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Document 52014PC0088
Proposal for a COUNCIL DECISION on the signing, on behalf of the European Union and its Member States, and provisional application of an Additional Protocol to the Agreement between the European Economic Community and the Republic of Iceland, to take account of the accession of the Republic of Croatia to the European Union
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung - im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten - und vorläufige Anwendung eines Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung - im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten - und vorläufige Anwendung eines Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union
/* COM/2014/088 final - 2014/0045 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung - im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten - und vorläufige Anwendung eines Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union /* COM/2014/088 final - 2014/0045 (NLE) */
BEGRÜNDUNG Das Abkommen zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island (im Folgenden „Abkommen“) wurde
am 22. Juli 1972 unterzeichnet und trat am 1. April 1973 in Kraft. Der beigefügte Vorschlag ist der Rechtsakt für
die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Zusatzprotokolls zu dem
Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik
Island anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union
(im Folgenden „Zusatzprotokoll“). Gemäß der Akte über den
Beitritt der Republik Kroatien wird Kroatien im Wege eines Protokolls allen
internationalen Übereinkommen beitreten, die von der Europäischen Union und
ihren Mitgliedstaaten unterzeichnet oder geschlossen wurden. Am 24. September 2012[1] ermächtigte
der Rat die Kommission, mit den betreffenden Drittstaaten Verhandlungen über
den Abschluss der betreffenden Protokolle aufzunehmen. Die Verhandlungen mit
Island erfolgten im Rahmen der Verhandlungen über die Anpassung des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum für den Zeitraum 2009-2014 mit Blick auf
den Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union und wurden mit der Paraphierung
des Zusatzprotokolls erfolgreich abgeschlossen. Mit dem vorgeschlagenen
Zusatzprotokoll wird die Republik Kroatien als Vertragspartei in das Abkommen
aufgenommen und die EU zur Bereitstellung der verbindlichen Fassung des
Abkommens in der neuen Amtssprache der EU verpflichtet. Es sieht darüber hinaus
angesichts des Beitritts Kroatiens zum Europäischen Wirtschaftsraum zusätzliche
Zugeständnisse für Island im Handel mit Fisch vor. Bis zum Abschluss der
Verfahren für seine förmliche Annahme und sein Inkrafttreten wird dieses
Protokoll ab dem ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der letzten
entsprechenden Notifikation der Vertragsparteien vorläufig angewandt. Nach Auffassung der Kommission ist das
Ergebnis der Verhandlungen zufriedenstellend; sie ersucht daher den Rat, den
beigefügten Beschluss über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des
Zusatzprotokolls anzunehmen.
2014/0045 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung - im Namen der
Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten - und vorläufige Anwendung eines
Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und Island anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen
Union DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218
Absatz 5 Buchstabe a und Absatz 8 Unterabsatz 2, gestützt auf die dem Beitrittsvertrag
beigefügte Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien,
insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission[2], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 24. September 2012
ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Union, ihrer Mitgliedstaaten
und der Republik Kroatien Verhandlungen mit Island über den Abschluss eines
Protokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
Island anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union
aufzunehmen. (2) Diese Verhandlungen sind
erfolgreich abgeschlossen worden und das Zusatzprotokoll sollte vorbehaltlich
seines späteren Abschlusses im Namen der Europäischen Union und ihrer
Mitgliedstaaten unterzeichnet werden. (3) Das Zusatzprotokoll sollte ab
dem ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der letzten entsprechenden
Notifikation der Vertragsparteien vorläufig angewandt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Unterzeichnung des Zusatzprotokolls zum
Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island
anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (im
Folgenden „Zusatzprotokoll“) wird vorbehaltlich des Abschlusses besagten
Zusatzprotokolls im Namen der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten
genehmigt. Der Wortlaut des Zusatzprotokolls ist diesem
Beschluss beigefügt. Artikel 2 Vorbehaltlich des Abschlusses des
Zusatzprotokolls stellt das Generalsekretariat des Rates die zu seiner
Unterzeichnung erforderliche Bevollmächtigungsurkunde für die vom
Verhandlungsführer benannte(n) Person(en) aus. Artikel 3 Das Zusatzprotokoll wird vorbehaltlich seines
späteren Abschlusses gemäß seinem Artikel 4 ab dem ersten Tag des dritten
Monats nach Hinterlegung der letzten entsprechenden Notifikation bis zu seinem
Inkrafttreten vorläufig angewandt.
Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] Beschluss des Rates über die Ermächtigung – im Hinblick
auf den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union – zur Aufnahme
von Verhandlungen über die Anpassung von Übereinkünften, die zwischen der
Europäischen Union beziehungsweise zwischen der Europäischen Union und ihren
Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittländern oder einer oder mehreren
internationalen Organisationen unterzeichnet oder geschlossen wurden (Ratsdok. 13351/12
LIMITED). [2] ABl. C […] vom […], S.. […]. ANHANG
ZUSATZPROTOKOLL
ZUM
ABKOMMEN
ZWISCHEN
DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT
UND DER
REPUBLIK ISLAND
ANLÄSSLICH
DES BEITRITTS DER
REPUBLIK
KROATIEN
ZUR
EUROPÄISCHEN UNION DIE EUROPÄISCHE UNION und ISLAND – GESTÜTZT auf das am 22. Juli 1972 in
Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island (im Folgenden „Abkommen“) und
die geltende Regelung für den Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen
zwischen Island und der Gemeinschaft, GESTÜTZT auf das
Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Republik Island mit Sonderbestimmungen für die Einfuhr bestimmter
Fische und Fischereierzeugnisse in die Europäische Union im Zeitraum 2009-2014, IN ANBETRACHT des Beitritts der Republik
Kroatien zur Europäischen Union, GESTÜTZT auf das Übereinkommen über die
Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum, GESTÜTZT auf die geltende Regelung für den
Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen zwischen Island und der Republik
Kroatien – HABEN BESCHLOSSEN, einvernehmlich die
Anpassungen festzulegen, die anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur
Europäischen Union an dem Abkommen vorzunehmen sind, UND DIESES PROTOKOLL ZU SCHLIESSEN: ARTIKEL
1 Das Abkommen, die Anhänge und Protokolle, die
Bestandteil des Abkommens sind, die Schlussakte und die dieser beigefügten
Erklärungen werden in kroatischer Sprache abgefasst, wobei diese Fassungen
gleichermaßen verbindlich sind wie die Urschriften. Die kroatische Fassung wird
vom Gemischten Ausschuss genehmigt. ARTIKEL
2 1. Die Sonderbestimmungen, die für die
Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Island in
die Europäische Union gelten, sind in diesem Protokoll festgelegt. 2. Die in Artikel 3 genannten Mengen
der Zollkontingente betreffen den verbleibenden Zehnmonatszeitraum zwischen dem
Beitritt Kroatiens zur EU und dem Auslaufen des EWR-Finanzmechanismus 2009-2014
(1. Juli 2013 bis 30. April 2014). Die Mengen der Kontingente werden am Ende
dieses Zeitraums unter Berücksichtigung aller relevanten Interessen überprüft. 3. Die Zollkontingente gelten ab dem
Tag, an dem die vorläufige Anwendung dieses Abkommens nach den Verfahren des
Artikels 4 Absatz 3 wirksam wird und stehen ab diesem Zeitpunkt zwölf Monate
lang zur Verfügung. ARTIKEL
3 Die Union eröffnet folgende zusätzliche
zollfreie Kontingente für Erzeugnisse mit Ursprung in Island: –
Kaisergranate (Nephrops norvegicus),
gefroren (KN-Code 0306 15 90): 60 Tonnen (Nettogewicht) –
Filets von Rotbarsch, Goldbarsch oder Tiefenbarsch
(Sebastes-Arten), frisch oder gekühlt (KN-Code 0304 49 50):
100 Tonnen (Nettogewicht) ARTIKEL
4 1. Dieses Protokoll wird von den
Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt. Die
Ratifikations- beziehungsweise Genehmigungsurkunden werden beim
Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt. 2. Es tritt am Tag nach Hinterlegung
der letzten Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde in Kraft, sofern auch die
Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden zu folgenden, mit ihm in Verbindung
stehenden Übereinkünften hinterlegt worden sind: i) Übereinkommen über die Beteiligung der
Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum ii) Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen
dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über den norwegischen
Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009-2014 anlässlich der Beteiligung
der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum iii) Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen anlässlich
des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union 3. Bis zum Abschluss der in den
Absätzen 1 und 2 genannten Verfahren wird dieses Protokoll ab dem ersten Tag
des dritten Monats nach Hinterlegung der letzten entsprechenden Notifikation
vorläufig angewandt. ARTIKEL
5 Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in
bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer,
französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer,
litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer,
rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer,
tschechischer, ungarischer und isländischer Sprache abgefasst, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, und wird beim Generalsekretariat des
Rates der Europäischen Union hinterlegt; dieses übermittelt jeder
Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift. Geschehen zu Brüssel am … 2013 Für die Europäische Union Für Island