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Document 52014PC0291

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union, ihren Mitgliedstaaten und Island über die Beteiligung Islands an der gemeinsamen Erfüllung der Verpflichtungen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und Islands im zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen

/* COM/2014/0291 final - 2014/0152 (NLE) */

52014PC0291

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union, ihren Mitgliedstaaten und Island über die Beteiligung Islands an der gemeinsamen Erfüllung der Verpflichtungen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und Islands im zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen /* COM/2014/0291 final - 2014/0152 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

Diese Vorschläge betreffen Beschlüsse des Rates, die gemäß Artikel 218 Absätze 5 und 6 AEUV zur Unterzeichnung und zum Abschluss der Vereinbarung zwischen der Union, den Mitgliedstaaten und Island über die Beteiligung Islands an der gemeinsamen Erfüllung der Verpflichtungen der Union, der Mitgliedstaaten und Islands im zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen zu erlassen sind.

Im Dezember 2012 nahmen die 192 Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) auf der Klimakonferenz von Doha eine Änderung des Kyoto-Protokolls an („Doha-Änderung“)[1]. Mit der Doha-Änderung wird ein zweiter Verpflichtungszeitraum im Rahmen des Kyoto-Protokolls eingeführt, der am 1. Januar 2013 beginnt und am 31. Dezember 2020 endet und in dem für alle in der Anlage B des Protokolls aufgeführten Vertragsparteien rechtsverbindliche Verpflichtungen zu Emissionsreduktionen gelten. Zu diesen Parteien gehören die Union, die Mitgliedstaaten und Island.

Gemäß Artikel 4 des Kyoto-Protokolls können Vertragsparteien ihre Verpflichtungen gemeinsam erfüllen. Die Union und die 15 Vertragsparteien, die bei der Unterzeichnung des Kyoto-Protokolls im Jahr 1997 Mitgliedstaaten waren, beschlossen, dies im ersten Verpflichtungszeitraum (2008-2012) zu tun, und einigten sich auf die Bedingungen für ihre gemeinsame Erfüllung im ersten Verpflichtungszeitraum bzw. legten diese fest, als sie im Jahr 2002 das Protokoll entsprechend ratifizierten.[2] Mit der Doha-Änderung[3] und der bei ihrer Annahme von der Union, den Mitgliedstaaten und Island abgegebenen Erklärung[4] geben diese Vertragsparteien ihrer Absicht Ausdruck, ihre Reduktionsverpflichtungen im zweiten Verpflichtungszeitraum gemeinsam zu erfüllen. Die Kommission hat im November 2013 einen Beschluss des Rates über den Abschluss der Doha-Änderung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen vorgeschlagen.[5] Über diesen Vorschlag wird derzeit beraten.

Die Absicht der Europäischen Union, der Mitgliedstaaten und Islands, die Verpflichtungen im zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls gemeinsam zu erfüllen, reicht in das Jahr 2009 zurück. In einem an den Vorsitz des Rates der Europäischen Union gerichteten Schreiben vom 3. Juni 2009 ersuchte Island um die Aufnahme förmlicher Gespräche über die Ankündigung einer gemeinsamen Verpflichtungsvereinbarung mit der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten im zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls. Auf seiner Sitzung vom 15. Dezember 2009 begrüßte der Rat dieses Ersuchen und ersuchte die Kommission, „eine Empfehlung für die Aufnahme der notwendigen Verhandlungen mit Island vorzulegen, die mit den im Klima- und Energiepaket der EU niedergelegten Grundsätzen und Kriterien im Einklang steht“.[6]

Die Kommission legte dem Rat ihre Empfehlung für einen Ratsbeschluss zur Genehmigung der Aufnahme von Verhandlungen mit Island im Juni 2013 vor. Im Dezember 2013 erteilte der Rat der Kommission ein Mandat, im Namen der Union die Verhandlungen mit Island über eine Vereinbarung aufzunehmen, in der die Bedingungen für die gemeinsame Erfüllung in Bezug auf die Beteiligung Islands an der gemeinsamen Erfüllung der Verpflichtungen durch die Union, die Mitgliedstaaten und Island festgelegt sind. Die Vertreter der Mitgliedstaaten im Rat erteilten der Kommission ebenfalls ein Mandat, im Namen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Bereiche, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, über diese Vereinbarung zu verhandeln. Diese Verhandlungen wurden gemäß den Verhandlungsdirektiven auf der Grundlage von Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geführt und mündeten in die diesem Vorschlag für einen Beschluss beigefügte Vereinbarung.

2.           Die Vereinbarung mit Island

Die diesem Vorschlag für einen Beschluss beigefügte Vereinbarung mit Island enthält die Bedingungen für die Beteiligung Islands an der gemeinsamen Erfüllung der Verpflichtungen durch die Union, die Mitgliedstaaten und Island. Sie enthält keine Verpflichtungen für die Union oder die Mitgliedstaaten.

Beteiligung Islands an der gemeinsamen Erfüllung

Die Beteiligung Islands an der gemeinsamen Erfüllung beruht auf derselben Grundlage wie die der Mitgliedstaaten. Das Emissionsniveau Islands, das mit der ihm zugeteilten Menge identisch ist, bezieht sich auf die Emissionen Islands von Gasen oder aus Sektoren, die unter den zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls, nicht jedoch unter das Treibhausgasemissionshandelssystem der EU (Richtlinie 2003/87/EG[7]) fallen.

[Text zu den Island zugeteilten Mengen einfügen, sobald er festliegt.]

Die Vereinbarung mit Island enthält in Anhang 2 dieselben Bedingungen für die gemeinsame Erfüllung wie die Anlage zum Beschluss des Rates über den Abschluss der Doha-Änderung des Protokolls von Kyoto zum UNFCCC sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen.

Anwendung geltenden EU-Rechts auf Island

Für die Union und die Mitgliedstaaten als Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls gilt im Rahmen des Protokolls eine Reihe von Anforderungen an die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung. Vertragsparteien, die vereinbart haben, ihre Verpflichtungen gemeinsam zu erfüllen, müssen einige dieser Angaben gemeinsam übermitteln. Deswegen muss die Kommission Angaben von Island anfordern, damit die Union ihren Berichterstattungspflichten nachkommen kann. Außerdem muss sich Island künftig an dem Registriersystem der Union und der Mitgliedstaaten beteiligen, das für die Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen des Kyoto-Protokolls wichtig ist. Hierfür muss Island – namentlich im Zusammenhang mit der Überwachung, Berichterstattung und Prüfung von Emissionen sowie in Bezug auf das Führen eines Registers und die Verbuchung von Transaktionen im Rahmen der Erfüllung der Verpflichtungen der Union, ihrer Mitgliedstaaten und Islands im zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls im Einklang mit den Bedingungen für die gemeinsame Erfüllung – EU-Rechtsvorschriften, die nicht auf Drittländer (einschließlich Parteien des Europäischen Wirtschaftsraums) anwendbar sind, sowie die international vereinbarten Vorschriften anwenden.

Anhang 1 der Vereinbarung enthält eine Liste der EU-Rechtsvorschriften, die für Island verbindlich gelten. Sie sieht auch ein Verfahren zur Änderung dieser Liste vor, das sicherstellen soll, dass Island in Einklang mit international vereinbarten Verpflichtungen sich an der gemeinsamen Erfüllung beteiligt und dabei dieselben Vorschriften beachtet und Verantwortlichkeiten trägt wie die Mitgliedstaaten.

Ausschuss für die gemeinsame Erfüllung

Die Vereinbarung mit Island sieht die Einsetzung eines Ausschusses für die gemeinsame Erfüllung vor, der die wirksame Umsetzung und Durchführung der Vereinbarung sicherstellt. Dieser Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Union, der Mitgliedstaaten und Islands zusammen und entscheidet einvernehmlich. Er kann über die Anwendung einschlägiger EU-Rechtsvorschriften auf Island entscheiden und tauscht Meinungen und Informationen im Zusammenhang mit der Anwendung der Bedingungen für die gemeinsame Erfüllung aus. Seine Sitzungen werden möglichst in Verbindung mit denen des gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013[8] eingesetzten Ausschusses für Klimaänderung angesetzt.

Laufzeit und Beendigung der Vereinbarung mit Island

Die Vereinbarung mit Island wird für einen befristeten Zeitraum geschlossen, bis alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Umsetzung des zweiten Verpflichtungszeitraums abgeschlossen sind. Dies steht mit Artikel 4 des Kyoto-Protokolls im Einklang, demzufolge eine von Parteien geschlossene Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung ihrer Verpflichtungen während der Dauer des jeweiligen Verpflichtungszeitraums in Kraft bleibt.

Bei einem Verstoß Islands oder einem Einwand Islands gegen die Änderung der Liste der in Island anwendbaren Rechtsakte gemäß dieser Vereinbarung übernimmt Island allein die Verantwortung für die Anrechnung seiner unter das Kyoto-Protokoll fallenden Treibhausgasemissionen, einschließlich derjenigen, die in den Anwendungsbereich des Treibhausgasemissionshandelssystems der EU fallen.

Diese Vereinbarung hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

2014/0152 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union, ihren Mitgliedstaaten und Island über die Beteiligung Islands an der gemeinsamen Erfüllung der Verpflichtungen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und Islands im zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Die Kommission hat im Namen der Union über eine Vereinbarung zwischen der Europäischen Union, ihren Mitgliedstaaten und Island über die Beteiligung Islands an der gemeinsamen Erfüllung der Verpflichtungen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und Islands im zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen verhandelt („die Vereinbarung“).

(2)       Das Kyoto-Protokoll zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen („das Protokoll“) ist am 16. Februar 2005 in Kraft getreten und enthält für die in Anlage B aufgeführten Vertragsparteien rechtsverbindliche Emissionsreduktionsverpflichtungen für den ersten Verpflichtungszeitraum (2008-2012). Die Union und die Mitgliedstaaten haben das Protokoll am 31. Mai 2002 ratifiziert und vereinbart, die Verpflichtungen im ersten Verpflichtungszeitraum gemeinsam zu erfüllen.[9] Island hat das Protokoll am 23. Mai 2002 ratifiziert.

(3)       Auf der Klimakonferenz von Doha im Dezember 2012 stimmten sämtliche Vertragsparteien des Protokolls der Doha-Änderung zu, mit der ein zweiter Verpflichtungszeitraum im Rahmen des Protokolls festgelegt wurde, der am 1. Januar 2013 beginnt und am 31. Dezember 2020 endet. Mit der Doha-Änderung wird die Anlage B des Protokolls dahingehend geändert, dass für die in der Anlage aufgeführten Vertragsparteien weitere rechtsverbindliche Reduktionsverpflichtungen für den zweiten Verpflichtungszeitraum vorgesehen sowie die Bestimmungen über die Durchführung der Reduktionsverpflichtungen der Vertragsparteien im zweiten Verpflichtungszeitraum geändert und weiter ausgeführt werden.

(4)       Die Zielvorgaben für die Europäische Union, ihre Mitgliedstaaten und Island sind in einer Fußnote der Doha-Änderung aufgeführt, aus der hervorgeht, dass diese Zielvorgaben auf der Voraussetzung beruhen, dass sie im Einklang mit Artikel 4 des Kyoto-Protokolls gemeinsam erfüllt werden[10]. Bei der Annahme der Doha-Änderung haben die Union, ihre Mitgliedstaaten und Island außerdem eine gemeinsame Absichtserklärung[11] dahingehend abgegeben, dass sie ihre Verpflichtungen im zweiten Verpflichtungszeitraum gemeinsam erfüllen wollen. Die Erklärung wurde auf einer Ad-hoc-Sitzung der EU-Minister in Doha angenommen und am 17. Dezember 2012 vom Rat bestätigt.[12]

(5)       In derselben Erklärung gaben die Union, ihre Mitgliedstaaten und Island im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 des Kyoto-Protokolls, nach dem Vertragsparteien ihre Verpflichtungen nach Artikel 3 des Kyoto-Protokolls gemeinsam erfüllen können, außerdem an, dass Artikel 3 Absatz 7b des Protokolls gemäß der Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung durch die Europäische Union, ihre Mitgliedstaaten, Kroatien und Island für die gemeinsam zugeteilte Menge und nicht für die Mitgliedstaaten, Kroatien und Island einzeln gilt.

(6)       Auf seiner Tagung vom 15. Dezember 2009 begrüßte der Rat das Ersuchen Islands, seine Verpflichtungen im zweiten Verpflichtungszeitraum gemeinsam mit der Union und ihren Mitgliedstaaten zu erfüllen, und forderte die Kommission auf, eine Empfehlung für die Eröffnung der notwendigen Verhandlungen über eine Vereinbarung mit Island vorzulegen, die mit den Grundsätzen und Kriterien des Klima- und Energiepakets der Union in Einklang steht[13].

(7)       Gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Protokolls treffen die Vertragsparteien die Vereinbarung, ihre Verpflichtungen nach Artikel 3 gemeinsam zu erfüllen, und das jeder der Parteien der Vereinbarung zugeteilte Emissionsniveau wird in der Vereinbarung festgelegt. Nach Artikel 4 Absatz 2 des Protokolls sind die Parteien einer Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung verpflichtet, dem Sekretariat des Protokolls die Bedingungen der Vereinbarung am Tag der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Annahmeurkunde zu notifizieren.

(8)       Der Rat ermächtigte die Kommission am 17. Dezember 2013, Verhandlungen über eine Verpflichtungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union, ihren Mitgliedstaaten und Island aufzunehmen.

(9)       Die Bedingungen der Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung der Verpflichtungen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und Islands gemäß Artikel 3 des Kyoto-Protokolls sind in einem Anhang zu dem Beschluss des Rates über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – der Doha-Änderung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen[14] enthalten. Dieselben Bedingungen sind auch in einem Anhang zu der Vereinbarung mit Island enthalten.

(10)     Damit die Verpflichtungen Islands im Rahmen der gemeinsamen Erfüllung in nichtdiskriminierender Weise, bei der Island und die Mitgliedstaaten gleich behandelt werden, niedergelegt und angewendet werden, wurde das Emissionsniveau Islands so festgelegt, dass es sowohl mit der quantifizierten Emissionsreduktionsverpflichtung in der dritten Spalte der Anlage B zum Kyoto-Protokoll (in der Fassung der Doha-Änderung) als auch mit dem EU-Recht, einschließlich dem Klima- und Energiepaket von 2009, und den Grundsätzen und Kriterien, auf denen die Ziele dieser Rechtsvorschriften beruhen, vereinbar ist.

(11)     Die Vereinbarung sollte daher – vorbehaltlich ihres Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt – im Namen der Europäischen Union unterzeichnet werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union, ihren Mitgliedstaaten und Island über die Beteiligung Islands an der gemeinsamen Erfüllung der Verpflichtungen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und Islands im zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen wird – vorbehaltlich des Abschlusses der genannten Vereinbarung – im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut der zu unterzeichnenden Vereinbarung ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Vereinbarung im Namen der Union zu unterzeichnen.

Vorbehaltlich des Abschlusses der Vereinbarung stellt das Generalsekretariat des Rates die zu ihrer Unterzeichnung erforderliche Bevollmächtigungsurkunde für die von der Kommission benannte(n) Person(en) aus.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]               Beschluss 1/CMP.8 der Vertragsstaatenkonferenz, die als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls dient, FCCC/KP/CMP/2012/13/Add. 1.

[2]               Entscheidung 2002/358/EG des Rates vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen, ABl. L 130 vom 15.5.2002, S. 1.

[3]               Siehe Fußnoten 5, 7 und 8 zu den quantifizierten Emissionsbegrenzungs- oder ‑reduktionsverpflichtungen der Union, der Mitgliedstaaten, Kroatiens und Islands in der dritten Spalte von Anlage B (Artikel 1 der Doha-Änderung), denen zufolge diese Verpflichtungen auf der Voraussetzung beruhen, dass sie gemeinsam erfüllt werden.

[4]               Der vollständige Wortlaut dieser Erklärung spiegelt sich in Absatz 45 des Berichts der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien über ihre 8. Tagung, die vom 26. November bis zum 8. Dezember 2012 in Doha stattfand, wider, FCCC/KP/CMP/2012/13.

[5]               COM(2013) 768 vom 6. November 2013.

[6]               Schlussfolgerungen des Rates vom 15. Dezember 2009 über die gemeinsame Verpflichtungsvereinbarung der EU mit Island im Hinblick auf ein künftiges internationales Klimaschutzübereinkommen.

[7]               Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates.

[8]               Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG.

[9]               Entscheidung 2002/358/EG des Rates vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen, ABl. L 130 vom 15.5.2002, S. 1.

[10]             Fußnote 5 in Anlage B des Protokolls in der Fassung der Doha-Änderung.

[11]             Widergespiegelt in Absatz 45 des Berichts der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien über ihre 8. Tagung, die vom 26. November bis zum 8. Dezember 2012 in Doha stattfand, Part One: Proceedings, Dokument FCCC/KP/CMP/2012/13.

[12]             Der Rat billigte die von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten gemeinsam mit Kroatien und Island bei der Klimakonferenz in Doha abgegebene Erklärung am 17. Dezember 2012.

[13]             Schlussfolgerungen des Rates vom 15. Dezember 2009 über die gemeinsame Verpflichtungsvereinbarung der EU mit Island im Hinblick auf ein künftiges internationales Klimaschutzübereinkommen.

[14]             [vollständige Fundstelle].

Vereinbarung über die Beteiligung Islands an der gemeinsamen Erfüllung der Verpflichtungen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und Islands im zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls

Die Europäische Union, das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Republik Kroatien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Island (im Folgenden „die Vertragsparteien“ genannt) –

unter Hinweis darauf, dass

der gemeinsamen Erklärung von Doha vom 8. Dezember 2012 zufolge die quantifizierten Emissionsbegrenzungs- und ‑reduktionsverpflichtungen für die Europäische Union, ihre Mitgliedstaaten sowie Kroatien und Island für den zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls auf die Annahme gestützt sind, dass sie gemäß Artikel 4 des Kyoto-Protokolls gemeinsam erfüllt werden; Artikel 3 Absatz 7b gemäß der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union, ihren Mitgliedstaaten, Kroatien und Island über die gemeinsame Erfüllung für die gemeinsam zugeteilte Menge und nicht für die Mitgliedstaaten, Kroatien und Island einzeln gilt;

in derselben gemeinsamen Erklärung die Europäische Union, ihre Mitgliedstaaten und Island angaben, dass sie – wie im Falle des Kyoto-Protokolls selbst – ihre Annahmeurkunden gleichzeitig hinterlegen werden, um sicherzustellen, dass die Regelung in der Europäischen Union, ihren 27 Mitgliedstaaten, Kroatien und Island zur selben Zeit in Kraft tritt;

Island an dem gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 eingesetzten Ausschuss für Klimaänderung der Europäischen Union und an dessen Arbeitsgruppe I teilnimmt –

haben beschlossen, folgende Vereinbarung zu schließen:

Artikel 1 (Ziel der Vereinbarung)

Ziel dieser Vereinbarung ist es, die Bedingungen für die Beteiligung Islands an der gemeinsamen Erfüllung der Verpflichtungen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und Islands im zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls festzulegen und eine wirksame Umsetzung dieser Beteiligung zu ermöglichen, einschließlich des Beitrags Islands zur Erfüllung der Berichterstattungsvorschriften für den zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls durch die Union.

Artikel 2 (Begriffsbestimmungen):

Im Sinne dieser Vereinbarung bezeichnet

(a) „Kyoto-Protokoll“ das Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC), in der Fassung der am 8. Dezember 2012 in Doha genehmigten Doha-Änderung;

(b) „Doha-Änderung“ die am 8. Dezember 2012 genehmigte Doha-Änderung des Kyoto-Protokolls zum UNFCCC, mit der ein zweiter Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2020 eingeführt wurde;

(c) „Bedingungen für die gemeinsame Erfüllung“ die Bedingungen in Anhang 2 dieser Vereinbarung;

(d) „EHS-Richtlinie“ die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft in der geänderten Fassung.

Artikel 3 (Gemeinsame Erfüllung)

(1) Die Vertragsparteien vereinbaren, ihre in der dritten Spalte der Anlage B zum Kyoto-Protokoll festgehaltenen quantifizierten Emissionsbegrenzungs- oder ‑reduktionsverpflichtungen für den zweiten Verpflichtungszeitraum im Einklang mit den Bedingungen für die gemeinsame Erfüllung zu erfüllen.

(2) Zu diesem Zweck trifft Island alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass seine im zweiten Verpflichtungszeitraum verursachten zusammengefassten anthropogenen Emissionen in Kohlendioxidäquivalent der in Anlage A zum Kyoto-Protokoll aufgeführten Treibhausgase aus Quellen und die durch Senken abgebauten Emissionen, die unter das Kyoto-Protokoll, nicht aber unter die EHS-Richtlinie fallen, die ihm gemäß den Bedingungen für die gemeinsame Erfüllung zugeteilte Menge nicht überschreiten.

(3) Unbeschadet des Artikels 8 dieser Vereinbarung bucht Island am Ende des zweiten Verpflichtungszeitraums gemäß dem Beschluss 1/CMP.8 und anderen relevanten Beschlüssen der Gremien des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls und den Bedingungen für die gemeinsame Erfüllung AAU, CER, ERU, RMU, tCER und lCER in einer Menge, die den Treibhausgasemissionen aus Quellen und den durch Senken abgebauten Emissionen dieser Gase im Rahmen seiner zugeteilten Menge entspricht, aus seinem nationalen Register aus.

Artikel 4 (Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union)

(1) Die in Anhang 1 aufgeführten Rechtsakte sind für Island bindend und in Island anwendbar. Bezugnahmen in den Rechtsakten in Anhang 1 auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind für die Zwecke dieser Vereinbarung auch als Bezugnahmen auf Island zu verstehen.

(2) Anhang 1 kann durch einen Beschluss des mit Artikel 6 dieser Vereinbarung eingesetzten Ausschusses für die gemeinsame Erfüllung geändert werden.

(3) Der Ausschuss für die gemeinsame Erfüllung kann weitere technische Modalitäten für die Anwendung der in Anhang 1 aufgeführten Rechtsakte auf Island beschließen.

(4) Bei Änderungen des Anhangs 1, die Änderungen des isländischen Primärrechts erforderlich machen, werden für das Inkrafttreten die Zeit, die für die Annahme solcher Änderungen durch Island erforderlich ist, und die Notwendigkeit berücksichtigt, die Vereinbarkeit mit den Vorschriften des Kyoto-Protokolls und den in dessen Rahmen getroffenen Beschlüssen sicherzustellen.

(5) Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission ihrer üblichen Praxis folgt und vor dem Erlass von delegierten Rechtsakten, die in Anhang 1 aufgenommen wurden oder werden sollen, Konsultationen mit Sachverständigen, auch mit Sachverständigen aus Island, durchführt.

Artikel 5 (Berichterstattung)

(1) Island legt dem Sekretariat des UNFCCC im Einklang mit dieser Vereinbarung, den Anforderungen des Kyoto-Protokolls, der Doha-Änderung und den in deren Rahmen erlassenen Beschlüssen bis zum 15. April 2015 den Bericht zur Erleichterung der Berechnung der ihm zugeteilten Menge vor.

(2) Die Europäische Union erstellt im Einklang mit dieser Vereinbarung, den Anforderungen des Kyoto-Protokolls, der Doha-Änderung und den in deren Rahmen erlassenen Beschlüssen den Bericht zur Erleichterung der Berechnung der der Union zugeteilten Menge und den Bericht zur Erleichterung der Berechnung der der Union, ihren Mitgliedstaaten und Island gemeinsam zugeteilten Menge. Die Union legt diesen Bericht dem Sekretariat des UNFCCC bis 15. April 2015 vor.

Artikel 6 (Ausschuss für die gemeinsame Erfüllung)

(1) Es wird ein Ausschuss für die gemeinsame Erfüllung eingesetzt, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt.

(2) Der Ausschuss für die gemeinsame Erfüllung sorgt für die wirksame Umsetzung und Durchführung dieser Vereinbarung. Zu diesem Zweck trifft er die in Artikel 4 vorgesehenen Entscheidungen und tauscht Meinungen und Informationen im Zusammenhang mit der Anwendung der Bedingungen für die gemeinsame Erfüllung aus. Der Ausschuss für die gemeinsame Erfüllung trifft alle Entscheidungen einvernehmlich.

(3) Der Ausschuss für die gemeinsame Erfüllung tritt auf ein an die Europäische Union gerichtetes Ersuchen einer oder mehrerer Vertragsparteien oder auf Initiative der Europäischen Union zusammen.

(4) Bei den Mitgliedern des Ausschusses für die gemeinsame Erfüllung, die die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten vertreten, handelt es sich anfangs um die Vertreter der Kommission und der Mitgliedstaaten, die auch im Ausschuss für Klimaänderung der Europäischen Union mitwirken, der gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013[1] eingesetzt wurde. Der Vertreter Islands wird vom isländischen Ministerium für Umwelt und natürliche Ressourcen ernannt. Die Sitzungen des Ausschusses für die gemeinsame Erfüllung werden nach Möglichkeit in Verbindung mit denen des Ausschusses für Klimaänderung angesetzt.

(5) Der Ausschuss für die gemeinsame Erfüllung gibt sich einvernehmlich eine Geschäftsordnung.

Artikel 7 (Keine Vorbehalte)

Vorbehalte zu dieser Vereinbarung sind nicht möglich.

Artikel 8 (Laufzeit und Übereinstimmung)

(1) Diese Vereinbarung wird für den Zeitraum bis zum Ende des zusätzlichen Zeitraums für die Erfüllung der Verpflichtungen im zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls oder bis sämtliche Umsetzungsfragen, die sich im Rahmen des Kyoto-Protokolls im Zusammenhang mit diesem Verpflichtungszeitraum oder mit der Umsetzung der gemeinsamen Erfüllung für alle Vertragsparteien gelöst sind, geschlossen, je nachdem, was später eintritt. Sie kann nicht vorher beendet werden.

(2) Island teilt dem Ausschuss für die gemeinsame Erfüllung die Nichtanwendung oder die drohende Nichtanwendung der Bestimmungen dieser Vereinbarung mit. Eine solche Nichtanwendung muss innerhalb von 30 Tagen nach der Mitteilung zur Zufriedenheit der Ausschussmitglieder begründet werden. Anderenfalls stellt die Nichtanwendung der Bestimmungen dieser Vereinbarung einen Verstoß gegen die Vereinbarung dar.

(3) Bei einem Verstoß Islands gegen diese Vereinbarung oder einem Einwand Islands gegen die Änderung von Anhang 1 gemäß Artikel 4 Absatz 2 rechnet Island die im zweiten Verpflichtungszeitraum verursachten zusammengefassten anthropogenen Emissionen in Kohlendioxidäquivalent aus Quellen und die durch Senken abgebauten Emissionen, die unter das Kyoto-Protokoll fallen, einschließlich der Emissionen aus Quellen, die unter das System der Europäischen Union für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten fallen, auf das quantifizierte Emissionsreduktionsziel in der dritten Spalte von Anlage B zum Kyoto-Protokoll an und bucht am Ende des zweiten Verpflichtungszeitraums AAU, CER, ERU, RMU, tCER und lCER in einer Menge, die diesen Emissionen entsprechen, aus seinem nationalen Register aus.

Artikel 9 (Verwahrer)

Die Urschrift dieser Vereinbarung, deren Wortlaut in allen Amtssprachen der Europäischen Union und in Isländisch gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

Artikel 10 (Hinterlegung der Ratifikationsurkunden)

(1) Diese Vereinbarung bedarf der Ratifizierung durch die Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren. Jede Vertragspartei hinterlegt vor oder gleichzeitig mit der Hinterlegung der Annahmeurkunde in Bezug auf die Doha-Änderung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen seine Ratifikationsurkunden beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.

(2) Island hinterlegt seine Annahmeurkunde in Bezug auf die Doha-Änderung gemäß Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 21 Absatz 7 des Kyoto-Protokolls spätestens zu dem Zeitpunkt beim Generalsekretär der Vereinten Nationen, zu dem die letzte Annahmeurkunde der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten hinterlegt wird.

(3) Bei der Hinterlegung seiner Annahmeurkunde in Bezug auf die Doha-Änderung notifiziert Island außerdem in seinem Namen gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Kyoto-Protokolls dem Generalsekretariat des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen die Bedingungen für die gemeinsame Erfüllung.

Artikel 11 (Inkrafttreten)

Diese Vereinbarung tritt am [90.] Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem alle Vertragsparteien ihre Ratifikationsurkunde hinterlegt haben.

Geschehen zu ….

Anhang 1

(Liste gemäß Artikel 4)

1. Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG („Verordnung (EU) Nr. 525/2013“), ausgenommen Artikel 4, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 15 bis 20 und Artikel 22. Die Bestimmungen des Artikels 21 gelten soweit zutreffend.

2. Derzeitige und künftige delegierte und Durchführungsrechtsakte auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 525/2013.

Anhang 2

(Dem Ratifikationsbeschluss zum Abschluss – im Namen der Europäischen Union - der Doha-Änderung beigefügte Bedingungen für die gemeinsame Erfüllung, einschließlich einer in t CO2-Äquivalent ausgedrückten Zahl für das Emissionsniveau Islands/die Island zugeteilte Menge vor Anwendung von Artikel 3 Absatz 7a des Kyoto-Protokolls)

[1]               Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG.

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