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Document 52014PC0666

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES betreffend die Sondersteuer „octroi de mer“ in den französischen Gebieten in äußerster Randlage

/* COM/2014/0666 final - 2014/0308 (CNS) */

52014PC0666

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES betreffend die Sondersteuer „octroi de mer“ in den französischen Gebieten in äußerster Randlage /* COM/2014/0666 final - 2014/0308 (CNS) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

Für die Gebiete der Europäischen Union in äußerster Randlage gelten die Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die französischen Gebiete in äußerster Randlage gehören jedoch nicht zum räumlichen Geltungsbereich der Mehrwertsteuer- und der Verbrauchssteuerrichtlinie.

Die Bestimmungen des AEUV, insbesondere Artikel 110, lassen in den französischen Gebieten in äußerster Randlage im Prinzip nicht zu, dass einheimische Erzeugnisse und Erzeugnisse aus dem französischen Mutterland, anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern unterschiedlich besteuert werden. Nach Artikel 349 AEUV (vormals Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag) können für diese Gebiete jedoch aufgrund dauerhafter Nachteile, die sich auf ihre soziale und wirtschaftliche Lage auswirken, spezifische Maßnahmen ergriffen werden. Diese Maßnahmen betreffen verschiedene Politikbereiche, darunter auch die Steuerpolitik.

Die Sondersteuer „octroi de mer“ ist eine indirekte Steuer auf Lieferungen und Einfuhren von Waren in den französischen Gebieten in äußerster Randlage. Sie gilt im Prinzip für lokal hergestellte Erzeugnisse in der gleichen Weise wie für nicht lokal hergestellte Erzeugnisse (Erzeugnisse aus dem französischen Mutterland, anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern).

Durch die Entscheidung 2004/162/EG des Rates vom 10. Februar 2004 (in der durch die Entscheidung 2008/439/EG des Rates vom 9. Juni 2008 und den Beschluss Nr. 448/2011/EU des Rates vom 19. Juli 2011 geänderten Fassung), die auf der Grundlage von Artikel 299 Absatz 2 des EG-Vertrags erlassen wurde, wurde Frankreich jedoch ermächtigt, bestimmte in den französischen Gebieten in äußerster Randlage (mit Ausnahme von St. Martin) hergestellte Erzeugnisse bis zum 1. Juli 2014 ganz oder teilweise von der Sondersteuer „octroi de mer“ zu befreien. Die Erzeugnisse, die ganz oder teilweise von dieser Steuer befreit werden können, sind im Anhang der vorgenannten Entscheidung aufgeführt. Die Abweichung zwischen den Steuersätzen auf lokal hergestellte Erzeugnisse und den Steuersätzen auf sonstige Erzeugnisse darf je nach Erzeugnis 10, 20 oder 30 Prozentpunkte nicht überschreiten.

Durch diese unterschiedliche Besteuerung sollen die Nachteile ausgeglichen werden, mit denen die Gebiete in äußerster Randlage konfrontiert sind und die höhere Produktionskosten und damit einen höheren Selbstkostenpreis der lokal hergestellten Erzeugnisse zur Folge haben. Ohne spezifische Maßnahmen wären die einheimischen Erzeugnisse selbst dann weniger wettbewerbsfähig als auswärtige Erzeugnisse, wenn die Beförderungskosten berücksichtigt werden. Dadurch würde die Erhaltung einer einheimischen Produktion erschwert, da diese mit höheren Produktionskosten verbunden wäre.

Mit dem Beschluss 2014/162/EU des Rates vom 11. März 2014 wurde die Anwendung der Entscheidung 2004/162/EG des Rates im Übrigen ab dem 1. Januar 2014 auf Mayotte ausgedehnt, das ab diesem Stichtag den Status eines Gebiets in äußerster Randlage erhielt, und es wurde festgelegt, welche Erzeugnisse im Rahmen der Sondersteuer „octroi de mer“ unterschiedlich besteuert werden dürfen und innerhalb welcher Grenzen dies geschehen darf.

Damit die Kommission die Bearbeitung des französischen Antrags zum Abschluss bringen kann, wurde mit dem Beschluss Nr. 378/2014/EU des Rates vom 12. Juni 2014 die ursprünglich am 1. Juli 2014 endende Geltungsdauer der Entscheidung 2004/162/EG des Rates um sechs Monate bis zum 31. Dezember 2014 verlängert.

Mit dem vorliegenden Vorschlag soll für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2020 ein Rechtsrahmen für die Sondersteuer „octroi de mer“ geschaffen werden. Mit dem Vorschlag wird die Geltungsdauer der Entscheidung 2004/162/EG um weitere sechs Monate verlängert, um Frankreich Zeit zu geben, die Bestimmungen des neuen Beschlusses des Rates in sein nationales Recht umzusetzen, und es wird der neue Rechtsrahmen festgelegt, der zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2020 gilt.

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Mit der Entscheidung 2004/162/EG des Rates vom 10. Februar 2004 (in der durch die Entscheidung 2008/439/EG des Rates vom 9. Juni 2008 und die Beschlüsse Nr. 448/2011/EU des Rates vom 19. Juli 2011, 2014/162/EU des Rates vom 11. März 2014 und Nr. 378/2014/EU des Rates vom 12. Juni 2014 geänderten Fassung) wurde Frankreich ermächtigt, bestimmte in den französischen Gebieten in äußerster Randlage (mit Ausnahme von St. Martin) hergestellte Erzeugnisse bis zum 31. Dezember 2014 ganz oder teilweise von der Sondersteuer „octroi de mer“ zu befreien. Die Erzeugnisse, die ganz oder teilweise von dieser Steuer befreit werden können, sind im Anhang der vorgenannten Entscheidung aufgeführt. Die Abweichung zwischen den Steuersätzen auf lokal hergestellte Erzeugnisse und den Steuersätzen auf sonstige Erzeugnisse darf je nach Erzeugnis 10, 20 oder 30 Prozentpunkte nicht überschreiten.

In der Entscheidung 2004/162/EG werden als Gründe für die Annahme der spezifischen Maßnahmen u. a. angeführt: Abgelegenheit, Abhängigkeit von Rohstoffen und Energie, Zwang zu vermehrter Lagerhaltung, Enge des lokalen Marktes und eine nur schwach entwickelte Exporttätigkeit. Alle diese Nachteile haben einen Anstieg der Produktionskosten und damit des Selbstkostenpreises der lokalen Erzeugnisse zur Folge, die ohne spezifische Maßnahmen selbst dann weniger wettbewerbsfähig sind als auswärtige Erzeugnisse, wenn die Kosten der Beförderung in die überseeischen Departements berücksichtigt werden. Dadurch würde die Erhaltung einer einheimischen Produktion erschwert. Die spezifischen Maßnahmen der Entscheidung 2004/162/EG des Rates dienen also dem Ziel, die lokale Industrie durch eine verbesserte Stellung im Wettbewerb zu stärken.

Die französischen Behörden sind der Ansicht, dass die Schwierigkeiten, mit denen die Gebiete in äußerster Randlage konfrontiert sind, nach wie vor bestehen, und haben bei der Europäischen Kommission in verschiedenen, zwischen dem 25. Januar und 7. Juni 2013 an sie gerichteten Schreiben beantragt, über den 1. Juli 2014 hinaus bis zum 31. Dezember 2020 ein differenziertes Steuersystem beizubehalten. Die französischen Behörden machen geltend, dass die zuvor aufgeführten Nachteile dauerhafter Natur seien, dass dank der Besteuerungsregelung, die in der Entscheidung 2004/162/EU des Rates festgelegt wurde, die lokale Produktion erhalten und in einigen Fällen ausgebaut werden konnte und dass diese Besteuerungsregelung für die begünstigten Unternehmen insofern keine Einnahmequelle gewesen sei, als insgesamt gesehen die Einfuhren von Erzeugnissen, die einer unterschiedlichen Besteuerung unterliegen, weiter zugenommen haben.

Die Prüfung der Listen mit Erzeugnissen, bei denen die französischen Behörden eine unterschiedliche Besteuerung anwenden wollen, war sehr arbeitsaufwändig, da für jedes einzelne Erzeugnis überprüft werden musste, ob eine unterschiedliche Besteuerung gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, wobei sicherzustellen ist, dass eine solche unterschiedliche Besteuerung nicht die Integrität und Kohärenz der Rechtsordnung der Union beeinträchtigt, die auch den Binnenmarkt und die gemeinsamen Politiken umfasst.

Diese Prüfung hat sehr lange gedauert, da die Anzahl der betreffenden Erzeugnisse bedeutend ist (mehrere hundert) und umfangreiche Informationen zur Struktur der Märkte für diese Erzeugnisse zu sammeln waren, wobei zu klären war, ob eine einheimische Produktion vorhanden ist, ob „Einfuhren“ in erheblichem Umfang erfolgen (u. a. aus dem französischen Mutterland und anderen Mitgliedstaaten), die die Erhaltung der einheimischen Produktion gefährden können, ob nicht ein Monopol oder Quasi-Monopol der einheimischen Produktion besteht, ob die Produktionsmehrkosten nachgewiesen sind, durch die die lokalen Erzeugnisse gegenüber den „eingeführten“ Erzeugnissen benachteiligt werden, und ob nachgewiesen ist, dass eine unterschiedliche Besteuerung mit anderen Unionspolitiken vereinbar ist.

Wenn keine einheimische Produktion vorhanden ist, die mit der Sondersteuer „octroi de mer“ besteuert wird, ist es überflüssig, Erzeugnisse, die unterschiedlich besteuert werden dürfen, in einer Liste zu erfassen. Bezüglich der Definition der Erzeugnisse, die lokal hergestellt werden, wurden grundsätzlich die genauestmöglichen Positionen in der Kombinierten Nomenklatur herangezogen. In manchen Fällen und bei den Erzeugnissen, die auf den aktuellen Listen der Erzeugnisse aufgeführt sind, die unterschiedlich besteuert werden können, wurden die vierstelligen Positionen der Kombinierten Nomenklatur verwendet, wenn genauere, mehr als vierstellige Zolltarifpositionen nicht ermittelt werden konnten. In diesem Fall kann es vorkommen, dass unter die verwendeten vierstelligen Zolltarifpositionen am Rande auch Erzeugnisse fallen, für die keine einheimische Produktion vorhanden ist.

Zur Bewertung der Produktionsmehrkosten, die mit der unterschiedlichen Besteuerung ausgeglichen werden sollen, haben die französischen Behörden für jedes Erzeugnis oder, wenn mehrere Erzeugnisse ähnliche Produktionskosten haben, für jede Erzeugnisgruppe eine Bewertung der Produktionsmehrkosten vorgelegt, die die lokalen Unternehmen gegebenenfalls zu tragen haben: Beschaffungskosten, Löhne, höhere Energiekosten, finanzieller Aufwand für das Vorhalten höherer Lagerbestände, höhere Instandhaltungskosten, Unterauslastung der Produktionsanlagen, höhere Finanzierungskosten. Es wurde geprüft, ob die berechneten Mehrkosten nicht geringer waren als der Besteuerungsunterschied, den die französischen Behörden vorsehen wollen.

In dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates ist ebenso wie in der Entscheidung 2004/162/EG des Rates vorgesehen, dass Frankreich ermächtigt wird, bestimmte in den französischen Gebieten in äußerster Randlage (mit Ausnahme von St. Martin) hergestellte Erzeugnisse bis zum 31. Dezember 2020 ganz oder teilweise von der Sondersteuer „octroi de mer“ zu befreien. Die Erzeugnisse, die ganz oder teilweise von dieser Steuer befreit werden dürfen, sind im Anhang aufgeführt. Die Abweichung zwischen den Steuersätzen auf lokal hergestellte Erzeugnisse und den Steuersätzen auf sonstige Erzeugnisse darf je nach Erzeugnis 10, 20 oder 30 Prozentpunkte nicht überschreiten. In Teil A des Anhangs sind die Erzeugnisse aufgeführt, bei denen der Besteuerungsunterschied höchstens 10 Prozentpunkte betragen darf, in Teil B die Erzeugnisse, bei denen er höchstens 20 Prozentpunkte betragen darf, und in Teil C schließlich die Erzeugnisse, bei denen er höchstens 30 Prozentpunkte betragen darf.

Die Erzeugnisse, die im Anhang genannt werden, sind mehrheitlich die gleichen wie im Anhang zur Entscheidung 2004/162/EG des Rates. Nach vollständiger Überprüfung der Listen wurden allerdings einige Erzeugnisse gestrichen, für die keine einheimische Produktion mehr besteht. Umgekehrt wurden Erzeugnisse, die in der Entscheidung 2004/162/EG nicht vorkamen, für die aber eine Produktion neu aufgenommen wurde oder sich entwickelt hat, neu in die Erzeugnislisten aufgenommen. Bei manchen Erzeugnissen, die weiterhin in den Listen geführt werden, wurde schließlich der erlaubte Besteuerungsunterschied nach oben (zum Beispiel Wechsel von Teil A des Anhangs in Teil B des Anhangs) oder nach unten (zum Beispiel Wechsel von Teil C des Anhangs in Teil B des Anhangs) verändert, um der Entwicklung der Mehrkosten Rechnung zu tragen. Nach der derzeitigen Regelung können einheimische Kleinerzeuger mit einem Jahresumsatz unter 550 000 EUR von der Sondersteuer „octroi de mer“ befreit werden. Frankreich hat den Wunsch geäußert, diese Schwelle auf 300 000 EUR abzusenken. Dabei möchte Frankreich außerdem die Bedingungen für die Steuerbefreiung von Unternehmen mit einem Jahresumsatz unter 300 000 EUR vereinfachen. Nach der vorgeschlagenen Regelung wären Wirtschaftsteilnehmer, deren Jahresumsatz unter dieser Schwelle liegt, von der Sondersteuer „octroi de mer“ befreit. Im Gegenzug könnten sie den Betrag dieser Steuer nicht von der Vorsteuer abziehen. Unter mehrwertsteuerlichen Gesichtspunkten ähnelt diese Regelung somit der bestehenden Sonderregelung für Kleinunternehmen nach Artikel 282 ff der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006. Somit dürfte eine solche Regelung nicht zu beanstanden sein. Im vorliegenden Fall würde Frankreich die in Artikel 1 des Vorschlags genannten Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen auf alle Wirtschaftsteilnehmer mit einem Jahresumsatz von mindestens 300 000 EUR anwenden.

Um die Kohärenz mit den agrarpolitischen Vorschriften zu gewährleisten, wird die unterschiedliche Besteuerung nicht auf Lebensmittelerzeugnisse angewandt, für die Beihilfen gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und insbesondere im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung gewährt werden. Damit soll verhindert werden, dass die Wirkung der Agrarfördermittel, die im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung gewährt werden, durch eine höhere Besteuerung der subventionierten Erzeugnisse infolge der Sondersteuer „octroi de mer“ aufgehoben oder gemindert wird. Daher haben sich die französischen Behörden damit einverstanden erklärt, von den Listen der Erzeugnisse, die unterschiedlich besteuert werden dürfen, alle Erzeugnisse zu streichen, für die die Anwendung einer besonderen Versorgungsregelung für 2015 beantragt wird.

Die bereits in der Entscheidung 2004/162/EG enthaltene Zielsetzung, die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der französischen überseeischen Departements zu fördern, wird durch die Zweckbindung der Steuer bestätigt. Es besteht die rechtliche Verpflichtung, die Einnahmen aus dieser Steuer in die Mittel der Wirtschafts- und Steuerregelung der französischen überseeischen Departements einzubeziehen und zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung dieser Departements durch Unterstützung der lokalen Wirtschaftstätigkeit einzusetzen.

In dem Vorschlag ist vorgesehen, die Geltungsdauer der Entscheidung 2004/162/EG um weitere sechs Monate bis zum 30. Juni 2015 zu verlängern. Damit wird Frankreich die erforderliche Zeit gewährt, um die Bestimmungen des neuen Beschlusses des Rates in sein nationales Recht umzusetzen.

Als Geltungsdauer der neuen Regelung werden fünf Jahre und sechs Monate festgelegt. Die Ergebnisse der neuen Regelung müssen jedoch ausgewertet werden. Daher müssen die französischen Behörden der Kommission spätestens am 31. Dezember 2017 einen Bericht über die Anwendung der eingeführten Regelung vorlegen, damit die Auswirkungen der getroffenen Maßnahmen und ihr Beitrag zur Förderung und Erhaltung der lokalen Wirtschaftstätigkeit unter Berücksichtigung der Nachteile, mit denen die Gebiete in äußerster Randlage konfrontiert sind, überprüft werden können und festgestellt werden kann, ob die steuerlichen Vorteile, die Frankreich für lokal hergestellte Erzeugnisse gewährt, weiterhin erforderlich und verhältnismäßig sind. Auf der Grundlage dieses Berichts wird die Kommission dem Rat einen Bericht und gegebenenfalls einen Vorschlag vorlegen mit dem Ziel, die Bestimmungen unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse anzupassen.

Zur Vermeidung eines rechtlichen Vakuums gilt der vorliegende Beschluss ab dem 1. Juli 2015.

Der Beschluss des Rates berührt nicht die etwaige Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen

Frankreich wird ermächtigt, bestimmte in den französischen Gebieten in äußerster Randlage (Guadeloupe, Guyana, Martinique, Mayotte und La Réunion) lokal hergestellte Erzeugnisse ganz oder teilweise von der Sondersteuer „octroi de mer“ zu befreien.

Rechtsgrundlage

Artikel 349 AEUV.

Subsidiaritätsprinzip

Allein der Rat ist auf der Grundlage von Artikel 349 AEUV befugt, spezifische Maßnahmen zugunsten der Gebiete in äußerster Randlage zu beschließen, um unter Berücksichtigung der ständigen Gegebenheiten, die die wirtschaftliche und soziale Entwicklung dieser Gebiete beeinträchtigen, die Anwendung der Verträge auf diese Gebiete, einschließlich gemeinsamer Politiken, anzupassen.

Der Vorschlag steht daher im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Er betrifft nur Erzeugnisse, für die nachgewiesen wurde, dass ihre lokale Herstellung mit Mehrkosten verbunden ist.

Die maximale Abweichung, die für jedes der im vorliegenden Vorschlag genannten Erzeugnisse vorgesehen ist, übersteigt nicht die Mehrkosten der betreffenden lokalen Erzeugung. So geht die steuerliche Belastung der Erzeugnisse, die in den französischen Gebieten in äußerster Randlage eingeführt werden, nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um die geringere Wettbewerbsfähigkeit der lokal hergestellten Erzeugnisse auszugleichen.

Wahl der Rechtsinstrumente

Vorgeschlagenes Instrument: Beschluss des Rates

Andere Instrumente wären aus folgendem Grund ungeeignet:

Für Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 349 AEUV ist ein Beschluss des Rates vorgesehen.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union.

2014/0308 (CNS)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

betreffend die Sondersteuer „octroi de mer“ in den französischen Gebieten in äußerster Randlage

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 349,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[1],

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Die Bestimmungen des Vertrags, die für die Gebiete in äußerster Randlage der Union gelten, zu denen die französischen überseeischen Departements gehören, lassen im Prinzip nicht zu, dass einheimische Erzeugnisse und Erzeugnisse aus dem französischen Mutterland, anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern unterschiedlich besteuert werden. Nach Artikel 349 des Vertrags können für diese Gebiete jedoch aufgrund dauerhafter Nachteile, die sich auf ihre soziale und wirtschaftliche Lage auswirken, spezifische Maßnahmen ergriffen werden.

(2)       Daher sollten spezifische Maßnahmen erlassen werden, um die Bedingungen für die Anwendung des Vertrags auf diese Gebiete festzulegen. Dabei sind die Besonderheiten und Sachzwänge dieser Gebiete zu berücksichtigen, ohne die Geschlossenheit und Einheitlichkeit der Rechtsordnung der Gemeinschaft zu gefährden, die auch den Binnenmarkt und die gemeinsamen Politiken umfasst. In Artikel 349 des Vertrags werden die Nachteile genannt, mit denen die Gebiete in äußerster Randlage der Union konfrontiert sind: Abgelegenheit, Abhängigkeit von Rohstoffen und Energie, Zwang zu vermehrter Lagerhaltung, Enge des lokalen Marktes und eine nur schwach entwickelte Exporttätigkeit. Alle diese Nachteile haben einen Anstieg der Produktionskosten und damit des Selbstkostenpreises der lokalen Erzeugnisse zur Folge, die ohne spezifische Maßnahmen selbst dann weniger wettbewerbsfähig sind als auswärtige Erzeugnisse, wenn die Kosten der Beförderung in die überseeischen Departements berücksichtigt werden. Somit würde die Erhaltung einer einheimischen Produktion erschwert. Daher sind spezifische Maßnahmen erforderlich, die darauf abzielen, die einheimische Industrie zu stärken und ihre Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern. Durch die Entscheidung 2004/162/EG des Rates wurde Frankreich ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2014 bestimmte in den französischen Gebieten in äußerster Randlage (Guadeloupe, Guyana, Martinique, La Réunion und ab 1. Januar 2014 Mayotte) hergestellte Erzeugnisse ganz oder teilweise von der Sondersteuer „octroi de mer“ zu befreien, um die Wettbewerbsfähigkeit der lokal hergestellten Erzeugnisse wiederherzustellen. Die Erzeugnisse, die ganz oder teilweise von dieser Steuer befreit werden dürfen, sind im Anhang der vorgenannten Entscheidung aufgeführt. Die Abweichung zwischen den Steuersätzen auf lokal hergestellte Erzeugnisse und den Steuersätzen auf sonstige Erzeugnisse darf je nach Erzeugnis 10, 20 oder 30 Prozentpunkte nicht überschreiten.

(3)       Frankreich hat beantragt, dass ab dem 1. Januar 2015 eine ähnliche Regelung wie die in der Entscheidung 2004/162/EG enthaltene beibehalten wird. Frankreich macht geltend, dass die zuvor aufgeführten Nachteile dauerhafter Natur seien, dass dank der Besteuerungsregelung, die in der Entscheidung 2004/162/EU des Rates festgelegt wurde, die lokale Produktion erhalten und in einigen Fällen ausgebaut werden konnte und den begünstigten Unternehmen insofern kein Vorteil verschafft worden sei, als insgesamt die Einfuhren von Erzeugnissen, die einer unterschiedlichen Besteuerung unterliegen, weiter zugenommen haben.

(4)       Hierzu hat Frankreich der Kommission für jedes der betroffenen Gebiete in äußerster Randlage (Guadeloupe, Guyana, Martinique, Mayotte und La Réunion) fünf Serien von Listen mit Erzeugnissen vorgelegt, für die Frankreich je nachdem, ob diese Erzeugnisse lokal hergestellt werden oder nicht, die Besteuerung um 10, 20 oder 30 Prozentpunkte differenzieren will. Das französische Gebiet in äußerster Randlage St. Martin ist nicht betroffen.

(5)       Mit diesem Beschluss werden die Bestimmungen des Artikels 349 des Vertrags umgesetzt und Frankreich wird ermächtigt, eine unterschiedliche Besteuerung für Erzeugnisse vorzusehen, für die nachgewiesen wurde, dass erstens eine einheimische Produktion vorhanden ist, dass zweitens in erheblichem Umfang Waren (auch aus dem französischen Mutterland und anderen Mitgliedstaaten) eingeführt werden, die die Erhaltung der einheimischen Produktion beeinträchtigen können, und dass drittens Mehrkosten anfallen, die die Selbstkostenpreise der einheimischen Produktion gegenüber den Erzeugnissen von außerhalb verteuern und die Wettbewerbsfähigkeit der lokal hergestellten Erzeugnisse beeinträchtigen. Der Besteuerungsunterschied darf nicht höher sein als die nachgewiesenen Mehrkosten. Durch die Anwendung dieser Grundsätze können, ohne über das erforderliche Maß hinauszugehen und ohne einen ungerechtfertigten Vorteil zugunsten der einheimischen Produktion zu schaffen, die Bestimmungen des Artikels 349 des Vertrags umgesetzt werden, um die Aushöhlung der Geschlossenheit und Einheitlichkeit der Rechtsordnung der Union zu verhindern, zu der der Schutz eines funktionierenden Wettbewerbs im Binnenmarkt und eine Beihilfenpolitik gehören.

(6)       Um die Verpflichtungen von Kleinunternehmen zu vereinfachen, betreffen die Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen alle Wirtschaftsteilnehmer mit einem Jahresumsatz von mindestens 300 000 EUR. Wirtschaftsteilnehmer, deren Jahresumsatz unter dieser Schwelle liegt, sind von der Sondersteuer „octroi de mer“ befreit, können dafür aber keinen Vorsteuerabzug vornehmen.

(7)       Ebenso wird, um die Geschlossenheit des Unionsrechts zu gewährleisten, die unterschiedliche Besteuerung nicht auf Lebensmittelerzeugnisse angewandt, für die Beihilfen gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates gewährt werden.[2] Diese Bestimmung soll verhindern, dass die Wirkung der Agrarfördermittel, die im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung gewährt werden, durch eine höhere Besteuerung der subventionierten Erzeugnisse infolge der Sondersteuer „octroi de mer“ aufgehoben oder gemindert wird.

(8)       Die bereits in der Entscheidung 2004/162/EG enthaltene Zielsetzung, die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der französischen überseeischen Departements zu fördern, wird durch die Zweckbindung der Steuer bestätigt. Es besteht die rechtliche Verpflichtung, die Einnahmen aus dieser Steuer in die Mittel der Wirtschafts- und Steuerregelung der französischen überseeischen Departements einzubeziehen und zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung dieser Departements durch Unterstützung der lokalen Wirtschaftstätigkeit einzusetzen.

(9)       Die Geltungsdauer der Entscheidung 2004/162/EG muss um sechs Monate bis zum 30. Juni 2015 verlängert werden. Diese Frist ermöglicht es Frankreich, den vorliegenden Beschluss in sein nationales Recht umzusetzen.

(10)     Die Regelung wird fünf Jahre und sechs Monate gelten und am 31. Dezember 2020 enden, dem Tag, an dem auch die Anwendung der derzeitigen Regeln für staatliche Beihilfen mit regionaler Zweckbestimmung endet. Zuvor müssen jedoch die Ergebnisse der Anwendung dieser Regelung ausgewertet werden. Daher legen die französischen Behörden der Kommission spätestens am 31. Dezember 2017 einen Bericht über die Anwendung der eingeführten Steuerregelung vor, damit die Auswirkungen der getroffenen Maßnahmen und ihr Beitrag zur Erhaltung, Förderung und Entwicklung der lokalen Wirtschaftstätigkeit unter Berücksichtigung der Nachteile, mit denen die Gebiete in äußerster Randlage konfrontiert sind, überprüft werden können. In dem Bericht ist insbesondere zu überprüfen, ob die steuerlichen Vorteile, die Frankreich für lokal hergestellte Erzeugnisse gewährt, nicht über das unbedingt erforderliche Maß hinausgehen und weiterhin erforderlich und verhältnismäßig sind. Außerdem muss in dem Bericht untersucht werden, wie sich die eingeführte Regelung auf das Preisniveau in den französischen Gebieten in äußerster Randlage auswirkt. Auf der Grundlage dieses Berichts wird die Kommission dem Rat einen Bericht und gegebenenfalls einen Vorschlag vorlegen mit dem Ziel, die Bestimmungen unter Berücksichtigung der Erkenntnisse anzupassen.

(11)     Damit ein rechtliches Vakuum vermieden wird, ist es erforderlich, dass dieser Beschluss ab dem 1. Juli 2015 gilt.

(12)     Der vorliegende Beschluss berührt nicht die etwaige Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

1.           Abweichend von den Artikeln 28, 30 und 110 des Vertrags wird Frankreich ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2020 Erzeugnisse, die in Guadeloupe, Guyana, Martinique, Mayotte und La Réunion und somit in Gebieten in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 349 des Vertrags hergestellt werden und im Anhang aufgelistet sind, ganz oder teilweise von der Sondersteuer „octroi de mer“ zu befreien.

Diese Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen müssen sich in die Strategie zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der betroffenen Gebiete in äußerster Randlage – unter Berücksichtigung ihres gemeinschaftlichen Charakters – einfügen und zur Förderung der lokalen Wirtschaftstätigkeit beitragen, ohne die Handelsbedingungen so zu verändern, dass sie dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen.

2.           Im Verhältnis zur Besteuerung ähnlicher Erzeugnisse, die nicht in den betroffenen Gebieten in äußerster Randlage hergestellt wurden, darf die sich aus der Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung gemäß Absatz 1 ergebende Abweichung folgenden Umfang nicht überschreiten:

a) 10 Prozentpunkte für die in Teil A des Anhangs genannten Erzeugnisse;

b) 20 Prozentpunkte für die in Teil B des Anhangs genannten Erzeugnisse;

c) 30 Prozentpunkte für die in Teil C des Anhangs genannten Erzeugnisse.

Frankreich sagt zu, dass die Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen für die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse nicht den Prozentsatz überschreiten, der unbedingt erforderlich ist, um die lokale Wirtschaftstätigkeit zu erhalten, zu fördern und auszubauen.

3.           Frankreich wendet die in den beiden vorhergehenden Absätzen genannten Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen auf Wirtschaftsteilnehmer mit einem Jahresumsatz von mindestens 300 000 EUR an. Wirtschaftsteilnehmer, deren Jahresumsatz unter dieser Schwelle liegt, sind von der Sondersteuer „octroi de mer“ befreit.

Artikel 2

Die französischen Behörden wenden auf Erzeugnisse, die unter die besondere Versorgungsregelung gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 fallen, die gleiche Besteuerungsregelung wie auf lokal hergestellte Erzeugnisse an.

Artikel 3

Frankreich meldet die Steuerregelungen gemäß Artikel 1 unverzüglich der Kommission.

Frankreich legt der Kommission spätestens am 31. Dezember 2017 einen Bericht über die Anwendung der Steuerregelung gemäß Artikel 1 vor, der Auskunft gibt über die Auswirkungen der getroffenen Maßnahmen sowie deren Beitrag zur Erhaltung, Förderung und Entwicklung der lokalen Wirtschaftstätigkeit unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten, mit denen die Gebiete in äußerster Randlage konfrontiert sind.

Auf der Grundlage dieses Berichts legt die Kommission dem Rat einen Bericht und gegebenenfalls einen Vorschlag vor.

Artikel 4

In Artikel 1 Absatz 1 der Entscheidung 2004/162/EG, geändert durch den Beschluss Nr. 378/2014/EU vom 12. Juni 2014, wird das Datum „31. Dezember 2014“ ersetzt durch „30. Juni 2015“.

Artikel 5

Die Artikel 1, 2 und 3 gelten ab dem 1. Juli 2015.

Artikel 4 gilt ab dem 1. Januar 2015.

Artikel 6

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]               ABl. C vom , S. .

[2]               Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 23).

ANHANG

A. Liste der unter Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a fallenden Erzeugnisse gemäß der Einreihung in der Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs[1]

1. Region in äußerster Randlage Guadeloupe

0105 11, 0201, 0203, 0207, 0208, 0305 49 80, 0702, 0705 19, 0706 10 00 10, 0707 00 05, 0709 60 10, 0709 60 99, 1106, 2103 30 90, 2103 90 30, 2209 00 91, 2505, 2712 10 90, 2804, 2806, 2811, 2814, 2853 00 10, 3808, 4407 10, 4407 21 bis 4407 29, 4407 99, 7003 12 99, 7003 19 90, 7003 20, 8419 19.

2. Region in äußerster Randlage Guyana

0105 11, 0702, 0709 60, 0805, 0807, 1006 20, 1006 30, 2505 10, 2517 10, 3824 50, 3919, 3920 43, 3920 51, 6810 11, 7215, 7606 außer 7606 91, 9405 60.

3. Region in äußerster Randlage Martinique

0105 11, 0105 12, 0105 15, 0201, 0203, 0207, 0208 10, 0209, 0305, 0403 außer 0403 10, 0405, 0706, 0707, 0709 60, 0709 99, 0710 außer 0710 90, 0711, 0801 11 bis 0801 19, 0802 90, 0803, 0804 30, 0804 50, 0805, 0809 10, 0809 40, 0810 30, 0810 90, 0812, 0813, 0910 91, 1102, 1106 20, 1904 10, 1904 20, 2001, 2005 außer 2005 99, 2103 30, 2103 90, 2104 10, 2505, 2710, 2711, 2712, 2804, 2806, 2811 außer 2811 21, 2814, 2836, 2853 00 10, 2907, 3204, 3205, 3206, 3207, 3401, 3808, 3820, 4012 11, 4012 12, 4012 19, 4401, 4407 21 bis 4407 29, 4408, 4409, 4415 20, 4421 90, 4811, 4820, 6306 12, 6306 19, 6306 30, 6902, 6904 10, 7006, 7003 12, 7003 19, 7113 bis 7117, 7225, 7309, 7310 außer 7310 21, 7616 91, 7616 99, 8402 90, 8419 19, 8902, 8903 99, 9406.

4. Region in äußerster Randlage Mayotte

0407, 0702, 0704 90 90, 0705 19, 0709 99 10, 0707 00 05, 0708 90, 0709 30, 0709 60, 0709 93 10, 0709 99 60, 0714, 0801 11, 0801 12, 0801 19, 0803, 0804 30, 0805 10, 0904 11, 0904 12, 0905, 1806, 2309 90 außer 2309 90 96, 3925 10 00, 3925 90 80, 3926 90 90, 3926 90 97, 6901, 6902, 9021 21 90.

5. Region in äußerster Randlage Réunion

0105 11, 0105 12, 0105 13, 0105 15, 0207, 0208 10, 0208 90 30, 0208 90 98, 0209, 0301, 0302, 0303, 0304, 0305, 0403, 0405 außer 0405 10, 0406 10, 0406 90, 0407, 0408, 0601, 0602, 0710, 0711 90 10, 0801, 0803, 0804, 0805, 0806, 0807, 0808, 0809, 0810, 0811, 0812, 0813, 0904, 0909 31, 0910 99 99, 1101 00 15, 1106 20, 1108 14, 1604 14, 1604 19, 1604 20, 1701, 1702, 1903, 1904, 2001, 2002 10, 2004 10 10, 2004 10 91, 2004 90 50, 2004 90 98, 2005 10, 2005 20, 2005 40, 2006, 2007 außer 2007 99 97 10, 2103 20, 2103 90, 2104, 2201, 2309 90 außer 2309 90 35 und 2309 90 96 90, 2710 19 81 bis 2710 19 99, 3211, 3214, 3402, 3403 99, 3505 20, 3506 10, 3808 92, 3808 99, 3809, 3811 90, 3814, 3820, 3824, 3921 11, 3921 13, 3921 90 90, 3925 10, 3926 90, 4009, 4010, 4016, 4407 10, 4409 10, 4409 21, 4409 29, 4415 20, 4421, 4811, 4820, 6306, 6801, 6811 89, 7007 29, 7009 außer 7009 10, 7312 90, 7314 außer 7314 20, 7314 39, 7314 41, 7314 49 und 7314 50, 7606, 8310, 8418 50, 8418 69, 8418 91, 8418 99, 8421 21 bis 8421 29, 8471 30, 8471 41, 8471 49, 8537, 8706, 8707, 8708, 8902, 8903 99, 9001, 9021 21 90, 9021 29, 9405, 9406, 9506 21, 9506 29, 9619.

B. Liste der unter Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b fallenden Erzeugnisse gemäß der Einreihung in der Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs

1. Region in äußerster Randlage Guadeloupe

0302, 0306 15, 0306 16, 0306 19, 0307 91, 0307 99, 0403, 0407, 0409, 0807 11, 0807 19 90, 1601, 1602 41 10, 1604 20 10, 1806 31, 1806 32 10, 1806 32 90, 1806 90 31, 1806 90 60, 1901 20, 1902 11, 1902 19, 1905, 2105, 2106, 2201 90, 2202 10, 2202 90, 2207 10, 2208 40, 2309 90 außer 2309 90 31 30, 2309 90 51 und 2309 90 96 90, 2523 29, 2828, 3101, 3102 90, 3103 90, 3104 20, 3105 20, 3208, 3209, 3305 10, 3401, 3402, 3406, 3917 außer 3917 10 10, 3919, 3920, 3923, 3924 10, 3925 10, 3925 30, 3925 90, 3926 90, 4418 10, 4418 20, 4418 90, 4818 10, 4818 20, 4818 30, 4818 90, 4821 10, 4821 90, 4823 40, 4823 61, 4823 69, 4823 70 10, 4910, 4911 10, 6303 12, 6303 91, 6303 92 90, 6303 99 90, 6306 12, 6306 19, 6306 30, 6810 außer 6810 11 10, 7213 10, 7213 91 10, 7214 20, 7214 99 10, 7308 30, 7308 40, 7308 90 59, 7308 90 98, 7309 00 10, 7310 10, 7310 21 11, 7310 21 19, 7310 29, 7314 außer 7314 12, 7610 10, 7610 90 90, 7616 99 90, 9001 40, 9404 10, 9404 21, 9406 00 20.

2. Region in äußerster Randlage Guyana

0201, 0203, 0204, 0206 10 95, 0206 10 98, 0206 30, 0206 80 99, 0207 11, 0207 13, 0207 41, 0207 43, 0208 10, 0208 90 10, 0208 90 30, 0209 10 90, 0209 90, 0210 11, 0210 12, 0210 19, 0210 99, 0302, 0303 89, 0304, 0305 39 90, 0305 49 80, 0305 59 80, 0305 69 80, 0306 17, 0403 10, 0406 10, 0406 40, 0406 90, 0901 außer 0901 90, 1601, 1602, 1604 11 bis 1604 20, 1605 10 bis 1605 29, 1605 52 bis 1605 54, 1905, 2001 90 10, 2001 90 20, 2001 90 40, 2001 90 70, 2001 90 92, 2001 90 97, 2006 00 10, 2006 00 31, 2006 00 35, 2006 00 38 81, 2006 00 38 89, 2006 00 91, 2006 00 99 99, 2008 11, 2008 99 außer 2008 99 48 19, 2008 99 48 99, 2008 99 49 80, 2103, 2105, 2106 90 98, 2201, 2202, 2208 40, 2309 90 außer 2309 90 96 90, 2309 90 96 30, 2309 90 31 30, 2309 90 35, 2309 90 43, 2309 90 41 20, 2309 90 41 80 und 2309 90 51, 2828 90, 3208 90, 3209 10, 3402, 3809 91, 3923 außer 3923 10, 3923 40 und 3923 90, 3925, 3926 90, 4201, 4817, 4818, 4819 40, 4819 50, 4819 60, 4820 10, 4821 10, 4823 69, 4823 90 85, 4905 91, 4905 99, 4909, 4910, 4911, 5907, 6109, 6205, 6206, 6306 12, 6306 19, 6307 90 98, 6802 23, 6802 29, 6802 93, 6802 99, 6810 19, 6815, 7006 00 90, 7009, 7210, 7214 20, 7214 99, 7216, 7301, 7306, 7308 10, 7308 30, 7308 90, 7309, 7310 außer 7310 21 11 und 7310 21 19, 7314, 7326 90 98, 7411, 7412, 7604, 7607, 7610 10, 7610 90, 7612 10, 7612 90 30, 7612 90 80, 7616 91, 7616 99, 7907, 8211, 8421 21 00 90, 8537 10, 9404 21, 9405 20, 9405 40.

3. Region in äußerster Randlage Martinique

0210 11, 0210 12, 0210 19, 0210 20, 0210 99 41, 0210 99 49, 0210 99 51, 0210 99 59, 0302, 0303, 0304, 0306, 0307, 0403 10, 0406 10, 0406 90 50, 0407, 0408 99, 0409, 0601, 0602, 0603, 0604, 0702, 0704 90, 0705, 0710 90, 0807, 0811, 1601, 1602, 1604 20, 1605 10, 1605 21, 1605 62, 1702, 1704 90 61, 1704 90 65, 1704 90 71, 1806, 1902, 2005 99, 2105, 2106, 2201, 2202 10, 2202 90, 2208 40, 2309 außer 2309 90 96 30, 2517 10, 2523 21, 2523 29, 2811 21, 2828 10, 2828 90, 3101, 3102, 3103, 3104, 3105, 3208, 3209, 3210, 3211, 3212, 3213, 3214, 3215, 3303, 3304, 3305, 3402, 3406, 3917, 3919, 3920, 3921 11, 3921 19, 3923 21, 3923 29, 3923 30, 3924, 3925, 3926 10, 3926 30, 3926 90 92, 4418 10, 4418 20, 4418 90, 4818 10, 4818 20, 4818 30, 4818 40, 4818 90, 4819, 4821, 4823, 4902, 4907 00 90, 4909, 4910, 4911 10, 6103, 6104, 6105, 6107, 6109 10, 6109 90 20, 6109 90 90, 6203, 6204, 6205, 6207, 6208, 6805, 6810 11, 6810 19, 6810 91, 6811 81, 6811 82, , 7015 10, 7213, 7214, 7217, 7308, 7314, 7610, 8421 21, 8708 21 90, 8708 99 97, 8716 40, 8901 90 10, 9021 21, 9021 29, 9401 30, 9401 51, 9401 59, 9401 69, 9401 71, 9401 79, 9401 90, 9403, 9404 10, 9404 21, 9405 60.

4. Region in äußerster Randlage Mayotte

0301, 0302, 0303, 0304, 0305, 4407, 4409, 4414, 4418, 4419, 4420, 4421, 4819, 4821, 4902, 4909, 4910, 4911, 7003, 7005, 7210, 7212 30, 7216 61 90, 7216 91 10, 7301, 7308 30 7312, 7314, 7326 90 98, 7606, 7610 10, 8310, 9401 69, 9401 90 30, 9403 20 80, 9403 40, 9406 00 31, 9406 00 38.

5. Region in äußerster Randlage Réunion

0306 11, 0306 16, 0306 17, 0306 21, 0306 26, 0306 27, 0307 11, 0307 19, 0307 59, 0409, 0603, 0604 20 40, 0604 90 91, 0604 90 99, 0709 60, 0901 21, 0901 22, 0910 11, 0910 12, 0910 30, 0910 91 10, 0910 91 90, 1516 20, 1601, 1602, 1605,1704, 1806, 1901, 1902, 1905, 2005 51, 2005 59, 2005 99 10, 2005 99 30, 2005 99 50, 2005 99 80, 2008 außer 2008 19 19 80, 2008 30 55 90, 2008 40 51 90, 2008 40 59 90, 2008 50 61 90, 2008 60 50 90, 2008 70 61 90, 2008 80 50 90, 2008 97 59 90 und 2008 99 49 80, 2105, 2106 90, 2208 40, 2309 10, 3208, 3209, 3210, 3212, 3301 12, 3301 13, 3301 24, 3301 29, 3301 30, 3401 11, 3917, 3920, 3921 90 60, 3923, 3925 20, 3925 30, 4012, 4418, 4818 10, 4819 10, 4819 20, 4821, 4823 70, 4823 90, 4909, 4910, 4911 10, 4911 91, 7216 61 10, 7308 außer 7308 90, 7309, 7310, 7314 20, 7314 39, 7314 41, 7314 49, 7314 50, 7326, 7608, 7610, 7616 91, 7616 99 90, 8419 19, 8528 51, 8528 71, 8528 72, 8528 73, 9401 außer 9401 10 und 9401 20, 9403, 9404 10, 9506 99 90.

C. Liste der unter Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c fallenden Erzeugnisse gemäß der Einreihung in der Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs

1. Region in äußerster Randlage Guadeloupe

0901 21, 0901 22, 1006 30, 1006 40, 1101, 1701, 2007, 2009 außer 2009 11 99 98, 2009 49 99 90, 2009 79 19 90, 2009 89 69 90, 2009 89 73 90, 2009 89 97 99, 2009 90 59 39 und 2009 90 59 90, 2208 70[2], 2208 90[3], 7009 91, 7009 92.

2. Region in äußerster Randlage Guyana

1702, 2007, 2009 außer 2009 11 99 98, 2009 31 19 99, 2009 49 99 90, 2009 89 36 90, 2009 81 99 90 und 2009 90 98 80, 2203, 2208 70[4], 2208 90[5], 4403 49, 4403 99 95, 4407 22, 4407 29, 4407 99 96, 4409 29 91, 4409 29 99, 4418 10 10, 4418 10 90, 4418 20 10, 4418 20 80, 4418 40, 4418 50, 4418 60, 4418 90, 4420 10, 9403 40 10, 9406 00 11, 9406 00 20, 9406 00 38.

3. Region in äußerster Randlage Martinique

0901 21, 0901 22, 1006 30, 1006 40, 1101 00 11, 1101 00 15, 1701, 1901, 1905, 2006 00 10, 2006 00 35, 2006 00 91, 2007 außer 2007 10 99 15, 2007 99 33 15 und 2007 99 39 29, 2008 außer 2008 20 51, 2008 50 61 90, 2008 60 50 10, 2008 80 50 90, 2008 93 93 90, 2008 97 51 90, 2008 97 59 90, 2008 99 48 94, 2008 99 48 99, 2008 99 49 80 und 2008 99 99 90, 2009 außer 2009 11 99 96, 2009 11 99 98, 2009 19 98 99, 2009 29 99 90, 2009 39 39 19, 2009 39 39 99, 2009 49 30 91, 2009 49 30 99, 2009 49 91 90, 2009 69 51 10, 2009 79 11 91, 2009 79 11 99, 2009 89 97 99[6], 2009 89 99 99[7] und 2009 90 59 90[8], 2203, 2204 29, 2205, 2208 70[9], 2208 90[10], 7009 91, 7009 92, 7212 30, 9001 40.

4. Region in äußerster Randlage Mayotte

0401, 0403, 0406, 1601, 1602, 1901, 1905, 2105, 2201, 2202, 2203, 3301 29 11, 3301 29 31, 3401, 3402, 9404 29 90.

5. Region in äußerster Randlage Réunion

0905 10, 1512 19, 1514 19 90, 1515 29, 2009 außer 2009 11 99 96, 2009 19 98 99, 2009 29 99 90, 2009 39 31 19, 2009 69 19 10, 2009 69 51 10, 2009 79 19 90, 2009 79 98 20, 2009 89 69 90[11], 2009 89 73 90, 2009 89 97 99[12], 2009 89 99 99[13], 2009 90 51 80 und 2009 90 59[14], 2202 10, 2202 90, 2203, 2204 21 79, 2204 21 80, 2204 21 83, 2204 21 84, 2204 29 83, 2204 29 84, 2206 00 59, 2206 00 89, 2208 70[15], 2208 90[16], 2402 20, 7113, 7114, 7115, 7117, 7308 90, 9404 21 10, 9404 21 90, 9404 29 10, 9404 29 90.

[1]               Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1), Verordnung zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013 (ABl. L 290 vom 31.10.2013).

[2]               Ausschließlich Erzeugnisse auf Rumbasis der Position 2208 40.

[3]               Ausschließlich Erzeugnisse auf Rumbasis der Position 2208 40.

[4]               Ausschließlich Erzeugnisse auf Rumbasis der Position 2208 40.

[5]               Ausschließlich Erzeugnisse auf Rumbasis der Position 2208 40.

[6]               Wenn der Brix-Wert der Ware mehr als 20° Brix beträgt.

[7]               Wenn der Brix-Wert der Ware mehr als 20° Brix beträgt.

[8]               Wenn der Brix-Wert der Ware mehr als 20° Brix beträgt.

[9]               Ausschließlich Erzeugnisse auf Rumbasis der Position 2208 40.

[10]             Ausschließlich Erzeugnisse auf Rumbasis der Position 2208 40.

[11]             Wenn der Brix-Wert der Ware mehr als 20° Brix beträgt.

[12]             Wenn der Brix-Wert der Ware mehr als 20° Brix beträgt.

[13]             Wenn der Brix-Wert der Ware mehr als 20° Brix beträgt.

[14]             Wenn der Brix-Wert der Ware mehr als 20° Brix beträgt.

[15]             Ausschließlich Erzeugnisse auf Rumbasis der Position 2208 40.

[16]             Ausschließlich Erzeugnisse auf Rumbasis der Position 2208 40.

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