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Document 52014PC0298
Proposal for a COUNCIL DECISION concerning the renewal of the Agreement on cooperation in science and technology between the European Community and Ukraine
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine
/* COM/2014/0298 final - 2014/0154 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine /* COM/2014/0298 final - 2014/0154 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Am 4. Juli 2002 wurde in Kopenhagen das
Abkommen über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine unterzeichnet. Artikel 12
Buchstabe b des Abkommens lautet: „Dieses Abkommen wird zunächst für einen
Zeitraum bis zum 31. Dezember 2002 geschlossen und kann im
gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien jeweils um weitere
Fünfjahreszeiträume verlängert werden.“ Mit seinem Beschluss 2011/182/EU vom 9. März
2011 genehmigte der Rat die Verlängerung des Abkommens um weitere fünf Jahre,
d.h. bis zum 8. November 2014. Eine Verlängerung des Abkommens um weitere
fünf Jahre wäre im Interesse beider Parteien, da so die Kontinuität der
Beziehungen im wissenschaftlich-technischen Bereich zwischen der Ukraine und
der Europäischen Union aufrecht erhalten würde. 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN In der Sitzung des gemäß Artikel 6 des
Abkommens eingerichteten Gemeinsamen Ausschusses Gemeinschaft-Ukraine am
24. Mai 2013 in Kiew einigten sich beide Vertragsparteien darauf, dass die
Vereinbarung um weitere fünf Jahren verlängert werden sollte. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Inhaltlich wird das verlängerte Abkommen mit
dem derzeit geltenden Abkommen identisch sein, das am 7. November 2014
ausläuft. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT In dem gemeinsam mit diesem Beschluss vorgelegten
Finanzbogen werden die erwarteten Auswirkungen auf den Haushalt dargelegt. In Anbetracht des Vorstehenden ersucht die
Kommission den Rat, –
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments im
Namen der Union die Verlängerung des Abkommens über die
wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und der Ukraine um weitere fünf Jahre zu genehmigen und –
den Präsidenten des Rates zu ermächtigen, die
Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), der Ukraine zu notifizieren,
dass die Union ihre für das Inkrafttreten des verlängerten Abkommens
erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen hat. 2014/0154 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Verlängerung des Abkommens über die
wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und der Ukraine DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 186 in Verbindung mit
Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit seinem Beschluss
2003/96/EG vom 6. Februar 2003 hat der Rat dem Abschluss des Abkommens
über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und der Ukraine zugestimmt. (2) Artikel 12 Buchstabe b
des Abkommens sieht vor, dass das genannte Abkommen zunächst für einen Zeitraum
bis zum 31. Dezember 2002 geschlossen wird und im gegenseitigen
Einvernehmen der Vertragsparteien jeweils um weitere fünf Jahre verlängert
werden kann. (3) Auf der Grundlage des
Beschlusses 2011/182/EU des Rates vom 9. März 2011[1] wurde das Abkommen
rückwirkend ab dem 8. November 2009 um weitere fünf Jahre verlängert und
läuft somit am 7. November 2014 aus. (4) Nach Ansicht der
Vertragsparteien liegt eine zügige Verlängerung des Abkommens im beiderseitigen
Interesse. (5) Das verlängerte Abkommen wird
inhaltlich mit dem Abkommen identisch sein, das am 7. November 2014
ausläuft. (6) Die Verlängerung des
Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine sollte im Namen der Europäischen
Union genehmigt werden – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Verlängerung des Abkommens über die
wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Ukraine um weitere fünf Jahre wird im Namen der Union genehmigt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die
Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), im Namen der Union gemäß
Artikel 12 Buchstabe a des Abkommens der Ukraine zu notifizieren,
dass die Union ihre für das Inkrafttreten des verlängerten Abkommens
erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen hat. Artikel 3 Dieser
Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Dieser Beschluss wird im
Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE 1.1 Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative 1.2 Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur 1.3 Art des Vorschlags/der Initiative 1.4 Ziele 1.5 Begründung des Vorschlags/der Initiative 1.6 Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen
Auswirkungen 1.7 Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1 Monitoring und Berichterstattung 2.2 Verwaltungs- und Kontrollsystem 2.3 Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1 Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens
und Ausgabenlinie(n) 3.2 Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1 Übersicht 3.2.2 Geschätzte
Auswirkungen auf die operativen Mittel 3.2.3 Geschätzte
Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 3.2.4 Vereinbarkeit mit
dem mehrjährigen Finanzrahmen 3.2.5 Finanzierungsbeteiligung
Dritter 3.3 Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen FINANZBOGEN
ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des
Vorschlags/der Initiative Vorschlag
für einen Beschluss des Rates über die Verlängerung des Abkommens über die
wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und der Ukraine 1.2. Politikbereich(e) in der
ABM/ABB-Struktur[2]:
Politische
Strategie und Koordinierung der Generaldirektionen RTD, AGRI, JRC, CNECT, EAC, ENER,
ENTR und MOVE 1.3. Art des Vorschlags/der
Initiative ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im
Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme[3]. þ Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer
bestehenden Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete
Maßnahme. 1.4. Ziele 1.4.1. Mit dem Vorschlag/der
Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission Die
vorliegende Initiative wird es beiden Vertragsparteien ermöglichen, ihre
wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit auf Gebieten von gemeinsamem
Interesse zu verbessern und zu vertiefen. 1.4.2. Einzelziel(e) und
ABM-/ABB-Tätigkeit(en) Einzelziel Nr. … Er
wird Grundlage sein für den weiteren Austausch von Fachkenntnissen und den
Wissenstransfer zugunsten der Wissenschaftler, der Industrie und der Bürger. ABM-/ABB-Tätigkeit(en) 1.4.3. Erwartete Ergebnisse und
Auswirkungen Bitte geben Sie an,
wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken
dürfte. Dieser
Beschluss dürfte es der EU und der Ukraine ermöglichen, gegenseitig vom
wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu profitieren, den sie durch
die Forschungszusammenarbeit bei ihren jeweiligen Forschungsprogrammen
erzielen, und die weitere verstärkte Zusammenarbeit erleichtern. 1.4.4. Leistungs- und
Erfolgsindikatoren Bitte geben Sie an,
anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative
verfolgen lässt. Sämtliche
Maßnahmen im Rahmen des Abkommens werden fortlaufend von den
Kommissionsdienststellen überwacht. Dazu gehört auch eine Überprüfung durch die
EU. Diese Überprüfung besteht aus Folgendem: (a)
Leistungsindikatoren – Anzahl der Vorschläge der Ukraine für das Spezifische
Programm im Vergleich zur Anzahl der für eine Finanzierung im Rahmen des
Programms ausgewählten Vorschläge; (b)
Datenerfassung – anhand von Daten des Spezifischen Programms des
Rahmenprogramms und der Angaben der Ukraine in dem mit Artikel 6 des
Abkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss EU-Ukraine. 1.5. Begründung des Vorschlags/der
Initiative 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu
deckender Bedarf Dieser
Beschluss wird es den beiden Vertragsparteien ermöglichen, ihre Zusammenarbeit
auf wissenschaftlichen und technologischen Gebieten von gemeinsamem Interesse
weiter zu verbessern und zu vertiefen. 1.5.2. Mehrwert aufgrund des
Tätigwerdens der EU Das
Abkommen stützt sich auf den Grundsatz des beiderseitigen Nutzens, der
gegenseitigen Einräumung eines Zugangs zu den Programmen und Tätigkeiten der
jeweils anderen Vertragspartei im Themenbereich des Abkommens, der
Nichtdiskriminierung, des wirksamen Schutzes geistigen Eigentums und der
gerechten Teilung von Rechten des geistigen Eigentums und der effektiven
Verwertung der Ergebnisse. Die Verlängerung des Abkommens wird zu erweiterten
wissenschaftlichen Kenntnissen führen, was Absatzmöglichkeiten eröffnen wird. 1.5.3. Aus früheren ähnlichen
Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse Ausgehend
von den bislang im Bereich der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit
gewonnenen Erfahrungen wird es als für beide Seiten von Vorteil angesehen,
durch die Verlängerung des Abkommens um weitere fünf Jahre diese Zusammenarbeit
mit der Ukraine fortzuführen. 1.5.4. Kohärenz mit anderen
Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte Die
Verlängerung des Abkommens mit der Ukraine steht voll und ganz in Einklang mit
der Öffnung der EU-Rahmenprogramme für eine weltweite Beteiligung. 1.6. Laufzeit der Maßnahme und
Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen þ Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit –
þ Geltungsdauer: 8.11.2014 bis 8.11.2019 –
þ Finanzielle Auswirkungen: 2014 bis 2019 ¨ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Laufzeit –
Anlaufphase von [Jahr] bis [Jahr], –
anschließend reguläre Umsetzung 1.7. Vorgeschlagene Methode(n) der
Mittelverwaltung[4] þ direkte zentrale Verwaltung durch die
Kommission ¨ indirekte zentrale Verwaltung durch
Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: –
¨ Exekutivagenturen –
¨ von der Europäischen Union geschaffene Einrichtungen[5] –
¨ nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche
Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden –
¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen des
Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem
maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung
bezeichnet sind ¨ geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten ¨ dezentrale Verwaltung mit Drittländern ¨ gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte
auflisten) Falls mehrere Methoden
der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu
erläutern. Bemerkungen 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und
Berichterstattung Bitte geben Sie an,
wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen. Die
Beteiligung von Forschungseinrichtungen aus der Ukraine am Rahmenprogramm
(Horizont 2020) und sonstige Kooperationsmaßnahmen im Rahmen des Abkommens
werden in regelmäßigen Abständen Gegenstand von Sitzungen des mit
Artikel 6 des Abkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses
Gemeinschaft-Ukraine sein. 2.2. Verwaltungs- und
Kontrollsystem 2.2.1. Ermittelte Risiken Sitzungen
und bilaterale Kontakte finden in regelmäßigen Abständen statt, so dass ein
systematischer Austausch von Informationen möglich ist. Im Kontrollsystem
wurden keine Risiken ermittelt. 2.2.2. Vorgesehene Kontrollen 2.2.3. Kosten und Nutzen der
Kontrollen und wahrscheinliche Verstoßquote 2.3. Prävention von Betrug und
Unregelmäßigkeiten Bitte geben Sie an,
welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind. Sind
bei der Durchführung des Rahmenprogramms externe Auftragnehmer einzusetzen bzw.
werden Dritte finanziell unterstützt, nimmt die Kommission gegebenenfalls
Rechnungsprüfungen vor, insbesondere wenn sie begründete Zweifel an der
Echtheit der ausgeführten oder im Tätigkeitsbericht beschriebenen Arbeiten hat. Die
Rechnungsprüfungen der Union werden entweder von ihrem eigenen Personal oder
von Rechnungsprüfern durchgeführt, die nach dem Recht der überprüften Partei
zugelassen sind. Die Prüfer werden von der Union frei gewählt, wobei mögliche
Interessenkonflikte, auf die die überprüfte Partei u. U. hingewiesen hat, zu
vermeiden sind. Ferner stellt die Kommission bei den Forschungstätigkeiten den
Schutz der finanziellen Interessen der Union sicher, indem sie wirksame
Kontrollen vornimmt und bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten angemessene und
abschreckende Maßnahmen ergreift bzw. Sanktionen verhängt. Hierzu
werden Bestimmungen über Kontrollen, Maßnahmen und Sanktionen im Sinne der
Verordnungen Nr. 2988/95, 2185/96 und 1073/99 in alle Verträge
aufgenommen, die bei der Durchführung des Rahmenprogramms verwendet werden. Die
Verträge müssen insbesondere folgende Punkte enthalten: -
besondere Vertragsklauseln zum Schutz der finanziellen Interessen der EU durch
Prüfungen und Kontrollen im Zusammenhang mit den ausgeführten Arbeiten; -
Durchführung administrativer Kontrollen im Rahmen der Betrugsbekämpfung gemäß
den Verordnungen Nr. 2185/96 und Nr. 883/2013; -
verwaltungsrechtliche Sanktionen bei allen vorsätzlich oder fahrlässig
verursachten Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung der Verträge gemäß der
Rahmenverordnung Nr. 2988/95 (einschließlich der Aufstellung schwarzer
Listen); -
den Hinweis darauf, dass etwaige Einziehungsanordnungen bei Unregelmäßigkeiten
oder Betrug vollstreckbare Titel gemäß Artikel 299 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union sind. Ein
internes Überwachungsprogramm für wissenschaftliche und finanzielle Aspekte
wird zusätzlich und routinemäßig vom zuständigen Personal der GD Forschung
und Innovation durchgeführt. Ein internes Audit wird vom Referat „Internes
Audit“ der GD Forschung und Innovation vorgenommen. Der Europäische
Rechnungshof unternimmt Prüfungen vor Ort. 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des
mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) · Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge der
Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens: || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer [Bezeichnung…] || GM/NGM ([6]) || von EFTA-Ländern[7] || von Kandidatenländern[8] || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung 1a || 08 01 05 || NGM || JA || JA || JA || JA 1a || 08 01 05 01 || NGM GM || JA || JA || JA || JA 1a || 08 01 05 03 || NGM GM || JA || JA || JA || JA · Neu zu schaffende Haushaltslinien In der Reihenfolge
der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer [Bezeichnung…] || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Kandidatenländern || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung || [XX YY YY YY] || || JA/NEIN || JA/NEIN || JA/NEIN || JA/NEIN 3.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die Ausgaben [Zum
Ausfüllen dieses Teils ist die Tabelle für Verwaltungsausgaben zu verwenden
(2. Dokument im Anhang zu diesem Finanzbogen), das für die
dienststellenübergreifende Konsultation in CISNET hochgeladen wird.] 3.2.1. Übersicht in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 1a || [Bezeichnung]: Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung GD: <Forschung und Innovation> || || || 2014[9] || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || || INSGESAMT Operative Mittel || || || || || || || || Nummer der Haushaltslinie || Verpflichtungen || (1) || || || || || || || || Zahlungen || (2) || || || || || || || || Nummer der Haushaltslinie || Verpflichtungen || (1a) || || || || || || || || Zahlungen || (2a) || || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[10] || || || || || || || || Nummer der Haushaltslinie: 08 01 05 || || (3) || 0,005 || 0,029 || 0,029 || 0,029 || 0,029 || 0,024 || || 0,145 Nummer der Haushaltslinie: 08 01 05 01 || || (4) || 0,005 || 0,027 || 0,027 || 0,027 || 0,027 || 0,023 || || 0,136 Nummer der Haushaltslinie: 08 01 05 03 || || (5) || 0,000 || 0,002 || 0,002 || 0,002 || 0,002 || 0,001 || || 0,009 Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (6) || || || || || || || || Zahlungen || (7) || || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (8) || 0,005 || 0,029 || 0,029 || 0,029 || 0,029 || 0,024 || || 0,145 Mittel INSGESAMT der RUBRIK <1a.> des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =6+8 || 0,005 || 0,029 || 0,029 || 0,029 || 0,029 || 0,024 || || 0,145 Zahlungen || =7+8 || 0,005 || 0,029 || 0,029 || 0,029 || 0,029 || 0,024 || || 0,145 || || || || || || || || || Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || Verwaltungsausgaben in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || || INSGESAMT GD: <…….> || Personalausgaben || || || || || || || || Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || || GD <….> INSGESAMT || Mittel || || || || || || || || Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insgesamt = Zahlungen insgesamt) || 0,001 || 0,004 || 0,004 || 0,004 || 0,004 || 0,003 || || 0,020 in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || 2014[11] || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || || INSGESAMT Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 0,006 || 0,033 || 0,033 || 0,033 || 0,033 || 0,027 || || 0,165 Zahlungen || 0,006 || 0,033 || 0,033 || 0,033 || 0,033 || 0,027 || || 0,165 3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die operativen Mittel –
þ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel
benötigt. –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen
Mittel benötigt: Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3
Dezimalstellen) Ziele und Ergebnisse angeben ò || || || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen. || INSGESAMT ERGEBNISSE Art[12] || Durchschnittskosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamtzahl || Gesamtkosten EINZELZIEL Nr. 1[13] || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || || || || || || || || || || || || || || || || EINZELZIEL Nr. 2 … || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2 || || || || || || || || || || || || || || || || GESAMTKOSTEN || || || || || || || || || || || || || || || || 3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Verwaltungsmittel 3.2.3.1. Übersicht –
þ Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden
Verwaltungsmittel benötigt: in Mio. EUR
(3 Dezimalstellen) || Jahr 2014[14] || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || INSGESAMT RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 0,001 || 0,004 || 0,004 || 0,004 || 0,004 || 0,003 || 0,020 Personalausgaben || || || || || || || Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 0,001 || 0,004 || 0,004 || 0,004 || 0,004 || 0,003 || 0,020 Außerhalb der RUBRIK 5[15] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || Personalausgaben || 0,005 || 0,027 || 0,027 || 0,027 || 0,027 || 0,023 || 0,136 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,000 || 0,002 || 0,002 || 0,002 || 0,002 || 0,001 || 0,009 Zwischensumme Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 0,005 || 0,029 || 0,029 || 0,029 || 0,029 || 0,024 || 0,145 INSGESAMT || 0,006 || 0,033 || 0,033 || 0,033 || 0,033 || 0,027 || 0,165 || Der Bedarf an
Verwaltungsmitteln wird aus den Mitteln gedeckt, die der GD für die Verwaltung
der Maßnahme bereits zugewiesen wurden bzw. durch Umschichtung innerhalb der GD
verfügbar werden. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die
Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im
Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden. 3.2.3.2. Geschätzter Personalbedarf –
þ Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt: Schätzung in Vollzeitäquivalenten || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen. Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) || XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || || || || || || || XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || || 08 01 05 01 (indirekte Forschung) || 0,04 || 0,25 || 0,25 || 0,25 || 0,25 || 0,21 || 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || || || Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: = VZÄ)[16] || XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation) || || || || || || || XX 01 02 02 (VB, LAK, JSD, ÖB und ANS in den Delegationen) || || || || || || || XX 01 04 yy[17] || - am Sitz || || || || || || || - in den Delegationen || || || || || || || XX 01 05 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung) || || || || || || || 10 01 05 02 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung) || || || || || || || Sonstige Haushaltslinie (bitte angeben) || || || || || || || INSGESAMT || 0,04 || 0,25 || 0,25 || 0,25 || 0,25 || 0,21 || XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw.
Haushaltstitel. Der Personalbedarf wird
durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung
gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung
der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der
jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden. Beschreibung der
auszuführenden Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete || Vorbereitung und Management der in Artikel 6 des Abkommens vorgesehenen Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses und der für die ordnungsgemäße Durchführung erforderlichen Dienstreisen sowie regelmäßige Bewertung des Abkommens. Externes Personal || 3.2.4. Vereinbarkeit mit dem
mehrjährigen Finanzrahmen –
þ Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen
Finanzrahmen vereinbar. 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter –
Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung
durch Dritte vor. 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen – þ Der Vorschlag/die
Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus. Es gibt keine finanziellen Auswirkungen auf die Einnahmen, da die
Ukraine im Rahmen dieses WuT-Abkommens nicht zum Gesamthaushaltsplan der EU
beiträgt. [1] ABl. L 79 vom 25.3.2011, S. 3. [2] ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes
Management – ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung. [3] Im Sinne des Artikels 49 Absatz 6
Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung. [4] Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und
Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in
französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html [5] Einrichtungen im Sinne des Artikels 185 der
Haushaltsordnung. [6] GM = Getrennte Mittel / NGM = Nichtgetrennte Mittel. [7] EFTA: Europäische Freihandelsassoziation. [8] Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle
Kandidatenländer des Westbalkans. [9] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [10] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der
EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [11] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [12] Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen,
die erbracht werden (z. B. Zahl der Austauschstudenten, gebaute
Straßenkilometer). [13] Wie unter 1.4.2. („Einzelziel(e) …“) beschrieben. [14] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [15] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der
EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [16] VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS =
abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JSD = junge
Sachverständige in Delegationen. [17] Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes
externes Personal (vormalige BA-Linien).