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Document 52014PC0586
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on the import into the Union of agricultural products originating in Turkey (codification)
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Einfuhr von Agrarerzeugnissen mit Ursprung in der Türkei in die Union (kodifizierter Text)
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Einfuhr von Agrarerzeugnissen mit Ursprung in der Türkei in die Union (kodifizierter Text)
/* COM/2014/0586 final - 2014/0272 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Einfuhr von Agrarerzeugnissen mit Ursprung in der Türkei in die Union (kodifizierter Text) /* COM/2014/0586 final - 2014/0272 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. Im Zusammenhang mit dem „Europa der
Bürger” ist es ein wichtiges Anliegen der Kommission, das Unionsrecht zu
vereinfachen und klarer zu gestalten, damit es für die Bürger besser
verständlich und zugänglich wird und sie die spezifischen Rechte, die es ihnen
zuerkennt, besser in Anspruch nehmen können. Dieses Ziel lässt sich so lange nicht erreichen,
wie zahlreiche Vorschriften, die mehrfach und oftmals in wesentlichen Punkten
geändert wurden, in verschiedenen Rechtsakten, vom ursprünglichen Rechtsakt bis
zu dessen letzter geänderter Fassung, verstreut sind und es einer aufwendigen
Suche und eines Vergleichs vieler Rechtsakte bedarf, um die jeweils geltenden
Vorschriften zu ermitteln. Soll das Recht verständlich und transparent sein,
müssen häufig geänderte Rechtsakte also kodifiziert werden. 2. Die Kommission hat mit Beschluss vom
1. April 1987[1]
ihre Dienststellen angewiesen, alle Rechtsakte spätestens nach der zehnten
Änderung zu kodifizieren. Dabei hat sie jedoch betont, dass es sich um eine
Mindestanforderung handelt, denn im Interesse der Klarheit und des guten
Verständnisses der Rechtsvorschriften sollten die Dienststellen bemüht sein,
die in ihre Zuständigkeit fallenden Rechtsakte in kürzeren Abständen zu
kodifizieren. 3. Der Europäische Rat von Edinburgh
hat sich im Dezember 1992 in seinen Schlussfolgerungen ebenfalls in diesem
Sinne geäußert[2]
und die Bedeutung der Kodifizierung unterstrichen, da sie hinsichtlich der
Frage, welches Recht zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einen spezifischen
Gegenstand anwendbar ist, Rechtssicherheit biete. Bei der Kodifizierung ist das übliche Verfahren
für den Erlass der Rechtsakte der Union uneingeschränkt einzuhalten. Da an den zu kodifizierenden Rechtsakten keine
materiell-inhaltlichen Änderungen vorgenommen werden dürfen, haben sich das
Europäische Parlament, der Rat und die Kommission in der Interinstitutionellen
Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 auf ein beschleunigtes Verfahren
für die rasche Annahme kodifizierter Rechtsakte geeinigt. 4. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll
die Verordnung (EG) Nr. 779/98 des Rates vom 7. April 1998 über die Einfuhr von
Agrarerzeugnissen mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft zur Aufhebung
der Verordnung (EWG) Nr. 4115/86 und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
3010/95[3]
kodifiziert werden. Die neue Verordnung ersetzt die verschiedenen Rechtsakte,
die Gegenstand der Kodifizierung sind[4].
Der Vorschlag behält den materiellen Inhalt der kodifizierten Rechtsakte
vollständig bei und beschränkt sich darauf, sie in einem Rechtsakt zu vereinen,
wobei nur insoweit formale Änderungen vorgenommen werden, als diese aufgrund
der Kodifizierung selbst erforderlich sind. 5. Der Kodifizierungsvorschlag wurde auf der
Grundlage einer vorläufigen konsolidierten Fassung der Verordnung (EG) Nr. 779/98
und der sie ändernden Rechtsakte ausgearbeitet. Diese konsolidierte Fassung war
zuvor vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union mit Hilfe eines
Datenverarbeitungssystems in 23 Amtssprachen erstellt worden. Wenn die Artikel
neu nummeriert wurden, werden die alte und die neue Nummerierung einander in
der Entsprechungstabelle in Anhang II der kodifizierten Verordnung
gegenübergestellt. ê 779/98
(angepasst) 2014/0272 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über die Einfuhr von Agrarerzeugnissen mit
Ursprung in der Türkei in die Ö Union Õ (kodifizierter Text) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag Ö über die
Arbeitsweise Europäischen Union Õ , insbesondere auf
Artikel Ö 207 Absatz
2 Õ , auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[5],
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe: ê (1) Die Verordnung (EG) Nr.
779/98[6]
wurde erheblich geändert[7].
Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, sie zu
kodifizieren. ê 779/98
Erwägungsgrund 1 (angepasst) (2) Mit dem Beschluss Nr. 1/98
des Assoziationsrates EG-Türkei[8]
wurde für die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in der
Türkei in die Ö Union Õ ein
Präferenzverfahren eingeführt. ê 779/98
Erwägungsgrund 2 (angepasst) (3) Im Fall der Erzeugnisse, bei
denen das Ö Unionsrecht Õ die Einhaltung eines
Einfuhrpreises vorschreibt, setzt die Anwendung der Präferenzregelung die
Einhaltung dieses Preises voraus. ê 255/2014
Erwägungsgrund 6 (angepasst) (4) Zur Gewährleistung
einheitlicher Bedingungen für die Durchführung Ö dieser Õ Verordnung sollten
der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse
sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates[9]
ausgeübt werden — ê 779/98 HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: ê 255/2014 Art. 2
Ziff. 1 (angepasst) Artikel 1 Die Kommission erlässt im Wege von
Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Bestimmungen für die Anwendung der
Einfuhrregelung, die für die in Anhang I des Vertrags genannten Waren mit
Ursprung in der Türkei gilt, die im Rahmen des Beschlusses Nr. 1/98 des
Assoziationsrates EG-Türkei in die Union eingeführt werden. Diese
Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 3 Absatz 2 Ö der
vorliegenden Verordnung Õ genannten
Prüfverfahren erlassen. ê 779/98
(angepasst) Artikel 2 (1) Im Fall der Erzeugnisse, bei denen das Ö Unionsrecht Õ die Einhaltung eines
Einfuhrpreises vorschreibt, setzt die Anwendung der Präferenzregelung die
Einhaltung dieses Preises voraus. ê 779/98 (2) Im Fall der Fischereierzeugnisse, für die
ein Referenzpreis festgesetzt ist, setzt die Anwendung der Präferenzregelung
die Einhaltung dieses Preises voraus. ê 255/2014 Art. 2
Ziff. 2 Artikel 3 (1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für
die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte, der durch Artikel 229 der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[10] eingesetzt wurde,
unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so
gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (3) Wird die Stellungnahme des Ausschusses im
schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis
abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur
Abgabe der Stellungnahme beschließt oder mindestens ein Viertel der
Ausschussmitglieder dies verlangt. ê Artikel 4 Die Verordnung (EG) Nr. 779/98 wird
aufgehoben. Verweisungen auf die
aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung
und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen. ê 779/98 (angepasst) Artikel 5 Diese Verordnung tritt am Ö zwanzigsten Õ Tag Ö nach Õ ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Ö Union Õ in Kraft. ê 779/98 Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident [1] KOM(87) 868 PV. [2] Siehe Anhang 3 zu Teil A dieser
Schlussfolgerungen. [3] Aufgenommen in das Legislativprogramm für 2014. [4] Anhang I dieses Vorschlags. [5] ABl. C […] vom […], S. […]. [6] Verordnung (EG) Nr. 779/98 des Rates vom 7. April 1998
über die Einfuhr von Agrarerzeugnissen mit Ursprung in der Türkei in die
Gemeinschaft zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 4115/86 und zur Änderung
der Verordnung (EG) Nr. 3010/95 (ABl. L 113 vom 15.4.1998, S. 1). [7] Siehe Anhang I. [8] Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrats EG-Türkei vom
25. Februar 1998 über die Handelsregelung für Agrarerzeugnisse (ABl. L 86,
20.3.1998, S. 1). [9] Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und
Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der
Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom
28.2.2011, S. 13). [10] Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für
landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr.
922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates
(ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671). é ANHANG I Aufgehobene
Verordnung mit ihrer nachfolgenden Änderung Verordnung (EG) Nr. 779/98 des Rates (ABl. L 113 vom 15.4.1998, S. 1) || || || Verordnung (EU) Nr. 255/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 57) || Nur Artikel 2 _____________ ANHANG II Entsprechungstabelle Verordnung (EG) Nr. 779/98 || Vorliegende Verordnung Artikel 1 || Artikel 1 Artikel 2 Absatz 1 || Artikel 2 Absatz 1 Artikel 2 Absatz 2 || Artikel 2 Absatz 2 Artikel 2a || Artikel 3 Artikel 3 || - Artikel 4 || - - || Artikel 4 Artikel 5 || Artikel 5 - || Anhang I - || Anhang II _____________