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Document 52014PC0679
Proposal for a COUNCIL DECISION determining the Union position for a Decision of the Joint Committee set up under the Agreement between the European Union and Ukraine on the facilitation of the issuance of visas, with regard to the adoption of Common Guidelines for the implementation of the Agreement
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts der Union in Bezug auf einen Beschluss des durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa eingesetzten Gemischten Ausschusses zur Verabschiedung von Leitlinien für die Durchführung dieses Abkommens
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts der Union in Bezug auf einen Beschluss des durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa eingesetzten Gemischten Ausschusses zur Verabschiedung von Leitlinien für die Durchführung dieses Abkommens
/* COM/2014/0679 final - 2014/0315 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts der Union in Bezug auf einen Beschluss des durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa eingesetzten Gemischten Ausschusses zur Verabschiedung von Leitlinien für die Durchführung dieses Abkommens /* COM/2014/0679 final - 2014/0315 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS Das Abkommen zwischen der Europäischen Union
und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa trat am
1. Januar 2008 in Kraft. In dem Abkommen wurden auf der Grundlage der
Gegenseitigkeit rechtsverbindliche Ansprüche und Pflichten zur Vereinfachung
der Verfahren für die Erteilung von Visa für Staatsbürger der Ukraine
festgelegt. Mit Artikel 12 des Abkommens wurde ein Gemischter Ausschuss
eingesetzt, der mit der Überwachung der Durchführung des Abkommens betraut
wurde. Der Gemischte Ausschuss befand es für
notwendig, gemeinsame Leitlinien zu verabschieden, um zu gewährleisten, dass
das Abkommen von den Konsulaten der Mitgliedstaaten einheitlich angewendet
wird, und um das Verhältnis zwischen den Bestimmungen des Abkommens und den
Bestimmungen der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien zu klären, die
weiterhin für die Visaangelegenheiten gelten, die nicht Gegenstand dieses
Abkommens sind. Der Gemischte Ausschuss
verabschiedete die genannten Leitlinien mit Beschluss Nr. 1/2009 vom
25.11.2009. Die Leitlinien sind nicht Teil des Abkommens und daher nicht rechtsverbindlich.
Es wird jedoch nachdrücklich empfohlen, dass sich das diplomatische und
konsularische Personal bei der Durchführung der Abkommensbestimmungen
konsequent an die Leitlinien hält. Am 1.7.2013 trat das geänderte Abkommen
zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über Erleichterungen bei der
Erteilung von Visa in Kraft. In der Folge mussten auch die Leitlinien
entsprechend angepasst werden. Die Leitlinien wurden im Einklang mit dem
geänderten Abkommen, das neue Bestimmungen über weitere Erleichterungen bei der
Erteilung von Visa für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen in
einem Zeitraum von 180 Tagen im Schengen-Raum für die Staatsbürger der Ukraine
enthält, und mit den neuen EU-Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der
Gemeinsamen Visumpolitik (z. B. dem Visakodex) angepasst. Die Leitlinien
spiegeln somit den derzeit geltenden Besitzstand auf dem Gebiet der
EU-Visumpolitik wider. 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNGEN Die Leitlinien, die dem Vorschlag für einen
Beschluss des Rates als Anhang beigefügt sind, sind das Ergebnis der
Konsultationen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den Sitzungen der Gruppe
„Visa“ vom 12.12.2013, 10.1.2014, 20.2.2014 und 15.4.2014. Die Kommission hat
diese Leitlinien mit den zuständigen Behörden in der Ukraine mehrfach erörtert,
unter anderem in der Sitzung des Gemischten Ausschusses vom 14.5.2014. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Die Leitlinien sind nach Maßgabe des
Vorschlags auf der Grundlage der dem Vertreter der Kommission im Gemischten
Ausschuss zu erteilenden Ermächtigung zu verabschieden. Sie werden für die
Mitgliedstaaten nicht rechtsverbindlich sein, sondern sollen Orientierungshilfe
leisten und die Bestimmungen des Abkommens für diejenigen verständlich machen,
die mit der Durchführung des geänderten Visaerleichterungsabkommens zwischen
der EU und der Ukraine betraut sind. Um sicherzustellen, dass die konsularischen
Vertretungen der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Bestimmungen des
Visaerleichterungsabkommens dem gesamten EU-Besitzstand im Bereich der
Visumpolitik Rechnung tragen, wurden die Bestimmungen des Visa-Kodexes und
anderer Rechtsakte auf dem Gebiet der EU-Visumpolitik in die Leitlinien aufgenommen. In den Angelegenheiten, die sowohl durch das
Abkommen als auch durch den Visa-Kodex geregelt werden, haben die Bestimmungen
des Abkommens Vorrang vor denen des Visa-Kodexes. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Dieser Vorschlag hat keine Auswirkungen auf
den EU-Haushalt. 2014/0315 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts der Union in
Bezug auf einen Beschluss des durch das Abkommen zwischen der Europäischen
Union und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa
eingesetzten Gemischten Ausschusses zur Verabschiedung von Leitlinien für die
Durchführung dieses Abkommens DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 218 Absatz 9, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit Artikel 12 des Abkommens zwischen der Europäischen Union
und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa[1] („Visaerleichterungsabkommen“) wurde ein Gemischter Ausschuss
eingesetzt, der unter anderem mit der Überwachung der Durchführung des
Abkommens betraut wurde. (2) Zur Erfüllung dieser Aufgabe
befand der Gemischte Ausschuss es für notwendig, gemeinsame Leitlinien zu
verabschieden, um zu gewährleisten, dass das Visaerleichterungsabkommen von den
Konsulaten der Mitgliedstaaten einheitlich angewendet wird, und um das
Verhältnis zwischen den Bestimmungen des Abkommens und den Bestimmungen der
Rechtsvorschriften der Vertragsparteien zu klären, die weiterhin für die
Visaangelegenheiten gelten, die nicht Gegenstand dieses Abkommens sind. (3) Der Gemischte Ausschuss
erließ diese Leitlinien mit seinem Beschluss Nr. 1/2009 vom 25.11.2009. Die
Leitlinien sollten an die neuen Bestimmungen des geänderten
Visaerleichterungsabkommens und an die geänderten EU- Rechtsvorschriften auf
dem Gebiet der Visumpolitik angepasst werden. Aus Gründen der Klarheit ist eine
Überarbeitung der Leitlinien angezeigt. (4) Das geänderte Abkommen
zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über Erleichterungen bei der
Erteilung von Visa[2] trat am 1. Juli 2013 in Kraft. (5) In der am 5. April 2010 in
Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und
des Rates[3] sind die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für
die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante
Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens 90 Tagen innerhalb eines
Zeitraums von 180 Tagen festgelegt. (6) Der Standpunkt der Europäischen
Union im Gemischten Ausschuss im Hinblick auf die Verabschiedung von
gemeinsamen Leitlinien sollte festgelegt werden — BESCHLIESST: Einziger Artikel Der Standpunkt der Europäischen Union im
Gemischten Ausschuss nach Artikel 12 des Abkommens zwischen der
Europäischen Union und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von
Visa im Hinblick auf die Verabschiedung von gemeinsamen Leitlinien für die
Durchführung dieses Abkommens stützt sich auf den Entwurf des Beschlusses des
Gemischten Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss als Anhang beigefügt ist. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. L 332 vom 29.11.2007, S. 68. [2] ABl. L 168 vom 20.6.2013, S. 11. [3] Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der
Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1). ANHANG zum BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts der
Union in Bezug auf einen Beschluss des durch das Abkommen zwischen der
Europäischen Union und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von
Visa eingesetzten Gemischten Ausschusses zur Verabschiedung von Leitlinien für
die Durchführung dieses Abkommens DRAFT BESCHLUSS
Nr. …/2014 DES
DURCH DAS
ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND
DER UKRAINE ÜBER ERLEICHTERUNGEN BEI DER ERTEILUNG
VON VISA EINGESETZTEN GEMISCHTEN AUSSCHUSSES vom
… 2014 zur
Verabschiedung von Leitlinien für die Durchführung des Abkommens (.../.../...) DER AUSSCHUSS — gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen
Union und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa
(nachstehend „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 12, in der Erwägung, dass das Abkommen am 1.
Januar 2008 in Kraft getreten ist — BESCHLIESST: Artikel 1 Die gemeinsamen Leitllinien für die
Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über
Erleichterungen bei der Erteilung von Visa sind im Anhang zu diesem Beschluss
festgelegt. Artikel
2 Der Beschluss Nr. 1/2009 des Gemischten
Ausschusses wird hiermit aufgehoben. ANHANG GEMEINSAME LEITLINIEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER UKRAINE ÜBER ERLEICHTERUNGEN BEI DER ERTEILUNG VON
VISA Zweck des Abkommens zwischen der Europäischen Union
und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa, das am
1. Januar 2008 in Kraft trat, in der durch das Abkommen zwischen der
Europäischen Union und der Ukraine vom 23.7.2012, das am 1.7.2013 in Kraft trat
(nachstehend „das Abkommen") geänderten Fassung, ist die Vereinfachung der
Verfahren für die Erteilung von Visa für einen geplanten Aufenthalt von
höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen für Staatsbürger der
Ukraine auf der Grundlage der Gegenseitigkeit. Auf dieser Grundlage werden in dem Abkommen
rechtsverbindliche Ansprüche und Pflichten zur Vereinfachung der Verfahren für
die Ausstellung von Visa für Staatsbürger der Ukraine festgelegt. Die Leitlinien, die von dem durch das Abkommen
eingesetzten Gemischten Ausschuss verabschiedet wurden, sollen eine
ordnungsgemäße und einheitliche Durchführung der Bestimmungen des Abkommens
durch die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der
Mitgliedstaaten gewährleisten. Sie sind nicht Teil des Abkommens und daher
rechtlich nicht bindend. Es wird jedoch nachdrücklich empfohlen, dass sich das
diplomatische und konsularische Personal bei der Durchführung der
Abkommensbestimmungen konsequent an die Leitlinien hält. Die Leitlinien sind als regelmäßig
fortzuschreibendes Dokument konzipiert, das unter Berücksichtigung der
Erfahrungen mit der Durchführung des Abkommens unter der Verantwortung des
Gemischten Ausschusses nach Artikel 12 des Abkommens zu aktualisieren ist.
Die am 25. November 2009 durch den Gemischten Ausschuss angenommenen Leitlinien
wurden im Einklang mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der
Ukraine zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und
der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa und mit neuen
EU-Rechtsvorschriften, z. B. dem Visakodex, angepasst. I. ALLGEMEINES 1.1. Zweck und Anwendungsbereich In Artikel 1 des Abkommens heißt es:
„Zweck dieses Abkommens ist die Erleichterung der Erteilung von Visa für einen
geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen für jeden Zeitraum von
180 Tagen für Staatsbürger der Ukraine.“ Das Abkommen gilt – unabhängig vom
Wohnsitzland – für alle Staatsbürger der Ukraine, die ein Visum für einen
kurzfristigen Aufenthalt beantragen. In Artikel 1 Absatz 2 des Abkommens
heißt es: „Die Ukraine kann die Visumpflicht nur für die Staatsbürger oder
bestimmte Gruppen von Staatsbürgern aller Mitgliedstaaten, nicht aber für
Staatsbürger oder bestimmte Gruppen von Staatsbürgern einzelner Mitgliedstaaten
wieder einführen. Im Falle der Wiedereinführung der Visumpflicht für EU-Bürger
oder bestimmte Gruppen von EU-Bürgern durch die Ukraine gelten die in diesem
Abkommen für ukrainische Staatsbürger vorgesehenen Erleichterungen auf der
Grundlage der Gegenseitigkeit automatisch auch für die betreffenden EU-Bürger.“ Gemäß den Beschlüssen der ukrainischen
Regierung sind alle Bürger der EU seit dem 1. Mai 2005 bzw. dem
1. Januar 2008 bei Reisen in die Ukraine von höchstens 90 Tagen und
bei der Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Ukraine von der Visumpflicht
befreit. Unbeschadet dieser Bestimmung ist die ukrainische Regierung
berechtigt, die betreffenden Beschlüsse zu ändern. 1.2. Geltungsbereich des Abkommens In Artikel 2 des Abkommens heißt es: „1. Die in diesem Abkommen vorgesehenen
Visaerleichterungen gelten für Staatsbürger der Ukraine, die nicht bereits
durch Gesetze und Vorschriften der Mitgliedstaaten bzw. der Europäischen Union,
durch dieses Abkommen oder andere internationale Übereinkünfte von der
Visumpflicht befreit sind. 2. Die innerstaatlichen Vorschriften
der Ukraine oder der
Mitgliedstaaten sowie das Recht der Europäischen Union
finden in den Fällen Anwendung, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, wie
die Ablehnung eines Visumantrags, die Anerkennung von Reisedokumenten, der
Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowie die
Einreiseverweigerung und Ausweisungsmaßnahmen.“ Unbeschadet Artikel 10 (wonach Inhaber
eines Diplomatenpasses oder eines gültigen biometrischen Dienstpasses der
Ukraine von der Visumpflicht befreit sind) berührt das Abkommen nicht die
bereits erlassenen Vorschriften betreffend die Visumpflicht und die Befreiung
von der Visumpflicht. So können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der
Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates unter anderem ziviles Flug- und
Schiffspersonal von der Visumpflicht befreien. Die Schengen-Bestimmungen und gegebenenfalls
die innerstaatlichen Vorschriften finden weiterhin Anwendung bei allen nicht im
Abkommen geregelten Aspekten wie der Ablehnung eines Visumantrags, der
Anerkennung von Reisedokumenten, dem Nachweis ausreichender Mittel zur
Bestreitung des Lebensunterhalts, der Einreiseverweigerung und
Ausweisungsmaßnahmen. Dies gilt auch für die Schengen-Vorschriften zur
Bestimmung des Schengen-Mitgliedstaats, der für die Bearbeitung eines
Visumantrags zuständig ist. Daher sollten Staatsbürger der Ukraine auch künftig
ihr Visum beim Konsulat des Mitgliedstaats beantragen, in dessen Hoheitsgebiet
ihr Hauptreiseziel liegt. Gibt es kein Hauptreiseziel, ist das Visum beim
Konsulat des Mitgliedstaats der ersten Einreise in den Schengen-Raum zu
beantragen. Auch wenn die im Abkommen vorgesehenen
Bedingungen erfüllt sind und beispielsweise der Nachweis des Reisezwecks
entsprechend der in Artikel 4 aufgeführten Kategorien vom Antragsteller
vorgelegt wird, kann das Visum verweigert werden, wenn die in Artikel 5
des Schengener Grenzkodexes genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind,
d. h. wenn der Betreffende nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments
ist, wenn er im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist oder wenn er
eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit usw. darstellt. Der nach dem Visakodex zulässige
Ermessensspielraum bei der Visaerteilung gilt weiterhin. Beispielsweise können
Mehrfachvisa mit einer längeren Gültigkeitsdauer (von bis zu fünf Jahren)
anderen als den in Artikel 5 genannten Personenkategorien ausgestellt
werden, wenn die im Visakodex genannten Voraussetzungen erfüllt sind (siehe
Artikel 24 Absatz 2 des Visakodexes). Ebenso finden auch weiterhin die im
Visakodex enthaltenen Bestimmungen Anwendung, denen zufolge die Visumgebühr
erlassen oder ermäßigt werden kann (siehe Abschnitt II.2.1.1 dieser
Leitlinien). 1.3 Unter das Abkommen fallende
Visumkategorien Artikel 3 Buchstabe d des Abkommens
definiert „Visum“ als „eine von einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung oder
eine Entscheidung eines Mitgliedstaats, die für Folgendes erforderlich ist: – für die
Einreise zum Zwecke eines geplanten Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat oder in
mehreren Mitgliedstaaten, der insgesamt 90 Tage nicht überschreitet; – für die Einreise zum Zwecke der
Durchreise durch das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats oder mehrerer
Mitgliedstaaten," Folgende Visumkategorien fallen unter das
Abkommen: Visa der Kategorie „C“ (Visa für einen
kurzfristigen Aufenthalt). Die in dem Abkommen vorgesehenen
Erleichterungen gelten sowohl für gültige einheitliche Visa für das gesamte
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und für Visa mit territorial begrenzter
Gültigkeit („LTV“). 1.4 Berechnung der zulässigen Aufenthaltsdauer
und Bestimmung des Sechsmonatszeitraums Im Zuge der jüngsten Änderung des Schengener
Grenzkodexes wurde auch der Begriff des Kurzaufenthalts neu definiert : „90
Tage je Zeitraum von 180 Tagen , wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem
Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird“. Der Tag der Einreise wird als erster Tag des
Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der Tag der Ausreise als
letzter Tag des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gerechnet.
Zugrunde gelegt wird ein „gleitender“ Zeitraum von 180 Tagen, wobei
rückblickend geprüft wird, ob die 90/180-Tage-Vorgabe weiterhin an jedem
einzelnen Aufenthaltstag im letzten Zeitraum von 180 Tagen erfüllt ist.
Die Abwesenheit während eines ununterbrochenen Zeitraums von 90 Tagen
berechtigt also zu einem neuen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen. Die neue Definition gilt seit dem
18. Oktober 2013. Die Reisetage können mit Hilfe des Rechners unter
folgender Adresse online berechnet werden: http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/policies/borders-and-visas/border-crossing/index_en.htm Beispiel für die Berechnung des Aufenthalts
auf der Grundlage der neuen Definition: Eine Person, die im Besitz eines ein Jahr
gültigen Visums für die mehrfache Einreise (18.4.2014 – 18.4.2015) ist, reist
am 19.4.2014 erstmals in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und hält sich dort
drei Tage auf. Am 18.6.2014 erfolgt eine erneute Einreise, an die sich ein
Aufenthalt von 86 Tagen anschließt. Wie ist die Situation zum jeweiligen
Zeitpunkt zu bewerten? Wann darf die betreffende Person erneut einreisen? Am 11.9.2014 stellte sich die Situation
folgendermaßen dar: In den letzten 180 Tagen (16.3.2014–11.9.2014) hatte sich
die Person 3 Tage (19. – 21.4.2014) plus 86 Tage (18.6.2014 – 11.9.2014) = 89
Tage im Gebiet der Mitgliedstaaten aufgehalten = keine Überschreitung der
zulässigen Aufenthaltsdauer. Die Person ist zu einem weiteren Aufenthaltstag
berechtigt. Ab dem 16.10.2014: Die Person ist zu einem
Aufenthalt von 3 zusätzlichen Tagen berechtigt (am 16.10.2014 wird der
Aufenthalt vom 19.4.2014 hinfällig (außerhalb der Frist von 180 Tagen); am
17.10.2014 wird der Aufenthalt vom 20.4.2014 hinfällig (außerhalb der Frist von
180 Tagen) usw. Ab dem 15.12.2014: Die Person ist zu einem
Aufenthalt von 86 zusätzlichen Tagen berechtigt (am 15.12.2014 wird der
Aufenthalt vom 18.6.2014 hinfällig (außerhalb der Frist von 180 Tagen); am
16.12.2014 wird der Aufenthalt vom 19.6.2014 hinfällig usw. 1.5 Situation der Mitgliedstaaten, die
den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwenden, der Mitgliedstaaten,
die sich nicht an der Gemeinsamen Visumpolitik der EU beteiligen, und der
assoziierten Länder. Die Mitgliedstaaten, deren EU-Beitritt 2004
(Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische
Republik, Ungarn und Zypern), 2007 (Bulgarien und Rumänien) und 2013 (Kroatien)
erfolgte, sind seit Inkrafttreten des Abkommens an dieses gebunden. Nur Zypern, Rumänien, Bulgarien und Kroatien
wenden den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig an. Sie werden weiterhin
nationale Visa mit einer auf ihr Hoheitsgebiet begrenzten Gültigkeit
ausstellen. Sobald diese Mitgliedstaaten den Schengen-Besitzstand vollständig
anwenden, werden sie das Abkommen durchführen. Die innerstaatlichen Vorschriften finden
weiterhin bei allen nicht im Abkommen geregelten Aspekten Anwendung, bis diese
Mitgliedstaaten den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden. Ab diesem
Zeitpunkt gelangen die Schengen-Bestimmungen bzw. die innerstaatlichen
Vorschriften bei Aspekten zur Anwendung, die im Abkommen nicht geregelt sind. Bulgarien, Kroatien, Rumänien und Zypern sind
berechtigt, von Schengen-Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern ausgestellte
Aufenthaltstitel, Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt und Visa der
Kategorie D für kurzfristige Aufenthalte in ihrem Hoheitsgebiet anzuerkennen. Gemäß Artikel 21 des Übereinkommens zur
Durchführung des Übereinkommens von Schengen müssen alle Schengenstaaten die
von den anderen Schengenstaaten erteilten Visa für einen langfristigen
Aufenthalt und die Aufenthaltstitel als gültig für Kurzaufenthalte im Gebiet
des jeweils anderen Landes anerkennen. Die Schengenstaaten akzeptieren
Aufenthaltstitel, Visa der Kategorie D und Visa für einen kurzfristigen
Aufenthalt der assoziierten Länder für die Einreise und den kurzfristigen
Aufenthalt und umgekehrt. Das Abkommen gilt nicht für Dänemark, Irland
und das Vereinigte Königreich, enthält aber Gemeinsame Erklärungen, denen
zufolge diese Mitgliedstaaten bilaterale Visaerleichterungsabkommen mit der
Ukraine schließen sollten. Am 1. März 2009 trat ein bilaterales
Visaerleichterungsabkommen zwischen Dänemark und der Ukraine in Kraft. Zwischen
der Ukraine und Irland bzw. der Ukraine und dem Vereinigten Königreich wurden
bislang keine Verhandlungen über Visaerleichterungsabkommen aufgenommen. Norwegen, die Schweiz, Liechtenstein und
Island sind zwar am Schengen-Besitzstand assoziiert, fallen aber nicht in den
Geltungsbereich des Abkommens. Das Abkommen enthält aber Gemeinsame
Erklärungen, denen zufolge diese Schengenstaaten bilaterale
Visaerleichterungsabkommen mit der Ukraine schließen sollten. Am 13. Februar 2008 unterzeichnete Norwegen
ein bilaterales Visaerleichterungsabkommen. Dieses Abkommen trat am
1. September 2011 in Kraft. Im November 2011 schloss die Schweiz die
Verhandlungen über ein bilaterales Visaerleichterungsabkommen ab. Island teilte
mit, dass Verhandlungen mit der Ukraine aufgenommen wurden. 1.6 Abkommen mit der Europäischen Union/
bilaterale Abkommen In Artikel 13 Absatz 1 des Abkommens
heißt es: „1. Dieses Abkommen hat ab seinem
Inkrafttreten Vorrang vor den Bestimmungen von bilateralen und multilateralen
Abkommen oder Vereinbarungen, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der
Ukraine geschlossen wurden, sofern die Bestimmungen letzterer Abkommen oder
Vereinbarungen Aspekte behandeln, die in diesem Abkommen geregelt sind.“ Die Bestimmungen bilateraler Abkommen oder
Vereinbarungen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der Ukraine, die vor
Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen wurden und die Aspekte betreffen,
die im Visaerleichterungsabkommen geregelt werden, sind mit Inkrafttreten des
Abkommens nicht mehr anwendbar. Im Einklang mit dem Recht der Europäischen
Union müssen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um
Unvereinbarkeiten zwischen ihren bilateralen Abkommen und dem Abkommen mit der
Europäischen Union zu beheben. In Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens
heißt es allerdings: „2. Die Bestimmungen bilateraler Abkommen oder
Vereinbarungen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der Ukraine, die vor
Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen wurden und die Befreiung von
Inhabern nicht-biometrischer Dienstpässe von der Visumpflicht vorsehen, gelten
weiterhin unbeschadet des Rechts der betreffenden Mitgliedstaaten oder der
Ukraine, diese bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen zu kündigen oder
auszusetzen.“ Folgende Mitgliedstaaten haben ein bilaterales
Abkommen mit der Ukraine geschlossen, das die Befreiung von Inhabern eines
Dienstpasses von der Visumpflicht vorsieht: Bulgarien, Kroatien, Lettland,
Litauen, Polen, Rumänien, Slowakei, Ungarn und Zypern. Gemäß Artikel 13 Absatz 1 hat
Artikel 10 Absatz 2 des geänderten Abkommens Vorrang vor diesen Abkommen,
sofern sie die Inhaber biometrischer Dienstpässe betreffen. Gemäß
Artikel 13 Absatz 2 finden diese Abkommen, die vor Inkrafttreten des
geänderten Abkommens geschlossen wurden und die die Befreiung von Inhabern
nicht-biometrischer Dienstpässe von der Visumpflicht vorsehen, weiterhin
Anwendung unbeschadet des Rechts der betreffenden Mitgliedstaaten oder der
Ukraine, diese bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen zu kündigen oder
auszusetzen. Die von einem Mitgliedstaat gewährte Visumbefreiung für Inhaber
eines nicht-biometrischen Dienstpasses gilt nur für Reisen im Hoheitsgebiet
dieses Mitgliedstaats und nicht für Reisen in andere Schengen-Mitgliedstaaten. Sollte ein Mitgliedstaat ein bilaterales
Abkommen oder eine bilaterale Vereinbarung mit der Ukraine zu Aspekten, die
nicht Gegenstand des Abkommens mit der Europäischen Union sind, geschlossen
haben, so würde diese Befreiung auch nach Inkrafttreten des
Visaerleichterungsabkommens der Europäischen Union noch gelten. 1.7 Erklärung der Europäischen Gemeinschaft
über den Zugang von Antragstellern zu Informationen und Auslandsvertretungen
sowie über die Harmonisierung der Informationen über die Verfahren zur
Erteilung von Kurzaufenthaltsvisa und über die bei der Antragstellung
vorzulegenden Unterlagen. Im Einklang mit dieser Erklärung der
Europäischen Gemeinschaft im Anhang zum Abkommen wurden gemeinsame grundlegende
Informationen über den Zugang von Antragstellern zu den diplomatischen
Missionen und den konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten, über die
Antragsverfahren und -bedingungen sowie über die Gültigkeit der Visa
zusammengestellt, um zu gewährleisten, dass die Antragsteller einheitliche,
kohärente Angaben erhalten. Diese Informationen sind über die Website der
EU-Delegation in der Ukraine abrufbar:
http://eeas.europa.eu/delegations/ukraine/index_en.htm Die diplomatischen Missionen und die
konsularischen Vertretungen werden ersucht, die Informationen möglichst weit zu
verbreiten (auf Anschlagtafeln, in Broschüren, auf Websites usw.) sowie genaue
Informationen über die Bedingungen für die Ausstellung von Visa, die Vertretung
der Mitgliedstaaten in der Ukraine und die EU-Liste der benötigten Unterlagen
zu verbreiten. II. LEITLINIEN ZU SPEZIFISCHEN BESTIMMUNGEN 2.1 Regeln, die für alle Antragsteller
gelten Wichtig: Die unten erwähnten Erleichterungen
in Bezug auf die Antragsbearbeitungsgebühr, die Antragsbearbeitungszeit, die
Ausreise bei Verlust oder Diebstahl von Dokumenten und die Visumverlängerung im
Falle außergewöhnlicher Umstände gelten für alle ukrainischen
Visumantragsteller und Visuminhaber. 2.1.1 Antragsbearbeitungsgebühr In Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens
heißt es: „Für die Bearbeitung der Visumanträge
ukrainischer Staatsbürger wird eine Gebühr von 35 EUR erhoben. Dieser
Betrag kann nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 4 geändert
werden.“ Gemäß Artikel 6 Absatz 1 beträgt die
Bearbeitungsgebühr für Visumanträge 35 EUR. Diese Gebühr wird von allen
Staatsbürgern der Ukraine, die ein Visum beantragen, (einschließlich Touristen)
verlangt und gilt – unabhängig von der Anzahl der Einreisen – für Visa für
einen kurzfristigen Aufenthalt. Sie gilt auch für Visumanträge, die an den
Außengrenzen gestellt werden. In Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens
heißt es: „Sollte die Ukraine die Visumpflicht für
EU-Bürger wiedereinführen, so darf die von der Ukraine erhobene
Bearbeitungsgebühr den Betrag von 35 EUR bzw. den Betrag nicht
übersteigen, der gegebenenfalls gemäß dem Verfahren des Artikels 14
Absatz 4 festgelegt wird.“ In Artikel 6 Absatz 3 des Abkommens
heißt es: „Die Mitgliedstaaten erheben eine
Bearbeitungsgebühr von 70 EUR, wenn der Antragsteller aufgrund der
Entfernung zwischen seinem Wohnort und dem Ort der Antragstellung darum gebeten
hat, dass innerhalb von drei Tagen nach Antragstellung über den Antrag
entschieden wird, und das Konsulat sich dazu bereit erklärt hat.“ Eine Bearbeitungsgebühr von 70 EUR ist zu
erheben, wenn der Visumantrag und die erforderlichen Unterlagen von einem
Antragsteller vorgelegt wurden, dessen Wohnort bekanntermaßen in einem
Verwaltungsgebiet liegt, in dem der Mitgliedstaat, in den der Antragsteller
reisen möchte, keine konsularische Vertretung hat (wenn es in diesem Gebiet
weder ein Konsulat noch ein Visumzentrum noch Konsulate der Mitgliedstaaten
gibt, die mit dem Mitgliedstaat, in den der Antragsteller reisen möchte,
Vertretungsvereinbarungen geschlossen haben) und wenn die diplomatische Vertretung
oder konsularische Einrichtung sich bereit erklärt hat, binnen drei Tagen über
den Visumantrag zu entscheiden. Der Wohnort des Antragstellers geht aus dem
Visumantrag hervor. Grundsätzlich zielt Artikel 6
Absatz 3 darauf ab, Personen, deren Wohnort sich in großer Entfernung von
der Auslandsvertretung befindet, die Antragstellung eines Visums zu
erleichtern. Sollte eine lange Reise notwendig sein, um ein Visum zu
beantragen, besteht das Ziel darin, das Visum so schnell wie möglich zu
erteilen, damit der Antragsteller die gleiche zeitraubende Reise nicht ein
zweites Mal unternehmen muss. Aus den oben genannten Gründen ist eine
"Standard"-Visumgebühr von 35 EUR zu erheben, wenn die
Antragsbearbeitungszeit der betreffenden diplomatischen Vertretung oder
konsularischen Einrichtung in der Regel höchstens drei Tage beträgt. Haben diplomatische Vertretungen und
konsularische Einrichtungen ein Terminvergabesystem, so zählt die Zeit bis zu
dem erhaltenen Termin nicht als Bearbeitungszeit (siehe auch Abschnitt 2.1.2
dieser Leitlinien). In Artikel 6 Absatz 4 des Abkommens
heißt es: „4. Unbeschadet des Absatzes 5 sind
folgende Personengruppen von der Antragsbearbeitungsgebühr befreit: (a) enge Verwandte – Ehepartner, Kinder
(auch Adoptivkinder), Eltern (oder Vormunde), Großeltern und Enkelkinder – von
Staatsbürgern der Ukraine, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig
wohnhaft sind, oder Bürgern der Europäischen Union mit Wohnsitz im
Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ihrer Staatsangehörigkeit.“ Dieser Absatz regelt die Situation von engen
Verwandten mit ukrainischer Staatsbürgerschaft, die in die Mitgliedstaaten
reisen, um ukrainische Bürger zu besuchen, die in den Mitgliedstaaten
rechtmäßig wohnhaft sind, oder Bürgern der Europäischen Union mit Wohnsitz im
Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ihrer Staatsangehörigkeit. Ukrainischen
Visumantragstellern, die Familienangehörige von Unionsbürgern sind, werden
gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG vom 29. April
2004 möglichst rasch nach einem beschleunigten Verfahren unentgeltlich Visa
erteilt. „(b) Mitglieder offizieller Delegationen,
die mit an die Ukraine gerichteter offizieller Einladung an Treffen,
Besprechungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen
von Regierungsorganisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats stattfinden; (c) Mitglieder von nationalen und
regionalen Regierungen und Parlamenten, von Verfassungsgerichten und
Obersten Gerichten, sofern diese nicht durch dieses Abkommen bereits von der
Visumpflicht befreit sind; (d) Schüler, Studenten, Postgraduierte
und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder Ausbildungszwecken
einreisen; (e) Behinderte und gegebenenfalls
erforderliche Begleitpersonen;“ (Hinweis: Um von der Antragsbearbeitungsgebühr
befreit werden zu können, müssen sowohl die behinderte Person als auch die
Begleitperson nachweisen, dass sie in diese Kategorie fallen.) „(f) Personen, die aus humanitären
Gründen, beispielsweise zwecks Inanspruchnahme dringender medizinischer Hilfe,
reisen müssen, sowie deren Begleitpersonen und Personen, die zur Beerdigung
eines engen Verwandten reisen oder einen schwerkranken engen Verwandten
besuchen wollen, unter Vorlage entsprechender Nachweise; (g) Teilnehmer an internationalen
Sportveranstaltungen und deren Begleitpersonal“ (Hinweis: Begleitpersonen
fallen nur unter diese Bestimmung, wenn die Begleitung aus beruflichen Gründen
erfolgt; Anhänger von Sportlern gelten nicht als Begleitpersonal). „(h) Teilnehmer an wissenschaftlichen,
kulturellen und künstlerischen Aktivitäten, auch Teilnehmer an Hochschul- und
anderen Austauschprogrammen; (i) Teilnehmer an offiziellen
Austauschprogrammen von Partnerstädten und anderen kommunalen Körperschaften; (j) Journalisten und technisches
Begleitpersonal im Rahmen seiner Berufsausübung; (Hinweis: Betrifft
Journalisten, die unter Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e fallen.) (k) Rentner und Pensionäre“; (Hinweis:
Damit diese Personengruppe von der Antragsbearbeitungsgebühr befreit werden
kann, müssen die Antragsteller einen Nachweis über ihren Status als Rentner
oder Pensionär vorlegen.) „(l) Lkw- und Busfahrer, die Fracht oder
Fahrgäste grenzüberschreitend in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in
Fahrzeugen befördern, die in der Ukraine angemeldet sind; (m) Angehörige des Zugbegleiter-,
Kühlwagen- und Triebfahrzeugpersonals in internationalen Zügen, die für Fahrten
in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingesetzt werden; (n) Kinder und Jugendliche unter 18
Jahren sowie unterhaltsberechtigte Kinder unter 21 Jahren.“ (Hinweis: Damit
diese Personengruppe von der Antragsbearbeitungsgebühr befreit werden kann,
müssen die Antragsteller einen Altersnachweis vorlegen; bei Personen – unter 21
Jahren ist zusätzlich der Nachweis der Unterhaltsberechtigung erforderlich.) „(o) Vertreter von
Religionsgemeinschaften; (p) Angehörige der freien Berufe, die
an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder
ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
stattfinden; (q) Personen bis zum Alter von 25
Jahren, die an Seminaren, Konferenzen, Sport-, Kultur- oder Lehrveranstaltungen
teilnehmen, die von gemeinnützigen Organisationen veranstaltet werden; (r) Vertreter zivilgesellschaftlicher
Organisationen, die zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen einreisen, auch im
Rahmen von Austauschprogrammen; (s) an offiziellen grenzübergreifenden
Kooperationsprogrammen der EU, beispielsweise am Europäischen Nachbarschafts-
und Partnerschaftsinstrument (ENPI) beteiligte Personen. Der erste Unterabsatz gilt auch, wenn die
Reise zu Transitzwecken unternommen wird." Letzteres gilt nur, wenn der Zweck der Reise
in das Drittland einem der Zwecke gemäß Artikel 6 Absatz 4
Buchstabe a bis s entspricht, z. B. wenn der Transit erforderlich
ist, um in dem Drittland an einem Seminar teilzunehmen, Familienangehörige zu
besuchen, an einem Austauschprogramm von Organisationen der Zivilgesellschaft
teilzunehmen usw.. Die oben genannten Personenkategorien sind
vollständig von der Gebühr befreit. Außerdem kann der Betrag der zu erhebenden
Visumgebühr gemäß Artikel 16 Absatz 6 des Visakodexes „in Einzelfällen erlassen
oder ermäßigt werden, wenn dies der Förderung kultureller oder sportlicher
Interessen sowie außenpolitischer, entwicklungspolitischer und sonstiger
erheblicher öffentlicher Interessen dient oder humanitäre Gründe hat.“ Diese Bestimmung kann jedoch nicht angewandt
werden, um in Einzelfällen von der Antragsbearbeitungsgebühr von 70 EUR
befreit zu werden, die erhoben wird, wenn der Visumantrag und die nötigen
Unterlagen von einem Antragsteller eingereicht werden, dessen Wohnort weit
entfernt von der diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung des
Mitgliedstaats liegt und der unter eine der Kategorien fällt, die nach
Artikel 6 Absatz 4 des Abkommens von der Visumgebühr befreit sind. Es sollte ferner darauf hingewiesen werden,
dass für den Fall, dass ein Mitgliedstaat bei der Visaerteilung mit einem
externen Dienstleistungserbringer zusammenarbeitet, die von der Visumgebühr
befreiten Personengruppen zur Zahlung einer Dienstleistungsgebühr herangezogen
werden könnten. In Artikel 6 Absatz 5 des Abkommens
heißt es: „5. Arbeitet ein Mitgliedstaat zum Zweck der
Visaerteilung mit einem externen Dienstleistungserbringer zusammen, so kann
dieser eine Dienstleistungsgebühr erheben. Diese Gebühr steht in einem
angemessenen Verhältnis zu den Kosten, die dem externen
Dienstleistungserbringer bei der Ausführung seiner Aufgaben entstanden sind,
und darf 30 EUR nicht übersteigen. Der betreffende Mitgliedstaat erhält die
Möglichkeit für sämtliche Antragsteller aufrecht, die Anträge unmittelbar bei
seinen Konsulaten einzureichen. Falls für die Antragstellung ein Termin
vereinbart werden muss, sollte dieser in der Regel nicht später als zwei Wochen
nach dem Tag stattfinden, an dem er beantragt wurde.“ Die Aufrechterhaltung der Möglichkeit für alle
Kategorien von Visumantragstellern, ihren Antrag direkt beim Konsulat statt
über einen externen Dienstleistungserbringer einzureichen, bedeutet, dass der
Antragsteller tatsächlich zwischen diesen beiden Möglichkeiten wählen kann.
Auch wenn für den direkten Zugang zum Konsulat keine Bedingungen geschaffen
werden müssen, die denen für den Zugang zum Dienstleistungserbringer
entsprechen oder ähneln, dürfen die Umstände den direkten Zugang in der Praxis
nicht unmöglich machen. Es ist zwar akzeptabel, dass bei der Terminvergabe im
Falle des direkten Zugangs andere Wartezeiten üblich sind, die allerdings nicht
so lang sein sollten, dass sie in der Praxis den direkten Zugang verhindern. 2.1.2 Antragsbearbeitungszeit In Artikel 7 des Abkommens heißt es: „1. Die diplomatischen Missionen und die
konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten entscheiden innerhalb von zehn
Kalendertagen nach Eingang des Antrags und der erforderlichen Dokumente über
den Visumantrag. 2. Die Frist für die Entscheidung über
einen Antrag kann in Einzelfällen auf bis zu 30 Kalendertage verlängert werden,
insbesondere dann, wenn eine weitere Prüfung erforderlich ist. 3. Die Frist für die Entscheidung über
einen Antrag kann in dringenden Fällen auf zwei Arbeitstage oder weniger
verkürzt werden.“ Grundsätzlich wird innerhalb von zehn
Kalendertagen nach Eingang des vollständigen Visumantrags und der
erforderlichen Dokumente über den Visumantrag entschieden. Diese Frist kann auf bis zu 30 Tage
verlängert werden, wenn eine weitere Prüfung - beispielsweise die Konsultation
der Zentralbehörden - erforderlich ist. Alle genannten Fristen beginnen erst zu
laufen, wenn die Antragsunterlagen vollständig sind, d. h. ab dem
Zeitpunkt des Eingangs des Visumantrags und der erforderlichen Dokumente. Haben diplomatische Missionen und
konsularische Vertretungen ein Terminvergabesystem, so zählt die Zeit bis zu
dem erhaltenen Termin nicht als Bearbeitungszeit. Im Hinblick auf die Anwendung
von Artikel 7 Absatz 3 ist bei der Terminvergabe eine etwaige vom
Antragsteller geltend gemachte Dringlichkeit zu berücksichtigen. In der Regel
sollte ein Termin nicht später als zwei Wochen nach dem Tag stattfinden, an dem
er beantragt wurde (s. Artikel 6 Absatz 5). Ein längerer Zeitraum
sollte auch in Spitzenzeiten eine Ausnahme sein. Der Gemischte Ausschuss wird
diesen Aspekt sorgfältig überwachen. Die Mitgliedstaaten werden sich bemühen,
dafür zu sorgen, dass Termine auf Antrag der Mitglieder offizieller
Delegationen von der Ukraine zur Einreichung von Anträgen bei den
diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten so
rasch wie möglich stattfinden, vorzugsweise innerhalb einer Frist von zwei
Arbeitstagen in dringenden Fällen, wenn die Einladung mit Verspätung versandt
wurde. Über die Verkürzung der Frist für die
Entscheidung über einen Visumantrag gemäß Artikel 7 Absatz 3
entscheidet der Konsularbeamte. 2.1.3 Visumverlängerung im Falle
außergewöhnlicher Umstände In Artikel 9 des Abkommens heißt es: „Bürgern der Ukraine, die aus Gründen höherer
Gewalt nicht vor Ablauf des in dem Visum angegebenen Zeitpunkts aus dem
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausreisen können, wird gemäß den
gesetzlichen Bestimmungen des Aufenthaltslandes gebührenfrei eine Verlängerung
ihres Visums gewährt, bis ihre Rückreise in den Staat ihres Wohnsitzes möglich
ist.“ Auf die mögliche Visumverlängerung in Fällen
höherer Gewalt (zum Beispiel nicht vorhersehbarer Krankenhausaufenthalt wegen
plötzlich aufgetretener Krankheit, Unfall ), in denen der Visuminhaber nicht
vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ausreisen kann,
finden die Bestimmungen des Artikels 33 Absatz 1 des Visakodexes Anwendung,
soweit sie mit dem Abkommen vereinbar sind (z. B. bleibt das verlängerte
Visum ein einheitliches Visum, das zur Einreise in das Hoheitsgebiet aller
Schengenstaaten berechtigt, für die es bei seiner Erteilung gültig war). Gemäß
dem Abkommen wird das Visum in Fällen höherer Gewalt gebührenfrei verlängert. 2.2 Regeln, die für bestimmte Kategorien von
Antragstellern gelten 2.2.1 Nachweis des Reisezwecks Im Falle der in Artikel 4 Absatz 1
genannten Personenkategorien, einschließlich Lkw- und Busfahrer, die Fracht
oder Fahrgäste grenzüberschreitend befördern, sind lediglich die angegebenen
Nachweise des Reisezwecks vorzulegen. Von diesen Kategorien von Antragstellern
sind keine anderen Dokumente hinsichtlich des Zwecks ihres Aufenthalts zu
verlangen. Gemäß Artikel 4 Absatz 3 ist hinsichtlich des Reisezwecks
keine weitere Begründung, Einladung oder Bestätigung erforderlich. Bestehen in Einzelfällen noch Zweifel
hinsichtlich des tatsächlichen Reisezwecks, wird der Antragsteller
aufgefordert, sich zu einem (weiteren) eingehenden Gespräch in der Botschaft
bzw. dem Konsulat einzufinden, wo er bezüglich des tatsächlichen Zwecks des
Besuchs oder seiner Absicht, auch wirklich die Rückreise anzutreten, befragt
werden kann (siehe Artikel 21 Absatz 8 des Visakodexes). In einem solchen Fall
kann der Antragsteller von sich aus zusätzliche Unterlagen vorlegen oder von
dem Konsularbeamten ausnahmsweise hierum gebeten werden. Der Gemischte
Ausschuss wird diesen Aspekt sorgfältig überwachen. Auf die in Artikel 4 nicht genannten
Personenkategorien finden die derzeitigen Bestimmungen zum Nachweis des
Reisezwecks weiterhin Anwendung. Dasselbe gilt für die Dokumente zum Nachweis
der Zustimmung der Eltern zu Reisen von Kindern unter 18 Jahren. Die Schengen-Bestimmungen oder die
innerstaatlichen Vorschriften kommen bei Aspekten zur Anwendung, die in diesem
Abkommen nicht geregelt sind, zum Beispiel Anerkennung von Reisedokumenten,
Reisekrankenversicherung, Rückkehrgarantien und Nachweis ausreichender Mittel
zur Bestreitung des Lebensunterhalts (siehe Abschnitt I.1.2 dieser
Leitlinien). Im Einklang mit der „Erklärung der
Europäischen Union über die bei der Beantragung eines Visums für einen
kurzfristigen Aufenthalt vorzulegenden Unterlagen“, die dem Abkommen beigefügt
ist, wird die Europäische Union gemäß Artikel 48 Absatz 1
Buchstabe a des Visakodexes eine einheitliche Liste der vom Antragsteller
einzureichenden Belege, erstellen, um zu gewährleisten, dass alle Antragsteller
aus der Ukraine grundsätzlich die gleichen Unterlagen vorlegen müssen. Die im
Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort tätigen Konsulate der
Mitgliedstaaten werden gebeten, sicherzustellen, dass Antragsteller aus der
Ukraine einheitliche, kohärente Grundlageninformationen erhalten und
grundsätzlich - unabhängig von dem Konsulat des Mitgliedstaats, in dem sie den
Antrag stellen - die gleichen Unterlagen einreichen müssen. Grundsätzlich ist das Original der in
Artikel 4 Absatz 1 verlangten Einladung/Aufforderung oder
Bescheinigung/Bestätigung mit dem Visumantrag einzureichen. Das Konsulat kann
jedoch bereits auf der Grundlage eines Faxes oder von Kopien der
Einladung/Aufforderung oder der Bescheinigung/Bestätigung mit der
Antragsbearbeitung beginnen. Im Falle eines Erstantrags kann das Konsulat das
Originaldokument verlangen; auch in Einzelfällen, in denen Zweifel bestehen,
wird es das Originaldokument verlangen. Da in den nachstehenden Listen der Behörden in
einigen Fällen auch die Namen der zur Unterzeichnung berechtigten Personen
genannt sind, sollten die ukrainischen Behörden den im Rahmen der
Schengen-Zusammenarbeit vor Ort tätigen Konsulate der Mitgliedstaaten
mitteilen, wenn eine andere Person die Aufgabe übernommen hat. Artikel 4 – Nachweis des Reisezwecks „1. Für folgende Gruppen von
Staatsangehörigen der Ukraine
genügt zum Nachweis des Zwecks ihrer Reise in das Gebiet
der
anderen Vertragspartei die Vorlage der nachstehenden
Dokumente: (a) Mitglieder offizieller
Delegationen, die mit an die Ukraine gerichteter offizieller Einladung an
Treffen, Besprechungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an
Veranstaltungen von Regierungsorganisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet
eines Mitgliedstaats stattfinden: – ein von einer Behörde der Ukraine
ausgestelltes Schreiben, in dem bestätigt wird, dass der Antragsteller Mitglied
der Delegation ist, die zu den genannten Veranstaltungen in das Gebiet der
anderen Vertragspartei reist, mit einer Kopie der offiziellen Einladung.“ In dem Schreiben der zuständigen Behörde, in
dem bestätigt wird, dass der Betreffende Mitglied der Delegation ist, die zu
dem offiziellen Treffen in das Gebiet der anderen Vertragspartei reist, ist der
Name des Antragstellers anzugeben. Der Name des Antragstellers muss nicht
unbedingt auch in der offiziellen Einladung zu dem Treffen angegeben werden;
dies könnte jedoch der Fall sein, wenn die Einladung an eine bestimmte Person
gerichtet ist. Diese Bestimmung gilt für Angehörige
offizieller Delegationen, unabhängig von ihrem Pass (nicht-biometrischer
Dienstpass oder gewöhnlicher Reisepass). „(b) Geschäftsleute und Vertreter von
Unternehmensverbänden: – eine schriftliche Einladung der gastgebenden
juristischen Person oder des gastgebenden Unternehmens, der Repräsentanz oder
einer Niederlassung dieser juristischen Person oder des Unternehmens, von
zentralstaatlichen oder örtlichen Behörden der Mitgliedstaaten oder von
Organisationskomitees von Handels- und Industrieausstellungen, Konferenzen und
Symposien, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stattfinden;“ „(c) Lkw- und Busfahrer, die Fracht oder
Fahrgäste grenzüberschreitend in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in
Fahrzeugen befördern, die in der Ukraine angemeldet sind: – eine schriftliche Aufforderung des
nationalen Verkehrsunternehmensverbands der Ukraine zur Durchführung des
grenzüberschreitenden Kraftverkehrsdienstes mit Angabe des Zwecks, der Dauer,
des beziehungsweise der Zielorte und der Häufigkeit der Fahrten;“ Folgende Stellen, die für die Durchführung des
grenzüberschreitenden Kraftverkehrsdienstes sorgen, sind für die Angabe des Zwecks, der Dauer und der Häufigkeit der Fahrten von Lkw- und
Busfahrern, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend in das Gebiet eines
EU-Mitgliedstaats in Fahrzeugen befördern, die in der Ukraine angemeldet sind,
zuständig: Association of International Road Carriers of
Ukraine (Verband von Unternehmen des grenzüberschreitenden Kraftverkehrs der
Ukraine) (AsMAP/„АсМАП“) Postanschrift des AsMAP: 11, Shorsa str. Kyiv, 03150, Ukraine Zur Unterzeichnung der Aufforderung sind
berechtigt: Kostiuchenko Leonid – Präsident des AsMAP der
Ukraine; Dokil’ Leonid – Vizepräsident des AsMAP der
Ukraine; Kuchynskiy Yurii – Vizepräsident des AsMAP der
Ukraine. Staatliches Unternehmen „Service on
International Road Carriages“ (Grenzüberschreitender Kraftverkehrsdienst) (SE
„SIRC“) Postanschrift des SE „SIRC“: 57, av. Nauka Kyiv, 03083, Ukraine Tel.: +38 044 524 21 01 Fax: +38 044 524 00 70 Zur Unterzeichnung der Aufforderung sind
berechtigt: Tkachenko Anatolij – Direktor des SE „SIRC“; Neronov Oleksandr – Erster stellvertretender
Direktor des SE „SIRC“. Ukrainian Road Transport and Logistics Union
(Ukrainische Straßentransport- und Logistikunion) Postanschrift der „Ukrainian Road Transport
and Logistics Union“: 28, Predslavinska str. Kyiv, 03150, Ukraine Tel./Fax: +38 044 528 71 30 / +38 044 528 71
46 / +38 044 529 44 40 Zur Unterzeichnung der Aufforderung ist
berechtigt: Lypovskiy Vitalij – Präsident der Union All-Ukrainian Association of Automobile
Carriers (Gesamtukrainischer Verband von Verkehrsunternehmen) (AAAC) (Всеукраїнська
асоціація
автомобільних
перевізників) Postanschrift des AAAC: 139, Velyka Vasylkivska str. Kyiv, 03150, Ukraine Tel./Fax: +38044-538-75-05, +38044-529-25-21 Zur Unterzeichnung der Aufforderung sind
berechtigt: Reva Vitalii
(Віталій
Рева) - Präsident des AAAC Glavatskyi Petro
(Петро
Главатський)
- Vizepräsident des AAAC E-Mail: vaap@i.com.ua4. All-Ukrainian
Association of Automobile Carriers (Gesamtukrainischer Verband von
Verkehrsunternehmen) (AAAC)
(Всеукраїнська
асоціація
автомобільних
перевізників) Postanschrift des AAAC: 3, Rayisy Okipnoyi str. Kyiv, 02002, Ukraine Tel./Fax: +38044-517-44-31, +38044-516-47-26 Zur Unterzeichnung der Aufforderung sind
berechtigt: Vakulenko Volodymyr
(Вакуленко
Володимир
Михайлович) -
Vizepräsident des AAAC 5. Ukrainian State Enterprise (staatliches
Unternehmen) “Ukrinteravtoservice”
(Українське
державне
підприємство
по обслуговуванню
іноземних та
вітчизняних
автотранспортних
засобів „Укрінтеравтосервіс“)
Postanschrift des Ukrainian State Enterprise
„Ukrinteravtoservice“: 57, av. Nauky Kyiv, 03083, Ukraine Zur Unterzeichnung der Aufforderung sind
berechtigt: Dobrohod Serhii
(Доброход
Сергій
Олександрович)
– Generaldirektors des staatlichen Unternehmens “Ukrinteravtservice” (Telefon:
+38 044 524 -09-99 Mobiltelefon: +38 050 463 -89 -32 Kubalska Svitlana
(Кубальська
Світлана
Сергіївна) –
Stellvertretende Generaldirektorin des staatlichen Unternehmens “Ukrinteravtoservice”
(Telefon: +38 044 524 -09-99 Mobiltelefon: +38 050 550 -82 -62 In Anbetracht der gegenwärtigen Probleme mit
dieser Gruppe von Antragstellern wird der Gemischte Ausschuss die Durchführung
dieser Bestimmung sorgfältig überwachen. „(d) Angehörige des Zugbegleit-,
Kühlwagen- und Triebfahrzeugpersonals in internationalen Zügen, die für Fahrten
in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingesetzt werden: – eine schriftliche Aufforderung der
zuständigen Eisenbahngesellschaft der Ukraine mit Angabe des Zwecks, der Dauer
und der Häufigkeit der Fahrten;“ Die für den
Eisenbahnverkehr in der Ukraine zuständige Stelle ist die „State Administration
of Railway Transport of Ukraine“ (Staatliche Verwaltung für Eisenbahnverkehr in
der Ukraine) („Ukrzaliznytsia“/
„Укрзалізниця“). Postanschrift der „Ukrzaliznytsia“: 5-7 Tverskaya str. Kyiv, 03680, Ukraine Entsprechend der Kompetenzverteilung des
Führungspersonals der „Ukrzaliznytsia“ erteilen folgende Personen Informationen
zum Zweck, zur Dauer und zur Häufigkeit der Fahrten von Angehörigen des
Zugbegleiter-, Kühlwagen- und Triebfahrzeugpersonals in grenzüberschreitenden
Zügen, die für Fahrten in das Hoheitsgebiet von EU-Mitgliedstaaten eingesetzt
werden: Bolobolin Serhii
(Болоболін
Сергій
Петрович) – Erster
Generaldirektor von „Ukrzaliznytsia“ (Telefon: +38 044 465 00 10; Serhiyenko Mykola
(Сергієнко
Микола
Іванович) – Erster
stellvertretender Generaldirektor von „Ukrzaliznytsia“ (Telefon: +38 044 465 00
01; Zhurakivskyy Vitaliy
(Жураківський
Віталій
Олександрович)
– Erster stellvertretender Generaldirektor von „Ukrzaliznytsia“ (Telefon: +38
044 465 00 41); Slipchenko Oleksiy
(Сліпченко
Олексій
Леонтійович)
– Stellvertretender Generaldirektor von „Ukrzaliznytsia“ (Telefon: +38 044 465
00 14); Naumenko Petro
(Науменко
Петро
Петрович) –Stellvertretender
Generaldirektor von „Ukrzaliznytsia“ (Telefon: +38 044 465 00 12); Chekalov Pavlo
(Чекалов
Павло
Леонтійович)
- Stellvertretender Generaldirektor von „Ukrzaliznytsia“ (Telefon: +38 044 465
00 13); Matviiv Igor – Leiter der Abteilung für
internationale Beziehungen von „Ukrzaliznytsia“ (Telefon: +38 044 465 04 25); „(e) Journalisten
und technisches Begleitpersonal im Rahmen seiner Berufsausübung: – eine von einem Berufsverband oder dem
Arbeitgeber des Antragstellers ausgestellte Bescheinigung oder ein anderes von
diesen ausgestelltes Dokument, aus der bzw. dem hervorgeht, dass die
betreffende Person ein qualifizierter Journalist ist und die Reise zu
journalistischen Zwecken erfolgt oder dass die Person zum technischen
Begleitpersonal des Journalisten im Rahmen seiner Berufsausübung gehört;“ Freie Journalisten fallen nicht in diese
Kategorie. Vorzulegen ist eine von
einem Berufsverband oder dem Arbeitgeber des Antragstellers ausgestellte
Bescheinigung oder ein anderes von diesen ausgestelltes Dokument, aus der bzw.
dem hervorgeht, dass die betreffende Person ein qualifizierter Journalist ist
und die Reise zu journalistischen Zwecken erfolgt oder dass die Person zum technischen
Begleitpersonal des Journalisten im Rahmen seiner Berufsausübung gehört. Folgende ukrainische Berufsverbände sind dafür
zuständig zu bescheinigen, dass die betreffende Person qualifizierter
Journalist ist: 1. National Union of Journalists of Ukraine
(Journalistenverband der Ukraine) (NUJU)
(Національна
спілка
журналістів
України,
НСЖУ). Der NUJU stellt qualifizierten Mitarbeitern
von Massenmedien die entsprechenden nationalen Ausweise und internationale
Presseausweise nach den Vorgaben der Internationalen Journalisten-Föderation
aus. Postanschrift des NUJU: 27-a Khreschatyk str. Kyiv, 01001, Ukraine Zur Ausstellung des entsprechenden Dokuments
berechtigte Person beim NUJU: Nalyvaiko Oleg Igorovych
(Наливайко
Олег
Ігорович) – Vorsitzender des
NUJU Tel./Fax: +38044 -234 -20 00 -96; +38044 -234
-49 00 -60; +38044 -234 -52 00 -09; E-Mail: spilka@nsju.org; admin@nsju.org. 2. Independent Media Union of Ukraine (Verband
unabhängiger Medien der Ukraine) (IMUU) (Незалежна медіа-профспілка України) Postanschrift: Office 25, 27 – A, Khreshchatyk Str., Kyiv, 01001, Ukraine Zur Ausstellung des entsprechenden Dokuments
berechtigte Personen: Lukanov Yurii
(Луканов Юрій
Вадимович)– Vorsitzender
des IMUU Vynnychuk Oksana
(Оксана
Винничук) – Exekutivsekretär
des IMUU Tel: + 38 050 356 57 58 E-Mail: secretar@profspilka.org.ua „(f) Personen, die an wissenschaftlichen,
kulturellen und künstlerischen Tätigkeiten beteiligt sind, darunter Teilnehmer
an
Hochschul- und anderen Austauschprogrammen: – eine schriftliche Einladung der gastgebenden
Einrichtung zur Teilnahme an diesen Aktivitäten"; „(g) Schüler, Studenten, Postgraduierte
und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder Ausbildungszwecken
einreisen wollen, darunter im Rahmen von Austauschprogrammen sowie zu anderen
schulischen Zwecken: – eine schriftliche Einladung oder eine
Einschreibebescheinigung der Gastuniversität bzw. der Gastschule oder ein
Studentenausweis bzw. eine Bescheinigung der Belegung der geplanten
Kurse;" Ein Studentenausweis kann nur als Nachweis des
Reisezwecks akzeptiert werden, wenn er von der Gastuniversität, dem
Gastinstitut oder der Gastschule ausgestellt worden ist, an der bzw. dem die
Ausbildung stattfinden wird. „(h) Teilnehmer an internationalen
Sportveranstaltungen und berufliches Begleitpersonal: – eine schriftliche Einladung der
Gasteinrichtung: der zuständigen Behörden, nationalen Sportverbände der
Mitgliedstaaten und des Nationalen Olympischen Komitees;“ Im Falle internationaler Sportveranstaltungen
gelten als Begleitpersonal ausschließlich Personen, die die Sportler aus
beruflichen Gründen begleiten: Trainer, Masseure, Manager, medizinisches
Personal und Leiter von Sportvereinen. Anhänger von Sportlern sind nicht als
Begleitpersonal anzusehen. „(i) Teilnehmer an offiziellen Austauschprogrammen
von Partnerstädten und anderen kommunalen Körperschaften: schriftliche Einladung des
Verwaltungsleiters/Bürgermeisters dieser Städte oder kommunalen
Körperschaften;“ Der für die Ausstellung der schriftlichen
Einladung zuständige Verwaltungsleiter/Bürgermeister einer Stadt oder einer
kommunalen Körperschaft ist derjenige der gastgebenden Stadt, in der die
Partnerschaftsmaßnahme stattfinden wird. In diese Kategorie fallen
ausschließlich offizielle Städtepartnerschaften. „(j) enge Verwandte – Ehepartner, Kinder
(auch Adoptivkinder), Eltern (oder sonstige Sorgeberechtigte), Großeltern und
Enkelkinder –, die Staatsbürger der Ukraine, die im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft sind, oder Bürger der Europäischen Union mit
Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ihrer Staatsangehörigkeit
besuchen: – eine schriftliche Einladung des
Gastgebers;“. Dieser Absatz regelt die Situation von engen
Verwandten mit ukrainischer Staatsbürgerschaft, die in die Mitgliedstaaten
reisen möchten, um ukrainische Bürger zu besuchen, die in den Mitgliedstaaten
rechtmäßig wohnhaft sind, oder Bürgern der Europäischen Union mit Wohnsitz im
Gebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. Die Echtheit der Unterschrift der einladenden
Person ist von der zuständigen Behörde nach den innerstaatlichen
Rechtsvorschriften des Wohnsitzlandes nachzuweisen. Außerdem müssen der rechtmäßige Aufenthalt der
einladenden Person und die verwandtschaftliche Beziehung nachgewiesen werden;
z. B. sind mit der schriftlichen Einladung des Gastgebers Kopien der
Unterlagen vorzulegen, aus denen sein Status hervorgeht, zum Beispiel eine
Kopie des Aufenthaltstitels und eines Dokuments, das die verwandtschaftliche
Beziehung bestätigt. Die vorstehende Bestimmung gilt auch für
Verwandte des Personals von diplomatischen Vertretungen und Konsulaten, die zu
einem Familienbesuch von bis zu 90 Tagen in das Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten reisen, wobei allerdings der rechtmäßige Aufenthalt und die
verwandtschaftliche Beziehung nicht nachgewiesen werden müssen. Im Einklang mit der dem Abkommen beigefügten
„Erklärung der Europäischen Union über Erleichterungen für
Familienangehörige" fordert die Europäische Union die konsularischen
Einrichtungen der Mitgliedstaaten auf, im Hinblick auf Reiseerleichterungen für
einen erweiterten Kreis von Personen, die mit Staatsbürgern der Ukraine mit
rechtmäßigem Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder mit Bürgern
der Europäischen Union mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ihrer
Staatsangehörigkeit verwandt sind (insbesondere Geschwister und deren Kinder),
die bestehenden Möglichkeiten des Visakodexes zur Erleichterung der Erteilung
von Visa an diese Personengruppe uneingeschränkt zu nutzen, insbesondere durch Vereinfachung
des von den Antragstellern zu erbringenden schriftlichen Nachweises, durch
Befreiung von den Bearbeitungsgebühren und gegebenenfalls durch Erteilung von
Mehrfachvisa. „(k) Verwandte, die zu Beerdigungen
anreisen: – ein amtliches Dokument, in dem der Tod sowie
die familiären oder sonstigen Bande zwischen dem Antragsteller und dem Toten
bestätigt werden;" Das Abkommen enthält keine Angaben dazu, ob
ein solches amtliches Dokument von den Behörden des Landes auszustellen ist, in
dem die Beerdigung stattfindet, oder von den Behörden des Landes, in dem die
Person, die an der Beerdigung teilnehmen will, wohnhaft ist. Es sollte
akzeptiert werden, dass in diesem Fall die zuständigen Behörden beider Länder
ausstellungsberechtigt sind. Vorzulegen ist das o. g. amtliche
Dokument, in dem der Tod des Verwandten sowie die familiären oder sonstigen
Bande zwischen dem Antragsteller und dem Toten bestätigt werden, z. B.
Geburts- und/oder Heiratsurkunde. „(l) Personen, die Soldatengräber oder
zivile Gräber besuchen: – ein amtliches Dokument, in dem die Existenz
des Grabes sowie die familiären oder sonstigen Bande zwischen dem Antragsteller
und dem Begrabenen bestätigt werden;“ Das Abkommen enthält keine Angaben dazu, ob
ein solches amtliches Dokument von den Behörden des Landes auszustellen ist, in
dem sich das Grab befindet, oder von den Behörden des Landes, in dem die
Person, die das Grab besuchen will, wohnhaft ist. Es sollte akzeptiert werden,
dass in diesem Fall die zuständigen Behörden beider Länder ausstellungsberechtigt
sind. Vorzulegen ist das o. g. amtliche
Dokument, in dem die Existenz des Grabes sowie die familiären oder sonstigen
Bande zwischen dem Antragsteller und dem Toten bestätigt werden. Gemäß einer Erklärung im Anhang zum Abkommen
werden Kurzaufenthaltsvisa für Besuche von Soldatengräbern oder zivilen Gräbern
in der Regel für bis zu 14 Tage erteilt. „(m) Personen, die zu einer medizinischen
Behandlung einreisen, und notwendige Begleitpersonen: – ein amtliches Dokument der medizinischen
Einrichtung, aus dem die Notwendigkeit der medizinischen Behandlung in dieser
Einrichtung und die Notwendigkeit der Begleitung hervorgehen, sowie der
Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung der Behandlungskosten;“ Vorzulegen ist ein Dokument der medizinischen Einrichtung,
aus dem die Notwendigkeit der medizinischen Behandlung in dieser Einrichtung
hervorgeht, sowie der Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung der
Behandlungskosten. „(n) Vertreter zivilgesellschaftlicher
Organisationen, die zu Kursen, Seminaren und Konferenzen einreisen, auch im
Rahmen von Austauschprogrammen: — eine schriftliche Einladung der gastgebenden
Organisation, eine Bestätigung, dass die Person die zivilgesellschaftliche
Organisation vertritt, und eine Bescheinigung über die Eintragung dieser
Organisation in dem einschlägigen Register, die von einer staatlichen Behörde
nach einzelstaatlichem Recht ausgestellt wird;“ Als Beleg für die Eintragung einer
zivilgesellschaftlichen Organisation in der Ukraine dient ein Schreiben des
Staatlichen Eintragungsdienstes der Ukraine mit Angaben aus dem Register für
öffentliche Vereinigungen. „(o) Angehörige der freien Berufe, die an
internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen
Veranstaltungen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
stattfinden: — eine schriftliche Einladung der gastgebenden
Organisation zur Bestätigung der Teilnahme der betreffenden Person an der
Veranstaltung;“ „(p) Vertreter von Religionsgemeinschaften: — eine schriftliche Einladung einer in der
Ukraine eingetragenen Religionsgemeinschaft mit Angabe des Zwecks, der Dauer
und der Häufigkeit der Besuche;“ Als Beleg für die Eintragung einer
Religionsgemeinschaft in der Ukraine dient ein Auszug aus dem Einheitlichen
Staatlichen Register für juristische Personen und Selbstständige, aus dem
hervorgeht, dass die Organisations- und Rechtsform einer juristischen Person
eine Religionsgemeinschaft ist. „(q) an offiziellen grenzübergreifenden
Kooperationsprogrammen der EU, beispielsweise am Europäischen Nachbarschafts-
und Partnerschaftsinstrument (ENPI) beteiligte Personen: — eine schriftliche Einladung der gastgebenden
Organisation.“ Wichtig: Das Abkommen enthält keine neuen
Haftungsvorschriften für die natürlichen oder juristischen Personen, die
schriftliche Einladungen/Aufforderungen ausstellen. Im Falle einer falschen
Ausstellung solcher Einladungen/Aufforderungen gelten die einschlägigen EU-
bzw. innerstaatlichen Vorschriften. 2.2.2 Mehrfachvisa Wenn der Antragsteller häufig in das Hoheitsgebiet
eines Mitgliedstaats reisen muss, kann ein für mehrere Besuche gültiges Visum
für einen kurzfristigen Aufenthalt ausgestellt werden, sofern die Gesamtdauer
dieser Besuche pro Zeitraum von 180 Tagen 90 Tage nicht übersteigt. In Artikel 5 des Abkommens heißt es: „1. Diplomatische Vertretungen und
konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten stellen folgenden
Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeit von fünf Jahren aus: (a) Mitgliedern von nationalen und
regionalen Regierungen und Parlamenten, von Verfassungsgerichten und Obersten
Gerichten, nationalen und regionalen Staatsanwälten und ihren Stellvertretern,
sofern sie nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit
sind, in Ausübung ihrer Amtsgeschäfte; (b) ständigen Mitgliedern offizieller
Delegationen, die mit an die Ukraine gerichteter offizieller Einladung
regelmäßig an Treffen, Besprechungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen
sowie an Veranstaltungen von zwischenstaatlichen Organisationen teilnehmen, die
im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stattfinden; (c) Ehepartnern, Kindern (auch
Adoptivkindern) unter 21 oder unterhaltsberechtigten Kindern sowie Eltern (oder
sonstigen Sorgeberechtigten), die Staatsbürger der Ukraine, die im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft sind, oder Bürger der
Europäischen Union mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ihrer
Staatsangehörigkeit besuchen; (d) Geschäftsleuten und Vertretern von
Unternehmensverbänden, die regelmäßig in die Mitgliedstaaten reisen; (e) Journalisten und technischem
Begleitpersonal im Rahmen seiner Berufsausübung. Abweichend vom ersten Unterabsatz wird die
Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums in Fällen, in denen die Notwendigkeit oder
Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, offenkundig auf einen kürzeren
Zeitraum begrenzt ist, auf diesen Zeitraum festgesetzt, insbesondere wenn - bei der in Buchstabe a genannten
Personengruppe: die Amtszeit, - bei der in Buchstabe b genannten
Personengruppe: die Dauer der Stellung als ständiges Mitglied einer offiziellen
Delegation, - bei der in Buchstabe c genannten
Personengruppe: die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsgenehmigung von
Staatsbürgern der Ukraine, die rechtmäßig in der Europäischen Union wohnhaft
sind, - bei der in Buchstabe d genannten
Personengruppe: die Dauer der Stellung als Vertreter eines Unternehmensverbands
oder die Gültigkeitsdauer des Arbeitsvertrags, oder - bei der in Buchstabe e genannten
Personengruppe: der Arbeitsvertrag, sich auf weniger als fünf Jahre erstreckt.“ Für diese Kategorien von Personen ist es unter
Berücksichtigung ihrer beruflichen Stellung oder der verwandtschaftlichen
Beziehung mit einem ukrainischen Staatsbürger mit rechtmäßigem Aufenthalt im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder einem Bürger der Europäischen Union mit
Wohnsitz im Gebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen,
gerechtfertigt, grundsätzlich ein Mehrfachvisum mit einer Gültigkeitsdauer von
fünf Jahren auszustellen. In dem vorherigen Abkommen war mit dem Ausdruck „mit
einer Gültigkeit von bis zu fünf Jahren“ nur die maximale Gültigkeitsdauer
festgelegt. Es war ins Ermessen der konsularischen Einrichtungen gestellt, über
die Gültigkeitsdauer der einzelnen Visa zu entscheiden. Im geänderten Abkommen
ist dieser Ermessensspielraum aufgrund der neuen Formulierung „mit einer
Gültigkeitsdauer von fünf Jahren“ verschwunden. Dort ist festgelegt, dass,
falls der Antragsteller die Voraussetzungen des Artikel 5 Absatz 1
erfüllt, die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums 5 Jahre beträgt. Im Falle von Personen, die unter
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a fallen, ist die berufliche
Stellung und die Dauer der Amtszeit nachzuweisen. Diese Bestimmung gilt nicht für unter
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a fallende Personen, die durch das
Abkommen von der Visumpflicht befreit sind (Inhaber eines Diplomatenpasses oder
eines biometrischen Dienstpasses). Im Falle von Personen, die unter
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b fallen, muss nachgewiesen werden,
dass es sich um ständige Mitglieder einer Delegation handelt, die regelmäßig an
Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen teilnehmen müssen. Im Falle von Personen, die unter
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c fallen, muss der rechtmäßige
Aufenthalt der einladenden Person nachgewiesen werden (siehe
Abschnitt II.2.2.1 dieser Leitlinien). Im Falle von Personen, die unter
Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben d und e fallen, müssen die berufliche
Stellung und die Dauer der beruflichen Tätigkeit nachgewiesen werden. "2. Diplomatische Vertretungen und
konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten stellen folgenden
Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr aus,
falls diese im Vorjahr mindestens ein Visum erhalten und dieses gemäß den
gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des bereisten Staates
verwendet haben: (a) Lkw- und Busfahrern, die Fracht
oder Fahrgäste grenzüberschreitend in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in
Fahrzeugen befördern, die in der Ukraine angemeldet sind; (b) Angehörigen des Zugbegleiter-,
Kühlwagen- und Triebfahrzeugpersonals in internationalen Zügen, die für Fahrten
in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingesetzt werden; (c) Personen, die an
wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Tätigkeiten beteiligt sind,
darunter Teilnehmern an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, die
regelmäßig in die Mitgliedstaaten reisen; (d) Teilnehmern an internationalen
Sportveranstaltungen und ihrem Begleitpersonal im Rahmen seiner Berufsausübung; (e) Teilnehmern an offiziellen Austauschprogrammen
von Partnerstädten und anderen kommunalen Körperschaften; (f) Vertretern zivilgesellschaftlicher
Organisationen, die regelmäßig zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen in
Mitgliedstaaten reisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen; (g) an offiziellen grenzübergreifenden
Kooperationsprogrammen der EU, beispielsweise am Europäischen Nachbarschafts-
und Partnerschaftsinstrument (ENPI) beteiligten Personen; (h) Studenten und Postgraduierten, die
regelmäßig zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, darunter im Rahmen
von Austauschprogrammen; (i) Vertretern von
Religionsgemeinschaften; (j) Angehörigen der freien Berufe, die
an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder
ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
stattfinden; (k) Personen, die zwecks medizinischer
Behandlungen regelmäßig einreisen müssen, und den erforderlichen
Begleitpersonen. Abweichend vom ersten Unterabsatz wird die
Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums in Fällen, in denen die Notwendigkeit oder
Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, offenkundig auf einen kürzeren
Zeitraum begrenzt ist, auf diesen Zeitraum festgesetzt.“ In dem vorherigen Abkommen war mit dem
Ausdruck „mit einer Gültigkeit von bis zu einem Jahr“ nur die maximale
Gültigkeitsdauer festgelegt. Es war ins Ermessen der konsularischen
Einrichtungen gestellt, über die Gültigkeitsdauer der einzelnen Visa zu
entscheiden. Im geänderten Abkommen ist dieser Ermessensspielraum aufgrund der
neuen Formulierung „mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr“ verschwunden.
Dort ist festgelegt, dass, falls der Antragsteller die Voraussetzungen des
Artikel 5 Absatz 2 erfüllt, die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums
ein Jahr beträgt. Grundsätzlich werden Personen der oben genannten Kategorien
ein Jahr gültige Mehrfachvisa ausgestellt, falls die Antragsteller im Vorjahr
(in den vorangegangenen 12 Monaten) mindestens ein Schengen-Visum erhalten
und dieses gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über Einreise und Aufenthalt im
bereisten Staat bzw. in den bereisten Staaten verwendet haben (wenn sie also
zum Beispiel die Aufenthaltsfrist nicht überschritten haben) und Gründe für die
Beantragung eines Mehrfachvisums vorliegen. Das im Vorjahr erhaltene
Schengen-Visum kann von einem anderen Schengen-Staat ausgestellt worden sein
als dem, in dem das neue Visum beantragt wird. In Fällen, in denen die
Ausstellung eines Visums mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr nicht
gerechtfertigt ist (wenn beispielsweise das Austauschprogramm kein ganzes Jahr
dauert oder die Reisen, die der Betreffende unternehmen muss, sich nicht auf
ein ganzes Jahr erstrecken) wird, sofern die anderen Voraussetzungen für die
Visumerteilung erfüllt sind, ein Visum mit einer Gültigkeitsdauer von weniger
als einem Jahr ausgestellt. 3. Diplomatische Vertretungen und
konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten stellen den in Absatz 2
genannten Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von
mindestens zwei bis höchstens fünf Jahren aus, vorausgesetzt, diese haben in
den beiden vorangegangenen Jahren die ein Jahr gültigen Mehrfachvisa gemäß den
gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des bereisten Staates
verwendet, es sei denn, die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig
zu reisen, ist offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt; in diesem Fall
wird die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums auf diesen Zeitraum festgesetzt. 4. Der Aufenthalt der in den
Absätzen 1 bis 3 aufgeführten Personen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
darf pro Zeitraum von 180 Tagen 90 Tage nicht übersteigen.“ Den in Artikel 5 Absatz 2 genannten
Personengruppen werden Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens
zwei bis höchstens fünf Jahren ausgestellt, vorausgesetzt, diese haben in den
beiden vorangegangenen Jahren die ein Jahr gültigen Mehrfachvisa gemäß den
gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Hoheitsgebiet des bereisten
Staats bzw. in den Hoheitsgebieten der bereisten Staaten verwendet und die
Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, ist offenkundig
nicht auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt. Es ist darauf hinzuweisen, dass ein
Visum mit einer Gültigkeitsdauer von zwei bis fünf Jahren nur ausgestellt
wird, wenn dem Antragsteller in den beiden vorangegangenen Jahren zwei Visa mit
einer Gültigkeitsdauer von jeweils einem Jahr (und nicht weniger) erteilt
wurden und er diese gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über Einreise und
Aufenthalt im Hoheitsgebiet des bereisten Staats bzw. in den Hoheitsgebieten
der bereisten Staaten genutzt hat. Die diplomatischen Missionen und die
konsularischen Vertretungen entscheiden nach Prüfung des jeweiligen
Visumantrags über die Gültigkeitsdauer des Visums (zwei bis fünf Jahre). Hinsichtlich der Festlegung der Kriterien in
Artikel 5 Absatz 2: „vorausgesetzt, ... und es liegen Gründe für die
Beantragung eines Mehrfachvisums vor“, und in Artikel 5 Absatz 3:
„vorausgesetzt, … und es liegen nach wie vor die Gründe für die Beantragung
eines Mehrfachvisums vor“ finden die Kriterien gemäß Artikel 24 Absatz 2
Buchstabe a des Visakodexes für die Erteilung dieser Kategorie von Visa
Anwendung: z. B., dass der Antragsteller beispielsweise aus beruflichen
Gründen häufig in ein oder mehrere Mitgliedstaaten reisen muss. Es besteht keine Verpflichtung, ein
Mehrfachvisum auszustellen, wenn der Antragsteller das vorherige Visum nicht
verwendet hat. Ein solches Visum kann jedoch ausgestellt werden, wenn der
Antragsteller das vorherige Visum aufgrund von ihm nicht zu verantwortenden
Umständen nicht verwendet hat, zum Beispiel weil er seine Tätigkeit als
Lkw-Fahrer krankheitsbedingt längere Zeit nicht ausüben konnte. Im Zusammenhang mit der Ausstellung von
Mehrfachvisa für Personen der in Artikel 5 genannten Kategorien ist auch
Abschnitt II.2.2.1 zum Nachweis des Reisezwecks zu beachten. 2.2.3. Diplomaten- und Dienstpässe In Artikel 10 des Abkommens heißt es: „1. Staatsbürger der Ukraine mit gültigem
Diplomatenpass können ohne Visum in das Gebiet der Mitgliedstaaten einreisen,
daraus ausreisen und es im Transit bereisen. 2. Staatsbürger der Ukraine mit
gültigem biometrischen Dienstpass können ohne Visum in das Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten einreisen, daraus ausreisen und es im Transit bereisen. 3. Die in den Absätzen 1 und 2
genannten Personen dürfen sich höchstens 90 Tage pro Zeitraum von 180 Tagen im
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten.“ Bestehende bilaterale Abkommen oder Vereinbarungen
über die Befreiung von der Visumpflicht für Inhaber nicht-biometrischer
Dienstpässe gelten weiterhin, es sei denn, sie werden gekündigt oder ausgesetzt
(siehe Ziffer 1.6 dieser Leitlinien). Die Entsendung von Diplomaten in die
Mitgliedstaaten ist nicht in dem Abkommen geregelt. Die üblichen
Akkreditierungsverfahren finden Anwendung. III. STATISTIK Damit der durch das Abkommen eingesetzte
Gemischte Ausschuss die Durchführung des Abkommens wirksam überwachen kann,
müssen die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der
Mitgliedstaaten alle sechs Monate der Kommission statistische Angaben
übermitteln, die – soweit möglich – vor allem Folgendes betreffen sollen und
nach Monaten aufzuschlüsseln sind: Arten von Visa, die Personen der verschiedenen
unter das Abkommen fallenden Kategorien ausgestellt wurden; Zahl der abgelehnten Visumanträge
(aufgeschlüsselt nach den verschiedenen unter das Abkommen fallenden
Kategorien); Anteil der Antragsteller (in %), die pro
Personenkategorie zu einem persönlichen Gespräch bestellt wurden; Zahl der ukrainischen Staatsbürgern
ausgestellten Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren
(aufgeschlüsselt nach Ländern). - Zahl der
Visa (in %), die den verschiedenen unter das Abkommen fallenden Kategorien
unentgeltlich ausgestellt wurden.