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Document 52013PC0876
Proposal for a COUNCIL DECISION on the signing, on behalf of the European Union, of the Arrangement with the Republic of Iceland on the modalities of its participation in the European Asylum Support Office
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung - im Namen der Europäischen Union - einer Vereinbarung mit der Republik Island zur Festlegung der Modalitäten ihrer Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung - im Namen der Europäischen Union - einer Vereinbarung mit der Republik Island zur Festlegung der Modalitäten ihrer Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen
/* COM/2013/0876 final - 2013/0426 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung - im Namen der Europäischen Union - einer Vereinbarung mit der Republik Island zur Festlegung der Modalitäten ihrer Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen /* COM/2013/0876 final - 2013/0426 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Durch die Verordnung (EU) Nr. 439/2010
wurde das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen[1] eingerichtet, das die
praktische Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Asylbereich stärken,
die Umsetzung des gemeinsamen europäischen Asylsystems voranbringen und die
Mitgliedstaaten, deren Asyl- und Aufnahmesysteme besonderem Druck ausgesetzt
sind, unterstützen soll. Erwägungsgrund 24 sieht Folgendes vor:
„Um seinen Auftrag erfüllen zu können, sollte das Unterstützungsbüro der
Beteiligung von Ländern offen gegenüber stehen, die mit der Union Abkommen
geschlossen haben, auf deren Grundlage sie das Unionsrecht in dem unter diese
Verordnung fallenden Bereich übernommen haben und anwenden, dies betrifft
insbesondere Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz.“ Diese Länder
werden als „assoziierte Länder“ bezeichnet. Dementsprechend bestimmt Artikel 49
Absatz 1 der Verordnung Folgendes: „Das Unterstützungsbüro steht der
Beteiligung von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz als Beobachter
offen. Es werden Vereinbarungen getroffen, die insbesondere Art, Umfang und
Form einer Beteiligung dieser Länder an der Arbeit des Unterstützungsbüros
festlegen. Hierzu zählen auch Bestimmungen über die Mitwirkung an den von dem
Unterstützungsbüro durchgeführten Initiativen, über finanzielle Beiträge und
Personal. In Personalfragen müssen derartige Vereinbarungen in jedem Fall mit
dem Statut der Beamten vereinbar sein.“ Die Beteiligung assoziierter Länder an der
Arbeit des Unterstützungsbüros ist angesichts ihrer Assoziierung am
Dublin-System nicht nur ein logischer Schritt, sondern bietet auch einen klaren
Mehrwert in Bezug auf das Angebot des Unterstützungsbüros (z. B. Austausch
von bewährten Verfahren und Fachwissen, langfristige Unterstützung und
Unterstützung in Notlagen, Informationserhebung und -analyse sowie Frühwarn-
und Vorsorgesystem). Auf dieser Grundlage legte die Kommission dem
Rat am 1. Juli 2011 eine Empfehlung vor, um die Kommission zu
ermächtigen, mit Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz Verhandlungen
über internationale Abkommen zur Festlegung entsprechender Vereinbarungen
aufzunehmen. Am 27. Januar 2012 ermächtigte der
Rat die Kommission, Verhandlungen mit Island, Liechtenstein, Norwegen und der
Schweiz über Vereinbarungen zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung
dieser Länder am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen aufzunehmen. Die Verhandlungen wurden gemeinsam mit allen
assoziierten Ländern geführt. Es fanden vier Verhandlungsrunden statt. Der
endgültige Wortlaut des Entwurfs der Vereinbarung mit Island wurde am
28. Juni 2013 paraphiert. Die Mitgliedstaaten wurden in den zuständigen
Arbeitsgruppen des Rates informiert und konsultiert. Rechtsgrundlage der Vereinbarung sind für die
Union Artikel 74 sowie Artikel 78 Absätze 1 und 2 AEUV
in Verbindung mit Artikel 218 AEUV. Der beigefügte Vorschlag ist der Rechtsakt für
die Unterzeichnung der Vereinbarung. Der Rat wird mit qualifizierter Mehrheit
hierüber beschließen. 2. VERHANDLUNGSERGEBNIS Die Kommission ist der Auffassung, dass die
vom Rat in seinen Verhandlungsrichtlinien vorgegebenen Ziele erreicht worden
sind und dass die im Entwurf vorliegende Vereinbarung von der Union angenommen
werden kann. Der Inhalt der Vereinbarung in ihrer
endgültigen Fassung lässt sich wie folgt zusammenfassen: Der Entwurf der Vereinbarung sieht die
umfassende Beteiligung Islands an der Arbeit des Unterstützungsbüros vor
[Artikel 1], die Vertretung im Verwaltungsrat des Unterstützungsbüros als
Beobachter ohne Stimmrecht [Artikel 2] sowie einen jährlichen finanziellen
Beitrag Islands zum Haushalt des Unterstützungsbüros, der sich nach dem Anteil
des BIP Islands an dem BIP aller an der Arbeit des Unterstützungsbüros
beteiligten Staaten berechnet [Artikel 3 und Anhang I]. Darüber hinaus hat Island Bestimmungen über
eine mögliche Beitragserhöhung im Falle einer Erhöhung des Unionsbeitrags
zugestimmt [Artikel 3 und Anhang I]. Der Vereinbarungsentwurf sieht ferner die
Einsetzung eines Ausschusses aus Vertretern der Kommission und der assoziierten
Länder vor. Aus Effizienzgründen tagt dieser Ausschuss gemeinsam mit den
entsprechenden Ausschüssen, die mit anderen gemäß
Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung am Unterstützungsbüro
beteiligten assoziierten Ländern eingesetzt wurden. Der Ausschuss war
ursprünglich nicht in den Verhandlungsrichtlinien erwähnt; er wird auf Ersuchen
der assoziierten Länder eingesetzt und soll den Austausch von Informationen und
die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der Vereinbarung gewährleisten
[Artikel 11]. 3. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Artikel 3 und Anhang I des
Vereinbarungsentwurfs enthalten Bestimmungen über den jährlichen finanziellen
Beitrag Islands zum Haushalt des Unterstützungsbüros sowie über die mögliche
situationsabhängige Anpassung des Beitrags gemäß Anhang I. 4. FAZIT In Anbetracht des Verhandlungsergebnisses
schlägt die Kommission dem Rat vor, zu beschließen, dass die Vereinbarung
zwischen der Europäischen Union und der Republik Island zur Festlegung der
Modalitäten ihrer Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen
im Namen der Union unterzeichnet wird, und die Kommission zu ermächtigen, die
Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Vereinbarung im Namen der
Union zu unterzeichnen. 2013/0426 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung - im Namen der
Europäischen Union - einer Vereinbarung mit der Republik Island zur Festlegung
der Modalitäten ihrer Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für
Asylfragen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 74 sowie Artikel 78
Absätze 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 49
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines
Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen[2]
steht das Unterstützungsbüro der Beteiligung von Island, Liechtenstein,
Norwegen und der Schweiz als Beobachter offen. Darüber hinaus werden
Vereinbarungen getroffen, die insbesondere Art, Umfang und Form einer
Beteiligung dieser Länder an der Arbeit des Unterstützungsbüros festlegen. (2) Am 27. Januar 2012
ermächtigte der Rat die Kommission, mit Island Verhandlungen über eine
Vereinbarung zur Festlegung der Modalitäten seiner Beteiligung am
Unterstützungsbüro aufzunehmen. Nach erfolgreichem Abschluss der Verhandlungen
wurde die entsprechende Vereinbarung am 28. Juni 2013 paraphiert. (3) Die Vereinbarung sollte –
vorbehaltlich ihres Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt – vom
Verhandlungsführer im Namen der Union unterzeichnet werden. (4) Wie unter
Erwägungsgrund 21 der Verordnung (EU) Nr. 439/2010
ausgeführt, beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland an der
Verordnung, die für sie bindend ist. Sie sollten daher Artikel 49
Absatz 1 der Verordnung durch ihre Beteiligung am vorliegenden Beschluss
Wirkung verleihen. Das Vereinigte Königreich und Irland beteiligen sich daher
an diesem Beschluss. (5) Wie unter
Erwägungsgrund 22 der Verordnung (EU) Nr. 439/2010
ausgeführt, beteiligt sich Dänemark nicht an der Verordnung und ist somit nicht
durch diese gebunden. Dänemark beteiligt sich daher nicht an diesem Beschluss – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Unterzeichnung der Vereinbarung zwischen
der Europäischen Union und Island zur Festlegung der Modalitäten seiner
Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen wird
vorbehaltlich ihres Abschlusses im Namen der Union genehmigt. Der Wortlaut der zu unterzeichnenden
Vereinbarung ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Die Kommission wird ermächtigt, die Person(en)
zu bestellen, die befugt ist (sind), die Vereinbarung im Namen der Union zu
unterzeichnen. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme
in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident ANHANG VEREINBARUNG
zwischen der Europäischen Union und der Republik Island zur Festlegung der
Modalitäten ihrer Beteiligung am
Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „EU“ genannt, einerseits und DIE
REPUBLIK ISLAND, nachstehend „Island“ genannt, andererseits
– gestützt
auf Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung
eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen[3], nachstehend
„Verordnung“ genannt, in Erwägung
nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung sieht vor, dass das Europäische Unterstützungsbüro
für Asylfragen, nachstehend „Unterstützungsbüro“ genannt, um seinen Auftrag
erfüllen zu können, der Beteiligung von Ländern offen gegenüber stehen sollte,
die mit der EU Abkommen geschlossen haben, auf deren Grundlage sie das EU-Recht
in dem unter diese Verordnung fallenden Bereich übernommen haben und anwenden,
was insbesondere Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz, nachstehend
„assoziierte Länder“ genannt, betrifft. (2) Island hat mit der EU Übereinkünfte geschlossen, auf deren
Grundlage es das EU-Recht in dem unter diese Verordnung fallenden Bereich
übernommen hat und anwendet, insbesondere das Übereinkommen zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über
die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten
Asylantrags[4]
– HABEN FOLGENDES VEREINBART: Artikel 1
Umfang der Beteiligung Island beteiligt sich zu den
in dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen in vollem Umfang an der Arbeit
des Unterstützungsbüros und hat Anspruch auf die in der Verordnung genannten
Unterstützungsmaßnahmen des Unterstützungsbüros. Artikel 2
Verwaltungsrat Island ist im Verwaltungsrat
des Unterstützungsbüros als Beobachter ohne Stimmrecht vertreten. Artikel 3
Finanzieller Beitrag (1) Island leistet einen
Jahresbeitrag zu den Einnahmen des Unterstützungsbüros, der sich gemäß der
Formel in Anhang I nach dem Anteil seines Bruttoinlandsprodukts (BIP) am
gesamten BIP aller beteiligten Staaten berechnet. (2) Der finanzielle Beitrag
gemäß Absatz 1 fällt ab dem Tag nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung an.
Der erste finanzielle Beitrag wird entsprechend der nach Inkrafttreten dieser
Vereinbarung in dem betreffenden Jahr noch verbleibenden Zeitspanne anteilmäßig
gekürzt. Artikel 4
Datenschutz (1) Bei der Anwendung dieser Vereinbarung erfolgt die Datenverarbeitung
durch Island gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr[5]. (2) Für die Zwecke dieser Vereinbarung findet auf die Verarbeitung
personenbezogener Daten durch das Unterstützungsbüro die Verordnung (EG)
Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und
zum freien Datenverkehr[6]
Anwendung. (3) Island beachtet die in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats
festgelegten Vorschriften über die Vertraulichkeit der im Besitz des
Unterstützungsbüros befindlichen Dokumente. Artikel 5
Rechtsstellung Das Unterstützungsbüro
besitzt Rechtspersönlichkeit nach isländischem Recht und verfügt in Island über
die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen
nach isländischem Recht zuerkannt wird. Es kann insbesondere bewegliches und
unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig. Artikel 6
Haftung Die Haftung des
Unterstützungsbüros bestimmt sich nach Artikel 45 Absätze 1, 3 und 5
der Verordnung. Artikel 7
Gerichtshof Island erkennt die
Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union für das
Unterstützungsbüro nach Maßgabe des Artikels 45 Absätze 2 und 4 der
Verordnung an. Artikel 8
Personal des Unterstützungsbüros (1) Im Einklang mit Artikel 38 Absatz 1 und Artikel 49
Absatz 1 der Verordnung gelten für Staatsangehörige Islands, die vom
Unterstützungsbüro als Bedienstete eingestellt werden, das Statut der Beamten
und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der
Europäischen Union, die von den Organen der Europäischen Union einvernehmlich
erlassenen Regelungen für die Anwendung dieses Statuts sowie die vom
Unterstützungsbüro gemäß Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung
erlassenen Bestimmungen. (2) Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a und
Artikel 82 Absatz 3 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen
für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union können Staatsangehörige
Islands, die im Besitz ihrer bürgerlichen Ehrenrechte sind, nach den vom
Unterstützungsbüro erlassenen Vorschriften für die Auswahl und Einstellung von
Personal vom Exekutivdirektor des Unterstützungsbüros auf Vertragsbasis
eingestellt werden. (3) Artikel 38 Absatz 4 der Verordnung gilt sinngemäß für
Staatsangehörige Islands. (4) Staatsangehörige Islands können jedoch nicht zum Exekutivdirektor
des Unterstützungsbüros ernannt werden. Artikel 9
Vorrechte und Befreiungen Island wendet auf das
Unterstützungsbüro und dessen Personal das Protokoll über die Vorrechte und
Befreiungen der Europäischen Union[7]
sowie die auf der Grundlage dieses Protokolls erlassenen Vorschriften für
Personalangelegenheiten des Unterstützungsbüros an. Artikel 10
Betrugsbekämpfung Die Bestimmungen des
Artikels 44 der Verordnung finden Anwendung und das Europäische Amt für
Betrugsbekämpfung (OLAF) und der Rechnungshof können die ihnen übertragenen
Befugnisse ausüben. Das OLAF und der
Rechnungshof unterrichten Ríkisendurskoðun rechtzeitig über geplante
Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, die auf Wunsch der isländischen Behörden
gemeinsam mit Ríkisendurskoðun durchgeführt werden können. Artikel 11
Ausschuss (1) Ein Ausschuss aus Vertretern der Europäischen Kommission und
Islands überwacht die ordnungsgemäße Durchführung der Vereinbarung und
gewährleistet diesbezüglich einen kontinuierlichen Meinungs- und
Informationsaustausch. Aus praktischen Gründen tagt der Ausschuss gemeinsam mit
den entsprechenden Ausschüssen, die mit anderen gemäß Artikel 49
Absatz 1 der Verordnung beteiligten assoziierten Ländern eingesetzt
wurden. Er tritt auf Antrag Islands oder der Europäischen Kommission zusammen.
Der Verwaltungsrat des Unterstützungsbüros wird über die Arbeit dieses
Ausschusses unterrichtet. (2) Informationen über geplante EU-Rechtsvorschriften, die die
Verordnung entweder unmittelbar berühren oder ändern oder sich voraussichtlich
auf den in Artikel 3 dieser Vereinbarung vorgesehenen finanziellen Beitrag
auswirken, werden einander übermittelt und im Ausschuss diskutiert. Artikel 12
Anhang Anhang I dieser
Vereinbarung ist Bestandteil der Vereinbarung. Artikel 13
Inkrafttreten (1) Die Vertragsparteien genehmigen diese Vereinbarung nach ihren
jeweiligen internen Verfahren. Sie notifizieren einander den Abschluss dieser
Verfahren. (2) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des ersten Monats nach dem
Tag der letzten Notifizierung gemäß Absatz 1 in Kraft. Artikel 14
Beendigung und Gültigkeit (1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit
geschlossen. (2) Jede Vertragspartei kann nach Konsultationen im
Ausschuss diese Vereinbarung durch Notifizierung an die andere Vertragspartei
kündigen. Die Vereinbarung tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung
außer Kraft. (3) Diese Vereinbarung wird beendet, wenn das Übereinkommen
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem
Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island
oder Norwegen gestellten Asylantrags beendet wird. (4) Diese Vereinbarung ist in einer einzigen Urschrift in
bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer,
französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer,
litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer,
rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer,
tschechischer, ungarischer und isländischer Sprache abgefasst, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. …………… ANHANG I Formel für die Berechnung des Beitrags 1. Der finanzielle Beitrag Islands zu den
Einnahmen des Unterstützungsbüros gemäß Artikel 33 Absatz 3
Buchstabe d der Verordnung wird wie folgt berechnet: Die aktuellsten endgültigen Zahlen zum
Bruttoinlandsprodukt (BIP) Islands, die am 31. März jedes Jahres
vorliegen, werden durch die Summe der für dasselbe Jahr vorliegenden BIP-Zahlen
aller Staaten, die sich am Unterstützungsbüro beteiligen, dividiert. Der so
erhaltene prozentuale Anteil wird auf den Teil der bewilligten Einnahmen des
Unterstützungsbüros gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe a der
Verordnung in dem betreffenden Jahr angewandt und so der finanzielle Beitrag
Islands ermittelt. 2. Der finanzielle Beitrag wird in Euro
gezahlt. 3. Island zahlt seinen finanziellen Beitrag
spätestens 45 Tage nach Erhalt der Belastungsanzeige. Bei Zahlungsverzug
werden Island ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen für den ausstehenden Betrag
berechnet. Als Zinssatz wird der von der Europäischen Zentralbank für ihre
Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag des
Fälligkeitsmonats geltende, im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C,
veröffentlichte Zinssatz zuzüglich 3,5 Prozentpunkten angewandt. 4. Der finanzielle
Beitrag Islands wird im Einklang mit diesem Anhang angepasst, wenn der
finanzielle Beitrag der Europäischen Union aus dem Gesamthaushaltsplan der
Europäischen Union, auf den Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe a der
Verordnung Bezug nimmt, gemäß den Artikeln 26, 27 oder 41 der Verordnung
(EU, Euratom) Nr. 966/2012[8]
über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur
Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates erhöht
wird. In diesem Fall ist die Differenz binnen 45 Tagen nach Erhalt der
Belastungsanzeige zu zahlen. 5. Wenn Mittel für
Zahlungen, die das Unterstützungsbüro gemäß Artikel 33 Absatz 3
Buchstabe a der Verordnung für das Jahr n aus dem EU-Haushalt
erhalten hat, nicht vor dem 31. Dezember des Jahres n ausgegeben werden
oder der Haushalt des Unterstützungsbüros für das Jahr n gemäß den
Artikeln 26, 27 oder 41 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012
über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur
Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates gekürzt wurde,
wird der Teil dieser nicht ausgegebenen oder gekürzten Mittel für Zahlungen,
der dem Anteil des Beitrags Islands entspricht, auf den Haushalt des
Unterstützungsbüros für das Jahr n+1 übertragen. Der Beitrag Islands zum
Haushalt des Unterstützungsbüros für das Jahr n+1 reduziert sich entsprechend. [1] Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines
Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (ABl. L 132 vom
29.5.2010, S. 11). [2] ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 11. [3] ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 11. [4] ABl. L 93 vom 3.4.2001, S. 40. [5] ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. [6] ABl. L 8 vom 12.1.2011, S. 1. [7] ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 266. [8] ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.