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Document 52014PC0679

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts der Union in Bezug auf einen Beschluss des durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa eingesetzten Gemischten Ausschusses zur Verabschiedung von Leitlinien für die Durchführung dieses Abkommens

/* COM/2014/0679 final - 2014/0315 (NLE) */

52014PC0679

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts der Union in Bezug auf einen Beschluss des durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa eingesetzten Gemischten Ausschusses zur Verabschiedung von Leitlinien für die Durchführung dieses Abkommens /* COM/2014/0679 final - 2014/0315 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa trat am 1. Januar 2008 in Kraft. In dem Abkommen wurden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit rechtsverbindliche Ansprüche und Pflichten zur Vereinfachung der Verfahren für die Erteilung von Visa für Staatsbürger der Ukraine festgelegt. Mit Artikel 12 des Abkommens wurde ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der mit der Überwachung der Durchführung des Abkommens betraut wurde.

Der Gemischte Ausschuss befand es für notwendig, gemeinsame Leitlinien zu verabschieden, um zu gewährleisten, dass das Abkommen von den Konsulaten der Mitgliedstaaten einheitlich angewendet wird, und um das Verhältnis zwischen den Bestimmungen des Abkommens und den Bestimmungen der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien zu klären, die weiterhin für die Visaangelegenheiten gelten, die nicht Gegenstand dieses Abkommens sind.

Der Gemischte Ausschuss verabschiedete die genannten Leitlinien mit Beschluss Nr. 1/2009 vom 25.11.2009. Die Leitlinien sind nicht Teil des Abkommens und daher nicht rechtsverbindlich. Es wird jedoch nachdrücklich empfohlen, dass sich das diplomatische und konsularische Personal bei der Durchführung der Abkommensbestimmungen konsequent an die Leitlinien hält.

Am 1.7.2013 trat das geänderte Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa in Kraft. In der Folge mussten auch die Leitlinien entsprechend angepasst werden.

Die Leitlinien wurden im Einklang mit dem geänderten Abkommen, das neue Bestimmungen über weitere Erleichterungen bei der Erteilung von Visa für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen im Schengen-Raum für die Staatsbürger der Ukraine enthält, und mit den neuen EU-Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der  Gemeinsamen Visumpolitik (z. B. dem Visakodex) angepasst. Die Leitlinien spiegeln somit den derzeit geltenden Besitzstand auf dem Gebiet der EU-Visumpolitik wider.

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Die Leitlinien, die dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates als Anhang beigefügt sind, sind das Ergebnis der Konsultationen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den Sitzungen der Gruppe „Visa“ vom 12.12.2013, 10.1.2014, 20.2.2014 und 15.4.2014. Die Kommission hat diese Leitlinien mit den zuständigen Behörden in der Ukraine mehrfach erörtert, unter anderem in der Sitzung des Gemischten Ausschusses vom 14.5.2014.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Die Leitlinien sind nach Maßgabe des Vorschlags auf der Grundlage der dem Vertreter der Kommission im Gemischten Ausschuss zu erteilenden Ermächtigung zu verabschieden. Sie werden für die Mitgliedstaaten nicht rechtsverbindlich sein, sondern sollen Orientierungshilfe leisten und die Bestimmungen des Abkommens für diejenigen verständlich machen, die mit der Durchführung des geänderten Visaerleichterungsabkommens zwischen der EU und der Ukraine betraut sind.

Um sicherzustellen, dass die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Bestimmungen des Visaerleichterungsabkommens dem gesamten EU-Besitzstand im Bereich der Visumpolitik Rechnung tragen, wurden die Bestimmungen des Visa-Kodexes und anderer Rechtsakte auf dem Gebiet der EU-Visumpolitik in die Leitlinien aufgenommen.

In den Angelegenheiten, die sowohl durch das Abkommen als auch durch den Visa-Kodex geregelt werden, haben die Bestimmungen des Abkommens Vorrang vor denen des Visa-Kodexes.

4.            AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Dieser Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

2014/0315 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des Standpunkts der Union in Bezug auf einen Beschluss des durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa eingesetzten Gemischten Ausschusses zur Verabschiedung von Leitlinien für die Durchführung dieses Abkommens

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 218 Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Mit Artikel 12 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa[1] („Visaerleichterungsabkommen“) wurde ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der unter anderem mit der Überwachung der Durchführung des Abkommens betraut wurde.

(2)       Zur Erfüllung dieser Aufgabe befand der Gemischte Ausschuss es für notwendig, gemeinsame Leitlinien zu verabschieden, um zu gewährleisten, dass das Visaerleichterungsabkommen von den Konsulaten der Mitgliedstaaten einheitlich angewendet wird, und um das Verhältnis zwischen den Bestimmungen des Abkommens und den Bestimmungen der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien zu klären, die weiterhin für die Visaangelegenheiten gelten, die nicht Gegenstand dieses Abkommens sind.

(3)       Der Gemischte Ausschuss erließ diese Leitlinien mit seinem Beschluss Nr. 1/2009 vom 25.11.2009. Die Leitlinien sollten an die neuen Bestimmungen des geänderten Visaerleichterungsabkommens und an die geänderten EU- Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Visumpolitik angepasst werden. Aus Gründen der Klarheit ist eine Überarbeitung der Leitlinien angezeigt.

(4)       Das geänderte Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa[2] trat am 1. Juli 2013 in Kraft.

(5)       In der am 5. April 2010 in Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates[3] sind die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen festgelegt.

(6)       Der Standpunkt der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss im Hinblick auf die Verabschiedung von gemeinsamen Leitlinien sollte festgelegt werden —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der Standpunkt der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss nach Artikel 12 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa im Hinblick auf die Verabschiedung von gemeinsamen Leitlinien für die Durchführung dieses Abkommens stützt sich auf den Entwurf des Beschlusses des Gemischten Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss als Anhang beigefügt ist.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]               ABl. L 332 vom 29.11.2007, S. 68.

[2]               ABl. L 168 vom 20.6.2013, S. 11.

[3]               Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).

ANHANG

zum

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des Standpunkts der Union in Bezug auf einen Beschluss des durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa eingesetzten Gemischten Ausschusses zur Verabschiedung von Leitlinien für die Durchführung dieses Abkommens

DRAFT

BESCHLUSS Nr. …/2014

DES DURCH DAS ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER UKRAINE ÜBER ERLEICHTERUNGEN BEI DER ERTEILUNG VON VISA EINGESETZTEN GEMISCHTEN AUSSCHUSSES

vom … 2014

zur Verabschiedung von Leitlinien für die Durchführung des Abkommens

(.../.../...)

DER AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa (nachstehend „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 12,

in der Erwägung, dass das Abkommen am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die gemeinsamen Leitllinien für die Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa sind im Anhang zu diesem Beschluss festgelegt.

Artikel 2

Der Beschluss Nr. 1/2009 des Gemischten Ausschusses wird hiermit aufgehoben.

ANHANG

GEMEINSAME LEITLINIEN

FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DES

ABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION

UND DER UKRAINE

ÜBER ERLEICHTERUNGEN BEI DER ERTEILUNG VON VISA

Zweck des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa, das am 1. Januar 2008 in Kraft trat, in der durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine vom 23.7.2012, das am 1.7.2013 in Kraft trat (nachstehend „das Abkommen") geänderten Fassung, ist die Vereinfachung der Verfahren für die Erteilung von Visa für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen für Staatsbürger der Ukraine auf der Grundlage der Gegenseitigkeit.

Auf dieser Grundlage werden in dem Abkommen rechtsverbindliche Ansprüche und Pflichten zur Vereinfachung der Verfahren für die Ausstellung von Visa für Staatsbürger der Ukraine festgelegt.

Die Leitlinien, die von dem durch das Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschuss verabschiedet wurden, sollen eine ordnungsgemäße und einheitliche Durchführung der Bestimmungen des Abkommens durch die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten gewährleisten. Sie sind nicht Teil des Abkommens und daher rechtlich nicht bindend. Es wird jedoch nachdrücklich empfohlen, dass sich das diplomatische und konsularische Personal bei der Durchführung der Abkommensbestimmungen konsequent an die Leitlinien hält.

Die Leitlinien sind als regelmäßig fortzuschreibendes Dokument konzipiert, das unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit der Durchführung des Abkommens unter der Verantwortung des Gemischten Ausschusses nach Artikel 12 des Abkommens zu aktualisieren ist. Die am 25. November 2009 durch den Gemischten Ausschuss angenommenen Leitlinien wurden im Einklang mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa und mit neuen EU-Rechtsvorschriften, z. B. dem Visakodex, angepasst.

I. ALLGEMEINES

1.1. Zweck und Anwendungsbereich

In Artikel 1 des Abkommens heißt es: „Zweck dieses Abkommens ist die Erleichterung der Erteilung von Visa für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen für jeden Zeitraum von 180 Tagen für Staatsbürger der Ukraine.“

Das Abkommen gilt – unabhängig vom Wohnsitzland – für alle Staatsbürger der Ukraine, die ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragen.

In Artikel 1 Absatz 2 des Abkommens heißt es: „Die Ukraine kann die Visumpflicht nur für die Staatsbürger oder bestimmte Gruppen von Staatsbürgern aller Mitgliedstaaten, nicht aber für Staatsbürger oder bestimmte Gruppen von Staatsbürgern einzelner Mitgliedstaaten wieder einführen. Im Falle der Wiedereinführung der Visumpflicht für EU-Bürger oder bestimmte Gruppen von EU-Bürgern durch die Ukraine gelten die in diesem Abkommen für ukrainische Staatsbürger vorgesehenen Erleichterungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit automatisch auch für die betreffenden EU-Bürger.“

Gemäß den Beschlüssen der ukrainischen Regierung sind alle Bürger der EU seit dem 1. Mai 2005 bzw. dem 1. Januar 2008 bei Reisen in die Ukraine von höchstens 90 Tagen und bei der Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Ukraine von der Visumpflicht befreit. Unbeschadet dieser Bestimmung ist die ukrainische Regierung berechtigt, die betreffenden Beschlüsse zu ändern.

1.2. Geltungsbereich des Abkommens

In Artikel 2 des Abkommens heißt es:

„1.       Die in diesem Abkommen vorgesehenen Visaerleichterungen gelten für Staatsbürger der Ukraine, die nicht bereits durch Gesetze und Vorschriften der Mitgliedstaaten bzw. der Europäischen Union, durch dieses Abkommen oder andere internationale Übereinkünfte von der Visumpflicht befreit sind.

2.         Die innerstaatlichen Vorschriften der Ukraine oder der Mitgliedstaaten sowie das Recht der Europäischen Union finden in den Fällen Anwendung, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, wie die Ablehnung eines Visumantrags, die Anerkennung von Reisedokumenten, der Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowie die Einreiseverweigerung und Ausweisungsmaßnahmen.“

Unbeschadet Artikel 10 (wonach Inhaber eines Diplomatenpasses oder eines gültigen biometrischen Dienstpasses der Ukraine von der Visumpflicht befreit sind) berührt das Abkommen nicht die bereits erlassenen Vorschriften betreffend die Visumpflicht und die Befreiung von der Visumpflicht. So können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates unter anderem ziviles Flug- und Schiffspersonal von der Visumpflicht befreien.

Die Schengen-Bestimmungen und gegebenenfalls die innerstaatlichen Vorschriften finden weiterhin Anwendung bei allen nicht im Abkommen geregelten Aspekten wie der Ablehnung eines Visumantrags, der Anerkennung von Reisedokumenten, dem Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, der Einreiseverweigerung und Ausweisungsmaßnahmen. Dies gilt auch für die Schengen-Vorschriften zur Bestimmung des Schengen-Mitgliedstaats, der für die Bearbeitung eines Visumantrags zuständig ist. Daher sollten Staatsbürger der Ukraine auch künftig ihr Visum beim Konsulat des Mitgliedstaats beantragen, in dessen Hoheitsgebiet ihr Hauptreiseziel liegt. Gibt es kein Hauptreiseziel, ist das Visum beim Konsulat des Mitgliedstaats der ersten Einreise in den Schengen-Raum zu beantragen.

Auch wenn die im Abkommen vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind und beispielsweise der Nachweis des Reisezwecks entsprechend der in Artikel 4 aufgeführten Kategorien vom Antragsteller vorgelegt wird, kann das Visum verweigert werden, wenn die in Artikel 5 des Schengener Grenzkodexes genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, d. h. wenn der Betreffende nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, wenn er im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist oder wenn er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit usw. darstellt.

Der nach dem Visakodex zulässige Ermessensspielraum bei der Visaerteilung gilt weiterhin. Beispielsweise können Mehrfachvisa mit einer längeren Gültigkeitsdauer (von bis zu fünf Jahren) anderen als den in Artikel 5 genannten Personenkategorien ausgestellt werden, wenn die im Visakodex genannten Voraussetzungen erfüllt sind (siehe Artikel 24 Absatz 2 des Visakodexes). Ebenso finden auch weiterhin die im Visakodex enthaltenen Bestimmungen Anwendung, denen zufolge die Visumgebühr erlassen oder ermäßigt werden kann (siehe Abschnitt II.2.1.1 dieser Leitlinien).

1.3       Unter das Abkommen fallende Visumkategorien

Artikel 3 Buchstabe d des Abkommens definiert „Visum“ als „eine von einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung oder eine Entscheidung eines Mitgliedstaats, die für Folgendes erforderlich ist:

–          für die Einreise zum Zwecke eines geplanten Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten, der insgesamt 90 Tage nicht überschreitet;

–          für die Einreise zum Zwecke der Durchreise durch das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten,"

Folgende Visumkategorien fallen unter das Abkommen:

Visa der Kategorie „C“ (Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt).

Die in dem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen gelten sowohl für gültige einheitliche Visa für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und für Visa mit territorial begrenzter Gültigkeit („LTV“).

1.4 Berechnung der zulässigen Aufenthaltsdauer und Bestimmung des Sechsmonatszeitraums

Im Zuge der jüngsten Änderung des Schengener Grenzkodexes wurde auch der Begriff des Kurzaufenthalts neu definiert : „90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen , wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird“.

Der Tag der Einreise wird als erster Tag des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der Tag der Ausreise als letzter Tag des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gerechnet. Zugrunde gelegt wird ein „gleitender“ Zeitraum von 180 Tagen, wobei rückblickend geprüft wird, ob die 90/180-Tage-Vorgabe weiterhin an jedem einzelnen Aufenthaltstag im letzten Zeitraum von 180 Tagen erfüllt ist. Die Abwesenheit während eines ununterbrochenen Zeitraums von 90 Tagen berechtigt also zu einem neuen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen.

Die neue Definition gilt seit dem 18. Oktober 2013. Die Reisetage können mit Hilfe des Rechners unter folgender Adresse online berechnet werden: http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/policies/borders-and-visas/border-crossing/index_en.htm

Beispiel für die Berechnung des Aufenthalts auf der Grundlage der neuen Definition:

Eine Person, die im Besitz eines ein Jahr gültigen Visums für die mehrfache Einreise (18.4.2014 – 18.4.2015) ist, reist am 19.4.2014 erstmals in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und hält sich dort drei Tage auf. Am 18.6.2014 erfolgt eine erneute Einreise, an die sich ein Aufenthalt von 86 Tagen anschließt. Wie ist die Situation zum jeweiligen Zeitpunkt zu bewerten? Wann darf die betreffende Person erneut einreisen?

Am 11.9.2014 stellte sich die Situation folgendermaßen dar: In den letzten 180 Tagen (16.3.2014–11.9.2014) hatte sich die Person 3 Tage (19. – 21.4.2014) plus 86 Tage (18.6.2014 – 11.9.2014) = 89 Tage im Gebiet der Mitgliedstaaten aufgehalten = keine Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer. Die Person ist zu einem weiteren Aufenthaltstag berechtigt.

Ab dem 16.10.2014: Die Person ist zu einem Aufenthalt von 3 zusätzlichen Tagen berechtigt (am 16.10.2014 wird der Aufenthalt vom 19.4.2014 hinfällig (außerhalb der Frist von 180 Tagen); am 17.10.2014 wird der Aufenthalt vom 20.4.2014 hinfällig (außerhalb der Frist von 180 Tagen) usw.

Ab dem 15.12.2014: Die Person ist zu einem Aufenthalt von 86 zusätzlichen Tagen berechtigt (am 15.12.2014 wird der Aufenthalt vom 18.6.2014 hinfällig (außerhalb der Frist von 180 Tagen); am 16.12.2014 wird der Aufenthalt vom 19.6.2014 hinfällig usw.

1.5       Situation der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwenden, der Mitgliedstaaten, die sich nicht an der Gemeinsamen Visumpolitik der EU beteiligen, und der assoziierten Länder.

Die Mitgliedstaaten, deren EU-Beitritt 2004 (Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern), 2007 (Bulgarien und Rumänien) und 2013 (Kroatien) erfolgte, sind seit Inkrafttreten des Abkommens an dieses gebunden.

Nur Zypern, Rumänien, Bulgarien und Kroatien wenden den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig an. Sie werden weiterhin nationale Visa mit einer auf ihr Hoheitsgebiet begrenzten Gültigkeit ausstellen. Sobald diese Mitgliedstaaten den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, werden sie das Abkommen durchführen.

Die innerstaatlichen Vorschriften finden weiterhin bei allen nicht im Abkommen geregelten Aspekten Anwendung, bis diese Mitgliedstaaten den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden. Ab diesem Zeitpunkt gelangen die Schengen-Bestimmungen bzw. die innerstaatlichen Vorschriften bei Aspekten zur Anwendung, die im Abkommen nicht geregelt sind.

Bulgarien, Kroatien, Rumänien und Zypern sind berechtigt, von Schengen-Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern ausgestellte Aufenthaltstitel, Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt und Visa der Kategorie D für kurzfristige Aufenthalte in ihrem Hoheitsgebiet anzuerkennen.

Gemäß Artikel 21 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen müssen alle Schengenstaaten die von den anderen Schengenstaaten erteilten Visa für einen langfristigen Aufenthalt und die Aufenthaltstitel als gültig für Kurzaufenthalte im Gebiet des jeweils anderen Landes anerkennen. Die Schengenstaaten akzeptieren Aufenthaltstitel, Visa der Kategorie D und Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt der assoziierten Länder für die Einreise und den kurzfristigen Aufenthalt und umgekehrt.

Das Abkommen gilt nicht für Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich, enthält aber Gemeinsame Erklärungen, denen zufolge diese Mitgliedstaaten bilaterale Visaerleichterungsabkommen mit der Ukraine schließen sollten.

Am 1. März 2009 trat ein bilaterales Visaerleichterungsabkommen zwischen Dänemark und der Ukraine in Kraft. Zwischen der Ukraine und Irland bzw. der Ukraine und dem Vereinigten Königreich wurden bislang keine Verhandlungen über Visaerleichterungsabkommen aufgenommen.

Norwegen, die Schweiz, Liechtenstein und Island sind zwar am Schengen-Besitzstand assoziiert, fallen aber nicht in den Geltungsbereich des Abkommens. Das Abkommen enthält aber Gemeinsame Erklärungen, denen zufolge diese Schengenstaaten bilaterale Visaerleichterungsabkommen mit der Ukraine schließen sollten.

Am 13. Februar 2008 unterzeichnete Norwegen ein bilaterales Visaerleichterungsabkommen. Dieses Abkommen trat am 1. September 2011 in Kraft.

Im November 2011 schloss die Schweiz die Verhandlungen über ein bilaterales Visaerleichterungsabkommen ab. Island teilte mit, dass Verhandlungen mit der Ukraine aufgenommen wurden.

1.6       Abkommen mit der Europäischen Union/ bilaterale Abkommen

In Artikel 13 Absatz 1 des Abkommens heißt es:

„1. Dieses Abkommen hat ab seinem Inkrafttreten Vorrang vor den Bestimmungen von bilateralen und multilateralen Abkommen oder Vereinbarungen, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der Ukraine geschlossen wurden, sofern die Bestimmungen letzterer Abkommen oder Vereinbarungen Aspekte behandeln, die in diesem Abkommen geregelt sind.“

Die Bestimmungen bilateraler Abkommen oder Vereinbarungen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der Ukraine, die vor Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen wurden und die Aspekte betreffen, die im Visaerleichterungsabkommen geregelt werden, sind mit Inkrafttreten des Abkommens nicht mehr anwendbar. Im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union müssen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Unvereinbarkeiten zwischen ihren bilateralen Abkommen und dem Abkommen mit der Europäischen Union zu beheben.

In Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens heißt es allerdings:

„2. Die Bestimmungen bilateraler Abkommen oder Vereinbarungen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der Ukraine, die vor Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen wurden und die Befreiung von Inhabern nicht-biometrischer Dienstpässe von der Visumpflicht vorsehen, gelten weiterhin unbeschadet des Rechts der betreffenden Mitgliedstaaten oder der Ukraine, diese bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen zu kündigen oder auszusetzen.“

Folgende Mitgliedstaaten haben ein bilaterales Abkommen mit der Ukraine geschlossen, das die Befreiung von Inhabern eines Dienstpasses von der Visumpflicht vorsieht: Bulgarien, Kroatien, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakei, Ungarn und Zypern.

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 hat Artikel 10 Absatz 2 des geänderten Abkommens Vorrang vor diesen Abkommen, sofern sie die Inhaber biometrischer Dienstpässe betreffen. Gemäß Artikel 13 Absatz 2 finden diese Abkommen, die vor Inkrafttreten des geänderten Abkommens geschlossen wurden und die die Befreiung von Inhabern nicht-biometrischer Dienstpässe von der Visumpflicht vorsehen, weiterhin Anwendung unbeschadet des Rechts der betreffenden Mitgliedstaaten oder der Ukraine, diese bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen zu kündigen oder auszusetzen. Die von einem Mitgliedstaat gewährte Visumbefreiung für Inhaber eines nicht-biometrischen Dienstpasses gilt nur für Reisen im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und nicht für Reisen in andere Schengen-Mitgliedstaaten.

Sollte ein Mitgliedstaat ein bilaterales Abkommen oder eine bilaterale Vereinbarung mit der Ukraine zu Aspekten, die nicht Gegenstand des Abkommens mit der Europäischen Union sind, geschlossen haben, so würde diese Befreiung auch nach Inkrafttreten des Visaerleichterungsabkommens der Europäischen Union noch gelten.

1.7 Erklärung der Europäischen Gemeinschaft über den Zugang von Antragstellern zu Informationen und Auslandsvertretungen sowie über die Harmonisierung der Informationen über die Verfahren zur Erteilung von Kurzaufenthaltsvisa und über die bei der Antragstellung vorzulegenden Unterlagen.

Im Einklang mit dieser Erklärung der Europäischen Gemeinschaft im Anhang zum Abkommen wurden gemeinsame grundlegende Informationen über den Zugang von Antragstellern zu den diplomatischen Missionen und den konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten, über die Antragsverfahren und -bedingungen sowie über die Gültigkeit der Visa zusammengestellt, um zu gewährleisten, dass die Antragsteller einheitliche, kohärente Angaben erhalten. Diese Informationen sind über die Website der EU-Delegation in der Ukraine abrufbar: http://eeas.europa.eu/delegations/ukraine/index_en.htm

Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen werden ersucht, die Informationen möglichst weit zu verbreiten (auf Anschlagtafeln, in Broschüren, auf Websites usw.) sowie genaue Informationen über die Bedingungen für die Ausstellung von Visa, die Vertretung der Mitgliedstaaten in der Ukraine und die EU-Liste der benötigten Unterlagen zu verbreiten.

II. LEITLINIEN ZU SPEZIFISCHEN BESTIMMUNGEN

2.1       Regeln, die für alle Antragsteller gelten

Wichtig: Die unten erwähnten Erleichterungen in Bezug auf die Antragsbearbeitungsgebühr, die Antragsbearbeitungszeit, die Ausreise bei Verlust oder Diebstahl von Dokumenten und die Visumverlängerung im Falle außergewöhnlicher Umstände gelten für alle ukrainischen Visumantragsteller und Visuminhaber.

2.1.1    Antragsbearbeitungsgebühr

In Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens heißt es:

„Für die Bearbeitung der Visumanträge ukrainischer Staatsbürger wird eine Gebühr von 35 EUR erhoben. Dieser Betrag kann nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 4 geändert werden.“

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 beträgt die Bearbeitungsgebühr für Visumanträge 35 EUR. Diese Gebühr wird von allen Staatsbürgern der Ukraine, die ein Visum beantragen, (einschließlich Touristen) verlangt und gilt – unabhängig von der Anzahl der Einreisen – für Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt. Sie gilt auch für Visumanträge, die an den Außengrenzen gestellt werden.

In Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens heißt es:

„Sollte die Ukraine die Visumpflicht für EU-Bürger wiedereinführen, so darf die von der Ukraine erhobene Bearbeitungsgebühr den Betrag von 35 EUR bzw. den Betrag nicht übersteigen, der gegebenenfalls gemäß dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 4 festgelegt wird.“

In Artikel 6 Absatz 3 des Abkommens heißt es:

„Die Mitgliedstaaten erheben eine Bearbeitungsgebühr von 70 EUR, wenn der Antragsteller aufgrund der Entfernung zwischen seinem Wohnort und dem Ort der Antragstellung darum gebeten hat, dass innerhalb von drei Tagen nach Antragstellung über den Antrag entschieden wird, und das Konsulat sich dazu bereit erklärt hat.“

Eine Bearbeitungsgebühr von 70 EUR ist zu erheben, wenn der Visumantrag und die erforderlichen Unterlagen von einem Antragsteller vorgelegt wurden, dessen Wohnort bekanntermaßen in einem Verwaltungsgebiet liegt, in dem der Mitgliedstaat, in den der Antragsteller reisen möchte, keine konsularische Vertretung hat (wenn es in diesem Gebiet weder ein Konsulat noch ein Visumzentrum noch Konsulate der Mitgliedstaaten gibt, die mit dem Mitgliedstaat, in den der Antragsteller reisen möchte, Vertretungsvereinbarungen geschlossen haben) und wenn die diplomatische Vertretung oder konsularische Einrichtung sich bereit erklärt hat, binnen drei Tagen über den Visumantrag zu entscheiden. Der Wohnort des Antragstellers geht aus dem Visumantrag hervor.

Grundsätzlich zielt Artikel 6 Absatz 3 darauf ab, Personen, deren Wohnort sich in großer Entfernung von der Auslandsvertretung befindet, die Antragstellung eines Visums zu erleichtern. Sollte eine lange Reise notwendig sein, um ein Visum zu beantragen, besteht das Ziel darin, das Visum so schnell wie möglich zu erteilen, damit der Antragsteller die gleiche zeitraubende Reise nicht ein zweites Mal unternehmen muss.

Aus den oben genannten Gründen ist eine "Standard"-Visumgebühr von 35 EUR zu erheben, wenn die Antragsbearbeitungszeit der betreffenden diplomatischen Vertretung oder konsularischen Einrichtung in der Regel höchstens drei Tage beträgt.

Haben diplomatische Vertretungen und konsularische Einrichtungen ein Terminvergabesystem, so zählt die Zeit bis zu dem erhaltenen Termin nicht als Bearbeitungszeit (siehe auch Abschnitt 2.1.2 dieser Leitlinien).

In Artikel 6 Absatz 4 des Abkommens heißt es:

„4.       Unbeschadet des Absatzes 5 sind folgende Personengruppen von der Antragsbearbeitungsgebühr befreit:

(a)        enge Verwandte – Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (oder Vormunde), Großeltern und Enkelkinder – von Staatsbürgern der Ukraine, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft sind, oder Bürgern der Europäischen Union mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ihrer Staatsangehörigkeit.“

Dieser Absatz regelt die Situation von engen Verwandten mit ukrainischer Staatsbürgerschaft, die in die Mitgliedstaaten reisen, um ukrainische Bürger zu besuchen, die in den Mitgliedstaaten rechtmäßig wohnhaft sind, oder Bürgern der Europäischen Union mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ihrer Staatsangehörigkeit. Ukrainischen Visumantragstellern, die Familienangehörige von Unionsbürgern sind, werden gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG vom 29. April 2004 möglichst rasch nach einem beschleunigten Verfahren unentgeltlich Visa erteilt.

„(b)      Mitglieder offizieller Delegationen, die mit an die Ukraine gerichteter offizieller Einladung an Treffen, Besprechungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen von Regierungsorganisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stattfinden;

(c)        Mitglieder von nationalen und regionalen Regierungen und Parlamenten, von Verfassungsgerichten und Obersten Gerichten, sofern diese nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind;

(d)       Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen;

(e)        Behinderte und gegebenenfalls erforderliche Begleitpersonen;“ (Hinweis: Um von der Antragsbearbeitungsgebühr befreit werden zu können, müssen sowohl die behinderte Person als auch die Begleitperson nachweisen, dass sie in diese Kategorie fallen.)

„(f)      Personen, die aus humanitären Gründen, beispielsweise zwecks Inanspruchnahme dringender medizinischer Hilfe, reisen müssen, sowie deren Begleitpersonen und Personen, die zur Beerdigung eines engen Verwandten reisen oder einen schwerkranken engen Verwandten besuchen wollen, unter Vorlage entsprechender Nachweise;

(g)        Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und deren Begleitpersonal“ (Hinweis: Begleitpersonen fallen nur unter diese Bestimmung, wenn die Begleitung aus beruflichen Gründen erfolgt; Anhänger von Sportlern gelten nicht als Begleitpersonal).

„(h)      Teilnehmer an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten, auch Teilnehmer an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen;

(i)         Teilnehmer an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten und anderen kommunalen Körperschaften;

(j)         Journalisten und technisches Begleitpersonal im Rahmen seiner Berufsausübung; (Hinweis: Betrifft Journalisten, die unter Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e fallen.)

(k)        Rentner und Pensionäre“; (Hinweis: Damit diese Personengruppe von der Antragsbearbeitungsgebühr befreit werden kann, müssen die Antragsteller einen Nachweis über ihren Status als Rentner oder Pensionär vorlegen.)

„(l)       Lkw- und Busfahrer, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in Fahrzeugen befördern, die in der Ukraine angemeldet sind;

(m)       Angehörige des Zugbegleiter-, Kühlwagen- und Triebfahrzeugpersonals in internationalen Zügen, die für Fahrten in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingesetzt werden;

(n)        Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sowie unterhaltsberechtigte Kinder unter 21 Jahren.“ (Hinweis: Damit diese Personengruppe von der Antragsbearbeitungsgebühr befreit werden kann, müssen die Antragsteller einen Altersnachweis vorlegen; bei Personen – unter 21 Jahren ist zusätzlich der Nachweis der Unterhaltsberechtigung erforderlich.)

„(o)      Vertreter von Religionsgemeinschaften;

(p)        Angehörige der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten stattfinden;

(q)        Personen bis zum Alter von 25 Jahren, die an Seminaren, Konferenzen, Sport-, Kultur- oder Lehrveranstaltungen teilnehmen, die von gemeinnützigen Organisationen veranstaltet werden;

(r)        Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen;

(s)        an offiziellen grenzübergreifenden Kooperationsprogrammen der EU, beispielsweise am Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (ENPI) beteiligte Personen.

Der erste Unterabsatz gilt auch, wenn die Reise zu Transitzwecken unternommen wird."

Letzteres gilt nur, wenn der Zweck der Reise in das Drittland einem der Zwecke gemäß Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a bis s entspricht, z. B. wenn der Transit erforderlich ist, um in dem Drittland an einem Seminar teilzunehmen, Familienangehörige zu besuchen, an einem Austauschprogramm von Organisationen der Zivilgesellschaft teilzunehmen usw..

Die oben genannten Personenkategorien sind vollständig von der Gebühr befreit. Außerdem kann der Betrag der zu erhebenden Visumgebühr gemäß Artikel 16 Absatz 6 des Visakodexes „in Einzelfällen erlassen oder ermäßigt werden, wenn dies der Förderung kultureller oder sportlicher Interessen sowie außenpolitischer, entwicklungspolitischer und sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dient oder humanitäre Gründe hat.“

Diese Bestimmung kann jedoch nicht angewandt werden, um in Einzelfällen von der Antragsbearbeitungsgebühr von 70 EUR befreit zu werden, die erhoben wird, wenn der Visumantrag und die nötigen Unterlagen von einem Antragsteller eingereicht werden, dessen Wohnort weit entfernt von der diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung des Mitgliedstaats liegt und der unter eine der Kategorien fällt, die nach Artikel 6 Absatz 4 des Abkommens von der Visumgebühr befreit sind.

Es sollte ferner darauf hingewiesen werden, dass für den Fall, dass ein Mitgliedstaat bei der Visaerteilung mit einem externen Dienstleistungserbringer zusammenarbeitet, die von der Visumgebühr befreiten Personengruppen zur Zahlung einer Dienstleistungsgebühr herangezogen werden könnten.

In Artikel 6 Absatz 5 des Abkommens heißt es:

„5. Arbeitet ein Mitgliedstaat zum Zweck der Visaerteilung mit einem externen Dienstleistungserbringer zusammen, so kann dieser eine Dienstleistungsgebühr erheben. Diese Gebühr steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten, die dem externen Dienstleistungserbringer bei der Ausführung seiner Aufgaben entstanden sind, und darf 30 EUR nicht übersteigen. Der betreffende Mitgliedstaat erhält die Möglichkeit für sämtliche Antragsteller aufrecht, die Anträge unmittelbar bei seinen Konsulaten einzureichen. Falls für die Antragstellung ein Termin vereinbart werden muss, sollte dieser in der Regel nicht später als zwei Wochen nach dem Tag stattfinden, an dem er beantragt wurde.“

 

Die Aufrechterhaltung der Möglichkeit für alle Kategorien von Visumantragstellern, ihren Antrag direkt beim Konsulat statt über einen externen Dienstleistungserbringer einzureichen, bedeutet, dass der Antragsteller tatsächlich zwischen diesen beiden Möglichkeiten wählen kann. Auch wenn für den direkten Zugang zum Konsulat keine Bedingungen geschaffen werden müssen, die denen für den Zugang zum Dienstleistungserbringer entsprechen oder ähneln, dürfen die Umstände den direkten Zugang in der Praxis nicht unmöglich machen. Es ist zwar akzeptabel, dass bei der Terminvergabe im Falle des direkten Zugangs andere Wartezeiten üblich sind, die allerdings nicht so lang sein sollten, dass sie in der Praxis den direkten Zugang verhindern.

2.1.2    Antragsbearbeitungszeit

In Artikel 7 des Abkommens heißt es:

„1.       Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten entscheiden innerhalb von zehn Kalendertagen nach Eingang des Antrags und der erforderlichen Dokumente über den Visumantrag.

2.         Die Frist für die Entscheidung über einen Antrag kann in Einzelfällen auf bis zu 30 Kalendertage verlängert werden, insbesondere dann, wenn eine weitere Prüfung erforderlich ist.

3.         Die Frist für die Entscheidung über einen Antrag kann in dringenden Fällen auf zwei Arbeitstage oder weniger verkürzt werden.“

Grundsätzlich wird innerhalb von zehn Kalendertagen nach Eingang des vollständigen Visumantrags und der erforderlichen Dokumente über den Visumantrag entschieden.

Diese Frist kann auf bis zu 30 Tage verlängert werden, wenn eine weitere Prüfung - beispielsweise die Konsultation der Zentralbehörden - erforderlich ist.

Alle genannten Fristen beginnen erst zu laufen, wenn die Antragsunterlagen vollständig sind, d. h. ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Visumantrags und der erforderlichen Dokumente.

Haben diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen ein Terminvergabesystem, so zählt die Zeit bis zu dem erhaltenen Termin nicht als Bearbeitungszeit. Im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 7 Absatz 3 ist bei der Terminvergabe eine etwaige vom Antragsteller geltend gemachte Dringlichkeit zu berücksichtigen. In der Regel sollte ein Termin nicht später als zwei Wochen nach dem Tag stattfinden, an dem er beantragt wurde (s. Artikel 6 Absatz 5). Ein längerer Zeitraum sollte auch in Spitzenzeiten eine Ausnahme sein. Der Gemischte Ausschuss wird diesen Aspekt sorgfältig überwachen. Die Mitgliedstaaten werden sich bemühen, dafür zu sorgen, dass Termine auf Antrag der Mitglieder offizieller Delegationen von der Ukraine zur Einreichung von Anträgen bei den diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten so rasch wie möglich stattfinden, vorzugsweise innerhalb einer Frist von zwei Arbeitstagen in dringenden Fällen, wenn die Einladung mit Verspätung versandt wurde.

Über die Verkürzung der Frist für die Entscheidung über einen Visumantrag gemäß Artikel 7 Absatz 3 entscheidet der Konsularbeamte.

2.1.3 Visumverlängerung im Falle außergewöhnlicher Umstände

In Artikel 9 des Abkommens heißt es:

„Bürgern der Ukraine, die aus Gründen höherer Gewalt nicht vor Ablauf des in dem Visum angegebenen Zeitpunkts aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausreisen können, wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Aufenthaltslandes gebührenfrei eine Verlängerung ihres Visums gewährt, bis ihre Rückreise in den Staat ihres Wohnsitzes möglich ist.“

Auf die mögliche Visumverlängerung in Fällen höherer Gewalt (zum Beispiel nicht vorhersehbarer Krankenhausaufenthalt wegen plötzlich aufgetretener Krankheit, Unfall ), in denen der Visuminhaber nicht vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ausreisen kann, finden die Bestimmungen des Artikels 33 Absatz 1 des Visakodexes Anwendung, soweit sie mit dem Abkommen vereinbar sind (z. B. bleibt das verlängerte Visum ein einheitliches Visum, das zur Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengenstaaten berechtigt, für die es bei seiner Erteilung gültig war). Gemäß dem Abkommen wird das Visum in Fällen höherer Gewalt gebührenfrei verlängert.

2.2 Regeln, die für bestimmte Kategorien von Antragstellern gelten

2.2.1    Nachweis des Reisezwecks

Im Falle der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Personenkategorien, einschließlich Lkw- und Busfahrer, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend befördern, sind lediglich die angegebenen Nachweise des Reisezwecks vorzulegen. Von diesen Kategorien von Antragstellern sind keine anderen Dokumente hinsichtlich des Zwecks ihres Aufenthalts zu verlangen. Gemäß Artikel 4 Absatz 3 ist hinsichtlich des Reisezwecks keine weitere Begründung, Einladung oder Bestätigung erforderlich.

Bestehen in Einzelfällen noch Zweifel hinsichtlich des tatsächlichen Reisezwecks, wird der Antragsteller aufgefordert, sich zu einem (weiteren) eingehenden Gespräch in der Botschaft bzw. dem Konsulat einzufinden, wo er bezüglich des tatsächlichen Zwecks des Besuchs oder seiner Absicht, auch wirklich die Rückreise anzutreten, befragt werden kann (siehe Artikel 21 Absatz 8 des Visakodexes). In einem solchen Fall kann der Antragsteller von sich aus zusätzliche Unterlagen vorlegen oder von dem Konsularbeamten ausnahmsweise hierum gebeten werden. Der Gemischte Ausschuss wird diesen Aspekt sorgfältig überwachen.

Auf die in Artikel 4 nicht genannten Personenkategorien finden die derzeitigen Bestimmungen zum Nachweis des Reisezwecks weiterhin Anwendung. Dasselbe gilt für die Dokumente zum Nachweis der Zustimmung der Eltern zu Reisen von Kindern unter 18 Jahren.

Die Schengen-Bestimmungen oder die innerstaatlichen Vorschriften kommen bei Aspekten zur Anwendung, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, zum Beispiel Anerkennung von Reisedokumenten, Reisekrankenversicherung, Rückkehrgarantien und Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts (siehe Abschnitt I.1.2 dieser Leitlinien).

Im Einklang mit der „Erklärung der Europäischen Union über die bei der Beantragung eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt vorzulegenden Unterlagen“, die dem Abkommen beigefügt ist, wird die Europäische Union gemäß Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a des Visakodexes eine einheitliche Liste der vom Antragsteller einzureichenden Belege, erstellen, um zu gewährleisten, dass alle Antragsteller aus der Ukraine grundsätzlich die gleichen Unterlagen vorlegen müssen. Die im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort tätigen Konsulate der Mitgliedstaaten werden gebeten, sicherzustellen, dass Antragsteller aus der Ukraine einheitliche, kohärente Grundlageninformationen erhalten und grundsätzlich - unabhängig von dem Konsulat des Mitgliedstaats, in dem sie den Antrag stellen - die gleichen Unterlagen einreichen müssen.

Grundsätzlich ist das Original der in Artikel 4 Absatz 1 verlangten Einladung/Aufforderung oder Bescheinigung/Bestätigung mit dem Visumantrag einzureichen. Das Konsulat kann jedoch bereits auf der Grundlage eines Faxes oder von Kopien der Einladung/Aufforderung oder der Bescheinigung/Bestätigung mit der Antragsbearbeitung beginnen. Im Falle eines Erstantrags kann das Konsulat das Originaldokument verlangen; auch in Einzelfällen, in denen Zweifel bestehen, wird es das Originaldokument verlangen.

Da in den nachstehenden Listen der Behörden in einigen Fällen auch die Namen der zur Unterzeichnung berechtigten Personen genannt sind, sollten die ukrainischen Behörden den im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort tätigen Konsulate der Mitgliedstaaten mitteilen, wenn eine andere Person die Aufgabe übernommen hat.

Artikel 4 – Nachweis des Reisezwecks

„1.       Für folgende Gruppen von Staatsangehörigen der Ukraine genügt zum Nachweis des Zwecks ihrer Reise in das Gebiet der anderen Vertragspartei die Vorlage der nachstehenden Dokumente:

(a)        Mitglieder offizieller Delegationen, die mit an die Ukraine gerichteter offizieller Einladung an Treffen, Besprechungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen von Regierungsorganisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stattfinden:

– ein von einer Behörde der Ukraine ausgestelltes Schreiben, in dem bestätigt wird, dass der Antragsteller Mitglied der Delegation ist, die zu den genannten Veranstaltungen in das Gebiet der anderen Vertragspartei reist, mit einer Kopie der offiziellen Einladung.“

In dem Schreiben der zuständigen Behörde, in dem bestätigt wird, dass der Betreffende Mitglied der Delegation ist, die zu dem offiziellen Treffen in das Gebiet der anderen Vertragspartei reist, ist der Name des Antragstellers anzugeben. Der Name des Antragstellers muss nicht unbedingt auch in der offiziellen Einladung zu dem Treffen angegeben werden; dies könnte jedoch der Fall sein, wenn die Einladung an eine bestimmte Person gerichtet ist.

Diese Bestimmung gilt für Angehörige offizieller Delegationen, unabhängig von ihrem Pass (nicht-biometrischer Dienstpass oder gewöhnlicher Reisepass).

„(b)      Geschäftsleute und Vertreter von Unternehmensverbänden:

– eine schriftliche Einladung der gastgebenden juristischen Person oder des gastgebenden Unternehmens, der Repräsentanz oder einer Niederlassung dieser juristischen Person oder des Unternehmens, von zentralstaatlichen oder örtlichen Behörden der Mitgliedstaaten oder von Organisationskomitees von Handels- und Industrieausstellungen, Konferenzen und Symposien, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stattfinden;“

„(c)      Lkw- und Busfahrer, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in Fahrzeugen befördern, die in der Ukraine angemeldet sind:

– eine schriftliche Aufforderung des nationalen Verkehrsunternehmensverbands der Ukraine zur Durchführung des grenzüberschreitenden Kraftverkehrsdienstes mit Angabe des Zwecks, der Dauer, des beziehungsweise der Zielorte und der Häufigkeit der Fahrten;“

Folgende Stellen, die für die Durchführung des grenzüberschreitenden Kraftverkehrsdienstes sorgen, sind für die Angabe des Zwecks, der Dauer und der Häufigkeit der Fahrten von Lkw- und Busfahrern, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend in das Gebiet eines EU-Mitgliedstaats in Fahrzeugen befördern, die in der Ukraine angemeldet sind, zuständig:

Association of International Road Carriers of Ukraine (Verband von Unternehmen des grenzüberschreitenden Kraftverkehrs der Ukraine) (AsMAP/„АсМАП“)

Postanschrift des AsMAP:

11, Shorsa str.

Kyiv, 03150, Ukraine

Zur Unterzeichnung der Aufforderung sind berechtigt:

Kostiuchenko Leonid – Präsident des AsMAP der Ukraine;

Dokil’ Leonid – Vizepräsident des AsMAP der Ukraine;

Kuchynskiy Yurii – Vizepräsident des AsMAP der Ukraine.

Staatliches Unternehmen „Service on International Road Carriages“ (Grenzüberschreitender Kraftverkehrsdienst) (SE „SIRC“)

Postanschrift des SE „SIRC“:

57, av. Nauka

Kyiv, 03083, Ukraine

Tel.: +38 044 524 21 01

Fax: +38 044 524 00 70

Zur Unterzeichnung der Aufforderung sind berechtigt:

Tkachenko Anatolij – Direktor des SE „SIRC“;

Neronov Oleksandr – Erster stellvertretender Direktor des SE „SIRC“.

Ukrainian Road Transport and Logistics Union (Ukrainische Straßentransport- und Logistikunion)

Postanschrift der „Ukrainian Road Transport and Logistics Union“:

28, Predslavinska str.

Kyiv, 03150, Ukraine

Tel./Fax: +38 044 528 71 30 / +38 044 528 71 46 / +38 044 529 44 40

Zur Unterzeichnung der Aufforderung ist berechtigt:

Lypovskiy Vitalij – Präsident der Union

All-Ukrainian Association of Automobile Carriers (Gesamtukrainischer Verband von Verkehrsunternehmen) (AAAC) (Всеукраїнська асоціація автомобільних перевізників)

Postanschrift des AAAC:

139, Velyka Vasylkivska str.

Kyiv, 03150, Ukraine

Tel./Fax: +38044-538-75-05, +38044-529-25-21

Zur Unterzeichnung der Aufforderung sind berechtigt:

Reva Vitalii (Віталій Рева) - Präsident des AAAC

Glavatskyi Petro (Петро Главатський) - Vizepräsident des AAAC

E-Mail: vaap@i.com.ua4. All-Ukrainian Association of Automobile Carriers (Gesamtukrainischer Verband von Verkehrsunternehmen) (AAAC) (Всеукраїнська асоціація автомобільних перевізників)

Postanschrift des AAAC:

3, Rayisy Okipnoyi str.

Kyiv, 02002, Ukraine

Tel./Fax: +38044-517-44-31, +38044-516-47-26

Zur Unterzeichnung der Aufforderung sind berechtigt:

Vakulenko Volodymyr (Вакуленко Володимир Михайлович) - Vizepräsident des AAAC

5. Ukrainian State Enterprise (staatliches Unternehmen) “Ukrinteravtoservice” (Українське державне підприємство по обслуговуванню іноземних та вітчизняних автотранспортних засобів „Укрінтеравтосервіс“)

Postanschrift des Ukrainian State Enterprise „Ukrinteravtoservice“:

57, av. Nauky

Kyiv, 03083, Ukraine

Zur Unterzeichnung der Aufforderung sind berechtigt:

Dobrohod Serhii (Доброход Сергій Олександрович) – Generaldirektors des staatlichen Unternehmens “Ukrinteravtservice” (Telefon: +38 044 524 -09-99 Mobiltelefon: +38 050 463 -89 -32

Kubalska Svitlana (Кубальська Світлана Сергіївна) – Stellvertretende Generaldirektorin des staatlichen Unternehmens “Ukrinteravtoservice” (Telefon: +38 044 524 -09-99 Mobiltelefon: +38 050 550 -82 -62

In Anbetracht der gegenwärtigen Probleme mit dieser Gruppe von Antragstellern wird der Gemischte Ausschuss die Durchführung dieser Bestimmung sorgfältig überwachen.

„(d)      Angehörige des Zugbegleit-, Kühlwagen- und Triebfahrzeugpersonals in internationalen Zügen, die für Fahrten in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingesetzt werden:

– eine schriftliche Aufforderung der zuständigen Eisenbahngesellschaft der Ukraine mit Angabe des Zwecks, der Dauer und der Häufigkeit der Fahrten;“

Die für den Eisenbahnverkehr in der Ukraine zuständige Stelle ist die „State Administration of Railway Transport of Ukraine“ (Staatliche Verwaltung für Eisenbahnverkehr in der Ukraine) („Ukrzaliznytsia“/ „Укрзалізниця“).

Postanschrift der „Ukrzaliznytsia“:

5-7 Tverskaya str.

Kyiv, 03680, Ukraine

Entsprechend der Kompetenzverteilung des Führungspersonals der „Ukrzaliznytsia“ erteilen folgende Personen Informationen zum Zweck, zur Dauer und zur Häufigkeit der Fahrten von Angehörigen des Zugbegleiter-, Kühlwagen- und Triebfahrzeugpersonals in grenzüberschreitenden Zügen, die für Fahrten in das Hoheitsgebiet von EU-Mitgliedstaaten eingesetzt werden:

Bolobolin Serhii (Болоболін Сергій Петрович) – Erster Generaldirektor von „Ukrzaliznytsia“ (Telefon: +38 044 465 00 10;

Serhiyenko Mykola (Сергієнко Микола Іванович) – Erster stellvertretender Generaldirektor von „Ukrzaliznytsia“ (Telefon: +38 044 465 00 01;

Zhurakivskyy Vitaliy (Жураківський Віталій Олександрович) – Erster stellvertretender Generaldirektor von „Ukrzaliznytsia“ (Telefon: +38 044 465 00 41);

Slipchenko Oleksiy (Сліпченко Олексій Леонтійович) – Stellvertretender Generaldirektor von „Ukrzaliznytsia“ (Telefon: +38 044 465 00 14);

Naumenko Petro (Науменко Петро Петрович) –Stellvertretender Generaldirektor von „Ukrzaliznytsia“ (Telefon: +38 044 465 00 12);

Chekalov Pavlo (Чекалов Павло Леонтійович) - Stellvertretender Generaldirektor von „Ukrzaliznytsia“ (Telefon: +38 044 465 00 13);

Matviiv Igor – Leiter der Abteilung für internationale Beziehungen von „Ukrzaliznytsia“ (Telefon: +38 044 465 04 25);

„(e)      Journalisten und technisches Begleitpersonal im Rahmen seiner Berufsausübung:

– eine von einem Berufsverband oder dem Arbeitgeber des Antragstellers ausgestellte Bescheinigung oder ein anderes von diesen ausgestelltes Dokument, aus der bzw. dem hervorgeht, dass die betreffende Person ein qualifizierter Journalist ist und die Reise zu journalistischen Zwecken erfolgt oder dass die Person zum technischen Begleitpersonal des Journalisten im Rahmen seiner Berufsausübung gehört;“

Freie Journalisten fallen nicht in diese Kategorie.

Vorzulegen ist eine von einem Berufsverband oder dem Arbeitgeber des Antragstellers ausgestellte Bescheinigung oder ein anderes von diesen ausgestelltes Dokument, aus der bzw. dem hervorgeht, dass die betreffende Person ein qualifizierter Journalist ist und die Reise zu journalistischen Zwecken erfolgt oder dass die Person zum technischen Begleitpersonal des Journalisten im Rahmen seiner Berufsausübung gehört.

Folgende ukrainische Berufsverbände sind dafür zuständig zu bescheinigen, dass die betreffende Person qualifizierter Journalist ist:

1. National Union of Journalists of Ukraine (Journalistenverband der Ukraine) (NUJU) (Національна спілка журналістів України, НСЖУ).

Der NUJU stellt qualifizierten Mitarbeitern von Massenmedien die entsprechenden nationalen Ausweise und internationale Presseausweise nach den Vorgaben der Internationalen Journalisten-Föderation aus.

Postanschrift des NUJU:

27-a Khreschatyk str.

Kyiv, 01001, Ukraine

Zur Ausstellung des entsprechenden Dokuments berechtigte Person beim NUJU:

Nalyvaiko Oleg Igorovych (Наливайко Олег Ігорович) – Vorsitzender des NUJU

Tel./Fax: +38044 -234 -20 00 -96; +38044 -234 -49 00 -60; +38044 -234 -52 00 -09;

E-Mail: spilka@nsju.org; admin@nsju.org.

2. Independent Media Union of Ukraine (Verband unabhängiger Medien der Ukraine) (IMUU) (Незалежна медіа-профспілка України)

Postanschrift:

Office 25,

27 – A, Khreshchatyk Str.,

Kyiv, 01001, Ukraine

Zur Ausstellung des entsprechenden Dokuments berechtigte Personen:

Lukanov Yurii (Луканов Юрій Вадимович)– Vorsitzender des IMUU

Vynnychuk Oksana (Оксана Винничук) – Exekutivsekretär des IMUU

Tel: + 38 050 356 57 58

E-Mail: secretar@profspilka.org.ua

„(f)      Personen, die an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Tätigkeiten beteiligt sind, darunter Teilnehmer an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen:

– eine schriftliche Einladung der gastgebenden Einrichtung zur Teilnahme an diesen Aktivitäten";

„(g)      Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen wollen, darunter im Rahmen von Austauschprogrammen sowie zu anderen schulischen Zwecken:

– eine schriftliche Einladung oder eine Einschreibebescheinigung der Gastuniversität bzw. der Gastschule oder ein Studentenausweis bzw. eine Bescheinigung der Belegung der geplanten Kurse;"

Ein Studentenausweis kann nur als Nachweis des Reisezwecks akzeptiert werden, wenn er von der Gastuniversität, dem Gastinstitut oder der Gastschule ausgestellt worden ist, an der bzw. dem die Ausbildung stattfinden wird.

„(h)      Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und berufliches Begleitpersonal:

– eine schriftliche Einladung der Gasteinrichtung: der zuständigen Behörden, nationalen Sportverbände der Mitgliedstaaten und des Nationalen Olympischen Komitees;“

Im Falle internationaler Sportveranstaltungen gelten als Begleitpersonal ausschließlich Personen, die die Sportler aus beruflichen Gründen begleiten: Trainer, Masseure, Manager, medizinisches Personal und Leiter von Sportvereinen. Anhänger von Sportlern sind nicht als Begleitpersonal anzusehen.

„(i)       Teilnehmer an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten und anderen kommunalen Körperschaften:

schriftliche Einladung des Verwaltungsleiters/Bürgermeisters dieser Städte oder kommunalen Körperschaften;“

Der für die Ausstellung der schriftlichen Einladung zuständige Verwaltungsleiter/Bürgermeister einer Stadt oder einer kommunalen Körperschaft ist derjenige der gastgebenden Stadt, in der die Partnerschaftsmaßnahme stattfinden wird. In diese Kategorie fallen ausschließlich offizielle Städtepartnerschaften.

„(j)       enge Verwandte – Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (oder sonstige Sorgeberechtigte), Großeltern und Enkelkinder –, die Staatsbürger der Ukraine, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft sind, oder Bürger der Europäischen Union mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ihrer Staatsangehörigkeit besuchen:

– eine schriftliche Einladung des Gastgebers;“.

Dieser Absatz regelt die Situation von engen Verwandten mit ukrainischer Staatsbürgerschaft, die in die Mitgliedstaaten reisen möchten, um ukrainische Bürger zu besuchen, die in den Mitgliedstaaten rechtmäßig wohnhaft sind, oder Bürgern der Europäischen Union mit Wohnsitz im Gebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen.

Die Echtheit der Unterschrift der einladenden Person ist von der zuständigen Behörde nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Wohnsitzlandes nachzuweisen.

Außerdem müssen der rechtmäßige Aufenthalt der einladenden Person und die verwandtschaftliche Beziehung nachgewiesen werden; z. B. sind mit der schriftlichen Einladung des Gastgebers Kopien der Unterlagen vorzulegen, aus denen sein Status hervorgeht, zum Beispiel eine Kopie des Aufenthaltstitels und eines Dokuments, das die verwandtschaftliche Beziehung bestätigt.

Die vorstehende Bestimmung gilt auch für Verwandte des Personals von diplomatischen Vertretungen und Konsulaten, die zu einem Familienbesuch von bis zu 90 Tagen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten reisen, wobei allerdings der rechtmäßige Aufenthalt und die verwandtschaftliche Beziehung nicht nachgewiesen werden müssen.

Im Einklang mit der dem Abkommen beigefügten „Erklärung der Europäischen Union über Erleichterungen für Familienangehörige" fordert die Europäische Union die konsularischen Einrichtungen der Mitgliedstaaten auf, im Hinblick auf Reiseerleichterungen für einen erweiterten Kreis von Personen, die mit Staatsbürgern der Ukraine mit rechtmäßigem Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder mit Bürgern der Europäischen Union mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ihrer Staatsangehörigkeit verwandt sind (insbesondere Geschwister und deren Kinder), die bestehenden Möglichkeiten des Visakodexes zur Erleichterung der Erteilung von Visa an diese Personengruppe uneingeschränkt zu nutzen, insbesondere durch Vereinfachung des von den Antragstellern zu erbringenden schriftlichen Nachweises, durch Befreiung von den Bearbeitungsgebühren und gegebenenfalls durch Erteilung von Mehrfachvisa.

„(k)      Verwandte, die zu Beerdigungen anreisen:

– ein amtliches Dokument, in dem der Tod sowie die familiären oder sonstigen Bande zwischen dem Antragsteller und dem Toten bestätigt werden;"

Das Abkommen enthält keine Angaben dazu, ob ein solches amtliches Dokument von den Behörden des Landes auszustellen ist, in dem die Beerdigung stattfindet, oder von den Behörden des Landes, in dem die Person, die an der Beerdigung teilnehmen will, wohnhaft ist. Es sollte akzeptiert werden, dass in diesem Fall die zuständigen Behörden beider Länder ausstellungsberechtigt sind.

Vorzulegen ist das o. g. amtliche Dokument, in dem der Tod des Verwandten sowie die familiären oder sonstigen Bande zwischen dem Antragsteller und dem Toten bestätigt werden, z. B. Geburts- und/oder Heiratsurkunde.

„(l)       Personen, die Soldatengräber oder zivile Gräber besuchen:

– ein amtliches Dokument, in dem die Existenz des Grabes sowie die familiären oder sonstigen Bande zwischen dem Antragsteller und dem Begrabenen bestätigt werden;“

Das Abkommen enthält keine Angaben dazu, ob ein solches amtliches Dokument von den Behörden des Landes auszustellen ist, in dem sich das Grab befindet, oder von den Behörden des Landes, in dem die Person, die das Grab besuchen will, wohnhaft ist. Es sollte akzeptiert werden, dass in diesem Fall die zuständigen Behörden beider Länder ausstellungsberechtigt sind.

Vorzulegen ist das o. g. amtliche Dokument, in dem die Existenz des Grabes sowie die familiären oder sonstigen Bande zwischen dem Antragsteller und dem Toten bestätigt werden.

Gemäß einer Erklärung im Anhang zum Abkommen werden Kurzaufenthaltsvisa für Besuche von Soldatengräbern oder zivilen Gräbern in der Regel für bis zu 14 Tage erteilt.

„(m)     Personen, die zu einer medizinischen Behandlung einreisen, und notwendige Begleitpersonen:

– ein amtliches Dokument der medizinischen Einrichtung, aus dem die Notwendigkeit der medizinischen Behandlung in dieser Einrichtung und die Notwendigkeit der Begleitung hervorgehen, sowie der Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung der Behandlungskosten;“

Vorzulegen ist ein Dokument der medizinischen Einrichtung, aus dem die Notwendigkeit der medizinischen Behandlung in dieser Einrichtung hervorgeht, sowie der Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung der Behandlungskosten.

„(n) Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die zu Kursen, Seminaren und Konferenzen einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen:

— eine schriftliche Einladung der gastgebenden Organisation, eine Bestätigung, dass die Person die zivilgesellschaftliche Organisation vertritt, und eine Bescheinigung über die Eintragung dieser Organisation in dem einschlägigen Register, die von einer staatlichen Behörde nach einzelstaatlichem Recht ausgestellt wird;“

Als Beleg für die Eintragung einer zivilgesellschaftlichen Organisation in der Ukraine dient ein Schreiben des Staatlichen Eintragungsdienstes der Ukraine mit Angaben aus dem Register für öffentliche Vereinigungen.

„(o) Angehörige der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten stattfinden:

— eine schriftliche Einladung der gastgebenden Organisation zur Bestätigung der Teilnahme der betreffenden Person an der Veranstaltung;“

„(p) Vertreter von Religionsgemeinschaften:

— eine schriftliche Einladung einer in der Ukraine eingetragenen Religionsgemeinschaft mit Angabe des Zwecks, der Dauer und der Häufigkeit der Besuche;“

Als Beleg für die Eintragung einer Religionsgemeinschaft in der Ukraine dient ein Auszug aus dem Einheitlichen Staatlichen Register für juristische Personen und Selbstständige, aus dem hervorgeht, dass die Organisations- und Rechtsform einer juristischen Person eine Religionsgemeinschaft ist.

„(q) an offiziellen grenzübergreifenden Kooperationsprogrammen der EU, beispielsweise am Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (ENPI) beteiligte Personen:

— eine schriftliche Einladung der gastgebenden Organisation.“

Wichtig: Das Abkommen enthält keine neuen Haftungsvorschriften für die natürlichen oder juristischen Personen, die schriftliche Einladungen/Aufforderungen ausstellen. Im Falle einer falschen Ausstellung solcher Einladungen/Aufforderungen gelten die einschlägigen EU- bzw. innerstaatlichen Vorschriften.

2.2.2    Mehrfachvisa

Wenn der Antragsteller häufig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats reisen muss, kann ein für mehrere Besuche gültiges Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt ausgestellt werden, sofern die Gesamtdauer dieser Besuche pro Zeitraum von 180 Tagen 90 Tage nicht übersteigt.

In Artikel 5 des Abkommens heißt es:

„1.       Diplomatische Vertretungen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten stellen folgenden Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeit von fünf Jahren aus:

(a)        Mitgliedern von nationalen und regionalen Regierungen und Parlamenten, von Verfassungsgerichten und Obersten Gerichten, nationalen und regionalen Staatsanwälten und ihren Stellvertretern, sofern sie nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind, in Ausübung ihrer Amtsgeschäfte;

(b)        ständigen Mitgliedern offizieller Delegationen, die mit an die Ukraine gerichteter offizieller Einladung regelmäßig an Treffen, Besprechungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen von zwischenstaatlichen Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stattfinden;

(c)        Ehepartnern, Kindern (auch Adoptivkindern) unter 21 oder unterhaltsberechtigten Kindern sowie Eltern (oder sonstigen Sorgeberechtigten), die Staatsbürger der Ukraine, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft sind, oder Bürger der Europäischen Union mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ihrer Staatsangehörigkeit besuchen;

(d)       Geschäftsleuten und Vertretern von Unternehmensverbänden, die regelmäßig in die Mitgliedstaaten reisen;

(e)        Journalisten und technischem Begleitpersonal im Rahmen seiner Berufsausübung.

Abweichend vom ersten Unterabsatz wird die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums in Fällen, in denen die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt ist, auf diesen Zeitraum festgesetzt, insbesondere wenn

- bei der in Buchstabe a genannten Personengruppe: die Amtszeit,

- bei der in Buchstabe b genannten Personengruppe: die Dauer der Stellung als ständiges Mitglied einer offiziellen Delegation,

- bei der in Buchstabe c genannten Personengruppe: die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsgenehmigung von Staatsbürgern der Ukraine, die rechtmäßig in der Europäischen Union wohnhaft sind,

- bei der in Buchstabe d genannten Personengruppe: die Dauer der Stellung als Vertreter eines Unternehmensverbands oder die Gültigkeitsdauer des Arbeitsvertrags, oder

- bei der in Buchstabe e genannten Personengruppe: der Arbeitsvertrag,

 sich auf weniger als fünf Jahre erstreckt.“

Für diese Kategorien von Personen ist es unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Stellung oder der verwandtschaftlichen Beziehung mit einem ukrainischen Staatsbürger mit rechtmäßigem Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder einem Bürger der Europäischen Union mit Wohnsitz im Gebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, gerechtfertigt, grundsätzlich ein Mehrfachvisum mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren auszustellen. In dem vorherigen Abkommen war mit dem Ausdruck „mit einer Gültigkeit von bis zu fünf Jahren“ nur die maximale Gültigkeitsdauer festgelegt. Es war ins Ermessen der konsularischen Einrichtungen gestellt, über die Gültigkeitsdauer der einzelnen Visa zu entscheiden. Im geänderten Abkommen ist dieser Ermessensspielraum aufgrund der neuen Formulierung „mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren“ verschwunden. Dort ist festgelegt, dass, falls der Antragsteller die Voraussetzungen des Artikel 5 Absatz 1 erfüllt, die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums 5 Jahre beträgt.

Im Falle von Personen, die unter Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a fallen, ist die berufliche Stellung und die Dauer der Amtszeit nachzuweisen.

Diese Bestimmung gilt nicht für unter Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a fallende Personen, die durch das Abkommen von der Visumpflicht befreit sind (Inhaber eines Diplomatenpasses oder eines biometrischen Dienstpasses).

Im Falle von Personen, die unter Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b fallen, muss nachgewiesen werden, dass es sich um ständige Mitglieder einer Delegation handelt, die regelmäßig an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen teilnehmen müssen.

Im Falle von Personen, die unter Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c fallen, muss der rechtmäßige Aufenthalt der einladenden Person nachgewiesen werden (siehe Abschnitt II.2.2.1 dieser Leitlinien).

Im Falle von Personen, die unter Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben d und e fallen, müssen die berufliche Stellung und die Dauer der beruflichen Tätigkeit nachgewiesen werden.

"2.        Diplomatische Vertretungen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten stellen folgenden Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr aus, falls diese im Vorjahr mindestens ein Visum erhalten und dieses gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des bereisten Staates verwendet haben:

(a)        Lkw- und Busfahrern, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in Fahrzeugen befördern, die in der Ukraine angemeldet sind;

(b)        Angehörigen des Zugbegleiter-, Kühlwagen- und Triebfahrzeugpersonals in internationalen Zügen, die für Fahrten in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingesetzt werden;

(c)        Personen, die an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Tätigkeiten beteiligt sind, darunter Teilnehmern an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, die regelmäßig in die Mitgliedstaaten reisen;

(d)       Teilnehmern an internationalen Sportveranstaltungen und ihrem Begleitpersonal im Rahmen seiner Berufsausübung;

(e)        Teilnehmern an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten und anderen kommunalen Körperschaften;

(f)        Vertretern zivilgesellschaftlicher Organisationen, die regelmäßig zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen in Mitgliedstaaten reisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen;

(g)        an offiziellen grenzübergreifenden Kooperationsprogrammen der EU, beispielsweise am Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (ENPI) beteiligten Personen;

(h)        Studenten und Postgraduierten, die regelmäßig zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, darunter im Rahmen von Austauschprogrammen;

(i)         Vertretern von Religionsgemeinschaften;

(j)         Angehörigen der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten stattfinden;

(k)        Personen, die zwecks medizinischer Behandlungen regelmäßig einreisen müssen, und den erforderlichen Begleitpersonen.

Abweichend vom ersten Unterabsatz wird die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums in Fällen, in denen die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt ist, auf diesen Zeitraum festgesetzt.“

In dem vorherigen Abkommen war mit dem Ausdruck „mit einer Gültigkeit von bis zu einem Jahr“ nur die maximale Gültigkeitsdauer festgelegt. Es war ins Ermessen der konsularischen Einrichtungen gestellt, über die Gültigkeitsdauer der einzelnen Visa zu entscheiden. Im geänderten Abkommen ist dieser Ermessensspielraum aufgrund der neuen Formulierung „mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr“ verschwunden. Dort ist festgelegt, dass, falls der Antragsteller die Voraussetzungen des Artikel 5 Absatz 2 erfüllt, die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums ein Jahr beträgt. Grundsätzlich werden Personen der oben genannten Kategorien ein Jahr gültige Mehrfachvisa ausgestellt, falls die Antragsteller im Vorjahr (in den vorangegangenen 12 Monaten) mindestens ein Schengen-Visum erhalten und dieses gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über Einreise und Aufenthalt im bereisten Staat bzw. in den bereisten Staaten verwendet haben (wenn sie also zum Beispiel die Aufenthaltsfrist nicht überschritten haben) und Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums vorliegen. Das im Vorjahr erhaltene Schengen-Visum kann von einem anderen Schengen-Staat ausgestellt worden sein als dem, in dem das neue Visum beantragt wird. In Fällen, in denen die Ausstellung eines Visums mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr nicht gerechtfertigt ist (wenn beispielsweise das Austauschprogramm kein ganzes Jahr dauert oder die Reisen, die der Betreffende unternehmen muss, sich nicht auf ein ganzes Jahr erstrecken) wird, sofern die anderen Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt sind, ein Visum mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als einem Jahr ausgestellt.

3.         Diplomatische Vertretungen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten stellen den in Absatz 2 genannten Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens zwei bis höchstens fünf Jahren aus, vorausgesetzt, diese haben in den beiden vorangegangenen Jahren die ein Jahr gültigen Mehrfachvisa gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des bereisten Staates verwendet, es sei denn, die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, ist offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt; in diesem Fall wird die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums auf diesen Zeitraum festgesetzt.

4.         Der Aufenthalt der in den Absätzen 1 bis 3 aufgeführten Personen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten darf pro Zeitraum von 180 Tagen 90 Tage nicht übersteigen.“

Den in Artikel 5 Absatz 2 genannten Personengruppen werden Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens zwei bis höchstens fünf Jahren ausgestellt, vorausgesetzt, diese haben in den beiden vorangegangenen Jahren die ein Jahr gültigen Mehrfachvisa gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Hoheitsgebiet des bereisten Staats bzw. in den Hoheitsgebieten der bereisten Staaten verwendet und die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, ist offenkundig nicht auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt. Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Visum mit einer Gültigkeitsdauer von zwei bis fünf Jahren nur ausgestellt wird, wenn dem Antragsteller in den beiden vorangegangenen Jahren zwei Visa mit einer Gültigkeitsdauer von jeweils einem Jahr (und nicht weniger) erteilt wurden und er diese gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet des bereisten Staats bzw. in den Hoheitsgebieten der bereisten Staaten genutzt hat. Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen entscheiden nach Prüfung des jeweiligen Visumantrags über die Gültigkeitsdauer des Visums (zwei bis fünf Jahre).

Hinsichtlich der Festlegung der Kriterien in Artikel 5 Absatz 2: „vorausgesetzt, ... und es liegen Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums vor“, und in Artikel 5 Absatz 3: „vorausgesetzt, … und es liegen nach wie vor die Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums vor“ finden die Kriterien gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a des Visakodexes für die Erteilung dieser Kategorie von Visa Anwendung: z. B., dass der Antragsteller beispielsweise aus beruflichen Gründen häufig in ein oder mehrere Mitgliedstaaten reisen muss.

Es besteht keine Verpflichtung, ein Mehrfachvisum auszustellen, wenn der Antragsteller das vorherige Visum nicht verwendet hat. Ein solches Visum kann jedoch ausgestellt werden, wenn der Antragsteller das vorherige Visum aufgrund von ihm nicht zu verantwortenden Umständen nicht verwendet hat, zum Beispiel weil er seine Tätigkeit als Lkw-Fahrer krankheitsbedingt längere Zeit nicht ausüben konnte.

Im Zusammenhang mit der Ausstellung von Mehrfachvisa für Personen der in Artikel 5 genannten Kategorien ist auch Abschnitt II.2.2.1 zum Nachweis des Reisezwecks zu beachten.

2.2.3. Diplomaten- und Dienstpässe

In Artikel 10 des Abkommens heißt es:

„1.       Staatsbürger der Ukraine mit gültigem Diplomatenpass können ohne Visum in das Gebiet der Mitgliedstaaten einreisen, daraus ausreisen und es im Transit bereisen.

2.         Staatsbürger der Ukraine mit gültigem biometrischen Dienstpass können ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen, daraus ausreisen und es im Transit bereisen.

3.         Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen dürfen sich höchstens 90 Tage pro Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten.“

Bestehende bilaterale Abkommen oder Vereinbarungen über die Befreiung von der Visumpflicht für Inhaber nicht-biometrischer Dienstpässe gelten weiterhin, es sei denn, sie werden gekündigt oder ausgesetzt (siehe Ziffer 1.6 dieser Leitlinien).

Die Entsendung von Diplomaten in die Mitgliedstaaten ist nicht in dem Abkommen geregelt. Die üblichen Akkreditierungsverfahren finden Anwendung.

III. STATISTIK

Damit der durch das Abkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss die Durchführung des Abkommens wirksam überwachen kann, müssen die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten alle sechs Monate der Kommission statistische Angaben übermitteln, die – soweit möglich – vor allem Folgendes betreffen sollen und nach Monaten aufzuschlüsseln sind:

Arten von Visa, die Personen der verschiedenen unter das Abkommen fallenden Kategorien ausgestellt wurden;

Zahl der abgelehnten Visumanträge (aufgeschlüsselt nach den verschiedenen unter das Abkommen fallenden Kategorien);

Anteil der Antragsteller (in %), die pro Personenkategorie zu einem persönlichen Gespräch bestellt wurden;

Zahl der ukrainischen Staatsbürgern ausgestellten Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren (aufgeschlüsselt nach Ländern).

-           Zahl der Visa (in %), die den verschiedenen unter das Abkommen fallenden Kategorien unentgeltlich ausgestellt wurden.

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