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Document 52013PC0873

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung - im Namen der Europäischen Union - einer Vereinbarung mit dem Fürstentum Liechtenstein zur Festlegung der Modalitäten seiner Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen

/* COM/2013/0873 final - 2013/0424 (NLE) */

52013PC0873

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung - im Namen der Europäischen Union - einer Vereinbarung mit dem Fürstentum Liechtenstein zur Festlegung der Modalitäten seiner Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen /* COM/2013/0873 final - 2013/0424 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

Durch die Verordnung (EU) Nr. 439/2010 wurde das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen[1] eingerichtet, das die praktische Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Asylbereich stärken, die Umsetzung des gemeinsamen europäischen Asylsystems voranbringen und die Mitgliedstaaten, deren Asyl- und Aufnahmesysteme besonderem Druck ausgesetzt sind, unterstützen soll.

Erwägungsgrund 24 sieht Folgendes vor: „Um seinen Auftrag erfüllen zu können, sollte das Unterstützungsbüro der Beteiligung von Ländern offen gegenüber stehen, die mit der Union Abkommen geschlossen haben, auf deren Grundlage sie das Unionsrecht in dem unter diese Verordnung fallenden Bereich übernommen haben und anwenden, dies betrifft insbesondere Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz.“ Diese Länder werden als „assoziierte Länder“ bezeichnet.

Dementsprechend bestimmt Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung Folgendes: „Das Unterstützungsbüro steht der Beteiligung von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz als Beobachter offen. Es werden Vereinbarungen getroffen, die insbesondere Art, Umfang und Form einer Beteiligung dieser Länder an der Arbeit des Unterstützungsbüros festlegen. Hierzu zählen auch Bestimmungen über die Mitwirkung an den von dem Unterstützungsbüro durchgeführten Initiativen, über finanzielle Beiträge und Personal. In Personalfragen müssen derartige Vereinbarungen in jedem Fall mit dem Statut der Beamten vereinbar sein.“

Die Beteiligung assoziierter Länder an der Arbeit des Unterstützungsbüros ist angesichts ihrer Assoziierung am Dublin-System nicht nur ein logischer Schritt, sondern bietet auch einen klaren Mehrwert in Bezug auf das Angebot des Unterstützungsbüros (z. B. Austausch von bewährten Verfahren und Fachwissen, langfristige Unterstützung und Unterstützung in Notlagen, Informationserhebung und -analyse sowie Frühwarn- und Vorsorgesystem).

Auf dieser Grundlage legte die Kommission dem Rat am 1. Juli 2011 eine Empfehlung vor, um die Kommission zu ermächtigen, mit Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz Verhandlungen über internationale Abkommen zur Festlegung entsprechender Vereinbarungen aufzunehmen.

Am 27. Januar 2012 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen mit Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz über Vereinbarungen zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung dieser Länder am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen aufzunehmen.

Die Verhandlungen wurden gemeinsam mit allen assoziierten Ländern geführt. Es fanden vier Verhandlungsrunden statt. Der endgültige Wortlaut des Entwurfs der Vereinbarung mit Liechtenstein wurde am 28. Juni 2013 paraphiert.

Die Mitgliedstaaten wurden in den zuständigen Arbeitsgruppen des Rates informiert und konsultiert.

Rechtsgrundlage der Vereinbarung sind für die Union Artikel 74 sowie Artikel 78 Absätze 1 und 2 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 AEUV.

Der beigefügte Vorschlag ist der Rechtsakt für die Unterzeichnung der Vereinbarung. Der Rat wird mit qualifizierter Mehrheit hierüber beschließen.

2.           VERHANDLUNGSERGEBNIS

Die Kommission ist der Auffassung, dass die vom Rat in seinen Verhandlungsrichtlinien vorgegebenen Ziele erreicht worden sind und dass die im Entwurf vorliegende Vereinbarung von der Union angenommen werden kann.

Der Inhalt der Vereinbarung in ihrer endgültigen Fassung lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Der Entwurf der Vereinbarung sieht die umfassende Beteiligung Liechtensteins an der Arbeit des Unterstützungsbüros vor [Artikel 1], die Vertretung im Verwaltungsrat des Unterstützungsbüros als Beobachter ohne Stimmrecht [Artikel 2] sowie einen jährlichen finanziellen Beitrag Liechtensteins zum Haushalt des Unterstützungsbüros, der sich nach dem Anteil des BIP Liechtensteins an dem BIP aller an der Arbeit des Unterstützungsbüros beteiligten Staaten berechnet [Artikel 3 und Anhang I].

Darüber hinaus hat Liechtenstein Bestimmungen über eine mögliche Beitragserhöhung im Falle einer Erhöhung des Unionsbeitrags zugestimmt [Artikel 3 und Anhang I].

Der Vereinbarungsentwurf sieht ferner die Einsetzung eines Ausschusses aus Vertretern der Kommission und der assoziierten Länder vor. Aus Effizienzgründen tagt dieser Ausschuss gemeinsam mit den entsprechenden Ausschüssen, die mit anderen gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung am Unterstützungsbüro beteiligten assoziierten Ländern eingesetzt wurden. Der Ausschuss war ursprünglich nicht in den Verhandlungsrichtlinien erwähnt; er wird auf Ersuchen der assoziierten Länder eingesetzt und soll den Austausch von Informationen und die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der Vereinbarung gewährleisten [Artikel 11].

3.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Artikel 3 und Anhang I des Vereinbarungsentwurfs enthalten Bestimmungen über den jährlichen finanziellen Beitrag Liechtensteins zum Haushalt des Unterstützungsbüros sowie über die mögliche situationsabhängige Anpassung des Beitrags gemäß Anhang I.

4.           FAZIT

In Anbetracht des Verhandlungsergebnisses schlägt die Kommission dem Rat vor, zu beschließen, dass die Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und Liechtenstein zur Festlegung der Modalitäten seiner Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen im Namen der Union unterzeichnet wird, und die Kommission zu ermächtigen, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Vereinbarung im Namen der Union zu unterzeichnen.

2013/0424 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung - im Namen der Europäischen Union - einer Vereinbarung mit dem Fürstentum Liechtenstein zur Festlegung der Modalitäten seiner Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 74 sowie Artikel 78 Absätze 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen[2] steht das Unterstützungsbüro der Beteiligung von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz als Beobachter offen. Darüber hinaus werden Vereinbarungen getroffen, die insbesondere Art, Umfang und Form einer Beteiligung dieser Länder an der Arbeit des Unterstützungsbüros festlegen.

(2)       Am 27. Januar 2012 ermächtigte der Rat die Kommission, mit Liechtenstein Verhandlungen über eine Vereinbarung zur Festlegung der Modalitäten seiner Beteiligung am Unterstützungsbüro aufzunehmen. Nach erfolgreichem Abschluss der Verhandlungen wurde die entsprechende Vereinbarung am 28. Juni 2013 paraphiert.

(3)       Die Vereinbarung sollte – vorbehaltlich ihres Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt – vom Verhandlungsführer im Namen der Union unterzeichnet werden.

(4)       Wie unter Erwägungsgrund 21 der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 ausgeführt, beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland an der Verordnung, die für sie bindend ist. Sie sollten daher Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung durch ihre Beteiligung am vorliegenden Beschluss Wirkung verleihen. Das Vereinigte Königreich und Irland beteiligen sich daher an diesem Beschluss.

(5)       Wie unter Erwägungsgrund 22 der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 ausgeführt, beteiligt sich Dänemark nicht an der Verordnung und ist somit nicht durch diese gebunden. Dänemark beteiligt sich daher nicht an diesem Beschluss –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und Liechtenstein zur Festlegung der Modalitäten seiner Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen wird vorbehaltlich ihres Abschlusses im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut der zu unterzeichnenden Vereinbarung ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Die Kommission wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Vereinbarung im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

ANHANG

VEREINBARUNG zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein zur Festlegung der Modalitäten seiner Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen

DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „EU“ genannt,

einerseits und

DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN, nachfolgend „Liechtenstein“ genannt,

andererseits –

gestützt auf Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen[3], nachstehend „Verordnung“ genannt,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung sieht vor, dass das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen, nachstehend „Unterstützungsbüro“ genannt, um seinen Auftrag erfüllen zu können, der Beteiligung von Ländern offen gegenüber stehen sollte, die mit der EU Abkommen geschlossen haben, auf deren Grundlage sie das EU-Recht in dem unter diese Verordnung fallenden Bereich übernommen haben und anwenden, was insbesondere Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz, nachstehend „assoziierte Länder“ genannt, betrifft.

(2) Liechtenstein hat mit der EU Übereinkünfte geschlossen, auf deren Grundlage es das EU-Recht in dem unter diese Verordnung fallenden Bereich übernommen hat und anwendet; insbesondere ist Liechtenstein dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags[4] beigetreten –

HABEN FOLGENDES VEREINBART:

Artikel 1 Umfang der Beteiligung

Liechtenstein beteiligt sich zu den in dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen in vollem Umfang an der Arbeit des Unterstützungsbüros und hat Anspruch auf die in der Verordnung genannten Unterstützungsmaßnahmen des Unterstützungsbüros.

Artikel 2 Verwaltungsrat

Liechtenstein ist im Verwaltungsrat des Unterstützungsbüros als Beobachter ohne Stimmrecht vertreten.

Artikel 3 Finanzieller Beitrag

(1) Liechtenstein leistet einen Jahresbeitrag zu den Einnahmen des Unterstützungsbüros, der sich gemäß der Formel in Anhang I nach dem Anteil seines Bruttoinlandsprodukts (BIP) am gesamten BIP aller beteiligten Staaten berechnet.

(2) Der finanzielle Beitrag gemäß Absatz 1 fällt ab dem Tag nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung an. Der erste finanzielle Beitrag wird entsprechend der nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung in dem betreffenden Jahr noch verbleibenden Zeitspanne anteilmäßig gekürzt.

Artikel 4 Datenschutz

(1) Bei der Anwendung dieser Vereinbarung erfolgt die Datenverarbeitung durch Liechtenstein gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr.[5]

(2) Für die Zwecke dieser Vereinbarung findet auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Unterstützungsbüro die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr[6] Anwendung.

(3) Liechtenstein beachtet die in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats festgelegten Vorschriften über die Vertraulichkeit der im Besitz des Unterstützungsbüros befindlichen Dokumente.

Artikel 5 Rechtsstellung

Das Unterstützungsbüro besitzt Rechtspersönlichkeit nach liechtensteinischem Recht und verfügt in Liechtenstein über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach liechtensteinischem Recht zuerkannt wird. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

Artikel 6 Haftung

Die Haftung des Unterstützungsbüros bestimmt sich nach Artikel 45 Absätze 1, 3 und 5 der Verordnung.

Artikel 7 Gerichtshof

Liechtenstein erkennt die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union für das Unterstützungsbüro nach Maßgabe des Artikels 45 Absätze 2 und 4 der Verordnung an.

Artikel 8 Personal des Unterstützungsbüros

(1) Im Einklang mit Artikel 38 Absatz 1 und Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung gelten für Staatsangehörige Liechtensteins, die vom Unterstützungsbüro als Bedienstete eingestellt werden, das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, die von den Organen der Europäischen Union einvernehmlich erlassenen Regelungen für die Anwendung dieses Statuts sowie die vom Unterstützungsbüro gemäß Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung erlassenen Bestimmungen.

(2) Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 82 Absatz 3 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union können Staatsangehörige Liechtensteins, die im Besitz ihrer bürgerlichen Ehrenrechte sind, nach den vom Unterstützungsbüro erlassenen Vorschriften für die Auswahl und Einstellung von Personal vom Exekutivdirektor des Unterstützungsbüros auf Vertragsbasis eingestellt werden.

(3) Artikel 38 Absatz 4 der Verordnung gilt sinngemäß für Staatsangehörige Liechtensteins.

(4) Staatsangehörige Liechtensteins können jedoch nicht zum Exekutivdirektor des Unterstützungsbüros ernannt werden.

Artikel 9 Vorrechte und Befreiungen

Liechtenstein wendet auf das Unterstützungsbüro und dessen Personal das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union[7] sowie die auf der Grundlage dieses Protokolls erlassenen Vorschriften für Personalangelegenheiten des Unterstützungsbüros an.

Artikel 10 Betrugsbekämpfung

Die sich auf Artikel 44 der Verordnung beziehenden Bestimmungen für die von der EU in Liechtenstein durchgeführte Finanzkontrolle betreffend die Teilnehmer an Aktivitäten des Unterstützungsbüros sind in Anhang II enthalten.

Artikel 11 Ausschuss

(1) Ein Ausschuss aus Vertretern der Europäischen Kommission und Liechtensteins überwacht die ordnungsgemäße Durchführung der Vereinbarung und gewährleistet diesbezüglich einen kontinuierlichen Meinungs- und Informationsaustausch. Aus praktischen Gründen tagt der Ausschuss gemeinsam mit den entsprechenden Ausschüssen, die mit anderen gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung beteiligten assoziierten Ländern eingesetzt wurden. Er tritt auf Antrag Liechtensteins oder der Europäischen Kommission zusammen. Der Verwaltungsrat des Unterstützungsbüros wird über die Arbeit dieses Ausschusses unterrichtet.

(2) Informationen über geplante EU-Rechtsvorschriften, die die Verordnung entweder unmittelbar berühren oder ändern oder sich voraussichtlich auf den in Artikel 3 dieser Vereinbarung vorgesehenen finanziellen Beitrag auswirken, werden einander übermittelt und im Ausschuss diskutiert.

Artikel 12 Anhänge

Die Anhänge dieser Vereinbarung sind Bestandteil der Vereinbarung.

Artikel 13 Inkrafttreten

(1) Die Vertragsparteien genehmigen diese Vereinbarung nach ihren jeweiligen internen Verfahren. Sie notifizieren einander den Abschluss dieser Verfahren.

(2) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag der letzten Notifizierung gemäß Absatz 1 in Kraft.

Artikel 14 Beendigung und Gültigkeit

(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Jede Vertragspartei kann nach Konsultationen im Ausschuss diese Vereinbarung durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Die Vereinbarung tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.

(3) Diese Vereinbarung wird beendet, wenn das Protokoll über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags beendet wird.

(4) Diese Vereinbarung ist in einer einzigen Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

……………

ANHANG I

Formel für die Berechnung des Beitrags

1. Der finanzielle Beitrag Liechtensteins zu den Einnahmen des Unterstützungsbüros gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung wird wie folgt berechnet:

Die aktuellsten endgültigen Zahlen zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) Liechtensteins, die am 31. März jedes Jahres vorliegen, werden durch die Summe der für dasselbe Jahr vorliegenden BIP-Zahlen aller Staaten, die sich am Unterstützungsbüro beteiligen, dividiert. Der so erhaltene prozentuale Anteil wird auf den Teil der bewilligten Einnahmen des Unterstützungsbüros gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung in dem betreffenden Jahr angewandt und so der finanzielle Beitrag Liechtensteins ermittelt.

2. Der finanzielle Beitrag wird in Euro gezahlt.

3. Liechtenstein zahlt seinen finanziellen Beitrag spätestens 45 Tage nach Erhalt der Belastungsanzeige. Bei Zahlungsverzug werden Liechtenstein ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen für den ausstehenden Betrag berechnet. Als Zinssatz wird der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende, im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichte Zinssatz zuzüglich 3,5 Prozentpunkten angewandt.

4. Der finanzielle Beitrag Liechtensteins wird im Einklang mit diesem Anhang angepasst, wenn der finanzielle Beitrag der Europäischen Union aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union, auf den Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung Bezug nimmt, gemäß den Artikeln 26, 27 oder 41 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates[8] erhöht wird. In diesem Fall ist die Differenz binnen 45 Tagen nach Erhalt der Belastungsanzeige zu zahlen.

5. Wenn Mittel für Zahlungen, die das Unterstützungsbüro gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung für das Jahr n aus dem EU-Haushalt erhalten hat, nicht vor dem 31. Dezember des Jahres n ausgegeben werden oder der Haushalt des Unterstützungsbüros für das Jahr n gemäß den Artikeln 26, 27 oder 41 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates[9] gekürzt wurde, wird der Teil dieser nicht ausgegebenen oder gekürzten Mittel für Zahlungen, der dem Anteil des Beitrags Liechtensteins entspricht, auf den Haushalt des Unterstützungsbüros für das Jahr n+1 übertragen. Der Beitrag Liechtensteins zum Haushalt des Unterstützungsbüros für das Jahr n+1 reduziert sich entsprechend.

ANHANG II

Finanzkontrolle betreffend Teilnehmer aus Liechtenstein an Aktivitäten des Unterstützungsbüros

Artikel 1 Direkte Kommunikation

Das Unterstützungsbüro und die Europäische Kommission stehen in direkter Verbindung zu allen in Liechtenstein ansässigen Personen und Einrichtungen, die an Aktivitäten des Unterstützungsbüros als Auftragnehmer, Teilnehmer an einem Programm des Unterstützungsbüros, Empfänger von Mitteln des Unterstützungsbüros oder von EU-Mitteln oder als Unterauftragnehmer teilnehmen. Diese Personen können der Europäischen Kommission und dem Unterstützungsbüro direkt alle relevanten Informationen und Unterlagen übermitteln, die sie gemäß den in der Vereinbarung genannten Instrumenten und den in Anwendung dieser Instrumente geschlossenen Verträgen und Abkommen oder gefassten Beschlüssen vorzulegen haben.

Artikel 2 Prüfungen

(1) Im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates[10], mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[11] sowie mit den übrigen Rechtsinstrumenten, auf die diese Vereinbarung Bezug nimmt, können die mit den in Liechtenstein ansässigen Begünstigten geschlossenen Verträge oder Abkommen sowie die mit ihnen gemeinsam gefassten Beschlüsse vorsehen, dass Bedienstete des Unterstützungsbüros und der Europäischen Kommission oder andere von ihnen beauftragte Personen jederzeit wissenschaftliche, finanzielle, technische oder sonstige Prüfungen bei den Begünstigten und ihren Unterauftragnehmern durchführen können.

(2) Bedienstete des Unterstützungsbüros und der Europäischen Kommission und andere von ihnen beauftragte Personen erhalten in angemessenem Umfang Zugang zu Einrichtungen, Arbeiten und Unterlagen und zu allen Informationen – auch in elektronischer Form –, die zur Durchführung solcher Prüfungen erforderlich sind. Dieses Zugangsrecht wird in den Verträgen oder Abkommen zur Anwendung der in dieser Vereinbarung genannten Instrumente ausdrücklich erwähnt.

(3) Der Europäische Rechnungshof hat dieselben Rechte wie die Europäische Kommission.

(4) Die Prüfungen können bis fünf Jahre nach Ablauf dieser Vereinbarung oder nach Maßgabe der jeweiligen Verträge, Abkommen oder Beschlüsse stattfinden.

(5) Der nationale Rechnungshof Liechtensteins wird von den im Hoheitsgebiet Liechtensteins durchgeführten Prüfungen zuvor unterrichtet. Diese Unterrichtung ist keine rechtliche Voraussetzung für die Durchführung dieser Prüfungen.

Artikel 3 Kontrollen vor Ort

(1) Im Rahmen dieser Vereinbarung ist die Europäische Kommission (OLAF) berechtigt, im Hoheitsgebiet Liechtensteins Kontrollen und Überprüfungen vor Ort nach Maßgabe der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten[12] durchzuführen.

(2) Die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort werden von der Europäischen Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem nationalen Rechnungshof Liechtensteins oder mit den anderen zuständigen, vom nationalen Rechnungshof bestimmten liechtensteinischen Behörden vorbereitet und durchgeführt, die rechtzeitig über den Gegenstand, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Kontrollen und Überprüfungen unterrichtet werden, so dass sie die notwendige Unterstützung leisten können. Zu diesem Zweck können die Bediensteten der zuständigen liechtensteinischen Behörden an den Kontrollen und Überprüfungen vor Ort teilnehmen.

(3) Auf Wunsch der betreffenden liechtensteinischen Behörden werden die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemeinsam von ihnen und der Europäischen Kommission durchgeführt.

(4) Widersetzen sich die Programmteilnehmer Kontrollen oder Überprüfungen vor Ort, so leisten die liechtensteinischen Behörden im Einklang mit den nationalen Vorschriften den Prüfern der Europäischen Kommission die Unterstützung, die diese benötigen, um ihrer Verpflichtung zur Durchführung von Kontrollen oder Überprüfungen vor Ort nachkommen zu können.

(5) Die Europäische Kommission teilt dem nationalen Rechnungshof Liechtensteins so bald wie möglich alle Fakten und jeden Verdacht im Zusammenhang mit einer Unregelmäßigkeit mit, von der sie bei Kontrollen oder Überprüfungen vor Ort Kenntnis erhalten hat. Die Kommission hat die genannte Behörde in jedem Fall über das Ergebnis dieser Kontrollen und Überprüfungen zu unterrichten.

Artikel 4 Information und Konsultation

(1) Um eine ordnungsgemäße Durchführung dieses Anhangs zu gewährleisten, tauschen die zuständigen Behörden Liechtensteins und der EU regelmäßig Informationen aus und führen auf Verlangen einer der Vertragsparteien Konsultationen durch.

(2) Erhalten die zuständigen liechtensteinischen Behörden Kenntnis von Fakten oder Verdachtsmomenten in Bezug auf Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der Verträge und Abkommen, die in Anwendung der in dieser Vereinbarung genannten Instrumente geschlossen wurden, so teilen sie dies dem Unterstützungsbüro und der Europäischen Kommission unverzüglich mit.

Artikel 5 Vertraulichkeit

Die aufgrund dieses Anhangs übermittelten oder erhaltenen Informationen unterliegen unabhängig von ihrer Form dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, der vergleichbaren Informationen nach liechtensteinischem Recht und nach den entsprechenden Vorschriften für die EU-Organe zukommt. Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den EU-Organen, den Mitgliedstaaten oder Liechtenstein aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten müssen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden.

Artikel 6 Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen

Unbeschadet der Anwendung des liechtensteinischen Strafrechts können das Unterstützungsbüro oder die Europäische Kommission gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates, gemäß der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union[13] und gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften[14] zu verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und Sanktionen greifen.

Artikel 7 Einforderung und Vollstreckung

Die Entscheidungen, die das Unterstützungsbüro oder die Europäische Kommission innerhalb des Geltungsbereichs dieser Vereinbarung treffen und die anderen Rechtspersonen als Staaten eine Zahlung auferlegen, sind in Liechtenstein vollstreckbar. Der Vollstreckungstitel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von der Behörde ausgestellt, die die liechtensteinische Regierung zu diesem Zweck bestimmt und dem Unterstützungsbüro oder der Europäischen Kommission benennt. Die Vollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des liechtensteinischen Verfahrensrechts. Die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsentscheidung unterliegt der Kontrolle des Gerichtshofs der Europäischen Union.

Die Urteile, die der Gerichtshof der Europäischen Union aufgrund einer Schiedsklausel fällt, sind unter den gleichen Bedingungen vollstreckbare Titel.

[1]               Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 11).

[2]               ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 11.

[3]               ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 11.

[4]               ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 39.

[5]               ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

[6]               ABl. L 8 vom 12.1.2011, S. 1.

[7]               ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 266.

[8]               ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

[9]               ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

[10]             ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

[11]             ABl. L 181 vom 10.7.2008, S. 23.

[12]             ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

[13]             ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1.

[14]             ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

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