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Document 52014PC0691
Proposal for a COUNCIL DECISION on the signing of a Protocol amending the Agreement on Maritime Transport between the European Community and its Member States, of the one part, and the Government of the People’s Republic of China, of the other part, to take account of the accession of the Republic of Croatia to the European Union
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung eines Protokolls zur Änderung des Seeverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung der Volksrepublik China andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung eines Protokolls zur Änderung des Seeverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung der Volksrepublik China andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union
/* COM/2014/0691 final - 2014/0326 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung eines Protokolls zur Änderung des Seeverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung der Volksrepublik China andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union /* COM/2014/0691 final - 2014/0326 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Gemäß der Akte über den Beitritt der Republik
Kroatien[1]
wird Kroatien im Wege von Protokollen allen Übereinkommen mit einem oder
mehreren Drittländern beitreten, die vor dem Beitritt Kroatiens von der
Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten unterzeichnet oder geschlossen
wurden. Mit seinem Beschluss vom 14. September 2012[2] ermächtigte der Rat die
Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit den betreffenden Drittländern
über den Abschluss der einschlägigen Protokolle. Das Seeverkehrsabkommen zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Regierung der Volksrepublik China andererseits wurde am
6. Dezember 2002 in Brüssel unterzeichnet, durch den Ratsbeschluss
vom 28. Januar 2008 geschlossen und trat am 1. März 2008 in
Kraft. Die Kommission führte in der Folge die
Verhandlungen über ein Protokoll auf der Grundlage der vom Rat am 14. September
2012 erteilten Richtlinien und im Benehmen mit dem vom Rat eingesetzten
Sonderausschuss. Der Entwurf des Protokolls wurde am 20. Juni 2014 in
Brüssel von der Kommission und den Vertretern der Volksrepublik China
paraphiert. Nach den Verhandlungen mit der Volksrepublik
China werden im Einzelnen folgende Vorschläge vorgelegt: i) Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die
Unterzeichnung eines Protokolls zu dem Abkommen (nachstehend „das Protokoll”) ii) Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss
des Protokolls, den der Rat zu gegebener Zeit nach der Unterzeichnung des Protokolls
erlassen soll. 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Die Verhandlungen mit der Volksrepublik China
wurden mit der Paraphierung des Protokolls am 20. Juni 2014
erfolgreich abgeschlossen. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Das Protokoll sieht die Aufnahme der Republik
Kroatien als Vertragspartei in das Abkommen und die erforderlichen sich aus dem
Beitritt der Republik Kroatien ergebenden sprachlichen Anpassungen des
Abkommens vor. Das Abkommen als solches bleibt unverändert. Die Kommission ersucht den Rat, die
Unterzeichnung eines Protokolls zum Seeverkehrsabkommens zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Regierung der Volksrepublik China andererseits im Namen der Europäischen Union
und ihrer Mitgliedstaaten anlässlich des EU-Beitritts der Republik Kroatien zu
genehmigen. Nach der Unterzeichnung des Protokolls wird sich der Rat zu
gegebener Zeit mit dem zweiten Vorschlag über den Abschluss des Protokolls befassen.
2014/0326 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung eines Protokolls zur
Änderung des Seeverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung der Volksrepublik China
andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen
Union DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit
Artikel 218 Absatz 5, gestützt auf die Akte über den Beitritt der
Republik Kroatien, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Das Seeverkehrsabkommen zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung der
Volksrepublik China andererseits (das „Abkommen“) wurde am 6. Dezember 2002 in
Brüssel unterzeichnet, am 28. Januar 2008 geschlossen[3] und trat am
1. März 2008 in Kraft. (2)
Der Rat ermächtigte die Kommission am 14. September
2012, anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien ein Protokoll zur Änderung
des Abkommens mit China auszuhandeln. (3)
Das Protokoll wurde am 20. Juni 2014 in
Brüssel paraphiert. (4)
Das Protokoll sollte daher bis zum Abschluss der
für seinen förmlichen Abschluss erforderlichen Verfahren unterzeichnet werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 1. Die Unterzeichnung des Protokolls zur Änderung des
Seeverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung der Volksrepublik China
andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen
Union wird vorbehaltlich seines Abschlusses hiermit im Namen der Union und
ihrer Mitgliedstaaten angenommen. 2. Der Wortlaut des Protokolls ist
diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die
Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der
Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am
Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. L 112 vom 24.4.2012, S. 21. [2] 13351/12 [3] ABl. L 46 vom 21.2.2008, S. 23. ANHANG PROTOKOLL ZUR ÄNDERUNG DES
SEEVERKEHRSABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND IHREN
MITGLIEDSTAATEN EINERSEITS UND DER REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK CHINA
ANDERERSEITS zum Vorschlag für einen Beschluss des
Rates über die Unterzeichnung eines
Protokolls zur Änderung des Seeverkehrsabkommens zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung der
Volksrepublik China andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien
zur Europäischen Union DAS KÖNIGREICH BELGIEN, DIE REPUBLIK BULGARIEN, DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK, DER REPUBLIK KROATIEN DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK, DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DIE REPUBLIK ESTLAND, DIE HELLENISCHE REPUBLIK, DAS KÖNIGREICH SPANIEN, DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK, IRLAND, DIE ITALIENISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK ZYPERN, DIE REPUBLIK LETTLAND, DIE REPUBLIK LITAUEN, DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG, DIE REPUBLIK UNGARN, DIE REPUBLIK MALTA, DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, DIE REPUBLIK ÖSTERREICH, DIE REPUBLIK POLEN, DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK, RUMÄNIEN, DIE REPUBLIK SLOWENIEN, DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK FINNLAND, DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN, DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND, nachstehend die „Mitgliedstaaten“, vertreten
durch den Rat der Europäischen Union, und DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend die
„Union“, vertreten durch den Rat der Europäischen Union, einerseits und DIE REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK CHINA
andererseits, IN ANBETRACHT des Beitritts der Republik
Kroatien zur Europäischen Union am 1. Juli 2013, SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: ARTIKEL 1 Die Republik Kroatien wird Vertragspartei des
Seeverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung der Volksrepublik China
andererseits, das am 6. Dezember 2002 in Brüssel unterzeichnet wurde
und am 1. März 2008 in Kraft trat (das „Abkommen“). ARTIKEL 2 Die diesem Protokoll beigefügte Fassung des
Abkommens in kroatischer Sprache ist in gleicher Weise verbindlich wie die
gemäß Artikel 14 des Abkommens erstellten anderen Sprachfassungen. ARTIKEL 3 Die Vertragsparteien notifizieren einander in
Form eines Schriftwechsels über den Abschluss der für das Inkrafttreten dieses
Protokolls erforderlichen internen Rechtsverfahren. Dieses Protokoll tritt am
Tag des Eingangs der letzten schriftlichen Notifizierung in Kraft. ARTIKEL 4 Dieses Protokoll
wurde in xxxx an diesem xx Tage des Monats yy des Jahres
zweitausend und zz in zweifacher Ausfertigung in bulgarischer,
dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer,
griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer,
maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer,
schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer
und chinesischer Sprache erstellt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist. FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN FÜR DIE EUROPÄISCHE UNION || FÜR DIE REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK CHINA