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Document 52013PC0759
Proposal for a COUNCIL IMPLEMENTING REGULATION imposing a definitive anti-dumping duty and collecting definitively the provisional duty imposed on imports of crystalline silicon photovoltaic modules and key components (i.e. cells) originating in or consigned from the People's Republic of China
Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China
Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China
/* COM/2013/0759 final - 2013/0369 (NLE) */
Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China /* COM/2013/0759 final - 2013/0369 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Gründe und Ziele des Vorschlags Dieser Vorschlag betrifft die Anwendung der
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009
über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft
gehörenden Ländern („Grundverordnung“), insbesondere Artikel 9 und
Artikel 14 Absatz 1, im Hinblick auf die Einfuhren von
Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon
(Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China. Allgemeiner Kontext Dieser Vorschlag erfolgt im Rahmen der Anwendung
der Grundverordnung und ist das Ergebnis einer Untersuchung, die nach den
inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen der Grundverordnung
durchgeführt wurde. Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Am 6. September 2012 leitete die Europäische
Kommission („Kommission“) ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von
Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon
(Zellen und Wafer) mit Ursprung in der Volksrepublik China ein. Am 1. März 2013 erließ die Kommission die
Verordnung (EU) Nr. 182/2013 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von
Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und von Schlüsselkomponenten davon
(Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China. Am 4. Juni 2013 erließ die Kommission die
Verordnung (EU) Nr. 513/2013 zur Einführung eines vorläufigen
Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem
Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder
versandt aus der Volksrepublik China und zur Änderung der Verordnung (EU)
Nr. 182/2013 zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren mit Ursprung in
oder versandt aus der Volksrepublik China. Diese Verordnung wurde durch die
Verordnung (EU) Nr. 748/2013 der Kommission vom 2. August 2013
geändert. Mit Beschluss 2013/423/EU vom 2. August 2013
nahm die Kommission ein Verpflichtungsangebot im Zusammenhang mit dem
Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus
kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit
Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China an. Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und
Zielen der Union Entfällt. 2. ERGEBNISSE DER ANHÖRUNG
INTERESSIERTER PARTEIEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG Anhörung interessierter Parteien Die von dem Verfahren betroffenen interessierten
Parteien erhielten nach den Bestimmungen der Grundverordnung bereits während
der Untersuchung Gelegenheit, ihre Interessen zu vertreten. Einholung und Nutzung von Expertenwissen Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. Folgenabschätzung Dieser Vorschlag resultiert aus der Anwendung der
Grundverordnung. Die Grundverordnung sieht keine allgemeine Folgenabschätzung
vor, enthält jedoch eine abschließende Liste der zu prüfenden Voraussetzungen. 3. RECHTLICHE ASPEKTE Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Die Kommission führte vorläufige Antidumpingzölle
auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und
Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus
der Volksrepublik China ein und nahm später ein Verpflichtungsangebot im
Zusammenhang mit diesen Einfuhren an. Der beigefügte Vorschlag für eine Ratsverordnung
stützt sich auf die endgültigen Feststellungen, durch die bestätigt wurde, dass
Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen, sowie auf die
Tatsache, dass die Einführung von Maßnahmen dem Unionsinteresse insgesamt nicht
zuwiderläuft. Auch wenn die Warendefinition im endgültigen Stadium der
Untersuchung geändert wurde (Wafer wurden ausgenommen) und die endgültigen
Zollsätze geringfügig geändert wurden, wurden die vorläufigen Feststellungen
alles in allem bestätigt. Die Verpflichtung soll während des
Gültigkeitszeitraums der vorläufigen und der endgültigen Maßnahme gelten. Dem Rat wird daher vorgeschlagen, den beigefügten
Vorschlag anzunehmen, damit die Verordnung spätestens am 5. Dezember 2013
veröffentlicht werden kann. Rechtsgrundlage Dieser Vorschlag betrifft die Anwendung der
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über
den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft
gehörenden Ländern. Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt in die ausschließliche
Zuständigkeit der Europäischen Union. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher
keine Anwendung. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Die Art der Maßnahme wird in der genannten
Grundverordnung beschrieben und lässt keinen Raum für einzelstaatliche
Entscheidungen. Es sind keine Angaben darüber erforderlich, wie
dafür gesorgt wird, dass die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand
für die Union, die Regierungen der Mitgliedstaaten, die regionalen und lokalen
Behörden, die Wirtschaftsbeteiligten und die Bürger so gering wie möglich
gehalten werden und dass die Belastung in einem angemessenen Verhältnis zur
Zielsetzung des Vorschlags steht. Wahl des Instruments Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht
angemessen: Die Grundverordnung sieht keine Alternative vor. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den
Haushalt der Union. 2013/0369 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Einführung eines endgültigen
Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf
die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und
Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der
Volksrepublik China DER RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November
2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen
Gemeinschaft gehörenden Ländern[1]
(„Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 und
Artikel 14 Absatz 1, gestützt auf den nach Anhörung des Beratenden Ausschusses von der
Europäischen Kommission übermittelten Vorschlag, in Erwägung nachstehender Gründe: A. VERFAHREN 1. Vorläufige Maßnahmen (1) Mit
der Verordnung (EU) Nr. 513/2013[2]
(„vorläufige Verordnung“) führte die Europäische Kommission („die Kommission“)
einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus
kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit
Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China („VR China“ oder
„betroffenes Land“) ein. (2) Die Untersuchung wurde auf
einen Antrag hin eingeleitet, der am 25. Juli 2012 von EU ProSun
(„Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht wurde, auf die mehr als 25 %
der gesamten Unionsproduktion von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium
und Schlüsselkomponenten davon entfallen. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise
für das Vorliegen von Dumping bei der genannten Ware und für eine dadurch
verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise wurden als ausreichend für die
Einleitung einer Untersuchung angesehen. 2. Zollamtliche Erfassung (3) Wie
in Erwägungsgrund 3 der vorläufigen Verordnung erwähnt, erließ die
Kommission am 1. März 2013 im Anschluss an einen vom Antragsteller
eingereichten und mit den erforderlichen Nachweisen versehenen Antrag die
Verordnung (EU) Nr. 182/2013[3] zur
zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem
Silicium und von Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in
oder versandt aus der Volksrepublik China ab dem 6. März 2013. Mit der
vorläufigen Verordnung endete die zollamtliche Erfassung der Einfuhren für die
Zwecke der Antidumpinguntersuchung nach Artikel 14 Absatz 5 der
Grundverordnung, da ein vorläufiger Antidumpingzoll nunmehr Schutz gegen
gedumpte Einfuhren bietet. (4) Einige interessierte Parteien
machten geltend, dass der Beschluss zur zollamtlichen Erfassung unbegründet
sei, da die Bedingungen nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung
nicht gegeben seien. Dieses Vorbringen beruhte jedoch weder auf
Tatsachenbeweisen noch wurde es durch solche untermauert. Als die zollamtliche
Erfassung beschlossen wurde, verfügte die Kommission über ausreichende
Anscheinsbeweise zur Begründung des Beschlusses; insbesondere war ein starker
Anstieg sowohl der absoluten Einfuhren als auch des Marktanteils zu erkennen.
Dem diesbezüglichen Vorbringen konnte daher nicht gefolgt werden. 3. Annahme einer Verpflichtung
im Hinblick auf vorläufige Zölle (5) Mit Beschluss 2013/423/EU vom
2. August 2013[4] nahm die Kommission ein Verpflichtungsangebot an, das ausführende
Hersteller zusammen mit der chinesischen Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr
von Maschinen und Elektronikerzeugnissen („CCCME“) unterbreitet hatten. 4. Weiteres Verfahren (6) Nach der Unterrichtung über
die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Einführung
vorläufiger Antidumpingmaßnahmen beschlossen worden war („vorläufige
Unterrichtung“), äußerten sich die Regierung der VR China („chinesische
Regierung“) und mehrere interessierte Parteien schriftlich zu den vorläufigen
Feststellungen. Außerdem wurden die Parteien gehört, die einen entsprechenden
Antrag stellten. Die Association for Affordable Solar Energy (Allianz für
bezahlbare Solarenergie, AFASE), in der Einführer und vor- und nachgelagerte
Wirtschaftsbeteiligte vertreten sind, und ein weiterer Einführer beantragten
Anhörungen in Gegenwart des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel,
die ihnen auch gewährt wurden. (7) Die
Kommission holte alle weiteren Informationen ein, die sie für ihre endgültigen
Feststellungen benötigte, und prüfte sie. Die mündlichen und schriftlichen
Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und die vorläufigen
Feststellungen – soweit angezeigt – entsprechend geändert. (8) Außerdem
wurden in den Betrieben der folgenden Unternehmen Kontrollbesuche durchgeführt: i) Nachgelagerte Wirtschaftsbeteiligte –
Jayme de la Costa, Pedroso, Portugal –
Sunedison Spain Construction, Madrid, Spanien ii) Unabhängige Beratungsfirma –
Europressedienst, Bonn, Deutschland (9) Die
AFASE zweifelte die Rechtsgrundlage für den Besuch beim Europressedienst an, da
dieser keine interessierte Partei in dieser Untersuchung sei und somit nicht
unter Artikel 16 der Grundverordnung falle. Vom Europressedienst, wie in
den Erwägungsgründen 99 und 120 der vorläufigen Verordnung erwähnt, kamen
Angaben zu makroökonomischen Indikatoren. Es wird hiermit klargestellt, dass
die Kommission im Sinne der guten Verwaltung einen Kontrollbesuch beim
Europressedienst vor Ort vornahm, um die Zuverlässigkeit und Korrektheit der Daten
zu prüfen, auf die die Kommission ihre Feststellungen stützte. (10) Die chinesische Regierung
brachte erneut vor, ihre Verteidigungsrechte seien verletzt worden, was den
Zugang zu dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien offen stehenden Dossier
betreffe, weil i) im nichtvertraulichen Teil des Dossiers Informationen
fehlten, ohne dass hierfür „stichhaltige Gründe“ angegeben oder hinreichend
ausführliche Zusammenfassungen geliefert oder, als Ausnahmelösung, die Gründe
für das Fehlen der nichtvertraulichen Zusammenfassung genannt worden seien, ii)
die nichtvertrauliche Zusammenfassung einer vollständigen Fragebogenantwort
eines Unionsherstellers fehle und iii) eine übermäßig lange Zeit benötigt
worden sei, um die nichtvertraulichen Fassungen der Fragebogenantworten der
Unionshersteller den interessierten Parteien zur Verfügung zu stellen. (11) i) Zu dem Vorbringen, in der
offenen Akte fehlten Informationen, ist anzumerken, dass die interessierte
Partei nicht angab, welche Informationen sie meinte. ii) Die Behauptung, die
nichtvertrauliche Fassung einer vollständigen Fragebogenantwort sei nicht zur
Verfügung gestellt worden, ist unzutreffend. iii) Was die Zeitspanne für die
Bereitstellung der nichtvertraulichen Fragebogenantworten der in die Stichprobe
einbezogenen Unionshersteller betrifft, so war der betroffenen Partei erläutert
worden, dass die Fragebogen erst nach der Überprüfung ihrer Vollständigkeit und
der Plausibilität der Zusammenfassungen in die nichtvertrauliche Akte
aufgenommen wurden. Um das Recht der Unionshersteller auf Anonymität zu wahren,
wurde zudem sichergestellt, dass die nichtvertraulichen Fassungen der
Fragebogen die Identität des jeweiligen Unionsherstellers wirklich nicht
erkennen ließen. In einigen Fällen musste die nichtvertrauliche Fassung daher
von der jeweiligen Partei, die sie vorgelegt hatte, entsprechend berichtigt
werden, bevor sie den anderen interessierten Parteien zur Verfügung gestellt
werden konnte. (12) Auf jeden Fall wird die
Auffassung vertreten, dass dadurch die Verteidigungsrechte der interessierten
Parteien in keiner Weise beeinträchtigt wurden. Die Kommission hat allen
interessierten Parteien Gelegenheit gegeben, sich zu den Informationen in der
zur Einsichtnahme offenen Akte so rechtzeitig zu äußern, dass ihre
Stellungnahmen, soweit sie durch Belege untermauert und gerechtfertigt waren,
berücksichtigt werden konnten, bevor in der Untersuchung Schlussfolgerungen
gezogen wurden. Die interessierte Partei hatte auch nach der vorläufigen und
der endgültigen Unterrichtung uneingeschränkt Gelegenheit, sich zu den
Fragebogen der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller zu äußern. Auch
wenn den Unterrichtungen und dem Zugang zu der zur Einsichtnahme durch
interessierte Parteien offen stehenden Akte unterschiedliche rechtliche
Bestimmungen zugrunde liegen, ist daher festzuhalten, dass die interessierten
Parteien ausreichende Gelegenheit hatten, sich zu allen von den von der
Untersuchung betroffenen Parteien zur Verfügung gestellten Informationen zu
äußern. Dieses Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden. (13) Alle interessierten Parteien
wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren
Grundlage die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren
von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon
(Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China sowie die
endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll
empfohlen werden sollte („endgültige Unterrichtung“). Allen Parteien wurde eine
Frist eingeräumt, innerhalb der sie zu der endgültigen Unterrichtung Stellung
nehmen konnten. (14) Die Stellungnahmen der
interessierten Parteien wurden geprüft und – soweit angezeigt – berücksichtigt.
5. Annahme einer Verpflichtung
im Hinblick auf endgültige Zölle (15) Im Anschluss an die endgültige
Unterrichtung erhielt die Kommission ein geändertes Verpflichtungsangebot, das
von ausführenden Herstellern gemeinsam mit der CCCME unterbreitet wurde und
sich auch auf die parallel geführte Antisubventionsuntersuchung bezieht. Mit
Beschluss 2013/XXX/EU vom XX. Dezember 2013 bestätigte die Kommission die
Annahme dieser Verpflichtung. 6. Von dem Verfahren betroffene
Parteien a) Bildung
einer Stichprobe der Unionshersteller (16) Nach der Einführung
vorläufiger Maßnahmen machten einige interessierte Parteien erneut geltend,
dass die überzogene Vertraulichkeit sie daran hindere, ihre Verteidigungsrechte
ordnungsgemäß wahrzunehmen und zur Stichprobe der Unionshersteller Stellung zu
nehmen. Die Kommission war hierauf bereits in Erwägungsgrund 9 der
vorläufigen Verordnung eingegangen. Da diesbezüglich keine neuen Informationen
vorgebracht wurden, werden die Schlussfolgerungen unter Erwägungsgrund 9
der vorläufigen Verordnung bestätigt. (17) Die chinesische Regierung
brachte erneut vor, es sei nicht gerechtfertigt, die Namen der Antragsteller
und der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller vertraulich zu
behandeln. Hierauf sei erwidert, dass die Unionshersteller, wie bereits in
Erwägungsgrund 9 der vorläufigen Verordnung dargelegt, aufgrund des
Risikos von Vergeltungsmaßnahmen beantragt hatten, ihre Namen vertraulich zu
behandeln. Die Kommission war der Ansicht, dass diese Anträge hinreichend
begründet waren, um ihnen stattzugeben. Die Informationen, die der Kommission
übermittelt wurden, um zu untermauern, dass ein Risiko von Vergeltungsmaßnahmen
bestand, können nicht an Dritte weitergegeben werden, da eine solche
Offenlegung dem Zweck des Antrags auf vertrauliche Behandlung zuwiderlaufen
würde. Zudem besteht in einem Fall, in dem nach Angabe der chinesischen
Regierung ein Unionshersteller seinen Standpunkt änderte und seine Identität
preisgab, indem er vor Gericht Klage gegen die vorläufige Verordnung
einreichte, kein Anlass mehr zur Offenlegung von Informationen, auf deren
Grundlage Anonymität gewährt worden war, da die Identität ja aufgedeckt wurde. (18) Im Anschluss an die vorläufige
Unterrichtung wiederholte eine interessierte Partei, dass die Informationen,
auf deren Grundlage die Auswahl für die Stichprobe getroffen worden sei, nicht
zuverlässig seien, ohne jedoch hierfür neue Beweise vorzulegen. Mithin wurde
dem Vorbringen nicht stattgegeben. (19) Nach der endgültigen
Unterrichtung brachte die CCCME erneut ihren Standpunkt zum Verfahren der
Auswahl der vorläufigen Stichprobe der Unionshersteller vor. Sie wandte
insbesondere ein, die Organe hätten 120 Hersteller unberücksichtigt
gelassen. Die Kommission war hierauf bereits in Erwägungsgrund 9 der
vorläufigen Verordnung eingegangen. Im Übrigen wurden die Tätigkeiten der auf
der betreffenden Liste verzeichneten Unternehmen von den Organen überprüft. Es
stellte sich heraus, dass die Liste hauptsächlich Installateure,
Vertriebshändler, verbundene Einführer und ausführende Hersteller in China,
Taiwan und Indien umfasste. Mithin war sie nicht geeignet zu belegen, dass die
Organe eine erhebliche Zahl von Unionsherstellern übersehen hätten. Zudem
stellte die CCCME die Angaben zur Gesamtproduktion der Union nicht in Frage, indem
sie andere Zahlen vorgelegt hätte; desgleichen erbrachte sie keinerlei Beweise
dafür, dass die Repräsentativität der Stichprobe beeinträchtigt gewesen sein
könnte, denn keiner der angeblichen zusätzlichen Unionshersteller wäre, wenn
der Kommission die Liste bekannt gewesen wäre, für die Stichprobe ausgewählt
worden. (20) Nachdem Wafer von der
Definition der betroffenen Ware und somit aus dieser Untersuchung
ausgeschlossen worden waren (siehe Erwägungsgrund 32), umfasste die
Stichprobe letztlich acht Unionshersteller. Da zur Stichprobe der
Unionshersteller keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die
Feststellungen in den Erwägungsgründen 7 bis 10 der vorläufigen Verordnung
mit den oben stehenden Änderungen bestätigt. b) Bildung einer Stichprobe der
unabhängigen Einführer (21) Im Anschluss an die Einführung der vorläufigen Maßnahmen
kontaktierte die Kommission, wie in Erwägungsgrund 12 der vorläufigen
Verordnung erwähnt, weitere Einführer, die bereits in der Einleitungsphase an
der Untersuchung mitgearbeitet und für den Untersuchungszeitraum die in der
Einleitungsbekanntmachung spezifizierten grundlegenden Informationen zu ihrer
Tätigkeit bezüglich der betroffenen Ware vorgelegt hatten. Auf diese Weise
sollte ermittelt werden, ob die Stichprobe der unabhängigen Einführer
vergrößert werden könnte. Es meldeten sich sechs als unabhängige Einführer
eingestufte Unternehmen, die mit der betroffenen Ware handelten (d. h. sie
einkauften und weiterverkauften) und bereit waren, an der weiteren Untersuchung
mitzuarbeiten. Von diesen sechs antworteten fünf innerhalb der vorgegebenen
Frist. Von den fünf eingegangenen Antworten waren nur drei so vollständig, dass
eine aussagekräftige Bewertung möglich war. Auf dieser Grundlage wurde die
Stichprobe der unabhängigen Einführer erweitert und setzte sich nunmehr aus
vier Einführern von Modulen zusammen, auf die etwa 2 %-5 % der
Gesamteinfuhren aus dem betroffenen Land entfielen. In
Anbetracht der Struktur der unabhängigen Einführer, bei denen es sich
überwiegend um kleine und mittlere Unternehmen handelte, war es nicht möglich,
eine Stichprobe zu bilden, in der ein größerer Anteil repräsentiert wäre, denn
den Organen stehen diesbezüglich nur begrenzte Mittel zur Verfügung. (22) Da zur Stichprobe der
unabhängigen Einführer keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die
Erwägungsgründe 11 bis 12 der vorläufigen Verordnung, wie oben geändert,
bestätigt. c) Bildung einer Stichprobe der
ausführenden Hersteller (23) Nach der vorläufigen
Unterrichtung wandten eine Reihe nicht in der Stichprobe berücksichtigter
Unternehmen ein, dass ihre Lage nicht mit der von den in die Stichprobe
einbezogenen Unternehmen vergleichbar sei. Sie machten geltend, dass sie
infolgedessen von einem unternehmensspezifischen Zollsatz nach Artikel 17
Absatz 3 der Grundverordnung profitieren müssten. Wegen der hohen Zahl
mitarbeitender Unternehmen (häufig Gruppen von Unternehmen) war es jedoch nicht
möglich, alle Unternehmen zu untersuchen. Deshalb gilt für diese Unternehmen
nach Artikel 9 Absatz 6 der gewogene durchschnittliche Zollsatz der
in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen. (24) Da zur Stichprobe der
ausführenden Hersteller keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die
Erwägungsgründe 13 bis 14 der vorläufigen Verordnung bestätigt. 7. Untersuchungszeitraum und
Bezugszeitraum (25) Wie in Erwägungsgrund 19
der vorläufigen Verordnung erläutert, betraf die Dumping- und
Schadensuntersuchung den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012
(„Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die
Schadensermittlung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum von 2009 bis
zum Ende des Untersuchungszeitraums („Bezugszeitraum“). B. BETROFFENE WARE UND
GLEICHARTIGE WARE 1. Vorbemerkung (26) Wie in
der vorläufigen Verordnung in den Erwägungsgründen 20 bis 49 dargelegt,
handelt es sich bei der betroffenen Ware gemäß der vorläufigen Definition um
Fotovoltaikmodule oder -paneele aus kristallinem Silicium sowie um Zellen und
Wafer des in Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium
verwendeten Typs mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China. Die
Dicke der Zellen und Wafer beträgt höchstens 400 Mikrometer. Diese Ware
wird derzeit unter den KN-Codes ex 3818 00 10, ex 8501 31 00, ex 8501 32 00, ex
8501 33 00, ex 8501 34 00, ex 8501 61 20, ex 8501 61 80, ex 8501 62 00, ex 8501
63 00, ex 8501 64 00 und ex 8541 40 90 eingereiht („betroffene Ware“). (27) Die folgenden Warentypen sind
von der Definition der betroffenen Ware ausgenommen: –
Solarladegeräte, die aus weniger als sechs Zellen
bestehen, tragbar sind und Strom für Geräte liefern oder Batterien aufladen, –
Dünnschicht-Fotovoltaikprodukte, –
Fotovoltaikprodukte aus kristallinem Silicium,
welche dauerhaft in Elektrogeräte integriert sind, die eine andere Funktion als
die Stromerzeugung haben und die den Strom verbrauchen, der von der/den
integrierten Fotovoltaikzelle/n aus kristallinem Silicium erzeugt wird. 2. Vorbringen zur
Warendefinition 2.1. Ausschluss von Wafern (28) Nach
der vorläufigen Unterrichtung merkten interessierte Parteien an, dass Wafer von
der Warendefinition ausgenommen werden müssten, da sie nicht über dieselben
grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften verfügten
wie Zellen und Module. Neben den Argumenten im Rahmen der vorläufigen
Untersuchung wurden diesbezüglich nach der vorläufigen Unterrichtung zwei
weitere Argumente vorgebracht. (29) Erstens wandten interessierte
Parteien ein, dass Wafer für andere Zwecke verwendet werden könnten als für die
Produktion von Zellen, vor allem für die Produktion integrierter Schaltungen
und anderer Mikrogeräte. Hierzu ist anzumerken, dass nicht alle Wafer in die
Warendefinition dieser Untersuchung einbezogen sind; vielmehr ist die
Untersuchung beschränkt auf „Wafer des in Fotovoltaikmodulen oder ‑paneelen
aus kristallinem Silicium verwendeten Typs“ mit „höchstens 400 Mikrometer
Dicke“. Es gibt mit Sicherheit Wafer für andere Verwendungszwecke; die
Untersuchung erstreckte sich allerdings auch zu keinem Zeitpunkt auf Wafer, die
zur Produktion anderer Waren wie z. B. integrierter Schaltungen verwendet
werden. Außerdem machte kein Hersteller, Einführer oder Verwender, der auf dem
Markt für diese anderen Arten von Wafern tätig ist, geltend, dass ihre Wafer
einer zollamtlichen Erfassung oder vorläufigen Antidumpingzöllen unterliegen
würden. Es wird daher bestätigt, dass diese anderen Arten von Wafern nicht
unter die Warendefinition dieser Untersuchung fallen. Gleichzeitig wird
deutlich, dass Wafer nicht zwangsläufig dieselben Endverwendungen haben wie Zellen
und Module. (30) Zweitens machten interessierte
Parteien geltend, dass unverarbeitete Wafer über keine der wesentlichen
elektrischen Eigenschaften verfügten, die Solarzellen und -module von anderen
Waren unterschieden. Insbesondere hätten Wafer nicht die Fähigkeit,
elektrischen Strom aus Sonnenlicht zu erzeugen, was die Schlüsselfunktion von
kristallinen Fotovoltaikzellen und -modulen sei. (31) Dieses
Vorbringen kann akzeptiert werden. Eine nähere Überprüfung ergab, dass ein
Wafer entgegen dem Erwägungsgrund 36 der vorläufigen Verordnung, dem
zufolge „Module, Zellen und Wafer dieselbe Endverwendung auf(-weisen),
nämlich die Umwandlung von Sonnenlicht in Strom“, erst dann die
Funktionalität der Erzeugung von elektrischem Strom aus Sonnenlicht besitzt,
wenn er in eine Zelle weiterverarbeitet wird. (32) In
Anbetracht der unterschiedlichen grundlegenden materiellen und technischen
Eigenschaften, die im Rahmen der Untersuchung unter anderem als Fähigkeit zur
Erzeugung von elektrischem Strom aus Sonnenlicht definiert wurden, wird
letztlich der Schluss gezogen, dass Wafer aus der Definition der betroffenen
Ware und somit aus dieser Untersuchung ausgeschlossen werden sollten. 2.2. Getrennte Untersuchungen für
Zellen und Module (33) Interessierte Parteien
bekräftigten, dass es sich bei Zellen und Modulen nicht um eine einzige Ware
handele und sie daher getrennt bewertet werden müssten; dabei wiederholten sie
vor allem Argumente, die bereits in den Erwägungsgründen 27 bis 39 der
vorläufigen Verordnung behandelt worden waren. Dem ist jedoch entgegenzuhalten,
dass Zellen und Module im Gegensatz zu Wafern dieselbe grundlegende Eigenschaft
aufweisen, nämlich die Fähigkeit zur Erzeugung von Strom aus Sonnenlicht. Die
Einwände wurden deshalb zurückgewiesen. (34) Nach der endgültigen
Unterrichtung wandte ein Ausführer ein, Zellen allein könnten keinen
elektrischen Strom erzeugen. Sie müssten dem Ausführer zufolge hierzu in Module
integriert werden. Hierauf sei erwidert, dass jede Zelle für sich eine
Fähigkeit zur Erzeugung von Strom aus Sonnenlicht von normalerweise rund 4 W
hat. Diese Energie mag zwar nicht ausreichen für die meisten Anwendungen, für
die eine Vielzahl von Zellen zu Modulen zusammengesetzt werden muss, es
bedeutet jedoch nicht, dass eine Zelle als solche nicht bereits die Fähigkeit
zur Erzeugung von Strom besitzt. (35) Nach der endgültigen
Unterrichtung machte ein Hersteller geltend, die Tatsache, dass es nicht
möglich sei, einen Normalwert für Module auf der Grundlage des Normalwerts für
Zellen zu ermitteln, wie in Erwägungsgrund 100 erläutert, zeige, dass
Module und Zellen nicht als eine einzige Ware betrachtet werden dürften. (36) Hierzu ist anzumerken, dass in
den meisten Antidumpinguntersuchungen, so auch in dieser, ein Vergleich
zwischen Normalwerten und Ausfuhrpreisen auf der Grundlage der Warentypen
angestellt wird. Dies ist darauf zurückzuführen, dass eine sehr große
Bandbreite von Warentypen dieselben materiellen, technischen und/oder
chemischen Eigenschaften aufweisen, was oft zur Folge hat, dass Warentypen,
deren Kosten und Preise sich erheblich voneinander unterscheiden, unter die
Definition der „betroffenen Ware“ fallen. Die bloße Tatsache, dass es nicht
möglich ist, einen Normalwert für einen bestimmten Warentyp auf der Grundlage
des Normalwerts eines anderen Warentyps zu ermitteln, bedeutet noch nicht, dass
diese Warentypen nicht als eine einzige Ware betrachtet werden können. Wie in
Erwägungsgrund 32 erläutert, verfügen Zellen und Module über dieselben
grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften, unter anderem die
Fähigkeit zur Erzeugung von elektrischem Strom aus Sonnenlicht. (37) Ferner wird argumentiert, wenn
Zellen und Module eine einzige Ware mit nur geringen Unterschieden seien,
dürfte es nicht schwierig sein, den Preis von Zellen anzupassen, um einen Preis
für Module zu ermitteln. Hierzu ist festzuhalten, dass es nicht darum geht,
dass lediglich geringe Unterschiede zwischen den verschiedenen Typen der
betroffenen Ware bestehen. Vielmehr reicht es aus, wenn die verschiedenen Typen
der betroffenen Ware dieselben materiellen, technischen und/oder chemischen
Eigenschaften aufweisen. In diesem Fall trifft dies für Module und Zellen zu;
unter anderem verfügen sie beide über die Fähigkeit zur Erzeugung von
elektrischem Strom aus Sonnenlicht. (38) Dieselbe Partei argumentierte
des Weiteren, Zellen seien nicht einfach ein anderer Typ von Modul, sondern
eine völlig andere Ware. Tatsächlich ist eine Zelle die Schlüsselkomponente
eines Moduls. Als Schlüsselkomponente ist eine Zelle aber eindeutig nicht „eine
völlig andere Ware“, da Module und Zellen, wie in Erwägungsgrund 32
dargelegt, dieselbe grundlegende Eigenschaft der Erzeugung von elektrischem
Strom aus Sonnenlicht aufweisen. (39) Dieselbe Partei brachte ferner
vor, bei der Auswahl der Stichproben der Unionshersteller und der chinesischen
Ausführer sei der Unterschied zwischen Zellen und Modulen berücksichtigt
worden. Daher hätten für Module und Zellen unterschiedliche Zollsätze
festgelegt werden müssen. Diesbezüglich wird bestätigt, dass der Unterschied
zwischen Modulen und Zellen bei der Stichprobenauswahl der Unionshersteller und
der chinesischen Ausführer, wie in den Erwägungsgründen 10 und 14 der
vorläufigen Verordnung erläutert, tatsächlich berücksichtigt wurde. Damit
sollte jedoch lediglich die Repräsentativität der Stichprobe gewährleistet
werden; es bedeutet nicht, dass Zellen und Module nicht als eine einzige
betroffene Ware betrachtet werden sollten oder dass für Zellen und Module
getrennte Zollsätze festgesetzt werden sollten. Tatsächlich war die
Unterscheidung zwischen Zellen und Modulen bei der Stichprobenauswahl wichtig,
um sicherzustellen, dass die Stichprobe für alle Warentypen repräsentativ war.
Da hinsichtlich der Frage, ob Zellen und Module als eine einzige Ware oder zwei
getrennte Waren betrachtet werden sollten, eine gewisse Unsicherheit herrschte,
war es zudem notwendig, für beide Möglichkeiten Repräsentativität zu
gewährleisten. (40) Außerdem wurde vorgebracht,
der Erwägungsgrund 100, dem zufolge die Verarbeitungskosten für Module
erheblich sind, stehe in Widerspruch zu Erwägungsgrund 32 der vorläufigen
Verordnung, dem zufolge sich die Wertschöpfung nicht auf eine bestimmte Phase
des Herstellungsverfahrens konzentriert. Diesbezüglich sei daran erinnert, dass
in Erwägungsgrund 100 auch klargestellt wird, dass die Kostendifferenz
zwischen Zellen und Modulen 34 % beträgt; daraus folgt, dass die Zelle 66 %
des Wertes eines Moduls ausmacht. Es kann daher der Schluss gezogen werden,
dass sich die Wertschöpfung nicht auf eine bestimmte Phase des
Herstellungsverfahrens konzentriert. (41) Ausführende Hersteller
behaupteten, die Tatsache, dass die Verpflichtung unterschiedliche
Mindesteinfuhrpreise und ‑mengen für Zellen und Module beinhalte,
bestätige, dass Module und Zellen unterschiedlich Waren seien, für die zwei
getrennte Untersuchungen geführt werden müssten. Die unterschiedlichen
Mindesteinfuhrpreise sind jedoch lediglich ein Hinweis darauf, dass Zellen und
Module unterschiedliche Gruppen von Warentypen sind, die zu unterschiedlichen
Preisen verkauft werden. Daher müssen unterschiedliche Preise festgelegt
werden, damit die Mindesteinfuhrpreise sinnvoll sind. (42) Die Tatsache, dass Zellen und
Module unterschiedliche Gruppen von Warentypen sind, ist als solche ebenfalls
nicht relevant für die Definition der betroffenen Ware. Für die Definition der
betroffenen Ware reicht es aus, dass die Waren dieselben grundlegenden
Eigenschaften und Endverwendungen aufweisen; dies ist bei Modulen und Zellen
der Fall, wie in Erwägungsgrund 32 bzw. 48 ausgeführt. (43) Die chinesische Regierung
brachte vor, bei der Beurteilung, ob Zellen und Module eine einzige Ware
darstellten, würden einige vom Berufungsgremium in der Rechtssache EG-Asbest[5] festgelegte Kriterien nicht berücksichtigt. Diese Kriterien werden
jedoch für die Definition der „gleichartigen Ware“, nicht aber der betroffenen
Ware verwendet. Mit anderen Worten, diese Kriterien müssen zur Definition der
gleichartigen Ware herangezogen werden, zum Beispiel der vom Wirtschaftszweig
der Union hergestellten gleichartigen Ware, die dann anschließend mit der von
den chinesischen ausführenden Herstellern ausgeführten betroffenen Ware
verglichen wird. Für die Definition der betroffenen Ware sind diese Kriterien
dagegen nicht relevant. Jedenfalls weisen die Organe darauf hin, dass die
Anwendung des in der Rechtssache EG-Asbest verwendeten Kriteriums auf
die Definition der betroffenen Ware im vorliegenden Fall nicht zu einem anderen
Ergebnis führen würde. Das erste und das zweite Kriterium (Eigenschaften, Art
und Qualität bzw. Endverwendungen) sind identisch mit den in den
vorangegangenen Erwägungsgründen verwendeten Kriterien materielle, chemische
und technische Eigenschaften und Endverwendungen. Das dritte Kriterium
(Verbrauchergeschmack und -gewohnheiten) ist für den vorliegenden Fall nicht
wirklich von Nutzen, da Zellen die Schlüsselkomponenten von Modulen sind; zum
vierten Kriterium, der zolltariflichen Einreihung, ist anzumerken, dass sowohl
Zellen als auch Module unter der Tarifposition 8541 40 90
angemeldet werden können, wohingegen die unter die Position 8501 fallenden
Tarifpositionen elektrische Generatoren im Allgemeinen und nicht speziell
Solarprodukte betreffen. (44) Andere interessierte Parteien
argumentierten, eine objektive Anwendung der vom Gerichtshof in früheren
Rechtssachen[6] entwickelten Kriterien führe zu der Schlussfolgerung, dass Module und
Zellen unterschiedliche Waren seien. Diesbezüglich sei angemerkt, dass das
Gericht lediglich auf einige Kriterien hinwies, die in Betracht gezogen werden
könnten; es besteht jedoch keine Verpflichtung zur Anwendung aller Kriterien in
allen Fällen, da unter Umständen nicht alle relevant sind. Diese Kriterien
wurden in den Erwägungsgründen 27 bis 39 der vorläufigen Verordnung
bewertet, und es wurde festgestellt, dass einige Kriterien im vorliegenden Fall
nicht relevant sind. Auch in der Rechtssache Brosmann wurde die
Beurteilung, ob unterschiedliche Typen von Schuhen der „betroffenen Ware“
zuzurechnen waren, auf der Grundlage von nur drei Kriterien vorgenommen, die
für relevant befunden wurden. Da die interessierten Parteien nicht begründen
konnten, warum eine objektive Anwendung der Kriterien zu dem Schluss führe,
dass Module und Zellen unterschiedliche Waren seien, kann dem Argument nicht
gefolgt werden. (45) Es sei zudem erneut darauf
hingewiesen, dass die grundlegenden Endverwendungen von Zellen und von Modulen
dieselben sind, d. h. sie werden zur Verwendung in
Fotovoltaik-Solarsystemen verkauft. Die Leistung der Module steht in
unmittelbarem Zusammenhang mit der Leistung der Zellen, wie in
Erwägungsgrund 28 der vorläufigen Verordnung dargelegt. (46) Eine interessierte Partei
brachte vor, nachdem Wafer von der Warendefinition ausgeschlossen worden seien,
sei das Argument, Zellen und Module hätten dieselben Endverwendungen, auch in
Anbetracht des umfassenden Verarbeitungsprozesses, der erforderlich sei, um aus
Zellen Module zu machen, widerlegt. Zudem beruhe die Einschätzung, dass Module
und Zellen dieselben Endverwendungen aufweisen, auf der Annahme, dass das
Herstellungsverfahren für Wafer, Module und Zellen dasselbe sei. (47) Zunächst einmal ist es falsch,
den Schluss zu ziehen, die Einschätzung, dass Module und Zellen dieselben
Endverwendungen aufweisen, beruhe auf dem Herstellungsverfahren. Zwar werden
beide Feststellungen tatsächlich im selben Erwägungsgrund 36 der
vorläufigen Verordnung getroffen, dies bedeutet jedoch nicht, dass die eine
Schlussfolgerung auf der anderen Annahme beruht. Der Ausdruck „darüber hinaus“,
mit dem die beiden Feststellungen getrennt werden, macht deutlich, dass die
zweite Feststellung nicht auf der ersten aufbaut. Zudem werden die beiden
Feststellungen im Zusammenhang mit zwei unterschiedlichen Sachverhalten unter
der Überschrift „Endverwendung und Austauschbarkeit“ getroffen. Die erste
Feststellung zum Herstellungsverfahren bezieht sich auf die Austauschbarkeit,
die zweite Feststellung dagegen bezieht sich auf die Endverwendung. Es ist
somit falsch, von der Annahme auszugehen, dass die Einschätzung, dass Module
und Zellen dieselben Endverwendungen aufweisen, auf der Annahme beruhe, das
Herstellungsverfahren für Wafer, Module und Zellen sei dasselbe. (48) Was
die tatsächliche Endverwendung von Zellen und Modulen betrifft, so wird von den
interessierten Parteien nicht in Frage gestellt, dass Module und Zellen zur
Verwendung in Fotovoltaik-Solarsystemen verkauft werden. Die Schlussfolgerung,
dass Module und Zellen dieselben Endverwendungen aufweisen, wird daher
bestätigt. 2.3. Mono- und polykristalline
Zellen (49) Eine interessierte Partei
behauptete, dass in der Union keine monokristallinen Zellen produziert würden
und ihre Ausfuhren monokristalliner Zellen daher nicht in Konkurrenz zum
betreffenden Wirtschaftszweig der Union stünden. Die Untersuchung ergab
dagegen, dass in der Tat monokristalline Zellen in der Union produziert werden.
Der Einwand wurde daher zurückgewiesen. Das Gericht befand jedenfalls in der
Rechtssache Brosmann, es sei unerheblich, dass es für einen besonderen
Warentyp keine Gemeinschaftsproduktion gebe. 2.4. Klausel „versandt aus“ (50) Interessierte Parteien
brachten vor, dass die Ausweitung des Gegenstands der Untersuchung auf Waren
„versandt aus“ der VR China, obwohl die Untersuchung ursprünglich nur
Waren mit Ursprung in der VR China betroffen habe, nicht gerechtfertigt
sei. (51) Aus
der VR China versandte Waren wurden jedoch bereits in der Einleitungsphase
mit einbezogen. In Abschnitt 5 der Einleitungsbekanntmachung[7] heißt es: „Daher werden Unternehmen, die die betroffene Ware zwar
aus der Volksrepublik China versenden, jedoch der Auffassung sind, dass Teile
dieser Ausfuhren oder sogar die gesamten Ausfuhren ihren zollrechtlichen
Ursprung nicht in der Volksrepublik China haben, ersucht, sich im Rahmen der
Untersuchung zu melden und alle zweckdienlichen Informationen vorzulegen“.
Daher ist deutlich, dass alle Unternehmen, die Waren aus der VR China
versenden, Gelegenheit hatten, an der Untersuchung mitzuarbeiten. Da in der zu
untersuchenden Ware häufig Komponenten und Teile aus verschiedenen Ländern
verarbeitet sind, wurde zudem unter Nummer 5 der Einleitungsbekanntmachung
angekündigt, dass „besondere Bestimmungen festgelegt“ werden können. (52) Daher vertritt die Kommission
die Auffassung, dass alle betroffenen Wirtschaftsbeteiligten gebührend darüber
in Kenntnis gesetzt wurden, dass besondere Bestimmungen hinsichtlich aus der
VR China versandter Waren festgelegt werden können, soweit angezeigt, und
aufgefordert wurden, an der Untersuchung mitzuarbeiten. Der Gegenstand der
Untersuchung wurde somit nicht auf Waren, „versandt aus der VR China“,
ausgedehnt, da diese ohnehin von Anfang an mit erfasst waren. (53) Im Anschluss an die
Unterrichtung brachten interessierte Parteien vor, ungeachtet der in
Erwägungsgrund 51 aufgeführten Bestimmungen in der Einleitungsbekanntmachung
sei die Untersuchung auf Waren mit Ursprung in der VR China beschränkt und
befasse sich nicht mit den Auswirkungen von aus der VR China versandten
Waren. (54) Diesbezüglich sei angemerkt,
dass in folgenden Schritten vorgegangen wurde, um sicherzustellen, dass sich
die Untersuchung auf alle aus der VR China versandten Waren und nicht nur
auf die Waren mit Ursprung in der VR China erstreckte: ·
Alle Unternehmen, die die betroffene Ware aus der
VR China versenden, wurden ersucht, sich ungeachtet des Ursprungs der
Waren im Rahmen der Untersuchung zu melden. ·
In Anhang A der Einleitungsbekanntmachung
wurden die Ausführer gebeten, Informationen über alle von ihrem jeweiligen
Unternehmen hergestellten Waren zu übermitteln. Diese Informationen waren nicht
auf Waren mit Ursprung in der VR China beschränkt. ·
Auf der Grundlage dieser Informationen, die alle
Ausfuhren in die EU abdeckten, ungeachtet des Ursprungs der Waren, wurde eine
repräsentative Stichprobe ausgewählt. ·
Die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller
erhielten einen Fragebogen für „in die Europäische Union ausführende
Hersteller“, und die VR China wurde als „betroffenes Land“, nicht als
Ursprungsland bezeichnet. Es war somit klar, dass alle Waren ungeachtet ihres
Ursprungs in die Untersuchung einbezogen waren. (55) Aufgrund dieses Sachverhalts
wird der Schluss gezogen, dass die Untersuchung alle Waren mit Ursprung in oder
versandt aus der VR China betraf und dass sich die im Zuge der
Untersuchung getroffenen Feststellungen, einschließlich der Feststellungen zu
Dumping und Schädigung, auf alle Waren mit Ursprung in oder versandt aus der
VR China beziehen. (56) Im Anschluss an die endgültige
Unterrichtung wandten interessierte Parteien ein, der Antrag enthalte nur
Anscheinsbeweise in Bezug auf Einfuhren von Solarpaneelen mit Ursprung in der
VR China, aber keine in Bezug auf aus der VR China versandte Waren.
In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass der Antrag sich tatsächlich auf
Waren „aus der VR China“ bezog, wie aus dem mit dem Stempelabdruck versehenen
Deckblatt zu ersehen ist, das vom Antragsteller vorgelegt wurde. Vor diesem
Deckblatt gibt es in der Akte ein weiteres Blatt, auf dem tatsächlich die
Formulierung „mit Ursprung in der Volksrepublik China“ verwendet wird. Dieses
gehörte indessen nicht zu dem vom Antragsteller vorgelegten Dokument, sondern
wurde von den Kommissionsdienststellen als Deckblatt hinzugefügt, wobei, um
nicht den Titel des Antrags wiederholen zu müssen, die Bezeichnung der
Untersuchung verwendet wurde. Mithin wird die Auffassung vertreten, dass der
Antrag alle Waren aus der VR China betraf, ob mit Ursprung in der
VR China oder nicht. (57) Ausführende Hersteller in der
VR China argumentierten des Weiteren, es könne nicht davon ausgegangen
werden, dass den ausführenden Herstellern in Drittländern bekannt gewesen sei,
dass ihre Waren ebenfalls Gegenstand der Untersuchung sein könnten.
Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass die Maßnahmen nicht für Waren
gelten, die sich im Durchfuhrverkehr im Sinne des Artikels V GATT
befinden. Ausführende Hersteller, die in der VR China keine Tätigkeit
ausüben, sind somit von den Maßnahmen nicht betroffen. Im Übrigen meldeten sich
keine ausführenden Hersteller in Drittländern mit dem Vorbringen, die von ihnen
ausgeführten Waren seien vom Antidumpingzoll betroffen. (58) Dieselben ausführenden
Hersteller brachten ferner vor, die ausführenden Hersteller in Drittländern
seien nicht gebeten worden, sich zu melden, und hätten keine Gelegenheit
erhalten nachzuweisen, dass ihre Waren nicht gedumpt würden. Die Organe sind
der Auffassung, dass ausführende Hersteller, die keine Tätigkeit in der
VR China ausüben, von den Maßnahmen nicht betroffen sind, da ihre Waren,
wenn sie aus der VR China versandt werden, Waren im Durchfuhrverkehr sind.
Alle anderen ausführenden Hersteller wurden im Wege der
Einleitungsbekanntmachung darüber informiert, dass ihre Tätigkeit Gegenstand
der Untersuchung ist. (59) Die chinesische Regierung
argumentierte, nach Artikel 1 Absatz 3 der Grundverordnung könne zwar
vom Grundsatz abgewichen werden, dass das Ausfuhrland auch Ursprungsland sei;
in diesem Fall sei dieser Artikel aber nicht anwendbar. Zur Begründung bringt
sie vor, es gebe keine vollständige Analyse dazu, ob das Ausfuhrland ein
Zwischenland sein könnte. Die Organe stimmen dieser Auslegung des
Artikels 1 Absatz 3 der Grundverordnung nicht zu. Es wird von keiner
Partei bestritten, dass der Umfang der Produktion in der VR China
beträchtlich ist. Ob die VR China Ursprungsland der Fertigwaren ist, hängt
von mehreren Faktoren ab. Die Analyse von Dumping, Schädigung, Schadensursache
und Unionsinteresse bezieht sich auf diese Produktion, unabhängig davon, ob die
ausgeführten Fertigwaren ihren zollrechtlichen Ursprung in der VR China haben.
Da es starke Hinweise darauf gab, dass nicht alle Waren, die zumindest zum Teil
in der VR China hergestellt wurden, auch als mit zollrechtlichem Ursprung in
der VR China anzusehen wären, entschieden die Organe, dass auch Waren mit
abgedeckt sein müssen, für die die VR China lediglich ein Zwischenland ist. (60) Die chinesische Regierung
brachte des Weiteren vor, da keinem chinesischen Ausführer
Marktwirtschaftsbehandlung gewährt worden sei, gebe es keinen vergleichbaren
Preis für Solarpaneele in der VR China; infolgedessen könne die VR China nicht
als Zwischenland herangezogen werden. Hierzu ist jedoch anzumerken, dass die
drei Bedingungen in Artikel 1 Absatz 3 der Grundverordnung lediglich
Beispiele sind und nicht alle Bedingungen unbedingt in allen Fällen relevant
sind. Im vorliegenden Fall musste der vergleichbare Preis im Vergleichsland
ermittelt werden, da keinem chinesischen Ausführer Marktwirtschaftsbehandlung
gewährt wurde – dieser vergleichbare Preis ist derselbe, unabhängig davon, ob
die VR China als Ursprungsland oder als Zwischenland betrachtet wird. Deshalb
ist die Frage, ob es „in diesem Land“ einen vergleichbaren Preis gibt,
irrelevant, denn im vorliegenden Fall wurde der vergleichbare Preis nicht „in
diesem Land“ ermittelt, sondern im Vergleichsland. 2.5. Solarladegeräte (61) Nach der vorläufigen
Unterrichtung merkten interessierte Parteien an, dass die Definition als
„Solarladegeräte, die aus weniger als sechs Zellen bestehen“, zu eng gefasst
sei; der Gegenstand der Untersuchung müsse daher auf Waren mit einer ähnlichen
Funktion ausgedehnt werden, die von dieser Definition nicht erfasst seien,
z. B. Waren von ähnlicher Größe mit einer größeren Zahl kleinerer Zellen. (62) Ferner machten interessierte
Parteien geltend, dass die Definition als „Fotovoltaikprodukte aus kristallinem
Silicium, welche dauerhaft in Elektrogeräte integriert sind“, zu eng gefasst
sei, da nur das komplette Elektrogerät ausgeschlossen sei, während
Solarkomponenten, die in Elektrogeräte integriert würden, nicht
notwendigerweise ausgeschlossen seien. (63) In der Tat zeigte die Prüfung
der oben aufgeführten Einwände, dass es eher angebracht ist, ein
Ausschlusskriterium für solche Waren auf der Grundlage einer technischen Norm
hinzufügen. Insbesondere wurde festgestellt, dass die Definitionen der
folgenden Norm besser auf die Waren zutreffen, die vom Geltungsbereich der
Maßnahmen ausgenommen werden sollten: internationale Norm IEC 61730‑1,
Anwendungsklassen, Klasse C: Begrenzte Spannung, Anwendungen mit
begrenzter Leistung (S. 8)[8]. (64) Nach der endgültigen
Unterrichtung gingen Stellungnahmen zu dem Ausschluss auf der Grundlage der
genannten internationalen Norm ein. Es wurde argumentiert, statt sich auf die
Norm zu beziehen, wäre es angemessener, den Ausschluss wie folgt auf der
Grundlage der Ausgangsspannung und der Ausgangsleistung festzulegen: „Module
oder Paneele mit einer Ausgangsspannung von höchstens 50 V Gleichspannung
und einer Ausgangsleistung von höchstens 50 W, die ausschließlich zur
unmittelbaren Verwendung als Batterieladegeräte in Systemen mit denselben Spannungs-
und Leistungsmerkmalen bestimmt sind“. Diesem Vorbringen konnte
stattgegeben werden, und der Ausschluss wird letztlich gemäß dieser Definition
festgelegt. 2.6. Dachintegrierte Solarmodule (65) Eine weitere interessierte
Partei machte geltend, dass dachintegrierte Solarmodule von der Warendefinition
der Untersuchung ausgenommen werden müssten, da sie die Funktionalität eines
Solarmoduls und die eines Dachziegels oder -schiefers vereinen. Deshalb seien
sie nicht ohne weiteres mit einem Standard-Solarmodul austauschbar. (66) Die
Untersuchung ergab jedoch, dass für Standardmodule und dachintegrierte
Solarmodule dieselben elektrotechnischen Normen gelten. Außerdem kann ein
dachintegriertes Solarmodul zwar nicht einfach durch ein Standardmodul ersetzt
werden, aber durch ein Standardmodul zusammen mit Dachziegeln oder -schiefern.
Diese Waren haben deshalb dieselbe grundlegende technische Eigenschaft, nämlich
die Stromgewinnung aus Sonnenlicht. Die zusätzliche Funktionalität, die sonst
durch Bedachungsmaterial gegeben ist, wurde als nicht wesentlich angesehen und
reicht nicht dafür aus, einen Ausschluss dachintegrierter Solarmodule von der
Warendefinition zu begründen. (67) Nach der endgültigen
Offenlegung brachte dieselbe interessierte Partei vor, das Fehlen einer
wechselseitigen Austauschbarkeit zwischen dachintegrierten Solarmodulen und
Standard-Solarmodulen sei ein Hinweis darauf, dass dachintegrierte Solarmodule
von den Maßnahmen ausgenommen werden sollten; die Partei berief sich dabei auf
die Rechtssache Schuhe[9] im Allgemeinen und nach Spezialtechniken hergestellte Schuhe für
Sportzwecke („Special Technology Athletic Footwear – STAF“) im Besonderen. Für
den Ausschluss von STAF gab es jedoch zahlreiche Gründe, und das Fehlen einer
wechselseitigen Austauschbarkeit an sich wurde vom Gericht in der Rechtssache Brosmann[10] nicht als hinreichender Grund betrachtet; das Gericht bestätigte, dass
sehr unterschiedliche Waren wie etwa Straßen- und Wanderschuhe in einer
einzigen Antidumpinguntersuchung trotz ihrer Unterschiede als betroffene Ware
betrachtet werden können. (68) Des Weiteren brachte die
interessierte Partei vor, das Fehlen einer Produktion in der Union sowie die
Tatsache, dass die interessierte Partei Inhaber von Rechten des geistigen
Eigentums sei, seien eine Bestätigung dafür, dass dachintegrierte Solarmodule
innovativ seien und sich von allen anderen Waren unterschieden. Dem ist, erneut
unter Verweis auf die von der interessierten Partei erwähnte Rechtssache Schuhe,
entgegenzuhalten, dass das Gericht in der Rechtssache Brosmann befand,
das Vorbringen, dass „es für diese Art von Schuhen keine
Gemeinschaftsproduktion gebe und dass ein Patent bestehe, ist unerheblich“.[11] Infolgedessen wurden Schuhe mit patentierter Technologie in der
genannten Rechtssache als betroffene Ware betrachtet. (69) Die interessierte Partei
machte ferner geltend, dachintegrierte Solarmodule sollten von der Definition
der betroffenen Ware ausgeschlossen werden, da sie zu wesentlich höheren
Preisen verkauft würden als Standardmodule. Auch in der Rechtssache Schuhe
seien STAF oberhalb eines bestimmten Preises von der Definition der betroffenen
Ware ausgenommen worden. Diesbezüglich ist anzumerken, dass ein
dachintegriertes Solarmodul, wie in Erwägungsgrund 66 dargelegt, die
Funktionalität eines Solarmoduls mit der eines Dachziegels oder -schiefers
kombiniert. Ein direkter Preisvergleich ist daher nicht aussagekräftig, da die
zusätzliche Funktionalität naturgemäß zu höheren Preisen führt. (70) Als Antwort auf dieses
Argument brachte die interessierte Partei vor, auf der Grundlage dieser
Argumentation wäre es nicht möglich, jemals Preisunterschiede als zusätzlichen
Indikator geltend zu machen, der den Ausschluss von der Warendefinition
rechtfertige. Diese Interpretation ist indessen zu weit hergeholt. Im
vorangegangenen Erwägungsgrund wird lediglich gesagt, dass in diesem besonderen
Fall, in dem dachintegrierte Solarmodule die Funktionalität der betroffenen
Ware mit der einer anderen Ware (in diesem Fall mit der eines Dachziegels oder
-schiefers) kombinieren, der Preis natürlich nicht aussagekräftig ist. Dies
bedeutet keineswegs, dass der Preisunterschied in anderen Fällen nicht als
nützlicher Indikator herangezogen werden kann, um zu ermitteln, ob eine Ware
von der Definition der betroffenen Ware ausgeschlossen werden sollte. (71) Schließlich argumentierte die
interessierte Partei noch, ihrem Lieferanten von dachintegrierten Solarmodulen
solle die Möglichkeit gegeben werden, sich der Mindestpreisverpflichtung
anzuschließen. Der betroffene chinesische Ausführer hat jedoch bei der
Untersuchung nicht mitgearbeitet und kann sich daher als nicht mitarbeitende
Partei nicht der Verpflichtung anschließen. Diesem Vorbringen kann somit nicht
stattgegeben werden. 3. Schlussfolgerung (72) In
Anbetracht der vorstehenden Erwägungen wird die Warendefinition endgültig wie
folgt festgelegt: Fotovoltaikmodule oder -paneele aus kristallinem Silicium und
Zellen des in Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium
verwendeten Typs mit Ursprung in oder versandt aus der VR China;
ausgenommen davon sind Waren im Durchfuhrverkehr im Sinne des Artikels V
GATT. Die Dicke der Zellen beträgt höchstens 400 Mikrometer. Diese Ware wird
derzeit unter den KN-Codes ex 8501 31 00, ex 8501 32 00, ex 8501 33 00, ex 8501
34 00, ex 8501 61 20, ex 8501 61 80, ex 8501 62 00, ex 8501 63 00, ex 8501 64 00
und ex 8541 40 90 eingereiht. (73) Die folgenden Warentypen sind
von der Definition der betroffenen Ware ausgenommen: –
Solarladegeräte, die aus weniger als sechs Zellen
bestehen, tragbar sind und Strom für Geräte liefern oder Batterien aufladen, –
Dünnschicht-Fotovoltaikprodukte, –
Fotovoltaikprodukte aus kristallinem Silicium,
welche dauerhaft in Elektrogeräte integriert sind, die eine andere Funktion als
die Stromerzeugung haben und die den Strom verbrauchen, der von der/den
integrierten Fotovoltaikzelle/n aus kristallinem Silicium erzeugt wird. –
Module oder Paneele mit einer Ausgangsspannung von
höchstens 50 V Gleichspannung und einer Ausgangsleistung von höchstens 50 W,
die ausschließlich zur unmittelbaren Verwendung als Batterieladegeräte in
Systemen mit denselben Spannungs- und Leistungsmerkmalen bestimmt sind. (74) Nach
dem Ausschluss von Wafern wurde die Analyse überarbeitet, und die Daten und
Analysen, die sich auf Wafer beziehen, wurden herausgenommen, sofern nicht
anders angegeben. Da auf Wafer nur ein niedriger Prozentsatz der Einfuhren der
betroffenen Ware in die Union im UZ entfiel (etwa 2 %), ist davon
auszugehen, dass der Ausschluss von Wafern nur unerhebliche Auswirkungen auf
die Feststellungen hat, wenn überhaupt. Alle Stellungnahmen interessierter
Parteien wurden berücksichtigt, doch jeder Verweis auf Wafer, selbst wenn ein
solcher angesprochen wurde, wurde herausgenommen. Folglich haben sämtliche in
den Erwägungsgründen der vorläufigen Verordnung angeführten Verweise auf Wafer
und die entsprechenden Daten keine Geltung mehr, selbst wenn die
diesbezüglichen Erwägungsgründe durch diese Verordnung bestätigt werden. (75) Aus
den dargelegten Gründen wurden die vorläufigen Feststellungen mit den in den
Erwägungsgründen 26 bis 74 erläuterten Änderungen endgültig bestätigt. Für
die Zwecke dieses Verfahrens und im Einklang mit der üblichen Vorgehensweise
wurde daher die Auffassung vertreten, dass alle Typen der betroffenen Ware als
eine einzige Ware anzusehen sind. C. DUMPING 1. VR China 1.1. Marktwirtschaftsbehandlung
(MWB) (76) Nach der vorläufigen
Unterrichtung brachten interessierte Parteien vor, die MWB-Feststellung sei
nicht fristgerecht, sondern erst nach Ablauf der in Artikel 2 Absatz 7
Buchstabe c der Grundverordnung festgelegten Dreimonatsfrist erfolgt und
die Untersuchung müsse daher unverzüglich eingestellt werden. (77) Diese Parteien begründeten
dies damit, dass die Änderung der Grundverordnung[12], durch
die die Frist für die MWB-Feststellung angeblich auf acht Monate erweitert
wird, erst nach Auslaufen der zuvor geltenden Dreimonatsfrist in Kraft getreten
sei. Die Änderung gelte daher nur für künftige und für laufende Untersuchungen,
bei denen die Frist für die MWB-Feststellung zu dem Zeitpunkt noch nicht
abgelaufen sei. (78) In
Artikel 2 der Änderung der Grundverordnung heißt es jedoch eindeutig:
„Diese Verordnung gilt ab dem 15. Dezember 2012 für alle neuen und für
alle noch nicht abgeschlossenen Untersuchungen.“ In diesem Artikel und darüber
hinaus in der gesamten Verordnung wird in keiner Weise auf die von den
interessierten Parteien behauptete Einschränkung („bei denen die Frist für die
MWB-Feststellung ... noch nicht abgelaufen sei“) Bezug genommen. Daher kann dieses
Argument nicht akzeptiert werden. (79) Nach der endgültigen
Unterrichtung brachten mehrere interessierte Parteien erneut vor, die
MWB-Feststellung sei nicht fristgerecht erfolgt, stellten dabei aber nicht in
Frage, dass die in Erwägungsgrund 78 angeführte Änderung der
Grundverordnung für „alle noch nicht abgeschlossenen Untersuchungen“ gilt, was
diese Untersuchung einschließt. Daher wird letztlich der Schluss gezogen, dass
die MWB-Feststellung fristgerecht erfolgte. (80) Nach der endgültigen Unterrichtung
wandte ein Ausführer ein, die MWB hätte nicht deshalb verweigert werden dürfen,
weil drei Unternehmen, die 2011 den Betrieb einstellten, nicht über eine
einzige klare Buchführung verfügten. Insbesondere wurde die Frage gestellt,
nach welchen Grundsätzen ein Unternehmen, das seinen Betrieb eingestellt hat,
trotzdem die Bücher führen müsse. (81) Hierzu ist anzumerken, dass
durch die Rechnungslegungsgrundsätze festgelegt ist, wie Jahresabschlüsse zu
erstellen sind – nicht aber, welche Unternehmen sie erstellen müssen. Was die
VR China betrifft, ist in Artikel 4 der „Accounting Standards for Business
Enterprises: Basic Standard:“ (Rechnungslegungsgrundsätze für gewerbliche
Unternehmen: Grundlegende Standards) festgelegt, dass ein Unternehmen
Finanzberichte erstellen muss. Dies ist verpflichtend, und es gibt keine
Ausnahmen für Unternehmen, die den Betrieb eingestellt haben. (82) Zudem hatten diese Unternehmen
zwar den Betrieb eingestellt, hatten aber immer noch Vermögenswerte (unter
anderem Grundstücke, Gebäude, Maschinen und Lagerbestände) und
Verbindlichkeiten und bestanden mindestens bis Anfang 2013 als juristische
Personen fort. Daher wird die Auffassung vertreten, dass diese Unternehmen
verpflichtet waren, ihre Rechnungslegung für 2011 zu veröffentlichen; da sie
dies nicht getan haben, ist Kriterium 2 nicht erfüllt. (83) Ferner machten die Ausführer
nach der endgültigen Unterrichtung geltend, Steuervergünstigungen und Zuschüsse
machten nur einen unerheblichen Teil ihres Umsatzes aus, wie in der parallel geführten
Antisubventionsuntersuchung bestätigt werde. (84) Hierzu sei daran erinnert,
dass auf dieses Argument bereits in Erwägungsgrund 65 der vorläufigen
Verordnung eingegangen wurde. Dort wurde betont, dass besonders aufgrund der
Natur dieses Vorteils die absolute Höhe des im UZ gewährten Vorteils für die
Beurteilung, ob die Verzerrung „von Bedeutung“ ist, irrelevant ist. Das
Vorbringen wird daher zurückgewiesen. (85) Da bezüglich der
Marktwirtschaftsbehandlung keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden
sämtliche Feststellungen in den Erwägungsgründen 50 bis 69 der vorläufigen
Verordnung bestätigt. 1.2. Individuelle Ermittlung (86) Wie in Erwägungsgrund 70
der vorläufigen Verordnung angeführt, beantragten 18 mitarbeitende
ausführende Hersteller oder Gruppen ausführender Hersteller, die nicht in die
Stichprobe einbezogen worden waren, eine individuelle Ermittlung nach
Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung. In diesem Fall bestand die
Stichprobe bereits aus sieben Unternehmensgruppen, die sich typischerweise aus
einer Reihe ausführender Hersteller sowie mit ihnen verbundenen Händlern und
Einführern in der Union und in Drittländern zusammensetzen. Eine individuelle
Ermittlung für 18 weitere ausführende Hersteller oder Gruppen davon,
zusätzlich zu den sieben Gruppen ausführender Hersteller der Stichprobe, würde
eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der
Untersuchung verhindern. (87) Da im Hinblick auf eine
individuelle Ermittlung keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden sämtliche
Feststellungen in den Erwägungsgründen 70 und 71 der vorläufigen
Verordnung bestätigt. 1.3. Vergleichsland (88) Interessierte Parteien wiesen
darauf hin, dass Indien wegen der Bestimmungen über den heimischen
Fertigungsanteil bei Projekten der „Jawaharlal Nehru National Solar Mission“
(„JNNSM“) nicht als Vergleichsland geeignet sei. Einer Partei zufolge ist ein
heimischer Fertigungsanteil von 75 % erforderlich, wogegen eine andere
Partei angab, dass indische Hersteller für Module mit 100 % inländischem
Fertigungsanteil höhere Preise verlangen könnten. Sie machten ferner geltend,
dass die Preise heimischer Waren durch solche Anforderungen erheblich stiegen.
Als Beleg für diesen Einwand wurde ein indischer Presseartikel[13] eingereicht. Dieser Artikel wurde jedoch fast ein Jahr nach Ende des
UZ veröffentlicht, und für seine Relevanz für den UZ wurden keine Beweise
vorgelegt. (89) In ebendiesem Artikel heißt es
jedoch, dass sich die indische Solarindustrie in einem „harten Wettbewerb mit
westlichen und chinesischen Herstellern“ befinde. Diese Aussage wird durch den
stetigen Anstieg der Einfuhren nach Indien gestützt, wie in
Erwägungsgrund 92 dargelegt. Die Anforderungen für den heimischen
Fertigungsanteil könnten in der Tat auf dem indischen Inlandsmarkt gewisse
Auswirkungen haben; es kann aber eindeutig der Schluss gezogen werden, dass auf
dem indischen Markt Wettbewerb herrscht und indische und ausländische
Unternehmen in echter Konkurrenz zueinander stehen. (90) Außerdem
werden Informationen der JRC zufolge[14] die
meisten JNNSM-Projekte ab 2015 online sein. Die Zielvorgabe für netzgekoppelte
Fotovoltaiksysteme im Rahmen der JNNSM betrug 2012 lediglich 50 MW; die
gesamte netzgekoppelte Kapazität in Indien lag im Vergleich dazu bereits im
Juni 2012 bei über 1 GW. Dies zeigt, dass die Bedeutung der JNNSM im
Verhältnis zur Gesamtheit der Solaranlagen in Indien unter 5 % lag;
deshalb waren die Auswirkungen der JNNSM und ihrer Anforderungen für den
heimischen Fertigungsanteil – wenn diese denn bereits im UZ bestanden, was von
den interessierten Parteien nicht belegt wurde – bestenfalls sehr begrenzt. Die
meisten der Anlagen befanden sich während des UZ im Staat Gujarat (etwa 65 %),
motiviert durch staatliche Förderpolitik. (91) Interessierte
Parteien behaupteten, dass der indische Markt während des UZ de facto vor
Einfuhren verschiedener Herkunft, darunter die VR China, geschützt gewesen
sei, da sich seit Anfang 2012 die Einleitung einer Antidumpinguntersuchung
abgezeichnet habe. Tatsächlich leitete Indien am 23. November 2012,
d. h. fast fünf Monate nach Ende des UZ, eine Antidumpinguntersuchung
gegen Einfuhren von Solarzellen und -modulen aus der VR China, Malaysia,
Taiwan und den USA ein. (92) Die
Entwicklung der Einfuhren von Solarzellen und -modulen gemäß den indischen
Handelsstatistiken[15] spricht jedoch gegen diesen Einwand: Wert in Millionen USD || April 2010 ‑ März 2011 || April 2011 ‑ März 2012 || April 2012 ‑ März 2013 VR China || 77,33 || 577,24 || 371,72 Index || 100 || 746 || 481 Insgesamt || 252,63 || 1 348,48 || 827,07 Index || 100 || 534 || 327 (93) Die oben stehende Tabelle
zeigt, dass die Einfuhren von Solarzellen und -modulen von 2010/11 bis 2011/12
massiv gestiegen sind: um mehr als 600 % für die VR China und um über
400 % insgesamt. Anschließend sank der Wert der Einfuhren etwas, aber auch
die Preise für Solarzellen und -module. Der Rückgang des Wertes der Einfuhren
von 2011/12 bis 2012/13 geht somit einher mit einem Preisrückgang, den
spezialisierte Beratungsfirmen wie pvXchange für denselben Zeitraum meldeten;
daraus lässt sich schließen, dass die Menge der Einfuhren von 2011/12 bis 2012/13
ziemlich stabil blieb. Die Behauptung, dass der indische Markt während des UZ
de facto vor Einfuhren verschiedener Herkunft, darunter aus der VR China,
geschützt gewesen sei, trifft somit nicht zu. (94) Nach der endgültigen
Unterrichtung brachte die chinesische Regierung vor, die USA hätten am 6. Februar
2013 gemäß dem WTO-Streitbeilegungsverfahren Konsultationen mit Indien über die
Anforderungen für den heimischen Fertigungsanteil im Rahmen der JNNSM
beantragt. Diese Bestimmungen zum heimischen Fertigungsanteil hätten zusammen
mit der in Erwägungsgrund 91 genannten Antidumpinguntersuchung im Zeitraum
April 2012 bis März 2013 nach dem Anstieg in den Vorjahren zu einem wertmäßigen
Rückgang um 38 % geführt. (95) Hierzu ist anzumerken, dass
der wertmäßige Rückgang nicht auf die Einfuhrmengen zurückzuführen ist, sondern
auf sinkende Preise. Nach der endgültigen Unterrichtung machte eine
interessierte Partei Angaben zur mengenmäßigen Entwicklung der Einfuhren von
Solarzellen und -modulen auf den indischen Markt zwischen 2010 und März 2013.
Diese Daten zeigen einen stetigen mengenmäßigen Anstieg dieser Einfuhren.
Daraus wird der Schluss gezogen, dass nicht behauptet werden kann, der indische
Markt sei wegen einer bevorstehenden Antidumpinguntersuchung de facto geschützt
gewesen; trotz der in Erwägungsgrund 90 erwähnten angeblichen, aber
unbewiesenen und in jedem Fall allenfalls geringfügigen Auswirkungen der
JNSSM-Anforderungen für den heimischen Fertigungsanteil war ein stetiger
mengenmäßiger Anstieg der Einfuhren zu verzeichnen. (96) Ferner sei darauf hingewiesen,
dass der Zeitraum von April 2012 bis März 2013, in dem die Auswirkungen der
JNNSM auf die Einfuhren nach Indien angeblich deutlich wurden, überwiegend in
die Zeit nach dem UZ fällt. Eventuelle Auswirkungen des behaupteten Rückgangs
im UZ können deshalb nur geringfügig sein. (97) Eine interessierte Partei
brachte vor, dass Tata Power Solar („Tata“) erst kürzlich auf den Markt getreten
sei und deshalb als Hersteller im Vergleichsland nicht geeignet sei. Hierzu sei
angemerkt, dass das Unternehmen seit 1989 Solarmodule produziert (zuvor unter
dem Namen „Tata BP Solar“) und dass deshalb nicht behauptet werden kann, dass
es erst kürzlich auf den Markt getreten sei. Einer anderen interessierten
Partei zufolge gelangte Tata sogar erheblich früher auf den Markt als die fünf
größten in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Ausführer. (98) Eine interessierte Partei
wandte ein, dass Taiwan als Vergleichsland besser geeignet sei als Indien, da
die Größe der taiwanischen Unternehmen eher mit der Größe der chinesischen
Ausführer vergleichbar sei und da zudem taiwanische Hersteller mitarbeiteten.
Andere interessierte Parteien zweifelten an, dass Indien ein angemessenes
Vergleichsland sei, da Tata ein vergleichsweise kleines Unternehmen sei,
schlugen allerdings keine besser geeignete Alternative vor. (99) Es gab in der Tat Mitarbeit
seitens taiwanischer Unternehmen. Eines arbeitete vollständig mit, ein weiteres
nur zum Teil. Das einzige vollständig mitarbeitende taiwanische Unternehmen ist
jedoch kleiner als Tata, insbesondere was die Verkäufe und die Produktion von
Modulen angeht, die etwa 90 % der Verkäufe der betroffenen Ware ausmachen;
Tata verkauft hier erheblich mehr als das taiwanische Unternehmen, dessen
Verkäufe in diesem Bereich unbedeutend sind, wie in Erwägungsgrund 76 der
vorläufigen Verordnung dargelegt. Nach der endgültigen Unterrichtung fragte ein
Ausführer, ob das zum Teil mitarbeitende taiwanische Unternehmen kontaktiert
worden sei, damit es die fehlenden Angaben nachreiche. Hierzu sei auf
Erwägungsgrund 76 der vorläufigen Verordnung verwiesen, in dem
klargestellt wird, dass Taiwan nicht als Vergleichsland herangezogen werden
kann, da die mitarbeitenden taiwanischen Unternehmen fast ausschließlich Zellen
produzieren, während es bei den chinesischen Ausfuhren hauptsächlich um Module
geht. Dies gilt auch für den zum Teil mitarbeitenden taiwanischen Hersteller.
Da das Unternehmen aus diesem Grund ohnehin für ungeeignet befunden wurde,
wurde es nicht für angezeigt gehalten, von ihm weitere Angaben anzufordern. (100) Dieselbe
Partei machte geltend, die Tatsache, dass fast überhaupt keine Module verkauft
würden, schließe Taiwan nicht per se als Vergleichsland aus, da die Kosten der
Verarbeitung von Zellen zu Modulen recht problemlos zu ermitteln seien. Die
Ergebnisse der Untersuchung stützen diese Behauptung jedoch nicht. Die
Herstellung eines Moduls aus Zellen erfordert viele Produktionsschritte,
während derer ein beträchtlicher Teil des Mehrwerts des Moduls geschaffen wird.
Wie in Erwägungsgrund 137 der vorläufigen Verordnung angeführt, betrug der
durchschnittliche Preisunterschied zwischen Zellen und Modulen während des UZ 555,92 EUR
bzw. 54 % und die durchschnittliche Kostendifferenz 377,99 EUR bzw. 34 %.
Das würde bedeuten, dass ein potenzieller taiwanischer Normalwert für Module in
erheblichem Maße auf der Grundlage von Berichtigungen für Verarbeitungskosten
festgestellt werden müsste; dies kann nicht als sinnvoller angesehen werden,
als ein Land heranzuziehen, in dem der Normalwert für den Großteil der
betroffenen Ware anhand inländischer Verkaufspreise ermittelt werden kann. Die
Wahl Indiens als Vergleichsland kann daher im Lichte der verfügbaren,
verlässlichen Informationen als angemessen betrachtet werden. (101) Eine weitere interessierte
Partei brachte vor, es seien keine Gründe dafür angegeben worden, dass die USA
nicht als geeignetes Vergleichsland gälten. Diesbezüglich sei auf Erwägungsgrund 74
der vorläufigen Verordnung verwiesen, in dem es eindeutig heißt, „die USA
seien kein geeignetes Vergleichsland, und zwar hauptsächlich aufgrund der
Tatsache, dass der US-amerikanische Markt während eines Teils des UZ durch
Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen gegenüber Einfuhren aus der VR China
geschützt war“. Da keine Stellungnahmen zum Schutz des US-Markts als
solchem eingingen, bleibt diese Haltung unverändert. (102) Interessierte Parteien
argumentierten, dass das Ergebnis der Dumpingberechnung verzerrt sei, da die
chinesischen Hersteller einerseits und der indische Hersteller andererseits
über unterschiedliche Größenvorteile verfügten. Es wurde deshalb geprüft, ob
tatsächlich eine Korrelation zwischen der Produktionsmenge eines Unternehmens
und seiner Dumpingspanne besteht. (103) Unter den sieben in die
Stichprobe einbezogenen Unternehmensgruppen sind zwei mittelgroße (Jinzhou
Yangguang und Delsolar) und fünf große Gruppen (JingAo, LDK, Suntech, Trina and
Yingli). Unter den mittelgroßen Unternehmen weist Jinzhou Yangguang die
niedrigste Spanne auf, Delsolar hingegen die höchste. Die fünf größeren
Unternehmen liegen dazwischen. Das zeigt eindeutig, dass keine Korrelation
zwischen Größenvorteilen und Dumpingspannen besteht. Die Kommission vertritt
daher die Auffassung, dass die Dumpingberechnung nicht durch die
unterschiedlichen Größenvorteile der chinesischen Hersteller sowie des
indischen Herstellers verzerrt ist. (104) Nach der endgültigen
Unterrichtung machten interessierte Parteien geltend, es bestehe zwar kein
ursächlicher Zusammenhang zwischen Größenvorteilen und Dumpingspannen; dies
bedeute aber nicht, dass sich Größenvorteile nicht auf die Vergleichbarkeit von
Preisen auswirkten. Wenn die Dumpingspanne – wie in diesem Fall – auf einem
identischen Normalwert für alle Ausführer beruht, sind die Ausfuhrpreise der
hauptsächlich bestimmende Faktor für die Spanne. Wenn kein ursächlicher
Zusammenhang zwischen Größenvorteilen und Dumpingspannen vorliegt, zeigt dies
deshalb, dass zwischen Größenvorteilen und Verkaufspreisen ebenfalls kein
solcher Zusammenhang besteht. Daher wird der Schluss gezogen, dass Unterschiede
in den Größenvorteilen in diesem Fall die Vergleichbarkeit der Preise nicht
beeinträchtigen. (105) Eine interessierte Partei machte
geltend, dass die inländischen Verkaufspreise des Herstellers im Vergleichsland
äußerst hoch seien, und zwar bedeutend höher als die Verkaufspreise des
Wirtschaftszweigs der Union, da die Dumpingspanne die Preisunterbietungsspanne
erheblich überschreite. Diese Behauptung beruht auf einem Vergleich der
indischen Normalwerte mit den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union.
Dieser Vergleich ist jedoch fehlerhaft, da der indische Normalwert nur auf den
gewinnbringenden Verkäufen basiert. Besonders jetzt, da der Wirtschaftszweig
der Union Verluste schreibt, ist es nicht überraschend, dass gewinnbringende
Preise in Indien den Durchschnittspreis des Wirtschaftszweigs der Union
übersteigen. Dass der indische Normalwert die Durchschnittspreise des Wirtschaftszweigs
der Union übersteigt, bedeutet daher nicht, dass Indien kein angemessenes
Vergleichsland wäre. (106) Eine interessierte Partei
behauptete, Tatas Preise seien verzerrt, da es mit Tata Power, einem
Versorgungsunternehmen, verbunden sei. Deshalb könne Tata in den Gebieten, die
von Tata Power bedient würden, höhere Preise verlangen. Hierfür wurden jedoch
keine Beweise vorgelegt, und der angebliche Effekt wurde auch nicht
quantifiziert. Diesem Vorbringen konnte somit nicht stattgegeben werden. (107) Nach der endgültigen
Unterrichtung wandte ein Ausführer ein, Tata sei ein wettbewerbsunfähiges
Unternehmen mit hohen Produktionskosten und Verkaufspreisen; aus diesem Grund
habe sich BP Solar im Dezember 2011 aus dem gemeinsamen Joint Venture
zurückgezogen. Als Beleg wird ein Presseartikel angeführt, in dem es heißt, der
Ausstieg von BP aus der Solarbranche nach etwa vier Jahrzehnten zeige, wie hart
der Wettbewerb auf dem Solarmarkt geworden sei und welches Gedränge dort
herrsche. In diesem Artikel wird indes nicht speziell Tata als nicht
wettbewerbsfähiges Unternehmen herausgestellt, es geht vielmehr um die Lage auf
dem Solarpaneelemarkt im Allgemeinen; die Rede ist von einem die Branche
kennzeichnenden mörderischen Wettbewerb und davon, dass viele Unternehmen
weltweit ihre Fabriken geschlossen, Hunderte von Arbeitskräften entlassen und
Insolvenz eingereicht hätten.
Dieser Presseartikel kann daher nicht als Beleg dafür dienen, dass Tata ein
wettbewerbsunfähiges Unternehmen mit hohen Produktionskosten und Verkaufspreisen
ist. (108) Nach der Unterrichtung
argumentierte ein Ausführer, Tata werde in der in Erwägungsgrund 91
genannten laufenden indischen Antidumpinguntersuchung nicht als Teil des
heimischen indischen Wirtschaftszweigs berücksichtigt, da es erhebliche Mengen
an Zellen einführe. Tata ist zwar in der Tat in der laufenden indischen
Antidumpinguntersuchung kein Bestandteil des heimischen indischen
Wirtschaftszweigs; das bedeutet aber nicht unbedingt, dass Tata nicht als
Hersteller des Vergleichslandes geeignet wäre. Der Normalwert beruht
ausschließlich auf Zellen und Modulen, die Tata in Indien hergestellt hat, und
nicht auf eingeführten Waren. Dass bei der Produktion einiger der Waren
eingeführte Komponenten verwendet wurden, bedeutet nicht, dass der daraus
resultierende Normalwert nicht repräsentativ für Indien wäre, umso mehr, da er
vorwiegend auf Verkaufspreisen beruht und nicht auf Kosten. (109) Die chinesische Regierung wies
darauf hin, dass Tatas Modulverkäufe lediglich 0,3 % der chinesischen
Ausfuhren in die EU ausmachten und nicht als repräsentativ angesehen werden
könnten; sie berief sich dabei auf das Urteil des Gerichtshofs in der Sache Detlef
Nölle[16]. In dieser Sache befand der Gerichtshof, wenn die gesamte Produktion
in einem Land nur 1,25 % der Menge der Ausfuhren in die EU beträgt, stellt
dies einen Hinweis darauf dar, dass der betreffende Markt nicht sehr
repräsentativ ist. Im vorliegenden Fall verglich die chinesische Regierung
nicht die gesamte Produktion in Indien mit den gesamten chinesischen Ausfuhren,
sondern die Produktion von nur einem indischen Unternehmen mit den gesamten
Ausfuhren aller chinesischen Ausführer. Dieser Vergleich ist jedoch täuschend,
da auf einem wettbewerbsorientierten Markt mit zahlreichen Akteuren die Mengen
eines einzigen Herstellers nicht zeigen können, wie repräsentativ der gesamte
Markt ist. Zudem entspricht er nicht dem Vergleich in der Sache Detlef Nölle,
in der die gesamte Produktion des Landes mit den gesamten Ausfuhren verglichen
wurde. Den von der chinesischen Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von
Maschinen („CCCME“) vorgelegten Informationen zufolge wurde prognostiziert,
dass die Produktion in Indien vor Ende des Jahres 2012, d. h. kurz nach
Ende des UZ, 2 GW überschreitet. Ein derartiger Produktionsumfang
entspräche 14 % der chinesischen Ausfuhren in die EU, was deutlich über
dem indikativen Schwellenwert von 5 % gemäß dem Urteil zu Detlef Nölle liegt. (110) Nach der Unterrichtung wies
eine interessierte Partei darauf hin, dass Tata die vorgelagerte Integration
fehle und dass das Unternehmen Wafer von Dritten beziehen müsse. Diese fehlende
vorgelagerte vertikale Integration verursache einen Kostenanstieg im Vergleich
zu den vertikal integrierten chinesischen Herstellern. Diese Behauptung wurde
allerdings nicht durch Beweise belegt. Insbesondere ist anzumerken, dass die
gesamten Kosten von Tata nur dann höher wären, wenn die Bezugskosten des
Unternehmens für Wafer die Produktionskosten für Wafer übersteigen würden, was
ungewiss ist, da viele Unternehmen der Solarbranche im UZ Verluste eingefahren
haben. Darüber hinaus bezogen selbst in hohem Maße vertikal integrierte
chinesische Hersteller häufig erhebliche Mengen von Wafern von unabhängigen
Zulieferern, was dafür spricht, dass eine fehlende vertikale Integration im
Bereich der Wafer nicht unbedingt höhere Kosten für Module und Zellen bedeutet.
(111) Eine interessierte Partei
argumentierte, dass im Vergleichsland kein Wettbewerb herrsche. Dies werde
dadurch deutlich, dass die Produktion von Solarzellen in Indien 2013 ihren
tiefsten Stand seit fünf Jahren erreicht habe. Der von der interessierten
Partei angegebene Bericht zeigt jedoch, dass die Zellenproduktion in Indien im
UZ immer noch auf einem hohen Niveau war, fast auf dem Höchststand. Der
beträchtliche Produktionsrückgang ereignete sich nach dem UZ und hatte somit
auf die Ergebnisse der Untersuchung keine Auswirkungen. (112) Als weiteres Argument dafür,
dass im Vergleichsland kein Wettbewerb herrsche, wird die in
Erwägungsgrund 91 genannte Antidumpinguntersuchung angeführt. Die Organe
merken hierzu an, dass diese Untersuchung noch nicht abgeschlossen ist, so dass
aus ihr keine Schlussfolgerungen gezogen werden können. Im Allgemeinen sind
Antidumpinguntersuchungen kein Hinweis auf fehlenden Wettbewerb, sondern
darauf, dass der heimische Wirtschaftszweig der Ansicht ist, unlauteren
Handelspraktiken in Drittländern ansässiger Wettbewerber ausgesetzt zu sein. (113) Alles in allem vertritt die
Kommission die Auffassung, dass die Auswahl des Vergleichslands Indien nicht
unvertretbar ist. (114) Da zum Vergleichsland keine
weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden sämtliche Feststellungen in den
Erwägungsgründen 72 bis 77 der vorläufigen Verordnung bestätigt. 1.4. Normalwert (115) Nach der vorläufigen
Unterrichtung merkte eine interessierte Partei an, dass die indischen
Unternehmen hauptsächlich netzunabhängige Module verkauften, deren Preise und
Kosten höher seien als die der netzgekoppelten Module, die die chinesischen
Ausführer verkauften. Ferner wurde vorgebracht, dass netzunabhängige Module
typischerweise über eine niedrigere Ausgangsleistung verfügten als
netzgekoppelte Module. (116) Hierzu ist zu bemerken, dass
verschiedene Normalwerte ermittelt wurden: für Module mit Standardgröße mit
mehr als 36 Zellen, die typischerweise netzgekoppelt sind, sowie für
kleinere Module mit 36 Zellen oder weniger, die typischerweise
netzunabhängig verwendet werden. Daher wird davon ausgegangen, dass für alle
Warentypen einschließlich netzunabhängiger und netzgekoppelter Module ein
angemessener Normalwert ermittelt ist. (117) Eine weitere interessierte
Partei gab an, dass Tata auch als Projektentwickler tätig sei und die Verkäufe
dieses Unternehmens deshalb nicht mit den Verkäufen chinesischer ausführender
Hersteller vergleichbar seien, die nur Module verkauften. Hierzu ist
anzumerken, dass der Vergleich zwischen den indischen Inlandspreisen und den
chinesischen Ausfuhrpreisen ausschließlich für Verkäufe von Modulen angestellt
wurde und Verkäufe vollständiger Projekte oder integrierter Lösungen nicht zur
Ermittlung des Normalwerts herangezogen wurden, da sie als nicht vergleichbar
angesehen wurden. (118) Da zum Normalwert keine
weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden sämtliche Feststellungen in den
Erwägungsgründen 78 bis 86 der vorläufigen Verordnung bestätigt. 1.5. Ausfuhrpreis (119) Nach der vorläufigen
Unterrichtung nahmen einige der in die Stichprobe einbezogenen Ausführer
Stellung zu kleineren Fragen im Hinblick auf den Ausfuhrpreis, der zur
Ermittlung der Dumpingspanne herangezogen wurde. In berechtigten Fällen wurden
die Stellungnahmen berücksichtigt, was zu einer leichten Änderung der
Dumpingspanne der betroffenen Unternehmen führte. (120) Da zum Ausfuhrpreis keine
weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden sämtliche Feststellungen in den
Erwägungsgründen 87 bis 89 der vorläufigen Verordnung bestätigt. 1.6. Vergleich (121) Nach der vorläufigen
Unterrichtung nahmen einige der in die Stichprobe einbezogenen Ausführer
Stellung zu kleineren Fragen im Hinblick auf die Berichtigungen, die für den
Vergleich der Ausfuhrpreise vorgenommen wurden. In berechtigten Fällen wurden
die Stellungnahmen berücksichtigt, was zu einer leichten Änderung der
Dumpingspanne der betroffenen Unternehmen führte. (122) Nach der vorläufigen
Unterrichtung wurde ein Fehler entdeckt, der zu einer falschen Anpassung des
Normalwerts für den Inlandstransport geführt hatte. Dieser Fehler wurde
korrigiert, wodurch sich die Dumpingspannen leicht erhöhten. (123) Nach der Unterrichtung brachte
eine interessierte Partei vor, dass eine Berichtigung für Unterschiede in der
Handelsstufe angezeigt sein könnte, da die Partei nicht direkt an
Installateure, sondern an Zwischen- und Vertriebshändler verkaufe. Die Partei
forderte ausführliche Informationen über die Vertriebswege des Herstellers im
Vergleichsland, die jedoch aus Gründen der Vertraulichkeit nicht gegeben werden
konnten. Als Alternative wurde der Abnehmerkreis des Herstellers im
Vergleichsland in mehrere Kategorien nach der Verkaufsmenge eingeteilt, woraus
sich ergab, dass eine Berichtigung für Unterschiede in der Handelsstufe nicht
angezeigt ist. (124) Im Anschluss an diese Analyse
gestand die interessierte Partei zu, dass unterschiedliche Verkaufsmengen zu
unterschiedlichen Preisen führen, hielt allerdings daran fest, dass von
Installateuren höhere Preise verlangt würden als von Zwischen- und
Vertriebshändlern, selbst wenn die bezogene Menge ähnlich sei. Diese Behauptung
wurde jedoch nicht belegt und konnte somit nicht berücksichtigt werden. (125) Da zum Ausfuhrpreis keine
weitere Stellungnahme vorliegt, werden sämtliche Feststellungen in den
Erwägungsgründen 90 bis 92 der vorläufigen Verordnung bestätigt. 1.7. Dumpingspannen (126) Ein ausführender Hersteller der
Stichprobe forderte eine vollständige Offenlegung der Dumpingberechnungen für
ihn, da er ansonsten nicht zu deren Korrektheit Stellung nehmen könne. Weil
diesem Unternehmen keine MWB gewährt wurde, beruht sein Normalwert auf Daten
aus dem Vergleichsland Indien. Da lediglich ein Hersteller im Vergleichsland bei
der Untersuchung uneingeschränkt mitarbeitete, können Informationen aus dem
Vergleichsland aus Gründen der Vertraulichkeit nicht auf der Ebene der
Warentypen offengelegt werden. Der Einwand ist daher zurückzuweisen. (127) Nach Artikel 2
Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurde für die in die Stichprobe
einbezogenen Unternehmen der für das Vergleichsland ermittelte gewogene
durchschnittliche Normalwert jedes Typs der gleichartigen Ware mit dem
gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der
betroffenen Ware verglichen. (128) Die gewogene durchschnittliche
Dumpingspanne der mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die nicht in die
Stichprobe einbezogen wurden, wurde nach Artikel 9 Absatz 6 der
Grundverordnung berechnet. Dementsprechend wurde diese Spanne auf der Grundlage
der Spannen für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller
ermittelt. (129) Auf dieser Grundlage wurde die
endgültige Dumpingspanne für die nicht in die Stichprobe einbezogenen
mitarbeitenden Unternehmen auf 88,1 % festgesetzt. (130) Für alle anderen ausführenden
Hersteller in der VR China wurden die Dumpingspannen nach Artikel 18
der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt.
Dazu wurde zunächst der Grad der Mitarbeit ermittelt, indem die von den
mitarbeitenden ausführenden Herstellern gemeldeten Ausfuhrmengen in die Union
mit der Menge der chinesischen Ausfuhren, wie in Erwägungsgrund 167
festgelegt, verglichen wurden. (131) Da auf die mitarbeitenden
ausführenden Hersteller mehr als 80 % der gesamten Ausfuhren aus der
VR China in die Union entfielen, kann die Mitarbeit als hoch eingestuft
werden. Da es keinen Grund zu der Annahme gab, dass ausführende Hersteller
absichtlich nicht mitgearbeitet hätten, wurde die residuale Dumpingspanne so
festgesetzt, dass sie der Spanne des Stichprobenunternehmens mit der höchsten
Dumpingspanne entsprach. Dies wurde als angemessen erachtet, da es keine
Hinweise darauf gab, dass die nicht mitarbeitenden Unternehmen in geringerem
Maße dumpten, und da auf diese Weise die Wirksamkeit der Maßnahmen
sichergestellt werden sollte. (132) Die auf dieser Grundlage
ermittelten endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des
CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, belaufen sich auf: Unternehmen || Dumpingspanne Changzhou Trina Solar Energy Co. Ltd Trina Solar (Changzhou) Science & Technology Co. Ltd Changzhou Youze Technology Co. Ltd Trina Solar Energy (Shanghai) Co. Ltd Yancheng Trina Solar Energy Technology Co. Ltd || 90,3 % Delsolar (Wujiang) Ltd || 111,5 % Jiangxi LDK Solar Hi-Tech Co. Ltd LDK Solar Hi-Tech (Hefei) Co. Ltd LDK Solar Hi-Tech (Nanchang) Co. Ltd LDK Solar Hi-Tech (Suzhou) Co. Ltd || 91,9 % JingAo Solar Co. Ltd Shanghai JA Solar Technology Co. Ltd JA Solar Technology Yangzhou Co. Ltd Hefei JA Solar Technology Co. Ltd Shanghai JA Solar PV Technology Co. Ltd || 97,5 % Jinzhou Yangguang Energy Co. Ltd Jinzhou Huachang Photovoltaic Technology Co. Ltd Jinzhou Jinmao Photovoltaic Technology Co. Ltd Jinzhou Rixin Silicon Materials Co. Ltd Jinzhou Youhua Silicon Materials Co. Ltd || 53,8 % Wuxi Suntech Power Co. Ltd Suntech Power Co. Ltd Wuxi Sun-Shine Power Co. Ltd Luoyang Suntech Power Co. Ltd Zhenjiang Ren De New Energy Science Technology Co. Ltd Zhenjiang Rietech New Energy Science Technology Co. Ltd || 73,2 % Yingli Energy (China) Co. Ltd Baoding Tianwei Yingli New Energy Resources Co. Ltd Hainan Yingli New Energy Resources Co. Ltd Hengshui Yingli New Energy Resources Co. Ltd Tianjin Yingli New Energy Resources Co. Ltd Lixian Yingli New Energy Resources Co. Ltd Baoding Jiasheng Photovoltaic Technology Co. Ltd Beijing Tianneng Yingli New Energy Resources Co. Ltd Yingli Energy (Beijing) Co. Ltd || 93,3 % Andere mitarbeitende Unternehmen (Anhang I, Anhang II) || 88,1 % Alle übrigen Unternehmen || 111,5 % D. SCHÄDIGUNG 1. Definition des
Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion (133) Die
gleichartige Ware wurde von rund 215 Herstellern in der Union gefertigt. Die Organe haben Behauptungen interessierter Parteien, dass diese Zahl
höher sei, geprüft; hierbei stellte sich heraus, dass die angeblich darüber
hinaus vorhandenen Hersteller in Wirklichkeit überwiegend ausführende
Hersteller, mit ihnen verbundene Einführer, Vertriebshändler und Installateure
sind. (134) Nach
der vorläufigen Unterrichtung erhoben mehrere Parteien Einwände dagegen, dass
unter anderem vom Europressedienst, einer unabhängigen Beratungsfirma
(„Beratungsfirma“), gelieferte Daten herangezogen wurden, um die
Unionsproduktion, die Produktionskapazität der Union sowie andere
makroökonomische Schadensindikatoren im Hinblick auf den Wirtschaftszweig der
Union und Einfuhrdaten zu ermitteln. Diese Parteien stellten die Unabhängigkeit
der Beratungsfirma in Frage; sie sei mit dem Antragsteller verbunden. Sie beantragten
außerdem Klarstellungen darüber, auf welcher Grundlage die Kommission die
Beratungsfirma ausgewählt habe, und zweifelten die Kompetenz der Firma bei der
Erhebung von Wirtschaftsdaten zur Fotovoltaikbranche an. Es wurde vorgebracht,
dass die Kommission ihre Feststellungen auf der Grundlage von Daten aus anderen
verfügbaren Quellen, insbesondere von bekannten Forschungsinstituten, hätte
ermitteln sollen. Schließlich verwies die AFASE auf
das Dokument zu bewährten Verfahren für die Vorlage wirtschaftlichen
Beweismaterials und die Datenerhebung in Fällen im Zusammenhang mit der
Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV und in Fusionsfällen („Best
Practices for the submission of economic evidence and data collection in cases
concerning the application of Articles 101 and 102 TFEU and in merger cases“),
um die Zuverlässigkeit der Daten der Beratungsfirma in Frage zu stellen. (135) Was die angeblichen
Verbindungen zwischen der Beratungsfirma und dem Antragsteller angeht, so
legten die betreffenden Parteien keine Belege für diese Verbindungen vor. Auch
die Untersuchung ließ keine Beziehungen erkennen, die über einen rein
kommerziellen Charakter hinausgingen. Nach der endgültigen Unterrichtung
verwies eine interessierte Partei auf Anhaltspunkte dafür, dass die vom
antragstellenden Wirtschaftszweig der Union in seinem Antrag vorgelegten
Anscheinsbeweise auf Daten beruhten, die von derselben Beratungsfirma stammten.
Die Feststellungen für einige Indikatoren waren zwar in der Tat den im Antrag
vorgelegten Beweisen ähnlich; das bedeutet aber nicht zwingend, dass sie auf
einer einzigen Quelle beruhen. Im Antrag werden die hierbei verwendeten
verschiedenen Quellen vorgelegt. (136) Wie in
Erwägungsgrund 99 der vorläufigen Verordnung erläutert, hielt es die
Kommission für angebracht, bei dieser Untersuchung auf diese Beratungsfirma
zurückzugreifen, da die notwendigen makroökonomischen Daten für den gesamten
Unionsmarkt und Einfuhrdaten nicht von anderen öffentlichen Quellen verfügbar
waren. Vor der Entscheidung für den Europressedienst bewertete die Kommission
die Methodik der Beratungsfirma für die Erhebung der relevanten Daten und die
Fähigkeit der Firma, die notwendigen Daten für alle Warentypen und für den
gesamten Bezugszeitraum zu liefern. (137) Ferner
wurden während der Untersuchung die von der Beratungsfirma gelieferten Daten
nach Möglichkeit mit anderen verfügbaren Quellen abgeglichen und bestätigt.
Hierzu sei darauf hingewiesen, dass es auf dem Markt mehrere
Forschungsunternehmen gibt, die auf die Erstellung von Statistiken zur
Fotovoltaik spezialisiert sind und dass die gemeldeten Zahlen fast nie
identisch sind. Das liegt daran, dass es für jedes Forschungsinstitut schwierig
ist, zu genauen Zahlen zu gelangen, und dass die gemeldeten Indikatoren für den
Fotovoltaikmarkt daher stets auf Schätzungen beruhen, unabhängig davon, von wem
die Zahlen stammen. Der von der Kommission vorgenommene Abgleich bestand darin,
die Entwicklungstendenzen der von der Beratungsfirma erhaltenen Daten mit den
Tendenzen der entsprechenden von anderen Forschungsunternehmen, der Gemeinsamen
Forschungsstelle (JRC) der Kommission und dem Europäischen Industrieverband
Fotovoltaik (European Photovoltaic Industry Association – EPIA) zu denselben
Themen veröffentlichten Daten, soweit verfügbar, zu vergleichen. Dieser
Abgleich ergab keine bedeutenden Unterschiede; die Tendenzen der miteinander
verglichenen Indikatoren waren ähnlich. Die vorläufigen Feststellungen beruhten
also nicht nur auf Daten der Beratungsfirma, sondern auch auf der Analyse und Bewertung
dieser Daten durch die Kommission. Außerdem fand, wie in Erwägungsgrund 9
erwähnt, nach der Einführung vorläufiger Maßnahmen ein Kontrollbesuch bei der
Beratungsfirma vor Ort statt. Die Kommission führte diesen Kontrollbesuch
durch, um die Zuverlässigkeit der Methode und der gelieferten Daten zu prüfen.
Er wurde im Anschluss an den Abgleich der Daten durch die Kommission
vorgenommen, um sich zusätzlich der Zuverlässigkeit und Qualität der Daten und
der im Zusammenhang damit angewandten Methode zu versichern. Er wurde im Sinne
der guten Verwaltung für angemessen erachtet, obwohl diese Daten nicht von
einer interessierten Partei, sondern von einer Beratungsfirma stammen. Auf
diese Weise verschaffte sich die Kommission zusätzliche Sicherheit hinsichtlich
der von der Beratungsfirma gelieferten Daten. (138) Eine Partei machte geltend, die
von der Kommission beim Abgleich angewandte Methode sei nicht hinreichend genau
erläutert worden, und forderte eine Offenlegung der anderen beim Abgleich
verwendeten Quellen. Die angewandte Methode sei ohnehin nicht ordnungsgemäß,
insofern als lediglich Tendenzen verschiedener Quellen verglichen worden seien
und keine absoluten Werte. (139) Bei den anderen Quellen, die
für den Abgleich der von der Beratungsfirma vorgelegten Daten herangezogen
wurden, handelt es sich um die Berichte der JRC und des EPIA zu denselben
Themen. Der Vergleich der Daten mit den anderen Quellen ergab nicht nur
ähnliche Tendenzen, sondern auch ähnliche Größenordnungen. Daraus konnte der
Schluss gezogen werden, dass die angewandte Methode geeignet war, und die
diesbezüglichen Einwände wurden zurückgewiesen. (140) Zur
Kompetenz der Beratungsfirma ist anzumerken, dass ihre Haupttätigkeit darin
besteht, Daten zur Fotovoltaikbranche zu erheben und eine Datenbank mit auf dem
Fotovoltaikmarkt tätigen Unternehmen auf aktuellem Stand zu führen. Diese Daten
werden in Fotovoltaik-Fachzeitschriften veröffentlicht und überdies von
einzelnen Unternehmen genutzt, für die die Beratungsfirma spezielle Forschungen
anstellt. Die vom Europressedienst erstellte Datenbank wird regelmäßig
aktualisiert und auf dem neusten Stand veröffentlicht. Zudem verfügt die
Beratungsfirma über mehrere Jahre Erfahrung in dieser Branche. Genauer gesagt,
besteht die Methode der Beratungsfirma darin, Informationen zu sammeln,
abzugleichen und zusammenzustellen und dazu verschiedene auf dem Markt
verfügbare Quellen zu nutzen. Sie sammelt die Daten mit Hilfe von
Standard-Fragebögen, die sie an die in der Datenbank aufgeführten Unternehmen
schickt, telefonisch (besonders von den Unionsherstellern) oder auf den
Fachmessen (vor allem von Herstellern in Drittländern). Wenn die Informationen
auf keinem dieser Wege zu erhalten sind, versucht der Europressedienst, sie den
Finanzberichten der Unternehmen der Fotovoltaikbranche zu entnehmen, oder
arbeitet auf unentgeltlicher Basis mit anderen Forschungsinstituten zusammen,
um die Daten zu erhalten oder abzugleichen. Es wurde geprüft und bestätigt,
dass diese Quellen von der Beratungsfirma in ihrem Tagesgeschäft genutzt
werden. Aus diesen Gründen wurde es für angemessen erachtet, für diese
Untersuchung auf die Leistungen des Europressedienstes zurückzugreifen, und die
diesbezüglichen Einwände einiger Parteien wurden zurückgewiesen. (141) Was das von der zuständigen
Dienststelle der Kommission veröffentlichte Dokument zu bewährten Verfahren für
die Vorlage wirtschaftlichen Beweismaterials betrifft, ist Folgendes
anzumerken: Vor allem ist es für die Kommission nicht bindend, da es nicht vom
Kollegium erlassen wurde, sondern von der zuständigen Dienststelle mit dem
Zweck veröffentlicht wurde, Empfehlungen für die Vorlage wirtschaftlichen
Beweismaterials zu geben. Darüber hinaus geht es um die Vorlage
wirtschaftlicher Analysen und Daten in einigen wettbewerbsrechtlichen
Untersuchungen, und zwar nach Artikel 101 und 102 AEUV, und in
Fusionsfällen. Die anwendbaren Regeln, Beweisstandards und
Untersuchungsbefugnisse der Kommission in diesen wettbewerbsrechtlichen Fällen
sind nicht mit Untersuchungen im Bereich des Handelsschutzes zu vergleichen,
für die völlig andere Regeln gelten. (142) Nach der vorläufigen
Unterrichtung stellten mehrere Parteien die Methode der Beratungsfirma in
Frage, da sie nicht anerkannten wissenschaftlichen Standards entspreche. Die
Methode wurde jedoch untersucht, wie in Erwägungsgrund 137 dargelegt, und
die sich daraus ergebenden Daten wurden abgeglichen und geprüft mit dem
Ergebnis, dass sie im Einklang mit anderen veröffentlichten Daten stehen und
daher hinreichend zuverlässig sind. Spezielle Punkte,
die von den interessierten Parteien vorgebracht wurden, hauptsächlich von der
AFASE, wurden geklärt und die Informationen den Parteien in der offenen Akte
zur Einsicht zur Verfügung gestellt. (143) Die CCCME brachte vor, dass die
Methode der Datenaggregation nicht klar sei. Diese Behauptung wurde
zurückgewiesen, da die relevanten Informationen allen interessierten Parteien
in der offenen Akte zur Einsichtnahme zur Verfügung standen. (144) Nach der endgültigen
Unterrichtung bekräftigten mehrere Parteien ihre Vorbehalte im Hinblick auf die
Auswahl der Beratungsfirma durch die Kommission und die Qualität der
gelieferten Daten. Die Daten der Beratungsfirma könnten auf Ad-hoc-Basis
entsprechend speziellen Anforderungen potenzieller Kunden bestellt und bezogen
werden und seien daher möglicherweise nicht objektiv. Außerdem bestritt die
CCCME, dass die von der Beratungsfirma erhobenen Daten als eindeutige Beweise
im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung betrachtet
werden könnten, da sie zu einem hohen Ausmaß auf Annahmen und Schätzungen
beruhten. Zudem seien die gelieferten Daten in der Akte nicht hinreichend durch
Beweise untermauert und nicht affirmativer, objektiver und nachprüfbarer Art. (145) Zu diesen Einwänden sei auf die
Erwägungsgründe 136 und 137 verwiesen, die zusätzliche Informationen zur
Auswahl der Beratungsfirma enthalten. Ferner ist anzumerken, dass die
Kommission die Beratungsfirma auf der Grundlage der besten zu dem Zeitpunkt
verfügbaren Informationen und in voller Übereinstimmung mit ihrer eigenen, für
dieses Verfahren geltenden Haushaltsordnung beauftragt hat. Darüber hinaus sei
daran erinnert, dass die Tatsache, dass die Beratungsfirma alle erforderlichen
Daten rechtzeitig vorlegen konnte, von hoher Bedeutung war, da die Kommission
bei der Veröffentlichung der vorläufigen Feststellungen in der laufenden
Untersuchung verbindliche Fristen einhalten muss. (146) Im Hinblick auf die Qualität
der gelieferten Daten und die Frage, ob sie als eindeutige Beweise im Sinne des
Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung betrachtet werden können, ist
in Erwägungsgrund 137 dargelegt, dass die von der Beratungsfirma bei der
Datenerhebung angewandte Methode geprüft und für zufriedenstellend befunden
wurde. Außerdem, wie im selben Erwägungsgrund erwähnt, wurden die von der
Beratungsfirma gelieferten Daten nach Möglichkeit mit anderen Quellen
abgeglichen und für hinreichend genau befunden. Schließlich ist anzumerken,
dass die Beratungsfirma eine Datenbank pflegt, die regelmäßig aktualisiert
wird, unabhängig vom Bedarf und den Anforderungen der Kunden. Dieselbe
Datenbank wird verwendet, um Fotovoltaikstatistiken für verschiedene Kunden zu
aggregieren; deshalb musste die Behauptung, die Daten seien nicht objektiv,
zurückgewiesen werden. (147) Nach der endgültigen
Unterrichtung behauptete eine interessierte Partei, die Kommission habe die
Quellen, die angewandte Methode und die Unternehmen, mit denen die
Beratungsfirma bei der Zusammenstellung der makroökonomischen Daten
zusammengearbeitet habe, nicht offengelegt. Eine weitere interessierte Partei
brachte erneut vor, dass die von der Beratungsfirma angewandte Methode leicht
zu ungenauen Ergebnissen führe. Mehrere interessierte Parteien forderten nähere
Informationen zur von der Beratungsfirma angewandten Methode an, z. B. die
durchschnittlichen Antwortquoten der Fragebogen/Interviews, wie viel Prozent
der Daten auf den verschiedenen Wegen jeweils erhoben und wie sie geprüft
wurden, die Annäherungen und Annahmen für die Generierung der Daten, die Anzahl
der Unternehmen, für die Annäherungen vorgenommen wurden, sowie zumindest eine
Spanne, in der sich die Anzahl der Beschäftigten der Beratungsfirma bewegt. (148) Was diese Einwände betrifft,
ist anzumerken, dass die Kommission nach der Einführung von Maßnahmen aufgrund
der vorläufigen Feststellungen die interessierten Parteien über die Methode und
die Quellen informiert hat, die die Beratungsfirma bei der Aggregation der
Daten verwendet hat, und dabei auch auf spezielle Fragen der interessierten
Parteien im Anschluss an die vorläufige Unterrichtung eingegangen ist. Die
Kommission hält die nach der endgültigen Unterrichtung eingegangenen
Informationsanfragen durch die Informationen, die nach der Einführung der
vorläufigen Zölle – soweit es der Vertraulichkeitsschutz zulässt – verfügbar
gemacht wurden, für erfüllt. Außerdem ist hervorzuheben, dass die Kommission
vor Ort die Art und Weise der Erhebung und Aggregation der Daten durch die
Beratungsfirma und die für die Aggregation der Daten relevanten Annahmen geprüft
hat. Die Ergebnisse der Überprüfung waren zufriedenstellend, und die Kommission
konnte sich der Plausibilität der zugrunde liegenden Annahmen und der Qualität
der von der Beratungsfirma gelieferten Daten versichern. Zudem stellten die
Parteien die Daten an sich nicht in Frage. (149) Nach der endgültigen
Unterrichtung forderte eine andere Partei eine Klarstellung darüber, wie viele
Unionshersteller die Beratungsfirma bei der Erhebung der Daten berücksichtigt
hatte und inwieweit sich diese mit den etwa 215 der Kommission bekannten
Unionsherstellern decken. Hierzu ist klarzustellen, dass die von der
Beratungsfirma berücksichtigten Unionshersteller im Wesentlichen dieselben sind
wie die in Erwägungsgrund 133 erwähnten Unionshersteller, die in dieser
Untersuchung bekanntermaßen den Wirtschaftszweig der Union repräsentieren. (150) Nach der endgültigen
Unterrichtung wandte eine Partei ein, die Schadensanalyse der Kommission sei
inkonsistent, da sie für Module und Zellen getrennt vorgenommen sei, während
die Schadens- und die Dumpingspannen als gewogener Durchschnitt für Module und
Zellen zusammen ermittelt worden sei. Hierzu ist anzumerken, dass zwar getrennt
für jeden Warentyp Indikatoren angegeben wurden, die Schlussfolgerungen für
jeden Indikator sich aber auf die untersuchte Ware insgesamt beziehen. Es sei
ferner daran erinnert, dass Module und Zellen eine einzige Ware sind; deshalb
wurden die Dumpingspannen und die Schadensbeseitigungsschwelle auf dieser
Grundlage ermittelt. Daher wurde der Einwand zurückgewiesen. (151) Eine andere Partei schließlich
machte geltend, dass die Berechnung der Werte der makroökonomischen Indikatoren
im UZ fälschlicherweise auf einem einfachen Durchschnittswert für die Jahre 2011
und 2012 beruhe; eine solche Methode sei nicht objektiv und führe zu
Ergebnissen, die nicht die wirklichen Umstände im UZ widerspiegelten. Hierzu
ist klarzustellen, dass ein einfacher Durchschnittswert der Daten nur dann
herangezogen wurde, wenn die Entwicklungstendenzen in den betreffenden
Zeiträumen ähnlich waren. Waren sie hingegen verschieden, wurde die Methode
entsprechend angepasst und die wirklichen Umstände auf den Märkten wurden
berücksichtigt. Die betroffene Partei legte nicht dar, in welchem Maße die mit
der angewandten Methode erzielten Ergebnisse nicht die wirklichen Umstände auf
den Märkten widerspiegelten. Die Einwände wurden deshalb zurückgewiesen. (152) Aus diesen Gründen und da diesbezüglich keine weiteren
Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den
Erwägungsgründen 98 bis 101 der vorläufigen Verordnung bestätigt. 2. Bestimmung des relevanten
Unionsmarkts (153) Nach Meinung mehrerer Parteien
hätte die Schädigung für den Eigenverbrauchsmarkt und für den freien Markt
getrennt ermittelt werden sollen. Eine Partei machte geltend, dass die Daten zu
für den Eigenverbrauch bestimmten Zellen von der Schadensuntersuchung hätten
ausgenommen werden sollen, da dieser Markt nicht von den gedumpten Einfuhren
betroffen sei. (154) Wie in Erwägungsgrund 105
der vorläufigen Verordnung angeführt, sollten Verbrauch, Verkaufsmenge,
Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Wachstum,
Investitionen, Lagerbestände, Beschäftigung, Produktivität, Cashflow,
Rentabilität, Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten und Höhe der Dumpingspanne
bezogen auf die Gesamttätigkeit des Wirtschaftszweigs der Union (also unter
Einbeziehung des Eigenverbrauchs) untersucht werden, da die für den
Eigenverbrauch bestimmte Produktion gleichermaßen der Konkurrenz durch
Einfuhren aus dem betroffenen Land ausgesetzt war. (155) Die
Untersuchung ergab demgemäß, dass vertikal integrierte Unionshersteller
gezwungen waren, infolge des Preisdrucks durch die gedumpten Einfuhren gedumpte
Waren (Zellen) einzuführen und die Produktion dieser Waren zu über dem
Einfuhrpreis liegenden Kosten einzustellen. Außerdem ergab die Untersuchung,
dass die Preisentwicklung auf dem freien Markt und dem Eigenverbrauchsmarkt
ähnlich war; dies zeigt ebenfalls, dass die beiden Märkte gleichermaßen von den
relevanten Einfuhren betroffen waren. (156) Nach der endgültigen
Unterrichtung wiederholten mehrere Parteien, die Kommission habe keine adäquate
und hinreichend begründete Analyse des Eigenverbrauchsmarkts vorgelegt, und
fragten, warum keine getrennte Analyse durchgeführt worden sei. Einer Partei zufolge
wurden keine Angaben über die Bedeutung der für den Eigenverbrauch gedachten
Unionsproduktion vorgelegt. Außerdem stehe Erwägungsgrund 106 der
vorläufigen Verordnung, dem zufolge die Preise auf dem Eigenverbrauchsmarkt
nicht immer die Marktpreise widerspiegeln, in Widerspruch zur Schlussfolgerung
in Erwägungsgrund 155 dieser Verordnung, dass die Preisentwicklung auf dem
freien Markt und dem Eigenverbrauchsmarkt ähnlich war. (157) Zunächst ist anzumerken, dass
in Erwägungsgrund 105 der vorläufigen Verordnung begründet wird, warum es
für angebracht gehalten wurde, die Schadensindikatoren (außer bei der
Rentabilität) bezogen auf die Gesamttätigkeit des Wirtschaftszweigs der Union
einschließlich Eigenverbrauchsmarkt zu untersuchen. Hierzu sei daran erinnert,
dass die Untersuchung – wie im selben Erwägungsgrund erläutert – ergab, dass
die für den Eigenverbrauchsmarkt bestimmte Produktion in gleichem Maße von der
Konkurrenz durch die Einfuhren aus der VR China betroffen war, was von den
betroffenen interessierten Parteien auch nicht bestritten wurde. Deshalb musste
der Einwand fehlender Erklärungen für das Ausbleiben einer getrennten Analyse
zurückgewiesen werden. Gleichermaßen ergibt sich aus dieser Schlussfolgerung,
dass die Forderung nach einer getrennten Analyse des Eigenverbrauchsmarkts
zurückgewiesen werden musste. (158) Zweitens wurde die Bedeutung
der Unionsproduktion für den Eigenverbrauchsmarkt aus den dargelegten Gründen
zwar nicht als wesentlich betrachtet; es sei aber darauf hingewiesen, dass etwa
die Hälfte der gesamten Unionsproduktion im UZ auf die Produktion von Zellen
für den Eigenverbrauch entfiel. Schließlich ist klarzustellen, dass die
Tatsache, dass die Preise auf dem Eigenverbrauchsmarkt nicht die Preise auf dem
freien Markt widerspiegeln, nicht notwendigerweise im Widerspruch dazu steht,
dass die Preise auf beiden Märkten der gleichen Tendenz folgen, denn sie können
sich trotzdem auf verschiedenen Niveaus befinden oder die Preisentwicklung kann
sich auf einer höheren oder einer niedrigeren Stufe vollziehen, so dass sich
daraus ein anderes Bild ergibt. Die diesbezüglichen Vorbringen wurden daher
zurückgewiesen. (159) Die betroffenen Parteien legten
keine Informationen vor, die die Feststellungen zur Bestimmung des
Unionsmarktes hätten entkräften können. Aus diesen Gründen wurden die
diesbezüglichen Einwände zurückgewiesen, und die Feststellungen in den
Erwägungsgründen 102 bis 106 der vorläufigen Verordnung werden bestätigt. 3. Unionsverbrauch (160) Eine interessierte Partei
wandte ein, dass die Daten zum Unionsverbrauch der untersuchten Ware je nach
Quelle erheblich variierten. Zuverlässige Daten könnten nur auf der Grundlage
der Informationen von spezialisierten Einrichtungen oder Forschungszentren
erhoben werden. Angesichts der Erklärungen und Schlussfolgerungen zur
Zuverlässigkeit der von der Beratungsfirma für die Untersuchung gelieferten
Daten in den Erwägungsgründen 134 bis 152 wurde dieses Argument
zurückgewiesen. (161) Dieselbe Partei machte geltend,
dass der Unionsverbrauch nicht einfach dadurch ermittelt werden könne, dass die
verfügbaren Modulproduktionskapazitäten in der Union zusammengerechnet würden;
vielmehr müsse der Modulverbrauch für die eigenen Projekte des
Wirtschaftszweigs der Union davon abgezogen werden. Dieses Argument wurde
zurückgewiesen, da der Modulverbrauch auf der Grundlage neu installierter
Kapazitäten in der Union ermittelt wurde. Dies ist gängige Praxis. Der
Verbrauch für Zellen wurde auf der Grundlage der Unionsproduktion von Modulen
festgestellt. (162) Eine weitere Partei
argumentierte, dass bei der von der Beratungsfirma beschriebenen Methode
eingeräumt worden sei, wie schwierig es sei, verlässliche Zahlen für den
Verbrauch zu ermitteln. Es wurde weiter vorgebracht, dass die Einfuhrdaten und
die Ausfuhrverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union entweder auf nicht
prüfbaren Schätzungen oder auf unvollständigen Daten beruhten und dass der
Abgleich der Kommission nicht die Schlussfolgerung rechtfertige, dass diese
Daten zuverlässig und genau seien. (163) Wie bereits in den
Erwägungsgründen 136 und 137 dargelegt, wurden die Qualität der Daten und
die bei deren Erhebungen angewandten Methoden bei einem Kontrollbesuch vor Ort
von der Kommission geprüft, und die Methoden wurden für geeignet sowie die
Ergebnisse für genau und hinreichend verlässlich befunden. Diese Behauptung
wurde daher zurückgewiesen. (164) Auf dieser Grundlage und da zum
Unionsverbrauch keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die
Erwägungsgründe 107 bis 109 der vorläufigen Verordnung bestätigt. 4. Einfuhren aus dem betroffenen
Land 4.1. Menge und Marktanteil der
Einfuhren aus dem betroffenen Land (165) Eine interessierte Partei
wandte ein, dass die Daten zur Einfuhrmenge der untersuchten Ware je nach
Quelle erheblich variierten. Zuverlässige Daten könnten nur auf der Grundlage
der Informationen von spezialisierten Einrichtungen oder Forschungszentren
erhoben werden. Angesichts der Erklärungen und Schlussfolgerungen zur
Zuverlässigkeit der von der Beratungsfirma für die Untersuchung gelieferten
Daten in den Erwägungsgründen 134 bis 152 wurde dieses Argument
zurückgewiesen. (166) Nach der endgültigen
Unterrichtung stellte eine interessierte Partei die Methode zur Ermittlung des
Gesamtwerts der Einfuhren aus der VR China in Frage, da diese auf Geschäftsvorgängen
zum CIF-Preis, unverzollt, beruhe; es sei daher anzuzweifeln, dass diese
Geschäftsvorgänge für den Unionsverbrauch bestimmt seien. Zu diesem Einwand ist
klarzustellen, dass der von der Beratungsfirma angegebene Gesamtwert der
Einfuhren aus der VR China weder für die vorläufigen noch für die
endgültigen Feststellungen verwendet wurde; in der Untersuchung wurden
lediglich die Einfuhrmengen und die Einfuhrpreise ermittelt, wie aus den
Erwägungsgründen 110 bis 113 der vorläufigen Verordnung hervorgeht. Da die
Methode zur Feststellung der Einfuhrpreise als solche von der betroffenen
interessierten Partei nicht angezweifelt wurde, wird auf die entsprechenden
Feststellungen in den Erwägungsgründen 113 bis 117 der vorläufigen
Verordnung und den Erwägungsgründen 168 bis 176 dieser Verordnung
verwiesen. Daher wurde dieser Einwand zurückgewiesen. (167) Auf
dieser Grundlage und da zu den Einfuhren der betroffenen Ware aus der
China keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die
Erwägungsgründe 110 bis 112 der vorläufigen Verordnung bestätigt. 4.2. Einfuhrpreise und
Preisunterbietung (168) Ein
mitarbeitender unabhängiger Einführer wandte ein, dass die Einfuhrpreise auf
der Grundlage seiner Einfuhren der betroffenen Ware in die Union hätten
ermittelt werden sollen. Die von diesem Einführer in der Untersuchung
gelieferten Daten stellen allerdings nur einen Bruchteil der gesamten Einfuhren
in die Union dar, so dass hinsichtlich des durchschnittlichen Einfuhrpreises
aller Einfuhren aus der VR China im gesamten Bezugszeitraum, der sich über
mehrere Jahre erstreckt, keine aussagekräftigen Schlussfolgerungen gezogen
werden konnten. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. (169) Eine andere Partei behauptete,
die Methode zur Ermittlung der Preise sei nicht erläutert worden, insbesondere
nicht, wie die Daten aus verschiedenen Quellen zusammengeführt und miteinander
abgeglichen wurden. Ferner hieß es, die Einfuhrkosten sollten auf den im
Verlaufe der Untersuchung zusammengetragenen geprüften Angaben beruhen und
nicht auf Schätzungen. (170) Es wird die Auffassung
vertreten, dass die Methode den interessierten Parteien gegenüber für das
Verständnis, wie die Zahlen ermittelt wurden, hinreichend offengelegt wurde.
Was die „Einfuhrkosten“ betrifft, so sei klargestellt, dass die vor Ort
erhobenen Preise angepasst wurden, um zu den CIF-Preisen zu gelangen. Die
Schätzung wurde anschließend anhand der im Verlaufe der Untersuchung erhobenen
Daten bestätigt. (171) Im Anschluss an die vorläufige
Unterrichtung baten einige interessierte Parteien um genauere Ausführungen zu
den Berechnungen der Preisunterbietung, als sie in Erwägungsgrund 116 der
vorläufigen Verordnung gemacht worden waren. Ihnen wurden auf bilateraler Ebene
zusätzliche Informationen erteilt, soweit die Sensibilität der Daten und die
Tatsache, dass den Unionsherstellern Anonymität zugesichert worden war, es
zuließen. (172) Entsprechend der Entscheidung,
Wafer von der Warendefinition auszuschließen (siehe Erwägungsgründe 28 bis
32), wurden diese Waren auch von der Berechnung der Preisunterbietung
ausgeschlossen. Darüber hinaus gab es einige Berichtigungen der von den
interessierten Parteien angegebenen CIF-Preise. Da die Stichprobe der
unabhängigen Einführer überarbeitet worden war, wie in Erwägungsgrund 21
erläutert, wurden die durchschnittlichen nach der Einfuhr anfallenden Kosten
gemäß der neuen Stichprobe der Einführer herangezogen, sofern die Daten
verfügbar und vollständig waren. (173) Der überarbeitete
Preisvergleich wurde, nach Warentyp getrennt, für Geschäftsvorgänge auf
derselben Handelsstufe nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und
unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen. Der Vergleich ergab
gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspannen zwischen 19,8 % und 32,1 %
bei Modulen, zwischen 4 % und 28,5 % bei Zellen und zwischen 8 %
und 29 % bei der betroffenen Ware insgesamt, ausgedrückt als Prozentsatz
des Umsatzes der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im UZ. (174) Anzumerken ist, dass für einen
ausführenden Hersteller in der Stichprobe bei Zellen eine negative
Preisunterbietungsspanne ermittelt wurde. Die ausgeführten Mengen waren jedoch
unbedeutend und können daher nicht als repräsentativ angesehen werden. (175) Ein in die Stichprobe
einbezogener ausführender Hersteller stellte die Quelle für die Berichtigung
von Monozellen zu Multizellen in Frage, untermauerte dies aber nicht. Es wurden
überhaupt keine neuen Informationen oder Beweise vorgelegt, und der Einwand
wurde daher zurückgewiesen. (176) Da zu
den Einfuhren aus der VR China und zu den Berechnungen der
Preisunterbietung keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die
Feststellungen in den Erwägungsgründen 113 bis 117 der vorläufigen
Verordnung mit den oben stehenden Änderungen bestätigt. 5. Wirtschaftliche Lage des
Wirtschaftszweigs der Union 5.1. Allgemeine Angaben (177) Einige Parteien stellten
insgesamt die Zuverlässigkeit der makroökonomischen Schadensindikatoren in
Frage, die die Kommission für diese Untersuchung verwendet hat. Die für eine
Reihe von diesen Indikatoren ermittelten Tendenzen wichen von den Tendenzen für
die gleichen Indikatoren ab, die für die Unionshersteller der Stichprobe
ermittelt worden seien. Insbesondere wurde auf die Unionsproduktion, die
Produktivität, die Verkäufe, die durchschnittlichen Arbeitskosten und die
Beschäftigung verwiesen. (178) Wie in Erwägungsgrund 121
der vorläufigen Verordnung erwähnt, wurden die makroökonomischen Indikatoren
bezogen auf alle Hersteller in der Union ermittelt. Wenn die gleichen Daten
bezogen auf einzelne Unionshersteller oder eine Gruppe von Unionsherstellern
(d. h. die Unionshersteller in der Stichprobe) zusammengestellt werden,
sind die Entwicklungstendenzen nicht notwendigerweise identisch, unter anderem
weil das Gewicht jedes einbezogenen Unternehmens bei einem solchen Vergleich
nicht berücksichtigt wird. Ein Vergleich der makroökonomischen Indikatoren für
alle Unionshersteller mit denen für die Unionshersteller der Stichprobe ist
daher nicht unbedingt aussagekräftig und lässt nicht den Schluss zu, dass einer
der beiden Datensätze unzuverlässig wäre. Auf jeden Fall zeigt der Vergleich
der makroökonomischen Indikatoren des Wirtschaftszweigs der Union mit den
gleichen konsolidierten Indikatoren der Unionshersteller der Stichprobe unterschiedliche
Tendenzen bei mehreren Indikatoren, z. B. bei der Produktion, der
Produktionskapazität, der Verkaufsmengen, der Beschäftigung und der
Produktivität des Wirtschaftszweigs der Union von 2011 bis zum UZ. Bei all
diesen Indikatoren weisen die Unionshersteller der Stichprobe bessere Werte auf
als der Wirtschaftszweig der Union insgesamt. Das ist darauf zurückzuführen,
dass im UZ viele Unionshersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen
waren, die Produktion einstellten oder Insolvenz anmeldeten, was sich negativ
auf die makroökonomischen Indikatoren auf Unionsebene auswirkt. Die Einwände
wurden deshalb zurückgewiesen. (179) Eine interessierte Partei
wandte ein, dass die Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 153 der
vorläufigen Verordnung, dass die Analyse des Wirtschaftszweigs der Union einen
klaren Abwärtstrend aller wesentlichen Schadensindikatoren zeigt, auf von der
Beratungsfirma gelieferten Daten beruhe. Diesbezüglich ist klarzustellen, dass
einerseits die makroökonomischen Indikatoren in den Tabellen 4-a bis 6-c
der vorläufigen Verordnung auf Daten der Beratungsfirma beruhen, die nach
Möglichkeit mit anderen verfügbaren Quellen abgeglichen wurden. Andererseits
beruhen die mikroökonomischen Indikatoren in den Tabellen 7-a bis 11-c der
vorläufigen Verordnung auf bei den Unionsherstellern der Stichprobe erhobenen
Daten, die vor Ort von der Kommission geprüft wurden. Überdies sei darauf
hingewiesen, dass die entscheidenden Faktoren für die Feststellung der
Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wie dessen Rentabilitätsniveau und
die durchschnittlichen Verkaufspreise in der Union sowie die Berechnungen für
die Preisunterbietung auf Daten beruhen, die bei den Unionsherstellern und
ausführenden Herstellern der Stichprobe erhoben und vor Ort überprüft wurden.
Das genannte Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. (180) Da zur Methode der Bewertung
der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Allgemeinen keine
weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Erwägungsgründe 118 bis 123
der vorläufigen Verordnung bestätigt. 5.2. Makroökonomische Indikatoren 5.2.1. Produktion,
Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung (181) Die
AFASE machte geltend, dass die Modulproduktionsmenge gemäß Erwägungsgrund 124
der vorläufigen Verordnung und die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs
der Union für Module und Zellen gemäß demselben Erwägungsgrund zu hoch
angesetzt seien, und legte Daten von anderen Quellen (EPIA, IMS und BNEF) vor,
denen zufolge die Werte niedriger sind. (182) Die Produktionsmenge gemäß Erwägungsgrund 124 der
vorläufigen Verordnung beruht auf Angaben, die sich sowohl auf börsennotierte
als auch auf nicht börsennotierte Unternehmen erstrecken. Die Entwicklung der
Unionsproduktion gemäß Erwägungsgrund 124 der vorläufigen Verordnung
entspricht der Entwicklung des Unionsverbrauchs gemäß Erwägungsgrund 108
der vorläufigen Verordnung. Die von der AFASE vorgelegten Daten zur
Produktionsmenge hingegen zeigen eine andere Tendenz als der Unionsverbrauch
gemäß Erwägungsgrund 108 der vorläufigen Verordnung und die vom EPIA
veröffentlichten Statistiken zum Unionsverbrauch. (183) Was die
Produktionskapazität betrifft, ergab die Untersuchung, dass die Feststellungen
in Erwägungsgrund 124 der vorläufigen Verordnung die
Produktionskapazitäten von Unternehmen enthalten, die während des UZ Insolvenz
anmeldeten oder die Produktion einstellten, ihre Produktionsanlagen und
Maschinen aber nicht verkauften und sehr schnell die Produktion wieder
aufnehmen konnten. Zudem wurden für die Zahlen in Erwägungsgrund 124 der
vorläufigen Verordnung, wie in Erwägungsgrund 182 genannt, auch Daten von
nicht börsennotierten Unternehmen berücksichtigt. (184) Schließlich wurden, wie in
Erwägungsgrund 137 dargelegt, die Daten der unabhängigen Beratungsfirma
geprüft und für hinreichend genau befunden. Auf dieser Grundlage wurde
festgestellt, dass die von der AFASE vorgelegten, auf anderen verfügbaren
Quellen beruhenden Daten nicht notwendigerweise im Widerspruch zu den
vorläufigen Feststellungen stehen. (185) Wenn die von der AFASE
vorgelegten Zahlen akzeptiert würden, würde sich dies in jedem Fall nicht auf
die letztlich getroffene Feststellung auswirken, dass der Wirtschaftszweig der
Union eine bedeutende Schädigung erlitten hat, da die negative Tendenz dieser
Indikatoren, d. h. der Unionsproduktion und der Produktionskapazität der
Union, noch deutlicher ausfiele. (186) Ein mitarbeitender unabhängiger
Einführer machte geltend, dass die Produktionsmenge, die Produktionskapazität
und die Kapazitätsauslastung ausschließlich auf der Grundlage der Daten der
Unionshersteller der Stichprobe hätten ermittelt werden sollen. Da es sich hier
jedoch um makroökonomische Indikatoren handelt, sollten sie auf der Ebene aller
Unionshersteller ermittelt werden, um zu einem aussagekräftigen und
vollständigen Bild der Lage des Wirtschaftszweigs der Union zu gelangen. Mithin
wurde dem Vorbringen nicht stattgegeben. (187) Nach der endgültigen
Unterrichtung forderte eine Partei die Kommission auf klarzustellen, wie die
Beratungsfirma die jährliche Unionsproduktion berechnet habe. Eine weitere
Partei forderte bei der Kommission nähere Erläuterungen zum Abgleich der
verschiedenen verfügbaren Daten zur gesamten Produktionskapazität der Union an.
Eine andere Partei wiederum legte nahe, es hätte zu einem verlässlicheren
Ergebnis geführt, wenn die gesamte Unionsproduktion und Produktionskapazität
anhand der für die Stichprobe ausgewählten Unionshersteller ermittelt worden
wäre. Öffentlich verfügbare Daten seien wegen ihres vertraulichen Charakters
ungenau, und jedes Forschungszentrum oder Beratungsunternehmen müsse seine
Analyse auf einer Reihe von Schätzungen und Annahmen aufbauen. (188) Hierzu ist klarzustellen, dass
die jährliche Unionsproduktion auf der Grundlage der Zahlen ermittelt wurde,
die die Unionshersteller der Beratungsfirma gemeldet haben. Wenn die jährliche
Produktion eines bestimmten Unionsherstellers für ein bestimmtes Jahr nicht
vorlag, wurde sie geschätzt, indem die Kapazitätsauslastung des Vorjahres für
die neue Produktionskapazität im fraglichen Jahr angewandt wurde. Außerdem
haben die Organe die Zahlen der Beratungsfirma mit den vom Wirtschaftszweig der
Union vor der Einleitung der Untersuchung in den Fragebogen zur Feststellung
der Repräsentativität angegebenen Zahlen verglichen. Die Zahlen sind ähnlich. (189) Zur Anforderung näherer
Erläuterungen zum Abgleich der verschiedenen verfügbaren Daten zur
Produktionskapazität der Union ist anzumerken, dass diese Informationen bereits
in der für die interessierten Parteien zur Einsichtnahme offenen Akte enthalten
sind. Diese Anfrage wurde daher zurückgewiesen. (190) Bei der Produktion und
Produktionskapazität der Union schließlich handelt es sich um makroökonomische
Indikatoren; deshalb müssen sie auf der Ebene des gesamten Wirtschaftszweigs der
Union ermittelt werden und nicht auf der Ebene der Unionshersteller der
Stichprobe. (191) Nach der endgültigen
Unterrichtung brachte eine Partei vor, die Methode zur Erhebung der
Produktionsdaten (hauptsächlich Befragungen und Besuche von Produktionsstätten)
bringe keine verlässlichen Ergebnisse, da diese Daten vertraulicher Art seien
und die Unternehmen sie daher nur ungern offenlegten. Eine derartige Methode
könne nicht als adäquat betrachtet werden. Dies zeige die Tatsache, dass die
von der Beratungsfirma ermittelte gesamte Produktionsmenge niedriger sei als
die gesamte Produktionsmenge, die die Kommission zum Zwecke der
Repräsentativitätsprüfung in der Einleitungsphase der Untersuchung festgestellt
habe, obwohl die Beratungsfirma viel mehr Unionshersteller herangezogen habe
als die Kommission bei der Repräsentativitätsprüfung. Demzufolge könnten die
Informationen im Zusammenhang mit diesem Schadensindikatoren nicht als
eindeutige Beweise im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der
Grundverordnung betrachtet werden. (192) Zunächst
ist klarzustellen, dass die Beratungsfirma einerseits und die Kommission
andererseits im Wesentlichen die gleiche Anzahl von Herstellern herangezogen
haben, so dass das Argument, die Ergebnisse seien inkonsistent, zurückgewiesen
werden musste. Zudem sei daran erinnert, dass die von der Beratungsfirma
erhobenen Daten mit anderen Quellen, soweit möglich, abgeglichen wurden und
festgestellt wurde, dass die Schätzungen hinreichend verlässlich sind. Es wird
daher bestätigt, dass die von der Beratungsfirma gelieferten Angaben zu den
Produktionsdaten als eindeutige Beweise im Sinne des Artikels 3
Absatz 2 der Grundverordnung betrachtet werden. (193) Da keine weiteren
Stellungnahmen zu Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 124 bis 128
der vorläufigen Verordnung bestätigt. 5.2.2. Verkaufsmengen und Marktanteil (194) Eine interessierte Partei
brachte vor, dass der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union bei Modulen
bereits 2009 lediglich 19 % betragen habe und dass ein Rückgang um 6 Prozentpunkte
im Bezugszeitraum nicht als Schädigung gelten könne. (195) Dieser Rückgang des
Marktanteils um 6 Prozentpunkte im Bezugszeitraum ist vor dem Hintergrund
einer Zunahme des Unionsverbrauchs bei Modulen von über 200 % im selben
Zeitraum zu sehen. Der Wirtschaftszweig der Union konnte vom Verbrauchsanstieg
nicht profitieren; im Gegenteil konnte er trotz des gestiegenen Verbrauchs
seine Verkaufsmenge nicht dementsprechend steigern und büßte Marktanteile ein.
Das Argument musste daher zurückgewiesen werden. (196) Eine Partei brachte vor, die
Methode zur Erhebung der Verkaufsdaten (hauptsächlich Befragungen und Besuche
von Produktionsstätten) bringe keine verlässlichen Ergebnisse, da diese Daten
vertraulicher Art seien und die Unternehmen sie daher nur ungern offenlegten.
Eine derartige Methode könne nicht als adäquat betrachtet werden. Die Daten
könnten demnach nicht als eindeutiger Beweis im Sinne des Artikels 3
Absatz 2 der Grundverordnung angesehen werden. Wie in Erwägungsgrund 137
erwähnt, wurden die von der Beratungsfirma erhobenen Daten mit anderen Quellen,
soweit möglich, abgeglichen und es wurde festgestellt, dass die Schätzungen
hinreichend verlässlich sind. Es wird daher bestätigt, dass die von der
Beratungsfirma gelieferten Angaben zu den Verkaufsdaten als eindeutige Beweise
im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung betrachtet
werden. (197) Da zur Verkaufsmenge und zum
Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union keine weiteren Stellungnahmen
vorliegen, werden die Erwägungsgründe 129 bis 131 der vorläufigen
Verordnung bestätigt. 5.2.3. Beschäftigung und Produktivität
(198) Nach der endgültigen
Unterrichtung machte eine Partei geltend, die Methode zur Ermittlung der
Gesamtbeschäftigung in der Union im betroffenen Zeitraum sei nicht korrekt.
Wenn die Beschäftigungsquote eines bestimmten Unionsherstellers nicht
vorgelegen habe, sei stattdessen der Durchschnitt der Unionshersteller
herangezogen worden, für die diese Angabe verfügbar gewesen sei. Dieser Einwand
musste zurückgewiesen werden, da zur Ermittlung der Gesamtbeschäftigung eine
andere Methode angewandt wurde, d. h. wenn Beschäftigungsdaten für einen
bestimmten Unionshersteller nicht vorlagen, wurden die Zahlen auf der Grundlage
von Daten desselben Unternehmens aus dem Vorjahr oder den Vorjahren geschätzt.
Wie in Erwägungsgrund 137 erwähnt, wurde diese Methode geprüft und für
angemessen befunden. Daher wurde der Einwand zurückgewiesen. (199) Da zum Stand der Beschäftigung
und der Produktivität des Wirtschaftszweigs der Union keine Stellungnahmen
eingingen, werden die Erwägungsgründe 132 bis 134 der vorläufigen
Verordnung bestätigt. 5.2.4. Höhe der Dumpingspanne und
Erholung von früherem Dumping (200) Da hierzu keine Stellungnahmen
vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 135 und 136
der vorläufigen Verordnung bestätigt. 5.3. Mikroökonomische Indikatoren 5.3.1. Preise und die Preise
beeinflussende Faktoren (201) Eine interessierte Partei stellte
die Feststellung in Frage, dass der Rückgang der durchschnittlichen
Verkaufspreise sich verheerend auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der
Union auswirke. Die durchschnittlichen Kosten des Wirtschaftszweigs der Union
seien ebenfalls gesunken, und deshalb sei ein Preisrückgang normal. Wie in
Erwägungsgrund 138 der vorläufigen Verordnung dargelegt, zeigte die
Untersuchung jedoch, dass die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union
noch stärker sanken als die durchschnittlichen Produktionskosten, so dass sich
der Kostenrückgang nicht in der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union
widerspiegelte. Daher wird bestätigt, dass der Rückgang der Verkaufspreise des
Wirtschaftszweigs der Union sich verheerend auf dessen Rentabilität auswirkte, und
die diesbezüglichen Einwände wurden zurückgewiesen. (202) Eine weitere Partei stellte die
Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 138 der vorläufigen Verordnung in
Frage, dass die Preise im UZ auf ein untragbares Niveau fielen; dies sei den
Kräften des Marktes zu überlassen. Dieselbe Partei widersprach auch der
Schlussfolgerung im selben Erwägungsgrund, dass der Wirtschaftszweig der Union
wegen des Preisdrucks durch die gedumpten Einfuhren nicht vom Kostenrückgang
profitieren konnte. Hierzu haben die Organe folgende Anmerkungen zu machen:
„Untragbares Niveau“ bezieht sich darauf, dass der Wirtschaftszweig der Union
mit Verlust verkaufte und deshalb langfristig nicht überlebensfähig war. Bei
der Frage, ob das Preisniveau tragbar ist, geht es ausschließlich um das
Verhältnis zwischen Produktionskosten und Preisen. „Von den Auswirkungen des
Kostenrückgangs nicht profitieren zu können“, bezieht sich darauf, dass die
Kosten nicht so schnell fielen wie die Preise. Diese beiden Feststellungen
werden in Erwägungsgrund 138 der vorläufigen Verordnung mit Beweisen
untermauert. Somit musste dieses Vorbringen zurückgewiesen werden. (203) Da zu den durchschnittlichen
Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union keine weiteren Stellungnahmen
eingingen, werden die Erwägungsgründe 137 bis 138 der vorläufigen
Verordnung bestätigt. 5.3.2. Arbeitskosten (204) Dieselbe Partei machte geltend,
dass es entgegen dem Erwägungsgrund 140 der vorläufigen Verordnung während
des Bezugszeitraums keine Inflation gegeben habe und dass der Anstieg der
Gesamtarbeitskosten deshalb nicht dadurch verursacht worden sein könne. (205) Im Gegensatz zu diesem
Vorbringen ergab die Untersuchung, dass es im Bezugszeitraum durchaus Inflation
gab und dass der – auf Module beschränkte – Anstieg der Arbeitskosten mit der
Inflation und dem Produktivitätszuwachs erklärt werden kann. (206) Eine interessierte Partei
brachte vor, die prekäre Lage des Wirtschaftszweigs der Union sei durch den
Anstieg der Arbeitskosten und den gleichzeitigen Rückgang der Produktivität
verursacht worden. Es ist jedoch zunächst darauf hinzuweisen, dass die
Arbeitskosten bei Zellen stabil blieben und die Produktivität bei Zellen und
Modulen anstieg. Der Anstieg bei Modulen kann daher mit der
Produktivitätssteigerung erklärt werden. Außerdem zeigte die Untersuchung, dass
die Arbeitskosten nur einen unerheblichen Teil der Produktionskosten ausmachen,
wie bereits in Erwägungsgrund 203 der vorläufigen Verordnung angegeben.
Somit musste dieses Vorbringen zurückgewiesen werden. (207) Auf dieser Grundlage werden die
Feststellungen in den Erwägungsgründen 139 und 140 der vorläufigen
Verordnung bestätigt. 5.3.3. Lagerbestände (208) Eine interessierte Partei gab
an, dass die Zunahme der Lagerbestände im Bezugszeitraum, ausgedrückt als
Prozentsatz der gesamten Produktion, unbedeutend sei und nicht als Beleg für
eine Schädigung angesehen werden könne. Die Darstellung der Lagerbestände in
Erwägungsgrund 141 der vorläufigen Verordnung sei irreführend, da sie in
kW angegeben seien und nicht in MW wie die Produktionsmenge des
Wirtschaftszweigs der Union. (209) Hierzu ist anzumerken, dass der
Erwägungsgrund 143 der vorläufigen Verordnung geändert wird und lauten
sollte: „Wenn es daher bei den Lagerbeständen der gleichartigen Ware im
Bezugszeitraum zu einem Zuwachs kommt, so ist dies kein relevanter
Faktor für die Feststellung einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs
der Union.“ Dass hier ein Fehler vorliegt, wird durch den vorstehenden Satz
klar, in dem steht, dass die Unionshersteller eher geringe Mengen auf Lager
halten und nach Auftrag produzieren. (210) Ob die Bestände in kW oder in
MW angegeben werden, wurde letztlich für die Feststellung, ob der
Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung erlitten hat, als
irrelevant angesehen. (211) Nach der endgültigen
Unterrichtung wandten mehrere Parteien ein, die Lagerbestände hätten für den
gesamten Wirtschaftszweig der Union ermittelt werden müssen; die Zahlen für
lediglich zehn Unionshersteller seien nicht repräsentativ. Hierzu ist klarzustellen,
dass die Lagerbestände als mikroökonomischer Indikator gelten und daher auf der
Grundlage der Angaben ermittelt werden sollten, die je Unternehmen erhoben
werden, in diesem Fall in der Stichprobe der Unionshersteller, die als
repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union betrachtet wurden. Das
Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. (212) Da keine weiteren
Stellungnahmen zu den Lagerbeständen vorliegen, werden die Feststellungen in
den Erwägungsgründen (141) bis (143) der vorläufigen Verordnung bestätigt. 5.3.4. Rentabilität, Cashflow,
Investitionen und Kapitalrendite, Kapitalbeschaffungsmöglichkeit (213) Als Reaktion auf eine
Stellungnahme einer interessierten Partei wird klargestellt, dass die Aussage
in Erwägungsgrund 148 der vorläufigen Verordnung, dass der Cashflow von 2009
bis zum UZ „einem kontinuierlichen Abwärtstrend“ folgte, nicht zutrifft; bei
Modulen sank der Cashflow zwischen 2009 und 2010, nahm aber 2011 wieder zu und
sank im UZ erneut. (214) Dieselbe Partei behauptete, die
Zahlen für die Investitionen in Erwägungsgrund 149 der vorläufigen
Verordnung seien zu niedrig im Vergleich zu der Erwägungsgrund 124 der
vorläufigen Verordnung angegebenen Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs
der Union. Um diesen Einwand zu untermauern, gab die Partei an, die
Investitionen eines Unionsherstellers zum Zwecke der Kapazitätserweiterung zu
kennen, die wesentlich höher seien. Die betroffene Partei schloss daraus, dass
die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union zu hoch angesetzt sein
müsse. Diesbezüglich ist anzumerken, dass zu diesem Einwand keine Beweise
vorgelegt wurden, insbesondere hinsichtlich der Investitionen des betreffenden
Unionsherstellers. Die Investitionszahlen in der vorläufigen Verordnung dagegen
beruhen auf vorliegenden, geprüften Angaben der Unionshersteller der
Stichprobe. Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass dieser Einwand auch auf
einem Vergleich der Gesamtinvestitionen der Unionshersteller der Stichprobe mit
der Gesamtproduktionskapazität des gesamten Wirtschaftszweigs der Union beruht;
dies stellt keine geeignete Vergleichsgrundlage dar, da nicht die
Gesamtinvestitionen des gesamten Wirtschaftszweigs der Union herangezogen
wurden. Somit musste dieses Vorbringen zurückgewiesen werden. (215) Da zu Rentabilität, Cashflow,
Investitionen und Kapitalrendite sowie Kapitalbeschaffungsmöglichkeit keine
weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den
Erwägungsgründen 144 bis 152 der vorläufigen Verordnung bestätigt. 5.4. Schlussfolgerungen (216) In Anbetracht der obigen
Ausführungen werden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 153 bis
158 der vorläufigen Verordnung, d. h. dass der Wirtschaftszweig der Union
eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der
Grundverordnung erlitten hat, bestätigt. E. SCHADENSURSACHE 1. Vorbemerkung (217) Nach
der vorläufigen Unterrichtung wandten mehrere interessierte Parteien ein, dass
bei der Analyse der Schadensursache die schädigende Wirkung der gedumpten
Einfuhren nicht von den Auswirkungen anderer bekannter Faktoren, die
gleichzeitig dem Wirtschaftszweig der Union schaden, abgegrenzt und
unterschieden und nicht quantifiziert worden sei. Außerdem habe die Kommission
keine Gesamtbetrachtung dieser anderen bekannten Faktoren vorgenommen. (218) Was diesen Einwand betrifft,
ist anzumerken, dass die Kommission entsprechend ihrer gängigen Praxis zunächst
die Frage, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren
und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union besteht, und anschließend
die Frage, ob einer der anderen bekannten Faktoren den festgestellten
ursächlichen Zusammenhang zwischen der bedeutenden Schädigung des
Wirtschaftszweigs der Union und den gedumpten Einfuhren widerlegt, untersucht
hat. Bei dieser Analyse wurden die Auswirkungen der anderen bekannten Faktoren
auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union geprüft und von den schädigenden
Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unterschieden und abgegrenzt, um
sicherzustellen, dass Schädigungen durch diese anderen Faktoren nicht auf die
gedumpten Einfuhren zurückgeführt werden. Es wurde festgestellt, dass keiner
von ihnen so bedeutende Auswirkungen, wenn überhaupt, auf die Lage des
Wirtschaftszweigs hatte, dass die Tatsache, dass die bedeutende Schädigung den
gedumpten Einfuhren anzulasten ist, widerlegt wäre. Angesichts dessen wurde das
Vorbringen zurückgewiesen. (219) Nach der endgültigen
Unterrichtung wurden die genannten Argumente von mehreren interessierten
Parteien erneut vorgebracht. In diesem Zusammenhang wurde gefordert, die
Kommission solle durch eine angemessene und begründete Erklärung ausdrücklich
nachweisen, dass die durch andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren
verursachten Schädigungen nicht diesen Einfuhren angelastet würden. (220) In dieser Untersuchung wurde
nach Berücksichtigung aller Tatsachen der Schluss gezogen, dass die gedumpten
Einfuhren für sich betrachtet eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs
der Union verursacht haben. Eine Quantifizierung der Auswirkungen sonstiger
bekannter Faktoren war dabei nicht möglich; es wurde daher, wie in den
Erwägungsgründen 164 bis 222 der vorläufigen Verordnung ausgeführt, eine
qualitative Bewertung vorgenommen. Diese bestätigte abschließend, dass die
gedumpten Einfuhren die Ursache für die bedeutende Schädigung des
Wirtschaftszweigs der Union waren. Es wurde die Auffassung vertreten, dass die
sonstigen Faktoren nur begrenzten Einfluss auf die negative Entwicklung des
Wirtschaftszweigs der Union hatten. Hierzu sei darauf hingewiesen, dass in
Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung nicht vorgeschrieben
ist, in welcher Form zu untersuchen ist, ob die Schädigung den gedumpten
Einfuhren zuzurechnen ist. Vielmehr muss diese Analyse nach Artikel 3
Absätze 6 und 7 der Grundverordnung so durchgeführt werden, dass eine
Abgrenzung und Unterscheidung der schädigenden Auswirkungen der gedumpten
Einfuhren von den schädigenden Auswirkungen anderer Faktoren möglich ist. Die
Untersuchung ergab keine Anhaltspunkte für eine Widerlegung des ursächlichen
Zusammenhangs zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung
des Wirtschaftszweigs der Union durch irgendeinen der sonstigen bekannten
Faktoren, die, einzeln oder gemeinsam, möglicherweise zu der Schädigung
beigetragen haben. Angesichts der genannten Analyse wurde bestätigt, dass die
sonstigen bekannten Faktoren nichts an der Feststellung ändern konnten, dass
die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union den gedumpten
Einfuhren anzulasten ist. Die Argumente wurden daher zurückgewiesen. (221) Nach der
vorläufigen Unterrichtung erhoben einige interessierte Parteien Einwände gegen
die Feststellung in Erwägungsgrund 160 der vorläufigen Verordnung. Sie
bekräftigten, dass die Marktbedingungen der untersuchten Ware sich von
Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschieden und dass die Analyse der
Schadensursache daher für jeden Mitgliedstaat getrennt durchgeführt werden
sollte. Außerdem brachten diese Parteien vor, die nationalen Förderregelungen,
die Sonnenexposition und die Strompreise (einschließlich Gebühren) seien von
einem Mitgliedstaat zum anderen unterschiedlich; überdies weise jeder Markt
unterschiedliche Marktsegmente auf (Privathaushalte mit Anlagen von weniger als
40 kW, kommerzielle und gewerbliche Nutzer mit Anlagen zwischen 40 kW
und 1 MW sowie das Marktsegment der Versorger mit Anlagen zwischen 1 MW
und 10 MW). Deshalb müsse die Analyse der Schadensursache zum einen nach
Mitgliedstaat und zum anderen nach großen Marktsegmenten und Privathaushalten
getrennt durchgeführt werden. (222) Nach der endgültigen
Unterrichtung brachten einige interessierte Parteien erneut vor, die Analyse
der Schadensursache solle getrennt nach Mitgliedstaaten durchgeführt werden,
untermauerten dies jedoch nicht mit weiteren Argumenten oder neuen Beweisen. (223) Die
Untersuchung ergab, dass für die Verkäufe und Einfuhren in der gesamten Union
ähnliche Preise gelten. Es kann daher die Auffassung vertreten werden, dass in
der Tat ein Gesamtmarkt für die untersuchte Ware existiert. Außerdem ging aus
der Untersuchung nicht hervor, dass die Tätigkeit der Hersteller oder die
gedumpten Einfuhren sich auf den Markt eines bestimmten Mitgliedstaats oder
einer bestimmten Region konzentrierten. Überdies forderte keine interessierte
Partei, Dumping und Schädigung sollten für jeden Mitgliedstaat separat
untersucht werden, obwohl dies eine Vorbedingung für die nach Mitgliedstaaten
getrennte Analyse der Schadensursache wäre. Die Untersuchung ergab keine Belege
dafür, dass dies ein geeignetes Vorgehen gewesen wäre, zumal die Preise für die
untersuchte Ware unionsweit ähnlich waren. Darüber hinaus ist anzumerken, dass
die Sonnenexposition in verschiedenen Regionen desselben Mitgliedstaats
unterschiedlich sein kann, in Südfrankreich beispielsweise höher als in
Nordfrankreich; ebenso können in einzelnen Regionen desselben Mitgliedstaats
unterschiedliche Förderregelungen gelten (z. B. in Belgien), weshalb die
Auswirkungen dieser Faktoren auf die Nachfrage innerhalb desselben
Mitgliedstaats von einer Region zur anderen durchaus unterschiedlich sein können.
Die unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen in den einzelnen
Mitgliedstaaten und/oder Regionen sowie die Unterschiede bei Bedingungen wie
der Sonneneinstrahlung rechtfertigen jedoch keine separate Untersuchung der
Schadensursache und damit auch keine separate Schadens- und Dumpinganalyse.
Diese Argumente waren daher zurückzuweisen. (224) Eine andere interessierte
Partei brachte vor, die nationalen Förderregelungen seien nach wie vor der
wichtigste Faktor bei der Bestimmung der Nachfrage, auch wenn andere Faktoren
eine Rolle spielten. Außerdem bestritt sie, dass zumindest an einigen
Standorten Netzparität erreicht worden sei, und zwar mit der Begründung, dass
die Modulpreise seit dem UZ gestiegen, die Strompreise hingegen gesunken seien.
Außerdem sei der Netzanschluss zumindest in bestimmten Mitgliedstaaten aufgrund
der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Bedingungen nicht möglich,
weshalb es bei diesen Mitgliedstaaten irrelevant sei, ob Netzparität erzielt
worden sei oder nicht. Die Partei legte jedoch keine Belege für ihre
Behauptungen vor. Unabhängig davon bestätigen die vorstehenden Argumente, dass
die Lage hinsichtlich der nationalen Förderregelungen sowie der Netzparität von
Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat bis zu einem gewissen Grad unterschiedlich sein
kann. Es wurde jedoch durch keine der übermittelten Informationen belegt, dass
eine nach Mitgliedstaaten getrennte Analyse gerechtfertigt wäre. (225) Im Anschluss an die endgültige
Unterrichtung wiederholte dieselbe interessierte Partei ihr Vorbringen und
legte einige Informationen vor, aus denen angeblich hervorging, dass in den
einzelnen Mitgliedstaaten und Segmenten unterschiedliche Marktbedingungen
herrschten. Die vorgelegten Informationen konnten jedoch nicht als schlüssig angesehen
werden, da sie nur aus einer Power-Point-Präsentation bestanden, die nicht
durch Beweise untermauert war, und somit keine Begründung für eine nach
Mitgliedstaat getrennte Analyse lieferten. Das Vorbringen der Partei wurde
daher zurückgewiesen. (226) Auf
dieser Grundlage wurde der Schluss gezogen, dass eine nach Mitgliedstaaten
und/oder Regionen sowie nach Marktsegmenten getrennte Analyse der
Schadensursache den realen Marktbedingungen nicht gerecht werden würde. Da
hierzu keine weitere Stellungnahme vorliegt, werden die Feststellungen in den
Erwägungsgründen 159 und 160 der vorläufigen Verordnung bestätigt. (227) Die chinesische Regierung
machte geltend, die von der Kommission erstellte Analyse der Schadensursache
sei unzusammenhängend, denn die Schädigung sei separat für Module und Zellen
untersucht worden, während bei der Untersuchung der Schadensursache keine
Trennung zwischen den Warentypen vorgenommen worden sei. Hierzu wird darauf
hingewiesen, dass die Schadensindikatoren zwar separat für jeden Warentyp
dargestellt wurden, dass sich jedoch die Schlussfolgerungen zu jedem Indikator
auf die untersuchte Ware als Ganzes beziehen. Es wird weiterhin daran erinnert,
dass Module und Zellen eine einzige Ware darstellen und die Analyse der
Schadensursache somit auf dieser Grundlage erfolgte. Das Vorbringen wurde daher
zurückgewiesen. 2. Auswirkungen der gedumpten
Einfuhren (228) Eine interessierte Partei
bestritt, dass zwischen den gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware aus der
VR China und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union
ein hinlänglicher ursächlicher Zusammenhang bestehe. Dies sei einerseits an der
Tatsache abzulesen, dass sich die Gewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Union
von 2009 bis 2010 bei Zellen deutlich erhöht habe (von Verlusten auf einen
Gewinn von 12 %), obwohl die Preise der Einfuhren aus China um 36 %
unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union gelegen hätten und sich ihr
Marktanteil im selben Zeitraum verdoppelt habe. Zum anderen sei es darauf
zurückzuführen, dass der Marktanteil der chinesischen Einfuhren von 2010 bis 2011
lediglich um 6 Prozentpunkte zugelegt habe (trotz einer wesentlich
stärkeren Zunahme des Verbrauchs im selben Zeitraum), während der
Wirtschaftszweig der Union gleichwohl einen Verlust von 36 % erlitten
habe. Außerdem hätten sich die Einfuhren von Zellen aus anderen Drittländern im
UZ zwar auf demselben Preisniveau bewegt wie die Einfuhren aus der VR China;
ihr Marktanteil sei aber entsprechend den Marktanteileinbußen des
Wirtschaftszweigs der Union gestiegen. (229) Die Untersuchung ergab einen
kontinuierlichen Anstieg des chinesischen Marktanteils im Bezugszeitraum bei
allen Warentypen (jeweils 17 Prozentpunkte bei Modulen und bei Zellen).
Die gedumpten Einfuhren aus der VR China nahmen bei Modulen um über 300 %
und bei Zellen um über 482 % zu. Gleichzeitig gingen die Preise der
chinesischen Einfuhren erheblich und kontinuierlich zurück (im Bezugszeitraum 64 %
bei Modulen und 42 % bei Zellen), und im UZ wurden die Preise des
Wirtschaftszweigs der Union deutlich unterboten. Zugleich verringerte sich der
Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum, und bei allen
wichtigen Schadensindikatoren war, wie in den Erwägungsgründen 153 und 154
der vorläufigen Verordnung dargelegt, eine negative Entwicklung festzustellen.
Folglich wird bestätigt, dass zwischen dem Anstieg der gedumpten Einfuhren und
dem Verlust von Marktanteilen durch den Wirtschaftszweig der Union ein
eindeutiger zeitlicher Zusammenhang erkennbar ist. (230) Wie die Erwägungsgründe 161
und 162 der vorläufigen Verordnung zeigen, wurde dieser zeitliche Zusammenhang
für alle Warentypen getrennt festgestellt. Auch die für jedes Jahr des
Bezugszeitraums getrennt analysierten Auswirkungen der Einfuhren auf die
Gewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Union ergibt keine verwertbaren
Ergebnisse, da die Existenz von Dumping und einer bedeutenden Schädigung sowie
eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen diesen nicht für jedes Jahr getrennt
ermittelt werden muss. Der Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und
der bedeutenden Schädigung ist hinreichend nachgewiesen, wenn die Entwicklungen
über den gesamten Bezugszeitraum analysiert werden. (231) Ferner sei darauf hingewiesen,
dass die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union einer der Faktoren des
Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung ist, die bei der Ermittlung
der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der
Union zu untersuchen sind. Allein die Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der
Union in einem bestimmten Jahr Gewinne erzielte, besagt noch nicht, dass er
keine bedeutende Schädigung erlitt. Hinzu kommt, dass der Verlust des
Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union nicht genau dem Anstieg des
Marktanteils der gedumpten Einfuhren entsprechen muss, damit ein ursächlicher
Zusammenhang zwischen der Schädigung und den gedumpten Einfuhren festgestellt
werden kann. Schließlich wurden auch noch sonstige Faktoren (z. B. die
Einfuhren aus anderen Drittländern und die Entwicklung des Verbrauchs)
untersucht, welche die prekäre Lage des Wirtschaftszweigs der Union bedingt
haben könnten; diese Faktoren wurden in den Erwägungsgründen 164 bis 224
der vorläufigen Verordnung getrennt behandelt. (232) Das zeitliche Zusammenfallen
der steigenden gedumpten Einfuhren in erheblichen Mengen zu Preisen, welche die
Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterboten, und der zunehmend prekären
Lage des Wirtschaftszweigs der Union ist im vorliegenden Fall ein klarer
Hinweis auf die Schadensursache (siehe Erwägungsgründe 161 bis 163 der
vorläufigen Verordnung). Die Behauptungen in Bezug auf das Fehlen eines
Zusammenhangs zwischen den gedumpten Einfuhren und der vom Wirtschaftszweig der
Union erlittenen bedeutenden Schädigung wurden daher zurückgewiesen. (233) Die Analyse der Schadensursache
wurde von derselben interessierten Partei auch nach der endgültigen
Unterrichtung angefochten, da die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union
nicht spezifisch für bestimmte Jahre (insbesondere das Jahr 2010), sondern für
den gesamten Bezugszeitraum analysiert worden sei. (234) Hierzu sei darauf hingewiesen,
dass keine aussagekräftigen Schlüsse zur Schadensursache möglich sind, wenn ein
spezifisches Jahr des Bezugszeitraums isoliert betrachtet wird, ohne die
Entwicklung des Wirtschaftszweigs der Union im gesamten Bezugszeitraum in ihrer
Korrelation mit der Entwicklung der gedumpten Einfuhren einzubeziehen. Eine
solche Analyse kann nur ein unvollständiges Bild ergeben, aus dem sich keine
fundierten Schlüsse ziehen lassen. So waren die Rentabilität – und in ihrer
Folge auch sonstige finanzielle Indikatoren des Wirtschaftszweigs der Union –
im Jahr 2010 hoch, da der Unionsverbrauch, angetrieben durch sehr großzügige
Förderregelungen, einen besonders starken, sprunghaften Anstieg erlebte; der
Wirtschaftszweig der Union konnte daher im selben Jahr die bedeutendste
Verbesserung seiner Verkäufe erzielen, welche jedoch nur vorübergehend war und
in einem solchen Wirtschaftszweig auch nicht von Dauer sein konnte. Somit
musste dieser Einwand zurückgewiesen werden. (235) Da keine weiteren
Stellungnahmen zu den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren eingingen, werden
die Feststellungen in den Erwägungsgründen 159 bis 163 der vorläufigen
Verordnung bestätigt. 3. Auswirkungen anderer Faktoren
3.1. Einfuhren aus anderen
Drittländern (236) Nach der vorläufigen
Unterrichtung nahmen mehrere interessierte Parteien zu den Feststellungen über
die Einfuhren aus anderen Drittländern Stellung und brachten diese
Stellungnahmen nach der endgültigen Unterrichtung erneut vor. Allerdings
förderten sie dabei keine neuen Informationen und Beweise zu Tage, die die
einschlägigen vorläufigen Feststellungen hätten ändern können. (237) Die Parteien unterstrichen
insbesondere das Volumen der Einfuhren von Zellen aus Taiwan. Das absolute
Volumen der Einfuhren der betroffenen Ware aus Taiwan (1132 MW) stellt
jedoch nur einen sehr geringen Teil (weniger als 5 %) des gesamten
Unionsverbrauchs (21 559 MW) dar und fällt gegenüber den Einfuhren
aus der VR China (15 005 MW) kaum ins Gewicht. Die Einfuhren aus
Taiwan trugen folglich, wenn überhaupt, dann nur sehr geringfügig zur
Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bei und widerlegen den ursächlichen
Zusammenhang nicht. (238) Da zu Einfuhren aus anderen
Drittländern keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen
in den Erwägungsgründen 164 bis 167 der vorläufigen Verordnung bestätigt. 3.2. Entwicklung des
Unionsverbrauchs (239) Eine interessierte Partei
brachte vor, die Kommission habe die Auswirkungen der Entwicklung des
Verbrauchs nicht untersucht. In diesem Zusammenhang hieß es, die Einfuhren aus
der VR China hätten nicht den gesamten Verbrauchsanstieg erfasst; zudem sei die
Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union von 2009 bis 2010 weiter angestiegen,
obwohl er bei den Modulen im selben Zeitraum Marktanteile verlor. Außerdem habe
der Wirtschaftszweig der Union im Jahr 2009 Verluste in Höhe von 8 %
erlitten, obwohl die aus der VR China eingeführten Zellen in dieser Zeit
einen Marktanteil von lediglich 8 % aufwiesen. (240) Wie bereits in
Erwägungsgrund 168 der vorläufigen Verordnung ausgeführt, behaupteten die
gedumpten Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum trotz des im UZ
rückläufigen Unionsverbrauchs ihren Marktanteil (Module) oder steigerten ihn
sogar (Zellen) zulasten des Wirtschaftszweigs der Union. Deshalb darf nicht
geschlossen werden, dass der Verbrauchsrückgang den ursächlichen Zusammenhang
zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der
Union aufgehoben hätte. Da die Kapazität des Wirtschaftszweigs der Union, wie
die Untersuchung zeigte, in jedem Fall weit unter dem Verbrauch lag, kann zudem
der rückläufige Verbrauch im UZ nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der
Union beigetragen haben. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. (241) Eine andere interessierte
Partei bestritt, dass die Nachfrage in der Union auch ohne nationale
Förderregelungen anhalten wird. Es bestehe eine Wechselbeziehung zwischen
Nachfrage und Förderregelungen, weshalb Projekte im Fotovoltaikbereich ohne
solche Regelungen nicht mehr rentabel seien und dementsprechend auch die
Nachfrage nach Solarpaneelen zum Erliegen kommen würde. (242) Wie in Erwägungsgrund 169
der vorläufigen Verordnung dargelegt, ergab die Untersuchung einige Hinweise
darauf, dass die Nachfrage in der Union selbst ohne Förderregelungen besteht
und weiterhin bestehen wird. Die interessierte Partei lieferte keine Beweise,
die diese Feststellungen hätten entkräften können. Da hierzu keine neuen
Informationen vorliegen, werden die Feststellungen in Erwägungsgrund 169
der vorläufigen Verordnung bestätigt und der diesbezügliche Einwand
zurückgewiesen. (243) Im Anschluss an die endgültige
Unterrichtung machte die chinesische Regierung geltend, die Tatsache, dass die
Kapazität des Wirtschaftszweigs der Union die Unionsnachfrage ohnehin nicht
habe befriedigen können, sei irrelevant, da die rückläufige Menge der vom
Wirtschaftszweig der Union verkauften Module der Abnahme des Verbrauchs
entspreche; ferner brachte sie erneut vor, Ursache der bedeutenden Schädigung
des Wirtschaftszweigs der Union sei der gesunkene Verbrauch zwischen dem Jahr 2011
und dem UZ. Zwischen 2011 und dem UZ folgten der Unionsverbrauch und die Menge
der abgesetzten Module zwar einer ähnlichen abnehmenden Tendenz, doch muss dies
in Zusammenhang mit der Entwicklung der gedumpten chinesischen Preise gesehen
werden, welche die Preise des Wirtschaftszweigs der Union erheblich unterboten
und diesen somit zu verlustbringenden Verkäufen zwangen. Hierzu wird daran
erinnert, dass, wie in Erwägungsgrund 111 der vorläufigen Verordnung
ausgeführt, die gedumpten Einfuhren aus der VR China ihren Marktanteil
entweder behaupten (Module) oder ausbauen konnten (Zellen), während der
Verbrauch zurückging. Gleichzeitig nahmen die chinesischen Einfuhrpreise
erheblich ab und unterboten die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union
deutlich. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. (244) Da zur Entwicklung des
Unionsverbrauchs keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die
Feststellungen in den Erwägungsgründen 168 und 169 der vorläufigen
Verordnung bestätigt. 3.3. Einspeisungstarife als
Hauptbeispiel für Förderungen (245) Nach
der vorläufigen Unterrichtung bekräftigten mehrere Parteien, die Schädigung des
Wirtschaftszweigs der Union sei auf die Entwicklung der Einspeisungstarife
zurückzuführen. Sie machten geltend, diese Entwicklungen übten einen starken
Druck auf die Preise und damit auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der
Union aus. Eine interessierte Partei brachte vor, es seien lediglich die
Auswirkungen der Einspeisungstarifentwicklung auf die Nachfrage untersucht
worden; es hätten aber auch die Auswirkungen auf die Preise analysiert werden
müssen. Im selben Zusammenhang wandten mehrere interessierte Parteien ein, dass
die meisten Mitgliedstaaten bereits 2010 die Förderung einschneidend gekürzt
hätten, was die Preise für Module unter Druck gesetzt habe. (246) Diesbezüglich
ist anzumerken, dass die Mitgliedstaaten die Einspeisungstarife zu unterschiedlichen
Zeitpunkten und mit unterschiedlichem Tempo gesenkt haben und dass es recht
schwierig ist, ein Gesamtbild für die ganze Union zu zeichnen. Unabhängig von
dem Zeitpunkt, zu dem die Einspeisungstarife ein ausgesprochen niedriges Niveau
erreichten, darf der bedeutende Rückgang der Preise und der Rentabilität der
Union im Bezugszeitraum nicht ausschließlich oder in erster Linie mit der
Senkung der Einspeisungstarife erklärt werden. Wenn man die für Deutschland und
Italien erhobenen Informationen zugrunde legt (auf diese beiden Länder
entfielen rund 75 % des Unionsmarkts im Jahr 2011), dann ist erstens
festzuhalten, dass der Rückgang der durchschnittlichen Verkaufspreise stärker
ausfiel als der Rückgang der Einspeisungstarife im UZ. Zweitens ist den vorliegenden
Beweisen zu entnehmen, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Preise in
einigen Ländern, beispielsweise Italien, ungeachtet der sehr großzügigen
Einspeisungstarife erheblich senken musste. Schließlich ist festzuhalten, dass
die Unionshersteller im UZ zu Preisen unterhalb der Produktionskosten verkaufen
mussten, was im Wesentlichen darauf zurückzuführen war, dass die chinesischen
ausführenden Hersteller 80 % des Unionsmarkts bedienten und folglich über
eine entsprechende Preissetzungsmacht verfügten. (247) Die
Untersuchung ergab ferner, dass die höheren Einspeisungstarife in Verbindung
mit dem Preisrückgang bei Modulen in der Union Investitionen in Solarenergie
bis 2011 äußerst attraktiv machten, weil die Anleger sehr hohe Renditen
erzielten. Folglich wurden sehr viele Investitionen getätigt, wodurch sich die
Nachfrage nach Solarpaneelen stark erhöhte. Infolge der wachsenden Nachfrage
legte das Gesamtvolumen der gezahlten Einspeisungstarife beträchtlich zu,
weshalb die meisten Mitgliedstaaten ihre Einspeisungstarifregelungen nach unten
korrigierten, um u. a. eine Erhöhung der Strompreise zu verhindern. Dies
zeigt, dass die Absenkung der Einspeisungstarife möglicherweise auch auf die
rückläufigen Preise zurückzuführen ist und nicht etwa umgekehrt. (248) Im Anschluss an die endgültige
Unterrichtung machte eine Partei geltend, es bestehe ein Widerspruch zwischen
Erwägungsgrund 246, dem zufolge die
Nachfrage für die gesamte Union schwer zu bewerten ist, und dem
Erwägungsgrund 223, nach dem eine nach Mitgliedstaaten getrennte Analyse
der Schadensursache zu keinen sinnvollen Ergebnissen führt. Hierzu wird
klargestellt, dass die Bewertung in Erwägungsgrund 246 sich auf die
Schwierigkeiten einer allgemeinen Darstellung der Entwicklung der
Einspeisungstarife in der gesamten Union und nicht, wie von der interessierten
Partei behauptet, auf die Unionsnachfrage bezieht. Die beiden Erwägungsgründe
stehen somit nicht in Widerspruch zueinander; das Vorbringen wurde daher
zurückgewiesen. (249) Im Anschluss an die endgültige
Unterrichtung machte eine Partei geltend, die technische Entwicklung,
Größenvorteile, Kostenreduktionen und weltweit wachsende Produktionskapazitäten
könnten auch bei hohen Einspeisungstarifen zu einem beträchtlichen Rückgang des
Preises für Module führen. Hierzu wird darauf hingewiesen, dass den erhobenen
Daten zufolge die italienischen Hersteller ihre Preise auch zu Zeiten hoher
Einspeisungstarife unter die Produktionskosten senken mussten. Die genannten
Faktoren können in der Tat einen Einfluss auf die Durchschnittskosten gehabt
haben, sie können jedoch nicht erklären, warum die Unionshersteller ihre Preise
unter die Produktionskosten senken mussten. Es wird daher der Schluss gezogen,
dass die Preise hauptsächlich durch die gedumpten Einfuhren aus der
VR China auf ein wirtschaftlich nicht mehr tragbares Niveau gedrückt
wurden; das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. (250) Eine Partei brachte im
Anschluss an die endgültige Unterrichtung vor, die Schlussfolgerung in
Erwägungsgrund 247, dass die Senkung der Einspeisungstarife auch die Folge
sinkender Preise und nicht deren Ursache gewesen sein könnte, sei nicht durch
Beweise untermauert. (251) Es wird darauf hingewiesen,
dass die Schlussfolgerungen in Erwägungsgrund 247 auf den Informationen
beruhten, die während der Untersuchung zur Verfügung standen, und dass das
beschriebene Szenario angesichts der Umstände in diesem besonderen Markt in der
Tat für plausibel erachtet wurde. Das Argument wurde daher zurückgewiesen. (252) Eine Partei machte nach der
endgültigen Unterrichtung erneut geltend, sie sei mit der Schlussfolgerung,
dass der Druck auf die Preise der Unionshersteller vor allem von den gedumpten
Einfuhren ausgeht, nicht einverstanden; der genannten Partei zufolge wurden die
Unionshersteller im Gegenteil durch die niedrigeren Einspeisungstarife zu
Preissenkungen gezwungen. Dieselbe Partei machte erneut geltend, der Preisdruck
auf die Unionshersteller gehe letztlich darauf zurück, dass die Preise für
Fotovoltaikanlagen entsprechend der Senkung der Einspeisungstarife
zurückgegangen seien, so dass Projektentwicklern keine höheren Kosten
entstünden. (253) Da diese Einwände nicht
schlüssig untermauert wurden, erhielt die Kommission ihre Analyse und ihre
Schlussfolgerungen gemäß den Erwägungsgründen 246 und 247 aufrecht. (254) Dieselbe Partei machte geltend,
die Märkte hingen von der Entwicklung der Einspeisungstarife ab, und legte
Informationen vor, aus denen hervorging, wie viele Fotovoltaikanlagen in den
Jahren 2012 und 2013 im Vereinigten Königreich installiert wurden. Bei den von
der Partei vorgelegten Informationen handelte es sich um eine Veröffentlichung
der Regierung des Vereinigten Königreichs, die auf den wöchentlichen
Registrierungen im zentralen Einspeisungstarif-Register (Central Fit Register,
CFR) des Vereinigten Königreichs beruhte. Hierzu wird darauf hingewiesen, dass
die Informationen sich größtenteils auf einen Zeitraum außerhalb des UZ und auf
nur einen Mitgliedstaat bezogen, während die laufende Untersuchung sich auf die
Lage des gesamten Unionsmarktes konzentrierte. In jedem Fall wird nicht
bestritten, dass die Nachfrage durch die Höhe der Einspeisungstarife
beeinflusst wird, da die Rentabilität von Investitionen in Standorte mit
geringerer Sonneneinstrahlung von der Höhe der Einspeisungstarife abhängt. Um
nachzuweisen, dass die Höhe der Einspeisungstarife während des UZ die Ursache
der Schädigung war, hätten die interessierten Parteien jedoch zeigen müssen,
dass die Unionshersteller im Fall einer Erhöhung ihrer Preise auf ein nicht schädigendes
Niveau nicht in der Lage gewesen wären, die betroffene Ware abzusetzen, da
Investitionen in Fotovoltaikanlagen bei einem derartigen Preisniveau
wirtschaftlich nicht sinnvoll gewesen wären. Ein solcher Nachweis wurde nicht
geliefert. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen. (255) Daher wurde das Argument,
angesichts des Rückgangs der Einspeisungstarife bestehe kein ursächlicher
Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des
Wirtschaftszweigs der Union, zurückgewiesen. (256) Nach der vorläufigen
Unterrichtung bekräftigte eine Partei, dass Investitionen im Bereich der
Solarenergie durch die Entwicklung der Einspeisungstarife unattraktiv geworden
seien und deshalb die Nachfrage nach der Ware gesunken sei. Einer weiteren
Partei zufolge trifft die Feststellung in Erwägungsgrund 173 der
vorläufigen Verordnung, dass in Spanien trotz der Einstellung des
Einspeisungstarifsystems nach wie vor investiert wird, nicht zu. (257) Auf die Auswirkungen der
Einspeisungstarife auf die Nachfrage wurde in Erwägungsgrund 173 der
vorläufigen Verordnung eingegangen. Da hierzu keine neuen Argumente vorgebracht
wurden, wurde der Einwand, der Nachfragerückgang sei auf die Entwicklung der
Einspeisungstarife zurückzuführen, zurückgewiesen. Was die Investitionen in
Spanien betrifft, ist klarzustellen, dass die Feststellungen in
Erwägungsgrund 177 der vorläufigen Verordnung auf während der Untersuchung
erhaltenen und bei Kontrollbesuchen vor Ort geprüften Angaben beruhen. Da die
betroffene Partei diesbezüglich keine neuen Informationen oder Beweise
vorlegte, musste dieses Vorbringen zurückgewiesen werden. (258) Nach
der vorläufigen Unterrichtung machten mehrere Parteien geltend, dass
Investitionen in Fotovoltaik-Anlagen angesichts der geringen Einspeisungstarife
nur dann wirtschaftlich sinnvoll seien, wenn die Anlagen mit den günstigeren
Solarpaneelen aus der VR China geliefert würden. Ihnen zufolge haben die
gesenkten Einspeisungstarife die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs
der Union verursacht. Eine andere Partei brachte vor, die Höhe der
Einspeisungstarife beeinflusse den Preisgestaltungsmechanismus für Module. (259) Dazu sei angemerkt, dass die
Modulkosten, zu denen ein Projekt noch wirtschaftlich sinnvoll ist, von
Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat und von Region zu Region variieren, was auf
zahlreiche Faktoren zurückzuführen ist, beispielsweise auf Einspeisungstarife,
andere rechtliche Anreize, die Sonneneinstrahlung oder die Preise für
konventionellen Strom. (260) Darüber hinaus ergab die
Untersuchung, dass die derzeitigen Anlagen immer weniger von den
Einspeisungstarifen abhängen, da bei bestimmten Fotovoltaik-Anlagentypen in
mehreren Regionen Europas Netzparität erreicht worden sein dürfte,
beispielsweise in großen Teilen Italiens, Spaniens, Portugals, Südfrankreichs
und Griechenlands. (261) Aus diesen Gründen wurden die
diesbezüglichen Einwände zurückgewiesen. (262) Eine interessierte Partei
wandte ein, die Kommission habe nicht geprüft, ob der Wirtschaftszweig der
Union es versäumt habe, sich frühzeitig darauf einzustellen, dass die
staatliche Unterstützung abrupt eingestellt oder reduziert werden könnte.
Dieser Einwand wurde allerdings nicht untermauert. Dennoch sei angemerkt, dass
die erhobenen Beweise nicht darauf hindeuten, dass der Wirtschaftszweig der
Union unangemessen auf die Marktsignale (Verbrauchsentwicklung) und andere
verfügbare Informationen (Kürzung von Förderregelungen) reagiert hätte. Dieses
Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. (263) Eine
interessierte Partei argumentierte, die gesenkten Einspeisungstarife hätten zum
Rückgang der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union geführt, weil die
Investitionen nur auf der Basis der erschwinglichen Preise chinesischer
Erzeugnisse rentabel gewesen seien. Die erhobenen Daten belegen in der Tat nur
einen leichten Rückgang der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union im UZ;
dies steht im Gegensatz zu dem, was zu erwarten gewesen wäre, wenn die
Fotovoltaikprojekte nur mit chinesischen Modulen rentabel hätten realisiert
werden können. Vielmehr nahmen die Modulverkäufe des Wirtschaftszweigs der
Union bis zum Jahr 2011 zu und gingen dann im UZ leicht zurück, wobei sie
demselben Trend folgten wie der Verbrauch. Dieses Vorbringen wurde daher
zurückgewiesen. (264) Eine andere interessierte
Partei brachte vor, die Feststellungen in den Erwägungsgründen 174 und 175
der vorläufigen Verordnung, dass die Änderungen bei den Einspeisungstarifen den
ursächlichen Zusammenhang nicht außer Kraft gesetzt hätten, entbehrten jeder
sachlichen oder rechtlichen Grundlage und stünden im Widerspruch zu
Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung, weil die Kommission es
versäumt habe, den Grad der Schädigung aufgrund der Senkung der
Einspeisungstarife zu beurteilen, und weil sie die Auffassung vertreten habe,
der deutliche Rückgang der Preis des Wirtschaftszweigs der Union sei allein auf
die gedumpten Einfuhren aus der VR China zurückzuführen. Dieselbe Partei
behauptete, der Rückgang des Preises von Modulen, Zellen und Wafern sei ein
globales Phänomen und nicht auf den Druck der chinesischen Einfuhren
zurückzuführen. (265) Bezüglich der Behauptung, die
Kommission habe es versäumt, den Grad der Schädigung aufgrund der Senkung der
Einspeisungstarife zu beurteilen, wird auf die Erwägungsgründe 174, 175
und 182 der vorläufigen Verordnung sowie auf die Erwägungsgründe 245 bis 263
dieser Verordnung verwiesen; dort zog die Kommission nämlich den Schluss, dass
weder der Nachfragerückgang noch die Auswirkungen der Einspeisungstarife auf
die Unionspreise als solche geeignet sind, den ursächlichen Zusammenhang
zwischen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den gedumpten
Einfuhren aus der VR China aufzuheben, unabhängig davon, ob und inwieweit
sie möglicherweise auf die gesenkten Einspeisungstarife zurückzuführen sind.
Deshalb wurde das Vorbringen, dass die Feststellungen der Kommission keine
faktische Grundlage hätten, zurückgewiesen. Hinsichtlich der Behauptung, der
Rückgang der Preise von Modulen und Zellen sei ein globales Phänomen, wird auf
die Erwägungsgründe 164 bis 167 der vorläufigen Verordnung verwiesen; dort
werden die Mengen und Preise der Einfuhren in die Union aus anderen Ländern als
der VR China bewertet. Zwar war ein allgemeiner Abwärtstrend bei den Modul- und
Zellenpreisen zu verzeichnen, doch verstärkten die gedumpten Preise der
Einfuhren aus der VR China diesen Trend bis zum Erreichen der Verlustzone.
Aus den dargelegten Gründen wird die Behauptung zurückgewiesen. 3.4. Sonstige dem Wirtschaftszweig
der Union gewährte finanzielle Unterstützung (266) Da zu Programmen für
finanzielle Unterstützung für den Wirtschaftszweig der Union keine
Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den
Erwägungsgründen 184 und 185 der vorläufigen Verordnung bestätigt. 3.5. Überkapazität (267) Eine interessierte Partei
brachte erneut vor, dass nicht die Einfuhren aus der VR China, sondern die
Überkapazitäten sowohl auf dem Welt- als auch auf dem Unionsmarkt Ursache der
bedeutenden Schädigung seien. Der Wirtschaftszweig der Union habe seine
Kapazitäten zu sehr ausgebaut, wie die niedrige Kapazitätsauslastung zeige;
daher sei jede Schädigung selbst verschuldet. Die angeblichen Auswirkungen der
Überkapazitäten in der Union sowie weltweit wurden bereits in den
Erwägungsgründen 185 bis 190 der vorläufigen Verordnung behandelt; da die Behauptung
nicht weiter untermauert wurde, musste der Einwand zurückgewiesen werden. (268) Eine andere interessierte
Partei brachte vor, dass die Überkapazität zur Rationalisierung der Preise
führe. Diesbezüglich sollte einerseits angemerkt werden, dass die
Überkapazitäten in der Tat zu einem „Wettlauf nach unten“ führten und zu einem
Rückgang der Preise des Wirtschaftszweigs der Union, der im Schnitt die
Verringerung der Produktionskosten überstieg. Andererseits, wie in
Erwägungsgrund 186 der vorläufigen Verordnung ausgeführt, folgten die
Kapazitätserhöhungen des Wirtschaftszweigs der Union den Marktentwicklungen und
wurden für angemessen erachtet. Außerdem fiel die Zunahme der
Produktionskapazität für Zellen niedriger aus als für Module. Die betroffene Partei
legte hierzu keine neuen Informationen oder Beweise vor, und die
diesbezüglichen Einwände mussten zurückgewiesen werden. (269) Eine andere interessierte
Partei behauptete, die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sei darauf
zurückzuführen, dass dieser sich nur auf spezielle Investitionen konzentriert
und es versäumt habe, die nötigen Investitionen in Kapazitätsausweitungen und
Kostensenkungen zu tätigen. Auch diese Behauptung konnte durch die
Untersuchungsergebnisse nicht bestätigt werden; vielmehr zeigten die
Ergebnisse, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Produktionskapazität und
seine Effizienz im Bezugszeitraum erhöhte (Erwägungsgründe 124 und 187 der
vorläufigen Verordnung). Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. (270) Darüber hinaus wandte eine
interessierte Partei ein, der Wirtschaftszweig der Union habe seine
Produktionskapazität trotz der bereits niedrigen Kapazitätsauslastung erhöht
und die Schädigung somit selbst verschuldet. Dieser Einwand stützte sich auf
einen Vergleich des Investitionstrends bei den in die Stichprobe einbezogenen
Unionsherstellern und dem Kapazitätsauslastungstrend im gesamten
Wirtschaftszweig der Union, was keine geeignete Vergleichsgrundlage darstellt.
Darüber hinaus ergab die Untersuchung, dass der Wirtschaftszweig der Union
seine Produktionskapazitäten nicht stärker ausweitete, als es die Entwicklung
des Unionsverbrauchs zuließ, weshalb dieser Einwand zurückgewiesen wurde. (271) Ferner geht aus den erhobenen
Beweisen hervor, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Produktionskosten
durch Investitionen in neue Maschinen senken und damit bei den Kosten
wettbewerbsfähiger werden konnte. Somit musste dieser Einwand zurückgewiesen
werden. (272) Eine interessierte Partei
behauptete, die Schlussfolgerungen in Erwägungsgrund 189 der vorläufigen
Verordnung stünden im Widerspruch zu den Feststellungen in den
Erwägungsgründen 124 und 186 der vorläufigen Verordnung, erklärte
allerdings nicht näher, inwiefern oder in welchem Ausmaß hier ein Widerspruch
vorliegen soll. Die Behauptung musste somit zurückgewiesen werden. (273) Im Anschluss an die endgültige
Unterrichtung bestritten einige Parteien, dass der Ausbau der Kapazität des
Wirtschaftszweigs der Union angemessen und eine Antwort auf die Entwicklung des
Marktes und insbesondere des Unionsverbrauchs gewesen sei. Soweit Module
betroffen sind, stieg jedoch die Produktionskapazität um 106 %, während
der Unionsverbrauch im Bezugszeitraum um 221 %, d. h. mehr als
doppelt so stark, zunahm. Ebenso stieg bei Zellen die Produktionskapazität im
Bezugszeitraum um 39 %, der Unionsverbrauch hingegen um 87 %. Daraus
geht hervor, dass die Kapazitätserhöhung erheblich unter dem Verbrauchsanstieg
lag und daher nicht als unangemessen gelten kann, da in der Union niemals
Überkapazitäten bestanden. Überdies sollte die Frage, ob die
Kapazitätserweiterungen angemessen waren, nicht auf Jahresgrundlage untersucht
werden, sondern es sollte darin die Tendenz im gesamten Bezugszeitraum
berücksichtigt werden. So sind Zusatzkapazitäten typischerweise erst eine
gewisse Zeit nach der Investition voll einsatzfähig; die isolierte Analyse
eines einzigen Jahres kann daher ein verzerrtes Bild ergeben. Der Einwand wurde
daher zurückgewiesen. (274) Da keine weiteren
Stellungnahmen zu den Überkapazitäten des Wirtschaftszweigs der Union
vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 185 bis 190
der vorläufigen Verordnung bestätigt. 3.6. Auswirkungen der
Rohstoffpreise (275) Einige interessierte Parteien
wandten erneut ein, der Wirtschaftszweig der Union oder zumindest Teile davon
seien im UZ nicht in den Genuss der Preisrückgangs bei Polysilicium gekommen,
weil Langzeitverträge für Rohmaterial geschlossen worden seien. Im Hinblick auf
die Feststellungen in Erwägungsgrund 193 der vorläufigen Verordnung, dass
der Wirtschaftszweig der Union seine Langzeitverträge mit seinen Lieferanten
(auch mit Waferherstellern) neu verhandeln und somit von den niedrigeren
Preisen profitieren konnte, brachten diese Parteien vor, dass die
Neuverhandlung oder Kündigung eines Langzeitvertrags Vertragsstrafen zur Folge
habe. Zur Stützung dieser Behauptung legten diese Parteien Presseartikel vor,
in denen darüber berichtet wurde, dass einige Unionshersteller mit
Rechtsstreitigkeiten konfrontiert seien oder ihre Verträge gekündigt hätten.
Einige Parteien legten Informationen vor, die angeblich bestätigten, dass die
langfristigen Verträge nicht neu ausgehandelt werden konnten. (276) Polysilicium
ist der Hauptrohstoff für Solarwaferhersteller. Die Untersuchung ergab, dass
die Polysiliciumpreise im Jahr 2008 mit rund 500 USD/kg ihren Höchststand
erreichten, 2009 aber wieder absackten und Ende 2009 bei rund 50-55 USD/kg
lagen; im Jahr 2010 und Anfang 2011 war lediglich ein leichter Aufwärtstrend zu
verzeichnen. Die Preise fielen im UZ ganz erheblich, und zwar auf 30 USD/kg
(siehe Wissenschafts- und Politikberichte der Gemeinsamen Forschungsstelle, PV
Status Report 2012). Es sei angemerkt, dass sich die Polysiliciumpreise nur
unwesentlich auf den Wirtschaftszweig der Union ausgewirkt haben können, da
etwaige Auswirkungen auf die Produktionskosten von Zellen und Modulen beim
Durchlaufen der Wertschöpfungskette abgemildert wurden. Hinzu kommt, dass die
vorgenannten Presseartikel auf Entwicklungen nach dem UZ Bezug nahmen, die sich
nicht auf die Lage der betroffenen Unionshersteller im UZ auswirkten; sie
können daher nicht berücksichtigt werden. Die Frage wurde nach der Einführung
vorläufiger Maßnahmen eingehender untersucht; anschließend konnte bestätigt
werden, dass der Wirtschaftszweig der Union durchaus in der Lage war, nicht nur
die Preise langfristiger Verträge neu auszuhandeln, sondern auch etwaige
Vertragsstrafen im Zusammenhang mit diesen Verträgen. (277) Eine der genannten
interessierten Parteien brachte vor, es reiche bereits aus, dass nur einige
Unionshersteller von den Langzeitverträgen betroffen gewesen seien, und die
Lage des Wirtschaftszweigs der Union in seiner Gesamtheit sei irrelevant. Die
höheren Kosten müssten sich nicht zwangsläufig auf alle Wirtschaftsbeteiligten
in gleicher Weise auswirken. Bei diesem Argument wird die Feststellung
ignoriert, dass die durchschnittlichen Polysiliciumpreise für den
Wirtschaftszweig der Union in vielen Fällen nicht höher waren als die
Marktpreise oder die Spotmarktpreise und dass daher die Frage, ob höhere Kosten
alle oder nur einige wenige Wirtschaftsbeteiligte betrafen, als unerheblich
angesehen wurde. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen. (278) Eine andere interessierte
Partei beantragte, dass die Kommission die Auswirkungen aller Faktoren, welche
die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen, voneinander abgrenzt,
unterscheidet und einzeln quantifiziert, insbesondere die Auswirkungen des
deutlichen Preisverfalls bei Polysilicium. Diesbezüglich wurde geltend gemacht,
der Rückgang der Verkaufspreise sei eher auf den Rückgang der
Polysiliciumpreise als auf den Preisdruck durch die Einfuhren aus der
VR China zurückzuführen. Was den Wirtschaftszweig der Union betrifft, so
ist anzumerken, dass seine durchschnittlichen Verkaufspreise wesentlich
deutlicher zurückgingen als die durchschnittlichen Produktionskosten, auf die
der Rückgang der Rohstoffpreise möglicherweise einen Einfluss hat. Der Einwand
wurde daher zurückgewiesen. (279) Im Anschluss an die endgültige
Unterrichtung machten einige interessierte Parteien erneut geltend, der
Preisrückgang bei Polysilicium habe entgegen den Schlussfolgerungen der
Untersuchung nicht nur begrenzte und auf die Wertschöpfungskette verteilte
Auswirkungen auf die Kosten des Wirtschaftszweigs der Union gehabt. Wie jedoch
bereits in Erwägungsgrund 276 ausgeführt, ist Polysilicium der
Hauptrohstoff für die Hersteller von Wafern; es wurde daher festgestellt, dass
etwaige Auswirkungen auf die Kosten der Produktion von Zellen oder Modulen sich
über die Wertschöpfungskette verteilen. Die interessierten Parteien lieferten
keine Beweise, die diese Feststellungen hätten entkräften können. Überdies
ergab die Untersuchung, dass der Rückgang der Polysiliciumpreise im Laufe des
Bezugszeitraums sich bei den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen des
Wirtschaftszweigs der Union in den Durchschnittskosten der Produktion von
Zellen und Modulen niederschlug, welche in ähnlichem Maße sanken wie die
Polysiliciumpreise. Eine interessierte Partei stellte die Frage nach den
Auswirkungen angeblicher Vertragsstrafen, die der Wirtschaftszweig der Union
aufgrund der Neuaushandlung der Lieferverträge habe zahlen müssen. Es kann in
diesem Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden, dass eine begrenzte Zahl von
Herstellern im Bezugszeitraum möglicherweise Vertragsstrafen für die Kündigung
von Verträgen über die Lieferung von Wafern zahlen musste. Die Kommission fand
jedoch keine Belege dafür, dass diese Vertragsstrafen die Gesamtlage des
Wirtschaftszweigs der Union beeinflusst hätten oder repräsentativ wären. Solche
Belege wurden auch von der genannten interessierten Partei nicht vorgelegt.
Obwohl ein gewisser negativer Einfluss von Vertragsstrafen auf eine begrenzte
Zahl von Unionsherstellern somit nicht ausgeschlossen werden kann, ist ihr
Gesamteinfluss auf den Wirtschaftszweig der Union allenfalls marginal und kann
somit den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der
bedeutenden Schädigung des gesamten Wirtschaftszweigs der Union nicht
widerlegen. Diese Argumente waren daher zurückzuweisen. (280) Eine weitere
interessierte Partei machte geltend, der Rückgang der Verkaufspreise der
untersuchten Ware in der Union sei teilweise dem gesunkenen Polysiliciumpreis
geschuldet. Hierzu sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Einfuhren aus der
VR China den Untersuchungsergebnissen zufolge gedumpt waren und die Preise
des Wirtschaftszweigs der Union erheblich unterboten. Der Preisrückgang geht
somit über die – durch die rückläufigen Rohstoffpreise erklärbare – Abnahme der
Produktionskosten hinaus. Wäre der Preisrückgang lediglich eine Folge der
niedrigeren Rohstoffpreise, wäre der Wirtschaftszweig der Union nicht gezwungen
gewesen, seine Verkaufspreise unter die Produktionskosten zu senken. Der
Einwand muss daher zurückgewiesen werden. (281) Eine weitere
interessierte Partei machte erneut geltend, dass Rechtsstreitigkeiten eines
Unionsherstellers nach dem UZ die Lage zumindest dieses Unionsherstellers
bereits während des UZ beeinflusst haben könnten. Die Partei erklärt indessen
nicht, wie und in welchem Maße ein Ereignis, das nach dem UZ eintrat, sich auf
die Lage des betreffenden Herstellers während des UZ auswirken konnte. Auch die
Untersuchung ergab keine Beweise für solche Auswirkungen. Das Vorbringen musste
daher zurückgewiesen werden. (282) Dieselbe interessierte Partei
stellte die genannten Schlussfolgerungen in Frage, da angeblich keine Beweise
vorgelegt wurden. Die Feststellungen der Untersuchung beruhten jedoch auf
Tatsachen und eindeutigen Beweisen, die in nicht vertraulichen Fassungen von
allen interessierten Parteien eingesehen werden konnten. (283) Da zu den Auswirkungen der
Rohstoffpreise keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die
Feststellungen in den Erwägungsgründen 191 bis 194 der vorläufigen
Verordnung bestätigt. 3.7. Selbstverschuldete Schädigung:
Auswirkungen der Faktoren Automatisierung, Größe, Größenvorteile,
Konsolidierung, Innovation, Kosteneffizienz und Einfuhren des Wirtschaftszweigs
der Union (284) Nach
der vorläufigen Unterrichtung bekräftigten bestimmte interessierte Parteien,
die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sei darauf zurückzuführen, dass
er Größenvorteile zu wenig genutzt habe. Kleinere Hersteller seien gegenüber
den größeren, vertikal integrierten Herstellern benachteiligt, weshalb eine von
kleinen Herstellern erlittene Schädigung nicht auf die gedumpten Einfuhren
zurückgeführt werden könne. Eine andere interessierte Partei brachte vor, die
Automatisierung des Fertigungsprozesses sei teuer, weshalb Größenvorteile für
die Senkung der Produktionskosten umso wichtiger seien. (285) Die
Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Union, und dies schließt
sogar die größeren, vertikal integrierten Unionshersteller ein, wegen der
gedumpten Einfuhren nicht voll von der hohen Kapazitätsauslastung profitieren
und auf diese Weise Größenvorteile erzielen konnte. Abgesehen davon bestand der
Untersuchung zufolge keine Korrelation zwischen der Größe, der vertikalen
Integration und einer höheren Rentabilität, da diese Korrelation durch den
starken Preisdruck aufgrund der gedumpten Einfuhren beeinträchtigt wurde. Die
Untersuchung zeigte, dass die Größenvorteile nicht mehr existierten, da die
Auslastung auf dem Markt niedrig war, was auch für die chinesischen Hersteller
galt. Folglich wurden diese Vorbringen zurückgewiesen.
(286) Außerdem machte eine
interessierte Partei geltend, dass Anleger und Banken keine Projekte
finanzieren würden, wenn der Modulhersteller zu klein sei; größere Hersteller
böten bessere Garantien und seien „bankfähiger“. Mit anderen Worten: Anleger
und Banken finanzierten nur ungern Fotovoltaikprojekte, bei denen Module zum
Einsatz kämen, die in der Union hergestellt worden seien. Die Untersuchung
ergab jedoch, dass eine etwaige Präferenz von Anlegern und Banken für die
Finanzierung chinesischer Hersteller, die über größere Produktionskapazitäten
verfügen, auf die Verzerrungen zurückzuführen sind, welche die gedumpten
Einfuhren auf dem Unionsmarkt hervorgerufen haben. Wie in Erwägungsgrund 285
erwähnt, spielt die Größe der Produktionslinien keine Rolle, wenn die
Auslastung niedrig bleibt. Folglich wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen. (287) Eine
interessierte Partei brachte erneut vor, der Wirtschaftszweig der Union habe
eine ungünstige Kostenstruktur im Vergleich zu seinen chinesischen
Wettbewerbern, da letztere von niedrigeren Arbeits-, Strom- und
Abschreibungskosten profitierten und zudem auch noch über die neuesten
Ausrüstungen verfügten. Die betreffende Partei war jedoch nicht in der Lage,
neue Informationen bzw. Nachweise vorzulegen, die zur Änderung der
Feststellungen in dieser Sache geführt hätten. Insbesondere auf das Vorbringen,
die chinesischen Hersteller setzten die neuesten Ausrüstungen ein, wurde in
Erwägungsgrund 203 der vorläufigen Verordnung eingegangen; dort wurde
festgestellt, dass die ausführenden Hersteller in der VR China über keinen
komparativen Vorteil verfügten, insbesondere weil die Maschinen und
Ausrüstungen aus der Europäischen Union eingeführt worden waren. Die obigen
Vorbringen wurden daher zurückgewiesen. (288) Eine andere Partei vertrat die
Auffassung, dass die chinesische Seite einen komparativen Vorteil aufgrund der
Polysiliciumpreise habe und ebenso wegen ihrer Größenvorteile, die zu
niedrigeren Kosten für die Maschinen führten. Diese Partei erbrachte
diesbezüglich keine neuen Informationen oder Beweise, die zur Änderung der
Feststellungen in den Erwägungsgründen 195, 196 und 203 der vorläufigen
Verordnung geführt hätten. Folglich musste der Einwand dieser Partei
zurückgewiesen werden. (289) Es sei daran erinnert, dass –
wie in Erwägungsgrund 203 der vorläufigen Verordnung dargelegt und darüber
hinaus in Erwägungsgrund 287 dieser Verordnung erwähnt – die ausführenden
Hersteller in der VR China im Hinblick auf Rohstoffe und Maschinen keinen
komparativen Vorteil genießen, da beides hauptsächlich aus der Union eingeführt
wurde. Eine interessierte Partei bestritt dies, ohne jedoch Beweise vorzulegen.
Was Arbeits- und Gemeinkosten einschließlich Abschreibungskosten betrifft, so
stellten diese im UZ durchschnittlich weniger als 10 % der Gesamtkosten
eines Moduls dar und dürften keine wesentliche Rolle gespielt haben. Die
Stromkosten wiederum machten im Durchschnitt weniger als 1 % der
Gesamtkosten eines Moduls im UZ aus und haben wohl ebenfalls keine wesentliche
Rolle gespielt. Auch die Behauptung, die chinesischen Hersteller würden die
neuesten Ausrüstungen einsetzen, wurde nicht mit Beweisen untermauert. (290) Außerdem wiederholte eine
interessierte Partei, einige Unionshersteller bezögen Zellen und/oder Module
aus dem betroffenen Land und verkauften diese Waren auf dem Unionsmarkt als
eigene Produkte weiter. Deshalb dürfe eine aus diesen Geschäftsvorgängen
resultierende Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugeschrieben werden. Bei
der Untersuchung wurde allerdings festgestellt, dass Einfuhren der betroffenen
Ware vom Wirtschaftszweig der Union nur ergänzend und gemessen an der gesamten
Unionsproduktion in so begrenztem Umfang getätigt wurden, dass die Einfuhren
sich, wenn überhaupt, nur marginal auswirkten, weshalb nicht angenommen werden
kann, dass sie den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren
und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union aufheben. (291) Ein unabhängiger Einführer
wandte ein, der Anstieg der Zahl der Beschäftigten im Bezugszeitraum sei in der
vorläufigen Verordnung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Darauf ist zu
erwidern, dass sich die Zahl der Beschäftigten von 2009 bis 2011 im
Modulbereich zwar erhöhte, im UZ dann aber rückläufig war. Bei Zellen stieg die
Beschäftigung bis 2010, ging aber im Jahr 2011 und im UZ wieder zurück. Hierzu
ist anzumerken, dass die Beschäftigung im Modulbereich dem Trend der
Unionsproduktion folgte. Bei Zellen konnte der Wirtschaftszweig der Union nicht
den erwarteten Nutzen aus dem zunehmenden Verbrauch ziehen, da der Marktanteil
der chinesischen Einfuhren im gesamten Zeitraum anstieg. Daher ist der
Beschäftigungsrückgang im Jahr 2011 und im UZ darauf zurückzuführen, dass
Unternehmen zahlungsunfähig wurden oder die Zellenfertigung einstellten. (292) Nach der endgültigen
Unterrichtung bekräftigte eine interessierte Partei, die Schädigung des
Wirtschaftszweigs der Union sei auf dessen geringe Größe und mangelnde
Größenvorteile zurückzuführen. Wie bereits im Erwägungsgrund 285 und in
den Erwägungsgründen 195 und 196 der vorläufigen Verordnung dargelegt,
spielen auch auf dem Weltmarkt bei allgemein niedriger Auslastung und weltweit
vorhandenen enormen Überkapazitäten die Größe und damit Größenvorteile keine
Rolle mehr. Das Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden. (293) Dieselbe Partei machte überdies
erneut geltend, die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sei auf dessen
Unfähigkeit zurückzuführen, Kostenvorteile zu erzielen. Der betreffenden Partei
zufolge lag dies insbesondere an der vertikalen Integration der meisten
Unionshersteller. Die Partei legte jedoch keine weiteren Informationen darüber
vor, in welchem Maße die vertikale Integration die Kostenstruktur der
betreffenden Hersteller negativ beeinflussen konnte. Das Vorbringen musste
daher zurückgewiesen werden. (294) Da diesbezüglich keine weiteren
Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den
Erwägungsgründen (195) bis (206) der vorläufigen Verordnung bestätigt. 3.8. Konkurrenz durch
Dünnschicht-Fotovoltaikprodukte und andere Fotovoltaiktechnologien (295) Nach der vorläufigen
Unterrichtung wandte eine interessierte Partei erneut ein, die vom
Wirtschaftszweig der Union erlittene Schädigung sei auf die Konkurrenz durch
Dünnschicht-Fotovoltaikprodukte und andere Fotovoltaiktechnologien
zurückzuführen; diese stünden vor allem bei Bodensolaranlagen und
kommerziellen/gewerblichen Aufdachanlagen, die einen wesentlichen Teil der
Gesamtproduktion der Union auf dem Fotovoltaikmarkt ausmachten, im Wettbewerb
mit der untersuchten Ware. (296) Die
Untersuchung zeigte, dass Dünnschicht-Fotovoltaikprodukte zwar nicht so teuer
sind wie die untersuchte Ware; sie aber nur einen begrenzten Anteil am gesamten
Solarmarkt der Union haben, da bei ihnen die Umwandlungswirkungsgrade
wesentlich geringer sind und die produzierte Wattzahl niedriger ist als bei
Modulen aus kristallinem Silicium. Den vorliegenden Informationen zufolge war
der Marktanteil von Dünnschichtprodukten im Verhältnis zum gesamten Solarmarkt
der Union im UZ unerheblich. Deshalb wird die Feststellung in
Erwägungsgrund 208 der vorläufigen Verordnung, dass die Konkurrenz, in der
Dünnschicht-Fotovoltaikprodukte und die betroffene Ware in gewisser Weise
zueinander stehen können, als marginal anzusehen ist, bestätigt. Somit mussten
die diesbezüglich vorgebrachten Einwände zurückgewiesen werden. (297) Im Anschluss an die endgültige
Unterrichtung machte eine interessierte Partei erneut geltend, die Konkurrenz
durch Dünnschichtprodukte sei wahrscheinlich die Ursache der bedeutenden
Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union. Sie brachte in diesem Zusammenhang
vor, Dünnschichtprodukte hätten in Deutschland im größten Teil des UZ einen
erheblichen Anteil am Gesamtsolarmarkt gehabt, der erst gegen Beginn des Jahres
2012 zurückgegangen sei. (298) Die Untersuchung ergab in der
Tat, dass die Durchschnittspreise der Dünnschichtprodukte niedriger lagen als
das durchschnittliche Preisniveau der untersuchten Ware. (299) Wie im Erwägungsgrund 296
ausgeführt, haben Dünnschichtprodukte jedoch einen weit geringeren
Umwandlungswirkungsgrad und einen geringeren Wattausstoß als Module aus
kristallinem Silicium, so dass eine etwaige Konkurrenz zwischen diesen Waren
nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitragen konnte, da
Module aus kristallinem Silicium die vorherrschende Technologie auf dem
Solarmarkt der Union sind. Nach dem PV status report 2012 der
Gemeinsamen Forschungsstelle verloren Dünnschichtprodukte in den letzten Jahren
aufgrund der gesunkenen Polysiliciumpreise Marktanteile an Module aus
kristallinem Silicium. (300) Da diesbezüglich keine weiteren
Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den
Erwägungsgründen 207 bis 210 der vorläufigen Verordnung bestätigt. 3.9. Die Finanzkrise und ihre
Auswirkungen auf den Zugang zu Finanzmitteln (301) Nach der vorläufigen
Unterrichtung wurde geltend gemacht, die schädigenden Auswirkungen der
Finanzkrise wie der erschwerte Zugang zu Finanzmitteln dürften nicht den
gedumpten Einfuhren zugerechnet, sondern müssten getrennt von ihnen betrachtet
werden. (302) Diesbezüglich sei auf
Erwägungsgrund 212 der vorläufigen Verordnung verwiesen, in dem die
Auswirkungen der Finanzkrise und der Rezession auf die Lage des
Wirtschaftszweigs der Union speziell behandelt wurden. Dort wird ausführlich
begründet, warum die Finanzkrise zwar einen gewissen Einfluss auf die Lage des
Wirtschaftszweigs der Union hatte, der ursächliche Zusammenhang zwischen den
gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch
sie aber nicht aufgehoben wird. Diese konkrete Argumentation wurde von den
interessierten Parteien nicht bestritten, und sie legten auch keine neuen
Informationen oder Beweise vor, mit denen die Feststellungen im genannten
Erwägungsgrund hätten entkräftet werden können. Die diesbezüglichen Vorbringen
wurden daher zurückgewiesen. (303) Ferner wurde behauptet, die
Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sei darauf zurückzuführen, dass es
ihm nicht gelungen sei, angemessene Finanzierungsmöglichkeiten zu erschließen;
die Kommission solle untersuchen, ob der Wirtschaftszweig der Union sich um
Finanzmittel bemüht habe, solange er noch in der Gewinnzone operiert habe. Die
Untersuchung ergab, dass 2010, als der Wirtschaftszweig der Union noch Gewinne
erzielte, die Investitionen für Module und Zellen in Wirklichkeit im Vergleich
zu 2009 um 315 % bzw. 10 % stiegen. Da die Fotovoltaikbranche
kapitalintensiv ist, ist davon auszugehen, dass der Wirtschaftszweig der Union
ständig angemessene Finanzierungsmöglichkeiten erschließt, um seine
Kosteneffizienz zu verbessern und im Wettbewerb mit den unlauteren gedumpten
Einfuhren zu bestehen. Daraus wird geschlossen, dass der mangelnde Zugang zu
Finanzierungsmöglichkeiten das Ergebnis der durch die gedumpten Einfuhren
verzerrten Lage ist und nicht Ursache dieser Lage. Das genannte Vorbringen
wurde daher zurückgewiesen. (304) Im Anschluss an die endgültige
Unterrichtung brachte eine interessierte Partei erneut vor, die schädigenden
Auswirkungen der Finanzkrise sollten getrennt betrachtet und nicht den
gedumpten Einfuhren zugerechnet werden. Diese Partei bezog sich auf öffentlich
zugängliche Informationen, aus denen hervorging, dass mindestens ein
Unionshersteller die Finanzkrise als Hauptursache für seine prekäre Lage ansah.
Die Schlussfolgerungen der vorliegenden Untersuchung beruhen auf spezifischen
Unternehmensdaten, die erheblich über öffentlich zugängliche Aussagen
besonderer Unternehmen hinausgehen. Die erwähnte öffentlich zugängliche Aussage
kann daher die Feststellungen in Erwägungsgrund 212 der vorläufigen
Verordnung nicht entkräften; darin wurde der Schluss gezogen, dass die
Finanzkrise zwar einen gewissen Einfluss auf die Lage des Wirtschaftszweigs der
Union hatte, dieser aber den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten
Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht
entkräften konnte. Das Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden. (305) Eine weitere interessierte
Partei machte geltend, dass die Unterschiede zwischen dem Wirtschaftszweig der
Union und den chinesischen ausführenden Herstellern im Hinblick auf den Zugang
zu Finanzmitteln berücksichtigt werden müssten. Dieser Partei zufolge gehörten
diese Unterschiede, nicht hingegen die gedumpten Einfuhren, zu den
Hauptfaktoren, die für die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der
Union verantwortlich waren. Der bevorzugte Zugang zu Finanzmitteln, den eine
Reihe chinesischer ausführender Hersteller genoss, wirkte jedoch, wie
festgestellt wurde, marktverzerrend und kann durchaus einer der Hauptgründe
dafür gewesen sein, dass chinesische ausführende Hersteller die betroffene Ware
zu gedumpten Preisen ausführen konnten. Dieser Faktor kann daher den
ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden
Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht aufheben. Das Vorbringen wurde
daher zurückgewiesen. (306) Da zu den Auswirkungen der
Finanzkrise keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen
in den Erwägungsgründen 211 und 212 der vorläufigen Verordnung bestätigt. 3.10. Ausfuhrleistung des
Wirtschaftszweigs der Union (307) Da keine Stellungnahmen im
Hinblick auf eine Überprüfung der Feststellungen in den Erwägungsgründen 213
und 215 der vorläufigen Verordnung vorliegen, werden sie bestätigt. 3.11. Die Entdeckung von
Schiefergasvorkommen in der Europäischen Union (308) Da keine Stellungnahmen im
Hinblick auf eine Überprüfung der Feststellungen in den Erwägungsgründen 215
bis 217 der vorläufigen Verordnung vorliegen, werden sie bestätigt. 3.12. Das Emissionshandelssystem
(ETS) der Europäischen Union (309) Da keine Stellungnahmen im
Hinblick auf eine Überprüfung der Feststellungen in den Erwägungsgründen 218
und 219 der vorläufigen Verordnung vorliegen, werden sie bestätigt. 3.13. Managemententscheidungen (310) Einige interessierte Parteien
bekräftigten die Feststellung in Erwägungsgrund 220 der vorläufigen
Verordnung, dass falsche Managemententscheidungen bei zumindest einem
Unionshersteller die Ursache für die bedeutende Schädigung gewesen seien. Diese
Parteien legten als weitere Information einen Presseartikel vor. Die
vorgelegten Informationen konnten jedoch nicht geprüft werden, so dass die
Feststellungen der Untersuchung, dass die Managemententscheidungen des betroffenen
Unternehmens normal und umsichtig waren oder keine Auswirkungen auf den
gesamten Wirtschaftszweig der Union hatten, nicht entkräftet werden konnten.
Die obigen Vorbringen wurden daher zurückgewiesen. (311) Da hierzu keine weiteren
Stellungnahme vorliegen, werden die Feststellungen in den
Erwägungsgründen 220 und 221 der vorläufigen Verordnung bestätigt. 3.14. Andere staatliche Maßnahmen (312) Da keine Stellungnahmen im
Hinblick auf eine Überprüfung der Feststellungen in Erwägungsgrund 222 der
vorläufigen Verordnung vorliegen, werden sie bestätigt. 3.15. Sonstige Einwände (313) Eine interessierte Partei
behauptete, die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sei eine negative
Folge der Vorreiterrolle und außerdem eine Folge der mangelnden politischen
Unterstützung seitens der Europäischen Kommission in früheren Jahren. Außerdem
seien neben den nationalen Förderregelungen auch andere Faktoren in jedem
einzelnen Markt von Bedeutung, nämlich Bevölkerung, BIP, Stromverbrauch,
Finanzierungs- und Netzanschlussmöglichkeiten. Die betreffende Partei war
jedoch nicht in der Lage, ihre Behauptungen zu belegen, weshalb diese
zurückgewiesen wurden. (314) Nach der endgültigen
Unterrichtung bekräftigte dieselbe interessierte Partei, die Schädigung des
Wirtschaftszweigs der Union sei eine negative Folge der Vorreiterrolle. Das
Vorbringen war jedoch durch keinerlei Analysen oder Beweise untermauert, es
musste daher zurückgewiesen werden. 4. Kumulative Beurteilung der
sonstigen Faktoren, die nach den Feststellungen der Untersuchung zur Schädigung
beigetragen haben (315) Die Untersuchung ergab, dass
folgende sonstige Faktoren möglicherweise zu der Schädigung beigetragen haben:
Einfuhren der betroffenen Ware aus Taiwan, Senkung der Einspeisungstarife,
langfristige Polysilicium-Lieferverträge einer begrenzten Zahl von
Unionsherstellern sowie die Finanz- und Wirtschaftskrise. (316) Wie in den Abschnitten 3.1
und 3.6 dargelegt wurde, trugen die Einfuhren aus Taiwan und die langfristigen
Polysilicium-Lieferverträge einer begrenzten Zahl von Unionsherstellern
allenfalls marginal zur Schädigung bei, da etwaige Beiträge auf die
Wertschöpfungskette verteilt wurden. (317) Was die Wirtschafts- und
Finanzkrise betrifft, so ergab die Untersuchung, dass der Hauptgrund für die
Schwierigkeiten des Wirtschaftszweigs der Union bei der Beschaffung des für
Investitionen notwendigen Kapitals die gedumpten Einfuhren waren, welche den
Wirtschaftszweig in einer Zeit, in der der Markt stark wuchs (2009-2011), daran
hinderten, seine Produkte zu gewinnbringenden Preisen zu verkaufen. (318) In Bezug auf die
Einspeisungstarife konnte die von Dritten aufgestellte Behauptung, die
Einspeisungstarife seien im UZ so niedrig gewesen, dass die Unionshersteller
ihretwegen nicht in der Lage gewesen wären, die betroffene Ware zu nicht
schädigenden Preisen abzusetzen, nicht bewiesen werden. Die Organe vertreten
die Auffassung, dass niedrigere Einspeisungstarife den Rückgang der Nachfrage
zwar erklären können, da Investitionen in bestimmte Standorte wirtschaftlich
nicht mehr sinnvoll waren. Die Einspeisungstarife können jedoch auch im
Zusammenwirken mit den sonstigen Faktoren, die nach den Feststellungen der
Untersuchung zur Schädigung beigetragen haben, den ursächlichen Zusammenhang
nicht widerlegen, da sie immer noch so hoch waren, dass die Unionshersteller
ohne die gedumpten Einfuhren ihre Produkte zu nicht schädigenden Preisen hätten
verkaufen können. (319) Der ursächliche Zusammenhang
zwischen Dumping und Schädigung ist daher auch dann nicht widerlegt, wenn die
kumulative Wirkung der vier sonstigen möglicherweise zur Schädigung
beitragenden Faktoren bewertet wird. 5. Schlussfolgerung zur
Schadensursache (320) Sämtliche Wirkungen der
sonstigen Schadensfaktoren neben den gedumpten Einfuhren wurden einzeln und gemeinsam
analysiert. Es wird daher der Schluss gezogen, dass die gemeinsame Bewertung
aller Faktoren, die die nachteilige Lage des Wirtschaftszweigs der Union
möglicherweise beeinflusst haben (d. h. Einfuhren aus Drittländern,
Einspeisungstarife, Auswirkungen der Rohstoffpreise, Finanzkrise), die
Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union insbesondere im Hinblick auf die
niedrigen Preise und die finanziellen Verluste aufgrund der Marktdurchdringung
durch Einfuhren erheblicher Mengen der betroffenen Ware zu Niedrigpreisen aus
der VR China nicht erklären kann. Aufgrund der vorstehenden Analyse werden
die in den Erwägungsgründen 223 und 224 der vorläufigen Verordnung
aufgeführten vorläufigen Feststellungen, denen zufolge die gedumpten Einfuhren
aus der VR China eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der
Union im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung
verursachten, aufrechterhalten. F. UNIONSINTERESSE 1. Vorbemerkungen (321) Im
Anschluss an die vorläufige Unterrichtung machte eine interessierte Partei
geltend, die Analyse des Unionsinteresses sei nicht auf der Grundlage einer
repräsentativen Zahl von Wirtschaftsbeteiligten erfolgt. (322) Die
Kommission hat die verschiedenen Wirtschaftsbeteiligten wie folgt kontaktiert. (323) Unabhängige Einführer: Wie
in Erwägungsgrund 12 der vorläufigen Verordnung ausgeführt, kontaktierte
die Kommission die 250 unabhängigen Einführer, die vom Antragsteller
benannt worden waren, ohne Ausnahme und bildete eine vorläufige Stichprobe;
diese wurde gemäß Artikel 17 der Grundverordnung so ausgewählt, dass sie
sich auf das größte repräsentative Einfuhrvolumen stützte, das in angemessener
Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte. Wie in den
Erwägungsgründen 12 und 232 der vorläufigen Verordnung erläutert, stellte
es sich nach einer Überprüfung jedoch heraus, dass es sich nur bei einem der
vorläufig ausgewählten Unternehmen tatsächlich um einen unabhängigen Einführer
handelte. Nach Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung wurden 15 weitere
unabhängige Einführer, die bei der Einleitung der Untersuchung ein
Stichprobenformular eingereicht hatten, jedoch nicht in die Stichprobe
einbezogen worden waren, um weitere Mitarbeit bei der Untersuchung gebeten.
Sechs von ihnen erklärten sich dazu bereit und erhielten einen Fragebogen, den
fünf beantworteten; von diesen beantworteten Fragebogen wiederum wurden drei
für ausreichend vollständig befunden. Die endgültige Stichprobe der
unabhängigen Einführer besteht daher aus vier unabhängigen Einführern, auf die 2 %
bis 5 % der Einfuhren der betroffenen Ware entfallen. Zu diesem geringen
Anteil ist anzumerken, dass die Mehrzahl der Einfuhren der betroffenen Ware in
die Union nicht über unabhängige Einführer erfolgt, wie in Erwägungsgrund 12
der vorläufigen Verordnung erläutert. (324) Wirtschaftsbeteiligte,
die keine unabhängigen Einführer sind (vor- und nachgelagerte
Wirtschaftsbeteiligte): Die Kommission versandte, wie in Erwägungsgrund 226
der vorläufigen Verordnung ausgeführt, spezifische Fragebogen an etwa 150 Wirtschaftsbeteiligte
– darunter auch die genannten unabhängigen Einführer – die sich nach der
Einleitung der Untersuchung gemeldet hatten und somit Gelegenheit erhielten,
der Kommission die relevanten Daten zu übermitteln. Außerdem wurden in der Untersuchung
nicht nur die Fragebogenantworten, sondern auch nachprüfbare und ordnungsgemäß
begründete Stellungnahmen und Beiträge interessierter Parteien berücksichtigt,
wenn diese fristgerecht übermittelt worden waren, unabhängig davon, ob die
Parteien den Fragebogen beantwortet hatten. Insbesondere die AFASE übermittelte
der Kommission Stellungnahmen im Namen ihrer Mitglieder (Wirtschaftsbeteiligte
aus dem Bereich Fotovoltaik), die ebenfalls analysiert wurden. (325) Wie aus diesen Ausführungen
hervorgeht, waren die gesammelten Belege ausreichend für eine aussagekräftige
Bewertung des Unionsinteresses. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen. (326) Eine interessierte Partei
forderte die Kommission auf zu klären, wie die Kommission die Fragebogen der
Einführer behandele, die von ihr als nachgelagerte Wirtschaftsbeteiligte
eingestuft worden seien. (327) Hierzu wird klargestellt, dass
die in Erwägungsgrund 241 der vorläufigen Verordnung erwähnten 36 Antworten
sich auf Anhang B der Einleitungsbekanntmachung beziehen, welcher dazu
diente, eine Stichprobe aus unabhängigen Einführern zu bilden, wenn sich dies
als zweckmäßig erweisen sollte. (328) Was die Fragebogenantworten der
beiden in Erwägungsgrund 12 der vorläufigen Verordnung erwähnten
Wirtschaftsbeteiligten betrifft, so wurde einer von ihnen bei der einschlägigen
Analyse zu den nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten berücksichtigt. Aus den
zusätzlichen Informationen, die der zweite Wirtschaftsbeteiligte vorlegte,
ergab sich, dass es sich entgegen der Aussage in Erwägungsgrund 12 der
vorläufigen Verordnung de facto um einen Einführer von Modulen, und nicht von
Zellen handelte. Die Angaben, die das Unternehmen im Fragebogen lieferte,
reichten indessen für eine Berücksichtigung im Rahmen der Analyse zu den
unabhängigen Einführern nicht aus, da die Antworten unvollständig waren. (329) Nach
der Einführung vorläufiger Maßnahmen wurden in den Betrieben zweier
Projektentwickler weitere Kontrollbesuche durchgeführt (siehe
Erwägungsgrund 8). Zudem wurden die sechs Antworten auf den spezifischen
Fragebogen (siehe Erwägungsgrund 324), die von u. a. in der
Fotovoltaikbranche (Logistik, Verkehr, Öffentlichkeitsarbeit usw.) tätigen
Dienstleistern vorgelegt und zunächst für nicht ausreichend vollständig
befunden worden waren (siehe Erwägungsgrund 241 der vorläufigen
Verordnung), analysiert und bei der vorliegenden Untersuchung berücksichtigt
(siehe Erwägungsgründe 369 bis 371). (330) Zusammenfassend
wurden für die Analyse des Unionsinteresses die folgenden Informationen
herangezogen: –
die Antworten auf den Fragebogen von acht in die
Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und vier in die Stichprobe
einbezogenen unabhängigen Einführern sowie die Antworten auf den spezifischen
Fragebogen von acht vorgelagerten und dreizehn nachgelagerten
Wirtschaftsbeteiligten (sieben Projektentwickler/Installateure; sechs
Dienstleister, die auch in der Fotovoltaikbranche tätig sind) der insgesamt 150
Wirtschaftsbeteiligten, die sich nach der Einleitung der Untersuchung gemeldet
hatten und spezifische Fragebogen erhalten hatten; –
die bei den Kontrollbesuchen in den Betrieben von
acht Unionsherstellern, einem unabhängigen Einführer, zwei vorgelagerten
Wirtschaftsbeteiligten, vier nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten
(Projektentwickler/Installateure) und vor Ort bei einem Verband (siehe
Erwägungsgrund 17 der vorläufigen Verordnung und Erwägungsgrund 8)
geprüften Daten; –
die Daten zum Unionsinteresse, die von anderen
interessierten Parteien, einschließlich Verbänden, übermittelt wurden sowie
öffentlich zugängliche Daten zur Entwicklung des Fotovoltaikmarktes in Europa,
insbesondere die EPIA-Veröffentlichung „Global Market Outlook for Photovoltaics
2013-2017“. 2. Interesse des
Wirtschaftszweigs der Union (331) Einige interessierte Parteien
bestritten, dass der Wirtschaftszweig der Union in der Lage sei, von Maßnahmen
zu profitieren, da i) die Maßnahmen die Nachfrage nach Fotovoltaikprodukten in
der Union verringern würden, so dass der Wirtschaftszweig der Union seine
Verkäufe nicht steigern könne, ii) der Wirtschaftszweig der Union nur über
kleine Produktionsanlagen verfüge und daher die Nachfrage nach bestimmten Arten
von Anlagen, etwa gewerblichen Dachanlagen oder großen Bodenanlagen, nicht
befriedigen könne, iii) die Unionshersteller nicht „bankfähig“ seien, iv) die
Einführung von Zöllen auf Zellen de facto die Produktionskosten der
Unionshersteller von Modulen verteuere und sie für Verbraucher weniger
attraktiv mache und v) ein beträchtlicher Rückgang der Einfuhren aus der
VR China höchstwahrscheinlich den Herstellern aus anderen Drittländern
zugute käme. (332) Zu dem Vorbringen, dass
Maßnahmen die Nachfrage nach Fotovoltaikprodukten in der Union sinken ließen,
so dass der Wirtschaftszweig der Union seine Verkäufe nicht steigern könne,
wird darauf hingewiesen, dass die Parteien keine nachprüfbaren Belege für einen
direkten Zusammenhang zwischen der Einführung von Maßnahmen und der Abnahme der
Nachfrage nach Fotovoltaikprodukten – welche im Laufe der Jahre nachweislich
durch mehrere Faktoren beeinflusst wurde – vorlegen konnten. (333) Zu dem Vorbringen, der
Wirtschaftszweig der Union verfüge nur über kleine Produktionsanlagen und sei
daher nicht in der Lage, die Nachfrage nach bestimmten Arten von Anlagen, etwa
gewerblichen Dachanlagen oder großen Bodenanlagen, zu befriedigen, sei darauf
hingewiesen, dass der Wirtschaftszweig der Union den Untersuchungsergebnissen
zufolge über ausreichend Kapazitäten verfügt, um sowohl gewerbliche und
industrielle Anlagen (zwischen 40 KW und 1 MW) als auch Anlagen für
das Marktsegment der Versorger (zwischen 1 MW und 10 MW) zu liefern.
Außerdem ergab die Untersuchung keine Belege dafür, dass die Produkte
verschiedener Hersteller nicht in demselben Projekt verwendet werden können.
Der Einwand wurde daher zurückgewiesen. (334) Das Argument, dass der
Wirtschaftszweig der Union aus den Maßnahmen keinen Nutzen ziehen würde, da die
Unionshersteller nicht „bankfähig“ seien, und dass Investmentfonds nicht bereit
wären, Projekte zu finanzieren, in denen Module aus EU-Produktion zum Einsatz
kämen, wurde nicht mit Beweisen untermauert. In jedem Fall ist damit zu
rechnen, dass durch die Einführung von Maßnahmen faire Marktbedingungen
wiederhergestellt werden, was die Investoren, unter anderem aus dem
Bankgewerbe, im Hinblick auf die Fähigkeit der Unionshersteller zur Entwicklung
tragfähiger Projekte beruhigen dürfte. Aus diesen Gründen wurde das Argument
zurückgewiesen. (335) In
Bezug auf das Vorbringen, die Einführung von Zöllen auf Zellen werde de facto
die Produktionskosten der Unionshersteller von Modulen erhöhen und diese
weniger attraktiv für Verbraucher machen, wird zwar nicht ausgeschlossen, dass
es im Anschluss an die Einführung von Zöllen zu einem gewissen Preisanstieg
kommen könnte, doch sollte auch bedacht werden, dass öffentlich zugänglichen
Quellen zufolge die Preisentwicklung bei Modulen und Zellen rückläufig ist. Die
insgesamt nach unten tendierenden Preise dürften daher auch dann zu einem
Kostenrückgang bei Modulen führen, wenn die Kosten für Zellen infolge der
Maßnahmen steigen sollten. Die betreffenden Hersteller können ferner
beschließen, ihre Zellen in der Union zu beziehen und nicht mehr aus der
VR China. Schließlich wird erwartet, dass die Einführung von Maßnahmen zu
einer höheren Kapazitätsauslastung bei den Zellenherstellern in der Union
führt, woraus stärkere Größenvorteile und somit niedrigere Kosten resultieren
werden. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. (336) Das
Argument, dass ein erheblicher Rückgang der chinesischen Einfuhren infolge der
Einführung von Maßnahmen höchstwahrscheinlich eher den anderen Drittländern als
dem Wirtschaftszweig der Union zugute käme, wurde durch die Untersuchung nicht
bestätigt. Diese ergab keine eindeutigen Hinweise darauf, dass sonstige
Drittländer mit ihren Ausfuhren massiv auf den Unionsmarkt drängen würden,
zumal öffentlich zugängliche Quellen eine Expansion der Märkte anderer
Drittländer, insbesondere in Asien, prognostizieren. Schließlich deutet nichts
darauf hin, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage wäre, mit den
Einfuhren aus anderen Drittländern zu konkurrieren, selbst wenn diese infolge
eines Rückgangs der chinesischen Einfuhren ansteigen sollten. (337) In der
Antwort auf die endgültige Unterrichtung wandten einige Parteien ein, es sei
unrealistisch, die Entstehung eines nachhaltigen Wirtschaftszweigs der Union zu
erwarten, der Module und Zellen herstelle, da kein vernünftiger Investor in die
Unionshersteller investieren werde, die angeblich eine ungünstige
Kostenstruktur hätten und daher nicht zu wettbewerbsfähigen Preisen produzieren
könnten. Wie in den Erwägungsgründen 202 und 203 der vorläufigen
Verordnung erläutert, bestätigte die Untersuchung nicht, dass der
Wirtschaftszweig der Union eine ungünstige Kostenstruktur hätte. Daher sollten
die Abwesenheit von gedumpten Einfuhren und eine stärkere Auslastung der
Produktionskapazitäten zu Größenvorteilen führen und die Entstehung eines
nachhaltigen Wirtschaftszweigs der Union ermöglichen. Daher wurde der Einwand
zurückgewiesen. (338) Eine Partei machte geltend, die
Nachfrage in der Union werde von der Entwicklung der Einspeisungstarife
getragen und die Erwartungen der Investoren im Hinblick auf die Kapitalrendite
hingen mit dieser Entwicklung zusammen. Sie machte insbesondere geltend, bei
einem Preisanstieg in der Union infolge der Zölle werde ohne entsprechende
Erhöhung der Einspeisungstarife die Nachfrage zurückgehen, so dass der
Wirtschaftszweig der Union von den Zöllen nicht profitieren werde. (339) Hierzu wird darauf hingewiesen,
dass das im Rahmen der Untersuchung zusammengetragene Beweismaterial trotz der
Korrelation zwischen der Höhe der Einspeisungstarife und der Nachfrage nach
Fotovoltaikanlagen darauf hindeutet, dass die künftige Nachfrage in immer
geringerem Maße von den Einspeisungstarifen und anderen Förderprogrammen
abhängen wird, da bestimmte Arten von Fotovoltaikanlagen an mehreren Standorten
in der Union „Netzparität“ erreicht haben dürften (siehe Erwägungsgrund 260).
Darüber hinaus sollte die erwartete Kapitalrendite auf fairen Marktpreisen beruhen.
Schließlich sei darauf hingewiesen, dass, wie in Erwägungsgrund 335
erwähnt, die Preise laut öffentlich zugänglichen Quellen insgesamt nach unten
tendieren, obwohl gewisse Preiserhöhungen im Anschluss an die Einführung von
Maßnahmen nicht auszuschließen sind. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. (340) Interessierte Parteien brachten
vor, dass die Preiselastizität der Nachfrage sehr hoch sein könne, da die
Nachfrage nach Solarpaneelen von Förderprogrammen, insbesondere den
Einspeisungstarifen, und der Höhe der Strompreise für Endverbraucher
(maßgeblich für die Ermittlung der Netzparität) gesteuert werde. Zwar kann –
aufgrund der von den interessierten Parteien beschriebenen besonderen
Beschaffenheit des Markts – ein deutlicher Preisanstieg zu einem deutlichen
Nachfragerückgang führen, aber das Argument muss zurückgewiesen werden, da es
aus den folgenden Gründen sehr unwahrscheinlich ist, dass die durch die
Maßnahmen verursachte Preisanstiege bedeutend ausfallen werden. Erstens
bestätigen alle verfügbaren Quellen, dass sich der deutliche Rückgang der
Preise der betroffenen Ware, der im gesamten UZ und auch danach bis heute zu
verzeichnen war, weiter fortsetzen wird. Zweitens wirkt sich die von der
Kommission angenommene Verpflichtung wirtschaftlich so aus, dass chinesische
ausführende Hersteller die betroffene Ware zu einem Mindesteinfuhrpreis von
unter 60 Cent pro Watt (also weit unter dem im UZ beobachteten Preis)
liefern, und zwar in einem Umfang, der in etwa ihrem derzeitigen Marktanteil
entspricht. Bei diesem Preisniveau ist ein erheblicher Rückgang der Nachfrage
sehr unwahrscheinlich, da das Preisniveau eine ausreichende Nachfrage sowohl
bei der derzeitigen Förderhöhe als auch beim aktuellen Stand in Bezug auf die
Netzparität sicherstellt. Zudem wird erwartet, dass der Strompreis für
Endverbraucher ansteigt, während der Preis der betroffenen Ware sinken dürfte.
Über eine Indexierungsformel wird mit der Verpflichtung sichergestellt, dass
sich künftige Preisrückgänge bei der betroffenen Ware im Mindesteinfuhrpreis
niederschlagen. Daher sind diese Einwände zurückzuweisen. (341) Mehrere interessierte Parteien
brachten erneut vor, das Interesse des Wirtschaftszweigs der Union sei
unerheblich, da die vor- und nachgelagerten Wirtschaftszweige zur Wertschöpfung
im Fotovoltaikbereich weit mehr beitrügen als der Wirtschaftszweig der Union.
Dass die Wertschöpfung der verschiedenen Segmente der Fotovoltaikbranche
unterschiedlich groß ist, wird nicht bestritten. Wie in Erwägungsgrund 228
der vorläufigen Verordnung erwähnt, ergab die Untersuchung, dass der
Wirtschaftszweig der Union durch unlautere Handelspraktiken bedeutend
geschädigt wurde. Einige Unionshersteller mussten bereits schließen, und eine
weitere Verschlechterung der Lage scheint sicher, wenn keine Maßnahmen
getroffen werden. Da alle Segmente der Fotovoltaikbranche in enger Beziehung
zueinander stehen, wäre das Verschwinden der Unionsproduktion für die gesamte
Fotovoltaikbranche schädlich, da es sie vollständig von auswärtigen
Bezugsquellen abhängig machen würde. Daher wurde das Argument, auch aus Gründen
der Versorgungssicherheit, zurückgewiesen. (342) In der Antwort auf die
endgültige Unterrichtung wiederholte eine interessierte Partei das Vorbringen,
dass der durch die vor- und nachgelagerten Wirtschaftszweige erbrachte Mehrwert
im Vergleich zum die betroffene Ware herstellenden Wirtschaftszweig der Union
relevant für die Frage sei, ob Antidumpingzölle eingeführt werden sollten. In
diesem Zusammenhang wird bestätigt, dass die Organe bei der Bewertung des
Unionsinteresses die möglichen positiven und negativen Auswirkungen der Zölle
auf die verschiedenen Wirtschaftsbeteiligten gegeneinander abgewogen haben.
Während die Auswirkungen auf die vor- und nachgelagerten Wirtschaftszweige
begrenzt sind, wird der Wirtschaftszweig der Union durch die Maßnahmen in die
Lage versetzt, sich von dem schädigenden Dumping zu erholen. (343) Eine Partei bestritt die Zahl
der Arbeitsplätze, die durch die Einführung von Maßnahmen gesichert würden. Sie
machte geltend, der Wirtschaftszweig der Union beschäftige rund 6 000 Personen
und nicht 25 000, wie in Erwägungsgrund 229 der vorläufigen
Verordnung angegeben. (344) Für
dieses Vorbringen wurden jedoch keine Belege vorgelegt, es wurde daher
zurückgewiesen. Es wird klargestellt, dass sich die Beschäftigtenzahl im
Wirtschaftszweig der Union angesichts des Ausschlusses von Wafern aus der
Warendefinition im UZ auf rund 21 000 belief. Die interessierten Parteien
legten keinen Nachweis vor, dass sich die Beschäftigtenzahl im Wirtschaftszweig
der Union nach dem UZ erheblich verändert hat. (345) Zusammenfassend zeigte die
Untersuchung, dass der Wirtschaftszweig der Union durch die gedumpten Einfuhren
aus der VR China bedeutend geschädigt wurde, da er die Investitionen nicht
durch gewinnbringende Verkäufe amortisieren konnte. Es wird erwartet, dass
durch die Einführung von Maßnahmen faire Handelsbedingungen auf dem Unionsmarkt
und damit faire Wettbewerbsbedingungen für den Wirtschaftszweig der Union
wiederhergestellt werden. Der wahrscheinliche Rückgang der Einfuhren aus der
VR China sollte den Wirtschaftszweig der Union in die Lage versetzen,
seine Verkäufe in der Union zu steigern und so die Auslastung der verfügbaren
Produktionskapazitäten kurzfristig zu verbessern. Hierdurch können wiederum
Größenvorteile erzielt werden. Ein kurzzeitiger Anstieg der Preise für die
gleichartige Ware infolge der Maßnahmen ist zwar möglich, doch dürfte die
Gesamttendenz zu fallenden Preisen anhalten; hierzu dürften unter anderem der
weitere Rückgang der Produktionskosten der untersuchten Ware sowie der
Wettbewerbsdruck durch die Drittlandshersteller, die auf dem Unionsmarkt
ebenfalls als Wettbewerber in Erscheinung treten würden, beitragen. (346) Da keine weiteren
Stellungnahmen vorliegen, werden die Erwägungsgründe 227 und 231 der
vorläufigen Verordnung mit Ausnahme der Beschäftigtenzahl in
Erwägungsgrund 344 bestätigt. 3. Interesse der unabhängigen
Einführer (347) Nach der vorläufigen
Unterrichtung machte der unabhängige Einführer, der vor der Einführung vorläufiger
Maßnahmen einen beantworteten Fragebogen vorgelegt hatte und für die vorläufige
Stichprobe ausgewählt worden war, geltend, die Schlussfolgerungen zu den
Auswirkungen der Maßnahmen auf unabhängige Einführer beruhten lediglich auf
seinen Fragebogenantworten und könnten daher nicht als repräsentativ gelten. (348) Die Feststellungen der
vorläufigen Verordnung zu den unabhängigen Herstellern stützten sich auf nur
ein Unternehmen, da, wie in Erwägungsgrund 232 der vorläufigen Verordnung
ausgeführt, nur für einen der drei Einführer in der vorläufigen Stichprobe die
Hauptgeschäftstätigkeit im Handel mit der betroffenen Ware bestand. Wie bereits
in Erwägungsgrund 21 dargelegt, wurde im Anschluss an die Einführung der
vorläufigen Maßnahmen die Stichprobe erweitert und mit weiteren unabhängigen
Einführern Kontakt aufgenommen, wobei von den fünf zusätzlich eingegangenen
Fragebogenantworten nur drei ausreichend vollständig waren und eine
aussagekräftige Bewertung erlaubten. Im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung
wurde die Stichprobe für unabhängige Einfuhren daher auf vier Einführer
erweitert. Insgesamt betrug im UZ bei den vier in die Stichprobe einbezogenen
mitarbeitenden unabhängigen Einführern der Anteil der Tätigkeiten im
Zusammenhang mit der betroffenen Ware 60 % bis 100 % ihrer gesamten
Geschäftstätigkeit. Außerdem bezogen die vier mitarbeitenden unabhängigen
Einführer 16 % bis 100 % ihrer Gesamteinfuhren von Modulen aus der
VR China, wobei das betroffene Land nur für einen die einzige Bezugsquelle
war. Die Rentabilität der vier in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden
unabhängigen Einführer im Zusammenhang mit der betroffenen Ware betrug im UZ
durchschnittlich 2,3 %. (349) Eine interessierte Partei
wandte ein, die Auswirkungen der Zölle auf die unabhängigen Einführer würden
unterschätzt, denn alternative Bezugsquellen, die die chinesischen Einfuhren
der betroffenen Ware im Fall der Einführung von Maßnahmen ersetzen könnten,
stünden nicht unmittelbar zur Verfügung, zudem sei der Wechsel der Bezugsquelle
schwierig, da die Hauptproduktion in der VR China angesiedelt sei und es
entstünden erhebliche zusätzliche Kosten. (350) In diesem Zusammenhang sei
daran erinnert, dass die Einführung von Maßnahmen nicht zum Verschwinden der
Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China führen soll. Die
Untersuchung deutet darauf hin, dass die mögliche Abnahme der Einfuhren aus der
VR China sich vor allem auf jene Einführer auswirken wird, die die
betroffene Ware ausschließlich aus der VR China beziehen; dies ist nur bei
einem der vier mitarbeitenden unabhängigen Einführer der Fall. Was die
finanzielle Lage der unabhängigen Einführer betrifft, so können negative
Auswirkungen der Maßnahmen nicht ausgeschlossen werden, doch es wurde letztlich
die Schlussfolgerung gezogen, dass dies in hohem Maße von ihrer Fähigkeit
abhängen wird, die Bezugsquelle zu wechseln oder zumindest einen Teil der
möglichen Preissteigerung an ihre Kunden weiterzugeben. Bei
Wirtschaftsbeteiligten, die die Ware auch von Quellen außerhalb der VR China
beziehen oder auch andere Waren als die betroffene einführen, werden sich die
negativen Auswirkungen in noch engeren Grenzen halten. Die Kommission vertritt
daher die Auffassung, dass negative Auswirkungen auf die Einführer der
betroffenen Ware zwar wahrscheinlich sind, sich im Durchschnitt aber in Grenzen
halten werden. (351) Ein unabhängiger Einführer
machte geltend, es müssten erhebliche zeitliche und finanzielle Investitionen
geleistet werden, bevor die Produkte eines neuen Lieferanten akzeptiert werden
könnten. In diesem Zusammenhang wurde in der Antwort auf die endgültige
Unterrichtung vorgebracht, dass dem Untersuchungsteam zum Zeitpunkt des
Kontrollbesuchs vor Ort Nachweise dafür vorgelegt worden seien, die Einführer
vor der Entscheidung für einen bestimmten Ausführer als Bezugsquelle eine
Prüfung über einen längeren Zeitraum durchführen müssten. (352) Es wird eingeräumt, dass die
Anknüpfung einer neuen Geschäftsbeziehung zwischen einem Einführer und einem
Lieferanten zusätzliche Kosten und zeitlichen Aufwand (z. B. für die
Prüfung der Ware) mit sich bringen kann. Gleichzeitig scheint der
Lieferantenwechsel ein übliches kalkuliertes Risiko in der beruflichen
Tätigkeit eines Einführers zu sein und hängt mit der Tatsache zusammen, dass
der Fotovoltaikmarkt ausreift und daher ständigen Veränderungen (z. B.
Insolvenzen, Konsolidierungen) ausgesetzt ist, die den Wechsel zu neuen
Lieferanten erforderlich machen. Zudem ist anzunehmen, dass die kontinuierlich
auf den Markt kommenden neuen Modultypen (die z. B. neue Effizienzmerkmale
aufweisen) ebenfalls zu prüfen sind. Daher scheint das Prüfen neuer Waren
(sogar desselben Lieferanten) eher die Regel als eine Ausnahmetätigkeit zu
sein. Das Argument wird daher zurückgewiesen. (353) In der Antwort auf die endgültige
Unterrichtung behaupteten zwei Parteien erneut, dass das Interesse der
unabhängigen Einführer nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Eine Partei
machte geltend, dass keine nichtvertrauliche Fassung der Fragebogenantworten
der zusätzlichen mitarbeitenden Einführer vorgelegen habe und die Parteien
daher keine ordnungsgemäße Bewertung hätten vornehmen können. Vor dem
Hintergrund, dass andere Drittlandsmärkten gerade am Boomen seien, stellte sie
die Bewertung der Kommission bezüglich der möglichen Zunahme von Einfuhren aus
anderen Drittländern und der damit verbundenen Möglichkeit der Einführer, ihre
Zulieferer zu wechseln, in Frage. Die Partei führte hierzu an, dass diese
Annahme den Schlussfolgerungen in Erwägungsgrund 336 widerspreche, wonach
es keine massiven Einfuhren aus anderen Drittländern geben werde. Eine andere
Partei meldete Zweifel an der Beachtung des Grundsatzes der
Nichtdiskriminierung durch die Kommission an, da die Unionshersteller bei der
Bewertung der Kommission stärker berücksichtigt worden seien als andere
Wirtschaftsbeteiligte. (354) Erstens wird bestätigt, dass
die nichtvertrauliche Fassung der Fragebogenantworten, die nach der
Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung von den zusätzlichen mitarbeitenden
Einführern eingegangen sind, in die für interessierte Parteien einsehbare Akte
aufgenommen wurde. Zweitens besteht kein Widerspruch zwischen der Annahme, dass
die Einfuhren aus anderen Drittländern infolge des Rückgangs der Einfuhren aus
der VR China ansteigen könnten und dass dieser Anstieg in Anbetracht der
weltweit zunehmenden Nachfrage nach Fotovoltaikanlagen nicht massiv ausfallen
sollte. Da gleichzeitig erwartet wird, dass der Wirtschaftszweig der Union
einen gewissen Teil des Marktanteils zurück erlangt, den zuvor Waren aus der
VR China ausgemacht hatten, kann nicht ausgeschlossen werden, dass
unabhängige Einführer gewisse Geschäftseinbußen hinnehmen müssen. Es ist jedoch
festzustellen, dass auf lange Sicht ein weiteres Wachstum des Fotovoltaikmarkts
insgesamt zu erwarten ist, da an immer mehr Standorten Netzparität erreicht
wird. Schließlich wird klargestellt, dass – wie in allen
Handelsschutzuntersuchungen – zwar für die Feststellung, ob eine bedeutende
Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch gedumpte Einfuhren vorliegt,
die Lage dieses Wirtschaftszweigs der Union bewertet wurde, bei der Analyse des
Unionsinteresses jedoch die die Interessen anderer Wirtschaftsbeteiligter,
darunter der unabhängigen Einführer, auf der gleichen Grundlage bewertet wurden
wie Interessen des Wirtschaftszweigs der Union. Ferner ist festzuhalten, dass
für die Untersuchung, ob der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende
Schädigung erlitten hat, insbesondere Artikel 3 Absatz 5 der
Grundverordnung maßgeblich ist, in dem die Mindestanforderungen einer solchen
Untersuchung festgelegt sind. Das Unionsinteresse wird erst untersucht, nachdem
eine positive Feststellung schädigenden Dumpings gemäß den Anforderungen nach
Artikel 21 der Grundverordnung getroffen wurde. Es wurde der Schluss
gezogen, dass die wahrscheinlichen negativen Auswirkungen der Maßnahmen auf
bestimmte Einführer, insbesondere auf diejenigen, die ihre Waren ausschließlich
aus der VR China beziehen, nicht schwerer wiegen als der Nutzen der
Maßnahmen für den Wirtschaftszweig der Union und der mittel- und langfristige
Nutzen, den ein fairer Wettbewerb für den Fotovoltaikmarkt der Union bringt. (355) Da keine weiteren
Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den
Erwägungsgründen 233 und 234 der vorläufigen Verordnung auf der Grundlage
der Informationen über die vier in die Stichprobe einbezogenen Einführer
bestätigt. 4. Interesse
der vorgelagerten Wirtschaftsbeteiligten (356) Nach der vorläufigen
Unterrichtung machten mehrere Parteien erneut geltend, dass die meisten Vorleistungen
in der Fotovoltaik-Wertschöpfungskette aus der Union stammten und dass die
Einführung der Zölle diese vorteilhafte Situation beenden könnte, da die
Produktion der betroffenen Ware in der VR China in ihrer Folge abnehmen
würde. In ihrer Antwort auf die endgültige Unterrichtung wies eine Partei
darauf hin, dass Maßnahmen in diesem Fall andere Maßnahmen der VR China
betreffend Waren der Union nach sich ziehen könnten. (357) Hierzu
wird angemerkt, dass, wie in Erwägungsgrund 239 der vorläufigen Verordnung
ausgeführt, davon ausgegangen wird, dass chinesische Einfuhren auch nach der
Einführung von Zöllen auf dem Unionsmarkt verfügbar sein werden. Darüber hinaus
prognostizieren verschiedene öffentlich zugängliche Quellen in der
Fotovoltaikbranche, beispielsweise die EPIA-Veröffentlichung „Global Market
Outlook for Photovoltaics 2013-2017“, dass der mögliche Nachfragerückgang in
der Union nur kurzfristig (2013 und 2014) anhalten dürfte, da der Verbrauch in
der Union in den folgenden Jahren zunehmen werde. Entsprechend den
Schlussfolgerungen in Erwägungsgrund 239 der vorläufigen Verordnung dürfte
außerdem die Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken auf mittlere und lange
Sicht ein nachhaltiges Wachstum des Fotovoltaikmarktes in der Union
ermöglichen, das allen Wirtschaftsbeteiligten in der Union zugute käme.
Schließlich wird hinsichtlich des Arguments der möglichen Vergeltungsmaßnahmen
der VR China als Reaktion auf die Maßnahmen im vorliegenden Fall daran
erinnert, dass die VR China, wie jedes andere WTO-Mitglied, nur wenn die
Umstände dies rechtfertigen auf Handelsschutzuntersuchungen zurückgreifen kann
und jede solche Untersuchung nach strengen WTO-Regeln durchgeführt werden muss.
Die Kommission überwacht jede solche Untersuchung, um die Einhaltung der WTO-Regeln
sicherzustellen. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. (358) Einige Parteien bestritten die
Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 239 der vorläufigen Verordnung, dass
die rückläufigen Ausfuhren der vorgelagerten Wirtschaftsbeteiligten aus der
Fotovoltaikbranche der Union in die VR China durch Ausfuhren auf andere
Märkte ausgeglichen werden könnten, da ihnen zufolge die Zölle zu einer
weltweit sinkenden Nachfrage nach der entsprechenden Ware führen würden. (359) Diesbezüglich
wird zunächst darauf hingewiesen, dass kein vollständiges Verschwinden der
chinesischen Einfuhren infolge der Zölle erwartet wird. Zudem ergab sich aus
den Informationen, die im Laufe der Untersuchung eingeholt wurden, keine
direkte Korrelation zwischen der Entwicklung der Einfuhren aus der
VR China auf dem Unionsmarkt und den Ausfuhren aus der VR China auf
andere Märkte. Ferner prognostizieren verschiedene öffentlich zugängliche
Quellen, beispielsweise die EPIA-Veröffentlichung „Global Market Outlook for
Photovoltaics 2013-2017“ ein weltweites Wachstum des Fotovoltaikmarktes in den
nächsten Jahren. Was den chinesischen Markt betrifft, so gibt es Anzeichen
dafür, dass der inländische Verbrauch in der VR China erheblich zunehmen
wird (wie z. B. vom EPIA aufgezeigt). Angesichts dessen wird nicht davon
ausgegangen, dass die Ausfuhren der vorgelagerten Wirtschaftsbeteiligten aus
der Union in die VR China infolge der Einführung von Maßnahmen erheblich
sinken werden. (360) Es sollte auch darauf
hingewiesen werden, dass die in Erwägungsgrund 357 erwähnte Abnahme der
Nachfrage in der Union in den Jahren 2013 und 2014 die vorgelagerten
Wirtschaftsbeteiligten in Mitleidenschaft ziehen könnte. Dies kann jedoch –
zumindest größtenteils – nicht mit den Zöllen in Verbindung gebracht werden, da
der Nachfragerückgang schon lange vor der Einführung vorläufiger Maßnahmen
prognostiziert wurde. Was die Unionshersteller von Anlagen für die
Fotovoltaikindustrie betrifft, so wird auch in Erwägungsgrund 239 der
vorläufigen Verordnung darauf hingewiesen, dass aufgrund der erheblichen
Überkapazitäten in der VR China ein bedeutender Anstieg ihrer Ausfuhren in
die VR China selbst dann unwahrscheinlich ist, wenn die chinesischen
Hersteller ihr Produktionsvolumen erhöhen sollten. Schließlich weisen die
während der Untersuchung zusammengetragenen Informationen darauf hin, dass der 12. chinesische
Fünfjahresplan für die solare Fotovoltaikindustrie, welcher vorsieht, dass bis 2015
80 % der Produktionsanlagen für Zellen aus der VR China stammen
sollten, ebenfalls Auswirkungen auf die Anlagenhersteller haben kann. So lange
diese Veränderungen unter Einhaltung der WTO-Regeln vonstatten gehen, könnten
dadurch auch die Möglichkeiten der Anlagenhersteller aus der Union, auf dem
chinesischen Markt zu konkurrieren, weiter begrenzt werden. Der Einwand wurde
daher zurückgewiesen. (361) In ihrer Antwort auf die
endgültigen Unterrichtung brachte die chinesische Regierung vor, dass der 12. Fünfjahresplan
für die solare Fotovoltaikindustrie lediglich einige allgemeine Leitprinzipien
enthalte, die nicht verbindlich seien, da keine Durchsetzungsbefugnisse
vorgesehen seien, und er daher nicht als Hinweis darauf zu verstehen sei, dass
die Möglichkeiten für Anlagenhersteller aus der Union, auf dem chinesischen
Markt zu konkurrieren, begrenzt würden. In diesem Zusammenhang sei darauf
hingewiesen, dass die
chinesische Regierung die Fotovoltaikindustrie im 12. Fünfjahresplan zu
einem der strategischen Wirtschaftszweige erklärt und außerdem einen
spezifischen Plan für die solare Fotovoltaikindustrie ausgegeben hat. In diesem
Plan brachte die chinesische Regierung ihre Unterstützung für „übergeordnete
Unternehmen“ („superior enterprises“) und „Schlüsselunternehmen“ („key
enterprises“) zum Ausdruck, verpflichtete sich zur Förderung der Umsetzung
verschiedener Maßnahmen zur Unterstützung der Fotovoltaikindustrie („promote
the implementation of various photovoltaic support policies“) und zur
allgemeinen Vorbereitung von Unterstützungsmaßnahmen in den Bereichen
Industrie, Finanzierung, Besteuerung usw. („formulate
overall preparation of supporting policies on industry, finance, taxation …“).
Da der Plan wesentliche Richtlinien enthält, die die chinesische
Industrie innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren zu erfüllen hat,
wirkt er sich
deutlich auf die Unternehmenslandschaft sowohl in der VR China als auch in
Ländern aus, die Handelsbeziehungen mit der VR China unterhalten. In
Anbetracht dessen gibt es klare Anzeichen, dass die Wahlfreiheit der
chinesischen Hersteller von Zellen und der Wettbewerbsdruck der
Unionshersteller, die Produktionsanlagen in den chinesischen Markt ausführen,
durch den Plan beschränkt wird. Aus diesem Grund wurde dieses Argument
zurückgewiesen. (362) Ein mitarbeitender
Ausgangsstoffhersteller bestritt, dass eine Aussicht bestehe, die Folgen des
Produktionsrückgangs auf dem chinesischen Markt auf anderen Märkten
auszugleichen, da die erheblichen installierten Produktionskapazitäten in der
VR China anderswo nur schwierig aufgebaut werden könnten. (363) Angesichts der Schlussfolgerungen
in Erwägungsgrund 359 wird dieser Einwand zurückgewiesen, da es keine
Anhaltspunkte für die mutmaßliche Abnahme der Produktion auf dem chinesischen
Markt gibt. (364) Eine interessierte Partei
bestritt die in Erwägungsgrund 236 der vorläufigen Verordnung genannte
Zahl der Beschäftigten im vorgelagerten Bereich. (365) Es wird klargestellt, dass die
in der vorläufigen Verordnung angegebene Zahl von 4 200 Beschäftigten sich
lediglich auf die mitarbeitenden vorgelagerten Wirtschaftsbeteiligten wie die Produktionsanlagenhersteller
und den Polysiliziumlieferanten auf der Grundlage ihrer Fragebogenantworten und
nicht auf den gesamten vorgelagerten Bereich bezog. (366) Nach dem Ausschluss von Wafern
aus der Warendefinition dürften die Unionshersteller dieser Ware dennoch von
der Einführung von Zöllen profitieren, da ein Anstieg der Zellen- und
Modulproduktion des Wirtschaftszweigs der Union erwartet wird. (367) Da keine weiteren
Stellungnahmen vorliegen, werden die Erwägungsgründe 235 und 240 der
vorläufigen Verordnung bestätigt. 5. Interesse der nachgelagerten
Wirtschaftsbeteiligten (368) Wie in
Erwägungsgrund 329 erwähnt, wurden nach der Einführung vorläufiger
Maßnahmen bei zwei Projektentwicklern weitere Kontrollbesuche durchgeführt. (369) Zusätzlich
zu sieben Fragebogenantworten, die von nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten,
deren Tätigkeiten in direktem Bezug zur gleichartigen Ware stehen (d. h.
die Projektentwickler und Installateure), übermittelt wurden und deren Analyse
die Grundlage für die Bewertung der nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten in
der vorläufigen Verordnung bildete, wurden sechs weitere Fragebogenantworten,
die im vorläufigen Stadium übermittelt und für nicht hinreichend vollständig
befunden worden waren (siehe Erwägungsgrund 241 der vorläufigen
Verordnung), einer weiteren Analyse unterzogen, da sie Hinweise auf die
relative Bedeutung der fotovoltaikbezogenen Tätigkeiten der Unternehmen
verglichen mit ihrer gesamten Geschäftstätigkeit enthielten. (370) Die
betreffenden sechs zusätzlichen Wirtschaftsbeteiligten waren Dienstleister in
der Fotovoltaikbranche (Logistik, Verkehr, Öffentlichkeitsarbeit usw.), also
Wirtschaftsbeteiligte, deren Tätigkeiten nicht in direktem Zusammenhang mit der
untersuchten Ware stehen. Trotz einiger Mängel in den Antworten zeigten die
Daten in den Fragebogen, dass die Tätigkeit dieser Wirtschaftsbeteiligten im
Bereich der Fotovoltaik nur einen marginalen Anteil an ihrer
Gesamtgeschäftstätigkeit hatte. So entfielen im UZ auf die Tätigkeit im
Zusammenhang mit Fotovoltaik lediglich rund 5 % ihres Gesamtumsatzes und 8 %
der Gesamtbeschäftigung. Die durchschnittliche Rentabilität lag bei etwa 7 %.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Daten zur Rentabilität nicht
vollständig waren, da nicht alle Wirtschaftsbeteiligten hierzu Angaben machten. (371) Auf der
Grundlage der weiteren Analyse wurde der Schluss gezogen, dass angesichts der
vorliegenden Daten ein möglicher Einfluss der Maßnahmen auf die wirtschaftliche
Lage der Dienstleister in der Fotovoltaikbranche unbedeutend ausfallen dürfte. (372) Nach der vorläufigen und der
endgültigen Unterrichtung bestritten mehrere Parteien die Repräsentativität der
Daten zu Umsatz, Rentabilität und Beschäftigung der nachgelagerten
Wirtschaftsbeteiligten, die von der Kommission aus den Fragebogenantworten
sieben nachgelagerter Wirtschaftsbeteiligter ermittelt wurden. Die AFASE
übermittelte eine „Umfrage“, die unter ihren Mitgliedern (Installateuren)
durchgeführt worden war, um zu verdeutlichen, dass für die meisten Installateure
das Fotovoltaikgeschäft eine der Haupteinkommensquellen darstellt. Der AFASE
zufolge erzielen zudem die nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere
die Installateure, entgegen den Feststellungen in Erwägungsgrund 242 der
vorläufigen Verordnung lediglich einstellige Gewinnspannen, die keinen
Spielraum für das Auffangen von Zöllen lassen. (373) Was die Repräsentativität der
in der vorläufigen Verordnung verwendeten Daten betrifft, so hat die
Kommission, wie in Erwägungsgrund 330 erläutert, alle Angaben der
nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten, die den spezifischen Fragebogen
ausgefüllt haben, sowie die Beiträge der AFASE verwendet. (374) In Bezug auf die Behauptung, das Fotovoltaikgeschäft stelle für
die Installateure eine Haupteinkommensquelle dar, wurde durch die weitere
Analyse der von den sieben nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten
(Installateuren und Projektentwicklern) vorgelegten Fragebogenantworten
bestätigt, dass die Tätigkeit mit Bezug zur gleichartigen untersuchten Ware im
Durchschnitt rund 42 % der Gesamtgeschäftstätigkeit dieser
Wirtschaftsbeteiligten ausmachte und die Rentabilität im Durchschnitt bei 11 %
lag. Wenn jedoch auch ihre Tätigkeiten ohne direkten Bezug zur untersuchten
Ware berücksichtigt werden, steigt die Gesamtbedeutung der Fotovoltaik für drei
der sieben Wirtschaftsbeteiligten erheblich an. Der entsprechende Anteil läge
dann im UZ zwischen etwa 45 % und 100 %. Ferner betrüge die
Rentabilität der Tätigkeiten im Bereich der Fotovoltaik einschließlich der
Tätigkeiten ohne direkten Bezug zur untersuchten Ware bei den sieben
Wirtschaftsbeteiligten (Installateuren und Projektentwicklern) im Durchschnitt 9 %.
Betrachtet man die Beschäftigung, so käme man bei den Tätigkeiten im Bereich
der Fotovoltaik einschließlich der Tätigkeiten ohne direkten Bezug zur
untersuchten Ware bei den sieben Wirtschaftsbeteiligten im UZ auf rund 660 Vollzeitstellen.
Außer auf dem Gebiet der Fotovoltaikprojekte und -anlagen betätigten sich diese
Wirtschaftsteilnehmer in den Bereichen Windenergieanlagen und elektrische
Anlagen. (375) Es wird die Auffassung
vertreten, dass die Bewertung der Auswirkungen von Maßnahmen auf die
nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten vor allem auf der Grundlage der
Tätigkeiten mit direktem Bezug zur untersuchten Ware, bei denen im UZ
durchschnittlich eine Rentabilität von 11 % erzielt wurde, erfolgen muss.
Allerdings würde auch eine Bewertung auf der Grundlage der gesamten Tätigkeiten
im Bereich der Fotovoltaik einschließlich der Tätigkeiten ohne direkten Bezug
zur untersuchten Ware zu ähnlichen Schlussfolgerungen wie im vorläufigen
Stadium führen, da die verschiedenen berücksichtigten Faktoren, nämlich die
Rentabilität und die Möglichkeit, einen Teil des Zolls aufzufangen, sich
insgesamt nicht nennenswert ändern (die Rentabilität sinkt von im Durchschnitt 11 %
auf im Durchschnitt 9 %). In ihrer Antwort auf die endgültige
Unterrichtung zweifelte eine Partei, in deren Betrieb die Kommission einen
Kontrollbesuch durchgeführt hatte, die Repräsentativität der Schlussfolgerung
zur Rentabilität der Installateure und Entwickler an, die in ihrem konkreten
Fall angeblich auf einem einzigen Geschäftsvorgang beruhte. Dieser Einwand wird
zurückgewiesen, da die Kommission die Rentabilität der nachgelagerten
Wirtschaftsbeteiligten auf Grundlage aller Angaben berechnet hat, die die
nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten in den Antworten auf die Fragebogen
übermittelt haben. (376) Zu der Umfrage der AFASE unter
ihren Mitgliedern wird zunächst angemerkt, dass alle Wirtschaftsbeteiligten
sich bei der Einleitung der Untersuchung melden und in dem speziell für die
nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten erstellten Fragebogen die Informationen
liefern konnten, die notwendig waren, um die Auswirkungen der Zölle auf sie zu
bewerten. Zweitens wurde die Identität der Installateure in der Umfrage nicht
angegeben, so dass eine Überprüfung beispielsweise der Relevanz und
Verlässlichkeit der Daten nicht möglich war. Drittens galt zwar eine Reihe von
Fragen der Fähigkeit der Installateure die möglichen Zölle aufzufangen, die
Umfrage enthielt jedoch keinerlei Angaben zu den Gewinnen dieser Unternehmen im
UZ, so dass ein wichtiges Element für die Bewertung der Auswirkungen von
Maßnahmen fehlte. Aus der vorgelegten Umfrage konnte somit keine
aussagekräftige Schlussfolgerung gezogen werden. (377) Mehrere
Parteien bestritten die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 247 und
250 der vorläufigen Verordnung, denen zufolge die Maßnahmen die Beschäftigung
im nachgelagerten Segment zwar kurzfristig beeinträchtigen und sich allgemein
negativ auswirken werden, diese Auswirkungen sich jedoch in Grenzen halten
werden, da der Fotovoltaikmarkt in der Union laut den Prognosen mittel- und
langfristig wachsen soll. Einige Parteien machten außerdem geltend,
insbesondere Installateure würden unter der abnehmenden Nachfrage leiden, da
sie von Fotovoltaikanlagen abhängig seien. (378) Die
möglichen Arbeitsplatzverluste infolge der Einführung der Zölle wurden weiter
analysiert. Generell bestätigten die im Laufe der Untersuchung eingeholten Informationen,
dass es in den Jahren 2011 und 2012 im nachgelagerten Bereich aufgrund der um
rund 5 GW zurückgegangenen Nachfrage nach Fotovoltaikanlagen in der Union
zu Arbeitsplatzverlusten kam, worauf schon in Erwägungsgrund 246 der
vorläufigen Verordnung hingewiesen wurde. Diese Arbeitsplatzverluste können
nicht mit der Maßnahme in Verbindung gebracht werden, da sie eine
Marktentwicklung widerspiegeln. Darüber hinaus wird für 2013 und 2014 ein
weiterer Rückgang der Nachfrage prognostiziert, der höchstwahrscheinlich
weitere Arbeitsplatzverluste in der Fotovoltaikbranche zur Folge haben wird.
Auch diese Entwicklung der Nachfrage wurde von führenden Forschungsinstituten
wie dem EIPA bereits vor der Einleitung der Untersuchung prognostiziert, so
dass die Arbeitsplatzverluste nicht den Maßnahmen angelastet werden können. (379) Der
Wirtschaftszweig der Union übermittelte eine Studie des Beratungsunternehmens
PricewaterhouseCoopers („PwC“) über die möglichen Auswirkungen von Maßnahmen
auf Arbeitsplätze im Bereich der Fotovoltaik. In der PwC-Studie wird auf eine
frühere Studie eines anderen Beratungsunternehmens, Prognos, Bezug genommen,
die von der AFASE vor der Einführung vorläufiger Zölle vorgelegt wurde und auf
die in den Erwägungsgründen 243 bis 246 der vorläufigen Verordnung
eingegangen wird; nach dieser Studie könnte die Einführung von Maßnahmen hohe
Arbeitsplatzverluste auf dem Fotovoltaikmarkt zur Folge haben. In der
PwC-Studie wird die Studie von Prognos kritisiert, indem darauf hingewiesen
wird, dass die Zahl der Arbeitsplätze, die nach der Schätzung von Prognos
verlorengehen würden, höher ist als die Gesamtzahl der fotovoltaikbezogenen
Arbeitsplätze in der Union. In Bezug auf die Auswirkungen der Zölle auf den
Unionsmarkt gelangt PwC zu den umgekehrten Schlussfolgerungen wie Prognos; so
prognostiziert PwC einen positiven Nettoeffekt auf die Beschäftigung in der
Union und vertritt die Auffassung, dass der Nutzen mögliche negative
Auswirkungen der Zölle (z. B. auf die Nachfrage) überwiegt. Da keine neuen
fundierten Argumente zu den Auswirkungen der Maßnahmen auf die Beschäftigung im
nachgelagerten Bereich vorliegen, werden die Schlussfolgerungen in den
Erwägungsgründen 247 bis 250 der vorläufigen Verordnung bestätigt. (380) Die AFASE machte geltend, die
Kommission habe nicht angegeben, wie es zu der in Erwägungsgrund 245 der
vorläufigen Verordnung erwähnten Fehlermarge von 20 % bei der Zahl der für
2011 berechneten direkten Arbeitsplätze in der Fotovoltaikbranche gekommen sei.
(381) Diese Fehlermarge von 20 %
nach oben oder unten zeigte sich beim Kontrollbesuch beim EPIA. Sie zeigt, dass
es schwierig ist, eine genaue Schätzung der Zahlen zur Beschäftigung im
nachgelagerten Bereich vorzunehmen, da die Daten aus nur wenigen Quellen
stammen, die sich oft widersprechen. (382) In der
Antwort auf die endgültige Unterrichtung beanstandeten einige Parteien, dass
die Kommission in ihrer Analyse nicht darauf eingehe, dass die
Arbeitsplatzverluste, zu denen es nach 2011 aufgrund der geringeren Anzahl von
Fotovoltaikinstallationen gekommen sei, durch die Zölle nur noch verstärkt
würden. Diese Arbeitsplatzverluste insbesondere im nachgelagerten Bereich
hingen eng damit zusammen, dass Fotovoltaikinstallateure von den Solaranlagen
abhängig seien. Darüber hinaus kritisierte die AFASE die Kommission dafür, dass
sie die von der AFASE unter ihren Mitgliedern durchgeführte Umfrage und eine
ähnliche Umfrage von einem im Vereinigten Königreich ansässigen Fachverband der
Solarbranche, die diese Abhängigkeit verdeutlicht hätten, nicht hinreichend
berücksichtigt habe. (383) Was das angebliche Schweigen
der Kommission zu den Auswirkungen der Zölle auf die Arbeitsplätze anbelangt,
so wird auf die Erwägungsgründe 377 und 379 verwiesen, in denen die
Vorbringen zu den Auswirkungen der Maßnahmen auf die Arbeitsplätze in der
Fotovoltaikbranche behandelt werden und in denen eingeräumt wird, dass die
Arbeitsplätze im nachgelagerten Bereich aufgrund der Maßnahmen tatsächlich
kurzfristig in Mitleidenschaft gezogen werden könnten. (384) Was die Umfragen der AFASE und
des Solar-Fachverbandes aus dem Vereinigten Königreich betrifft, so wurde in
der Antwort auf die endgültige Unterrichtung die Identität der Unternehmen, die
an der Befragung teilgenommen hatten, offengelegt. Die Umfragen wiesen jedoch
weiter Mängel auf, da beispielsweise bestimmte Antworten unvollständig waren.
Die Analyse der Umfragen zeigte Folgendes: Zur Umfrage der AFASE ist zunächst
darauf hinzuweisen, dass die meisten der 50 Installateure, die die Fragen
beantwortet hatten, erklärten, ausschließlich auf dem Fotovoltaikmarkt tätig zu
sein. 15 der 50 Installateure gaben an, auch in anderen, nicht die
Fotovoltaik betreffenden Tätigkeiten wie in den Bereichen Heizung,
Elektroinstallationen und Windenergie zu einem gewissen Grad tätig zu sein. Bei
der im Vereinigten Königreich durchgeführten Umfrage waren 21 der 31
antwortenden Unternehmen ebenfalls auch auf anderen Gebieten als im
Fotovoltaikbereich tätig. Dies zeigt, dass in Bezug auf nahezu die Hälfte der
Projektentwickler und Installateure die Feststellungen in Erwägungsgrund 247
der vorläufigen Verordnung zur Fähigkeit, andere Arbeiten durchzuführen,
beispielsweise im Bereich Elektroinstallationen, Heizungsanlagen, Klempnerei
und auf dem Gebiet anderer Anlagen zur Erzeugung grüner Energien, korrekt sind.
Es wird jedoch eingeräumt, dass diese Fähigkeit möglicherweise in geringerem
Maße vorhanden ist, als in der vorläufigen Verordnung angenommen. Sie könnte
daher die Auswirkungen auf die Beschäftigung weniger stark abfedern als ursprünglich
angenommen. Zweitens verwenden einige der von der AFASE und dem britischen
Solar-Fachverband befragten Wirtschaftsbeteiligten in der Union hergestellte
Waren und einige beabsichtigen, nach Einführung der Maßnahmen nichtchinesische
Waren zu beziehen, um einen Preisanstieg zu vermeiden. Ihre Abhängigkeit von
den Einfuhren aus der VR China und die Auswirkungen der Maßnahmen dürften
sich also verringern, da sie auf in der Union hergestellte Waren zugreifen
können. Drittens war es anhand der Einschätzung der Auswirkungen der Maßnahmen
auf die Unternehmen aller befragten Wirtschaftsbeteiligten nicht möglich,
eindeutige Schlussfolgerungen zu ziehen, da ihre Bewertungen sehr
unterschiedlich ausfielen. Einige Unternehmen konnten diese Auswirkungen sogar
überhaupt nicht einschätzen. Viertens reichten in der britischen Studie auch
die Antworten auf die Frage, wie viele Fotovoltaikprojekte im Falle der
Einführung von Zöllen möglicherwiese nicht realisiert würden, von „nicht viele“
bis hin zu „alle Projekte“. Einige Wirtschaftsbeteiligte sahen sich nicht in
der Lage, eine Einschätzung vorzunehmen. Außerdem fehlte in beiden Umfragen die
Frage nach der Rentabilität der befragten Wirtschaftsbeteiligten, die für die
Bewertung, ob ein etwaiger aus den Zöllen resultierender Preisanstieg
möglicherweise aufgefangen werden kann, wichtig ist. (385) Andere Parteien machten
geltend, es sei für die Installateure nicht einfach, zu einer anderen Tätigkeit
oder zu anderen Anlagen zur Erzeugung grüner Energien zu wechseln, da die verwendete
Technologie und das erforderliche Know-how sehr unterschiedlich seien. Sollten
die Zölle eingeführt werden, müssten sie daher ihre Tätigkeit aufgeben. Nach der endgültigen Unterrichtung wurde dieses Vorbringen von einer
interessierten Partei wiederholt, die argumentierte, dass Installateure
erhebliche Ressourcen in die Spezialisierung auf den Bereich Fotovoltaik
investiert hätten, beispielsweise für spezifische Ausbildungsmaßnahmen, und
dies zeige, dass ihre Haupttätigkeit in der Fotovoltaikbranche liege und sich
ein Wechsel in andere Tätigkeitsbereiche schwierig gestalten würde. (386) Dieses Vorbringen war
unzureichend belegt, da nicht nachgewiesen wurde, welches Fachwissen ein
Installateur genau erwerben muss und mit welchen Schwierigkeiten und Kosten
dies verbunden ist. Dessen ungeachtet nehmen die Organe zur Kenntnis, dass die
Installateure ein spezifisches Know-how für die Montage von Fotovoltaikmodulen
entwickelt haben. Dieses Know-how wurde allerdings erst vor relativ kurzer Zeit
aufgebaut und ergänzt die primären Fachkenntnisse der Installateure bezüglich
Elektroinstallationen, Heizungsanlagen, Klempnerei usw. Die Entwicklung des
Know-hows erfolgte auch als Reaktion auf den massiven Zustrom gedumpter
Einfuhren aus der VR China, also im Zuge einer unlauteren Praxis.
Unabhängig von den spezialisierten Fertigkeiten der Beschäftigten der
Installateure gelten für diesen Einwand die Ausführungen in den
Erwägungsgründen 378 und 382 zur Analyse der Beschäftigungslage im
nachgelagerten Bereich, die sich möglicherweise kurzfristig durch negative
Auswirkungen verschlechtert, sich aber dank des nachhaltigen Handels mittel-
bis langfristig durch zusätzliche Beschäftigung der Installateure verbessern
würde. Aus diesem Grund wurde das Vorbringen zurückgewiesen. (387) Mehrere Parteien bestritten das
Argument hinsichtlich der Fähigkeit der nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten,
einen Teil des in Erwägungsgrund 247 der vorläufigen Verordnung erwähnten
möglichen Preisanstiegs aufzufangen. Auch dieses Argument war unzureichend
belegt, so dass nicht bewertet werden konnte, inwieweit die Behauptung zutraf.
Wie in Erwägungsgrund 374 erwähnt, wurde die Rentabilität der
mitarbeitenden nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten mit direktem Bezug zur
betroffenen Ware mit im Durchschnitt etwa 11 % veranschlagt; die
betreffenden Wirtschaftsbeteiligten haben somit die Möglichkeit, einen etwaigen
Preisanstieg zumindest teilweise aufzufangen. In diesem Zusammenhang wird daran
erinnert, dass die Preisentwicklung, wie in Erwägungsgrund 335 ausgeführt,
insgesamt rückläufig ist. Das Argument wird daher zurückgewiesen. (388) In der Antwort auf die
endgültige Unterrichtung wiesen einige Parteien erneut darauf hin, dass als
Folge der Maßnahmen die ernsthafte Gefahr eines Nachfragerückgangs für
Solarprodukte in der Union bestehe, was gegen die Einführung der Maßnahmen
spreche. Eine Partei machte geltend, dass die Solarenergie derzeit eine hohe
Preiselastizität der Nachfrage aufweise und sogar ein begrenzter Preisanstieg
bei Solarprodukten einen deutlichen Nachfragerückgang verursachen würde. Diese
Partei schätzte, dass ein Antidumpingzollsatz in der Größenordnung von 30 %
einen weiteren Rückgang der Nachfrage um 8 GW bewirken könnte und ein
Zollsatz in Höhe von 50 % die Nachfrage um 10 GW verringern würde.
Ähnlich argumentierte die AFASE, die auf die Studie eines Marktanalysten
verwies, in der für 2013 bei einem Zollsatz von 50 % ein – deutlich
geringerer – Nachfragerückgang um bis zu 2 GW prognostiziert wird. (389) Während der Untersuchung wurden
zwar zusätzlich zu den oben genannten Szenarien von verschiedenen Parteien
unterschiedliche Szenarien für einen Nachfragerückgang übermittelt, sie
enthielten aber keine vergleichbaren Ergebnisse. Es kann tatsächlich nicht
ausgeschlossen werden, dass die Zölle zu einem Rückgang der Nachfrage nach
Fotovoltaikanlagen führen, in welchem Ausmaß derartige Auswirkungen auftreten
könnten ist jedoch nur schwer zu bestimmen angesichts der zahlreichen Faktoren,
die die Attraktivität von Fotovoltaikanlagen in der Union beeinflussen (siehe
z. B. Erwägungsgrund 258 der vorläufigen Verordnung). Zudem wird selbst im
Falle eines kurzfristigen Nachfragerückgangs erwartet, dass die mittel- und
langfristigen Vorteile fairer Handelsbedingungen diese kurzfristigen negativen
Auswirkungen überwiegen. Schließlich gestand sogar die AFASE ein, dass der
direkte Zusammenhang zwischen der Nachfrage und den Zöllen erst nach der
Einführung von Zöllen beurteilt werden könne. Der Einwand wurde daher
zurückgewiesen. (390) Da keine weiteren
Stellungnahmen vorliegen, werden die Erwägungsgründe 243 und 250 der
vorläufigen Verordnung bestätigt. Weder die Feststellungen zu den sechs
Dienstleistern, für die fotovoltaikbezogene Tätigkeiten lediglich einen kleinen
Anteil an ihren weiter gefassten Tätigkeiten darstellen (siehe
Erwägungsgrund 370), noch die Abgrenzung der Fotovoltaiktätigkeiten ohne
direkten Bezug zur betroffenen Ware der sieben in Erwägungsgrund 374
genannten Projektentwickler/Installateure führen zu Änderungen an der
Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 250 der vorläufigen Verordnung. 6. Interesse der
Endverwender/Verbraucher (391) Im Anschluss an die vorläufige
Unterrichtung wandten einige Parteien erneut ein, durch die Zölle würde sich
der Preis der betroffenen Ware erhöhen. Folglich käme es zu einem Rückgang der
Nachfrage nach Fotovoltaikanlagen, da sie für die Verbraucher zu teuer und für
die sonstigen Investoren nicht attraktiv genug wären. (392) Wie
bereits in Erwägungsgrund 335 ausgeführt und von mehreren öffentlichen
Quellen bestätigt, ist die allgemeine Preisentwicklung rückläufig, auch wenn es
infolge der Einführung von Maßnahmen zu einem zeitweiligen Preisanstieg kommen
kann. Der mögliche Preisanstieg aufgrund der Maßnahmen und der daraufhin
möglicherweise erfolgende Rückgang der Nachfrage sind zwar nur schwer genau zu
beziffern, es sei hier aber erneut auf mehrere Gesichtspunkte hingewiesen.
Erstens macht die untersuchte Ware höchstens 50 % der Gesamtkosten einer
Fotovoltaikanlage aus, so dass der Zoll zumindest teilweise aufgefangen werden
kann. Zweitens dürfte der Wettbewerb zwischen dem Wirtschaftszweig der Union
und den auf dem Unionsmarkt bereits präsenten Herstellern aus Drittländern die
Preise niedrig halten. Gleichzeitig sollte der Wirtschaftszweig der Union in
der Lage sein, dank den aus einer besseren Auslastung der Produktionsanlagen
und reduzierten Produktionskosten resultierenden Größenvorteilen bessere
finanzielle Ergebnisse zu erzielen. Drittens korreliert die Nachfrage nach
Fotovoltaikanlagen nicht nur mit dem Preis der untersuchten Ware, sondern auch
mit der Höhe der Einspeisungstarife. Bei der derzeit niedrigen Nachfrage im
Vergleich zum Jahr 2011 und zum UZ wird erwartet, dass die Einspeisungstarife
nicht so schnell sinken wie im Bezugszeitraum, so dass kontinuierliche
Investitionen in Fotovoltaikprojekte möglich sind. Der Einwand wurde daher
zurückgewiesen. (393) In ihrer Stellungnahme nach der
endgültigen Unterrichtung widersprach eine Partei der vorstehenden
Argumentation. Sie führte an, die rückläufige Preisentwicklung könne nach der
Einführung der Maßnahmen nicht anhalten. Die Maßnahmen stellten einen
beträchtlichen Kostenanstieg dar, der sich nicht in vollem Umfang durch
Kostenrückgänge und/oder Einfuhren aus Drittländern ausgleichen lasse. Darüber
hinaus wurde erneut vorgebracht, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht in
der Lage sein werde, neue Investitionen in Anlagen und Maschinen zu tätigen und
dass die nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten einen kleinen Teil auffangen
könnten, wenn ihr Gewinn 11 % betrage. Außerdem gebe es keine
Anhaltspunkte dafür, dass der Preisanstieg durch die Einspeisungstarife
ausgeglichen werde. (394) Es wird daran erinnert, dass
entgegen diesem Vorbringen nicht davon ausgegangen wird, dass der sich aus den
Maßnahmen ergebende Preisanstieg möglicherweise in vollem Umfang ausgeglichen
wird, sondern eher davon, dass es infolge der Maßnahmen zu einem zeitweiligen
Preisanstieg kommen kann (siehe Erwägungsgrund 247 der vorläufigen
Verordnung). Ein solcher Preisanstieg kann sich nämlich aus dem Unterschied bei
den Preisniveaus der chinesischen Dumpingpreise und der nichtchinesischen Waren
ergeben. Allerdings erlauben die bei der Untersuchung eingeholten Informationen
die Annahme, dass der letztliche Preisanstieg angesichts der im nachgelagerten
Bereich erzielten Gewinne in Höhe von 11 % durch eine Reihe von Faktoren
teilweise aufgefangen werden kann. Was das Vorbringen anbelangt, dass es keine
Anhaltspunkte für einen Ausgleich des Preisanstiegs durch die
Einspeisungstarife gebe, so kann berechtigterweise davon ausgegangen werden,
dass die Einspeisungstarife im Laufe der Zeit entsprechend der Entwicklung der
Projektpreise angepasst werden. (395) Eine Partei machte geltend, die
Preise für Module in Europa seien seit März 2013 de facto um 20 %
gestiegen und es bestehe seit 2013 ein bedenklicher Mangel an Lagerbeständen.
Das Vorbringen wurde nicht mit Beweisen belegt und öffentliche
Informationsquellen bestätigen ganz im Gegenteil, dass die Preise im zweiten
Quartal 2013 relativ stabil blieben. Selbst wenn diese Informationen korrekt
wären, würde dies nur die Tatsache widerspiegeln, dass nach der zollamtlichen
Erfassung der Einfuhren das Risiko eines möglichen Antidumpingzolls eingepreist
wurde. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. (396) Eine andere Partei machte
geltend, Fotovoltaikprojekte würfen keine Rendite für Investoren ab, wenn
sinkende Einspeisungstarife nicht mit sinkenden Projektkosten einhergingen; zu
diesen Projektkosten zähle auch der Preis der Module, da sie einen erheblichen
Teil der Kosten eines Projekts ausmachten. In diesem Zusammenhang wurde
vorgebracht, die Zölle würden die Tragfähigkeit zahlreicher Fotovoltaikprojekte
in Frage stellen, da sie den Preis erhöhten. (397) Wie in Erwägungsgrund 335
erwähnt, ist die Entwicklung der Preise für Zellen und Module insgesamt
rückläufig. Außerdem nimmt die Bedeutung der Einspeisungstarife für den Markt
ab, da die Netzparität in mehreren Regionen erreicht sein dürfte. Aus diesen
Gründen wurde das Argument, dass der Preis der Fotovoltaikmodule negative
Auswirkungen auf Fotovoltaikprojekte haben und sogar ihre Tragfähigkeit in
Frage stellen könnte, zurückgewiesen. (398) Eine interessierte Partei legte
ihr eigenes Modell vor, um zu beweisen, dass bei der Anwendung von Zöllen die Tragfähigkeit
vieler Fotovoltaikprojekte gefährdet sei. (399) Mit diesem Modell war es nicht
möglich, das Ausmaß des möglichen Attraktivitätsverlustes von Investitionen in
Fotovoltaikanlagen (d. h. die Abnahme der Kapitalrendite) im Fall eines
Anstiegs der Preise für die Zellen und Module angemessen zu quantifizieren.
Dessen ungeachtet ist die dem genannten Modell zugrunde liegende Annahme, Zölle
würden vollständig an die Endverwender oder Verbraucher weitergegeben,
angesichts der gegenwärtigen Gewinnspannen der nachgelagerten
Wirtschaftsbeteiligten unplausibel. Außerdem beruht eine
Investitionsentscheidung nicht allein auf dem Preis der Module, sondern hängt
von zahlreichen weiteren Faktoren ab, darunter dem Vorhandensein günstiger
allgemeiner Rahmenbedingungen für Fotovoltaikanlagen in einem bestimmten Land,
der Höhe der Förderung beziehungsweise dem Strompreis (Netzparität). Der
Einwand ist daher zurückzuweisen. (400) Da keine weiteren
Stellungnahmen vorliegen, werden die Erwägungsgründe 252 und 254 der vorläufigen
Verordnung bestätigt. 7. Sonstige Einwände (401) Nach der vorläufigen
Unterrichtung wurde erneut das Argument vorgebracht, der Wirtschaftszweig der
Union sei nicht fähig, den Unionsmarkt zu versorgen, die hierfür notwendigen
Kapazitäten besitze nur die VR China. (402) Auf dieses Vorbringen wurde in
Erwägungsgrund 256 der vorläufigen Verordnung eingegangen. Selbst bei
konservativerer Einschätzung der Produktionskapazitäten der Union (siehe
Erwägungsgrund 183) wären die Kapazitätsreserven der Union und der
Drittländer insgesamt ausreichend, um die mögliche Abnahme der chinesischen
Einfuhren kurzfristig zu kompensieren. Zudem ist davon auszugehen, dass der
Wirtschaftszweig der Union zur Befriedigung der Nachfrage seine
Produktionskapazität mittelfristig erweitern wird und durch die auf diese Weise
erzielten Größenvorteile die Preise wiederum sinken werden. Der Einwand wurde
daher zurückgewiesen. (403) Einige Parteien brachten erneut
das Argument vor, die Einführung von Zöllen würde die Erreichung der Ziele der
EU-Agenda 2020 in Bezug auf grüne Energie erschweren. Auf dieses Argument wurde
bereits in den Erwägungsgründen 257 bis 259 der vorläufigen Verordnung
eingegangen; da es keine weiteren Elemente gibt, werden die
Erwägungsgründe 257 und 259 der vorläufigen Verordnung bestätigt. 8. Schlussfolgerung zum
Unionsinteresse (404) Angesichts des vorstehenden
Sachverhalts wird die Bewertung in den Erwägungsgründen 260 und 261 der
vorläufigen Verordnung bestätigt. (405) Es sprechen somit keine
zwingenden Gründe gegen die Einführung endgültiger Maßnahmen gegenüber den
Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China. G. ENDGÜLTIGE
ANTIDUMPINGMASSNAHMEN (406) In Anbetracht der
Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse
sollten endgültige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere
Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu
verhindern. 1. Schadensbeseitigungsschwelle (407) Bei der Festsetzung der Höhe
dieser Maßnahmen wurden die festgestellten Dumpingspannen berücksichtigt,
ferner der Zollsatz, der zur Beseitigung der Schädigung der Unionshersteller
erforderlich ist, ohne dabei die ermittelten Dumpingspannen zu überschreiten. (408) Nach der vorläufigen
Unterrichtung machte eine interessierte Partei geltend, die bei der Berechnung
der Schadensbeseitigungsschwelle zugrunde gelegte Gewinnspanne von 10 %
sei für diesen Wirtschaftszweig unter den derzeitigen Marktbedingungen zu hoch
angesetzt und werde sowohl für Module als auch für Zellen herangezogen. Es sei
darauf hingewiesen, dass zur Berechnung der Schadensbeseitigungsschwelle das
verbindliche Kriterium für die Bestimmung des Gewinns vor Steuern die Frage
ist, ob ein solcher Gewinn vom Wirtschaftszweig nach vernünftigem Ermessen
unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne Dumping, erzielbar wäre.
Im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichts ist dies der Gewinn, der zu
Beginn des Bezugszeitraums, d. h. vor der Zunahme der gedumpten Einfuhren,
erzielt wurde. Die Zielgewinnspanne wurde daher entsprechend dem gewogenen
Durchschnittsgewinn des Wirtschaftszweigs der Union aus den Verkäufen von
Modulen und Zellen in den Jahren 2009 und 2010, als die Tätigkeit insgesamt
gewinnbringend war, auf 8 % korrigiert. (409) Im Anschluss an die endgültige
Unterrichtung brachte der Wirtschaftszweig der Union vor, als
Rentabilitätsniveau, das der Wirtschaftszweig der Union ohne gedumpte Einfuhren
nach vernünftigem Ermessen erzielen könnte, solle die Rentabilität des Jahres 2010
herangezogen werden und nicht die durchschnittliche Gewinnspanne der Jahre 2009
und 2010. In diesem Zusammenhang wurde argumentiert, die 2009 erzielte
Rentabilität sei nicht ausreichend und die Umstände in den beiden Jahren seien
eindeutig unterschiedlich, insbesondere angesichts der Entwicklung des
Verbrauchs im Jahr 2010, die die Auswirkungen des Dumpings in diesem Jahr
abgemildert habe. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es bei der
Ermittlung der Schadensbeseitigungsschwelle keine Rolle spielt, ob die vom
Wirtschaftszweig der Union erzielte durchschnittliche Gewinnspanne
„ausreichend“ war. Wie bereits in Erwägungsgrund 264 der vorläufigen
Verordnung dargelegt, sollte der Schadensbeseitigungsschwelle der Gewinn
zugrunde gelegt werden, der nach vernünftigem Ermessen ohne gedumpte Einfuhren
erwirtschaftet werden könnte. Von den untersuchenden Behörden wird
üblicherweise davon ausgegangen, dass dieses Niveau zu Beginn des
Bezugszeitraums erreicht war. Da in diesem Fall der Wirtschaftszweig der Union
mit dem Verkauf von Zellen zu Beginn des Bezugszeitraums (2009) Verluste
erwirtschaftete, war diese Methode nicht geeignet und es wurde als
zuverlässiger erachtet, bei der Ermittlung der Schadensbeseitigungsschwelle die
durchschnittliche Gewinnspanne des ersten und des zweiten Jahres des
Bezugszeitraums zugrunde zu legen. Diesbezüglich wurde ferner die Auffassung
vertreten, dass es keine Rolle spielt, dass die Umstände in diesen beiden
Jahren unterschiedlich waren. (410) Eine andere Partei brachte
erneut vor, für Module und Zellen sollten unterschiedliche Zielgewinnspannen
festgelegt werden, da die Rentabilität dieser Warentypen im Bezugszeitraum
unterschiedliche Entwicklungen aufgewiesen habe. Es wurden zwar für jeden
Warentyp getrennt Indikatoren angegeben, die Schlussfolgerungen für die
einzelnen Indikatoren beziehen sich aber auf die untersuchte Ware insgesamt. Es
sei daran erinnert, dass Module und Zellen eine einzige Ware sind; deshalb
wurden die Dumpingspannen und die Schadensbeseitigungsschwelle auf dieser Grundlage
ermittelt. (411) Darüber hinaus hatten die die
nach der Einfuhr angefallenen Kosten der geänderten Stichprobe der unabhängigen
Einführer (die Gründe für die Änderung werden in Erwägungsgrund 21
dargelegt) Auswirkungen auf die berechneten Schadensspannen. Schließlich wurden
alle Zielpreisunterbietungsspannen durch die Korrektur der CIF-Preise, den
Ausschluss von Wafern und die neue Zielgewinnspanne beeinflusst. (412) Eine Partei machte geltend, die
Verkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller konzentrierten
sich auf die oberen Marktsegmente, etwa das Segment der Haushalte und kleinen
Gewerbebetriebe, in dem höhere Einspeisungstarife gelten; die Verkaufspreise
des Wirtschaftszweigs der Union sollten daher entsprechend angepasst werden. Hierzu
sei angemerkt, dass dieses Vorbringen für die Berechnung der Schadensspanne
nicht maßgeblich sein sollte, da die Untersuchung gezeigt hat, dass die
Unionshersteller keine Gewinne erzielen. (413) Da zur
Schadensbeseitigungsschwelle keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, wird das
in den Erwägungsgründen 263 bis 266 der vorläufigen Verordnung
beschriebene Verfahren bestätigt. 2. Endgültige
Maßnahmen (414) In Anbetracht der
Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten
daher nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung endgültige
Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fotovoltaikmodulen oder
-paneelen aus kristallinem Silicium sowie von Zellen des in Fotovoltaikmodulen
oder -paneelen aus kristallinem Silicium verwendeten Typs mit Ursprung in oder
versandt aus der VR China eingeführt werden, und zwar gemäß der Regel des
niedrigeren Zolls in Höhe der festgestellten Dumpingspannen oder der
festgestellten Schadensspannen, je nachdem welcher Wert niedriger ist. Im
vorliegenden Fall sollte der Zollsatz demnach in Höhe der ermittelten
Schadensspannen festgesetzt werden. (415) Es sei darauf hingewiesen, dass
parallel zur Antidumpinguntersuchung eine Antisubventionsuntersuchung
durchgeführt wurde. Im Hinblick auf die Anwendung der Regel des niedrigeren
Zolls und die Tatsache, dass die endgültigen Subventionsspannen niedriger sind
als die Schadensbeseitigungsschwelle, wird es für zweckmäßig erachtet, zunächst
einen endgültigen Ausgleichszoll in Höhe der festgestellten endgültigen
Subventionsspannen und anschließend einen endgültigen Antidumpingzoll bis zur
maßgeblichen Schadensbeseitigungsschwelle einzuführen. Somit werden die Sätze,
mit denen diese Zölle eingeführt werden, wie folgt festgelegt: Unternehmen || Subventionsspanne || Dumpingspanne || Schadensbeseitigungsschwelle || Ausgleichszoll || Antidumpingzoll Changzhou Trina Solar Energy Co. Ltd; Trina Solar (Changzhou) Science & Technology Co. Ltd; Changzhou Youze Technology Co. Ltd; Trina Solar Energy (Shanghai) Co. Ltd; Yancheng Trina Solar Energy Technology Co. Ltd || 3,5 % || 90,3 % || 48,2 % || 3,5 % || 44,7 % Delsolar (Wujiang) Ltd || geringfügig || 111,5 % || 64,9 % || 0,0 % || 64,9 % Jiangxi LDK Solar Hi-Tech Co. Ltd LDK Solar Hi-Tech (Hefei) Co. Ltd LDK Solar Hi-Tech (Nanchang) Co. Ltd LDK Solar Hi-Tech (Suzhou) Co. Ltd || 11,5 % || 91,9 % || 58,2 % || 11,5 % || 46,7 % JingAo Solar Co. Ltd Shanghai JA Solar Technology Co. Ltd JA Solar Technology Yangzhou Co. Ltd Hefei JA Solar Technology Co. Ltd Shanghai JA Solar PV Technology Co. Ltd || 5,0 % || 97,5 % || 56,5 % || 5,0 % || 51,5 % Jinko Solar Co. Ltd Jinko Solar Import and Export Co. Ltd ZHEJIANG JINKO SOLAR CO. LTD ZHEJIANG JINKO SOLAR TRADING CO. LTD || 6,5 % || 88,1 % || 47,7 % || 6,5 % || 41,2 % Jinzhou Yangguang Energy Co. Ltd Jinzhou Huachang Photovoltaic Technology Co. Ltd Jinzhou Jinmao Photovoltaic Technology Co. Ltd Jinzhou Rixin Silicon Materials Co. Ltd Jinzhou Youhua Silicon Materials Co. Ltd || 6,4 % || 53,8 % || 33,7 % || 6,4 % || 27,3 % RENESOLA ZHEJIANG LTD RENESOLA JIANGSU LTD || 4,6 % || 88,1 % || 47,7 % || 4,6 % || 43,1 % Wuxi Suntech Power Co. Ltd Suntech Power Co. Ltd Wuxi Sun-Shine Power Co. Ltd Luoyang Suntech Power Co. Ltd Zhenjiang Ren De New Energy Science Technology Co. Ltd Zhenjiang Rietech New Energy Science Technology Co. Ltd || 4,9 % || 73,2 % || 46,3 % || 4,9 % || 41,4 % Yingli Energy (China) Co. Ltd Baoding Tianwei Yingli New Energy Resources Co. Ltd Hainan Yingli New Energy Resources Co. Ltd Hengshui Yingli New Energy Resources Co. Ltd Tianjin Yingli New Energy Resources Co. Ltd Lixian Yingli New Energy Resources Co. Ltd Baoding Jiasheng Photovoltaic Technology Co. Ltd Beijing Tianneng Yingli New Energy Resources Co. Ltd Yingli Energy (Beijing) Co. Ltd || 6,3 % || 93,3 % || 41,8 % || 6,3 % || 35,5 % Andere bei der Antidumpingunter-suchung mitarbeitende Unternehmen (mit Ausnahme der Unternehmen, die nach der parallel erlassenen Antisubventions-Durchführungs-verordnung (EU) Nr. XXX/2013 [17]) dem residualen Zoll unterliegen) (Anhang I) || 6,4 % || 88,1 % || 47,7 % || 6,4 % || 41,3 % Andere bei der Antidumpingunter-suchung mitarbeitende Unternehmen, die nach der parallel erlassenen Antisubventions-Durchführungs-verordnung (EU) Nr. XXX/2013 dem residualen Zoll unterliegen (Anhang II) || 11,5 % || 88,1 % || 47,7 % || 11,5 % || 36,2 % Alle übrigen Unternehmen || 11,5 % || 111,5 % || 64,9 % || 11,5 % || 53,4 % (416) Die in dieser Verordnung
aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der
Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln somit die Lage der
betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zum
landesweiten Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze
daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in der
VR China haben und von den namentlich genannten juristischen Personen
hergestellt wurden. Eingeführte betroffene Waren, die von anderen, nicht mit
Namen und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen
(einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen
Unternehmen) hergestellt wurden, unterliegen nicht diesen
unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“
geltenden Zollsatz. (417) Nach der Unterrichtung brachte
die chinesische Regierung vor, dass der gewogene durchschnittliche Zollsatz für
die in den Anhängen I und II aufgeführten Unternehmen gegen das
WTO-Antidumpingübereinkommen verstoße, da er angeblich auf dem gewogenen
Durchschnitt der für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller
von Zellen und Modulen getrennt berechneten Zölle basiere. Diese Beurteilung
ist jedoch falsch. Für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden
Hersteller wurde ein einheitlicher Zollsatz für all ihre Ausfuhren der
betroffenen Ware berechnet – und die Mehrzahl der ausführenden Hersteller
führte Zellen und Module aus. Die Beurteilung, dass die Zölle für die ausführenden
Hersteller von Zellen und Modulen getrennt berechnet worden seien, ist also
nicht korrekt; das Argument muss daher zurückgewiesen werden. (418) Sollten sich die Ausfuhren
eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer
Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich
erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des
Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne von Artikel 13
Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen
kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung
eingeleitet werden. Im Rahmen einer solchen Untersuchung kann unter anderem
geprüft werden, ob es notwendig ist, die unternehmensspezifischen Zollsätze
aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen. (419) Anträge auf Anwendung eines
unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatzes (z. B. infolge einer
Umfirmierung oder der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufsstätten) sind
unverzüglich bei der Kommission einzureichen, und zwar zusammen mit allen
sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine mit der Umfirmierung oder
den neuen Produktions- oder Verkaufsstätten in Verbindung stehende Änderung der
Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Produktion und der Inlands- und
Ausfuhrverkäufe. Sofern angezeigt, wird diese Verordnung dann entsprechend
geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische
Antidumpingzollsätze gelten, aktualisiert. (420) Im Interesse der
Gleichbehandlung etwaiger neuer Ausführer und der in den Anhängen I und II
dieser Verordnung aufgeführten mitarbeitenden, aber nicht in die Stichprobe
einbezogenen Unternehmen sollte dafür gesorgt werden, dass der für die
letztgenannten Unternehmen eingeführte gewogene durchschnittliche Zoll auch für
alle neuen Ausführer gilt, die andernfalls Anspruch auf eine Überprüfung nach
Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung hätten. (421) Durch die Einführung von
Maßnahmen soll es den Herstellern in der Union ermöglicht werden, sich von den
schädigenden Auswirkungen des Dumpings zu erholen. Falls ein anfängliches
Ungleichgewicht zwischen dem potenziellen Nutzen für Hersteller in der Union
und den Kosten für andere Wirtschaftsbeteiligte in der Union entstünde, könnte
es durch eine Steigerung und/oder eine Wiederaufnahme der Produktion in der
Union ausgeglichen werden. (422) Allerdings könnte die
Entwicklung dieses stark schwankenden Marktes dem entworfenen Szenario eines
Produktionsanstiegs in der Union zuwiderlaufen. Wie in Erwägungsgrund 108
der vorläufigen Verordnung angegeben, stieg der Unionsverbrauch an Modulen
zwischen 2009 und 2011 um 264 %, nur um in den sechs Monaten zwischen 2011
und dem UZ wieder um 43 Prozentpunkte zu sinken. Die Schwankungen des
Marktes treten noch deutlicher zutage, wenn man den Zeitraum 2006-2011
betrachtet, in dem der Unionsverbrauch an Modulen von weniger als 1 GW auf
fast 20 GW stieg, d. h. um etwa 2000 % in nur fünf Jahren. Es
ist damit zu rechnen, dass der Markt weiter starke Schwankungen aufweist, und
in den von Unternehmensverbänden veröffentlichten Prognosen unterschieden sich
die verschiedenen Szenarien selbst auf mittlere Sicht, d. h. für den
Zeitraum 2014-2015, um 100 % und mehr. (423) Aus diesen Gründen wird es
angesichts der ungewöhnlichen Umstände für zweckmäßig erachtet, die
Geltungsdauer der Maßnahmen auf nur zwei Jahre zu beschränken. (424) Dieser
Zeitraum sollte dafür ausreichen, dass die Hersteller in der Union ihre
Produktion steigern und/oder wiederaufnehmen, während gleichzeitig die Lage
anderer Wirtschaftsbeteiligter in der Union nicht nennenswert gefährdet wird.
Es wird die Auffassung vertreten, dass ein Zeitraum von zwei Jahren sich am
besten für die Untersuchung der Frage eignet, ob die Einführung von Maßnahmen
tatsächlich eine Steigerung der europäischen Produktion und dadurch einen
Ausgleich der negativen Folgen für andere Wirtschaftsbeteiligte in der Union
bewirkt hat. (425) Nach der endgültigen
Unterrichtung wandte ein Unionshersteller ein, dass die begrenzte Geltungsdauer
von 2 Jahren für eine Erholung von der erlittenen Schädigung zu kurz sei.
Darüber hinaus wurde vorgebracht, eine Dauer von 2 Jahren würde es den
Unionsherstellern nicht erlauben, für das laufende und das kommende Geschäftsjahr
Geschäftspläne vorzulegen. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass die
Geltungsdauer der Maßnahmen bis Dezember 2015 reicht, was dafür ausreichen
sollte, dass die Unionshersteller Geschäftspläne bis 2015 vorlegen können. (426) Des Weiteren stellte der
Unionshersteller die Gründe, aus denen die Geltungsdauer auf zwei Jahre
begrenzt werden sollte, insbesondere die Schwankungen des Marktes, nicht in
Frage. Für den Fall, dass die Maßnahmen aufgrund einer veränderten
Marktsituation geändert werden müssten, begrüßte der Hersteller sogar
ausdrücklich eine Überprüfung. Da die Wahrscheinlichkeit, dass sich die
Marktgegebenheiten in diesem von Schwankungen geprägten Markt innerhalb von
zwei Jahren ändern, in der Tat hoch ist, wird es als angemessen erachtet, die
Maßnahmen von Anfang an auf zwei Jahre zu begrenzen. (427) Nach der endgültigen
Unterrichtung wandte der Antragsteller unter Bezugnahme auf
Erwägungsgrund 424 ein, dass zwei Jahre nicht dafür ausreichen würden,
Investitionen in die Produktion zu tätigen. Aufgrund der erheblichen
Kapazitätsreserven des Wirtschaftszweigs der Union kann die Produktion jedoch
auch durch eine bessere Ausnutzung der vorhandenen Kapazität gesteigert werden,
was ohne nennenswerte zusätzliche Investitionen machbar sein sollte. (428) Der Antragsteller wandte ferner
ein, eine Einführung von endgültigen Antidumpingzöllen für einen Zeitraum von
zwei Jahren reiche nicht dafür aus, dass sich der Wirtschaftszweig der Union
von den schädigenden Auswirkungen des in der Vergangenheit praktizierten
Dumpings erholen könne. Bei der Einführung von Antidumpingzöllen dürfen jedoch
nicht die Interessen des Wirtschaftszweigs der Union allein im Blickpunkt
stehen, sondern es muss der potenzielle Nutzen für die Hersteller in der Union
gegen die Kosten für andere Wirtschaftsbeteiligte in der Union abgewogen
werden. Daher wird die Entscheidung, die Maßnahmen auf zwei Jahre zu begrenzen,
aufrechterhalten. (429) Alle Parteien wurden über die
wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage
beabsichtigt wurde, die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die
Einfuhren von Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium sowie
von Zellen des in Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium
verwendeten Typs mit Ursprung in oder versandt aus der VR China und die
endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll zu
empfehlen (endgültige Unterrichtung). Nach der endgültigen Unterrichtung wurde
allen Parteien eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. (430) Die mündlichen und
schriftlichen Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und —
soweit angezeigt — berücksichtigt. 3. Rückwirkung (431) Hinsichtlich einer etwaigen
rückwirkenden Anwendung von Antidumpingmaßnahmen sind die Kriterien nach
Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung zu prüfen. Nach Artikel 10
Absatz 4 Buchstabe b ist eines der Schlüsselkriterien dafür, dass „zusätzlich
zu der Höhe der Einfuhren, die die Schädigung im Untersuchungszeitraum
verursachten, ein erheblicher Anstieg der Einfuhren verzeichnet wird“. (432) Bei einem Vergleich der
durchschnittlichen monatlichen Einfuhren[18]
von Modulen und Zellen mit den durchschnittlichen monatlichen Einfuhren im
Zeitraum, als diese zollamtlich erfasst wurden (März 2013 ‑ Juni 2013),
fallen die Einfuhrvolumina nach dem UZ steil ab. So betrug die
durchschnittliche monatliche Einfuhrmenge an chinesischen Modulen und Zellen im
UZ, wie in Erwägungsgrund 110 der vorläufigen Verordnung angegeben, 1250 MW[19]. Zum Vergleich: Im Zeitraum
der zollamtlichen Erfassung war das durchschnittliche Volumen der monatlichen
Einfuhren chinesischer Module und Zellen nur etwa halb so hoch. (433) Alternativ dazu könnte
angesichts der Schwankungen des Marktes der weitere erhebliche Anstieg der Einfuhren
relativ anstatt in absoluten Zahlen bewertet werden. Um zu bewerten, ob ein
weiterer erheblicher relativer Anstieg der Einfuhren vorliegt, müssen die
Einfuhrvolumina mit dem Verbrauch auf dem Unionsmarkt verglichen werden,
d. h. der Verbrauch müsste erheblich stärker abgenommen haben als die
chinesischen Einfuhren. Da das Volumen der Einfuhren chinesischer Module und
Zellen im Zeitraum der zollamtlichen Erfassung nur halb so groß war wie im UZ,
müsste der Verbrauch um deutlich mehr als 50 % gesunken sein. Es liegen
zwar keine genauen Informationen über den Verbrauch im Zeitraum der
zollamtlichen Erfassung vor, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass er um
mehr als 50 % zurückging. (434) Aus diesen Gründen ist das
Kriterium des weiteren erheblichen Anstiegs der Einfuhren nicht erfüllt. Es
wird daher der Schluss gezogen, dass der endgültige Antidumpingzoll nicht
rückwirkend für die Zeit vor dem Geltungsbeginn der vorläufigen Maßnahmen zu
erheben ist. H. FORM DER MASSNAHMEN (435) Nach Einführung der vorläufigen
Antidumpingmaßnahmen bot eine Gruppe mitarbeitender ausführender Hersteller,
darunter ihre verbundenen Unternehmen in der VR China und der Europäischen
Union, gemeinsam mit der CCCME eine gemeinsame Preisverpflichtung nach Artikel 8
Absatz 1 der Grundverordnung an. Auch die chinesischen Behörden unterstützten
das Verpflichtungsangebot. (436) Das Angebot wurde von der
Kommission geprüft und mit dem Beschluss 2013/423/EU[20] akzeptiert. Wie bereits in den
Erwägungsgründen 3, 4 und 7 des genannten Beschlusses ausgeführt,
analysierte die Kommission alle dauerhaften Veränderungen der Marktbedingungen
etwa in Bezug auf die derzeitigen Ausfuhrpreise und die
Schadensbeseitigungsschwelle, welche den Feststellungen zufolge niedriger war
als die Dumpingspanne, um zu bewerten, ob die Preisverpflichtung die
schädigende Wirkung des Dumpings beseitigt. (437) Nach dem Beschluss 2013/423/EU
notifizierten die ausführenden Hersteller gemeinsam mit der CCCME eine Änderung
ihres ursprünglichen Verpflichtungsangebots. Sie baten um die Möglichkeit einer
Überarbeitung, um dem in den Erwägungsgründen 31 und 72 beschriebenen
Ausschluss der Wafer von der Warendefinition Rechnung tragen zu können. Darüber
hinaus beantragte eine Reihe zusätzlicher Ausführer innerhalb der in Artikel 8
Absatz 2 der Grundverordnung festgelegten Frist, in die Verpflichtung
aufgenommen zu werden. (438) Mit dem Beschluss 2013/XXX/EU[21]
bestätigte die Kommission die Annahme der von den im Anhang dieses Beschlusses
aufgeführten Ausführern angebotenen Verpflichtung im Hinblick auf die
endgültigen Zölle. HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 1. Es wird ein endgültiger
Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen oder
-paneelen aus kristallinem Silicium und von Zellen des in Fotovoltaikmodulen
oder -paneelen aus kristallinem Silicium verwendeten Typs (die Dicke der Zellen
beträgt höchstens 400 Mikrometer), die derzeit unter den
KN-Codes ex 8501 31 00, ex 8501 32 00,
ex 8501 33 00, ex 8501 34 00, ex 8501 61 20,
ex 8501 61 80, ex 8501 62 00, ex 8501 63 00,
ex 8501 64 00 und ex 8541 40 90
(TARIC-Codes 8501 31 00 81, 8501 31 00 89, 8501 32 00 41,
8501 32 00 49, 8501 33 00 61, 8501 33 00 69,
8501 34 00 41, 8501 34 00 49, 8501 61 20 41,
8501 61 20 49, 8501 61 80 41, 8501 61 80 49,
8501 62 00 61, 8501 62 00 69, 8501 63 00 41,
8501 63 00 49, 8501 64 00 41, 8501 64 00 49,
8541 40 90 21, 8541 40 90 29, 8541 40 90 31
und 8541 40 90 39) eingereiht werden, mit Ursprung in oder
versandt aus der Volksrepublik China; ausgenommen davon sind Waren im Durchfuhrverkehr
im Sinne des Artikels V GATT. Die folgenden Warentypen sind aus der Definition
der betroffenen Ware ausgenommen: –
Solarladegeräte, die aus weniger als sechs Zellen
bestehen, tragbar sind und Strom für Geräte liefern oder Batterien aufladen, –
Dünnschicht-Fotovoltaikprodukte, –
Fotovoltaikprodukte aus kristallinem Silicium,
welche dauerhaft in Elektrogeräte integriert sind, die eine andere Funktion als
die Stromerzeugung haben und die den Strom verbrauchen, der von der/den
integrierten Fotovoltaikzelle/n aus kristallinem Silicium erzeugt wird, –
Module oder Paneele mit einer Ausgangsspannung von
höchstens 50 V Gleichspannung und einer Ausgangsleistung von
höchstens 50 W, die ausschließlich zur unmittelbaren Verwendung als
Batterieladegeräte in Systemen mit denselben Spannungs- und Leistungsmerkmalen
bestimmt sind. 2. Für die in Absatz 1
beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten
Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei
Grenze der Union, unverzollt: Unternehmen || Zollsatz || TARIC-Zusatzcode Changzhou Trina Solar Energy Co. Ltd; Trina Solar (Changzhou) Science & Technology Co. Ltd; Changzhou Youze Technology Co. Ltd; Trina Solar Energy (Shanghai) Co. Ltd; Yancheng Trina Solar Energy Technology Co. Ltd || 44,7 % || B791 Delsolar (Wujiang) Ltd || 64,9 % || B792 Jiangxi LDK Solar Hi-Tech Co. Ltd LDK Solar Hi-Tech (Nanchang) Co. Ltd LDK Solar Hi-Tech (Suzhou) Co. Ltd || 46,7 % || B793 LDK Solar Hi-Tech (Hefei) Co. Ltd || 46,7 % || B927 JingAo Solar Co. Ltd Shanghai JA Solar Technology Co. Ltd JA Solar Technology Yangzhou Co. Ltd Hefei JA Solar Technology Co. Ltd Shanghai JA Solar PV Technology Co. Ltd || 51,5 % || B794 Jinko Solar Co.Ltd Jinko Solar Import and Export Co. Ltd ZHEJIANG JINKO SOLAR CO. LTD ZHEJIANG JINKO SOLAR TRADING CO. LTD || 41,2 % || B845 Jinzhou Yangguang Energy Co. Ltd Jinzhou Huachang Photovoltaic Technology Co. Ltd Jinzhou Jinmao Photovoltaic Technology Co. Ltd Jinzhou Rixin Silicon Materials Co. Ltd Jinzhou Youhua Silicon Materials Co. Ltd || 27,3 % || B795 RENESOLA ZHEJIANG LTD RENESOLA JIANGSU LTD || 43,1 % || B921 Wuxi Suntech Power Co. Ltd Suntech Power Co. Ltd Wuxi Sunshine Power Co. Ltd Luoyang Suntech Power Co. Ltd Zhenjiang Ren De New Energy Science Technology Co. Ltd Zhenjiang Rietech New Energy Science Technology Co. Ltd || 41,4 % || B796 Yingli Energy (China) Co. Ltd Baoding Tianwei Yingli New Energy Resources Co. Ltd Hainan Yingli New Energy Resources Co. Ltd Hengshui Yingli New Energy Resources Co. Ltd Tianjin Yingli New Energy Resources Co. Ltd Lixian Yingli New Energy Resources Co. Ltd Baoding Jiasheng Photovoltaic Technology Co. Ltd Beijing Tianneng Yingli New Energy Resources Co. Ltd Yingli Energy (Beijing) Co. Ltd || 35,5 % || B797 Andere bei der Antidumpinguntersuchung mitarbeitende Unternehmen (mit Ausnahme der Unternehmen, die nach der parallel erlassenen Antisubventions-Durchführungsverordnung (EU) Nr. XXX/2013 [22]) dem residualen Zoll unterliegen) (Anhang I) || 41,3 % || Andere bei der Antidumpinguntersuchung mitarbeitende Unternehmen, die nach der parallel erlassenen Antisubventions-Durchführungsverordnung (EU) Nr. XXX/2013 dem residualen Zoll unterliegen (Anhang II) || 36,2 % || Alle übrigen Unternehmen || 53,4 % || B999 3. Sofern nichts anderes
bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung. 4. Legt ein neuer ausführender
Hersteller in der Volksrepublik China der Kommission ausreichende Beweise dafür
vor, dass –
er die in Absatz 1 genannte Ware in der Zeit
vom 1. Juli 2011 bis 30. Juni 2012 (Untersuchungszeitraum) nicht in
die Union ausgeführt hat, –
er mit keinem der Ausführer oder Hersteller in der
Volksrepublik China, der den mit dieser Verordnung eingeführten
Antidumpingmaßnahmen unterliegt, verbunden ist, –
er die betroffene Ware nach dem
Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen, tatsächlich in die
Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur
Ausfuhr einer bedeutenden Warenmenge in die Union eingegangen ist, so kann der Rat mit einfacher Mehrheit auf
Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses Absatz 2
ändern und den neuen ausführenden Hersteller in die Liste der mitarbeitenden
Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden und für die daher
der gewogene durchschnittliche Zollsatz von 41,3 % gilt, aufnehmen. Artikel 2 1. Die Sicherheitsleistungen für
den mit der Verordnung (EU) Nr. 513/2013 eingeführten vorläufigen
Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Wafern (die Dicke der Wafer beträgt
höchstens 400 Mikrometer) und Modulen oder Paneelen mit einer Ausgangsspannung
von höchstens 50 V Gleichspannung und einer Ausgangsleistung von
höchstens 50 W, die ausschließlich zur unmittelbaren Verwendung als
Batterieladegeräte in Systemen mit denselben Spannungs- und Leistungsmerkmalen
bestimmt sind mit Ursprung in oder versandt aus der VR China werden
freigegeben. 2. Die Sicherheitsleistungen für
den mit der Verordnung (EU) Nr. 513/2013 eingeführten vorläufigen
Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen oder ‑paneelen
aus kristallinem Silicium sowie von Zellen des in Fotovoltaikmodulen oder ‑paneelen
aus kristallinem Silicium verwendeten Typs (die Dicke der Zellen beträgt
höchstens 400 Mikrometer), die derzeit unter den KN-Codes ex 8501 31 00,
ex 8501 32 00, ex 8501 33 00, ex 8501 34 00,
ex 8501 61 20, ex 8501 61 80, ex 8501 62 00,
ex 8501 63 00, ex 8501 64 00 und ex 8541 40 90
(TARIC-Codes 8501 31 00 81, 8501 31 00 89, 8501 32 00 41,
8501 32 00 49, 8501 33 00 61, 8501 33 00 69,
8501 34 00 41, 8501 34 00 49, 8501 61 20 41,
8501 61 20 49, 8501 61 80 41, 8501 61 80 49,
8501 62 00 61, 8501 62 00 69, 8501 63 00 41,
8501 63 00 49, 8501 64 00 41, 8501 64 00 49,
8541 40 90 21, 8541 40 90 29, 8541 40 90 31
und 8541 40 90 39) eingereiht werden, mit Ursprung in oder
versandt aus der Volksrepublik China werden endgültig vereinnahmt; ausgenommen
davon sind Waren im Durchfuhrverkehr im Sinne des Artikels V GATT. Die
Sicherheitsleistungen, die den endgültigen Antidumpingzoll übersteigen, werden
freigegeben. Artikel 3 1. Zur Überführung in den
zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Einfuhren von Waren, die derzeit unter
den KN-Codes ex 8541 40 90 (TARIC-Codes 8541 40 90 21,
8541 40 90 29, 8541 40 90 31 und 8541 40 90 39)
eingereiht und von Unternehmen in Rechnung gestellt werden, deren
Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden und die namentlich
im Anhang des Beschlusses 2013/XXX/EU[23] genannt sind, sind von dem mit
Artikel 1 eingeführten Antidumpingzoll befreit, sofern (a)
ein im Anhang des Beschlusses 2013/XXX/EU genanntes Unternehmen die
vorstehend genannten Waren hergestellt, versandt und in Rechnung gestellt hat,
sei es direkt oder über sein gleichfalls im Anhang des Beschlusses 2013/XXX/EU genanntes verbundenes Unternehmen,
und diese Waren entweder für verbundene Unternehmen in der Union, die als
Einführer tätig sind und für die Abfertigung der Waren zur Überführung in den
zollrechtlich freien Verkehr in der Union sorgen, oder für den ersten
unabhängigen Abnehmer, der als Einführer tätig ist und für die Abfertigung der
Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union sorgt,
bestimmt sind und (b)
für diese Einfuhren eine Verpflichtungsrechnung
vorgelegt wird – eine Verpflichtungsrechnung ist eine Handelsrechnung, die
mindestens die Angaben und die Erklärung enthält, die in Anhang III
vorgegeben sind – und (c)
für diese Einfuhren eine
Ausfuhrverpflichtungsbescheinigung nach Anhang IV vorgelegt wird (d)
die bei den Zollbehörden angemeldeten und
gestellten Waren der Beschreibung auf der Verpflichtungsrechnung genau
entsprechen. 2. Bei der Annahme der Anmeldung
zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr entsteht eine Zollschuld, (a)
wenn bei den in Absatz 1 genannten Einfuhren
festgestellt wird, dass eine oder mehrere der in Absatz 1 aufgeführten
Bedingungen nicht erfüllt sind, oder (b)
wenn die Kommission die Annahme der Verpflichtung
nach Artikel 8 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 auf
dem Verordnungs- oder Beschlussweg widerruft und dabei Bezug auf die fraglichen
Geschäftsvorgänge nimmt und die entsprechenden Verpflichtungsrechnungen für
ungültig erklärt. Artikel 4 Die Unternehmen, deren Verpflichtungsangebote
von der Kommission angenommen wurden und die namentlich im Anhang des
Beschlusses 2013/XXX/EU
genannt sind, stellen vorbehaltlich bestimmter, darin festgelegter Bedingungen
ferner eine Rechnung für Geschäftsvorgänge aus, die nicht von den
Antidumpingzöllen befreit sind. Diese Rechnung ist eine Handelsrechnung, die
mindestens die in Anhang V bezeichneten Angaben enthält. Artikel 5 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie
bleibt für einen Zeitraum von 2 Jahren in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident ANHANG I Name des Unternehmens || TARIC- Zusatzcode Anhui Schutten Solar Energy Co., Ltd Quanjiao Jingkun Trade Co., Ltd. || B801 Anji DaSol Solar Energy Science & Technology Co., Ltd || B802 Canadian Solar Manufacturing (Changshu) Inc. Canadian Solar Manufacturing (Luoyang) Inc. CSI Cells Co., Ltd CSI Solar Power (China) Inc. || B805 Changzhou Shangyou Lianyi Electronic Co. Ltd || B807 CHINALAND SOLAR ENERGY CO. LTD || B808 CEEG Nanjing Renewable Energy Co., Ltd CEEG (Shanghai) Solar Science Technology Co. Ltd China Sunergy (Nanjing) Co. Ltd China Sunergy (Shanghai) Co. Ltd China Sunergy (Yangzhou) Co. Ltd || B809 Chint Solar (Zhejiang) Co., Ltd || B810 ChangZhou EGing Photovoltaic Technology Co. Ltd || B811 ANHUI RINENG ZHONGTIAN SEMICONDUCTOR DEVELOPMENT CO. Ltd CIXI CITY RIXING ELECTRONICS CO. Ltd HUOSHAN KEBO ENERGY & TECHNOLOGY CO. Ltd || B812 CNPV Dongying Solar Power Co., Ltd || B813 CSG PVtech Co., Ltd || B814 DCWATT POWER Co., Ltd || B815 Dongfang Electric (Yixing) MAGI Solar Power Technology Co., Ltd || B816 EOPLLY New Energy Technology Co., Ltd SHANGHAI EBEST SOLAR ENERGY TECHNOLOGY CO. LTD JIANGSU EOPLLY IMPORT & EXPORT CO. LTD || B817 Era Solar Co. Ltd || B818 ET Energy Co.,Ltd ET Solar Industry Limited || B819 GD Solar Co. Ltd || B820 Guodian Jintech Solar Energy Co. Ltd || B822 Hangzhou Bluesun New Material Co. Ltd || B824 Hangzhou Zhejiang University Sunny Energy Science and Technology Co., Ltd Zhejiang Jinbest Energy Science and Technology Co., Ltd || B825 Hanwha SolarOne Co., Ltd || B929 Hanwha SolarOne (Qidong) Co. Ltd || B826 Hengdian Group DMEGC Magnetics Co., Ltd || B827 HENGJI PV-TECH ENERGY CO. Ltd || B828 Himin Clean Energy Holdings Co., Ltd || B829 Jetion Solar (China) Co., Ltd Junfeng Solar (Jiangsu) Co. Ltd Jetion Solar (Jiangyin) Co. Ltd || B830 Jiangsu Green Power PV Co., Ltd || B831 Jiangsu Hosun Solar Power Co., Ltd || B832 Jiangsu Jiasheng Photovoltaic Technology Co., Ltd || B833 Jiangsu Runda PV Co., Ltd || B834 Jiangsu Sainty Machinery Imp. And Exp. Corp.,Ltd Jiangsu Sainty Photovoltaic Systems Co., Ltd || B835 Jiangsu Seraphim Solar System Co., Ltd || B836 Changzhou Shunfeng Photovoltaic Materials Co. Ltd Jiangsu Shunfeng Photovoltaic Electronic Power Co. Ltd Jiangsu Shunfeng Photovoltic Technology Co., Ltd || B837 Jiangsu Sinski PV Co., Ltd || B838 Jiangsu Sunlink PV Technology Co., Ltd || B839 Jiangsu Zhongchao Solar Technology Co., Ltd || B840 Jiangxi Risun Solar Energy Co., Ltd || B841 Jiangyin Hareon Power Co., Ltd Taicang Hareon Solar Co. Ltd Hareon Solar Technology Co., Ltd Hefei Hareon Solar Technology Co. Ltd Jiangyin Xinhui Solar Energy Co. Ltd Altusvia Energy (Taicang) Co, Ltd || B842 Jinggong P-D Shaoxing Solar Energy Tech Co., Ltd || B844 Juli New Energy Co., Ltd || B846 Jumao Photonic (Xiamen) Co., Ltd || B847 Kinve Solar Power Co., Ltd (Maanshan) || B849 GCL SOLAR POWER (SUZHOU) LIMITED GCL-Poly Solar Power System Integration (Taicang) Co. Ltd GCL Solar System (Suzhou) Limited GCL-Poly (Suzhou) Energy Limited Jiangsu GCL Silicon Material Technology Development Co., Ltd Jiangsu Zhongneng Polysilicon Technology Development Co. Ltd Konca Solar Cell Co., Ltd Suzhou GCL Photovoltaic Technology Co., Ltd || B850 Lightway Green New Energy Co., Ltd Lightway Green New Energy (Zhuozhou) Co., Ltd || B851 Motech (Suzhou) Renewable Energy Co., Ltd || B852 Nanjing Daqo New Energy Co. Ltd || B853 LEVO SOLAR TECHNOLOGY CO. LTD NICE SUN PV CO. LTD || B854 Ningbo Jinshi Solar Electrical Science & Technology Co., Ltd || B857 Ningbo Komaes Solar Technology Co., Ltd || B858 Ningbo Osda Solar Co., Ltd || B859 Ningbo Qixin Solar Electrical Appliance Co., Ltd || B860 Ningbo South New Energy Technology Co., Ltd || B861 Ningbo Sunbe Electric Ind Co., Ltd || B862 Ningbo Ulica Solar Science & Technology Co. Ltd || B863 Perfectenergy (Shanghai) Co., Ltd || B864 Perlight Solar Co., Ltd || B865 Phono Solar Technology Co., Ltd Sumec Hardware & Tools Co. Ltd || B866 RISEN ENERGY CO. LTD || B868 SHANDONG LINUO PHOTOVOLTAIC HI-TECH CO. LTD || B869 SHANGHAI ALEX NEW ENERGY CO. LTD SHANGHAI ALEX SOLAR ENERGY SCIENCE & TECHNOLOGY CO. LTD || B870 BYD(Shangluo)Industrial Co. Ltd Shanghai BYD Co., Ltd || B871 Shanghai Chaori International Trading Co., Ltd Shanghai Chaori Solar Energy Science & Technology Co., Ltd || B872 Propsolar (Zhejiang) New Energy Technology Co., Ltd Shanghai Propsolar New Energy Co., Ltd || B873 Lianyungang Shenzhou New Energy Co., Ltd Shanghai Shenzhou New Energy Development Co., Ltd SHANGHAI SOLAR ENERGY S&T CO. LTD || B875 Jiangsu ST-Solar Co., Ltd Shanghai ST-Solar Co., Ltd || B876 Shanghai Topsolar Green Energy Co., Ltd || B877 Shenzhen Sacred Industry Co., Ltd || B878 Leshan Topray Cell Co. Ltd Shanxi Topray Solar Co. Ltd Shenzhen Topray Solar Co., Ltd || B880 Shanghai Sopray New Energy Co. Ltd Sopray Energy Co., Ltd || B881 Ningbo Sun Earth Solar Energy Co. Ltd NINGBO SUN EARTH SOLAR POWER CO. LTD SUN EARTH SOLAR POWER CO. LTD || B882 TDG Holding Co., Ltd || B884 Tianwei New Energy (Chengdu) PV Module Co., Ltd Tianwei New Energy Holdings Co., Ltd Tianwei New Energy (Yangzhou) Co. Ltd || B885 Wenzhou Jingri Electrical and Mechanical Co. Ltd || B886 Winsun New Energy Co., Ltd || B887 Wuhu Zhongfu PV Co., Ltd || B889 Wuxi Saijing Solar Co., Ltd || B890 Wuxi Solar Innova PV Co., Ltd || B892 Wuxi Machinery & Equipment Import & Export Co. Ltd Wuxi Taichang Electronic Co., Ltd Wuxi Taichen Machinery & Equipment Co. Ltd || B893 Shanghai Huanghe Fengjia Photovoltaic Technology Co. Ltd State-run Huanghe Machine-Building Factory Import and Export Corporation Xi’an Huanghe Photovoltaic Technology Co., Ltd || B896 Wuxi LONGi Silicon Materials Co., Ltd Xi’an LONGi Silicon Materials Corp. || B897 Years Solar Co., Ltd || B898 Yuhuan BLD Solar Technology Co., Ltd Zhejiang BLD Solar Technology Co., Ltd || B899 Yuhuan Sinosola Science & Technology Co., Ltd || B900 Yunnan Tianda Photovoltaic Co., Ltd || B901 Zhangjiagang City SEG PV Co., Ltd || B902 Zhejiang Global Photovoltaic Technology Co., Ltd || B904 Zhejiang Heda Solar Technology Co., Ltd || B905 Zhejiang Jiutai New Energy Co., Ltd Zhejiang Topoint Photovoltaic Co. Ltd || B906 Zhejiang Kingdom Solar Energy Technic Co., Ltd || B907 Zhejiang Koly Energy Co., Ltd || B908 Zhejiang Longbai Photovoltaic Tech Co., Ltd || B909 Zhejiang Mega Solar Energy Co., Ltd Zhejiang Fortune Photovoltaic Co. Ltd || B910 Zhejiang Shuqimeng Photovoltaic Technology Co., Ltd || B911 Zhejiang Shinew Photoelectronic Technology Co. Ltd || B912 Zhejiang SOCO Technology Co., Ltd || B913 Zhejiang Sunflower Light Energy Science & Technology Limited Liability Company Zhejiang Yauchong Light Energy Science & Technology Co., Ltd || B914 Zhejiang Tianming Solar Technology Co., Ltd || B916 Zhejiang Trunsun Solar Co., Ltd Zhejiang Beyondsun PV Co. Ltd || B917 Zhejiang Wanxiang Solar Co., Ltd WANXIANG IMPORT & EXPORT CO LTD || B918 Zhejiang Xiongtai Photovoltaic Technology Co., Ltd || B919 ZHEJIANG YUANZHONG SOLAR CO. LTD || B920 Zhongli Talesun Solar Co., Ltd || B922 ZNSHINE PV-TECH CO. LTD || B923 Zytech Engineering Technology Co., Ltd || B924 ANHANG
II Name des Unternehmens || TARIC- Zusatzcode Jiangsu Aide Solar Energy Technology Co. Ltd || B798 Alternative Energy (AE) Solar Co., Ltd || B799 Anhui Chaoqun Power Co., Ltd || B800 Anhui Titan PV Co. Ltd || B803 TBEA SOLAR CO. LTD Xi’an SunOasis (Prime) Company Limited XINJIANG SANG’O SOLAR EQUIPMENT || B804 Changzhou NESL Solartech Co., Ltd || B806 Dotec Electric Co., Ltd || B928 Greenway Solar-Tech (Shanghai) Co., Ltd Greenway Solar-Tech (Huaian) Co. Ltd. || B821 GS PV Holdings Group || B823 Jiangyin Shine Science and Technology Co., Ltd || B843 King-PV Technology Co., Ltd || B848 Ningbo Best Solar Energy Technology Co., Ltd || B855 Ningbo Huashun Solar Energy Technology Co.,Ltd || B856 Qingdao Jiao Yang Lamping Co., Ltd || B867 SHANGHAI SHANGHONG ENERGY TECHNOLOGY CO. LTD || B874 Shenzhen Sungold Solar Co., Ltd || B879 SUZHOU SHENGLONG PV-TECH CO. LTD || B883 Worldwide Energy and Manufacturing USA Co., Ltd || B888 Wuxi Shangpin Solar Energy Science and Technology Co..Ltd || B891 Wuxi UT Solar Technology Co., Ltd || B894 Xiamen Sona Energy Co., Ltd || B895 Zhejiang Fengsheng Electrical Co., Ltd || B903 Zhejiang Yutai Photovoltaic Material Co., Ltd || B930 Zhejiang Sunrupu New Energy Co., Ltd || B915 ANHANG
III Auf der Handelsrechnung für die von dem
Unternehmen getätigten Verkäufe von der Verpflichtung unterliegenden Waren in
die Europäische Union sind folgende Angaben zu machen: 1. Überschrift „HANDELSRECHNUNG FÜR
WAREN, DIE EINER VERPFLICHTUNG UNTERLIEGEN“, 2. Name des Unternehmens, das die
Handelsrechnung ausstellt, 3. Nummer der Handelsrechnung, 4. Datum der Ausstellung der
Handelsrechnung, 5. TARIC-Zusatzcode, unter dem die auf
der Rechnung angegebenen Waren an der Grenze der Europäischen Union
zollrechtlich abzufertigen sind, 6. exakte Beschreibung der Ware,
einschließlich –
Warenkontrollnummer (Product Code Number — PCN), –
technische Spezifikationen der PCN, –
vom Unternehmen verwendeter Warencode (Company
Product Code Number = CPC), –
KN-Code, –
Menge (in Einheiten, ausgedrückt in Watt), 7. Beschreibung der
Verkaufsbedingungen, einschließlich –
Preis je Einheit (Watt), –
geltende Zahlungsbedingungen, –
geltende Lieferbedingungen, –
Preisnachlässe und Mengenrabatte insgesamt, 8. Name des als Einführer tätigen
Unternehmens, dem das Unternehmen die Waren direkt in Rechnung stellt, 9 Name der zuständigen Person des
Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat, und folgende
unterzeichnete Erklärung: „Der/die Unterzeichnete versichert, dass der
Verkauf der auf dieser Rechnung aufgeführten Waren zur Direktausfuhr in die
Europäische Union im Geltungsbereich und gemäß den Bedingungen der von
[UNTERNEHMEN] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit Beschluss 2013/XX/EU
angenommenen Verpflichtung erfolgt und dass die Angaben auf dieser Rechnung
vollständig und zutreffend sind.“ ANHANG IV AUSFUHRVERPFLICHTUNGSBESCHEINIGUNG Auf der Ausfuhrverpflichtungsbescheinigung,
die von der CCCME für jede Handelsrechnung auszustellen ist, welche für die von
dem Unternehmen getätigten Verkäufe von der Verpflichtung unterliegenden Waren
in die Europäische Union vorgelegt wird, sind folgende Angaben zu machen: 1. Name, Anschrift, Fax- und
Telefonnummer der chinesischen Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von
Maschinen und Elektronikerzeugnissen (CCCME), 2. Name des im Anhang des Beschlusses 2013/XX/EU
der Kommission genannten Unternehmens, das die Handelsrechnung ausstellt, 3. Nummer der Handelsrechnung, 4. Datum der Ausstellung der
Handelsrechnung, 5. TARIC-Zusatzcode, unter dem die auf
der Rechnung angegebenen Waren an der Grenze der Europäischen Union
zollrechtlich abzufertigen sind, 6. exakte Beschreibung der Ware,
einschließlich ·
Warenkontrollnummer (Product Code Number — PCN), ·
technische Spezifikation der Waren, vom Unternehmen
verwendeter Warencode (Company Product Code Number = CPC) (falls zutreffend), ·
KN-Code, 7. Genaue Menge (in Einheiten) der
Ausfuhren, ausgedrückt in Watt, 8. Nummer und Ablaufdatum (drei Monate
nach Ausstellung) der Bescheinigung, 9. Name der zuständigen Person in der
CCCME, die die Bescheinigung ausgestellt hat, und folgende unterzeichnete
Erklärung:
„Der/die Unterzeichnete gibt folgende Zusicherungen: Diese Bescheinigung wurde
für die Direktausfuhr der auf der Handelsrechnung ausgewiesenen Waren in die
Europäische Union ausgestellt und betrifft Verkäufe, für die die Verpflichtung
gilt. Die Bescheinigung wurde im Geltungsbereich und gemäß den Bedingungen der
von [Unternehmen] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit Beschluss
2013/XX/EU angenommenen Verpflichtung ausgestellt. Der/die Unterzeichnete
erklärt, dass die Angaben in dieser Bescheinigung richtig sind und dass die
Menge, für die diese Bescheinigung gilt, die Höchstmenge der Verpflichtung
nicht übersteigt.“, 10. Datum, 11. Unterschrift und Siegel der CCCME. ANHANG V Auf der Handelsrechnung für die von dem
Unternehmen getätigten Verkäufe von Antidumpingzöllen unterliegenden Waren in
die Europäische Union sind folgende Angaben zu machen: 1. Überschrift „HANDELSRECHNUNG FÜR
WAREN, DIE ANTIDUMPING- UND AUSGLEICHSZÖLLEN UNTERLIEGEN“, 2. Name des Unternehmens, das die
Handelsrechnung ausstellt, 3. Nummer der Handelsrechnung, 4. Datum der Ausstellung der
Handelsrechnung, 5. TARIC-Zusatzcode, unter dem die auf
der Rechnung angegebenen Waren an der Grenze der Europäischen Union
zollrechtlich abzufertigen sind, 6. exakte Beschreibung der Ware,
einschließlich –
Warenkontrollnummer (Product Code Number — PCN), –
technische Spezifikationen der PCN, –
vom Unternehmen verwendeter Warencode (Company
Product Code Number = CPC), –
KN-Code, –
Menge (in Einheiten, ausgedrückt in Watt), 7. Beschreibung der
Verkaufsbedingungen, einschließlich –
Preis je Einheit (Watt), –
geltende Zahlungsbedingungen, –
geltende Lieferbedingungen, –
Preisnachlässe und Mengenrabatte insgesamt, 8. Name und Unterschrift der
zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat. [1] ABl. L 343
vom 22.12.2009, S. 51. [2] ABl. L 513 vom 5.6.2013, S. 5. [3] ABl. L 61 vom 5.3.2013, S. 2. [4] ABl. L. 209 vom 3.8.2013, S. 26. [5] Bericht des Berufungsgremiums, Europäische
Gemeinschaften – Maßnahmen betreffend Asbest und asbesthaltige Produkte,
WT/DS135/AB/R, angenommen am 5. April 2001. [6] Rechtssache T-401/06 Brosmann Footwear (HK) Ltd und
andere gegen Rat; Rechtssache T-314/06 Whirlpool Europe gegen Rat. [7] ABl. C 269
vom 6.9.2012, S. 5. [8] Bezugsnummer CEI/IEC 61730‑1:2004. [9] Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der
Volksrepublik China und Vietnam, Verordnung (EG) Nr. 553/2006 der
Kommission vom 23. März 2006 (vorl.); Verordnung (EG)
Nr. 1472/2006 des Rates vom 5. Oktober 2006 (endg.). [10] Rechtssache T-401/06, Brosmann Footwear (HK) Ltd gegen
Rat der Europäischen Union, Randnr. 133. [11] Rechtssache T-401/06, Brosmann Footwear (HK) Ltd gegen
Rat der Europäischen Union, Randnr. 135 [12] Verordnung (EU) Nr. 1168/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012, ABl. L 344 vom 14.12.2012,
S. 1. [13] Firstpost, 12. Juni 2013. [14] Wissenschafts- und Politikberichte der JRC, PV Status
Report 2012, S. 14. [15] Indische Einfuhrstatistiken, Warennummer 8541 40 11
Solarzellen/Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von
Tafeln. Die Zahlen sind für das indische Geschäftsjahr angegeben (April bis
März). Mengen werden in Stückzahlen angegeben, wobei Zellen und Module
zusammengefasst werden. Da der Wert eines Moduls typischerweise etwa 100-mal so
hoch liegt wie der einer Zelle, werden die Mengenangaben als nicht zuverlässig
angesehen. [16] Rechtssache C-16/90, Detlef Nölle gegen Hauptzollamt
Bremen-Freihafen, Slg. I-5163. [17] Siehe Seite XX
dieses Amtsblatts. [18] Da der Zeitraum der zollamtlichen Erfassung erheblich
kürzer ist als der UZ, ist ein Vergleich der monatlichen Durchschnittswerte
besser geeignet als ein Vergleich der Gesamtvolumina der jeweiligen Zeiträume. [19] 13 986 MW Module + 1019 MW Zellen in einem
Zeitraum von 12 Monaten. [20] ABl. L. 209 vom 3.8.2013, S. 26. [21] Siehe Seite XXX
dieses Amtsblatts. [22] Siehe Seite XX
dieses Amtsblatts. [23] Siehe Seite XXX
dieses Amtsblatts.