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Document 52014PC0614

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates

/* COM/2014/0614 final - 2014/0285 (COD) */

52014PC0614

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates /* COM/2014/0614 final - 2014/0285 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           1.       Kontext des Vorschlags

· Gründe und Ziele des Vorschlags

Dorsch, Hering und Sprotte werden in der Ostsee intensiv befischt. Wissenschaftliche Gutachten des Internationalen Rats für Meeresforschung (ICES[1]) haben gezeigt, dass der derzeitige Grad der Befischung bei einigen dieser Bestände nicht mit dem Ziel des höchstmöglichen Dauerertrags vereinbar ist. Während es für die Dorschbestände in der Ostsee seit 2007 einen Bewirtschaftungsplan gibt[2], unterliegen die Herings- und Sprottenbestände bislang noch keinem solchen Plan. Dadurch wird die nachhaltige Bewirtschaftung dieser Fischereien behindert, und die in diesen Bereichen tätigen Fischer verfügen nicht über konstante Fangmöglichkeiten.

Dorsch, Hering und Sprotte bilden nicht nur die Grundlage für den Fischfang, sondern sind auch wichtige Bestandteile des Ökosystems in der Ostsee, und es bestehen starke biologische Wechselwirkungen zwischen ihnen. Da Dorsche Sprotten und Heringe fressen, wirkt sich die Größe des Dorschbestands auf die Herings- und Sprottenbestände aus und umgekehrt. In wissenschaftlichen Untersuchungen gibt es einige Hinweise darauf, dass aufgrund der biologischen Wechselwirkungen innerhalb und zwischen diesen Arten in der Ostsee höherer fischereilicher Druck als derzeit empfohlen nachhaltig sein könnte. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF)[3] ist jedoch der Auffassung[4], dass weitere wissenschaftliche Arbeiten nötig sind, um die mit einer stärkeren Befischung verbundenen Risiken zu verstehen.

Die Produktivität von Fischbeständen in der Ostsee, insbesondere von Dorsch und Sprotte, kann durch die Umweltbedingungen in der Ostsee stark beeinflusst werden. Die Laichgebiete von Dorsch in der östlichen Ostsee sind auf Tiefseeregionen beschränkt, in denen der Salzgehalt in den tieferen Lagen hoch genug ist, damit der Laich befruchtet werden kann und die befruchteten Eier schwimmen. Der geringe Zustrom von ozeanischem Wasser aus der Nordsee führte seit Mitte der 80er Jahre zu einem Sauerstoffentzug in diesen salzreichen Tiefseegewässern, und die Dorsche konnten sich lediglich in den südlichen Laichgebieten vermehren. Gäbe es einen wesentlichen Zustrom von Nordseewasser in die östliche Ostsee, könnte dies zu einer höheren Rekrutierung von Dorschen führen, als dies in den vergangenen Jahren der Fall war. Bei Sprotten besteht ein Zusammenhang zwischen Rekrutierung und Temperatur, denn das Jungfischaufkommen ist bei wärmeren Umgebungsbedingungen höher. Aus diesem Zusammenhang lässt sich ableiten, dass beispielsweise zwei harte Winter in Folge schwerwiegende Folgen für den Sprottenbestand haben könnten.

Angesichts des starken Einflusses der biologischen Wechselwirkungen und Umweltbedingungen auf die Dorsch-, Herings- und Sprottenbestände in der Ostsee wäre es sinnvoll, den jeweiligen Grad der Befischung und die fischereiliche Nutzung dieser Bestände angesichts verbesserter wissenschaftlicher Erkenntnisse über die Wechselwirkungen sowie über veränderte Umweltbedingungen anpassen zu können. Ein solcher Ansatz wäre auch mit dem ökosystemorientierten Ansatz im Fischereimanagement vereinbar. Der erste Schritt hin zu solch einem flexiblen Management wäre die Aufnahme aller relevanten Bestände in einen einzigen Bewirtschaftungsplan. Dies würde Zielwerte für die fischereiliche Sterblichkeit (angegeben als Wertebereich für jeden Bestand) einschließen, auf deren Grundlage die jährlichen zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) für diese Bestände festgelegt würden. Die Anpassung erfolgte dann für jeden Bestand, sofern wissenschaftliche Gutachten dies für angemessen halten, in Form einer Aktualisierung der Bezugsgrößen der fischereilichen Sterblichkeit und der Bestandsgröße.

Ziel dieses Vorschlags ist es, einen Bewirtschaftungsplan für die Dorsch-, Herings- und Sprottenbestände in der Ostsee aufzustellen. Mit diesem Plan werden die nachhaltige Bewirtschaftung dieser Bestände und konstante Fangmöglichkeiten gewährleistet. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass die Bewirtschaftung auf den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen über Wechselwirkungen innerhalb und zwischen diesen Beständen sowie mit anderen Faktoren des Ökosystems und der Umwelt beruht. Spezifisches Ziel dieser Initiative ist es sicherzustellen, dass die Dorsch-, Herings- und Sprottenbestände in der Ostsee nach Maßgabe der Grundsätze des höchstmöglichen Dauerertrags und des ökosystemorientierten Ansatzes im Fischereimanagement nachhaltig bewirtschaftet werden. Zu diesem Zweck sollten die genannten Bestände nur bis zu dem Niveau befischt werden, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht.

Bei der Befischung von Dorsch und pelagischen Beständen kommt es zu Beifängen von Plattfischen, genauer gesagt von Scholle, Flunder, Steinbutt und Glattbutt. Die Bewirtschaftung der Dorschbestände sowie der pelagischen Bestände sollte die Nachhaltigkeit der Plattfischbestände in der Ostsee nicht gefährden.

Der Plan gilt für alle in der Ostsee tätigen Fischereifahrzeuge der Union unabhängig von ihrer Länge über alles, da dies den Vorschriften der GFP und den Auswirkungen der Schiffe auf die betroffenen Bestände entspricht.

· Allgemeiner Kontext

1.           Dorsche in der östlichen und westlichen Ostsee werden als zwei verschiedene Bestände betrachtet. Es gibt eine ganze Reihe verschiedener Heringsbestände in der Ostsee, wobei der größte Bestand im östlichen Becken lebt. Kleinere Bestände finden sich in der Bottnischen See, in der Bottenwiek, im Rigaischen Meerbusen und in der westlichen Ostsee. Der letztgenannte Bestand laicht in der westlichen Ostsee und wandert dann auf Nahrungssuche in das Skagerrak und die östliche Nordsee. In diesen Gebieten vermischt er sich mit Nordseehering und wird im Rahmen einer Fischerei auf gemischte Bestände gefangen. In der Ostsee gibt es einen Sprottenbestand.

2.           Die beiden Dorschbestände in der Ostsee unterliegen derzeit einem Bewirtschaftungsplan2, und die Bewirtschaftungsmaßnahmen für die Fischerei auf diese Bestände umfassen die Festsetzung von jährlichen TAC, die Beschränkung des Fischereiaufwands sowie technische Maßnahmen, einschließlich Mindestmaschenöffnungen, Vorschriften für die Fangzusammensetzung, eine Mindestanlandegröße und Fangverbotszonen/Schonzeiten. Die derzeitige Bewirtschaftung der Herings- und Sprottenfischerei umfasst jährliche TAC sowie technische Maßnahmen, einschließlich Vorschriften für die Maschenöffnungen und die Fangzusammensetzung.

3.           Für den kleinen Heringsbestand in der Bottenwiek liegen nach Auffassung des ICES keine ausreichenden Daten vor, so dass es gegenwärtig nicht möglich ist, die Bestandslage als Grundlage für Fangempfehlungen umfassend zu bewerten. Deshalb enthält der Plan keine Fangvorschriften für diesen Bestand. Aufgrund der geringen Größe dieses Bestands und der Fischerei, die diesen Bestand befischt, ist es unverhältnismäßig, dafür eine eigene TAC festzusetzen. Stattdessen ist vorgesehen, dass Fänge aus diesem Bestand eine kombinierte Herings-TAC für das Gebiet Bottnische See/Bottenwiek bilden.

4.           Mit Wirkung vom 1. Januar 2014 gelten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik die Vorschriften der GFP, einschließlich der Bestimmungen zu Mehrjahresplänen und zur Einführung der Pflicht zur Anlandung für Bestände, die einer TAC unterliegen. In Artikel 9 und 10 sind Grundsätze, Ziele und Inhalt der Mehrjahrespläne aufgeführt. Gemäß Artikel 15 gilt die Pflicht zur Anlandung in der Ostsee ab 2015 für die Fischerei auf pelagische Arten und Lachs sowie für die Arten, die die Fischereien definieren, und ab dem 1. Januar 2017 für alle anderen Arten, für die TAC gelten.

5.           Die dem höchstmöglichen Dauerertrag entsprechenden Zielwerte werden als vom ICES empfohlene Wertebereiche angegeben. Innerhalb dieser Bereiche ist eine Bewirtschaftung der betroffenen Bestände auf der Grundlage des höchstmöglichen Dauerertrags möglich. Zudem können durch die Angabe von Bereichen Anpassungen aufgrund von Änderungen in den wissenschaftlichen Gutachten leichter vorgenommen werden, während ein hohes Maß an Vorhersehbarkeit erhalten bleibt. Diese Zielwerte werden durch Schutzbestimmungen ergänzt, die an eine Referenzgröße für die Bestandserhaltung geknüpft werden. Für die betroffenen Bestände werden diese Referenzgrößen als Biomasse des Laicherbestands angegeben, die sich aus den neuesten Daten des ICES ergibt (Benchmarking). Liegt kein Gutachten zur Laicherbiomasse vor, treten die Schutzbestimmungen in Kraft, wenn aus wissenschaftlichen Gutachten hervorgeht, dass ein Bestand bedroht ist.

6.           Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 enthält der Plan die Pflicht zur Anlandung aller in der Fischerei auf Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee getätigten Dorsch-, Herings-, Sprotten- und Schollenfänge, um zur Umsetzung des Rückwurfverbots beizutragen, es sei denn, die Überlebensraten sind nachweislich hoch. Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, bei der Zuteilung der TAC für Schiffe unter ihrer Flagge die voraussichtliche Zusammensetzung der Fänge und die Pflicht zur Anlandung aller Fänge zu berücksichtigen. Um dies zu erreichen, können die Mitgliedstaaten nationale Maßnahmen ergreifen, wie das Zurückhalten einer gewissen Reserve von der verfügbaren nationalen TAC oder Quotentausch mit anderen Mitgliedstaaten.

7.           Entsprechend dem wissenschaftlichen Gutachten des STECF4 enthält der Plan keine jährliche Beschränkung des Fischereiaufwands.

8.           Im Einklang mit Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 können Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse gemeinsame Empfehlungen unter anderem für die Verabschiedung bestimmter Maßnahmen vorlegen, wenn die Kommission ermächtigt ist, Durchführungsrechtsakte oder delegierte Rechtsakten zur Verwirklichung der Ziele eines Mehrjahresplans zu erlassen. Zu diesem Zweck ist in dem Plan festgelegt, dass bei der Verabschiedung technischer Maßnahmen, den Bestimmungen hinsichtlich der Pflicht zur Anlandung und spezifischen Erhaltungsmaßnahmen für Beifänge in den Fischereien auf die betroffenen Bestände auf regionaler Ebene zusammengearbeitet wird.

9.           Im Einklang mit dem allgemeinen Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik, Fischereiressourcen zu erhalten, sowie mit besonderer Berücksichtigung der Artikel 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und der darin enthaltenen Forderung nach Mehrjahresplänen werden die wesentlichen Elemente des Plans wie folgt definiert:

– Ziele und Zielwerte (Erreichen einer fischereilichen Sterblichkeit, die mit dem Grundsatz des höchstmöglichen Dauerertrags vereinbar ist);

– Referenzgrößen für die Bestandserhaltung (als Biomasse des Laicherbestands angegeben) und spezifische Erhaltungsmaßnahmen;

– Bestimmungen im Zusammenhang mit der Pflicht zur Anlandung;

– Rahmen für technische Maßnahmen;

– regelmäßige Bewertung des Plans auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten.

· Bestehende Rechtsvorschriften der Union auf diesem Gebiet

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates[5] werden der allgemeine Rahmen der GFP vorgegeben und die Situationen festgelegt, in denen der Rat Mehrjahrespläne verabschiedet.

In der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 779/97 sind die Vorschriften für eine nachhaltige Nutzung der Dorschbestände der Ostsee festgelegt.

Die Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 enthält technische Erhaltungsmaßnahmen für die Ostsee, d. h. Vorschriften für die Fangzusammensetzung, Mindestmaschenöffnungen, Mindestanlandegröße, Fangverbotszonen und Schonzeiten für die Lachsfischerei. Zudem ist darin ein Verbot der Treibnetzfischerei in der Ostsee festgelegt.

In den jährlichen Verordnungen des Rates zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee werden die TAC für die betroffenen Bestände (Dorsch, Hering und Sprotte) sowie für Scholle festgesetzt (z.B. in der Verordnung (EU) Nr. 1180/2013 des Rates vom 19. November 2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für das Jahr 2014).

In der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 sind die allgemeinen Anforderungen an die Kontrolle von Fischereien sowie besondere Anforderungen an die Kontrolle von Mehrjahresplänen festgelegt.

· Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Der Vorschlag und seine Ziele decken sich mit der Politik der Union in anderen Bereichen, insbesondere ihrer Umwelt-, Sozial-, Markt- und Handelspolitik.

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

· Konsultation interessierter Kreise

Konsultationsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

Da in erster Linie die gewerbliche Fischerei Interesse an den Dorsch-, Herings-, Sprotten- und Plattfischbeständen in der Ostsee hat, richtete sich die Konsultation vorrangig an den Beirat für die Ostsee (Baltic Sea Advisory Council – BSAC) und die Fischereiverwaltungen der Mitgliedstaaten des Ostseeraums. Der BSAC setzt sich aus Vertretern des Fischereisektors und anderer von der Gemeinsamen Fischereipolitik betroffener Interessengruppen zusammen. Zum Fischereisektor gehören Fischereiverbände, Erzeugerorganisationen, verarbeitende Betriebe und Marktorganisationen. Zu den anderen Interessengruppen zählen im Umweltbereich tätige NRO, Verbraucher, Frauennetzwerke, Freizeit- und Sportfischer sowie Subsistenzfischer.

Der Konsultations- und Entwicklungsprozess für diese Initiative folgte dem von der GD MARE festgelegten Verfahren für die Entwicklung und Bewertung von langfristigen Bewirtschaftungsplänen. Das Verfahren umfasst zwei Schritte. Im ersten Schritt, einer rückwirkenden Bewertung, werden die bisherigen Ergebnisse eines bestehenden Bewirtschaftungsplans betrachtet. Darauf folgt dann, sofern erforderlich, eine vorausschauende Bewertung, in der Prognosen über mögliche neue Mehrjahrespläne und deren potenzielle Auswirkungen erstellt werden. In jeder Phase werden mehrere Sitzungen von Sachverständigengruppen des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) abgehalten. Auf diesen Sitzungen werden von der GD MARE festgelegte Bezugsgrößen diskutiert. Alle diese Sitzungen stehen Vertretern der Beiräte und der Mitgliedstaaten offen, die Beiträge leisten und ihrer Ansicht nach relevante Fragen aufwerfen können. In vorliegendem Fall fanden nach Abschluss des Bewertungsverfahrens durch den STECF auch weitere Konsultationen mit dem BSAC und den Mitgliedstaaten zu bestimmten Punkten des Plans statt.

Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche

Wie bereits dargelegt, waren während des gesamten Bewertungsverfahrens Sachverständige des STECF beratend tätig. Hierzu gehörten Beiträge von Wissenschaftlern aus dem Fischereisektor, aber auch von Sachverständigen anderer Fachgebiete wie Wirtschafts- und Sozialwissenschaften. Auch der ICES legte ein wissenschaftliches Gutachten vor.

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

Im Anschluss an eine vorausschauende Bewertung für einen Bewirtschaftungsplan für pelagische Bestände[6] sowie eine sowohl rückwirkende[7] als auch vorausschauende[8] Bewertung des bestehenden Plans für die Dorschbestände in der Ostsee wurde im Juni 2011 beschlossen, einen Mehrartenplan für die Dorsch-, Herings- und Sprottenbestände in der Ostsee einzuführen. Dieser Beschluss wurde auf einer Sitzung des regionalen Forums BALTFISH in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern gefasst. Daraufhin wurde der Beschluss auf der Tagung des Rates (Fischerei) im Oktober 2011 formell bestätigt[9]. Hintergrund für diesen Beschluss war ein Vorgriff auf die Forderung der reformierten GFP, wenn möglich Bewirtschaftungspläne aufzustellen, die jeweils mehrere Bestände abdecken.

Der Beschluss, einen Mehrartenplan für die Bestände in der Ostsee zu erstellen, zog eine neue Runde von STECF-Sitzungen nach sich. Um die Grundlage für eine vorausschauende Bewertung zu schaffen, organisierte die GD MARE eine Reihe von Sachverständigensitzungen, die überwiegend vom STECF und vom ICES gemeinsam geleitet wurden. Alle diese Sitzungen standen den Interessenträgern offen, und an allen Sitzungen nahmen Mitglieder des BSAC teil. Folgende Sitzungen wurden abgehalten:

Sondierungssitzung der Sachverständigengruppe des STECF für mehrjährige Bewirtschaftungspläne in Edinburgh (Vereinigtes Königreich) vom 28. November bis 2. Dezember 2011[10].

ICES-Workshop zur integrierten Mehrartenberatung für die Ostseefischerei, Charlottenlund, Dänemark vom 6. bis 8. März 2012[11].

Sitzung der Sachverständigengruppe des STECF für mehrjährige Bewirtschaftungspläne in Rostock (Deutschland) vom 26. bis 30. März 2012[12].

Im Anschluss an die hier aufgeführten Sitzungen kam der STECF zu dem Ergebnis, dass ein auf der Grundlage der derzeitigen MSY-Ziele für die einzelnen Arten aufgestellter Bewirtschaftungsplan dem Kriterium eines langfristig hohen Ertrags bei minimalem Risiko für den Bestand entspräche. Kurz gesagt, ein solcher Plan stünde im Einklang mit den Grundsätzen des höchstmöglichen Dauerertrags (MSY). Ferner wurde darauf hingewiesen, dass ein stärker auf mehrere Arten ausgerichteter Ansatz eventuell höhere Zielwerte für die fischereiliche Sterblichkeit einiger Bestände zuließe. Hierzu bedarf es jedoch weiterer wissenschaftlicher Arbeiten, um die mit einem solchen Ansatz verbundenen Risiken zu bewerten. Auf dieser Grundlage wurde ein Diskussionspapier erstellt, in dem diese beiden Optionen und ihre Auswirkungen dargelegt wurden. Dies wurde im Juni 2012 auf einer BALTFISH-Sitzung mit den Mitgliedstaaten und auch mit dem BSAC diskutiert.

Im Zuge der Annahme der Verordnung über die Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) im Jahr 2013 und der Veröffentlichung des Abschlussberichts der Taskforce über Mehrjahrespläne durch das Europäische Parlament und den Rat im April 2014[13] fanden von März bis Juni 2014 weitere Konsultationen mit den Interessenträgern im Rahmen des BSAC und mit den Verwaltungen der Mitgliedstaaten im Rahmen von BALTFISH statt.

Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen

Berichte aller relevanten Sitzungen der Sachverständigen des STECF können auf der STECF-Website eingesehen werden: https://stecf.jrc.ec.europa.eu/.

Darüber hinaus wurden die Interessenträger während des gesamten Konsultationsprozesses in jeder Phase der weiteren Entwicklung der Initiative aktiv eingebunden.

· Folgenabschätzung

· Vor Erarbeitung des Mehrjahresplans wurde eine umfassende Folgenabschätzung vorgenommen. Dabei wurden drei Optionen unter biologischen, ökologischen und sozioökonomischen Aspekten analysiert. Aus der Option mit den positivsten Auswirkungen wurde anschließend der vorliegende Mehrjahresplan entwickelt. Durch die Gewährleistung, dass die betroffenen Bestände bis 2015 nachhaltig auf MSY-Niveau befischt werden, soll ein biologischer und ökologischer Nutzen erzielt werden. Der voraussichtliche Rückgang der Gesamtfangtätigkeit würde zudem zu geringeren Emissionen aus Schiffsmotoren führen.

· Was die sozioökonomischen Auswirkungen betrifft, würde durch einen Bewirtschaftungsplan für die Herings- und Sprottenbestände eine systematische Grundlage geschaffen, so dass die jährlichen TAC in einer Weise festgesetzt werden könnten, die die Fangmengen in der pelagischen Fischerei vorhersehbar macht; dies würde zu einer besseren Unternehmensplanung und größerer Stabilität der Versorgung beitragen. Zudem würde dadurch ein Mehrwert erzielt, da Bewirtschaftungspläne in der Regel eine Voraussetzung dafür sind, dass eine Fischerei beispielsweise vom Marine Stewardship Council (MSC) zertifiziert wird. Fisch aus solchen zertifizierten Fischereien kann anschließend auf dem Markt einen höheren Preis erzielen.

· Ein Absenken der Fangmöglichkeiten könnte zu einem leichten Rückgang der Gewinne für die Fischer und die verarbeitende Industrie führen und könnte kurzfristig negative Folgen für die Verbraucher haben, doch die Wiederauffüllung der Bestände wird sich langfristig positiv auf die Gewinne und nachhaltige Fischerei auswirken. Darüber hinaus führt eine vorübergehende Absenkung der Quoten normalerweise zu einer Erhöhung der Preise für diesen Bestand.

· Durch die Abschaffung des Fischereiaufwandssystems und der Forderung nach Fischerei in einem einzigen Gebiet wird der Rechtsrahmen vereinfacht und der Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten und die Industrie reduziert.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE

· Rechtsgrundlage

Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

· Subsidiaritätsprinzip

Die Bestimmungen des Vorschlags beziehen sich auf die Erhaltung der biologischen Meeresressourcen, d. h. auf Maßnahmen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union fallen. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung.

· Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Die vorgeschlagenen Maßnahmen stehen im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da sie angemessen und notwendig sind und keine weniger restriktiven Mittel zum Erreichen der gewünschten Zielsetzungen verfügbar sind.

· Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Keine Auswirkungen auf den Haushalt.

2014/0285 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[14],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[15],

nach Übermittlung des Vorschlags an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982[16], bei dem die EU Vertragspartei ist, sieht Bestandserhaltungspflichten vor, zu denen auch gehört, dass die Populationen der befischten Arten auf einem den höchstmöglichen Dauerertrag sichernden Stand erhalten oder auf diesen zurückgeführt werden.

(2)       Auf dem Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung in Johannesburg im Jahr 2002 haben sich die Union und ihre Mitgliedstaaten verpflichtet, etwas gegen den anhaltenden Rückgang vieler Fischbestände zu unternehmen. Daher müssen die Befischungsraten von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee angepasst werden, um zu gewährleisten, dass diese Bestände so bewirtschaftet werden, dass sie über dem Niveau liegen bzw. wieder das Niveau erreichen, auf dem der höchstmögliche Dauerertrag erzielt werden kann.

(3)       Die Gemeinsame Fischereipolitik muss zum Schutz der Meeresumwelt und zu einer nachhaltigen Bewirtschaftung aller kommerziell genutzten Arten sowie insbesondere zum Erreichen des Ziels eines guten Umweltzustands bis 2020 im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[17] beitragen.

(4)       In der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sind die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union festgelegt. Zu den Zielen der GFP gehört unter anderem, die langfristige Umweltverträglichkeit von Fischfang und Aquakultur sicherzustellen sowie bei der Bestandsbewirtschaftung nach dem Vorsorgeansatz vorzugehen und den ökosystemorientierten Ansatz zu verfolgen.

(5)       Aus jüngsten wissenschaftlichen Gutachten des Internationalen Rats für Meeresforschung (ICES) und des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) geht hervor, dass die Dorsch- und Sprottenbestände sowie einige Heringsbestände über dem Niveau befischt werden, durch das der höchstmögliche Dauerertrag gesichert wird.

(6)       Während für die Dorschbestände seit 2007 ein Bewirtschaftungsplan gilt[18], unterliegen die Herings- und Sprottenbestände bislang noch keinem solchen Plan. Da es starke biologische Wechselwirkungen zwischen den Dorschbeständen und den pelagischen Beständen gibt, kann die Größe des Dorschbestands die Größe der Herings- und Sprottenbestände beeinflussen und umgekehrt. Darüber hinaus haben sich die Mitgliedstaaten und Interessenträger für die Erarbeitung und Umsetzung von Bewirtschaftungsplänen für die wichtigsten Bestände in der Ostsee ausgesprochen.

(7)       Der durch die vorliegende Verordnung festgelegte Mehrjahresplan sollte im Einklang mit den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf der Grundlage wissenschaftlicher, technischer und wirtschaftlicher Gutachten erstellt sein und Ziele, bezifferbare Vorgaben mit klaren Zeitrahmen, Referenzgrößen für die Bestandserhaltung und Sicherheitsmechanismen enthalten.

(8)       Es sollte ein Mehrarten-Bewirtschaftungsplan unter Berücksichtigung sowohl der Wechselwirkungen zwischen den Dorsch-, Herings und Sprottenbeständen als auch der bei der Befischung dieser Bestände getätigten Beifänge, d. h. Scholle, Glattbutt, Flunder und Steinbutt in der Ostsee, aufgestellt werden. Ziel dieses Plans sollte es sein, bei den betroffenen Beständen den höchstmöglichen Dauerertrag zu erreichen und beizubehalten.

(9)       Die Bewirtschaftung der Dorschbestände sowie der pelagischen Bestände sollte die Nachhaltigkeit der Bestände nicht gefährden, die bei diesen Fischereien als Beifänge gefangen werden, d. h. Scholle, Glattbutt, Flunder und Steinbutt in der Ostsee. Deshalb sollte der Plan auch darauf abzielen, die Biomasse dieser von Beifängen betroffenen Bestände über dem Niveau zu halten, das dem Vorsorgeansatz entspricht.

(10)     Da gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eine Pflicht zur Anlandung u. a. aller durch TAC geregelten Arten eingeführt wird, sollte der Plan zudem darauf abzielen, zur Umsetzung der Pflicht zur Anlandung von Dorsch, Hering, Sprotte und Scholle beizutragen.

(11)     Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 müssen die Fangmöglichkeiten im Einklang mit den in den Mehrjahresplänen angegebenen Zielen festgelegt werden.

(12)     Diese Ziele sollten daher unter Zugrundelegung wissenschaftlicher Gutachten[19] festgelegt und als fischereiliche Sterblichkeit angegeben werden.

(13)     Es müssen Referenzgrößen für die Bestandserhaltung festgelegt werden, um zusätzliche Vorkehrungen zu ermöglichen, wenn die Bestandsgröße einen bestimmten kritischen Wert erreicht, der eine ernsthafte Bedrohung darstellt. Solche Referenzgrößen für die Bestandserhaltung sollten als Mindestwerte für die Laicherbiomasse eines Bestands festgelegt werden, die der vollen Reproduktionskapazität entsprechen. Für den Fall, dass die Bestandsgröße unter den Mindestwert für die Laicherbiomasse sinkt, sollten Abhilfemaßnahmen vorgesehen werden.

(14)     Bei Beständen, die Gegenstand von Beifängen sind, sollten bei fehlenden wissenschaftlichen Gutachten zu solchen Mindestwerten für die Laicherbiomasse, spezifische Erhaltungsmaßnahmen verabschiedet werden, wenn aus wissenschaftlichen Gutachten hervorgeht, dass ein Bestand bedroht ist.

(15)     Aufgrund der Merkmale von Fischfallen und Reusen, die – wie im Rahmen der Versuchsfischerei bestätigt – dem Fisch keinen Schaden zufügen, haben Fische, die mit diesen Fanggeräten gefangen werden, eine hohe Überlebenschance. Daher ist es angebracht, neben den Fällen gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstaben a bis c der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 bei den genannten Fischereien Dorsch, Hering, Scholle und Sprotte von der Pflicht zur Anlandung auszunehmen.

(16)     Um der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nachzukommen, sollte der Plan andere Bewirtschaftungsmaßnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstaben a bis c der genannten Verordnung vorsehen. Solche Maßnahmen sollten im Wege delegierter Rechtsakte festgelegt werden.

(17)     Der Plan sollte auch vorsehen, dass im Wege delegierter Rechtsakte bestimmte flankierende technische Maßnahmen erlassen werden, um zur Verwirklichung der Ziele des Plans beizutragen, insbesondere im Hinblick auf den Schutz von Jungfischen bzw. laichenden Fischen. Bis zur Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates[20] sollte auch vorgesehen werden, dass bei solchen Maßnahmen, sofern es zur Verwirklichung der Ziele des Plans erforderlich ist, von bestimmten nicht wesentlichen Vorschriften der genannten Verordnung abgewichen werden kann.

(18)     Um eine zeitgerechte und angemessene Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt sowie Flexibilität zu gewährleisten und um die Weiterentwicklung bestimmter Maßnahmen zu ermöglichen, sollte die Kommission ermächtigt werden, im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, so dass diese Verordnung im Bereich der Abhilfemaßnahmen für Scholle, Flunder, Steinbutt und Glattbutt, der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung sowie der technischen Maßnahmen ergänzt werden kann. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(19)     Wurden der Kommission Befugnisse zum Erlass von delegierten Rechtsakten zu bestimmten in dem Plan festgelegten Bestanderhaltungsmaßnahmen übertragen, so gilt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, dass Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse in den Ostseefischereien die Möglichkeit haben sollten, gemeinsame Empfehlungen für solche Maßnahmen vorzulegen, damit diese Maßnahmen so konzipiert werden, dass sie die Besonderheiten der Ostsee und der dortigen Fischereien berücksichtigen. Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der genannten Verordnung sollte die Frist für die Vorlage dieser Empfehlungen festgelegt werden.

(20)     Um die Einhaltung der in vorliegender Verordnung festgelegten Maßnahmen sicherzustellen, sollten ergänzend zu den Kontrollmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates[21] besondere Kontrollmaßnahmen ergriffen werden.

(21)     Da es sich bei der Ostsee um ein relativ kleines Fanggebiet handelt, in dem hauptsächlich kleine Schiffe kurze Fangreisen unternehmen, sollte die Anmeldung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 auf alle Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von acht Metern oder mehr ausgedehnt werden, wobei die Voranmeldungen mindestens eine Stunde vor der geschätzten Ankunftszeit im Hafen vorgelegt werden sollten. Unter Berücksichtigung der Auswirkungen von Fangreisen mit sehr kleinen Fangmengen auf die betreffenden Bestände sowie des Verwaltungsaufwands für damit verbundene Anmeldungen, ist es jedoch angebracht, solche Anmeldungen nur dann vorzuschreiben, wenn diese Schiffe eine Mindestmenge von 300 kg Dorsch oder zwei Tonnen pelagischer Arten an Bord mitführen.

(22)     Es sollten Schwellenwerte für die Dorsch-, Herings- und Sprottenbestände festgelegt werden, die die Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in einem bezeichneten Hafen oder an einem küstennahen Ort anlanden müssen. Bei der Bezeichnung dieser Häfen oder küstennahen Orte sollten die Mitgliedstaaten zudem die Kriterien gemäß Artikel 43 Absatz 5 der genannten Verordnung in einer Weise beachten, dass eine effektive Kontrolle der unter diese Verordnung fallenden Bestände gewährleistet wird.

(23)     In Übereinstimmung mit Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten Vorschriften für die regelmäßig von der Kommission durchzuführende Überprüfung der Angemessenheit und Wirksamkeit der Anwendung dieser Verordnung erlassen werden. Eine solche Überprüfung sollte sich auf die vom ICES vorgenommene Benchmarkingbewertung der betroffenen Bestände stützen.

(24)     Vor der Erstellung des Plans wurden seine voraussichtlichen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ordnungsgemäß bewertet[22].

(25)     Was den zeitlichen Rahmen betrifft, so wird davon ausgegangen, dass bei den betroffenen Bestände bis 2015 der höchstmögliche Dauerertrag erreicht werden sollte. Ab diesem Zeitpunkt sollte er aufrechterhalten werden.

(26)     Da es keine Fischereiaufwandsregelung gibt, müssen die für den Rigaischen Meerbusen geltenden besonderen Vorschriften für die spezielle Fangerlaubnis und die Ersetzung von Fischereifahrzeugen oder Maschinen aufgehoben werden. Die Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates sollte entsprechend geändert werden.

(27)     Die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates[23] sollte aufgehoben werden.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

1. Diese Verordnung stellt einen Mehrjahresplan (nachstehend „Plan“) für folgende Bestände (nachstehend „betroffene Bestände“) in den Unionsgewässern der Ostsee und für die Fischereien, die die betroffenen Bestände befischen, auf:

a) Dorsch (Gadus morhua) in den ICES-Gebieten 22-24 (Dorsch in der westlichen Ostsee);

b) Dorsch (Gadus morhua) in den ICES-Gebieten 25-32 (Dorsch in der östlichen Ostsee);

c) Hering (Clupea harengus) in den ICES-Gebieten 25, 26, 27, 28.2, 29 und 32 (Hering in der mittleren Ostsee);

d) Hering (Clupea harengus) im ICES-Gebiet 28.1 (Hering im Rigaischen Meerbusen);

e) Hering (Clupea harengus) im ICES-Gebiet 30 (Hering in der Bottnischen See);

f) Hering (Clupea harengus) im ICES-Gebiet 31 (Hering in der Bottenwiek);

g) Hering (Clupea harengus) in den ICES-Gebieten IIIa und 22-24 (Hering in der westlichen Ostsee);

h) Sprotte (Sprattus sprattus) in den ICES-Gebieten 22-32.

2. Der Plan gilt auch für Scholle, Flunder, Steinbutt und Glattbutt in den ICES-Gebieten 22-32, die bei der Befischung der betroffenen Bestände gefangen werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten neben den Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates folgende Begriffsbestimmungen:

a) „pelagische Bestände“: die in Artikel 1 Buchstaben c bis h dieser Verordnung aufgeführten Bestände und jede Kombination dieser Bestände;

b) „Fischfalle“: große am Boden verankerte, an Stangen befestigte oder mitunter auch im Wasser treibende, an der Oberfläche offene Netze, die mit verschiedenen Arten von Vorrichtungen zum Zusammentreiben und Zurückhalten der Fische bestückt und in der Regel in an der Unterseite durch Netze geschlossene Kammern unterteilt sind.

c) „Reusen“: kleine Fallen zum Fangen von Schalentieren oder Fischen in Form von Käfigen oder Körben aus unterschiedlichen Materialien, die entweder einzeln oder in Reihen auf den Meeresboden gesetzt werden; diese haben eine oder mehrere Öffnungen oder Eingänge und sind über Leinen (Bojenreeps) mit Bojen an der Wasseroberfläche verbunden, die ihre Position anzeigen;

d) „betroffene Mitgliedstaaten“: Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Polen und Schweden.

KAPITEL II ZIELE UND ZIELWERTE

Artikel 3

Ziele

1. Der Plan trägt dazu bei, die in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 aufgeführten Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik zu erreichen, insbesondere

(a) Erreichung und Beibehaltung des höchstmöglichen Dauerertrags für die betroffenen Bestände und

(b) Gewährleistung der Erhaltung der Bestände von Scholle, Glattbutt, Flunder und Steinbutt im Einklang mit dem Vorsorgeansatz.

2. Der Plan trägt dazu bei, die in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgeschriebene Pflicht zur Anlandung von Fängen aus den betroffenen Beständen sowie von Schollenfängen umzusetzen.

Artikel 4

Zielwerte

1. Der Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit muss bis 2015 erreicht werden und ab diesem Zeitpunkt für die betroffenen Bestände innerhalb folgender Wertebereiche liegen:

Bestand || Zielwertbereich für die fischereiliche Sterblichkeit

Dorsch in der westlichen Ostsee || 0,23-0,29

Dorsch in der östlichen Ostsee || 0,41-0,51

Hering in der mittleren Ostsee || 0,23-0,29

Hering im Rigaischen Meerbusen || 0,32-0,39

Hering in der Bottnischen See || 0,13-0,17

Hering in der Bottenwiek || nicht festgelegt

Hering in der westlichen Ostsee || 0,25-0,31

Sprotte in der Ostsee || 0,26-0,32

2. Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 müssen die Fangmöglichkeiten im Einklang mit den in Absatz 1 festgelegten Zielwerten festgelegt werden.

KAPITEL III REFERENZGRÖSSEN FÜR DIE BESTANDSERHALTUNG

Artikel 5

Mindestwert für die Laicherbiomasse

1. Die Referenzgrößen für die Bestandserhaltung, angegeben als Mindestwerte für die Laicherbiomasse, die der vollen Reproduktionskapazität entsprechen, werden für die betroffenen Bestände wie folgt festgesetzt:

              Bestand ||               Mindestwert für die Laicherbiomasse (in Tonnen)

              Dorsch in der westlichen Ostsee ||               36 400

              Dorsch in der östlichen Ostsee ||               88 200

              Hering in der mittleren Ostsee ||               600 000

              Hering im Rigaischen Meerbusen ||               nicht festgelegt

              Hering in der Bottnischen See ||               nicht festgelegt

              Hering in der Bottenwiek ||               nicht festgelegt

              Hering in der westlichen Ostsee ||               110 000

              Sprotte in der Ostsee ||               570 000

2. Liegt die Laicherbiomasse eines der betroffenen Bestände in einem bestimmten Jahr unter dem in Absatz 1 festgelegten Mindestwert für die Laicherbiomasse, so werden geeignete Abhilfemaßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass für die betroffenen Bestände schnell wieder die Vorsorgewerte erreicht werden. Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und im Einklang mit Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 werden die Fangmöglichkeiten auf einem niedrigeren Niveau festgesetzt als dem, das sich aus den Zielwertbereichen für die fischereiliche Sterblichkeit gemäß Artikel 4 Absatz 1 ergibt. Diese Abhilfemaßnahmen können gegebenenfalls auch die Vorlage von Legislativvorschlägen durch die Kommission und von der Kommission erlassene Sofortmaßnahmen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 beinhalten.

KAPITEL IV

Besondere Massnahmen zur Erhaltung von Scholle, Flunder, Steinbutt und Glattbutt

Artikel 6

Maßnahmen im Falle einer Bedrohung für Scholle, Flunder, Steinbutt und Glattbutt

1. Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Erhaltung eines der Schollen-, Flunder-, Steinbutt- oder Glattbuttbestände in der Ostsee bedroht ist, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 15 delegierte Rechtsakte zu spezifischen Erhaltungsmaßnahmen für die gefährdeten Bestände sowie zu folgenden Aspekten zu erlassen:

(c) a)       Anpassung der Fangkapazitäten und des Fischereiaufwands;

(d) b)       technische Maßnahmen, darunter:

(1) Merkmale von Fanggeräten, insbesondere Maschenöffnung, Garnstärke, Größe der Fanggeräte;

(2) Einsatz von Fanggeräten, insbesondere Stellzeiten und Einsatztiefe von Fanggeräten;

(3) Verbot oder Einschränkung der Fangtätigkeiten in bestimmten Gebieten;

(4) Verbot oder Einschränkung der Fangtätigkeiten zu bestimmten Zeiten;

(5) Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung.

2. Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen zielen auf die Erreichung der Ziele gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b ab und werden auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten festgelegt.

3. Die betroffenen Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gemeinsame Empfehlungen für spezifische in Absatz 1 genannte Erhaltungsmaßnahmen vorlegen.

KAPITEL V

PFLICHT ZUR ANLANDUNG

Artikel 7

Ausnahmeregelung für Fischfallen und Reusen

Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt die Pflicht zur Anlandung nicht für die betroffenen Bestände sowie für Scholle, wenn folgende Fanggeräte eingesetzt werden: Fischfallen und Reusen.

Artikel 8

Umsetzung der Pflicht zur Anlandung

1. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 15 delegierte Rechtsakte zu folgenden Maßnahmen zu erlassen:

a) die Liste der Arten, die nicht befischt werden dürfen und für die gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 die Pflicht zur Anlandung nicht gilt;

b) Ausnahmen von der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für Arten, bei denen hohe Überlebensraten wissenschaftlich nachgewiesen sind, unter Berücksichtigung der Merkmale des Fanggeräts, der Fangmethoden und des Ökosystems und

c) die in Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 genannten Ausnahmen wegen Geringfügigkeit.

2. Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen zielen auf die Erreichung der Ziele gemäß Artikel 3 Absatz 2 ab und werden gegebenenfalls auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten festgelegt. Die Ausnahmen wegen Geringfügigkeit müssen mit Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 im Einklang stehen.

3. Die betroffenen Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gemeinsame Empfehlungen für in Absatz 1 genannte Maßnahmen vorlegen.

KAPITEL VI TECHNISCHE MASSNAHMEN

Artikel 9

Rahmen für technische Maßnahmen

1. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 15 delegierte Rechtsakte zu folgenden technischen Maßnahmen zu erlassen:

a) Spezifikationen zu Merkmalen von Fanggeräten und Vorschriften über ihren Einsatz;

b) Spezifikationen zu Änderungen oder zusätzlichen Vorrichtungen an den Fanggeräten;

c) Beschränkungen oder Verbote des Einsatzes bestimmter Fanggeräte und von Fangtätigkeiten in bestimmten Gebieten oder zu bestimmten Zeiten;

d) Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung für Bestände, die unter diese Verordnung fallen.

2. Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen zielen auf die Erreichung der Ziele gemäß Artikel 3 ab, insbesondere auf den Schutz von Jungfischen bzw. laichenden Fischen.

3. Durch die in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakte kann, soweit dies für die Verwirklichung der in Absatz 2 genannten Ziele erforderlich ist, von folgenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 abgewichen werden:

a) Spezifizierung von Zielarten und Maschenöffnungen, die in den Anhängen II und III aufgeführt sind, auf die in den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 verwiesen wird;

b) Strukturen, Merkmale und Vorschriften für den Einsatz von aktivem Fanggerät gemäß Artikel 5 Absätze 2, 3 und 4 sowie Artikel 6 der genannten Verordnung;

c) Strukturen, Merkmale und Vorschriften für den Einsatz von passivem Fanggerät gemäß Artikel 8 der genannten Verordnung;

d) Koordinaten von verbotenen Gebieten und die Anwendungszeiträume gemäß Artikel 16 der genannten Verordnung;

e) Arten, geografische Gebiete und Zeiträume für die Anwendung der Fangbeschränkungen für die Befischung bestimmter Bestände gemäß Artikel 18a Absatz 1 der genannten Verordnung und die technischen Einzelheiten der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 18a Absatz 2 der genannten Verordnung;

f) Verbot der Schleppnetzfischerei für den Rigaischen Meerbusen gemäß Artikel 22 der genannten Verordnung.

4. Die betroffenen Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gemeinsame Empfehlungen für in Absatz 1 genannte Maßnahmen vorlegen.

KAPITEL VII REGIONALISIERUNG

Artikel 10

Regionale Zusammenarbeit

1. Für die Maßnahmen dieses Kapitels gilt Artikel 18 Absätze 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.

2. Die betroffenen Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 innerhalb nachstehender Fristen gemeinsame Empfehlungen vorlegen:

a)         für die ein bestimmtes Kalenderjahr betreffenden Maßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 1 bis spätestens 1. September des vorangegangenen Jahres;

b)         für die Maßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1 erstmalig nicht später als sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und danach jeweils sechs Monate nach Vorlage der Bewertung des Plans gemäß Artikel 14.

KAPITEL VIII KONTROLLE UND DURCHSETZUNG

Artikel 11

Bezug zur Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates

Die in diesem Kapitel aufgeführten Kontrollmaßnahmen werden zusätzlich zu den in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vorgesehenen Maßnahmen angewendet, sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist.

Artikel 12

Anmeldungen

1. Abweichend von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt die in dem genannten Artikel festgelegte Anmeldeverpflichtung für Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von acht Metern oder mehr, die mindestens 300 kg Dorsch oder zwei Tonnen pelagische Arten an Bord mitführen.

2. Abweichend von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erfolgt die Vorabmitteilung mindestens eine Stunde vor der voraussichtlichen Ankunft im Hafen.

Artikel 13

Bezeichnete Häfen

Für Arten, für die ein Mehrjahresplan gilt, wird der in Lebendgewicht ausgedrückte Schwellenwert, ab dem Fischereifahrzeuge ihre Fänge gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in einem bezeichneten Hafen oder an einem küstennahen Ort anlanden müssen, wie folgt festgesetzt:

a) 750 Kilogramm Dorsch,

b) 5 Tonnen pelagische Arten.

KAPITEL IX FOLGEMASSNAHMEN

Artikel 14

Bewertung des Plans

Die Kommission sorgt dafür, dass die Auswirkungen dieses Plans auf die unter diese Verordnung fallenden Bestände und auf die Fischereien, die diese Bestände befischen, insbesondere zur Berücksichtigung von Änderungen in den wissenschaftlichen Gutachten, sechs Jahre nach Inkrafttreten des Plans und danach alle sechs Jahre bewertet werden. Die Kommission übermittelt die Ergebnisse dieser Bewertungen dem Europäischen Parlament und dem Rat.

KAPITEL X VERFAHRENSBESTIMMUNGEN

Artikel 15

Ausübung der Befugnisübertragung

1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 6, 8 und 9 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen.

3. Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 6, 8 und 9 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 6, 8 und 9 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

 

KAPITEL XI ÄNDERUNGEN

Artikel 16

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates

Die Artikel 20 und 21 der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 werden gestrichen.

KAPITEL XII AUFHEBUNG

Artikel 17

Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates

Die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 wird aufgehoben. Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

KAPITEL XIII Schlussbestimmungen

Artikel 18

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den

Im Namen des Europäischen Parlaments      Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

[1]               http://www.ices.dk/aboutus/aboutus.asp

[2]               Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 779/97 (ABl. L 248 vom 22.9.2007).

[3]               Beschluss der Kommission vom 26. August 2005 zur Einsetzung eines Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (2005/629/EG).

[4]               Bericht über die Sitzung der Sachverständigengruppe des STECF zu Mehrarten-Bewirtschaftungsplänen für die Ostsee (STECF-12-06).

[5]               ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.

[6]               Marine Ressources Assessment Group (MRAG), September 2009: Wirtschaftliche und soziale Auswirkungen der vorgeschlagenen Szenarien für einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für die Befischung pelagischer Bestände in der Ostsee, FISH/2006/09 — Lot 4.

[7]               Bericht der mit Bewirtschaftungszielen und -strategien befassten Untergruppe (STECF SGMOS 10-06), Teil e: Bewertung des Mehrjahresplans für die Dorschbestände in der Ostsee.

[8]               Bericht der Sachverständigengruppe des STECF über die Folgenabschätzung für die Mehrjahrespläne für die Dorschbestände in der Ostsee (STECF 1105).

[9]               Rat der Europäischen Union, Dokument 16684/11 ADD 1, http://register.consilium.europa.eu/pdf/de/11/st16/st16684-ad01.de11.pdf.

[10]             Bericht über die Sitzung der Sachverständigengruppe des STECF über die Sondierung zu Folgenabschätzungen für mehrjährige Mehrartenpläne für die Ostsee sowie mehrjährige Pläne für Kabeljau im Kattegat, in der Nordsee, westlich von Schottland und in der Irischen See (STECF-12-05).

[11]             Bericht des ICES-Workshops zur integrierten Mehrartenberatung für die Ostseefischerei (WKMULTBAL) vom 6. bis 8. März 2012, Charlottenlund, Dänemark, ICES CM 2012/ACOM 43.

[12]             Bericht über die Sitzung der Sachverständigengruppe des STECF zu Mehrarten-Bewirtschaftungsplänen für die Ostsee (STECF-12-06).

[13]             http://www.europarl.europa.eu/meetdocs/2009_2014/documents/pech/dv/taskfor/taskforce.pdf

[14]             ABl. C […] vom […], S. […].

[15]             ABl. C […] vom […], S. […].

[16]             ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 3.

[17]             Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

[18]             Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 779/97 (ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 1).

[19]             Technische Dienste des ICES, September 2014. http://www.ices.dk/sites/pub/Publication%20Reports/Advice/2014/Special%20Requests/EU_Fmsy_range_for_Baltic_cod_and_pelagic_stocks.pdf.

[20]             Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1).

[21]             Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

[22]             Folgenabschätzung am ... veröffentlicht (zu ergänzen).

[23]             Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 779/97 (ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 1).

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