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Document 52014PC0298

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine

/* COM/2014/0298 final - 2014/0154 (NLE) */

52014PC0298

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine /* COM/2014/0298 final - 2014/0154 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

Am 4. Juli 2002 wurde in Kopenhagen das Abkommen über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine unterzeichnet. Artikel 12 Buchstabe b des Abkommens lautet: „Dieses Abkommen wird zunächst für einen Zeitraum bis zum 31. Dezember 2002 geschlossen und kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien jeweils um weitere Fünfjahreszeiträume verlängert werden.“

Mit seinem Beschluss 2011/182/EU vom 9. März 2011 genehmigte der Rat die Verlängerung des Abkommens um weitere fünf Jahre, d.h. bis zum 8. November 2014.

Eine Verlängerung des Abkommens um weitere fünf Jahre wäre im Interesse beider Parteien, da so die Kontinuität der Beziehungen im wissenschaftlich-technischen Bereich zwischen der Ukraine und der Europäischen Union aufrecht erhalten würde.

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

In der Sitzung des gemäß Artikel 6 des Abkommens eingerichteten Gemeinsamen Ausschusses Gemeinschaft-Ukraine am 24. Mai 2013 in Kiew einigten sich beide Vertragsparteien darauf, dass die Vereinbarung um weitere fünf Jahren verlängert werden sollte.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Inhaltlich wird das verlängerte Abkommen mit dem derzeit geltenden Abkommen identisch sein, das am 7. November 2014 ausläuft.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

In dem gemeinsam mit diesem Beschluss vorgelegten Finanzbogen werden die erwarteten Auswirkungen auf den Haushalt dargelegt.

In Anbetracht des Vorstehenden ersucht die Kommission den Rat,

– nach Zustimmung des Europäischen Parlaments im Namen der Union die Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine um weitere fünf Jahre zu genehmigen und

– den Präsidenten des Rates zu ermächtigen, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), der Ukraine zu notifizieren, dass die Union ihre für das Inkrafttreten des verlängerten Abkommens erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen hat.

2014/0154 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 186 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Mit seinem Beschluss 2003/96/EG vom 6. Februar 2003 hat der Rat dem Abschluss des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine zugestimmt.

(2)       Artikel 12 Buchstabe b des Abkommens sieht vor, dass das genannte Abkommen zunächst für einen Zeitraum bis zum 31. Dezember 2002 geschlossen wird und im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien jeweils um weitere fünf Jahre verlängert werden kann.

(3)       Auf der Grundlage des Beschlusses 2011/182/EU des Rates vom 9. März 2011[1] wurde das Abkommen rückwirkend ab dem 8. November 2009 um weitere fünf Jahre verlängert und läuft somit am 7. November 2014 aus.

(4)       Nach Ansicht der Vertragsparteien liegt eine zügige Verlängerung des Abkommens im beiderseitigen Interesse.

(5)       Das verlängerte Abkommen wird inhaltlich mit dem Abkommen identisch sein, das am 7. November 2014 ausläuft.

(6)       Die Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine sollte im Namen der Europäischen Union genehmigt werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine um weitere fünf Jahre wird im Namen der Union genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), im Namen der Union gemäß Artikel 12 Buchstabe a des Abkommens der Ukraine zu notifizieren, dass die Union ihre für das Inkrafttreten des verlängerten Abkommens erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen hat.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

              1.1     Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

              1.2     Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur

              1.3     Art des Vorschlags/der Initiative

              1.4     Ziele

              1.5     Begründung des Vorschlags/der Initiative

              1.6     Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

              1.7     Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

              2.1     Monitoring und Berichterstattung

              2.2     Verwaltungs- und Kontrollsystem

              2.3     Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

              3.1     Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

              3.2     Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

              3.2.1  Übersicht

              3.2.2  Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

              3.2.3  Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

              3.2.4  Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

              3.2.5  Finanzierungsbeteiligung Dritter

              3.3     Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.        Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine

1.2.        Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur[2]:

Politische Strategie und Koordinierung der Generaldirektionen RTD, AGRI, JRC, CNECT, EAC, ENER, ENTR und MOVE

1.3.        Art des Vorschlags/der Initiative

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme.

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme[3].

þ Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme.

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme.

1.4.        Ziele

1.4.1.     Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

Die vorliegende Initiative wird es beiden Vertragsparteien ermöglichen, ihre wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit auf Gebieten von gemeinsamem Interesse zu verbessern und zu vertiefen.

1.4.2.     Einzelziel(e) und ABM-/ABB-Tätigkeit(en)

Einzelziel Nr. …

Er wird Grundlage sein für den weiteren Austausch von Fachkenntnissen und den Wissenstransfer zugunsten der Wissenschaftler, der Industrie und der Bürger.

ABM-/ABB-Tätigkeit(en)

1.4.3.     Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken dürfte.

Dieser Beschluss dürfte es der EU und der Ukraine ermöglichen, gegenseitig vom wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu profitieren, den sie durch die Forschungszusammenarbeit bei ihren jeweiligen Forschungsprogrammen erzielen, und die weitere verstärkte Zusammenarbeit erleichtern.

1.4.4.     Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

Sämtliche Maßnahmen im Rahmen des Abkommens werden fortlaufend von den Kommissionsdienststellen überwacht. Dazu gehört auch eine Überprüfung durch die EU. Diese Überprüfung besteht aus Folgendem:

(a) Leistungsindikatoren – Anzahl der Vorschläge der Ukraine für das Spezifische Programm im Vergleich zur Anzahl der für eine Finanzierung im Rahmen des Programms ausgewählten Vorschläge;

(b) Datenerfassung – anhand von Daten des Spezifischen Programms des Rahmenprogramms und der Angaben der Ukraine in dem mit Artikel 6 des Abkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss EU-Ukraine.

1.5.        Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.     Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Dieser Beschluss wird es den beiden Vertragsparteien ermöglichen, ihre Zusammenarbeit auf wissenschaftlichen und technologischen Gebieten von gemeinsamem Interesse weiter zu verbessern und zu vertiefen.

1.5.2.     Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU

Das Abkommen stützt sich auf den Grundsatz des beiderseitigen Nutzens, der gegenseitigen Einräumung eines Zugangs zu den Programmen und Tätigkeiten der jeweils anderen Vertragspartei im Themenbereich des Abkommens, der Nichtdiskriminierung, des wirksamen Schutzes geistigen Eigentums und der gerechten Teilung von Rechten des geistigen Eigentums und der effektiven Verwertung der Ergebnisse. Die Verlängerung des Abkommens wird zu erweiterten wissenschaftlichen Kenntnissen führen, was Absatzmöglichkeiten eröffnen wird.

1.5.3.     Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Ausgehend von den bislang im Bereich der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit gewonnenen Erfahrungen wird es als für beide Seiten von Vorteil angesehen, durch die Verlängerung des Abkommens um weitere fünf Jahre diese Zusammenarbeit mit der Ukraine fortzuführen.

1.5.4.     Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Die Verlängerung des Abkommens mit der Ukraine steht voll und ganz in Einklang mit der Öffnung der EU-Rahmenprogramme für eine weltweite Beteiligung.

1.6.        Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

þ      Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit

– þ  Geltungsdauer: 8.11.2014 bis 8.11.2019

– þ  Finanzielle Auswirkungen: 2014 bis 2019

¨      Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Laufzeit

– Anlaufphase von [Jahr] bis [Jahr],

– anschließend reguläre Umsetzung

1.7.        Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung[4]

þ direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission

¨ indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

– ¨  Exekutivagenturen

– ¨  von der Europäischen Union geschaffene Einrichtungen[5]

– ¨  nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

– ¨  Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung bezeichnet sind

¨ geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

¨ dezentrale Verwaltung mit Drittländern

¨ gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten)

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.        Monitoring und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Die Beteiligung von Forschungseinrichtungen aus der Ukraine am Rahmenprogramm (Horizont 2020) und sonstige Kooperationsmaßnahmen im Rahmen des Abkommens werden in regelmäßigen Abständen Gegenstand von Sitzungen des mit Artikel 6 des Abkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses Gemeinschaft-Ukraine sein.

2.2.        Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1.     Ermittelte Risiken

Sitzungen und bilaterale Kontakte finden in regelmäßigen Abständen statt, so dass ein systematischer Austausch von Informationen möglich ist. Im Kontrollsystem wurden keine Risiken ermittelt.

2.2.2.     Vorgesehene Kontrollen

2.2.3.     Kosten und Nutzen der Kontrollen und wahrscheinliche Verstoßquote

2.3.        Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

Sind bei der Durchführung des Rahmenprogramms externe Auftragnehmer einzusetzen bzw. werden Dritte finanziell unterstützt, nimmt die Kommission gegebenenfalls Rechnungsprüfungen vor, insbesondere wenn sie begründete Zweifel an der Echtheit der ausgeführten oder im Tätigkeitsbericht beschriebenen Arbeiten hat.

Die Rechnungsprüfungen der Union werden entweder von ihrem eigenen Personal oder von Rechnungsprüfern durchgeführt, die nach dem Recht der überprüften Partei zugelassen sind. Die Prüfer werden von der Union frei gewählt, wobei mögliche Interessenkonflikte, auf die die überprüfte Partei u. U. hingewiesen hat, zu vermeiden sind. Ferner stellt die Kommission bei den Forschungstätigkeiten den Schutz der finanziellen Interessen der Union sicher, indem sie wirksame Kontrollen vornimmt und bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten angemessene und abschreckende Maßnahmen ergreift bzw. Sanktionen verhängt.

Hierzu werden Bestimmungen über Kontrollen, Maßnahmen und Sanktionen im Sinne der Verordnungen Nr. 2988/95, 2185/96 und 1073/99 in alle Verträge aufgenommen, die bei der Durchführung des Rahmenprogramms verwendet werden.

Die Verträge müssen insbesondere folgende Punkte enthalten:

- besondere Vertragsklauseln zum Schutz der finanziellen Interessen der EU durch Prüfungen und Kontrollen im Zusammenhang mit den ausgeführten Arbeiten;

- Durchführung administrativer Kontrollen im Rahmen der Betrugsbekämpfung gemäß den Verordnungen Nr. 2185/96 und Nr. 883/2013;

- verwaltungsrechtliche Sanktionen bei allen vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung der Verträge gemäß der Rahmenverordnung Nr. 2988/95 (einschließlich der Aufstellung schwarzer Listen);

- den Hinweis darauf, dass etwaige Einziehungsanordnungen bei Unregelmäßigkeiten oder Betrug vollstreckbare Titel gemäß Artikel 299 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind.

Ein internes Überwachungsprogramm für wissenschaftliche und finanzielle Aspekte wird zusätzlich und routinemäßig vom zuständigen Personal der GD Forschung und Innovation durchgeführt. Ein internes Audit wird vom Referat „Internes Audit“ der GD Forschung und Innovation vorgenommen. Der Europäische Rechnungshof unternimmt Prüfungen vor Ort.

3.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.        Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

· Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens: || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge

Nummer [Bezeichnung…] || GM/NGM ([6]) || von EFTA-Ländern[7] || von Kandidatenländern[8] || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung

1a || 08 01 05 || NGM || JA || JA || JA || JA

1a || 08 01 05 01 || NGM GM || JA || JA || JA || JA

1a || 08 01 05 03 || NGM GM || JA || JA || JA || JA

· Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge

Nummer [Bezeichnung…] || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Kandidatenländern || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung

|| [XX YY YY YY] || || JA/NEIN || JA/NEIN || JA/NEIN || JA/NEIN

3.2.        Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

[Zum Ausfüllen dieses Teils ist die Tabelle für Verwaltungsausgaben zu verwenden (2. Dokument im Anhang zu diesem Finanzbogen), das für die dienststellenübergreifende Konsultation in CISNET hochgeladen wird.]

3.2.1.     Übersicht

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 1a || [Bezeichnung]: Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung

GD: <Forschung und Innovation> || || || 2014[9] || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || || INSGESAMT

Ÿ Operative Mittel || || || || || || || ||

Nummer der Haushaltslinie || Verpflichtungen || (1) || || || || || || || ||

Zahlungen || (2) || || || || || || || ||

Nummer der Haushaltslinie || Verpflichtungen || (1a) || || || || || || || ||

Zahlungen || (2a) || || || || || || || ||

Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[10] || || || || || || || ||

Nummer der Haushaltslinie: 08 01 05 || || (3) || 0,005 || 0,029 || 0,029 || 0,029 || 0,029 || 0,024 || || 0,145

Nummer der Haushaltslinie: 08 01 05 01 || || (4) || 0,005 || 0,027 || 0,027 || 0,027 || 0,027 || 0,023 || || 0,136

Nummer der Haushaltslinie: 08 01 05 03 || || (5) || 0,000 || 0,002 || 0,002 || 0,002 || 0,002 || 0,001 || || 0,009

Ÿ Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (6) || || || || || || || ||

Zahlungen || (7) || || || || || || || ||

 Ÿ Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (8) || 0,005 || 0,029 || 0,029 || 0,029 || 0,029 || 0,024 || || 0,145

Mittel INSGESAMT der RUBRIK <1a.> des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =6+8 || 0,005 || 0,029 || 0,029 || 0,029 || 0,029 || 0,024 || || 0,145

Zahlungen || =7+8 || 0,005 || 0,029 || 0,029 || 0,029 || 0,029 || 0,024 || || 0,145

|| || || || || || || || ||

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || || INSGESAMT

GD: <…….> ||

Ÿ Personalausgaben || || || || || || || ||

ŸSonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || ||

GD <….> INSGESAMT || Mittel || || || || || || || ||

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insgesamt = Zahlungen insgesamt) || 0,001 || 0,004 || 0,004 || 0,004 || 0,004 || 0,003 || || 0,020

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| || || 2014[11] || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || || INSGESAMT

Mittel INSGESAMT  unter den RUBRIKEN 1 bis 5  des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 0,006 || 0,033 || 0,033 || 0,033 || 0,033 || 0,027 || || 0,165

Zahlungen || 0,006 || 0,033 || 0,033 || 0,033 || 0,033 || 0,027 || || 0,165

3.2.2.     Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

– þ  Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben ò || || || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen. || INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art[12] || Durchschnittskosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamtzahl || Gesamtkosten

EINZELZIEL Nr. 1[13] || || || || || || || || || || || || || || || ||

- Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

- Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

- Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || || || || || || || || || || || || || || || ||

EINZELZIEL Nr. 2 … || || || || || || || || || || || || || || || ||

- Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2 || || || || || || || || || || || || || || || ||

GESAMTKOSTEN || || || || || || || || || || || || || || || ||

3.2.3.     Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1.  Übersicht

– þ  Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| Jahr 2014[14] || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || INSGESAMT

RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 0,001 || 0,004 || 0,004 || 0,004 || 0,004 || 0,003 || 0,020

Personalausgaben || || || || || || ||

Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || ||

Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 0,001 || 0,004 || 0,004 || 0,004 || 0,004 || 0,003 || 0,020

Außerhalb der RUBRIK 5[15] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || ||

Personalausgaben || 0,005 || 0,027 || 0,027 || 0,027 || 0,027 || 0,023 || 0,136

Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,000 || 0,002 || 0,002 || 0,002 || 0,002 || 0,001 || 0,009

Zwischensumme Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 0,005 || 0,029 || 0,029 || 0,029 || 0,029 || 0,024 || 0,145

INSGESAMT || 0,006 || 0,033 || 0,033 || 0,033 || 0,033 || 0,027 || 0,165 ||

Der Bedarf an Verwaltungsmitteln wird aus den Mitteln gedeckt, die der GD für die Verwaltung der Maßnahme bereits zugewiesen wurden bzw. durch Umschichtung innerhalb der GD verfügbar werden. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.3.2.  Geschätzter Personalbedarf

– þ  Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

|| Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Ÿ Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) ||

XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || || || || || || ||

XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || ||

08 01 05 01 (indirekte Forschung) || 0,04 || 0,25 || 0,25 || 0,25 || 0,25 || 0,21 ||

10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || ||

|| Ÿ Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: = VZÄ)[16] ||

XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation) || || || || || || ||

XX 01 02 02 (VB, LAK, JSD, ÖB und ANS in den Delegationen) || || || || || || ||

XX 01 04 yy[17] || - am Sitz || || || || || || ||

- in den Delegationen || || || || || || ||

XX 01 05 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung) || || || || || || ||

10 01 05 02 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung) || || || || || || ||

Sonstige Haushaltslinie (bitte angeben) || || || || || || ||

INSGESAMT || 0,04 || 0,25 || 0,25 || 0,25 || 0,25 || 0,21 ||

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete || Vorbereitung und Management der in Artikel 6 des Abkommens vorgesehenen Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses und der für die ordnungsgemäße Durchführung erforderlichen Dienstreisen sowie regelmäßige Bewertung des Abkommens.

Externes Personal ||

3.2.4.     Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

– þ Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

3.2.5.     Finanzierungsbeteiligung Dritter

– Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

3.3.        Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

– þ  Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

Es gibt keine finanziellen Auswirkungen auf die Einnahmen, da die Ukraine im Rahmen dieses WuT-Abkommens nicht zum Gesamthaushaltsplan der EU beiträgt.

[1]               ABl. L 79 vom 25.3.2011, S. 3.

[2]               ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.

[3]               Im Sinne des Artikels 49 Absatz 6 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.

[4]               Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html

[5]               Einrichtungen im Sinne des Artikels 185 der Haushaltsordnung.

[6]               GM = Getrennte Mittel / NGM = Nichtgetrennte Mittel.

[7]               EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.

[8]               Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.

[9]               Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

[10]             Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

[11]             Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

[12]             Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer).

[13]             Wie unter 1.4.2. („Einzelziel(e) …“) beschrieben.

[14]             Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

[15]             Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

[16]             VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JSD = junge Sachverständige in Delegationen.

[17]             Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).

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