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Document 52014PC0119

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2012/007 IT/VDC Technologies, Italien)

/* COM/2014/0119 final */

52014PC0119

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2012/007 IT/VDC Technologies, Italien) /* COM/2014/0119 final */


BEGRÜNDUNG

Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020[1] sieht die Möglichkeit vor, den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) in Überschreitung der Obergrenzen der einschlägigen Rubriken des Finanzrahmens in Anspruch zu nehmen.

Für bis zum 31. Dezember 2013 eingereichte Anträge sind die Regeln für die Finanzbeiträge des EGF in der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung[2] niedergelegt.

Nach Entlassungen bei VDC Technologies SpA und einem seiner Zulieferer in Italien stellte Italien am 31. August 2012 den Antrag EGF/2012/007 IT/VDC Technologies auf einen Finanzbeitrag des EGF.

Nach eingehender Prüfung dieses Antrags gelangte die Kommission gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für einen Finanzbeitrag im Rahmen dieser Verordnung erfüllt sind.

ZUSAMMENFASSUNG DES ANTRAGS UND ANALYSE

Eckdaten: ||

EGF-Referenznummer || EGF/2012/007

Mitgliedstaat || Italien

Artikel 2 || Buchstabe a

Hauptunternehmen || VDC Technologies SpA

Zulieferer und nachgeschaltete Hersteller || 1

Bezugszeitraum || 26.2.2012 – 25.6.2012

Datum des Beginns der personalisierten Dienstleistungen || 30.11.2012

Datum der Antragstellung || 31.8.2012

Entlassungen im Bezugszeitraum || 1164

Entlassungen vor und nach dem Bezugszeitraum || 54

Zu berücksichtigende Entlassungen insgesamt || 1218

Voraussichtlich an den Maßnahmen teilnehmende entlassene Arbeitskräfte || 1146

Kosten für personalisierte Dienstleistungen (EUR) || 5 698 620

Kosten für die Durchführung des EGF[3] (EUR) || 323 350

Kosten für die Durchführung des EGF (%) || 5,4 %

Gesamtkosten (EUR) || 6 021 970

EGF-Beitrag in EUR (50 %) || 3 010 985

1.           Der Antrag wurde der Kommission am 31. August 2012 vorgelegt und bis zum 6. September 2013 durch zusätzliche Informationen ergänzt.

2.           Der Antrag erfüllt die Interventionskriterien gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 und wurde innerhalb der nach Artikel 5 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Frist von zehn Wochen übermittelt.

Zusammenhang zwischen den Entlassungen und den weitgehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung

3.           Bei den betroffenen Unternehmen handelt es sich um VDC Technologies SpA und einen Zulieferer, Cervino Technologies Srl, der eine hundertprozentige Tochter von VDC Technologies SpA ist. VDC Technologies SpA fertigte Fernsehgeräte, Fernsehbildschirme und Displays sowie Klimaanlagen. Cervino Technologies Srl fertigte Kunststoff-Formstücke zur Verwendung in Fernsehgeräten, Fernsehbildschirmen und Displays. Die betroffenen Wirtschaftszweige sind den NACE[4]-Abteilungen 26 („Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen“) und 27 („Herstellung von elektrischen Ausrüstungen“) zugeordnet.

4.           Zur Begründung des Zusammenhangs zwischen den Entlassungen und den weitgehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung führt Italien an, dass die betroffenen Sektoren in der EU aufgrund der verstärkten Konkurrenz aus Drittländern, vor allem aus China, unter einer schwerwiegenden Störung des Wirtschaftsgeschehens leiden.

5.           Von 2008 bis 2011 nahmen die Einfuhren von Erzeugnissen der SITC[5]-Abteilung 76 („Geräte für die Nachrichtentechnik; Bild- und Tonaufnahme- und ‑wiedergabegeräte“) aus China in die EU-27 um 18,7 % zu. Im selben Zeitraum stieg der Anteil Chinas an den Einfuhren solcher Erzeugnisse in die EU-27 von 44,0 % auf 52,2 %[6]. Es ist davon auszugehen, dass diese Veränderung im Welthandelsgefüge erhebliche Auswirkungen auf das Beschäftigungsniveau hatte, da im Wirtschaftszweig „Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen“ in der EU im Zeitraum 2008-2011 etwa 121 000 Arbeitsplätze verloren gingen, was einem Rückgang um 7 % entspricht[7].

Nachweis der Zahl der Entlassungen und Erfüllung der Kriterien nach Artikel 2 Buchstabe a

6.           Italien beantragte eine Intervention gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006, wonach innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten in einem Unternehmen eines Mitgliedstaats mindestens 500 Entlassungen, darunter auch arbeitslos gewordene Beschäftigte bei Zulieferern und nachgeschalteten Herstellern, erfolgt sein müssen.

7.           Im Antrag werden 1164 Entlassungen bei VDC Technologies während des viermonatigen Bezugszeitraums vom 26. Februar 2012 bis zum 25. Juni 2012 sowie weitere 54 Entlassungen außerhalb des Bezugszeitraums aufgeführt, die jedoch demselben Massenentlassungsverfahren zuzurechnen sind. Alle Entlassungen wurden gemäß Artikel 2 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 ermittelt.

Erläuterung des unvorhergesehenen Charakters der Entlassungen

8.           Die italienischen Behörden machen geltend, dass, während das Unternehmen VDC Technologies von 2007 bis Ende 2009 mengenmäßig einer der größten Hersteller von Fernsehgeräten in der EU gewesen war, VDC Technologies SpA Ende 2009 seine gesamte Produktionstätigkeit in seinem Werk in Anagni (Frosinone) dauerhaft einstellte, wobei die Arbeitnehmer/-innen die Regelung Cassa Integrazione Guadagni (CIG)[8] in Anspruch nehmen konnten. Laut den italienischen Behörden war diese Situation auf mehrere Faktoren zurückzuführen, wie zum Beispiel eine rückläufige Nachfrage nach Fernsehgeräten mit Plasma-Bildschirmen zugunsten von Geräten mit LCD-Bildschirmen, den ungünstigen Wechselkurs des Euro zum Dollar ab 2008 sowie niedrigere Marktpreise für Fernsehgeräte, teilweise bedingt durch sinkende Herstellungskosten.

9.           In den Jahren 2010 und 2011 wurden Maßnahmen zur Sanierung des Unternehmens ergriffen und Verhandlungen über eine Übernahme von VDC Technologies SpA mit einem potenziellen Käufer eingeleitet. Da jedoch keine Einigung mit den Gläubigern des Unternehmens erzielt werden konnte, wurde VDC Technologies SpA am 25. Juni 2012 für zahlungsunfähig erklärt. Cervino Technologies Srl wurde am 5. September 2012 für zahlungsunfähig erklärt.

Benennung der Unternehmen, die Entlassungen vornehmen, sowie der zu unterstützenden Arbeitskräfte

10.         Der Antrag bezieht sich auf 1218 Entlassungen (1164 bei VDC Technologies SpA und 54 bei Cervino Technologies Srl).

11.         Den Schätzungen der italienischen Behörden zufolge werden 1146 der entlassenen Arbeitskräfte an den Maßnahmen des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen teilnehmen.

12.         Aufschlüsselung der zu unterstützenden Arbeitskräfte:

Gruppe || Anzahl || Prozent

Männer || 1057 || 92,2

Frauen || 89 || 7,8

EU-Bürger/-innen || 1145 || 99,9

Nicht-EU-Bürger/-innen || 1 || 0,1

Altersgruppe der 15- bis 24-Jährigen || 0 || 0,0

Altersgruppe der 25- bis 54-Jährigen || 713 || 62,2

Altersgruppe der 55- bis 64-Jährigen || 432 || 37,7

Altersgruppe der über 64-Jährigen || 1 || 0,1

13.         Unter den Arbeitskräften, für die eine Unterstützung beantragt wird, haben 69 Personen lang andauernde Gesundheitsprobleme oder eine Behinderung.

14.         Aufschlüsselung nach Berufsgruppen:

Gruppe || Anzahl || Prozent

Techniker/-innen und gleichrangige nichttechnische Berufe || 1097 || 95,7

Bürokräfte und verwandte Berufe || 27 || 2,4

Dienstleistungsberufe und Verkäufer/‑innen || 22 || 1,9

15.         Italien hat bestätigt, dass gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Nichtdiskriminierung auf den einzelnen Stufen der Durchführung des EGF und insbesondere in Bezug auf den Zugang zum EGF sichergestellt wurden und auch weiterhin sichergestellt werden.

Beschreibung des betroffenen Gebiets, seiner Behörden und anderer Beteiligter

16.         Die Unternehmen VDC Technologies SpA und Cervino Technologies Srl, in denen die Entlassungen vorgenommen wurden, befinden sich in der Provinz der NUTS-3-Ebene Frosinone (ITI45) in der Region der NUTS-2-Ebene Latium (ITI4).

17.         Für die Durchführung der Maßnahmen zuständig sind das italienische Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik sowie die Region Latium (Generaldirektion für Arbeits-, Bildungs- und Ausbildungspolitik).

18.         Die italienischen Behörden haben ein lokales Unterstützungsnetzwerk geschaffen, bestehend aus Vertretern der lokalen und regionalen Behörden (Kommunen, Provinz, Region), der Gewerkschaften (CGIL USB, CISAL, CISL, UIL, UGL) und der Arbeitgeberverbände.

Erwartete Auswirkungen der Entlassungen auf die lokale, regionale oder nationale Beschäftigungslage

19.         Gemäß den italienischen Behörden haben Wirtschaftstätigkeit und Beschäftigung in der Region Latium stark unter der Globalisierung gelitten. Im Jahr 2011 ging das BIP der Region um 0,3 % zurück[9], und die Daten für das erste Halbjahr 2012 belegen für die wichtigsten Industriesektoren der Region sinkende Ausfuhren (-28,3 % bei Mineralölerzeugnissen, -19 % bei Transportmitteln, -6,3 % bei chemischen Erzeugnissen, -0,7 % bei Elektronik[10]). Die Gesamtbeschäftigung in der Region Latium ging 2011 um 0,2 % und im ersten Quartal 2012 um 0,7 % zurück. Die Arbeitslosenquote in Latium stieg von 8,5 % im Jahr 2009 auf 10,8 % im Jahr 2012 an[11].

20.         Um die Auswirkungen dieser wirtschaftlichen Situation einzudämmen, haben die italienischen Behörden in erheblichem Umfang Gebrauch von Instrumenten wie der Unterstützungsregelung CIG gemacht. Nach Angaben der italienischen Behörden nahm die CIG-Unterstützung in den ersten sieben Monaten des Jahres 2012 in Latium insgesamt um 31 % zu; dies war mehr als für ganz Italien. In der Provinz Frosinone erhöhte sich die Stundenzahl für die Industrie beträchtlich (von 1,9 Millionen auf 3,9 Millionen).

21.         Die Entlassungen sind daher in einem regionalen und lokalen Kontext zu sehen, in dem die Zahl der Beschäftigten in der Industrie zurückgeht. Die italienischen Behörden gehen davon aus, dass die Entlassungen deutlich negative Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt in dem Gebiet haben und die dortige Wirtschaftslage weiter verschlechtern werden, insbesondere bei den Zulieferern des Unternehmens.

Koordiniertes Paket der zu finanzierenden personalisierten Dienstleistungen und Aufschlüsselung der dafür geschätzten Kosten, einschließlich der Komplementarität des Pakets mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden

22.         Alle nachstehenden Maßnahmen bilden zusammen ein koordiniertes Paket personalisierter Dienstleistungen zur Wiedereingliederung der entlassenen Arbeitskräfte in den Arbeitsmarkt.

– Berufsberatung/Kompetenzbewertung (Orientamento professionale/bilancio di competenza): Alle zu unterstützenden Arbeitskräfte erhalten individuell auf sie zugeschnittene Informationen, Beratung und Tutoring-Leistungen durch die lokalen Beschäftigungszentren, die als Schnittstelle zwischen den Arbeitskräften und den Anbietern von Berufsberatungsleistungen dienen werden.

– Schulung (Formazione): Alle zu unterstützenden Arbeitskräfte werden an Schulungen in Bereichen und Sektoren teilnehmen, die gute Entwicklungsaussichten bieten und dem festgestellten Bedarf des Arbeitsmarktes entsprechen.

– Betreuung von Einzelpersonen (Servizi alla persona/Voucher di conciliazione): Arbeitskräfte, die für betreuungsbedürftige Personen (zum Beispiel unterhaltsberechtigte Kinder, alte oder behinderte Personen) zu sorgen haben, erhalten einen Pauschalbetrag von bis zu 1000 EUR zur Deckung ihrer Betreuungsaufwendungen.

– Bonus für geografische Mobilität (Bonus per la mobilità territoriale): Arbeitskräfte, die von einem mehr als 100 km von ihrem Wohnort entfernten Unternehmen eingestellt werden, erhalten eine Mobilitätsbeihilfe von bis zu 5000 EUR zur Deckung ihrer Umzugs- und Fahrtkosten. Die Beihilfe wird nur nach Vorlage von Belegen über die angefallenen Kosten gezahlt. Um die Gewährung dieser Mittel zu überwachen, werden regelmäßige Kontrollen durchgeführt.

– Förderung des Unternehmertums (Supporto all’imprendiorialità): Die Arbeitskräfte werden die Möglichkeit erhalten, an einem Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen für die Präsentation eines Unternehmensprojekts teilzunehmen. Das Lazio Business Innovation Centre (BIC Lazio) wird die zu unterstützenden Projekte auswählen; für diese Projekte wird das BIC Lazio Beratung zu rechtlichen, verwaltungstechnischen, marketingspezifischen und finanziellen Fragen anbieten und einen Beitrag von höchstens 2000 EUR je Arbeitskraft zur Deckung der Kosten für die Unternehmensgründung und der Kosten für die Dienstleistungen des BIC Lazio gewähren.

– Einstellungsbonus (Bonus assunzione): Unternehmen, die entlassene Arbeitskräfte mit einem unbefristeten Vertrag oder einem auf mindestens 24 Monate befristeten Vertrag einstellen, erhalten einen Einstellungsanreiz von 6000 EUR je Arbeitskraft.

– Teilnahmebeihilfe (Indennità di partecipazione): Arbeitskräfte, die an den Maßnahmen zur Arbeitsuche und den Schulungsmaßnahmen teilnehmen, erhalten eine Teilnahmebeihilfe von durchschnittlich 500 EUR monatlich für maximal vier Monate. Der Betrag jeder Beihilfe wird auf der Grundlage der tatsächlichen Teilnahme jeder Arbeitskraft an diesen Maßnahmen berechnet.

23.         Die im Antrag aufgeführten Kosten für die Durchführung des EGF gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 betreffen Vorbereitungsarbeiten, Verwaltungsaufgaben und Kontrolltätigkeiten sowie Informations- und Werbemaßnahmen.

24.         Die von den italienischen Behörden vorgeschlagenen personalisierten Dienstleistungen stellen aktive Arbeitsmarktmaßnahmen dar, die zu den förderfähigen Maßnahmen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zählen. Die italienischen Behörden veranschlagen die Gesamtkosten mit 6 021 970 EUR, davon 5 698 620 EUR für personalisierte Dienstleistungen und 323 350 EUR (= 5,4 % der Gesamtkosten) für die Durchführung des EGF. Insgesamt wird ein Finanzbeitrag des EGF in Höhe von 3 010 985 EUR (50 % der Gesamtkosten) beantragt.

Maßnahmen || Geschätzte Zahl der zu unterstützenden Arbeitskräfte || Veranschlagte Kosten je zu unterstützende Arbeitskraft (EUR) || Gesamtkosten (EGF plus nationale Kofinanzierung) (EUR)

Personalisierte Dienstleistungen (Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006)

Berufsberatung/Kompetenzbewertung (Orientamento professionale/bilancio di competenza) || 1 146 || 470 || 538 620

Schulung (Formazione) || 1146 || 2 000 || 2 292 000

Betreuung von Einzelpersonen (Servizi alla persona/Voucher di conciliazione) || 150 || 1 000 || 150 000

Bonus für geografische Mobilität (Bonus per la mobilità territoriale) || 42 || 5 000 || 210 000

Förderung des Unternehmertums (Supporto all’imprendiorialità) || 300 || 2 000 || 600 000

Einstellungsbonus (Bonus assunzione) || 300 || 6 000 || 1 800 000

Teilnahmebeihilfe (Indennità di partecipazione) || 54 || 2 000 || 108 000

Zwischensumme personalisierte Dienstleistungen || || 5 698 620

Kosten für die Durchführung des EGF (Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006)

Vorbereitungsarbeiten || || 40 350

Verwaltungsaufgaben || || 100 000

Informations- und Werbemaßnahmen || || 35 000

Kontrolltätigkeiten || || 148 000

Zwischensumme für die Durchführung des EGF || || 323 350

Veranschlagte Gesamtkosten || || 6 021 970

EGF-Beitrag (50 % der Gesamtkosten) || || 3 010 985

25.         Die italienischen Behörden bestätigen, dass die oben beschriebenen Maßnahmen zu Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, komplementär sind und dass Maßnahmen getroffen wurden, um eine Doppelförderung auszuschließen.

Datum oder Daten, ab dem/denen personalisierte Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitskräfte begonnen wurden oder geplant sind

26.         Italien begann am 30. November 2012 zugunsten der betroffenen Arbeitskräfte mit den personalisierten Dienstleistungen des koordinierten Pakets, für das ein Finanzbeitrag des EGF beantragt wird. Dieses Datum gilt somit als Beginn des Zeitraums, in dem eine Unterstützung durch den EGF möglich ist.

Verfahren für die Anhörung der Sozialpartner

27.         Laut den italienischen Behörden nahmen alle beteiligten Sozialpartner im Januar 2013 an einer von den nationalen und regionalen Behörden organisierten Besprechung teil, während der die Maßnahmen zur Wiedereingliederung der entlassenen Arbeitskräfte in den Arbeitsmarkt diskutiert wurden. Besprechungen der Sozialpartner fanden bis Juni 2013 statt, und ein lokales Unterstützungsnetzwerk unter Einbindung verschiedener lokaler Partner wurde ins Leben gerufen.

28.         Die italienischen Behörden haben bestätigt, dass die nationalen und EU‑Rechtsvorschriften über Massenentlassungen befolgt wurden.

Informationen über Maßnahmen, die aufgrund nationaler Rechtsvorschriften oder gemäß Tarifvereinbarungen obligatorisch sind

29.         Zu den Kriterien nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 enthielt der Antrag Italiens folgende Angaben:

· Es wurde bestätigt, dass der Finanzbeitrag des EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen tritt, für die aufgrund nationaler Rechtsvorschriften oder gemäß Tarifvereinbarungen die Unternehmen verantwortlich sind.

· Es wurde nachgewiesen, dass die Maßnahmen einzelne entlassene Arbeitskräfte unterstützen und nicht der Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren dienen.

· Es wurde bestätigt, dass die oben genannten förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen EU-Finanzinstrumenten erhalten.

Verwaltungs- und Kontrollsysteme

30.         Italien hat der Kommission mitgeteilt, dass der Finanzbeitrag auf nationaler Ebene vom italienischen Ministero del Lavoro e delle Politiche Sociali (Direzione Generale per le Politiche Attive e Passive del Lavoro) verwaltet wird, in dem eine Einheit (ufficio) als Verwaltungsbehörde, eine zweite Einheit als Zertifizierungsbehörde und eine dritte Einheit als Prüfbehörde fungiert. Die Region Latium wird auf regionaler Ebene als zwischengeschaltete Stelle für die Verwaltungsbehörde dienen. Der Antrag umfasst eine detaillierte Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems, wobei die Zuständigkeiten der auf nationaler und regionaler Ebene beteiligten Organisationen im Einzelnen dargelegt sind.

Finanzierung

31.         Auf der Grundlage des Antrags Italiens wird der aus dem EGF zu finanzierende Beitrag für das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen (einschließlich der Kosten für die Durchführung des EGF) mit 3 010 985 EUR, d. h. 50 % der Gesamtkosten, veranschlagt. Die von der Kommission vorgeschlagene finanzielle Unterstützung aus dem Fonds basiert auf den Angaben Italiens.

32.         Unter Berücksichtigung des nach Maßgabe von Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates maximal möglichen Finanzbeitrags des EGF sowie der Möglichkeit, Mittelumschichtungen vorzunehmen, schlägt die Kommission vor, den gesamten oben genannten Betrag aus dem EGF bereitzustellen.

33.         Der vorgeschlagene Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF wird gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[12] vom Europäischen Parlament und vom Rat einvernehmlich erlassen.

34.         Gleichzeitig unterbreitet die Kommission, wie in Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 vorgesehen, einen Vorschlag für eine Mittelübertragung, mit der die entsprechenden Mittel für Verpflichtungen in den Haushaltsplan 2014 eingesetzt werden.

Herkunft der Mittel für Zahlungen

35.         Zur Deckung des für den vorliegenden Antrag benötigten Betrags von 3 010 985 EUR werden die im Haushalt 2014 für die EGF-Haushaltslinie vorgesehenen Mittel herangezogen.

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2012/007 IT/VDC Technologies, Italien)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung[13], insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[14], insbesondere auf Nummer 13,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission[15],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde eingerichtet, um Arbeitskräfte, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung arbeitslos geworden sind, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu helfen.

(2)       Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020[16] darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten.

(3)       Nach Entlassungen im Unternehmen VDC Technologies SpA und bei einem seiner Zulieferer beantragte Italien am 31. August 2012 einen Finanzbeitrag des EGF und ergänzte seinen Antrag bis zum 6. September 2013 durch zusätzliche Informationen. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt daher vor, den Betrag von 3 010 985 EUR bereitzustellen.

(4)       Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag für den Antrag Italiens bereitgestellt werden kann –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) in Anspruch genommen, damit der Betrag von 3 010 985 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt werden kann.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments      Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

[1]               ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

[2]               ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

[3]               Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006.

[4]               Statistische Systematik der Wirtschaftszweige, Rev. 2.               http://ec.europa.eu/eurostat/ramon/nomenclatures/index.cfm?TargetUrl=LST_NOM_DTL&StrNom=NACE_REV2&StrLanguageCode=DE&IntPcKey=&StrLayoutCode=HIERARCHIC

[5]               Internationales Warenverzeichnis für den Außenhandel, Rev. 4.              http://unstats.un.org/unsd/publication/SeriesM/SeriesM_34rev4E.pdf

[6]               Quelle: Eurostat (Online-Datencode: DS_018995).

[7]               Quelle: Eurostat (Online-Datencode: lfsq_egan22d).

[8]               Im Rahmen der Unterstützungsregelung CIG erhalten Arbeitskräfte, die der Arbeitgeber vorübergehend nicht oder nicht mit voller Stundenzahl beschäftigen kann, Ausgleichsleistungen vom nationalen Sozialversicherungsträger Istituto Nazionale della Previdenza (INPS).

[9]               Quelle: ISTAT.

[10]             Quelle: Banca d’Italia.

[11]             Quelle: Eurostat.

[12]             ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

[13]             ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

[14]             ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

[15]             ABl. C […] vom […], S. […].

[16]             ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

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