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Document 52014PC0662

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/005 FR/GAD, Frankreich)

/* COM/2014/0662 final */

52014PC0662

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/005 FR/GAD, Frankreich) /* COM/2014/0662 final */


BEGRÜNDUNG

KONTEXT DES VORSCHLAGS

1.           Die Regeln für die Finanzbeiträge des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) sind in der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006[1] (im Folgenden „EGF-Verordnung“) niedergelegt.

2.           Die französischen Behörden stellten den Antrag EGF/2014/005 FR/GAD auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen Entlassungen bei GAD société anonyme simplifiée (im Folgenden „GAD“) in Frankreich.

3.           Nach Prüfung dieses Antrags gelangte die Kommission gemäß allen geltenden Bestimmungen der EGF-Verordnung zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für einen Finanzbeitrag aus dem EGF erfüllt sind.

ZUSAMMENFASSUNG DES ANTRAGS

EGF-Antrag || EGF/2014/005 FR/GAD

Mitgliedstaat || Frankreich

Betroffene Region(en) (NUTS-2-Ebene) || Bretagne (FR 52) und Pays de la Loire (FR 51)

Datum der Einreichung des Antrags || 6.6.2014

Datum der Bestätigung des Antragseingangs || 13.6.2014

Datum des Ersuchens um zusätzliche Informationen || 23.6.2014

Frist für die Übermittlung der zusätzlichen Informationen || 4.8.2014

Frist für den Abschluss der Bewertung || 24.10.2014

Interventionskriterium || Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung

Hauptunternehmen || GAD société anonyme simplifiée

Wirtschaftszweig(e) (NACE-Rev.-2-Abteilung)[2] || Abteilung 10 („Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln“)

Zahl der Tochterunternehmen, Zulieferer und nachgeschalteten Hersteller || 0

Bezugszeitraum (vier Monate) || 29.11.2013 - 28.3.2014

Zahl der Entlassungen oder der Fälle der Aufgabe der Tätigkeit während des Bezugszeitraums (a) || 744

Zahl der Entlassungen oder der Fälle der Aufgabe der Tätigkeit vor oder nach dem Bezugszeitraum (b) || 16

Gesamtzahl der Entlassungen (a + b) || 760

Voraussichtliche Gesamtzahl der vorgesehenen Begünstigten || 760

Zahl der zu unterstützenden jungen Menschen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren (NEETs) || 0

Mittel für personalisierte Dienstleistungen (EUR) || 1 500 000

Mittel für die Durchführung des EGF[3] (EUR) || 30 000

Gesamtmittelausstattung (EUR) || 1 530 000

EGF-Beitrag in EUR (60 %) || 918 000

BEWERTUNG DES ANTRAGS

Verfahren

4.           Die französischen Behörden haben den Antrag EGF/2014/005 FR/GAD am 6. Juni 2014 gestellt, also innerhalb von 12 Wochen ab dem Tag, an dem die Interventionskriterien gemäß Artikel 4 der EGF-Verordnung erfüllt waren. Am 13. Juni 2014, also innerhalb von zwei Wochen nach dem Datum der Einreichung des Antrags, bestätigte die Kommission den Eingang des Antrags und ersuchte die französischen Behörden am 23. Juni 2014 um zusätzliche Informationen. Diese zusätzlichen Informationen wurden innerhalb von sechs Wochen nach dem Ersuchen vorgelegt. Die Frist von zwölf Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags, innerhalb der die Kommission bewerten soll, ob der Antrag die Voraussetzungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags erfüllt, läuft am 24. Oktober 2014 ab.

Förderfähigkeit des Antrags

Betroffene Unternehmen und Begünstigte

5.           Der Antrag betrifft 760 Arbeitskräfte, die bei GAD entlassen wurden. Dieses Unternehmen ist im Wirtschaftszweig NACE Rev. 2 Abteilung 10 („Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln“), insbesondere im Bereich Schlachtung und Verarbeitung von Schweinefleisch, tätig. Die Entlassungen beim genannten Unternehmen betreffen hauptsächlich die NUTS-2-Regionen[4] Bretagne (FR 52) und Pays de la Loire (FR 51).

Interventionskriterien

6.           Die französischen Behörden beantragten eine Intervention gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung, wonach es in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten in mindestens 500 Fällen zur Entlassung von Arbeitskräften oder zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit von Selbständigen gekommen sein muss, wobei auch entlassene Arbeitskräfte und/oder Selbständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, bei Zulieferern oder nachgeschalteten Herstellern mitzählen.

7.           Der Bezugszeitraum von vier Monaten erstreckt sich vom 29. November 2013 bis zum 28. März 2014.

8.           Der Antrag betrifft 744 Arbeitskräfte, die während des viermonatigen Bezugszeitraums bei GAD entlassen wurden[5].

Berechnung der Entlassungen und der Fälle der Aufgabe der Tätigkeit

9.           Diese Entlassungen wurden allesamt ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Mitteilung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder der Freisetzung der Arbeitskraft durch den Arbeitgeber berechnet.

Förderfähige Begünstigte

10.         Neben den bereits genannten 744 Arbeitskräften umfasst die Gesamtzahl der förderfähigen Begünstigten weitere 16 Arbeitskräfte, die nach der allgemeinen Ankündigung der geplanten Entlassungen am 28. Februar 2013 und vor Beginn des viermonatigen Bezugszeitraums entlassen wurden. Da sowohl die Entlassungen innerhalb des Bezugszeitraums als auch die davor vorgenommenen Entlassungen auf dieselben Ereignisse zurückzuführen sind (Einzelheiten hierzu finden sich nachstehend), kann ein eindeutiger ursächlicher Zusammenhang hergestellt werden, wie nach Artikel 6 Absatz 1 der EGF-Verordnung vorgeschrieben. Diese 16 Arbeitskräfte kommen daher ebenfalls für eine Unterstützung aus dem EGF in Frage.

11.         Die Gesamtzahl der förderfähigen Begünstigten beträgt somit 760 Personen.

Zusammenhang zwischen den Entlassungen und der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise gemäß der Verordnung (EG) Nr. 546/2009

12.         Zum Nachweis des Zusammenhangs zwischen den Entlassungen und der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 546/2009 macht Frankreich geltend, dass die globale Finanz- und Wirtschaftskrise in Europa zu einem nachlassenden Konsum von Schweinefleisch führte, was wiederum einen Rückgang der Produktion von Schweinefleisch und des Durchsatzes von Schlachthöfen wie GAD nach sich zog. Während der Konsum von Schweinefleisch 2007 noch bei 43 kg pro Kopf und Jahr gelegen hatte, war er 2013 auf 39 kg pro Kopf und Jahr gesunken. Dieser durch die globale Finanz- und Wirtschaftskrise verursachte Konsumrückgang betraf zwar auch andere Fleischsorten, war jedoch im Fall von Schweinefleisch ganz besonders gravierend, da dessen Preis schneller als der anderer Fleischsorten – vor allem Rindfleisch – gestiegen war.

13.         Schweinefutter besteht hauptsächlich aus einer Mischung aus verschiedenen Getreidesorten, insbesondere Mais, Weizen, Gerste und Soja. Diese Getreidesorten werden zu einem großen Teil aus Ländern außerhalb der EU eingeführt, wie etwa den Vereinigten Staaten, Australien und Südamerika. Diese Gebiete haben in den letzten Jahren unter Dürrezeiten gelitten, was zu einem erheblichen Preisanstieg bei Schweinefutter führte. Im Zeitraum 2006-2011 erhöhte sich der Preis einer Tonne Schweinefutter von 150 EUR auf 250 EUR; bis zum zweiten Halbjahr 2012 stieg er weiter auf 300 EUR, und während des ganzen Jahres 2013 lag er in Frankreich bei durchschnittlich 287 EUR. Die Kosten für das Schweinefutter müssen in den Verkaufspreis der verkaufsfertigen Schweine eingerechnet und letztlich an den Verbraucher weitergegeben werden. Zu der Zeit, als die EU noch unter den Auswirkungen der Krise litt, waren die Verbraucher nicht bereit oder nicht in der Lage, dieselbe Menge an Schweinefleisch wie vor der Krise zu kaufen. GAD als Schlacht- und Fleischverarbeitungsunternehmen war mit Preisdruck von zwei Seiten konfrontiert, nämlich zum einen mit dem Preisdruck seitens der Landwirte, die sich an die gestiegenen Futtermittelpreise anzupassen suchten, und zum anderen mit dem Preisdruck seitens der Verbraucher, die sich an ihr gesunkenes Einkommen anzupassen suchten. Da diese Situation über fünf Jahre andauerte, geriet das Unternehmen schließlich in ernste finanzielle Schwierigkeiten.

14.         Die Bruttogewinnspanne von GAD ging von 123 Mio. EUR im Jahr 2010 auf 107 Mio. EUR im Zeitraum 2012/13 zurück. Während das Unternehmen 2008 noch einen Gewinn von 16 Mio. EUR erzielte, machte es ab 2009 Verluste, die sich in den Jahren 2012 und 2013 auf 20 Mio. EUR beliefen. Das Bruttoeinkommen sank von 495,1 Mio. EUR im Jahr 2008 auf 445,8 Mio. EUR im Jahr 2009, und danach war kein Anstieg mehr zu verzeichnen. Nachdem das Unternehmen im Zeitraum 2010 bis Juni 2013 Verluste in Höhe von 65 Mio. EUR gemacht hatte, wurde es am 27. Februar 2013 unter Konkursverwaltung gestellt.

15.         Bislang war der Sektor „Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln“ Gegenstand eines weiteren EGF-Antrags[6] aufgrund der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise.

Ereignisse, die die Entlassungen bzw. Einstellung der Tätigkeit ausgelöst haben

16.         Am 22. Februar 2013 war GAD insolvent und wurde daher am 27. Februar 2013 vom Gericht unter Konkursverwaltung gestellt.

17.         Bei den Ereignissen, die die Entlassungen bei GAD ausgelöst haben, handelt es sich um die Schließung dreier Produktionsbetriebe, nämlich in Lampaul und Saint-Martin (beide in der Region Bretagne) sowie in Saint-Nazaire (im Département Loire-Atlantique).

Zwei weitere Betriebe produzieren weiter, einer davon in Lampaul und einer in Josselin (beide in der Bretagne).

Erwartete Auswirkungen der Entlassungen auf die lokale, regionale oder nationale Wirtschafts- und Beschäftigungslage

18.         Die Entlassungen wirken sich auf die regionale Wirtschaft in der Bretagne äußerst negativ aus, vor allem weil die Agroindustrie in den Jahren nach der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise als verhältnismäßig sicherer Sektor galt. Die Beschäftigung ist in der Bretagne stärker von der Agroindustrie abhängig als durchschnittlich im übrigen Frankreich (in der Bretagne entfallen 11 % der Arbeitsplätze auf diesen Sektor, im übrigen Frankreich sind es durchschnittlich 5 %).

19.         Die Arbeitnehmer/-innen werden bereits mit Hilfe verschiedener Maßnahmen bei der Arbeitssuche unterstützt, und bis zum 20. Mai 2014 hatten schon 108 von ihnen einen Arbeitsvertrag über mehr als sechs Monate abgeschlossen, weitere 66 Personen einen auf weniger als sechs Monate befristeten Arbeitsvertrag erhalten und drei Personen ein eigenes Unternehmen gegründet. Fast alle betroffenen Arbeitskräfte hatten sich dafür entschieden, in der Region zu bleiben.

Vorgesehene Begünstigte und vorgeschlagene Maßnahmen

Vorgesehene Begünstigte

20.         Voraussichtlich nehmen 760 Arbeitskräfte an den Maßnahmen teil. Nachstehend die Aufschlüsselung dieser Arbeitskräfte nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Altersgruppe:

Kategorie || Zahl der vorgesehenen Begünstigten

Geschlecht: || Männer: || 487 || (64,08 %)

|| Frauen: || 273 || (35,92 %)

Staatsangehörigkeit: || EU-Bürger/-innen: || 760 || (100,00 %)

|| Nicht-EU-Bürger/-innen: || 0 || (0,00 %)

Altersgruppe: || 15-24 Jahre: || 6 || (0,79 %)

|| 25-54 Jahre: || 620 || (81,58 %)

|| 55-64 Jahre: || 133 || (17,50 %)

|| über 64 Jahre: || 1 || (0,13 %)

Förderfähigkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen

21.         Bei den personalisierten Dienstleistungen, die den entlassenen Arbeitskräften angeboten werden sollen, handelt es sich nur um eine einzige Maßnahme:

Hilfestellung und Beratung für die entlassenen Arbeitskräfte durch ein Team von Fachberatern (cellule de reclassement): Da der französische Staat und das entlassende Unternehmen gemeinsam eine Reihe aktiver Maßnahmen finanzieren, die den Arbeitskräften bei der Suche nach einer neuen Beschäftigung helfen sollen, beantragt Frankreich Unterstützung aus dem EGF lediglich zur Finanzierung der Anlaufstelle (cellule de reclassement), die den entlassenen Personen Hilfestellung und Beratung bietet.

Diese „cellule de reclassement“ wird von zwei Vertragsagenturen, ALTEDIA und ADVANCIA, betrieben, deren Aufgabe es ist, den entlassenen Arbeitskräften Hilfestellung und Beratung im Hinblick darauf zu bieten, wie sie auf dem Arbeitsmarkt verbleiben und eine neue Beschäftigung finden können.

Die Agenturen sind vertraglich verpflichtet, jeder teilnehmenden Person a) eine individuell auf sie zugeschnittene berufliche Laufbahn vorzuschlagen und b) eine ausreichende Zahl von Stellenangeboten vorzulegen; außerdem müssen sie c) den betroffenen Personen eine Beratung durch allgemeine Experten und/oder auf Unternehmensgründungen spezialisierte Experten ermöglichen, die über ausgezeichnete Kenntnisse des Arbeitsmarktes in der Region verfügen und in vollem Umfang Unterstützung leisten.

ALTEDIA hat zugesagt, innerhalb von 15 Monaten für 80 % der teilnehmenden Personen eine individuelle Lösung zu finden. Diese Lösung könnte eine neue Arbeitsstelle mit einer Beschäftigungsdauer von mindestens sechs Monaten sein, die Gründung oder Übernahme eines Unternehmens, ein langfristiges Schulungsprogramm mit einem Umfang von mindestens 300 Stunden oder in Ausnahmefällen das Ausscheiden aus dem Programm der Agentur aus persönlichen Gründen. Eine akzeptable Minimallösung wäre die Vorlage zweier geeigneter Stellenangebote (entsprechend den vorhandenen Kompetenzen, die Bezahlung darf 85 % des vorherigen Gehalts nicht unterschreiten, und die Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsstelle darf höchstens 40 km bzw. eine Stunde für den Hin- und Rückweg betragen).

Anbieten werden die Agenturen Workshops zu allgemeinen Kompetenzen (z. B. Erstellung von Lebensläufen, Vorbereitung auf Vorstellungsgespräche, für die Arbeitsuche erforderliche Fertigkeiten sowie Unternehmensgründung), Schulungen zur Internet-Nutzung, Jobmessen und Treffen mit Arbeitgebern oder Vertretern bestimmter Wirtschaftszweige sowie Termine bei Schulungseinrichtungen.

Die Tätigkeit der Agenturen wird von einem Ausschuss überwacht und in Form regelmäßiger schriftlicher Berichte aufgezeichnet.

Für jede teilnehmende Arbeitskraft (und nach Vorlage der nötigen Nachweise) erhalten die Agenturen eine Vergütung gemäß der nachstehenden Auflistung, wohingegen die Kosten der Maßnahmen selbst (z. B. die längeren Schulungen als solche) nicht in der Mittelaufstellung, die dem EGF vorgelegt wird, enthalten sind. Die Zahlung erfolgt in Raten und auf Basis der erzielten Ergebnisse, und zwar wie folgt:

1600 EUR für Mentoring und Unterstützung, wenn für die entlassene Arbeitskraft keine Lösung gefunden werden konnte;

1800 EUR, wenn eine entlassene Arbeitskraft entweder eine Arbeit für die Dauer von bis zu sechs Monaten gefunden, mit der Gründung eines Unternehmens angefangen, eine anerkannte Schulung für die Dauer von mindestens drei Monaten begonnen oder die Anerkennung früher erworbener Berufserfahrung erreicht hat;

1900 EUR, wenn eine entlassene Arbeitskraft einen Arbeitsvertrag für die Dauer von mindestens sechs Monaten erhalten hat;

2000 EUR, wenn eine entlassene Arbeitskraft eine unbefristete Stelle gefunden oder ein Unternehmen gegründet hat.

22.         Die hier beschriebene vorgeschlagene Maßnahme stellt eine aktive Arbeitsmarktmaßnahme dar, die zu den förderfähigen Maßnahmen nach Artikel 7 der EGF-Verordnung zählt. Diese Maßnahme tritt nicht an die Stelle passiver Sozialschutzmaßnahmen.

23.         Die französischen Behörden haben die erforderlichen Informationen zu den Maßnahmen vorgelegt, die für das betreffende Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifverträgen zwingend vorgeschrieben sind. Sie haben bestätigt, dass der Finanzbeitrag des EGF nicht an die Stelle solcher Maßnahmen tritt.

Veranschlagte Mittel

24.         Die Gesamtkosten werden auf 1 530 000 EUR geschätzt, wovon die Kosten für personalisierte Dienstleistungen mit 1 500 000 EUR und die Ausgaben für Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie Kontrolle und Berichterstattung mit 30 000 EUR veranschlagt werden.

25.         Insgesamt wird ein Finanzbeitrag des EGF in Höhe von 918 000 EUR (60 % der Gesamtkosten) beantragt.

Maßnahmen || Geschätzte Teilnehmerzahl || Geschätzte Kosten pro Teilnehmer/-in (EUR) || Geschätzte Gesamtkosten (EUR)

Personalisierte Dienstleistungen (Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und c der EGF-Verordnung)

Zwischengeschaltete Stelle für die Hilfestellung und Beratung für entlassene Arbeitskräfte (cellule de reclassement) || 760 || 1 974 || 1 500 000

Zwischensumme a: || – || 1 500 000

(100 %)

Beihilfen und Anreize (Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der EGF-Verordnung)

Beihilfen und Anreize || 0 || 0 || 0

Zwischensumme b: || – || 0

(0 %)

Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 4 der EGF-Verordnung

1. Vorbereitung || – || 0

2. Verwaltung || – || 0

3. Information und Werbung || – || 0

4. Kontrolle und Berichterstattung || – || 30 000

Zwischensumme c: || – || 30 000

(1,96 %)

Gesamtkosten (a + b + c): || – || 1 530 000

EGF-Beitrag (60 % der Gesamtkosten) || – || 918 000

Zeitraum, in dem die Ausgaben förderfähig sind

26.         Die französischen Behörden leiteten am 3. Januar 2014 die Dienstleistungen der „cellule de reclassement“ zugunsten der zu unterstützenden Begünstigten ein. Die Ausgaben für die unter Nummer 20 dargelegte Maßnahme kommen somit im Zeitraum vom 3. Januar 2014 bis zum 6. Juni 2016 für einen Finanzbeitrag aus dem EGF in Frage.

27.         Den französischen Behörden entstanden ab dem 3. Januar 2014 Verwaltungsausgaben für den Einsatz des EGF. Die Ausgaben für Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie Kontrolle und Berichterstattung kommen somit im Zeitraum vom 3. Januar 2014 bis zum 6. Dezember 2016 für einen Finanzbeitrag aus dem EGF in Frage.

Komplementarität mit Maßnahmen, die aus nationalen Mitteln oder Unionsmitteln gefördert werden

28.         Die nationale Vor- bzw. Kofinanzierung übernimmt der französische Staat, der darüber hinaus auch verschiedene ergänzende Maßnahmen finanzieren wird, die nicht Gegenstand des EGF-Antrags sind.

29.         Die französischen Behörden haben bestätigt, dass die vorgenannte Maßnahme, für die ein Finanzbeitrag aus dem EGF bereitgestellt wird, nicht auch aus anderen Finanzinstrumenten der Union unterstützt wird.

Verfahren für die Anhörung der vorgesehenen Begünstigten oder ihrer Vertreter oder der Sozialpartner sowie lokaler und regionaler Gebietskörperschaften

30.         Die französischen Behörden haben mitgeteilt, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen zusammengestellt wurde, nachdem der zentrale Unternehmensausschuss von GAD am 28. Juni 2013 darüber informiert worden war, dass die Einsparung von 889 Arbeitsplätzen im Unternehmen geplant sei.

31.         Des Weiteren haben sie der Kommission mitgeteilt, dass die entlassenen Arbeitskräfte nicht über den EGF-Antrag informiert worden seien. Dies werde man erst dann tun, wenn die Kommission diesen Vorschlag förmlich an das Europäische Parlament und den Rat weitergeleitet habe.

Verwaltungs- und Kontrollsysteme

32.         Der Antrag enthält eine Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems, in der die Zuständigkeiten der beteiligten Stellen dargelegt sind. Frankreich hat der Kommission mitgeteilt, dass der Finanzbeitrag vom Ministerium für Wirtschaft, Industrie und Beschäftigung verwaltet werden wird, unter Beteiligung mehrerer Stellen der Délégation générale à l'emploi et à la formation professionnelle (DGEFP). Zahlungen werden vom Département financement, dialogue et contrôle de gestion der DGEFP vorgenommen. Die Zertifizierung obliegt der in Nantes angesiedelten Generaldirektion für öffentliche Finanzen. Die regionalen Außenstellen der Generaldirektion für Unternehmen, Wettbewerb, Verbraucher, Arbeit und Beschäftigung in den betroffenen Regionen (Bretagne und Pays de la Loire) wurden mit der Durchführung von Audits betraut.

Verpflichtungszusagen des betreffenden Mitgliedstaats

33.         Die französischen Behörden haben – wie vorgeschrieben – folgende Zusicherungen gegeben:

– Die Grundsätze der Gleichstellung der Geschlechter und der Nichtdiskriminierung werden beim Zugang zu den vorgeschlagenen Maßnahmen und bei ihrer Durchführung beachtet;

– die nationalen und die EU-Rechtsvorschriften über Massenentlassungen wurden eingehalten;

– GAD, das nach den Entlassungen seine Tätigkeit fortgesetzt hat, ist seinen rechtlichen Verpflichtungen im Hinblick auf die Entlassungen nachgekommen und hat für seine Arbeitnehmer/-innen entsprechende Vorkehrungen getroffen;

– die vorgeschlagenen Maßnahmen werden nicht durch andere Fonds oder Finanzinstrumente der Union unterstützt, und es werden Maßnahmen getroffen, um jegliche Doppelfinanzierung auszuschließen;

– die vorgeschlagenen Maßnahmen sind komplementär zu Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden;

– der Finanzbeitrag aus dem EGF entspricht den verfahrensrechtlichen und materiellen Rechtsvorschriften der Union über staatliche Beihilfen.

AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Haushaltsvorschlag

34.         Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020[7] darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten.

35.         Nach Prüfung des Antrags hinsichtlich der Bedingungen von Artikel 13 Absatz 1 der EGF-Verordnung und unter Berücksichtigung der Zahl der zu unterstützenden Personen, der vorgeschlagenen Maßnahmen und der geschätzten Kosten schlägt die Kommission vor, den EGF für einen Betrag von 918 000 EUR (60 % der Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen) in Anspruch zu nehmen, damit ein Finanzbeitrag für den Antrag bereitgestellt werden kann.

36.         Der vorgeschlagene Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF wird gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[8] vom Europäischen Parlament und vom Rat einvernehmlich erlassen.

Verwandte Rechtsakte

37.         Zeitgleich mit diesem Vorschlag für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für die Übertragung des Betrags von 918 000 EUR auf die entsprechende Haushaltslinie vor.

38.         Zum selben Zeitpunkt, zu dem die Kommission diesen Vorschlag für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF annimmt, erlässt sie im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss über einen Finanzbeitrag, der an dem Tag in Kraft tritt, an dem das Europäische Parlament und der Rat den vorgeschlagenen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF erlassen.

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/005 FR/GAD, Frankreich)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006[9], insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[10],

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde eingerichtet, um Arbeitnehmer/-innen und Selbständige, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung, infolge eines Andauerns der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 546/2009[11] oder infolge einer erneuten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise arbeitslos geworden sind bzw. ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen.

(2)       Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates[12] darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten.

(3)       Am 6. Juni 2014 stellte Frankreich einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen Entlassungen[13] bei GAD société anonyme simplifiée in Frankreich und ergänzte ihn gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durch zusätzliche Informationen. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung eines Finanzbeitrags des EGF.

(4)       Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag in Höhe von 918 000 EUR für den Antrag Frankreichs bereitgestellt werden kann –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, damit der Betrag von 918 000 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt werden kann.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments      Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

[1]               ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.

[2]               Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

[3]               Gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013.

[4]               Verordnung (EU) Nr. 1046/2012 der Kommission vom 8. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) im Hinblick auf die Übermittlung der Zeitreihen für die neue regionale Gliederung (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 34).

[5]               Im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der EGF-Verordnung.

[6]               EGF/2014/001 EL/Nutriart (Backwaren).

[7]               ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

[8]               ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

[9]               ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.

[10]             ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

[11]             ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 26.

[12]             Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).

[13]             Im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der EGF-Verordnung.

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