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Document 52014PC0189

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe und der Europäischen Union

/* COM/2014/0189 final - 2014/0114 (NLE) */

52014PC0189

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe und der Europäischen Union /* COM/2014/0189 final - 2014/0114 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

Der Rat hat die Europäische Kommission ermächtigt, im Namen der Europäischen Union die Erneuerung des Protokolls zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen mit der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe auszuhandeln. Nach Abschluss dieser Verhandlungen wurde am 19. Dezember 2013 der Entwurf eines neuen Protokolls paraphiert. Das neue Protokoll gilt ab dem Datum der vorläufigen Anwendung gemäß Artikel 14, d. h. ab dem Datum der Unterzeichnung dieses neuen Protokolls, für einen Zeitraum von vier Jahren.

Hauptzweck des Protokolls zum Fischereiabkommen ist es, abhängig vom verfügbaren Überschuss und unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten sowie der Empfehlungen der Internationalen Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) Schiffen der Europäischen Union Fangmöglichkeiten in den Gewässern von São Tomé und Príncipe zu eröffnen. Dabei stützte sich die Kommission unter anderem auf die Ergebnisse einer von externen Sachverständigen vorgenommenen Ex-post-Bewertung des vorhergehenden Protokolls.

Ziel ist ferner eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe zur Förderung einer nachhaltigen Fischereipolitik und der verantwortungsvollen Nutzung der Fischereiressourcen in der Fischereizone von São Tomé und Príncipe im Interesse beider Parteien.

Im Protokoll sind Fangmöglichkeiten in den folgenden Kategorien vorgesehen:

–          28 Thunfischwadenfänger;

–          6 Oberflächen-Langleinenfischer.

Die Kommission schlägt dem Rat daher vor, die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung dieses neuen Protokolls zu genehmigen.

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Die Interessengruppen wurden im Rahmen der Auswertung des Protokolls 2011-2014 konsultiert. Bei Fachsitzungen wurden auch die Sachverständigen der Mitgliedstaaten angehört. Aus diesen Beratungen ergab sich, dass auch weiterhin ein Interesse an einem Fischereiprotokoll mit der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe besteht.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Das vorliegende Verfahren läuft parallel zu den Verfahren für den Beschluss des Rates zur Genehmigung der Unterzeichnung und vorläufigen Anwendung des Protokolls sowie für die Verordnung des Rates über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die jährliche finanzielle Gegenleistung in Höhe von 710 000 EUR für die ersten drei Jahre und von 675 000 EUR im vierten Jahr ergibt sich aus: a) einer Referenzfangmenge von 7 000 Tonnen und einem Betrag für den Zugang zu den Ressourcen in Höhe von 385 000 EUR in den ersten drei Jahren und von 350 000 EUR im vierten Jahr sowie b) einem Betrag zur Unterstützung der Fischereipolitik der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe in Höhe von 325 000 EUR. Diese Förderung steht mit den Zielen der nationalen Fischereipolitik im Einklang, insbesondere mit den Erfordernissen der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe in Bezug auf die Unterstützung der handwerklichen Fischerei und die Bekämpfung der illegalen Fischerei.

2014/0114 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe und der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Der Rat hat am 23. Juli 2007 die Verordnung (EG) Nr. 894/2007[1] über den Abschluss eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe und der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden „Abkommen“) angenommen.

(2)       Am 12. Juli 2011 hat der Rat den Beschluss 2011/420/EU[2] über den Abschluss des Protokolls[3] zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung gemäß dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe angenommen. Dieses Protokoll gilt für einen Zeitraum von drei Jahren und läuft am 12. Mai 2014 aus.

(3)       Die Europäische Union hat mit der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe ein neues Protokoll für einen Zeitraum von vier Jahren ausgehandelt, das Schiffen der Europäischen Union Fangmöglichkeiten in den Gewässern einräumt, die in Fischereifragen der Hoheit und Gerichtsbarkeit der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe unterliegen.

(4)       Damit die Schiffe der Europäischen Union ihre Fangtätigkeiten nicht unterbrechen müssen, sollte das neue Protokoll vorläufig angewendet werden, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Diese vorläufige Anwendung beginnt ab dem Datum seiner Unterzeichnung, jedoch nicht vor dem Datum des Auslaufens des vorhergehenden Protokolls –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung im Namen der Union des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Partnerschaftsabkommen zwischen der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe und der Europäischen Union wird — vorbehaltlich des Abschlusses des Protokolls — genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Das Generalsekretariat des Rates stellt der/den vom Verhandlungsführer des Protokolls benannten Person(en) die Vollmacht zur Unterzeichnung des Protokolls vorbehaltlich seines Abschlusses aus.

Artikel 3

Das Protokoll wird gemäß Artikel 14 des Protokolls ab dem Datum seiner Unterzeichnung, jedoch nicht vor dem 13. Mai 2014 vorläufig angewandt, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

              1.1.    Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

              1.2.    Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur

              1.3.    Art des Vorschlags/der Initiative

              1.4.    Ziel(e)

              1.5.    Begründung des Vorschlags/der Initiative

              1.6.    Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

              1.7.    Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

              2.1.    Monitoring und Berichterstattung

              2.2.    Verwaltungs- und Kontrollsystem

              2.3.    Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

              3.1.    Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

              3.2.    Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

              3.2.1. Übersicht

              3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

              3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

              3.2.4. Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

              3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter

              3.3.    Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.        Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung gemäß dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe.

1.2.        Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur[4]

11. – Maritime Angelegenheiten und Fischerei

11.03 – Obligatorische Beiträge zu regionalen Fischereiorganisationen (RFO) und anderen internationalen Organisationen sowie zu Abkommen über nachhaltige Fischerei

1.3.        Art des Vorschlags/der Initiative

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme[5]

X Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme

1.4.        Ziel(e)

1.4.1.     Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

Aushandlung und Abschluss von Fischereiabkommen mit Drittländern entsprechen dem allgemeinen Ziel, den Fischereifahrzeugen der Europäischen Union den Zugang zu Fanggebieten in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) von Drittländern zu ermöglichen und partnerschaftliche Beziehungen mit diesen Ländern aufzubauen, um die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen außerhalb der EU-Gewässer zu fördern.

Die partnerschaftlichen Fischereiabkommen gewährleisten darüber hinaus Übereinstimmung zwischen den Grundsätzen der Gemeinsamen Fischereipolitik und den Verpflichtungen in anderen europäischen Politikbereichen (nachhaltige Nutzung der Ressourcen von Drittländern, Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU), Integration der Partnerländer in die Weltwirtschaft sowie ein besseres fischereipolitisches Handeln auf politischer und finanzieller Ebene).

1.4.2.     Einzelziele(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en)

Einzelziel Nr. 1

Beitrag zu einer nachhaltigen Fischerei außerhalb der EU-Gewässer, Aufrechterhaltung der europäischen Präsenz in der Fernfischerei sowie Schutz des europäischen Fischereisektors und der Verbraucherinteressen durch Aushandlung und Abschluss von partnerschaftlichen Fischereiabkommen mit Küstenstaaten in Übereinstimmung mit anderen Bereichen europäischer Politik.

ABM/ABB-Tätigkeiten

Maritime Angelegenheiten und Fischerei, Festlegung eines Regulierungsrahmens für die Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Europäischen Union in Drittlandgewässern (ODA) (Haushaltslinie 11 03 01).

1.4.3.     Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken dürfte.

Der Abschluss des Protokolls trägt dazu bei, die Fangmöglichkeiten der EU-Fischereifahrzeuge in der Fischereizone von São Tomé und Príncipe zu erhalten.

Zudem trägt das Protokoll zu einer besseren Bewirtschaftung und Erhaltung der Fischereiressourcen bei, da es finanzielle Unterstützung (Unterstützung des Fischereisektors) bei der Umsetzung der von dem Partnerland auf nationaler Ebene verabschiedeten Programme, insbesondere in den Bereichen Kontrolle und Bekämpfung der illegalen Fischerei leistet.

1.4.4.     Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

Jährliche Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten (Prozentsatz der pro Jahr genutzten Fanglizenzen bezogen auf die im Protokoll gebotenen Möglichkeiten);

Erhebung und Auswertung der Fangdaten und des Handelswertes der im Rahmen des Abkommens erfolgten Fänge;

Beitrag zu Beschäftigung und Mehrwert in der EU sowie zur Stabilisierung des EU-Markts (im Zusammenhang mit anderen partnerschaftlichen Fischereiabkommen);

Zahl der technischen Sitzungen und der Sitzungen des Gemischten Ausschusses.

1.5.        Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.     Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Das Protokoll für den Zeitraum 2011-2014 läuft am 13. Mai 2014 aus. Das neue Protokoll soll ab dem Datum seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet werden, jedoch nicht vor dem 13. Mai 2014. Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden, wird parallel zu diesem Verfahren ein Verfahren zum Erlass eines Beschlusses des Rates über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Protokolls eingeleitet.

Mit dem neuen Protokoll wird ein Rahmen für die Fangtätigkeiten der europäischen Flotte in der são-toméischen Fischereizone geschaffen; gleichzeitig können die europäischen Reeder auf dieser Grundlage Fanglizenzen beantragen, mit denen sie in den Gewässern von São Tomé und Príncipe fischen dürfen. Außerdem stärkt das neue Protokoll die Zusammenarbeit zwischen der EU und São Tomé und Príncipe bei der Entwicklung einer nachhaltigen Fischereipolitik. Es sieht insbesondere die Überwachung der Schiffe über VMS und die Übermittlung der Fangdaten auf elektronischem Weg vor. Die Förderung des Fischereisektors wurde verstärkt, um die Demokratische Republik São Tomé und Príncipe im Rahmen ihrer nationalen Fischereistrategie einschließlich der Bekämpfung der IUU-Fischerei zu unterstützen.

1.5.2.     Mehrwert durch die Intervention der EU

Schlösse die EU kein neues Protokoll ab, hätte dies die Regelung der Fischereitätigkeiten durch privatrechtliche Abkommen zur Folge, wodurch keine nachhaltige Fischerei gewährleistet wäre. Darüber hinaus erhofft sich die Europäische Union, dass die Demokratische Republik São Tomé und Príncipe durch dieses Protokoll weiterhin wirksam mit der EU zusammenarbeitet, insbesondere bei der Bekämpfung der illegalen Fischerei.

1.5.3.     Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse

Nach Auswertung der Fangmengen im Rahmen des vorherigen Protokolls haben die Vertragsparteien die Referenzfangmenge beibehalten. Die Förderung des Fischereisektors wurde unter Berücksichtigung der Prioritäten der nationalen Fischereistrategie sowie des Bedarfs bei der Erhöhung der Leistungsfähigkeit der são-toméischen Fischereiverwaltung verstärkt.

1.5.4.     Vereinbarkeit mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Die im Rahmen der partnerschaftlichen Fischereiabkommen entrichteten finanziellen Gegenleistungen stellen für die nationalen Haushalte der Drittländer Einnahmen dar. Eine Bedingung für den Abschluss und die Überwachung dieser Fischereiabkommen ist jedoch, dass ein Teil dieser Einnahmen für fischereipolitische Maßnahmen des Landes verwendet wird. Diese finanziellen Mittel sind mit anderen Finanzierungsquellen kompatibel, die von anderen internationalen Geldgebern für die Durchführung nationaler Projekte und/oder Programme im Fischereisektor bereitgestellt werden.

1.6.        Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

X Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit

– X  Vorschlag/Initiative mit einer Gültigkeit von vier Jahren ab dem Datum der Unterzeichnung, jedoch nicht vor dem 13. Mai 2014.

– X  Finanzielle Auswirkungen: von 2014 bis 2017

¨ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Laufzeit

– Umsetzung mit einer Anlaufphase von [JJJJ] bis [JJJJ],

– anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.        Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung[6]

Vom Haushalt 2014 an

X direkte Verwaltung durch die Kommission

– X durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union,

– ¨  durch Exekutivagenturen

¨ geteilte Verwaltung mit den Mitgliedstaaten

¨ indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

– ¨Drittländer oder von diesen benannte Einrichtungen,

– ¨internationale Organisationen und deren Agenturen (bitte auflisten),

– ¨die EIB und den Europäischen Investitionsfonds,

– ¨Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der Haushaltsordnung,

– ¨öffentliche Einrichtungen,

– ¨privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten,

– ¨privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten,

– ¨Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.

– Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.        Monitoring und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Die Kommission (GD MARE in Zusammenarbeit mit ihrem Fischereiattaché in Gabun und der Delegation der Europäischen Union in Libreville) kontrolliert regelmäßig die Durchführung dieses Protokolls, insbesondere die Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten durch die Wirtschaftsbeteiligten und die gemeldeten Fangdaten.

Außerdem sieht das partnerschaftliche Fischereiabkommen mindestens eine Sitzung des Gemischten Ausschusses pro Jahr vor, bei der die Kommission und die Demokratische Republik São Tomé und Príncipe zusammentreffen, um die Umsetzung des Abkommens und seines Protokolls zu überprüfen und gegebenenfalls die Planung und die finanzielle Gegenleistung anzupassen.

2.2.        Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1.     Ermittelte Risiken

Der Abschluss eines Fischereiprotokolls ist mit gewissen Risiken verbunden, insbesondere hinsichtlich der vereinbarungsgemäßen Verwendung der Beträge zur Finanzierung der Fischereipolitik (unzureichende Programmplanung).

2.2.2.     Angaben zum Aufbau des Systems der internen Kontrolle

Es ist ein fundierter Dialog über die Programmplanung und die Durchführung der Fischereipolitik vorgesehen. Zu den Kontrollmaßnahmen gehört auch die gemeinsame Analyse der Ergebnisse gemäß Artikel 3.

Darüber hinaus enthält das Protokoll spezielle Klauseln für eine Aussetzung unter bestimmten Bedingungen und Umständen.

2.2.3.     Abschätzung der Kosten und des Nutzens der Kontrollen sowie Bewertung des voraussichtlichen Fehlerrisikos

2.3.        Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

Die Kommission ist bemüht, einen politischen Dialog und eine regelmäßige Abstimmung mit der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe einzuführen, um die Verwaltung des Abkommens und den Beitrag der EU zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Ressourcen zu optimieren. In jedem Fall unterliegen alle Zahlungen, die die Kommission im Rahmen eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens leistet, den kommissionsüblichen Vorschriften und Verfahren im Haushalts- und Finanzbereich. Das heißt, dass insbesondere eine vollständige Identifizierung der Bankkonten der Drittstaaten, auf die die finanzielle Gegenleistung überwiesen wird, möglich ist. Im Fall des betreffenden Protokolls sieht Artikel 2 Nummer 8 vor, dass die gesamte finanzielle Gegenleistung auf ein Konto des Schatzamtes bei der Zentralbank von São Tomé und Príncipe zu überweisen ist.

3.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.        Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

· Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjährigen Finanz-rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge

Nummer [Bezeichnung………………………...……………] || GM/NGM ([7]) || von EFTA-Ländern[8] || von Bewerberländern[9] || von Drittländern || nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

2 || 11 03 01 Schaffung der rechtlichen Basis für Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Europäischen Union in Drittlandgewässern || GM || NEIN || NEIN || JA || NEIN

· Neu zu schaffende Haushaltslinien (entfällt)

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjährigen Finanz-rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge

Nummer [Bezeichnung………………………………………] || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Bewerberländern || von Drittländern || nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

|| [XX.YY.YY.YY] || || JA/NEIN || JA/NEIN || JA/NEIN || JA/NEIN

3.2.        Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.     Übersicht

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Nummer 2 || Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen

GD MARE || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Bei länger andauernden Auswirkungen (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT

Ÿ Operative Mittel || || || || || || || ||

Nummer der Haushaltslinie 11 03 01 || Verpflichtungen || (1) || 0,710 || 0,710 || 0,710 || 0,675 || || || || 2,805

Zahlungen || (2) || 0,710 || 0,710 || 0,710 || 0,675 || || || || 2,805

Nummer der Haushaltslinie || Verpflichtungen || (1a) || || || || || || || ||

Zahlungen || (2a) || || || || || || || ||

Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[10] || || || || || || || ||

Nummer der Haushaltslinie 11 01 04 01 || || (3) || 0,074 || 0,074 || 0,074 || 0,134 || || || || 0,356

Mittel INSGESAMT für die GD MARE || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 0,784 || 0,784 || 0,784 || 0,809 || || || || 3,161

Zahlungen || =2+2a +3 || 0,784 || 0,784 || 0,784 || 0,809 || || || || 3,161

ŸOperative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || 0,710 || 0,710 || 0,710 || 0,675 || || || || 2,805

Zahlungen || (5) || 0,710 || 0,710 || 0,710 || 0,675 || || || || 2,805

ŸAus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || 0,074 || 0,074 || 0,074 || 0,134 || || || || 0,356

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 2 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+6 || 0,784 || 0,784 || 0,784 || 0,809 || || || || 3,161

Zahlungen || =5+6 || 0,784 || 0,784 || 0,784 || 0,809 || || || || 3,161

Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken betrifft: NICHT ZUTREFFEND

ŸOperative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || || || || || || ||

Zahlungen || (5) || || || || || || || ||

ŸAus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || ||

Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 4 des mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag) || Verpflichtungen || =4+6 || || || || || || || ||

Zahlungen || =5+6 || || || || || || || ||

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Bei länger andauernden Auswirkungen (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT

GD: MARE ||

Ÿ Personalausgaben || 0,113 || 0,113 || 0,113 || 0,113 || || || || 0,452

Ÿ Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,006 || 0,006 || 0,006 || 0,006 || || || || 0,024

GD MARE INSGESAMT || Mittel || 0,119 || 0,119 || 0,119 || 0,119 || || || || 0,476

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 0,119 || 0,119 || 0,119 || 0,119 || || || || 0,476

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Bei länger andauernden Auswirkungen (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT

Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 0,903 || 0,903 || 0,903 || 0,928 || || || || 3,637

Zahlungen || 0,903 || 0,903 || 0,903 || 0,928 || || || || 3,637

3.2.2.     Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

– x   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Geben Sie die jeweiligen Ziele und Ergebnisse an ò || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Bei länger andauernden Auswirkungen (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art[11] || Durchschnittskosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamtzahl || Gesamtkosten

EINZELZIEL NR. 1[12]… || || || || || || || || || || || || || || || ||

- Lizenzen Schiffe || t/Jahr || 55/50[13] || || 0,385 || || 0,385 || || 0,385 || || 0,350 || || || || || || || ||

- Unterstützung des Fischereisektors || jährlich || 0,325 || 1 || 0,325 || 1 || 0,325 || 1 || 0,325 || 1 || 0,325 || || || || || || || ||

  || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || || 0,710 || || 0,710 || || 0,710 || || 0,675 || || || || || || || ||

EINZELZIEL NR. 2… || || || || || || || || || || || || || || || ||

- Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2 || || || || || || || || || || || || || || || ||

GESAMTKOSTEN || || 0,710 || || 0,710 || || 0,710 || || 0,675 || || || || || || || ||

3.2.3.     Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1.  Übersicht

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

– x   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Bei länger andauernden Auswirkungen (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT

RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

Personalausgaben || 0,113 || 0,113 || 0,113 || 0,113 || || || || 0,452

Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,006 || 0,006 || 0,006 || 0,006 || || || || 0,024

Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 0,119 || 0,119 || 0,119 || 0,119 || || || || 0,476

Außerhalb der RUBRIK 5[14] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

Personalausgaben || 0,062 || 0,062 || 0,062 || 0,062 || || || || 0,248

Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,012 || 0,012 || 0,012 || 0,072 || || || || 0,108

Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 0,074 || 0,074 || 0,074 || 0,134 || || || || 0,356

INSGESAMT || 0,193 || 0,193 || 0,193 || 0,253 || || || || 0,832

Der Bedarf an Verwaltungsmitteln wird aus den Mitteln gedeckt, die der GD für die Verwaltung der Maßnahme bereits zugewiesen wurden bzw. durch Umschichtung innerhalb der GD verfügbar werden. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung nach Maßgabe der verfügbaren Mittel zugeteilt werden können.

3.2.3.2.  Geschätzte Auswirkungen auf die Humanressourcen

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

– x   Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

|| || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017

|| ŸIm Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) ||

|| 11 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 0,95 || 0,95 || 0,95 || 0,95

|| XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || ||

|| XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || ||

|| 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || ||

ŸExternes Personal (in Vollzeitäquivalenten - VZÄ)[15] ||

|| XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation) || || || ||

|| XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen) || || || ||

|| 11 01 04 01 [16] || - am Sitz || || || ||

|| - in den Delegationen || 0,5 || 0,5 || 0,5 || 0,5

|| XX 01 05 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung) || || || ||

|| 10 01 05 02 (VB, ANS, LAK der direkten Forschung) || || || ||

|| Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || ||

|| INSGESAMT || || || ||

XX steht für den jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete || Verwaltungs- und haushaltstechnische Durchführung des Abkommens (Lizenzen, Überwachung der Fänge, Zahlung, Unterstützung des Fischereisektors), Vorbereitung und Teilnahme an gemischten Ausschüssen und der Aushandlung des folgenden Protokolls, Vorbereitung und Ausarbeitung der Rechtsakte, Schriftwechsel, technische und wissenschaftliche Unterstützung. Sachbearbeiter(in) + Finanzassistent(in) + Sekretariat + Referatsleiter(in) (oder stellvertretende(r) Referatsleiter(in))+ wissenschaftliche und technische Unterstützung sowie Erhebung der Lizenz- und Fangdaten: 0,95 VZÄ, davon 0,75 zu 132 000 EUR/Jahr und 0,2 zu 70 000 EUR/Jahr.

Externes Personal || Begleitung der Durchführung des Abkommens und der Unterstützung des Fischereisektors. Schätzungsweise 0,5 VZÄ zu 125 000 EUR/Jahr

3.2.4.     Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

– x   Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

– ¨  Der Vorschlag / die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

– ¨  Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[17].

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

3.2.5.     Finanzierungsbeteiligung Dritter

– Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

– Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei länger andauernden Auswirkungen (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || Insgesamt

Kofinanzierende Organisation || || || || || || || ||

Kofinanzierung INSGESAMT || || || || || || || ||

3.3.        Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

– x   Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

– ¨  Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

¨         auf die Eigenmittel

¨         auf die sonstigen Einnahmen

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie: || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[18]

Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei länger andauernden Auswirkungen (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen

Artikel …………. || || || || || || || ||

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen Ausgabenlinien an.

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

[1]               ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 35.

[2]               ABl. L 188 vom 19.7.2011, S. 1

[3]               ABl. L 136 vom 24.5.2011, S. 5

[4]               ABM: Activity-Based Management = maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity-Based Budgeting = maßnahmenbezogene Budgetierung.

[5]               Im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.

[6]               Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html

[7]               GM = Getrennte Mittel / NGM = Nicht getrennte Mittel.

[8]               EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.

[9]               Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle Bewerberländer des Westbalkans.

[10]             Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

[11]             Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B.: Austausch von Studenten, gebaute Straßenkilometer…).

[12]             Wie in Ziffer 1.4.2. „Einzelziel(e)...“ beschrieben.

[13]             Preis je Tonne der Referenzfangmenge von 7 000 Tonnen jedes Jahr: 55 EUR in den ersten drei Jahren und 50 EUR im letzten Jahr.

[14]             Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

[15]             VB= Vertragsbediensteter; ÖB = örtliche Bedienstete; ANS = Abgeordneter Nationaler Sachverständiger; LAK=Leiharbeitskräfte; JSD= Junger Sachverständiger in Delegationen.

[16]             Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).

[17]             Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung (für den Zeitraum 2007-2013).

[18]             Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.

Anhang I PROTOKOLL zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung gemäß dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe

Artikel 1 Laufzeit und Fangmöglichkeiten

1. Ab dem Datum der vorläufigen Anwendung des Protokolls werden die den Schiffen der Europäischen Union nach Artikel 5 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zugeteilten Fangmöglichkeiten für einen Zeitraum von vier Jahren festgelegt, um den Fang der (in Anhang 1 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 aufgeführten) weit wandernden Arten, mit Ausnahme der durch die ICCAT geschützten oder einem Fangverbot unterliegenden Arten, zu ermöglichen.

2. Die Fangmöglichkeiten werden aufgeteilt auf

(a) 28 Thunfischwadenfänger.

(b) 6 Oberflächen-Langleinenfischer.

3. Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 5, 6, 7 und 8 dieses Protokolls.

4. Gemäß Artikel 6 des Abkommens dürfen die Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union nur dann in den Gewässern von São Tomé und Príncipe Fischfang betreiben, wenn sie im Besitz einer Fanggenehmigung (Fanglizenz) sind, die im Rahmen des vorliegenden Protokolls erteilt wurde.

Artikel 2 Finanzielle Gegenleistung – Zahlungsweise

1. Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens wird für den in Artikel 1 genannten Zeitraum auf 2 805 000 EUR festgesetzt.

2. Die finanzielle Gegenleistung setzt sich zusammen aus

(a) einem jährlichen Betrag in Höhe von 385 000 EUR für den Zugang zur ausschließlichen Wirtschaftszone von São Tomé und Príncipe in den ersten drei Jahren sowie von 350 000 EUR im vierten Jahr als Gegenleistung für den Fang einer Referenzmenge von 7 000 Tonnen Fisch pro Jahr und

(b) einem spezifischen Betrag von jährlich 325 000 EUR über einen Zeitraum von vier Jahren zur Unterstützung der Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen von São Tomé und Príncipe.

3. Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Artikel 3, 4, 5, 7 und 8 dieses Protokolls sowie der Artikel 12 und 13 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens.

4. Die Europäische Union zahlt die in Absatz 1 genannte finanzielle Gegenleistung während der Laufzeit dieses Protokolls als jährlichen Betrag von 710 000 EUR in den ersten drei Jahren und von 675 000 EUR im vierten Jahr; das entspricht der Summe der in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten jährlichen Beträge.

5. Übersteigt die jährliche Gesamtmenge der von den Schiffen der Europäischen Union in den Gewässern von São Tomé und Príncipe getätigten Fänge die unter Nummer 2 genannte Referenzmenge, so wird der Gesamtbetrag der jährlichen finanziellen Gegenleistung in den ersten drei Jahren um 55 EUR und im vierten Jahr um 50 EUR je zusätzlicher Tonne erhöht. Der von der Europäischen Union gezahlte jährliche Gesamtbetrag darf jedoch das Doppelte des in Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrages nicht übersteigen. Übersteigen die Fänge der Schiffe der Europäischen Union die dem Doppelten des jährlichen Gesamtbetrags entsprechenden Mengen, so wird der Betrag für die über diese Höchstmenge hinausgehenden Fänge im darauf folgenden Jahr gezahlt.

6. Die Zahlung erfolgt für das erste Jahr spätestens neunzig (90) Tage nach Beginn der vorläufigen Anwendung des Protokolls und für die Folgejahre spätestens am Jahrestag des Inkrafttretens des Protokolls.

7. Die Behörden von São Tomé und Príncipe entscheiden uneingeschränkt über die Verwendung der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 2 Buchstabe a.

8. Die in Absatz 2 genannte finanzielle Gegenleistung wird auf ein Konto des Schatzamtes bei der Zentralbank von São Tomé und Príncipe überwiesen, die in Absatz 2 Buchstabe b genannte finanzielle Gegenleistung für die Unterstützung des Fischereisektors wird der Fischereibehörde zur Verfügung gestellt. Die Bankverbindung wird der Europäischen Kommission jedes Jahr von den são-toméischen Behörden mitgeteilt.

Artikel 3 Förderung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei in den Gewässern von São Tomé und Príncipe

1. Die Parteien vereinbaren in dem in Artikel 9 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss binnen drei (3) Monaten nach Inkrafttreten dieses Protokolls ein mehrjährigen sektorales Programm mit Durchführungsmodalitäten, die insbesondere Folgendes umfassen:

(a) die jährlichen und mehrjährigen Leitlinien für die Verwendung der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten finanziellen Gegenleistung;

(b) die jährlichen und mehrjährigen Ziele für den Übergang zu einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei, wobei den Prioritäten von São Tomé und Príncipe auf dem Gebiet der nationalen Fischereipolitik oder in anderen Politikbereichen, die mit der Einrichtung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in Zusammenhang stehen oder sich auf sie auswirken, insbesondere der Unterstützung der handwerklichen Fischerei, der Überwachung sowie der Kontrolle und Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei Rechnung zu tragen ist;

(c) die Kriterien und Verfahren für die jährliche Bewertung der erzielten Ergebnisse.

2. Vorschläge für die Änderung des mehrjährigen sektoralen Programms müssen von den Parteien im Gemischten Ausschuss genehmigt werden.

3. Die Behörden von São Tomé und Príncipe beschließen jedes Jahr gegebenenfalls über die Verwendung eines Betrags zusätzlich zu dem in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten Teil der finanziellen Gegenleistung für die Durchführung des mehrjährigen Programms. Diese Verwendung muss der Europäischen Union spätestens zwei (2) Monate vor dem Jahrestag des Inkrafttretens dieses Protokolls mitgeteilt werden.

4. Die beiden Vertragsparteien bewerten jedes Jahr die Ergebnisse der Durchführung des mehrjährigen sektoralen Programms. Ergibt diese Bewertung, dass die direkt mit dem Teil der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b finanzierten Maßnahmen nicht zufriedenstellend durchgeführt wurden, so behält sich die Kommission das Recht vor, diesen Teil der finanziellen Gegenleistung zu kürzen, um den für die Durchführung des Programms vorgesehenen Betrag an die Ergebnisse anzupassen.

Artikel 4 Wissenschaftliche Zusammenarbeit für verantwortungsvolle Fischerei

1. Die beiden Parteien verpflichten sich, in den Gewässern von São Tomé und Príncipe eine verantwortungsvolle Fischerei nach dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten zu fördern.

2. Während der Laufzeit dieses Protokolls überwachen die Europäische Union und São Tomé und Príncipe den Zustand der Bestände in der Fischereizone von São Tomé und Príncipe.

3. Die beiden Parteien verpflichten sich, auf Ebene der Region Zentralafrika im Hinblick auf eine verantwortungsvolle Fischerei zusammenzuarbeiten. Die beiden Parteien verpflichten sich zur Einhaltung sämtlicher Empfehlungen und Entschließungen der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT).

4. Auf der Grundlage der Empfehlungen und Entschließungen der ICCAT und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten konsultieren die beiden Vertragsparteien einander gemäß Artikel 4 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens im Rahmen des in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses, um Maßnahmen für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zu verabschieden, die unter dieses Protokoll fallen und sich auf die Fangtätigkeiten der Schiffe der Europäischen Union auswirken.

Artikel 5 Einvernehmliche Anpassung der Fangmöglichkeiten und der technischen Maßnahmen

1. Die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 1 können einvernehmlich geändert werden, sofern die Empfehlungen und Entschließungen der ICCAT bestätigen, dass diese Änderung die nachhaltige Bewirtschaftung der unter dieses Protokoll fallenden Fischereiressourcen garantiert. In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a zeitanteilig entsprechend geändert. Der jährliche Gesamtbetrag der von der Europäischen Union gezahlten finanziellen Gegenleistung darf jedoch das Doppelte des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrags nicht überschreiten.

2. Der Gemischte Ausschuss kann, wenn erforderlich, die Voraussetzungen für die Ausübung von Fangtätigkeiten sowie die Durchführungsmodalitäten dieses Protokolls und seines Anhangs prüfen und einvernehmlich ändern.

Artikel 6 Neue Fangmöglichkeiten

1. Im Hinblick auf die Bewirtschaftung der nicht unter dieses Protokoll fallenden Fischereien können sich die Behörden von São Tomé und Príncipe an die Europäische Union wenden, um diese Fischerei auf der Grundlage der Ergebnisse von wissenschaftlichen Untersuchungen durchzuführen, die den von Fachleuten beider Parteien validierten besten wissenschaftlichen Gutachten Rechnung tragen.

2. Nach Maßgabe dieser Ergebnisse und sofern die Europäische Union ihr Interesse an dieser Fischerei zum Ausdruck bringt, konsultieren die beiden Parteien einander vor einer eventuellen Genehmigung durch die Behörden von São Tomé und Príncipe. Die Parteien vereinbaren gegebenenfalls die für diese neuen Fangmöglichkeiten geltenden Bedingungen und ändern erforderlichenfalls das vorliegende Protokoll und seinen Anhang.

Artikel 7 Aussetzung und Anpassung der finanziellen Gegenleistung

1. Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b kann angepasst oder ausgesetzt werden, wenn festgestellt wird, dass eine oder mehrere der folgenden Bedingungen vorliegen:

(a) außergewöhnliche Umstände, gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe h des partnerschaftlichen Fischereiabkommens, die die Ausübung der Fangtätigkeiten in der AWZ von São Tomé und Príncipe verhindern;

(b) nach grundlegenden Veränderungen in Bezug auf die Festlegung und Durchführung der Fischereipolitik, gemäß der dieses Protokoll geschlossen wurde, verlangt eine der beiden Parteien eine Überarbeitung der Bestimmungen mit Blick auf eine Änderung;

(c) festgestellter Verstoß gegen wesentliche und grundlegende Aspekte der Menschenrechte gemäß Artikel 9 des Cotonou-Abkommens und eingeleitetes Verfahren gemäß den Artikeln 8 und 96 des genannten Abkommens.

2. Die Europäische Union behält sich das Recht vor, die Zahlung der besonderen finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b dieses Protokolls ganz oder teilweise auszusetzen, wenn

(a) die erzielten Ergebnisse nach einer Bewertung durch den Gemischten Ausschuss nicht der Planung entsprechen;

(b) die finanzielle Gegenleistung nicht zweckentsprechend verwendet wird.

3. Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird nach Konsultation und Einigung der beiden Parteien wieder aufgenommen, sobald die vor Eintritt der in Absatz 1 genannten Ereignisse bestehende Lage wieder hergestellt wurde und/oder wenn die Ergebnisse einer zweckentsprechenden Verwendung gemäß Absatz 2 dies rechtfertigen. Allerdings kann die Zahlung der spezifischen finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b nur bis maximal sechs (6) Monate nach Ablauf des Protokolls erfolgen.

Artikel 8 Aussetzung des Protokolls

1. Die Anwendung dieses Protokolls kann auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn festgestellt wird, dass eine oder mehrere der folgenden Bedingungen vorliegen:

(a) außergewöhnliche Umstände, gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe h des partnerschaftlichen Fischereiabkommens, die die Ausübung der Fangtätigkeiten in der AWZ von São Tomé und Príncipe verhindern;

(b) nach grundlegenden Veränderungen in Bezug auf die Festlegung und Durchführung der Fischereipolitik, gemäß der dieses Protokoll geschlossen wurde, verlangt eine der beiden Parteien eine Überarbeitung der Bestimmungen mit Blick auf eine Änderung;

(c) von einer der beiden Parteien festgestellter Verstoß gegen wesentliche und grundlegende Aspekte der Menschenrechte gemäß Artikel 9 des Cotonou-Abkommens und eingeleitetes Verfahren gemäß den Artikeln 8 und 96 des genannten Abkommens;

(d) Nichtzahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a durch die Europäische Union aus anderen als den in Artikel 8 dieses Protokolls genannten Gründen;

(e) Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Parteien über die Auslegung dieses Protokolls.

2. Die Anwendung des Protokolls kann auf Initiative einer Vertragspartei ausgesetzt werden, wenn die Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Vertragsparteien bei den Konsultationen im Gemischten Ausschuss nicht beigelegt werden konnten.

3. Die Anwendung des Protokolls kann nur ausgesetzt werden, indem die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei (3) Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt.

4. Im Fall der Aussetzung konsultieren die Parteien einander und bemühen sich um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Wird eine solche Beilegung erreicht, so wird die Anwendung des Protokolls wiederaufgenommen und der Betrag der finanziellen Gegenleistung je nach Dauer der Aussetzung des Protokolls zeitanteilig gekürzt.

Artikel 9 Anwendbares nationales Recht

1. Für die Tätigkeit der Schiffe der Europäischen Union in den Gewässern von São Tomé und Príncipe gilt são-toméisches Recht, sofern das partnerschaftliche Fischereiabkommen sowie dieses Protokoll mit seinem Anhang und seinen Anlagen nichts anderes vorsehen.

2. Die Behörden von São Tomé und Príncipe setzen die Europäische Kommission über jede Änderung oder jede neue Rechtsvorschrift in Kenntnis, die den Fischereisektor betrifft.

3. Die Europäische Kommission setzt die Behörden von São Tomé und Príncipe über jede Änderung oder jede neue Rechtsvorschrift in Kenntnis, die die Fischereitätigkeit der Fernflotte der Europäischen Union betrifft.

Artikel 10 Elektronischer Datenaustausch

4. São Tomé und Príncipe und die Europäische Union verpflichten sich, umgehend die für einen elektronischen Austausch aller Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens erforderlichen IT-Systeme einzurichten.

5. Die elektronische Fassung eines Dokuments gilt durchgehend als der Papierfassung gleichwertig.

6. São Tomé und Príncipe und die Europäische Union melden einander unverzüglich jede Störung ihrer Informationssysteme. Die Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens werden dann automatisch durch die Papierfassung ersetzt.

Artikel 11 Vertraulichkeit der Daten

1. São Tomé und Príncipe und die Europäische Union verpflichten sich, alle im Rahmen des Abkommens verfügbaren nominellen Daten zu europäischen Schiffen und ihren Fangtätigkeiten zu jeder Zeit nach strengen Maßstäben sowie entsprechend den Grundsätzen der Vertraulichkeit und des Datenschutzes zu behandeln.

2. Die beiden Parteien stellen sicher, dass gemäß den einschlägigen ICCAT-Bestimmungen ausschließlich die aggregierten Daten zu den Fangtätigkeiten in den Gewässern von São Tomé und Príncipe der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Als vertraulich geltende Daten dürfen von den zuständigen Behörden ausschließlich zur Umsetzung des Abkommens und zum Zwecke der Steuerung der Fangtätigkeiten sowie zur Kontrolle und Überwachung verwendet werden.

Artikel 12 Laufzeit

Dieses Protokoll und sein Anhang gelten für eine Laufzeit von vier Jahren ab der vorläufigen Anwendung gemäß den Artikeln 14 und 15, sofern das Protokoll nicht gemäß Artikel 13 gekündigt wird.

Artikel 13 Kündigung

1. Im Falle einer Kündigung dieses Protokolls teilt die kündigende Partei der anderen Partei schriftlich wenigstens sechs (6) Monate vor dem Tag, an dem die Kündigung in Kraft treten soll, ihre Absicht mit, das Protokoll zu kündigen.

2. Die Absendung der Benachrichtigung nach Absatz 1 leitet die Konsultationen zwischen den Parteien ein.

Artikel 14 Vorläufige Anwendung

Dieses Protokoll wird ab dem Datum seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet, nicht jedoch vor dem 13. Mai 2014.

Artikel 15 Inkrafttreten

Dieses Protokoll und sein Anhang treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander gegenseitig den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.

ANHANG DES PROTOKOLLS

BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DES FISCHFANGS DURCH SCHIFFE DER EUROPÄISCHEN UNION IN DER FISCHEREIZONE VON SÃO TOMÉ UND PRÍNCIPE

Kapitel I - Formalitäten für die Beantragung und die Ausstellung der Fanggenehmigungen

Abschnitt 1 Fanggenehmigungen

Voraussetzungen für die Erteilung einer Fanglizenz – zugelassene Fischereifahrzeuge

1. Eine Fanggenehmigung (Fanglizenz) für die Fischereizone von São Tomé und Príncipe können nur zugelassene Fischereifahrzeuge erhalten.

2. Zum Fischfang zugelassen werden nur Schiffe, gegen die bzw. deren Reeder oder Kapitän kein Verbot der Fischereitätigkeit in São Tomé und Príncipe verhängt worden ist. Es dürfen keine Ansprüche oder Forderungen der Behörden von São Tomé und Príncipe offen stehen, d. h. Reeder und Kapitän müssen allen früheren Verpflichtungen in São Tomé und Príncipe aus Fischereitätigkeiten im Rahmen der mit der Europäischen Union geschlossenen Fischereiabkommen nachgekommen sein. Außerdem müssen sie die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008[1] über Fanggenehmigungen einhalten.

3. Jedes Schiff der Europäischen Union, das eine Fanggenehmigung beantragt, kann durch einen Agenten mit Wohnsitz in São Tomé und Príncipe vertreten werden. Name und Anschrift dieses Vertreters können im Antrag auf eine Fanggenehmigung angegeben werden.

Beantragung einer Fanggenehmigung

4. Die zuständigen Behörden der Europäischen Union beantragen (elektronisch) die Fanggenehmigung für jedes Schiff, das nach Maßgabe des partnerschaftlichen Fischereiabkommens Fischfang betreiben will, bei den zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe (mit Kopie an die Delegation der Europäischen Union in Gabun) mindestens 15 Tage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer. Die Originale werden unmittelbar von den zuständigen Behörden der Europäischen Union an São Tomé und Príncipe übermittelt, mit Kopie an die Delegation der Europäischen Union in Gabun.

5. Für die beim Fischereiministerium eingereichten Anträge ist das Formular nach dem Muster in Anlage 1 zu verwenden.

6. Jedem Antrag auf Fanggenehmigung ist Folgendes beizufügen:

– ein Beleg über die Zahlung der pauschalen Vorschussbeträge für die Geltungsdauer der Genehmigung;

– ein aktuelles Farbfoto des Schiffs in Seitenansicht.

7. Die Gebühren werden auf das von den Behörden von São Tomé und Príncipe nach Artikel 2 Absatz 8 des Protokolls angegebene Konto überwiesen.

8. Die Gebühren umfassen alle nationalen und lokalen Abgaben mit Ausnahme der Hafengebühren und der Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen.

Erteilung der Fanggenehmigung

9. Die Fanggenehmigungen für sämtliche Schiffe werden den Reedern oder ihren Vertretern über die Delegation der Europäischen Union in Gabun durch das Fischereiministerium von São Tomé und Príncipe binnen fünfzehn Arbeitstagen nach Eingang aller unter Nummer 6 genannten Unterlagen erteilt. Um die Ausübung des Fischfangs in der Fischereizone nicht zu verzögern, wird den Reedern elektronisch eine Kopie der Fanggenehmigung übermittelt. Diese Kopie kann für einen Zeitraum von höchstens 60 Tagen nach Erteilung der Fanggenehmigung verwendet werden. Während dieses Zeitraums gilt die Kopie als dem Original gleichwertig.

10. Die Fanggenehmigung wird auf den Namen eines bestimmten Schiffes ausgestellt und ist nicht übertragbar.

11. Auf Antrag der Europäischen Union und bei nachweislichem Vorliegen höherer Gewalt wird die Fanggenehmigung für ein Schiff jedoch durch eine neue Fanggenehmigung für ein anderes Schiff derselben Kategorie ersetzt, ohne dass eine neue Gebühr zu zahlen ist. In diesem Fall wird bei der Berechnung der Fangmenge zwecks Ermittlung etwaiger zusätzlicher Beträge die Gesamtfangmenge beider Schiffe zugrunde gelegt.

12. Der Reeder des zu ersetzenden Schiffs oder sein Vertreter sendet die ungültig gewordene Fanggenehmigung über die Delegation der Europäischen Union in Gabun an das Fischereiministerium von São Tomé und Príncipe zurück.

13. Die neue Fanggenehmigung gilt ab dem Tag, an dem der Reeder dem Fischereiministerium von São Tomé und Príncipe die ungültig gewordene Genehmigung zurückgibt. Die Delegation der Europäischen Union in Gabun wird von der Übertragung der Fanggenehmigung unterrichtet.

14. Die Fanggenehmigung ist unbeschadet der Bestimmungen nach Nummer 9 dieses Abschnitts jederzeit an Bord mitzuführen.

Abschnitt 2 Regelung der Fanggenehmigungen – Gebühren und Vorauszahlungen

1.         Die Fanggenehmigungen gelten für die Dauer eines Jahres.

2.         Die Höhe der in Euro pro Tonne in der Fischereizone von São Tomé und Príncipe gefangenen Fischs zu entrichtenden Gebühr wird für die Thunfischwadenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer wie folgt festgelegt:

55 EUR im ersten und zweiten Jahr der Anwendung,

60 EUR im dritten Jahr der Anwendung,

70 EUR im vierten Jahr der Anwendung.

3.         Die Fanggenehmigungen werden nach Zahlung folgender Pauschalbeträge an die zuständigen staatlichen Behörden erteilt:

-           Für Thunfischwadenfänger:

-           6390 EUR pro Schiff, entsprechend den Gebühren für 126 Tonnen pro Jahr im ersten und zweiten Jahr der Anwendung des Protokolls,

-           6960 EUR pro Schiff, entsprechend den Gebühren für 116 Tonnen pro Jahr im dritten Jahr der Anwendung des Protokolls,

-           7000 EUR pro Schiff, entsprechend den Gebühren für 100 Tonnen pro Jahr im vierten Jahr der Anwendung des Protokolls.

-         Für die Oberflächen-Langleinenfischer:

-           2310 EUR pro Schiff, entsprechend den Gebühren für 42 Tonnen pro Jahr im ersten und zweiten Jahr der Anwendung des Protokolls,

-           2310 EUR pro Schiff, entsprechend den Gebühren für 38,5 Tonnen pro Jahr im dritten Jahr der Anwendung des Protokolls,

-           2310 EUR pro Schiff, entsprechend den Gebühren für 33 Tonnen pro Jahr im vierten Jahr der Anwendung des Protokolls.

4.         Die Endabrechnung der für das Jahr n fälligen Gebühren wird von der Europäischen Kommission spätestens sechzig (60) Tage nach dem Jahrestag des Protokolls des Jahres n + 1 auf der Grundlage der Fangmeldungen erstellt, die von jedem Reeder mitgeteilt und von den für die Überprüfung der Fangangaben zuständigen wissenschaftlichen Instituten in den Mitgliedstaaten, wie dem IRD (Institut de Recherche pour le Développement - Forschungsinstitut für Entwicklung), dem IEO (Instituto Español de Oceanografia - Spanisches Ozeanografisches Institut) und dem IPMA (Instituto Português do Mar e da Atmosfera - Portugiesisches Institut für Meeres- und Atmosphärenforschung), über die Delegation der Europäischen Union in Gabun bestätigt worden sind.

5.         Diese Abrechnung wird dem Fischereiministerium von São Tomé und Príncipe und den Reedern gleichzeitig zugestellt.

6.         Die Reeder überweisen den zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe etwaige Zusatzzahlungen (für über die Menge in Tonnen nach Nummer 4 dieses Abschnitts hinausgehende Fangmengen) auf der Grundlage des Betrags pro Tonne nach Nummer 2 dieses Abschnitts (je nach Jahr 55, 60 oder 70 EUR) spätestens drei (3) Monate nach dem Jahrestag des Protokolls des Jahres n + 1 auf das in Abschnitt 1 Nummer 7 dieses Kapitels genannte Konto.

7.         Fällt die endgültige Abrechnung hingegen niedriger aus als der unter Nummer 3 genannte Vorschussbetrag, so wird die Differenz dem Reeder nicht erstattet.

Kapitel II - Fischereizonen

1.         Die Schiffe der Europäischen Union, die im Rahmen dieses Protokolls in den Gewässern von São Tomé und Príncipe Fischfang betreiben, dürfen außerhalb des Küstenstreifens von 12 Seemeilen ab den Basislinien für Thunfischwadenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer fischen.

2.         Die Koordinaten der Ausschließlichen Wirtschaftszone von São Tomé und Príncipe sind jene Koordinaten, die São Tomé und Príncipe den Vereinten Nationen am 7. Mai 1998 notifiziert hat[2].

3.         Jegliche Fangtätigkeit in dem zur gemeinsamen Nutzung durch São Tomé und Príncipe und Nigeria bestimmten Gebiet, dessen Abgrenzungen in Anlage 3 angegeben sind, ist unterschiedslos untersagt.

Kapitel III - Überwachung und Kontrolle

Abschnitt 1 Aufzeichnung der Fänge

1.         Die Kapitäne aller Fischereifahrzeuge, die im Rahmen des vorliegenden Protokolls in den Gewässern von São Tomé und Príncipe Fischfang betreiben, müssen ihre Fänge dem Fischereiministerium von São Tomé und Príncipe melden, damit die Fangmengen kontrolliert werden können, die von den zuständigen wissenschaftlichen Instituten nach dem in Kapitel I Abschnitt 2 Nummer 4 dieses Anhangs genannten Verfahren validiert werden. Die Fangmeldungen werden wie folgt übermittelt:

1.1       Die Schiffe der Europäischen Union, die im Rahmen des vorliegenden Protokolls in den Gewässern von São Tomé und Príncipe Fischfang betreiben, müssen die Fangmeldung nach dem Muster in Anlage 2 abgeben, die in allen Punkten die Angaben im Logbuch widergibt. Eine Kopie dieser Fangmeldung wird – vorzugsweise per E-Mail – wöchentlich dem Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) von São Tomé und Príncipe zum Zeitpunkt der Ausfahrt aus der Fischereizone von São Tomé und Príncipe übermittelt.

1.2       Die Kapitäne der Schiffe senden die Kopien des Logbuchs spätestens 14 Tage nach Abschluss der Anlandung der betreffenden Fahrt an das Fischereiministerium von São Tomé und Príncipe sowie an die in Kapitel I Abschnitt 2 Nummer 4 genannten wissenschaftlichen Institute.

2.         Der Kapitän trägt in die Fangmeldung täglich für jede Art (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die gefangene und an Bord behaltene Menge in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl ein. Für die Zielarten zeichnet der Kapitän auch Nullfänge auf. Der Kapitän trägt außerdem täglich für jede Art die Mengen in die Fangmeldung ein, die wieder ins Meer zurückgeworfen wurden, in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl.

3.         Die Fangmeldungen werden leserlich ausgefüllt und vom Kapitän des Schiffs unterzeichnet.

4.         Bei Verstoß gegen die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels kann die Regierung von São Tomé und Príncipe bis zur Erfüllung der Vorschrift die Fanggenehmigung des betreffenden Schiffs aussetzen und gegen den Reeder des Schiffs die in den geltenden Vorschriften von São Tomé und Príncipe vorgesehene Strafe verhängen. Die Europäische Kommission und der Flaggenmitgliedstaat werden hiervon unverzüglich unterrichtet.

5.         Die beiden Parteien sprechen sich gemeinsam dafür aus, auf der Grundlage der in Anlage 5 festgelegten technischen Merkmale zu einem elektronischen System für Fangmeldungen überzugehen. Die Parteien kommen überein, gemeinsam die Modalitäten für diesen Übergang festzulegen, um das System zum 1. Juli 2015 betriebsbereit zu machen.

Abschnitt 2 Meldung der Fänge: Einfahrten in die Gewässer und Ausfahrten aus den Gewässern von São Tomé und Príncipe

1.         Die Schiffe der Europäischen Union, die im Rahmen dieses Protokolls in den Gewässern von São Tomé und Príncipe Fischfang betreiben, teilen den zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe mindestens sechs (6) Stunden im Voraus ihre Absicht mit, in die Gewässer von São Tomé und Príncipe einzufahren oder sie zu verlassen.

2.         Bei der Mitteilung der Einfahrt bzw. Ausfahrt in die bzw. aus der AWZ von São Tomé und Príncipe müssen die Schiffe unbeschadet der Bestimmungen in Abschnitt 2 gleichzeitig ihre Position sowie die an Bord befindlichen Fänge (durch ihren Alpha-3-Code der FAO eindeutig gekennzeichnet) in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl mitteilen. Diese Mitteilungen werden per E-Mail oder per Fax an die von den são-toméischen Behörden mitgeteilten Anschriften übermittelt.

3.         Ein Schiff, das Fischfang betreibt, ohne die zuständige Behörde von São Tomé und Príncipe entsprechend unterrichtet zu haben, wird als Schiff ohne Fanggenehmigung angesehen und nach são-toméischem Recht behandelt.

4.         Die E-Mail-Adresse, die Fax- und Telefonnummern sowie das Funk-Rufzeichen werden der Fanggenehmigung beigefügt.

Abschnitt 3 Umladungen und Anlandungen

1.         Jedes Schiff der Europäischen Union, das im Rahmen dieses Protokolls in den Gewässern von São Tomé und Príncipe Fischfang betreibt und seine Fänge in den Gewässern von São Tomé und Príncipe umlädt, muss diese Umladungen auf Reede vor Häfen von São Tomé und Príncipe durchführen.

Beabsichtigen die Reeder dieser Schiffe oder ihre Vertreter, Anlandungen oder Umladungen vorzunehmen, so müssen sie den zuständigen são-toméischen Behörden mindestens 24 Stunden im Voraus Folgendes melden:

die Namen der Schiffe, die umladen oder anlanden wollen;

den Namen des übernehmenden Frachtschiffes;

die umzuladende oder anzulandende Menge nach Arten;

das Datum der Umladung oder Anlandung;

die Bestimmung der umgeladenen oder angelandeten Fänge.

2.         Das Umladen ist nur in folgenden Gebieten erlaubt: Fernão Dias, Neves, Ana Chaves.

3.         Das Umladen oder die Anlandung gilt als Verlassen der Gewässer von São Tomé und Príncipe. Die Schiffe müssen den zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe folglich die Fangmeldungen aushändigen und mitteilen, ob sie beabsichtigen, den Fischfang fortzusetzen oder die Gewässer von São Tomé und Príncipe zu verlassen.

4.         Alle hier nicht aufgeführten Umlade- oder Anlandevorgänge sind in den Gewässern von São Tomé und Príncipe verboten. Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften von São Tomé und Príncipe geahndet.

Abschnitt 4 Schiffsüberwachungssystem (VMS)

1.         VMS – Schiffspositionsmeldungen

Schiffe der Europäischen Union im Besitz einer Lizenz müssen, wenn sie sich in der Fischereizone von São Tomé und Príncipe aufhalten, mit einem satellitengestützten Schiffsüberwachungssystem (Vessel Monitoring System, VMS) ausgestattet sein, über das die Position des Fischereifahrzeugs stündlich automatisch an das Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) seines Flaggenstaats übertragen wird.

Jede Positionsmeldung enthält folgende Angaben:

a) Name und Kennzeichen des Schiffs;

b) letzte Position des Schiffes (Längen- und Breitengrad) auf mindestens 100 m genau und mit einem Konfidenzintervall von 99 %;

c) Datum und Uhrzeit der Positionsaufzeichnung;

d) Schiffsgeschwindigkeit und -kurs.

Jede Meldung muss dem in Anlage 4 dieses Anhangs dargestellten Format entsprechen.

Die erste Positionsaufzeichnung nach der Einfahrt in die Fischereizone von São Tomé und Príncipe wird mit dem Code „ENT“ gekennzeichnet. Alle nachfolgenden Positionen tragen den Code „POS“, mit Ausnahme der ersten Positionsaufzeichnung nach der Ausfahrt aus der Fischereizone von São Tomé und Príncipe; sie wird mit „EXI“ gekennzeichnet.

Das FÜZ des Flaggenstaats garantiert die automatische Verarbeitung und gegebenenfalls elektronische Übermittlung der Positionsmeldungen. Die Positionsmeldungen müssen sicher aufgezeichnet und drei Jahre aufbewahrt werden.

2.         Übertragung vom Schiff bei Ausfall des VMS

Der Kapitän vergewissert sich, dass das VMS seines Schiffes jederzeit einwandfrei funktioniert und die Position dem FÜZ seines Flaggenstaats stets korrekt gemeldet wird.

Bei einer Störung wird das VMS des Schiffes innerhalb von 10 Tagen repariert oder ausgetauscht. Anderenfalls darf das Fischereifahrzeug nach Ablauf dieses Monats nicht mehr in der Fischereizone von São Tomé und Príncipe tätig sein.

Schiffe, die in der Fischereizone von São Tomé und Príncipe mit einem defekten VMS Fischfang betreiben, müssen ihre Positionsmeldungen an das FÜZ des Flaggenstaats mindestens alle vier Stunden per E-Mail, Funk oder Fax vornehmen und dabei alle vorgeschriebenen Angaben machen.

3.         Sichere Übertragung der Positionsmeldungen an São Tomé und Príncipe

Das FÜZ des Flaggenstaats überträgt die Positionsmeldungen der betreffenden Schiffe automatisch an das FÜZ von São Tomé und Príncipe. Das FÜZ des Flaggenstaats und das FÜZ von São Tomé und Príncipe tauschen ihre E-Mail-Kontaktadressen aus und teilen einander jede Änderung dieser Adressen unverzüglich mit.

Die Übermittlung der Positionsmeldungen zwischen dem FÜZ des Flaggenstaats und dem FÜZ von São Tomé und Príncipe erfolgt elektronisch über ein sicheres Kommunikationssystem.

Das FÜZ von São Tomé und Príncipe informiert das FÜZ des Flaggenstaats und die EU unverzüglich, wenn die Positionsmeldungen für ein Schiff im Besitz einer Lizenz nicht mehr regelmäßig eingehen, das betreffende Schiff aber keine Ausfahrt aus der Fischereizone gemeldet hat.

4.         Störungen im Kommunikationssystem

São Tomé und Príncipe stellt sicher, dass seine elektronische Ausrüstung mit der des FÜZ des Flaggenstaats kompatibel ist, und informiert die EU im Interesse einer möglichst raschen technischen Behebung unverzüglich über jede Störung bei Versendung oder Empfang der Positionsmeldungen.

Jede festgestellte Manipulation des VMS an Bord des Schiffes zur Störung seines einwandfreien Betriebs oder Fälschung der Positionsangaben wird dem Kapitän angelastet. Jeder Verstoß wird mit den hierfür nach são-toméischem Recht vorgesehenen Strafen geahndet.

5.         Änderung der Häufigkeit der Positionsmeldungen

Im Fall eines begründeten Hinweises auf illegales Verhalten kann São Tomé und Príncipe das FÜZ des Flaggenstaats – mit Kopie an die Europäische Union – auffordern, die Häufigkeit, mit der die Positionsmeldungen für ein bestimmtes Schiff übertragen werden, für einen bestimmten Untersuchungszeitraum auf Abstände von 30 Minuten zu verkürzen. São Tomé und Príncipe muss dem FÜZ des Flaggenstaats und der EU die Gründe für seinen Verdacht mitteilen. Das FÜZ des Flaggenstaats sendet São Tomé und Príncipe die Positionsmeldungen umgehend so häufig wie verlangt.

Endet der festgelegte Untersuchungszeitraum, teilt São Tomé und Príncipe dies unverzüglich dem FÜZ des Flaggenstaats und der EU mit; zudem informiert es über eventuelle weitere Schritte, die sich aus der Untersuchung ergeben haben.

Kapitel IV – Anheuerung von Seeleuten

1.         Die Reeder von Thunfischfängern und Oberflächen-Langleinenfischern beschäftigen im Rahmen nachstehender Bedingungen und Grenzen Staatsangehörige von AKP-Staaten:

-           Die Flotte der Thunfischwadenfänger heuert für die Zeit ihres Fangeinsatzes in der Fischereizone des Drittlandes mindestens 20 % Seeleute aus São Tomé und Príncipe oder einem AKP-Land an.

-           Die Flotte der Oberflächen-Langleinenfischer heuert für die Zeit ihres Fangeinsatzes in der Fischereizone des Drittlandes mindestens 20 % Seeleute aus São Tomé und Príncipe oder einem AKP-Land an.

2.         Die Reeder bemühen sich, weitere Seeleute aus São Tomé und Príncipe anzuheuern.

3.         Die Reeder können die auf ihren Fischereifahrzeugen anzuheuernden Seeleute frei aus einer Liste fähiger und qualifizierter Seeleute auswählen, die von den Behörden in São Tomé und Príncipe und den Vertretern der Reeder erhältlich ist.

4.         Der Reeder oder sein Vertreter teilt der zuständigen Behörde von São Tomé und Príncipe die Namen der an Bord des betreffenden Fischereifahrzeugs angeheuerten Seeleute aus São Tomé und Príncipe mit und bestätigt ihre Eintragung in die Besatzungsliste.

5.         Die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit gilt uneingeschränkt für die auf Schiffen der Europäischen Union tätigen Seeleute. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die effektive Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.

6.         Die Arbeitsverträge der Seeleute aus São Tomé und Príncipe oder aus AKP-Ländern, von denen das Arbeitsministerium, das Fischereiministerium und die Unterzeichner eine Kopie erhalten, werden zwischen dem (den) Vertreter(n) der Reederei und den Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern geschlossen. Durch diese Verträge sind die Seeleute nach geltendem Recht an das für sie geltende Sozialversicherungssystem angeschlossen (also u. a. lebens-, kranken- und unfallversichert).

7.         Die Heuer der Seeleute geht zulasten der Reeder. Sie ist von den Reedern oder ihren Vertretern und den Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern einvernehmlich festzusetzen. Die Entlohnung der Seeleute darf jedoch nicht schlechter sein als die der Besatzungen der jeweiligen Gemeinschaftsschiffe und sie darf auf keinen Fall unter den IAO-Normen liegen.

8.         Alle von den Fischereifahrzeugen der Europäischen Union angeheuerten Seeleute müssen sich einen Tag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt für die Einschiffung beim Kapitän des bezeichneten Schiffes melden. Erscheint ein Seemann nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt zur Einschiffung, so ist der Reeder von der Verpflichtung zur Anheuerung dieses Seemanns befreit.

Kapitel V - Beobachter

1.         Die Schiffe der Europäischen Union, die im Rahmen dieses Protokolls in den Gewässern von São Tomé und Príncipe Fischfang betreiben, nehmen unter den nachstehenden Bedingungen die vom Fischereiministerium von São Tomé und Príncipe benannten Beobachter an Bord:

1.1       Die Schiffe der Europäischen Union nehmen auf Antrag der zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe einen von ihnen benannten Beobachter zur Kontrolle der in den Gewässern von São Tomé und Príncipe getätigten Fänge an Bord.

1.2       Die zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe erstellen die Liste der Fischereifahrzeuge, die gehalten sind, einen Beobachter an Bord zu nehmen, und die Liste der an Bord zu nehmenden Beobachter. Diese Listen werden ständig auf dem neuesten Stand gehalten. Sie werden sofort nach ihrer Erstellung und anschließend alle drei (3) Monate mit etwaigen Aktualisierungen an die Europäische Kommission weitergeleitet.

1.3       Die zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe teilen der Delegation der Europäischen Union in Gabun und den betreffenden Reedern – vorzugsweise per E-Mail – den Namen des an Bord des jeweiligen Schiffs zu nehmenden Beobachters bei der Erteilung der Fanggenehmigung oder spätestens 15 Tage vor dem voraussichtlichen Einschiffungstermin des Beobachters mit.

2.         Der Beobachter bleibt für eine Fangreise an Bord. Jedoch kann auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe dieser Aufenthalt an Bord je nach der durchschnittlichen Dauer der Fangreisen des betreffenden Schiffs auf mehrere Fangreisen aufgeteilt werden. Die zuständige Behörde äußert dieses Ersuchen, wenn sie den Namen des Beobachters mitteilt, der an Bord des betreffenden Schiffs gehen soll.

3.         Die Bedingungen für die Übernahme des Beobachters an Bord werden vom Reeder oder seinem Vertreter und der zuständigen Behörde einvernehmlich festgelegt.

4.         Der Reeder bestimmt den Hafen, in dem der Beobachter an und von Bord geht. Der Beobachter geht zu Beginn der ersten Fangreise in den Gewässern von São Tomé und Príncipe nach Übermittlung der Liste der ausgewählten Schiffe an Bord.

5.         Die Reeder teilen binnen zwei Wochen und zehn Tage im Voraus mit, an welchen Tagen und in welchen Häfen des Untergebiets die Beobachter an bzw. von Bord gehen sollen.

6.         Wird der Beobachter in einem anderen Land als São Tomé und Príncipe an Bord genommen, so übernimmt der Reeder seine Reisekosten. Verlässt ein Schiff die Fischereizone von São Tomé und Príncipe mit einem Beobachter an Bord, so wird für dessen unverzügliche Rückkehr nach São Tomé und Príncipe auf Kosten des Reeders gesorgt.

7.         Findet sich der Beobachter nicht binnen zwölf Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ein, so ist der Reeder nicht länger verpflichtet, diesen Beobachter an Bord zu nehmen.

8.         Der Beobachter wird an Bord wie ein Offizier behandelt. Wenn das Schiff in den Gewässern von São Tomé und Príncipe fischt, erfüllt er folgende Aufgaben:

8.1       Beobachtung der Fangtätigkeiten der Schiffe;

8.2       Überprüfung der Position der Schiffe beim Fischfang;

8.3       Erstellung einer Übersicht der verwendeten Fanggeräte;

8.4       Überprüfung der Logbucheinträge zu den in den Fischereigewässern von São Tomé und Príncipe getätigten Fängen;

8.5       Überprüfung des Anteils der Beifänge und Schätzung der zurückgeworfenen Mengen an marktfähigen Fischen;

8.6       Übermittlung der Fangangaben einschließlich der an Bord befindlichen Mengen an Zielarten und Beifängen an seine zuständige Behörde in geeigneter Weise.

9.         Der Kapitän trifft alle ihm obliegenden Vorkehrungen, um Sicherheit und Wohlergehen des Beobachters bei der Ausübung seiner Aufgaben zu gewährleisten.

10.       Dem Beobachter ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jede erforderliche Hilfe zu gewähren. Der Kapitän gewährt ihm Zugang zu den für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Kommunikationsmitteln, zu den Unterlagen, die die Fangtätigkeit des Schiffes unmittelbar betreffen, insbesondere dem Logbuch und dem Navigationslogbuch, sowie zu den Teilen des Schiffes, zu denen er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Zugang haben muss.

11.       Während seines Aufenthalts an Bord

11.1     trifft der Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit seine Einschiffung und seine Anwesenheit an Bord die Fangtätigkeiten weder unterbrechen noch behindern;

11.2     geht er mit den an Bord befindlichen Gegenständen und Ausrüstungen sorgfältig um und wahrt die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des betreffenden Schiffes.

12.       Am Ende des Beobachtungszeitraums und vor Verlassen des Schiffes erstellt der Beobachter einen Tätigkeitsbericht, der den zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe mit Kopie an die Europäische Kommission übersandt wird. Er unterzeichnet ihn in Gegenwart des Kapitäns, der seinerseits alle als notwendig erachteten Bemerkungen hinzufügen oder hinzufügen lassen kann und diese anschließend unterzeichnet. Eine Kopie des Berichts wird dem Kapitän des Schiffes ausgehändigt, wenn der Beobachter von Bord geht.

13.       Der Reeder sorgt im Rahmen der Möglichkeiten des Schiffes auf seine Kosten für Unterkunft und Verpflegung der Beobachter, die wie Offiziere behandelt werden.

14.       Die Vergütung und die Sozialabgaben des Beobachters gehen zulasten von São Tomé und Príncipe.

Kapitel VI – Überwachung und Kontrolle

1.         Die Fischereifahrzeuge der Europäischen Union müssen die Maßnahmen und Empfehlungen der ICCAT für Fanggeräte, deren technischen Spezifikationen und alle anderen für ihre Fangtätigkeit und ihre Fänge geltenden technischen Maßnahmen einhalten.

2.         Inspektionsverfahren:

Die Inspektion auf See, im Hafen oder auf Reede von EU-Schiffen im Besitz einer Lizenz in der Fischereizone von São Tomé und Príncipe erfolgt durch são-toméische Schiffe und Inspektoren, die eindeutig als Fischereikontrollbefugte zu erkennen sind.

Bevor sie an Bord kommen, kündigen die são-toméischen Inspektoren dem EU-Schiff ihre Entscheidung an, eine Inspektion durchzuführen. Die Inspektion wird von höchstens zwei Inspektoren durchgeführt, die sich vor Beginn der Inspektion ausweisen und ihre Qualifikation nachweisen müssen.

Die são-toméischen Inspektoren bleiben nicht länger an Bord des EU-Schiffs, als für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sie führen die Inspektion so durch, dass Schiff, Fischfang und Ladung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

São Tomé und Príncipe kann der Europäischen Union gestatten, an der Inspektion auf See als Beobachter teilzunehmen.

Der Kapitän des EU-Schiffes erleichtert den são-toméischen Inspektoren das Anbordkommen und deren Arbeit.

Am Ende jeder Inspektion erstellen die são-toméischen Inspektoren einen Inspektionsbericht. Der Kapitän des EU-Schiffes hat das Recht, den Inspektionsbericht mit Anmerkungen zu versehen. Der Inspektionsbericht wird von dem Inspektor, der ihn abgefasst hat, und vom Kapitän des EU-Schiffes unterschrieben.

Mit seiner Unterschrift unter den Inspektionsbericht greift der Kapitän nicht dem Recht des Reeders vor, sich im Rahmen des Verstoßverfahrens zu verteidigen. Weigert er sich, das Dokument zu unterzeichnen, so muss er dies schriftlich begründen, und der Inspektor bringt den Vermerk „Verweigerung der Unterschrift“ an. Die são-toméischen Inspektoren händigen dem Kapitän des EU-Schiffs eine Kopie des Inspektionsberichts aus, bevor sie von Bord gehen. Innerhalb von sieben Tagen nach der Inspektion übermittelt São Tomé und Príncipe der EU eine Kopie des Inspektionsberichts.

KAPITEL VII – VERSTÖSSE

1. Behandlung von Verstößen:

Jeder Verstoß, den ein EU-Schiff im Besitz einer Lizenz nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Anhangs begeht, muss in einem Inspektionsbericht vermerkt werden. Dieser Bericht wird der EU und dem Flaggenstaat binnen 24 Stunden übermittelt.

Mit seiner Unterschrift unter den Inspektionsbericht greift der Kapitän nicht dem Recht des Reeders vor, sich im Rahmen des Verstoßverfahrens zu verteidigen. Der Kapitän kooperiert während des Inspektionsverfahrens.

2. Aufbringung von Schiffen – Informationssitzung:

Wenn die são-toméischen Rechtsvorschriften dies für den betreffenden Verstoß vorsehen, kann jedes EU-Schiff, dem ein Verstoß vorgeworfen wird, gezwungen werden, seine Fangtätigkeit einzustellen und, wenn es sich auf See befindet, einen são-toméischen Hafen anzulaufen.

São Tomé und Príncipe benachrichtigt die EU innerhalb von höchstens 24 Stunden über jede Aufbringung eines EU-Schiffes im Besitz einer Lizenz. Mit der Benachrichtigung werden auch Beweise für den angezeigten Verstoß vorgelegt.

Bevor etwaige Maßnahmen gegen Kapitän, Besatzung oder Ladung ergriffen werden, Maßnahmen zur Sicherung von Beweisen ausgenommen, beruft São Tomé und Príncipe auf Antrag der Europäischen Union binnen eines Arbeitstags nach Eingang der Benachrichtigung über die Aufbringung eine Informationssitzung ein, um die Umstände zu klären, die zur Aufbringung des Schiffes geführt haben, und etwaige Folgemaßnahmen darzulegen. An dieser Informationssitzung kann ein Vertreter des Flaggenstaats teilnehmen.

3. Ahndung des Verstoßes – Vergleichsverfahren:

Die Strafe für den angezeigten Verstoß wird von São Tomé und Príncipe nach geltendem nationalem Recht festgesetzt.

Verlangt die Verfolgung des Verstoßes ein Gerichtsverfahren, so wird vor der Einleitung gerichtlicher Schritte versucht, den mutmaßlichen Verstoß — sofern es sich nicht um eine Straftat handelt — zwischen São Tomé und Príncipe und der Europäischen Union im Wege eines Vergleichs zu regeln und Art und Höhe der Strafe festzulegen. An diesem Vergleichsverfahren können Vertreter des Flaggenstaats und der EU teilnehmen. Das Verfahren wird spätestens drei Tage nach der Benachrichtigung über die Aufbringung abgeschlossen.

4. Gerichtsverfahren – Banksicherheit:

Kann der Fall nicht durch einen Vergleich beigelegt werden und kommt es zur Klage bei der zuständigen gerichtlichen Instanz, so hinterlegt der Reeder des angezeigten Schiffes bei einer von São Tomé und Príncipe bezeichneten Bank eine Sicherheit, deren Höhe von São Tomé und Príncipe unter Berücksichtigung der Kosten der Aufbringung, der wahrscheinlichen Geldstrafe und möglicher Entschädigungen festgesetzt wird. Die Banksicherheit wird nicht vor Abschluss des Gerichtsverfahrens freigegeben.

Die Banksicherheit wird freigegeben und dem Reeder unverzüglich nach Ergehen des Urteils zurückgezahlt:

a) in voller Höhe, wenn keine Strafe verhängt wurde;

b) in Höhe des Restbetrags, wenn die verhängte Geldstrafe niedriger ausfällt als die hinterlegte Banksicherheit.

São Tomé und Príncipe teilt der Europäischen Union die Ergebnisse des Gerichtsverfahrens binnen sieben Tagen nach dem Urteilsspruch mit.

5. Freigabe von Schiff und Besatzung:

Das Schiff und seine Besatzung dürfen den Hafen verlassen, wenn den Verpflichtungen im Rahmen des Vergleichs nachgekommen wurde oder wenn die Banksicherheit hinterlegt ist.

Anlagen

1 – Beantragung einer Fanggenehmigung

2 – Muster der Fangmeldung

3 – Geografische Koordinaten des Gebiets, in dem der Fischfang verboten ist

4 – Format der VMS-Positionsmeldung

5 – Leitlinien für Verwaltung und Betrieb des elektronischen Systems zur Übertragung der Daten über Fangtätigkeiten (ERS)

Anlage 1

FISCHEREIABKOMMEN SÃO TOMÉ UND PRÍNCIPE – EUROPÄISCHE UNION

BEANTRAGUNG EINER FANGGENEHMIGUNG

I- ANTRAGSTELLER

1.     Name des Reeders: ............................................................................................................................

2.     Anschrift des Reeders: ........................................................................................................................

2.     Name der Vereinigung oder des Vertreters des Reeders: .....................................................................

3.     Anschrift der Vereinigung oder des Vertreters des Reeders: ................................................................

4.     Telefon:............................................          Fax: ................................... E-Mail: ……………

5.     Name des Kapitäns: ......................................... Staatsangehörigkeit: ................. E-Mail: …………………………

II- ANGABEN ZUM SCHIFF

1.     Schiffsname: ...............................................................................................................................................

2.     Flaggenstaat: .......................................................................................................................

3.     Externe Kennnummer: …………....................................................................................

4.     Heimathafen: …………………. MMSI-Nummer: ………….……IMO-Nummer:…….…….…

5.     Derzeitige Flaggenzugehörigkeit erworben am: ........../........./........ Frühere Flagge (falls zutreffend): ………...

6.     Baujahr und -ort: ....../......./.......... in…………........ Rufzeichen: ...............................

7.     Funkfrequenz: ………….............. Satellitentelefon-Nummer: ……………..…………...……

8.     Rumpfmaterial:           Stahl ¨   Holz ¨   Polyester ¨          Andere ¨ …………………………….

III- TECHNISCHE DATEN DES SCHIFFS UND AUSSTATTUNG

1.     Länge über alles : ..................................................      Breite: .......................................

2.     Bruttoraumzahl (in GT): ..................................          Nettoraumzahl: ……………….……………

3.     Hauptmaschinenleistung in kW: .......................Marke : .................................           Typ: ….....................

4.     Schiffstyp: ¨ Thunfischwadenfänger ¨ Langleinenfischer 5.    Fanggerät: ...................................... ……………

6.     Fischereizonen: ……………………………………… Zielarten: ……………………………….

7.     Bezeichneter Hafen für die Anlandungen: ………………………………….………………………

8.     Gesamtzahl der Besatzungsmitglieder: ....................................................................................................................

9.     Art der Haltbarmachung an Bord:        Frisch ¨       Kühlmittel ¨                    Gemischt ¨          Tiefkühlung ¨

10.   Tiefkühlkapazität je 24 Stunden (in Tonnen): .................Rauminhalt der Laderäume: ...............  Anzahl: .....

11.        VMS-Bake:

            Hersteller: …………………… Modell: ………………….  Seriennummer: …………………

            Version der Software: ...........................................................  Satellitenbetreiber: ………………..

Der unterzeichnende Antragsteller versichert, die Angaben in diesem Antrag wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben.

           

Ort ............................................... Datum ......................................

Unterschrift des Antragstellers ...................................................................

Anlage 2

MUSTER DER FANGMELDUNG ||

|| || Langleinen Lebendköder Ringwade Schleppnetz Andere ||

||

|| || || || || || || || || || ||

Schiffsname: ……………………………………………………………………. || Bruttoraumzahl:           …………………………………………………............................. || AUSFAHRT: RÜCKKEHR: || Monat || Tag || Jahr || Hafen || || ||

Flaggenstaat: ……………………………………………………………………........................... || Ladekapazität (t): ……………………………………………........ || || || || || || ||

||

Registernummer:          ………………………………………………………………................................... || Kapitän: ……………………………………………………….... || || || ||

Reeder: ………………………………………………………….......................... || Anzahl Besatzungsmitglieder:            ….…………………………………………………........................ || || || || || || || ||

Anschrift: ………………………………………………………………………….... || Berichtsdatum: ………………………………………………...... || || ||

|| (Berichtet durch):         ………………………………………………................................. || Anzahl der Tage auf See: || || Anzahl der Fangtage: Anzahl der durchgeführten Hols: || || Nummer der Fang-reise: || ||

||

||

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Datum || Sektor || Wasser-ober-flächen-tempe-ratur (ºC) || Fischerei- aufwand Zahl der verwendeten Haken || Capturas (Fänge) || Isco usado na pesca (Verwendeter Köder) ||

Monat || Tag || Breite N/S || Länge O/W || Roter Thun Thunnus thynnus oder maccoyi || Gelbflossenthun Thunnus albacares || (Großaugenthun) Thunnus Obesus || (Weißer Thun) Thunnus alalunga || (Schwertfisch) Xiphias gladius || (Gestreifter Marlin) (Weißer Marlin) Tetraptunus audax oder albidus || (Schwarzer Marlin) Makaira indica || (Segelfisch) Istiophorus albicane oder platypterus || Echter Bonito Katsuwonus pelamis || (Gemischte Fänge) || Tagesmenge insgesamt (nur Gewicht in kg) || Makrelenhecht || Pfeilkalmar || Lebendköder || (Andere) ||

|| || || || || || Anzahl || Gewicht in kg || Anzahl || kg || Anzahl || kg || Anzahl || kg || Anzahl || kg || Anzahl || kg || Anzahl || kg || Anzahl || kg || Anzahl || kg || Anzahl || kg || Anzahl || kg || || || || ||

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ANLANDEGEWICHT (in kg) || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

Bemerkungen || || || || ||

1 – Für jeden Monat ein Blatt ausfüllen und für jeden Tag eine Zeile. || || 2 – „Tag“ ist der Tag, an dem Sie die Leinen aussetzen. || 4 – Die unterste Zeile (angelandete Mengen) erst am Ende der Fangreise ausfüllen. Anzugeben ist das tatsächliche Gewicht beim Entladen. || ||

|| || 3 – Das Fanggebiet entspricht der Schiffsposition. Längen- und Breitenminuten sind auf- bzw. abzurunden und die Längen- und Breitengrade anzugeben. Unbedingt N/S und O/W angeben. || || 5 - Alle Angaben werden streng vertraulich behandelt. || || ||

Anlage 3

3 – Geografische Koordinaten des Gebiets, in dem der Fischfang verboten ist

Breite || || Länge ||

Grad || Minuten || Sekunden || || Grad || || Minuten || Sekunden

03 || 02 || 22 || N || || 07 || 07 || 31 || E ||

02 || 50 || 00 || N || || 07 || 25 || 52 || E ||

02 || 42 || 38 || N || || 07 || 36 || 25 || E ||

02 || 20 || 59 || N || || 06 || 52 || 45 || E ||

01 || 40 || 12 || N || || 05 || 57 || 54 || E ||

01 || 09 || 17 || N || || 04 || 51 || 38 || E ||

01 || 13 || 15 || N || || 04 || 41 || 27 || E ||

01 || 21 || 29 || N || || 04 || 24 || 14 || E ||

01 || 31 || 39 || N || || 04 || 06 || 55 || E ||

01 || 42 || 50 || N || || 03 || 50 || 23 || E ||

01 || 55 || 18 || N || || 03 || 34 || 33 || E ||

01 || 58 || 53 || N || || 03 || 53 || 40 || E ||

02 || 02 || 59 || N || || 04 || 15 || 11 || E ||

02 || 05 || 10 || N || || 04 || 24 || 56 || E ||

02 || 10 || 44 || N || || 04 || 47 || 58 || E ||

02 || 15 || 53 || N || || 05 || 06 || 03 || E ||

02 || 19 || 30 || N || || 05 || 17 || 11 || E ||

02 || 22 || 49 || N || || 05 || 26 || 57 || E ||

02 || 26 || 21 || N || || 05 || 36 || 20 || E ||

02 || 30 || 08 || N || || 05 || 45 || 22 || E ||

02 || 33 || 37 || N || || 05 || 52 || 58 || E ||

02 || 36 || 38 || N || || 05 || 59 || 00 || E ||

02 || 45 || 18 || N || || 06 || 15 || 57 || E ||

02 || 50 || 18 || N || || 06 || 26 || 41 || E ||

02 || 51 || 29 || N || || 06 || 29 || 27 || E ||

02 || 52 || 23 || N || || 06 || 31 || 46 || E ||

02 || 54 || 46 || N || || 06 || 38 || 07 || E ||

03 || 00 || 24 || N || || 06 || 56 || 58 || E ||

03 || 01 || 19 || N || || 07 || 01 || 07 || E ||

03 || 01 || 27 || N || || 07 || 01 || 46 || E ||

03 || 01 || 44 || N || || 07 || 03 || 07 || E ||

03 || 02 || 22 || N || || 07 || 07 || 31 || E ||

|| || || || || || || ||

Anlage 4

FORMAT DER VMS-POSITIONSMELDUNG

Datenelement || Code || Obligatorisch/ Fakultativ || Inhalt

Aufzeichnungsbeginn || SR || O || Systemdetail; gibt den Beginn der Aufzeichnung an

Empfänger || AD || O || Detail Meldung; Alpha-3-Ländercode des Empfängers (ISO-3166)

Absender || FR || O || Detail Meldung; Alpha-3-Ländercode des Absenders (ISO-3166)

Flaggenstaat || FS || O || Detail Meldung; Alpha-3-Code der Flagge (ISO-3166)

Art der Meldung || TM || O || Detail Meldung; Art der Meldung (ENT, POS, EXI)

Rufzeichen (IRCS) || RC || O || Detail Schiff; internationales Rufzeichen des Schiffes (IRCS)

Interne Referenznummer der Vertragspartei || IR || F || Detail Schiff; Nummer der Vertragspartei, Alpha-3-Code (ISO-3166), gefolgt von der Nummer

Externe Kennnummer || XR || O || Detail Schiff; am Schiff außen angebrachte Nummer (ISO 8859.1)

Breitengrad || LT || O || Detail Schiffsposition; Position in Graden und Dezimalgraden N/S DD.ddd (WGS84)

Längengrad || LG || O || Detail Schiffsposition; Position in Graden und Dezimalgraden O/W DD.ddd (WGS84)

Kurs || CO || O || Schiffskurs 360°-Einteilung

Geschwindigkeit || SP || O || Schiffsgeschwindigkeit in Knoten x 10

Datum || DA || O || Detail Schiffsposition; Datum der Positionsaufzeichnung UTC (JJJJMMTT)

Uhrzeit || TI || O || Detail Schiffsposition; Uhrzeit der Positionsaufzeichnung UTC (HHMM)

Aufzeichnungsende || ER || O || Systemdetail; gibt das Ende der Aufzeichnung an

Eine Datenübertragung ist folgendermaßen aufgebaut:

Die verwendeten Zeichen müssen der Norm ISO 8859.1 entsprechen.

Ein doppelter Schrägstrich (//) und der Code „SR“ stehen für den Beginn einer Meldung.

Jedes Datenelement wird durch seinen Code gekennzeichnet und durch doppelten Schrägstrich (//) von den anderen Datenelementen getrennt.

Ein einfacher Schrägstrich (/) trennt den Feldcode von den Daten.

Der Code „ER“ und ein doppelter Schrägstrich (//) bedeuten das Ende einer Meldung.

Die fakultativen Datenelemente sind zwischen Aufzeichnungsbeginn und Aufzeichnungsende einzufügen.

Anlage 5

Leitlinien für Verwaltung und Betrieb des elektronischen Systems zur Übertragung der Daten über Fangtätigkeiten (ERS)

Allgemeine Bestimmungen

(1) Jedes Fischereifahrzeug der EU muss, wenn es in den Gewässern von São Tomé und Príncipe Fischfang betreibt, mit einem elektronischen System (nachstehend „ERS“) ausgestattet sein, mit dem die Daten über die Fangtätigkeiten des Schiffs (nachstehend „ERS-Daten“) aufgezeichnet und übertragen werden können.

(2) Schiffe der EU, die nicht mit einem ERS ausgestattet sind oder deren ERS nicht funktioniert, sind nicht berechtigt, zur Durchführung von Fangtätigkeiten in die Gewässer von São Tomé und Príncipe einzufahren.

(3) Die ERS-Daten werden gemäß den Verfahren des Flaggenstaats des Schiffes übermittelt, d. h. dass sie zunächst an das Fischereiüberwachungszentrum (nachstehend „FÜZ“) des Flaggenstaats gesendet werden, das die automatische Übermittlung an das FÜZ von São Tomé und Príncipe sicherstellt.

(4) Der Flaggenstaat und São Tomé und Príncipe stellen sicher, dass ihre FÜZ über die entsprechende IT-Ausstattung und Software, die für die automatische Übermittlung der ERS-Daten im XML-Format (verfügbar unter http://ec.europa.eu/cfp/control/codes/index_en.htm) erforderlich sind, sowie über ein Verfahren zur elektronischen Speicherung der ERS-Daten für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren verfügen.        

(5) Jede Änderung oder Aktualisierung dieses Formats wird festgestellt und datiert und muss sechs (6) Monate nach ihrer Einführung betriebsbereit sein.

(6) Zur Übermittlung der ERS-Daten müssen die als DEH (Data Exchange Highway – Datenautobahn) bezeichneten und von der Europäischen Kommission im Namen der EU verwalteten elektronischen Kommunikationsmittel genutzt werden.

(7) Der Flaggenstaat und São Tomé und Príncipe benennen jeweils einen ERS-Ansprechpartner, der als Kontaktstelle dient.

(a) Die ERS-Ansprechpartner werden für einen Zeitraum von mindestens sechs (6) Monaten benannt.

(b) Die FÜZ des Flaggenstaats und von São Tomé und Príncipe teilen einander vor Inbetriebnahme des ERS die Kontaktdaten (Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse) ihrer ERS-Ansprechpartner mit.

(c) Jede Änderung der Kontaktdaten dieses ERS-Ansprechpartners ist unverzüglich mitzuteilen.

Erstellung und Übermittlung der ERS-Daten

(8) Die Fischereifahrzeuge der EU müssen

(a) für jeden Tag an dem sie sich in den Gewässern von São Tomé und Príncipe aufhalten täglich die ERS-Daten übermitteln;

(b) für jeden Hol die Menge aller gefangenen und an Bord behaltenen Zielarten oder Beifänge sowie die Rückwurfmenge angeben;

(c) für jede in der von São Tomé und Príncipe ausgestellten Fanglizenz aufgeführte Art auch Nullfänge angeben;

(d) jede Art durch ihren Alpha-3-Code der FAO eindeutig angeben;

(e) die Mengen in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl angeben;

(f) für jede Art in den ERS-Daten die umgeladenen und/oder angelandeten Mengen aufzeichnen;

(g) bei jeder Einfahrt (Meldung „COE“) in die Gewässer von São Tomé und Príncipe und bei jeder Ausfahrt (Meldung „COX“) aus diesen Gewässern eine spezifische Meldung abgeben, in der für jede Art, die in der von São Tomé und Príncipe ausgestellten Fanggenehmigung aufgeführt ist, die zum Zeitpunkt der Ein- bzw. Ausfahrt an Bord befindlichen Mengen angegeben sind;

(h) täglich bis spätestens 23.59 UTC die ERS-Daten in dem unter Nummer 3 genannten Format an das FÜZ des Flaggenstaats übermitteln.

(9) Der Kapitän ist für die Richtigkeit der aufgezeichneten und übermittelten ERS-Daten verantwortlich.

(10) Das FÜZ des Flaggenstaats leitet die ERS-Daten automatisch und umgehend an das FÜZ von São Tomé und Príncipe weiter.

(11) Das FÜZ von São Tomé und Príncipe bestätigt den Eingang der ERS-Daten durch eine Antwortmeldung und behandelt alle ERS-Daten vertraulich.

Ausfall des ERS an Bord eines Schiffes und/oder der Übertragung der ERS-Daten zwischen dem Schiff und dem FÜZ des Flaggenstaats

(12) Der Flaggenstaat informiert den Kapitän und/oder den Reeder (bzw. dessen Vertreter) eines Schiffes unter seiner Flagge unverzüglich über jeden Ausfall des ERS an Bord des Schiffes oder über das Nichtfunktionieren der Übermittlung der ERS-Daten zwischen dem Schiff und dem FÜZ des Flaggenstaats.

(13) Der Flaggenstaat setzt São Tomé und Príncipe über den festgestellten Ausfall und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen in Kenntnis.

(14) Bei Ausfall des ERS an Bord des Schiffes sorgen der Kapitän und/oder der Reeder dafür, dass das ERS innerhalb von zehn Tagen repariert oder ausgetauscht wird. Läuft das Schiff innerhalb dieser zehn Tage in einen Hafen ein, darf es seine Fangtätigkeit in den Gewässern von São Tomé und Príncipe erst dann wiederaufnehmen, wenn sein ERS einwandfrei funktioniert, es sei denn, São Tomé und Príncipe erteilt eine Ausnahmegenehmigung.

(15) Ein Fischereifahrzeug darf nach einem Ausfall seines ERS erst dann wieder auslaufen, wenn

(a) sein ERS erneut zur Zufriedenheit des Flaggenstaats und von São Tomé und Príncipe funktioniert oder

(b) es eine entsprechende Genehmigung des Flaggenstaats erhält. Im letztgenannten Fall informiert der Flaggenstaat vor Auslaufen des Schiffes São Tomé und Príncipe über seine Entscheidung.

(16) Jedes EU-Schiff, das mit einem nicht-funktionsfähigen ERS in den Gewässern von São Tomé und Príncipe Fischfang betreibt, muss täglich bis 23.59 UTC alle ERS-Daten über ein anderes verfügbares und dem FÜZ von São Tomé und Príncipe zugängliches elektronisches Kommunikationsmittel an das FÜZ des Flaggenstaats übermitteln.

(17) Das FÜZ des Flaggenstaats übermittelt die ERS-Daten, die São Tomé und Príncipe aufgrund eines unter Nummer 12 beschriebenen Ausfalls nicht über das ERS zur Verfügung gestellt werden konnten, in einer anderen vereinbarten elektronischen Form an das FÜZ von São Tomé und Príncipe. Dieser alternative Übermittlungsweg gilt als prioritär, da die normalerweise geltenden Fristen für die Übertragung nicht eingehalten werden können.

(18) Erhält das FÜZ von São Tomé und Príncipe an drei aufeinanderfolgenden Tagen keine ERS-Daten eines Schiffes, kann São Tomé und Príncipe das Schiff anweisen, zum Zwecke einer Untersuchung unverzüglich in einen von São Tomé und Príncipe bezeichneten Hafen einzulaufen.

Ausfall der FÜZ – Nichtempfang der ERS-Daten durch das FÜZ von São Tomé und Príncipe

(19) Erhält ein FÜZ keine ERS-Daten, informiert der ERS-Ansprechpartner umgehend den ERS-Ansprechpartner des anderen FÜZ und arbeitet, falls erforderlich, an der Behebung des Problems mit.

(20) Das FÜZ des Flaggenstaats und das FÜZ von São Tomé und Príncipe verständigen sich vor Inbetriebnahme des ERS auf die alternativen elektronischen Kommunikationsmittel, die bei einem Ausfall der FÜZ zur Übertragung der ERS-Daten zu verwenden sind und informieren sich unverzüglich über jede Änderung.

(21) Meldet das FÜZ von São Tomé und Príncipe, dass ERS-Daten nicht empfangen wurden, ermittelt das FÜZ des Flaggenstaats die Ursache des Problems und ergreift geeignete Maßnahmen, um das Problem zu beheben. Das FÜZ des Flaggenstaats informiert das FÜZ von São Tomé und Príncipe und die EU innerhalb von 24 Stunden, nachdem der Ausfall festgestellt wurde, über die Ergebnisse und die ergriffenen Maßnahmen.

(22) Nimmt die Behebung des Problems mehr als 24 Stunden in Anspruch, übermittelt das FÜZ des Flaggenstaats die fehlenden ERS-Daten unverzüglich unter Nutzung der unter Nummer 17 angegebenen alternativen elektronischen Mittel an das FÜZ von São Tomé und Príncipe.

(23) São Tomé und Príncipe unterrichtet seine zuständigen Kontrolleinrichtungen (MCS), damit die Schiffe der EU nicht vom FÜZ von São Tomé und Príncipe wegen der aufgrund des Ausfalls eines FÜZ fehlenden Übermittlung der ERS-Daten eines Verstoßes beschuldigt werden.

Wartung eines FÜZ

(24) Über geplante Wartungsarbeiten in einem FÜZ (Instandhaltungsprogramm), durch die der Austausch der ERS-Daten behindert werden könnte, ist das andere FÜZ mindestens 72 Stunden im Voraus zu informieren; dabei sind, soweit möglich, Datum und Dauer der Arbeiten anzugeben. Bei außerplanmäßigen Wartungsarbeiten werden diese Informationen so bald wie möglich an das andere FÜZ übersandt.

(25) Während der Arbeiten kann die Bereitstellung der ERS-Daten ausgesetzt werden, bis das System erneut betriebsbereit ist. Die betreffenden ERS-Daten werden dann unmittelbar nach Abschluss der Wartungsarbeiten bereitgestellt.

(26) Nehmen die Wartungsarbeiten mehr als 24 Stunden in Anspruch, so werden die ERS-Daten unter Nutzung eines der unter Nummer 17 genannten alternativen elektronischen Kommunikationsmittel an das andere FÜZ übermittelt.

(27) São Tomé und Príncipe unterrichtet seine zuständigen Kontrolleinrichtungen (MCS), damit die Schiffe der EU nicht wegen der aufgrund von Wartungsarbeiten in einem FÜZ fehlenden Übermittlung der ERS-Daten eines Verstoßes beschuldigt werden.

[1]               ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33.

[2]               http://www.un.org/Depts/los/LEGISLATIONANDTREATIES/losic/losic9ef.pdf

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