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Document 52014PC0088

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung - im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten - und vorläufige Anwendung eines Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

/* COM/2014/088 final - 2014/0045 (NLE) */

52014PC0088

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung - im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten - und vorläufige Anwendung eines Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union /* COM/2014/088 final - 2014/0045 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 22. Juli 1972 unterzeichnet und trat am 1. April 1973 in Kraft.

Der beigefügte Vorschlag ist der Rechtsakt für die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Zusatzprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (im Folgenden „Zusatzprotokoll“).

Gemäß der Akte über den Beitritt der Republik Kroatien wird Kroatien im Wege eines Protokolls allen internationalen Übereinkommen beitreten, die von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten unterzeichnet oder geschlossen wurden.

Am 24. September 2012[1] ermächtigte der Rat die Kommission, mit den betreffenden Drittstaaten Verhandlungen über den Abschluss der betreffenden Protokolle aufzunehmen. Die Verhandlungen mit Island erfolgten im Rahmen der Verhandlungen über die Anpassung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für den Zeitraum 2009-2014 mit Blick auf den Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union und wurden mit der Paraphierung des Zusatzprotokolls erfolgreich abgeschlossen.

Mit dem vorgeschlagenen Zusatzprotokoll wird die Republik Kroatien als Vertragspartei in das Abkommen aufgenommen und die EU zur Bereitstellung der verbindlichen Fassung des Abkommens in der neuen Amtssprache der EU verpflichtet. Es sieht darüber hinaus angesichts des Beitritts Kroatiens zum Europäischen Wirtschaftsraum zusätzliche Zugeständnisse für Island im Handel mit Fisch vor.

Bis zum Abschluss der Verfahren für seine förmliche Annahme und sein Inkrafttreten wird dieses Protokoll ab dem ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der letzten entsprechenden Notifikation der Vertragsparteien vorläufig angewandt.

Nach Auffassung der Kommission ist das Ergebnis der Verhandlungen zufriedenstellend; sie ersucht daher den Rat, den beigefügten Beschluss über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Zusatzprotokolls anzunehmen.            

2014/0045 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung - im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten - und vorläufige Anwendung eines Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 Buchstabe a und Absatz 8 Unterabsatz 2,

gestützt auf die dem Beitrittsvertrag beigefügte Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission[2],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Am 24. September 2012 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Union, ihrer Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien Verhandlungen mit Island über den Abschluss eines Protokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union aufzunehmen.

(2)       Diese Verhandlungen sind erfolgreich abgeschlossen worden und das Zusatzprotokoll sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten unterzeichnet werden.

(3)       Das Zusatzprotokoll sollte ab dem ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der letzten entsprechenden Notifikation der Vertragsparteien vorläufig angewandt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (im Folgenden „Zusatzprotokoll“) wird vorbehaltlich des Abschlusses besagten Zusatzprotokolls im Namen der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten genehmigt.

Der Wortlaut des Zusatzprotokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Vorbehaltlich des Abschlusses des Zusatzprotokolls stellt das Generalsekretariat des Rates die zu seiner Unterzeichnung erforderliche Bevollmächtigungsurkunde für die vom Verhandlungsführer benannte(n) Person(en) aus.

Artikel 3

Das Zusatzprotokoll wird vorbehaltlich seines späteren Abschlusses gemäß seinem Artikel 4 ab dem ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der letzten entsprechenden Notifikation bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]               Beschluss des Rates über die Ermächtigung – im Hinblick auf den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union – zur Aufnahme von Verhandlungen über die Anpassung von Übereinkünften, die zwischen der Europäischen Union beziehungsweise zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittländern oder einer oder mehreren internationalen Organisationen unterzeichnet oder geschlossen wurden (Ratsdok. 13351/12 LIMITED).

[2]               ABl. C […] vom […], S.. […].

ANHANG ZUSATZPROTOKOLL ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER REPUBLIK ISLAND ANLÄSSLICH DES BEITRITTS DER REPUBLIK KROATIEN ZUR EUROPÄISCHEN UNION

DIE EUROPÄISCHE UNION

und

ISLAND –

GESTÜTZT auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island (im Folgenden „Abkommen“) und die geltende Regelung für den Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen zwischen Island und der Gemeinschaft,

GESTÜTZT auf das Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island mit Sonderbestimmungen für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse in die Europäische Union im Zeitraum 2009-2014,

IN ANBETRACHT des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union,

GESTÜTZT auf das Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum,

GESTÜTZT auf die geltende Regelung für den Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen zwischen Island und der Republik Kroatien –

HABEN BESCHLOSSEN, einvernehmlich die Anpassungen festzulegen, die anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union an dem Abkommen vorzunehmen sind,

UND DIESES PROTOKOLL ZU SCHLIESSEN:

ARTIKEL 1

Das Abkommen, die Anhänge und Protokolle, die Bestandteil des Abkommens sind, die Schlussakte und die dieser beigefügten Erklärungen werden in kroatischer Sprache abgefasst, wobei diese Fassungen gleichermaßen verbindlich sind wie die Urschriften. Die kroatische Fassung wird vom Gemischten Ausschuss genehmigt.

ARTIKEL 2

1.         Die Sonderbestimmungen, die für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Island in die Europäische Union gelten, sind in diesem Protokoll festgelegt.

2.         Die in Artikel 3 genannten Mengen der Zollkontingente betreffen den verbleibenden Zehnmonatszeitraum zwischen dem Beitritt Kroatiens zur EU und dem Auslaufen des EWR-Finanzmechanismus 2009-2014 (1. Juli 2013 bis 30. April 2014). Die Mengen der Kontingente werden am Ende dieses Zeitraums unter Berücksichtigung aller relevanten Interessen überprüft.

3.         Die Zollkontingente gelten ab dem Tag, an dem die vorläufige Anwendung dieses Abkommens nach den Verfahren des Artikels 4 Absatz 3 wirksam wird und stehen ab diesem Zeitpunkt zwölf Monate lang zur Verfügung.

ARTIKEL 3

Die Union eröffnet folgende zusätzliche zollfreie Kontingente für Erzeugnisse mit Ursprung in Island:

– Kaisergranate (Nephrops norvegicus), gefroren (KN-Code 0306 15 90): 60 Tonnen (Nettogewicht)

–  Filets von Rotbarsch, Goldbarsch oder Tiefenbarsch (Sebastes-Arten), frisch oder gekühlt (KN-Code 0304 49 50): 100 Tonnen (Nettogewicht)

ARTIKEL 4

1.         Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt. Die Ratifikations- beziehungsweise Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

2.         Es tritt am Tag nach Hinterlegung der letzten Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde in Kraft, sofern auch die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden zu folgenden, mit ihm in Verbindung stehenden Übereinkünften hinterlegt worden sind:

i)       Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum

ii)      Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über den norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009-2014 anlässlich der Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum

iii)     Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

3.         Bis zum Abschluss der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahren wird dieses Protokoll ab dem ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der letzten entsprechenden Notifikation vorläufig angewandt.

ARTIKEL 5

Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und isländischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, und wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt; dieses übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.

Geschehen zu Brüssel am … 2013

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