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Document 52014DC0082
REPORT FROM THE COMMISSION TO THE EUROPEAN PARLIAMENT AND THE COUNCIL on the establishment of a European fund for minor uses in the field of plant protection products
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Einrichtung eines europäischen Fonds für geringfügige Verwendungen im Bereich des Pflanzenschutzes
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Einrichtung eines europäischen Fonds für geringfügige Verwendungen im Bereich des Pflanzenschutzes
/* COM/2014/082 final */
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Einrichtung eines europäischen Fonds für geringfügige Verwendungen im Bereich des Pflanzenschutzes /* COM/2014/082 final */
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE
PARLAMENT UND DEN RAT über die Einrichtung eines europäischen Fonds
für geringfügige Verwendungen im Bereich des Pflanzenschutzes Zusammenfassung Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 regelt
das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und enthält besondere
Bestimmungen über die Beantragung und Zulassung sogenannter geringfügiger
Verwendungen. Hierbei handelt es sich um Verwendungen von
Pflanzenschutzmitteln, die für die Pflanzenschutzindustrie wirtschaftlich nicht
tragbar, für die Erzeuger jedoch wichtig sind. Nach der Verordnung hat die
Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die
Einrichtung eines europäischen Fonds für geringfügige Verwendungen vorzulegen,
dem gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt ist. Mit diesem Bericht
wird Folgendes bezweckt:
Bereitstellung von
Informationen über die Lage im Bereich der von den Mitgliedstaten und den
Organisationen der Interessenträger gemeldeten geringfügigen Verwendungen;
Darlegung
der Strategie für geringfügige Verwendungen nach der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009;
Darlegung
der Handlungsoptionen, die in der von der Kommission finanzierten
Vorstudie geprüft wurden;
Unterrichtung
des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schlussfolgerungen der
Kommission zu einem etwaigen Gesetzgebungsvorschlag
betreffend die Einrichtung eines europäischen Fonds für geringfügige
Verwendungen.
Geringfügige
Verwendungen stehen zumeist im Zusammenhang mit Kleinkulturen, deren Wert sich
insgesamt auf etwa 70 Mrd. EUR pro Jahr beläuft, was 22 % des Werts
der gesamten pflanzlichen Erzeugung in der EU entspricht. Es wird geschätzt,
dass die direkten Auswirkungen auf den Agrarsektor (d. h. Verluste bei der
pflanzlichen Erzeugung und zusätzliche Anbaukosten für die Erzeuger) mehr als
1 Mrd. EUR pro Jahr ausmachen. Des Weiteren halten die meisten Mitgliedstaaten die geringfügigen Verwendungen für so wichtig, dass sie bereits derzeit
Gelder aus den Strukturfonds und Personal im Wert von etwa 8 Mio. EUR einsetzen,
um dieses Thema zu behandeln. Die Kommission weist darauf hin, dass die
Hauptursachen für die Problematik der geringfügigen Verwendungen Folgende sind:
Fehlen wirtschaftlicher Anreize
zur Beantragung der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln;
ungleichmäßige Verfügbarkeit
von Pflanzenschutzmitteln für geringfügige Verwendungen, da die
wirtschaftlichen Anreize und der Bedarf von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat
unterschiedlich sind;
schwieriger Zugang zu den
Regelungen für die Ausweitung der Verwendung auf Dritte und komplizierte
Anwendung dieser Regelungen;
Mangel an Informationen über
bestehende Initiativen in anderen Mitgliedstaaten.
Es wurden vier
Möglichkeiten für ein Tätigwerden der Kommission geprüft: (1) keine Finanzierung
durch die Kommission; (2) Wiedereinsetzung
der Sachverständigengruppe der EU für geringfügige Verwendungen; (3) teilweise
Finanzierung einer Koordinierungsfazilität (Fachsekretariat) durch die
Kommission, die ein unabhängiges zentrales Sekretariat umfasst, welches die
Arbeit der Mitgliedstaaten und der Interessenträger koordiniert; (4) teilweise
Finanzierung einer Koordinierungsfazilität (Fachsekretariat) und spezifischer
Projekte durch die Kommission. Wie die eingeholten Meinungen der
Mitgliedstaaten und Interessenträger zeigen, besteht eindeutig Bedarf daran,
koordinierte Maßnahmen auf europäischer Ebene vorzusehen (96 % der
Auskunftgebenden im Rahmen der allgemeinen Untersuchung, die von dem Konsortium
zur Bewertung der Lebensmittelkette (FCEC) durchgeführt wurde, sind dafür,
4 % hatten keine Meinung hierzu). Kein Interesse wurde an den
Optionen 1 und 2 bekundet. Während sich die Verantwortlichen der Politik
mehrheitlich für Option 3 aussprachen, bevorzugten Erzeuger und
Pflanzenschutzindustrie eindeutig Option 4. Unter Hinweis darauf, dass die Koordinierung auf
europäischer Ebene unerlässlich ist, um die Problematik der geringfügigen
Verwendungen in den Griff zu bekommen, und unter Hinweis darauf, dass die
Mitgliedstaaten auf einzelstaatlicher Ebene bereits Anstrengungen unternommen
haben, sowie unter Hinweis darauf, dass die Interessenträger gegenwärtig eine
Reihe grundlegender Maßnahmen durchführen, schlägt die Kommission die
Einsetzung einer Koordinierungsgruppe vor. Nach Ansicht der Kommission wäre die Schaffung einer
Koordinierungsplattform kurz- und mittelfristig ausreichend; die Kommission ist
bereit, auf der Grundlage von Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 einen finanziellen Beitrag hierzu zu leisten. Sobald die
Fazilität geschaffen und in Funktion getreten ist, wird die Kommission ihr Funktionieren sowie die erzielten Ergebnisse bewerten und
gegebenenfalls weitere geeignete Maßnahmen vorschlagen. INHALTSVERZEICHNIS 1. Einleitung 4 1.1. Hintergrund
des Berichts und Regelungsrahmen der EU 4 1.2. Zweck
des Berichts 5 2. Pflanzenschutzmittel
und geringfügige Verwendungen 5 2.1. Die
Problematik 5 2.2. Die
wirtschaftliche Bedeutung der geringfügigen Verwendungen 8 2.3. Die
bestehenden Initiativen auf EU-Ebene und in den Mitgliedstaaten 9 2.4. Geringfügige
Verwendungen in Drittländern 10 3. Die
Strategie für geringfügige Verwendungen nach der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 11 3.1. Die
einheitliche Verfügbarkeit von Pflanzenschutzmitteln 11 3.2. Die
Anreize für die Industrie 12 3.3. Die
Ausweitung des Geltungsbereichs von Zulassungen 13 3.4. Größere
Klarheit 13 3.5. Der
europäischen Fonds für geringfügige Verwendungen 14 4. Die
in Betracht gezogenen Politikmassnahmen 14 5. Schlussfolgerungen 15 1. Einleitung 1.1. Hintergrund
des Berichts und Regelungsrahmen der EU Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
in der Europäischen Union wird durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 geregelt.
Diese Verordnung, mit der die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom
14. Juni 2011 aufgehoben wurde, sieht eine umfassende Risikobewertung und
ein umfassendes Zulassungsverfahren für Wirkstoffe und für Mittel, die diese
Stoffe enthalten, vor. Wirkstoffe, die in Pflanzenschutzmitteln
verwendet werden sollen, werden auf der Ebene der Europäischen Union bewertet
und zugelassen; die einzelnen wirkstoffhaltigen Pflanzenschutzmittel werden
hingegen nach harmonisierten Vorschriften von den Mitgliedstaaten zum Schutz
bestimmter Kulturen und zur Bekämpfung bestimmter Schädlinge bewertet und
zugelassen. Der Schwerpunkt der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 liegt auf den sogenannten geringfügigen Verwendungen;
hierunter sind Verwendungen von Pflanzenschutzmitteln auf Anbauflächen zu
verstehen, die insgesamt betrachtet zu klein sind, als dass die Industrie
eigens Mittel für die Beantragung einer gewinnbringenden Zulassung dieser
Mittel aufwenden würde. Geringfügige Verwendungen betreffen hauptsächlich
Klein- und Kleinstkulturen (darunter die meisten Gemüsearten, Obst, Baumschulen
und Blumen); ihr Wert wird insgesamt auf bis zu 70 Mrd. EUR pro Jahr
geschätzt, was 22 % des Werts der gesamten pflanzlichen Erzeugung in der
EU entspricht. In Artikel 3 Absatz 26 der Verordnung
(EG) Nr. 1107/2009 ist der Begriff „geringfügige Verwendung“ wie folgt definiert: „‘geringfügige Verwendung‘ die Verwendung eines
Pflanzenschutzmittels in einem bestimmten Mitgliedstaat auf Pflanzen oder
Pflanzenerzeugnissen -
a) mit geringer Verbreitung in diesem
Mitgliedstaat oder -
b) mit großer Verbreitung, wenn eine
außergewöhnliche Notwendigkeit des Pflanzenschutzes besteht;“ Beantragt die Industrie keine bestimmte
Verwendung eines Mittels, kann es keine Bewertung und keine Zulassung geben,
was in mehreren Fällen dazu geführt hat, dass es keine Möglichkeiten für den
Pflanzenschutz gibt. Das Fehlen zugelassener Pflanzenschutzmittel wirkt sich
hauptsächlich auf Kleinkulturen aus, ist aber auch für Hauptkulturen relevant,
was weniger verbreitete Schädlinge oder Krankheiten betrifft. Die Problematik der geringfügigen Verwendungen
betrifft auch die ökologische/biologische Produktion, da keine
Pflanzenschutzmittel von der Bewertung und Zulassung ausgenommen sind, auch
nicht diejenigen, die im ökologischen/biologischen Landbau eingesetzt werden
können. Von der Problematik der geringfügigen
Verwendungen sind die meisten Mitgliedstaten betroffen, und in den Beratungen,
die vor dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 geführt wurden,
forderten viele von ihnen sowie einige Interessenträger Anreize in Form eines
europäischen Fonds zur Koordinierung europäischer Maßnahmen, mit dem die
Problematik der geringfügigen Verwendungen angegangen wird. Im Jahr 2011
finanzierte die Europäische Kommission eine Vorstudie für diesen Bericht[1], der auf ihrer Website[2] abrufbar ist. 1.2. Zweck
des Berichts Mit dem Bericht wird Folgendes bezweckt:
Bereitstellung von
Informationen über die Lage auf dem Gebiet der von den Mitgliedstaten und
den Organisationen der Interessenträger gemeldeten geringfügigen
Verwendungen;
Darlegung
der Strategie für geringfügige Verwendungen nach der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009;
Darlegung
der Handlungsoptionen, die in der von der Kommission finanzierten
Vorstudie geprüft wurden;
Unterrichtung
des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schlussfolgerungen der
Kommission zu einem etwaigen Gesetzgebungsvorschlag
betreffend die Einrichtung eines europäischen Fonds für geringfügige
Verwendungen.
2. Pflanzenschutzmittel
und geringfügige Verwendungen 2.1. Die
Problematik Das Fehlen von Möglichkeiten für den
Pflanzenschutz im Falle geringfügiger Verwendungen war bereits vor dem
Jahr 1991, in dem die EU mit dem Erlass der Richtlinie 91/414/EWG den
ersten Regelungsrahmen für Pflanzenschutzmittel schuf, bekannt. Jene Richtlinie
enthielt bereits zwei wichtige Bestimmungen, mit denen bezweckt wurde, den
Zugang der Landwirte zu Pflanzenschutzmitteln zu erleichtern und die
Harmonisierung in der EU zu verbessern. Nach diesen Bestimmungen war Folgendes
möglich: a) die gegenseitige Anerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat
erteilten Zulassungen und b) die Ausweitung geltender Zulassungen auf
geringfügige Verwendungen auf der Grundlage eines Dossiers von verringertem
Umfang. Trotz der Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG
verbesserte sich die Situation, was die geringfügigen Verwendungen betraf,
jedoch nicht. Dies war insbesondere auf Folgendes zurückzuführen:
die deutliche Verringerung der
Zahl der auf EU-Ebene zugelassenen Wirkstoffe. Sie war unter anderem auf
das Prüfprogramm zurückzuführen, das in den Jahren von 1993 bis 2009
durchgeführt wurde und in dessen Rahmen alte Wirkstoffe überprüft wurden.
Dieses Programm führte dazu, dass etwa 70 % der Wirkstoffe, die
bereits vor dem Jahr 1993 in Verkehr befindlich waren, aus dem
Verkehr genommen wurden;
die sehr beschränkte
Inanspruchnahme der Vereinfachungsmöglichkeiten für geringfügige
Verwendungen nach der Richtlinie 91/414/EWG (nämlich die gegenseitige
Anerkennung und die Ausdehnung auf geringfügige Verwendungen);
der Mangel an Anreizen für die
Industrie, ein Dossier zur Beantragung der Zulassung geringfügiger
Verwendungen vorzulegen[3].
Da die Zulassungen von den Mitgliedstaaten
erteilt werden und es keinen EU-weiten Überblick über die geringfügigen Verwendungen
gibt, ist es schwierig, die Gesamtzahl der Verwendungen zu schätzen, die keine
Lösung zum Schutz der Kulturen bietet. Das Konsortium zur Bewertung der
Lebensmittelkette ermittelte mehr als 1 400 Fälle (Kultur x
Schädling), in denen es kein zugelassenes Pflanzenschutzmittel gibt – und diese
Aufzählung ist nicht erschöpfend. Des Weiteren stellte die Kommission Daten aus
vier Mitgliedstaaten zusammen, die vier Kulturen betrafen: Aus der Analyse
(siehe Abbildung 1) geht eindeutig hervor, dass die Zahl der Zulassungen
wirksamer Mittel zum Schutz von Kleinkulturen im Zeitraum von 1990 bis 2010
stark rückläufig war. Für 30 von 209 Schädlingen und Krankheiten, die
bei den vier Kulturen auftraten, auf die sich diese Studie bezog, waren keine
Pflanzenschutzmittel verfügbar, um sie zu bekämpfen. Außerdem waren in
mindestens einem der vier untersuchten Mitgliedstaaten für
161 Schadorganismen keine zugelassenen Pflanzenschutzmittel verfügbar.
Diese Zahlen werfen ein Schlaglicht auf die Problematik der geringfügigen
Verwendungen und verdeutlichen, dass eine Lösung gefunden werden muss. Sie
zeigen aber auch, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die sie nach der
Richtlinie 91/414/EWG hatten, nicht immer umfassend genutzt haben, wenn in
anderen Mitgliedstaaten Lösungen vorhanden waren oder wenn es Lösungen für
andere landwirtschaftliche Kulturen gab. Der unzureichende Schutz
von Kulturen vor Schadorganismen kann Auswirkungen auf verschiedenen Ebenen
haben. Er gefährdet den nachhaltigen Anbau von hochwertigen, diversifizierten
Kulturen zur Erzeugung hochwertiger Lebensmittel in der EU. Das Fehlen von
Lösungen für den Pflanzenschutz kann sich nachteilig auf die menschliche
Gesundheit und die Umwelt auswirken, da nicht auszuschließen ist, dass
Pflanzenschutzmittel widerrechtlich eingesetzt werden. Außerdem könnte das
Fehlen von Verwendungen für den Pflanzenschutz u. a. die
Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft in der EU beeinträchtigen. Obwohl die Menge an Wirtschaftsdaten, die auf der Ebene der
Interessenträger verfügbar ist, gering ist, geht aus der Studie des Konsortiums
zur Bewertung der Lebensmittelkette hervor, welche wirtschaftlichen Folgen das
Fehlen von Lösungen für den Pflanzenschutz im Falle der geringfügigen
Verwendungen hat. Die direkten Folgen (d. h. der Verlust, der bei der
pflanzlichen Erzeugung entsteht, und die zusätzlichen Anbaukosten, die den
Landwirten entstehen) werden auf mehr als 1 Mrd. EUR geschätzt. Die
indirekten sozioökonomischen Folgen und die Umweltauswirkungen werden auf etwa
100 Mio. EUR geschätzt. Zu diesen Folgen bzw. Auswirkungen zählen die
lokale Arbeitslosigkeit und ein Rückgang der Artenvielfalt (z. B. in
Gebieten wie Südeuropa, wo der Anbau bestimmter
traditioneller Kulturen, etwa von Duftpflanzen, nicht länger möglich wäre). Diese Zahlen sind auf eine Gesamtfläche von mehr als 9 Mio.
Hektar bezogen. 2.2. Die
wirtschaftliche Bedeutung der geringfügigen Verwendungen Der Begriff „geringfügige Verwendung“ kann den
Eindruck erwecken, dass auch ihre wirtschaftliche Dimension geringfügig ist,
doch das Gegenteil ist der Fall. Tatsächlich betreffen geringfügige
Verwendungen nämlich hochwertige Sonderkulturen, etwa Obst und Gemüse,
Zierpflanzen, Baumschulkulturen (zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen) und
Duftpflanzen. Für die Zwecke dieses Berichts werden alle diese Kulturen als
Kleinkulturen bezeichnet, wenngleich einige hiervon in einigen Mitgliedstaaten
Hauptkulturen sind. Der Wert dieser Sonderkulturen beläuft sich auf etwa
70 Mrd. EUR pro Jahr und entspricht somit 22 % des Wertes der gesamten
Produktion im Agrarsektor[4].
Auf den Sektor Obst und Gemüse allein entfallen in der EU-27[5] etwa
45 Mrd. EUR – bei einer Gesamtproduktion von 70 Mio. Tonnen
Gemüse und 40 Mio. Tonnen Obst pro Jahr. Der Marktwert von Zierpflanzen
wird auf 27 Mrd. EUR pro Jahr geschätzt. Die wirtschaftliche
Quantifizierung der geringfügigen Verwendungen in der EU ist in
Abbildung 2 dargestellt. Die Größe der Anbaugebiete für Obst und Gemüse
in der EU-27, die nachstehend in Abbildung 3 in Zonen eingeteilt ist,
beträgt etwa 4,6 Mio. bzw. 1,8 Mio. ha, was zusammen annähernd
17 % des gesamten Anbaus in der EU entspricht. 2.3. Die
bestehenden Initiativen auf EU-Ebene und in den Mitgliedstaaten Von der Problematik der geringfügigen
Verwendungen sind die meisten Mitgliedstaaten betroffen; sie arbeiten seit
mehreren Jahren an einer Lösung, sowohl auf nationaler Ebene als auch in den
Sachverständigengruppen der EU, die sich mit dieser Problematik befassen. 2.3.1. Die nationalen Mittel Häufig stehen nationale Mittel zur Verfügung,
um die Ausweitung auf geringfügige Verwendungen zu unterstützen und um
Wirksamkeitsprüfungen und Rückstandsuntersuchungen bei geringfügigen
Verwendungen durchzuführen. Das jährliche Budget, das von den Mitgliedstaaten
hierfür zur Verfügung gestellt wird, schwankt zwischen 40 000 und
1 000 000 EUR, je nachdem, ob es sich um eine staatliche,
private oder gemischte Finanzierung handelt, wobei die indirekten Beiträge in
Form von Personal und Dienstleistungen nicht eingerechnet sind. Die Mittel, die
in allen Mitgliedstaaten insgesamt jährlich hierfür bereitgestellt werden,
dürften schätzungsweise etwa 8 Mio. EUR betragen und werden für
Forschungsprojekte aufgewendet. Diese Mittel fließen in bestimmte nationale
Projekte, ohne dass die verschiedenen Maßnahmen, die in der EU ergriffen
werden, koordiniert werden. Im Rahmen der
Untersuchung, die von dem Konsortium zur Bewertung der Lebensmittelkette
durchgeführt wurde, gaben 15 Mitgliedstaaten an, dass sie die
geringfügigen Verwendungen für so wichtig erachten, dass Gelder aus den
Strukturfonds aufgewendet werden und Personal eingesetzt wird, um dieses
Problem zu behandeln. Jedoch ist kein Mitgliedstaat der Ansicht, dass die
verfügbaren Mittel ausreichend sind, um das Problem auf nationaler Ebene zu
lösen. Außerdem stehen in zehn Mitgliedstaaten hierfür keine Mittel zur
Verfügung. 2.3.2. Die Sachverständigengruppen der EU Die Sachverständigengruppe der EU
„Geringfügige Verwendungen“, die von der Kommission eingesetzt wurde und in den
Jahren von 2002 bis 2009 bestand, umfasste 1) einen Lenkungsausschuss, der aus Vertretern der Politik aus
bestimmten Mitgliedstaaten, zwei Koordinatoren und der Kommission bestand. Der
Lenkungsausschuss war für die allgemeine Ausrichtung und die Leitung der
Tätigkeit der Fachgruppen zuständig; 2) zwei Fachgruppen für Süd- und Nordeuropa, die jeweils unter
der Leitung eines Koordinators (aus Frankreich bzw. aus den Niederlanden)
standen und in denen alle Mitgliedstaaten vertreten waren. Zur Teilnahme an den
Fachgruppen waren auch die Interessenträger (Vertreter der Erzeuger, der
Landwirte, von Nichtregierungsorganisationen, der
Pflanzenschutzmittelindustrie) eingeladen. Die Aufgabe dieser Fachgruppen
bestand darin, fachliche Lösungen für geringfügige Verwendungen zu finden,
indem sie die Probleme ermittelten, Informationen austauschten, gemeinsame
Schwerpunkte festlegten und die Arbeitsteilung organisierten. Diese Tätigkeiten
führten zur Konzipierung von Projekten für den Datenaustausch, die freiwillige
gegenseitige Anerkennung und die Gewinnung von Daten. Im Wege der Initiative der
Sachverständigengruppen gestalteten die Mitgliedstaaten ihre bilaterale und
multilaterale Zusammenarbeit. Obgleich die Sachverständigengruppen als eine
gute Plattform für den Austausch von Ideen und die Arbeitsteilung galten,
gelang es ihnen nicht, die Lösungen für geringfügige Verwendungen ausreichend
umzusetzen. Aus diesem Grund sowie aufgrund der Tatsache, dass die Kommission
bei den nationalen Zulassungen nur eine sehr beschränkte Rolle spielt,
beschloss sie, die Initiative im Jahr 2009 zu beenden. Danach ergriffen einige
Mitgliedstaaten weiterhin nationale oder regionale Initiativen, etwa in Form
von Facharbeitsgruppen für die Koordinierung der nationalen Behörden und der
Interessenträger, z. B. der Erzeuger, der Industrie, der Forschungsstellen
und der Beratungsdienste. 2.4. Geringfügige
Verwendungen in Drittländern International gilt die Problematik der
geringfügigen Verwendungen heutzutage als vorrangig und als der Lösung
bedürftig. Im Rahmen des Pestizidprogramms der OECD wurde
im Jahr 2007 die Sachverständigengruppe „Geringfügige Verwendungen“
(Expert Group on Minor Uses – EGMU) eingesetzt, deren Mitglieder[6] sich um den Ausbau der
internationalen Zusammenarbeit und die Erarbeitung fachlicher Leitlinien
bemühen, damit die Zulassung von Pestiziden für geringfügige Verwendungen
vereinfacht wird. Einige Länder haben nationale Initiativen zugunsten
von geringfügigen Verwendungen eingerichtet, insbesondere die USA, Australien
und Kanada. In den Vereinigten Staaten schuf der USDA Cooperative
State Research, Education and Extension Service gemeinsam mit der Environmental
Protection Agency im Jahr 1963 das sogenannte IR-4-Programm (Interregional
Research Project No. 4, überregionales Forschungsprojekt Nr. 4), um die
Erhebung von Rückstands- und Wirksamkeitsdaten[7]
zu fördern und damit die (erneute) Zulassung von Pestiziden für geringfügige
Verwendungen und die Festlegung von Toleranzen für Rückstände von Chemikalien,
die bei geringfügigen Verwendungen zum Einsatz kommen, in oder auf rohen landwirtschaftlichen
Handelswaren zu unterstützen. Das IR-4-Programm ist ein gemeinsames Vorhaben
des Staates und der Industrie, für das Bundesmittel in Höhe von etwa
8 Mio. EUR pro Jahr bereitgestellt werden. Hinzu kommen Mittel und
Beiträge der Interessenträger, so dass das Budget schätzungsweise doppelt so
hoch sein dürfte. Im Rahmen des IR-4-Programms sollen im Zeitraum von 2008 bis
Mitte 2011 mehr als 550 Zulassungen bewirkt worden sein. 3. DIE
StrategIE für geringfügige Verwendungen
NACH DER Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über
das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln enthält mehrere Bestimmungen,
mit denen sichergestellt werden soll, dass die Diversifizierung von
Landwirtschaft und Gartenbau nicht durch die mangelnde Verfügbarkeit von
Pflanzenschutzmitteln behindert wird. Insgesamt ergeben diese Bestimmungen eine
integrierte Strategie, deren ordnungsgemäße, umfassende Umsetzung dazu führen
dürfte, dass die Problematik der geringfügigen Verwendungen nach und nach an
Bedeutung verliert. 3.1. Die
einheitliche Verfügbarkeit von Pflanzenschutzmitteln Um die Verfahren zu vereinfachen, die
Verfügbarkeit von Pflanzenschutzmitteln zu harmonisieren und die Arbeitslast im
Zusammenhang mit der Bewertung von Pflanzenschutzmitteln durch die
Mitgliedstaaten zu verringern und so das Zulassungsverfahren zu verkürzen,
wurde mit Erlass der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 ein System der zonenbezogenen Bewertung von
Pflanzenschutzmitteln eingeführt; hierfür wurde die Europäische Union in drei
Zonen (Norden, Mitte, Süden) eingeteilt, in denen die Mitgliedstaaten die
Bewertung und Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, die von einem
Mitgliedstaat innerhalb der betreffenden Zone vorgenommen bzw. erteilt wird,
gegenseitig anerkennen. Für bestimmte Verwendungen, darunter sehr wichtige
geringfügige Verwendungen im Gewächshaus oder bei der Saatgutbehandlung oder
der Behandlung nach der Ernte, kann die von einem Mitgliedstaat erteilte
Zulassung in jedem anderen Mitgliedstaat verwendet werden, unabhängig von der
Zone, zu der er gehört. Sofern die
landwirtschaftlichen Bedingungen vergleichbar sind, ist die gegenseitige
Anerkennung der Zulassung binnen kurzer Frist zwingend vorgeschrieben, um in
Bezug auf Pflanzenschutzmittel, insbesondere solche für geringfügige
Verwendungen, einen schnelleren Marktzugang und eine einheitlichere
Verfügbarkeit sicherzustellen. Mit diesem System, das auch als zonenbezogenes
System bezeichnet wird (Artikel 40), wird die Harmonisierung erheblich gefördert,
da die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, innerhalb einer Zone (oder der
gesamten EU bei Verwendungen im Gewächshaus, zur Saatgutbehandlung oder der Behandlung
nach der Ernte) eine einzige Bewertung vorzunehmen. Als einzige Ausnahme von dem Grundsatz der
gegenseitigen Anerkennung kann ein Mitgliedstaat die Zulassung eines
Pflanzenschutzmittels verweigern, wenn er angesichts spezifischer ökologischer
oder landwirtschaftlicher Bedingungen berechtigten Grund zu der Annahme hat,
dass das betreffende Produkt ein unannehmbares Risiko für die Gesundheit von
Mensch und Tier oder die Umwelt darstellt. Innerhalb der Zonen und auf EU-Ebene werden
bereits Koordinierungsmaßnahmen durchgeführt und es sind neue geplant, um
sicherzustellen, dass die neuen Bestimmungen vollständig durchgeführt werden.
Es wird davon ausgegangen, dass die vollständige und vorschriftsmäßige
Handhabung des zonenbezogenen Systems einen deutlichen, positiven Einfluss auf
die geringfügigen Verwendungen haben wird. Im Rahmen dieses Vorgehens ist der Austausch
von Informationen über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die bewertet
werden oder bereits zugelassen sind, überaus wichtig. Daher entwickelt die
Kommission derzeit eine EU-Datenbank, mit der der Informationsaustausch
zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und Dritten verbessert werden
soll, um der Kommission, den Mitgliedstaaten und den Antragstellern aus der
Industrie bei der Einhaltung der rechtlichen Pflichten zu helfen und um die
Öffentlichkeit zu unterrichten. 3.2. Die
Anreize für die Industrie Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 enthält
außerdem zwei wichtige Bestimmungen, die einen Anreiz für die Industrie zur
Entwicklung von Lösungen für geringfügige Verwendungen darstellen, nämlich
ein vereinfachtes Verfahren für die Festlegung
von Rückstandshöchstgehalten:
Im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren
wird die Industrie ermutigt, alle angestrebten Rückstandshöchstgehalte zu
beantragen, nicht nur diejenigen bei den Hauptverwendungszwecken, sondern auch
diejenigen bei geringfügigen Verwendungen (Artikel 11 Absatz 2 und
Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009). Die beantragten Rückstandshöchstgehalte werden
parallel zur Zulassung des Wirkstoffes bewertet, um Zeit und Ressourcen auf
allen Ebenen zu sparen. Ziel ist, zum Zeitpunkt der Zulassung des Wirkstoffes
so viele Rückstandshöchstgehalte wie möglich festlegen zu können, um das
Verfahren für die Zulassung der relevanten Verwendungen auf der Ebene der
Mitgliedstaaten zu vereinfachen und zu verkürzen. ·
ein verlängerter Datenschutz: Der Datenschutz (Artikel 59) wird für
jede Ausweitung des Geltungsbereichs einer Zulassung für geringfügige
Verwendungen – sofern diese Ausweitung nicht die Vorlage neuer Rückstandsdaten
bedingt – um drei Monate verlängert. Diese Bestimmung dürfte sich positiv auf
die Zahl der Anträge auf geringfügige Verwendung auswirken. 3.3. Die
Ausweitung des Geltungsbereichs von Zulassungen In Artikel 51 sind vereinfachte Regeln für
Dritte, Zulassungsinhaber, amtliche oder wissenschaftliche Stellen,
landwirtschaftliche Berufsorganisationen oder berufliche Verwender festgelegt,
die beantragen, dass der Geltungsbereich der Zulassung eines bereits
zugelassenen Pflanzenschutzmittels auf geringfügige Verwendungen ausgeweitet
wird, die darin noch nicht erfasst sind. Ähnliche Bestimmungen enthielt bereits
die Richtlinie 91/414/EWG. Außerdem ist es den Mitgliedstaaten nach diesem
Artikel gestattet, Maßnahmen zu treffen, um die Einreichung solcher Anträge zu
vereinfachen oder zu fördern. In der Verordnung ist nicht näher bestimmt, um
welche Maßnahmen es sich hierbei handeln könnte; somit bleiben den
Mitgliedstaaten eine beträchtliche Gestaltungsfreiheit und ein großer Handlungsspielraum. In der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 wurde die Vereinfachungsregelung nach der
Richtlinie 91/414/EWG beibehalten; die Verordnung bietet den
Mitgliedstaaten mehr Flexibilität, um die Ausweitungsregelung so optimal und
wirksam wie möglich zu nutzen. Aufgrund der größeren Flexibilität ist es den
Mitgliedstaaten nunmehr möglich, Maßnahmen zu treffen, um die Einreichung von
Anträgen auf Ausweitung bereits erteilter Zulassungen auf geringfügige
Verwendungen zu vereinfachen oder zu fördern. Hierbei kann es sich
beispielsweise um eine Regelung für ermäßigte Gebühren, verkürzte Verfahren zur
Bewertung der Anträge, Sensibilisierungsmaßnahmen für Dritte, negative Anreize
für die Inanspruchnahme anderer Maßnahmen und insbesondere die Notfallmaßnahmen
nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 handeln. 3.4. Größere
Klarheit Eines der Haupthemmnisse, das der Einschätzung des
Umfangs der Problematik der geringfügigen Verwendungen entgegensteht, ist das
Fehlen eines vereinbarten Verzeichnisses der geringfügigen Verwendungen, das
bei der Suche nach gemeinsamen Lösungen zu verwenden wäre. Diesbezüglich ist in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
für größere Klarheit gesorgt, denn darin ist bestimmt, dass die Mitgliedstaaten
auf nationaler Ebene Listen der geringfügigen Verwendungen erstellen müssen. 3.5. Der
europäischen Fonds für geringfügige Verwendungen Nach Artikel 51 Absatz 9 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 soll die Kommission prüfen, ob die Einrichtung eines solchen
Fonds notwendig und möglich wäre (siehe nachstehend Abschnitt 4). 4. DIE
IN BETRACHT GEZOGENEN PoliTIkmassnahmen In der von dem Konsortium zur Bewertung der
Lebensmittelkette erstellten Studie sind vier Optionen genannt, die sich aus
den Beiträgen der Mitgliedstaaten und der Interessenträger ergeben haben. Sie
reichen von der Option, dass die Kommission keine Finanzmittel bereitstellt,
bis hin zu der Option, dass die Finanzierung aus einem strukturierten und
anerkannten europäischen Fonds erfolgt. (1) Keine Finanzierung durch die
Kommission Bei dieser Option
ist die Kommission nicht direkt an den Maßnahmen für die geringfügigen
Verwendungen beteiligt. Die in Abschnitt 3 dieses Berichts dargelegten
Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 dürften sich vorteilhaft
auswirken und sollten vollständig durchgeführt werden, bevor weitere Maßnahmen
in Betracht gezogen werden. (2) Die
EU-Sachverständigengruppe „Geringfügige Verwendungen“ Bei dieser Option
würde die vormalige EU-Sachverständigengruppe – wie in Unterabschnitt 2.3.2
dieses Berichts beschrieben – wieder eingesetzt. Die Kommission würde zweimal
jährlich einen Sitzungssaal zur Verfügung stellen sowie die Reisekosten eines
Delegierten je Mitgliedstaat und die Tagegelder der Koordinatoren erstatten. Die direkten, von
der Kommission zu übernehmenden Kosten werden auf etwa 44 000 EUR pro
Jahr geschätzt; nicht eingerechnet sind die Ressourcen, die die Kommission für
die Teilnahme an den Sitzungen und die Nachbereitung benötigt. (Tätigkeit:
Austausch von Informationen und Erfahrungen, die auf nationaler Ebene gewonnen
bzw. gemacht wurden, und Einleitung bilateraler Projekte der Mitgliedstaaten) (3) Teilweise Finanzierung einer Koordinierungsfazilität (Fachsekretariat)
durch die Kommission Diese Option
umfasst die Option 2 plus zwei Vollzeitäquivalente in einem außerhalb der
Kommission angesiedelten Fachsekretariat. Die Kommission übernimmt einen Teil
der Finanzierung des Systems. Das Sekretariat hat eine Rechtspersönlichkeit und
ist einem Lenkungsausschuss unterstellt, der aus den Mitgliedstaaten, den
kofinanzierenden Interessenträgern und der Kommission zusammengesetzt ist. Zur Umsetzung der
Option 3 wären schätzungsweise 0,5 bis 0,7 Mio. EUR pro Jahr
erforderlich, die gemeinsam von der Kommission und den Mitgliedstaaten
aufgebracht werden müssten. Die Kofinanzierung durch die Kommission auf der
Grundlage von Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 könnte in Form einer Finanzhilfe entsprechend Titel VI
der Haushaltsordnung (Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012) vorgenommen
werden. (Tätigkeit:
Zusätzlich zu der unter Punkt (2) genannten Tätigkeit umfasst diese
Tätigkeit die Koordinierung der Arbeiten der Mitgliedstaaten und der
Interessenträger auf dem Gebiet der geringfügigen Verwendungen, die Einrichtung
und Pflege einer Datenbank für geringfügige Verwendungen und die Förderung der
Harmonisierung (z. B. durch Festlegung von Kultur- und Schädlingsgruppen
und die Erarbeitung von Leitlinien).) (4) Teilweise Finanzierung einer Koordinierungsfazilität (Fachsekretariat)
und spezifischer Projekte durch die Kommission Die Option 4
umfasst die Option 3 plus eine begrenzte finanzielle Unterstützung von
Projekten für die Gewinnung von Daten über die Wirksamkeit und Sicherheit, die
Bewertung von Dossiers und die Zulassung einzelner, geringfügiger Verwendungen
durch die EU. Hierfür dürften je
nach Zahl der finanzierten Projekte schätzungsweise 1,2 bis
6 Mio. EUR pro Jahr erforderlich sein. Die im Rahmen dieser Option
anfallenden Kosten sollten von den drei Gruppierungen der Interessenträger
(Industrie, Erzeuger und Kommission/Mitgliedstaaten) getragen werden. (Tätigkeit: Wie
unter Punkt (3) plus Gewinnung von Daten über geringfügige Verwendungen
für die Einreichung von zonenbezogenen Dossiers mit einer möglichen EU-weiten
Auswirkung) 5. SCHLUSSFOLGERUNGEN Wie die eingeholten Meinungen der
Mitgliedstaaten und Interessenträger zeigen, besteht eindeutig Bedarf daran,
koordinierte Maßnahmen auf europäischer Ebene vorzusehen (96 % der
Auskunftgebenden im Rahmen der allgemeinen Untersuchung, die von dem Konsortium
zur Bewertung der Lebensmittelkette durchgeführt wurde, sind dafür, 4 %
hatten keine Meinung hierzu). Kein Interesse wurde an den Optionen 1 und 2
bekundet. Während sich die Verantwortlichen der Politik mehrheitlich für
Option 3 aussprachen, bevorzugten Erzeuger und Pflanzenschutzindustrie
eindeutig Option 4, da sie die Einrichtung eines Fonds befürworteten, der
zu der bereits beträchtlichen finanziellen Unterstützung hinzukommen würde, die
in der gesamten EU auf nationaler Ebene schon geleistet wird (schätzungsweise
8 Mio. EUR). Nach Ansicht der Kommission geht Option 4
über den Anwendungsbereich von Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 1107/2009 hinaus und würde eine Änderung der geltenden
Rechtsgrundlage erforderlich machen, was kurz- und mittelfristig nicht möglich
ist. Am dringlichsten ist nach Ansicht der
Mitgliedstaaten der Bedarf an Koordinierung und Informationsaustausch im Rahmen
einer gemeinsamen Plattform von EU-Sachverständigen für geringfügige
Verwendungen. Die Interessenträger sprachen sich für die Bereitstellung
weiterer Finanzmittel – zusätzlich zu den bereits vorhandenen Quellen – für die
Datengewinnung aus. Die Kommission räumt ein, dass eine solche Koordinierungsfazilität
von Vorteil wäre, um Synergien zu fördern und Doppelarbeit zu vermeiden, aber
auch, um sicherzustellen, dass die nationalen Mittel wirksam eingesetzt werden. Die Kommission ist bereit, auf der Grundlage von
Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 kurz- und
mittelfristig bei der Einrichtung dieser unabhängigen Koordinierungsfazilität
zu helfen und einen finanziellen Beitrag hierzu zu leisten (Option 3 der
in Betracht gezogenen Politikmaßnahmen). Wie aus einer ersten Prüfung
hervorgeht, wäre eine Mittelausstattung von 350 000 EUR pro Jahr
ausreichend, um die unter Option 3 in Betracht gezogenen, notwendigen Maßnahmen
durchzuführen. Daher ist nach Einschätzung der Kommission ein
spezifischer, an das Europäische Parlament und den Rat gerichteter
Gesetzgebungsvorschlag über einen Fonds für geringfügige Verwendungen auf
dieser Stufe nicht erforderlich. Die Kommission wird jedoch die Fortschritte,
die in den kommenden Jahren erzielt werden, genau verfolgen und gegebenenfalls
– je nach den bis dahin mit der oben beschriebenen Koordinierungsfazilität gemachten
Erfahrungen – geeignete Maßnahmen vorschlagen. Die Kommission vertritt
die Ansicht, dass die Einrichtung einer Koordinierungsfazilität sowie die
vollständige, ordnungsgemäße Durchführung der neuen Bestimmungen der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009, auf die in Abschnitt 3 dieses Berichts eingegangen
wurde, erheblich dazu beitragen werden, das Problem der geringfügigen
Verwendungen einzudämmen. Zusätzlich zu der
vorgeschlagenen Koordinierungsfazilität betreffend die geringfügigen
Verwendungen wird die Kommission – im Rahmen der jüngsten Aufforderung zur
Einreichung von Vorschlägen unter dem Siebten Forschungsrahmenprogramm[8] – ein ERANET für die
integrierte Schädlingsbekämpfung (Integrated Pest Management – IPM) unter
ausdrücklichem Hinweis auf geringfügige Verwendungen (IPM ERANET) unterstützen.
Bei den ERANETs handelt es sich um Instrumente zur Koordinierung der Forschung,
mittels derer die Mitgliedstaaten die nationalen Forschungstätigkeiten
koordinieren und letztlich gemeinsame Projekte finanzieren können. Mit diesen Instrumenten werden den Mitgliedstaaten und den assoziierten
Staaten wichtige Möglichkeiten zum Austausch von Informationen, zur Bündelung
von Ressourcen und zur Verständigung auf gemeinsame Forschungsansätze auf
bestimmten Gebieten gegeben. Das IPM ERANET wird in den ersten Monaten des
Jahres 2014 seine Arbeit mit dem Ziel aufnehmen, Synergien zu schaffen und
für die verstärkte Durchführung der integrierten
Schädlingsbekämpfung in Kulturen, für die geringfügige
Verwendungen relevant sind, durch die Landwirte in Europa zu sorgen. Die
Koordinierung dieses ERANET und der vorgeschlagenen Koordinierungsfazilität ist
unerlässlich und wird letztlich der Beantwortung künftiger Fragen beim Anbau
von Kulturen, für die geringfügige Verwendungen relevant sind, zum Vorteil
gereichen. Außerdem fordert die Kommission die in Betracht
kommenden Interessenträger auf, sich nach Kräften dafür einzusetzen, dass die
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 mit Erfolg durchgeführt wird, und EU-weite,
tragfähige Lösungen für die Problematik der geringfügigen Verwendungen im
Zusammenhang mit der Bekämpfung von Schädlingen in landwirtschaftlichen
Kulturen zu finden. Entsprechend den Grundsätzen der
Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der
Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden sollte die besondere
Aufmerksamkeit der Anwendung von Verfahren der integrierten
Schädlingsbekämpfung sowie Wirkstoffen mit geringem Risiko, biologischen
Pestiziden und den Grundstoffen gelten. [1] Die Studie wurde von dem Konsortium zur Bewertung der
Lebensmittelkette (Food Chain Evaluation Consortium, FCEC) durchgeführt. [2] http://ec.europa.eu/food/plant/protection/evaluation/study_establishment_eu_fund.pdf
[3] Die Kosten der Gewinnung und Auswertung von Daten über eine
geringfügige Verwendung können sich auf mehr als 200 000 EUR
belaufen. [4] Bei den genannten Werten handelt es sich um
Schätzungen, die anhand von Eurostat-Daten vorgenommen wurden, bei denen nicht
zwischen Klein- und Hauptkultur unterschieden wird. Einige Obst- oder
Gemüsekulturen, etwa Äpfel, sind in den meisten Mitgliedstaaten Hauptkulturen, und
einige Feldkulturen, etwa Reis, gelten in den meisten Mitgliedstaaten, in denen
Reis angebaut wird, als Kleinkultur. [5] Die Studie wurde vor dem Beitritt Kroatiens
durchgeführt. [6] Australien (Vorsitz), Österreich, Belgien, Kanada,
die Tschechische Republik, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Ungarn,
Irland, Italien, Japan, die Niederlande, Neuseeland, die Slowakische Republik,
Slowenien, das Vereinigte Königreich, die USA, die Europäische Kommission, die Ernährungs-
und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO), die Pflanzenschutz-Organisation
für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO), der Dachverband der Hersteller biologischer
Pflanzenschutzmittel (IBMA), Vertreter des US-amerikanischen IR-4-Programms und
die Industrie. [7] Im Rahmen des IR-4-Programms wurden 25 Feldforschungsstellen
geschaffen, die über die gesamten Vereinigten Staaten verteilt sind und
jährlich an 100 Studien mitwirken, für die etwa 650 Feldversuche
durchgeführt werden. [8] Das Arbeitsprogramm für
das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ des 7. Rahmenprogramms für
Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration: Lebensmittel, Landwirtschaft
und Fischerei sowie Biotechnologie, Themenkreis KBBE.2013.1.4-02: Integrierte
Schädlingsbekämpfung (Integrated Pest Management, IPM) – ERANET, Aufforderung
zur Einreichung von Vorschlägen: FP7-ERANET-2013-RTD.