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Document 52014PC0570
COMMUNICATION FROM THE COMMISSION TO THE EUROPEAN PARLIAMENT pursuant to Article 294(6) of the Treaty on the Functioning of the European Union concerning the position of the Council at first reading with a view to the adoption of a Directive of the European Parliament and of the Council amending Directive 2001/18/EC as regards the possibility for the Member States to restrict or prohibit the cultivation of GMOs in their territory
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union betreffend den Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG betreffend die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, den Anbau von genetisch veränderten Organismen (GVO) auf ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union betreffend den Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG betreffend die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, den Anbau von genetisch veränderten Organismen (GVO) auf ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen
/* COM/2014/0570 final - 2010/0208 (COD) */
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union betreffend den Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG betreffend die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, den Anbau von genetisch veränderten Organismen (GVO) auf ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen /* COM/2014/0570 final - 2010/0208 (COD) */
2010/0208 (COD) MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS
EUROPÄISCHE PARLAMENT
gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union
betreffend den Standpunkt des Rates in erster Lesung im
Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des
Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG betreffend die den Mitgliedstaaten
eingeräumte Möglichkeit, den Anbau von genetisch veränderten Organismen (GVO)
auf ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen 1. Hintergrund Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat (Dokument 2010/0208 COD): || 14. Juli 2010 Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses: || 9. Dezember 2010 Standpunkt des Europäischen Parlaments in erster Lesung: || 5. Juli 2011 Übermittlung des geänderten Vorschlags: || [*] Festlegung des Standpunkts des Rates: || 23. Juli 2014 * Die Kommission hat keinen geänderten
Vorschlag erarbeitet, sondern ihren Standpunkt zu den Abänderungen des
Parlaments in ihrer Mitteilung über die Folgemaßnahmen zu den Stellungnahmen
und Entschließungen des Europäischen Parlaments, die während der Juli-Tagung
2011 angenommen wurden (Dokument SP (2011)8072), erläutert, die dem
Europäischen Parlament am 8. September 2011 übermittelt wurde. 2. Zweck des Vorschlags der
Kommission Die Europäische Union (EU) hat einen umfassenden
Rechtsrahmen für die Zulassung von Produkten verabschiedet, die genetisch
veränderte Organismen (GVO) enthalten oder aus diesen hergestellt wurden. Das
Zulassungsverfahren erstreckt sich auf die Verwendung von GVO als Lebensmittel
oder Futtermittel, die industrielle Verarbeitung und den Anbau sowie auf die
aus GVO hergestellten Lebensmittel und Futtermittel. Das EU-Zulassungssystem ist darauf ausgerichtet,
schädliche Auswirkungen von GVO auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf
die Umwelt zu vermeiden und gleichzeitig einen Binnenmarkt für diese
Erzeugnisse zu schaffen. Zwei Rechtsvorschriften, nämlich die Richtlinie
2001/18/EG über die Freisetzung von GVO in die Umwelt[1] und die Verordnung (EG)
Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel[2], sehen eine Zulassung
von GVO vor dem Inverkehrbringen vor. In beiden sind wissenschaftlich
begründete Standards für die Bewertung potenzieller Risiken für die Gesundheit
von Mensch und Tier und die Umwelt sowie Kennzeichnungsvorschriften festgelegt.
Darüber hinaus enthält die Verordnung (EG) Nr. 1830/2003[3] Vorschriften für die
Rückverfolgbarkeit und die Kennzeichnung von GVO sowie die Rückverfolgbarkeit von
Lebens- und Futtermitteln, die aus GVO hergestellt werden. Im März 2009 lehnte der Rat die Vorschläge der
Kommission ab, Österreich und Ungarn zu ersuchen, ihre nationalen
Schutzmaßnahmen aufzuheben, da ihnen nach Ansicht der Europäischen Behörde für
Lebensmittelsicherheit (EFSA) die nach EU‑Recht erforderliche
wissenschaftliche Grundlage fehlte. Daraufhin rief eine Gruppe von
13 Mitgliedstaaten[4]
die Kommission auf, Vorschläge auszuarbeiten, denen zufolge die Mitgliedstaaten
frei über den Anbau von GVO entscheiden können.[5] Im September 2009 führte Präsident Barroso in
seinen politischen Leitlinien für die neue Kommission das Subsidiaritätsprinzip
im GVO-Bereich als Beispiel dafür an, dass die Ausgewogenheit zwischen einem
EU-Rahmen und der Notwendigkeit, der Vielfalt in einer EU der
27 Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, möglicherweise nicht immer gewahrt
werden kann. Diesen Leitlinien zufolge sollte es möglich sein, ein
wissenschaftlich begründetes EU‑Zulassungssystem für GVO mit der
Entscheidungsfreiheit der Mitgliedstaaten in puncto Anbau genetisch veränderter
Kulturen auf ihrem Hoheitsgebiet miteinander in Einklang zu bringen. Der Verordnungsvorschlag trägt diesen politischen
Leitlinien Rechnung, indem er im EU-Rechtsrahmen für GVO eine Rechtsgrundlage
für die Mitgliedstaaten schafft, auf der sie den Anbau von auf EU-Ebene
zugelassenen GVO in ihrem gesamten Hoheitsgebiet oder in Teilen davon
untersagen oder beschränken können. Solche Verbote oder Beschränkungen müssen
sich auf andere Gründe stützen als solche, die unter die Umwelt- und
Gesundheitsrisikobewertung im Rahmen des EU-Zulassungssystems fallen. 3. Bemerkungen
zum Standpunkt des Rates 3.1. Allgemeine Bemerkungen Der Kommissionsvorschlag wurde dem Europäischen
Parlament und dem Rat am 14. Juli 2010 übermittelt. Am 5. Juli 2011
nahm das Europäische Parlament seinen Standpunkt in erster Lesung an, worin es
die Hauptziele des Kommissionsvorschlags unterstützte, allerdings mit
28 Abänderungen. Es wurde kein abgeänderter Kommissionsvorschlag
erarbeitet. In ihrer Mitteilung über die Folgemaßnahmen zu den Stellungnahmen
und Entschließungen des Europäischen Parlaments, die während der Juli-Tagung
2011 angenommen wurden (Dokument SP (2011)8072), die dem Europäischen Parlament
am 8. September 2011 übermittelt wurde, erklärte die Kommission, sie könne
21 von 28 Abänderungen ganz, teilweise, im Grundsatz oder vorbehaltlich einer
Umformulierung akzeptieren, da sie der Ansicht sei, dass diese Änderungen der
Klarstellung oder Verbesserung des Kommissionsvorschlags dienen könnten und mit
seinen allgemeinen Zielen übereinstimmten. Vor und nach Annahme des Standpunkts des
Europäischen Parlaments in erster Lesung fanden im Rat Erörterungen zwecks
Einigung auf einen gemeinsamen Standpunkt statt. Diese Erörterungen mündeten in
eine politische Einigung, die vom Rat (Umwelt) am 12. Juni 2014 mit
qualifizierter Mehrheit erzielt wurde. Diese Einigung wurde auf der Ratstagung
am 23. Juli 2014 in einen gemeinsamen Standpunkt des Rates umgesetzt. Nach Auffassung der Kommission spiegelt der
gemeinsame Standpunkt des Rates die ursprünglichen Ziele des
Kommissionsvorschlags wider. Obgleich der gemeinsame Standpunkt in einigen
Punkten vom Kommissionsvorschlag abweicht, ist die Kommission davon überzeugt,
dass er alle Sachverhalte abdeckt, die bei Annahme ihres Vorschlags für sie
wesentlich waren. 3.2. Von der Kommission akzeptierte Abänderungen
des Europäischen Parlaments, die ganz, teilweise oder im Grundsatz in
den Standpunkt des Rates in erster Lesung aufgenommen wurden ·
Erwägungsgründe Abänderung 2, in
der bestimmte Aspekte der EU-einheitlichen Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß
der Richtlinie 2001/18/EG erläutert werden, wird von der Kommission akzeptiert.
Diese Abänderung wurde durch einen allgemeinen Verweis auf Anhang II der Richtlinie
2001/18/EG teilweise in den geänderten Erwägungsgrund 2 des
gemeinsamen Standpunkts des Rates aufgenommen. Abänderung 11,
die sich darauf bezieht, wie wichtig es ist, zu vermeiden, dass nationale
Maßnahmen zur Beschränkung oder zum Verbot des Anbaus von GVO verhindern, dass
biotechnologische Forschungsarbeiten durchgeführt werden, wird von der
Kommission akzeptiert. Diese Abänderung wurde ganz in den neuen Erwägungsgrund 15
des gemeinsamen Standpunkts des Rates aufgenommen. Abänderung 44
enthält eine Aufforderung zur Annahme der überarbeiteten Leitlinien für
die Umweltverträglichkeitsprüfung im Anschluss an die
Schlussfolgerungen des Rates (Umwelt) vom 4. Dezember 2008. Im Einzelnen
heißt es, diese Leitlinien sollten nicht ausschließlich auf dem Grundsatz der
wesentlichen Gleichwertigkeit oder dem Konzept der vergleichenden
Sicherheitsbewertung beruhen. Dieser Teil der Abänderung kann akzeptiert
werden, sofern er so umformuliert wird, dass deutlich wird, dass die
Rechtsgrundlage für die Umweltverträglichkeitsprüfung unverändert
Anhang II der Richtlinie 2001/18/EG ist, in dem es heißt: „Der
Vergleich der Merkmale der GVO mit denen des unveränderten Organismus unter
gleichen Bedingungen für die Freisetzung oder Nutzung erleichtern die
Ermittlung spezifischer schädlicher Auswirkungen, die aufgrund der genetischen
Veränderung auftreten können.“ Bei der Umweltverträglichkeitsprüfung ist es
angezeigt, auf frühere Erkenntnisse und Erfahrungen zurückzugreifen und eine
geeignete Vergleichspflanze zu verwenden, um die Unterschiede deutlich zu
machen, die mit der genetisch veränderten Pflanze im Aufnahmemilieu
einhergehen. Außerdem verfolgen die Leitlinien für die Risikobewertung, die
2012 im Rahmen des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit erarbeitet
wurden, einen Ansatz, der mit dem der EFSA konform ist, d. h. es wird
stufenweise und im Einzelfall eine vergleichende Analyse vorgenommen, die die
gleichen sieben Risikobereiche abdeckt. Dieser Teil der Abänderung 44 wird
im gemeinsamen Standpunkt des Rates in den neuen Artikel 2 der
geänderten Richtlinie aufgenommen, dem zufolge die Kommission über die
Fortschritte bei dem Vorhaben berichten muss, den verstärkten EFSA-Leitlinien
von 2010 für die Umweltverträglichkeitsprüfung für genetisch veränderte
Pflanzen normativen Charakter zu verleihen. ·
Aufnahme einer Vorschlagsliste von Gründen
zur Rechtfertigung von Opt‑out-Maßnahmen Die Bewertung potenzieller Risiken der
absichtlichen Freisetzung von GVO für die Gesundheit von Mensch und Tier und
die Umwelt wurde durch Anhang II der Richtlinie 2001/18/EG vollständig
vereinheitlicht. Die Bewertung zum Anbau bestimmter GVO deckt von ihrem Umfang
her alle möglichen Bereiche von Umweltrisiken auf dem gesamten EU-Gebiet ab,
auch auf regionaler und lokaler Ebene. So werden beispielsweise das
Invasionspotenzial oder die Persistenz eines GV-Ereignisses berücksichtigt,
ebenso wie die Möglichkeit der Kreuzung mit heimischen Kultur- oder
Wildpflanzen, die Bewahrung der Artenvielfalt und fortbestehende wissenschaftliche
Unsicherheit. Ein GVO darf nur zugelassen werden, wenn die Risikobewertung,
insbesondere nach Prüfung der obengenannten Elemente, ergibt, dass der GVO für
die Gesundheit von Mensch und Tier und die Umwelt unbedenklich ist. Der Kommissionsvorschlag sieht vor, dass Maßnahmen
der Mitgliedstaaten zur Beschränkung oder Untersagung des GVO-Anbaus gemäß
diesem Vorschlag (so genannte „Opt-out-Maßnahmen) auf andere Gründe als solche
gestützt werden müssen, die mit der Bewertung der schädlichen Auswirkungen auf Gesundheit
und Umwelt zusammenhängen, welche möglicherweise von der absichtlichen
Freisetzung oder dem Inverkehrbringen von GVO ausgehen. Daher können die Abänderungen 5,
8, 10, 41 und 47 von der Kommission akzeptiert werden, sofern sie so
umformuliert werden, dass deutlich wird, dass die von den Mitgliedstaaten
angeführten Gründe zur Rechtfertigung von Opt-out-Maßnahmen nicht der EU-weiten
Umweltverträglichkeitsprüfung zuwiderlaufen dürfen. Der gemeinsame Standpunkt
des Rates führt in den geänderten Erwägungsgründen 10 und 11 und im
neuen Artikel 26b Absatz 3 der geänderten Richtlinie eine
andere Definition des ökologischen Grundes ein, mit der sichergestellt wird,
dass es auf mitgliedstaatlicher Ebene keinen Konflikt mit der EU-weiten
Risikobewertung gibt: „umweltpolitische Ziele, die sich von den gemäß [der]
Richtlinie [2001/18/EG] und der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 bewerteten
Faktoren unterscheiden“. Nach Auffassung der Kommission entspricht die
Formulierung des Rates dem Ziel des Vorschlags. Ansonsten kann die Kommission
die nicht auf die Umwelt bezogenen Gründe, die vom Europäischen Parlament bzw.
vom Rat vorgeschlagen wurden, akzeptieren, da sie sich inhaltlich weitgehend
ähneln. ·
Sonstige Änderungen des vorgeschlagenen neuen
Artikels 26b der geänderten Richtlinie Die Kommission stimmt mit dem Europäischen
Parlament darin überein, dass es wichtig ist, den Wirtschaftsteilnehmern,
einschließlich der Pflanzer, rechtzeitig die notwendigen Informationen
über etwaige Beschränkungen oder Verbote des GVO-Anbaus auf dem
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zukommen zu lassen und ihnen genug Zeit
einzuräumen, um sich anzupassen und die laufende Anbausaison abzuschließen,
wenn die Maßnahmen GVO betreffen, die bereits auf der Ebene der Union
zugelassen waren (Abänderungen 7, 17 und 43). Die
Bestimmungen dieser Abänderungen wurden im gemeinsamen Standpunkt des Rates in
den neuen Erwägungsgrund 21 und die neuen Artikel 26b
Absatz 4, 26b Absatz 5, 26c Absatz 3 und 26c Absatz 5 der
geänderten Richtlinie aufgenommen (mit Ausnahme der Pflicht zur Information der
Pflanzer). Die Kommission akzeptiert den besonderen Hinweis
darauf, wie wichtig es ist, dass die nationalen Maßnahmen mit dem Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit übereinstimmen (Abänderung 20).
Diese Abänderung wurde vom Rat ganz in den neuen Erwägungsgrund 13
und den neuen Artikel 26b Absatz 3 der geänderten
Richtlinie aufgenommen. ·
Änderung sonstiger Artikel der Richtlinie
2001/18/EG Abänderung 26
bezüglich des Inkrafttretens der Verordnung wird von der
Kommission akzeptiert. Diese Abänderung wurde im gemeinsamen Standpunkt des
Rates ganz in den neuen Artikel 3 der geänderten Richtlinie
aufgenommen. 3.3. Von der Kommission abgelehnte Abänderungen des
Europäischen Parlaments, die ganz, teilweise oder im Grundsatz in den
Standpunkt des Rates in erster Lesung aufgenommen wurden ·
Änderung sonstiger Artikel der Richtlinie
2001/18/EG Die Kommission lehnt Abänderung 12
zur Änderung des Artikels 22 der Richtlinie 2001/18/EG über den
freien Verkehr ab, weil der Vorschlag es den Mitgliedstaaten erlauben
wird, auf ihrem Hoheitsgebiet ausschließlich den Anbau von GVO einzuschränken
und nicht den Handel oder die Einfuhr von genetisch verändertem oder
herkömmlichem Saatgut bzw. solchen Lebens- und Futtermitteln. Gleichwohl
erkennt die Kommission an, dass es sinnvoll ist, deutlich zu machen, dass der
Vorschlag nicht den Binnenmarkt beeinträchtigt. Daher akzeptiert sie die vom
Rat geänderte Formulierung der Erwägungsgründe 13 und 18 und die
neuen Artikel 26b Absatz 9 und 26c Absatz 6 der
geänderten Richtlinie über den freien Verkehr und die Einfuhr von zugelassenen
GVO in allen Mitgliedstaaten und ihre Verwendung in Mitgliedstaaten, die den
GVO-Anbau weder beschränken noch untersagen, und den neuen Erwägungsgrund 20
über den freien Verkehr von herkömmlichem Saatgut, Pflanzenvermehrungsmaterial
und Ernteprodukt. 3.4. Abänderungen des Europäischen Parlaments, die von der Kommission
ganz, teilweise oder im Grundsatz akzeptiert, aber nicht in den Standpunkt
des Rates in erster Lesung aufgenommen wurden ·
Erwägungsgründe Abänderung 4 bezüglich
der Bedeutung der Sammlung von Forschungsergebnissen wird
akzeptiert. Die Kommission akzeptiert die Bestimmungen der Abänderung 44
über den Aufbau eines umfangreichen Netzes von
Wissenschaftsorganisationen und über unabhängige Erforschung
der potenziellen Risiken, die von der absichtlichen Freisetzung oder dem
Inverkehrbringen von GVO ausgehen. ·
Änderungen des vorgeschlagenen neuen
Artikels 26b der geänderten Richtlinie Abänderung 40 zur
Klarstellung der Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung, bevor
nationale Maßnahmen getroffen werden, kann akzeptiert werden. Abänderung 42,
der zufolge die nationalen Maßnahmen unter Berücksichtigung von Alternativen
einer vorherigen unabhängigen Kosten-Nutzen-Analyse zu
unterziehen sind, kann akzeptiert werden. Abänderung 19,
der zufolge die nationalen Maßnahmen Gegenstand einer vorherigen
öffentlichen Konsultation von mindestens dreißig Tagen Dauer sein
müssen, kann akzeptiert werden. Gleichwohl ist die Kommission der Auffassung, dass
die Relevanz der drei genannten Abänderungen im Lichte des gemeinsamen
Standpunkts des Rates überprüft werden sollte, der vorschlägt, die Verordnung
in eine Richtlinie umzuwandeln, die den Mitgliedstaaten die Wahl der Form und
der Mittel überlässt. ·
Änderung sonstiger Artikel der Richtlinie
2001/18/EG Die Kommission akzeptiert im Grundsatz die
Änderung des Artikels 26a der Richtlinie (Abänderungen 6 und 14)
zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Koexistenz-Maßnahmen zu ergreifen,
um das unbeabsichtigte Vorhandensein von GVO auf ihrem eigenen Hoheitsgebiet
und in Grenzgebieten benachbarter Mitgliedstaaten zu verhindern, obwohl nach
geltendem Recht keine Verpflichtung hierzu besteht. Abänderung 9,
die betont, wie wichtig wirksame Maßnahmen zur Vermeidung einer
grenzübergreifenden Kontaminierung sind, kann ebenfalls akzeptiert
werden. Auch der gemeinsame Standpunkt des Rates geht auf das Thema Koexistenz-Maßnahmen
ein, indem er im neuen Erwägungsgrund 22 auf die Empfehlung der
Kommission vom 13. Juli 2010 verweist, die nicht zwingende Leitlinien für
die Mitgliedstaaten zur Entwicklung von Koexistenz-Maßnahmen, einschließlich in
Grenzgebieten, enthält. Die Kommission akzeptiert diesen Wortlaut, in dem sich die
geltenden Rechtsvorschriften und die Vielfalt der Standpunkte der
Mitgliedstaaten hierzu widerspiegeln. Sie möchte hierzu anmerken, dass die
Änderung des Artikels 25 der Richtlinie hinsichtlich der Bedeutung der Bereitstellung
von Saatgut für eine unabhängige Erforschung nicht mit den Zielen des
Vorschlags im Zusammenhang steht (Abänderung 13). Dennoch
akzeptiert die Kommission diese Abänderung im Grundsatz, sofern sie mit der
Rechtsgrundlage dieses Rechtsakts vereinbar ist. 3.5. Von der Kommission abgelehnte Abänderungen des
Europäischen Parlaments, die nicht in den Standpunkt des Rates in erster
Lesung aufgenommen wurden ·
Rechtsgrundlage Nach Ansicht der Kommission sollte der Vorschlag
auf Artikel 114 AEUV gestützt werden, da mit ihm die Richtlinie 2001/18/EG
abgeändert wird, die sich ebenfalls auf Artikel 114 AEUV stützt, und weil
der Vorschlag ein reibungsloseres Funktionieren des Binnenmarktes bei
gleichzeitigem Schutz der Umwelt im Einklang mit Artikel 114 Absatz 2
AEUV gewährleisten soll. Auch wenn die Abänderungen 8 und 47 des
Europäischen Parlaments, die die Möglichkeit einführen, den Anbau aus
ökologischen Gründen zu untersagen, angenommen würden, läge der Schwerpunkt des
Vorschlags und der geänderten Richtlinie weiterhin auf dem reibungslosen
Funktionieren des Binnenmarkts Daher lehnt die Kommission Abänderung 1 ab. ·
Erwägungsgründe Ziel des Kommissionsvorschlags ist es, nationale
Beschränkungen oder Verbote aus anderen Gründen als Risiken zu erlauben,
die Gegenstand der EU-weiten Umweltverträglichkeitsprüfung sind. Bei der
Umsetzung der Richtlinie 2001/18/EG sollte (im Einklang mit ihrem
Erwägungsgrund 8) das Vorsorgeprinzip berücksichtigt werden; es ist jedoch
für die vorgeschlagene Verordnung nicht relevant. Daher lehnt die Kommission Abänderung 46
ab. ·
Änderungen des vorgeschlagenen neuen Artikels 26b
der geänderten Richtlinie Abänderung 51
betrifft die Möglichkeit von Regionen in Mitgliedstaaten, auf
ihrem Hoheitsgebiet Beschränkungen oder Verbote zu erlassen.
Dieser Aspekt betrifft die Zuständigkeitsverteilung zwischen Zentralregierungen
und regionalen/lokalen Einheiten innerhalb der Mitgliedstaaten, die Sache ihrer
Verfassung ist und in die das EU-Recht nicht eingreifen kann. Daher lehnt die
Kommission diese Abänderung ab. Abänderung 22 zur
Begrenzung der Dauer der Maßnahmen der Mitgliedstaaten auf fünf Jahre –
wohingegen die Dauer der Zulassung eines GVO nach EU-Recht 10 Jahre
beträgt – steht nicht im Einklang mit den Zielen des Vorschlags – –hiermit soll
den Mitgliedstaaten ein größtmöglicher Spielraum für rechtlich einwandfreie
Lösungen zur Beschränkung oder Untersagung des GVO-Anbaus verliehen werden. Sie
ist auch nicht mit der Tatsache vereinbar, dass diese Maßnahmen aus Gründen des
öffentlichen Interesses gerechtfertigt werden, das über den Zeitraum von fünf
Jahren unverändert bleiben kann. Daher lehnt die Kommission diese Abänderung
ab. Mit Abänderung 23 wird das Wort „begründete“ in Bezug auf Maßnahmen der
Mitgliedstaaten gestrichen. Die Kommission lehnt diese Streichung ab,
weil Beschränkungen oder Verbote aufgrund nationaler Bedingungen wohlbegründet
und gerechtfertigt sein müssen. ·
Hinzufügung eines neuen Artikels zur
Richtlinie 2001/18/EG Abänderung 24,
mit der ein neuer Artikel über Haftungsanforderungen in die
Richtlinie 2001/18/EG aufgenommen wird, steht nicht in direktem Zusammenhang
mit dem Ziel des Vorschlags. Die Kommission möchte daran erinnern, dass GVO
unter die Richtlinie 2004/35/EG über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung
von Umweltschäden[6]
fallen. Diese Richtlinie trägt dem Verursacherprinzip gemäß dem Vertrag und im
Einklang mit dem Prinzip der nachhaltigen Entwicklung gebührend Rechnung. Nach
geltendem EU-Recht unterliegen Haftungs- und Entschädigungsfragen in Fällen,
die unter Artikel 26a der Richtlinie 2001/18/EG fallen (wie
wirtschaftliche Verluste von Landwirten/Akteuren aufgrund unbeabsichtigten
Vorhandenseins zugelassener GVO in anderen Erzeugnissen), der Zuständigkeit der
Mitgliedstaaten, wie in der Empfehlung der Kommission vom 13. Juli 2010
mit Leitlinien für die Entwicklung nationaler Koexistenz-Maßnahmen zur
Vermeidung des unbeabsichtigten Vorhandenseins von GVO ausgeführt. Es gibt zwar
Beispiele für EU-Rechtsvorschriften, in denen Vorschriften für finanzielle
Haftung und Entschädigungen in bestimmten Bereichen festgelegt sind, die unter
die Verträge fallen, doch wird dies angesichts des Subsidiaritätsprinzips und
der großen Unterschiede zwischen den Zivil- und Strafrechtsbestimmungen der
einzelnen Mitgliedstaaten normalerweise nicht durch EU-Recht geregelt. Die
Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Festlegung von Vorschriften
zur Schaffung von Regelungen zur Entschädigung bei wirtschaftlichen Verlusten
aufgrund des unbeabsichtigten Vorhandenseins zugelassener GVO. Dennoch muss die
aktuelle Formulierung der Abänderung klargestellt werden, weil sie Fragen der
Haftung mit Fragen der Entschädigung vermischt und daher in dieser Form nicht
akzeptiert werden kann. 3.6. Vom Rat
eingeführte neue Bestimmungen ·
Richtlinie statt Verordnung Der Rat wandelt die vorgeschlagene Verordnung in
seinem gemeinsamen Standpunkt nach dem Rechtsgrundsatz der formalen
Übereinstimmung in eine Richtlinie um. Die Kommission stellt fest, dass der
Vorschlag ein untypischer Rechtsakt ist, der Dritten keine direkten Pflichten
auferlegt (wie normalerweise eine Verordnung) und auch kein Ergebnis festlegt,
das die Mitgliedstaaten erzielen müssten (wie normalerweise eine Richtlinie);
er stellt den Mitgliedstaaten lediglich eine Handlungsmöglichkeit anheim. Nach
Dafürhalten der Kommission ist die Anwendung des Grundsatzes der formalen
Übereinstimmung, d. h. die Änderung der Richtlinie 2001/18/EG durch eine
Richtlinie, unter den vorliegenden Umständen akzeptabel. ·
Beschränkung des geografischen
Geltungsbereichs des Antrags (Stufe 1) Im gemeinsamen Standpunkt des Rates ist ein zweistufiges
Verfahren festgelegt, das es den Mitgliedstaaten ermöglicht, den GVO-Anbau zu
beschränken oder zu untersagen: Zunächst sieht der gemeinsame Standpunkt des Rates
im neuen Artikel 26b Absatz 1 und 26b Absatz 2 der
geänderten Richtlinie vor, dass Mitgliedstaaten, sollten sie den GVO-Anbau in
einem Teil oder in der Gesamtheit ihres Hoheitsgebiets beschränken oder
untersagen wollen, den Antragsteller über die Kommission auffordern müssen, ihr
Hoheitsgebiet vom Geltungsbereich des Antrags hinsichtlich des Anbaus
auszunehmen (die so genannte „Stufe 1“). Zweitens sieht der gemeinsame
Standpunkt des Rates im neuen Artikel 26b Absatz 3 der
geänderten Richtlinie vor, dass der Mitgliedstaat im Falle einer ausdrücklichen
Weigerung des Antragstellers in Stufe 1 Maßnahmen zur Beschränkung oder
Untersagung des Anbaus eines bestimmten GVO nach dessen Zulassung erlassen darf
(die so genannte „Stufe 2“ oder „Opt-out-Maßnahme“), und zwar – im
Einklang mit dem ursprünglichen Vorschlag – auf der Basis einer Liste von
Gründen, die nicht Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung sind. Die Kommission akzeptiert den gemeinsamen
Standpunkt des Rates zur Schaffung eines zweistufigen Verfahrens (zum Zeitpunkt
der Festlegung des Geltungsbereichs des Antrags durch den Antragsteller und
nach der GVO-Zulassung), das es den Mitgliedstaaten ermöglicht, den GVO-Anbau
zu beschränken oder zu untersagen, da es das Spektrum der Mittel zur
Beschränkung oder Untersagung des GVO-Anbaus erweitert und das Recht der
Mitgliedstaaten wahrt, unabhängig von der Position des
Antragstellers/Zulassungsinhabers auf der Basis von Gründen des öffentlichen
Interesses über den GVO-Anbau zu entscheiden. Außerdem lässt die Frist für die
Aufforderung zur Beschränkung des geografischen Geltungsbereichs gemäß Stufe 1
(spätestens 30 Tage nach Vorlage des wissenschaftlichen Gutachtens der
EFSA) den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit, um zu entscheiden, ob sie von
dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, da sie während der Risikobewertung
durch die EFSA, die mehrere Monate/Jahre dauern kann, jederzeit eine solche
Aufforderung an den Antragsteller richten können. ·
Opt-out-Maßnahmen – Verfahren vor der Annahme Der gemeinsame Standpunkt des Rates sieht im neuen
Artikel 26b Absatz 4 der geänderten Richtlinie vor, dass die Mitgliedstaaten,
die beabsichtigen, Opt-out-Maßnahmen nach der Zulassung (Stufe 2) zu
erlassen, erst einen Entwurf dieser Maßnahmen an die Kommission übermitteln
müssen, die gegebenenfalls binnen 75 Tagen Bemerkungen dazu vorbringen
kann. Während dieses Zeitraums dürfen die Mitgliedstaaten die betreffenden
Maßnahmen nicht erlassen und nicht durchführen. Nach Ablauf der 75-Tage-Frist
darf der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen entweder in der ursprünglich
vorgeschlagenen Form oder in einer geänderten Form, die den Bemerkungen der
Kommission Rechnung trägt, erlassen. Die Kommission akzeptiert diese Abänderung
im gemeinsamen Standpunkt des Rates, da sie dem von der Kommission
vorgeschlagenen Ansatz entspricht. ·
2-Jahres-Frist für den Erlass von Opt-out-Maßnahmen Der gemeinsame Standpunkt des Rates sieht im geänderten
Erwägungsgrund 14 und im neuen Artikel 26b Absatz 4 der
geänderten Richtlinie vor, dass die Mitgliedstaaten Opt-out-Maßnahmen
spätestens zwei Jahre nach der Zulassung des GVO bzw. der Zustimmung erlassen
müssen. Die Kommission akzeptiert diese Bestimmung, da sie darauf abzielt, die
Transparenz/Vorhersagbarkeit von Opt-out-Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten
erlassen werden können, für die Akteure (einschließlich der Landwirte)
verbessern. ·
Übergangsmaßnahmen Der gemeinsame Standpunkt des Rates sieht in Erwägungsgrund 21
und im neuen Artikel 26c der geänderten Richtlinie eine sechsmonatige
Übergangsphase vor, die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, die Bestimmungen der
Richtlinie auf GVO anzuwenden, die bereits vor deren Inkrafttreten zugelassen
(Mais MON 810) oder bei denen das Antragsverfahren zu diesem Zeitpunkt bereits
ein fortgeschrittenes Stadium erreicht hat. Die Kommission akzeptiert diese
Bestimmung, da sie als Bindeglied zwischen Stufe 1 und Stufe 2
erforderlich ist: Erstens kann Stufe 2 nicht ohne vorherige Anwendung von
Stufe 1 angewendet werden, und zweitens kann Stufe 1 nur Anwendung
finden, wenn der Antrag für eine begrenzte Zeit anhängig ist. Der gemeinsame Standpunkt des Rates sieht auch
vor, dass die Übergangsmaßnahmen nicht den Anbau jedweden zugelassenen
genetisch veränderten Saatguts und Vermehrungsmaterials berührt, das rechtmäßig
angebaut wurde, bevor der Anbau des GVO beschränkt oder untersagt wurde. Die
Kommission unterstützt diese Bestimmung, da sie den Landwirten, die die
betreffenden GVO vor Geltungsbeginn der Maßnahmen zur Beschränkung oder
Untersagung des Anbaus angebaut und geerntet haben, Rechtssicherheit bietet. ·
Möglichkeit eines Mitgliedstaats, seine
Haltung zum Anbau eines GVO während der Geltungsdauer der Zulassung zu ändern Der gemeinsame Standpunkt des Rates sieht im neuen
Artikel 26b Absatz 5 und 26b Absatz 7 der geänderten
Richtlinie vor, dass ein Mitgliedstaat nach Zulassung eines GVO und frühestens
zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt ein Verfahren der Stufe 1 oder der
Stufe 2 (erneut) einleiten darf, um ein Anbauverbot in einem Teil oder der
Gesamtheit seines Hoheitsgebiets durchzuführen oder auszuweiten, sofern neue
objektive Umstände dies rechtfertigen. Weiterhin heißt es im gemeinsamen
Standpunkt des Rates, dass diese Option der Mitgliedstaaten nicht den Anbau
von jeglichem zugelassenem genetisch verändertem Saatgut und
Pflanzenvermehrungsmaterial berührt, das rechtmäßig angebaut wurde, bevor die
Änderung angenommen wurde. Außerdem sieht der gemeinsame Standpunkt des Rates
im neuen Artikeln 26b Absatz 6 und 26b Absatz 7 der
geänderten Richtlinie vor, dass Mitgliedstaaten, die einen Teil oder die
Gesamtheit ihres Hoheitsgebiets in den geografischen Geltungsbereich einer
GVO-Zulassung wiederaufgenommen haben möchten, dies in einem vereinfachten
Verfahren veranlassen können. Die Kommission akzeptiert diese neuen
Bestimmungen, da sie dazu beitragen, das Spektrum der Möglichkeiten zu
erweitern, über die die Mitgliedstaten verfügen, um den GVO-Anbau zu
beschränken oder zu untersagen, und gleichzeitig die Rechte der Landwirte
wahren, die GVO vor deren Verbot rechtmäßig angebaut haben. ·
Berichtspflicht Der gemeinsame Standpunkt des Rates sieht im neuen
Artikel 2 der geänderten Richtlinie vor, dass die Kommission dem
Europäischen Parlament und dem Rat spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten der
Richtlinie einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie durch die
Mitgliedstaaten vorlegt, in dem auch die Wirksamkeit der Bestimmungen, die es
den Mitgliedstaaten ermöglichen, den Anbau von GVO in ihrem gesamten
Hoheitsgebiet oder in Teilen davon zu beschränken oder zu untersagen, und das
reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts thematisiert werden. Die Kommission
kann diesem Bericht alle ihr zweckdienlich erscheinenden
Gesetzgebungsvorschläge beifügen. Die Kommission berichtet ferner über die
Fortschritte bei dem Vorhaben, den verstärkten EFSA-Leitlinien von 2010 für die
Umweltverträglichkeitsprüfung für genetisch veränderte Pflanzen normativen
Charakter zu verleihen. Die Kommission akzeptiert diese Abänderung aus dem
gemeinsamen Standpunkt des Rates. 4. Schlussfolgerung Nach Auffassung der Kommission spiegelt der gemeinsame Standpunkt, den
der Rat am 23. Juli 2014 mit qualifizierter Mehrheit angenommen hat, die
ursprünglichen Ziele des Kommissionsvorschlags wider und trägt vielen Anliegen
des Europäischen Parlaments Rechnung. Dementsprechend akzeptiert die Kommission den
gemeinsamen Standpunkt des Rates aus den oben genannten Gründen. [1] ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1. [2] ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1. [3] ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24. [4] AT, BG, IE, EL, CY, LV, LT, HU, LU, MT, NL, PL und SI. [5] Entsprechende Erörterungen fanden auf den Ratstagungen
am 2. März, 23. März und 25. Juni 2009 statt. [6] Siehe Anhang III Nr. 11 der Richtlinie 2004/35/EG.