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Document 52014PC0119
Proposal for a DECISION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on the mobilisation of the European Globalisation Adjustment Fund, in accordance with Point 13 of the Interinstitutional Agreement of 2 December 2013 between the European Parliament, the Council and the Commission on budgetary discipline, on cooperation in budgetary matters and on sound financial management (application EGF/2012/007 IT/VDC Technologies from Italy)
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2012/007 IT/VDC Technologies, Italien)
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2012/007 IT/VDC Technologies, Italien)
/* COM/2014/0119 final */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2012/007 IT/VDC Technologies, Italien) /* COM/2014/0119 final */
BEGRÜNDUNG Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom)
Nr. 1311/2013 des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für
die Jahre 2014-2020[1]
sieht die Möglichkeit vor, den Europäischen Fonds für die Anpassung an die
Globalisierung (EGF) bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von
150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) in Überschreitung der Obergrenzen
der einschlägigen Rubriken des Finanzrahmens in Anspruch zu nehmen. Für bis zum 31. Dezember 2013
eingereichte Anträge sind die Regeln für die Finanzbeiträge des EGF in der
Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die
Anpassung an die Globalisierung[2]
niedergelegt. Nach Entlassungen bei VDC Technologies SpA und
einem seiner Zulieferer in Italien stellte Italien am 31. August 2012 den
Antrag EGF/2012/007 IT/VDC Technologies auf einen Finanzbeitrag des EGF. Nach eingehender Prüfung dieses Antrags
gelangte die Kommission gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG)
Nr. 1927/2006 zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für einen
Finanzbeitrag im Rahmen dieser Verordnung erfüllt sind. ZUSAMMENFASSUNG DES ANTRAGS UND ANALYSE Eckdaten: || EGF-Referenznummer || EGF/2012/007 Mitgliedstaat || Italien Artikel 2 || Buchstabe a Hauptunternehmen || VDC Technologies SpA Zulieferer und nachgeschaltete Hersteller || 1 Bezugszeitraum || 26.2.2012 – 25.6.2012 Datum des Beginns der personalisierten Dienstleistungen || 30.11.2012 Datum der Antragstellung || 31.8.2012 Entlassungen im Bezugszeitraum || 1164 Entlassungen vor und nach dem Bezugszeitraum || 54 Zu berücksichtigende Entlassungen insgesamt || 1218 Voraussichtlich an den Maßnahmen teilnehmende entlassene Arbeitskräfte || 1146 Kosten für personalisierte Dienstleistungen (EUR) || 5 698 620 Kosten für die Durchführung des EGF[3] (EUR) || 323 350 Kosten für die Durchführung des EGF (%) || 5,4 % Gesamtkosten (EUR) || 6 021 970 EGF-Beitrag in EUR (50 %) || 3 010 985 1. Der Antrag wurde der
Kommission am 31. August 2012 vorgelegt und bis zum 6. September
2013 durch zusätzliche Informationen ergänzt. 2. Der Antrag erfüllt die
Interventionskriterien gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung
(EG) Nr. 1927/2006 und wurde innerhalb der nach Artikel 5 der
genannten Verordnung vorgeschriebenen Frist von zehn Wochen übermittelt. Zusammenhang zwischen den Entlassungen
und den weitgehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge infolge
der Globalisierung 3. Bei den betroffenen
Unternehmen handelt es sich um VDC Technologies SpA und einen Zulieferer,
Cervino Technologies Srl, der eine hundertprozentige Tochter von VDC
Technologies SpA ist. VDC Technologies SpA fertigte Fernsehgeräte,
Fernsehbildschirme und Displays sowie Klimaanlagen. Cervino Technologies Srl
fertigte Kunststoff-Formstücke zur Verwendung in Fernsehgeräten, Fernsehbildschirmen
und Displays. Die betroffenen Wirtschaftszweige sind den NACE[4]-Abteilungen 26
(„Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen
Erzeugnissen“) und 27 („Herstellung von elektrischen Ausrüstungen“) zugeordnet.
4. Zur Begründung des
Zusammenhangs zwischen den Entlassungen und den weitgehenden strukturellen
Veränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung führt Italien an,
dass die betroffenen Sektoren in der EU aufgrund der verstärkten Konkurrenz aus
Drittländern, vor allem aus China, unter einer schwerwiegenden Störung des
Wirtschaftsgeschehens leiden. 5. Von 2008 bis 2011 nahmen die
Einfuhren von Erzeugnissen der SITC[5]-Abteilung 76
(„Geräte für die Nachrichtentechnik; Bild- und Tonaufnahme- und ‑wiedergabegeräte“)
aus China in die EU-27 um 18,7 % zu. Im selben Zeitraum stieg der Anteil
Chinas an den Einfuhren solcher Erzeugnisse in die EU-27 von 44,0 % auf
52,2 %[6].
Es ist davon auszugehen, dass diese Veränderung im Welthandelsgefüge erhebliche
Auswirkungen auf das Beschäftigungsniveau hatte, da im Wirtschaftszweig
„Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen
Erzeugnissen“ in der EU im Zeitraum 2008-2011 etwa
121 000 Arbeitsplätze verloren gingen, was einem Rückgang um 7 %
entspricht[7]. Nachweis der Zahl der Entlassungen und
Erfüllung der Kriterien nach Artikel 2 Buchstabe a 6. Italien beantragte eine
Intervention gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG)
Nr. 1927/2006, wonach innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten in einem
Unternehmen eines Mitgliedstaats mindestens 500 Entlassungen, darunter
auch arbeitslos gewordene Beschäftigte bei Zulieferern und nachgeschalteten
Herstellern, erfolgt sein müssen. 7. Im Antrag werden
1164 Entlassungen bei VDC Technologies während des viermonatigen
Bezugszeitraums vom 26. Februar 2012 bis zum 25. Juni 2012 sowie
weitere 54 Entlassungen außerhalb des Bezugszeitraums aufgeführt, die
jedoch demselben Massenentlassungsverfahren zuzurechnen sind. Alle Entlassungen
wurden gemäß Artikel 2 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung
(EG) Nr. 1927/2006 ermittelt. Erläuterung des unvorhergesehenen
Charakters der Entlassungen 8. Die italienischen Behörden
machen geltend, dass, während das Unternehmen VDC Technologies von 2007 bis
Ende 2009 mengenmäßig einer der größten Hersteller von Fernsehgeräten in
der EU gewesen war, VDC Technologies SpA Ende 2009 seine gesamte
Produktionstätigkeit in seinem Werk in Anagni (Frosinone) dauerhaft einstellte,
wobei die Arbeitnehmer/-innen die Regelung Cassa Integrazione Guadagni
(CIG)[8]
in Anspruch nehmen konnten. Laut den italienischen Behörden war diese Situation
auf mehrere Faktoren zurückzuführen, wie zum Beispiel eine rückläufige
Nachfrage nach Fernsehgeräten mit Plasma-Bildschirmen zugunsten von Geräten mit
LCD-Bildschirmen, den ungünstigen Wechselkurs des Euro zum Dollar ab 2008 sowie
niedrigere Marktpreise für Fernsehgeräte, teilweise bedingt durch sinkende
Herstellungskosten. 9. In den Jahren 2010 und 2011
wurden Maßnahmen zur Sanierung des Unternehmens ergriffen und Verhandlungen
über eine Übernahme von VDC Technologies SpA mit einem potenziellen Käufer
eingeleitet. Da jedoch keine Einigung mit den Gläubigern des Unternehmens
erzielt werden konnte, wurde VDC Technologies SpA am 25. Juni 2012 für
zahlungsunfähig erklärt. Cervino Technologies Srl wurde am 5. September
2012 für zahlungsunfähig erklärt. Benennung der Unternehmen, die
Entlassungen vornehmen, sowie der zu unterstützenden Arbeitskräfte 10. Der Antrag bezieht sich auf
1218 Entlassungen (1164 bei VDC Technologies SpA und 54 bei Cervino
Technologies Srl). 11. Den Schätzungen der
italienischen Behörden zufolge werden 1146 der entlassenen Arbeitskräfte an den
Maßnahmen des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen
teilnehmen. 12. Aufschlüsselung der zu
unterstützenden Arbeitskräfte: Gruppe || Anzahl || Prozent Männer || 1057 || 92,2 Frauen || 89 || 7,8 EU-Bürger/-innen || 1145 || 99,9 Nicht-EU-Bürger/-innen || 1 || 0,1 Altersgruppe der 15- bis 24-Jährigen || 0 || 0,0 Altersgruppe der 25- bis 54-Jährigen || 713 || 62,2 Altersgruppe der 55- bis 64-Jährigen || 432 || 37,7 Altersgruppe der über 64-Jährigen || 1 || 0,1 13. Unter den Arbeitskräften, für
die eine Unterstützung beantragt wird, haben 69 Personen lang andauernde
Gesundheitsprobleme oder eine Behinderung. 14. Aufschlüsselung nach Berufsgruppen: Gruppe || Anzahl || Prozent Techniker/-innen und gleichrangige nichttechnische Berufe || 1097 || 95,7 Bürokräfte und verwandte Berufe || 27 || 2,4 Dienstleistungsberufe und Verkäufer/‑innen || 22 || 1,9 15. Italien hat bestätigt, dass
gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 die Gleichstellung
von Frauen und Männern sowie die Nichtdiskriminierung auf den einzelnen Stufen
der Durchführung des EGF und insbesondere in Bezug auf den Zugang zum EGF
sichergestellt wurden und auch weiterhin sichergestellt werden. Beschreibung des betroffenen Gebiets,
seiner Behörden und anderer Beteiligter 16. Die Unternehmen VDC
Technologies SpA und Cervino Technologies Srl, in denen die Entlassungen
vorgenommen wurden, befinden sich in der Provinz der NUTS-3-Ebene Frosinone
(ITI45) in der Region der NUTS-2-Ebene Latium (ITI4). 17. Für die Durchführung der
Maßnahmen zuständig sind das italienische Ministerium für Arbeit und
Sozialpolitik sowie die Region Latium (Generaldirektion für Arbeits-, Bildungs-
und Ausbildungspolitik). 18. Die italienischen Behörden
haben ein lokales Unterstützungsnetzwerk geschaffen, bestehend aus Vertretern
der lokalen und regionalen Behörden (Kommunen, Provinz, Region), der
Gewerkschaften (CGIL USB, CISAL, CISL, UIL, UGL) und der Arbeitgeberverbände. Erwartete Auswirkungen der Entlassungen
auf die lokale, regionale oder nationale Beschäftigungslage 19. Gemäß den italienischen
Behörden haben Wirtschaftstätigkeit und Beschäftigung in der Region Latium
stark unter der Globalisierung gelitten. Im Jahr 2011 ging das BIP der Region
um 0,3 % zurück[9],
und die Daten für das erste Halbjahr 2012 belegen für die wichtigsten
Industriesektoren der Region sinkende Ausfuhren (-28,3 % bei
Mineralölerzeugnissen, -19 % bei Transportmitteln, -6,3 % bei
chemischen Erzeugnissen, -0,7 % bei Elektronik[10]). Die
Gesamtbeschäftigung in der Region Latium ging 2011 um 0,2 % und im ersten
Quartal 2012 um 0,7 % zurück. Die Arbeitslosenquote in Latium stieg
von 8,5 % im Jahr 2009 auf 10,8 % im Jahr 2012 an[11]. 20. Um die Auswirkungen dieser wirtschaftlichen
Situation einzudämmen, haben die italienischen Behörden in erheblichem Umfang
Gebrauch von Instrumenten wie der Unterstützungsregelung CIG gemacht. Nach
Angaben der italienischen Behörden nahm die CIG-Unterstützung in den ersten
sieben Monaten des Jahres 2012 in Latium insgesamt um 31 % zu; dies
war mehr als für ganz Italien. In der Provinz Frosinone erhöhte sich die
Stundenzahl für die Industrie beträchtlich (von 1,9 Millionen auf
3,9 Millionen). 21. Die Entlassungen sind daher in
einem regionalen und lokalen Kontext zu sehen, in dem die Zahl der
Beschäftigten in der Industrie zurückgeht. Die italienischen Behörden gehen
davon aus, dass die Entlassungen deutlich negative Auswirkungen auf den
Arbeitsmarkt in dem Gebiet haben und die dortige Wirtschaftslage weiter
verschlechtern werden, insbesondere bei den Zulieferern des Unternehmens. Koordiniertes Paket der zu
finanzierenden personalisierten Dienstleistungen und Aufschlüsselung der dafür
geschätzten Kosten, einschließlich der Komplementarität des Pakets mit
Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden 22. Alle nachstehenden Maßnahmen
bilden zusammen ein koordiniertes Paket personalisierter Dienstleistungen zur
Wiedereingliederung der entlassenen Arbeitskräfte in den Arbeitsmarkt. –
Berufsberatung/Kompetenzbewertung (Orientamento professionale/bilancio di competenza): Alle zu
unterstützenden Arbeitskräfte erhalten individuell auf sie zugeschnittene
Informationen, Beratung und Tutoring-Leistungen durch die lokalen
Beschäftigungszentren, die als Schnittstelle zwischen den Arbeitskräften und
den Anbietern von Berufsberatungsleistungen dienen werden. –
Schulung (Formazione):
Alle zu unterstützenden Arbeitskräfte werden an Schulungen in Bereichen und
Sektoren teilnehmen, die gute Entwicklungsaussichten bieten und dem
festgestellten Bedarf des Arbeitsmarktes entsprechen. –
Betreuung von Einzelpersonen (Servizi alla
persona/Voucher di conciliazione): Arbeitskräfte, die
für betreuungsbedürftige Personen (zum Beispiel unterhaltsberechtigte Kinder, alte
oder behinderte Personen) zu sorgen haben, erhalten einen Pauschalbetrag von
bis zu 1000 EUR zur Deckung ihrer Betreuungsaufwendungen. –
Bonus für geografische Mobilität (Bonus per la
mobilità territoriale): Arbeitskräfte, die von einem
mehr als 100 km von ihrem Wohnort entfernten Unternehmen eingestellt
werden, erhalten eine Mobilitätsbeihilfe von bis zu 5000 EUR zur Deckung
ihrer Umzugs- und Fahrtkosten. Die Beihilfe wird nur nach Vorlage von Belegen
über die angefallenen Kosten gezahlt. Um die Gewährung dieser Mittel zu
überwachen, werden regelmäßige Kontrollen durchgeführt. –
Förderung des Unternehmertums (Supporto
all’imprendiorialità): Die Arbeitskräfte werden die
Möglichkeit erhalten, an einem Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen für die
Präsentation eines Unternehmensprojekts teilzunehmen. Das Lazio Business
Innovation Centre (BIC Lazio) wird die zu unterstützenden Projekte auswählen;
für diese Projekte wird das BIC Lazio Beratung zu rechtlichen,
verwaltungstechnischen, marketingspezifischen und finanziellen Fragen anbieten
und einen Beitrag von höchstens 2000 EUR je Arbeitskraft zur Deckung der
Kosten für die Unternehmensgründung und der Kosten für die Dienstleistungen des
BIC Lazio gewähren. –
Einstellungsbonus (Bonus assunzione): Unternehmen, die entlassene Arbeitskräfte mit einem unbefristeten
Vertrag oder einem auf mindestens 24 Monate befristeten Vertrag
einstellen, erhalten einen Einstellungsanreiz von 6000 EUR je
Arbeitskraft. –
Teilnahmebeihilfe (Indennità di partecipazione): Arbeitskräfte, die an den Maßnahmen zur Arbeitsuche und den
Schulungsmaßnahmen teilnehmen, erhalten eine Teilnahmebeihilfe von
durchschnittlich 500 EUR monatlich für maximal vier Monate. Der Betrag
jeder Beihilfe wird auf der Grundlage der tatsächlichen Teilnahme jeder Arbeitskraft
an diesen Maßnahmen berechnet. 23. Die im Antrag aufgeführten
Kosten für die Durchführung des EGF gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG)
Nr. 1927/2006 betreffen Vorbereitungsarbeiten,
Verwaltungsaufgaben und Kontrolltätigkeiten sowie Informations- und
Werbemaßnahmen. 24. Die von den italienischen
Behörden vorgeschlagenen personalisierten Dienstleistungen stellen aktive
Arbeitsmarktmaßnahmen dar, die zu den förderfähigen Maßnahmen nach
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zählen. Die italienischen
Behörden veranschlagen die Gesamtkosten mit 6 021 970 EUR, davon
5 698 620 EUR für personalisierte Dienstleistungen und
323 350 EUR (= 5,4 % der Gesamtkosten) für die Durchführung
des EGF. Insgesamt wird ein Finanzbeitrag des EGF in Höhe von
3 010 985 EUR (50 % der Gesamtkosten) beantragt. Maßnahmen || Geschätzte Zahl der zu unterstützenden Arbeitskräfte || Veranschlagte Kosten je zu unterstützende Arbeitskraft (EUR) || Gesamtkosten (EGF plus nationale Kofinanzierung) (EUR) Personalisierte Dienstleistungen (Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006) Berufsberatung/Kompetenzbewertung (Orientamento professionale/bilancio di competenza) || 1 146 || 470 || 538 620 Schulung (Formazione) || 1146 || 2 000 || 2 292 000 Betreuung von Einzelpersonen (Servizi alla persona/Voucher di conciliazione) || 150 || 1 000 || 150 000 Bonus für geografische Mobilität (Bonus per la mobilità territoriale) || 42 || 5 000 || 210 000 Förderung des Unternehmertums (Supporto all’imprendiorialità) || 300 || 2 000 || 600 000 Einstellungsbonus (Bonus assunzione) || 300 || 6 000 || 1 800 000 Teilnahmebeihilfe (Indennità di partecipazione) || 54 || 2 000 || 108 000 Zwischensumme personalisierte Dienstleistungen || || 5 698 620 Kosten für die Durchführung des EGF (Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006) Vorbereitungsarbeiten || || 40 350 Verwaltungsaufgaben || || 100 000 Informations- und Werbemaßnahmen || || 35 000 Kontrolltätigkeiten || || 148 000 Zwischensumme für die Durchführung des EGF || || 323 350 Veranschlagte Gesamtkosten || || 6 021 970 EGF-Beitrag (50 % der Gesamtkosten) || || 3 010 985 25. Die italienischen Behörden
bestätigen, dass die oben beschriebenen Maßnahmen zu Maßnahmen, die aus den
Strukturfonds finanziert werden, komplementär sind und dass Maßnahmen getroffen
wurden, um eine Doppelförderung auszuschließen. Datum oder Daten, ab dem/denen
personalisierte Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitskräfte begonnen
wurden oder geplant sind 26. Italien begann am
30. November 2012 zugunsten der betroffenen Arbeitskräfte mit den
personalisierten Dienstleistungen des koordinierten Pakets, für das ein
Finanzbeitrag des EGF beantragt wird. Dieses Datum gilt somit als Beginn des
Zeitraums, in dem eine Unterstützung durch den EGF möglich ist. Verfahren für die Anhörung der
Sozialpartner 27. Laut den italienischen
Behörden nahmen alle beteiligten Sozialpartner im Januar 2013 an einer von
den nationalen und regionalen Behörden organisierten Besprechung teil, während
der die Maßnahmen zur Wiedereingliederung der entlassenen Arbeitskräfte in den
Arbeitsmarkt diskutiert wurden. Besprechungen der Sozialpartner fanden bis
Juni 2013 statt, und ein lokales Unterstützungsnetzwerk unter Einbindung
verschiedener lokaler Partner wurde ins Leben gerufen. 28. Die italienischen Behörden
haben bestätigt, dass die nationalen und EU‑Rechtsvorschriften über
Massenentlassungen befolgt wurden. Informationen über Maßnahmen, die
aufgrund nationaler Rechtsvorschriften oder gemäß Tarifvereinbarungen
obligatorisch sind 29. Zu den Kriterien nach
Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 enthielt der Antrag
Italiens folgende Angaben: · Es wurde bestätigt, dass der Finanzbeitrag des EGF nicht an die Stelle
von Maßnahmen tritt, für die aufgrund nationaler Rechtsvorschriften oder gemäß
Tarifvereinbarungen die Unternehmen verantwortlich sind. · Es wurde nachgewiesen, dass die Maßnahmen einzelne entlassene
Arbeitskräfte unterstützen und nicht der Umstrukturierung von Unternehmen oder
Sektoren dienen. · Es wurde bestätigt, dass die oben genannten förderfähigen Maßnahmen
keine Unterstützung aus anderen EU-Finanzinstrumenten erhalten. Verwaltungs- und Kontrollsysteme 30. Italien hat der Kommission
mitgeteilt, dass der Finanzbeitrag auf nationaler Ebene vom italienischen
Ministero del Lavoro e delle Politiche Sociali (Direzione Generale per le
Politiche Attive e Passive del Lavoro) verwaltet wird, in dem eine Einheit
(ufficio) als Verwaltungsbehörde, eine zweite Einheit als
Zertifizierungsbehörde und eine dritte Einheit als Prüfbehörde fungiert. Die
Region Latium wird auf regionaler Ebene als zwischengeschaltete Stelle für die
Verwaltungsbehörde dienen. Der Antrag umfasst eine detaillierte Beschreibung
des Verwaltungs- und Kontrollsystems, wobei die Zuständigkeiten der auf
nationaler und regionaler Ebene beteiligten Organisationen im Einzelnen
dargelegt sind. Finanzierung 31. Auf der Grundlage des Antrags
Italiens wird der aus dem EGF zu finanzierende Beitrag für das koordinierte
Paket personalisierter Dienstleistungen (einschließlich der Kosten für die
Durchführung des EGF) mit 3 010 985 EUR, d. h. 50 % der
Gesamtkosten, veranschlagt. Die von der Kommission vorgeschlagene finanzielle
Unterstützung aus dem Fonds basiert auf den Angaben Italiens. 32. Unter Berücksichtigung des
nach Maßgabe von Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom)
Nr. 1311/2013 des Rates maximal möglichen Finanzbeitrags des EGF sowie der
Möglichkeit, Mittelumschichtungen vorzunehmen, schlägt die Kommission vor, den
gesamten oben genannten Betrag aus dem EGF bereitzustellen. 33. Der vorgeschlagene Beschluss
über die Inanspruchnahme des EGF wird gemäß Nummer 13 der
Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem
Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin,
die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[12] vom Europäischen
Parlament und vom Rat einvernehmlich erlassen. 34. Gleichzeitig unterbreitet die
Kommission, wie in Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom
2. Dezember 2013 vorgesehen, einen Vorschlag für eine Mittelübertragung,
mit der die entsprechenden Mittel für Verpflichtungen in den
Haushaltsplan 2014 eingesetzt werden. Herkunft der Mittel für Zahlungen 35. Zur Deckung des für den
vorliegenden Antrag benötigten Betrags von 3 010 985 EUR werden
die im Haushalt 2014 für die EGF-Haushaltslinie vorgesehenen Mittel
herangezogen. Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND
DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen
Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der
Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem
Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin,
die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung
(Antrag EGF/2012/007 IT/VDC Technologies, Italien) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur
Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung[13], insbesondere auf
Artikel 12 Absatz 3, gestützt auf die Interinstitutionelle
Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem
Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im
Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[14], insbesondere auf
Nummer 13, auf Vorschlag der Europäischen Kommission[15], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Europäische Fonds für die
Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde eingerichtet, um Arbeitskräfte, die
infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der
Globalisierung arbeitslos geworden sind, zusätzlich zu unterstützen und ihnen
bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu helfen. (2) Gemäß Artikel 12 der
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates zur Festlegung des
mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020[16] darf die
Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von
150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten. (3) Nach Entlassungen im
Unternehmen VDC Technologies SpA und bei einem seiner Zulieferer beantragte
Italien am 31. August 2012 einen Finanzbeitrag des EGF und ergänzte seinen
Antrag bis zum 6. September 2013 durch zusätzliche Informationen. Der
Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006
geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die
Kommission schlägt daher vor, den Betrag von 3 010 985 EUR
bereitzustellen. (4) Der EGF sollte folglich in
Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag für den Antrag Italiens
bereitgestellt werden kann – HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der
Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014 wird der Europäische Fonds
für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) in Anspruch genommen, damit der
Betrag von 3 010 985 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und
Zahlungen bereitgestellt werden kann. Artikel 2 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident [1] ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884. [2] ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1. [3] Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG)
Nr. 1927/2006. [4] Statistische Systematik der Wirtschaftszweige,
Rev. 2.
http://ec.europa.eu/eurostat/ramon/nomenclatures/index.cfm?TargetUrl=LST_NOM_DTL&StrNom=NACE_REV2&StrLanguageCode=DE&IntPcKey=&StrLayoutCode=HIERARCHIC
[5] Internationales Warenverzeichnis für den Außenhandel,
Rev. 4.
http://unstats.un.org/unsd/publication/SeriesM/SeriesM_34rev4E.pdf [6] Quelle: Eurostat (Online-Datencode: DS_018995). [7] Quelle: Eurostat (Online-Datencode: lfsq_egan22d). [8] Im Rahmen der Unterstützungsregelung CIG erhalten
Arbeitskräfte, die der Arbeitgeber vorübergehend nicht oder nicht mit voller
Stundenzahl beschäftigen kann, Ausgleichsleistungen vom nationalen
Sozialversicherungsträger Istituto Nazionale della Previdenza (INPS). [9] Quelle: ISTAT. [10] Quelle: Banca d’Italia. [11] Quelle: Eurostat. [12] ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1. [13] ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1. [14] ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1. [15] ABl. C […] vom […], S. […]. [16] ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.