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Document 52014PC0373

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über den gegenseitigen Zugang zum Fischfang im Skagerrak

/* COM/2014/0373 final - 2014/0189 (NLE) */

52014PC0373

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über den gegenseitigen Zugang zum Fischfang im Skagerrak /* COM/2014/0373 final - 2014/0189 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

Zwischen Dänemark, Norwegen und Schweden wurde am 19. Dezember 1966 ein Abkommen über die Fischerei im Skagerrak und Kattegat geschlossen, das am 7. August 1967 in Kraft trat. Durch dieses Abkommen, eine Ergänzung des bilateralen Fischereiabkommens von 1980 zwischen der Europäischen Union und Norwegen, wurde diesen drei Ländern bis zu einer Entfernung von vier Seemeilen ab den jeweiligen Basislinien im Skagerrak und Kattegat, den Gewässern zwischen der Nord- und Ostsee, der gegenseitige Zugang für den Fischfang gewährt. Außerdem sah das Abkommen vor, dass das Gebiet für diese Fischereitätigkeit als Hohe See zu betrachten war. Mit dem Abkommen wurde also das Verhältnis zwischen den Flaggenstaaten einerseits und den jeweiligen Küstenstaaten andererseits geregelt.

Bei dem Abkommen von 1966 handelte es sich um ein einfaches Abkommen, das den besonderen geografischen Gegebenheiten des Skagerrak- und Kattegat-Gebiets in Bezug auf die Fischereien Rechnung trug und anerkannte, dass es praktische Gründe für die Gewährung einer einfachen Zugangsregelung für ein eigentlich sehr kleines Meeresgebiet gab. Deshalb bestand das Abkommen von 1966 nur aus drei Artikeln; im ersten wurde das betreffende Gebiet eingegrenzt und im zweiten wurden die Zugangsrechte festgelegt und der Wunsch nach Harmonisierung technischer Regelungen zum Ausdruck gebracht.

Mit dem Beitritt Dänemarks und Schwedens zur EU in den Jahren 1973 bzw. 1995 ging die Zuständigkeit für die Verwaltung dieses Abkommens im Namen dieser beiden Mitgliedstaaten auf die Kommission über. Parallel zu den Konsultationen im Rahmen des bilateralen Fischereiabkommens von 1980 fanden Konsultationen zu den sich aus diesem Abkommen ergebenden Vereinbarungen statt.

Das Abkommen von 1966 blieb zunächst 35 Jahre bis 2002 in Kraft und wurde anschließend zweimal um jeweils fünf Jahre bis 2012 verlängert. Eine Kündigung des Abkommens konnte drei Jahre vor Ablauf eines Fünfjahreszeitraums durch eine der Vertragsparteien angekündigt werden.

Angesichts der jüngeren Entwicklungen im internationalen Fischereirecht sowie insbesondere der Einführung des UN-Seerechtsübereinkommens von 1982 und des UN-Übereinkommens von 1995 über Fischbestände war das geltende Abkommen nach Auffassung Norwegens nicht mehr mit den aktuellen seerechtlichen Bestimmungen im Einklang. Für Norwegen waren insbesondere die Kontrollbestimmungen Anlass zur Besorgnis. Außerdem wurde die Auffassung vertreten, dass das Abkommen nicht mit den Grundsätzen der gängigen Gerichtsbarkeit von Küstenstaaten gemäß dem UN-Seerechtsübereinkommen vereinbar war und nicht den modernen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsprinzipien entsprach.

Am 29. Juli 2009 teilte das norwegische Außenministerium den Behörden Dänemarks, der Verwahrregierung des Abkommens, förmlich mit, dass es die Absicht habe, das Abkommen gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Abkommens förmlich zu kündigen; das Abkommen von 1966 lief am 7. August 2012 aus.

Anschließend trat Norwegen in förmliche Verhandlungen mit der Kommission im Namen der Europäischen Union ein, um ein neues Abkommen für den gegenseitigen Zugang zum Fischfang im Gebiet von Skagerrak und Kattegat zu schließen. Am 24. Oktober 2013 wurde ein Abkommen paraphiert, das mit dem UN-Seerechtsübereinkommen sowie allen nachfolgenden diesbezüglichen Bestimmungen in anderen Übereinkünften vereinbar ist.

Mit diesem neuen Abkommen bleibt das ausschließliche Zugangsrecht für Schiffe aus Dänemark, Norwegen und Schweden in den jeweils anderen Gewässern außerhalb der Vier‑Meilen-Zone ab den Basislinien erhalten. Es stellt den stetigen gegenseitigen Zugang der beiden Mitgliedstaaten und Norwegens zu den betreffenden Gewässern der jeweils anderen Vertragsparteien im Gebiet von Skagerrak sicher und gewährleistet gleichzeitig sachgerechte Erhaltungs- und ‑bewirtschaftungsmaßnahmen für die Fischereien in dem Gebiet. Außerdem ermöglicht es Kontrollmaßnahmen entsprechend den Grundsätzen der gängigen Küstenstaaten-Gerichtsbarkeit, wie dies bereits bei den Fischereien in der Nordsee der Fall ist.

Um die Stetigkeit des Zugangs der EU-Schiffe für Fischereitätigkeiten sicherzustellen, sollte das neue Abkommen bis zu seinem Inkrafttreten ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung bis zu zwei Jahre vorläufig angewandt werden.

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN MIT DEN INTERESSENTRÄGERN UND FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Entfällt.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Mit dem Vorschlag soll die Ermächtigung zur Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über den gegenseitigen Zugang zum Fischfang im Skagerrak erteilt werden.

2014/0189 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über den gegenseitigen Zugang zum Fischfang im Skagerrak

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Am 19. Dezember 1966 wurde zwischen Dänemark, Norwegen und Schweden ein Nachbarschaftsabkommen über den gegenseitigen Zugang zum Fischfang im Skagerrak und Kattegat unterzeichnet, das am 7. August 1967 in Kraft trat.

(2)       Mit diesem Nachbarschaftsabkommen wurde zwischen diesen drei Ländern der gegenseitige Zugang zum Fischfang im Skagerrak und Kattegat in einem Gebiet von bis zu vier Seemeilen ab den jeweiligen Basislinien ermöglicht und festgelegt, dass für die Zwecke dieser Fangtätigkeit das betreffende Gebiet als Hohe See anzusehen ist und damit in Fragen wie z. B. der Kontrolle die Gerichtsbarkeit des Flaggenstaats zur Anwendung kommt.

(3)       Mit dem Beitritts Dänemarks und Schwedens zur EU im Jahr 1973 bzw. 1995 ging die Zuständigkeit für die Verwaltung dieses Abkommens im Namen dieser beiden Mitgliedstaaten auf die Kommission über.

(4)       Am 29. Juli 2009 hat das norwegische Außenministerium den Behörden Dänemarks, des Verwahrungsstaats des Abkommens, mitgeteilt, dass es das Abkommen gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Abkommens förmlich kündigen möchte, so dass das Abkommen von 1966 am 7. August 2012 auslief.

(5)       Der Rat hat die Kommission ermächtigt, im Namen der Europäischen Union mit dem Königreich Norwegen ein neues Abkommen über den gegenseitigen Zugang zum Fischfang im Skagerrak und Kattegat auszuhandeln.

(6)       Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde am 24. Oktober 2013 ein neues Abkommen paraphiert.

(7)       Das neue Abkommen sollte bis zu seinem Inkrafttreten ab dem Tag seiner Unterzeichnung bis zu zwei Jahre vorläufig angewandt werden, damit die Stetigkeit des Zugangs von EU-Schiffen für Fangtätigkeiten gewährleistet ist.

(8)       Das neue Abkommen sollte unterzeichnet werden -

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung im Namen der Union des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über den gegenseitigen Zugang zum Fischfang im Skagerrak wird vorbehaltlich seines Abschlusses genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen ab dem Tag seiner Unterzeichnung bis zu zwei Jahre vorläufig angewendet.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Für den Rat

                                                                       Der Präsident

ANHANG

zu dem

Vorschlag für einen Beschluss des Rates

über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über den gegenseitigen Zugang zu Fischfang im Skagerrak

Abkommen

zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über den gegenseitigen Zugang zum Fischfang im Skagerrak  für Schiffe unter der Flagge Dänemarks, Norwegens und Schwedens

Die Europäische Union und das Königreich Norwegen, nachstehend „die Vertragsparteien“ genannt,

UNTER HINWEIS auf die Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982, nachstehend „das Übereinkommen“ genannt,

UNTER VERWEIS auf das Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen vom 27. Februar 1980, nachstehend „das Abkommen von 1980“ genannt,

IN ANBETRACHT des Ablaufs des Abkommens vom 19. Dezember 1966 zwischen Dänemark, Norwegen und Schweden über den gegenseitigen Zugang zum Fischfang im Skagerrak und Kattegat am 7. August 2012,

EINGEDENK des traditionellen Fischfangs Dänemarks, Norwegens und Schwedens im Skagerrak,

IN DEM WUNSCH, den gegenseitigen Zugang für Schiffe unter der Flagge Dänemarks, Norwegens und Schwedens für den Fischfang in Gebieten des Skagerrak aufrecht zu erhalten, die jenseits der vier Seemeilen ab den jeweiligen Basislinien der anderen genannten Staaten innerhalb der Fischereigerichtsbarkeit ihrer Hoheitsgewässer und der angrenzenden Gebiete liegen,

IN ANBETRACHT der Bedeutung der Einhaltung der Gesetze, der Vorschriften sowie der Kontroll- und Durchsetzungsmaßnahmen, die von den jeweiligen Küstenstaaten im Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens, des Abkommens von 1980 und des vorliegenden Abkommens angenommen wurden, durch die Fischereifahrzeuge zur Sicherstellung der Erhaltung und der nachhaltigen Nutzung der lebenden Meeresschätze im Skagerrak -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Dieses Abkommen gilt für das Gebiet im Skagerrak, das im Westen durch eine gerade Linie eingegrenzt wird, welche durch den Leuchtturm von Hanstholm und den Leuchtturm von Lindesnes verläuft, sowie im Süden durch eine gerade Linie, welche durch den Leuchtturm von Skagen und den Leuchtturm von Tistlarna verläuft, und innerhalb der Teile der Hoheitsgewässer und der angrenzenden Gebiete unter der Fischereigerichtsbarkeit Dänemarks, Norwegens und Schwedens liegt, die über die Entfernung von vier Seemeilen (1 Seemeile = 1,852 m) ab den Basislinien hinausreichen, ab denen die Breite des Hoheitsgewässers gemessen wird.

Artikel 2

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, innerhalb des in Artikel 1 eingegrenzten Gebiets auf der Grundlage ihrer Fischereigerichtsbarkeit, in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen und gemäß ihrer geltenden Gesetze Schiffen unter der Flagge Dänemarks, Norwegens und Schwedens den Fischfang nach den einschlägigen Bestimmungen des Abkommens von 1980 und in Übereinstimmung mit den von den Vertragsparteien vereinbarten Zuteilungen zu gestatten

Artikel 3

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um soweit wie möglich harmonisierte Regeln und Vorschriften für den Fischfang innerhalb des in Artikel 1 eingegrenzten Gebiets festzulegen.

Artikel 4

Die Vertragsparteien kommen überein, einander in Fragen zur Anwendung und zum ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Abkommens oder im Falle von Streitigkeiten über dessen Auslegung zu konsultieren.

Artikel 5

Dieses Abkommen lässt andere Abkommen über den Fischfang mit Schiffen einer Vertragspartei in Gebieten innerhalb der Fischereigerichtsbarkeit der anderen Vertragspartei unberührt.

Artikel 6

Unbeschadet Artikel 1 gilt dieses Abkommen einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewandt werden, zu den in diesen Verträgen festgelegten Bedingungen und andererseits für das Gebiet des Königreichs Norwegen.

Artikel 7

Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die letzte Mitteilung eingeht, dass die Vertragsparteien alle für sein Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen haben.

Artikel 8

Dieses Abkommen bleibt bis zum 1. Januar 2022 in Kraft. Wird es nicht von einer Vertragspartei mindestens ein Jahr vor Ablauf dieses Zeitraums gekündigt, so verlängert es sich um zusätzliche Zeiträume von sechs Jahren, sofern es nicht mindestens ein Jahr vor Ablauf eines dieser Sechsjahreszeiträume gekündigt wird.

Artikel 9

Dieses Abkommen wird bis zu seinem Inkrafttreten ab dem Tag der Unterzeichnung bis zu zwei Jahre vorläufig angewandt.

Artikel 10

Dieses Abkommen wird in zwei Urschriften in bulgarischer, spanischer, tschechischer, dänischer, deutscher, estnischer, griechischer, englischer, französischer, kroatischer, italienischer, lettischer, litauischer, ungarischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, slowakischer, slowenischer, finnischer, schwedischer und norwegischer Sprache abgefasst; jeder Wortlaut ist gleichermaßen verbindlich. Im Falle eines Widerspruchs oder eines Streitfalls gilt die englische Fassung.

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