmale des
Fanggeräts, der Fangmethoden und des Ökosystems und c) die in Artikel 15
Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 genannten
Ausnahmen wegen Geringfügigkeit. 2. Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen
zielen auf die Erreichung der Ziele gemäß Artikel 3 Absatz 2 ab und
werden gegebenenfalls auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten festgelegt.
Die Ausnahmen wegen Geringfügigkeit müssen mit Artikel 15
Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 im
Einklang stehen. 3. Die betroffenen Mitgliedstaaten können
gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013
gemeinsame Empfehlungen für in Absatz 1 genannte Maßnahmen vorlegen. KAPITEL VI
TECHNISCHE MASSNAHMEN Artikel 9 Rahmen für technische Maßnahmen 1. Die
Kommission wird ermächtigt, gemäß
Artikel 15 delegierte Rechtsakte zu folgenden technischen Maßnahmen zu
erlassen: a) Spezifikationen zu
Merkmalen von Fanggeräten und Vorschriften über ihren Einsatz; b) Spezifikationen zu
Änderungen oder zusätzlichen Vorrichtungen an den Fanggeräten; c) Beschränkungen oder
Verbote des Einsatzes bestimmter Fanggeräte und von Fangtätigkeiten in
bestimmten Gebieten oder zu bestimmten Zeiten; d) Mindestreferenzgrößen
für die Bestandserhaltung für Bestände, die unter diese Verordnung fallen. 2. Die
in Absatz 1 genannten Maßnahmen zielen auf die Erreichung der Ziele gemäß
Artikel 3 ab, insbesondere auf den Schutz von
Jungfischen bzw. laichenden Fischen. 3. Durch die in Absatz 1
genannten delegierten Rechtsakte kann, soweit dies für die Verwirklichung der
in Absatz 2 genannten Ziele erforderlich ist, von folgenden Bestimmungen
der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 abgewichen werden: a) Spezifizierung von Zielarten und Maschenöffnungen,
die in den Anhängen II und III aufgeführt sind, auf die in den
Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 verwiesen wird; b) Strukturen, Merkmale und Vorschriften für den
Einsatz von aktivem Fanggerät gemäß Artikel 5 Absätze 2, 3 und 4 sowie
Artikel 6 der genannten Verordnung; c) Strukturen, Merkmale und Vorschriften für den
Einsatz von passivem Fanggerät gemäß Artikel 8 der genannten Verordnung; d) Koordinaten von verbotenen Gebieten und die
Anwendungszeiträume gemäß Artikel 16 der genannten Verordnung; e) Arten, geografische Gebiete und Zeiträume für
die Anwendung der Fangbeschränkungen für die Befischung bestimmter Bestände
gemäß Artikel 18a Absatz 1 der genannten Verordnung und die
technischen Einzelheiten der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 18a
Absatz 2 der genannten Verordnung; f) Verbot der
Schleppnetzfischerei für den Rigaischen Meerbusen gemäß Artikel 22 der
genannten Verordnung. 4. Die betroffenen Mitgliedstaaten
können gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 1380/2013 gemeinsame Empfehlungen für in Absatz 1 genannte
Maßnahmen vorlegen. KAPITEL VII
REGIONALISIERUNG Artikel 10 Regionale
Zusammenarbeit 1. Für die Maßnahmen dieses Kapitels gilt
Artikel 18 Absätze 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.
2. Die betroffenen Mitgliedstaaten können
gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013
innerhalb nachstehender Fristen gemeinsame Empfehlungen vorlegen: a) für die ein bestimmtes
Kalenderjahr betreffenden Maßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 1 bis
spätestens 1. September des vorangegangenen Jahres; b) für die Maßnahmen gemäß
Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1 erstmalig nicht
später als sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und danach
jeweils sechs Monate nach Vorlage der Bewertung des Plans gemäß
Artikel 14. KAPITEL VIII
KONTROLLE UND DURCHSETZUNG Artikel 11 Bezug
zur Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates Die in diesem Kapitel aufgeführten
Kontrollmaßnahmen werden zusätzlich zu den in der Verordnung (EG)
Nr. 1224/2009 des Rates vorgesehenen Maßnahmen angewendet, sofern in
diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist. Artikel 12 Anmeldungen 1. Abweichend von Artikel 17
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt die in dem genannten
Artikel festgelegte Anmeldeverpflichtung für Kapitäne von Fischereifahrzeugen
der Union mit einer Länge über alles von acht Metern oder mehr, die mindestens
300 kg Dorsch oder zwei Tonnen pelagische Arten an Bord mitführen. 2. Abweichend von Artikel 17
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erfolgt die Vorabmitteilung
mindestens eine Stunde vor der voraussichtlichen Ankunft im Hafen. Artikel 13 Bezeichnete Häfen Für Arten, für die ein Mehrjahresplan gilt,
wird der in Lebendgewicht ausgedrückte Schwellenwert, ab dem Fischereifahrzeuge
ihre Fänge gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in
einem bezeichneten Hafen oder an einem küstennahen Ort anlanden müssen, wie
folgt festgesetzt: a) 750 Kilogramm Dorsch, b) 5 Tonnen pelagische Arten. KAPITEL IX
FOLGEMASSNAHMEN Artikel 14 Bewertung
des Plans Die Kommission sorgt dafür, dass die
Auswirkungen dieses Plans auf die unter diese Verordnung fallenden Bestände und
auf die Fischereien, die diese Bestände befischen, insbesondere zur
Berücksichtigung von Änderungen in den wissenschaftlichen Gutachten, sechs Jahre
nach Inkrafttreten des Plans und danach alle sechs Jahre bewertet werden. Die
Kommission übermittelt die Ergebnisse dieser Bewertungen dem Europäischen
Parlament und dem Rat. KAPITEL X
VERFAHRENSBESTIMMUNGEN Artikel 15 Ausübung
der Befugnisübertragung 1. Die Befugnis zum Erlass delegierter
Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten
Bedingungen übertragen. 2. Die Befugnis zum Erlass delegierter
Rechtsakte gemäß den Artikeln 6, 8 und 9 wird der Kommission auf
unbestimmte Zeit ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen. 3. Die Befugnisübertragung gemäß den
Artikeln 6, 8 und 9 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit
widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der
in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im
Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die
Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem
Beschluss über den Widerruf nicht berührt. 4. Sobald die Kommission einen delegierten
Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament
und dem Rat. 5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 6, 8 und 9
erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch
der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses
Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder
wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der
Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf
Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei
Monate verlängert. KAPITEL XI
ÄNDERUNGEN Artikel 16 Änderungen
der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates Die Artikel 20 und 21 der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 werden
gestrichen. KAPITEL XII
AUFHEBUNG Artikel 17 Aufhebung
der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates Die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 wird
aufgehoben. Verweise auf die aufgehobene
Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.
KAPITEL XIII
Schlussbestimmungen Artikel 18 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem
1. Januar 2015. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident [1] http://www.ices.dk/aboutus/aboutus.asp [2] Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates vom 18. September 2007
zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für
die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 779/97 (ABl.
L 248 vom 22.9.2007). [3] Beschluss der Kommission vom 26. August 2005
zur Einsetzung eines Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für
die Fischerei (2005/629/EG). [4] Bericht über die Sitzung der Sachverständigengruppe des
STECF zu Mehrarten-Bewirtschaftungsplänen für die Ostsee (STECF-12-06). [5] ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22. [6] Marine Ressources Assessment Group (MRAG),
September 2009: Wirtschaftliche und soziale Auswirkungen der
vorgeschlagenen Szenarien für einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für die
Befischung pelagischer Bestände in der Ostsee,
FISH/2006/09 — Lot 4. [7] Bericht der mit Bewirtschaftungszielen und -strategien
befassten Untergruppe (STECF SGMOS 10-06), Teil e: Bewertung des
Mehrjahresplans für die Dorschbestände in der Ostsee. [8] Bericht der Sachverständigengruppe des STECF über die
Folgenabschätzung für die Mehrjahrespläne für die Dorschbestände in der Ostsee
(STECF 1105). [9] Rat
der Europäischen Union, Dokument 16684/11 ADD 1,
http://register.consilium.europa.eu/pdf/de/11/st16/st16684-ad01.de11.pdf. [10] Bericht über die Sitzung der Sachverständigengruppe des
STECF über die Sondierung zu Folgenabschätzungen für mehrjährige Mehrartenpläne
für die Ostsee sowie mehrjährige Pläne für Kabeljau im Kattegat, in der
Nordsee, westlich von Schottland und in der Irischen See (STECF-12-05). [11] Bericht des ICES-Workshops zur integrierten
Mehrartenberatung für die Ostseefischerei (WKMULTBAL) vom 6. bis 8. März 2012,
Charlottenlund, Dänemark, ICES CM 2012/ACOM 43. [12] Bericht über die Sitzung der Sachverständigengruppe des
STECF zu Mehrarten-Bewirtschaftungsplänen für die Ostsee (STECF-12-06). [13] http://www.europarl.europa.eu/meetdocs/2009_2014/documents/pech/dv/taskfor/taskforce.pdf
[14] ABl. C […] vom […], S. […]. [15] ABl. C […] vom […], S. […]. [16] ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 3. [17] Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame
Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und
(EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG)
Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des
Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013,
S. 22). [18] Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates vom 18. September 2007
zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für
die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 779/97
(ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 1). [19] Technische
Dienste des ICES, September 2014. http://www.ices.dk/sites/pub/Publication%20Reports/Advice/2014/Special%20Requests/EU_Fmsy_range_for_Baltic_cod_and_pelagic_stocks.pdf. [20] Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005
mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der
Ostsee, den Belten und dem Öresund, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98
und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. L 349 vom 31.12.2005,
S. 1). [21] Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009
zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der
Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 343
vom 22.12.2009, S. 1). [22] Folgenabschätzung am ... veröffentlicht (zu ergänzen). [23] Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates vom 18. September 2007
zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für
die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 779/97
(ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 1).