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Document 52014PC0691

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung eines Protokolls zur Änderung des Seeverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung der Volksrepublik China andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

/* COM/2014/0691 final - 2014/0326 (NLE) */

52014PC0691

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung eines Protokolls zur Änderung des Seeverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung der Volksrepublik China andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union /* COM/2014/0691 final - 2014/0326 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gemäß der Akte über den Beitritt der Republik Kroatien[1] wird Kroatien im Wege von Protokollen allen Übereinkommen mit einem oder mehreren Drittländern beitreten, die vor dem Beitritt Kroatiens von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten unterzeichnet oder geschlossen wurden. Mit seinem Beschluss vom 14. September 2012[2] ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit den betreffenden Drittländern über den Abschluss der einschlägigen Protokolle.

Das Seeverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung der Volksrepublik China andererseits wurde am 6. Dezember 2002 in Brüssel unterzeichnet, durch den Ratsbeschluss vom 28. Januar 2008 geschlossen und trat am 1. März 2008 in Kraft.

Die Kommission führte in der Folge die Verhandlungen über ein Protokoll auf der Grundlage der vom Rat am 14. September 2012 erteilten Richtlinien und im Benehmen mit dem vom Rat eingesetzten Sonderausschuss. Der Entwurf des Protokolls wurde am 20. Juni 2014 in Brüssel von der Kommission und den Vertretern der Volksrepublik China paraphiert.

Nach den Verhandlungen mit der Volksrepublik China werden im Einzelnen folgende Vorschläge vorgelegt:

i)          Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung eines Protokolls zu dem Abkommen (nachstehend „das Protokoll”)

ii)         Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Protokolls, den der Rat zu gegebener Zeit nach der Unterzeichnung des Protokolls erlassen soll.

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Die Verhandlungen mit der Volksrepublik China wurden mit der Paraphierung des Protokolls am 20. Juni 2014 erfolgreich abgeschlossen. 

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Das Protokoll sieht die Aufnahme der Republik Kroatien als Vertragspartei in das Abkommen und die erforderlichen sich aus dem Beitritt der Republik Kroatien ergebenden sprachlichen Anpassungen des Abkommens vor. Das Abkommen als solches bleibt unverändert.

Die Kommission ersucht den Rat, die Unterzeichnung eines Protokolls zum Seeverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung der Volksrepublik China andererseits im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten anlässlich des EU-Beitritts der Republik Kroatien zu genehmigen. Nach der Unterzeichnung des Protokolls wird sich der Rat zu gegebener Zeit mit dem zweiten Vorschlag über den Abschluss des Protokolls befassen.

2014/0326 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung eines Protokolls zur Änderung des Seeverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung der Volksrepublik China andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Republik Kroatien, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Seeverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung der Volksrepublik China andererseits (das „Abkommen“) wurde am 6. Dezember 2002 in Brüssel unterzeichnet, am 28. Januar 2008 geschlossen[3] und trat am 1. März 2008 in Kraft.

(2) Der Rat ermächtigte die Kommission am 14. September 2012, anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien ein Protokoll zur Änderung des Abkommens mit China auszuhandeln.

(3) Das Protokoll wurde am 20. Juni 2014 in Brüssel paraphiert.

(4) Das Protokoll sollte daher bis zum Abschluss der für seinen förmlichen Abschluss erforderlichen Verfahren unterzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

1.         Die Unterzeichnung des Protokolls zur Änderung des Seeverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung der Volksrepublik China andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union wird vorbehaltlich seines Abschlusses hiermit im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten angenommen.

2.         Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]               ABl. L 112 vom 24.4.2012, S. 21.

[2]               13351/12

[3]               ABl. L 46 vom 21.2.2008, S. 23.

ANHANG

PROTOKOLL ZUR ÄNDERUNG DES SEEVERKEHRSABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND IHREN MITGLIEDSTAATEN EINERSEITS UND DER REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK CHINA ANDERERSEITS

zum

Vorschlag für einen Beschluss des Rates

über die Unterzeichnung eines Protokolls zur Änderung des Seeverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung der Volksrepublik China andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DER REPUBLIK KROATIEN

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

IRLAND,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DIE REPUBLIK UNGARN,

DIE REPUBLIK MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

nachstehend die „Mitgliedstaaten“, vertreten durch den Rat der Europäischen Union, und

DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend die „Union“, vertreten durch den Rat der Europäischen Union, einerseits und

DIE REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK CHINA andererseits,

IN ANBETRACHT des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union am 1. Juli 2013,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

ARTIKEL 1

Die Republik Kroatien wird Vertragspartei des Seeverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung der Volksrepublik China andererseits, das am 6. Dezember 2002 in Brüssel unterzeichnet wurde und am 1. März 2008 in Kraft trat (das „Abkommen“).

ARTIKEL 2

Die diesem Protokoll beigefügte Fassung des Abkommens in kroatischer Sprache ist in gleicher Weise verbindlich wie die gemäß Artikel 14 des Abkommens erstellten anderen Sprachfassungen.

ARTIKEL 3

Die Vertragsparteien notifizieren einander in Form eines Schriftwechsels über den Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Protokolls erforderlichen internen Rechtsverfahren. Dieses Protokoll tritt am Tag des Eingangs der letzten schriftlichen Notifizierung in Kraft.

ARTIKEL 4

Dieses Protokoll wurde in xxxx an diesem xx Tage des Monats yy des Jahres zweitausend und zz in zweifacher Ausfertigung in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und chinesischer Sprache erstellt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN FÜR DIE EUROPÄISCHE UNION || FÜR DIE REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK CHINA

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