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Document 52014PC0656

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Zustimmung zu dem durch die Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft vorzunehmenden Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, mit dem die Schweizerische Eidgenossenschaft mit dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ und dem Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung in Ergänzung von „Horizont 2020“ assoziiert wird und mit dem die Beteiligung der Schweiz an den Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ zur Verwirklichung des ITER geregelt wird

/* COM/2014/0656 final - 2014/0303 (NLE) */

52014PC0656

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Zustimmung zu dem durch die Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft vorzunehmenden Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, mit dem die Schweizerische Eidgenossenschaft mit dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ und dem Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung in Ergänzung von „Horizont 2020“ assoziiert wird und mit dem die Beteiligung der Schweiz an den Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ zur Verwirklichung des ITER geregelt wird /* COM/2014/0656 final - 2014/0303 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

Am 15. November 2013 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft Verhandlungen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufzunehmen mit dem Ziel, ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft abzuschließen, mit dem die Schweizerische Eidgenossenschaft mit dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ und dem Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung in Ergänzung von „Horizont 2020“ assoziiert wird und mit dem die Beteiligung der Schweiz an den Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ zur Verwirklichung des ITER geregelt wird.

Die Europäische Union und die Europäische Atomgemeinschaft sind Vertragspartei des Abkommens.

Im Hinblick auf den Abschluss des Abkommens im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft schlägt die Kommission vor, dass der Rat

– seine Zustimmung gemäß Artikel 101 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft gibt.

2.           RECHTLICHE ASPEKTE

Der Vorschlag für einen Beschluss des Rates stützt sich auf Artikel 101 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft.

2014/0303 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Zustimmung zu dem durch die Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft vorzunehmenden Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, mit dem die Schweizerische Eidgenossenschaft mit dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ und dem Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung in Ergänzung von „Horizont 2020“ assoziiert wird und mit dem die Beteiligung der Schweiz an den Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ zur Verwirklichung des ITER geregelt wird

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission[1],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Am 15. November 2013 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft Verhandlungen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufzunehmen mit dem Ziel, ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft abzuschließen, mit dem die Schweizerische Eidgenossenschaft mit dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ und dem Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung in Ergänzung von „Horizont 2020“ assoziiert wird und mit dem die Beteiligung der Schweiz an den Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ zur Verwirklichung des ITER geregelt wird.

(2)       Diese Verhandlungen wurden erfolgreich abgeschlossen.

(3)       Im Hinblick auf Angelegenheiten, die unter den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist die Unterzeichnung und der Abschluss des Abkommens Gegenstand eines separaten Verfahrens.

(4)       Im Hinblick auf Angelegenheiten, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, sollte das Abkommen auch im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft abgeschlossen werden.

(5)       Daher sollte dem Abschluss des Abkommens durch die Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft zugestimmt werden.

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Dem durch die Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft vorzunehmenden Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, mit dem die Schweizerische Eidgenossenschaft mit dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ und dem Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung in Ergänzung von „Horizont 2020“ assoziiert wird und mit dem die Beteiligung der Schweiz an den Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ zur Verwirklichung des ITER geregelt wird (im Folgenden „das Abkommen“), wird zugestimmt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

              1.1.    Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

              1.2.    Politikbereich(e) in der ABM-/ABB-Struktur:

              1.3.    Art des Vorschlags/der Initiative

              1.4.    Ziel(e)

              1.5.    Begründung des Vorschlags/der Initiative

              1.6.    Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

              1.7.    Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

              2.1.    Monitoring und Berichterstattung

              2.2.    Verwaltungs- und Kontrollsystem

              2.3.    Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

              3.1.    Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

              3.2.    Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

              3.2.1. Übersicht

              3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

              3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

              3.2.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen

              3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter

              3.3.    Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.        Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Zustimmung zu dem durch die Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft vorzunehmenden Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, mit dem die Schweizerische Eidgenossenschaft mit dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ und dem Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung in Ergänzung von „Horizont 2020“ assoziiert wird und mit dem die Beteiligung der Schweiz an den Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ zur Verwirklichung des ITER geregelt wird

1.2.        Politikbereich(e) in der ABM-/ABB-Struktur[2]

Titel 8 – Forschung und Innovation: Politische Strategie und Koordinierung der Generaldirektionen RTD, JRC, AGRI, EAC, CNCT, ENER, ENTR und MOVE

Titel 10 – Direkte Forschung (JRC)

1.3.        Art des Vorschlags/der Initiative

þ Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme.

¨ Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme[3].

¨ Der Vorschlag/Die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme.

¨ Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme.

1.4.        Ziel(e)

1.4.1.     Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

Assoziierung der Schweiz mit den indirekten und direkten Maßnahmen im Rahmen des Programms Horizont 2020 und der Euratom-Programme und Regelung ihrer Beteiligung an den Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ zur Verwirklichung des ITER; Sicherstellung der institutionellen Vertretung der Schweiz in den einschlägigen Ausschüssen und Gremien. Leistung eines finanziellen und technischen Beitrags zur Durchführung von Horizont 2020, des Euratom-Programms und des ITER-Projekts durch die Schweiz. Politische Maßnahme zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen der EU und Euratom und der Schweiz angesichts der Bedeutung der wissenschaftlich-technischen Forschung für die Vertragsparteien und der derzeitigen gemeinsamen Durchführung von Forschungsprogrammen von gemeinsamen Interesse sowie im Hinblick auf die Zusammenarbeit und die Gewährung von Zugang zu Tätigkeiten im Rahmen des Programms Horizont 2020 sowie des Gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (F4E) (Euratom).

1.4.2.     Einzelziel(e) und ABM-/ABB-Tätigkeit(en)

Einzelziel Nr. …

Einzelziel(e) und ABM-/ABB-Tätigkeit(en): Durch die Assoziierung der Schweiz mit Horizont 2020 kann die Exzellenz in der Forschung gestärkt und damit die Verwirklichung der Innovationsunion unterstützt werden.

1.4.3.     Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken dürfte.

Dieses Abkommen dürfte über die Beteiligung an Horizont 2020 für die Schweiz und die EU von Nutzen sein. Die EU wird von den ausgezeichneten Forschungs- und Innovationskapazitäten der Schweiz und ihren Labors und Instituten im Bereich der Kernspaltung und Kernfusion profitieren; die Schweiz ist ein herausragender Partner der Euratom-Forschung.

1.4.4.     Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

-         Anzahl der schweizerischen Vorschläge/Antragsteller im Verhältnis zur Anzahl der für eine Finanzierung im Rahmen von unter dieses Abkommen fallenden Programmen ausgewählten Vorschläge/Antragsteller;

-         Anzahl der schweizerischen Einrichtungen, die eine Förderung erhalten, und Anteil dieser Förderung an den unter dieses Abkommen fallenden Programmen im Verhältnis zur Beteiligung der Schweiz an den Programmen sowie Anzahl der mit schweizerischen Partnern unterzeichneten Finanzhilfevereinbarungen und Verträge;

- Beitrag der Schweiz zur Verwirklichung der Innovationsunion.

1.5.        -         Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.     Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

AEUV Art. 186 und 218 Absätze 6 und 8, Euratom-Vertrag Art. 101.

1.5.2.     Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU

Die Schweiz zahlt einen jährlichen finanziellen Beitrag für ihre Beteiligung, der in den EU-Haushalt einfließt. Sie leistete den größten Finanzbeitrag aller assoziierten Länder zum RP7. Die Schweiz nimmt ferner aktiv an den Initiativen auf der Grundlage der Artikel 185 und 187 teil.

1.5.3.     Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse

Die Schweiz ist seit 2004 mit den Rahmenprogrammen für wissenschaftliche und technologische Entwicklung assoziiert und nimmt seit 1987 an ihnen teil. Sie ist als einziges Drittland mit dem Euratom-Programm und dem ITER-Projekt assoziiert (seit 1979). Die Erfolgsquote der schweizerischen Teilnehmer liegt im Durchschnitt wesentlich höher als die der Teilnehmer aus den Mitgliedstaaten.

1.5.4.     Vereinbarkeit mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Horizont 2020 ist mit anderen Förderinstrumenten der Union vereinbar und eine Ergänzung zur Teilnahme an COSME und GALILEO, womit Synergien bei der Förderung und eine bessere Nutzung der Assoziierung mit Horizont 2020 möglich sind.

1.6.        Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

þ Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit

– þ  Laufzeit: [15/09/2014/] bis [31/12/2020] für Horizont 2020

– þ  Laufzeit: [15/09/2014/] bis [31/12/2018] für das Euratom-Programm

– þ  Laufzeit: [15/09/2014/] bis [31/12/2020] für die Regelung der Beteiligung der Schweiz am ITER-Projekt

– þ  Finanzielle Auswirkungen: 2014 bis 2020

¨ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Laufzeit

– Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

– anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.        Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung[4]

Für den Haushalt 2014

þ Direkte Verwaltung durch die Kommission

– þ durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union;

– þ  durch Exekutivagenturen. ¨ Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

þ Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

– ¨ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen;

– ¨ internationale Organisationen und deren Agenturen (bitte angeben);

– ¨ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds;

– ¨ Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der Haushaltsordnung;

– ¨ öffentlich-rechtliche Körperschaften;

– ý von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen;

– ¨ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

– ¨ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

– ¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.

– Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

Die Mittelverwaltung geschieht durch die Kommissionsdienststellen und durch F4E für den ITER. Die Kommission vertritt Euratom in den Leitungsgremien der ITER-Organisation und von F4E.

2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.        Monitoring und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

2.2.        Verwaltungs- und Kontrollsystem

Die Kommission bewertet regelmäßig alle im Rahmen des Abkommens durchgeführten Maßnahmen, und die Durchführung dieses Abkommens unterliegt der Überwachung durch den Forschungsausschuss Schweiz/Gemeinschaft, der mit Artikel 5 des Rahmenabkommens eingesetzt wurde. Verwaltungs- und Kontrollsystem.

2.2.1.     Ermittelte Risiken

Keine

2.2.2.     Angaben zum Aufbau des Systems der internen Kontrolle

Die Regeln für den finanziellen Beitrag der Schweiz zu Horizont 2020, zum Euratom-Programm und zu den Tätigkeiten von F4E (ITER) sind in Anhang B des Abkommens festgelegt.

2.2.3.     Abschätzung der Kosten und des Nutzens der Kontrollen sowie Bewertung des voraussichtlichen Fehlerrisikos

Entfällt

2.3.        Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

Solche Maßnahmen sind in Anhang C des Abkommens festgelegt:

Prüfungen: Gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates[5] in der durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1081/2010[6] geänderten Fassung, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002[7] der Kommission in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007[8] geänderten Fassung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012[9] des Europäischen Parlaments und des Rates, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012[10] der Kommission und den übrigen in diesem Abkommen genannten Vorschriften können die Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträge, die mit den in der Schweiz ansässigen Programmteilnehmern geschlossen werden, vorsehen, dass Bedienstete der Kommission, des Europäischen Rechnungshofes oder andere von der Kommission beauftragte Personen jederzeit wissenschaftliche, finanzielle, technische oder sonstige Prüfungen vor Ort bei den Teilnehmern oder ihren Unterauftragnehmern durchführen können.

Die Prüfungen können auch nach Ablauf des Programms Horizont 2020 (2014-2020) und des Euratom-Programms (2014-2018) gemäß den jeweiligen Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträgen stattfinden.

-         Kontrollen und Überprüfungen vor Ort: Im Rahmen dieses Abkommens ist die Kommission (OLAF) berechtigt, auf schweizerischem Hoheitsgebiet gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96[11] des Rates und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013[12] des Europäischen Parlaments und des Rates Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen.

-         Administrative Maßnahmen und Sanktionen: Unbeschadet der Anwendung des schweizerischen Strafrechts kann die Kommission gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Rates, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95[13] des Rates über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften administrative Maßnahmen treffen und Sanktionen verhängen.

-         Einforderungsmaßnahmen sind möglich und auf schweizerischem Hoheitsgebiet vollstreckbar.

3.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.        Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

· Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge

Nummer […][Bezeichnung………………………………………...……….] || GM/NGM ([14]) || von EFTA-Ländern[15] || von Kandidatenländern[16] || von Drittländern || nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

1a || 08 01 Verwaltungsausgaben Forschung 08 01 05 01 Ausgaben für Forschungspersonal 08 01 05 03 Sonstige Verwaltungsausgaben für den Forschungsbereich || NGM || JA || JA || JA || JA

· Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge

Nummer […][Bezeichnung………………………………………...……….] || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Kandidatenländern || von Drittländern || nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

|| […][XX YY YY YY] || || JA/NEIN 0 || JA/NEIN 0 || JA/NEIN 0 || JA/NEIN

3.2.        Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

[Zum Ausfüllen dieses Teils ist die Tabelle für Verwaltungsausgaben zu verwenden (2. Dokument im Anhang dieses Finanzbogens), die für die dienststellenübergreifende Konsultation in CISNET hochgeladen wird.]

3.2.1.     Übersicht

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens || 1a || Wettbewerbsfähigkeit im Dienste von Wachstum und Beschäftigung

GD: Forschung und Innovation: || || || 2014[17] || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT

Ÿ Operative Mittel || || || || || || || ||

Nummer der Haushaltslinie || Verpflichtungen || (1) || || || || || || || ||

Zahlungen || (2) || || || || || || || ||

Nummer der Haushaltslinie || Verpflichtungen || (1a) || || || || || || || ||

Zahlungen || (2 a) || || || || || || || ||

Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[18] 08 01 05 08 01 05 01 08 01 05 03 || 0,068 0,064 0,004 || 0,232 0,218 0,014 || 0,232 0,218 0,014 || 0,232 0,218 0,014 || 0,232 0,218 0,014 || 0,232 0,218 0,014 || 0,232 0,218 0,014 || 1,460 1,372 0,088

Nummer der Haushaltslinie || 08 01 05 || (3) || 0,068 || 0,232 || 0,232 || 0,232 || 0,232 || 0,232 || 0,232 || 1,460

Mittel INSGESAMT für die GD Forschung und Innovation || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 0,068 || 0,232 || 0,232 || 0,232 || 0,232 || 0,232 || 0,232 || 1,460

Zahlungen || =2+2a +3 || 0,068 || 0,232 || 0,232 || 0,232 || 0,232 || 0,232 || 0,232 || 1,460

Ÿ Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || || || || || || ||

Zahlungen || (5) || || || || || || || ||

Ÿ Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || 0,068 || 0,232 || 0,232 || 0,232 || 0,232 || 0,232 || 0,232 || 1,460

Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK <….> des Mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+ 6 || 0,068 || 0,232 || 0,232 || 0,232 || 0,232 || 0,232 || 0,232 || 1,460

Zahlungen || =5+ 6 || 0,068 || 0,232 || 0,232 || 0,232 || 0,232 || 0,232 || 0,232 || 1,460

Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken betrifft:

Ÿ Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || || || || || || ||

Zahlungen || (5) || || || || || || || ||

Ÿ Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || 0,068 || 0,232 || 0,232 || 0,232 || 0,232 || 0,232 || 0,232 || 1,460

Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 4 des Mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag) || Verpflichtungen || || 0,068 || 0,232 || 0,232 || 0,232 || 0,232 || 0,232 || 0,232 || 1,460

Zahlungen || || 0,068 || 0,232 || 0,232 || 0,232 || 0,232 || 0,232 || 0,232 || 1,460

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| || || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT

GD: Forschung und Innovation ||

Ÿ Personalausgaben || || || || || || || ||

Ÿ Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || ||

GD <…….> INSGESAMT || Mittel || || || || || || || ||

Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK 5 des Mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insgesamt = Zahlungen insgesamt) || 0,009 || 0,032 || 0,032 || 0,032 || 0,032 || 0,032 || 0,032 || 0,201

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| || || 2014[19] || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT

Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 5 des Mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 0,077 || 0,264 || 0,264 || 0,264 || 0,264 || 0,264 || 0,264 || 1,661

Zahlungen || 0,077 || 0,264 || 0,264 || 0,264 || 0,264 || 0,264 || 0,264 || 1,661

3.2.2.     Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

– þFür den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

– ¨Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben ò || || || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art[20] || Durchschnittskosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamtzahl || Gesamtkosten

EINZELZIEL Nr. 1[21]... || || || || || || || || || || || || || || || ||

- Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

- Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

- Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || || || || || || || || || || || || || || || ||

EINZELZIEL Nr. 2 || || || || || || || || || || || || || || || ||

- Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2 || || || || || || || || || || || || || || || ||

GESAMTKOSTEN || || || || || || || || || || || || || || || ||

3.2.3.     Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1.  Übersicht

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

– þ  Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| 2014[22] || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT

RUBRIK 5 des Mehrjährigen Finanzrahmens || 0,009 || 0,032 || 0,032 || 0,032 || 0,032 || 0,032 || 0,032 || 0,201

Personalausgaben || || || || || || || ||

Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || ||

Zwischensumme RUBRIK 5 des Mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

Außerhalb der RUBRIK 5[23] des Mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

Personalausgaben || 0,064 || 0,218 || 0,218 || 0,218 || 0,218 || 0,218 || 0,218 || 1,372

Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,004 || 0,014 || 0,014 || 0,014 || 0,014 || 0,014 || 0,014 || 0,088

Zwischensumme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des Mehrjährigen Finanzrahmens || 0,068 || 0,232 || 0,232 || 0,232 || 0,232 || 0,232 || 0,232 || 1,460

INSGESAMT || 0,077 || 0,264 || 0,264 || 0,264 || 0,264 || 0,264 || 0,264 || 1,661

Der Mittelbedarf für Personal und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Mittelumschichtungen gedeckt. Hinzu kommen erforderlichenfalls etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.3.2.  Geschätzter Personalbedarf

– ¨Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

– þFür den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

|| 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020

Ÿ Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) || || || ||

XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || || || || || || ||

XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || ||

08 01 05 01 (indirekte Forschung) || 0,6 || 2 || 2 || 2 || 2 || 2 || 2

10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || ||

Ÿ Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten (VZÄ))[24] ||

XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation) || || || || || || ||

XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen) || || || || || || ||

XX 01 04 yy[25] || – am Sitz || || || || || || ||

– in den Delegationen || || || || || || ||

XX 01 05 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung) || || || || || || ||

10 01 05 02 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)) || || || || || || ||

Sonstige Haushaltslinie (bitte angeben) || || || || || || ||

INSGESAMT || || || || || || ||

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen erforderlichenfalls etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete || Vorgesehene Sitzungen des gemeinsamen Ausschusses und deren Vorbereitung, mehrere Dienstreisen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung des Abkommens sowie regelmäßige Überprüfung und Folgemaßnahmen.

Externes Personal ||

3.2.4.     Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen

– þ  Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

– ¨  Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der betreffenden Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

– ¨  Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des Mehrjährigen Finanzrahmens[26].

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

3.2.5.     Finanzierungsbeteiligung Dritter

– ¨ Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || Insgesamt

Geldgeber / kofinanzierende Organisation || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm

Kofinanzierung INSGESAMT || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm

3.3.        Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

– ¨  Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

– þDer Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

– ¨         auf die Eigenmittel

– þ         auf die sonstigen Einnahmen

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)*

Einnahmenlinie: || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[27]

2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020

6013 - Horizont 2020 - Kernspaltung + JRC - Fusion - ITER || || 34,503 1,838 4,452 26,670 || 114,251 4,916 4,754 32,234 || 120,164 6,566 5,118 11,930 || 408,023 6,735 5,839 11,843 || 431,961 6,902 6,214 10,835 || 461,596 7,636 6,125 9,824 || 504,525 8,125 6,518 4,924

* Die Beträge für die Jahre 2014 bis 2020 sind in Mio. EUR angegeben und dienen als Anhaltspunkt. Bei der Anforderung des Endbetrags werden Korrekturen gegenüber dem Vorjahr berücksichtigt.

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) an.

2014-2016

Haushaltslinien für Teil I und die Maßnahme „Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung“: 08 02 50 01, 09 04 50 01, 15 03 50 01 und 08 03 50 01, 08 04 50 01, 10 03 50 01.

ab 2017

Haushaltslinien: 02 04 50 01, 05 09 50 01, 06 03 50 01, 08 02 50 01, 09 04 50 01, 10 02 50 01, 15 03 50 01, 32 04 50 01 sowie die Einnahmen aus den finanziellen Beiträgen von Drittländern (Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums) zu Horizont 2020;

08 03 50 01, 08 04 50 01, 10 03 50 01: Einnahmen aus den Beiträgen (nicht dem EWR angehörender) Dritter zu Projekten der Forschung und technologischen Entwicklung.

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

Der Finanzbeitrag der Schweiz wird wie folgt berechnet:

Für 2014 stützten sich die Berechnungen auf das BIP der Schweiz im Jahr 2012:

- Beteiligung der Schweiz an Teil I von Horizont 2020 und an Maßnahmen im Rahmen der „Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung“ sowie am Euratom-Rahmenprogramm (außer Kernfusion): 7/24, (BIP CH (2012)/ BIP EU 28);

- Beteiligung der Schweiz am ITER und am Teil „Kernfusion“ des Euratom-Programms: 12/12 = (BIP CH (2012)/ BIP EU 28 + BIP CH).

Für 2015-2020:

- Beteiligung der Schweiz an Teil I von Horizont 2020 und an Maßnahmen im Rahmen der „Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung“ sowie am Euratom-Rahmenprogramm (außer Kernfusion): BIP CH (2013)/ BIP EU 28, abzüglich des Teils der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die aus dem Haushalt des Jahres 2015 finanziert werden, bei denen die Frist vor dem 15.9.2014 abläuft;

- Beteiligung der Schweiz am ITER und am Teil „Kernfusion“ des Euratom-Rahmenpogramms: BIP CH (2013)/ BIP EU 28 + BIP CH).

[1]               ABl. L […], […], S. […].

[2]               ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity Based Budgeting: tätigkeitsbezogene Aufstellung des Haushaltsplans.

[3]               Im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.

[4]               Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html

[5]               ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

[6]               ABl. L 311 vom 26.11.2010, S. 9.

[7]               ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

[8]               ABl. L 111 vom 28.4.2007, S. 13.

[9]               ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

[10]             ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1.

[11]             ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

[12]             ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1.

[13]             ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

[14]             GM = Getrennte Mittel / NGM = Nicht getrennte Mittel.

[15]             EFTA: Europäische Freihandelszone.

[16]             Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.

[17]             Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

[18]             Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

[19]             Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

[20]             Ergebnisse sind Produkte, die geliefert und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B.: Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer).

[21]             Wie unter 1.4.2. („Einzelziel(e)…“) beschrieben.

[22]             Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

[23]             Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

[24]             VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JSD = junge Sachverständige in Delegationen.

[25]             Teilobergrenzen für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).

[26]             Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung (für den Zeitraum 2007-2013).

[27]             Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, mit dem die Schweizerische Eidgenossenschaft mit dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ und dem Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung in Ergänzung von „Horizont 2020“ assoziiert wird und mit dem die Beteiligung der Schweiz an den Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ zur Verwirklichung des ITER geregelt wird

DIE EUROPÄISCHE UNION UND DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT

 

(im Folgenden die „Union“ und „Euratom“),

 

einerseits,

und

DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT

(im Folgenden „Schweiz“),

andererseits 

(im Folgenden die „Vertragsparteien“),

IN DER ERWÄGUNG, dass eine enge Beziehung zwischen der Schweiz und der Union und Euratom für beide Vertragsparteien von Vorteil ist,

IN DER ERWÄGUNG, dass die wissenschaftliche und technische Forschung für die Union und Euratom und für die Schweiz wichtig ist und ein beiderseitiges Interesse an einer Zusammenarbeit in diesem Bereich besteht, um die Ressourcen besser zu nutzen und unnötige Doppelarbeit zu vermeiden,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Schweiz und die Union und Euratom derzeit Forschungsprogramme auf Gebieten von gemeinsamem Interesse durchführen,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Union und Euratom und die Schweiz ein Interesse daran haben, bei diesen Programmen zu ihrem beiderseitigen Nutzen zusammenzuarbeiten,

IN DER ERWÄGUNG, dass beide Vertragsparteien ein Interesse daran haben, den gegenseitigen Zugang ihrer Forschungseinrichtungen zu Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in der Schweiz auf der einen Seite sowie zu dem Rahmenprogramm der Union auf dem Gebiet der Forschung und Innovation, dem Euratom-Programm für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen und den Tätigkeiten des Europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie[1] (im Folgenden „Fusion for Energy“) auf der anderen Seite zu fördern,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Europäische Atomgemeinschaft und die Schweiz 1978 ein Abkommen über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion und der Plasmaphysik (im Folgenden „Fusionsabkommen“) geschlossen haben;

IN DER ERWÄGUNG, dass beide Parteien den beiderseitigen Nutzen der Durchführung des Fusionsabkommens hervorheben: die Europäische Atomgemeinschaft die Rolle der Schweiz bei den Fortschritten im Zusammenhang mit allen Elementen des Euratom-Fusionsprogramms, insbesondere JET und ITER im Hinblick auf den Demonstrationsreaktor DEMO, und die Schweiz die Weiterentwicklung und Stärkung des schweizerischen Programms und dessen Integration in die europäische und die internationale Forschung;

IN DER ERWÄGUNG, dass beide Parteien ihr Bestreben erneut bekräftigen, ihre seit Langem bestehende Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion und der Plasmaphysik auf der Basis eines neuen Rahmens und neuer Instrumente fortzusetzen, die die Unterstützung der Forschungstätigkeiten gewährleisten;

IN DER ERWÄGUNG, dass durch dieses Abkommen das Fusionsabkommen aufgehoben und abgelöst wird;

IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien am 8. Januar 1986 ein Rahmenabkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (im Folgenden „Rahmenabkommen“) geschlossen haben, das am 17. Juli 1987 in Kraft getreten ist;

IN DER ERWÄGUNG, dass die mit dem Rahmenabkommen angestrebte Zusammenarbeit gemäß Artikel 6 des Rahmenabkommens durch geeignete Vereinbarungen zu verwirklichen ist;

IN DER ERWÄGUNG, dass die Gemeinschaften und die Schweiz am 25. Juni 2007 ein Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits unterzeichnet haben;

IN DER ERWÄGUNG, dass Euratom und die Schweiz am 12. Dezember 2012 ein Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits, mit dem die Schweizerische Eidgenossenschaft mit dem Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) assoziiert wird, geschlossen haben;

IN DER ERWÄGUNG, dass die Artikel 9 Absatz 2 der genannten Abkommen eine Erneuerung der Abkommen vorsehen, um eine Beteiligung an neuen mehrjährigen Rahmenprogrammen für Forschung und technologische Entwicklung sowie sonstigen laufenden und künftigen Tätigkeiten zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen zu ermöglichen; 

IN DER ERWÄGUNG, dass Euratom das Übereinkommen über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts geschlossen hat. Gemäß dessen Artikel 21 und gemäß den Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anwendung des ITER-Übereinkommens, des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten für den ITER und des Abkommens über das breiter angelegte Konzept auf das Hoheitsgebiet der Schweiz und über die Mitgliedschaft der Schweiz im Europäischen gemeinsamen Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie vom 22. November 2007 gilt das Übereinkommen auch für die Schweiz, die als voll assoziierter Drittstaat am Euratom-Fusionsprogramm teilnimmt;

IN DER ERWÄGUNG, dass Euratom Mitglied des Europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie ist, das mit Entscheidung des Rates vom 27. März 2007 errichtet wurde. Gemäß Artikel 2 dieser Entscheidung sowie gemäß den Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anwendung des ITER-Übereinkommens, des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten für den ITER und des Abkommens über das breiter angelegte Konzept auf das Hoheitsgebiet der Schweiz und über die Mitgliedschaft der Schweiz im Europäischen gemeinsamen Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie vom 28. November 2007 wurde die Schweiz als Drittstaat, der sein Forschungsprogramm mit dem Euratom-Fusionsprogramm assoziiert hat, Mitglied des Gemeinsamen Unternehmens;

IN DER ERWÄGUNG, dass Euratom das Abkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung Japans zur gemeinsamen Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts im Bereich der Fusionsenergieforschung geschlossen hat. Gemäß dessen Artikel 26 gilt das Abkommen auch für die Schweiz, die am Euratom-Fusionsprogramm als voll assoziierter Drittstaat teilnimmt;

IN DER ERWÄGUNG, dass mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[2] das Rahmenprogramm der Union für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) (im Folgenden „Horizont 2020“), mit dem Beschluss 2013/743 des Rates[3] das Spezifische Programm zur Durchführung von Horizont 2020 und mit der Verordnung (Euratom) Nr. 1314/2013 des  Rates[4] das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2014–2018) in Ergänzung von Horizont 2020 (im Folgenden das „Euratom-Programm“) verabschiedet wurde; dass mit der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[5] die Regeln für die Beteiligung an Horizont 2020 und am Euratom-Programm verabschiedet wurden, die Verordnung (EG) Nr. 294/2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (im Folgenden die „EIT-Verordnung“) durch die Verordnung (EU) Nr. 1292/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[6] geändert wurde und mit dem Beschluss 2013/791/Euratom des Rates[7] zur Änderung der Entscheidung 2007/198/Euratom über die Errichtung des Europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür die Grundlagen für die Finanzierung der mit dem ITER verbundenen Tätigkeiten geschaffen wurden;

IN DER ERWÄGUNG, dass dieses Abkommen und alle in seinem Rahmen durchgeführten Tätigkeiten unbeschadet der  Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft in keiner Weise die Befugnisse der Mitgliedstaaten berühren, bilaterale Tätigkeiten mit der Schweiz auf dem Gebiet der Wissenschaft, Technologie, Forschung und Entwicklung aufzunehmen und dazu gegebenenfalls Abkommen zu schließen –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

ARTIKEL 1

Gegenstand

1. Die Bedingungen für die Beteiligung der Schweiz an der Durchführung des Teils I von Horizont 2020 und der Maßnahmen im Rahmen des Einzelziels „Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung“, am Euratom-Programm 2014-2018 und an den Tätigkeiten des Europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (im Folgenden „Fusion for Energy“) im Zeitraum 2014-2020 sind in diesem Abkommen festgelegt.

1a.   Vorbehaltlich des Artikels 13 Absatz 3c schreibt dieses Abkommen ab dem 1. Januar 2017 die Bedingungen vor, unter denen sich die Schweiz an der Durchführung des gesamten Programms „Horizont 2020“, am Euratom-Programm 2014-2018 und an den Tätigkeiten des Europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie im Zeitraum 2014-2020 beteiligt.

2. Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz können sich unter den in Artikel 7 genannten Bedingungen an den unter dieses Abkommen fallenden Programmen und an den Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ beteiligen.

3. Ab dem 1. Januar 2017 können sich Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz an den Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle der Union beteiligen, soweit diese Beteiligung nicht bereits von Absatz 1 abgedeckt ist.

4. Rechtspersonen mit Sitz in der Union, einschließlich der Gemeinsamen Forschungsstelle, können sich an Forschungsprogrammen und/oder -projekten in der Schweiz beteiligen, deren Themen denen der in Absatz 1 (ab dem 1. Januar 2017: in Absatz 1a) genannten Programme entsprechen.

5. Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a. „Rechtsperson“ bezeichnet eine natürliche Person oder eine nach nationalem Recht, Unionsrecht oder internationalem Recht gegründete und anerkannte juristische Person, die Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen Rechte in Anspruch nehmen und Pflichten unterworfen sein kann;

b. „Unter dieses Abkommen fallende Programme“ bezeichnet Teil I von Horizont 2020, Maßnahmen im Rahmen des Einzelziels „Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung“ und das Euratom-Programm 2014-2018; oder, unter den Bedingungen des Artikels 13 Absatz 3c, ab dem 1. Januar 2017 das gesamte Programm „Horizont 2020“ und das Euratom-Programm 2014-2018;

c. „Teil I von Horizont 2020“ bezeichnet Maßnahmen im Rahmen der in Anhang I Teil I der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Einzelziele, nämlich „Europäischer Forschungsrat“, „Künftige und neu entstehende Technologien“, „Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen“ und „Forschungsinfrastrukturen“.

ARTIKEL 2

Formen und Mittel der Zusammenarbeit

1.         Die Zusammenarbeit kann in folgender Form erfolgen:

a.   Beteiligung von Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz an unter dieses Abkommen fallenden Programmen gemäß den Bedingungen, die in den jeweiligen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse festgelegt sind, sowie an allen Tätigkeiten von „Fusion for Energy‟ gemäß den Bedingungen, die vom Gemeinsamen Unternehmen festgelegt wurden.

      Trifft die Union Vorkehrungen für die Anwendung der Artikel 185 und 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)[8], kann die Schweiz sich an den im Rahmen dieser Bestimmungen geschaffenen rechtlichen Strukturen beteiligen, in Übereinstimmung mit den Beschlüssen und Verordnungen, die zur Einrichtung dieser Strukturen verabschiedet wurden oder noch verabschiedet werden. Unter den Bedingungen des Artikels 13 Absatz 3c gilt dies erst ab dem 1. Januar 2017.

      Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz können sich als Rechtspersonen eines assoziierten Staates an indirekten Maßnahmen auf der Grundlage der Artikel 185 und 187 des AEUV beteiligen. Unter den Bedingungen des Artikels 13 Absatz 3c gilt dies erst ab dem 1. Januar 2017.

      Die Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1292/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates geänderten Fassung gilt für die Beteiligung von Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz an Wissens- und Innovationsgemeinschaften.

      Teilnehmer aus der Schweiz werden zum  Forum der Interessenträger (Stakeholder Forum) des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT) eingeladen.

b.  Finanzieller Beitrag der Schweiz zu den Budgets der Arbeitsprogramme, die zur Durchführung der unter dieses Abkommen fallenden Programme verabschiedet werden, sowie zu den Tätigkeiten von „Fusion for Energy“, berechnet gemäß Artikel 4 Absatz 2.

c.   Beteiligung von Rechtspersonen mit Sitz in der Union an schweizerischen Forschungsprogrammen und/oder -projekten, die der Bundesrat zu Themen verabschiedet, die denen der unter dieses Abkommen fallenden Programme oder den Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ entsprechen, gemäß den einschlägigen schweizerischen Vorschriften und mit Zustimmung der Partner des jeweiligen Projekts und der Leitung des betreffenden schweizerischen Programms. Rechtspersonen mit Sitz in der Union, die an schweizerischen Forschungsprogrammen und/oder -projekten teilnehmen, tragen ihre Kosten selbst, einschließlich ihres Anteils an den Verwaltungs- und allgemeinen Managementkosten der betreffenden Projekte.

2.         Neben der rechtzeitigen Übermittlung von Informationen und Unterlagen über die Durchführung der unter dieses Abkommen fallenden Programme und der Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ sowie der schweizerischen Programme und/oder Projekte kann die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in folgender Form und mit folgenden Mitteln erfolgen:

a. regelmäßiger Meinungsaustausch über Kurs und Prioritäten der Forschungspolitik sowie über Vorhaben in der Schweiz und in der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft;

b. Meinungsaustausch über Aussichten und Entwicklung der Zusammenarbeit;

c. rechtzeitiger Informationsaustausch über die Durchführung von Forschungsprogrammen und -projekten in der Schweiz und in der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft sowie über die Ergebnisse der im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Arbeiten;

d. gemeinsame Sitzungen und, im Anschluss daran, gemeinsame Erklärungen;

e. Besuche und Austausch von Forschern, Ingenieuren und Technikern;

f.            regelmäßige Kontakte und Informationsaustausch zwischen den Programm-/Projektleitern in der Schweiz und in der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft;

g. Teilnahme von Experten an Seminaren, Symposien und Workshops;

h. rechtzeitiger Informationsaustausch über die Tätigkeiten zur Verwirklichung des ITER ähnlich wie bei den Mitgliedstaaten.

ARTIKEL 3

Rechte und Pflichten in Bezug auf geistiges Eigentum

1. Vorbehaltlich des Anhangs A und des geltenden Rechts haben Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz, die sich an unter dieses Abkommen fallenden Programmen oder Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ beteiligen, in Bezug auf Eigentum, Verwertung und Verbreitung von Informationen und geistigem Eigentum, die bzw. das sich aus einer solchen Beteiligung ergeben/ergibt, dieselben Rechte und Pflichten wie die an diesen Forschungsprogrammen und -tätigkeiten mitwirkenden Rechtspersonen mit Sitz in der Union. Diese Bestimmung gilt nicht für die Ergebnisse von Projekten, die vor der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens angelaufen sind.

2. Vorbehaltlich des Anhangs A und des geltenden Rechts haben Rechtspersonen mit Sitz in der Union, die sich an schweizerischen Forschungsprogrammen und/oder -projekten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1c beteiligen, in Bezug auf Eigentum, Verwertung und Verbreitung von Informationen und geistigem Eigentum, die bzw. das sich aus einer solchen Beteiligung ergeben/ergibt, dieselben Rechte und Pflichten wie die an diesen Programmen und/oder Projekten mitwirkenden Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz. Diese Bestimmung gilt nicht für die Ergebnisse von Projekten, die vor der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens angelaufen sind.

3. Für die Zwecke dieses Abkommens hat „geistiges Eigentum“ die in Artikel 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum festgelegte Bedeutung.

ARTIKEL 4

Finanzbestimmungen

1.         Der finanzielle Beitrag der Schweiz aufgrund ihrer Beteiligung an der Durchführung der unter dieses Abkommen fallenden Programme und der Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ wird proportional und zusätzlich zu dem Betrag festgelegt, der jedes Jahr im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für Mittel für Verpflichtungen vorgesehen wird, um die finanziellen Verpflichtungen der Kommission infolge der Arbeiten zu decken, die für Durchführung, Verwaltung, Funktionsweise und Nutzung der unter dieses Abkommen fallenden Programme notwendig sind.

Die Europäische Union behält sich das Recht vor, die operativen Mittel und die Verwaltungsmittel des Beitrags der Schweiz für die unter dieses Abkommen fallenden Programme und alle Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ entsprechend den Erfordernissen dieser Programme und Tätigkeiten zu verwenden.

2.         Der Proportionalitätsfaktor, nach dem sich der finanzielle Beitrag der Schweiz unter diesem Abkommen errechnet, entspricht – mit Ausnahme der in Satz 2 dieses Absatzes beschriebenen Fälle – dem Verhältnis des Bruttoinlandsprodukts der Schweiz zu Marktpreisen zur Summe der Bruttoinlandsprodukte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu Marktpreisen. Der Proportionalitätsfaktor, nach dem sich der Beitrag der Schweiz zu den Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ sowie zum Teil „Kernfusion“ des Euratom-Programms errechnet, entspricht dem Verhältnis des Bruttoinlandsprodukts der Schweiz zu Marktpreisen zur Summe der Bruttoinlandsprodukte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz zu Marktpreisen.

Diese Verhältnisse werden anhand der jüngsten statistischen Eurostat-Daten errechnet, die bei der Veröffentlichung des vorläufigen Haushaltsplans der Europäischen Union für dasselbe Jahr vorliegen.

3.         Die Regeln für den finanziellen Beitrag der Schweiz sind in Anhang B festgelegt.

ARTIKEL 5

Forschungsausschuss Schweiz/Gemeinschaft

1. Der aufgrund des Rahmenabkommens eingesetzte „Forschungsausschuss Schweiz/Gemeinschaft“ sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Abkommens und prüft und beurteilt sie. Sämtliche Fragen, die sich in Bezug auf die Durchführung oder Auslegung dieses Abkommens ergeben, werden an diesen Ausschuss verwiesen.

2. Der Ausschuss kann beschließen, Bezugnahmen in Anhang C auf Rechtsakte der Union zu ändern.

3.         Der Ausschuss tritt auf Antrag einer der Vertragsparteien zusammen. Die kontinuierliche Arbeit des Ausschusses stützt sich auf den Austausch von Unterlagen und E-Mails sowie auf andere Kommunikationsmittel.

ARTIKEL 6

Teilnahme an Ausschüssen

1.         Vertreter der Schweiz nehmen als Beobachter an den Sitzungen der Ausschüsse teil, die für die Durchführung der unter dieses Abkommen fallenden Programme zuständig sind. Die Teilnahme erfolgt entsprechend der Geschäftsordnung der Ausschüsse. Die Schweiz wird über die Ergebnisse der Abstimmungen in diesen Ausschüssen unterrichtet. Die Teilnahme nach diesem Absatz erfolgt in gleicher Weise wie die der Vertreter der Mitgliedstaaten der Europäischen Union; dies schließt auch die Verfahren für die Übermittlung von Informationen und Unterlagen ein.

2.         Vertreter der Schweiz nehmen als Beobachter an den Sitzungen des Aufsichtsrats der Gemeinsamen Forschungsstelle teil. Die Teilnahme erfolgt entsprechend der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats der Gemeinsamen Forschungsstelle.

3.         Reise- und Aufenthaltskosten, die Vertretern der Schweiz bei der Teilnahme an Sitzungen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausschüsse entstehen, werden von der Kommission auf der gleichen Grundlage und nach den gleichen Verfahren erstattet wie für die Vertreter der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

4.         Vertreter der Schweiz nehmen an Sitzungen der Gremien von „Fusion for Energy“ teil. Die Teilnahme erfolgt entsprechend der Satzung von „Fusion for Energy“, einschließlich der Bestimmungen über das Stimmrecht.

5.         Die Teilnahme der Vertreter der Schweiz an den Sitzungen des Ausschusses für den Europäischen Raum für Forschung und Innovation (ERAC) sowie der mit dem EFR befassten Gruppen erfolgt entsprechend der Geschäftsordnung des Ausschusses bzw. der Gruppen.  

ARTIKEL 7

Beteiligung

1.         Unbeschadet des Artikels 3 haben Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz, die sich an unter dieses Abkommen fallenden Programmen oder Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ beteiligen, dieselben vertraglichen Rechte und Pflichten wie Rechtspersonen mit Sitz in der Union.

2.         Für Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz gelten hinsichtlich der Einreichung und Bewertung von Vorschlägen und des Abschlusses von Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträgen im Zuge der unter dieses Abkommen fallenden Programme oder der Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ dieselben Vorschriften und Bedingungen wie für Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträge, die im Rahmen derselben Programme oder der Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ mit Rechtspersonen geschlossen werden, die ihren Sitz in der Union haben.

3.         Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz kommen für eine Unterstützung durch die Finanzierungsinstrumente der unter dieses Abkommen fallenden Programme in Betracht.

4.         Bei der Auswahl der Bewerter bzw. Experten für die unter dieses Abkommen fallenden Programme sowie für die Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ wird eine angemessene Zahl von Experten aus der Schweiz in Betracht gezogen, wobei den Fähigkeiten und Kenntnissen Rechnung getragen wird, die für die ihnen übertragenen Aufgaben zweckmäßig sind.

5.         Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 4, des Artikels 2 Absatz 1c und des Artikels 3 Absatz 2 sowie unbeschadet der bestehenden Vorschriften und Verfahrensregeln können sich Rechtspersonen mit Sitz in der Union zu denselben Bedingungen wie die schweizerischen Partner an den Programmen und/oder Projekten der in Artikel 2 Absatz 1c genannten schweizerischen Forschungsprogramme und -tätigkeiten beteiligen. Die schweizerischen Behörden können die Beteiligung einer oder mehrerer Rechtspersonen mit Sitz in der Union an einem Projekt an die Bedingung knüpfen, dass auch mindestens eine Rechtsperson mit Sitz in der Schweiz daran teilnimmt.

ARTIKEL 8

Mobilität

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, im Rahmen der geltenden Vorschriften und Übereinkünfte die Einreise und den Aufenthalt einer Anzahl von Forschern, die in der Schweiz und in der Union an Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens teilnehmen, zu gewährleisten, soweit dies für eine erfolgreiche Durchführung der jeweiligen Tätigkeit unabdingbar ist.

ARTIKEL 9

Überarbeitung und künftige Zusammenarbeit

1. Sollte die Union oder die Europäische Atomgemeinschaft ihre Forschungsprogramme oder die Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ überarbeiten oder erweitern, so kann dieses Abkommen nach einvernehmlich festgelegten Bedingungen überarbeitet oder erweitert werden. Die Vertragsparteien tauschen Informationen und ihre Ansichten über eine solche Überarbeitung oder Erweiterung sowie über sämtliche Angelegenheiten aus, die die Mitwirkung der Schweiz in Bereichen der unter dieses Abkommen fallenden Programme sowie der Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ direkt oder indirekt betreffen. Der Schweiz wird der genaue Inhalt der überarbeiteten oder erweiterten Programme oder Tätigkeiten innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Verabschiedung durch die Union bzw. Euratom mitgeteilt. Im Fall einer Überarbeitung oder Erweiterung der Forschungsprogramme oder -tätigkeiten kann die Schweiz dieses Abkommen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen. Die Vertragsparteien teilen einander innerhalb von drei Monaten nach der entsprechenden Beschlussfassung durch die Union oder Euratom ihre Absicht mit, dieses Abkommen zu kündigen oder zu erweitern.

2. Verabschieden die Union oder Euratom neue mehrjährige Rahmenprogramme für Forschung und technologische Entwicklung oder einen neuen Beschluss über die Finanzierung der Tätigkeiten von „Fusion for Energy“, so kann dieses Abkommen zu einvernehmlich von den Vertragsparteien festgelegten Bedingungen verlängert oder neu ausgehandelt werden. Die Vertragsparteien tauschen im Forschungsausschuss Schweiz/Gemeinschaft Informationen und ihre Ansichten zur Vorbereitung solcher Programme oder über sonstige laufende oder künftige Forschungstätigkeiten, einschließlich der Tätigkeiten von „Fusion for Energy“, aus.

ARTIKEL 10

Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkünften

1. Dieses Abkommen lässt die Vorteile unberührt, die in anderen für eine der Vertragsparteien verbindlichen internationalen Übereinkünften vorgesehen und Rechtspersonen mit Sitz im Gebiet dieser Vertragspartei vorbehalten sind.

2. Eine Rechtsperson mit Sitz in einem anderen mit Horizont 2020 oder mit dem Euratom-Programm assoziierten Drittland („assoziiertes Land“) hat dieselben Rechte und Pflichten gemäß diesem Abkommen wie Rechtspersonen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, sofern der assoziierte Staat, in dem die Rechtsperson niedergelassen ist, Rechtspersonen der Schweiz dieselben Rechte und Pflichten zugesteht bzw. zuweist.

ARTIKEL 11

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft angewendet werden, nach Maßgabe dieser Verträge einerseits sowie für das Gebiet der Schweiz andererseits.

ARTIKEL 12

Anhänge

Die Anhänge A, B und C sind Bestandteil dieses Abkommens.

ARTIKEL 13

Änderung und Kündigung

1. Dieses Abkommen gilt für die Laufzeit von Horizont 2020, für das Euratom-Programm bis zum 31. Dezember 2018 und für die Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ bis zum 31. Dezember 2020.

Ungeachtet des Absatzes 3 kann jede Vertragspartei dieses Abkommen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. März 2019 schriftlich kündigen. In diesem Fall ist das Abkommen nach dem 31. Dezember 2018 im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten nicht mehr anwendbar.

Dieses Abkommen wird stillschweigend auf das Euratom-Programm 2019-2020 ausgedehnt und gilt hierfür unter den gleichen Bedingungen, es sei denn, eine der Vertragsparteien teilt der anderen innerhalb von drei Monaten nach der Verabschiedung des Euratom-Programms 2019-2020 ihre Entscheidung mit, das Abkommen nicht auf dieses Programm auszudehnen. Wird eine solche Mitteilung übermittelt, gilt dieses Abkommen ab dem 31. Dezember 2018 nicht mehr für das Euratom-Programm; hierdurch wird die Beteiligung der Schweiz an Horizont 2020 und den Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ nicht beeinträchtigt.

2. Dieses Abkommen kann nur schriftlich im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Für das Inkrafttreten der Änderungen gelten die gleichen Verfahren wie für das Abkommen selbst.

3. Jede der Vertragsparteien kann dieses Abkommen jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen.

3a      Wird das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit beendet, so verliert an demselben Tag auch das vorliegende Abkommen seine Gültigkeit.  Eine vorherige schriftliche Benachrichtigung ist nicht erforderlich.

3b      Dieses Abkommen verliert seine Gültigkeit, wenn die für das Inkrafttreten des Protokolls über die Ausweitung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit auf Kroatien notwendige Mitteilung der Schweiz innerhalb von sechs Monaten nach dem Abschluss der internen Verfahren der Schweiz nicht eingeht. Eine vorherige schriftliche Benachrichtigung ist nicht erforderlich.

3c Ratifiziert die Schweiz das Protokoll über die Ausweitung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit auf Kroatien nicht bis zum 9. Februar 2017, verliert dieses Abkommen rückwirkend ab dem 31. Dezember 2016 seine Gültigkeit. Ratifiziert die Schweizerische Eidgenossenschaft das genannte Protokoll, gilt dieses Abkommen für das gesamte Programm „Horizont 2020“, das Euratom-Programm 2014-2018 und die Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ ab dem 1. Januar 2017.

4. Zum Zeitpunkt der Kündigung und/oder des Ablaufs dieses Abkommens laufende Projekte und Tätigkeiten werden bis zu ihrem Abschluss nach den Bedingungen dieses Abkommens fortgeführt. Die Vertragsparteien regeln einvernehmlich etwaige sonstige Kündigungsfolgen.

ARTIKEL 14

Überprüfungsklausel

Im vierten Jahr nach Beginn der Anwendbarkeit dieses Abkommens überprüfen die Vertragsparteien gemeinsam die Durchführung des Abkommens, einschließlich des Proportionalitätsfaktors für den finanziellen Beitrag der Schweiz, auf der Grundlage der Daten über die Beteiligung von Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz an indirekten und direkten Maßnahmen im Rahmen der unter dieses Abkommen fallenden Programme in den Jahren 2014-2016 oder an Tätigkeiten von „Fusion for Energy“.

ARTIKEL 15

Inkrafttreten und vorläufige Anwendung

1.         Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation bzw. des Abschlusses durch die Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren. Es tritt an dem Tag in Kraft, an dem die letzte Mitteilung über den Abschluss der dazu erforderlichen Verfahren erfolgt.

In Bezug auf die Assoziierung der Schweiz mit dem Programm „Horizont 2020“ beginnt die vorläufige Anwendung dieses Abkommens mit seiner Unterzeichnung durch die Vertreter der Schweiz und der Union.

In Bezug auf die Assoziierung der Schweiz mit dem Euratom-Programm und den Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ beginnt die vorläufige Anwendung dieses Abkommens, sobald die Schweiz das Abkommen unterzeichnet hat und die Europäische Atomgemeinschaft der Schweiz mitgeteilt hat, dass die für den Abschluss des Abkommens erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Die vorläufige Anwendung wird mit dem 15. September 2014 wirksam. Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz werden im Zusammenhang mit den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen bzw. Aufforderungen zur Vorlage von Vorschlägen, Vergabeverfahren oder Wettbewerben im Rahmen der unter dieses Abkommen fallenden Programme, deren Frist nach dem 15. September 2014 abläuft, als Rechtspersonen eines assoziierten Landes im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 der der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Regeln für die Beteiligung an Horizont 2020 sowie für die Verbreitung der Ergebnisse behandelt.

Kommen Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz – auf der Grundlage des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Regeln für die Beteiligung an Horizont 2020 sowie für die Verbreitung der Ergebnisse – nicht für eine Förderung im Rahmen der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, der Aufforderungen zur Vorlage von Vorschlägen oder der Wettbewerbe der unter dieses Abkommen fallenden Programme, die aus dem Haushalt für das Jahr 2015 finanziert werden, in Frage, so wird bei der Berechnung des finanziellen Beitrags der Schweiz gemäß Anhang B dieses Abkommens für das Jahr 2015 vom Budget des betreffenden Programms das Budget dieser Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, Aufforderungen zur Vorlage von Vorschlägen und Wettbewerbe abgezogen.

2.         Für den Fall, dass eine Vertragspartei der anderen ihre Absicht mitteilt, dieses Abkommen nicht abzuschließen oder zu ratifizieren, wird Folgendes vereinbart:

-     Die Union und Euratom zahlen der Schweiz ihren in Artikel 2 Absatz 1b genannten Beitrag zum Gesamthaushalt der Europäischen Union zurück;

-    allerdings werden Mittel, die von der Union und Euratom während der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens für die Beteiligung von Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz an indirekten Maßnahmen oder an Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ bereits gebunden wurden, von der Union und Euratom von der oben genannten Rückzahlung abgezogen;

-     Projekte und Tätigkeiten, mit denen während dieser vorläufigen Anwendung begonnen wurde und die zum Zeitpunkt der oben genannten Mitteilung noch laufen, werden bis zu ihrem Abschluss nach Maßgabe dieses Abkommens fortgeführt.

ARTIKEL 16

Verhältnis zum Fusionsabkommen von 1978

1. Mit der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens wird das Kooperationsabkommen von 1978 auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion und der Plasmaphysik ausgesetzt.

2. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens wird das Kooperationsabkommen von 1978 auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion und der Plasmaphysik aufgehoben und abgelöst.

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

ANHANG A

GRUNDSÄTZE FÜR DIE ZUWEISUNG

VON RECHTEN DES GEISTIGEN EIGENTUMS

I.         RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS VON RECHTSPERSONEN DER VERTRAGSPARTEIEN

1. Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass die Rechte des geistigen Eigentums von Rechtspersonen der anderen Vertragspartei, die an Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens teilnehmen, und die Rechte und Pflichten, die sich aus einer solchen Teilnahme ergeben, im Einklang mit den für die Vertragsparteien geltenden internationalen Übereinkommen, insbesondere dem TRIPS-Übereinkommen (von der Welthandelsorganisation verwaltetes Übereinkommen über handelsrelevante Aspekte von Rechten des geistigen Eigentums), der Berner Übereinkunft (Pariser Fassung von 1971) und der Pariser Übereinkunft (Stockholmer Fassung von 1967), behandelt werden.

2. Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz, die sich an indirekten Maßnahmen im Rahmen von Programmen beteiligen, die unter dieses Abkommen fallen, haben in Bezug auf geistiges Eigentum die Rechte und Pflichten, die in der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Regeln für die Beteiligung an Horizont 2020 sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und in den „Horizont 2020“- und Euratom-Finanzhilfevereinbarungen festgelegt sind.

3. Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz, die sich an Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ beteiligen, haben in Bezug auf geistiges Eigentum die Rechte und Pflichten, die in den Regeln für die Rechte des geistigen Eigentums und die Verbreitung von Informationen sowie den Finanzvorschriften von „Fusion for Energy“ festgelegt sind.

4. Beteiligen sich Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz an indirekten Maßnahmen im Rahmen von Horizont 2020, die gemäß den Artikeln 185 und 187 des AEUV durchgeführt werden, haben die Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz in Bezug auf geistiges Eigentum die Rechte und Pflichten, die in der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Regeln für die Beteiligung an Horizont 2020 sowie für die Verbreitung der Ergebnisse, den jeweiligen Finanzhilfevereinbarungen und sonstigen relevanten Regelungen festgelegt sind.

5. Rechtspersonen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die an schweizerischen Forschungsprogrammen und/oder -projekten teilnehmen, haben dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf das geistige Eigentum wie die daran mitwirkenden Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz.

II.       RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS DER VERTRAGSPARTEIEN UND INFORMATIONSAUSTAUSCH ZWISCHEN IHNEN

1. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, gelten für die Rechte des geistigen Eigentums, die die Vertragsparteien während der gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieses Abkommens durchgeführten Tätigkeiten hervorbringen, folgende Regeln:

a. Die Vertragspartei, die das geistige Eigentum hervorbringt, ist dessen Eigentümerin. Lässt sich nicht feststellen, welchen Anteil die Vertragsparteien an den Arbeiten jeweils hatten, so sind sie gemeinsam Eigentümer des geistigen Eigentums.

b. Die Vertragspartei, die Eigentümerin des geistigen Eigentums ist, räumt der anderen Vertragspartei zur Durchführung der in Artikel 2 Absatz 2 dieses Abkommens genannten Tätigkeiten das Recht auf Zugang zu diesem Eigentum und zu seiner Nutzung ein. Solche Zugangs- und Nutzungsrechte werden unentgeltlich eingeräumt.

2. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, gelten für wissenschaftliche Veröffentlichungen der Vertragsparteien folgende Regeln:

a. Veröffentlicht eine Vertragspartei Daten, Informationen oder technische bzw. wissenschaftliche Ergebnisse, die auf Arbeiten im Rahmen dieses Abkommens beruhen, in Zeitschriften, Artikeln, Berichten und Büchern, einschließlich audiovisueller Werke und Software, wird der anderen Vertragspartei eine weltweite, nicht ausschließliche, unwiderrufliche und gebührenfreie Lizenz zur Übersetzung, Bearbeitung, Weiterleitung und öffentlichen Verbreitung der Daten, Informationen oder technischen bzw. wissenschaftlichen Ergebnisse eingeräumt, sofern dies nicht durch bestehende Rechte des geistigen Eigentums von Dritten ausgeschlossen ist.

b. Alle Exemplare urheberrechtlich geschützter Daten und Informationen, die öffentlich verbreitet werden sollen und aufgrund dieses Abschnitts entstanden sind, müssen den Namen des Verfassers oder der Verfasser tragen, sofern dieser/diese die Erwähnung seines/ihres Namens nicht ausdrücklich ablehnt/ablehnen. Außerdem müssen sie deutlich sichtbar auf die gemeinsame Unterstützung durch die Vertragsparteien hinweisen.

3. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, gelten für nicht verbreitete Informationen der Vertragsparteien folgende Regeln:

a. Übermittelt eine Vertragspartei der anderen Informationen, die sich auf Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens beziehen, gibt sie gleichzeitig an, welche Informationen nicht verbreitet werden sollen.

b. Für die Zwecke der Anwendung dieses Abkommens kann die empfangende Vertragspartei solche nicht verbreiteten Informationen auf eigene Verantwortung als vertrauliche Informationen an Gremien oder Personen weitergeben, die ihrer Aufsicht unterstehen und die verpflichtet sind, die Informationen vertraulich zu behandeln.

c. Mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vertragspartei, die die nicht verbreiteten Informationen bereitstellt, kann die empfangende Vertragspartei diese Informationen in weiteren Kreisen verbreiten, als es nach Buchstabe b sonst zulässig wäre. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Entwicklung der Verfahren zur Einholung und Erteilung der erforderlichen vorherigen schriftlichen Zustimmung zu einer weitergehenden Verbreitung zusammen, wobei jede Vertragspartei diese Zustimmung erteilt, soweit die eigene Politik und die eigenen Regelungen und Rechtsvorschriften dies zulassen.

d. Nicht zu verbreitende/Nicht verbreitete Informationen nicht dokumentarischer Natur oder sonstige vertrauliche bzw. schutzwürdige Informationen, die in Seminaren oder anderen Sitzungen zwischen Vertretern der Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt werden, oder Informationen, die sich aus dem Einsatz von Personal, der Nutzung von Einrichtungen oder aus indirekten Maßnahmen ergeben, müssen weiter vertraulich behandelt werden, sofern der Empfänger dieser nicht verbreiteten oder sonstigen vertraulichen oder schutzwürdigen Informationen über den vertraulichen Charakter dieser Informationen vor ihrer Übermittlung gemäß Buchstabe a unterrichtet worden ist.

e. Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass nicht verbreitete Informationen, die sie gemäß den Buchstaben a und d erhält, gemäß diesem Abkommen geschützt werden. Stellt eine der Vertragsparteien fest, dass sie die Bestimmungen der Buchstaben a und d über die Nichtverbreitung nicht oder wahrscheinlich nicht einhalten kann, so unterrichtet sie davon unverzüglich die andere Vertragspartei. Die Vertragsparteien beraten daraufhin über geeignete Maßnahmen.

ANHANG B

REGELN FÜR DEN IN ARTIKEL 4 DIESES ABKOMMENS VORGESEHENEN FINANZIELLEN BEITRAG DER SCHWEIZ

I.         FESTLEGUNG DER FINANZIELLEN BETEILIGUNG

1. Die Kommission übermittelt der Schweiz so früh wie möglich, spätestens jedoch am 1. September jedes Jahres und bei jeder Aktualisierung des Mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020, zusammen mit relevanten Hintergrundinformationen (einschließlich der entsprechenden Eurostat-Daten) die folgenden Informationen:

a. die Höhe der Mittel für Verpflichtungen, die im Ausgabenplan des Entwurfs des Haushaltsplans der Europäischen Union für das folgende Jahr für die unter dieses Abkommen fallenden Programme vorgesehen sind, sowie den endgültigen Beitrag der Union zu „Fusion for Energy“,

b. die nach dem Entwurf des Haushaltsplans veranschlagte Höhe der Beiträge für die Beteiligung der Schweiz im folgenden Jahr an den unter dieses Abkommen fallenden Programmen und an den Tätigkeiten von „Fusion for Energy“.

2. Sobald der Gesamthaushaltsplan endgültig festgestellt worden ist, teilt die Kommission der Schweiz zusammen mit der ersten Zahlungsaufforderung des Jahres die oben genannten Beträge unter Beifügung relevanter Hintergrundinformationen (einschließlich der entsprechenden Eurostat-Daten) in separaten Ausgabenplänen mit, die der Beteiligung der Schweiz an den einzelnen unter dieses Abkommen fallenden Programmen und an den Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ entsprechen.

II.       ZAHLUNGSMODALITÄTEN

1. Im Juni und im November jedes Haushaltsjahres richtet die Kommission eine Zahlungsaufforderung an die Schweiz in Höhe ihres Beitrags zu den unter dieses Abkommen fallenden Programmen und zu den Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ im Rahmen dieses Abkommens. Diese ist jeweils über sechs Zwölftel des schweizerischen Beitrags auszustellen, die spätestens 30 Tage nach Erhalt der Zahlungsaufforderung zu zahlen sind. Während des letzten Jahres der Laufzeit der beiden Programme und während des letzten Jahres der Gültigkeit des Beschlusses 2013/791/Euratom des Rates[9] zur Änderung der Entscheidung 2007/198/Euratom über die Errichtung des Europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür stellt die Kommission jedoch im Juni eine einzige Zahlungsaufforderung für das ganze Jahr aus, der spätestens 30 Tage nach Erhalt der Zahlungsaufforderung nachzukommen ist.

1a. Ungeachtet des Absatzes 1 übermittelt die Kommission der Schweiz bis zum 15. Dezember 2014 eine Zahlungsaufforderung über 7/24 ihres jährlichen Beitrags zu unter dieses Abkommen fallenden Programmen für 2014 (Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ werden hierbei nicht berücksichtigt). Die Kommission übermittelt der Schweiz ferner bis zum 15. Dezember 2014 eine Zahlungsaufforderung über 12/12 ihres jährlichen Beitrags zu den Tätigkeiten des Euratom-Programms im Bereich der Kernfusion und zu den Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ im Jahr 2014. In den Zahlungsaufforderungen wird festgelegt, dass die Schweiz ihnen spätestens 30 Tage nach ihrem Eingang nachzukommen hat. 

Die folgenden Absätze sind entsprechend anzuwenden.

2. Die Beiträge der Schweiz werden in Euro ausgewiesen und gezahlt.

3. Die Schweiz leistet ihren aufgrund dieses Abkommens fälligen Beitrag nach dem in Absatz 1 angegebenen Zeitplan. Bei nicht fristgerechter Zahlung werden Verzugszinsen in Höhe des Satzes erhoben, der dem Interbank Offered Rate (EURIBOR) für einen Monat in Euro entspricht. Dieser Satz erhöht sich um 1,5 Prozentpunkte für jeden Verzugsmonat. Der erhöhte Satz wird auf den gesamten Verzugszeitraum angewendet.

III.         BEDINGUNGEN DER DURCHFÜHRUNG

1. Der in Artikel 4 dieses Abkommens vorgesehene finanzielle Beitrag der Schweiz zu den beiden Programmen und zu den Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ bleibt für das jeweilige Haushaltsjahr unverändert. Relevante Änderungen des EU-Haushaltsplans, die während eines Haushaltsjahres vorgenommen werden, werden in der ersten Zahlungsaufforderung des folgenden Jahres berücksichtigt, mit Ausnahme des letzten Jahres der jeweiligen Programme und Tätigkeiten.

2. Zum Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses für das Haushaltsjahr n nimmt die Kommission im Rahmen der Einnahmen- und Ausgabenrechnung eine Bereinigung der Konten für die Beteiligung der Schweiz vor, wobei Änderungen infolge von Umbuchungen, Streichungen, Übertragungen, aufgehobenen Mittelbindungen oder Berichtigungs- und Nachtragshaushalten während des Haushaltsjahres berücksichtigt werden.

3. Diese Bereinigung erfolgt zum Zeitpunkt der ersten Zahlung für das Jahr n + 1. Die letzte Berichtigung erfolgt spätestens im Juli des vierten Jahres nach Abschluss jedes der beiden Programme sowie nach Ablauf der Gültigkeit des Beschlusses 2013/791/Euratom des Rates zur Änderung der Entscheidung 2007/198/Euratom über die Errichtung des Europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür. Die Zahlungen der Schweiz werden als Einnahmen für die Programme der Europäischen Union und von Euratom verbucht und der entsprechenden Haushaltslinie im Einnahmenplan des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union zugewiesen.

IV.     INFORMATIONEN

1. Spätestens am 1. September jedes Haushaltsjahres (n+1) wird der Schweiz informationshalber die Mittelaufstellung des vorhergehenden Haushaltsjahres (n) für die unter dieses Abkommen fallenden Programme und die Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ entsprechend der Form der Einnahmen- und Ausgabenrechnung der Kommission vorgelegt.

2. Die Kommission stellt der Schweiz die Statistiken und alle weiteren allgemeinen Finanzdaten in Bezug auf die Durchführung jedes der beiden Programme sowie der Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ zur Verfügung, die auch den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden.

ANHANG C

FINANZKONTROLLE DER SCHWEIZERISCHEN TEILNEHMER AN HORIZONT 2020, AM EURATOM-PROGRAMM UND AN DEN UNTER DIESES PROGRAMM FALLENDEN TÄTIGKEITEN VON „FUSION FOR ENERGY“

I.         DIREKTE KOMMUNIKATION

Die Kommission kann direkt Kontakt mit den Teilnehmern der unter dieses Abkommen fallenden Programme und der Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ mit Sitz in der Schweiz sowie mit deren Unterauftragnehmern aufnehmen. Diese können der Kommission direkt alle relevanten Informationen und Unterlagen übermitteln, die sie ihr gemäß den in diesem Abkommen genannten Rechtsakten und den in Anwendung derselben geschlossenen Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträgen vorzulegen haben.

II.       PRÜFUNGEN

1. Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates[10], der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission[11] sowie den übrigen in diesem Abkommen genannten Vorschriften können die Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträge, die mit den in der Schweiz niedergelassenen Teilnehmern an den Programmen und Tätigkeiten geschlossen werden, vorsehen, dass Bedienstete der Kommission oder andere von ihr beauftragte Personen jederzeit wissenschaftliche, finanzielle, technische oder sonstige Prüfungen vor Ort bei den Teilnehmern oder ihren Unterauftragnehmern durchführen können.

2. Die Bediensteten der Kommission, der Rechnungsprüfer des Europäischen Rechnungshofs und andere von der Kommission beauftragte Personen erhalten Zugang zu den relevanten Einrichtungen und Arbeiten sowie zu allen Informationen (auch in elektronischer Form), die zur Durchführung solcher Prüfungen erforderlich sind. Dieses Zugangsrecht wird in den Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträgen, die zur Durchführung der in diesem Abkommen genannten Rechtsakte geschlossen werden, ausdrücklich erwähnt.

3. Nach Auslaufen von Horizont 2020 und dem Euratom-Programm bzw. nach dem 31. Dezember 2020 im Zusammenhang mit den Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ können Prüfungen nach Maßgabe der jeweiligen Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträge stattfinden.

4. Die schweizerische Bundesfinanzkontrolle wird von den auf schweizerischem Hoheitsgebiet durchgeführten Prüfungen vorab unterrichtet. Diese Unterrichtung ist keine rechtliche Voraussetzung für die Durchführung dieser Prüfungen. Die schweizerische Bundesfinanzkontrolle oder eine andere, von der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle benannte kompetente Stelle können bei diesen Prüfungen Unterstützung leisten.

III.     UNTERSUCHUNGEN DURCH DAS EUROPÄISCHE AMT FÜR BETRUGSBEKÄMPFUNG (OLAF)

1. Im Rahmen dieses Abkommens ist die Kommission (OLAF) berechtigt, auf schweizerischem Hoheitsgebiet gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Rates[12] und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[13] Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchzuführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union und/oder von Euratom vorliegt.

2. OLAF bereitet die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort in enger Zusammenarbeit mit der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle oder mit den anderen von der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle benannten kompetenten Stellen vor, die rechtzeitig über den Gegenstand, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Kontrollen und Überprüfungen unterrichtet werden, so dass sie die notwendige Unterstützung gewähren können, und führt die Kontrollen durch. Zu diesem Zweck können die Bediensteten der zuständigen schweizerischen Behörden an den Kontrollen und Überprüfungen vor Ort teilnehmen.

3. Auf Wunsch der betreffenden schweizerischen Behörden kann OLAF die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemeinsam mit ihnen durchführen.

4. Sollten sich die Teilnehmer von unter dieses Abkommen fallenden Programmen und Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ einer Kontrolle oder Überprüfung vor Ort widersetzen, leisten die schweizerischen Behörden den Kontrolleuren von OLAF gemäß den nationalen Bestimmungen die notwendige Hilfe, damit diese ihre Kontroll- und Überprüfungsaufgaben vor Ort erfüllen können.

5. OLAF teilt der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle bzw. den anderen von der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle benannten kompetenten Stellen so schnell wie möglich jeden Umstand oder Verdacht im Zusammenhang mit einer Unregelmäßigkeit mit, von der sie bei der Kontrolle oder Überprüfung vor Ort Kenntnis erhalten hat. OLAF unterrichtet die genannten Stellen in jedem Fall über das Ergebnis dieser Kontrollen und Überprüfungen.

IV.     INFORMATION UND KONSULTATION

1. Zur ordnungsgemäßen Durchführung dieses Anhangs tauschen die zuständigen Behörden der Schweiz und der Union regelmäßig Informationen aus und halten auf Wunsch einer der Vertragsparteien Beratungen ab.

2. Die zuständigen schweizerischen Behörden informieren die Kommission unverzüglich über jeglichen ihnen bekannten Umstand oder Verdacht in Bezug auf eine Unregelmäßigkeit im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Durchführung der Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträge, die in Anwendung der in diesem Abkommen genannten Instrumente geschlossen wurden.

V.       VERTRAULICHKEIT

Die aufgrund dieses Anhangs übermittelten oder erhaltenen Informationen unterliegen, unabhängig von ihrer Form, dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, der vergleichbaren Informationen nach schweizerischem Recht und nach den entsprechenden Vorschriften für die Organe der Union zukommt. Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den Organen der Union, den Mitgliedstaaten oder der Schweiz aufgrund ihres Amtes davon Kenntnis erhalten müssen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden.

VI.     ADMINISTRATIVE MASSNAHMEN UND SANKTIONEN

Unbeschadet der Anwendung des schweizerischen Strafrechts kann die Kommission gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Rates, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates[14] über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften administrative Maßnahmen treffen und Sanktionen verhängen.

VII.   RÜCKFORDERUNG UND VOLLSTRECKUNG

Die Beschlüsse, welche die Kommission im Rahmen von Horizont 2020 oder dem Euratom-Programm innerhalb des Geltungsbereichs dieses Abkommens trifft und die anderen Rechtspersonen als Staaten eine Zahlung auferlegen, sind in der Schweiz vollstreckbare Titel. Vollstreckungstitel werden nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von den Behörden ausgestellt, die die schweizerische Regierung zu diesem Zweck bestimmt und die die Kommission davon in Kenntnis setzen. Die Vollstreckung erfolgt nach den schweizerischen Verfahrensvorschriften. Die Rechtmäßigkeit des Vollstreckungsbeschlusses unterliegt der Kontrolle des Gerichtshofs der Europäischen Union. Urteile, die der Gerichtshof der Europäischen Union aufgrund einer Schiedsklausel in einem Vertrag oder einer Finanzhilfevereinbarung fällt, die im Rahmen von Horizont 2020 oder dem Euratom-Programm geschlossen wurde, sind unter den gleichen Bedingungen vollstreckbar.

[1] Gegründet durch die Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates vom 27. März 2007 (ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 58).

[2] ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104.

[3] ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965.

[4] ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 948.

[5] ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81.

[6] ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 147.

[7] ABl. L 349 vom 21.12.2013, S. 100.

[8] ABl. C 115 vom 9.5.2008, S. 47.

[9] ABl. L 349 vom 21.12.2013, S. 100.

[10] ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

[11] ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1.

[12] ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

[13] ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1.

[14] ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

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