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Document 52013PC0862
Proposal for a COUNCIL DECISION on the conclusion of the Arrangement with the Swiss Confederation on the modalities of its participation in the European Asylum Support Office
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss der Vereinbarung mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Modalitäten ihrer Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss der Vereinbarung mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Modalitäten ihrer Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen
/* COM/2013/0862 final - 2013/0422 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss der Vereinbarung mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Modalitäten ihrer Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen /* COM/2013/0862 final - 2013/0422 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Durch die Verordnung (EU) Nr. 439/2010
wurde das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen[1] eingerichtet, das die
praktische Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Asylbereich stärken,
die Umsetzung des gemeinsamen europäischen Asylsystems voranbringen und die
Mitgliedstaaten, deren Asyl- und Aufnahmesysteme besonderem Druck ausgesetzt
sind, unterstützen soll. Erwägungsgrund 24 sieht Folgendes vor:
„Um seinen Auftrag erfüllen zu können, sollte das Unterstützungsbüro der
Beteiligung von Ländern offen gegenüber stehen, die mit der Union Abkommen
geschlossen haben, auf deren Grundlage sie das Unionsrecht in dem unter diese
Verordnung fallenden Bereich übernommen haben und anwenden, dies betrifft
insbesondere Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz.“ Diese Länder
werden als „assoziierte Länder“ bezeichnet. Dementsprechend bestimmt Artikel 49
Absatz 1 der Verordnung Folgendes: „Das Unterstützungsbüro steht der
Beteiligung von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz als Beobachter
offen. Es werden Vereinbarungen getroffen, die insbesondere Art, Umfang und
Form einer Beteiligung dieser Länder an der Arbeit des Unterstützungsbüros
festlegen. Hierzu zählen auch Bestimmungen über die Mitwirkung an den von dem
Unterstützungsbüro durchgeführten Initiativen, über finanzielle Beiträge und
Personal. In Personalfragen müssen derartige Vereinbarungen in jedem Fall mit
dem Statut der Beamten vereinbar sein.“ Die Beteiligung assoziierter Länder an der
Arbeit des Unterstützungsbüros ist angesichts ihrer Assoziierung am
Dublin-System nicht nur ein logischer Schritt, sondern bietet auch einen klaren
Mehrwert in Bezug auf das Angebot des Unterstützungsbüros (z. B. Austausch
von bewährten Verfahren und Fachwissen, langfristige Unterstützung und
Unterstützung in Notlagen, Informationserhebung und -analyse sowie Frühwarn-
und Vorsorgesystem). Auf dieser Grundlage legte die Kommission dem
Rat am 1. Juli 2011 eine Empfehlung vor, um die Kommission zu
ermächtigen, mit Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz Verhandlungen
über internationale Abkommen zur Festlegung entsprechender Vereinbarungen
aufzunehmen. Am 27. Januar 2012 ermächtigte der
Rat die Kommission, Verhandlungen mit Island, Liechtenstein, Norwegen und der
Schweiz über Vereinbarungen zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung
dieser Länder am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen aufzunehmen. Die Verhandlungen wurden gemeinsam mit allen
assoziierten Ländern geführt. Es fanden vier Verhandlungsrunden statt. Der
endgültige Wortlaut des Entwurfs der Vereinbarung mit der Schweiz wurde am 28. Juni 2013
paraphiert. Die Mitgliedstaaten wurden in den zuständigen
Arbeitsgruppen des Rates informiert und konsultiert. Rechtsgrundlage der Vereinbarung sind für die
Union Artikel 74 sowie Artikel 78 Absätze 1 und 2 AEUV in
Verbindung mit Artikel 218 AEUV. Die Kommission unterzeichnete die Vereinbarung am […]. Gemäß
Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a AEUV erteilte das
Europäische Parlament am […] seine Zustimmung zum Abschluss der Vereinbarung. 2. VERHANDLUNGSERGEBNIS Die Kommission ist der Auffassung, dass die
vom Rat in seinen Verhandlungsrichtlinien vorgegebenen Ziele erreicht worden
sind und dass die im Entwurf vorliegende Vereinbarung von der Union angenommen
werden kann. Der Inhalt der Vereinbarung in ihrer
endgültigen Fassung lässt sich wie folgt zusammenfassen: Der Entwurf der Vereinbarung sieht die
umfassende Beteiligung der Schweiz an der Arbeit des Unterstützungsbüros vor
[Artikel 1], die Vertretung im Verwaltungsrat des Unterstützungsbüros als
Beobachter ohne Stimmrecht [Artikel 2] sowie einen jährlichen finanziellen
Beitrag der Schweiz zum Haushalt des Unterstützungsbüros, der sich nach dem
Anteil des BIP der Schweiz an dem BIP aller an der Arbeit des Unterstützungsbüros
beteiligten Staaten berechnet [Artikel 3 und Anhang I]. Darüber hinaus hat die Schweiz Bestimmungen
über eine mögliche Beitragserhöhung im Falle einer Erhöhung des Unionsbeitrags
zugestimmt [Artikel 3 und Anhang I]. Der Vereinbarungsentwurf sieht ferner die
Einsetzung eines Ausschusses aus Vertretern der Kommission und der assoziierten
Länder vor. Aus Effizienzgründen tagt dieser Ausschuss gemeinsam mit den
entsprechenden Ausschüssen, die mit anderen gemäß Artikel 49 Absatz 1
der Verordnung am Unterstützungsbüro beteiligten assoziierten Ländern
eingesetzt wurden. Der Ausschuss war ursprünglich nicht in den
Verhandlungsrichtlinien erwähnt; er wird auf Ersuchen der assoziierten Länder
eingesetzt und soll den Austausch von Informationen und die Überwachung der
ordnungsgemäßen Durchführung der Vereinbarung gewährleisten [Artikel 11]. 3. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Artikel 3 und Anhang I des
Vereinbarungsentwurfs enthalten Bestimmungen über den jährlichen finanziellen
Beitrag der Schweiz zum Haushalt des Unterstützungsbüros sowie über die
mögliche situationsabhängige Anpassung des Beitrags gemäß Anhang I. 4. FAZIT In Anbetracht des Verhandlungsergebnisses
schlägt die Kommission dem Rat vor, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments
die Vereinbarung mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der
Modalitäten ihrer Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen
zu genehmigen. 2013/0422 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss der Vereinbarung mit der
Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Modalitäten ihrer
Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Europäische
Union, gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 74 sowie Artikel 78
Absätze 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6
Buchstabe a, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments[2], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß dem Beschluss 2013/XXX
des Rates vom [...][3]
wurde die Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft zur Festlegung der Modalitäten ihrer Beteiligung am
Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen am [...] – vorbehaltlich ihres
Abschlusses – von der Kommission unterzeichnet. (2) Die Vereinbarung sollte
genehmigt werden. (3) Wie unter
Erwägungsgrund 21 der Verordnung (EU) Nr. 439/2010
ausgeführt, beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland an der
Verordnung, die für sie bindend ist. Sie sollten daher Artikel 49
Absatz 1 der Verordnung durch ihre Beteiligung am vorliegenden Beschluss
Wirkung verleihen. Das Vereinigte Königreich und Irland beteiligen sich daher
an diesem Beschluss. (4) Wie unter
Erwägungsgrund 22 der Verordnung (EU) Nr. 439/2010
ausgeführt, beteiligt sich Dänemark nicht an der Verordnung und ist somit nicht
durch diese gebunden. Dänemark beteiligt sich daher nicht an diesem Beschluss – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Vereinbarung zwischen der Europäischen
Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Modalitäten
ihrer Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen wird im
Namen der Union genehmigt. Der Wortlaut der Vereinbarung ist diesem
Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates bestellt die
Person(en), die befugt ist (sind), die Notifizierung nach Artikel 13
Absatz 1 der Vereinbarung im Namen der Europäischen Union vorzunehmen, um
die Zustimmung der Europäischen Union auszudrücken, durch diese Vereinbarung
gebunden zu sein. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme
in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident ANHANG VEREINBARUNG
zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur
Festlegung der Modalitäten ihrer Beteiligung am
Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „EU“ genannt, einerseits und DIE
SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT, nachstehend „Schweiz“ genannt, andererseits
– gestützt
auf Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung
eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen[4], nachstehend „Verordnung“
genannt, in Erwägung
nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung sieht vor, dass das Europäische Unterstützungsbüro
für Asylfragen, nachstehend „Unterstützungsbüro“ genannt, um seinen Auftrag
erfüllen zu können, der Beteiligung von Ländern offen gegenüber stehen sollte,
die mit der EU Abkommen geschlossen haben, auf deren Grundlage sie das EU-Recht
in dem unter diese Verordnung fallenden Bereich übernommen haben und anwenden,
was insbesondere Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz, nachstehend
„assoziierte Länder“ genannt, betrifft. (2) Die Schweiz hat mit der EU Übereinkünfte geschlossen, auf deren
Grundlage sie das EU-Recht in dem unter diese Verordnung fallenden Bereich
übernommen hat und anwendet, insbesondere das Abkommen zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags[5] – HABEN FOLGENDES VEREINBART: Artikel 1
Umfang der Beteiligung Die Schweiz beteiligt sich
zu den in dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen in vollem Umfang an der
Arbeit des Unterstützungsbüros und hat Anspruch auf die in der Verordnung
genannten Unterstützungsmaßnahmen des Unterstützungsbüros. Artikel 2
Verwaltungsrat Die Schweiz ist im
Verwaltungsrat des Unterstützungsbüros als Beobachter ohne Stimmrecht
vertreten. Artikel 3
Finanzieller Beitrag (1) Die Schweiz leistet einen Jahresbeitrag zu den Einnahmen des
Unterstützungsbüros, der sich gemäß der Formel in Anhang I nach dem Anteil
ihres Bruttoinlandsprodukts (BIP) am gesamten BIP aller beteiligten Staaten
berechnet. (2) Der finanzielle Beitrag gemäß Absatz 1 fällt ab dem Tag nach
Inkrafttreten dieser Vereinbarung an. Der erste finanzielle Beitrag wird
entsprechend der nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung in dem betreffenden
Jahr noch verbleibenden Zeitspanne anteilmäßig gekürzt. Artikel 4
Datenschutz (1) Die Schweiz wendet ihre nationalen Vorschriften zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien
Datenverkehr an.[6] (2) Für die Zwecke dieser Vereinbarung findet auf die Verarbeitung
personenbezogener Daten durch das Unterstützungsbüro die Verordnung (EG)
Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember
2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien
Datenverkehr[7]
Anwendung. (3) Die Schweiz beachtet die in der Geschäftsordnung des
Verwaltungsrats festgelegten Vorschriften über die Vertraulichkeit der im
Besitz des Unterstützungsbüros befindlichen Dokumente. Artikel 5
Rechtsstellung Das Unterstützungsbüro
besitzt Rechtspersönlichkeit nach schweizerischem Recht und verfügt in der
Schweiz über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die
juristischen Personen nach schweizerischem Recht zuerkannt wird. Es kann
insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und
ist vor Gericht parteifähig. Artikel 6
Haftung Die Haftung des
Unterstützungsbüros bestimmt sich nach Artikel 45 Absätze 1, 3 und 5
der Verordnung. Artikel 7
Gerichtshof Die Schweiz erkennt die
Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union für das
Unterstützungsbüro nach Maßgabe des Artikels 45 Absätze 2 und 4 der
Verordnung an. Artikel 8
Personal des Unterstützungsbüros (1) Im Einklang mit Artikel 38 Absatz 1 und Artikel 49
Absatz 1 der Verordnung gelten für Staatsangehörige der Schweiz, die vom
Unterstützungsbüro als Bedienstete eingestellt werden, das Statut der Beamten
und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der
Europäischen Union, die von den Organen der Europäischen Union einvernehmlich
erlassenen Regelungen für die Anwendung dieses Statuts sowie die vom
Unterstützungsbüro gemäß Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung
erlassenen Bestimmungen. (2) Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a und
Artikel 82 Absatz 3 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen
für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union können Staatsangehörige
der Schweiz, die im Besitz ihrer bürgerlichen Ehrenrechte sind, nach den vom
Unterstützungsbüro erlassenen Vorschriften für die Auswahl und Einstellung von
Personal vom Exekutivdirektor des Unterstützungsbüros auf Vertragsbasis
eingestellt werden. (3) Artikel 38 Absatz 4 der Verordnung gilt sinngemäß für
Staatsangehörige der Schweiz. (4) Staatsangehörige der Schweiz können jedoch nicht zum
Exekutivdirektor des Unterstützungsbüros ernannt werden. Artikel 9
Vorrechte und Befreiungen (1) Die Schweiz wendet auf das Unterstützungsbüro und dessen Personal
das dieser Vereinbarung als Anhang II beigefügte Protokoll über die
Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union sowie die auf der Grundlage
dieses Protokolls erlassenen Vorschriften für Personalangelegenheiten des
Unterstützungsbüros an. (2) Das Verfahren für die Anwendung des Protokolls über die Vorrechte
und Befreiungen der Europäischen Union ist in der Anlage zu Anhang II
festgelegt. Artikel 10
Betrugsbekämpfung Die sich auf Artikel 44
der Verordnung beziehenden Bestimmungen für die von der EU in der Schweiz
durchgeführte Finanzkontrolle betreffend Teilnehmer an Aktivitäten des
Unterstützungsbüros sind in Anhang III enthalten. Artikel 11
Ausschuss (1) Ein Ausschuss aus Vertretern der Europäischen Kommission und der
Schweiz überwacht die ordnungsgemäße Durchführung der Vereinbarung und
gewährleistet diesbezüglich einen kontinuierlichen Meinungs- und
Informationsaustausch. Aus praktischen Gründen tagt der Ausschuss gemeinsam mit
den entsprechenden Ausschüssen, die mit anderen gemäß Artikel 49
Absatz 1 der Verordnung beteiligten assoziierten Ländern eingesetzt
wurden. Er tritt auf Antrag der Schweiz oder der Europäischen Kommission
zusammen. Der Verwaltungsrat des Unterstützungsbüros wird über die Arbeit
dieses Ausschusses unterrichtet. (2) Informationen über geplante EU-Rechtsvorschriften, die die
Verordnung entweder unmittelbar berühren oder ändern oder sich voraussichtlich
auf den in Artikel 3 dieser Vereinbarung vorgesehenen finanziellen Beitrag
auswirken, werden einander übermittelt und im Ausschuss diskutiert. Artikel 12
Anhänge Die Anhänge dieser
Vereinbarung sind Bestandteil der Vereinbarung. Artikel 13
Inkrafttreten (1) Die Vertragsparteien genehmigen diese Vereinbarung nach ihren
jeweiligen internen Verfahren. Sie notifizieren einander den Abschluss dieser
Verfahren. (2) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des ersten Monats nach dem
Tag der letzten Notifizierung gemäß Absatz 1 in Kraft. Artikel 14
Beendigung und Gültigkeit (1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. (2) Jede Vertragspartei kann nach Konsultationen im Ausschuss diese
Vereinbarung durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Die
Vereinbarung tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft. (3) Diese Vereinbarung wird beendet, wenn das Abkommen zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung
eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags[8] beendet wird. (4) Diese Vereinbarung ist in einer einzigen Urschrift in bulgarischer,
dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer,
griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer,
maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer,
schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und
ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist. …………… ANHANG I Formel für die Berechnung des Beitrags 1. Der finanzielle Beitrag der Schweiz zu den
Einnahmen des Unterstützungsbüros gemäß Artikel 33 Absatz 3
Buchstabe d der Verordnung wird wie folgt berechnet: Die aktuellsten endgültigen Zahlen zum
Bruttoinlandsprodukt (BIP) der Schweiz, die am 31. März jedes Jahres
vorliegen, werden durch die Summe der für dasselbe Jahr vorliegenden BIP-Zahlen
aller Staaten, die sich am Unterstützungsbüro beteiligen, dividiert. Der so erhaltene
prozentuale Anteil wird auf den Teil der bewilligten Einnahmen des
Unterstützungsbüros gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe a der
Verordnung in dem betreffenden Jahr angewandt und so der finanzielle Beitrag
der Schweiz ermittelt. 2. Der finanzielle Beitrag wird in Euro
gezahlt. 3. Die Schweiz zahlt ihren finanziellen
Beitrag spätestens 45 Tage nach Erhalt der Belastungsanzeige. Bei
Zahlungsverzug werden der Schweiz ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen für den
ausstehenden Betrag berechnet. Als Zinssatz wird der von der Europäischen
Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am
ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende, im Amtsblatt der
Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichte Zinssatz zuzüglich 3,5 Prozentpunkten
angewandt. 4. Der finanzielle
Beitrag der Schweiz wird im Einklang mit diesem Anhang angepasst, wenn der
finanzielle Beitrag der Europäischen Union aus dem Gesamthaushaltsplan der
Europäischen Union, auf den Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe a der
Verordnung Bezug nimmt, gemäß den Artikeln 26, 27 oder 41 der Verordnung
(EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober
2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur
Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates[9] erhöht wird. In diesem
Fall ist die Differenz binnen 45 Tagen nach Erhalt der Belastungsanzeige
zu zahlen. 5. Wenn Mittel für
Zahlungen, die das Unterstützungsbüro gemäß Artikel 33 Absatz 3
Buchstabe a der Verordnung für das Jahr n aus dem EU-Haushalt
erhalten hat, nicht vor dem 31. Dezember des Jahres n ausgegeben werden
oder der Haushalt des Unterstützungsbüros für das Jahr n gemäß den
Artikeln 26, 27 oder 41 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012
gekürzt wurde, wird der Teil dieser nicht ausgegebenen oder gekürzten Mittel
für Zahlungen, der dem Anteil des Beitrags der Schweiz entspricht, auf den
Haushalt des Unterstützungsbüros für das Jahr n+1 übertragen. Der Beitrag der
Schweiz zum Haushalt des Unterstützungsbüros für das Jahr n+1 reduziert sich
entsprechend. ANHANG II PROTOKOLL (Nr. 7)
ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN, IN DER ERWÄGUNG, dass die Europäische Union und die Europäische
Atomgemeinschaft nach Artikel 343 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union und Artikel 191 des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Atomgemeinschaft im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur
Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen genießen, SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über
die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt sind: KAPITEL I VERMÖGENSGEGENSTÄNDE, LIEGENSCHAFTEN,
GUTHABEN UND GESCHÄFTE DER EUROPÄISCHEN UNION Artikel 1 Die Räumlichkeiten und
Gebäude der Union sind unverletzlich. Sie dürfen nicht durchsucht,
beschlagnahmt, eingezogen oder enteignet werden. Die Vermögensgegenstände und
Guthaben der Union dürfen ohne Ermächtigung des Gerichtshofs nicht Gegenstand
von Zwangsmaßnahmen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte sein. Artikel 2 Die Archive der Union sind
unverletzlich. Artikel 3 Die Union, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögensgegenstände
sind von jeder direkten Steuer befreit. Die Regierungen der Mitgliedstaaten treffen in allen Fällen, in denen
es ihnen möglich ist, geeignete Maßnahmen für den Erlass oder die Erstattung
des Betrages der indirekten Steuern und Verkaufsabgaben, die in den Preisen für
bewegliche oder unbewegliche Güter inbegriffen sind, wenn die Union für ihren
Dienstbedarf größere Einkäufe tätigt, bei denen derartige Steuern und Abgaben
im Preis enthalten sind. Die Durchführung dieser Maßnahmen darf jedoch den
Wettbewerb innerhalb der Union nicht verfälschen. Von den Abgaben, die lediglich die Vergütung für Leistungen
gemeinnütziger Versorgungsbetriebe darstellen, wird keine Befreiung gewährt. Artikel 4 Die Union ist von allen Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen
bezüglich der zu ihrem Dienstgebrauch bestimmten Gegenstände befreit; die in
dieser Weise eingeführten Gegenstände dürfen im Hoheitsgebiet des Staates, in
das sie eingeführt worden sind, weder entgeltlich noch unentgeltlich veräußert
werden, es sei denn zu Bedingungen, welche die Regierung dieses Staates
genehmigt. Der Union steht ferner für ihre Veröffentlichungen Befreiung von Zöllen
sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen zu. KAPITEL II NACHRICHTENÜBERMITTLUNG UND AUSWEISE Artikel 5
(ex-Artikel 6) Den Organen der Union steht für ihre amtliche Nachrichtenübermittlung
und die Übermittlung aller ihrer Schriftstücke im Hoheitsgebiet jedes
Mitgliedstaats die gleiche Behandlung wie den diplomatischen Vertretungen zu. Der amtliche Schriftverkehr und die sonstige amtliche
Nachrichtenübermittlung der Organe der Union unterliegen nicht der Zensur. Artikel 6
(ex-Artikel 7) Die Präsidenten der Organe der Union können den Mitgliedern und
Bediensteten dieser Organe Ausweise ausstellen, deren Form vom Rat mit
einfacher Mehrheit bestimmt wird und die von den Behörden der Mitgliedstaaten
als gültige Reiseausweise anerkannt werden. Diese Ausweise werden den Beamten
und sonstigen Bediensteten nach Maßgabe des Statuts der Beamten und der
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union ausgestellt. Die Kommission kann Abkommen zur Anerkennung dieser Ausweise als im
Hoheitsgebiet dritter Länder gültige Reiseausweise schließen. KAPITEL III MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS Artikel 7
(ex-Artikel 8) Die Reise der Mitglieder des Europäischen Parlaments zum und vom
Tagungsort des Europäischen Parlaments unterliegt keinen verwaltungsmäßigen
oder sonstigen Beschränkungen. Die Mitglieder des Europäischen Parlaments erhalten bei der Zollabfertigung
und Devisenkontrolle a) seitens ihrer eigenen Regierung dieselben Erleichterungen wie hohe
Beamte, die sich in offiziellem Auftrag vorübergehend ins Ausland begeben; b) seitens der Regierungen der anderen Mitgliedstaaten dieselben
Erleichterungen wie ausländische Regierungsvertreter mit vorübergehendem
offiziellem Auftrag. Artikel 8
(ex-Artikel 9) Wegen einer in Ausübung
ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung dürfen Mitglieder des
Europäischen Parlaments weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch
festgenommen oder verfolgt werden. Artikel 9
(ex-Artikel 10) Während der Dauer der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments a) steht seinen Mitgliedern im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die
den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zu, b) können seine Mitglieder im Hoheitsgebiet jedes anderen
Mitgliedstaats weder festgehalten noch gerichtlich verfolgt werden. Die Unverletzlichkeit besteht auch während der Reise zum und vom
Tagungsort des Europäischen Parlaments. Bei Ergreifung auf frischer Tat kann die Unverletzlichkeit nicht
geltend gemacht werden; sie steht auch nicht der Befugnis des Europäischen
Parlaments entgegen, die Unverletzlichkeit eines seiner Mitglieder aufzuheben. KAPITEL IV VERTRETER DER MITGLIEDSTAATEN, DIE AN DEN
ARBEITEN DER ORGANE DER EUROPÄISCHEN UNION TEILNEHMEN Artikel 10
(ex-Artikel 11) Den Vertretern der Mitgliedstaaten, die an den Arbeiten der Organe der
Union teilnehmen, sowie ihren Beratern und Sachverständigen stehen während der
Ausübung ihrer Tätigkeit und auf der Reise zum und vom Tagungsort die üblichen
Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen zu. Dies gilt auch für die Mitglieder der beratenden Organe der Union. KAPITEL V BEAMTE UND SONSTIGE BEDIENSTETE DER
EUROPÄISCHEN UNION Artikel 11
(ex-Artikel 12) Den Beamten und sonstigen Bediensteten der Union stehen im
Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit
folgende Vorrechte und Befreiungen zu: a) Befreiung von der Gerichtsbarkeit bezüglich der von ihnen in amtlicher
Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und
schriftlichen Äußerungen, jedoch vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen
der Verträge über die Vorschriften betreffend die Haftung der Beamten und
sonstigen Bediensteten gegenüber der Union und über die Zuständigkeit des
Gerichtshofs der Europäischen Union für Streitsachen zwischen der Union und
ihren Beamten sowie sonstigen Bediensteten. Diese Befreiung gilt auch nach
Beendigung ihrer Amtstätigkeit; b) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Meldepflicht
für Ausländer; das Gleiche gilt für ihre Ehegatten und die von ihnen
unterhaltenen Familienmitglieder; c) die den Beamten der internationalen Organisationen üblicherweise
gewährten Erleichterungen auf dem Gebiet der Vorschriften des Währungs- und
Devisenrechts; d) das Recht, ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen
Gebrauchsgegenstände bei Antritt ihres Dienstes in das in Frage stehende Land
zollfrei einzuführen und bei Beendigung ihrer Amtstätigkeit in diesem Land ihre
Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände zollfrei wieder
auszuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung des Landes, in
dem dieses Recht ausgeübt wird, in dem einen und anderen Fall für erforderlich
erachtet; e) das Recht, das zu ihrem eigenen Gebrauch bestimmte Kraftfahrzeug,
sofern es im Land ihres letzten ständigen Aufenthalts oder in dem Land, dem sie
angehören, zu den auf dem Binnenmarkt dieses Landes geltenden Bedingungen
erworben worden ist, zollfrei einzuführen und es zollfrei wieder auszuführen,
vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung des in Frage stehenden
Landes in dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet. Artikel 12
(ex-Artikel 13) Von den Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, welche die Union ihren
Beamten und sonstigen Bediensteten zahlt, wird zugunsten der Union eine Steuer
gemäß den Bestimmungen und dem Verfahren erhoben, die vom Europäischen
Parlament und vom Rat durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren
und nach Anhörung der betroffenen Organe festgelegt werden. Die Beamten und sonstigen Bediensteten sind von innerstaatlichen
Steuern auf die von der Union gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge befreit. Artikel 13
(ex-Artikel 14) Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union, die sich lediglich
zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienst der Union im Hoheitsgebiet eines
anderen Mitgliedstaats als des Staates niederlassen, in dem sie zur Zeit des
Dienstantritts bei der Union ihren steuerlichen Wohnsitz haben, werden in den
beiden genannten Staaten für die Erhebung der Einkommen-, Vermögen- und
Erbschaftsteuer sowie für die Anwendung der zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zwischen den Mitgliedstaaten der Union geschlossenen Abkommen
so behandelt, als hätten sie ihren früheren Wohnsitz beibehalten, sofern sich
dieser in einem Mitgliedstaat der Union befindet. Dies gilt auch für den
Ehegatten, soweit dieser keine eigene Berufstätigkeit ausübt, sowie für die
Kinder, die unter der Aufsicht der in diesem Artikel bezeichneten Personen
stehen und von ihnen unterhalten werden. Das im Hoheitsgebiet des Aufenthaltsstaats befindliche bewegliche
Vermögen der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist in diesem Staat von der
Erbschaftsteuer befreit; für die Veranlagung dieser Steuer wird es
vorbehaltlich der Rechte dritter Länder und der etwaigen Anwendung
internationaler Abkommen über die Doppelbesteuerung als in dem Staat des
steuerlichen Wohnsitzes befindlich betrachtet. Ein lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienste anderer
internationaler Organisationen begründeter Wohnsitz bleibt bei der Anwendung
dieses Artikels unberücksichtigt. Artikel 14
(ex-Artikel 15) Das Europäische Parlament
und der Rat legen durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren
nach Anhörung der betroffenen Organe das System der Sozialleistungen für die
Beamten und sonstigen Bediensteten der Union fest. Artikel 15
(ex-Artikel 16) Das Europäische Parlament und der Rat bestimmen durch Verordnungen
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung der anderen
betroffenen Organe die Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der
Union, auf welche Artikel 11, Artikel 12 Absatz 2 und
Artikel 13 ganz oder teilweise Anwendung finden. Namen, Dienstrang und -stellung sowie Anschrift der Beamten und
sonstigen Bediensteten dieser Gruppen werden den Regierungen der
Mitgliedstaaten in regelmäßigen Zeitabständen mitgeteilt. KAPITEL VI VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER VERTRETUNGEN
DRITTER LÄNDER, DIE BEI DER EUROPÄISCHEN UNION BEGLAUBIGT SIND Artikel 16
(ex-Artikel 17) Der Mitgliedstaat, in dessen
Hoheitsgebiet sich der Sitz der Union befindet, gewährt den bei der Union
beglaubigten Vertretungen dritter Länder die üblichen diplomatischen Vorrechte
und Befreiungen. KAPITEL VII ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 17
(ex-Artikel 18) Die Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen werden den Beamten und
sonstigen Bediensteten der Union ausschließlich im Interesse der Union gewährt. Jedes Organ der Union hat die Befreiung eines Beamten oder sonstigen
Bediensteten in allen Fällen aufzuheben, in denen dies nach seiner Auffassung
den Interessen der Union nicht zuwiderläuft. Artikel 18
(ex-Artikel 19) Bei der Anwendung dieses
Protokolls handeln die Organe der Union und die verantwortlichen Behörden der
beteiligten Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen. Artikel 19
(ex-Artikel 20) Die Artikel 11 bis 14
und Artikel 17 finden auf den Präsidenten des Europäischen Rates
Anwendung. Sie finden auch auf die
Mitglieder der Kommission Anwendung. Artikel 20
(ex-Artikel 21) Die Artikel 11 bis 14
und Artikel 17 finden auf die Richter, die Generalanwälte, die Kanzler und
die Hilfsberichterstatter des Gerichtshofs der Europäischen Union Anwendung;
die Bestimmungen des Artikels 3 des Protokolls über die Satzung des
Gerichtshofs der Europäischen Union betreffend die Befreiung der Richter und
Generalanwälte von der Gerichtsbarkeit bleiben hiervon unberührt. Artikel 21
(ex-Artikel 22) Dieses Protokoll gilt auch
für die Europäische Investitionsbank, die Mitglieder ihrer Organe, ihr Personal
und die Vertreter der Mitgliedstaaten, die an ihren Arbeiten teilnehmen; die
Bestimmungen des Protokolls über die Satzung der Bank bleiben hiervon
unberührt. Die Europäische
Investitionsbank ist außerdem von allen Steuern und sonstigen Abgaben
anlässlich der Erhöhungen ihres Kapitals sowie von den verschiedenen
Förmlichkeiten befreit, die hiermit in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat,
verbunden sind. Desgleichen werden bei ihrer etwaigen Auflösung und Liquidation
keine Abgaben erhoben. Ferner unterliegt die Tätigkeit der Bank und ihrer
Organe, soweit sie nach Maßgabe der Satzung ausgeübt wird, nicht der
Umsatzsteuer. Artikel 22
(ex-Artikel 23) Dieses Protokoll gilt auch für die Europäische Zentralbank, die
Mitglieder ihrer Beschlussorgane und ihre Bediensteten; die Bestimmungen des
Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der
Europäischen Zentralbank bleiben hiervon unberührt. Die Europäische Zentralbank ist außerdem von allen Steuern und
sonstigen Abgaben anlässlich der Erhöhungen ihres Kapitals sowie von den
verschiedenen Förmlichkeiten befreit, die hiermit in dem Staat, in dem sie
ihren Sitz hat, verbunden sind. Ferner unterliegt die Tätigkeit der Bank und
ihrer Beschlussorgane, soweit sie nach Maßgabe der Satzung des Europäischen
Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank ausgeübt wird, nicht
der Umsatzsteuer. Anlage zu ANHANG II Verfahren für die Anwendung des Protokolls
über die Vorrechte und Befreiungen in der Schweiz 1. Ausweitung
der Anwendung auf die Schweiz Alle Verweise auf
die Mitgliedstaaten im Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der
Europäischen Union (nachstehend „Protokoll“ genannt) sind so zu verstehen, dass
auch die Schweiz einbezogen ist, sofern nicht in den nachstehenden Bestimmungen
etwas anderes festgelegt ist. 2. Befreiung
des Unterstützungsbüros von indirekten Steuern (einschließlich der
Mehrwertsteuer) Aus der Schweiz
ausgeführte Güter und Dienstleistungen unterliegen nicht der schweizerischen
Mehrwertsteuer. Für Güter und Dienstleistungen, die dem Unterstützungsbüro in
der Schweiz für seinen Dienstbedarf geliefert werden, wird die Mehrwertsteuer
gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls erstattet. Eine
Mehrwertsteuerbefreiung wird gewährt, wenn der tatsächliche Ankaufspreis der in
der Rechnung oder einem gleichwertigen Dokument aufgeführten Güter und
Dienstleistungen mindestens 100 Schweizer Franken (einschließlich Steuern)
beträgt. Zur Erstattung der
Mehrwertsteuer sind der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung
Mehrwertsteuer, die entsprechenden schweizerischen Formulare vorzulegen. Die
Anträge werden grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab Einreichung des
Erstattungsantrags und Vorlage der erforderlichen Belege bearbeitet. 3. Verfahren
für die Anwendung der Bestimmungen in Bezug auf das Personal des
Unterstützungsbüros In Bezug auf
Artikel 12 Absatz 2 des Protokolls befreit die Schweiz nach den
Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts die Beamten und sonstigen
Bediensteten des Unterstützungsbüros im Sinne des Artikels 2 der
Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 des Rates vom 25. März 1969
zur Bestimmung der Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der
Europäischen Gemeinschaften, auf welche die Artikel 12, 13 Absatz 2 und
Artikel 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der
Gemeinschaften[10]
Anwendung finden, die einer unionsinternen Steuer zugunsten der EU unterliegen,
von den Bundes-, Kanton- und Gemeindesteuern auf die von der EU gezahlten
Gehälter, Löhne und anderen Bezüge. Für die Zwecke der
Anwendung des Artikels 13 des Protokolls gilt die Schweiz nicht als
Mitgliedstaat im Sinne von Ziffer 1. Die Beamten und
sonstigen Bediensteten des Unterstützungsbüros sowie ihre Familienmitglieder,
die dem Sozialversicherungssystem für die Beamten und sonstigen Bediensteten
der EU angeschlossen sind, sind nicht zu einer Mitgliedschaft im
Sozialversicherungssystem der Schweiz verpflichtet. Für alle Fragen im
Zusammenhang mit den Beziehungen zwischen dem Unterstützungsbüro oder der
Europäischen Kommission und ihrem Personal hinsichtlich der Anwendung des
Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen
Bediensteten der Europäischen Union sowie der übrigen Bestimmungen des
EU-Rechts zur Festlegung der Arbeitsbedingungen ist ausschließlich der
Gerichtshof der Europäischen Union zuständig. ANHANG III Finanzkontrolle betreffend Teilnehmer aus
der Schweiz an Aktivitäten des Unterstützungsbüros Artikel 1
Direkte Kommunikation Das Unterstützungsbüro und die Europäische Kommission stehen in
direkter Verbindung zu allen in der Schweiz ansässigen Personen und
Einrichtungen, die an Aktivitäten des Unterstützungsbüros als Auftragnehmer,
Teilnehmer an einem Programm des Unterstützungsbüros, Empfänger von Mitteln des
Unterstützungsbüros oder von EU-Mitteln oder als Unterauftragnehmer teilnehmen.
Diese Personen können der Europäischen Kommission und dem Unterstützungsbüro
direkt alle relevanten Informationen und Unterlagen übermitteln, die sie gemäß
den in der Vereinbarung genannten Instrumenten und den in Anwendung dieser
Instrumente geschlossenen Verträgen und Abkommen oder gefassten Beschlüssen
vorzulegen haben. Artikel 2
Prüfungen (1) Im Einklang
mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den
Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom)
Nr. 1605/2002 des Rates[11],
mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 vom 23. Dezember 2002
der Kommission betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß
Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über
die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen
Gemeinschaften[12]
sowie mit den übrigen Rechtsinstrumenten, auf die diese Vereinbarung Bezug
nimmt, können die mit den in der Schweiz ansässigen Begünstigten geschlossenen
Verträge oder Abkommen sowie die mit ihnen gemeinsam gefassten Beschlüsse
vorsehen, dass Bedienstete des Unterstützungsbüros und der Europäischen
Kommission oder andere von ihnen beauftragte Personen jederzeit
wissenschaftliche, finanzielle, technische oder sonstige Prüfungen bei den
Begünstigten und ihren Unterauftragnehmern durchführen können. (2) Bedienstete
des Unterstützungsbüros und der Europäischen Kommission und andere von ihnen
beauftragte Personen erhalten in angemessenem Umfang Zugang zu Einrichtungen,
Arbeiten und Unterlagen und zu allen Informationen – auch in elektronischer
Form –, die zur Durchführung solcher Prüfungen erforderlich sind. Dieses
Zugangsrecht wird in den Verträgen oder Abkommen zur Anwendung der in dieser
Vereinbarung genannten Instrumente ausdrücklich erwähnt. (3) Der
Europäische Rechnungshof hat dieselben Rechte wie die Europäische Kommission. (4) Die Prüfungen
können bis fünf Jahre nach Ablauf dieser Vereinbarung oder nach Maßgabe der
jeweiligen Verträge, Abkommen oder Beschlüsse stattfinden. (5) Die
Eidgenössische Finanzkontrolle wird von den im Hoheitsgebiet der Schweiz
durchgeführten Prüfungen zuvor unterrichtet. Diese Unterrichtung ist keine
rechtliche Voraussetzung für die Durchführung dieser Prüfungen. Artikel 3
Kontrollen vor Ort (1) Im Rahmen
dieser Vereinbarung ist die Europäische Kommission (OLAF) berechtigt, im
Hoheitsgebiet der Schweiz Kontrollen und Überprüfungen vor Ort nach Maßgabe der
Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996
betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum
Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug
und anderen Unregelmäßigkeiten[13]
durchzuführen. (2) Die Kontrollen
und Überprüfungen vor Ort werden von der Europäischen Kommission in enger
Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Finanzkontrolle oder mit den anderen
zuständigen, von der Eidgenössischen Finanzkontrolle bestimmten schweizerischen
Behörden vorbereitet und durchgeführt, die rechtzeitig über den Gegenstand, den
Zweck und die Rechtsgrundlage der Kontrollen und Überprüfungen unterrichtet
werden, so dass sie die notwendige Unterstützung leisten können. Zu diesem
Zweck können die Bediensteten der zuständigen schweizerischen Behörden an den
Kontrollen und Überprüfungen vor Ort teilnehmen. (3) Auf Wunsch der
betreffenden schweizerischen Behörden werden die Kontrollen und Überprüfungen
vor Ort gemeinsam von ihnen und der Europäischen Kommission durchgeführt. (4) Widersetzen
sich die Programmteilnehmer Kontrollen oder Überprüfungen vor Ort, so leisten
die schweizerischen Behörden im Einklang mit den nationalen Vorschriften den
Prüfern der Europäischen Kommission die Unterstützung, die diese benötigen, um
ihrer Verpflichtung zur Durchführung von Kontrollen oder Überprüfungen vor Ort
nachkommen zu können. (5) Die
Europäische Kommission teilt der Eidgenössischen Finanzkontrolle so bald wie
möglich alle Fakten und jeden Verdacht im Zusammenhang mit einer
Unregelmäßigkeit mit, von der sie bei Kontrollen oder Überprüfungen vor Ort
Kenntnis erhalten hat. Die Europäische Kommission hat die genannte Behörde in
jedem Fall über das Ergebnis dieser Kontrollen und Überprüfungen zu
unterrichten. Artikel 4
Information und Konsultation (1) Um eine
ordnungsgemäße Durchführung dieses Anhangs zu gewährleisten, tauschen die
zuständigen Behörden der Schweiz und der EU regelmäßig Informationen aus und
führen auf Verlangen einer der Vertragsparteien Konsultationen durch. (2) Erhalten die
zuständigen schweizerischen Behörden Kenntnis von Fakten oder Verdachtsmomenten
in Bezug auf Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dem Abschluss und der
Durchführung der Verträge und Abkommen, die in Anwendung der in dieser
Vereinbarung genannten Instrumente geschlossen wurden, so teilen sie dies dem
Unterstützungsbüro und der Europäischen Kommission unverzüglich mit. Artikel 5
Vertraulichkeit Die aufgrund dieses Anhangs übermittelten oder erhaltenen Informationen
unterliegen unabhängig von ihrer Form dem Amtsgeheimnis und genießen den
Schutz, der vergleichbaren Informationen nach schweizerischem Recht und nach
den entsprechenden Vorschriften für die EU-Organe zukommt. Diese Informationen
dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den EU-Organen, den
Mitgliedstaaten oder der Schweiz aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon
Kenntnis erhalten müssen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung
eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien
verwendet werden. Artikel 6
Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen Unbeschadet der Anwendung des schweizerischen Strafrechts können das
Unterstützungsbüro oder die Europäische Kommission gemäß der Verordnung (EU,
Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober
2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur
Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates[14], gemäß der delegierten
Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012
über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012
des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den
Gesamthaushaltsplan der Union[15]
und gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember
1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen
Gemeinschaften[16]
zu verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und Sanktionen greifen. Artikel 7
Einforderung und Vollstreckung Die
Entscheidungen, die das Unterstützungsbüro oder die Europäische Kommission
innerhalb des Geltungsbereichs dieser Vereinbarung treffen und die anderen
Rechtspersonen als Staaten eine Zahlung auferlegen, sind in der Schweiz
vollstreckbar. Der Vollstreckungstitel wird nach einer Prüfung, die sich
lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von der Behörde
ausgestellt, die die schweizerische Regierung zu diesem Zweck bestimmt und dem
Unterstützungsbüro oder der Europäischen Kommission benennt. Die Vollstreckung
erfolgt nach den Vorschriften des schweizerischen Verfahrensrechts. Die
Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsentscheidung unterliegt der Kontrolle des
Gerichtshofs der Europäischen Union. Die Urteile, die
der Gerichtshof der Europäischen Union aufgrund einer Schiedsklausel fällt,
sind unter den gleichen Bedingungen vollstreckbare Titel. [1] Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines
Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (ABl. L 132 vom 29.5.2010,
S. 11). [2] ABl. C […] vom […], S. […]. [3] ABl. C […] vom […], S. […]. [4] ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 11. [5] ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 5. [6] Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 2000 gemäß
der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten in der Schweiz
(ABl. L 215 vom 25.8.2000, S. 1). [7] ABl. L 8 vom 12.1.2011, S. 1. [8] ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 5. [9] ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1. [10] ABl. L 74 vom 27.3.1969, S. 1. Zuletzt
geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 371/2009 des Rates
(ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 1). [11] ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1. [12] ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72. Zuletzt
geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 652/2008 der Kommission
(ABl. L 181 vom 10.7.2008, S. 23). [13] ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2. [14] ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1. [15] ABl. L 362 vom 31.12.2012,
S. 1. [16] ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.