EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52014PC0189
Proposal for a COUNCIL DECISION on the signing, on behalf of the European Union, and provisional application of the Protocol setting out the fishing opportunities and the financial contribution provided for in the Fisheries Partnership Agreement between the European Union and the Democratic Republic of São Tomé and Príncipe
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe und der Europäischen Union
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe und der Europäischen Union
/* COM/2014/0189 final - 2014/0114 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe und der Europäischen Union /* COM/2014/0189 final - 2014/0114 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS Der Rat hat die Europäische Kommission
ermächtigt, im Namen der Europäischen Union die Erneuerung des Protokolls zum
partnerschaftlichen Fischereiabkommen mit der Demokratischen Republik São Tomé
und Príncipe auszuhandeln. Nach Abschluss dieser Verhandlungen wurde am
19. Dezember 2013 der Entwurf eines neuen Protokolls paraphiert. Das
neue Protokoll gilt ab dem Datum der vorläufigen Anwendung gemäß
Artikel 14, d. h. ab dem Datum der Unterzeichnung dieses neuen Protokolls,
für einen Zeitraum von vier Jahren. Hauptzweck des Protokolls zum
Fischereiabkommen ist es, abhängig vom verfügbaren Überschuss und unter
Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten sowie der
Empfehlungen der Internationalen Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände
im Atlantik (ICCAT) Schiffen der Europäischen Union Fangmöglichkeiten in den
Gewässern von São Tomé und Príncipe zu eröffnen. Dabei stützte sich die
Kommission unter anderem auf die Ergebnisse einer von externen Sachverständigen
vorgenommenen Ex-post-Bewertung des vorhergehenden Protokolls. Ziel ist ferner eine verstärkte Zusammenarbeit
zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Republik São Tomé und
Príncipe zur Förderung einer nachhaltigen Fischereipolitik und der
verantwortungsvollen Nutzung der Fischereiressourcen in der Fischereizone von
São Tomé und Príncipe im Interesse beider Parteien. Im Protokoll sind Fangmöglichkeiten in den
folgenden Kategorien vorgesehen: – 28 Thunfischwadenfänger; – 6 Oberflächen-Langleinenfischer. Die Kommission schlägt dem Rat daher vor, die
Unterzeichnung und vorläufige Anwendung dieses neuen Protokolls zu genehmigen. 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Die Interessengruppen wurden im Rahmen der
Auswertung des Protokolls 2011-2014 konsultiert. Bei Fachsitzungen wurden
auch die Sachverständigen der Mitgliedstaaten angehört. Aus diesen Beratungen
ergab sich, dass auch weiterhin ein Interesse an einem Fischereiprotokoll mit
der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe besteht. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Das vorliegende Verfahren läuft parallel zu
den Verfahren für den Beschluss des Rates zur Genehmigung der Unterzeichnung
und vorläufigen Anwendung des Protokolls sowie für die Verordnung des Rates
über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten der
Europäischen Union. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Die jährliche finanzielle Gegenleistung in
Höhe von 710 000 EUR für die ersten drei Jahre und von
675 000 EUR im vierten Jahr ergibt sich aus: a) einer
Referenzfangmenge von 7 000 Tonnen und einem Betrag für den Zugang zu den
Ressourcen in Höhe von 385 000 EUR in den ersten drei Jahren und von
350 000 EUR im vierten Jahr sowie b) einem Betrag zur Unterstützung
der Fischereipolitik der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe in Höhe
von 325 000 EUR. Diese Förderung steht mit den Zielen der nationalen
Fischereipolitik im Einklang, insbesondere mit den Erfordernissen der
Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe in Bezug auf die Unterstützung
der handwerklichen Fischerei und die Bekämpfung der illegalen Fischerei. 2014/0114 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung im Namen der
Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung
der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem
partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Demokratischen Republik São
Tomé und Príncipe und der Europäischen Union DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit
Artikel 218 Absatz 5, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat am 23. Juli 2007
die Verordnung (EG) Nr. 894/2007[1]
über den Abschluss eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der
Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe und der Europäischen Gemeinschaft
(im Folgenden „Abkommen“) angenommen. (2) Am 12. Juli 2011
hat der Rat den Beschluss 2011/420/EU[2]
über den Abschluss des Protokolls[3]
zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung gemäß
dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und
der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe angenommen. Dieses Protokoll
gilt für einen Zeitraum von drei Jahren und läuft am 12. Mai 2014
aus. (3) Die Europäische Union hat mit
der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe ein neues Protokoll für einen
Zeitraum von vier Jahren ausgehandelt, das Schiffen der Europäischen Union
Fangmöglichkeiten in den Gewässern einräumt, die in Fischereifragen der Hoheit
und Gerichtsbarkeit der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe
unterliegen. (4) Damit die Schiffe der Europäischen
Union ihre Fangtätigkeiten nicht unterbrechen müssen, sollte das neue Protokoll
vorläufig angewendet werden, bis die für seinen Abschluss erforderlichen
Verfahren abgeschlossen sind. Diese vorläufige Anwendung beginnt ab dem Datum
seiner Unterzeichnung, jedoch nicht vor dem Datum des Auslaufens des
vorhergehenden Protokolls – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Unterzeichnung im Namen der Union des
Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen
Gegenleistung nach dem Partnerschaftsabkommen zwischen der Demokratischen
Republik São Tomé und Príncipe und der Europäischen Union wird — vorbehaltlich
des Abschlusses des Protokolls — genehmigt. Der Wortlaut des Protokolls ist diesem
Beschluss beigefügt. Artikel 2 Das Generalsekretariat des Rates stellt
der/den vom Verhandlungsführer des Protokolls benannten Person(en) die
Vollmacht zur Unterzeichnung des Protokolls vorbehaltlich seines Abschlusses
aus. Artikel 3 Das Protokoll
wird gemäß Artikel 14 des Protokolls ab dem Datum seiner Unterzeichnung,
jedoch nicht vor dem 13. Mai 2014 vorläufig angewandt, bis die für
seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Artikel 4 Dieser
Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative 1.2. Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur 1.3. Art des Vorschlags/der Initiative 1.4. Ziel(e) 1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative 1.6. Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen
Auswirkungen 1.7. Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und Berichterstattung 2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem 2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens
und Ausgabenlinie(n) 3.2. Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht 3.2.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die operativen Mittel 3.2.3. Geschätzte
Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 3.2.4. Vereinbarkeit mit
dem mehrjährigen Finanzrahmen 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des
Vorschlags/der Initiative Vorschlag
für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung
der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung gemäß dem
partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der
Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe. 1.2. Politikbereich(e) in der
ABM/ABB-Struktur[4]
11.
– Maritime Angelegenheiten und Fischerei 11.03
– Obligatorische Beiträge zu regionalen Fischereiorganisationen (RFO) und
anderen internationalen Organisationen sowie zu Abkommen über nachhaltige
Fischerei 1.3. Art des Vorschlags/der
Initiative ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue
Maßnahme ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im
Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme[5] X
Der Vorschlag/die Initiative
betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete
Maßnahme 1.4. Ziel(e) 1.4.1. Mit dem Vorschlag/der
Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission Aushandlung
und Abschluss von Fischereiabkommen mit Drittländern entsprechen dem
allgemeinen Ziel, den Fischereifahrzeugen der Europäischen Union den Zugang zu
Fanggebieten in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) von Drittländern zu
ermöglichen und partnerschaftliche Beziehungen mit diesen Ländern aufzubauen,
um die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen außerhalb der
EU-Gewässer zu fördern. Die
partnerschaftlichen Fischereiabkommen gewährleisten darüber hinaus
Übereinstimmung zwischen den Grundsätzen der Gemeinsamen Fischereipolitik und
den Verpflichtungen in anderen europäischen Politikbereichen (nachhaltige
Nutzung der Ressourcen von Drittländern, Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten
und unregulierten Fischerei (IUU), Integration der Partnerländer in die
Weltwirtschaft sowie ein besseres fischereipolitisches Handeln auf politischer
und finanzieller Ebene). 1.4.2. Einzelziele(e) und
ABM/ABB-Tätigkeit(en) Einzelziel Nr. 1 Beitrag
zu einer nachhaltigen Fischerei außerhalb der EU-Gewässer, Aufrechterhaltung
der europäischen Präsenz in der Fernfischerei sowie Schutz des europäischen
Fischereisektors und der Verbraucherinteressen durch Aushandlung und Abschluss
von partnerschaftlichen Fischereiabkommen mit Küstenstaaten in Übereinstimmung
mit anderen Bereichen europäischer Politik. ABM/ABB-Tätigkeiten Maritime
Angelegenheiten und Fischerei, Festlegung eines Regulierungsrahmens für die
Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Europäischen Union in
Drittlandgewässern (ODA) (Haushaltslinie 11 03 01). 1.4.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen Bitte geben Sie an,
wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken
dürfte. Der
Abschluss des Protokolls trägt dazu bei, die Fangmöglichkeiten der
EU-Fischereifahrzeuge in der Fischereizone von São Tomé und Príncipe zu
erhalten. Zudem
trägt das Protokoll zu einer besseren Bewirtschaftung und Erhaltung der
Fischereiressourcen bei, da es finanzielle Unterstützung (Unterstützung des
Fischereisektors) bei der Umsetzung der von dem Partnerland auf nationaler
Ebene verabschiedeten Programme, insbesondere in den Bereichen Kontrolle und
Bekämpfung der illegalen Fischerei leistet. 1.4.4. Leistungs- und
Erfolgsindikatoren Bitte geben Sie an,
anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative
verfolgen lässt. Jährliche
Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten (Prozentsatz der pro Jahr genutzten
Fanglizenzen bezogen auf die im Protokoll gebotenen Möglichkeiten); Erhebung
und Auswertung der Fangdaten und des Handelswertes der im Rahmen des Abkommens
erfolgten Fänge; Beitrag
zu Beschäftigung und Mehrwert in der EU sowie zur Stabilisierung des EU-Markts
(im Zusammenhang mit anderen partnerschaftlichen Fischereiabkommen); Zahl
der technischen Sitzungen und der Sitzungen des Gemischten Ausschusses. 1.5. Begründung des Vorschlags/der
Initiative 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu
deckender Bedarf Das
Protokoll für den Zeitraum 2011-2014 läuft am 13. Mai 2014 aus. Das
neue Protokoll soll ab dem Datum seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet
werden, jedoch nicht vor dem 13. Mai 2014. Um eine Unterbrechung der
Fangtätigkeiten zu vermeiden, wird parallel zu diesem Verfahren ein Verfahren
zum Erlass eines Beschlusses des Rates über die Unterzeichnung und vorläufige
Anwendung des Protokolls eingeleitet. Mit
dem neuen Protokoll wird ein Rahmen für die Fangtätigkeiten der europäischen
Flotte in der são-toméischen Fischereizone geschaffen; gleichzeitig können die
europäischen Reeder auf dieser Grundlage Fanglizenzen beantragen, mit denen sie
in den Gewässern von São Tomé und Príncipe fischen dürfen. Außerdem stärkt das neue Protokoll die Zusammenarbeit
zwischen der EU und São Tomé und Príncipe bei
der Entwicklung einer nachhaltigen Fischereipolitik. Es sieht insbesondere die
Überwachung der Schiffe über VMS und die Übermittlung der Fangdaten auf
elektronischem Weg vor. Die Förderung des Fischereisektors wurde verstärkt, um
die Demokratische Republik São Tomé und Príncipe im Rahmen ihrer nationalen Fischereistrategie einschließlich der
Bekämpfung der IUU-Fischerei zu unterstützen. 1.5.2. Mehrwert durch die
Intervention der EU Schlösse
die EU kein neues Protokoll ab, hätte dies die Regelung der
Fischereitätigkeiten durch privatrechtliche Abkommen zur Folge, wodurch keine
nachhaltige Fischerei gewährleistet wäre. Darüber hinaus erhofft sich die
Europäische Union, dass die Demokratische Republik
São Tomé und Príncipe durch dieses Protokoll weiterhin wirksam mit der
EU zusammenarbeitet, insbesondere bei der Bekämpfung der illegalen Fischerei. 1.5.3. Aus früheren ähnlichen
Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse Nach
Auswertung der Fangmengen im Rahmen des vorherigen Protokolls haben die
Vertragsparteien die Referenzfangmenge beibehalten. Die Förderung des
Fischereisektors wurde unter Berücksichtigung der Prioritäten der nationalen Fischereistrategie
sowie des Bedarfs bei der Erhöhung der Leistungsfähigkeit der são-toméischen
Fischereiverwaltung verstärkt. 1.5.4. Vereinbarkeit mit anderen
Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte Die
im Rahmen der partnerschaftlichen Fischereiabkommen entrichteten finanziellen
Gegenleistungen stellen für die nationalen Haushalte der Drittländer Einnahmen
dar. Eine Bedingung für den Abschluss und die Überwachung dieser
Fischereiabkommen ist jedoch, dass ein Teil dieser Einnahmen für fischereipolitische
Maßnahmen des Landes verwendet wird. Diese finanziellen Mittel sind mit anderen
Finanzierungsquellen kompatibel, die von anderen internationalen Geldgebern für
die Durchführung nationaler Projekte und/oder Programme im Fischereisektor bereitgestellt
werden. 1.6. Laufzeit der Maßnahme und
Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen X Vorschlag/Initiative mit befristeter
Laufzeit –
X Vorschlag/Initiative mit einer Gültigkeit von
vier Jahren ab dem Datum der Unterzeichnung, jedoch nicht vor dem 13. Mai 2014.
–
X Finanzielle Auswirkungen: von 2014 bis 2017 ¨ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter
Laufzeit –
Umsetzung mit einer Anlaufphase von [JJJJ] bis
[JJJJ], –
anschließend reguläre Umsetzung. 1.7. Vorgeschlagene Methode(n) der
Mittelverwaltung[6] Vom Haushalt 2014 an X direkte Verwaltung durch die
Kommission –
X durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres
Personals in den Delegationen der Union, –
¨ durch Exekutivagenturen ¨ geteilte Verwaltung
mit den Mitgliedstaaten ¨ indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: –
¨Drittländer oder von diesen benannte Einrichtungen, –
¨internationale Organisationen und deren Agenturen (bitte auflisten), –
¨die EIB und den Europäischen Investitionsfonds, –
¨Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der
Haushaltsordnung, –
¨öffentliche Einrichtungen, –
¨privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig
werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten, –
¨privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der
Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die
ausreichende Finanzsicherheiten bieten, –
¨Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der
GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt
benannt sind. – Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung zum
Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern. Bemerkungen 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und
Berichterstattung Bitte geben Sie an,
wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen. Die
Kommission (GD MARE in Zusammenarbeit mit ihrem Fischereiattaché in Gabun und
der Delegation der Europäischen Union in Libreville) kontrolliert regelmäßig
die Durchführung dieses Protokolls, insbesondere die Ausschöpfung der
Fangmöglichkeiten durch die Wirtschaftsbeteiligten und die gemeldeten
Fangdaten. Außerdem
sieht das partnerschaftliche Fischereiabkommen mindestens eine Sitzung des
Gemischten Ausschusses pro Jahr vor, bei der die Kommission und die
Demokratische Republik São Tomé und Príncipe zusammentreffen, um die Umsetzung
des Abkommens und seines Protokolls zu überprüfen und gegebenenfalls die
Planung und die finanzielle Gegenleistung anzupassen. 2.2. Verwaltungs- und
Kontrollsystem 2.2.1. Ermittelte Risiken Der
Abschluss eines Fischereiprotokolls ist mit gewissen Risiken verbunden,
insbesondere hinsichtlich der vereinbarungsgemäßen Verwendung der Beträge zur
Finanzierung der Fischereipolitik (unzureichende Programmplanung). 2.2.2. Angaben zum Aufbau des Systems
der internen Kontrolle Es
ist ein fundierter Dialog über die Programmplanung und die Durchführung der
Fischereipolitik vorgesehen. Zu den Kontrollmaßnahmen gehört auch die
gemeinsame Analyse der Ergebnisse gemäß Artikel 3. Darüber
hinaus enthält das Protokoll spezielle Klauseln für eine Aussetzung unter
bestimmten Bedingungen und Umständen. 2.2.3. Abschätzung der Kosten und des
Nutzens der Kontrollen sowie Bewertung des voraussichtlichen Fehlerrisikos 2.3. Prävention von Betrug und
Unregelmäßigkeiten Bitte geben Sie an,
welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind. Die
Kommission ist bemüht, einen politischen Dialog und eine regelmäßige Abstimmung
mit der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe einzuführen, um die Verwaltung
des Abkommens und den Beitrag der EU zur nachhaltigen Bewirtschaftung der
Ressourcen zu optimieren. In jedem Fall unterliegen alle Zahlungen, die die
Kommission im Rahmen eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens leistet, den
kommissionsüblichen Vorschriften und Verfahren im Haushalts- und Finanzbereich.
Das heißt, dass insbesondere eine vollständige Identifizierung der Bankkonten
der Drittstaaten, auf die die finanzielle Gegenleistung überwiesen wird,
möglich ist. Im Fall des betreffenden Protokolls sieht Artikel 2
Nummer 8 vor, dass die gesamte finanzielle Gegenleistung auf ein Konto des
Schatzamtes bei der Zentralbank von São Tomé und Príncipe zu überweisen ist. 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des
mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) · Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge der
Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanz-rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer [Bezeichnung………………………...……………] || GM/NGM ([7]) || von EFTA-Ländern[8] || von Bewerberländern[9] || von Drittländern || nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung 2 || 11 03 01 Schaffung der rechtlichen Basis für Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Europäischen Union in Drittlandgewässern || GM || NEIN || NEIN || JA || NEIN · Neu zu schaffende Haushaltslinien (entfällt) In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens
und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanz-rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer [Bezeichnung………………………………………] || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Bewerberländern || von Drittländern || nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung || [XX.YY.YY.YY] || || JA/NEIN || JA/NEIN || JA/NEIN || JA/NEIN 3.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die Ausgaben 3.2.1. Übersicht in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Nummer 2 || Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen GD MARE || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Bei länger andauernden Auswirkungen (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT Operative Mittel || || || || || || || || Nummer der Haushaltslinie 11 03 01 || Verpflichtungen || (1) || 0,710 || 0,710 || 0,710 || 0,675 || || || || 2,805 Zahlungen || (2) || 0,710 || 0,710 || 0,710 || 0,675 || || || || 2,805 Nummer der Haushaltslinie || Verpflichtungen || (1a) || || || || || || || || Zahlungen || (2a) || || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[10] || || || || || || || || Nummer der Haushaltslinie 11 01 04 01 || || (3) || 0,074 || 0,074 || 0,074 || 0,134 || || || || 0,356 Mittel INSGESAMT für die GD MARE || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 0,784 || 0,784 || 0,784 || 0,809 || || || || 3,161 Zahlungen || =2+2a +3 || 0,784 || 0,784 || 0,784 || 0,809 || || || || 3,161 Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || 0,710 || 0,710 || 0,710 || 0,675 || || || || 2,805 Zahlungen || (5) || 0,710 || 0,710 || 0,710 || 0,675 || || || || 2,805 Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || 0,074 || 0,074 || 0,074 || 0,134 || || || || 0,356 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 2 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+6 || 0,784 || 0,784 || 0,784 || 0,809 || || || || 3,161 Zahlungen || =5+6 || 0,784 || 0,784 || 0,784 || 0,809 || || || || 3,161 Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken
betrifft: NICHT ZUTREFFEND Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || || || || || || || Zahlungen || (5) || || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || || Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 4 des mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag) || Verpflichtungen || =4+6 || || || || || || || || Zahlungen || =5+6 || || || || || || || || Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || Verwaltungsausgaben in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Bei länger andauernden Auswirkungen (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT GD: MARE || Personalausgaben || 0,113 || 0,113 || 0,113 || 0,113 || || || || 0,452 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,006 || 0,006 || 0,006 || 0,006 || || || || 0,024 GD MARE INSGESAMT || Mittel || 0,119 || 0,119 || 0,119 || 0,119 || || || || 0,476 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 0,119 || 0,119 || 0,119 || 0,119 || || || || 0,476 in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Bei länger andauernden Auswirkungen (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 0,903 || 0,903 || 0,903 || 0,928 || || || || 3,637 Zahlungen || 0,903 || 0,903 || 0,903 || 0,928 || || || || 3,637 3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die operativen Mittel –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel
benötigt. –
x Für den Vorschlag/die Initiative werden die
folgenden operativen Mittel benötigt: Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Geben Sie die jeweiligen Ziele und Ergebnisse an ò || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Bei länger andauernden Auswirkungen (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT ERGEBNISSE Art[11] || Durchschnittskosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamtzahl || Gesamtkosten EINZELZIEL NR. 1[12]… || || || || || || || || || || || || || || || || - Lizenzen Schiffe || t/Jahr || 55/50[13] || || 0,385 || || 0,385 || || 0,385 || || 0,350 || || || || || || || || - Unterstützung des Fischereisektors || jährlich || 0,325 || 1 || 0,325 || 1 || 0,325 || 1 || 0,325 || 1 || 0,325 || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || || 0,710 || || 0,710 || || 0,710 || || 0,675 || || || || || || || || EINZELZIEL NR. 2… || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2 || || || || || || || || || || || || || || || || GESAMTKOSTEN || || 0,710 || || 0,710 || || 0,710 || || 0,675 || || || || || || || || 3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Verwaltungsmittel 3.2.3.1. Übersicht –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel
benötigt. –
x Für den Vorschlag/die Initiative werden die
folgenden Verwaltungsmittel benötigt: in Mio. EUR (3
Dezimalstellen) || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Bei länger andauernden Auswirkungen (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personalausgaben || 0,113 || 0,113 || 0,113 || 0,113 || || || || 0,452 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,006 || 0,006 || 0,006 || 0,006 || || || || 0,024 Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 0,119 || 0,119 || 0,119 || 0,119 || || || || 0,476 Außerhalb der RUBRIK 5[14] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personalausgaben || 0,062 || 0,062 || 0,062 || 0,062 || || || || 0,248 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,012 || 0,012 || 0,012 || 0,072 || || || || 0,108 Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 0,074 || 0,074 || 0,074 || 0,134 || || || || 0,356 INSGESAMT || 0,193 || 0,193 || 0,193 || 0,253 || || || || 0,832 Der Bedarf an
Verwaltungsmitteln wird aus den Mitteln gedeckt, die der GD für die Verwaltung
der Maßnahme bereits zugewiesen wurden bzw. durch Umschichtung innerhalb der GD
verfügbar werden. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die
Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung
nach Maßgabe der verfügbaren Mittel zugeteilt werden können. 3.2.3.2. Geschätzte Auswirkungen
auf die Humanressourcen –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt. –
x Für den Vorschlag/die Initiative wird das
folgende Personal benötigt: Schätzung in Vollzeitäquivalenten || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) || || 11 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 0,95 || 0,95 || 0,95 || 0,95 || XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten - VZÄ)[15] || || XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation) || || || || || XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen) || || || || || 11 01 04 01 [16] || - am Sitz || || || || || - in den Delegationen || 0,5 || 0,5 || 0,5 || 0,5 || XX 01 05 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung) || || || || || 10 01 05 02 (VB, ANS, LAK der direkten Forschung) || || || || || Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || INSGESAMT || || || || XX steht für den jeweiligen Haushaltstitel bzw.
Politikbereich Der Personalbedarf wird
durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne
Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für
die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel
im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden. Beschreibung der
auszuführenden Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete || Verwaltungs- und haushaltstechnische Durchführung des Abkommens (Lizenzen, Überwachung der Fänge, Zahlung, Unterstützung des Fischereisektors), Vorbereitung und Teilnahme an gemischten Ausschüssen und der Aushandlung des folgenden Protokolls, Vorbereitung und Ausarbeitung der Rechtsakte, Schriftwechsel, technische und wissenschaftliche Unterstützung. Sachbearbeiter(in) + Finanzassistent(in) + Sekretariat + Referatsleiter(in) (oder stellvertretende(r) Referatsleiter(in))+ wissenschaftliche und technische Unterstützung sowie Erhebung der Lizenz- und Fangdaten: 0,95 VZÄ, davon 0,75 zu 132 000 EUR/Jahr und 0,2 zu 70 000 EUR/Jahr. Externes Personal || Begleitung der Durchführung des Abkommens und der Unterstützung des Fischereisektors. Schätzungsweise 0,5 VZÄ zu 125 000 EUR/Jahr 3.2.4. Vereinbarkeit mit dem
mehrjährigen Finanzrahmen –
x Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem
derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar. –
¨ Der Vorschlag / die Initiative erfordert eine Anpassung der
betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens. Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter
Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[17]. Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der
einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge. 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter –
Der Vorschlag/die Initiative sieht keine
Kofinanzierung durch Dritte vor. –
Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende
Kofinanzierung vor: Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei länger andauernden Auswirkungen (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || Insgesamt Kofinanzierende Organisation || || || || || || || || Kofinanzierung INSGESAMT || || || || || || || || 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die
Einnahmen –
x Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht
auf die Einnahmen aus. –
¨ Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und
zwar ¨ auf die Eigenmittel ¨ auf die sonstigen Einnahmen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Einnahmenlinie: || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[18] Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei länger andauernden Auswirkungen (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen Artikel …………. || || || || || || || || Bitte geben Sie für die
sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen Ausgabenlinien an. Bitte geben Sie an, wie
die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden. [1] ABl.
L 205 vom 7.8.2007, S. 35. [2] ABl.
L 188 vom 19.7.2011, S. 1 [3] ABl.
L 136 vom 24.5.2011, S. 5 [4] ABM:
Activity-Based Management = maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity-Based
Budgeting = maßnahmenbezogene Budgetierung. [5] Im
Sinne von Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a oder b der
Haushaltsordnung. [6] Erläuterungen
zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung
enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html [7] GM
= Getrennte Mittel / NGM = Nicht getrennte Mittel. [8] EFTA:
Europäische Freihandelsassoziation. [9] Bewerberländer
und gegebenenfalls potenzielle Bewerberländer des Westbalkans. [10] Ausgaben
für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung
der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien),
indirekte Forschung, direkte Forschung. [11] Ergebnisse
sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B.:
Austausch von Studenten, gebaute Straßenkilometer…). [12] Wie
in Ziffer 1.4.2. „Einzelziel(e)...“ beschrieben. [13] Preis
je Tonne der Referenzfangmenge von 7 000 Tonnen jedes Jahr:
55 EUR in den ersten drei Jahren und 50 EUR im letzten Jahr. [14] Ausgaben
für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung
der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien),
indirekte Forschung, direkte Forschung. [15] VB=
Vertragsbediensteter; ÖB = örtliche Bedienstete; ANS = Abgeordneter Nationaler
Sachverständiger; LAK=Leiharbeitskräfte; JSD= Junger Sachverständiger in
Delegationen. [16] Teilobergrenze
für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige
BA-Linien). [17] Siehe
Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung (für den Zeitraum
2007-2013). [18] Bei
den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto,
d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben. Anhang I
PROTOKOLL
zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung gemäß
dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und
der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe Artikel 1
Laufzeit und Fangmöglichkeiten 1.
Ab dem Datum der vorläufigen Anwendung des
Protokolls werden die den Schiffen der Europäischen Union nach Artikel 5
des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zugeteilten Fangmöglichkeiten für
einen Zeitraum von vier Jahren festgelegt, um den Fang der (in Anhang 1
des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 aufgeführten) weit
wandernden Arten, mit Ausnahme der durch die ICCAT geschützten oder einem
Fangverbot unterliegenden Arten, zu ermöglichen. 2.
Die Fangmöglichkeiten werden aufgeteilt auf (a)
28 Thunfischwadenfänger. (b)
6 Oberflächen-Langleinenfischer. 3.
Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen
der Artikel 5, 6, 7 und 8 dieses Protokolls. 4.
Gemäß Artikel 6 des Abkommens dürfen die
Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union nur dann
in den Gewässern von São Tomé und Príncipe Fischfang betreiben, wenn sie im
Besitz einer Fanggenehmigung (Fanglizenz) sind, die im Rahmen des vorliegenden
Protokolls erteilt wurde. Artikel 2
Finanzielle Gegenleistung – Zahlungsweise 1.
Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7
des partnerschaftlichen Fischereiabkommens wird für den in Artikel 1
genannten Zeitraum auf 2 805 000 EUR festgesetzt. 2.
Die finanzielle Gegenleistung setzt sich zusammen
aus (a)
einem jährlichen Betrag in Höhe von 385 000 EUR
für den Zugang zur ausschließlichen Wirtschaftszone von São Tomé und Príncipe
in den ersten drei Jahren sowie von 350 000 EUR im vierten Jahr als
Gegenleistung für den Fang einer Referenzmenge von 7 000 Tonnen Fisch
pro Jahr und (b)
einem spezifischen Betrag von jährlich 325 000 EUR
über einen Zeitraum von vier Jahren zur Unterstützung der Durchführung
fischereipolitischer Maßnahmen von São Tomé und Príncipe. 3.
Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Artikel 3,
4, 5, 7 und 8 dieses Protokolls sowie der Artikel 12 und 13 des
partnerschaftlichen Fischereiabkommens. 4.
Die Europäische Union zahlt die in Absatz 1
genannte finanzielle Gegenleistung während der Laufzeit dieses Protokolls als
jährlichen Betrag von 710 000 EUR in den ersten drei Jahren und von 675 000 EUR
im vierten Jahr; das entspricht der Summe der in Absatz 2
Buchstaben a und b genannten jährlichen Beträge. 5.
Übersteigt die jährliche Gesamtmenge der von den
Schiffen der Europäischen Union in den Gewässern von São Tomé und Príncipe
getätigten Fänge die unter Nummer 2 genannte Referenzmenge, so wird der
Gesamtbetrag der jährlichen finanziellen Gegenleistung in den ersten drei
Jahren um 55 EUR und im vierten Jahr um 50 EUR je zusätzlicher Tonne
erhöht. Der von der Europäischen Union gezahlte jährliche Gesamtbetrag darf
jedoch das Doppelte des in Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrages nicht
übersteigen. Übersteigen die Fänge der Schiffe der Europäischen Union die dem
Doppelten des jährlichen Gesamtbetrags entsprechenden Mengen, so wird der
Betrag für die über diese Höchstmenge hinausgehenden Fänge im darauf folgenden
Jahr gezahlt. 6.
Die Zahlung erfolgt für das erste Jahr spätestens
neunzig (90) Tage nach Beginn der vorläufigen Anwendung des Protokolls und für
die Folgejahre spätestens am Jahrestag des Inkrafttretens des Protokolls. 7.
Die Behörden von São Tomé und Príncipe entscheiden
uneingeschränkt über die Verwendung der finanziellen Gegenleistung gemäß
Absatz 2 Buchstabe a. 8.
Die in Absatz 2 genannte finanzielle
Gegenleistung wird auf ein Konto des Schatzamtes bei der Zentralbank von São
Tomé und Príncipe überwiesen, die in Absatz 2 Buchstabe b genannte
finanzielle Gegenleistung für die Unterstützung des Fischereisektors wird der
Fischereibehörde zur Verfügung gestellt. Die Bankverbindung wird der
Europäischen Kommission jedes Jahr von den são-toméischen Behörden mitgeteilt. Artikel 3
Förderung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei in den
Gewässern von São Tomé und Príncipe 1.
Die Parteien vereinbaren in dem in Artikel 9
des partnerschaftlichen Fischereiabkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss
binnen drei (3) Monaten nach Inkrafttreten dieses Protokolls ein mehrjährigen
sektorales Programm mit Durchführungsmodalitäten, die insbesondere Folgendes
umfassen: (a)
die jährlichen und mehrjährigen Leitlinien für die
Verwendung der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten
finanziellen Gegenleistung; (b)
die jährlichen und mehrjährigen Ziele für den
Übergang zu einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei, wobei den
Prioritäten von São Tomé und Príncipe auf dem Gebiet der nationalen
Fischereipolitik oder in anderen Politikbereichen, die mit der Einrichtung
einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in Zusammenhang stehen
oder sich auf sie auswirken, insbesondere der Unterstützung der handwerklichen
Fischerei, der Überwachung sowie der Kontrolle und Bekämpfung der illegalen,
nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei Rechnung zu tragen ist; (c)
die Kriterien und Verfahren für die jährliche
Bewertung der erzielten Ergebnisse. 2.
Vorschläge für die Änderung des mehrjährigen
sektoralen Programms müssen von den Parteien im Gemischten Ausschuss genehmigt
werden. 3.
Die Behörden von São Tomé und Príncipe beschließen
jedes Jahr gegebenenfalls über die Verwendung eines Betrags zusätzlich zu dem
in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten Teil der
finanziellen Gegenleistung für die Durchführung des mehrjährigen Programms.
Diese Verwendung muss der Europäischen Union spätestens zwei (2) Monate vor dem
Jahrestag des Inkrafttretens dieses Protokolls mitgeteilt werden. 4.
Die beiden Vertragsparteien bewerten jedes Jahr die
Ergebnisse der Durchführung des mehrjährigen sektoralen Programms. Ergibt diese
Bewertung, dass die direkt mit dem Teil der finanziellen Gegenleistung gemäß
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b finanzierten Maßnahmen nicht
zufriedenstellend durchgeführt wurden, so behält sich die Kommission das Recht
vor, diesen Teil der finanziellen Gegenleistung zu kürzen, um den für die
Durchführung des Programms vorgesehenen Betrag an die Ergebnisse anzupassen. Artikel 4
Wissenschaftliche Zusammenarbeit für verantwortungsvolle Fischerei 1.
Die beiden Parteien verpflichten sich, in den
Gewässern von São Tomé und Príncipe eine verantwortungsvolle Fischerei nach dem
Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen
Fangflotten zu fördern. 2.
Während der Laufzeit dieses Protokolls überwachen
die Europäische Union und São Tomé und Príncipe den Zustand der Bestände in der
Fischereizone von São Tomé und Príncipe. 3.
Die beiden Parteien verpflichten sich, auf Ebene
der Region Zentralafrika im Hinblick auf eine verantwortungsvolle Fischerei
zusammenzuarbeiten. Die beiden Parteien verpflichten sich zur Einhaltung
sämtlicher Empfehlungen und Entschließungen der Internationalen Kommission für
die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT). 4.
Auf der Grundlage der Empfehlungen und
Entschließungen der ICCAT und der besten verfügbaren wissenschaftlichen
Gutachten konsultieren die beiden Vertragsparteien einander gemäß Artikel 4
des partnerschaftlichen Fischereiabkommens im Rahmen des in Artikel 9 des
Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses, um Maßnahmen für eine
nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zu verabschieden, die unter
dieses Protokoll fallen und sich auf die Fangtätigkeiten der Schiffe der
Europäischen Union auswirken. Artikel 5
Einvernehmliche Anpassung der Fangmöglichkeiten und der technischen Maßnahmen 1.
Die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 1 können
einvernehmlich geändert werden, sofern die Empfehlungen und Entschließungen der
ICCAT bestätigen, dass diese Änderung die nachhaltige Bewirtschaftung der unter
dieses Protokoll fallenden Fischereiressourcen garantiert. In diesem Fall wird
die finanzielle Gegenleistung nach Artikel 2 Absatz 2
Buchstabe a zeitanteilig entsprechend geändert. Der jährliche Gesamtbetrag
der von der Europäischen Union gezahlten finanziellen Gegenleistung darf jedoch
das Doppelte des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrags
nicht überschreiten. 2.
Der Gemischte Ausschuss kann, wenn erforderlich,
die Voraussetzungen für die Ausübung von Fangtätigkeiten sowie die
Durchführungsmodalitäten dieses Protokolls und seines Anhangs prüfen und
einvernehmlich ändern. Artikel 6
Neue Fangmöglichkeiten 1.
Im Hinblick auf die Bewirtschaftung der nicht unter
dieses Protokoll fallenden Fischereien können sich die Behörden von São Tomé
und Príncipe an die Europäische Union wenden, um diese Fischerei auf der
Grundlage der Ergebnisse von wissenschaftlichen Untersuchungen durchzuführen,
die den von Fachleuten beider Parteien validierten besten wissenschaftlichen
Gutachten Rechnung tragen. 2.
Nach Maßgabe dieser Ergebnisse und sofern die
Europäische Union ihr Interesse an dieser Fischerei zum Ausdruck bringt,
konsultieren die beiden Parteien einander vor einer eventuellen Genehmigung
durch die Behörden von São Tomé und Príncipe. Die Parteien vereinbaren
gegebenenfalls die für diese neuen Fangmöglichkeiten geltenden Bedingungen und
ändern erforderlichenfalls das vorliegende Protokoll und seinen Anhang. Artikel 7
Aussetzung und Anpassung der finanziellen Gegenleistung 1.
Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2
Absatz 2 Buchstaben a und b kann angepasst oder ausgesetzt
werden, wenn festgestellt wird, dass eine oder mehrere der folgenden
Bedingungen vorliegen: (a)
außergewöhnliche Umstände, gemäß der Definition in
Artikel 2 Buchstabe h des partnerschaftlichen Fischereiabkommens, die
die Ausübung der Fangtätigkeiten in der AWZ von São Tomé und Príncipe
verhindern; (b)
nach grundlegenden Veränderungen in Bezug auf die
Festlegung und Durchführung der Fischereipolitik, gemäß der dieses Protokoll
geschlossen wurde, verlangt eine der beiden Parteien eine Überarbeitung der
Bestimmungen mit Blick auf eine Änderung; (c)
festgestellter Verstoß gegen wesentliche und
grundlegende Aspekte der Menschenrechte gemäß Artikel 9 des
Cotonou-Abkommens und eingeleitetes Verfahren gemäß den Artikeln 8 und 96
des genannten Abkommens. 2.
Die Europäische Union behält sich das Recht vor,
die Zahlung der besonderen finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2
Absatz 2 Buchstabe b dieses Protokolls ganz oder teilweise
auszusetzen, wenn (a)
die erzielten Ergebnisse nach einer Bewertung durch
den Gemischten Ausschuss nicht der Planung entsprechen; (b)
die finanzielle Gegenleistung nicht
zweckentsprechend verwendet wird. 3.
Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird
nach Konsultation und Einigung der beiden Parteien wieder aufgenommen, sobald
die vor Eintritt der in Absatz 1 genannten Ereignisse bestehende Lage
wieder hergestellt wurde und/oder wenn die Ergebnisse einer zweckentsprechenden
Verwendung gemäß Absatz 2 dies rechtfertigen. Allerdings kann die Zahlung
der spezifischen finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2
Buchstabe b nur bis maximal sechs (6) Monate nach Ablauf des Protokolls
erfolgen. Artikel 8
Aussetzung des Protokolls 1.
Die Anwendung dieses Protokolls kann auf Initiative
einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn festgestellt wird, dass eine
oder mehrere der folgenden Bedingungen vorliegen: (a)
außergewöhnliche Umstände, gemäß der Definition in
Artikel 2 Buchstabe h des partnerschaftlichen Fischereiabkommens, die
die Ausübung der Fangtätigkeiten in der AWZ von São Tomé und Príncipe
verhindern; (b)
nach grundlegenden Veränderungen in Bezug auf die
Festlegung und Durchführung der Fischereipolitik, gemäß der dieses Protokoll
geschlossen wurde, verlangt eine der beiden Parteien eine Überarbeitung der
Bestimmungen mit Blick auf eine Änderung; (c)
von einer der beiden Parteien festgestellter
Verstoß gegen wesentliche und grundlegende Aspekte der Menschenrechte gemäß
Artikel 9 des Cotonou-Abkommens und eingeleitetes Verfahren gemäß den
Artikeln 8 und 96 des genannten Abkommens; (d)
Nichtzahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a durch die Europäische Union aus
anderen als den in Artikel 8 dieses Protokolls genannten Gründen; (e)
Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden
Parteien über die Auslegung dieses Protokolls. 2.
Die Anwendung des Protokolls kann auf Initiative
einer Vertragspartei ausgesetzt werden, wenn die Meinungsverschiedenheiten
zwischen den beiden Vertragsparteien bei den Konsultationen im Gemischten
Ausschuss nicht beigelegt werden konnten. 3.
Die Anwendung des Protokolls kann nur ausgesetzt
werden, indem die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei (3)
Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich
mitteilt. 4.
Im Fall der Aussetzung konsultieren die Parteien
einander und bemühen sich um eine gütliche Beilegung der
Meinungsverschiedenheiten. Wird eine solche Beilegung erreicht, so wird die
Anwendung des Protokolls wiederaufgenommen und der Betrag der finanziellen
Gegenleistung je nach Dauer der Aussetzung des Protokolls zeitanteilig gekürzt. Artikel 9
Anwendbares nationales Recht 1.
Für die Tätigkeit der Schiffe der Europäischen
Union in den Gewässern von São Tomé und Príncipe gilt são-toméisches Recht,
sofern das partnerschaftliche Fischereiabkommen sowie dieses Protokoll mit
seinem Anhang und seinen Anlagen nichts anderes vorsehen. 2.
Die Behörden von São Tomé und Príncipe setzen die
Europäische Kommission über jede Änderung oder jede neue Rechtsvorschrift in
Kenntnis, die den Fischereisektor betrifft. 3.
Die Europäische Kommission setzt die Behörden von
São Tomé und Príncipe über jede Änderung oder jede neue Rechtsvorschrift in
Kenntnis, die die Fischereitätigkeit der Fernflotte der Europäischen Union
betrifft. Artikel 10
Elektronischer Datenaustausch 4.
São Tomé und Príncipe und die Europäische Union
verpflichten sich, umgehend die für einen elektronischen Austausch aller
Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens
erforderlichen IT-Systeme einzurichten. 5.
Die elektronische Fassung eines Dokuments gilt
durchgehend als der Papierfassung gleichwertig. 6.
São Tomé und Príncipe und die Europäische Union
melden einander unverzüglich jede Störung ihrer Informationssysteme. Die
Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens
werden dann automatisch durch die Papierfassung ersetzt. Artikel 11
Vertraulichkeit der Daten 1.
São Tomé und Príncipe und die Europäische Union
verpflichten sich, alle im Rahmen des Abkommens verfügbaren nominellen Daten zu
europäischen Schiffen und ihren Fangtätigkeiten zu jeder Zeit nach strengen
Maßstäben sowie entsprechend den Grundsätzen der Vertraulichkeit und des
Datenschutzes zu behandeln. 2.
Die beiden Parteien stellen sicher, dass gemäß den
einschlägigen ICCAT-Bestimmungen ausschließlich die aggregierten Daten zu den
Fangtätigkeiten in den Gewässern von São Tomé und Príncipe der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht werden. Als vertraulich geltende Daten dürfen von den
zuständigen Behörden ausschließlich zur Umsetzung des Abkommens und zum Zwecke
der Steuerung der Fangtätigkeiten sowie zur Kontrolle und Überwachung verwendet
werden. Artikel 12
Laufzeit Dieses Protokoll und sein Anhang gelten für
eine Laufzeit von vier Jahren ab der vorläufigen Anwendung gemäß den
Artikeln 14 und 15, sofern das Protokoll nicht gemäß Artikel 13
gekündigt wird. Artikel 13
Kündigung 1.
Im Falle einer Kündigung dieses Protokolls teilt
die kündigende Partei der anderen Partei schriftlich wenigstens sechs (6)
Monate vor dem Tag, an dem die Kündigung in Kraft treten soll, ihre Absicht
mit, das Protokoll zu kündigen. 2.
Die Absendung der Benachrichtigung nach
Absatz 1 leitet die Konsultationen zwischen den Parteien ein. Artikel 14
Vorläufige Anwendung Dieses Protokoll wird ab dem Datum seiner
Unterzeichnung vorläufig angewendet, nicht jedoch vor dem 13. Mai 2014.
Artikel 15
Inkrafttreten Dieses Protokoll und sein Anhang treten zu dem
Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander gegenseitig den
Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren. ANHANG
DES PROTOKOLLS BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DES FISCHFANGS
DURCH SCHIFFE DER EUROPÄISCHEN UNION IN DER FISCHEREIZONE VON SÃO TOMÉ UND
PRÍNCIPE Kapitel I - Formalitäten für die
Beantragung und die Ausstellung der Fanggenehmigungen Abschnitt
1
Fanggenehmigungen Voraussetzungen für
die Erteilung einer Fanglizenz – zugelassene Fischereifahrzeuge 1.
Eine Fanggenehmigung (Fanglizenz) für die
Fischereizone von São Tomé und Príncipe können nur zugelassene
Fischereifahrzeuge erhalten. 2.
Zum Fischfang zugelassen werden nur Schiffe, gegen
die bzw. deren Reeder oder Kapitän kein Verbot der Fischereitätigkeit in São
Tomé und Príncipe verhängt worden ist. Es dürfen keine Ansprüche oder Forderungen
der Behörden von São Tomé und Príncipe offen stehen, d. h. Reeder und
Kapitän müssen allen früheren Verpflichtungen in São Tomé und Príncipe aus
Fischereitätigkeiten im Rahmen der mit der Europäischen Union geschlossenen
Fischereiabkommen nachgekommen sein. Außerdem müssen sie die Bestimmungen der
Verordnung (EG) Nr. 1006/2008[1]
über Fanggenehmigungen einhalten. 3.
Jedes Schiff der Europäischen Union, das eine
Fanggenehmigung beantragt, kann durch einen Agenten mit Wohnsitz in São Tomé
und Príncipe vertreten werden. Name und Anschrift dieses Vertreters können im
Antrag auf eine Fanggenehmigung angegeben werden. Beantragung einer Fanggenehmigung 4.
Die zuständigen Behörden der Europäischen Union
beantragen (elektronisch) die Fanggenehmigung für jedes Schiff, das nach
Maßgabe des partnerschaftlichen Fischereiabkommens Fischfang betreiben will,
bei den zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe (mit Kopie an die
Delegation der Europäischen Union in Gabun) mindestens 15
Tage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer. Die Originale werden
unmittelbar von den zuständigen Behörden der Europäischen
Union an
São Tomé und Príncipe übermittelt, mit Kopie an die Delegation der Europäischen
Union in Gabun. 5.
Für die beim Fischereiministerium eingereichten
Anträge ist das Formular nach dem Muster in Anlage 1 zu verwenden. 6.
Jedem Antrag auf Fanggenehmigung ist Folgendes
beizufügen: –
ein Beleg über die Zahlung der pauschalen
Vorschussbeträge für die Geltungsdauer der Genehmigung; –
ein aktuelles Farbfoto des Schiffs in Seitenansicht.
7.
Die Gebühren werden auf das von den Behörden von
São Tomé und Príncipe nach Artikel 2 Absatz 8 des Protokolls
angegebene Konto überwiesen. 8.
Die Gebühren umfassen alle nationalen und lokalen
Abgaben mit Ausnahme der Hafengebühren und der Kosten für die Erbringung von
Dienstleistungen. Erteilung der Fanggenehmigung 9.
Die Fanggenehmigungen für sämtliche Schiffe werden
den Reedern oder ihren Vertretern über die Delegation der Europäischen Union in
Gabun durch das Fischereiministerium von São Tomé und Príncipe binnen fünfzehn
Arbeitstagen nach Eingang aller unter Nummer 6 genannten Unterlagen
erteilt. Um die Ausübung des Fischfangs in der Fischereizone nicht zu verzögern,
wird den Reedern elektronisch eine Kopie der Fanggenehmigung übermittelt.
Diese Kopie kann für einen Zeitraum von höchstens 60 Tagen nach Erteilung
der Fanggenehmigung verwendet werden. Während dieses Zeitraums gilt die Kopie
als dem Original gleichwertig. 10.
Die Fanggenehmigung wird auf den Namen eines
bestimmten Schiffes ausgestellt und ist nicht übertragbar. 11.
Auf Antrag der Europäischen Union und bei
nachweislichem Vorliegen höherer Gewalt wird die Fanggenehmigung für ein Schiff
jedoch durch eine neue Fanggenehmigung für ein anderes Schiff derselben
Kategorie ersetzt, ohne dass eine neue Gebühr zu zahlen ist. In diesem Fall
wird bei der Berechnung der Fangmenge zwecks Ermittlung etwaiger zusätzlicher
Beträge die Gesamtfangmenge beider Schiffe zugrunde gelegt. 12.
Der Reeder des zu ersetzenden Schiffs oder sein
Vertreter sendet die ungültig gewordene Fanggenehmigung über die Delegation der
Europäischen Union in Gabun an das Fischereiministerium von São Tomé und
Príncipe zurück. 13.
Die neue Fanggenehmigung gilt ab dem Tag, an dem
der Reeder dem Fischereiministerium von São Tomé und Príncipe die ungültig
gewordene Genehmigung zurückgibt. Die Delegation der Europäischen Union in
Gabun wird von der Übertragung der Fanggenehmigung unterrichtet. 14.
Die Fanggenehmigung ist unbeschadet der
Bestimmungen nach Nummer 9 dieses Abschnitts jederzeit an Bord mitzuführen. Abschnitt
2
Regelung der Fanggenehmigungen – Gebühren und
Vorauszahlungen 1. Die Fanggenehmigungen gelten für
die Dauer eines Jahres. 2. Die Höhe der in Euro pro Tonne in der Fischereizone von São
Tomé und Príncipe gefangenen Fischs zu entrichtenden Gebühr wird für die
Thunfischwadenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer wie folgt festgelegt: 55 EUR im
ersten und zweiten Jahr der Anwendung, 60 EUR im
dritten Jahr der Anwendung, 70 EUR im
vierten Jahr der Anwendung. 3. Die Fanggenehmigungen werden nach Zahlung folgender
Pauschalbeträge an die zuständigen staatlichen Behörden erteilt: - Für
Thunfischwadenfänger: - 6390 EUR
pro Schiff, entsprechend den Gebühren für 126 Tonnen pro Jahr im ersten
und zweiten Jahr der Anwendung des Protokolls, - 6960 EUR pro Schiff, entsprechend
den Gebühren für 116 Tonnen pro Jahr im dritten Jahr der Anwendung des
Protokolls, - 7000 EUR pro Schiff, entsprechend
den Gebühren für 100 Tonnen pro Jahr im vierten Jahr der Anwendung des
Protokolls. - Für die Oberflächen-Langleinenfischer: - 2310 EUR pro Schiff, entsprechend
den Gebühren für 42 Tonnen pro Jahr im ersten und zweiten Jahr der
Anwendung des Protokolls, - 2310 EUR pro Schiff, entsprechend
den Gebühren für 38,5 Tonnen pro Jahr im dritten Jahr der Anwendung des
Protokolls, - 2310 EUR pro Schiff, entsprechend
den Gebühren für 33 Tonnen pro Jahr im vierten Jahr der Anwendung des
Protokolls. 4. Die Endabrechnung der für das Jahr n fälligen Gebühren
wird von der Europäischen Kommission spätestens sechzig (60) Tage nach dem
Jahrestag des Protokolls des Jahres n + 1 auf der Grundlage der
Fangmeldungen erstellt, die von jedem Reeder mitgeteilt und von den für die
Überprüfung der Fangangaben zuständigen wissenschaftlichen Instituten in den
Mitgliedstaaten, wie dem IRD (Institut de Recherche pour le Développement -
Forschungsinstitut für Entwicklung), dem IEO (Instituto Español de Oceanografia
- Spanisches Ozeanografisches Institut) und dem IPMA (Instituto Português do
Mar e da Atmosfera - Portugiesisches Institut für Meeres- und Atmosphärenforschung),
über die Delegation der Europäischen Union in Gabun bestätigt worden sind. 5. Diese Abrechnung wird dem Fischereiministerium von São Tomé
und Príncipe und den Reedern gleichzeitig zugestellt. 6. Die Reeder überweisen den zuständigen Behörden von São Tomé
und Príncipe etwaige Zusatzzahlungen (für über die Menge in Tonnen nach
Nummer 4 dieses Abschnitts hinausgehende Fangmengen) auf der Grundlage des
Betrags pro Tonne nach Nummer 2 dieses Abschnitts (je nach Jahr 55, 60
oder 70 EUR) spätestens drei (3) Monate nach dem Jahrestag des Protokolls
des Jahres n + 1 auf das in Abschnitt 1 Nummer 7 dieses
Kapitels genannte Konto. 7. Fällt die endgültige Abrechnung hingegen niedriger aus als
der unter Nummer 3 genannte Vorschussbetrag, so wird die Differenz dem
Reeder nicht erstattet. Kapitel II - Fischereizonen 1. Die Schiffe der Europäischen Union, die im Rahmen dieses
Protokolls in den Gewässern von São Tomé und Príncipe Fischfang betreiben,
dürfen außerhalb des Küstenstreifens von 12 Seemeilen ab den Basislinien
für Thunfischwadenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer fischen. 2. Die Koordinaten der Ausschließlichen Wirtschaftszone von São
Tomé und Príncipe sind jene Koordinaten, die São Tomé und Príncipe den
Vereinten Nationen am 7. Mai 1998 notifiziert hat[2]. 3. Jegliche Fangtätigkeit in dem zur gemeinsamen Nutzung durch
São Tomé und Príncipe und Nigeria bestimmten Gebiet, dessen Abgrenzungen in
Anlage 3 angegeben sind, ist unterschiedslos untersagt. Kapitel III - Überwachung und Kontrolle Abschnitt
1
Aufzeichnung der Fänge 1. Die Kapitäne aller Fischereifahrzeuge, die im Rahmen des
vorliegenden Protokolls in den Gewässern von São Tomé und Príncipe Fischfang
betreiben, müssen ihre Fänge dem Fischereiministerium von São Tomé und Príncipe
melden, damit die Fangmengen kontrolliert werden können, die von den
zuständigen wissenschaftlichen Instituten nach dem in Kapitel I
Abschnitt 2 Nummer 4 dieses Anhangs genannten Verfahren validiert
werden. Die Fangmeldungen werden wie folgt übermittelt: 1.1 Die Schiffe
der Europäischen Union, die im Rahmen des vorliegenden Protokolls in den
Gewässern von São Tomé und Príncipe Fischfang betreiben, müssen die Fangmeldung
nach dem Muster in Anlage 2 abgeben, die in allen Punkten die Angaben im
Logbuch widergibt. Eine Kopie dieser Fangmeldung wird – vorzugsweise per E-Mail
– wöchentlich dem Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) von São Tomé und Príncipe
zum Zeitpunkt der Ausfahrt aus der Fischereizone von São Tomé und Príncipe
übermittelt. 1.2 Die
Kapitäne der Schiffe senden die Kopien des Logbuchs spätestens 14 Tage nach
Abschluss der Anlandung der betreffenden Fahrt an das Fischereiministerium von
São Tomé und Príncipe sowie an die in Kapitel I Abschnitt 2
Nummer 4 genannten wissenschaftlichen Institute. 2. Der Kapitän trägt in die Fangmeldung täglich für jede Art
(gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die gefangene und an Bord behaltene
Menge in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl ein. Für die
Zielarten zeichnet der Kapitän auch Nullfänge auf. Der Kapitän trägt außerdem
täglich für jede Art die Mengen in die Fangmeldung ein, die wieder ins Meer
zurückgeworfen wurden, in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als
Stückzahl. 3. Die Fangmeldungen werden leserlich
ausgefüllt und vom Kapitän des Schiffs unterzeichnet. 4. Bei Verstoß gegen die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels
kann die Regierung von São Tomé und Príncipe bis zur Erfüllung der Vorschrift
die Fanggenehmigung des betreffenden Schiffs aussetzen und gegen den Reeder des
Schiffs die in den geltenden Vorschriften von São Tomé und Príncipe vorgesehene
Strafe verhängen. Die Europäische Kommission und der Flaggenmitgliedstaat
werden hiervon unverzüglich unterrichtet. 5. Die beiden Parteien sprechen sich gemeinsam dafür aus, auf
der Grundlage der in Anlage 5 festgelegten technischen Merkmale zu einem
elektronischen System für Fangmeldungen überzugehen. Die Parteien kommen
überein, gemeinsam die Modalitäten für diesen Übergang festzulegen, um das
System zum 1. Juli 2015 betriebsbereit zu machen. Abschnitt
2
Meldung der Fänge: Einfahrten in die Gewässer und
Ausfahrten aus den Gewässern von São Tomé und Príncipe 1. Die Schiffe der Europäischen Union, die im Rahmen dieses
Protokolls in den Gewässern von São Tomé und Príncipe Fischfang betreiben,
teilen den zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe mindestens sechs (6)
Stunden im Voraus ihre Absicht mit, in die Gewässer von São Tomé und Príncipe
einzufahren oder sie zu verlassen. 2. Bei der Mitteilung der Einfahrt bzw. Ausfahrt in die bzw.
aus der AWZ von São Tomé und Príncipe müssen die Schiffe unbeschadet der
Bestimmungen in Abschnitt 2 gleichzeitig ihre Position sowie die an Bord
befindlichen Fänge (durch ihren Alpha-3-Code der FAO eindeutig gekennzeichnet)
in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl mitteilen. Diese
Mitteilungen werden per E-Mail oder per Fax an die von den são-toméischen
Behörden mitgeteilten Anschriften übermittelt. 3. Ein Schiff, das Fischfang betreibt, ohne die zuständige
Behörde von São Tomé und Príncipe entsprechend unterrichtet zu haben, wird als
Schiff ohne Fanggenehmigung angesehen und nach são-toméischem Recht behandelt. 4. Die E-Mail-Adresse, die Fax- und Telefonnummern sowie das
Funk-Rufzeichen werden der Fanggenehmigung beigefügt. Abschnitt
3
Umladungen und Anlandungen 1. Jedes Schiff der Europäischen Union, das im Rahmen dieses
Protokolls in den Gewässern von São Tomé und Príncipe Fischfang betreibt und
seine Fänge in den Gewässern von São Tomé und Príncipe umlädt, muss diese
Umladungen auf Reede vor Häfen von São Tomé und Príncipe durchführen. Beabsichtigen die
Reeder dieser Schiffe oder ihre Vertreter, Anlandungen oder Umladungen
vorzunehmen, so müssen sie den zuständigen são-toméischen Behörden mindestens 24 Stunden
im Voraus Folgendes melden: die Namen der
Schiffe, die umladen oder anlanden wollen; den Namen des
übernehmenden Frachtschiffes; die umzuladende
oder anzulandende Menge nach Arten; das Datum der
Umladung oder Anlandung; die Bestimmung der
umgeladenen oder angelandeten Fänge. 2. Das Umladen ist nur in folgenden
Gebieten erlaubt: Fernão Dias, Neves, Ana Chaves. 3. Das Umladen oder die Anlandung gilt als Verlassen der
Gewässer von São Tomé und Príncipe. Die Schiffe müssen den zuständigen Behörden
von São Tomé und Príncipe folglich die Fangmeldungen aushändigen und mitteilen,
ob sie beabsichtigen, den Fischfang fortzusetzen oder die Gewässer von São Tomé
und Príncipe zu verlassen. 4. Alle hier nicht aufgeführten Umlade- oder Anlandevorgänge
sind in den Gewässern von São Tomé und Príncipe verboten. Verstöße gegen diese
Bestimmung werden nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften von São Tomé
und Príncipe geahndet. Abschnitt 4
Schiffsüberwachungssystem (VMS) 1. VMS
– Schiffspositionsmeldungen Schiffe der Europäischen Union im Besitz einer
Lizenz müssen, wenn sie sich in der Fischereizone von São Tomé und Príncipe
aufhalten, mit einem satellitengestützten Schiffsüberwachungssystem (Vessel
Monitoring System, VMS) ausgestattet sein, über das die Position des
Fischereifahrzeugs stündlich automatisch an das Fischereiüberwachungszentrum
(FÜZ) seines Flaggenstaats übertragen wird. Jede Positionsmeldung enthält folgende
Angaben: a) Name und Kennzeichen des Schiffs; b) letzte Position des Schiffes (Längen- und
Breitengrad) auf mindestens 100 m genau und mit einem Konfidenzintervall
von 99 %; c) Datum und Uhrzeit der
Positionsaufzeichnung; d) Schiffsgeschwindigkeit und -kurs. Jede Meldung muss dem in Anlage 4 dieses
Anhangs dargestellten Format entsprechen. Die erste Positionsaufzeichnung nach der
Einfahrt in die Fischereizone von São Tomé und Príncipe wird mit dem Code „ENT“
gekennzeichnet. Alle nachfolgenden Positionen tragen den Code „POS“, mit
Ausnahme der ersten Positionsaufzeichnung nach der Ausfahrt aus der
Fischereizone von São Tomé und Príncipe; sie wird mit „EXI“ gekennzeichnet. Das FÜZ des Flaggenstaats garantiert die
automatische Verarbeitung und gegebenenfalls elektronische Übermittlung der
Positionsmeldungen. Die Positionsmeldungen müssen sicher aufgezeichnet und drei
Jahre aufbewahrt werden. 2. Übertragung vom Schiff bei
Ausfall des VMS Der Kapitän vergewissert sich, dass das VMS
seines Schiffes jederzeit einwandfrei funktioniert und die Position dem FÜZ
seines Flaggenstaats stets korrekt gemeldet wird. Bei einer Störung wird das VMS des Schiffes
innerhalb von 10 Tagen repariert oder ausgetauscht. Anderenfalls darf das
Fischereifahrzeug nach Ablauf dieses Monats nicht mehr in der Fischereizone von
São Tomé und Príncipe tätig sein. Schiffe, die in der Fischereizone von São Tomé
und Príncipe mit einem defekten VMS Fischfang betreiben, müssen ihre
Positionsmeldungen an das FÜZ des Flaggenstaats mindestens alle vier Stunden
per E-Mail, Funk oder Fax vornehmen und dabei alle vorgeschriebenen Angaben
machen. 3. Sichere Übertragung der Positionsmeldungen
an São Tomé und Príncipe Das FÜZ des Flaggenstaats überträgt die
Positionsmeldungen der betreffenden Schiffe automatisch an das FÜZ von São Tomé
und Príncipe. Das FÜZ des Flaggenstaats und das FÜZ von São Tomé und Príncipe
tauschen ihre E-Mail-Kontaktadressen aus und teilen einander jede Änderung
dieser Adressen unverzüglich mit. Die Übermittlung der Positionsmeldungen
zwischen dem FÜZ des Flaggenstaats und dem FÜZ von São Tomé und Príncipe
erfolgt elektronisch über ein sicheres Kommunikationssystem. Das FÜZ von São Tomé und Príncipe informiert
das FÜZ des Flaggenstaats und die EU unverzüglich, wenn die Positionsmeldungen
für ein Schiff im Besitz einer Lizenz nicht mehr regelmäßig eingehen, das
betreffende Schiff aber keine Ausfahrt aus der Fischereizone gemeldet hat. 4. Störungen im
Kommunikationssystem São Tomé und Príncipe stellt sicher, dass
seine elektronische Ausrüstung mit der des FÜZ des Flaggenstaats kompatibel
ist, und informiert die EU im Interesse einer möglichst raschen technischen
Behebung unverzüglich über jede Störung bei Versendung oder Empfang der
Positionsmeldungen. Jede festgestellte Manipulation des VMS an
Bord des Schiffes zur Störung seines einwandfreien Betriebs oder Fälschung der
Positionsangaben wird dem Kapitän angelastet. Jeder Verstoß wird mit den
hierfür nach são-toméischem Recht vorgesehenen Strafen geahndet. 5. Änderung der Häufigkeit der
Positionsmeldungen Im Fall eines begründeten Hinweises auf
illegales Verhalten kann São Tomé und Príncipe das FÜZ des Flaggenstaats – mit
Kopie an die Europäische Union – auffordern, die Häufigkeit, mit der die
Positionsmeldungen für ein bestimmtes Schiff übertragen werden, für einen
bestimmten Untersuchungszeitraum auf Abstände von 30 Minuten zu verkürzen.
São Tomé und Príncipe muss dem FÜZ des Flaggenstaats und der EU die Gründe für
seinen Verdacht mitteilen. Das FÜZ des Flaggenstaats sendet São Tomé und
Príncipe die Positionsmeldungen umgehend so häufig wie verlangt. Endet der festgelegte Untersuchungszeitraum,
teilt São Tomé und Príncipe dies unverzüglich dem FÜZ des Flaggenstaats und der
EU mit; zudem informiert es über eventuelle weitere Schritte, die sich aus der
Untersuchung ergeben haben. Kapitel IV – Anheuerung von Seeleuten 1. Die Reeder von Thunfischfängern und Oberflächen-Langleinenfischern
beschäftigen im Rahmen nachstehender Bedingungen und Grenzen Staatsangehörige
von AKP-Staaten: - Die Flotte der Thunfischwadenfänger heuert für die Zeit
ihres Fangeinsatzes in der Fischereizone des Drittlandes mindestens 20 %
Seeleute aus São Tomé und Príncipe oder einem AKP-Land an. - Die Flotte der Oberflächen-Langleinenfischer heuert für die
Zeit ihres Fangeinsatzes in der Fischereizone des Drittlandes mindestens 20 %
Seeleute aus São Tomé und Príncipe oder einem AKP-Land an. 2. Die Reeder bemühen sich, weitere
Seeleute aus São Tomé und Príncipe anzuheuern. 3. Die Reeder können die auf ihren Fischereifahrzeugen
anzuheuernden Seeleute frei aus einer Liste fähiger und qualifizierter Seeleute
auswählen, die von den Behörden in São Tomé und Príncipe und den Vertretern der
Reeder erhältlich ist. 4. Der Reeder oder sein Vertreter teilt der zuständigen Behörde
von São Tomé und Príncipe die Namen der an Bord des betreffenden
Fischereifahrzeugs angeheuerten Seeleute aus São Tomé und Príncipe mit und
bestätigt ihre Eintragung in die Besatzungsliste. 5. Die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO)
zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit gilt uneingeschränkt
für die auf Schiffen der Europäischen Union tätigen Seeleute. Bei den Rechten
handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die effektive
Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die
Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf. 6. Die Arbeitsverträge der Seeleute aus São Tomé und Príncipe
oder aus AKP-Ländern, von denen das Arbeitsministerium, das
Fischereiministerium und die Unterzeichner eine Kopie erhalten, werden zwischen
dem (den) Vertreter(n) der Reederei und den Seeleuten und/oder ihren
Gewerkschaften bzw. Vertretern geschlossen. Durch diese Verträge sind die
Seeleute nach geltendem Recht an das für sie geltende Sozialversicherungssystem
angeschlossen (also u. a. lebens-, kranken- und unfallversichert). 7. Die Heuer der Seeleute geht zulasten der Reeder. Sie ist von
den Reedern oder ihren Vertretern und den Seeleuten und/oder ihren
Gewerkschaften bzw. Vertretern einvernehmlich festzusetzen. Die Entlohnung der
Seeleute darf jedoch nicht schlechter sein als die der Besatzungen der jeweiligen
Gemeinschaftsschiffe und sie darf auf keinen Fall unter den IAO-Normen liegen. 8. Alle von den Fischereifahrzeugen der Europäischen Union
angeheuerten Seeleute müssen sich einen Tag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt
für die Einschiffung beim Kapitän des bezeichneten Schiffes melden. Erscheint
ein Seemann nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt zur Einschiffung, so ist der
Reeder von der Verpflichtung zur Anheuerung dieses Seemanns befreit. Kapitel V - Beobachter 1. Die Schiffe der Europäischen Union, die im Rahmen dieses
Protokolls in den Gewässern von São Tomé und Príncipe Fischfang betreiben,
nehmen unter den nachstehenden Bedingungen die vom Fischereiministerium von São
Tomé und Príncipe benannten Beobachter an Bord: 1.1 Die
Schiffe der Europäischen Union nehmen auf Antrag der zuständigen Behörden von
São Tomé und Príncipe einen von ihnen benannten Beobachter zur Kontrolle der in
den Gewässern von São Tomé und Príncipe getätigten Fänge an Bord. 1.2 Die
zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe erstellen die Liste der
Fischereifahrzeuge, die gehalten sind, einen Beobachter an Bord zu nehmen, und
die Liste der an Bord zu nehmenden Beobachter. Diese Listen werden ständig auf
dem neuesten Stand gehalten. Sie werden sofort nach ihrer Erstellung und
anschließend alle drei (3) Monate mit etwaigen Aktualisierungen an die
Europäische Kommission weitergeleitet. 1.3 Die
zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe teilen der Delegation der
Europäischen Union in Gabun und den betreffenden Reedern – vorzugsweise per E-Mail
– den Namen des an Bord des jeweiligen Schiffs zu nehmenden Beobachters bei der
Erteilung der Fanggenehmigung oder spätestens 15 Tage vor dem
voraussichtlichen Einschiffungstermin des Beobachters mit. 2. Der Beobachter bleibt für eine Fangreise an Bord. Jedoch
kann auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörden von São Tomé und
Príncipe dieser Aufenthalt an Bord je nach der durchschnittlichen Dauer der
Fangreisen des betreffenden Schiffs auf mehrere Fangreisen aufgeteilt werden.
Die zuständige Behörde äußert dieses Ersuchen, wenn sie den Namen des
Beobachters mitteilt, der an Bord des betreffenden Schiffs gehen soll. 3. Die Bedingungen für die Übernahme des Beobachters an Bord
werden vom Reeder oder seinem Vertreter und der zuständigen Behörde einvernehmlich
festgelegt. 4. Der Reeder bestimmt den Hafen, in dem der Beobachter an und
von Bord geht. Der Beobachter geht zu Beginn der ersten Fangreise in den
Gewässern von São Tomé und Príncipe nach Übermittlung der Liste der
ausgewählten Schiffe an Bord. 5. Die Reeder teilen binnen zwei Wochen und zehn Tage im Voraus
mit, an welchen Tagen und in welchen Häfen des Untergebiets die Beobachter an
bzw. von Bord gehen sollen. 6. Wird der Beobachter in einem anderen Land als São Tomé und
Príncipe an Bord genommen, so übernimmt der Reeder seine Reisekosten. Verlässt
ein Schiff die Fischereizone von São Tomé und Príncipe mit einem Beobachter an
Bord, so wird für dessen unverzügliche Rückkehr nach São Tomé und Príncipe auf
Kosten des Reeders gesorgt. 7. Findet sich der Beobachter nicht binnen zwölf Stunden nach
dem vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ein, so ist der Reeder nicht
länger verpflichtet, diesen Beobachter an Bord zu nehmen. 8. Der Beobachter wird an Bord wie ein Offizier behandelt. Wenn
das Schiff in den Gewässern von São Tomé und Príncipe fischt, erfüllt er
folgende Aufgaben: 8.1 Beobachtung
der Fangtätigkeiten der Schiffe; 8.2 Überprüfung
der Position der Schiffe beim Fischfang; 8.3 Erstellung
einer Übersicht der verwendeten Fanggeräte; 8.4 Überprüfung
der Logbucheinträge zu den in den Fischereigewässern von São Tomé und Príncipe
getätigten Fängen; 8.5 Überprüfung
des Anteils der Beifänge und Schätzung der zurückgeworfenen Mengen an
marktfähigen Fischen; 8.6 Übermittlung
der Fangangaben einschließlich der an Bord befindlichen Mengen an Zielarten und
Beifängen an seine zuständige Behörde in geeigneter Weise. 9. Der Kapitän trifft alle ihm obliegenden Vorkehrungen, um
Sicherheit und Wohlergehen des Beobachters bei der Ausübung seiner Aufgaben zu
gewährleisten. 10. Dem Beobachter ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jede
erforderliche Hilfe zu gewähren. Der Kapitän gewährt ihm Zugang zu den für die
Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Kommunikationsmitteln, zu den
Unterlagen, die die Fangtätigkeit des Schiffes unmittelbar betreffen,
insbesondere dem Logbuch und dem Navigationslogbuch, sowie zu den Teilen des
Schiffes, zu denen er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Zugang haben muss. 11. Während seines Aufenthalts an Bord 11.1 trifft der
Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit seine Einschiffung und seine
Anwesenheit an Bord die Fangtätigkeiten weder unterbrechen noch behindern; 11.2 geht er
mit den an Bord befindlichen Gegenständen und Ausrüstungen sorgfältig um und
wahrt die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des betreffenden Schiffes. 12. Am Ende des Beobachtungszeitraums und vor Verlassen des
Schiffes erstellt der Beobachter einen Tätigkeitsbericht, der den zuständigen
Behörden von São Tomé und Príncipe mit Kopie an die Europäische Kommission
übersandt wird. Er unterzeichnet ihn in Gegenwart des Kapitäns, der seinerseits
alle als notwendig erachteten Bemerkungen hinzufügen oder hinzufügen lassen
kann und diese anschließend unterzeichnet. Eine Kopie des Berichts wird dem
Kapitän des Schiffes ausgehändigt, wenn der Beobachter von Bord geht. 13. Der Reeder sorgt im Rahmen der Möglichkeiten des Schiffes auf
seine Kosten für Unterkunft und Verpflegung der Beobachter, die wie Offiziere
behandelt werden. 14. Die Vergütung und die Sozialabgaben des Beobachters gehen
zulasten von São Tomé und Príncipe. Kapitel VI – Überwachung und Kontrolle 1. Die Fischereifahrzeuge der Europäischen Union müssen die
Maßnahmen und Empfehlungen der ICCAT für Fanggeräte, deren technischen
Spezifikationen und alle anderen für ihre Fangtätigkeit und ihre Fänge
geltenden technischen Maßnahmen einhalten. 2. Inspektionsverfahren: Die Inspektion auf See, im Hafen oder auf
Reede von EU-Schiffen im Besitz einer Lizenz in der Fischereizone von São Tomé
und Príncipe erfolgt durch são-toméische Schiffe und Inspektoren, die eindeutig
als Fischereikontrollbefugte zu erkennen sind. Bevor sie an Bord kommen, kündigen die
são-toméischen Inspektoren dem EU-Schiff ihre Entscheidung an, eine Inspektion
durchzuführen. Die Inspektion wird von höchstens zwei Inspektoren durchgeführt,
die sich vor Beginn der Inspektion ausweisen und ihre Qualifikation nachweisen
müssen. Die são-toméischen Inspektoren bleiben nicht
länger an Bord des EU-Schiffs, als für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich
ist. Sie führen die Inspektion so durch, dass Schiff, Fischfang und Ladung so
wenig wie möglich beeinträchtigt werden. São Tomé und Príncipe kann der Europäischen
Union gestatten, an der Inspektion auf See als Beobachter teilzunehmen. Der Kapitän des EU-Schiffes erleichtert den
são-toméischen Inspektoren das Anbordkommen und deren Arbeit. Am Ende jeder Inspektion erstellen die
são-toméischen Inspektoren einen Inspektionsbericht. Der Kapitän des
EU-Schiffes hat das Recht, den Inspektionsbericht mit Anmerkungen zu versehen.
Der Inspektionsbericht wird von dem Inspektor, der ihn abgefasst hat, und vom
Kapitän des EU-Schiffes unterschrieben. Mit seiner Unterschrift unter den
Inspektionsbericht greift der Kapitän nicht dem Recht des Reeders vor, sich im
Rahmen des Verstoßverfahrens zu verteidigen. Weigert er sich, das Dokument zu
unterzeichnen, so muss er dies schriftlich begründen, und der Inspektor bringt
den Vermerk „Verweigerung der Unterschrift“ an. Die são-toméischen Inspektoren
händigen dem Kapitän des EU-Schiffs eine Kopie des Inspektionsberichts aus,
bevor sie von Bord gehen. Innerhalb von sieben Tagen nach der Inspektion
übermittelt São Tomé und Príncipe der EU eine Kopie des Inspektionsberichts. KAPITEL VII – VERSTÖSSE 1. Behandlung von Verstößen: Jeder Verstoß, den ein EU-Schiff im Besitz
einer Lizenz nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Anhangs begeht, muss in einem
Inspektionsbericht vermerkt werden. Dieser Bericht wird der EU und dem
Flaggenstaat binnen 24 Stunden übermittelt. Mit seiner Unterschrift unter den
Inspektionsbericht greift der Kapitän nicht dem Recht des Reeders vor, sich im
Rahmen des Verstoßverfahrens zu verteidigen. Der Kapitän kooperiert während des
Inspektionsverfahrens. 2. Aufbringung von Schiffen – Informationssitzung: Wenn die são-toméischen Rechtsvorschriften
dies für den betreffenden Verstoß vorsehen, kann jedes EU-Schiff, dem ein
Verstoß vorgeworfen wird, gezwungen werden, seine Fangtätigkeit einzustellen
und, wenn es sich auf See befindet, einen são-toméischen Hafen anzulaufen. São Tomé und Príncipe benachrichtigt die EU
innerhalb von höchstens 24 Stunden über jede Aufbringung eines EU-Schiffes
im Besitz einer Lizenz. Mit der Benachrichtigung werden auch Beweise für den
angezeigten Verstoß vorgelegt. Bevor etwaige Maßnahmen gegen Kapitän,
Besatzung oder Ladung ergriffen werden, Maßnahmen zur Sicherung von Beweisen
ausgenommen, beruft São Tomé und Príncipe auf Antrag der Europäischen Union
binnen eines Arbeitstags nach Eingang der Benachrichtigung über die Aufbringung
eine Informationssitzung ein, um die Umstände zu klären, die zur Aufbringung
des Schiffes geführt haben, und etwaige Folgemaßnahmen darzulegen. An dieser
Informationssitzung kann ein Vertreter des Flaggenstaats teilnehmen. 3. Ahndung des Verstoßes – Vergleichsverfahren: Die Strafe für den angezeigten Verstoß wird
von São Tomé und Príncipe nach geltendem nationalem Recht festgesetzt. Verlangt die Verfolgung des Verstoßes ein
Gerichtsverfahren, so wird vor der Einleitung gerichtlicher Schritte versucht,
den mutmaßlichen Verstoß — sofern es sich nicht um eine Straftat handelt —
zwischen São Tomé und Príncipe und der Europäischen Union im Wege eines
Vergleichs zu regeln und Art und Höhe der Strafe festzulegen. An diesem
Vergleichsverfahren können Vertreter des Flaggenstaats und der EU teilnehmen.
Das Verfahren wird spätestens drei Tage nach der Benachrichtigung über die
Aufbringung abgeschlossen. 4. Gerichtsverfahren – Banksicherheit: Kann der Fall nicht durch einen Vergleich
beigelegt werden und kommt es zur Klage bei der zuständigen gerichtlichen
Instanz, so hinterlegt der Reeder des angezeigten Schiffes bei einer von São
Tomé und Príncipe bezeichneten Bank eine Sicherheit, deren Höhe von São Tomé
und Príncipe unter Berücksichtigung der Kosten der Aufbringung, der
wahrscheinlichen Geldstrafe und möglicher Entschädigungen festgesetzt wird. Die
Banksicherheit wird nicht vor Abschluss des Gerichtsverfahrens freigegeben. Die Banksicherheit wird freigegeben und dem Reeder unverzüglich nach
Ergehen des Urteils zurückgezahlt: a) in voller Höhe, wenn keine Strafe verhängt wurde; b) in Höhe des Restbetrags, wenn die verhängte
Geldstrafe niedriger ausfällt als die hinterlegte Banksicherheit. São Tomé und Príncipe teilt der Europäischen
Union die Ergebnisse des Gerichtsverfahrens binnen sieben Tagen nach dem
Urteilsspruch mit. 5. Freigabe von Schiff und Besatzung: Das Schiff und seine Besatzung dürfen den
Hafen verlassen, wenn den Verpflichtungen im Rahmen des Vergleichs nachgekommen
wurde oder wenn die Banksicherheit hinterlegt ist. Anlagen 1 – Beantragung einer Fanggenehmigung 2 – Muster der Fangmeldung 3 – Geografische Koordinaten des Gebiets, in
dem der Fischfang verboten ist 4 – Format der VMS-Positionsmeldung 5 – Leitlinien für Verwaltung und Betrieb des
elektronischen Systems zur Übertragung der Daten über Fangtätigkeiten (ERS) Anlage 1 FISCHEREIABKOMMEN
SÃO TOMÉ UND PRÍNCIPE – EUROPÄISCHE UNION BEANTRAGUNG EINER
FANGGENEHMIGUNG I-
ANTRAGSTELLER 1. Name
des Reeders: ............................................................................................................................ 2. Anschrift
des Reeders:
........................................................................................................................ 2. Name
der Vereinigung oder des Vertreters des Reeders:
..................................................................... 3. Anschrift
der Vereinigung oder des Vertreters des Reeders:
................................................................ 4. Telefon:............................................ Fax: ................................... E-Mail: …………… 5. Name
des Kapitäns: ......................................... Staatsangehörigkeit:
................. E-Mail: ………………………… II-
ANGABEN ZUM SCHIFF 1. Schiffsname:
............................................................................................................................................... 2. Flaggenstaat:
....................................................................................................................... 3. Externe
Kennnummer:
………….................................................................................... 4. Heimathafen:
…………………. MMSI-Nummer: ………….……IMO-Nummer:…….…….… 5. Derzeitige
Flaggenzugehörigkeit erworben am: ........../........./........ Frühere Flagge
(falls zutreffend): ………... 6. Baujahr
und -ort: ....../......./.......... in…………........ Rufzeichen:
............................... 7. Funkfrequenz:
………….............. Satellitentelefon-Nummer: ……………..…………...…… 8. Rumpfmaterial: Stahl ¨ Holz ¨ Polyester
¨ Andere ¨ ……………………………. III-
TECHNISCHE DATEN DES SCHIFFS UND AUSSTATTUNG 1. Länge
über alles : .................................................. Breite:
....................................... 2. Bruttoraumzahl
(in GT): .................................. Nettoraumzahl:
……………….…………… 3. Hauptmaschinenleistung
in kW: .......................Marke : ................................. Typ: …..................... 4. Schiffstyp:
¨
Thunfischwadenfänger ¨ Langleinenfischer 5. Fanggerät: ......................................
…………… 6. Fischereizonen:
……………………………………… Zielarten: ………………………………. 7. Bezeichneter
Hafen für die Anlandungen: ………………………………….……………………… 8. Gesamtzahl
der Besatzungsmitglieder:
.................................................................................................................... 9. Art
der Haltbarmachung an Bord: Frisch ¨ Kühlmittel ¨ Gemischt ¨ Tiefkühlung ¨ 10. Tiefkühlkapazität
je 24 Stunden (in Tonnen): .................Rauminhalt der Laderäume:
............... Anzahl: ..... 11. VMS-Bake: Hersteller: …………………… Modell:
…………………. Seriennummer: ………………… Version der Software:
...........................................................
Satellitenbetreiber: ……………….. Der
unterzeichnende Antragsteller versichert, die Angaben in diesem Antrag
wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben. Ort
............................................... Datum
...................................... Unterschrift
des Antragstellers ................................................................... Anlage
2 MUSTER DER FANGMELDUNG || || || Langleinen Lebendköder Ringwade Schleppnetz Andere || || || || || || || || || || || || || Schiffsname: ……………………………………………………………………. || Bruttoraumzahl: …………………………………………………............................. || AUSFAHRT: RÜCKKEHR: || Monat || Tag || Jahr || Hafen || || || Flaggenstaat: ……………………………………………………………………........................... || Ladekapazität (t): ……………………………………………........ || || || || || || || || Registernummer: ………………………………………………………………................................... || Kapitän: ……………………………………………………….... || || || || Reeder: ………………………………………………………….......................... || Anzahl Besatzungsmitglieder: ….…………………………………………………........................ || || || || || || || || Anschrift: ………………………………………………………………………….... || Berichtsdatum: ………………………………………………...... || || || || (Berichtet durch): ………………………………………………................................. || Anzahl der Tage auf See: || || Anzahl der Fangtage: Anzahl der durchgeführten Hols: || || Nummer der Fang-reise: || || || || || || Datum || Sektor || Wasser-ober-flächen-tempe-ratur (ºC) || Fischerei- aufwand Zahl der verwendeten Haken || Capturas (Fänge) || Isco usado na pesca (Verwendeter Köder) || Monat || Tag || Breite N/S || Länge O/W || Roter Thun Thunnus thynnus oder maccoyi || Gelbflossenthun Thunnus albacares || (Großaugenthun) Thunnus Obesus || (Weißer Thun) Thunnus alalunga || (Schwertfisch) Xiphias gladius || (Gestreifter Marlin) (Weißer Marlin) Tetraptunus audax oder albidus || (Schwarzer Marlin) Makaira indica || (Segelfisch) Istiophorus albicane oder platypterus || Echter Bonito Katsuwonus pelamis || (Gemischte Fänge) || Tagesmenge insgesamt (nur Gewicht in kg) || Makrelenhecht || Pfeilkalmar || Lebendköder || (Andere) || || || || || || || Anzahl || Gewicht in kg || Anzahl || kg || Anzahl || kg || Anzahl || kg || Anzahl || kg || Anzahl || kg || Anzahl || kg || Anzahl || kg || Anzahl || kg || Anzahl || kg || Anzahl || kg || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || ANLANDEGEWICHT (in kg) || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || Bemerkungen || || || || || 1 – Für jeden Monat ein Blatt ausfüllen und für jeden Tag eine Zeile. || || 2 – „Tag“ ist der Tag, an dem Sie die Leinen aussetzen. || 4 – Die unterste Zeile (angelandete Mengen) erst am Ende der Fangreise ausfüllen. Anzugeben ist das tatsächliche Gewicht beim Entladen. || || || || 3 – Das Fanggebiet entspricht der Schiffsposition. Längen- und Breitenminuten sind auf- bzw. abzurunden und die Längen- und Breitengrade anzugeben. Unbedingt N/S und O/W angeben. || || 5 - Alle Angaben werden streng vertraulich behandelt. || || || Anlage
3 3 – Geografische
Koordinaten des Gebiets, in dem der Fischfang verboten ist Breite || || Länge || Grad || Minuten || Sekunden || || Grad || || Minuten || Sekunden 03 || 02 || 22 || N || || 07 || 07 || 31 || E || 02 || 50 || 00 || N || || 07 || 25 || 52 || E || 02 || 42 || 38 || N || || 07 || 36 || 25 || E || 02 || 20 || 59 || N || || 06 || 52 || 45 || E || 01 || 40 || 12 || N || || 05 || 57 || 54 || E || 01 || 09 || 17 || N || || 04 || 51 || 38 || E || 01 || 13 || 15 || N || || 04 || 41 || 27 || E || 01 || 21 || 29 || N || || 04 || 24 || 14 || E || 01 || 31 || 39 || N || || 04 || 06 || 55 || E || 01 || 42 || 50 || N || || 03 || 50 || 23 || E || 01 || 55 || 18 || N || || 03 || 34 || 33 || E || 01 || 58 || 53 || N || || 03 || 53 || 40 || E || 02 || 02 || 59 || N || || 04 || 15 || 11 || E || 02 || 05 || 10 || N || || 04 || 24 || 56 || E || 02 || 10 || 44 || N || || 04 || 47 || 58 || E || 02 || 15 || 53 || N || || 05 || 06 || 03 || E || 02 || 19 || 30 || N || || 05 || 17 || 11 || E || 02 || 22 || 49 || N || || 05 || 26 || 57 || E || 02 || 26 || 21 || N || || 05 || 36 || 20 || E || 02 || 30 || 08 || N || || 05 || 45 || 22 || E || 02 || 33 || 37 || N || || 05 || 52 || 58 || E || 02 || 36 || 38 || N || || 05 || 59 || 00 || E || 02 || 45 || 18 || N || || 06 || 15 || 57 || E || 02 || 50 || 18 || N || || 06 || 26 || 41 || E || 02 || 51 || 29 || N || || 06 || 29 || 27 || E || 02 || 52 || 23 || N || || 06 || 31 || 46 || E || 02 || 54 || 46 || N || || 06 || 38 || 07 || E || 03 || 00 || 24 || N || || 06 || 56 || 58 || E || 03 || 01 || 19 || N || || 07 || 01 || 07 || E || 03 || 01 || 27 || N || || 07 || 01 || 46 || E || 03 || 01 || 44 || N || || 07 || 03 || 07 || E || 03 || 02 || 22 || N || || 07 || 07 || 31 || E || || || || || || || || || Anlage
4 FORMAT DER
VMS-POSITIONSMELDUNG Datenelement || Code || Obligatorisch/ Fakultativ || Inhalt Aufzeichnungsbeginn || SR || O || Systemdetail; gibt den Beginn der Aufzeichnung an Empfänger || AD || O || Detail Meldung; Alpha-3-Ländercode des Empfängers (ISO-3166) Absender || FR || O || Detail Meldung; Alpha-3-Ländercode des Absenders (ISO-3166) Flaggenstaat || FS || O || Detail Meldung; Alpha-3-Code der Flagge (ISO-3166) Art der Meldung || TM || O || Detail Meldung; Art der Meldung (ENT, POS, EXI) Rufzeichen (IRCS) || RC || O || Detail Schiff; internationales Rufzeichen des Schiffes (IRCS) Interne Referenznummer der Vertragspartei || IR || F || Detail Schiff; Nummer der Vertragspartei, Alpha-3-Code (ISO-3166), gefolgt von der Nummer Externe Kennnummer || XR || O || Detail Schiff; am Schiff außen angebrachte Nummer (ISO 8859.1) Breitengrad || LT || O || Detail Schiffsposition; Position in Graden und Dezimalgraden N/S DD.ddd (WGS84) Längengrad || LG || O || Detail Schiffsposition; Position in Graden und Dezimalgraden O/W DD.ddd (WGS84) Kurs || CO || O || Schiffskurs 360°-Einteilung Geschwindigkeit || SP || O || Schiffsgeschwindigkeit in Knoten x 10 Datum || DA || O || Detail Schiffsposition; Datum der Positionsaufzeichnung UTC (JJJJMMTT) Uhrzeit || TI || O || Detail Schiffsposition; Uhrzeit der Positionsaufzeichnung UTC (HHMM) Aufzeichnungsende || ER || O || Systemdetail; gibt das Ende der Aufzeichnung an Eine Datenübertragung
ist folgendermaßen aufgebaut: Die verwendeten Zeichen müssen der Norm ISO 8859.1
entsprechen. Ein doppelter Schrägstrich (//) und der Code
„SR“ stehen für den Beginn einer Meldung. Jedes Datenelement wird durch seinen Code
gekennzeichnet und durch doppelten Schrägstrich (//) von den anderen
Datenelementen getrennt. Ein einfacher Schrägstrich (/) trennt den
Feldcode von den Daten. Der Code „ER“ und ein doppelter Schrägstrich
(//) bedeuten das Ende einer Meldung. Die fakultativen Datenelemente sind zwischen
Aufzeichnungsbeginn und Aufzeichnungsende einzufügen. Anlage
5 Leitlinien für Verwaltung und Betrieb des
elektronischen Systems zur Übertragung der Daten über Fangtätigkeiten (ERS) Allgemeine Bestimmungen (1)
Jedes Fischereifahrzeug der EU muss, wenn es in den
Gewässern von São Tomé und Príncipe Fischfang betreibt, mit einem
elektronischen System (nachstehend „ERS“) ausgestattet sein, mit dem die Daten
über die Fangtätigkeiten des Schiffs (nachstehend „ERS-Daten“) aufgezeichnet
und übertragen werden können. (2)
Schiffe der EU, die nicht mit einem ERS
ausgestattet sind oder deren ERS nicht funktioniert, sind nicht berechtigt, zur
Durchführung von Fangtätigkeiten in die Gewässer von São Tomé und Príncipe
einzufahren. (3)
Die ERS-Daten werden gemäß den Verfahren des
Flaggenstaats des Schiffes übermittelt, d. h. dass sie zunächst an das
Fischereiüberwachungszentrum (nachstehend „FÜZ“) des Flaggenstaats gesendet
werden, das die automatische Übermittlung an das FÜZ von São Tomé und Príncipe
sicherstellt. (4)
Der Flaggenstaat und São Tomé und Príncipe stellen
sicher, dass ihre FÜZ über die entsprechende IT-Ausstattung und Software, die
für die automatische Übermittlung der ERS-Daten im XML-Format (verfügbar unter
http://ec.europa.eu/cfp/control/codes/index_en.htm) erforderlich sind, sowie
über ein Verfahren zur elektronischen Speicherung der ERS-Daten für einen
Zeitraum von mindestens drei Jahren verfügen. (5)
Jede Änderung oder Aktualisierung dieses Formats
wird festgestellt und datiert und muss sechs (6) Monate nach ihrer Einführung
betriebsbereit sein. (6)
Zur Übermittlung der ERS-Daten müssen die als DEH
(Data Exchange Highway – Datenautobahn) bezeichneten und von der Europäischen
Kommission im Namen der EU verwalteten elektronischen Kommunikationsmittel
genutzt werden. (7)
Der Flaggenstaat und São Tomé und Príncipe benennen
jeweils einen ERS-Ansprechpartner, der als Kontaktstelle dient. (a)
Die ERS-Ansprechpartner werden für einen Zeitraum
von mindestens sechs (6) Monaten benannt. (b)
Die FÜZ des Flaggenstaats und von São Tomé und
Príncipe teilen einander vor Inbetriebnahme des ERS die Kontaktdaten (Name,
Anschrift, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse) ihrer ERS-Ansprechpartner
mit. (c)
Jede Änderung der Kontaktdaten dieses
ERS-Ansprechpartners ist unverzüglich mitzuteilen. Erstellung und Übermittlung der
ERS-Daten (8)
Die Fischereifahrzeuge der EU müssen (a)
für jeden Tag an dem sie sich in den Gewässern von
São Tomé und Príncipe aufhalten täglich die ERS-Daten übermitteln; (b)
für jeden Hol die Menge aller gefangenen und an
Bord behaltenen Zielarten oder Beifänge sowie die Rückwurfmenge angeben; (c)
für jede in der von São Tomé und Príncipe
ausgestellten Fanglizenz aufgeführte Art auch Nullfänge angeben; (d)
jede Art durch ihren Alpha-3-Code der FAO eindeutig
angeben; (e)
die Mengen in Kilogramm Lebendgewicht oder
gegebenenfalls als Stückzahl angeben; (f)
für jede Art in den ERS-Daten die umgeladenen
und/oder angelandeten Mengen aufzeichnen; (g)
bei jeder Einfahrt (Meldung „COE“) in die Gewässer
von São Tomé und Príncipe und bei jeder Ausfahrt (Meldung „COX“) aus diesen
Gewässern eine spezifische Meldung abgeben, in der für jede Art, die in der von
São Tomé und Príncipe ausgestellten Fanggenehmigung aufgeführt ist, die zum
Zeitpunkt der Ein- bzw. Ausfahrt an Bord befindlichen Mengen angegeben sind; (h)
täglich bis spätestens 23.59 UTC die ERS-Daten
in dem unter Nummer 3 genannten Format an das FÜZ des Flaggenstaats
übermitteln. (9)
Der Kapitän ist für die Richtigkeit der
aufgezeichneten und übermittelten ERS-Daten verantwortlich. (10)
Das FÜZ des Flaggenstaats leitet die ERS-Daten
automatisch und umgehend an das FÜZ von São Tomé und Príncipe weiter. (11)
Das FÜZ von São Tomé und Príncipe bestätigt den
Eingang der ERS-Daten durch eine Antwortmeldung und behandelt alle ERS-Daten
vertraulich. Ausfall des ERS an Bord eines Schiffes
und/oder der Übertragung der ERS-Daten zwischen dem Schiff und dem FÜZ des
Flaggenstaats (12)
Der Flaggenstaat informiert den Kapitän und/oder
den Reeder (bzw. dessen Vertreter) eines Schiffes unter seiner Flagge
unverzüglich über jeden Ausfall des ERS an Bord des Schiffes oder über das
Nichtfunktionieren der Übermittlung der ERS-Daten zwischen dem Schiff und dem
FÜZ des Flaggenstaats. (13)
Der Flaggenstaat setzt São Tomé und Príncipe über
den festgestellten Ausfall und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen in Kenntnis. (14)
Bei Ausfall des ERS an Bord des Schiffes sorgen der
Kapitän und/oder der Reeder dafür, dass das ERS innerhalb von zehn Tagen
repariert oder ausgetauscht wird. Läuft das Schiff innerhalb dieser zehn Tage
in einen Hafen ein, darf es seine Fangtätigkeit in den Gewässern von São Tomé
und Príncipe erst dann wiederaufnehmen, wenn sein ERS einwandfrei funktioniert,
es sei denn, São Tomé und Príncipe erteilt eine Ausnahmegenehmigung. (15)
Ein Fischereifahrzeug darf nach einem Ausfall
seines ERS erst dann wieder auslaufen, wenn (a)
sein ERS erneut zur Zufriedenheit des Flaggenstaats
und von São Tomé und Príncipe funktioniert oder (b)
es eine entsprechende Genehmigung des Flaggenstaats
erhält. Im letztgenannten Fall informiert der Flaggenstaat vor Auslaufen des
Schiffes São Tomé und Príncipe über seine Entscheidung. (16)
Jedes EU-Schiff, das mit einem
nicht-funktionsfähigen ERS in den Gewässern von São Tomé und Príncipe Fischfang
betreibt, muss täglich bis 23.59 UTC alle ERS-Daten über ein anderes
verfügbares und dem FÜZ von São Tomé und Príncipe zugängliches elektronisches
Kommunikationsmittel an das FÜZ des Flaggenstaats übermitteln. (17)
Das FÜZ des Flaggenstaats übermittelt die
ERS-Daten, die São Tomé und Príncipe aufgrund eines unter Nummer 12
beschriebenen Ausfalls nicht über das ERS zur Verfügung gestellt werden konnten,
in einer anderen vereinbarten elektronischen Form an das FÜZ von São Tomé und
Príncipe. Dieser alternative Übermittlungsweg gilt als prioritär, da die
normalerweise geltenden Fristen für die Übertragung nicht eingehalten werden
können. (18)
Erhält das FÜZ von São Tomé und Príncipe an drei
aufeinanderfolgenden Tagen keine ERS-Daten eines Schiffes, kann São Tomé und
Príncipe das Schiff anweisen, zum Zwecke einer Untersuchung unverzüglich in
einen von São Tomé und Príncipe bezeichneten Hafen einzulaufen. Ausfall der FÜZ – Nichtempfang der
ERS-Daten durch das FÜZ von São Tomé und Príncipe (19)
Erhält ein FÜZ keine ERS-Daten, informiert der
ERS-Ansprechpartner umgehend den ERS-Ansprechpartner des anderen FÜZ und
arbeitet, falls erforderlich, an der Behebung des Problems mit. (20)
Das FÜZ des Flaggenstaats und das FÜZ von São Tomé
und Príncipe verständigen sich vor Inbetriebnahme des ERS auf die alternativen
elektronischen Kommunikationsmittel, die bei einem Ausfall der FÜZ zur
Übertragung der ERS-Daten zu verwenden sind und informieren sich unverzüglich
über jede Änderung. (21)
Meldet das FÜZ von São Tomé und Príncipe, dass
ERS-Daten nicht empfangen wurden, ermittelt das FÜZ des Flaggenstaats die
Ursache des Problems und ergreift geeignete Maßnahmen, um das Problem zu
beheben. Das FÜZ des Flaggenstaats informiert das FÜZ von São Tomé und Príncipe
und die EU innerhalb von 24 Stunden, nachdem der Ausfall festgestellt
wurde, über die Ergebnisse und die ergriffenen Maßnahmen. (22)
Nimmt die Behebung des Problems mehr als 24 Stunden
in Anspruch, übermittelt das FÜZ des Flaggenstaats die fehlenden ERS-Daten
unverzüglich unter Nutzung der unter Nummer 17 angegebenen alternativen
elektronischen Mittel an das FÜZ von São Tomé und Príncipe. (23)
São Tomé und Príncipe unterrichtet seine
zuständigen Kontrolleinrichtungen (MCS), damit die Schiffe der EU nicht vom FÜZ
von São Tomé und Príncipe wegen der aufgrund des Ausfalls eines FÜZ fehlenden
Übermittlung der ERS-Daten eines Verstoßes beschuldigt werden. Wartung eines FÜZ (24)
Über geplante Wartungsarbeiten in einem FÜZ
(Instandhaltungsprogramm), durch die der Austausch der ERS-Daten behindert
werden könnte, ist das andere FÜZ mindestens 72 Stunden im Voraus zu
informieren; dabei sind, soweit möglich, Datum und Dauer der Arbeiten
anzugeben. Bei außerplanmäßigen Wartungsarbeiten werden diese Informationen so
bald wie möglich an das andere FÜZ übersandt. (25)
Während der Arbeiten kann die Bereitstellung der
ERS-Daten ausgesetzt werden, bis das System erneut betriebsbereit ist. Die
betreffenden ERS-Daten werden dann unmittelbar nach Abschluss der
Wartungsarbeiten bereitgestellt. (26)
Nehmen die Wartungsarbeiten mehr als 24 Stunden
in Anspruch, so werden die ERS-Daten unter Nutzung eines der unter Nummer 17
genannten alternativen elektronischen Kommunikationsmittel an das andere FÜZ
übermittelt. (27)
São Tomé und Príncipe unterrichtet seine
zuständigen Kontrolleinrichtungen (MCS), damit die Schiffe der EU nicht wegen
der aufgrund von Wartungsarbeiten in einem FÜZ fehlenden Übermittlung der
ERS-Daten eines Verstoßes beschuldigt werden. [1] ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33. [2] http://www.un.org/Depts/los/LEGISLATIONANDTREATIES/losic/losic9ef.pdf