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Document 52014PC0538
Proposal for a COUNCIL IMPLEMENTING DECISION authorising Germany to apply a reduced rate of taxation on electricity directly provided to vessels at berth in a port in accordance with Article 19 of Directive 2003/96/EC
Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung Deutschlands, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom im Einklang mit Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG einen ermäßigten Satz der Stromsteuer anzuwenden
Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung Deutschlands, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom im Einklang mit Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG einen ermäßigten Satz der Stromsteuer anzuwenden
/* COM/2014/0538 final - 2014/0247 (NLE) */
Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung Deutschlands, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom im Einklang mit Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG einen ermäßigten Satz der Stromsteuer anzuwenden /* COM/2014/0538 final - 2014/0247 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Die Besteuerung von Energieerzeugnissen und
elektrischem Strom in der Union ist in der Richtlinie 2003/96/EG des
Rates([1])
(nachstehend die „Energiebesteuerungsrichtlinie“ oder „die Richtlinie“)
geregelt. Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der
Richtlinie kann der Rat zusätzlich zu den Bestimmungen, insbesondere der
Artikel 5, 15 und 17, einstimmig auf Vorschlag der Kommission einen
Mitgliedstaat ermächtigen, aufgrund besonderer politischer Erwägungen weitere
Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen einzuführen. Dieser Vorschlag zielt darauf ab, Deutschland
zu ermächtigen, auf elektrischen Strom, der direkt an Schiffe am Liegeplatz im
Hafen geliefert wird (nachstehend „landseitige Elektrizität“), einen ermäßigten
Satz der Stromsteuer anzuwenden. Diese Ausnahmeregelung soll einen
wirtschaftlichen Anreiz zur Nutzung von landseitiger Elektrizität vermitteln,
um die Luftverschmutzung in Hafenstädten zu verringern. Allgemeiner Kontext des Antrags Am 12. Juli 2011 nahm der Rat den
Durchführungsbeschluss 2011/445/EU des Rates zur Ermächtigung Deutschlands
an, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom
(„landseitige Elektrizität“) im Einklang mit Artikel 19 der Richtlinie
2003/96/EG einen ermäßigten Satz der Stromsteuer anzuwenden([2]). Die Wirksamkeit
dieses Beschlusses endete am 16. Juli 2014. Mit Schreiben vom 26. Februar 2014
beantragten die deutschen Behörden einen neuen Beschluss, der Deutschland zur
weiteren Anwendung der Steuerermäßigung ermächtigt. Deutschland hat die
Ermächtigung zur Ermäßigung für sechs Jahre beantragt. Im Wege der beantragten Maßnahme möchte
Deutschland weiterhin einen Anreiz zur Verwendung von landseitiger Elektrizität
vermitteln, die als weniger verschmutzende Alternative zur Erzeugung von
elektrischem Strom an Bord von Schiffen an ihrem Liegeplatz im Hafen angesehen
wird. Wird Deutschland nicht zu der Maßnahme ermächtigt, dann muss landseitige
Elektrizität zum allgemeinen nationalen Stromsteuersatz besteuert werden, der
20,50 EUR pro MWh beträgt. Andererseits sind die Mitgliedstaaten nach
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c der
Energiebesteuerungsrichtlinie verpflichtet, Energieerzeugnisse zur Verwendung
als Kraftstoff für die Schifffahrt in Meeresgewässern der EU von der Steuer zu
befreien. Diese Befreiung bezieht sich auch auf Energieerzeugnisse, die für die
Erzeugung von elektrischem Strom an Bord von am Liegeplatz im Hafen liegenden
Schiffen verwendet werden. Zudem können die Mitgliedstaaten nach
Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f Energieerzeugnisse zur
Verwendung als Kraftstoff für die Schifffahrt in Binnengewässern von der Steuer
befreien, was ebenfalls die Stromerzeugung an Bord betrifft. Somit wirkt sich
das Steuersystem auf der Grundlage der Energiebesteuerungsrichtlinie in den
meisten Fällen nicht auf die Kosten für die Stromerzeugung an Bord von am
Liegeplatz im Hafen liegenden Schiffen aus, obwohl diese Art der Stromerzeugung
aufgrund einer Verschlechterung der Luftqualität sowie einer Verstärkung des
Lärmpegels in den Häfen negative Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt
haben kann. Deutschland möchte weiterhin einen ermäßigten
Steuersatz von 0,50 EUR pro MWh auf landseitige Elektrizität anwenden,
wobei der in der Richtlinie 2003/96/EG festgelegte Mindeststeuersatz für
elektrischen Strom eingehalten wird. Der ermäßigte Satz der Stromsteuer soll
für alle Lieferungen von landseitiger Elektrizität sowohl in EU-Gewässern als
auch in Binnengewässern, mit Ausnahme von Lieferungen an Wasserfahrzeuge der
privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, gelten. Den Berechnungen der deutschen
Behörden für den dreijährigen Anwendungszeitraum der Maßnahme zufolge betrugen
die durchschnittlichen jährlichen Steueraufwendungen ca.
2,2 Mio. EUR. Nach den Schätzungen der Bundesregierung ist davon
auszugehen, dass diese hypothetischen Haushaltsausgaben während der nächsten
sechs Jahre allmählich auf 3‑4 Mio. EUR pro Jahr steigen. Im Wege der Steuerermäßigung will Deutschland
den Schiffsbetreibern weiterhin einen Anreiz zur Verwendung von landseitiger
Elektrizität vermitteln, um die Verschmutzung durch aerogene Emissionen und den
Lärm von Schiffen am Liegeplatz sowie die CO2-Emissionen zu
verringern. Die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes würde die
Wettbewerbsfähigkeit der landseitigen Elektrizität gegenüber der vollständig
von der Steuer befreiten Verbrennung von Bunkerölen an Bord stärken. Die deutschen Behörden teilten der Kommission
mit, dass von allen deutschen Seehäfen derzeit nur der Lübecker Hafen über eine
Anlage für landseitige Elektrizität für Schiffe mit größeren
Anschlussleistungen verfüge. Neben landseitigen Anlagen bietet der Hafen auch
„Power Bargen“, d. h. schwimmende Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen mit
verflüssigtem Erdgas (LNG) als Brennstoff. Der Bau einer stationären
Landstromanlage im Hamburger Hafen ist für Mai 2014 geplant und umfasst
Anlagen für landseitige Elektrizität an zwei Kreuzfahrtschiffterminals am
Terminal Altona. Außerdem sind Power Bargen für das Terminal HafenCity
vorgesehen. Was Binnenhäfen betrifft, sind Anlagen für landseitige
Elektrizität stärker verbreitet und sollen weiter ausgebaut werden. Nach Auffassung Deutschlands steht diese
Maßnahme mit der Empfehlung 2006/339/EG([3])
der Kommission über die Förderung der Landstromversorgung von Schiffen an
Liegeplätzen in den Häfen der EU sowie mit der Mitteilung der Kommission
„Strategische Ziele und Empfehlungen für die Seeverkehrspolitik der EU bis
2018“([4])
im Einklang. Diesbezüglich wird angemerkt, dass die Mitgliedstaaten ab
Juni 2011 die uneingeschränkte Verpflichtung zur Einhaltung der
Luftqualitätsstandards für relevante Schadstoffe wie Partikel haben([5]). Angesichts dieser
Verpflichtung müssen die Mitgliedstaaten Lösungen für Probleme wie
beispielsweise die Emissionen von Schiffen an Liegeplätzen in Häfen finden, wo
dies relevant ist. Somit ist es denkbar, dass in Häfen, die mit diesen
Problemen zu kämpfen haben, die Nutzung von landseitiger Elektrizität als ein
Aspekt innerhalb einer Gesamtstrategie zur Luftreinhaltung gefördert wird. Argumentation der deutschen Behörden in
Bezug auf die Auswirkungen der Maßnahme auf den Binnenmarkt Die deutschen Behörden machen geltend, dass
die Regelung das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes nicht
beeinträchtigen und nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führen würde.
Deutschland gewährt die Steuervergünstigung zum einen in Form eines ermäßigten
Steuersatzes bei Bezug und zum anderen als nachträgliche Steuerentlastung. Im
Falle der Anwendung als Steuerermäßigung bei Bezug kann es sein, dass der
Energieversorger die Steuervergünstigung nicht oder nur zum Teil an den
Endkunden, d. h. den Schiffsbetreiber, weiterleitet. Nach Angaben der
deutschen Behörden wird die Steuervergünstigung in der Regel jedoch
weitergeleitet. Aber selbst bei vollständiger Weitergabe der Steuerermäßigung
an die Schiffsbetreiber, welche landseitige Elektrizität beziehen, die zu dem
in der Richtlinie 2003/96/EG vorgesehenen Mindestbetrag besteuert wird,
entsteht diesen kein wirtschaftlicher Vorteil gegenüber Betreibern, die ihren
eigenen Strom an Bord erzeugen, da dieser Strom steuerfrei ist. Laut den
deutschen Behörden würde eine Ersetzung der Eigenerzeugung an Bord durch zum
geltenden Mindestbetrag besteuerte landseitige Elektrizität insgesamt nicht zu
einem Kostenvorteil führen. Die deutschen Behörden haben der Kommission
mitgeteilt, dass sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt über keine Zahlen zu der
Anzahl der Schiffsbetreiber, die Landstromanlagen nutzen, verfügen und aufgrund
des kurzen Zeitraums der Gültigkeit der Maßnahme keine umfassende Beurteilung
der Entwicklung der Nutzung von landseitiger Elektrizität abgeben können.
Aufgrund der vorliegenden Informationen sind sie der Ansicht, dass insbesondere
bei Schiffen an Liegeplätzen in Binnenhäfen die Nutzung der Landstromanschlüsse
erheblich zugenommen hat. Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem
Gebiet Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom
27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen
Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem
Strom, insbesondere Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c und
Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f. Bewertung der Maßnahme gemäß
Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG Besondere politische Erwägungen Artikel 19 Absatz 1
Unterabsatz 1 der Richtlinie lautet: „Zusätzlich zu den Bestimmungen der
vorstehenden Artikel, insbesondere der Artikel 5, 15 und 17, kann der Rat
einstimmig auf Vorschlag der Kommission einen Mitgliedstaat ermächtigen, auf
Grund besonderer politischer Erwägungen weitere Befreiungen oder Ermäßigungen
einzuführen.“ Die deutschen Behörden möchten mit der
beabsichtigten Steuerermäßigung weiterhin ein Angebot fördern, das es Schiffen
erlaubt, während ihrer Liegezeit im Hafen ihren Bedarf an elektrischem Strom in
einer weniger umweltschädlichen Weise zu decken, um so die Luftqualität vor Ort
zu verbessern. Deutschland hat darauf hingewiesen, dass die Kommission als
Alternative zur Erzeugung von elektrischem Strom an Bord von im Hafen liegenden
Schiffen bereits die Nutzung von landseitiger Elektrizität empfohlen und damit
deren Vorteile für die Umwelt anerkannt hat([6]).
Ohne die Maßnahme müsste der an Schiffe an Liegeplätzen gelieferte Strom in
Deutschland mit 20,50 EUR pro MWh besteuert werden. Die beantragte
Ermäßigung stellt einen zusätzlichen Anreiz für die Nutzung von landseitiger
Elektrizität im Umfang von 20 EUR pro MWh dar und trägt damit zum
Erreichen des postulierten Ziels bei. Die Kommission stellt außerdem fest, dass das
nahezu völlige Fehlen der notwendigen landseitigen Infrastruktur in Häfen
gegenwärtig ein beträchtliches Hindernis für eine stärkere Nutzung von
landseitiger Elektrizität darstellt und dass daher zusätzliche Initiativen,
insbesondere in Bezug auf den Aufbau dieser Infrastruktur, erforderlich sein
dürften, um das Ziel der beabsichtigten Steuerbefreiung zu erreichen. Nach Angaben
der deutschen Behörden erfordern Seeschiffe Anlagen, die für größere
Anschlussleistungen geeignet sind, und derzeit biete nur der Lübecker Hafen
eine solche Anlage. Der Bau einer Anlage im Hamburger Hafen sei geplant. In den
Binnenhäfen, wo die Schiffe in der Regel eine geringere Anschlussleistung benötigten,
gebe es eine größere Anzahl von Anlagen für landseitige Elektrizität. Hinsichtlich des angestrebten Ziels weist die
Kommission darauf hin, dass es sich bei der Förderung der landseitigen
Elektrizität um ein gemeinsames politisches Ziel handelt, das von der gesamten
Union verfolgt werden sollte. Dieser Anspruch ist in der Mitteilung der
Kommission – Eine integrierte Meerespolitik für die Europäische Union([7]) sowie im zugehörigen
Begleitdokument der Kommissionsdienststellen([8])
klar dargelegt. Die Maßnahme steht im Einklang mit dem Vorschlag der Kommission
für eine Richtlinie über den Aufbau der Infrastruktur für alternative
Kraftstoffe, die die Einrichtung einer landseitigen Stromversorgung in Häfen
vorsieht, sofern dies kosteneffizient ist und sich günstig auf die Umwelt
auswirkt([9]). In ihrem Vorschlag für eine Richtlinie des
Rates zur Änderung der Energiebesteuerungsrichtlinie([10]) schlägt die
Kommission vor, landseitige Elektrizität, die an Schiffe an ihrem Liegeplatz im
Hafen geliefert wird, von der Energiesteuer zu befreien. Allerdings wurde der
Vorschlag der Kommission vom Rat bisher noch nicht angenommen. In der
Zwischenzeit sollten Wirtschaftsbeteiligte in Deutschland und die deutschen
Behörden aber Rechtssicherheit in Bezug auf steuerliche Maßnahmen zur Förderung
der Nutzung von landseitiger Elektrizität erhalten. Artikel 19 bietet
gegenwärtig die einzige Möglichkeit zur Einführung einer steuerlich günstigen
Behandlung von landseitiger Elektrizität. Allerdings soll damit den
spezifischen Umständen in einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung getragen werden,
die sich in der Richtlinie selbst nicht widerspiegeln. Eine Ausnahmeregelung
auf der Grundlage von Artikel 19 zur Förderung der landseitigen Elektrizität
kann daher nur übergangsweise gewährt werden, bis dieses Ziel vom Rat im Rahmen
einer Überarbeitung der Richtlinie 2003/96/EG aufgegriffen wird. Kohärenz mit anderen Politikbereichen und
Zielen der Europäischen Union Die beantragte Maßnahme betrifft hauptsächlich
die Umweltpolitik der EU. Die Regelung trägt dazu bei, die Verbrennung von
Bunkeröl an Bord von im Hafen liegenden Schiffen zu verringern und leistet
somit einen Beitrag zur Verbesserung der örtlichen Luftqualität. Außerdem
könnte die Regelung in begrenztem Umfang eine Verringerung der CO2-Emissionen
bewirken, wobei die Bedeutung dieser Wirkung jedoch von der Quelle des an die
Schiffe gelieferten Stroms abhängen wird([11]).
Um das Ausmaß des Umweltproblems zu verdeutlichen, führt Deutschland das Beispiel
des Hafens in Lübeck-Travemünde an, wo 90 % der Schwefeldioxidemissionen
und rund 80 % der Stickstoffoxidemissionen durch Schiffe verursacht
werden. Die deutschen Behörden stellen (auf der Grundlage eines
Jahresstromverbrauchs von 5 584 MWh) den folgenden Vergleich zwischen
den geschätzten jährlichen Emissionen infolge der Nutzung von landseitiger
Elektrizität im Lübecker Hafen und denen infolge der Nutzung von Marine Gas
Oil, das die in der EU-Schwefelrichtlinie([12])
festgelegten Schwefelgrenzwerte einhält und zur Stromerzeugung an Bord
verwendet wird, zur Verfügung: || NOx || SO2 || CO2 Ökostrom aus Wasserkraft || 0,078 t || 0,056 t || 0 t Marine Gas Oil (MGO) || 3,571 t || 6,026 t || 4251,9 t Schätzungen der Hamburger Hafenbehörde zufolge
sollen die Emissionen durch die geplanten Anlagen für landseitige Elektrizität
gegenüber der Verwendung von Marine Gas Oil am Terminal Altona jährlich um etwa
39 t bzw. 74 % für NOx, etwa 1,1 t bzw. 62 % für SO2
und etwa 0,5 t bzw. 5 % für Feinstaub sinken. Bei Betrieb dieser
Anlagen mit dem normalen deutschen Strommix würde sich eine CO2-Minderung
von ca. 1 050 t bzw. 19 % pro Jahr ergeben. Bei der vorgesehenen
Versorgung mit erneuerbar erzeugtem Strom könnte je nach Qualität der
Energieerzeugungsanlagen eine deutlich stärkere Minderung der CO2-Emissionen
von 3 354 t pro Jahr erreicht werden. Die Verringerung der
Luftschadstoffemissionen durch die Nutzung der mit LNG betriebenen Power Bargen
zur Erzeugung des Bordstroms für Kreuzfahrtschiffe am Terminal HafenCity würde
für die NOx-Emissionen 51 t bzw. 73 % betragen, wobei die Bargen
jährlich 5 t an NOx emittieren würden, so dass in der Summe eine Minderung
von 46 t pro Jahr entstehen würde. Die Emissionsminderungen bei SOx
betrügen 1,5 t bzw. 58 % und bei Feinstaub 0,7 t bzw. 48 %
pro Jahr ohne zusätzliche Emissionen durch die Power Bargen. Die CO2-Emissionen
würden bei Nutzung von LNG anstelle von MGO um 1 824 t bzw. 26 %
pro Jahr sinken. Die Restemissionen durch den Hilfskesselbetrieb (bordseitiger
Wärmebedarf) wurden in den Schätzungen berücksichtigt. An dieser Stelle muss daran erinnert werden,
dass ein wichtiger Grund für die ungünstige Stellung der landseitigen
Elektrizität im Wettbewerb darin liegt, dass die Alternative, d. h.
elektrischer Strom, den in Seehäfen liegende Schiffe an Bord erzeugen, derzeit
völlig steuerfrei ist, denn nicht nur das zur Stromerzeugung eingesetzte
Bunkeröl ist steuerfrei, was der normalen Regelung gemäß Artikel 14
Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2003/96/EG entspricht,
sondern auch die an Bord der Schiffe erzeugte Elektrizität selbst ist von der
Steuer befreit (Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c der
Richtlinie 2003/96/EG). Letztere Befreiung könnte zwar hinsichtlich der
Umweltziele der Union als problematisch angesehen werden, beruht aber auf
praktischen Erwägungen. Um an Bord erzeugten Strom zu besteuern, wäre eine
Erklärung des Schiffseigners – der oft in einem Drittland ansässig
ist – oder des Schiffsbetreibers über die Menge des verbrauchten Stroms
erforderlich. In der Erklärung müsste außerdem angegeben werden, wie hoch der
Anteil des in den Hoheitsgewässern des Mitgliedstaates, in dem die Steuer
geschuldet wird, jeweils verbrauchten Stroms ist. Für die Schiffseigner wäre es
ein großer Verwaltungsaufwand, für jeden Mitgliedstaat, dessen Hoheitsgewässer
befahren werden, derartige Erklärungen abzugeben. Unter diesen Umständen kann
es gerechtfertigt sein, die weniger verschmutzende Alternative der landseitigen
Elektrizität nicht zu belasten und Deutschland zur Anwendung eines ermäßigten
Steuersatzes zu ermächtigen. Was die von Schiffen an Liegeplätzen in
Binnenhäfen verbrauchte Elektrizität anbelangt, so ist es im Gegensatz zu der
Regelung für Seehäfen den Mitgliedstaaten überlassen, ob sie an Bord erzeugten
Strom von der Steuer befreien (Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f).
Es gibt also kein rechtliches Hindernis, das die Mitgliedstaaten davon abhalten
würde, in Binnenhäfen landseitige Elektrizität und an Bord erzeugten Strom
steuerlich gleich zu behandeln. Die in Artikel 15 Absatz 1
Buchstabe f der Richtlinie vorgesehene Möglichkeit, für die
Nichtbesteuerung von an Bord erzeugtem Strom zu optieren, beruht ebenfalls auf
praktischen Erwägungen des Gesetzgebers, ist zugleich aber eng mit fakultativen
Steuervorteilen für Zwecke der Binnenschifffahrt verknüpft. Die meisten
Mitgliedstaaten, darunter auch Deutschland, befreien für derartige Zwecke
eingesetzte Brennstoffe von der Steuer. Was den Rhein und seine Nebenflüsse
betrifft, ist diese Steuerbefreiung zudem in einem internationalen Abkommen([13]) niedergelegt, das von
Deutschland ratifiziert wurde. Auch wird es nicht für praktikabel gehalten, die
zur Stromerzeugung an Bord eingesetzten Brennstoffe getrennt zu besteuern([14]), weil dies zumindest
eine Unterscheidung zwischen für die Stromerzeugung und für die Schifffahrt verwendeten
Brennstoffen voraussetzen würde. Bei ihrer Entscheidung über eine etwaige Ausdehnung
der Steuerbefreiung für Brennstoffe, die in der Seeschifffahrt verwendet
werden, auf Brennstoffe, die in der Binnenschifffahrt verwendet werden,
berücksichtigen die Mitgliedstaaten schließlich eine Reihe von Aspekten,
darunter auch übergeordnete Ziele der nationalen Verkehrspolitik und
umweltpolitische Erwägungen, die sie veranlassen können, für diese Zwecke
verwendete Brennstoffe nicht zu besteuern. Beim gegenwärtigen Stand der Dinge erscheint
es daher gerechtfertigt, für Deutschland die Möglichkeit der Steuerbefreiung
von landseitiger Elektrizität für Binnenhäfen aufrecht zu erhalten. Binnenmarkt und Wettbewerb Unter den Gesichtspunkten des Binnenmarkts und
des Wettbewerbs hätte die beantragte Regelung zur Folge, dass die bestehende,
durch die Steuerbefreiung für Bunkeröl hervorgerufene Verzerrung zwischen zwei
konkurrierenden Stromquellen für Schiffe an Liegeplätzen in Häfen, d. h.
Stromerzeugung an Bord und landseitige Elektrizität, verringert wird. Was den Wettbewerb zwischen Schiffsbetreibern
anbelangt, ist erstens daran zu erinnern, dass es nach den der Kommission
vorliegenden Informationen gegenwärtig nur sehr wenige Schiffe gibt, die
landseitige Elektrizität auf gewerblicher Basis nutzen. Zweitens ist nicht
davon auszugehen, dass die geprüfte Maßnahme die Wettbewerbssituation im
Schifffahrtssektor wesentlich verändert, auch wenn sie Schifffahrtsunternehmen
in dem Sinne einen Vorteil verschafft, dass sie Strom zu geringeren Kosten als
in anderen Sektoren tätige Unternehmen beziehen können. Genaue
Kostenvorausschätzungen hängen zwar entscheidend von der Entwicklung des
Ölpreises ab und sind dementsprechend sehr schwierig, aber aus den verfügbaren
Informationen([15])
und den von Deutschland vorgelegten Daten ergibt sich, dass insgesamt gesehen
selbst bei einer völligen Steuerbefreiung in den meisten Fällen die
Betriebskosten der landseitigen Elektrizität nicht unter die Kosten der
Stromerzeugung an Bord sinken würden, so dass Schiffsbetreiber, die landseitige
Elektrizität nutzen, gegenüber denjenigen, die den Strom an Bord erzeugen, in
keinem Fall einen erheblichen Wettbewerbsvorteil erlangen würden. Im
vorliegenden Fall ist eine erhebliche Wettbewerbsverzerrung der obengenannten
Art umso weniger zu erwarten, da Deutschland die durch die Richtlinie
2003/96/EG vorgeschriebenen Mindeststeuerbeträge einhalten wird. Da – wie oben beschrieben – die Nutzung von
landseitiger Elektrizität zumindest auf kurze Sicht trotz Steuerermäßigung kaum
wirtschaftlicher sein dürfte als die Stromerzeugung an Bord, steht im Hinblick
auf den Wettbewerb der Häfen untereinander auch nicht zu erwarten, dass durch
die Steuerermäßigung für landseitige Elektrizität der Wettbewerb zwischen den
Häfen erheblich verzerrt wird, etwa weil die Routen der Schiffe entsprechend
der Verfügbarkeit günstiger landseitiger Elektrizität geändert würden. Die
deutschen Behörden betonen, dass die Nutzung von landseitiger Elektrizität
nicht nur aufgrund der fehlenden Hafenanlagen oder der höheren Kosten, sondern
auch wegen fehlender international vereinbarter technischer Normen für den
Anschluss von Schiffen an das Stromnetz eingeschränkt ist. Der Zeitraum, für den die Ermächtigung zur
Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes vorgeschlagen wird, entspricht
schließlich weitgehend dem im Vorschlag der Kommission für die Steuerbefreiung
für landseitige Elektrizität genannten Zeitraum von acht Jahren. Dauer der Anwendung der Regelung und
Entwicklung der EU-Rechtsvorschriften zur Energiebesteuerung Grundsätzlich sollte die Dauer der Anwendung
der Ausnahmeregelung lang genug sein, damit die Hafenbetreiber nicht vor den
erforderlichen Investitionen zurückschrecken. In diesem speziellen Fall würde
durch den Vorschlag der Kommission zur Änderung der
Energiebesteuerungsrichtlinie die Anwendungsdauer der Regelung verlängert und
die Steuerermäßigung umfangreicher, da der Vorschlag eine obligatorische
Freistellung für landseitige Elektrizität für einen Zeitraum von acht Jahren
nach Inkrafttreten der Richtlinie vorsieht. Dennoch sollte die Ausnahmeregelung
die zukünftige Entwicklung bestehender Rechtsvorschriften nicht unterbinden,
und es sollte der möglichen Annahme eines auf dem Vorschlag der Kommission zur
Änderung der Energiebesteuerungsrichtlinie basierten Rechtsakts durch den Rat
Rechnung getragen werden. Es erscheint daher angebracht, die beantragte
Ermächtigung für die laut der Richtlinie zulässige Höchstdauer von sechs Jahren
zu erteilen, allerdings unter dem Vorbehalt, dass nicht schon vor Ablauf dieses
Zeitraums allgemeine einschlägige Regelungen anzuwenden sind. Dieser Zeitraum
bietet den Schiffs- und Hafenbetreibern Rechtssicherheit zur Planung ihrer
Investitionen in Anlagen für landseitige Elektrizität oder in bordseitige Anlagen.
Des Weiteren erlaubt dieser Zeitraum den deutschen Behörden, mehr Daten für
eine künftige Neubewertung der Maßnahme zu sammeln. Staatliche Beihilfen Der von den deutschen Behörden geplante
Steuersatz von 0,50 EUR pro MWh hält die Mindeststeuerbeträge nach
Artikel 10 der Richtlinie 2003/96/EG ein. Die Maßnahme erfüllt somit
eine der Voraussetzungen in Artikel 44 der Verordnung (EU)
Nr. 651/2014 der Kommission([16]),
der die Voraussetzungen festlegt, unter denen eine solche Maßnahme von der für
staatliche Beihilfen geltenden Anmeldepflicht freigestellt ist. Jedoch kann zum
gegenwärtigen Zeitpunkt nicht festgestellt werden, ob alle in der Verordnung
genannten Voraussetzungen erfüllt sind, und der Vorschlag für einen
Durchführungsbeschluss des Rates hält die Kommission nicht davon ab, von
Deutschland die Einhaltung der Beihilfevorschriften zu verlangen. 2. ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN
INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Anhörung von interessierten Kreisen Der Vorschlag stützt sich auf einen Antrag
Deutschlands und betrifft nur diesen Mitgliedstaat. Einholung und Nutzung von Expertenwissen Externes Expertenwissen war nicht
erforderlich. Folgenabschätzung Dieser Vorschlag betrifft eine von einem
einzelnen Mitgliedstaat beantragte Ermächtigung. 3. RECHTLICHE ASPEKTE Subsidiaritätsprinzip Der Bereich der indirekten Steuern gemäß
Artikel 113 AEUV fällt nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der
Europäischen Union im Sinne von Artikel 3 AEUV. Die konkurrierenden Zuständigkeiten der
Mitgliedstaaten in diesem Bereich sind jedoch von dem geltenden EU-Recht genau
geregelt und begrenzt. Gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96 ist
ausschließlich der Rat befugt, einen Mitgliedstaat zu ermächtigen, weitere
Befreiungen oder Ermäßigungen im Sinne dieser Vorschrift einzuführen. Dabei
können die Mitgliedstaaten nicht an die Stelle des Rates treten. Folglich steht der Vorschlag mit dem
Subsidiaritätsprinzip im Einklang. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag steht im Einklang mit dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Steuerermäßigung geht nicht über das zum
Erreichen des Ziels erforderliche Maß hinaus (s. o. die Erwägungen zu
Binnenmarkt und Wettbewerb). Wahl des Instruments Vorgeschlagenes Instrument: Beschluss des
Rates. Nach Artikel 19 der Richtlinie 2003/96
ist nur diese Art von Maßnahme möglich. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Die Maßnahme beinhaltet keine finanziellen
oder administrativen Belastungen für die Union. Der Vorschlag hat daher keine
Auswirkungen auf den EU-Haushalt. 2014/0247 (NLE) Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung Deutschlands, auf direkt an
Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom im Einklang mit
Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG einen ermäßigten Satz der
Stromsteuer anzuwenden DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2003/96/EG
des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der
gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen
und elektrischem Strom([17]),
insbesondere auf Artikel 19, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit dem
Durchführungsbeschluss 2011/445/EU des Rates wurde Deutschland dazu
ermächtigt, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten
elektrischen Strom („landseitige Elektrizität“) im Einklang mit Artikel 19
der Richtlinie 2003/96/EG bis zum 16. Juli 2014 einen ermäßigten
Satz der Stromsteuer anzuwenden. (2) Mit Schreiben vom
26. Februar 2014 ersuchte Deutschland um die Ermächtigung, auf
landseitige Elektrizität gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG weiterhin
einen ermäßigten Satz der Stromsteuer anzuwenden. (3) Mit der beabsichtigten
Steuerermäßigung möchte Deutschland die breitere Nutzung landseitiger
Elektrizität weiter fördern, damit am Liegeplatz im Hafen liegende Schiffe
ihren Bedarf an elektrischem Strom in einer gegenüber der Verbrennung von
Bunkeröl an Bord weniger umweltschädlichen Weise decken können. (4) Da durch die Nutzung von
landseitiger Elektrizität die mit der Verbrennung von Bunkeröl an Bord von
Schiffen an Liegeplätzen verbundenen Emissionen von Luftschadstoffen vermieden
werden, trägt sie zur Verbesserung der Luftqualität in Hafenstädten bei. Daher
dürfte die Maßnahme zum Erreichen der umwelt-, gesundheits- und
klimapolitischen Ziele der Union beitragen. (5) Die Ermächtigung Deutschlands
zur Anwendung eines ermäßigten Satzes der Stromsteuer auf landseitige
Elektrizität geht nicht über das zur Steigerung der Nutzung von landseitiger
Elektrizität erforderliche Maß hinaus, da die Stromerzeugung an Bord in den
meisten Fällen weiterhin die wettbewerbsfähigere Alternative bleiben wird. Aus
diesem Grund und wegen der gegenwärtig relativ geringen Marktdurchdringung der
Technologie dürfte die Regelung während ihrer Laufzeit kaum zu erheblichen
Wettbewerbsverzerrungen führen und damit auch nicht das reibungslose
Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen. (6) Gemäß Artikel 19
Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG ist jede aufgrund dieser
Bestimmung gewährte Ermächtigung zu befristen. Da der Zeitraum der Anwendung
der Regelung lang genug sein muss, um die ordnungsgemäße Bewertung der Regelung
zu erlauben, zugleich aber auch die künftige Entwicklung des bestehenden
Rechtsrahmens nicht untergraben werden darf, ist es angebracht, die beantragte
Ermächtigung für einen Zeitraum von sechs Jahren zu gewähren, allerdings unter
dem Vorbehalt, dass nicht schon vor dem Ablauf dieses Zeitraums allgemeine
einschlägige Regelungen anzuwenden sind. (7) Um den Hafen- und
Schiffsbetreibern Rechtssicherheit zu bieten und um einen erhöhten
Verwaltungsaufwand für die Verteiler und Weiterverteiler von Elektrizität zu
vermeiden, der sich aufgrund von Änderungen des auf landseitige Elektrizität
erhobenen Verbrauchsteuersatzes ergeben könnte, ist sicherzustellen, dass
Deutschland die bestehende spezifische Steuerermäßigung, auf die sich der
vorliegende Beschluss bezieht, ohne Unterbrechung anwenden kann. Somit ist die
beantragte Ermäßigung mit Wirkung vom 17. Juli 2014 in direktem
Anschluss an die zuvor gemäß dem Durchführungsbeschluss 2011/445/EU des
Rates geltenden Vereinbarungen zu gewähren. (8) Dieser Beschluss gilt
unbeschadet der Anwendung der Unionsvorschriften für staatliche
Beihilfen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Deutschland wird ermächtigt, auf direkt an
Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom („landseitige
Elektrizität“) einen ermäßigten Satz der Stromsteuer anzuwenden, sofern es sich
nicht um Wasserfahrzeuge der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt handelt und
die Mindeststeuerbeträge nach Artikel 10 der Richtlinie 2003/96/EG
eingehalten werden. Artikel 2 Dieser Beschluss wird am Tag seiner
Bekanntgabe wirksam. Er gilt ab dem 17. Juli 2014. Seine Wirksamkeit endet am
16. Juli 2020. Sollte der Rat allerdings auf der Grundlage
von Artikel 113 AEUV allgemeine Regelungen über Steuervergünstigungen für
landseitige Elektrizität erlassen, so endet die Wirksamkeit dieses Beschlusses
an dem Tag, ab dem diese allgemeinen Regelungen anzuwenden sind. Artikel 3 Dieser
Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident ([1]) Richtlinie
2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der
gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen
und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51). ([2]) ABl. L 191
vom 22.7.2011, S. 22. ([3]) Empfehlung 2006/339/EG
der Kommission vom 8. Mai 2006 über die Förderung der Landstromversorgung
von Schiffen an Liegeplätzen in den Häfen der Gemeinschaft
(ABl. L 125 vom 12.5.2006, S. 38). ([4]) KOM(2009) 8
endgültig vom 21. Januar 2009. ([5]) Siehe
Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa
(ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1). ([6]) Siehe
Fußnote 3. ([7]) KOM(2007) 575
endgültig vom 10. Oktober 2007. ([8]) SEK(2007) 1278
endgültig vom 10. Oktober 2007. ([9]) COM(2013) 18
final vom 24. Januar 2013. ([10]) KOM(2011)
169 endgültig vom 13. April 2011. ([11]) Bei
einer früheren Gelegenheit schätzte die Kommission, dass der Wechsel zu
landseitiger Elektrizität zu einer durchschnittlichen Verringerung der CO2-Emissionen
von 50 % führen wird, siehe Fußnote 2. Die Auswirkungen der betreffenden
Maßnahme können jedoch erheblich von diesem Durchschnittswert abweichen, da sie
entscheidend von der Kohlenstoffintensität des jeweiligen Marktgebiets und der
genauen Zeit, zu der der zusätzliche Energiebedarf auftritt, abhängen. ([12]) Richtlinie
1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des
Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung
der Richtlinie 93/12/EWG (ABl. L 121 vom 11.5.1999, S. 13). ([13]) Siehe
Artikel 1 des Abkommens zwischen den Rheinuferstaaten und Belgien vom
16. Mai 1952 über die zoll- und abgabenrechtliche Behandlung des
Gasöls, das als Schiffsbedarf in der Rheinschiffahrt verwendet wird
(Bundesgesetzblatt 1953, Teil II, S. 531). ([14]) Siehe
Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2003/96/EG. ([15]) Siehe
European Commission Directorate General Environment, Service Contract Ship
Emissions: Assignment, Abatement and Market-based Instruments, Task 2a –
Shore-Side Electricity, August 2005,
http://ec.europa.eu/environment/air/pdf/task2_shoreside.pdf. Die Kostenanalyse
bezieht sich auf die drei Häfen Göteborg (Schweden), Juneau und Long Beach
(USA). ([16]) Verordnung
(EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur
Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem
Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014,
S. 1). ([17]) ABl. L 283
vom 31.10.2003, S. 51.