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Document 52013PC0873
Proposal for a COUNCIL DECISION on the signing, on behalf of the European Union, of the Arrangement with the Principality of Liechtenstein on the modalities of its participation in the European Asylum Support Office
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung - im Namen der Europäischen Union - einer Vereinbarung mit dem Fürstentum Liechtenstein zur Festlegung der Modalitäten seiner Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung - im Namen der Europäischen Union - einer Vereinbarung mit dem Fürstentum Liechtenstein zur Festlegung der Modalitäten seiner Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen
/* COM/2013/0873 final - 2013/0424 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung - im Namen der Europäischen Union - einer Vereinbarung mit dem Fürstentum Liechtenstein zur Festlegung der Modalitäten seiner Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen /* COM/2013/0873 final - 2013/0424 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Durch die Verordnung (EU) Nr. 439/2010
wurde das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen[1] eingerichtet, das die
praktische Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Asylbereich stärken,
die Umsetzung des gemeinsamen europäischen Asylsystems voranbringen und die
Mitgliedstaaten, deren Asyl- und Aufnahmesysteme besonderem Druck ausgesetzt
sind, unterstützen soll. Erwägungsgrund 24 sieht Folgendes vor:
„Um seinen Auftrag erfüllen zu können, sollte das Unterstützungsbüro der
Beteiligung von Ländern offen gegenüber stehen, die mit der Union Abkommen
geschlossen haben, auf deren Grundlage sie das Unionsrecht in dem unter diese
Verordnung fallenden Bereich übernommen haben und anwenden, dies betrifft
insbesondere Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz.“ Diese Länder
werden als „assoziierte Länder“ bezeichnet. Dementsprechend bestimmt Artikel 49
Absatz 1 der Verordnung Folgendes: „Das Unterstützungsbüro steht der
Beteiligung von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz als Beobachter
offen. Es werden Vereinbarungen getroffen, die insbesondere Art, Umfang und
Form einer Beteiligung dieser Länder an der Arbeit des Unterstützungsbüros
festlegen. Hierzu zählen auch Bestimmungen über die Mitwirkung an den von dem
Unterstützungsbüro durchgeführten Initiativen, über finanzielle Beiträge und
Personal. In Personalfragen müssen derartige Vereinbarungen in jedem Fall mit
dem Statut der Beamten vereinbar sein.“ Die Beteiligung assoziierter Länder an der
Arbeit des Unterstützungsbüros ist angesichts ihrer Assoziierung am
Dublin-System nicht nur ein logischer Schritt, sondern bietet auch einen klaren
Mehrwert in Bezug auf das Angebot des Unterstützungsbüros (z. B. Austausch
von bewährten Verfahren und Fachwissen, langfristige Unterstützung und
Unterstützung in Notlagen, Informationserhebung und -analyse sowie Frühwarn-
und Vorsorgesystem). Auf dieser Grundlage legte die Kommission dem
Rat am 1. Juli 2011 eine Empfehlung vor, um die Kommission zu
ermächtigen, mit Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz Verhandlungen
über internationale Abkommen zur Festlegung entsprechender Vereinbarungen
aufzunehmen. Am 27. Januar 2012 ermächtigte der
Rat die Kommission, Verhandlungen mit Island, Liechtenstein, Norwegen und der
Schweiz über Vereinbarungen zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung
dieser Länder am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen aufzunehmen. Die Verhandlungen wurden gemeinsam mit allen
assoziierten Ländern geführt. Es fanden vier Verhandlungsrunden statt. Der
endgültige Wortlaut des Entwurfs der Vereinbarung mit Liechtenstein wurde am
28. Juni 2013 paraphiert. Die Mitgliedstaaten wurden in den zuständigen
Arbeitsgruppen des Rates informiert und konsultiert. Rechtsgrundlage der Vereinbarung sind für die
Union Artikel 74 sowie Artikel 78 Absätze 1 und 2 AEUV
in Verbindung mit Artikel 218 AEUV. Der beigefügte Vorschlag ist der Rechtsakt für
die Unterzeichnung der Vereinbarung. Der Rat wird mit qualifizierter Mehrheit
hierüber beschließen. 2. VERHANDLUNGSERGEBNIS Die Kommission ist der Auffassung, dass die
vom Rat in seinen Verhandlungsrichtlinien vorgegebenen Ziele erreicht worden
sind und dass die im Entwurf vorliegende Vereinbarung von der Union angenommen
werden kann. Der Inhalt der Vereinbarung in ihrer
endgültigen Fassung lässt sich wie folgt zusammenfassen: Der Entwurf der Vereinbarung sieht die
umfassende Beteiligung Liechtensteins an der Arbeit des Unterstützungsbüros vor
[Artikel 1], die Vertretung im Verwaltungsrat des Unterstützungsbüros als
Beobachter ohne Stimmrecht [Artikel 2] sowie einen jährlichen finanziellen
Beitrag Liechtensteins zum Haushalt des Unterstützungsbüros, der sich nach dem
Anteil des BIP Liechtensteins an dem BIP aller an der Arbeit des
Unterstützungsbüros beteiligten Staaten berechnet [Artikel 3 und Anhang I]. Darüber hinaus hat Liechtenstein Bestimmungen
über eine mögliche Beitragserhöhung im Falle einer Erhöhung des Unionsbeitrags
zugestimmt [Artikel 3 und Anhang I]. Der Vereinbarungsentwurf sieht ferner die
Einsetzung eines Ausschusses aus Vertretern der Kommission und der assoziierten
Länder vor. Aus Effizienzgründen tagt dieser Ausschuss gemeinsam mit den entsprechenden Ausschüssen, die mit anderen gemäß Artikel
49 Absatz 1 der Verordnung am Unterstützungsbüro beteiligten
assoziierten Ländern eingesetzt wurden. Der Ausschuss war
ursprünglich nicht in den Verhandlungsrichtlinien erwähnt; er wird auf Ersuchen
der assoziierten Länder eingesetzt und soll den Austausch von Informationen und
die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der Vereinbarung gewährleisten
[Artikel 11]. 3. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Artikel 3 und Anhang I des
Vereinbarungsentwurfs enthalten Bestimmungen über den jährlichen finanziellen
Beitrag Liechtensteins zum Haushalt des Unterstützungsbüros sowie über die
mögliche situationsabhängige Anpassung des Beitrags gemäß Anhang I. 4. FAZIT In Anbetracht des Verhandlungsergebnisses
schlägt die Kommission dem Rat vor, zu beschließen, dass die Vereinbarung
zwischen der Europäischen Union und Liechtenstein zur Festlegung der
Modalitäten seiner Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für
Asylfragen im Namen der Union unterzeichnet wird, und die Kommission zu
ermächtigen, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die
Vereinbarung im Namen der Union zu unterzeichnen. 2013/0424 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung - im Namen der
Europäischen Union - einer Vereinbarung mit dem Fürstentum Liechtenstein zur
Festlegung der Modalitäten seiner Beteiligung am Europäischen
Unterstützungsbüro für Asylfragen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 74 sowie Artikel 78 Absätze 1
und 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel
49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur
Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen[2] steht das
Unterstützungsbüro der Beteiligung von Island, Liechtenstein, Norwegen und der
Schweiz als Beobachter offen. Darüber hinaus werden Vereinbarungen getroffen,
die insbesondere Art, Umfang und Form einer Beteiligung dieser Länder an der Arbeit
des Unterstützungsbüros festlegen. (2) Am 27. Januar 2012
ermächtigte der Rat die Kommission, mit Liechtenstein Verhandlungen über eine
Vereinbarung zur Festlegung der Modalitäten seiner Beteiligung am
Unterstützungsbüro aufzunehmen. Nach erfolgreichem Abschluss der Verhandlungen
wurde die entsprechende Vereinbarung am 28. Juni 2013 paraphiert. (3) Die Vereinbarung sollte –
vorbehaltlich ihres Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt – vom
Verhandlungsführer im Namen der Union unterzeichnet werden. (4) Wie unter
Erwägungsgrund 21 der Verordnung (EU) Nr. 439/2010
ausgeführt, beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland an der
Verordnung, die für sie bindend ist. Sie sollten daher Artikel 49
Absatz 1 der Verordnung durch ihre Beteiligung am vorliegenden Beschluss
Wirkung verleihen. Das Vereinigte Königreich und Irland beteiligen sich daher
an diesem Beschluss. (5) Wie unter
Erwägungsgrund 22 der Verordnung (EU) Nr. 439/2010
ausgeführt, beteiligt sich Dänemark nicht an der Verordnung und ist somit nicht
durch diese gebunden. Dänemark beteiligt sich daher nicht an diesem Beschluss – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Unterzeichnung der Vereinbarung zwischen
der Europäischen Union und Liechtenstein zur Festlegung der Modalitäten seiner
Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen wird
vorbehaltlich ihres Abschlusses im Namen der Union genehmigt. Der Wortlaut der zu unterzeichnenden
Vereinbarung ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Die Kommission wird ermächtigt, die Person(en)
zu bestellen, die befugt ist (sind), die Vereinbarung im Namen der Union zu
unterzeichnen. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme
in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident ANHANG VEREINBARUNG
zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum
Liechtenstein zur Festlegung der Modalitäten seiner Beteiligung am
Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „EU“ genannt, einerseits und DAS
FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN, nachfolgend „Liechtenstein“ genannt, andererseits
– gestützt auf Artikel 49 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für
Asylfragen[3],
nachstehend „Verordnung“ genannt, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung sieht vor, dass das
Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen, nachstehend „Unterstützungsbüro“
genannt, um seinen Auftrag erfüllen zu können, der Beteiligung von Ländern
offen gegenüber stehen sollte, die mit der EU Abkommen geschlossen haben, auf
deren Grundlage sie das EU-Recht in dem unter diese Verordnung fallenden
Bereich übernommen haben und anwenden, was insbesondere Island, Liechtenstein,
Norwegen und die Schweiz, nachstehend „assoziierte Länder“ genannt, betrifft. (2) Liechtenstein hat mit
der EU Übereinkünfte geschlossen, auf deren Grundlage es das EU-Recht in dem
unter diese Verordnung fallenden Bereich übernommen hat und anwendet;
insbesondere ist Liechtenstein dem Abkommen zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags[4] beigetreten – HABEN FOLGENDES VEREINBART: Artikel 1
Umfang der Beteiligung Liechtenstein beteiligt sich zu den in dieser
Vereinbarung festgelegten Bedingungen in vollem Umfang an der Arbeit des
Unterstützungsbüros und hat Anspruch auf die in der Verordnung genannten
Unterstützungsmaßnahmen des Unterstützungsbüros. Artikel 2
Verwaltungsrat Liechtenstein ist im Verwaltungsrat des
Unterstützungsbüros als Beobachter ohne Stimmrecht vertreten. Artikel 3
Finanzieller Beitrag (1) Liechtenstein leistet einen Jahresbeitrag
zu den Einnahmen des Unterstützungsbüros, der sich gemäß der Formel in
Anhang I nach dem Anteil seines Bruttoinlandsprodukts (BIP) am gesamten
BIP aller beteiligten Staaten berechnet. (2) Der finanzielle Beitrag gemäß
Absatz 1 fällt ab dem Tag nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung an. Der
erste finanzielle Beitrag wird entsprechend der nach Inkrafttreten dieser
Vereinbarung in dem betreffenden Jahr noch verbleibenden Zeitspanne anteilmäßig
gekürzt. Artikel 4
Datenschutz (1) Bei der Anwendung dieser Vereinbarung
erfolgt die Datenverarbeitung durch Liechtenstein gemäß der Richtlinie 95/46/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum
freien Datenverkehr.[5] (2) Für die Zwecke dieser Vereinbarung findet
auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Unterstützungsbüro die
Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und
zum freien Datenverkehr[6]
Anwendung. (3) Liechtenstein beachtet die in der
Geschäftsordnung des Verwaltungsrats festgelegten Vorschriften über die Vertraulichkeit
der im Besitz des Unterstützungsbüros befindlichen Dokumente. Artikel 5
Rechtsstellung Das Unterstützungsbüro besitzt
Rechtspersönlichkeit nach liechtensteinischem Recht und verfügt in
Liechtenstein über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die
juristischen Personen nach liechtensteinischem Recht zuerkannt wird. Es kann
insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und
ist vor Gericht parteifähig. Artikel 6
Haftung Die Haftung des Unterstützungsbüros bestimmt
sich nach Artikel 45 Absätze 1, 3 und 5 der Verordnung. Artikel 7
Gerichtshof Liechtenstein erkennt die Zuständigkeit des
Gerichtshofs der Europäischen Union für das Unterstützungsbüro nach Maßgabe des
Artikels 45 Absätze 2 und 4 der Verordnung an. Artikel 8
Personal des Unterstützungsbüros (1) Im Einklang mit Artikel 38
Absatz 1 und Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung gelten für
Staatsangehörige Liechtensteins, die vom Unterstützungsbüro als Bedienstete
eingestellt werden, das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen
für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, die von den Organen der
Europäischen Union einvernehmlich erlassenen Regelungen für die Anwendung
dieses Statuts sowie die vom Unterstützungsbüro gemäß Artikel 38 Absatz 2
der Verordnung erlassenen Bestimmungen. (2) Abweichend von Artikel 12
Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 82 Absatz 3
Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten
der Europäischen Union können Staatsangehörige Liechtensteins, die im Besitz
ihrer bürgerlichen Ehrenrechte sind, nach den vom Unterstützungsbüro erlassenen
Vorschriften für die Auswahl und Einstellung von Personal vom Exekutivdirektor
des Unterstützungsbüros auf Vertragsbasis eingestellt werden. (3) Artikel 38 Absatz 4 der
Verordnung gilt sinngemäß für Staatsangehörige Liechtensteins. (4) Staatsangehörige Liechtensteins können
jedoch nicht zum Exekutivdirektor des Unterstützungsbüros ernannt werden. Artikel 9
Vorrechte und Befreiungen Liechtenstein wendet auf das Unterstützungsbüro
und dessen Personal das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der
Europäischen Union[7]
sowie die auf der Grundlage dieses Protokolls erlassenen Vorschriften für
Personalangelegenheiten des Unterstützungsbüros an. Artikel 10
Betrugsbekämpfung Die sich auf Artikel 44 der Verordnung
beziehenden Bestimmungen für die von der EU in Liechtenstein durchgeführte
Finanzkontrolle betreffend die Teilnehmer an Aktivitäten des
Unterstützungsbüros sind in Anhang II enthalten. Artikel 11
Ausschuss (1) Ein Ausschuss aus Vertretern der
Europäischen Kommission und Liechtensteins überwacht die ordnungsgemäße
Durchführung der Vereinbarung und gewährleistet diesbezüglich einen
kontinuierlichen Meinungs- und Informationsaustausch. Aus praktischen Gründen
tagt der Ausschuss gemeinsam mit den entsprechenden Ausschüssen, die mit
anderen gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung beteiligten
assoziierten Ländern eingesetzt wurden. Er tritt auf Antrag Liechtensteins oder
der Europäischen Kommission zusammen. Der Verwaltungsrat des
Unterstützungsbüros wird über die Arbeit dieses Ausschusses unterrichtet. (2) Informationen über geplante
EU-Rechtsvorschriften, die die Verordnung entweder unmittelbar berühren oder
ändern oder sich voraussichtlich auf den in Artikel 3 dieser Vereinbarung
vorgesehenen finanziellen Beitrag auswirken, werden einander übermittelt und im
Ausschuss diskutiert. Artikel 12
Anhänge Die Anhänge dieser Vereinbarung sind
Bestandteil der Vereinbarung. Artikel 13
Inkrafttreten (1) Die Vertragsparteien genehmigen diese
Vereinbarung nach ihren jeweiligen internen Verfahren. Sie notifizieren
einander den Abschluss dieser Verfahren. (2) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des
ersten Monats nach dem Tag der letzten Notifizierung gemäß Absatz 1 in
Kraft. Artikel 14
Beendigung und Gültigkeit (1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte
Zeit geschlossen. (2) Jede Vertragspartei kann nach
Konsultationen im Ausschuss diese Vereinbarung durch Notifizierung an die
andere Vertragspartei kündigen. Die Vereinbarung tritt sechs Monate nach dem
Tag dieser Notifizierung außer Kraft. (3) Diese Vereinbarung wird beendet, wenn das
Protokoll über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen
der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über
die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags
beendet wird. (4) Diese Vereinbarung ist in einer einzigen
Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer,
finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer,
lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer,
portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer,
tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist. …………… ANHANG I Formel für die Berechnung des Beitrags 1. Der finanzielle Beitrag Liechtensteins zu den
Einnahmen des Unterstützungsbüros gemäß Artikel 33 Absatz 3
Buchstabe d der Verordnung wird wie folgt berechnet: Die aktuellsten endgültigen Zahlen zum
Bruttoinlandsprodukt (BIP) Liechtensteins, die am 31. März jedes Jahres
vorliegen, werden durch die Summe der für dasselbe Jahr vorliegenden BIP-Zahlen
aller Staaten, die sich am Unterstützungsbüro beteiligen, dividiert. Der so
erhaltene prozentuale Anteil wird auf den Teil der bewilligten Einnahmen des
Unterstützungsbüros gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe a der
Verordnung in dem betreffenden Jahr angewandt und so der finanzielle Beitrag
Liechtensteins ermittelt. 2. Der finanzielle Beitrag wird in Euro gezahlt. 3. Liechtenstein zahlt seinen finanziellen Beitrag
spätestens 45 Tage nach Erhalt der Belastungsanzeige. Bei Zahlungsverzug
werden Liechtenstein ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen für den ausstehenden
Betrag berechnet. Als Zinssatz wird der von der Europäischen Zentralbank für
ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag
des Fälligkeitsmonats geltende, im Amtsblatt der Europäischen Union,
Reihe C, veröffentlichte Zinssatz zuzüglich 3,5 Prozentpunkten
angewandt. 4. Der finanzielle Beitrag Liechtensteins wird im
Einklang mit diesem Anhang angepasst, wenn der finanzielle Beitrag der
Europäischen Union aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union, auf den
Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung Bezug nimmt, gemäß den
Artikeln 26, 27 oder 41 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012
über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur
Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates[8] erhöht wird. In diesem
Fall ist die Differenz binnen 45 Tagen nach Erhalt der Belastungsanzeige
zu zahlen. 5. Wenn Mittel für Zahlungen, die das
Unterstützungsbüro gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe a der
Verordnung für das Jahr n aus dem EU-Haushalt erhalten hat, nicht vor dem
31. Dezember des Jahres n ausgegeben werden oder der Haushalt des
Unterstützungsbüros für das Jahr n gemäß den Artikeln 26, 27 oder 41
der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die Haushaltsordnung für
den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG,
Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates[9]
gekürzt wurde, wird der Teil dieser nicht ausgegebenen oder gekürzten Mittel
für Zahlungen, der dem Anteil des Beitrags Liechtensteins entspricht, auf den
Haushalt des Unterstützungsbüros für das Jahr n+1 übertragen. Der Beitrag
Liechtensteins zum Haushalt des Unterstützungsbüros für das Jahr n+1 reduziert
sich entsprechend. ANHANG II Finanzkontrolle betreffend Teilnehmer aus
Liechtenstein an Aktivitäten des Unterstützungsbüros Artikel 1
Direkte Kommunikation Das Unterstützungsbüro und die Europäische
Kommission stehen in direkter Verbindung zu allen in Liechtenstein ansässigen
Personen und Einrichtungen, die an Aktivitäten des Unterstützungsbüros als
Auftragnehmer, Teilnehmer an einem Programm des Unterstützungsbüros, Empfänger
von Mitteln des Unterstützungsbüros oder von EU-Mitteln oder als
Unterauftragnehmer teilnehmen. Diese Personen können der Europäischen Kommission
und dem Unterstützungsbüro direkt alle relevanten Informationen und Unterlagen
übermitteln, die sie gemäß den in der Vereinbarung genannten Instrumenten und
den in Anwendung dieser Instrumente geschlossenen Verträgen und Abkommen oder
gefassten Beschlüssen vorzulegen haben. Artikel 2
Prüfungen (1) Im Einklang mit der Verordnung (EU,
Euratom) Nr. 966/2012 über die Haushaltsordnung für den
Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom)
Nr. 1605/2002 des Rates[10],
mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission betreffend
die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung
(EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den
Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[11] sowie mit den übrigen
Rechtsinstrumenten, auf die diese Vereinbarung Bezug nimmt, können die mit den
in Liechtenstein ansässigen Begünstigten geschlossenen Verträge oder Abkommen
sowie die mit ihnen gemeinsam gefassten Beschlüsse vorsehen, dass Bedienstete
des Unterstützungsbüros und der Europäischen Kommission oder andere von ihnen
beauftragte Personen jederzeit wissenschaftliche, finanzielle, technische oder
sonstige Prüfungen bei den Begünstigten und ihren Unterauftragnehmern
durchführen können. (2) Bedienstete des Unterstützungsbüros und
der Europäischen Kommission und andere von ihnen beauftragte Personen erhalten
in angemessenem Umfang Zugang zu Einrichtungen, Arbeiten und Unterlagen und zu
allen Informationen – auch in elektronischer Form –, die zur Durchführung
solcher Prüfungen erforderlich sind. Dieses Zugangsrecht wird in den Verträgen
oder Abkommen zur Anwendung der in dieser Vereinbarung genannten Instrumente
ausdrücklich erwähnt. (3) Der Europäische Rechnungshof hat dieselben
Rechte wie die Europäische Kommission. (4) Die Prüfungen können bis fünf Jahre nach
Ablauf dieser Vereinbarung oder nach Maßgabe der jeweiligen Verträge, Abkommen
oder Beschlüsse stattfinden. (5) Der nationale Rechnungshof Liechtensteins
wird von den im Hoheitsgebiet Liechtensteins durchgeführten Prüfungen zuvor
unterrichtet. Diese Unterrichtung ist keine rechtliche Voraussetzung für die
Durchführung dieser Prüfungen. Artikel 3
Kontrollen vor Ort (1) Im Rahmen dieser Vereinbarung ist die
Europäische Kommission (OLAF) berechtigt, im Hoheitsgebiet Liechtensteins
Kontrollen und Überprüfungen vor Ort nach Maßgabe der Verordnung (Euratom, EG)
Nr. 2185/96 des Rates betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort
durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen
Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten[12] durchzuführen. (2) Die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort
werden von der Europäischen Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem
nationalen Rechnungshof Liechtensteins oder mit den anderen zuständigen, vom
nationalen Rechnungshof bestimmten liechtensteinischen Behörden vorbereitet und
durchgeführt, die rechtzeitig über den Gegenstand, den Zweck und die
Rechtsgrundlage der Kontrollen und Überprüfungen unterrichtet werden, so dass sie
die notwendige Unterstützung leisten können. Zu diesem Zweck können die
Bediensteten der zuständigen liechtensteinischen Behörden an den Kontrollen und
Überprüfungen vor Ort teilnehmen. (3) Auf Wunsch der betreffenden
liechtensteinischen Behörden werden die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort
gemeinsam von ihnen und der Europäischen Kommission durchgeführt. (4) Widersetzen sich die Programmteilnehmer
Kontrollen oder Überprüfungen vor Ort, so leisten die liechtensteinischen
Behörden im Einklang mit den nationalen Vorschriften den Prüfern der
Europäischen Kommission die Unterstützung, die diese benötigen, um ihrer
Verpflichtung zur Durchführung von Kontrollen oder Überprüfungen vor Ort
nachkommen zu können. (5) Die Europäische Kommission teilt dem
nationalen Rechnungshof Liechtensteins so bald wie möglich alle Fakten und
jeden Verdacht im Zusammenhang mit einer Unregelmäßigkeit mit, von der sie bei
Kontrollen oder Überprüfungen vor Ort Kenntnis erhalten hat. Die Kommission hat
die genannte Behörde in jedem Fall über das Ergebnis dieser Kontrollen und
Überprüfungen zu unterrichten. Artikel 4
Information und Konsultation (1) Um eine ordnungsgemäße Durchführung dieses
Anhangs zu gewährleisten, tauschen die zuständigen Behörden Liechtensteins und
der EU regelmäßig Informationen aus und führen auf Verlangen einer der
Vertragsparteien Konsultationen durch. (2) Erhalten die zuständigen
liechtensteinischen Behörden Kenntnis von Fakten oder Verdachtsmomenten in
Bezug auf Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dem Abschluss und der
Durchführung der Verträge und Abkommen, die in Anwendung der in dieser
Vereinbarung genannten Instrumente geschlossen wurden, so teilen sie dies dem
Unterstützungsbüro und der Europäischen Kommission unverzüglich mit. Artikel 5
Vertraulichkeit Die aufgrund dieses Anhangs übermittelten oder
erhaltenen Informationen unterliegen unabhängig von ihrer Form dem
Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, der vergleichbaren Informationen nach
liechtensteinischem Recht und nach den entsprechenden Vorschriften für die
EU-Organe zukommt. Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben
werden, die in den EU-Organen, den Mitgliedstaaten oder Liechtenstein aufgrund
ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten müssen, und zu keinem
anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen
Interessen der Vertragsparteien verwendet werden. Artikel 6
Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen Unbeschadet der Anwendung des
liechtensteinischen Strafrechts können das Unterstützungsbüro oder die
Europäische Kommission gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012
über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur
Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates, gemäß der
delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission über die
Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des
Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den
Gesamthaushaltsplan der Union[13]
und gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates über den Schutz
der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften[14] zu
verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und Sanktionen greifen. Artikel 7
Einforderung und Vollstreckung Die Entscheidungen, die das Unterstützungsbüro
oder die Europäische Kommission innerhalb des Geltungsbereichs dieser
Vereinbarung treffen und die anderen Rechtspersonen als Staaten eine Zahlung
auferlegen, sind in Liechtenstein vollstreckbar. Der Vollstreckungstitel wird
nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken
darf, von der Behörde ausgestellt, die die liechtensteinische Regierung zu
diesem Zweck bestimmt und dem Unterstützungsbüro oder der Europäischen
Kommission benennt. Die Vollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des
liechtensteinischen Verfahrensrechts. Die Rechtmäßigkeit der
Vollstreckungsentscheidung unterliegt der Kontrolle des Gerichtshofs der
Europäischen Union. Die Urteile, die der Gerichtshof der
Europäischen Union aufgrund einer Schiedsklausel fällt, sind unter den gleichen
Bedingungen vollstreckbare Titel. [1] Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines
Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (ABl. L 132 vom
29.5.2010, S. 11). [2] ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 11. [3] ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 11. [4] ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 39. [5] ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. [6] ABl. L 8 vom 12.1.2011, S. 1. [7] ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 266. [8] ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1. [9] ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1. [10] ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1. [11] ABl. L 181 vom 10.7.2008, S. 23. [12] ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2. [13] ABl. L 362
vom 31.12.2012, S. 1. [14] ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.