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Document 52013PC0759

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China

/* COM/2013/0759 final - 2013/0369 (NLE) */

52013PC0759

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China /* COM/2013/0759 final - 2013/0369 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Dieser Vorschlag betrifft die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern („Grundverordnung“), insbesondere Artikel 9 und Artikel 14 Absatz 1, im Hinblick auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China.

Allgemeiner Kontext

Dieser Vorschlag erfolgt im Rahmen der Anwendung der Grundverordnung und ist das Ergebnis einer Untersuchung, die nach den inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen der Grundverordnung durchgeführt wurde.

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Am 6. September 2012 leitete die Europäische Kommission („Kommission“) ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in der Volksrepublik China ein.

Am 1. März 2013 erließ die Kommission die Verordnung (EU) Nr. 182/2013 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und von Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China.

Am 4. Juni 2013 erließ die Kommission die Verordnung (EU) Nr. 513/2013 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2013 zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China. Diese Verordnung wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 748/2013 der Kommission vom 2. August 2013 geändert.

Mit Beschluss 2013/423/EU vom 2. August 2013 nahm die Kommission ein Verpflichtungsangebot im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China an.

Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Entfällt.

2.           ERGEBNISSE DER ANHÖRUNG INTERESSIERTER PARTEIEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG

Anhörung interessierter Parteien

Die von dem Verfahren betroffenen interessierten Parteien erhielten nach den Bestimmungen der Grundverordnung bereits während der Untersuchung Gelegenheit, ihre Interessen zu vertreten.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

Folgenabschätzung

Dieser Vorschlag resultiert aus der Anwendung der Grundverordnung.

Die Grundverordnung sieht keine allgemeine Folgenabschätzung vor, enthält jedoch eine abschließende Liste der zu prüfenden Voraussetzungen.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Die Kommission führte vorläufige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China ein und nahm später ein Verpflichtungsangebot im Zusammenhang mit diesen Einfuhren an.

Der beigefügte Vorschlag für eine Ratsverordnung stützt sich auf die endgültigen Feststellungen, durch die bestätigt wurde, dass Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen, sowie auf die Tatsache, dass die Einführung von Maßnahmen dem Unionsinteresse insgesamt nicht zuwiderläuft. Auch wenn die Warendefinition im endgültigen Stadium der Untersuchung geändert wurde (Wafer wurden ausgenommen) und die endgültigen Zollsätze geringfügig geändert wurden, wurden die vorläufigen Feststellungen alles in allem bestätigt. Die Verpflichtung soll während des Gültigkeitszeitraums der vorläufigen und der endgültigen Maßnahme gelten.

Dem Rat wird daher vorgeschlagen, den beigefügten Vorschlag anzunehmen, damit die Verordnung spätestens am 5. Dezember 2013 veröffentlicht werden kann.

Rechtsgrundlage

Dieser Vorschlag betrifft die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern.

Subsidiaritätsprinzip

Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Die Art der Maßnahme wird in der genannten Grundverordnung beschrieben und lässt keinen Raum für einzelstaatliche Entscheidungen.

Es sind keine Angaben darüber erforderlich, wie dafür gesorgt wird, dass die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand für die Union, die Regierungen der Mitgliedstaaten, die regionalen und lokalen Behörden, die Wirtschaftsbeteiligten und die Bürger so gering wie möglich gehalten werden und dass die Belastung in einem angemessenen Verhältnis zur Zielsetzung des Vorschlags steht.

Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung

Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen:

Die Grundverordnung sieht keine Alternative vor.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Union.

2013/0369 (NLE)

Vorschlag für eine

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[1] („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 1,

gestützt auf den nach Anhörung des Beratenden Ausschusses von der Europäischen Kommission übermittelten Vorschlag,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.        VERFAHREN

1.           Vorläufige Maßnahmen

(1)       Mit der Verordnung (EU) Nr. 513/2013[2] („vorläufige Verordnung“) führte die Europäische Kommission („die Kommission“) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China („VR China“ oder „betroffenes Land“) ein.

(2)       Die Untersuchung wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 25. Juli 2012 von EU ProSun („Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht wurde, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon entfallen. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping bei der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise wurden als ausreichend für die Einleitung einer Untersuchung angesehen.

2.           Zollamtliche Erfassung

(3)       Wie in Erwägungsgrund 3 der vorläufigen Verordnung erwähnt, erließ die Kommission am 1. März 2013 im Anschluss an einen vom Antragsteller eingereichten und mit den erforderlichen Nachweisen versehenen Antrag die Verordnung (EU) Nr. 182/2013[3] zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und von Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China ab dem 6. März 2013. Mit der vorläufigen Verordnung endete die zollamtliche Erfassung der Einfuhren für die Zwecke der Antidumpinguntersuchung nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung, da ein vorläufiger Antidumpingzoll nunmehr Schutz gegen gedumpte Einfuhren bietet.

(4)       Einige interessierte Parteien machten geltend, dass der Beschluss zur zollamtlichen Erfassung unbegründet sei, da die Bedingungen nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung nicht gegeben seien. Dieses Vorbringen beruhte jedoch weder auf Tatsachenbeweisen noch wurde es durch solche untermauert. Als die zollamtliche Erfassung beschlossen wurde, verfügte die Kommission über ausreichende Anscheinsbeweise zur Begründung des Beschlusses; insbesondere war ein starker Anstieg sowohl der absoluten Einfuhren als auch des Marktanteils zu erkennen. Dem diesbezüglichen Vorbringen konnte daher nicht gefolgt werden.

3.           Annahme einer Verpflichtung im Hinblick auf vorläufige Zölle

(5)       Mit Beschluss 2013/423/EU vom 2. August 2013[4] nahm die Kommission ein Verpflichtungsangebot an, das ausführende Hersteller zusammen mit der chinesischen Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen („CCCME“) unterbreitet hatten.

4.           Weiteres Verfahren

(6)       Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen beschlossen worden war („vorläufige Unterrichtung“), äußerten sich die Regierung der VR China („chinesische Regierung“) und mehrere interessierte Parteien schriftlich zu den vorläufigen Feststellungen. Außerdem wurden die Parteien gehört, die einen entsprechenden Antrag stellten. Die Association for Affordable Solar Energy (Allianz für bezahlbare Solarenergie, AFASE), in der Einführer und vor- und nachgelagerte Wirtschaftsbeteiligte vertreten sind, und ein weiterer Einführer beantragten Anhörungen in Gegenwart des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel, die ihnen auch gewährt wurden.

(7)       Die Kommission holte alle weiteren Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen benötigte, und prüfte sie. Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und die vorläufigen Feststellungen – soweit angezeigt – entsprechend geändert.

(8)       Außerdem wurden in den Betrieben der folgenden Unternehmen Kontrollbesuche durchgeführt:

i) Nachgelagerte Wirtschaftsbeteiligte

– Jayme de la Costa, Pedroso, Portugal

– Sunedison Spain Construction, Madrid, Spanien

ii) Unabhängige Beratungsfirma

– Europressedienst, Bonn, Deutschland

(9)       Die AFASE zweifelte die Rechtsgrundlage für den Besuch beim Europressedienst an, da dieser keine interessierte Partei in dieser Untersuchung sei und somit nicht unter Artikel 16 der Grundverordnung falle. Vom Europressedienst, wie in den Erwägungsgründen 99 und 120 der vorläufigen Verordnung erwähnt, kamen Angaben zu makroökonomischen Indikatoren. Es wird hiermit klargestellt, dass die Kommission im Sinne der guten Verwaltung einen Kontrollbesuch beim Europressedienst vor Ort vornahm, um die Zuverlässigkeit und Korrektheit der Daten zu prüfen, auf die die Kommission ihre Feststellungen stützte.

(10)     Die chinesische Regierung brachte erneut vor, ihre Verteidigungsrechte seien verletzt worden, was den Zugang zu dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien offen stehenden Dossier betreffe, weil i) im nichtvertraulichen Teil des Dossiers Informationen fehlten, ohne dass hierfür „stichhaltige Gründe“ angegeben oder hinreichend ausführliche Zusammenfassungen geliefert oder, als Ausnahmelösung, die Gründe für das Fehlen der nichtvertraulichen Zusammenfassung genannt worden seien, ii) die nichtvertrauliche Zusammenfassung einer vollständigen Fragebogenantwort eines Unionsherstellers fehle und iii) eine übermäßig lange Zeit benötigt worden sei, um die nichtvertraulichen Fassungen der Fragebogenantworten der Unionshersteller den interessierten Parteien zur Verfügung zu stellen.

(11)     i) Zu dem Vorbringen, in der offenen Akte fehlten Informationen, ist anzumerken, dass die interessierte Partei nicht angab, welche Informationen sie meinte. ii) Die Behauptung, die nichtvertrauliche Fassung einer vollständigen Fragebogenantwort sei nicht zur Verfügung gestellt worden, ist unzutreffend. iii) Was die Zeitspanne für die Bereitstellung der nichtvertraulichen Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller betrifft, so war der betroffenen Partei erläutert worden, dass die Fragebogen erst nach der Überprüfung ihrer Vollständigkeit und der Plausibilität der Zusammenfassungen in die nichtvertrauliche Akte aufgenommen wurden. Um das Recht der Unionshersteller auf Anonymität zu wahren, wurde zudem sichergestellt, dass die nichtvertraulichen Fassungen der Fragebogen die Identität des jeweiligen Unionsherstellers wirklich nicht erkennen ließen. In einigen Fällen musste die nichtvertrauliche Fassung daher von der jeweiligen Partei, die sie vorgelegt hatte, entsprechend berichtigt werden, bevor sie den anderen interessierten Parteien zur Verfügung gestellt werden konnte.

(12)     Auf jeden Fall wird die Auffassung vertreten, dass dadurch die Verteidigungsrechte der interessierten Parteien in keiner Weise beeinträchtigt wurden. Die Kommission hat allen interessierten Parteien Gelegenheit gegeben, sich zu den Informationen in der zur Einsichtnahme offenen Akte so rechtzeitig zu äußern, dass ihre Stellungnahmen, soweit sie durch Belege untermauert und gerechtfertigt waren, berücksichtigt werden konnten, bevor in der Untersuchung Schlussfolgerungen gezogen wurden. Die interessierte Partei hatte auch nach der vorläufigen und der endgültigen Unterrichtung uneingeschränkt Gelegenheit, sich zu den Fragebogen der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller zu äußern. Auch wenn den Unterrichtungen und dem Zugang zu der zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien offen stehenden Akte unterschiedliche rechtliche Bestimmungen zugrunde liegen, ist daher festzuhalten, dass die interessierten Parteien ausreichende Gelegenheit hatten, sich zu allen von den von der Untersuchung betroffenen Parteien zur Verfügung gestellten Informationen zu äußern. Dieses Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

(13)     Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China sowie die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll empfohlen werden sollte („endgültige Unterrichtung“). Allen Parteien wurde eine Frist eingeräumt, innerhalb der sie zu der endgültigen Unterrichtung Stellung nehmen konnten.

(14)     Die Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und – soweit angezeigt – berücksichtigt.

5.           Annahme einer Verpflichtung im Hinblick auf endgültige Zölle

(15)     Im Anschluss an die endgültige Unterrichtung erhielt die Kommission ein geändertes Verpflichtungsangebot, das von ausführenden Herstellern gemeinsam mit der CCCME unterbreitet wurde und sich auch auf die parallel geführte Antisubventionsuntersuchung bezieht. Mit Beschluss 2013/XXX/EU vom XX. Dezember 2013 bestätigte die Kommission die Annahme dieser Verpflichtung.

6.           Von dem Verfahren betroffene Parteien

a)      Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(16)     Nach der Einführung vorläufiger Maßnahmen machten einige interessierte Parteien erneut geltend, dass die überzogene Vertraulichkeit sie daran hindere, ihre Verteidigungsrechte ordnungsgemäß wahrzunehmen und zur Stichprobe der Unionshersteller Stellung zu nehmen. Die Kommission war hierauf bereits in Erwägungsgrund 9 der vorläufigen Verordnung eingegangen. Da diesbezüglich keine neuen Informationen vorgebracht wurden, werden die Schlussfolgerungen unter Erwägungsgrund 9 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(17)     Die chinesische Regierung brachte erneut vor, es sei nicht gerechtfertigt, die Namen der Antragsteller und der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller vertraulich zu behandeln. Hierauf sei erwidert, dass die Unionshersteller, wie bereits in Erwägungsgrund 9 der vorläufigen Verordnung dargelegt, aufgrund des Risikos von Vergeltungsmaßnahmen beantragt hatten, ihre Namen vertraulich zu behandeln. Die Kommission war der Ansicht, dass diese Anträge hinreichend begründet waren, um ihnen stattzugeben. Die Informationen, die der Kommission übermittelt wurden, um zu untermauern, dass ein Risiko von Vergeltungsmaßnahmen bestand, können nicht an Dritte weitergegeben werden, da eine solche Offenlegung dem Zweck des Antrags auf vertrauliche Behandlung zuwiderlaufen würde. Zudem besteht in einem Fall, in dem nach Angabe der chinesischen Regierung ein Unionshersteller seinen Standpunkt änderte und seine Identität preisgab, indem er vor Gericht Klage gegen die vorläufige Verordnung einreichte, kein Anlass mehr zur Offenlegung von Informationen, auf deren Grundlage Anonymität gewährt worden war, da die Identität ja aufgedeckt wurde.

(18)     Im Anschluss an die vorläufige Unterrichtung wiederholte eine interessierte Partei, dass die Informationen, auf deren Grundlage die Auswahl für die Stichprobe getroffen worden sei, nicht zuverlässig seien, ohne jedoch hierfür neue Beweise vorzulegen. Mithin wurde dem Vorbringen nicht stattgegeben.

(19)     Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die CCCME erneut ihren Standpunkt zum Verfahren der Auswahl der vorläufigen Stichprobe der Unionshersteller vor. Sie wandte insbesondere ein, die Organe hätten 120 Hersteller unberücksichtigt gelassen. Die Kommission war hierauf bereits in Erwägungsgrund 9 der vorläufigen Verordnung eingegangen. Im Übrigen wurden die Tätigkeiten der auf der betreffenden Liste verzeichneten Unternehmen von den Organen überprüft. Es stellte sich heraus, dass die Liste hauptsächlich Installateure, Vertriebshändler, verbundene Einführer und ausführende Hersteller in China, Taiwan und Indien umfasste. Mithin war sie nicht geeignet zu belegen, dass die Organe eine erhebliche Zahl von Unionsherstellern übersehen hätten. Zudem stellte die CCCME die Angaben zur Gesamtproduktion der Union nicht in Frage, indem sie andere Zahlen vorgelegt hätte; desgleichen erbrachte sie keinerlei Beweise dafür, dass die Repräsentativität der Stichprobe beeinträchtigt gewesen sein könnte, denn keiner der angeblichen zusätzlichen Unionshersteller wäre, wenn der Kommission die Liste bekannt gewesen wäre, für die Stichprobe ausgewählt worden.

(20)     Nachdem Wafer von der Definition der betroffenen Ware und somit aus dieser Untersuchung ausgeschlossen worden waren (siehe Erwägungsgrund 32), umfasste die Stichprobe letztlich acht Unionshersteller. Da zur Stichprobe der Unionshersteller keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 7 bis 10 der vorläufigen Verordnung mit den oben stehenden Änderungen bestätigt.

b)      Bildung einer Stichprobe der unabhängigen Einführer

(21)     Im Anschluss an die Einführung der vorläufigen Maßnahmen kontaktierte die Kommission, wie in Erwägungsgrund 12 der vorläufigen Verordnung erwähnt, weitere Einführer, die bereits in der Einleitungsphase an der Untersuchung mitgearbeitet und für den Untersuchungszeitraum die in der Einleitungsbekanntmachung spezifizierten grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit bezüglich der betroffenen Ware vorgelegt hatten. Auf diese Weise sollte ermittelt werden, ob die Stichprobe der unabhängigen Einführer vergrößert werden könnte. Es meldeten sich sechs als unabhängige Einführer eingestufte Unternehmen, die mit der betroffenen Ware handelten (d. h. sie einkauften und weiterverkauften) und bereit waren, an der weiteren Untersuchung mitzuarbeiten. Von diesen sechs antworteten fünf innerhalb der vorgegebenen Frist. Von den fünf eingegangenen Antworten waren nur drei so vollständig, dass eine aussagekräftige Bewertung möglich war. Auf dieser Grundlage wurde die Stichprobe der unabhängigen Einführer erweitert und setzte sich nunmehr aus vier Einführern von Modulen zusammen, auf die etwa 2 %-5 % der Gesamteinfuhren aus dem betroffenen Land entfielen. In Anbetracht der Struktur der unabhängigen Einführer, bei denen es sich überwiegend um kleine und mittlere Unternehmen handelte, war es nicht möglich, eine Stichprobe zu bilden, in der ein größerer Anteil repräsentiert wäre, denn den Organen stehen diesbezüglich nur begrenzte Mittel zur Verfügung.

(22)     Da zur Stichprobe der unabhängigen Einführer keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Erwägungsgründe 11 bis 12 der vorläufigen Verordnung, wie oben geändert, bestätigt.

c)      Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller

(23)     Nach der vorläufigen Unterrichtung wandten eine Reihe nicht in der Stichprobe berücksichtigter Unternehmen ein, dass ihre Lage nicht mit der von den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen vergleichbar sei. Sie machten geltend, dass sie infolgedessen von einem unternehmensspezifischen Zollsatz nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung profitieren müssten. Wegen der hohen Zahl mitarbeitender Unternehmen (häufig Gruppen von Unternehmen) war es jedoch nicht möglich, alle Unternehmen zu untersuchen. Deshalb gilt für diese Unternehmen nach Artikel 9 Absatz 6 der gewogene durchschnittliche Zollsatz der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen.

(24)     Da zur Stichprobe der ausführenden Hersteller keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Erwägungsgründe 13 bis 14 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

7.           Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

(25)     Wie in Erwägungsgrund 19 der vorläufigen Verordnung erläutert, betraf die Dumping- und Schadensuntersuchung den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensermittlung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum von 2009 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums („Bezugszeitraum“).

B.        BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.           Vorbemerkung

(26)     Wie in der vorläufigen Verordnung in den Erwägungsgründen 20 bis 49 dargelegt, handelt es sich bei der betroffenen Ware gemäß der vorläufigen Definition um Fotovoltaikmodule oder -paneele aus kristallinem Silicium sowie um Zellen und Wafer des in Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium verwendeten Typs mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China. Die Dicke der Zellen und Wafer beträgt höchstens 400 Mikrometer. Diese Ware wird derzeit unter den KN-Codes ex 3818 00 10, ex 8501 31 00, ex 8501 32 00, ex 8501 33 00, ex 8501 34 00, ex 8501 61 20, ex 8501 61 80, ex 8501 62 00, ex 8501 63 00, ex 8501 64 00 und ex 8541 40 90 eingereiht („betroffene Ware“).

(27)     Die folgenden Warentypen sind von der Definition der betroffenen Ware ausgenommen:

– Solarladegeräte, die aus weniger als sechs Zellen bestehen, tragbar sind und Strom für Geräte liefern oder Batterien aufladen,

– Dünnschicht-Fotovoltaikprodukte,

– Fotovoltaikprodukte aus kristallinem Silicium, welche dauerhaft in Elektrogeräte integriert sind, die eine andere Funktion als die Stromerzeugung haben und die den Strom verbrauchen, der von der/den integrierten Fotovoltaikzelle/n aus kristallinem Silicium erzeugt wird.

2.           Vorbringen zur Warendefinition

2.1.        Ausschluss von Wafern

(28)     Nach der vorläufigen Unterrichtung merkten interessierte Parteien an, dass Wafer von der Warendefinition ausgenommen werden müssten, da sie nicht über dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften verfügten wie Zellen und Module. Neben den Argumenten im Rahmen der vorläufigen Untersuchung wurden diesbezüglich nach der vorläufigen Unterrichtung zwei weitere Argumente vorgebracht.

(29)     Erstens wandten interessierte Parteien ein, dass Wafer für andere Zwecke verwendet werden könnten als für die Produktion von Zellen, vor allem für die Produktion integrierter Schaltungen und anderer Mikrogeräte. Hierzu ist anzumerken, dass nicht alle Wafer in die Warendefinition dieser Untersuchung einbezogen sind; vielmehr ist die Untersuchung beschränkt auf „Wafer des in Fotovoltaikmodulen oder ‑paneelen aus kristallinem Silicium verwendeten Typs“ mit „höchstens 400 Mikrometer Dicke“. Es gibt mit Sicherheit Wafer für andere Verwendungszwecke; die Untersuchung erstreckte sich allerdings auch zu keinem Zeitpunkt auf Wafer, die zur Produktion anderer Waren wie z. B. integrierter Schaltungen verwendet werden. Außerdem machte kein Hersteller, Einführer oder Verwender, der auf dem Markt für diese anderen Arten von Wafern tätig ist, geltend, dass ihre Wafer einer zollamtlichen Erfassung oder vorläufigen Antidumpingzöllen unterliegen würden. Es wird daher bestätigt, dass diese anderen Arten von Wafern nicht unter die Warendefinition dieser Untersuchung fallen. Gleichzeitig wird deutlich, dass Wafer nicht zwangsläufig dieselben Endverwendungen haben wie Zellen und Module.

(30)     Zweitens machten interessierte Parteien geltend, dass unverarbeitete Wafer über keine der wesentlichen elektrischen Eigenschaften verfügten, die Solarzellen und -module von anderen Waren unterschieden. Insbesondere hätten Wafer nicht die Fähigkeit, elektrischen Strom aus Sonnenlicht zu erzeugen, was die Schlüsselfunktion von kristallinen Fotovoltaikzellen und -modulen sei.

(31)     Dieses Vorbringen kann akzeptiert werden. Eine nähere Überprüfung ergab, dass ein Wafer entgegen dem Erwägungsgrund 36 der vorläufigen Verordnung, dem zufolge „Module, Zellen und Wafer dieselbe Endverwendung auf(-weisen), nämlich die Umwandlung von Sonnenlicht in Strom“, erst dann die Funktionalität der Erzeugung von elektrischem Strom aus Sonnenlicht besitzt, wenn er in eine Zelle weiterverarbeitet wird.

(32)     In Anbetracht der unterschiedlichen grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften, die im Rahmen der Untersuchung unter anderem als Fähigkeit zur Erzeugung von elektrischem Strom aus Sonnenlicht definiert wurden, wird letztlich der Schluss gezogen, dass Wafer aus der Definition der betroffenen Ware und somit aus dieser Untersuchung ausgeschlossen werden sollten.

2.2.        Getrennte Untersuchungen für Zellen und Module

(33)     Interessierte Parteien bekräftigten, dass es sich bei Zellen und Modulen nicht um eine einzige Ware handele und sie daher getrennt bewertet werden müssten; dabei wiederholten sie vor allem Argumente, die bereits in den Erwägungsgründen 27 bis 39 der vorläufigen Verordnung behandelt worden waren. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass Zellen und Module im Gegensatz zu Wafern dieselbe grundlegende Eigenschaft aufweisen, nämlich die Fähigkeit zur Erzeugung von Strom aus Sonnenlicht. Die Einwände wurden deshalb zurückgewiesen.

(34)     Nach der endgültigen Unterrichtung wandte ein Ausführer ein, Zellen allein könnten keinen elektrischen Strom erzeugen. Sie müssten dem Ausführer zufolge hierzu in Module integriert werden. Hierauf sei erwidert, dass jede Zelle für sich eine Fähigkeit zur Erzeugung von Strom aus Sonnenlicht von normalerweise rund 4 W hat. Diese Energie mag zwar nicht ausreichen für die meisten Anwendungen, für die eine Vielzahl von Zellen zu Modulen zusammengesetzt werden muss, es bedeutet jedoch nicht, dass eine Zelle als solche nicht bereits die Fähigkeit zur Erzeugung von Strom besitzt.

(35)     Nach der endgültigen Unterrichtung machte ein Hersteller geltend, die Tatsache, dass es nicht möglich sei, einen Normalwert für Module auf der Grundlage des Normalwerts für Zellen zu ermitteln, wie in Erwägungsgrund 100 erläutert, zeige, dass Module und Zellen nicht als eine einzige Ware betrachtet werden dürften.

(36)     Hierzu ist anzumerken, dass in den meisten Antidumpinguntersuchungen, so auch in dieser, ein Vergleich zwischen Normalwerten und Ausfuhrpreisen auf der Grundlage der Warentypen angestellt wird. Dies ist darauf zurückzuführen, dass eine sehr große Bandbreite von Warentypen dieselben materiellen, technischen und/oder chemischen Eigenschaften aufweisen, was oft zur Folge hat, dass Warentypen, deren Kosten und Preise sich erheblich voneinander unterscheiden, unter die Definition der „betroffenen Ware“ fallen. Die bloße Tatsache, dass es nicht möglich ist, einen Normalwert für einen bestimmten Warentyp auf der Grundlage des Normalwerts eines anderen Warentyps zu ermitteln, bedeutet noch nicht, dass diese Warentypen nicht als eine einzige Ware betrachtet werden können. Wie in Erwägungsgrund 32 erläutert, verfügen Zellen und Module über dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften, unter anderem die Fähigkeit zur Erzeugung von elektrischem Strom aus Sonnenlicht.

(37)     Ferner wird argumentiert, wenn Zellen und Module eine einzige Ware mit nur geringen Unterschieden seien, dürfte es nicht schwierig sein, den Preis von Zellen anzupassen, um einen Preis für Module zu ermitteln. Hierzu ist festzuhalten, dass es nicht darum geht, dass lediglich geringe Unterschiede zwischen den verschiedenen Typen der betroffenen Ware bestehen. Vielmehr reicht es aus, wenn die verschiedenen Typen der betroffenen Ware dieselben materiellen, technischen und/oder chemischen Eigenschaften aufweisen. In diesem Fall trifft dies für Module und Zellen zu; unter anderem verfügen sie beide über die Fähigkeit zur Erzeugung von elektrischem Strom aus Sonnenlicht.

(38)     Dieselbe Partei argumentierte des Weiteren, Zellen seien nicht einfach ein anderer Typ von Modul, sondern eine völlig andere Ware. Tatsächlich ist eine Zelle die Schlüsselkomponente eines Moduls. Als Schlüsselkomponente ist eine Zelle aber eindeutig nicht „eine völlig andere Ware“, da Module und Zellen, wie in Erwägungsgrund 32 dargelegt, dieselbe grundlegende Eigenschaft der Erzeugung von elektrischem Strom aus Sonnenlicht aufweisen.

(39)     Dieselbe Partei brachte ferner vor, bei der Auswahl der Stichproben der Unionshersteller und der chinesischen Ausführer sei der Unterschied zwischen Zellen und Modulen berücksichtigt worden. Daher hätten für Module und Zellen unterschiedliche Zollsätze festgelegt werden müssen. Diesbezüglich wird bestätigt, dass der Unterschied zwischen Modulen und Zellen bei der Stichprobenauswahl der Unionshersteller und der chinesischen Ausführer, wie in den Erwägungsgründen 10 und 14 der vorläufigen Verordnung erläutert, tatsächlich berücksichtigt wurde. Damit sollte jedoch lediglich die Repräsentativität der Stichprobe gewährleistet werden; es bedeutet nicht, dass Zellen und Module nicht als eine einzige betroffene Ware betrachtet werden sollten oder dass für Zellen und Module getrennte Zollsätze festgesetzt werden sollten. Tatsächlich war die Unterscheidung zwischen Zellen und Modulen bei der Stichprobenauswahl wichtig, um sicherzustellen, dass die Stichprobe für alle Warentypen repräsentativ war. Da hinsichtlich der Frage, ob Zellen und Module als eine einzige Ware oder zwei getrennte Waren betrachtet werden sollten, eine gewisse Unsicherheit herrschte, war es zudem notwendig, für beide Möglichkeiten Repräsentativität zu gewährleisten.

(40)     Außerdem wurde vorgebracht, der Erwägungsgrund 100, dem zufolge die Verarbeitungskosten für Module erheblich sind, stehe in Widerspruch zu Erwägungsgrund 32 der vorläufigen Verordnung, dem zufolge sich die Wertschöpfung nicht auf eine bestimmte Phase des Herstellungsverfahrens konzentriert. Diesbezüglich sei daran erinnert, dass in Erwägungsgrund 100 auch klargestellt wird, dass die Kostendifferenz zwischen Zellen und Modulen 34 % beträgt; daraus folgt, dass die Zelle 66 % des Wertes eines Moduls ausmacht. Es kann daher der Schluss gezogen werden, dass sich die Wertschöpfung nicht auf eine bestimmte Phase des Herstellungsverfahrens konzentriert.

(41)     Ausführende Hersteller behaupteten, die Tatsache, dass die Verpflichtung unterschiedliche Mindesteinfuhrpreise und ‑mengen für Zellen und Module beinhalte, bestätige, dass Module und Zellen unterschiedlich Waren seien, für die zwei getrennte Untersuchungen geführt werden müssten. Die unterschiedlichen Mindesteinfuhrpreise sind jedoch lediglich ein Hinweis darauf, dass Zellen und Module unterschiedliche Gruppen von Warentypen sind, die zu unterschiedlichen Preisen verkauft werden. Daher müssen unterschiedliche Preise festgelegt werden, damit die Mindesteinfuhrpreise sinnvoll sind.

(42)     Die Tatsache, dass Zellen und Module unterschiedliche Gruppen von Warentypen sind, ist als solche ebenfalls nicht relevant für die Definition der betroffenen Ware. Für die Definition der betroffenen Ware reicht es aus, dass die Waren dieselben grundlegenden Eigenschaften und Endverwendungen aufweisen; dies ist bei Modulen und Zellen der Fall, wie in Erwägungsgrund 32 bzw. 48 ausgeführt.

(43)     Die chinesische Regierung brachte vor, bei der Beurteilung, ob Zellen und Module eine einzige Ware darstellten, würden einige vom Berufungsgremium in der Rechtssache EG-Asbest[5] festgelegte Kriterien nicht berücksichtigt. Diese Kriterien werden jedoch für die Definition der „gleichartigen Ware“, nicht aber der betroffenen Ware verwendet. Mit anderen Worten, diese Kriterien müssen zur Definition der gleichartigen Ware herangezogen werden, zum Beispiel der vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten gleichartigen Ware, die dann anschließend mit der von den chinesischen ausführenden Herstellern ausgeführten betroffenen Ware verglichen wird. Für die Definition der betroffenen Ware sind diese Kriterien dagegen nicht relevant. Jedenfalls weisen die Organe darauf hin, dass die Anwendung des in der Rechtssache EG-Asbest verwendeten Kriteriums auf die Definition der betroffenen Ware im vorliegenden Fall nicht zu einem anderen Ergebnis führen würde. Das erste und das zweite Kriterium (Eigenschaften, Art und Qualität bzw. Endverwendungen) sind identisch mit den in den vorangegangenen Erwägungsgründen verwendeten Kriterien materielle, chemische und technische Eigenschaften und Endverwendungen. Das dritte Kriterium (Verbrauchergeschmack und -gewohnheiten) ist für den vorliegenden Fall nicht wirklich von Nutzen, da Zellen die Schlüsselkomponenten von Modulen sind; zum vierten Kriterium, der zolltariflichen Einreihung, ist anzumerken, dass sowohl Zellen als auch Module unter der Tarifposition 8541 40 90 angemeldet werden können, wohingegen die unter die Position 8501 fallenden Tarifpositionen elektrische Generatoren im Allgemeinen und nicht speziell Solarprodukte betreffen.

(44)     Andere interessierte Parteien argumentierten, eine objektive Anwendung der vom Gerichtshof in früheren Rechtssachen[6] entwickelten Kriterien führe zu der Schlussfolgerung, dass Module und Zellen unterschiedliche Waren seien. Diesbezüglich sei angemerkt, dass das Gericht lediglich auf einige Kriterien hinwies, die in Betracht gezogen werden könnten; es besteht jedoch keine Verpflichtung zur Anwendung aller Kriterien in allen Fällen, da unter Umständen nicht alle relevant sind. Diese Kriterien wurden in den Erwägungsgründen 27 bis 39 der vorläufigen Verordnung bewertet, und es wurde festgestellt, dass einige Kriterien im vorliegenden Fall nicht relevant sind. Auch in der Rechtssache Brosmann wurde die Beurteilung, ob unterschiedliche Typen von Schuhen der „betroffenen Ware“ zuzurechnen waren, auf der Grundlage von nur drei Kriterien vorgenommen, die für relevant befunden wurden. Da die interessierten Parteien nicht begründen konnten, warum eine objektive Anwendung der Kriterien zu dem Schluss führe, dass Module und Zellen unterschiedliche Waren seien, kann dem Argument nicht gefolgt werden.

(45)     Es sei zudem erneut darauf hingewiesen, dass die grundlegenden Endverwendungen von Zellen und von Modulen dieselben sind, d. h. sie werden zur Verwendung in Fotovoltaik-Solarsystemen verkauft. Die Leistung der Module steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Leistung der Zellen, wie in Erwägungsgrund 28 der vorläufigen Verordnung dargelegt.

(46)     Eine interessierte Partei brachte vor, nachdem Wafer von der Warendefinition ausgeschlossen worden seien, sei das Argument, Zellen und Module hätten dieselben Endverwendungen, auch in Anbetracht des umfassenden Verarbeitungsprozesses, der erforderlich sei, um aus Zellen Module zu machen, widerlegt. Zudem beruhe die Einschätzung, dass Module und Zellen dieselben Endverwendungen aufweisen, auf der Annahme, dass das Herstellungsverfahren für Wafer, Module und Zellen dasselbe sei.

(47)     Zunächst einmal ist es falsch, den Schluss zu ziehen, die Einschätzung, dass Module und Zellen dieselben Endverwendungen aufweisen, beruhe auf dem Herstellungsverfahren. Zwar werden beide Feststellungen tatsächlich im selben Erwägungsgrund 36 der vorläufigen Verordnung getroffen, dies bedeutet jedoch nicht, dass die eine Schlussfolgerung auf der anderen Annahme beruht. Der Ausdruck „darüber hinaus“, mit dem die beiden Feststellungen getrennt werden, macht deutlich, dass die zweite Feststellung nicht auf der ersten aufbaut. Zudem werden die beiden Feststellungen im Zusammenhang mit zwei unterschiedlichen Sachverhalten unter der Überschrift „Endverwendung und Austauschbarkeit“ getroffen. Die erste Feststellung zum Herstellungsverfahren bezieht sich auf die Austauschbarkeit, die zweite Feststellung dagegen bezieht sich auf die Endverwendung. Es ist somit falsch, von der Annahme auszugehen, dass die Einschätzung, dass Module und Zellen dieselben Endverwendungen aufweisen, auf der Annahme beruhe, das Herstellungsverfahren für Wafer, Module und Zellen sei dasselbe.

(48)     Was die tatsächliche Endverwendung von Zellen und Modulen betrifft, so wird von den interessierten Parteien nicht in Frage gestellt, dass Module und Zellen zur Verwendung in Fotovoltaik-Solarsystemen verkauft werden. Die Schlussfolgerung, dass Module und Zellen dieselben Endverwendungen aufweisen, wird daher bestätigt.

2.3.        Mono- und polykristalline Zellen

(49)     Eine interessierte Partei behauptete, dass in der Union keine monokristallinen Zellen produziert würden und ihre Ausfuhren monokristalliner Zellen daher nicht in Konkurrenz zum betreffenden Wirtschaftszweig der Union stünden. Die Untersuchung ergab dagegen, dass in der Tat monokristalline Zellen in der Union produziert werden. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen. Das Gericht befand jedenfalls in der Rechtssache Brosmann, es sei unerheblich, dass es für einen besonderen Warentyp keine Gemeinschaftsproduktion gebe.

2.4.        Klausel „versandt aus“

(50)     Interessierte Parteien brachten vor, dass die Ausweitung des Gegenstands der Untersuchung auf Waren „versandt aus“ der VR China, obwohl die Untersuchung ursprünglich nur Waren mit Ursprung in der VR China betroffen habe, nicht gerechtfertigt sei.

(51)     Aus der VR China versandte Waren wurden jedoch bereits in der Einleitungsphase mit einbezogen. In Abschnitt 5 der Einleitungsbekanntmachung[7] heißt es: „Daher werden Unternehmen, die die betroffene Ware zwar aus der Volksrepublik China versenden, jedoch der Auffassung sind, dass Teile dieser Ausfuhren oder sogar die gesamten Ausfuhren ihren zollrechtlichen Ursprung nicht in der Volksrepublik China haben, ersucht, sich im Rahmen der Untersuchung zu melden und alle zweckdienlichen Informationen vorzulegen“. Daher ist deutlich, dass alle Unternehmen, die Waren aus der VR China versenden, Gelegenheit hatten, an der Untersuchung mitzuarbeiten. Da in der zu untersuchenden Ware häufig Komponenten und Teile aus verschiedenen Ländern verarbeitet sind, wurde zudem unter Nummer 5 der Einleitungsbekanntmachung angekündigt, dass „besondere Bestimmungen festgelegt“ werden können.

(52)     Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass alle betroffenen Wirtschaftsbeteiligten gebührend darüber in Kenntnis gesetzt wurden, dass besondere Bestimmungen hinsichtlich aus der VR China versandter Waren festgelegt werden können, soweit angezeigt, und aufgefordert wurden, an der Untersuchung mitzuarbeiten. Der Gegenstand der Untersuchung wurde somit nicht auf Waren, „versandt aus der VR China“, ausgedehnt, da diese ohnehin von Anfang an mit erfasst waren.

(53)     Im Anschluss an die Unterrichtung brachten interessierte Parteien vor, ungeachtet der in Erwägungsgrund 51 aufgeführten Bestimmungen in der Einleitungsbekanntmachung sei die Untersuchung auf Waren mit Ursprung in der VR China beschränkt und befasse sich nicht mit den Auswirkungen von aus der VR China versandten Waren.

(54)     Diesbezüglich sei angemerkt, dass in folgenden Schritten vorgegangen wurde, um sicherzustellen, dass sich die Untersuchung auf alle aus der VR China versandten Waren und nicht nur auf die Waren mit Ursprung in der VR China erstreckte:

· Alle Unternehmen, die die betroffene Ware aus der VR China versenden, wurden ersucht, sich ungeachtet des Ursprungs der Waren im Rahmen der Untersuchung zu melden.

· In Anhang A der Einleitungsbekanntmachung wurden die Ausführer gebeten, Informationen über alle von ihrem jeweiligen Unternehmen hergestellten Waren zu übermitteln. Diese Informationen waren nicht auf Waren mit Ursprung in der VR China beschränkt.

· Auf der Grundlage dieser Informationen, die alle Ausfuhren in die EU abdeckten, ungeachtet des Ursprungs der Waren, wurde eine repräsentative Stichprobe ausgewählt.

· Die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller erhielten einen Fragebogen für „in die Europäische Union ausführende Hersteller“, und die VR China wurde als „betroffenes Land“, nicht als Ursprungsland bezeichnet. Es war somit klar, dass alle Waren ungeachtet ihres Ursprungs in die Untersuchung einbezogen waren.

(55)     Aufgrund dieses Sachverhalts wird der Schluss gezogen, dass die Untersuchung alle Waren mit Ursprung in oder versandt aus der VR China betraf und dass sich die im Zuge der Untersuchung getroffenen Feststellungen, einschließlich der Feststellungen zu Dumping und Schädigung, auf alle Waren mit Ursprung in oder versandt aus der VR China beziehen.

(56)     Im Anschluss an die endgültige Unterrichtung wandten interessierte Parteien ein, der Antrag enthalte nur Anscheinsbeweise in Bezug auf Einfuhren von Solarpaneelen mit Ursprung in der VR China, aber keine in Bezug auf aus der VR China versandte Waren. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass der Antrag sich tatsächlich auf Waren „aus der VR China“ bezog, wie aus dem mit dem Stempelabdruck versehenen Deckblatt zu ersehen ist, das vom Antragsteller vorgelegt wurde. Vor diesem Deckblatt gibt es in der Akte ein weiteres Blatt, auf dem tatsächlich die Formulierung „mit Ursprung in der Volksrepublik China“ verwendet wird. Dieses gehörte indessen nicht zu dem vom Antragsteller vorgelegten Dokument, sondern wurde von den Kommissionsdienststellen als Deckblatt hinzugefügt, wobei, um nicht den Titel des Antrags wiederholen zu müssen, die Bezeichnung der Untersuchung verwendet wurde. Mithin wird die Auffassung vertreten, dass der Antrag alle Waren aus der VR China betraf, ob mit Ursprung in der VR China oder nicht.

(57)     Ausführende Hersteller in der VR China argumentierten des Weiteren, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass den ausführenden Herstellern in Drittländern bekannt gewesen sei, dass ihre Waren ebenfalls Gegenstand der Untersuchung sein könnten. Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass die Maßnahmen nicht für Waren gelten, die sich im Durchfuhrverkehr im Sinne des Artikels V GATT befinden. Ausführende Hersteller, die in der VR China keine Tätigkeit ausüben, sind somit von den Maßnahmen nicht betroffen. Im Übrigen meldeten sich keine ausführenden Hersteller in Drittländern mit dem Vorbringen, die von ihnen ausgeführten Waren seien vom Antidumpingzoll betroffen.

(58)     Dieselben ausführenden Hersteller brachten ferner vor, die ausführenden Hersteller in Drittländern seien nicht gebeten worden, sich zu melden, und hätten keine Gelegenheit erhalten nachzuweisen, dass ihre Waren nicht gedumpt würden. Die Organe sind der Auffassung, dass ausführende Hersteller, die keine Tätigkeit in der VR China ausüben, von den Maßnahmen nicht betroffen sind, da ihre Waren, wenn sie aus der VR China versandt werden, Waren im Durchfuhrverkehr sind. Alle anderen ausführenden Hersteller wurden im Wege der Einleitungsbekanntmachung darüber informiert, dass ihre Tätigkeit Gegenstand der Untersuchung ist.

(59)     Die chinesische Regierung argumentierte, nach Artikel 1 Absatz 3 der Grundverordnung könne zwar vom Grundsatz abgewichen werden, dass das Ausfuhrland auch Ursprungsland sei; in diesem Fall sei dieser Artikel aber nicht anwendbar. Zur Begründung bringt sie vor, es gebe keine vollständige Analyse dazu, ob das Ausfuhrland ein Zwischenland sein könnte. Die Organe stimmen dieser Auslegung des Artikels 1 Absatz 3 der Grundverordnung nicht zu. Es wird von keiner Partei bestritten, dass der Umfang der Produktion in der VR China beträchtlich ist. Ob die VR China Ursprungsland der Fertigwaren ist, hängt von mehreren Faktoren ab. Die Analyse von Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse bezieht sich auf diese Produktion, unabhängig davon, ob die ausgeführten Fertigwaren ihren zollrechtlichen Ursprung in der VR China haben. Da es starke Hinweise darauf gab, dass nicht alle Waren, die zumindest zum Teil in der VR China hergestellt wurden, auch als mit zollrechtlichem Ursprung in der VR China anzusehen wären, entschieden die Organe, dass auch Waren mit abgedeckt sein müssen, für die die VR China lediglich ein Zwischenland ist.

(60)     Die chinesische Regierung brachte des Weiteren vor, da keinem chinesischen Ausführer Marktwirtschaftsbehandlung gewährt worden sei, gebe es keinen vergleichbaren Preis für Solarpaneele in der VR China; infolgedessen könne die VR China nicht als Zwischenland herangezogen werden. Hierzu ist jedoch anzumerken, dass die drei Bedingungen in Artikel 1 Absatz 3 der Grundverordnung lediglich Beispiele sind und nicht alle Bedingungen unbedingt in allen Fällen relevant sind. Im vorliegenden Fall musste der vergleichbare Preis im Vergleichsland ermittelt werden, da keinem chinesischen Ausführer Marktwirtschaftsbehandlung gewährt wurde – dieser vergleichbare Preis ist derselbe, unabhängig davon, ob die VR China als Ursprungsland oder als Zwischenland betrachtet wird. Deshalb ist die Frage, ob es „in diesem Land“ einen vergleichbaren Preis gibt, irrelevant, denn im vorliegenden Fall wurde der vergleichbare Preis nicht „in diesem Land“ ermittelt, sondern im Vergleichsland.

2.5.        Solarladegeräte

(61)     Nach der vorläufigen Unterrichtung merkten interessierte Parteien an, dass die Definition als „Solarladegeräte, die aus weniger als sechs Zellen bestehen“, zu eng gefasst sei; der Gegenstand der Untersuchung müsse daher auf Waren mit einer ähnlichen Funktion ausgedehnt werden, die von dieser Definition nicht erfasst seien, z. B. Waren von ähnlicher Größe mit einer größeren Zahl kleinerer Zellen.

(62)     Ferner machten interessierte Parteien geltend, dass die Definition als „Fotovoltaikprodukte aus kristallinem Silicium, welche dauerhaft in Elektrogeräte integriert sind“, zu eng gefasst sei, da nur das komplette Elektrogerät ausgeschlossen sei, während Solarkomponenten, die in Elektrogeräte integriert würden, nicht notwendigerweise ausgeschlossen seien.

(63)     In der Tat zeigte die Prüfung der oben aufgeführten Einwände, dass es eher angebracht ist, ein Ausschlusskriterium für solche Waren auf der Grundlage einer technischen Norm hinzufügen. Insbesondere wurde festgestellt, dass die Definitionen der folgenden Norm besser auf die Waren zutreffen, die vom Geltungsbereich der Maßnahmen ausgenommen werden sollten: internationale Norm IEC 61730‑1, Anwendungsklassen, Klasse C: Begrenzte Spannung, Anwendungen mit begrenzter Leistung (S. 8)[8].

(64)     Nach der endgültigen Unterrichtung gingen Stellungnahmen zu dem Ausschluss auf der Grundlage der genannten internationalen Norm ein. Es wurde argumentiert, statt sich auf die Norm zu beziehen, wäre es angemessener, den Ausschluss wie folgt auf der Grundlage der Ausgangsspannung und der Ausgangsleistung festzulegen: „Module oder Paneele mit einer Ausgangsspannung von höchstens 50 V Gleichspannung und einer Ausgangsleistung von höchstens 50 W, die ausschließlich zur unmittelbaren Verwendung als Batterieladegeräte in Systemen mit denselben Spannungs- und Leistungsmerkmalen bestimmt sind“. Diesem Vorbringen konnte stattgegeben werden, und der Ausschluss wird letztlich gemäß dieser Definition festgelegt.

2.6.        Dachintegrierte Solarmodule

(65)     Eine weitere interessierte Partei machte geltend, dass dachintegrierte Solarmodule von der Warendefinition der Untersuchung ausgenommen werden müssten, da sie die Funktionalität eines Solarmoduls und die eines Dachziegels oder -schiefers vereinen. Deshalb seien sie nicht ohne weiteres mit einem Standard-Solarmodul austauschbar.

(66)     Die Untersuchung ergab jedoch, dass für Standardmodule und dachintegrierte Solarmodule dieselben elektrotechnischen Normen gelten. Außerdem kann ein dachintegriertes Solarmodul zwar nicht einfach durch ein Standardmodul ersetzt werden, aber durch ein Standardmodul zusammen mit Dachziegeln oder -schiefern. Diese Waren haben deshalb dieselbe grundlegende technische Eigenschaft, nämlich die Stromgewinnung aus Sonnenlicht. Die zusätzliche Funktionalität, die sonst durch Bedachungsmaterial gegeben ist, wurde als nicht wesentlich angesehen und reicht nicht dafür aus, einen Ausschluss dachintegrierter Solarmodule von der Warendefinition zu begründen.

(67)     Nach der endgültigen Offenlegung brachte dieselbe interessierte Partei vor, das Fehlen einer wechselseitigen Austauschbarkeit zwischen dachintegrierten Solarmodulen und Standard-Solarmodulen sei ein Hinweis darauf, dass dachintegrierte Solarmodule von den Maßnahmen ausgenommen werden sollten; die Partei berief sich dabei auf die Rechtssache Schuhe[9] im Allgemeinen und nach Spezialtechniken hergestellte Schuhe für Sportzwecke („Special Technology Athletic Footwear – STAF“) im Besonderen. Für den Ausschluss von STAF gab es jedoch zahlreiche Gründe, und das Fehlen einer wechselseitigen Austauschbarkeit an sich wurde vom Gericht in der Rechtssache Brosmann[10] nicht als hinreichender Grund betrachtet; das Gericht bestätigte, dass sehr unterschiedliche Waren wie etwa Straßen- und Wanderschuhe in einer einzigen Antidumpinguntersuchung trotz ihrer Unterschiede als betroffene Ware betrachtet werden können.

(68)     Des Weiteren brachte die interessierte Partei vor, das Fehlen einer Produktion in der Union sowie die Tatsache, dass die interessierte Partei Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums sei, seien eine Bestätigung dafür, dass dachintegrierte Solarmodule innovativ seien und sich von allen anderen Waren unterschieden. Dem ist, erneut unter Verweis auf die von der interessierten Partei erwähnte Rechtssache Schuhe, entgegenzuhalten, dass das Gericht in der Rechtssache Brosmann befand, das Vorbringen, dass „es für diese Art von Schuhen keine Gemeinschaftsproduktion gebe und dass ein Patent bestehe, ist unerheblich“.[11]  Infolgedessen wurden Schuhe mit patentierter Technologie in der genannten Rechtssache als betroffene Ware betrachtet.

(69)     Die interessierte Partei machte ferner geltend, dachintegrierte Solarmodule sollten von der Definition der betroffenen Ware ausgeschlossen werden, da sie zu wesentlich höheren Preisen verkauft würden als Standardmodule. Auch in der Rechtssache Schuhe seien STAF oberhalb eines bestimmten Preises von der Definition der betroffenen Ware ausgenommen worden. Diesbezüglich ist anzumerken, dass ein dachintegriertes Solarmodul, wie in Erwägungsgrund 66 dargelegt, die Funktionalität eines Solarmoduls mit der eines Dachziegels oder -schiefers kombiniert. Ein direkter Preisvergleich ist daher nicht aussagekräftig, da die zusätzliche Funktionalität naturgemäß zu höheren Preisen führt.

(70)     Als Antwort auf dieses Argument brachte die interessierte Partei vor, auf der Grundlage dieser Argumentation wäre es nicht möglich, jemals Preisunterschiede als zusätzlichen Indikator geltend zu machen, der den Ausschluss von der Warendefinition rechtfertige. Diese Interpretation ist indessen zu weit hergeholt. Im vorangegangenen Erwägungsgrund wird lediglich gesagt, dass in diesem besonderen Fall, in dem dachintegrierte Solarmodule die Funktionalität der betroffenen Ware mit der einer anderen Ware (in diesem Fall mit der eines Dachziegels oder -schiefers) kombinieren, der Preis natürlich nicht aussagekräftig ist. Dies bedeutet keineswegs, dass der Preisunterschied in anderen Fällen nicht als nützlicher Indikator herangezogen werden kann, um zu ermitteln, ob eine Ware von der Definition der betroffenen Ware ausgeschlossen werden sollte.

(71)     Schließlich argumentierte die interessierte Partei noch, ihrem Lieferanten von dachintegrierten Solarmodulen solle die Möglichkeit gegeben werden, sich der Mindestpreisverpflichtung anzuschließen. Der betroffene chinesische Ausführer hat jedoch bei der Untersuchung nicht mitgearbeitet und kann sich daher als nicht mitarbeitende Partei nicht der Verpflichtung anschließen. Diesem Vorbringen kann somit nicht stattgegeben werden.

3.           Schlussfolgerung

(72)     In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen wird die Warendefinition endgültig wie folgt festgelegt: Fotovoltaikmodule oder -paneele aus kristallinem Silicium und Zellen des in Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium verwendeten Typs mit Ursprung in oder versandt aus der VR China; ausgenommen davon sind Waren im Durchfuhrverkehr im Sinne des Artikels V GATT. Die Dicke der Zellen beträgt höchstens 400 Mikrometer. Diese Ware wird derzeit unter den KN-Codes ex 8501 31 00, ex 8501 32 00, ex 8501 33 00, ex 8501 34 00, ex 8501 61 20, ex 8501 61 80, ex 8501 62 00, ex 8501 63 00, ex 8501 64 00 und ex 8541 40 90 eingereiht.

(73)     Die folgenden Warentypen sind von der Definition der betroffenen Ware ausgenommen:

– Solarladegeräte, die aus weniger als sechs Zellen bestehen, tragbar sind und Strom für Geräte liefern oder Batterien aufladen,

– Dünnschicht-Fotovoltaikprodukte,

– Fotovoltaikprodukte aus kristallinem Silicium, welche dauerhaft in Elektrogeräte integriert sind, die eine andere Funktion als die Stromerzeugung haben und die den Strom verbrauchen, der von der/den integrierten Fotovoltaikzelle/n aus kristallinem Silicium erzeugt wird.

– Module oder Paneele mit einer Ausgangsspannung von höchstens 50 V Gleichspannung und einer Ausgangsleistung von höchstens 50 W, die ausschließlich zur unmittelbaren Verwendung als Batterieladegeräte in Systemen mit denselben Spannungs- und Leistungsmerkmalen bestimmt sind.

(74)     Nach dem Ausschluss von Wafern wurde die Analyse überarbeitet, und die Daten und Analysen, die sich auf Wafer beziehen, wurden herausgenommen, sofern nicht anders angegeben. Da auf Wafer nur ein niedriger Prozentsatz der Einfuhren der betroffenen Ware in die Union im UZ entfiel (etwa 2 %), ist davon auszugehen, dass der Ausschluss von Wafern nur unerhebliche Auswirkungen auf die Feststellungen hat, wenn überhaupt. Alle Stellungnahmen interessierter Parteien wurden berücksichtigt, doch jeder Verweis auf Wafer, selbst wenn ein solcher angesprochen wurde, wurde herausgenommen. Folglich haben sämtliche in den Erwägungsgründen der vorläufigen Verordnung angeführten Verweise auf Wafer und die entsprechenden Daten keine Geltung mehr, selbst wenn die diesbezüglichen Erwägungsgründe durch diese Verordnung bestätigt werden.

(75)     Aus den dargelegten Gründen wurden die vorläufigen Feststellungen mit den in den Erwägungsgründen 26 bis 74 erläuterten Änderungen endgültig bestätigt. Für die Zwecke dieses Verfahrens und im Einklang mit der üblichen Vorgehensweise wurde daher die Auffassung vertreten, dass alle Typen der betroffenen Ware als eine einzige Ware anzusehen sind.

C.        DUMPING

1.           VR China

1.1.        Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)

(76)     Nach der vorläufigen Unterrichtung brachten interessierte Parteien vor, die MWB-Feststellung sei nicht fristgerecht, sondern erst nach Ablauf der in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung festgelegten Dreimonatsfrist erfolgt und die Untersuchung müsse daher unverzüglich eingestellt werden.

(77)     Diese Parteien begründeten dies damit, dass die Änderung der Grundverordnung[12], durch die die Frist für die MWB-Feststellung angeblich auf acht Monate erweitert wird, erst nach Auslaufen der zuvor geltenden Dreimonatsfrist in Kraft getreten sei. Die Änderung gelte daher nur für künftige und für laufende Untersuchungen, bei denen die Frist für die MWB-Feststellung zu dem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sei.

(78)     In Artikel 2 der Änderung der Grundverordnung heißt es jedoch eindeutig: „Diese Verordnung gilt ab dem 15. Dezember 2012 für alle neuen und für alle noch nicht abgeschlossenen Untersuchungen.“ In diesem Artikel und darüber hinaus in der gesamten Verordnung wird in keiner Weise auf die von den interessierten Parteien behauptete Einschränkung („bei denen die Frist für die MWB-Feststellung ... noch nicht abgelaufen sei“) Bezug genommen. Daher kann dieses Argument nicht akzeptiert werden.

(79)     Nach der endgültigen Unterrichtung brachten mehrere interessierte Parteien erneut vor, die MWB-Feststellung sei nicht fristgerecht erfolgt, stellten dabei aber nicht in Frage, dass die in Erwägungsgrund 78 angeführte Änderung der Grundverordnung für „alle noch nicht abgeschlossenen Untersuchungen“ gilt, was diese Untersuchung einschließt. Daher wird letztlich der Schluss gezogen, dass die MWB-Feststellung fristgerecht erfolgte.

(80)     Nach der endgültigen Unterrichtung wandte ein Ausführer ein, die MWB hätte nicht deshalb verweigert werden dürfen, weil drei Unternehmen, die 2011 den Betrieb einstellten, nicht über eine einzige klare Buchführung verfügten. Insbesondere wurde die Frage gestellt, nach welchen Grundsätzen ein Unternehmen, das seinen Betrieb eingestellt hat, trotzdem die Bücher führen müsse.

(81)     Hierzu ist anzumerken, dass durch die Rechnungslegungsgrundsätze festgelegt ist, wie Jahresabschlüsse zu erstellen sind – nicht aber, welche Unternehmen sie erstellen müssen. Was die VR China betrifft, ist in Artikel 4 der „Accounting Standards for Business Enterprises: Basic Standard:“ (Rechnungslegungsgrundsätze für gewerbliche Unternehmen: Grundlegende Standards) festgelegt, dass ein Unternehmen Finanzberichte erstellen muss. Dies ist verpflichtend, und es gibt keine Ausnahmen für Unternehmen, die den Betrieb eingestellt haben.

(82)     Zudem hatten diese Unternehmen zwar den Betrieb eingestellt, hatten aber immer noch Vermögenswerte (unter anderem Grundstücke, Gebäude, Maschinen und Lagerbestände) und Verbindlichkeiten und bestanden mindestens bis Anfang 2013 als juristische Personen fort. Daher wird die Auffassung vertreten, dass diese Unternehmen verpflichtet waren, ihre Rechnungslegung für 2011 zu veröffentlichen; da sie dies nicht getan haben, ist Kriterium 2 nicht erfüllt.

(83)     Ferner machten die Ausführer nach der endgültigen Unterrichtung geltend, Steuervergünstigungen und Zuschüsse machten nur einen unerheblichen Teil ihres Umsatzes aus, wie in der parallel geführten Antisubventionsuntersuchung bestätigt werde.

(84)     Hierzu sei daran erinnert, dass auf dieses Argument bereits in Erwägungsgrund 65 der vorläufigen Verordnung eingegangen wurde. Dort wurde betont, dass besonders aufgrund der Natur dieses Vorteils die absolute Höhe des im UZ gewährten Vorteils für die Beurteilung, ob die Verzerrung „von Bedeutung“ ist, irrelevant ist. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

(85)     Da bezüglich der Marktwirtschaftsbehandlung keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden sämtliche Feststellungen in den Erwägungsgründen 50 bis 69 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

1.2.        Individuelle Ermittlung

(86)     Wie in Erwägungsgrund 70 der vorläufigen Verordnung angeführt, beantragten 18 mitarbeitende ausführende Hersteller oder Gruppen ausführender Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen worden waren, eine individuelle Ermittlung nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung. In diesem Fall bestand die Stichprobe bereits aus sieben Unternehmensgruppen, die sich typischerweise aus einer Reihe ausführender Hersteller sowie mit ihnen verbundenen Händlern und Einführern in der Union und in Drittländern zusammensetzen. Eine individuelle Ermittlung für 18 weitere ausführende Hersteller oder Gruppen davon, zusätzlich zu den sieben Gruppen ausführender Hersteller der Stichprobe, würde eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern.

(87)     Da im Hinblick auf eine individuelle Ermittlung keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden sämtliche Feststellungen in den Erwägungsgründen 70 und 71 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

1.3.        Vergleichsland

(88)     Interessierte Parteien wiesen darauf hin, dass Indien wegen der Bestimmungen über den heimischen Fertigungsanteil bei Projekten der „Jawaharlal Nehru National Solar Mission“ („JNNSM“) nicht als Vergleichsland geeignet sei. Einer Partei zufolge ist ein heimischer Fertigungsanteil von 75 % erforderlich, wogegen eine andere Partei angab, dass indische Hersteller für Module mit 100 % inländischem Fertigungsanteil höhere Preise verlangen könnten. Sie machten ferner geltend, dass die Preise heimischer Waren durch solche Anforderungen erheblich stiegen. Als Beleg für diesen Einwand wurde ein indischer Presseartikel[13] eingereicht. Dieser Artikel wurde jedoch fast ein Jahr nach Ende des UZ veröffentlicht, und für seine Relevanz für den UZ wurden keine Beweise vorgelegt.

(89)     In ebendiesem Artikel heißt es jedoch, dass sich die indische Solarindustrie in einem „harten Wettbewerb mit westlichen und chinesischen Herstellern“ befinde. Diese Aussage wird durch den stetigen Anstieg der Einfuhren nach Indien gestützt, wie in Erwägungsgrund 92 dargelegt. Die Anforderungen für den heimischen Fertigungsanteil könnten in der Tat auf dem indischen Inlandsmarkt gewisse Auswirkungen haben; es kann aber eindeutig der Schluss gezogen werden, dass auf dem indischen Markt Wettbewerb herrscht und indische und ausländische Unternehmen in echter Konkurrenz zueinander stehen.

(90)     Außerdem werden Informationen der JRC zufolge[14] die meisten JNNSM-Projekte ab 2015 online sein. Die Zielvorgabe für netzgekoppelte Fotovoltaiksysteme im Rahmen der JNNSM betrug 2012 lediglich 50 MW; die gesamte netzgekoppelte Kapazität in Indien lag im Vergleich dazu bereits im Juni 2012 bei über 1 GW. Dies zeigt, dass die Bedeutung der JNNSM im Verhältnis zur Gesamtheit der Solaranlagen in Indien unter 5 % lag; deshalb waren die Auswirkungen der JNNSM und ihrer Anforderungen für den heimischen Fertigungsanteil – wenn diese denn bereits im UZ bestanden, was von den interessierten Parteien nicht belegt wurde – bestenfalls sehr begrenzt. Die meisten der Anlagen befanden sich während des UZ im Staat Gujarat (etwa 65 %), motiviert durch staatliche Förderpolitik.

(91)     Interessierte Parteien behaupteten, dass der indische Markt während des UZ de facto vor Einfuhren verschiedener Herkunft, darunter die VR China, geschützt gewesen sei, da sich seit Anfang 2012 die Einleitung einer Antidumpinguntersuchung abgezeichnet habe. Tatsächlich leitete Indien am 23. November 2012, d. h. fast fünf Monate nach Ende des UZ, eine Antidumpinguntersuchung gegen Einfuhren von Solarzellen und -modulen aus der VR China, Malaysia, Taiwan und den USA ein.

(92)     Die Entwicklung der Einfuhren von Solarzellen und -modulen gemäß den indischen Handelsstatistiken[15] spricht jedoch gegen diesen Einwand:

            Wert in Millionen USD ||             April 2010 ‑ März 2011 ||             April 2011 ‑ März 2012 ||             April 2012 ‑ März 2013

            VR China ||             77,33 ||             577,24 ||             371,72

            Index ||             100 ||             746 ||             481

            Insgesamt ||             252,63 ||             1 348,48 ||             827,07

            Index ||             100 ||             534 ||             327

(93)     Die oben stehende Tabelle zeigt, dass die Einfuhren von Solarzellen und -modulen von 2010/11 bis 2011/12 massiv gestiegen sind: um mehr als 600 % für die VR China und um über 400 % insgesamt. Anschließend sank der Wert der Einfuhren etwas, aber auch die Preise für Solarzellen und -module. Der Rückgang des Wertes der Einfuhren von 2011/12 bis 2012/13 geht somit einher mit einem Preisrückgang, den spezialisierte Beratungsfirmen wie pvXchange für denselben Zeitraum meldeten; daraus lässt sich schließen, dass die Menge der Einfuhren von 2011/12 bis 2012/13 ziemlich stabil blieb. Die Behauptung, dass der indische Markt während des UZ de facto vor Einfuhren verschiedener Herkunft, darunter aus der VR China, geschützt gewesen sei, trifft somit nicht zu.

(94)     Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die chinesische Regierung vor, die USA hätten am 6. Februar 2013 gemäß dem WTO-Streitbeilegungsverfahren Konsultationen mit Indien über die Anforderungen für den heimischen Fertigungsanteil im Rahmen der JNNSM beantragt. Diese Bestimmungen zum heimischen Fertigungsanteil hätten zusammen mit der in Erwägungsgrund 91 genannten Antidumpinguntersuchung im Zeitraum April 2012 bis März 2013 nach dem Anstieg in den Vorjahren zu einem wertmäßigen Rückgang um 38 % geführt.

(95)     Hierzu ist anzumerken, dass der wertmäßige Rückgang nicht auf die Einfuhrmengen zurückzuführen ist, sondern auf sinkende Preise. Nach der endgültigen Unterrichtung machte eine interessierte Partei Angaben zur mengenmäßigen Entwicklung der Einfuhren von Solarzellen und -modulen auf den indischen Markt zwischen 2010 und März 2013. Diese Daten zeigen einen stetigen mengenmäßigen Anstieg dieser Einfuhren. Daraus wird der Schluss gezogen, dass nicht behauptet werden kann, der indische Markt sei wegen einer bevorstehenden Antidumpinguntersuchung de facto geschützt gewesen; trotz der in Erwägungsgrund 90 erwähnten angeblichen, aber unbewiesenen und in jedem Fall allenfalls geringfügigen Auswirkungen der JNSSM-Anforderungen für den heimischen Fertigungsanteil war ein stetiger mengenmäßiger Anstieg der Einfuhren zu verzeichnen.

(96)     Ferner sei darauf hingewiesen, dass der Zeitraum von April 2012 bis März 2013, in dem die Auswirkungen der JNNSM auf die Einfuhren nach Indien angeblich deutlich wurden, überwiegend in die Zeit nach dem UZ fällt. Eventuelle Auswirkungen des behaupteten Rückgangs im UZ können deshalb nur geringfügig sein.

(97)     Eine interessierte Partei brachte vor, dass Tata Power Solar („Tata“) erst kürzlich auf den Markt getreten sei und deshalb als Hersteller im Vergleichsland nicht geeignet sei. Hierzu sei angemerkt, dass das Unternehmen seit 1989 Solarmodule produziert (zuvor unter dem Namen „Tata BP Solar“) und dass deshalb nicht behauptet werden kann, dass es erst kürzlich auf den Markt getreten sei. Einer anderen interessierten Partei zufolge gelangte Tata sogar erheblich früher auf den Markt als die fünf größten in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Ausführer.

(98)     Eine interessierte Partei wandte ein, dass Taiwan als Vergleichsland besser geeignet sei als Indien, da die Größe der taiwanischen Unternehmen eher mit der Größe der chinesischen Ausführer vergleichbar sei und da zudem taiwanische Hersteller mitarbeiteten. Andere interessierte Parteien zweifelten an, dass Indien ein angemessenes Vergleichsland sei, da Tata ein vergleichsweise kleines Unternehmen sei, schlugen allerdings keine besser geeignete Alternative vor.

(99)     Es gab in der Tat Mitarbeit seitens taiwanischer Unternehmen. Eines arbeitete vollständig mit, ein weiteres nur zum Teil. Das einzige vollständig mitarbeitende taiwanische Unternehmen ist jedoch kleiner als Tata, insbesondere was die Verkäufe und die Produktion von Modulen angeht, die etwa 90 % der Verkäufe der betroffenen Ware ausmachen; Tata verkauft hier erheblich mehr als das taiwanische Unternehmen, dessen Verkäufe in diesem Bereich unbedeutend sind, wie in Erwägungsgrund 76 der vorläufigen Verordnung dargelegt. Nach der endgültigen Unterrichtung fragte ein Ausführer, ob das zum Teil mitarbeitende taiwanische Unternehmen kontaktiert worden sei, damit es die fehlenden Angaben nachreiche. Hierzu sei auf Erwägungsgrund 76 der vorläufigen Verordnung verwiesen, in dem klargestellt wird, dass Taiwan nicht als Vergleichsland herangezogen werden kann, da die mitarbeitenden taiwanischen Unternehmen fast ausschließlich Zellen produzieren, während es bei den chinesischen Ausfuhren hauptsächlich um Module geht. Dies gilt auch für den zum Teil mitarbeitenden taiwanischen Hersteller. Da das Unternehmen aus diesem Grund ohnehin für ungeeignet befunden wurde, wurde es nicht für angezeigt gehalten, von ihm weitere Angaben anzufordern.

(100)   Dieselbe Partei machte geltend, die Tatsache, dass fast überhaupt keine Module verkauft würden, schließe Taiwan nicht per se als Vergleichsland aus, da die Kosten der Verarbeitung von Zellen zu Modulen recht problemlos zu ermitteln seien. Die Ergebnisse der Untersuchung stützen diese Behauptung jedoch nicht. Die Herstellung eines Moduls aus Zellen erfordert viele Produktionsschritte, während derer ein beträchtlicher Teil des Mehrwerts des Moduls geschaffen wird. Wie in Erwägungsgrund 137 der vorläufigen Verordnung angeführt, betrug der durchschnittliche Preisunterschied zwischen Zellen und Modulen während des UZ 555,92 EUR bzw. 54 % und die durchschnittliche Kostendifferenz 377,99 EUR bzw. 34 %. Das würde bedeuten, dass ein potenzieller taiwanischer Normalwert für Module in erheblichem Maße auf der Grundlage von Berichtigungen für Verarbeitungskosten festgestellt werden müsste; dies kann nicht als sinnvoller angesehen werden, als ein Land heranzuziehen, in dem der Normalwert für den Großteil der betroffenen Ware anhand inländischer Verkaufspreise ermittelt werden kann. Die Wahl Indiens als Vergleichsland kann daher im Lichte der verfügbaren, verlässlichen Informationen als angemessen betrachtet werden.

(101)   Eine weitere interessierte Partei brachte vor, es seien keine Gründe dafür angegeben worden, dass die USA nicht als geeignetes Vergleichsland gälten. Diesbezüglich sei auf Erwägungsgrund 74 der vorläufigen Verordnung verwiesen, in dem es eindeutig heißt, „die USA seien kein geeignetes Vergleichsland, und zwar hauptsächlich aufgrund der Tatsache, dass der US-amerikanische Markt während eines Teils des UZ durch Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen gegenüber Einfuhren aus der VR China geschützt war“. Da keine Stellungnahmen zum Schutz des US-Markts als solchem eingingen, bleibt diese Haltung unverändert.

(102)   Interessierte Parteien argumentierten, dass das Ergebnis der Dumpingberechnung verzerrt sei, da die chinesischen Hersteller einerseits und der indische Hersteller andererseits über unterschiedliche Größenvorteile verfügten. Es wurde deshalb geprüft, ob tatsächlich eine Korrelation zwischen der Produktionsmenge eines Unternehmens und seiner Dumpingspanne besteht.

(103)   Unter den sieben in die Stichprobe einbezogenen Unternehmensgruppen sind zwei mittelgroße (Jinzhou Yangguang und Delsolar) und fünf große Gruppen (JingAo, LDK, Suntech, Trina and Yingli). Unter den mittelgroßen Unternehmen weist Jinzhou Yangguang die niedrigste Spanne auf, Delsolar hingegen die höchste. Die fünf größeren Unternehmen liegen dazwischen. Das zeigt eindeutig, dass keine Korrelation zwischen Größenvorteilen und Dumpingspannen besteht. Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass die Dumpingberechnung nicht durch die unterschiedlichen Größenvorteile der chinesischen Hersteller sowie des indischen Herstellers verzerrt ist.

(104)   Nach der endgültigen Unterrichtung machten interessierte Parteien geltend, es bestehe zwar kein ursächlicher Zusammenhang zwischen Größenvorteilen und Dumpingspannen; dies bedeute aber nicht, dass sich Größenvorteile nicht auf die Vergleichbarkeit von Preisen auswirkten. Wenn die Dumpingspanne – wie in diesem Fall – auf einem identischen Normalwert für alle Ausführer beruht, sind die Ausfuhrpreise der hauptsächlich bestimmende Faktor für die Spanne. Wenn kein ursächlicher Zusammenhang zwischen Größenvorteilen und Dumpingspannen vorliegt, zeigt dies deshalb, dass zwischen Größenvorteilen und Verkaufspreisen ebenfalls kein solcher Zusammenhang besteht. Daher wird der Schluss gezogen, dass Unterschiede in den Größenvorteilen in diesem Fall die Vergleichbarkeit der Preise nicht beeinträchtigen.

(105)   Eine interessierte Partei machte geltend, dass die inländischen Verkaufspreise des Herstellers im Vergleichsland äußerst hoch seien, und zwar bedeutend höher als die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union, da die Dumpingspanne die Preisunterbietungsspanne erheblich überschreite. Diese Behauptung beruht auf einem Vergleich der indischen Normalwerte mit den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union. Dieser Vergleich ist jedoch fehlerhaft, da der indische Normalwert nur auf den gewinnbringenden Verkäufen basiert. Besonders jetzt, da der Wirtschaftszweig der Union Verluste schreibt, ist es nicht überraschend, dass gewinnbringende Preise in Indien den Durchschnittspreis des Wirtschaftszweigs der Union übersteigen. Dass der indische Normalwert die Durchschnittspreise des Wirtschaftszweigs der Union übersteigt, bedeutet daher nicht, dass Indien kein angemessenes Vergleichsland wäre.

(106)   Eine interessierte Partei behauptete, Tatas Preise seien verzerrt, da es mit Tata Power, einem Versorgungsunternehmen, verbunden sei. Deshalb könne Tata in den Gebieten, die von Tata Power bedient würden, höhere Preise verlangen. Hierfür wurden jedoch keine Beweise vorgelegt, und der angebliche Effekt wurde auch nicht quantifiziert. Diesem Vorbringen konnte somit nicht stattgegeben werden.

(107)   Nach der endgültigen Unterrichtung wandte ein Ausführer ein, Tata sei ein wettbewerbsunfähiges Unternehmen mit hohen Produktionskosten und Verkaufspreisen; aus diesem Grund habe sich BP Solar im Dezember 2011 aus dem gemeinsamen Joint Venture zurückgezogen. Als Beleg wird ein Presseartikel angeführt, in dem es heißt, der Ausstieg von BP aus der Solarbranche nach etwa vier Jahrzehnten zeige, wie hart der Wettbewerb auf dem Solarmarkt geworden sei und welches Gedränge dort herrsche. In diesem Artikel wird indes nicht speziell Tata als nicht wettbewerbsfähiges Unternehmen herausgestellt, es geht vielmehr um die Lage auf dem Solarpaneelemarkt im Allgemeinen; die Rede ist von einem die Branche kennzeichnenden mörderischen Wettbewerb und davon, dass viele Unternehmen weltweit ihre Fabriken geschlossen, Hunderte von Arbeitskräften entlassen und Insolvenz eingereicht hätten. Dieser Presseartikel kann daher nicht als Beleg dafür dienen, dass Tata ein wettbewerbsunfähiges Unternehmen mit hohen Produktionskosten und Verkaufspreisen ist.

(108)   Nach der Unterrichtung argumentierte ein Ausführer, Tata werde in der in Erwägungsgrund 91 genannten laufenden indischen Antidumpinguntersuchung nicht als Teil des heimischen indischen Wirtschaftszweigs berücksichtigt, da es erhebliche Mengen an Zellen einführe. Tata ist zwar in der Tat in der laufenden indischen Antidumpinguntersuchung kein Bestandteil des heimischen indischen Wirtschaftszweigs; das bedeutet aber nicht unbedingt, dass Tata nicht als Hersteller des Vergleichslandes geeignet wäre. Der Normalwert beruht ausschließlich auf Zellen und Modulen, die Tata in Indien hergestellt hat, und nicht auf eingeführten Waren. Dass bei der Produktion einiger der Waren eingeführte Komponenten verwendet wurden, bedeutet nicht, dass der daraus resultierende Normalwert nicht repräsentativ für Indien wäre, umso mehr, da er vorwiegend auf Verkaufspreisen beruht und nicht auf Kosten.

(109)   Die chinesische Regierung wies darauf hin, dass Tatas Modulverkäufe lediglich 0,3 % der chinesischen Ausfuhren in die EU ausmachten und nicht als repräsentativ angesehen werden könnten; sie berief sich dabei auf das Urteil des Gerichtshofs in der Sache Detlef Nölle[16]. In dieser Sache befand der Gerichtshof, wenn die gesamte Produktion in einem Land nur 1,25 % der Menge der Ausfuhren in die EU beträgt, stellt dies einen Hinweis darauf dar, dass der betreffende Markt nicht sehr repräsentativ ist. Im vorliegenden Fall verglich die chinesische Regierung nicht die gesamte Produktion in Indien mit den gesamten chinesischen Ausfuhren, sondern die Produktion von nur einem indischen Unternehmen mit den gesamten Ausfuhren aller chinesischen Ausführer. Dieser Vergleich ist jedoch täuschend, da auf einem wettbewerbsorientierten Markt mit zahlreichen Akteuren die Mengen eines einzigen Herstellers nicht zeigen können, wie repräsentativ der gesamte Markt ist. Zudem entspricht er nicht dem Vergleich in der Sache Detlef Nölle, in der die gesamte Produktion des Landes mit den gesamten Ausfuhren verglichen wurde. Den von der chinesischen Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen („CCCME“) vorgelegten Informationen zufolge wurde prognostiziert, dass die Produktion in Indien vor Ende des Jahres 2012, d. h. kurz nach Ende des UZ, 2 GW überschreitet. Ein derartiger Produktionsumfang entspräche 14 % der chinesischen Ausfuhren in die EU, was deutlich über dem indikativen Schwellenwert von 5 % gemäß dem Urteil zu Detlef Nölle liegt.

(110)   Nach der Unterrichtung wies eine interessierte Partei darauf hin, dass Tata die vorgelagerte Integration fehle und dass das Unternehmen Wafer von Dritten beziehen müsse. Diese fehlende vorgelagerte vertikale Integration verursache einen Kostenanstieg im Vergleich zu den vertikal integrierten chinesischen Herstellern. Diese Behauptung wurde allerdings nicht durch Beweise belegt. Insbesondere ist anzumerken, dass die gesamten Kosten von Tata nur dann höher wären, wenn die Bezugskosten des Unternehmens für Wafer die Produktionskosten für Wafer übersteigen würden, was ungewiss ist, da viele Unternehmen der Solarbranche im UZ Verluste eingefahren haben. Darüber hinaus bezogen selbst in hohem Maße vertikal integrierte chinesische Hersteller häufig erhebliche Mengen von Wafern von unabhängigen Zulieferern, was dafür spricht, dass eine fehlende vertikale Integration im Bereich der Wafer nicht unbedingt höhere Kosten für Module und Zellen bedeutet.

(111)   Eine interessierte Partei argumentierte, dass im Vergleichsland kein Wettbewerb herrsche. Dies werde dadurch deutlich, dass die Produktion von Solarzellen in Indien 2013 ihren tiefsten Stand seit fünf Jahren erreicht habe. Der von der interessierten Partei angegebene Bericht zeigt jedoch, dass die Zellenproduktion in Indien im UZ immer noch auf einem hohen Niveau war, fast auf dem Höchststand. Der beträchtliche Produktionsrückgang ereignete sich nach dem UZ und hatte somit auf die Ergebnisse der Untersuchung keine Auswirkungen.

(112)   Als weiteres Argument dafür, dass im Vergleichsland kein Wettbewerb herrsche, wird die in Erwägungsgrund 91 genannte Antidumpinguntersuchung angeführt. Die Organe merken hierzu an, dass diese Untersuchung noch nicht abgeschlossen ist, so dass aus ihr keine Schlussfolgerungen gezogen werden können. Im Allgemeinen sind Antidumpinguntersuchungen kein Hinweis auf fehlenden Wettbewerb, sondern darauf, dass der heimische Wirtschaftszweig der Ansicht ist, unlauteren Handelspraktiken in Drittländern ansässiger Wettbewerber ausgesetzt zu sein.

(113)   Alles in allem vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Auswahl des Vergleichslands Indien nicht unvertretbar ist.

(114)   Da zum Vergleichsland keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden sämtliche Feststellungen in den Erwägungsgründen 72 bis 77 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

1.4.        Normalwert

(115)   Nach der vorläufigen Unterrichtung merkte eine interessierte Partei an, dass die indischen Unternehmen hauptsächlich netzunabhängige Module verkauften, deren Preise und Kosten höher seien als die der netzgekoppelten Module, die die chinesischen Ausführer verkauften. Ferner wurde vorgebracht, dass netzunabhängige Module typischerweise über eine niedrigere Ausgangsleistung verfügten als netzgekoppelte Module.

(116)   Hierzu ist zu bemerken, dass verschiedene Normalwerte ermittelt wurden: für Module mit Standardgröße mit mehr als 36 Zellen, die typischerweise netzgekoppelt sind, sowie für kleinere Module mit 36 Zellen oder weniger, die typischerweise netzunabhängig verwendet werden. Daher wird davon ausgegangen, dass für alle Warentypen einschließlich netzunabhängiger und netzgekoppelter Module ein angemessener Normalwert ermittelt ist.

(117)   Eine weitere interessierte Partei gab an, dass Tata auch als Projektentwickler tätig sei und die Verkäufe dieses Unternehmens deshalb nicht mit den Verkäufen chinesischer ausführender Hersteller vergleichbar seien, die nur Module verkauften. Hierzu ist anzumerken, dass der Vergleich zwischen den indischen Inlandspreisen und den chinesischen Ausfuhrpreisen ausschließlich für Verkäufe von Modulen angestellt wurde und Verkäufe vollständiger Projekte oder integrierter Lösungen nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen wurden, da sie als nicht vergleichbar angesehen wurden.

(118)   Da zum Normalwert keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden sämtliche Feststellungen in den Erwägungsgründen 78 bis 86 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

1.5.        Ausfuhrpreis

(119)   Nach der vorläufigen Unterrichtung nahmen einige der in die Stichprobe einbezogenen Ausführer Stellung zu kleineren Fragen im Hinblick auf den Ausfuhrpreis, der zur Ermittlung der Dumpingspanne herangezogen wurde. In berechtigten Fällen wurden die Stellungnahmen berücksichtigt, was zu einer leichten Änderung der Dumpingspanne der betroffenen Unternehmen führte.

(120)   Da zum Ausfuhrpreis keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden sämtliche Feststellungen in den Erwägungsgründen 87 bis 89 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

1.6.        Vergleich

(121)   Nach der vorläufigen Unterrichtung nahmen einige der in die Stichprobe einbezogenen Ausführer Stellung zu kleineren Fragen im Hinblick auf die Berichtigungen, die für den Vergleich der Ausfuhrpreise vorgenommen wurden. In berechtigten Fällen wurden die Stellungnahmen berücksichtigt, was zu einer leichten Änderung der Dumpingspanne der betroffenen Unternehmen führte.

(122)   Nach der vorläufigen Unterrichtung wurde ein Fehler entdeckt, der zu einer falschen Anpassung des Normalwerts für den Inlandstransport geführt hatte. Dieser Fehler wurde korrigiert, wodurch sich die Dumpingspannen leicht erhöhten.

(123)   Nach der Unterrichtung brachte eine interessierte Partei vor, dass eine Berichtigung für Unterschiede in der Handelsstufe angezeigt sein könnte, da die Partei nicht direkt an Installateure, sondern an Zwischen- und Vertriebshändler verkaufe. Die Partei forderte ausführliche Informationen über die Vertriebswege des Herstellers im Vergleichsland, die jedoch aus Gründen der Vertraulichkeit nicht gegeben werden konnten. Als Alternative wurde der Abnehmerkreis des Herstellers im Vergleichsland in mehrere Kategorien nach der Verkaufsmenge eingeteilt, woraus sich ergab, dass eine Berichtigung für Unterschiede in der Handelsstufe nicht angezeigt ist.

(124)   Im Anschluss an diese Analyse gestand die interessierte Partei zu, dass unterschiedliche Verkaufsmengen zu unterschiedlichen Preisen führen, hielt allerdings daran fest, dass von Installateuren höhere Preise verlangt würden als von Zwischen- und Vertriebshändlern, selbst wenn die bezogene Menge ähnlich sei. Diese Behauptung wurde jedoch nicht belegt und konnte somit nicht berücksichtigt werden.

(125)   Da zum Ausfuhrpreis keine weitere Stellungnahme vorliegt, werden sämtliche Feststellungen in den Erwägungsgründen 90 bis 92 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

1.7.        Dumpingspannen

(126)   Ein ausführender Hersteller der Stichprobe forderte eine vollständige Offenlegung der Dumpingberechnungen für ihn, da er ansonsten nicht zu deren Korrektheit Stellung nehmen könne. Weil diesem Unternehmen keine MWB gewährt wurde, beruht sein Normalwert auf Daten aus dem Vergleichsland Indien. Da lediglich ein Hersteller im Vergleichsland bei der Untersuchung uneingeschränkt mitarbeitete, können Informationen aus dem Vergleichsland aus Gründen der Vertraulichkeit nicht auf der Ebene der Warentypen offengelegt werden. Der Einwand ist daher zurückzuweisen.

(127)   Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurde für die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen der für das Vergleichsland ermittelte gewogene durchschnittliche Normalwert jedes Typs der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware verglichen.

(128)   Die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne der mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, wurde nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung berechnet. Dementsprechend wurde diese Spanne auf der Grundlage der Spannen für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelt.

(129)   Auf dieser Grundlage wurde die endgültige Dumpingspanne für die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Unternehmen auf 88,1 % festgesetzt.

(130)   Für alle anderen ausführenden Hersteller in der VR China wurden die Dumpingspannen nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt. Dazu wurde zunächst der Grad der Mitarbeit ermittelt, indem die von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern gemeldeten Ausfuhrmengen in die Union mit der Menge der chinesischen Ausfuhren, wie in Erwägungsgrund 167 festgelegt, verglichen wurden.

(131)   Da auf die mitarbeitenden ausführenden Hersteller mehr als 80 % der gesamten Ausfuhren aus der VR China in die Union entfielen, kann die Mitarbeit als hoch eingestuft werden. Da es keinen Grund zu der Annahme gab, dass ausführende Hersteller absichtlich nicht mitgearbeitet hätten, wurde die residuale Dumpingspanne so festgesetzt, dass sie der Spanne des Stichprobenunternehmens mit der höchsten Dumpingspanne entsprach. Dies wurde als angemessen erachtet, da es keine Hinweise darauf gab, dass die nicht mitarbeitenden Unternehmen in geringerem Maße dumpten, und da auf diese Weise die Wirksamkeit der Maßnahmen sichergestellt werden sollte.

(132)   Die auf dieser Grundlage ermittelten endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, belaufen sich auf:

            Unternehmen ||             Dumpingspanne

            Changzhou Trina Solar Energy Co. Ltd Trina Solar (Changzhou) Science & Technology Co. Ltd Changzhou Youze Technology Co. Ltd Trina Solar Energy (Shanghai) Co. Ltd Yancheng Trina Solar Energy Technology Co. Ltd ||             90,3 %

            Delsolar (Wujiang) Ltd ||             111,5 %

            Jiangxi LDK Solar Hi-Tech Co. Ltd LDK Solar Hi-Tech (Hefei) Co. Ltd LDK Solar Hi-Tech (Nanchang) Co. Ltd LDK Solar Hi-Tech (Suzhou) Co. Ltd ||             91,9 %

            JingAo Solar Co. Ltd Shanghai JA Solar Technology Co. Ltd JA Solar Technology Yangzhou Co. Ltd Hefei JA Solar Technology Co. Ltd Shanghai JA Solar PV Technology Co. Ltd ||             97,5 %

            Jinzhou Yangguang Energy Co. Ltd Jinzhou Huachang Photovoltaic Technology Co. Ltd Jinzhou Jinmao Photovoltaic Technology Co. Ltd Jinzhou Rixin Silicon Materials Co. Ltd Jinzhou Youhua Silicon Materials Co. Ltd ||             53,8 %

            Wuxi Suntech Power Co. Ltd Suntech Power Co. Ltd Wuxi Sun-Shine Power Co. Ltd Luoyang Suntech Power Co. Ltd Zhenjiang Ren De New Energy Science Technology Co. Ltd Zhenjiang Rietech New Energy Science Technology Co. Ltd ||             73,2 %

            Yingli Energy (China) Co. Ltd Baoding Tianwei Yingli New Energy Resources Co. Ltd Hainan Yingli New Energy Resources Co. Ltd Hengshui Yingli New Energy Resources Co. Ltd Tianjin Yingli New Energy Resources Co. Ltd Lixian Yingli New Energy Resources Co. Ltd Baoding Jiasheng Photovoltaic Technology Co. Ltd Beijing Tianneng Yingli New Energy Resources Co. Ltd Yingli Energy (Beijing) Co. Ltd ||             93,3 %

            Andere mitarbeitende Unternehmen (Anhang I, Anhang II) ||             88,1 %

            Alle übrigen Unternehmen ||             111,5 %

D.        SCHÄDIGUNG

1.           Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(133)   Die gleichartige Ware wurde von rund 215 Herstellern in der Union gefertigt. Die Organe haben Behauptungen interessierter Parteien, dass diese Zahl höher sei, geprüft; hierbei stellte sich heraus, dass die angeblich darüber hinaus vorhandenen Hersteller in Wirklichkeit überwiegend ausführende Hersteller, mit ihnen verbundene Einführer, Vertriebshändler und Installateure sind.

(134)   Nach der vorläufigen Unterrichtung erhoben mehrere Parteien Einwände dagegen, dass unter anderem vom Europressedienst, einer unabhängigen Beratungsfirma („Beratungsfirma“), gelieferte Daten herangezogen wurden, um die Unionsproduktion, die Produktionskapazität der Union sowie andere makroökonomische Schadensindikatoren im Hinblick auf den Wirtschaftszweig der Union und Einfuhrdaten zu ermitteln. Diese Parteien stellten die Unabhängigkeit der Beratungsfirma in Frage; sie sei mit dem Antragsteller verbunden. Sie beantragten außerdem Klarstellungen darüber, auf welcher Grundlage die Kommission die Beratungsfirma ausgewählt habe, und zweifelten die Kompetenz der Firma bei der Erhebung von Wirtschaftsdaten zur Fotovoltaikbranche an. Es wurde vorgebracht, dass die Kommission ihre Feststellungen auf der Grundlage von Daten aus anderen verfügbaren Quellen, insbesondere von bekannten Forschungsinstituten, hätte ermitteln sollen. Schließlich verwies die AFASE auf das Dokument zu bewährten Verfahren für die Vorlage wirtschaftlichen Beweismaterials und die Datenerhebung in Fällen im Zusammenhang mit der Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV und in Fusionsfällen („Best Practices for the submission of economic evidence and data collection in cases concerning the application of Articles 101 and 102 TFEU and in merger cases“), um die Zuverlässigkeit der Daten der Beratungsfirma in Frage zu stellen.

(135)   Was die angeblichen Verbindungen zwischen der Beratungsfirma und dem Antragsteller angeht, so legten die betreffenden Parteien keine Belege für diese Verbindungen vor. Auch die Untersuchung ließ keine Beziehungen erkennen, die über einen rein kommerziellen Charakter hinausgingen. Nach der endgültigen Unterrichtung verwies eine interessierte Partei auf Anhaltspunkte dafür, dass die vom antragstellenden Wirtschaftszweig der Union in seinem Antrag vorgelegten Anscheinsbeweise auf Daten beruhten, die von derselben Beratungsfirma stammten. Die Feststellungen für einige Indikatoren waren zwar in der Tat den im Antrag vorgelegten Beweisen ähnlich; das bedeutet aber nicht zwingend, dass sie auf einer einzigen Quelle beruhen. Im Antrag werden die hierbei verwendeten verschiedenen Quellen vorgelegt.

(136)   Wie in Erwägungsgrund 99 der vorläufigen Verordnung erläutert, hielt es die Kommission für angebracht, bei dieser Untersuchung auf diese Beratungsfirma zurückzugreifen, da die notwendigen makroökonomischen Daten für den gesamten Unionsmarkt und Einfuhrdaten nicht von anderen öffentlichen Quellen verfügbar waren. Vor der Entscheidung für den Europressedienst bewertete die Kommission die Methodik der Beratungsfirma für die Erhebung der relevanten Daten und die Fähigkeit der Firma, die notwendigen Daten für alle Warentypen und für den gesamten Bezugszeitraum zu liefern.

(137)   Ferner wurden während der Untersuchung die von der Beratungsfirma gelieferten Daten nach Möglichkeit mit anderen verfügbaren Quellen abgeglichen und bestätigt. Hierzu sei darauf hingewiesen, dass es auf dem Markt mehrere Forschungsunternehmen gibt, die auf die Erstellung von Statistiken zur Fotovoltaik spezialisiert sind und dass die gemeldeten Zahlen fast nie identisch sind. Das liegt daran, dass es für jedes Forschungsinstitut schwierig ist, zu genauen Zahlen zu gelangen, und dass die gemeldeten Indikatoren für den Fotovoltaikmarkt daher stets auf Schätzungen beruhen, unabhängig davon, von wem die Zahlen stammen. Der von der Kommission vorgenommene Abgleich bestand darin, die Entwicklungstendenzen der von der Beratungsfirma erhaltenen Daten mit den Tendenzen der entsprechenden von anderen Forschungsunternehmen, der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) der Kommission und dem Europäischen Industrieverband Fotovoltaik (European Photovoltaic Industry Association – EPIA) zu denselben Themen veröffentlichten Daten, soweit verfügbar, zu vergleichen. Dieser Abgleich ergab keine bedeutenden Unterschiede; die Tendenzen der miteinander verglichenen Indikatoren waren ähnlich. Die vorläufigen Feststellungen beruhten also nicht nur auf Daten der Beratungsfirma, sondern auch auf der Analyse und Bewertung dieser Daten durch die Kommission. Außerdem fand, wie in Erwägungsgrund 9 erwähnt, nach der Einführung vorläufiger Maßnahmen ein Kontrollbesuch bei der Beratungsfirma vor Ort statt. Die Kommission führte diesen Kontrollbesuch durch, um die Zuverlässigkeit der Methode und der gelieferten Daten zu prüfen. Er wurde im Anschluss an den Abgleich der Daten durch die Kommission vorgenommen, um sich zusätzlich der Zuverlässigkeit und Qualität der Daten und der im Zusammenhang damit angewandten Methode zu versichern. Er wurde im Sinne der guten Verwaltung für angemessen erachtet, obwohl diese Daten nicht von einer interessierten Partei, sondern von einer Beratungsfirma stammen. Auf diese Weise verschaffte sich die Kommission zusätzliche Sicherheit hinsichtlich der von der Beratungsfirma gelieferten Daten.

(138)   Eine Partei machte geltend, die von der Kommission beim Abgleich angewandte Methode sei nicht hinreichend genau erläutert worden, und forderte eine Offenlegung der anderen beim Abgleich verwendeten Quellen. Die angewandte Methode sei ohnehin nicht ordnungsgemäß, insofern als lediglich Tendenzen verschiedener Quellen verglichen worden seien und keine absoluten Werte.

(139)   Bei den anderen Quellen, die für den Abgleich der von der Beratungsfirma vorgelegten Daten herangezogen wurden, handelt es sich um die Berichte der JRC und des EPIA zu denselben Themen. Der Vergleich der Daten mit den anderen Quellen ergab nicht nur ähnliche Tendenzen, sondern auch ähnliche Größenordnungen. Daraus konnte der Schluss gezogen werden, dass die angewandte Methode geeignet war, und die diesbezüglichen Einwände wurden zurückgewiesen.

(140)   Zur Kompetenz der Beratungsfirma ist anzumerken, dass ihre Haupttätigkeit darin besteht, Daten zur Fotovoltaikbranche zu erheben und eine Datenbank mit auf dem Fotovoltaikmarkt tätigen Unternehmen auf aktuellem Stand zu führen. Diese Daten werden in Fotovoltaik-Fachzeitschriften veröffentlicht und überdies von einzelnen Unternehmen genutzt, für die die Beratungsfirma spezielle Forschungen anstellt. Die vom Europressedienst erstellte Datenbank wird regelmäßig aktualisiert und auf dem neusten Stand veröffentlicht. Zudem verfügt die Beratungsfirma über mehrere Jahre Erfahrung in dieser Branche. Genauer gesagt, besteht die Methode der Beratungsfirma darin, Informationen zu sammeln, abzugleichen und zusammenzustellen und dazu verschiedene auf dem Markt verfügbare Quellen zu nutzen. Sie sammelt die Daten mit Hilfe von Standard-Fragebögen, die sie an die in der Datenbank aufgeführten Unternehmen schickt, telefonisch (besonders von den Unionsherstellern) oder auf den Fachmessen (vor allem von Herstellern in Drittländern). Wenn die Informationen auf keinem dieser Wege zu erhalten sind, versucht der Europressedienst, sie den Finanzberichten der Unternehmen der Fotovoltaikbranche zu entnehmen, oder arbeitet auf unentgeltlicher Basis mit anderen Forschungsinstituten zusammen, um die Daten zu erhalten oder abzugleichen. Es wurde geprüft und bestätigt, dass diese Quellen von der Beratungsfirma in ihrem Tagesgeschäft genutzt werden. Aus diesen Gründen wurde es für angemessen erachtet, für diese Untersuchung auf die Leistungen des Europressedienstes zurückzugreifen, und die diesbezüglichen Einwände einiger Parteien wurden zurückgewiesen.

(141)   Was das von der zuständigen Dienststelle der Kommission veröffentlichte Dokument zu bewährten Verfahren für die Vorlage wirtschaftlichen Beweismaterials betrifft, ist Folgendes anzumerken: Vor allem ist es für die Kommission nicht bindend, da es nicht vom Kollegium erlassen wurde, sondern von der zuständigen Dienststelle mit dem Zweck veröffentlicht wurde, Empfehlungen für die Vorlage wirtschaftlichen Beweismaterials zu geben. Darüber hinaus geht es um die Vorlage wirtschaftlicher Analysen und Daten in einigen wettbewerbsrechtlichen Untersuchungen, und zwar nach Artikel 101 und 102 AEUV, und in Fusionsfällen. Die anwendbaren Regeln, Beweisstandards und Untersuchungsbefugnisse der Kommission in diesen wettbewerbsrechtlichen Fällen sind nicht mit Untersuchungen im Bereich des Handelsschutzes zu vergleichen, für die völlig andere Regeln gelten.

(142)   Nach der vorläufigen Unterrichtung stellten mehrere Parteien die Methode der Beratungsfirma in Frage, da sie nicht anerkannten wissenschaftlichen Standards entspreche. Die Methode wurde jedoch untersucht, wie in Erwägungsgrund 137 dargelegt, und die sich daraus ergebenden Daten wurden abgeglichen und geprüft mit dem Ergebnis, dass sie im Einklang mit anderen veröffentlichten Daten stehen und daher hinreichend zuverlässig sind. Spezielle Punkte, die von den interessierten Parteien vorgebracht wurden, hauptsächlich von der AFASE, wurden geklärt und die Informationen den Parteien in der offenen Akte zur Einsicht zur Verfügung gestellt.

(143)   Die CCCME brachte vor, dass die Methode der Datenaggregation nicht klar sei. Diese Behauptung wurde zurückgewiesen, da die relevanten Informationen allen interessierten Parteien in der offenen Akte zur Einsichtnahme zur Verfügung standen.

(144)   Nach der endgültigen Unterrichtung bekräftigten mehrere Parteien ihre Vorbehalte im Hinblick auf die Auswahl der Beratungsfirma durch die Kommission und die Qualität der gelieferten Daten. Die Daten der Beratungsfirma könnten auf Ad-hoc-Basis entsprechend speziellen Anforderungen potenzieller Kunden bestellt und bezogen werden und seien daher möglicherweise nicht objektiv. Außerdem bestritt die CCCME, dass die von der Beratungsfirma erhobenen Daten als eindeutige Beweise im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung betrachtet werden könnten, da sie zu einem hohen Ausmaß auf Annahmen und Schätzungen beruhten. Zudem seien die gelieferten Daten in der Akte nicht hinreichend durch Beweise untermauert und nicht affirmativer, objektiver und nachprüfbarer Art.

(145)   Zu diesen Einwänden sei auf die Erwägungsgründe 136 und 137 verwiesen, die zusätzliche Informationen zur Auswahl der Beratungsfirma enthalten. Ferner ist anzumerken, dass die Kommission die Beratungsfirma auf der Grundlage der besten zu dem Zeitpunkt verfügbaren Informationen und in voller Übereinstimmung mit ihrer eigenen, für dieses Verfahren geltenden Haushaltsordnung beauftragt hat. Darüber hinaus sei daran erinnert, dass die Tatsache, dass die Beratungsfirma alle erforderlichen Daten rechtzeitig vorlegen konnte, von hoher Bedeutung war, da die Kommission bei der Veröffentlichung der vorläufigen Feststellungen in der laufenden Untersuchung verbindliche Fristen einhalten muss.

(146)   Im Hinblick auf die Qualität der gelieferten Daten und die Frage, ob sie als eindeutige Beweise im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung betrachtet werden können, ist in Erwägungsgrund 137 dargelegt, dass die von der Beratungsfirma bei der Datenerhebung angewandte Methode geprüft und für zufriedenstellend befunden wurde. Außerdem, wie im selben Erwägungsgrund erwähnt, wurden die von der Beratungsfirma gelieferten Daten nach Möglichkeit mit anderen Quellen abgeglichen und für hinreichend genau befunden. Schließlich ist anzumerken, dass die Beratungsfirma eine Datenbank pflegt, die regelmäßig aktualisiert wird, unabhängig vom Bedarf und den Anforderungen der Kunden. Dieselbe Datenbank wird verwendet, um Fotovoltaikstatistiken für verschiedene Kunden zu aggregieren; deshalb musste die Behauptung, die Daten seien nicht objektiv, zurückgewiesen werden.

(147)   Nach der endgültigen Unterrichtung behauptete eine interessierte Partei, die Kommission habe die Quellen, die angewandte Methode und die Unternehmen, mit denen die Beratungsfirma bei der Zusammenstellung der makroökonomischen Daten zusammengearbeitet habe, nicht offengelegt. Eine weitere interessierte Partei brachte erneut vor, dass die von der Beratungsfirma angewandte Methode leicht zu ungenauen Ergebnissen führe. Mehrere interessierte Parteien forderten nähere Informationen zur von der Beratungsfirma angewandten Methode an, z. B. die durchschnittlichen Antwortquoten der Fragebogen/Interviews, wie viel Prozent der Daten auf den verschiedenen Wegen jeweils erhoben und wie sie geprüft wurden, die Annäherungen und Annahmen für die Generierung der Daten, die Anzahl der Unternehmen, für die Annäherungen vorgenommen wurden, sowie zumindest eine Spanne, in der sich die Anzahl der Beschäftigten der Beratungsfirma bewegt.

(148)   Was diese Einwände betrifft, ist anzumerken, dass die Kommission nach der Einführung von Maßnahmen aufgrund der vorläufigen Feststellungen die interessierten Parteien über die Methode und die Quellen informiert hat, die die Beratungsfirma bei der Aggregation der Daten verwendet hat, und dabei auch auf spezielle Fragen der interessierten Parteien im Anschluss an die vorläufige Unterrichtung eingegangen ist. Die Kommission hält die nach der endgültigen Unterrichtung eingegangenen Informationsanfragen durch die Informationen, die nach der Einführung der vorläufigen Zölle – soweit es der Vertraulichkeitsschutz zulässt – verfügbar gemacht wurden, für erfüllt. Außerdem ist hervorzuheben, dass die Kommission vor Ort die Art und Weise der Erhebung und Aggregation der Daten durch die Beratungsfirma und die für die Aggregation der Daten relevanten Annahmen geprüft hat. Die Ergebnisse der Überprüfung waren zufriedenstellend, und die Kommission konnte sich der Plausibilität der zugrunde liegenden Annahmen und der Qualität der von der Beratungsfirma gelieferten Daten versichern. Zudem stellten die Parteien die Daten an sich nicht in Frage.

(149)   Nach der endgültigen Unterrichtung forderte eine andere Partei eine Klarstellung darüber, wie viele Unionshersteller die Beratungsfirma bei der Erhebung der Daten berücksichtigt hatte und inwieweit sich diese mit den etwa 215 der Kommission bekannten Unionsherstellern decken. Hierzu ist klarzustellen, dass die von der Beratungsfirma berücksichtigten Unionshersteller im Wesentlichen dieselben sind wie die in Erwägungsgrund 133 erwähnten Unionshersteller, die in dieser Untersuchung bekanntermaßen den Wirtschaftszweig der Union repräsentieren.

(150)   Nach der endgültigen Unterrichtung wandte eine Partei ein, die Schadensanalyse der Kommission sei inkonsistent, da sie für Module und Zellen getrennt vorgenommen sei, während die Schadens- und die Dumpingspannen als gewogener Durchschnitt für Module und Zellen zusammen ermittelt worden sei. Hierzu ist anzumerken, dass zwar getrennt für jeden Warentyp Indikatoren angegeben wurden, die Schlussfolgerungen für jeden Indikator sich aber auf die untersuchte Ware insgesamt beziehen. Es sei ferner daran erinnert, dass Module und Zellen eine einzige Ware sind; deshalb wurden die Dumpingspannen und die Schadensbeseitigungsschwelle auf dieser Grundlage ermittelt. Daher wurde der Einwand zurückgewiesen.

(151)   Eine andere Partei schließlich machte geltend, dass die Berechnung der Werte der makroökonomischen Indikatoren im UZ fälschlicherweise auf einem einfachen Durchschnittswert für die Jahre 2011 und 2012 beruhe; eine solche Methode sei nicht objektiv und führe zu Ergebnissen, die nicht die wirklichen Umstände im UZ widerspiegelten. Hierzu ist klarzustellen, dass ein einfacher Durchschnittswert der Daten nur dann herangezogen wurde, wenn die Entwicklungstendenzen in den betreffenden Zeiträumen ähnlich waren. Waren sie hingegen verschieden, wurde die Methode entsprechend angepasst und die wirklichen Umstände auf den Märkten wurden berücksichtigt. Die betroffene Partei legte nicht dar, in welchem Maße die mit der angewandten Methode erzielten Ergebnisse nicht die wirklichen Umstände auf den Märkten widerspiegelten. Die Einwände wurden deshalb zurückgewiesen.

(152)   Aus diesen Gründen und da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 98 bis 101 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.           Bestimmung des relevanten Unionsmarkts

(153)   Nach Meinung mehrerer Parteien hätte die Schädigung für den Eigenverbrauchsmarkt und für den freien Markt getrennt ermittelt werden sollen. Eine Partei machte geltend, dass die Daten zu für den Eigenverbrauch bestimmten Zellen von der Schadensuntersuchung hätten ausgenommen werden sollen, da dieser Markt nicht von den gedumpten Einfuhren betroffen sei.

(154)   Wie in Erwägungsgrund 105 der vorläufigen Verordnung angeführt, sollten Verbrauch, Verkaufsmenge, Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Wachstum, Investitionen, Lagerbestände, Beschäftigung, Produktivität, Cashflow, Rentabilität, Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten und Höhe der Dumpingspanne bezogen auf die Gesamttätigkeit des Wirtschaftszweigs der Union (also unter Einbeziehung des Eigenverbrauchs) untersucht werden, da die für den Eigenverbrauch bestimmte Produktion gleichermaßen der Konkurrenz durch Einfuhren aus dem betroffenen Land ausgesetzt war.

(155)   Die Untersuchung ergab demgemäß, dass vertikal integrierte Unionshersteller gezwungen waren, infolge des Preisdrucks durch die gedumpten Einfuhren gedumpte Waren (Zellen) einzuführen und die Produktion dieser Waren zu über dem Einfuhrpreis liegenden Kosten einzustellen. Außerdem ergab die Untersuchung, dass die Preisentwicklung auf dem freien Markt und dem Eigenverbrauchsmarkt ähnlich war; dies zeigt ebenfalls, dass die beiden Märkte gleichermaßen von den relevanten Einfuhren betroffen waren.

(156)   Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholten mehrere Parteien, die Kommission habe keine adäquate und hinreichend begründete Analyse des Eigenverbrauchsmarkts vorgelegt, und fragten, warum keine getrennte Analyse durchgeführt worden sei. Einer Partei zufolge wurden keine Angaben über die Bedeutung der für den Eigenverbrauch gedachten Unionsproduktion vorgelegt. Außerdem stehe Erwägungsgrund 106 der vorläufigen Verordnung, dem zufolge die Preise auf dem Eigenverbrauchsmarkt nicht immer die Marktpreise widerspiegeln, in Widerspruch zur Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 155 dieser Verordnung, dass die Preisentwicklung auf dem freien Markt und dem Eigenverbrauchsmarkt ähnlich war.

(157)   Zunächst ist anzumerken, dass in Erwägungsgrund 105 der vorläufigen Verordnung begründet wird, warum es für angebracht gehalten wurde, die Schadensindikatoren (außer bei der Rentabilität) bezogen auf die Gesamttätigkeit des Wirtschaftszweigs der Union einschließlich Eigenverbrauchsmarkt zu untersuchen. Hierzu sei daran erinnert, dass die Untersuchung – wie im selben Erwägungsgrund erläutert – ergab, dass die für den Eigenverbrauchsmarkt bestimmte Produktion in gleichem Maße von der Konkurrenz durch die Einfuhren aus der VR China betroffen war, was von den betroffenen interessierten Parteien auch nicht bestritten wurde. Deshalb musste der Einwand fehlender Erklärungen für das Ausbleiben einer getrennten Analyse zurückgewiesen werden. Gleichermaßen ergibt sich aus dieser Schlussfolgerung, dass die Forderung nach einer getrennten Analyse des Eigenverbrauchsmarkts zurückgewiesen werden musste.

(158)   Zweitens wurde die Bedeutung der Unionsproduktion für den Eigenverbrauchsmarkt aus den dargelegten Gründen zwar nicht als wesentlich betrachtet; es sei aber darauf hingewiesen, dass etwa die Hälfte der gesamten Unionsproduktion im UZ auf die Produktion von Zellen für den Eigenverbrauch entfiel. Schließlich ist klarzustellen, dass die Tatsache, dass die Preise auf dem Eigenverbrauchsmarkt nicht die Preise auf dem freien Markt widerspiegeln, nicht notwendigerweise im Widerspruch dazu steht, dass die Preise auf beiden Märkten der gleichen Tendenz folgen, denn sie können sich trotzdem auf verschiedenen Niveaus befinden oder die Preisentwicklung kann sich auf einer höheren oder einer niedrigeren Stufe vollziehen, so dass sich daraus ein anderes Bild ergibt. Die diesbezüglichen Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

(159)   Die betroffenen Parteien legten keine Informationen vor, die die Feststellungen zur Bestimmung des Unionsmarktes hätten entkräften können. Aus diesen Gründen wurden die diesbezüglichen Einwände zurückgewiesen, und die Feststellungen in den Erwägungsgründen 102 bis 106 der vorläufigen Verordnung werden bestätigt.

3.           Unionsverbrauch

(160)   Eine interessierte Partei wandte ein, dass die Daten zum Unionsverbrauch der untersuchten Ware je nach Quelle erheblich variierten. Zuverlässige Daten könnten nur auf der Grundlage der Informationen von spezialisierten Einrichtungen oder Forschungszentren erhoben werden. Angesichts der Erklärungen und Schlussfolgerungen zur Zuverlässigkeit der von der Beratungsfirma für die Untersuchung gelieferten Daten in den Erwägungsgründen 134 bis 152 wurde dieses Argument zurückgewiesen.

(161)   Dieselbe Partei machte geltend, dass der Unionsverbrauch nicht einfach dadurch ermittelt werden könne, dass die verfügbaren Modulproduktionskapazitäten in der Union zusammengerechnet würden; vielmehr müsse der Modulverbrauch für die eigenen Projekte des Wirtschaftszweigs der Union davon abgezogen werden. Dieses Argument wurde zurückgewiesen, da der Modulverbrauch auf der Grundlage neu installierter Kapazitäten in der Union ermittelt wurde. Dies ist gängige Praxis. Der Verbrauch für Zellen wurde auf der Grundlage der Unionsproduktion von Modulen festgestellt.

(162)   Eine weitere Partei argumentierte, dass bei der von der Beratungsfirma beschriebenen Methode eingeräumt worden sei, wie schwierig es sei, verlässliche Zahlen für den Verbrauch zu ermitteln. Es wurde weiter vorgebracht, dass die Einfuhrdaten und die Ausfuhrverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union entweder auf nicht prüfbaren Schätzungen oder auf unvollständigen Daten beruhten und dass der Abgleich der Kommission nicht die Schlussfolgerung rechtfertige, dass diese Daten zuverlässig und genau seien.

(163)   Wie bereits in den Erwägungsgründen 136 und 137 dargelegt, wurden die Qualität der Daten und die bei deren Erhebungen angewandten Methoden bei einem Kontrollbesuch vor Ort von der Kommission geprüft, und die Methoden wurden für geeignet sowie die Ergebnisse für genau und hinreichend verlässlich befunden. Diese Behauptung wurde daher zurückgewiesen.

(164)   Auf dieser Grundlage und da zum Unionsverbrauch keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Erwägungsgründe 107 bis 109 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.           Einfuhren aus dem betroffenen Land

4.1.        Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land

(165)   Eine interessierte Partei wandte ein, dass die Daten zur Einfuhrmenge der untersuchten Ware je nach Quelle erheblich variierten. Zuverlässige Daten könnten nur auf der Grundlage der Informationen von spezialisierten Einrichtungen oder Forschungszentren erhoben werden. Angesichts der Erklärungen und Schlussfolgerungen zur Zuverlässigkeit der von der Beratungsfirma für die Untersuchung gelieferten Daten in den Erwägungsgründen 134 bis 152 wurde dieses Argument zurückgewiesen.

(166)   Nach der endgültigen Unterrichtung stellte eine interessierte Partei die Methode zur Ermittlung des Gesamtwerts der Einfuhren aus der VR China in Frage, da diese auf Geschäftsvorgängen zum CIF-Preis, unverzollt, beruhe; es sei daher anzuzweifeln, dass diese Geschäftsvorgänge für den Unionsverbrauch bestimmt seien. Zu diesem Einwand ist klarzustellen, dass der von der Beratungsfirma angegebene Gesamtwert der Einfuhren aus der VR China weder für die vorläufigen noch für die endgültigen Feststellungen verwendet wurde; in der Untersuchung wurden lediglich die Einfuhrmengen und die Einfuhrpreise ermittelt, wie aus den Erwägungsgründen 110 bis 113 der vorläufigen Verordnung hervorgeht. Da die Methode zur Feststellung der Einfuhrpreise als solche von der betroffenen interessierten Partei nicht angezweifelt wurde, wird auf die entsprechenden Feststellungen in den Erwägungsgründen 113 bis 117 der vorläufigen Verordnung und den Erwägungsgründen 168 bis 176 dieser Verordnung verwiesen. Daher wurde dieser Einwand zurückgewiesen.

(167)   Auf dieser Grundlage und da zu den Einfuhren der betroffenen Ware aus der China keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Erwägungsgründe 110 bis 112 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.2.        Einfuhrpreise und Preisunterbietung

(168)   Ein mitarbeitender unabhängiger Einführer wandte ein, dass die Einfuhrpreise auf der Grundlage seiner Einfuhren der betroffenen Ware in die Union hätten ermittelt werden sollen. Die von diesem Einführer in der Untersuchung gelieferten Daten stellen allerdings nur einen Bruchteil der gesamten Einfuhren in die Union dar, so dass hinsichtlich des durchschnittlichen Einfuhrpreises aller Einfuhren aus der VR China im gesamten Bezugszeitraum, der sich über mehrere Jahre erstreckt, keine aussagekräftigen Schlussfolgerungen gezogen werden konnten. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(169)   Eine andere Partei behauptete, die Methode zur Ermittlung der Preise sei nicht erläutert worden, insbesondere nicht, wie die Daten aus verschiedenen Quellen zusammengeführt und miteinander abgeglichen wurden. Ferner hieß es, die Einfuhrkosten sollten auf den im Verlaufe der Untersuchung zusammengetragenen geprüften Angaben beruhen und nicht auf Schätzungen.

(170)   Es wird die Auffassung vertreten, dass die Methode den interessierten Parteien gegenüber für das Verständnis, wie die Zahlen ermittelt wurden, hinreichend offengelegt wurde. Was die „Einfuhrkosten“ betrifft, so sei klargestellt, dass die vor Ort erhobenen Preise angepasst wurden, um zu den CIF-Preisen zu gelangen. Die Schätzung wurde anschließend anhand der im Verlaufe der Untersuchung erhobenen Daten bestätigt.

(171)   Im Anschluss an die vorläufige Unterrichtung baten einige interessierte Parteien um genauere Ausführungen zu den Berechnungen der Preisunterbietung, als sie in Erwägungsgrund 116 der vorläufigen Verordnung gemacht worden waren. Ihnen wurden auf bilateraler Ebene zusätzliche Informationen erteilt, soweit die Sensibilität der Daten und die Tatsache, dass den Unionsherstellern Anonymität zugesichert worden war, es zuließen.

(172)   Entsprechend der Entscheidung, Wafer von der Warendefinition auszuschließen (siehe Erwägungsgründe 28 bis 32), wurden diese Waren auch von der Berechnung der Preisunterbietung ausgeschlossen. Darüber hinaus gab es einige Berichtigungen der von den interessierten Parteien angegebenen CIF-Preise. Da die Stichprobe der unabhängigen Einführer überarbeitet worden war, wie in Erwägungsgrund 21 erläutert, wurden die durchschnittlichen nach der Einfuhr anfallenden Kosten gemäß der neuen Stichprobe der Einführer herangezogen, sofern die Daten verfügbar und vollständig waren.

(173)   Der überarbeitete Preisvergleich wurde, nach Warentyp getrennt, für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen. Der Vergleich ergab gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspannen zwischen 19,8 % und 32,1 % bei Modulen, zwischen 4 % und 28,5 % bei Zellen und zwischen 8 % und 29 % bei der betroffenen Ware insgesamt, ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im UZ.

(174)   Anzumerken ist, dass für einen ausführenden Hersteller in der Stichprobe bei Zellen eine negative Preisunterbietungsspanne ermittelt wurde. Die ausgeführten Mengen waren jedoch unbedeutend und können daher nicht als repräsentativ angesehen werden.

(175)   Ein in die Stichprobe einbezogener ausführender Hersteller stellte die Quelle für die Berichtigung von Monozellen zu Multizellen in Frage, untermauerte dies aber nicht. Es wurden überhaupt keine neuen Informationen oder Beweise vorgelegt, und der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(176)   Da zu den Einfuhren aus der VR China und zu den Berechnungen der Preisunterbietung keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 113 bis 117 der vorläufigen Verordnung mit den oben stehenden Änderungen bestätigt.

5.           Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

5.1.        Allgemeine Angaben

(177)   Einige Parteien stellten insgesamt die Zuverlässigkeit der makroökonomischen Schadensindikatoren in Frage, die die Kommission für diese Untersuchung verwendet hat. Die für eine Reihe von diesen Indikatoren ermittelten Tendenzen wichen von den Tendenzen für die gleichen Indikatoren ab, die für die Unionshersteller der Stichprobe ermittelt worden seien. Insbesondere wurde auf die Unionsproduktion, die Produktivität, die Verkäufe, die durchschnittlichen Arbeitskosten und die Beschäftigung verwiesen.

(178)   Wie in Erwägungsgrund 121 der vorläufigen Verordnung erwähnt, wurden die makroökonomischen Indikatoren bezogen auf alle Hersteller in der Union ermittelt. Wenn die gleichen Daten bezogen auf einzelne Unionshersteller oder eine Gruppe von Unionsherstellern (d. h. die Unionshersteller in der Stichprobe) zusammengestellt werden, sind die Entwicklungstendenzen nicht notwendigerweise identisch, unter anderem weil das Gewicht jedes einbezogenen Unternehmens bei einem solchen Vergleich nicht berücksichtigt wird. Ein Vergleich der makroökonomischen Indikatoren für alle Unionshersteller mit denen für die Unionshersteller der Stichprobe ist daher nicht unbedingt aussagekräftig und lässt nicht den Schluss zu, dass einer der beiden Datensätze unzuverlässig wäre. Auf jeden Fall zeigt der Vergleich der makroökonomischen Indikatoren des Wirtschaftszweigs der Union mit den gleichen konsolidierten Indikatoren der Unionshersteller der Stichprobe unterschiedliche Tendenzen bei mehreren Indikatoren, z. B. bei der Produktion, der Produktionskapazität, der Verkaufsmengen, der Beschäftigung und der Produktivität des Wirtschaftszweigs der Union von 2011 bis zum UZ. Bei all diesen Indikatoren weisen die Unionshersteller der Stichprobe bessere Werte auf als der Wirtschaftszweig der Union insgesamt. Das ist darauf zurückzuführen, dass im UZ viele Unionshersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen waren, die Produktion einstellten oder Insolvenz anmeldeten, was sich negativ auf die makroökonomischen Indikatoren auf Unionsebene auswirkt. Die Einwände wurden deshalb zurückgewiesen.

(179)   Eine interessierte Partei wandte ein, dass die Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 153 der vorläufigen Verordnung, dass die Analyse des Wirtschaftszweigs der Union einen klaren Abwärtstrend aller wesentlichen Schadensindikatoren zeigt, auf von der Beratungsfirma gelieferten Daten beruhe. Diesbezüglich ist klarzustellen, dass einerseits die makroökonomischen Indikatoren in den Tabellen 4-a bis 6-c der vorläufigen Verordnung auf Daten der Beratungsfirma beruhen, die nach Möglichkeit mit anderen verfügbaren Quellen abgeglichen wurden. Andererseits beruhen die mikroökonomischen Indikatoren in den Tabellen 7-a bis 11-c der vorläufigen Verordnung auf bei den Unionsherstellern der Stichprobe erhobenen Daten, die vor Ort von der Kommission geprüft wurden. Überdies sei darauf hingewiesen, dass die entscheidenden Faktoren für die Feststellung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wie dessen Rentabilitätsniveau und die durchschnittlichen Verkaufspreise in der Union sowie die Berechnungen für die Preisunterbietung auf Daten beruhen, die bei den Unionsherstellern und ausführenden Herstellern der Stichprobe erhoben und vor Ort überprüft wurden. Das genannte Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(180)   Da zur Methode der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Allgemeinen keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Erwägungsgründe 118 bis 123 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.2.        Makroökonomische Indikatoren

5.2.1.     Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(181)   Die AFASE machte geltend, dass die Modulproduktionsmenge gemäß Erwägungsgrund 124 der vorläufigen Verordnung und die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union für Module und Zellen gemäß demselben Erwägungsgrund zu hoch angesetzt seien, und legte Daten von anderen Quellen (EPIA, IMS und BNEF) vor, denen zufolge die Werte niedriger sind.

(182)   Die Produktionsmenge gemäß Erwägungsgrund 124 der vorläufigen Verordnung beruht auf Angaben, die sich sowohl auf börsennotierte als auch auf nicht börsennotierte Unternehmen erstrecken. Die Entwicklung der Unionsproduktion gemäß Erwägungsgrund 124 der vorläufigen Verordnung entspricht der Entwicklung des Unionsverbrauchs gemäß Erwägungsgrund 108 der vorläufigen Verordnung. Die von der AFASE vorgelegten Daten zur Produktionsmenge hingegen zeigen eine andere Tendenz als der Unionsverbrauch gemäß Erwägungsgrund 108 der vorläufigen Verordnung und die vom EPIA veröffentlichten Statistiken zum Unionsverbrauch.

(183)   Was die Produktionskapazität betrifft, ergab die Untersuchung, dass die Feststellungen in Erwägungsgrund 124 der vorläufigen Verordnung die Produktionskapazitäten von Unternehmen enthalten, die während des UZ Insolvenz anmeldeten oder die Produktion einstellten, ihre Produktionsanlagen und Maschinen aber nicht verkauften und sehr schnell die Produktion wieder aufnehmen konnten. Zudem wurden für die Zahlen in Erwägungsgrund 124 der vorläufigen Verordnung, wie in Erwägungsgrund 182 genannt, auch Daten von nicht börsennotierten Unternehmen berücksichtigt.

(184)   Schließlich wurden, wie in Erwägungsgrund 137 dargelegt, die Daten der unabhängigen Beratungsfirma geprüft und für hinreichend genau befunden. Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass die von der AFASE vorgelegten, auf anderen verfügbaren Quellen beruhenden Daten nicht notwendigerweise im Widerspruch zu den vorläufigen Feststellungen stehen.

(185)   Wenn die von der AFASE vorgelegten Zahlen akzeptiert würden, würde sich dies in jedem Fall nicht auf die letztlich getroffene Feststellung auswirken, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung erlitten hat, da die negative Tendenz dieser Indikatoren, d. h. der Unionsproduktion und der Produktionskapazität der Union, noch deutlicher ausfiele.

(186)   Ein mitarbeitender unabhängiger Einführer machte geltend, dass die Produktionsmenge, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung ausschließlich auf der Grundlage der Daten der Unionshersteller der Stichprobe hätten ermittelt werden sollen. Da es sich hier jedoch um makroökonomische Indikatoren handelt, sollten sie auf der Ebene aller Unionshersteller ermittelt werden, um zu einem aussagekräftigen und vollständigen Bild der Lage des Wirtschaftszweigs der Union zu gelangen. Mithin wurde dem Vorbringen nicht stattgegeben.

(187)   Nach der endgültigen Unterrichtung forderte eine Partei die Kommission auf klarzustellen, wie die Beratungsfirma die jährliche Unionsproduktion berechnet habe. Eine weitere Partei forderte bei der Kommission nähere Erläuterungen zum Abgleich der verschiedenen verfügbaren Daten zur gesamten Produktionskapazität der Union an. Eine andere Partei wiederum legte nahe, es hätte zu einem verlässlicheren Ergebnis geführt, wenn die gesamte Unionsproduktion und Produktionskapazität anhand der für die Stichprobe ausgewählten Unionshersteller ermittelt worden wäre. Öffentlich verfügbare Daten seien wegen ihres vertraulichen Charakters ungenau, und jedes Forschungszentrum oder Beratungsunternehmen müsse seine Analyse auf einer Reihe von Schätzungen und Annahmen aufbauen.

(188)   Hierzu ist klarzustellen, dass die jährliche Unionsproduktion auf der Grundlage der Zahlen ermittelt wurde, die die Unionshersteller der Beratungsfirma gemeldet haben. Wenn die jährliche Produktion eines bestimmten Unionsherstellers für ein bestimmtes Jahr nicht vorlag, wurde sie geschätzt, indem die Kapazitätsauslastung des Vorjahres für die neue Produktionskapazität im fraglichen Jahr angewandt wurde. Außerdem haben die Organe die Zahlen der Beratungsfirma mit den vom Wirtschaftszweig der Union vor der Einleitung der Untersuchung in den Fragebogen zur Feststellung der Repräsentativität angegebenen Zahlen verglichen. Die Zahlen sind ähnlich.

(189)   Zur Anforderung näherer Erläuterungen zum Abgleich der verschiedenen verfügbaren Daten zur Produktionskapazität der Union ist anzumerken, dass diese Informationen bereits in der für die interessierten Parteien zur Einsichtnahme offenen Akte enthalten sind. Diese Anfrage wurde daher zurückgewiesen.

(190)   Bei der Produktion und Produktionskapazität der Union schließlich handelt es sich um makroökonomische Indikatoren; deshalb müssen sie auf der Ebene des gesamten Wirtschaftszweigs der Union ermittelt werden und nicht auf der Ebene der Unionshersteller der Stichprobe.

(191)   Nach der endgültigen Unterrichtung brachte eine Partei vor, die Methode zur Erhebung der Produktionsdaten (hauptsächlich Befragungen und Besuche von Produktionsstätten) bringe keine verlässlichen Ergebnisse, da diese Daten vertraulicher Art seien und die Unternehmen sie daher nur ungern offenlegten. Eine derartige Methode könne nicht als adäquat betrachtet werden. Dies zeige die Tatsache, dass die von der Beratungsfirma ermittelte gesamte Produktionsmenge niedriger sei als die gesamte Produktionsmenge, die die Kommission zum Zwecke der Repräsentativitätsprüfung in der Einleitungsphase der Untersuchung festgestellt habe, obwohl die Beratungsfirma viel mehr Unionshersteller herangezogen habe als die Kommission bei der Repräsentativitätsprüfung. Demzufolge könnten die Informationen im Zusammenhang mit diesem Schadensindikatoren nicht als eindeutige Beweise im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung betrachtet werden.

(192)   Zunächst ist klarzustellen, dass die Beratungsfirma einerseits und die Kommission andererseits im Wesentlichen die gleiche Anzahl von Herstellern herangezogen haben, so dass das Argument, die Ergebnisse seien inkonsistent, zurückgewiesen werden musste. Zudem sei daran erinnert, dass die von der Beratungsfirma erhobenen Daten mit anderen Quellen, soweit möglich, abgeglichen wurden und festgestellt wurde, dass die Schätzungen hinreichend verlässlich sind. Es wird daher bestätigt, dass die von der Beratungsfirma gelieferten Angaben zu den Produktionsdaten als eindeutige Beweise im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung betrachtet werden.

(193)   Da keine weiteren Stellungnahmen zu Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 124 bis 128 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.2.2.     Verkaufsmengen und Marktanteil

(194)   Eine interessierte Partei brachte vor, dass der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union bei Modulen bereits 2009 lediglich 19 % betragen habe und dass ein Rückgang um 6 Prozentpunkte im Bezugszeitraum nicht als Schädigung gelten könne.

(195)   Dieser Rückgang des Marktanteils um 6 Prozentpunkte im Bezugszeitraum ist vor dem Hintergrund einer Zunahme des Unionsverbrauchs bei Modulen von über 200 % im selben Zeitraum zu sehen. Der Wirtschaftszweig der Union konnte vom Verbrauchsanstieg nicht profitieren; im Gegenteil konnte er trotz des gestiegenen Verbrauchs seine Verkaufsmenge nicht dementsprechend steigern und büßte Marktanteile ein. Das Argument musste daher zurückgewiesen werden.

(196)   Eine Partei brachte vor, die Methode zur Erhebung der Verkaufsdaten (hauptsächlich Befragungen und Besuche von Produktionsstätten) bringe keine verlässlichen Ergebnisse, da diese Daten vertraulicher Art seien und die Unternehmen sie daher nur ungern offenlegten. Eine derartige Methode könne nicht als adäquat betrachtet werden. Die Daten könnten demnach nicht als eindeutiger Beweis im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung angesehen werden. Wie in Erwägungsgrund 137 erwähnt, wurden die von der Beratungsfirma erhobenen Daten mit anderen Quellen, soweit möglich, abgeglichen und es wurde festgestellt, dass die Schätzungen hinreichend verlässlich sind. Es wird daher bestätigt, dass die von der Beratungsfirma gelieferten Angaben zu den Verkaufsdaten als eindeutige Beweise im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung betrachtet werden.

(197)   Da zur Verkaufsmenge und zum Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Erwägungsgründe 129 bis 131 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.2.3.     Beschäftigung und Produktivität

(198)   Nach der endgültigen Unterrichtung machte eine Partei geltend, die Methode zur Ermittlung der Gesamtbeschäftigung in der Union im betroffenen Zeitraum sei nicht korrekt. Wenn die Beschäftigungsquote eines bestimmten Unionsherstellers nicht vorgelegen habe, sei stattdessen der Durchschnitt der Unionshersteller herangezogen worden, für die diese Angabe verfügbar gewesen sei. Dieser Einwand musste zurückgewiesen werden, da zur Ermittlung der Gesamtbeschäftigung eine andere Methode angewandt wurde, d. h. wenn Beschäftigungsdaten für einen bestimmten Unionshersteller nicht vorlagen, wurden die Zahlen auf der Grundlage von Daten desselben Unternehmens aus dem Vorjahr oder den Vorjahren geschätzt. Wie in Erwägungsgrund 137 erwähnt, wurde diese Methode geprüft und für angemessen befunden. Daher wurde der Einwand zurückgewiesen.

(199)   Da zum Stand der Beschäftigung und der Produktivität des Wirtschaftszweigs der Union keine Stellungnahmen eingingen, werden die Erwägungsgründe 132 bis 134 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.2.4.     Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(200)   Da hierzu keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 135 und 136 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.3.        Mikroökonomische Indikatoren

5.3.1.     Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(201)   Eine interessierte Partei stellte die Feststellung in Frage, dass der Rückgang der durchschnittlichen Verkaufspreise sich verheerend auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union auswirke. Die durchschnittlichen Kosten des Wirtschaftszweigs der Union seien ebenfalls gesunken, und deshalb sei ein Preisrückgang normal. Wie in Erwägungsgrund 138 der vorläufigen Verordnung dargelegt, zeigte die Untersuchung jedoch, dass die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union noch stärker sanken als die durchschnittlichen Produktionskosten, so dass sich der Kostenrückgang nicht in der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union widerspiegelte. Daher wird bestätigt, dass der Rückgang der Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union sich verheerend auf dessen Rentabilität auswirkte, und die diesbezüglichen Einwände wurden zurückgewiesen.

(202)   Eine weitere Partei stellte die Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 138 der vorläufigen Verordnung in Frage, dass die Preise im UZ auf ein untragbares Niveau fielen; dies sei den Kräften des Marktes zu überlassen. Dieselbe Partei widersprach auch der Schlussfolgerung im selben Erwägungsgrund, dass der Wirtschaftszweig der Union wegen des Preisdrucks durch die gedumpten Einfuhren nicht vom Kostenrückgang profitieren konnte. Hierzu haben die Organe folgende Anmerkungen zu machen: „Untragbares Niveau“ bezieht sich darauf, dass der Wirtschaftszweig der Union mit Verlust verkaufte und deshalb langfristig nicht überlebensfähig war. Bei der Frage, ob das Preisniveau tragbar ist, geht es ausschließlich um das Verhältnis zwischen Produktionskosten und Preisen. „Von den Auswirkungen des Kostenrückgangs nicht profitieren zu können“, bezieht sich darauf, dass die Kosten nicht so schnell fielen wie die Preise. Diese beiden Feststellungen werden in Erwägungsgrund 138 der vorläufigen Verordnung mit Beweisen untermauert. Somit musste dieses Vorbringen zurückgewiesen werden.

(203)   Da zu den durchschnittlichen Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Erwägungsgründe 137 bis 138 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.3.2.     Arbeitskosten

(204)   Dieselbe Partei machte geltend, dass es entgegen dem Erwägungsgrund 140 der vorläufigen Verordnung während des Bezugszeitraums keine Inflation gegeben habe und dass der Anstieg der Gesamtarbeitskosten deshalb nicht dadurch verursacht worden sein könne.

(205)   Im Gegensatz zu diesem Vorbringen ergab die Untersuchung, dass es im Bezugszeitraum durchaus Inflation gab und dass der – auf Module beschränkte – Anstieg der Arbeitskosten mit der Inflation und dem Produktivitätszuwachs erklärt werden kann.

(206)   Eine interessierte Partei brachte vor, die prekäre Lage des Wirtschaftszweigs der Union sei durch den Anstieg der Arbeitskosten und den gleichzeitigen Rückgang der Produktivität verursacht worden. Es ist jedoch zunächst darauf hinzuweisen, dass die Arbeitskosten bei Zellen stabil blieben und die Produktivität bei Zellen und Modulen anstieg. Der Anstieg bei Modulen kann daher mit der Produktivitätssteigerung erklärt werden. Außerdem zeigte die Untersuchung, dass die Arbeitskosten nur einen unerheblichen Teil der Produktionskosten ausmachen, wie bereits in Erwägungsgrund 203 der vorläufigen Verordnung angegeben. Somit musste dieses Vorbringen zurückgewiesen werden.

(207)   Auf dieser Grundlage werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 139 und 140 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.3.3.     Lagerbestände

(208)   Eine interessierte Partei gab an, dass die Zunahme der Lagerbestände im Bezugszeitraum, ausgedrückt als Prozentsatz der gesamten Produktion, unbedeutend sei und nicht als Beleg für eine Schädigung angesehen werden könne. Die Darstellung der Lagerbestände in Erwägungsgrund 141 der vorläufigen Verordnung sei irreführend, da sie in kW angegeben seien und nicht in MW wie die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union.

(209)   Hierzu ist anzumerken, dass der Erwägungsgrund 143 der vorläufigen Verordnung geändert wird und lauten sollte: „Wenn es daher bei den Lagerbeständen der gleichartigen Ware im Bezugszeitraum zu einem Zuwachs kommt, so ist dies kein relevanter Faktor für die Feststellung einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union.“ Dass hier ein Fehler vorliegt, wird durch den vorstehenden Satz klar, in dem steht, dass die Unionshersteller eher geringe Mengen auf Lager halten und nach Auftrag produzieren.

(210)   Ob die Bestände in kW oder in MW angegeben werden, wurde letztlich für die Feststellung, ob der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung erlitten hat, als irrelevant angesehen.

(211)   Nach der endgültigen Unterrichtung wandten mehrere Parteien ein, die Lagerbestände hätten für den gesamten Wirtschaftszweig der Union ermittelt werden müssen; die Zahlen für lediglich zehn Unionshersteller seien nicht repräsentativ. Hierzu ist klarzustellen, dass die Lagerbestände als mikroökonomischer Indikator gelten und daher auf der Grundlage der Angaben ermittelt werden sollten, die je Unternehmen erhoben werden, in diesem Fall in der Stichprobe der Unionshersteller, die als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union betrachtet wurden. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(212)   Da keine weiteren Stellungnahmen zu den Lagerbeständen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen (141) bis (143) der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.3.4.     Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite, Kapitalbeschaffungsmöglichkeit

(213)   Als Reaktion auf eine Stellungnahme einer interessierten Partei wird klargestellt, dass die Aussage in Erwägungsgrund 148 der vorläufigen Verordnung, dass der Cashflow von 2009 bis zum UZ „einem kontinuierlichen Abwärtstrend“ folgte, nicht zutrifft; bei Modulen sank der Cashflow zwischen 2009 und 2010, nahm aber 2011 wieder zu und sank im UZ erneut.

(214)   Dieselbe Partei behauptete, die Zahlen für die Investitionen in Erwägungsgrund 149 der vorläufigen Verordnung seien zu niedrig im Vergleich zu der Erwägungsgrund 124 der vorläufigen Verordnung angegebenen Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union. Um diesen Einwand zu untermauern, gab die Partei an, die Investitionen eines Unionsherstellers zum Zwecke der Kapazitätserweiterung zu kennen, die wesentlich höher seien. Die betroffene Partei schloss daraus, dass die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union zu hoch angesetzt sein müsse. Diesbezüglich ist anzumerken, dass zu diesem Einwand keine Beweise vorgelegt wurden, insbesondere hinsichtlich der Investitionen des betreffenden Unionsherstellers. Die Investitionszahlen in der vorläufigen Verordnung dagegen beruhen auf vorliegenden, geprüften Angaben der Unionshersteller der Stichprobe. Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass dieser Einwand auch auf einem Vergleich der Gesamtinvestitionen der Unionshersteller der Stichprobe mit der Gesamtproduktionskapazität des gesamten Wirtschaftszweigs der Union beruht; dies stellt keine geeignete Vergleichsgrundlage dar, da nicht die Gesamtinvestitionen des gesamten Wirtschaftszweigs der Union herangezogen wurden. Somit musste dieses Vorbringen zurückgewiesen werden.

(215)   Da zu Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite sowie Kapitalbeschaffungsmöglichkeit keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 144 bis 152 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.4.        Schlussfolgerungen

(216)   In Anbetracht der obigen Ausführungen werden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 153 bis 158 der vorläufigen Verordnung, d. h. dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat, bestätigt.

E.         SCHADENSURSACHE

1.           Vorbemerkung

(217)   Nach der vorläufigen Unterrichtung wandten mehrere interessierte Parteien ein, dass bei der Analyse der Schadensursache die schädigende Wirkung der gedumpten Einfuhren nicht von den Auswirkungen anderer bekannter Faktoren, die gleichzeitig dem Wirtschaftszweig der Union schaden, abgegrenzt und unterschieden und nicht quantifiziert worden sei. Außerdem habe die Kommission keine Gesamtbetrachtung dieser anderen bekannten Faktoren vorgenommen.

(218)   Was diesen Einwand betrifft, ist anzumerken, dass die Kommission entsprechend ihrer gängigen Praxis zunächst die Frage, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union besteht, und anschließend die Frage, ob einer der anderen bekannten Faktoren den festgestellten ursächlichen Zusammenhang zwischen der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den gedumpten Einfuhren widerlegt, untersucht hat. Bei dieser Analyse wurden die Auswirkungen der anderen bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union geprüft und von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unterschieden und abgegrenzt, um sicherzustellen, dass Schädigungen durch diese anderen Faktoren nicht auf die gedumpten Einfuhren zurückgeführt werden. Es wurde festgestellt, dass keiner von ihnen so bedeutende Auswirkungen, wenn überhaupt, auf die Lage des Wirtschaftszweigs hatte, dass die Tatsache, dass die bedeutende Schädigung den gedumpten Einfuhren anzulasten ist, widerlegt wäre. Angesichts dessen wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(219)   Nach der endgültigen Unterrichtung wurden die genannten Argumente von mehreren interessierten Parteien erneut vorgebracht. In diesem Zusammenhang wurde gefordert, die Kommission solle durch eine angemessene und begründete Erklärung ausdrücklich nachweisen, dass die durch andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren verursachten Schädigungen nicht diesen Einfuhren angelastet würden.

(220)   In dieser Untersuchung wurde nach Berücksichtigung aller Tatsachen der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren für sich betrachtet eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht haben. Eine Quantifizierung der Auswirkungen sonstiger bekannter Faktoren war dabei nicht möglich; es wurde daher, wie in den Erwägungsgründen 164 bis 222 der vorläufigen Verordnung ausgeführt, eine qualitative Bewertung vorgenommen. Diese bestätigte abschließend, dass die gedumpten Einfuhren die Ursache für die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union waren. Es wurde die Auffassung vertreten, dass die sonstigen Faktoren nur begrenzten Einfluss auf die negative Entwicklung des Wirtschaftszweigs der Union hatten. Hierzu sei darauf hingewiesen, dass in Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung nicht vorgeschrieben ist, in welcher Form zu untersuchen ist, ob die Schädigung den gedumpten Einfuhren zuzurechnen ist. Vielmehr muss diese Analyse nach Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung so durchgeführt werden, dass eine Abgrenzung und Unterscheidung der schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren von den schädigenden Auswirkungen anderer Faktoren möglich ist. Die Untersuchung ergab keine Anhaltspunkte für eine Widerlegung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch irgendeinen der sonstigen bekannten Faktoren, die, einzeln oder gemeinsam, möglicherweise zu der Schädigung beigetragen haben. Angesichts der genannten Analyse wurde bestätigt, dass die sonstigen bekannten Faktoren nichts an der Feststellung ändern konnten, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union den gedumpten Einfuhren anzulasten ist. Die Argumente wurden daher zurückgewiesen.

(221)   Nach der vorläufigen Unterrichtung erhoben einige interessierte Parteien Einwände gegen die Feststellung in Erwägungsgrund 160 der vorläufigen Verordnung. Sie bekräftigten, dass die Marktbedingungen der untersuchten Ware sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschieden und dass die Analyse der Schadensursache daher für jeden Mitgliedstaat getrennt durchgeführt werden sollte. Außerdem brachten diese Parteien vor, die nationalen Förderregelungen, die Sonnenexposition und die Strompreise (einschließlich Gebühren) seien von einem Mitgliedstaat zum anderen unterschiedlich; überdies weise jeder Markt unterschiedliche Marktsegmente auf (Privathaushalte mit Anlagen von weniger als 40 kW, kommerzielle und gewerbliche Nutzer mit Anlagen zwischen 40 kW und 1 MW sowie das Marktsegment der Versorger mit Anlagen zwischen 1 MW und 10 MW). Deshalb müsse die Analyse der Schadensursache zum einen nach Mitgliedstaat und zum anderen nach großen Marktsegmenten und Privathaushalten getrennt durchgeführt werden.

(222)   Nach der endgültigen Unterrichtung brachten einige interessierte Parteien erneut vor, die Analyse der Schadensursache solle getrennt nach Mitgliedstaaten durchgeführt werden, untermauerten dies jedoch nicht mit weiteren Argumenten oder neuen Beweisen.

(223)   Die Untersuchung ergab, dass für die Verkäufe und Einfuhren in der gesamten Union ähnliche Preise gelten. Es kann daher die Auffassung vertreten werden, dass in der Tat ein Gesamtmarkt für die untersuchte Ware existiert. Außerdem ging aus der Untersuchung nicht hervor, dass die Tätigkeit der Hersteller oder die gedumpten Einfuhren sich auf den Markt eines bestimmten Mitgliedstaats oder einer bestimmten Region konzentrierten. Überdies forderte keine interessierte Partei, Dumping und Schädigung sollten für jeden Mitgliedstaat separat untersucht werden, obwohl dies eine Vorbedingung für die nach Mitgliedstaaten getrennte Analyse der Schadensursache wäre. Die Untersuchung ergab keine Belege dafür, dass dies ein geeignetes Vorgehen gewesen wäre, zumal die Preise für die untersuchte Ware unionsweit ähnlich waren. Darüber hinaus ist anzumerken, dass die Sonnenexposition in verschiedenen Regionen desselben Mitgliedstaats unterschiedlich sein kann, in Südfrankreich beispielsweise höher als in Nordfrankreich; ebenso können in einzelnen Regionen desselben Mitgliedstaats unterschiedliche Förderregelungen gelten (z. B. in Belgien), weshalb die Auswirkungen dieser Faktoren auf die Nachfrage innerhalb desselben Mitgliedstaats von einer Region zur anderen durchaus unterschiedlich sein können. Die unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten und/oder Regionen sowie die Unterschiede bei Bedingungen wie der Sonneneinstrahlung rechtfertigen jedoch keine separate Untersuchung der Schadensursache und damit auch keine separate Schadens- und Dumpinganalyse. Diese Argumente waren daher zurückzuweisen.

(224)   Eine andere interessierte Partei brachte vor, die nationalen Förderregelungen seien nach wie vor der wichtigste Faktor bei der Bestimmung der Nachfrage, auch wenn andere Faktoren eine Rolle spielten. Außerdem bestritt sie, dass zumindest an einigen Standorten Netzparität erreicht worden sei, und zwar mit der Begründung, dass die Modulpreise seit dem UZ gestiegen, die Strompreise hingegen gesunken seien. Außerdem sei der Netzanschluss zumindest in bestimmten Mitgliedstaaten aufgrund der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Bedingungen nicht möglich, weshalb es bei diesen Mitgliedstaaten irrelevant sei, ob Netzparität erzielt worden sei oder nicht. Die Partei legte jedoch keine Belege für ihre Behauptungen vor. Unabhängig davon bestätigen die vorstehenden Argumente, dass die Lage hinsichtlich der nationalen Förderregelungen sowie der Netzparität von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat bis zu einem gewissen Grad unterschiedlich sein kann. Es wurde jedoch durch keine der übermittelten Informationen belegt, dass eine nach Mitgliedstaaten getrennte Analyse gerechtfertigt wäre.

(225)   Im Anschluss an die endgültige Unterrichtung wiederholte dieselbe interessierte Partei ihr Vorbringen und legte einige Informationen vor, aus denen angeblich hervorging, dass in den einzelnen Mitgliedstaaten und Segmenten unterschiedliche Marktbedingungen herrschten. Die vorgelegten Informationen konnten jedoch nicht als schlüssig angesehen werden, da sie nur aus einer Power-Point-Präsentation bestanden, die nicht durch Beweise untermauert war, und somit keine Begründung für eine nach Mitgliedstaat getrennte Analyse lieferten. Das Vorbringen der Partei wurde daher zurückgewiesen.

(226)   Auf dieser Grundlage wurde der Schluss gezogen, dass eine nach Mitgliedstaaten und/oder Regionen sowie nach Marktsegmenten getrennte Analyse der Schadensursache den realen Marktbedingungen nicht gerecht werden würde. Da hierzu keine weitere Stellungnahme vorliegt, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 159 und 160 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(227)   Die chinesische Regierung machte geltend, die von der Kommission erstellte Analyse der Schadensursache sei unzusammenhängend, denn die Schädigung sei separat für Module und Zellen untersucht worden, während bei der Untersuchung der Schadensursache keine Trennung zwischen den Warentypen vorgenommen worden sei. Hierzu wird darauf hingewiesen, dass die Schadensindikatoren zwar separat für jeden Warentyp dargestellt wurden, dass sich jedoch die Schlussfolgerungen zu jedem Indikator auf die untersuchte Ware als Ganzes beziehen. Es wird weiterhin daran erinnert, dass Module und Zellen eine einzige Ware darstellen und die Analyse der Schadensursache somit auf dieser Grundlage erfolgte. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

2.           Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(228)   Eine interessierte Partei bestritt, dass zwischen den gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union ein hinlänglicher ursächlicher Zusammenhang bestehe. Dies sei einerseits an der Tatsache abzulesen, dass sich die Gewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Union von 2009 bis 2010 bei Zellen deutlich erhöht habe (von Verlusten auf einen Gewinn von 12 %), obwohl die Preise der Einfuhren aus China um 36 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union gelegen hätten und sich ihr Marktanteil im selben Zeitraum verdoppelt habe. Zum anderen sei es darauf zurückzuführen, dass der Marktanteil der chinesischen Einfuhren von 2010 bis 2011 lediglich um 6 Prozentpunkte zugelegt habe (trotz einer wesentlich stärkeren Zunahme des Verbrauchs im selben Zeitraum), während der Wirtschaftszweig der Union gleichwohl einen Verlust von 36 % erlitten habe. Außerdem hätten sich die Einfuhren von Zellen aus anderen Drittländern im UZ zwar auf demselben Preisniveau bewegt wie die Einfuhren aus der VR China; ihr Marktanteil sei aber entsprechend den Marktanteileinbußen des Wirtschaftszweigs der Union gestiegen.

(229)   Die Untersuchung ergab einen kontinuierlichen Anstieg des chinesischen Marktanteils im Bezugszeitraum bei allen Warentypen (jeweils 17 Prozentpunkte bei Modulen und bei Zellen). Die gedumpten Einfuhren aus der VR China nahmen bei Modulen um über 300 % und bei Zellen um über 482 % zu. Gleichzeitig gingen die Preise der chinesischen Einfuhren erheblich und kontinuierlich zurück (im Bezugszeitraum 64 % bei Modulen und 42 % bei Zellen), und im UZ wurden die Preise des Wirtschaftszweigs der Union deutlich unterboten. Zugleich verringerte sich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum, und bei allen wichtigen Schadensindikatoren war, wie in den Erwägungsgründen 153 und 154 der vorläufigen Verordnung dargelegt, eine negative Entwicklung festzustellen. Folglich wird bestätigt, dass zwischen dem Anstieg der gedumpten Einfuhren und dem Verlust von Marktanteilen durch den Wirtschaftszweig der Union ein eindeutiger zeitlicher Zusammenhang erkennbar ist.

(230)   Wie die Erwägungsgründe 161 und 162 der vorläufigen Verordnung zeigen, wurde dieser zeitliche Zusammenhang für alle Warentypen getrennt festgestellt. Auch die für jedes Jahr des Bezugszeitraums getrennt analysierten Auswirkungen der Einfuhren auf die Gewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Union ergibt keine verwertbaren Ergebnisse, da die Existenz von Dumping und einer bedeutenden Schädigung sowie eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen diesen nicht für jedes Jahr getrennt ermittelt werden muss. Der Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung ist hinreichend nachgewiesen, wenn die Entwicklungen über den gesamten Bezugszeitraum analysiert werden.

(231)   Ferner sei darauf hingewiesen, dass die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union einer der Faktoren des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung ist, die bei der Ermittlung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union zu untersuchen sind. Allein die Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Union in einem bestimmten Jahr Gewinne erzielte, besagt noch nicht, dass er keine bedeutende Schädigung erlitt. Hinzu kommt, dass der Verlust des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union nicht genau dem Anstieg des Marktanteils der gedumpten Einfuhren entsprechen muss, damit ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Schädigung und den gedumpten Einfuhren festgestellt werden kann. Schließlich wurden auch noch sonstige Faktoren (z. B. die Einfuhren aus anderen Drittländern und die Entwicklung des Verbrauchs) untersucht, welche die prekäre Lage des Wirtschaftszweigs der Union bedingt haben könnten; diese Faktoren wurden in den Erwägungsgründen 164 bis 224 der vorläufigen Verordnung getrennt behandelt.

(232)   Das zeitliche Zusammenfallen der steigenden gedumpten Einfuhren in erheblichen Mengen zu Preisen, welche die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterboten, und der zunehmend prekären Lage des Wirtschaftszweigs der Union ist im vorliegenden Fall ein klarer Hinweis auf die Schadensursache (siehe Erwägungsgründe 161 bis 163 der vorläufigen Verordnung). Die Behauptungen in Bezug auf das Fehlen eines Zusammenhangs zwischen den gedumpten Einfuhren und der vom Wirtschaftszweig der Union erlittenen bedeutenden Schädigung wurden daher zurückgewiesen.

(233)   Die Analyse der Schadensursache wurde von derselben interessierten Partei auch nach der endgültigen Unterrichtung angefochten, da die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union nicht spezifisch für bestimmte Jahre (insbesondere das Jahr 2010), sondern für den gesamten Bezugszeitraum analysiert worden sei.

(234)   Hierzu sei darauf hingewiesen, dass keine aussagekräftigen Schlüsse zur Schadensursache möglich sind, wenn ein spezifisches Jahr des Bezugszeitraums isoliert betrachtet wird, ohne die Entwicklung des Wirtschaftszweigs der Union im gesamten Bezugszeitraum in ihrer Korrelation mit der Entwicklung der gedumpten Einfuhren einzubeziehen. Eine solche Analyse kann nur ein unvollständiges Bild ergeben, aus dem sich keine fundierten Schlüsse ziehen lassen. So waren die Rentabilität – und in ihrer Folge auch sonstige finanzielle Indikatoren des Wirtschaftszweigs der Union – im Jahr 2010 hoch, da der Unionsverbrauch, angetrieben durch sehr großzügige Förderregelungen, einen besonders starken, sprunghaften Anstieg erlebte; der Wirtschaftszweig der Union konnte daher im selben Jahr die bedeutendste Verbesserung seiner Verkäufe erzielen, welche jedoch nur vorübergehend war und in einem solchen Wirtschaftszweig auch nicht von Dauer sein konnte. Somit musste dieser Einwand zurückgewiesen werden.

(235)   Da keine weiteren Stellungnahmen zu den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 159 bis 163 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.           Auswirkungen anderer Faktoren

3.1.        Einfuhren aus anderen Drittländern

(236)   Nach der vorläufigen Unterrichtung nahmen mehrere interessierte Parteien zu den Feststellungen über die Einfuhren aus anderen Drittländern Stellung und brachten diese Stellungnahmen nach der endgültigen Unterrichtung erneut vor. Allerdings förderten sie dabei keine neuen Informationen und Beweise zu Tage, die die einschlägigen vorläufigen Feststellungen hätten ändern können.

(237)   Die Parteien unterstrichen insbesondere das Volumen der Einfuhren von Zellen aus Taiwan. Das absolute Volumen der Einfuhren der betroffenen Ware aus Taiwan (1132 MW) stellt jedoch nur einen sehr geringen Teil (weniger als 5 %) des gesamten Unionsverbrauchs (21 559 MW) dar und fällt gegenüber den Einfuhren aus der VR China (15 005 MW) kaum ins Gewicht. Die Einfuhren aus Taiwan trugen folglich, wenn überhaupt, dann nur sehr geringfügig zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bei und widerlegen den ursächlichen Zusammenhang nicht.

(238)   Da zu Einfuhren aus anderen Drittländern keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 164 bis 167 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.2.        Entwicklung des Unionsverbrauchs

(239)   Eine interessierte Partei brachte vor, die Kommission habe die Auswirkungen der Entwicklung des Verbrauchs nicht untersucht. In diesem Zusammenhang hieß es, die Einfuhren aus der VR China hätten nicht den gesamten Verbrauchsanstieg erfasst; zudem sei die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union von 2009 bis 2010 weiter angestiegen, obwohl er bei den Modulen im selben Zeitraum Marktanteile verlor. Außerdem habe der Wirtschaftszweig der Union im Jahr 2009 Verluste in Höhe von 8 % erlitten, obwohl die aus der VR China eingeführten Zellen in dieser Zeit einen Marktanteil von lediglich 8 % aufwiesen.

(240)   Wie bereits in Erwägungsgrund 168 der vorläufigen Verordnung ausgeführt, behaupteten die gedumpten Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum trotz des im UZ rückläufigen Unionsverbrauchs ihren Marktanteil (Module) oder steigerten ihn sogar (Zellen) zulasten des Wirtschaftszweigs der Union. Deshalb darf nicht geschlossen werden, dass der Verbrauchsrückgang den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union aufgehoben hätte. Da die Kapazität des Wirtschaftszweigs der Union, wie die Untersuchung zeigte, in jedem Fall weit unter dem Verbrauch lag, kann zudem der rückläufige Verbrauch im UZ nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(241)   Eine andere interessierte Partei bestritt, dass die Nachfrage in der Union auch ohne nationale Förderregelungen anhalten wird. Es bestehe eine Wechselbeziehung zwischen Nachfrage und Förderregelungen, weshalb Projekte im Fotovoltaikbereich ohne solche Regelungen nicht mehr rentabel seien und dementsprechend auch die Nachfrage nach Solarpaneelen zum Erliegen kommen würde.

(242)   Wie in Erwägungsgrund 169 der vorläufigen Verordnung dargelegt, ergab die Untersuchung einige Hinweise darauf, dass die Nachfrage in der Union selbst ohne Förderregelungen besteht und weiterhin bestehen wird. Die interessierte Partei lieferte keine Beweise, die diese Feststellungen hätten entkräften können. Da hierzu keine neuen Informationen vorliegen, werden die Feststellungen in Erwägungsgrund 169 der vorläufigen Verordnung bestätigt und der diesbezügliche Einwand zurückgewiesen.

(243)   Im Anschluss an die endgültige Unterrichtung machte die chinesische Regierung geltend, die Tatsache, dass die Kapazität des Wirtschaftszweigs der Union die Unionsnachfrage ohnehin nicht habe befriedigen können, sei irrelevant, da die rückläufige Menge der vom Wirtschaftszweig der Union verkauften Module der Abnahme des Verbrauchs entspreche; ferner brachte sie erneut vor, Ursache der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sei der gesunkene Verbrauch zwischen dem Jahr 2011 und dem UZ. Zwischen 2011 und dem UZ folgten der Unionsverbrauch und die Menge der abgesetzten Module zwar einer ähnlichen abnehmenden Tendenz, doch muss dies in Zusammenhang mit der Entwicklung der gedumpten chinesischen Preise gesehen werden, welche die Preise des Wirtschaftszweigs der Union erheblich unterboten und diesen somit zu verlustbringenden Verkäufen zwangen. Hierzu wird daran erinnert, dass, wie in Erwägungsgrund 111 der vorläufigen Verordnung ausgeführt, die gedumpten Einfuhren aus der VR China ihren Marktanteil entweder behaupten (Module) oder ausbauen konnten (Zellen), während der Verbrauch zurückging. Gleichzeitig nahmen die chinesischen Einfuhrpreise erheblich ab und unterboten die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union deutlich. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(244)   Da zur Entwicklung des Unionsverbrauchs keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 168 und 169 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.3.        Einspeisungstarife als Hauptbeispiel für Förderungen

(245)   Nach der vorläufigen Unterrichtung bekräftigten mehrere Parteien, die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sei auf die Entwicklung der Einspeisungstarife zurückzuführen. Sie machten geltend, diese Entwicklungen übten einen starken Druck auf die Preise und damit auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union aus. Eine interessierte Partei brachte vor, es seien lediglich die Auswirkungen der Einspeisungstarifentwicklung auf die Nachfrage untersucht worden; es hätten aber auch die Auswirkungen auf die Preise analysiert werden müssen. Im selben Zusammenhang wandten mehrere interessierte Parteien ein, dass die meisten Mitgliedstaaten bereits 2010 die Förderung einschneidend gekürzt hätten, was die Preise für Module unter Druck gesetzt habe.

(246)   Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Mitgliedstaaten die Einspeisungstarife zu unterschiedlichen Zeitpunkten und mit unterschiedlichem Tempo gesenkt haben und dass es recht schwierig ist, ein Gesamtbild für die ganze Union zu zeichnen. Unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem die Einspeisungstarife ein ausgesprochen niedriges Niveau erreichten, darf der bedeutende Rückgang der Preise und der Rentabilität der Union im Bezugszeitraum nicht ausschließlich oder in erster Linie mit der Senkung der Einspeisungstarife erklärt werden. Wenn man die für Deutschland und Italien erhobenen Informationen zugrunde legt (auf diese beiden Länder entfielen rund 75 % des Unionsmarkts im Jahr 2011), dann ist erstens festzuhalten, dass der Rückgang der durchschnittlichen Verkaufspreise stärker ausfiel als der Rückgang der Einspeisungstarife im UZ. Zweitens ist den vorliegenden Beweisen zu entnehmen, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Preise in einigen Ländern, beispielsweise Italien, ungeachtet der sehr großzügigen Einspeisungstarife erheblich senken musste. Schließlich ist festzuhalten, dass die Unionshersteller im UZ zu Preisen unterhalb der Produktionskosten verkaufen mussten, was im Wesentlichen darauf zurückzuführen war, dass die chinesischen ausführenden Hersteller 80 % des Unionsmarkts bedienten und folglich über eine entsprechende Preissetzungsmacht verfügten.

(247)   Die Untersuchung ergab ferner, dass die höheren Einspeisungstarife in Verbindung mit dem Preisrückgang bei Modulen in der Union Investitionen in Solarenergie bis 2011 äußerst attraktiv machten, weil die Anleger sehr hohe Renditen erzielten. Folglich wurden sehr viele Investitionen getätigt, wodurch sich die Nachfrage nach Solarpaneelen stark erhöhte. Infolge der wachsenden Nachfrage legte das Gesamtvolumen der gezahlten Einspeisungstarife beträchtlich zu, weshalb die meisten Mitgliedstaaten ihre Einspeisungstarifregelungen nach unten korrigierten, um u. a. eine Erhöhung der Strompreise zu verhindern. Dies zeigt, dass die Absenkung der Einspeisungstarife möglicherweise auch auf die rückläufigen Preise zurückzuführen ist und nicht etwa umgekehrt.

(248)   Im Anschluss an die endgültige Unterrichtung machte eine Partei geltend, es bestehe ein Widerspruch zwischen Erwägungsgrund 246, dem zufolge die Nachfrage für die gesamte Union schwer zu bewerten ist, und dem Erwägungsgrund 223, nach dem eine nach Mitgliedstaaten getrennte Analyse der Schadensursache zu keinen sinnvollen Ergebnissen führt. Hierzu wird klargestellt, dass die Bewertung in Erwägungsgrund 246 sich auf die Schwierigkeiten einer allgemeinen Darstellung der Entwicklung der Einspeisungstarife in der gesamten Union und nicht, wie von der interessierten Partei behauptet, auf die Unionsnachfrage bezieht. Die beiden Erwägungsgründe stehen somit nicht in Widerspruch zueinander; das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(249)   Im Anschluss an die endgültige Unterrichtung machte eine Partei geltend, die technische Entwicklung, Größenvorteile, Kostenreduktionen und weltweit wachsende Produktionskapazitäten könnten auch bei hohen Einspeisungstarifen zu einem beträchtlichen Rückgang des Preises für Module führen. Hierzu wird darauf hingewiesen, dass den erhobenen Daten zufolge die italienischen Hersteller ihre Preise auch zu Zeiten hoher Einspeisungstarife unter die Produktionskosten senken mussten. Die genannten Faktoren können in der Tat einen Einfluss auf die Durchschnittskosten gehabt haben, sie können jedoch nicht erklären, warum die Unionshersteller ihre Preise unter die Produktionskosten senken mussten. Es wird daher der Schluss gezogen, dass die Preise hauptsächlich durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China auf ein wirtschaftlich nicht mehr tragbares Niveau gedrückt wurden; das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(250)   Eine Partei brachte im Anschluss an die endgültige Unterrichtung vor, die Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 247, dass die Senkung der Einspeisungstarife auch die Folge sinkender Preise und nicht deren Ursache gewesen sein könnte, sei nicht durch Beweise untermauert.

(251)   Es wird darauf hingewiesen, dass die Schlussfolgerungen in Erwägungsgrund 247 auf den Informationen beruhten, die während der Untersuchung zur Verfügung standen, und dass das beschriebene Szenario angesichts der Umstände in diesem besonderen Markt in der Tat für plausibel erachtet wurde. Das Argument wurde daher zurückgewiesen.

(252)   Eine Partei machte nach der endgültigen Unterrichtung erneut geltend, sie sei mit der Schlussfolgerung, dass der Druck auf die Preise der Unionshersteller vor allem von den gedumpten Einfuhren ausgeht, nicht einverstanden; der genannten Partei zufolge wurden die Unionshersteller im Gegenteil durch die niedrigeren Einspeisungstarife zu Preissenkungen gezwungen. Dieselbe Partei machte erneut geltend, der Preisdruck auf die Unionshersteller gehe letztlich darauf zurück, dass die Preise für Fotovoltaikanlagen entsprechend der Senkung der Einspeisungstarife zurückgegangen seien, so dass Projektentwicklern keine höheren Kosten entstünden.

(253)   Da diese Einwände nicht schlüssig untermauert wurden, erhielt die Kommission ihre Analyse und ihre Schlussfolgerungen gemäß den Erwägungsgründen 246 und 247 aufrecht.

(254)   Dieselbe Partei machte geltend, die Märkte hingen von der Entwicklung der Einspeisungstarife ab, und legte Informationen vor, aus denen hervorging, wie viele Fotovoltaikanlagen in den Jahren 2012 und 2013 im Vereinigten Königreich installiert wurden. Bei den von der Partei vorgelegten Informationen handelte es sich um eine Veröffentlichung der Regierung des Vereinigten Königreichs, die auf den wöchentlichen Registrierungen im zentralen Einspeisungstarif-Register (Central Fit Register, CFR) des Vereinigten Königreichs beruhte. Hierzu wird darauf hingewiesen, dass die Informationen sich größtenteils auf einen Zeitraum außerhalb des UZ und auf nur einen Mitgliedstaat bezogen, während die laufende Untersuchung sich auf die Lage des gesamten Unionsmarktes konzentrierte. In jedem Fall wird nicht bestritten, dass die Nachfrage durch die Höhe der Einspeisungstarife beeinflusst wird, da die Rentabilität von Investitionen in Standorte mit geringerer Sonneneinstrahlung von der Höhe der Einspeisungstarife abhängt. Um nachzuweisen, dass die Höhe der Einspeisungstarife während des UZ die Ursache der Schädigung war, hätten die interessierten Parteien jedoch zeigen müssen, dass die Unionshersteller im Fall einer Erhöhung ihrer Preise auf ein nicht schädigendes Niveau nicht in der Lage gewesen wären, die betroffene Ware abzusetzen, da Investitionen in Fotovoltaikanlagen bei einem derartigen Preisniveau wirtschaftlich nicht sinnvoll gewesen wären. Ein solcher Nachweis wurde nicht geliefert. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(255)   Daher wurde das Argument, angesichts des Rückgangs der Einspeisungstarife bestehe kein ursächlicher Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union, zurückgewiesen.

(256)   Nach der vorläufigen Unterrichtung bekräftigte eine Partei, dass Investitionen im Bereich der Solarenergie durch die Entwicklung der Einspeisungstarife unattraktiv geworden seien und deshalb die Nachfrage nach der Ware gesunken sei. Einer weiteren Partei zufolge trifft die Feststellung in Erwägungsgrund 173 der vorläufigen Verordnung, dass in Spanien trotz der Einstellung des Einspeisungstarifsystems nach wie vor investiert wird, nicht zu.

(257)   Auf die Auswirkungen der Einspeisungstarife auf die Nachfrage wurde in Erwägungsgrund 173 der vorläufigen Verordnung eingegangen. Da hierzu keine neuen Argumente vorgebracht wurden, wurde der Einwand, der Nachfragerückgang sei auf die Entwicklung der Einspeisungstarife zurückzuführen, zurückgewiesen. Was die Investitionen in Spanien betrifft, ist klarzustellen, dass die Feststellungen in Erwägungsgrund 177 der vorläufigen Verordnung auf während der Untersuchung erhaltenen und bei Kontrollbesuchen vor Ort geprüften Angaben beruhen. Da die betroffene Partei diesbezüglich keine neuen Informationen oder Beweise vorlegte, musste dieses Vorbringen zurückgewiesen werden.

(258)   Nach der vorläufigen Unterrichtung machten mehrere Parteien geltend, dass Investitionen in Fotovoltaik-Anlagen angesichts der geringen Einspeisungstarife nur dann wirtschaftlich sinnvoll seien, wenn die Anlagen mit den günstigeren Solarpaneelen aus der VR China geliefert würden. Ihnen zufolge haben die gesenkten Einspeisungstarife die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht. Eine andere Partei brachte vor, die Höhe der Einspeisungstarife beeinflusse den Preisgestaltungsmechanismus für Module.

(259)   Dazu sei angemerkt, dass die Modulkosten, zu denen ein Projekt noch wirtschaftlich sinnvoll ist, von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat und von Region zu Region variieren, was auf zahlreiche Faktoren zurückzuführen ist, beispielsweise auf Einspeisungstarife, andere rechtliche Anreize, die Sonneneinstrahlung oder die Preise für konventionellen Strom.

(260)   Darüber hinaus ergab die Untersuchung, dass die derzeitigen Anlagen immer weniger von den Einspeisungstarifen abhängen, da bei bestimmten Fotovoltaik-Anlagentypen in mehreren Regionen Europas Netzparität erreicht worden sein dürfte, beispielsweise in großen Teilen Italiens, Spaniens, Portugals, Südfrankreichs und Griechenlands.

(261)   Aus diesen Gründen wurden die diesbezüglichen Einwände zurückgewiesen.

(262)   Eine interessierte Partei wandte ein, die Kommission habe nicht geprüft, ob der Wirtschaftszweig der Union es versäumt habe, sich frühzeitig darauf einzustellen, dass die staatliche Unterstützung abrupt eingestellt oder reduziert werden könnte. Dieser Einwand wurde allerdings nicht untermauert. Dennoch sei angemerkt, dass die erhobenen Beweise nicht darauf hindeuten, dass der Wirtschaftszweig der Union unangemessen auf die Marktsignale (Verbrauchsentwicklung) und andere verfügbare Informationen (Kürzung von Förderregelungen) reagiert hätte. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(263)   Eine interessierte Partei argumentierte, die gesenkten Einspeisungstarife hätten zum Rückgang der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union geführt, weil die Investitionen nur auf der Basis der erschwinglichen Preise chinesischer Erzeugnisse rentabel gewesen seien. Die erhobenen Daten belegen in der Tat nur einen leichten Rückgang der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union im UZ; dies steht im Gegensatz zu dem, was zu erwarten gewesen wäre, wenn die Fotovoltaikprojekte nur mit chinesischen Modulen rentabel hätten realisiert werden können. Vielmehr nahmen die Modulverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union bis zum Jahr 2011 zu und gingen dann im UZ leicht zurück, wobei sie demselben Trend folgten wie der Verbrauch. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(264)   Eine andere interessierte Partei brachte vor, die Feststellungen in den Erwägungsgründen 174 und 175 der vorläufigen Verordnung, dass die Änderungen bei den Einspeisungstarifen den ursächlichen Zusammenhang nicht außer Kraft gesetzt hätten, entbehrten jeder sachlichen oder rechtlichen Grundlage und stünden im Widerspruch zu Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung, weil die Kommission es versäumt habe, den Grad der Schädigung aufgrund der Senkung der Einspeisungstarife zu beurteilen, und weil sie die Auffassung vertreten habe, der deutliche Rückgang der Preis des Wirtschaftszweigs der Union sei allein auf die gedumpten Einfuhren aus der VR China zurückzuführen. Dieselbe Partei behauptete, der Rückgang des Preises von Modulen, Zellen und Wafern sei ein globales Phänomen und nicht auf den Druck der chinesischen Einfuhren zurückzuführen.

(265)   Bezüglich der Behauptung, die Kommission habe es versäumt, den Grad der Schädigung aufgrund der Senkung der Einspeisungstarife zu beurteilen, wird auf die Erwägungsgründe 174, 175 und 182 der vorläufigen Verordnung sowie auf die Erwägungsgründe 245 bis 263 dieser Verordnung verwiesen; dort zog die Kommission nämlich den Schluss, dass weder der Nachfragerückgang noch die Auswirkungen der Einspeisungstarife auf die Unionspreise als solche geeignet sind, den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den gedumpten Einfuhren aus der VR China aufzuheben, unabhängig davon, ob und inwieweit sie möglicherweise auf die gesenkten Einspeisungstarife zurückzuführen sind. Deshalb wurde das Vorbringen, dass die Feststellungen der Kommission keine faktische Grundlage hätten, zurückgewiesen. Hinsichtlich der Behauptung, der Rückgang der Preise von Modulen und Zellen sei ein globales Phänomen, wird auf die Erwägungsgründe 164 bis 167 der vorläufigen Verordnung verwiesen; dort werden die Mengen und Preise der Einfuhren in die Union aus anderen Ländern als der VR China bewertet. Zwar war ein allgemeiner Abwärtstrend bei den Modul- und Zellenpreisen zu verzeichnen, doch verstärkten die gedumpten Preise der Einfuhren aus der VR China diesen Trend bis zum Erreichen der Verlustzone. Aus den dargelegten Gründen wird die Behauptung zurückgewiesen.

3.4.        Sonstige dem Wirtschaftszweig der Union gewährte finanzielle Unterstützung

(266)   Da zu Programmen für finanzielle Unterstützung für den Wirtschaftszweig der Union keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 184 und 185 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.5.        Überkapazität

(267)   Eine interessierte Partei brachte erneut vor, dass nicht die Einfuhren aus der VR China, sondern die Überkapazitäten sowohl auf dem Welt- als auch auf dem Unionsmarkt Ursache der bedeutenden Schädigung seien. Der Wirtschaftszweig der Union habe seine Kapazitäten zu sehr ausgebaut, wie die niedrige Kapazitätsauslastung zeige; daher sei jede Schädigung selbst verschuldet. Die angeblichen Auswirkungen der Überkapazitäten in der Union sowie weltweit wurden bereits in den Erwägungsgründen 185 bis 190 der vorläufigen Verordnung behandelt; da die Behauptung nicht weiter untermauert wurde, musste der Einwand zurückgewiesen werden.

(268)   Eine andere interessierte Partei brachte vor, dass die Überkapazität zur Rationalisierung der Preise führe. Diesbezüglich sollte einerseits angemerkt werden, dass die Überkapazitäten in der Tat zu einem „Wettlauf nach unten“ führten und zu einem Rückgang der Preise des Wirtschaftszweigs der Union, der im Schnitt die Verringerung der Produktionskosten überstieg. Andererseits, wie in Erwägungsgrund 186 der vorläufigen Verordnung ausgeführt, folgten die Kapazitätserhöhungen des Wirtschaftszweigs der Union den Marktentwicklungen und wurden für angemessen erachtet. Außerdem fiel die Zunahme der Produktionskapazität für Zellen niedriger aus als für Module. Die betroffene Partei legte hierzu keine neuen Informationen oder Beweise vor, und die diesbezüglichen Einwände mussten zurückgewiesen werden.

(269)   Eine andere interessierte Partei behauptete, die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sei darauf zurückzuführen, dass dieser sich nur auf spezielle Investitionen konzentriert und es versäumt habe, die nötigen Investitionen in Kapazitätsausweitungen und Kostensenkungen zu tätigen. Auch diese Behauptung konnte durch die Untersuchungsergebnisse nicht bestätigt werden; vielmehr zeigten die Ergebnisse, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Produktionskapazität und seine Effizienz im Bezugszeitraum erhöhte (Erwägungsgründe 124 und 187 der vorläufigen Verordnung). Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(270)   Darüber hinaus wandte eine interessierte Partei ein, der Wirtschaftszweig der Union habe seine Produktionskapazität trotz der bereits niedrigen Kapazitätsauslastung erhöht und die Schädigung somit selbst verschuldet. Dieser Einwand stützte sich auf einen Vergleich des Investitionstrends bei den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und dem Kapazitätsauslastungstrend im gesamten Wirtschaftszweig der Union, was keine geeignete Vergleichsgrundlage darstellt. Darüber hinaus ergab die Untersuchung, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Produktionskapazitäten nicht stärker ausweitete, als es die Entwicklung des Unionsverbrauchs zuließ, weshalb dieser Einwand zurückgewiesen wurde.

(271)   Ferner geht aus den erhobenen Beweisen hervor, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Produktionskosten durch Investitionen in neue Maschinen senken und damit bei den Kosten wettbewerbsfähiger werden konnte. Somit musste dieser Einwand zurückgewiesen werden.

(272)   Eine interessierte Partei behauptete, die Schlussfolgerungen in Erwägungsgrund 189 der vorläufigen Verordnung stünden im Widerspruch zu den Feststellungen in den Erwägungsgründen 124 und 186 der vorläufigen Verordnung, erklärte allerdings nicht näher, inwiefern oder in welchem Ausmaß hier ein Widerspruch vorliegen soll. Die Behauptung musste somit zurückgewiesen werden.

(273)   Im Anschluss an die endgültige Unterrichtung bestritten einige Parteien, dass der Ausbau der Kapazität des Wirtschaftszweigs der Union angemessen und eine Antwort auf die Entwicklung des Marktes und insbesondere des Unionsverbrauchs gewesen sei. Soweit Module betroffen sind, stieg jedoch die Produktionskapazität um 106 %, während der Unionsverbrauch im Bezugszeitraum um 221 %, d. h. mehr als doppelt so stark, zunahm. Ebenso stieg bei Zellen die Produktionskapazität im Bezugszeitraum um 39 %, der Unionsverbrauch hingegen um 87 %. Daraus geht hervor, dass die Kapazitätserhöhung erheblich unter dem Verbrauchsanstieg lag und daher nicht als unangemessen gelten kann, da in der Union niemals Überkapazitäten bestanden. Überdies sollte die Frage, ob die Kapazitätserweiterungen angemessen waren, nicht auf Jahresgrundlage untersucht werden, sondern es sollte darin die Tendenz im gesamten Bezugszeitraum berücksichtigt werden. So sind Zusatzkapazitäten typischerweise erst eine gewisse Zeit nach der Investition voll einsatzfähig; die isolierte Analyse eines einzigen Jahres kann daher ein verzerrtes Bild ergeben. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(274)   Da keine weiteren Stellungnahmen zu den Überkapazitäten des Wirtschaftszweigs der Union vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 185 bis 190 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.6.        Auswirkungen der Rohstoffpreise

(275)   Einige interessierte Parteien wandten erneut ein, der Wirtschaftszweig der Union oder zumindest Teile davon seien im UZ nicht in den Genuss der Preisrückgangs bei Polysilicium gekommen, weil Langzeitverträge für Rohmaterial geschlossen worden seien. Im Hinblick auf die Feststellungen in Erwägungsgrund 193 der vorläufigen Verordnung, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Langzeitverträge mit seinen Lieferanten (auch mit Waferherstellern) neu verhandeln und somit von den niedrigeren Preisen profitieren konnte, brachten diese Parteien vor, dass die Neuverhandlung oder Kündigung eines Langzeitvertrags Vertragsstrafen zur Folge habe. Zur Stützung dieser Behauptung legten diese Parteien Presseartikel vor, in denen darüber berichtet wurde, dass einige Unionshersteller mit Rechtsstreitigkeiten konfrontiert seien oder ihre Verträge gekündigt hätten. Einige Parteien legten Informationen vor, die angeblich bestätigten, dass die langfristigen Verträge nicht neu ausgehandelt werden konnten.

(276)   Polysilicium ist der Hauptrohstoff für Solarwaferhersteller. Die Untersuchung ergab, dass die Polysiliciumpreise im Jahr 2008 mit rund 500 USD/kg ihren Höchststand erreichten, 2009 aber wieder absackten und Ende 2009 bei rund 50-55 USD/kg lagen; im Jahr 2010 und Anfang 2011 war lediglich ein leichter Aufwärtstrend zu verzeichnen. Die Preise fielen im UZ ganz erheblich, und zwar auf 30 USD/kg (siehe Wissenschafts- und Politikberichte der Gemeinsamen Forschungsstelle, PV Status Report 2012). Es sei angemerkt, dass sich die Polysiliciumpreise nur unwesentlich auf den Wirtschaftszweig der Union ausgewirkt haben können, da etwaige Auswirkungen auf die Produktionskosten von Zellen und Modulen beim Durchlaufen der Wertschöpfungskette abgemildert wurden. Hinzu kommt, dass die vorgenannten Presseartikel auf Entwicklungen nach dem UZ Bezug nahmen, die sich nicht auf die Lage der betroffenen Unionshersteller im UZ auswirkten; sie können daher nicht berücksichtigt werden. Die Frage wurde nach der Einführung vorläufiger Maßnahmen eingehender untersucht; anschließend konnte bestätigt werden, dass der Wirtschaftszweig der Union durchaus in der Lage war, nicht nur die Preise langfristiger Verträge neu auszuhandeln, sondern auch etwaige Vertragsstrafen im Zusammenhang mit diesen Verträgen.

(277)   Eine der genannten interessierten Parteien brachte vor, es reiche bereits aus, dass nur einige Unionshersteller von den Langzeitverträgen betroffen gewesen seien, und die Lage des Wirtschaftszweigs der Union in seiner Gesamtheit sei irrelevant. Die höheren Kosten müssten sich nicht zwangsläufig auf alle Wirtschaftsbeteiligten in gleicher Weise auswirken. Bei diesem Argument wird die Feststellung ignoriert, dass die durchschnittlichen Polysiliciumpreise für den Wirtschaftszweig der Union in vielen Fällen nicht höher waren als die Marktpreise oder die Spotmarktpreise und dass daher die Frage, ob höhere Kosten alle oder nur einige wenige Wirtschaftsbeteiligte betrafen, als unerheblich angesehen wurde. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(278)   Eine andere interessierte Partei beantragte, dass die Kommission die Auswirkungen aller Faktoren, welche die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen, voneinander abgrenzt, unterscheidet und einzeln quantifiziert, insbesondere die Auswirkungen des deutlichen Preisverfalls bei Polysilicium. Diesbezüglich wurde geltend gemacht, der Rückgang der Verkaufspreise sei eher auf den Rückgang der Polysiliciumpreise als auf den Preisdruck durch die Einfuhren aus der VR China zurückzuführen. Was den Wirtschaftszweig der Union betrifft, so ist anzumerken, dass seine durchschnittlichen Verkaufspreise wesentlich deutlicher zurückgingen als die durchschnittlichen Produktionskosten, auf die der Rückgang der Rohstoffpreise möglicherweise einen Einfluss hat. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(279)   Im Anschluss an die endgültige Unterrichtung machten einige interessierte Parteien erneut geltend, der Preisrückgang bei Polysilicium habe entgegen den Schlussfolgerungen der Untersuchung nicht nur begrenzte und auf die Wertschöpfungskette verteilte Auswirkungen auf die Kosten des Wirtschaftszweigs der Union gehabt. Wie jedoch bereits in Erwägungsgrund 276 ausgeführt, ist Polysilicium der Hauptrohstoff für die Hersteller von Wafern; es wurde daher festgestellt, dass etwaige Auswirkungen auf die Kosten der Produktion von Zellen oder Modulen sich über die Wertschöpfungskette verteilen. Die interessierten Parteien lieferten keine Beweise, die diese Feststellungen hätten entkräften können. Überdies ergab die Untersuchung, dass der Rückgang der Polysiliciumpreise im Laufe des Bezugszeitraums sich bei den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Union in den Durchschnittskosten der Produktion von Zellen und Modulen niederschlug, welche in ähnlichem Maße sanken wie die Polysiliciumpreise. Eine interessierte Partei stellte die Frage nach den Auswirkungen angeblicher Vertragsstrafen, die der Wirtschaftszweig der Union aufgrund der Neuaushandlung der Lieferverträge habe zahlen müssen. Es kann in diesem Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden, dass eine begrenzte Zahl von Herstellern im Bezugszeitraum möglicherweise Vertragsstrafen für die Kündigung von Verträgen über die Lieferung von Wafern zahlen musste. Die Kommission fand jedoch keine Belege dafür, dass diese Vertragsstrafen die Gesamtlage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflusst hätten oder repräsentativ wären. Solche Belege wurden auch von der genannten interessierten Partei nicht vorgelegt. Obwohl ein gewisser negativer Einfluss von Vertragsstrafen auf eine begrenzte Zahl von Unionsherstellern somit nicht ausgeschlossen werden kann, ist ihr Gesamteinfluss auf den Wirtschaftszweig der Union allenfalls marginal und kann somit den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des gesamten Wirtschaftszweigs der Union nicht widerlegen. Diese Argumente waren daher zurückzuweisen.

(280)               Eine weitere interessierte Partei machte geltend, der Rückgang der Verkaufspreise der untersuchten Ware in der Union sei teilweise dem gesunkenen Polysiliciumpreis geschuldet. Hierzu sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Einfuhren aus der VR China den Untersuchungsergebnissen zufolge gedumpt waren und die Preise des Wirtschaftszweigs der Union erheblich unterboten. Der Preisrückgang geht somit über die – durch die rückläufigen Rohstoffpreise erklärbare – Abnahme der Produktionskosten hinaus. Wäre der Preisrückgang lediglich eine Folge der niedrigeren Rohstoffpreise, wäre der Wirtschaftszweig der Union nicht gezwungen gewesen, seine Verkaufspreise unter die Produktionskosten zu senken. Der Einwand muss daher zurückgewiesen werden.

(281)               Eine weitere interessierte Partei machte erneut geltend, dass Rechtsstreitigkeiten eines Unionsherstellers nach dem UZ die Lage zumindest dieses Unionsherstellers bereits während des UZ beeinflusst haben könnten. Die Partei erklärt indessen nicht, wie und in welchem Maße ein Ereignis, das nach dem UZ eintrat, sich auf die Lage des betreffenden Herstellers während des UZ auswirken konnte. Auch die Untersuchung ergab keine Beweise für solche Auswirkungen. Das Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

(282)   Dieselbe interessierte Partei stellte die genannten Schlussfolgerungen in Frage, da angeblich keine Beweise vorgelegt wurden. Die Feststellungen der Untersuchung beruhten jedoch auf Tatsachen und eindeutigen Beweisen, die in nicht vertraulichen Fassungen von allen interessierten Parteien eingesehen werden konnten.

(283)   Da zu den Auswirkungen der Rohstoffpreise keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 191 bis 194 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.7.        Selbstverschuldete Schädigung: Auswirkungen der Faktoren Automatisierung, Größe, Größenvorteile, Konsolidierung, Innovation, Kosteneffizienz und Einfuhren des Wirtschaftszweigs der Union

(284)   Nach der vorläufigen Unterrichtung bekräftigten bestimmte interessierte Parteien, die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sei darauf zurückzuführen, dass er Größenvorteile zu wenig genutzt habe. Kleinere Hersteller seien gegenüber den größeren, vertikal integrierten Herstellern benachteiligt, weshalb eine von kleinen Herstellern erlittene Schädigung nicht auf die gedumpten Einfuhren zurückgeführt werden könne. Eine andere interessierte Partei brachte vor, die Automatisierung des Fertigungsprozesses sei teuer, weshalb Größenvorteile für die Senkung der Produktionskosten umso wichtiger seien.

(285)   Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Union, und dies schließt sogar die größeren, vertikal integrierten Unionshersteller ein, wegen der gedumpten Einfuhren nicht voll von der hohen Kapazitätsauslastung profitieren und auf diese Weise Größenvorteile erzielen konnte. Abgesehen davon bestand der Untersuchung zufolge keine Korrelation zwischen der Größe, der vertikalen Integration und einer höheren Rentabilität, da diese Korrelation durch den starken Preisdruck aufgrund der gedumpten Einfuhren beeinträchtigt wurde. Die Untersuchung zeigte, dass die Größenvorteile nicht mehr existierten, da die Auslastung auf dem Markt niedrig war, was auch für die chinesischen Hersteller galt. Folglich wurden diese Vorbringen zurückgewiesen.

(286)   Außerdem machte eine interessierte Partei geltend, dass Anleger und Banken keine Projekte finanzieren würden, wenn der Modulhersteller zu klein sei; größere Hersteller böten bessere Garantien und seien „bankfähiger“. Mit anderen Worten: Anleger und Banken finanzierten nur ungern Fotovoltaikprojekte, bei denen Module zum Einsatz kämen, die in der Union hergestellt worden seien. Die Untersuchung ergab jedoch, dass eine etwaige Präferenz von Anlegern und Banken für die Finanzierung chinesischer Hersteller, die über größere Produktionskapazitäten verfügen, auf die Verzerrungen zurückzuführen sind, welche die gedumpten Einfuhren auf dem Unionsmarkt hervorgerufen haben. Wie in Erwägungsgrund 285 erwähnt, spielt die Größe der Produktionslinien keine Rolle, wenn die Auslastung niedrig bleibt. Folglich wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(287)   Eine interessierte Partei brachte erneut vor, der Wirtschaftszweig der Union habe eine ungünstige Kostenstruktur im Vergleich zu seinen chinesischen Wettbewerbern, da letztere von niedrigeren Arbeits-, Strom- und Abschreibungskosten profitierten und zudem auch noch über die neuesten Ausrüstungen verfügten. Die betreffende Partei war jedoch nicht in der Lage, neue Informationen bzw. Nachweise vorzulegen, die zur Änderung der Feststellungen in dieser Sache geführt hätten. Insbesondere auf das Vorbringen, die chinesischen Hersteller setzten die neuesten Ausrüstungen ein, wurde in Erwägungsgrund 203 der vorläufigen Verordnung eingegangen; dort wurde festgestellt, dass die ausführenden Hersteller in der VR China über keinen komparativen Vorteil verfügten, insbesondere weil die Maschinen und Ausrüstungen aus der Europäischen Union eingeführt worden waren. Die obigen Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

(288)   Eine andere Partei vertrat die Auffassung, dass die chinesische Seite einen komparativen Vorteil aufgrund der Polysiliciumpreise habe und ebenso wegen ihrer Größenvorteile, die zu niedrigeren Kosten für die Maschinen führten. Diese Partei erbrachte diesbezüglich keine neuen Informationen oder Beweise, die zur Änderung der Feststellungen in den Erwägungsgründen 195, 196 und 203 der vorläufigen Verordnung geführt hätten. Folglich musste der Einwand dieser Partei zurückgewiesen werden.

(289)   Es sei daran erinnert, dass – wie in Erwägungsgrund 203 der vorläufigen Verordnung dargelegt und darüber hinaus in Erwägungsgrund 287 dieser Verordnung erwähnt – die ausführenden Hersteller in der VR China im Hinblick auf Rohstoffe und Maschinen keinen komparativen Vorteil genießen, da beides hauptsächlich aus der Union eingeführt wurde. Eine interessierte Partei bestritt dies, ohne jedoch Beweise vorzulegen. Was Arbeits- und Gemeinkosten einschließlich Abschreibungskosten betrifft, so stellten diese im UZ durchschnittlich weniger als 10 % der Gesamtkosten eines Moduls dar und dürften keine wesentliche Rolle gespielt haben. Die Stromkosten wiederum machten im Durchschnitt weniger als 1 % der Gesamtkosten eines Moduls im UZ aus und haben wohl ebenfalls keine wesentliche Rolle gespielt. Auch die Behauptung, die chinesischen Hersteller würden die neuesten Ausrüstungen einsetzen, wurde nicht mit Beweisen untermauert.

(290)   Außerdem wiederholte eine interessierte Partei, einige Unionshersteller bezögen Zellen und/oder Module aus dem betroffenen Land und verkauften diese Waren auf dem Unionsmarkt als eigene Produkte weiter. Deshalb dürfe eine aus diesen Geschäftsvorgängen resultierende Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugeschrieben werden. Bei der Untersuchung wurde allerdings festgestellt, dass Einfuhren der betroffenen Ware vom Wirtschaftszweig der Union nur ergänzend und gemessen an der gesamten Unionsproduktion in so begrenztem Umfang getätigt wurden, dass die Einfuhren sich, wenn überhaupt, nur marginal auswirkten, weshalb nicht angenommen werden kann, dass sie den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union aufheben.

(291)   Ein unabhängiger Einführer wandte ein, der Anstieg der Zahl der Beschäftigten im Bezugszeitraum sei in der vorläufigen Verordnung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Darauf ist zu erwidern, dass sich die Zahl der Beschäftigten von 2009 bis 2011 im Modulbereich zwar erhöhte, im UZ dann aber rückläufig war. Bei Zellen stieg die Beschäftigung bis 2010, ging aber im Jahr 2011 und im UZ wieder zurück. Hierzu ist anzumerken, dass die Beschäftigung im Modulbereich dem Trend der Unionsproduktion folgte. Bei Zellen konnte der Wirtschaftszweig der Union nicht den erwarteten Nutzen aus dem zunehmenden Verbrauch ziehen, da der Marktanteil der chinesischen Einfuhren im gesamten Zeitraum anstieg. Daher ist der Beschäftigungsrückgang im Jahr 2011 und im UZ darauf zurückzuführen, dass Unternehmen zahlungsunfähig wurden oder die Zellenfertigung einstellten.

(292)   Nach der endgültigen Unterrichtung bekräftigte eine interessierte Partei, die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sei auf dessen geringe Größe und mangelnde Größenvorteile zurückzuführen. Wie bereits im Erwägungsgrund 285 und in den Erwägungsgründen 195 und 196 der vorläufigen Verordnung dargelegt, spielen auch auf dem Weltmarkt bei allgemein niedriger Auslastung und weltweit vorhandenen enormen Überkapazitäten die Größe und damit Größenvorteile keine Rolle mehr. Das Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

(293)   Dieselbe Partei machte überdies erneut geltend, die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sei auf dessen Unfähigkeit zurückzuführen, Kostenvorteile zu erzielen. Der betreffenden Partei zufolge lag dies insbesondere an der vertikalen Integration der meisten Unionshersteller. Die Partei legte jedoch keine weiteren Informationen darüber vor, in welchem Maße die vertikale Integration die Kostenstruktur der betreffenden Hersteller negativ beeinflussen konnte. Das Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

(294)   Da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen (195) bis (206) der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.8.        Konkurrenz durch Dünnschicht-Fotovoltaikprodukte und andere Fotovoltaiktechnologien

(295)   Nach der vorläufigen Unterrichtung wandte eine interessierte Partei erneut ein, die vom Wirtschaftszweig der Union erlittene Schädigung sei auf die Konkurrenz durch Dünnschicht-Fotovoltaikprodukte und andere Fotovoltaiktechnologien zurückzuführen; diese stünden vor allem bei Bodensolaranlagen und kommerziellen/gewerblichen Aufdachanlagen, die einen wesentlichen Teil der Gesamtproduktion der Union auf dem Fotovoltaikmarkt ausmachten, im Wettbewerb mit der untersuchten Ware.

(296)   Die Untersuchung zeigte, dass Dünnschicht-Fotovoltaikprodukte zwar nicht so teuer sind wie die untersuchte Ware; sie aber nur einen begrenzten Anteil am gesamten Solarmarkt der Union haben, da bei ihnen die Umwandlungswirkungsgrade wesentlich geringer sind und die produzierte Wattzahl niedriger ist als bei Modulen aus kristallinem Silicium. Den vorliegenden Informationen zufolge war der Marktanteil von Dünnschichtprodukten im Verhältnis zum gesamten Solarmarkt der Union im UZ unerheblich. Deshalb wird die Feststellung in Erwägungsgrund 208 der vorläufigen Verordnung, dass die Konkurrenz, in der Dünnschicht-Fotovoltaikprodukte und die betroffene Ware in gewisser Weise zueinander stehen können, als marginal anzusehen ist, bestätigt. Somit mussten die diesbezüglich vorgebrachten Einwände zurückgewiesen werden.

(297)   Im Anschluss an die endgültige Unterrichtung machte eine interessierte Partei erneut geltend, die Konkurrenz durch Dünnschichtprodukte sei wahrscheinlich die Ursache der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union. Sie brachte in diesem Zusammenhang vor, Dünnschichtprodukte hätten in Deutschland im größten Teil des UZ einen erheblichen Anteil am Gesamtsolarmarkt gehabt, der erst gegen Beginn des Jahres 2012 zurückgegangen sei.

(298)   Die Untersuchung ergab in der Tat, dass die Durchschnittspreise der Dünnschichtprodukte niedriger lagen als das durchschnittliche Preisniveau der untersuchten Ware.

(299)   Wie im Erwägungsgrund 296 ausgeführt, haben Dünnschichtprodukte jedoch einen weit geringeren Umwandlungswirkungsgrad und einen geringeren Wattausstoß als Module aus kristallinem Silicium, so dass eine etwaige Konkurrenz zwischen diesen Waren nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitragen konnte, da Module aus kristallinem Silicium die vorherrschende Technologie auf dem Solarmarkt der Union sind. Nach dem PV status report 2012 der Gemeinsamen Forschungsstelle verloren Dünnschichtprodukte in den letzten Jahren aufgrund der gesunkenen Polysiliciumpreise Marktanteile an Module aus kristallinem Silicium.

(300)   Da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 207 bis 210 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.9.        Die Finanzkrise und ihre Auswirkungen auf den Zugang zu Finanzmitteln

(301)   Nach der vorläufigen Unterrichtung wurde geltend gemacht, die schädigenden Auswirkungen der Finanzkrise wie der erschwerte Zugang zu Finanzmitteln dürften nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet, sondern müssten getrennt von ihnen betrachtet werden.

(302)   Diesbezüglich sei auf Erwägungsgrund 212 der vorläufigen Verordnung verwiesen, in dem die Auswirkungen der Finanzkrise und der Rezession auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union speziell behandelt wurden. Dort wird ausführlich begründet, warum die Finanzkrise zwar einen gewissen Einfluss auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union hatte, der ursächliche Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch sie aber nicht aufgehoben wird. Diese konkrete Argumentation wurde von den interessierten Parteien nicht bestritten, und sie legten auch keine neuen Informationen oder Beweise vor, mit denen die Feststellungen im genannten Erwägungsgrund hätten entkräftet werden können. Die diesbezüglichen Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

(303)   Ferner wurde behauptet, die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sei darauf zurückzuführen, dass es ihm nicht gelungen sei, angemessene Finanzierungsmöglichkeiten zu erschließen; die Kommission solle untersuchen, ob der Wirtschaftszweig der Union sich um Finanzmittel bemüht habe, solange er noch in der Gewinnzone operiert habe. Die Untersuchung ergab, dass 2010, als der Wirtschaftszweig der Union noch Gewinne erzielte, die Investitionen für Module und Zellen in Wirklichkeit im Vergleich zu 2009 um 315 % bzw. 10 % stiegen. Da die Fotovoltaikbranche kapitalintensiv ist, ist davon auszugehen, dass der Wirtschaftszweig der Union ständig angemessene Finanzierungsmöglichkeiten erschließt, um seine Kosteneffizienz zu verbessern und im Wettbewerb mit den unlauteren gedumpten Einfuhren zu bestehen. Daraus wird geschlossen, dass der mangelnde Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten das Ergebnis der durch die gedumpten Einfuhren verzerrten Lage ist und nicht Ursache dieser Lage. Das genannte Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(304)   Im Anschluss an die endgültige Unterrichtung brachte eine interessierte Partei erneut vor, die schädigenden Auswirkungen der Finanzkrise sollten getrennt betrachtet und nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet werden. Diese Partei bezog sich auf öffentlich zugängliche Informationen, aus denen hervorging, dass mindestens ein Unionshersteller die Finanzkrise als Hauptursache für seine prekäre Lage ansah. Die Schlussfolgerungen der vorliegenden Untersuchung beruhen auf spezifischen Unternehmensdaten, die erheblich über öffentlich zugängliche Aussagen besonderer Unternehmen hinausgehen. Die erwähnte öffentlich zugängliche Aussage kann daher die Feststellungen in Erwägungsgrund 212 der vorläufigen Verordnung nicht entkräften; darin wurde der Schluss gezogen, dass die Finanzkrise zwar einen gewissen Einfluss auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union hatte, dieser aber den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht entkräften konnte. Das Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

(305)   Eine weitere interessierte Partei machte geltend, dass die Unterschiede zwischen dem Wirtschaftszweig der Union und den chinesischen ausführenden Herstellern im Hinblick auf den Zugang zu Finanzmitteln berücksichtigt werden müssten. Dieser Partei zufolge gehörten diese Unterschiede, nicht hingegen die gedumpten Einfuhren, zu den Hauptfaktoren, die für die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verantwortlich waren. Der bevorzugte Zugang zu Finanzmitteln, den eine Reihe chinesischer ausführender Hersteller genoss, wirkte jedoch, wie festgestellt wurde, marktverzerrend und kann durchaus einer der Hauptgründe dafür gewesen sein, dass chinesische ausführende Hersteller die betroffene Ware zu gedumpten Preisen ausführen konnten. Dieser Faktor kann daher den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht aufheben. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(306)   Da zu den Auswirkungen der Finanzkrise keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 211 und 212 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.10.      Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

(307)   Da keine Stellungnahmen im Hinblick auf eine Überprüfung der Feststellungen in den Erwägungsgründen 213 und 215 der vorläufigen Verordnung vorliegen, werden sie bestätigt.

3.11.      Die Entdeckung von Schiefergasvorkommen in der Europäischen Union

(308)   Da keine Stellungnahmen im Hinblick auf eine Überprüfung der Feststellungen in den Erwägungsgründen 215 bis 217 der vorläufigen Verordnung vorliegen, werden sie bestätigt.

3.12.      Das Emissionshandelssystem (ETS) der Europäischen Union

(309)   Da keine Stellungnahmen im Hinblick auf eine Überprüfung der Feststellungen in den Erwägungsgründen 218 und 219 der vorläufigen Verordnung vorliegen, werden sie bestätigt.

3.13.      Managemententscheidungen

(310)   Einige interessierte Parteien bekräftigten die Feststellung in Erwägungsgrund 220 der vorläufigen Verordnung, dass falsche Managemententscheidungen bei zumindest einem Unionshersteller die Ursache für die bedeutende Schädigung gewesen seien. Diese Parteien legten als weitere Information einen Presseartikel vor. Die vorgelegten Informationen konnten jedoch nicht geprüft werden, so dass die Feststellungen der Untersuchung, dass die Managemententscheidungen des betroffenen Unternehmens normal und umsichtig waren oder keine Auswirkungen auf den gesamten Wirtschaftszweig der Union hatten, nicht entkräftet werden konnten. Die obigen Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

(311)   Da hierzu keine weiteren Stellungnahme vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 220 und 221 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.14.      Andere staatliche Maßnahmen

(312)   Da keine Stellungnahmen im Hinblick auf eine Überprüfung der Feststellungen in Erwägungsgrund 222 der vorläufigen Verordnung vorliegen, werden sie bestätigt.

3.15.      Sonstige Einwände

(313)   Eine interessierte Partei behauptete, die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sei eine negative Folge der Vorreiterrolle und außerdem eine Folge der mangelnden politischen Unterstützung seitens der Europäischen Kommission in früheren Jahren. Außerdem seien neben den nationalen Förderregelungen auch andere Faktoren in jedem einzelnen Markt von Bedeutung, nämlich Bevölkerung, BIP, Stromverbrauch, Finanzierungs- und Netzanschlussmöglichkeiten. Die betreffende Partei war jedoch nicht in der Lage, ihre Behauptungen zu belegen, weshalb diese zurückgewiesen wurden.

(314)   Nach der endgültigen Unterrichtung bekräftigte dieselbe interessierte Partei, die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sei eine negative Folge der Vorreiterrolle. Das Vorbringen war jedoch durch keinerlei Analysen oder Beweise untermauert, es musste daher zurückgewiesen werden.

4.           Kumulative Beurteilung der sonstigen Faktoren, die nach den Feststellungen der Untersuchung zur Schädigung beigetragen haben

(315)   Die Untersuchung ergab, dass folgende sonstige Faktoren möglicherweise zu der Schädigung beigetragen haben: Einfuhren der betroffenen Ware aus Taiwan, Senkung der Einspeisungstarife, langfristige Polysilicium-Lieferverträge einer begrenzten Zahl von Unionsherstellern sowie die Finanz- und Wirtschaftskrise.

(316)   Wie in den Abschnitten 3.1 und 3.6 dargelegt wurde, trugen die Einfuhren aus Taiwan und die langfristigen Polysilicium-Lieferverträge einer begrenzten Zahl von Unionsherstellern allenfalls marginal zur Schädigung bei, da etwaige Beiträge auf die Wertschöpfungskette verteilt wurden.

(317)   Was die Wirtschafts- und Finanzkrise betrifft, so ergab die Untersuchung, dass der Hauptgrund für die Schwierigkeiten des Wirtschaftszweigs der Union bei der Beschaffung des für Investitionen notwendigen Kapitals die gedumpten Einfuhren waren, welche den Wirtschaftszweig in einer Zeit, in der der Markt stark wuchs (2009-2011), daran hinderten, seine Produkte zu gewinnbringenden Preisen zu verkaufen.

(318)   In Bezug auf die Einspeisungstarife konnte die von Dritten aufgestellte Behauptung, die Einspeisungstarife seien im UZ so niedrig gewesen, dass die Unionshersteller ihretwegen nicht in der Lage gewesen wären, die betroffene Ware zu nicht schädigenden Preisen abzusetzen, nicht bewiesen werden. Die Organe vertreten die Auffassung, dass niedrigere Einspeisungstarife den Rückgang der Nachfrage zwar erklären können, da Investitionen in bestimmte Standorte wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll waren. Die Einspeisungstarife können jedoch auch im Zusammenwirken mit den sonstigen Faktoren, die nach den Feststellungen der Untersuchung zur Schädigung beigetragen haben, den ursächlichen Zusammenhang nicht widerlegen, da sie immer noch so hoch waren, dass die Unionshersteller ohne die gedumpten Einfuhren ihre Produkte zu nicht schädigenden Preisen hätten verkaufen können.

(319)   Der ursächliche Zusammenhang zwischen Dumping und Schädigung ist daher auch dann nicht widerlegt, wenn die kumulative Wirkung der vier sonstigen möglicherweise zur Schädigung beitragenden Faktoren bewertet wird.

5.           Schlussfolgerung zur Schadensursache

(320)   Sämtliche Wirkungen der sonstigen Schadensfaktoren neben den gedumpten Einfuhren wurden einzeln und gemeinsam analysiert. Es wird daher der Schluss gezogen, dass die gemeinsame Bewertung aller Faktoren, die die nachteilige Lage des Wirtschaftszweigs der Union möglicherweise beeinflusst haben (d. h. Einfuhren aus Drittländern, Einspeisungstarife, Auswirkungen der Rohstoffpreise, Finanzkrise), die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union insbesondere im Hinblick auf die niedrigen Preise und die finanziellen Verluste aufgrund der Marktdurchdringung durch Einfuhren erheblicher Mengen der betroffenen Ware zu Niedrigpreisen aus der VR China nicht erklären kann. Aufgrund der vorstehenden Analyse werden die in den Erwägungsgründen 223 und 224 der vorläufigen Verordnung aufgeführten vorläufigen Feststellungen, denen zufolge die gedumpten Einfuhren aus der VR China eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursachten, aufrechterhalten.

F.         UNIONSINTERESSE

1.           Vorbemerkungen

(321)   Im Anschluss an die vorläufige Unterrichtung machte eine interessierte Partei geltend, die Analyse des Unionsinteresses sei nicht auf der Grundlage einer repräsentativen Zahl von Wirtschaftsbeteiligten erfolgt.

(322)   Die Kommission hat die verschiedenen Wirtschaftsbeteiligten wie folgt kontaktiert.

(323)   Unabhängige Einführer: Wie in Erwägungsgrund 12 der vorläufigen Verordnung ausgeführt, kontaktierte die Kommission die 250 unabhängigen Einführer, die vom Antragsteller benannt worden waren, ohne Ausnahme und bildete eine vorläufige Stichprobe; diese wurde gemäß Artikel 17 der Grundverordnung so ausgewählt, dass sie sich auf das größte repräsentative Einfuhrvolumen stützte, das in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte. Wie in den Erwägungsgründen 12 und 232 der vorläufigen Verordnung erläutert, stellte es sich nach einer Überprüfung jedoch heraus, dass es sich nur bei einem der vorläufig ausgewählten Unternehmen tatsächlich um einen unabhängigen Einführer handelte. Nach Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung wurden 15 weitere unabhängige Einführer, die bei der Einleitung der Untersuchung ein Stichprobenformular eingereicht hatten, jedoch nicht in die Stichprobe einbezogen worden waren, um weitere Mitarbeit bei der Untersuchung gebeten. Sechs von ihnen erklärten sich dazu bereit und erhielten einen Fragebogen, den fünf beantworteten; von diesen beantworteten Fragebogen wiederum wurden drei für ausreichend vollständig befunden. Die endgültige Stichprobe der unabhängigen Einführer besteht daher aus vier unabhängigen Einführern, auf die 2 % bis 5 % der Einfuhren der betroffenen Ware entfallen. Zu diesem geringen Anteil ist anzumerken, dass die Mehrzahl der Einfuhren der betroffenen Ware in die Union nicht über unabhängige Einführer erfolgt, wie in Erwägungsgrund 12 der vorläufigen Verordnung erläutert.

(324)   Wirtschaftsbeteiligte, die keine unabhängigen Einführer sind (vor- und nachgelagerte Wirtschaftsbeteiligte): Die Kommission versandte, wie in Erwägungsgrund 226 der vorläufigen Verordnung ausgeführt, spezifische Fragebogen an etwa 150 Wirtschaftsbeteiligte – darunter auch die genannten unabhängigen Einführer – die sich nach der Einleitung der Untersuchung gemeldet hatten und somit Gelegenheit erhielten, der Kommission die relevanten Daten zu übermitteln. Außerdem wurden in der Untersuchung nicht nur die Fragebogenantworten, sondern auch nachprüfbare und ordnungsgemäß begründete Stellungnahmen und Beiträge interessierter Parteien berücksichtigt, wenn diese fristgerecht übermittelt worden waren, unabhängig davon, ob die Parteien den Fragebogen beantwortet hatten. Insbesondere die AFASE übermittelte der Kommission Stellungnahmen im Namen ihrer Mitglieder (Wirtschaftsbeteiligte aus dem Bereich Fotovoltaik), die ebenfalls analysiert wurden.

(325)   Wie aus diesen Ausführungen hervorgeht, waren die gesammelten Belege ausreichend für eine aussagekräftige Bewertung des Unionsinteresses. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(326)   Eine interessierte Partei forderte die Kommission auf zu klären, wie die Kommission die Fragebogen der Einführer behandele, die von ihr als nachgelagerte Wirtschaftsbeteiligte eingestuft worden seien.

(327)   Hierzu wird klargestellt, dass die in Erwägungsgrund 241 der vorläufigen Verordnung erwähnten 36 Antworten sich auf Anhang B der Einleitungsbekanntmachung beziehen, welcher dazu diente, eine Stichprobe aus unabhängigen Einführern zu bilden, wenn sich dies als zweckmäßig erweisen sollte.

(328)   Was die Fragebogenantworten der beiden in Erwägungsgrund 12 der vorläufigen Verordnung erwähnten Wirtschaftsbeteiligten betrifft, so wurde einer von ihnen bei der einschlägigen Analyse zu den nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten berücksichtigt. Aus den zusätzlichen Informationen, die der zweite Wirtschaftsbeteiligte vorlegte, ergab sich, dass es sich entgegen der Aussage in Erwägungsgrund 12 der vorläufigen Verordnung de facto um einen Einführer von Modulen, und nicht von Zellen handelte. Die Angaben, die das Unternehmen im Fragebogen lieferte, reichten indessen für eine Berücksichtigung im Rahmen der Analyse zu den unabhängigen Einführern nicht aus, da die Antworten unvollständig waren.

(329)   Nach der Einführung vorläufiger Maßnahmen wurden in den Betrieben zweier Projektentwickler weitere Kontrollbesuche durchgeführt (siehe Erwägungsgrund 8). Zudem wurden die sechs Antworten auf den spezifischen Fragebogen (siehe Erwägungsgrund 324), die von u. a. in der Fotovoltaikbranche (Logistik, Verkehr, Öffentlichkeitsarbeit usw.) tätigen Dienstleistern vorgelegt und zunächst für nicht ausreichend vollständig befunden worden waren (siehe Erwägungsgrund 241 der vorläufigen Verordnung), analysiert und bei der vorliegenden Untersuchung berücksichtigt (siehe Erwägungsgründe 369 bis 371).

(330)   Zusammenfassend wurden für die Analyse des Unionsinteresses die folgenden Informationen herangezogen:

– die Antworten auf den Fragebogen von acht in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und vier in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern sowie die Antworten auf den spezifischen Fragebogen von acht vorgelagerten und dreizehn nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten (sieben Projektentwickler/Installateure; sechs Dienstleister, die auch in der Fotovoltaikbranche tätig sind) der insgesamt 150 Wirtschaftsbeteiligten, die sich nach der Einleitung der Untersuchung gemeldet hatten und spezifische Fragebogen erhalten hatten;

– die bei den Kontrollbesuchen in den Betrieben von acht Unionsherstellern, einem unabhängigen Einführer, zwei vorgelagerten Wirtschaftsbeteiligten, vier nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten (Projektentwickler/Installateure) und vor Ort bei einem Verband (siehe Erwägungsgrund 17 der vorläufigen Verordnung und Erwägungsgrund 8) geprüften Daten;

– die Daten zum Unionsinteresse, die von anderen interessierten Parteien, einschließlich Verbänden, übermittelt wurden sowie öffentlich zugängliche Daten zur Entwicklung des Fotovoltaikmarktes in Europa, insbesondere die EPIA-Veröffentlichung „Global Market Outlook for Photovoltaics 2013-2017“.

2.           Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(331)   Einige interessierte Parteien bestritten, dass der Wirtschaftszweig der Union in der Lage sei, von Maßnahmen zu profitieren, da i) die Maßnahmen die Nachfrage nach Fotovoltaikprodukten in der Union verringern würden, so dass der Wirtschaftszweig der Union seine Verkäufe nicht steigern könne, ii) der Wirtschaftszweig der Union nur über kleine Produktionsanlagen verfüge und daher die Nachfrage nach bestimmten Arten von Anlagen, etwa gewerblichen Dachanlagen oder großen Bodenanlagen, nicht befriedigen könne, iii) die Unionshersteller nicht „bankfähig“ seien, iv) die Einführung von Zöllen auf Zellen de facto die Produktionskosten der Unionshersteller von Modulen verteuere und sie für Verbraucher weniger attraktiv mache und v) ein beträchtlicher Rückgang der Einfuhren aus der VR China höchstwahrscheinlich den Herstellern aus anderen Drittländern zugute käme.

(332)   Zu dem Vorbringen, dass Maßnahmen die Nachfrage nach Fotovoltaikprodukten in der Union sinken ließen, so dass der Wirtschaftszweig der Union seine Verkäufe nicht steigern könne, wird darauf hingewiesen, dass die Parteien keine nachprüfbaren Belege für einen direkten Zusammenhang zwischen der Einführung von Maßnahmen und der Abnahme der Nachfrage nach Fotovoltaikprodukten – welche im Laufe der Jahre nachweislich durch mehrere Faktoren beeinflusst wurde – vorlegen konnten.

(333)   Zu dem Vorbringen, der Wirtschaftszweig der Union verfüge nur über kleine Produktionsanlagen und sei daher nicht in der Lage, die Nachfrage nach bestimmten Arten von Anlagen, etwa gewerblichen Dachanlagen oder großen Bodenanlagen, zu befriedigen, sei darauf hingewiesen, dass der Wirtschaftszweig der Union den Untersuchungsergebnissen zufolge über ausreichend Kapazitäten verfügt, um sowohl gewerbliche und industrielle Anlagen (zwischen 40 KW und 1 MW) als auch Anlagen für das Marktsegment der Versorger (zwischen 1 MW und 10 MW) zu liefern. Außerdem ergab die Untersuchung keine Belege dafür, dass die Produkte verschiedener Hersteller nicht in demselben Projekt verwendet werden können. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(334)   Das Argument, dass der Wirtschaftszweig der Union aus den Maßnahmen keinen Nutzen ziehen würde, da die Unionshersteller nicht „bankfähig“ seien, und dass Investmentfonds nicht bereit wären, Projekte zu finanzieren, in denen Module aus EU-Produktion zum Einsatz kämen, wurde nicht mit Beweisen untermauert. In jedem Fall ist damit zu rechnen, dass durch die Einführung von Maßnahmen faire Marktbedingungen wiederhergestellt werden, was die Investoren, unter anderem aus dem Bankgewerbe, im Hinblick auf die Fähigkeit der Unionshersteller zur Entwicklung tragfähiger Projekte beruhigen dürfte. Aus diesen Gründen wurde das Argument zurückgewiesen.

(335)   In Bezug auf das Vorbringen, die Einführung von Zöllen auf Zellen werde de facto die Produktionskosten der Unionshersteller von Modulen erhöhen und diese weniger attraktiv für Verbraucher machen, wird zwar nicht ausgeschlossen, dass es im Anschluss an die Einführung von Zöllen zu einem gewissen Preisanstieg kommen könnte, doch sollte auch bedacht werden, dass öffentlich zugänglichen Quellen zufolge die Preisentwicklung bei Modulen und Zellen rückläufig ist. Die insgesamt nach unten tendierenden Preise dürften daher auch dann zu einem Kostenrückgang bei Modulen führen, wenn die Kosten für Zellen infolge der Maßnahmen steigen sollten. Die betreffenden Hersteller können ferner beschließen, ihre Zellen in der Union zu beziehen und nicht mehr aus der VR China. Schließlich wird erwartet, dass die Einführung von Maßnahmen zu einer höheren Kapazitätsauslastung bei den Zellenherstellern in der Union führt, woraus stärkere Größenvorteile und somit niedrigere Kosten resultieren werden. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(336)   Das Argument, dass ein erheblicher Rückgang der chinesischen Einfuhren infolge der Einführung von Maßnahmen höchstwahrscheinlich eher den anderen Drittländern als dem Wirtschaftszweig der Union zugute käme, wurde durch die Untersuchung nicht bestätigt. Diese ergab keine eindeutigen Hinweise darauf, dass sonstige Drittländer mit ihren Ausfuhren massiv auf den Unionsmarkt drängen würden, zumal öffentlich zugängliche Quellen eine Expansion der Märkte anderer Drittländer, insbesondere in Asien, prognostizieren. Schließlich deutet nichts darauf hin, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage wäre, mit den Einfuhren aus anderen Drittländern zu konkurrieren, selbst wenn diese infolge eines Rückgangs der chinesischen Einfuhren ansteigen sollten.

(337)   In der Antwort auf die endgültige Unterrichtung wandten einige Parteien ein, es sei unrealistisch, die Entstehung eines nachhaltigen Wirtschaftszweigs der Union zu erwarten, der Module und Zellen herstelle, da kein vernünftiger Investor in die Unionshersteller investieren werde, die angeblich eine ungünstige Kostenstruktur hätten und daher nicht zu wettbewerbsfähigen Preisen produzieren könnten. Wie in den Erwägungsgründen 202 und 203 der vorläufigen Verordnung erläutert, bestätigte die Untersuchung nicht, dass der Wirtschaftszweig der Union eine ungünstige Kostenstruktur hätte. Daher sollten die Abwesenheit von gedumpten Einfuhren und eine stärkere Auslastung der Produktionskapazitäten zu Größenvorteilen führen und die Entstehung eines nachhaltigen Wirtschaftszweigs der Union ermöglichen. Daher wurde der Einwand zurückgewiesen.

(338)   Eine Partei machte geltend, die Nachfrage in der Union werde von der Entwicklung der Einspeisungstarife getragen und die Erwartungen der Investoren im Hinblick auf die Kapitalrendite hingen mit dieser Entwicklung zusammen. Sie machte insbesondere geltend, bei einem Preisanstieg in der Union infolge der Zölle werde ohne entsprechende Erhöhung der Einspeisungstarife die Nachfrage zurückgehen, so dass der Wirtschaftszweig der Union von den Zöllen nicht profitieren werde.

(339)   Hierzu wird darauf hingewiesen, dass das im Rahmen der Untersuchung zusammengetragene Beweismaterial trotz der Korrelation zwischen der Höhe der Einspeisungstarife und der Nachfrage nach Fotovoltaikanlagen darauf hindeutet, dass die künftige Nachfrage in immer geringerem Maße von den Einspeisungstarifen und anderen Förderprogrammen abhängen wird, da bestimmte Arten von Fotovoltaikanlagen an mehreren Standorten in der Union „Netzparität“ erreicht haben dürften (siehe Erwägungsgrund 260). Darüber hinaus sollte die erwartete Kapitalrendite auf fairen Marktpreisen beruhen. Schließlich sei darauf hingewiesen, dass, wie in Erwägungsgrund 335 erwähnt, die Preise laut öffentlich zugänglichen Quellen insgesamt nach unten tendieren, obwohl gewisse Preiserhöhungen im Anschluss an die Einführung von Maßnahmen nicht auszuschließen sind. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(340)   Interessierte Parteien brachten vor, dass die Preiselastizität der Nachfrage sehr hoch sein könne, da die Nachfrage nach Solarpaneelen von Förderprogrammen, insbesondere den Einspeisungstarifen, und der Höhe der Strompreise für Endverbraucher (maßgeblich für die Ermittlung der Netzparität) gesteuert werde. Zwar kann – aufgrund der von den interessierten Parteien beschriebenen besonderen Beschaffenheit des Markts – ein deutlicher Preisanstieg zu einem deutlichen Nachfragerückgang führen, aber das Argument muss zurückgewiesen werden, da es aus den folgenden Gründen sehr unwahrscheinlich ist, dass die durch die Maßnahmen verursachte Preisanstiege bedeutend ausfallen werden. Erstens bestätigen alle verfügbaren Quellen, dass sich der deutliche Rückgang der Preise der betroffenen Ware, der im gesamten UZ und auch danach bis heute zu verzeichnen war, weiter fortsetzen wird. Zweitens wirkt sich die von der Kommission angenommene Verpflichtung wirtschaftlich so aus, dass chinesische ausführende Hersteller die betroffene Ware zu einem Mindesteinfuhrpreis von unter 60 Cent pro Watt (also weit unter dem im UZ beobachteten Preis) liefern, und zwar in einem Umfang, der in etwa ihrem derzeitigen Marktanteil entspricht. Bei diesem Preisniveau ist ein erheblicher Rückgang der Nachfrage sehr unwahrscheinlich, da das Preisniveau eine ausreichende Nachfrage sowohl bei der derzeitigen Förderhöhe als auch beim aktuellen Stand in Bezug auf die Netzparität sicherstellt. Zudem wird erwartet, dass der Strompreis für Endverbraucher ansteigt, während der Preis der betroffenen Ware sinken dürfte. Über eine Indexierungsformel wird mit der Verpflichtung sichergestellt, dass sich künftige Preisrückgänge bei der betroffenen Ware im Mindesteinfuhrpreis niederschlagen. Daher sind diese Einwände zurückzuweisen.

(341)   Mehrere interessierte Parteien brachten erneut vor, das Interesse des Wirtschaftszweigs der Union sei unerheblich, da die vor- und nachgelagerten Wirtschaftszweige zur Wertschöpfung im Fotovoltaikbereich weit mehr beitrügen als der Wirtschaftszweig der Union. Dass die Wertschöpfung der verschiedenen Segmente der Fotovoltaikbranche unterschiedlich groß ist, wird nicht bestritten. Wie in Erwägungsgrund 228 der vorläufigen Verordnung erwähnt, ergab die Untersuchung, dass der Wirtschaftszweig der Union durch unlautere Handelspraktiken bedeutend geschädigt wurde. Einige Unionshersteller mussten bereits schließen, und eine weitere Verschlechterung der Lage scheint sicher, wenn keine Maßnahmen getroffen werden. Da alle Segmente der Fotovoltaikbranche in enger Beziehung zueinander stehen, wäre das Verschwinden der Unionsproduktion für die gesamte Fotovoltaikbranche schädlich, da es sie vollständig von auswärtigen Bezugsquellen abhängig machen würde. Daher wurde das Argument, auch aus Gründen der Versorgungssicherheit, zurückgewiesen.

(342)   In der Antwort auf die endgültige Unterrichtung wiederholte eine interessierte Partei das Vorbringen, dass der durch die vor- und nachgelagerten Wirtschaftszweige erbrachte Mehrwert im Vergleich zum die betroffene Ware herstellenden Wirtschaftszweig der Union relevant für die Frage sei, ob Antidumpingzölle eingeführt werden sollten. In diesem Zusammenhang wird bestätigt, dass die Organe bei der Bewertung des Unionsinteresses die möglichen positiven und negativen Auswirkungen der Zölle auf die verschiedenen Wirtschaftsbeteiligten gegeneinander abgewogen haben. Während die Auswirkungen auf die vor- und nachgelagerten Wirtschaftszweige begrenzt sind, wird der Wirtschaftszweig der Union durch die Maßnahmen in die Lage versetzt, sich von dem schädigenden Dumping zu erholen.

(343)   Eine Partei bestritt die Zahl der Arbeitsplätze, die durch die Einführung von Maßnahmen gesichert würden. Sie machte geltend, der Wirtschaftszweig der Union beschäftige rund 6 000 Personen und nicht 25 000, wie in Erwägungsgrund 229 der vorläufigen Verordnung angegeben.

(344)   Für dieses Vorbringen wurden jedoch keine Belege vorgelegt, es wurde daher zurückgewiesen. Es wird klargestellt, dass sich die Beschäftigtenzahl im Wirtschaftszweig der Union angesichts des Ausschlusses von Wafern aus der Warendefinition im UZ auf rund 21 000 belief. Die interessierten Parteien legten keinen Nachweis vor, dass sich die Beschäftigtenzahl im Wirtschaftszweig der Union nach dem UZ erheblich verändert hat.

(345)   Zusammenfassend zeigte die Untersuchung, dass der Wirtschaftszweig der Union durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China bedeutend geschädigt wurde, da er die Investitionen nicht durch gewinnbringende Verkäufe amortisieren konnte. Es wird erwartet, dass durch die Einführung von Maßnahmen faire Handelsbedingungen auf dem Unionsmarkt und damit faire Wettbewerbsbedingungen für den Wirtschaftszweig der Union wiederhergestellt werden. Der wahrscheinliche Rückgang der Einfuhren aus der VR China sollte den Wirtschaftszweig der Union in die Lage versetzen, seine Verkäufe in der Union zu steigern und so die Auslastung der verfügbaren Produktionskapazitäten kurzfristig zu verbessern. Hierdurch können wiederum Größenvorteile erzielt werden. Ein kurzzeitiger Anstieg der Preise für die gleichartige Ware infolge der Maßnahmen ist zwar möglich, doch dürfte die Gesamttendenz zu fallenden Preisen anhalten; hierzu dürften unter anderem der weitere Rückgang der Produktionskosten der untersuchten Ware sowie der Wettbewerbsdruck durch die Drittlandshersteller, die auf dem Unionsmarkt ebenfalls als Wettbewerber in Erscheinung treten würden, beitragen.

(346)   Da keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Erwägungsgründe 227 und 231 der vorläufigen Verordnung mit Ausnahme der Beschäftigtenzahl in Erwägungsgrund 344 bestätigt.

3.           Interesse der unabhängigen Einführer

(347)   Nach der vorläufigen Unterrichtung machte der unabhängige Einführer, der vor der Einführung vorläufiger Maßnahmen einen beantworteten Fragebogen vorgelegt hatte und für die vorläufige Stichprobe ausgewählt worden war, geltend, die Schlussfolgerungen zu den Auswirkungen der Maßnahmen auf unabhängige Einführer beruhten lediglich auf seinen Fragebogenantworten und könnten daher nicht als repräsentativ gelten.

(348)   Die Feststellungen der vorläufigen Verordnung zu den unabhängigen Herstellern stützten sich auf nur ein Unternehmen, da, wie in Erwägungsgrund 232 der vorläufigen Verordnung ausgeführt, nur für einen der drei Einführer in der vorläufigen Stichprobe die Hauptgeschäftstätigkeit im Handel mit der betroffenen Ware bestand. Wie bereits in Erwägungsgrund 21 dargelegt, wurde im Anschluss an die Einführung der vorläufigen Maßnahmen die Stichprobe erweitert und mit weiteren unabhängigen Einführern Kontakt aufgenommen, wobei von den fünf zusätzlich eingegangenen Fragebogenantworten nur drei ausreichend vollständig waren und eine aussagekräftige Bewertung erlaubten. Im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung wurde die Stichprobe für unabhängige Einfuhren daher auf vier Einführer erweitert. Insgesamt betrug im UZ bei den vier in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden unabhängigen Einführern der Anteil der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der betroffenen Ware 60 % bis 100 % ihrer gesamten Geschäftstätigkeit. Außerdem bezogen die vier mitarbeitenden unabhängigen Einführer 16 % bis 100 % ihrer Gesamteinfuhren von Modulen aus der VR China, wobei das betroffene Land nur für einen die einzige Bezugsquelle war. Die Rentabilität der vier in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden unabhängigen Einführer im Zusammenhang mit der betroffenen Ware betrug im UZ durchschnittlich 2,3 %.

(349)   Eine interessierte Partei wandte ein, die Auswirkungen der Zölle auf die unabhängigen Einführer würden unterschätzt, denn alternative Bezugsquellen, die die chinesischen Einfuhren der betroffenen Ware im Fall der Einführung von Maßnahmen ersetzen könnten, stünden nicht unmittelbar zur Verfügung, zudem sei der Wechsel der Bezugsquelle schwierig, da die Hauptproduktion in der VR China angesiedelt sei und es entstünden erhebliche zusätzliche Kosten.

(350)   In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass die Einführung von Maßnahmen nicht zum Verschwinden der Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China führen soll. Die Untersuchung deutet darauf hin, dass die mögliche Abnahme der Einfuhren aus der VR China sich vor allem auf jene Einführer auswirken wird, die die betroffene Ware ausschließlich aus der VR China beziehen; dies ist nur bei einem der vier mitarbeitenden unabhängigen Einführer der Fall. Was die finanzielle Lage der unabhängigen Einführer betrifft, so können negative Auswirkungen der Maßnahmen nicht ausgeschlossen werden, doch es wurde letztlich die Schlussfolgerung gezogen, dass dies in hohem Maße von ihrer Fähigkeit abhängen wird, die Bezugsquelle zu wechseln oder zumindest einen Teil der möglichen Preissteigerung an ihre Kunden weiterzugeben. Bei Wirtschaftsbeteiligten, die die Ware auch von Quellen außerhalb der VR China beziehen oder auch andere Waren als die betroffene einführen, werden sich die negativen Auswirkungen in noch engeren Grenzen halten. Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass negative Auswirkungen auf die Einführer der betroffenen Ware zwar wahrscheinlich sind, sich im Durchschnitt aber in Grenzen halten werden.

(351)   Ein unabhängiger Einführer machte geltend, es müssten erhebliche zeitliche und finanzielle Investitionen geleistet werden, bevor die Produkte eines neuen Lieferanten akzeptiert werden könnten. In diesem Zusammenhang wurde in der Antwort auf die endgültige Unterrichtung vorgebracht, dass dem Untersuchungsteam zum Zeitpunkt des Kontrollbesuchs vor Ort Nachweise dafür vorgelegt worden seien, die Einführer vor der Entscheidung für einen bestimmten Ausführer als Bezugsquelle eine Prüfung über einen längeren Zeitraum durchführen müssten.

(352)   Es wird eingeräumt, dass die Anknüpfung einer neuen Geschäftsbeziehung zwischen einem Einführer und einem Lieferanten zusätzliche Kosten und zeitlichen Aufwand (z. B. für die Prüfung der Ware) mit sich bringen kann. Gleichzeitig scheint der Lieferantenwechsel ein übliches kalkuliertes Risiko in der beruflichen Tätigkeit eines Einführers zu sein und hängt mit der Tatsache zusammen, dass der Fotovoltaikmarkt ausreift und daher ständigen Veränderungen (z. B. Insolvenzen, Konsolidierungen) ausgesetzt ist, die den Wechsel zu neuen Lieferanten erforderlich machen. Zudem ist anzunehmen, dass die kontinuierlich auf den Markt kommenden neuen Modultypen (die z. B. neue Effizienzmerkmale aufweisen) ebenfalls zu prüfen sind. Daher scheint das Prüfen neuer Waren (sogar desselben Lieferanten) eher die Regel als eine Ausnahmetätigkeit zu sein. Das Argument wird daher zurückgewiesen.

(353)   In der Antwort auf die endgültige Unterrichtung behaupteten zwei Parteien erneut, dass das Interesse der unabhängigen Einführer nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Eine Partei machte geltend, dass keine nichtvertrauliche Fassung der Fragebogenantworten der zusätzlichen mitarbeitenden Einführer vorgelegen habe und die Parteien daher keine ordnungsgemäße Bewertung hätten vornehmen können. Vor dem Hintergrund, dass andere Drittlandsmärkten gerade am Boomen seien, stellte sie die Bewertung der Kommission bezüglich der möglichen Zunahme von Einfuhren aus anderen Drittländern und der damit verbundenen Möglichkeit der Einführer, ihre Zulieferer zu wechseln, in Frage. Die Partei führte hierzu an, dass diese Annahme den Schlussfolgerungen in Erwägungsgrund 336 widerspreche, wonach es keine massiven Einfuhren aus anderen Drittländern geben werde. Eine andere Partei meldete Zweifel an der Beachtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung durch die Kommission an, da die Unionshersteller bei der Bewertung der Kommission stärker berücksichtigt worden seien als andere Wirtschaftsbeteiligte.

(354)   Erstens wird bestätigt, dass die nichtvertrauliche Fassung der Fragebogenantworten, die nach der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung von den zusätzlichen mitarbeitenden Einführern eingegangen sind, in die für interessierte Parteien einsehbare Akte aufgenommen wurde. Zweitens besteht kein Widerspruch zwischen der Annahme, dass die Einfuhren aus anderen Drittländern infolge des Rückgangs der Einfuhren aus der VR China ansteigen könnten und dass dieser Anstieg in Anbetracht der weltweit zunehmenden Nachfrage nach Fotovoltaikanlagen nicht massiv ausfallen sollte. Da gleichzeitig erwartet wird, dass der Wirtschaftszweig der Union einen gewissen Teil des Marktanteils zurück erlangt, den zuvor Waren aus der VR China ausgemacht hatten, kann nicht ausgeschlossen werden, dass unabhängige Einführer gewisse Geschäftseinbußen hinnehmen müssen. Es ist jedoch festzustellen, dass auf lange Sicht ein weiteres Wachstum des Fotovoltaikmarkts insgesamt zu erwarten ist, da an immer mehr Standorten Netzparität erreicht wird. Schließlich wird klargestellt, dass – wie in allen Handelsschutzuntersuchungen – zwar für die Feststellung, ob eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch gedumpte Einfuhren vorliegt, die Lage dieses Wirtschaftszweigs der Union bewertet wurde, bei der Analyse des Unionsinteresses jedoch die die Interessen anderer Wirtschaftsbeteiligter, darunter der unabhängigen Einführer, auf der gleichen Grundlage bewertet wurden wie Interessen des Wirtschaftszweigs der Union. Ferner ist festzuhalten, dass für die Untersuchung, ob der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung erlitten hat, insbesondere Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung maßgeblich ist, in dem die Mindestanforderungen einer solchen Untersuchung festgelegt sind. Das Unionsinteresse wird erst untersucht, nachdem eine positive Feststellung schädigenden Dumpings gemäß den Anforderungen nach Artikel 21 der Grundverordnung getroffen wurde. Es wurde der Schluss gezogen, dass die wahrscheinlichen negativen Auswirkungen der Maßnahmen auf bestimmte Einführer, insbesondere auf diejenigen, die ihre Waren ausschließlich aus der VR China beziehen, nicht schwerer wiegen als der Nutzen der Maßnahmen für den Wirtschaftszweig der Union und der mittel- und langfristige Nutzen, den ein fairer Wettbewerb für den Fotovoltaikmarkt der Union bringt.

(355)   Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 233 und 234 der vorläufigen Verordnung auf der Grundlage der Informationen über die vier in die Stichprobe einbezogenen Einführer bestätigt.

4.           Interesse der vorgelagerten Wirtschaftsbeteiligten

(356)   Nach der vorläufigen Unterrichtung machten mehrere Parteien erneut geltend, dass die meisten Vorleistungen in der Fotovoltaik-Wertschöpfungskette aus der Union stammten und dass die Einführung der Zölle diese vorteilhafte Situation beenden könnte, da die Produktion der betroffenen Ware in der VR China in ihrer Folge abnehmen würde. In ihrer Antwort auf die endgültige Unterrichtung wies eine Partei darauf hin, dass Maßnahmen in diesem Fall andere Maßnahmen der VR China betreffend Waren der Union nach sich ziehen könnten.

(357)   Hierzu wird angemerkt, dass, wie in Erwägungsgrund 239 der vorläufigen Verordnung ausgeführt, davon ausgegangen wird, dass chinesische Einfuhren auch nach der Einführung von Zöllen auf dem Unionsmarkt verfügbar sein werden. Darüber hinaus prognostizieren verschiedene öffentlich zugängliche Quellen in der Fotovoltaikbranche, beispielsweise die EPIA-Veröffentlichung „Global Market Outlook for Photovoltaics 2013-2017“, dass der mögliche Nachfragerückgang in der Union nur kurzfristig (2013 und 2014) anhalten dürfte, da der Verbrauch in der Union in den folgenden Jahren zunehmen werde. Entsprechend den Schlussfolgerungen in Erwägungsgrund 239 der vorläufigen Verordnung dürfte außerdem die Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken auf mittlere und lange Sicht ein nachhaltiges Wachstum des Fotovoltaikmarktes in der Union ermöglichen, das allen Wirtschaftsbeteiligten in der Union zugute käme. Schließlich wird hinsichtlich des Arguments der möglichen Vergeltungsmaßnahmen der VR China als Reaktion auf die Maßnahmen im vorliegenden Fall daran erinnert, dass die VR China, wie jedes andere WTO-Mitglied, nur wenn die Umstände dies rechtfertigen auf Handelsschutzuntersuchungen zurückgreifen kann und jede solche Untersuchung nach strengen WTO-Regeln durchgeführt werden muss. Die Kommission überwacht jede solche Untersuchung, um die Einhaltung der WTO-Regeln sicherzustellen. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(358)   Einige Parteien bestritten die Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 239 der vorläufigen Verordnung, dass die rückläufigen Ausfuhren der vorgelagerten Wirtschaftsbeteiligten aus der Fotovoltaikbranche der Union in die VR China durch Ausfuhren auf andere Märkte ausgeglichen werden könnten, da ihnen zufolge die Zölle zu einer weltweit sinkenden Nachfrage nach der entsprechenden Ware führen würden.

(359)   Diesbezüglich wird zunächst darauf hingewiesen, dass kein vollständiges Verschwinden der chinesischen Einfuhren infolge der Zölle erwartet wird. Zudem ergab sich aus den Informationen, die im Laufe der Untersuchung eingeholt wurden, keine direkte Korrelation zwischen der Entwicklung der Einfuhren aus der VR China auf dem Unionsmarkt und den Ausfuhren aus der VR China auf andere Märkte. Ferner prognostizieren verschiedene öffentlich zugängliche Quellen, beispielsweise die EPIA-Veröffentlichung „Global Market Outlook for Photovoltaics 2013-2017“ ein weltweites Wachstum des Fotovoltaikmarktes in den nächsten Jahren. Was den chinesischen Markt betrifft, so gibt es Anzeichen dafür, dass der inländische Verbrauch in der VR China erheblich zunehmen wird (wie z. B. vom EPIA aufgezeigt). Angesichts dessen wird nicht davon ausgegangen, dass die Ausfuhren der vorgelagerten Wirtschaftsbeteiligten aus der Union in die VR China infolge der Einführung von Maßnahmen erheblich sinken werden.

(360)   Es sollte auch darauf hingewiesen werden, dass die in Erwägungsgrund 357 erwähnte Abnahme der Nachfrage in der Union in den Jahren 2013 und 2014 die vorgelagerten Wirtschaftsbeteiligten in Mitleidenschaft ziehen könnte. Dies kann jedoch – zumindest größtenteils – nicht mit den Zöllen in Verbindung gebracht werden, da der Nachfragerückgang schon lange vor der Einführung vorläufiger Maßnahmen prognostiziert wurde. Was die Unionshersteller von Anlagen für die Fotovoltaikindustrie betrifft, so wird auch in Erwägungsgrund 239 der vorläufigen Verordnung darauf hingewiesen, dass aufgrund der erheblichen Überkapazitäten in der VR China ein bedeutender Anstieg ihrer Ausfuhren in die VR China selbst dann unwahrscheinlich ist, wenn die chinesischen Hersteller ihr Produktionsvolumen erhöhen sollten. Schließlich weisen die während der Untersuchung zusammengetragenen Informationen darauf hin, dass der 12. chinesische Fünfjahresplan für die solare Fotovoltaikindustrie, welcher vorsieht, dass bis 2015 80 % der Produktionsanlagen für Zellen aus der VR China stammen sollten, ebenfalls Auswirkungen auf die Anlagenhersteller haben kann. So lange diese Veränderungen unter Einhaltung der WTO-Regeln vonstatten gehen, könnten dadurch auch die Möglichkeiten der Anlagenhersteller aus der Union, auf dem chinesischen Markt zu konkurrieren, weiter begrenzt werden. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(361)   In ihrer Antwort auf die endgültigen Unterrichtung brachte die chinesische Regierung vor, dass der 12. Fünfjahresplan für die solare Fotovoltaikindustrie lediglich einige allgemeine Leitprinzipien enthalte, die nicht verbindlich seien, da keine Durchsetzungsbefugnisse vorgesehen seien, und er daher nicht als Hinweis darauf zu verstehen sei, dass die Möglichkeiten für Anlagenhersteller aus der Union, auf dem chinesischen Markt zu konkurrieren, begrenzt würden. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die chinesische Regierung die Fotovoltaikindustrie im 12. Fünfjahresplan zu einem der strategischen Wirtschaftszweige erklärt und außerdem einen spezifischen Plan für die solare Fotovoltaikindustrie ausgegeben hat. In diesem Plan brachte die chinesische Regierung ihre Unterstützung für „übergeordnete Unternehmen“ („superior enterprises“) und „Schlüsselunternehmen“ („key enterprises“) zum Ausdruck, verpflichtete sich zur Förderung der Umsetzung verschiedener Maßnahmen zur Unterstützung der Fotovoltaikindustrie („promote the implementation of various photovoltaic support policies“) und zur allgemeinen Vorbereitung von Unterstützungsmaßnahmen in den Bereichen Industrie, Finanzierung, Besteuerung usw. („formulate overall preparation of supporting policies on industry, finance, taxation …“). Da der Plan wesentliche Richtlinien enthält, die die chinesische Industrie innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren zu erfüllen hat, wirkt er sich deutlich auf die Unternehmenslandschaft sowohl in der VR China als auch in Ländern aus, die Handelsbeziehungen mit der VR China unterhalten. In Anbetracht dessen gibt es klare Anzeichen, dass die Wahlfreiheit der chinesischen Hersteller von Zellen und der Wettbewerbsdruck der Unionshersteller, die Produktionsanlagen in den chinesischen Markt ausführen, durch den Plan beschränkt wird. Aus diesem Grund wurde dieses Argument zurückgewiesen.

(362)   Ein mitarbeitender Ausgangsstoffhersteller bestritt, dass eine Aussicht bestehe, die Folgen des Produktionsrückgangs auf dem chinesischen Markt auf anderen Märkten auszugleichen, da die erheblichen installierten Produktionskapazitäten in der VR China anderswo nur schwierig aufgebaut werden könnten.

(363)   Angesichts der Schlussfolgerungen in Erwägungsgrund 359 wird dieser Einwand zurückgewiesen, da es keine Anhaltspunkte für die mutmaßliche Abnahme der Produktion auf dem chinesischen Markt gibt.

(364)   Eine interessierte Partei bestritt die in Erwägungsgrund 236 der vorläufigen Verordnung genannte Zahl der Beschäftigten im vorgelagerten Bereich.

(365)   Es wird klargestellt, dass die in der vorläufigen Verordnung angegebene Zahl von 4 200 Beschäftigten sich lediglich auf die mitarbeitenden vorgelagerten Wirtschaftsbeteiligten wie die Produktionsanlagenhersteller und den Polysiliziumlieferanten auf der Grundlage ihrer Fragebogenantworten und nicht auf den gesamten vorgelagerten Bereich bezog.

(366)   Nach dem Ausschluss von Wafern aus der Warendefinition dürften die Unionshersteller dieser Ware dennoch von der Einführung von Zöllen profitieren, da ein Anstieg der Zellen- und Modulproduktion des Wirtschaftszweigs der Union erwartet wird.

(367)   Da keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Erwägungsgründe 235 und 240 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.           Interesse der nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten

(368)   Wie in Erwägungsgrund 329 erwähnt, wurden nach der Einführung vorläufiger Maßnahmen bei zwei Projektentwicklern weitere Kontrollbesuche durchgeführt.

(369)   Zusätzlich zu sieben Fragebogenantworten, die von nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten, deren Tätigkeiten in direktem Bezug zur gleichartigen Ware stehen (d. h. die Projektentwickler und Installateure), übermittelt wurden und deren Analyse die Grundlage für die Bewertung der nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten in der vorläufigen Verordnung bildete, wurden sechs weitere Fragebogenantworten, die im vorläufigen Stadium übermittelt und für nicht hinreichend vollständig befunden worden waren (siehe Erwägungsgrund 241 der vorläufigen Verordnung), einer weiteren Analyse unterzogen, da sie Hinweise auf die relative Bedeutung der fotovoltaikbezogenen Tätigkeiten der Unternehmen verglichen mit ihrer gesamten Geschäftstätigkeit enthielten.

(370)   Die betreffenden sechs zusätzlichen Wirtschaftsbeteiligten waren Dienstleister in der Fotovoltaikbranche (Logistik, Verkehr, Öffentlichkeitsarbeit usw.), also Wirtschaftsbeteiligte, deren Tätigkeiten nicht in direktem Zusammenhang mit der untersuchten Ware stehen. Trotz einiger Mängel in den Antworten zeigten die Daten in den Fragebogen, dass die Tätigkeit dieser Wirtschaftsbeteiligten im Bereich der Fotovoltaik nur einen marginalen Anteil an ihrer Gesamtgeschäftstätigkeit hatte. So entfielen im UZ auf die Tätigkeit im Zusammenhang mit Fotovoltaik lediglich rund 5 % ihres Gesamtumsatzes und 8 % der Gesamtbeschäftigung. Die durchschnittliche Rentabilität lag bei etwa 7 %. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Daten zur Rentabilität nicht vollständig waren, da nicht alle Wirtschaftsbeteiligten hierzu Angaben machten.

(371)   Auf der Grundlage der weiteren Analyse wurde der Schluss gezogen, dass angesichts der vorliegenden Daten ein möglicher Einfluss der Maßnahmen auf die wirtschaftliche Lage der Dienstleister in der Fotovoltaikbranche unbedeutend ausfallen dürfte.

(372)   Nach der vorläufigen und der endgültigen Unterrichtung bestritten mehrere Parteien die Repräsentativität der Daten zu Umsatz, Rentabilität und Beschäftigung der nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten, die von der Kommission aus den Fragebogenantworten sieben nachgelagerter Wirtschaftsbeteiligter ermittelt wurden. Die AFASE übermittelte eine „Umfrage“, die unter ihren Mitgliedern (Installateuren) durchgeführt worden war, um zu verdeutlichen, dass für die meisten Installateure das Fotovoltaikgeschäft eine der Haupteinkommensquellen darstellt. Der AFASE zufolge erzielen zudem die nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere die Installateure, entgegen den Feststellungen in Erwägungsgrund 242 der vorläufigen Verordnung lediglich einstellige Gewinnspannen, die keinen Spielraum für das Auffangen von Zöllen lassen.

(373)   Was die Repräsentativität der in der vorläufigen Verordnung verwendeten Daten betrifft, so hat die Kommission, wie in Erwägungsgrund 330 erläutert, alle Angaben der nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten, die den spezifischen Fragebogen ausgefüllt haben, sowie die Beiträge der AFASE verwendet.

(374)   In Bezug auf die Behauptung, das Fotovoltaikgeschäft stelle für die Installateure eine Haupteinkommensquelle dar, wurde durch die weitere Analyse der von den sieben nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten (Installateuren und Projektentwicklern) vorgelegten Fragebogenantworten bestätigt, dass die Tätigkeit mit Bezug zur gleichartigen untersuchten Ware im Durchschnitt rund 42 % der Gesamtgeschäftstätigkeit dieser Wirtschaftsbeteiligten ausmachte und die Rentabilität im Durchschnitt bei 11 % lag. Wenn jedoch auch ihre Tätigkeiten ohne direkten Bezug zur untersuchten Ware berücksichtigt werden, steigt die Gesamtbedeutung der Fotovoltaik für drei der sieben Wirtschaftsbeteiligten erheblich an. Der entsprechende Anteil läge dann im UZ zwischen etwa 45 % und 100 %. Ferner betrüge die Rentabilität der Tätigkeiten im Bereich der Fotovoltaik einschließlich der Tätigkeiten ohne direkten Bezug zur untersuchten Ware bei den sieben Wirtschaftsbeteiligten (Installateuren und Projektentwicklern) im Durchschnitt 9 %. Betrachtet man die Beschäftigung, so käme man bei den Tätigkeiten im Bereich der Fotovoltaik einschließlich der Tätigkeiten ohne direkten Bezug zur untersuchten Ware bei den sieben Wirtschaftsbeteiligten im UZ auf rund 660 Vollzeitstellen. Außer auf dem Gebiet der Fotovoltaikprojekte und -anlagen betätigten sich diese Wirtschaftsteilnehmer in den Bereichen Windenergieanlagen und elektrische Anlagen.

(375)   Es wird die Auffassung vertreten, dass die Bewertung der Auswirkungen von Maßnahmen auf die nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten vor allem auf der Grundlage der Tätigkeiten mit direktem Bezug zur untersuchten Ware, bei denen im UZ durchschnittlich eine Rentabilität von 11 % erzielt wurde, erfolgen muss. Allerdings würde auch eine Bewertung auf der Grundlage der gesamten Tätigkeiten im Bereich der Fotovoltaik einschließlich der Tätigkeiten ohne direkten Bezug zur untersuchten Ware zu ähnlichen Schlussfolgerungen wie im vorläufigen Stadium führen, da die verschiedenen berücksichtigten Faktoren, nämlich die Rentabilität und die Möglichkeit, einen Teil des Zolls aufzufangen, sich insgesamt nicht nennenswert ändern (die Rentabilität sinkt von im Durchschnitt 11 % auf im Durchschnitt 9 %). In ihrer Antwort auf die endgültige Unterrichtung zweifelte eine Partei, in deren Betrieb die Kommission einen Kontrollbesuch durchgeführt hatte, die Repräsentativität der Schlussfolgerung zur Rentabilität der Installateure und Entwickler an, die in ihrem konkreten Fall angeblich auf einem einzigen Geschäftsvorgang beruhte. Dieser Einwand wird zurückgewiesen, da die Kommission die Rentabilität der nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten auf Grundlage aller Angaben berechnet hat, die die nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten in den Antworten auf die Fragebogen übermittelt haben.

(376)   Zu der Umfrage der AFASE unter ihren Mitgliedern wird zunächst angemerkt, dass alle Wirtschaftsbeteiligten sich bei der Einleitung der Untersuchung melden und in dem speziell für die nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten erstellten Fragebogen die Informationen liefern konnten, die notwendig waren, um die Auswirkungen der Zölle auf sie zu bewerten. Zweitens wurde die Identität der Installateure in der Umfrage nicht angegeben, so dass eine Überprüfung beispielsweise der Relevanz und Verlässlichkeit der Daten nicht möglich war. Drittens galt zwar eine Reihe von Fragen der Fähigkeit der Installateure die möglichen Zölle aufzufangen, die Umfrage enthielt jedoch keinerlei Angaben zu den Gewinnen dieser Unternehmen im UZ, so dass ein wichtiges Element für die Bewertung der Auswirkungen von Maßnahmen fehlte. Aus der vorgelegten Umfrage konnte somit keine aussagekräftige Schlussfolgerung gezogen werden.

(377)   Mehrere Parteien bestritten die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 247 und 250 der vorläufigen Verordnung, denen zufolge die Maßnahmen die Beschäftigung im nachgelagerten Segment zwar kurzfristig beeinträchtigen und sich allgemein negativ auswirken werden, diese Auswirkungen sich jedoch in Grenzen halten werden, da der Fotovoltaikmarkt in der Union laut den Prognosen mittel- und langfristig wachsen soll. Einige Parteien machten außerdem geltend, insbesondere Installateure würden unter der abnehmenden Nachfrage leiden, da sie von Fotovoltaikanlagen abhängig seien.

(378)   Die möglichen Arbeitsplatzverluste infolge der Einführung der Zölle wurden weiter analysiert. Generell bestätigten die im Laufe der Untersuchung eingeholten Informationen, dass es in den Jahren 2011 und 2012 im nachgelagerten Bereich aufgrund der um rund 5 GW zurückgegangenen Nachfrage nach Fotovoltaikanlagen in der Union zu Arbeitsplatzverlusten kam, worauf schon in Erwägungsgrund 246 der vorläufigen Verordnung hingewiesen wurde. Diese Arbeitsplatzverluste können nicht mit der Maßnahme in Verbindung gebracht werden, da sie eine Marktentwicklung widerspiegeln. Darüber hinaus wird für 2013 und 2014 ein weiterer Rückgang der Nachfrage prognostiziert, der höchstwahrscheinlich weitere Arbeitsplatzverluste in der Fotovoltaikbranche zur Folge haben wird. Auch diese Entwicklung der Nachfrage wurde von führenden Forschungsinstituten wie dem EIPA bereits vor der Einleitung der Untersuchung prognostiziert, so dass die Arbeitsplatzverluste nicht den Maßnahmen angelastet werden können.

(379)   Der Wirtschaftszweig der Union übermittelte eine Studie des Beratungsunternehmens PricewaterhouseCoopers („PwC“) über die möglichen Auswirkungen von Maßnahmen auf Arbeitsplätze im Bereich der Fotovoltaik. In der PwC-Studie wird auf eine frühere Studie eines anderen Beratungsunternehmens, Prognos, Bezug genommen, die von der AFASE vor der Einführung vorläufiger Zölle vorgelegt wurde und auf die in den Erwägungsgründen 243 bis 246 der vorläufigen Verordnung eingegangen wird; nach dieser Studie könnte die Einführung von Maßnahmen hohe Arbeitsplatzverluste auf dem Fotovoltaikmarkt zur Folge haben. In der PwC-Studie wird die Studie von Prognos kritisiert, indem darauf hingewiesen wird, dass die Zahl der Arbeitsplätze, die nach der Schätzung von Prognos verlorengehen würden, höher ist als die Gesamtzahl der fotovoltaikbezogenen Arbeitsplätze in der Union. In Bezug auf die Auswirkungen der Zölle auf den Unionsmarkt gelangt PwC zu den umgekehrten Schlussfolgerungen wie Prognos; so prognostiziert PwC einen positiven Nettoeffekt auf die Beschäftigung in der Union und vertritt die Auffassung, dass der Nutzen mögliche negative Auswirkungen der Zölle (z. B. auf die Nachfrage) überwiegt. Da keine neuen fundierten Argumente zu den Auswirkungen der Maßnahmen auf die Beschäftigung im nachgelagerten Bereich vorliegen, werden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 247 bis 250 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(380)   Die AFASE machte geltend, die Kommission habe nicht angegeben, wie es zu der in Erwägungsgrund 245 der vorläufigen Verordnung erwähnten Fehlermarge von 20 % bei der Zahl der für 2011 berechneten direkten Arbeitsplätze in der Fotovoltaikbranche gekommen sei.

(381)   Diese Fehlermarge von 20 % nach oben oder unten zeigte sich beim Kontrollbesuch beim EPIA. Sie zeigt, dass es schwierig ist, eine genaue Schätzung der Zahlen zur Beschäftigung im nachgelagerten Bereich vorzunehmen, da die Daten aus nur wenigen Quellen stammen, die sich oft widersprechen.

(382)   In der Antwort auf die endgültige Unterrichtung beanstandeten einige Parteien, dass die Kommission in ihrer Analyse nicht darauf eingehe, dass die Arbeitsplatzverluste, zu denen es nach 2011 aufgrund der geringeren Anzahl von Fotovoltaikinstallationen gekommen sei, durch die Zölle nur noch verstärkt würden. Diese Arbeitsplatzverluste insbesondere im nachgelagerten Bereich hingen eng damit zusammen, dass Fotovoltaikinstallateure von den Solaranlagen abhängig seien. Darüber hinaus kritisierte die AFASE die Kommission dafür, dass sie die von der AFASE unter ihren Mitgliedern durchgeführte Umfrage und eine ähnliche Umfrage von einem im Vereinigten Königreich ansässigen Fachverband der Solarbranche, die diese Abhängigkeit verdeutlicht hätten, nicht hinreichend berücksichtigt habe.

(383)   Was das angebliche Schweigen der Kommission zu den Auswirkungen der Zölle auf die Arbeitsplätze anbelangt, so wird auf die Erwägungsgründe 377 und 379 verwiesen, in denen die Vorbringen zu den Auswirkungen der Maßnahmen auf die Arbeitsplätze in der Fotovoltaikbranche behandelt werden und in denen eingeräumt wird, dass die Arbeitsplätze im nachgelagerten Bereich aufgrund der Maßnahmen tatsächlich kurzfristig in Mitleidenschaft gezogen werden könnten.

(384)   Was die Umfragen der AFASE und des Solar-Fachverbandes aus dem Vereinigten Königreich betrifft, so wurde in der Antwort auf die endgültige Unterrichtung die Identität der Unternehmen, die an der Befragung teilgenommen hatten, offengelegt. Die Umfragen wiesen jedoch weiter Mängel auf, da beispielsweise bestimmte Antworten unvollständig waren. Die Analyse der Umfragen zeigte Folgendes: Zur Umfrage der AFASE ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die meisten der 50 Installateure, die die Fragen beantwortet hatten, erklärten, ausschließlich auf dem Fotovoltaikmarkt tätig zu sein. 15 der 50 Installateure gaben an, auch in anderen, nicht die Fotovoltaik betreffenden Tätigkeiten wie in den Bereichen Heizung, Elektroinstallationen und Windenergie zu einem gewissen Grad tätig zu sein. Bei der im Vereinigten Königreich durchgeführten Umfrage waren 21 der 31 antwortenden Unternehmen ebenfalls auch auf anderen Gebieten als im Fotovoltaikbereich tätig. Dies zeigt, dass in Bezug auf nahezu die Hälfte der Projektentwickler und Installateure die Feststellungen in Erwägungsgrund 247 der vorläufigen Verordnung zur Fähigkeit, andere Arbeiten durchzuführen, beispielsweise im Bereich Elektroinstallationen, Heizungsanlagen, Klempnerei und auf dem Gebiet anderer Anlagen zur Erzeugung grüner Energien, korrekt sind. Es wird jedoch eingeräumt, dass diese Fähigkeit möglicherweise in geringerem Maße vorhanden ist, als in der vorläufigen Verordnung angenommen. Sie könnte daher die Auswirkungen auf die Beschäftigung weniger stark abfedern als ursprünglich angenommen. Zweitens verwenden einige der von der AFASE und dem britischen Solar-Fachverband befragten Wirtschaftsbeteiligten in der Union hergestellte Waren und einige beabsichtigen, nach Einführung der Maßnahmen nichtchinesische Waren zu beziehen, um einen Preisanstieg zu vermeiden. Ihre Abhängigkeit von den Einfuhren aus der VR China und die Auswirkungen der Maßnahmen dürften sich also verringern, da sie auf in der Union hergestellte Waren zugreifen können. Drittens war es anhand der Einschätzung der Auswirkungen der Maßnahmen auf die Unternehmen aller befragten Wirtschaftsbeteiligten nicht möglich, eindeutige Schlussfolgerungen zu ziehen, da ihre Bewertungen sehr unterschiedlich ausfielen. Einige Unternehmen konnten diese Auswirkungen sogar überhaupt nicht einschätzen. Viertens reichten in der britischen Studie auch die Antworten auf die Frage, wie viele Fotovoltaikprojekte im Falle der Einführung von Zöllen möglicherwiese nicht realisiert würden, von „nicht viele“ bis hin zu „alle Projekte“. Einige Wirtschaftsbeteiligte sahen sich nicht in der Lage, eine Einschätzung vorzunehmen. Außerdem fehlte in beiden Umfragen die Frage nach der Rentabilität der befragten Wirtschaftsbeteiligten, die für die Bewertung, ob ein etwaiger aus den Zöllen resultierender Preisanstieg möglicherweise aufgefangen werden kann, wichtig ist.

(385)   Andere Parteien machten geltend, es sei für die Installateure nicht einfach, zu einer anderen Tätigkeit oder zu anderen Anlagen zur Erzeugung grüner Energien zu wechseln, da die verwendete Technologie und das erforderliche Know-how sehr unterschiedlich seien. Sollten die Zölle eingeführt werden, müssten sie daher ihre Tätigkeit aufgeben. Nach der endgültigen Unterrichtung wurde dieses Vorbringen von einer interessierten Partei wiederholt, die argumentierte, dass Installateure erhebliche Ressourcen in die Spezialisierung auf den Bereich Fotovoltaik investiert hätten, beispielsweise für spezifische Ausbildungsmaßnahmen, und dies zeige, dass ihre Haupttätigkeit in der Fotovoltaikbranche liege und sich ein Wechsel in andere Tätigkeitsbereiche schwierig gestalten würde.

(386)   Dieses Vorbringen war unzureichend belegt, da nicht nachgewiesen wurde, welches Fachwissen ein Installateur genau erwerben muss und mit welchen Schwierigkeiten und Kosten dies verbunden ist. Dessen ungeachtet nehmen die Organe zur Kenntnis, dass die Installateure ein spezifisches Know-how für die Montage von Fotovoltaikmodulen entwickelt haben. Dieses Know-how wurde allerdings erst vor relativ kurzer Zeit aufgebaut und ergänzt die primären Fachkenntnisse der Installateure bezüglich Elektroinstallationen, Heizungsanlagen, Klempnerei usw. Die Entwicklung des Know-hows erfolgte auch als Reaktion auf den massiven Zustrom gedumpter Einfuhren aus der VR China, also im Zuge einer unlauteren Praxis. Unabhängig von den spezialisierten Fertigkeiten der Beschäftigten der Installateure gelten für diesen Einwand die Ausführungen in den Erwägungsgründen 378 und 382 zur Analyse der Beschäftigungslage im nachgelagerten Bereich, die sich möglicherweise kurzfristig durch negative Auswirkungen verschlechtert, sich aber dank des nachhaltigen Handels mittel- bis langfristig durch zusätzliche Beschäftigung der Installateure verbessern würde. Aus diesem Grund wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(387)   Mehrere Parteien bestritten das Argument hinsichtlich der Fähigkeit der nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten, einen Teil des in Erwägungsgrund 247 der vorläufigen Verordnung erwähnten möglichen Preisanstiegs aufzufangen. Auch dieses Argument war unzureichend belegt, so dass nicht bewertet werden konnte, inwieweit die Behauptung zutraf. Wie in Erwägungsgrund 374 erwähnt, wurde die Rentabilität der mitarbeitenden nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten mit direktem Bezug zur betroffenen Ware mit im Durchschnitt etwa 11 % veranschlagt; die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten haben somit die Möglichkeit, einen etwaigen Preisanstieg zumindest teilweise aufzufangen. In diesem Zusammenhang wird daran erinnert, dass die Preisentwicklung, wie in Erwägungsgrund 335 ausgeführt, insgesamt rückläufig ist. Das Argument wird daher zurückgewiesen.

(388)   In der Antwort auf die endgültige Unterrichtung wiesen einige Parteien erneut darauf hin, dass als Folge der Maßnahmen die ernsthafte Gefahr eines Nachfragerückgangs für Solarprodukte in der Union bestehe, was gegen die Einführung der Maßnahmen spreche. Eine Partei machte geltend, dass die Solarenergie derzeit eine hohe Preiselastizität der Nachfrage aufweise und sogar ein begrenzter Preisanstieg bei Solarprodukten einen deutlichen Nachfragerückgang verursachen würde. Diese Partei schätzte, dass ein Antidumpingzollsatz in der Größenordnung von 30 % einen weiteren  Rückgang der Nachfrage um 8 GW bewirken könnte und ein Zollsatz in Höhe von 50 % die Nachfrage um 10 GW verringern würde. Ähnlich argumentierte die AFASE, die auf die Studie eines Marktanalysten verwies, in der für 2013 bei einem Zollsatz von 50 % ein – deutlich geringerer – Nachfragerückgang um bis zu 2 GW prognostiziert wird.

(389)   Während der Untersuchung wurden zwar zusätzlich zu den oben genannten Szenarien von verschiedenen Parteien unterschiedliche Szenarien für einen Nachfragerückgang übermittelt, sie enthielten aber keine vergleichbaren Ergebnisse. Es kann tatsächlich nicht ausgeschlossen werden, dass die Zölle zu einem Rückgang der Nachfrage nach Fotovoltaikanlagen führen, in welchem Ausmaß derartige Auswirkungen auftreten könnten ist jedoch nur schwer zu bestimmen angesichts der zahlreichen Faktoren, die die Attraktivität von Fotovoltaikanlagen in der Union beeinflussen (siehe z. B. Erwägungsgrund 258 der vorläufigen Verordnung). Zudem wird selbst im Falle eines kurzfristigen Nachfragerückgangs erwartet, dass die mittel- und langfristigen Vorteile fairer Handelsbedingungen diese kurzfristigen negativen Auswirkungen überwiegen. Schließlich gestand sogar die AFASE ein, dass der direkte Zusammenhang zwischen der Nachfrage und den Zöllen erst nach der Einführung von Zöllen beurteilt werden könne. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(390)   Da keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Erwägungsgründe 243 und 250 der vorläufigen Verordnung bestätigt. Weder die Feststellungen zu den sechs Dienstleistern, für die fotovoltaikbezogene Tätigkeiten lediglich einen kleinen Anteil an ihren weiter gefassten Tätigkeiten darstellen (siehe Erwägungsgrund 370), noch die Abgrenzung der Fotovoltaiktätigkeiten ohne direkten Bezug zur betroffenen Ware der sieben in Erwägungsgrund 374 genannten Projektentwickler/Installateure führen zu Änderungen an der Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 250 der vorläufigen Verordnung.

6.           Interesse der Endverwender/Verbraucher

(391)   Im Anschluss an die vorläufige Unterrichtung wandten einige Parteien erneut ein, durch die Zölle würde sich der Preis der betroffenen Ware erhöhen. Folglich käme es zu einem Rückgang der Nachfrage nach Fotovoltaikanlagen, da sie für die Verbraucher zu teuer und für die sonstigen Investoren nicht attraktiv genug wären.

(392)   Wie bereits in Erwägungsgrund 335 ausgeführt und von mehreren öffentlichen Quellen bestätigt, ist die allgemeine Preisentwicklung rückläufig, auch wenn es infolge der Einführung von Maßnahmen zu einem zeitweiligen Preisanstieg kommen kann. Der mögliche Preisanstieg aufgrund der Maßnahmen und der daraufhin möglicherweise erfolgende Rückgang der Nachfrage sind zwar nur schwer genau zu beziffern, es sei hier aber erneut auf mehrere Gesichtspunkte hingewiesen. Erstens macht die untersuchte Ware höchstens 50 % der Gesamtkosten einer Fotovoltaikanlage aus, so dass der Zoll zumindest teilweise aufgefangen werden kann. Zweitens dürfte der Wettbewerb zwischen dem Wirtschaftszweig der Union und den auf dem Unionsmarkt bereits präsenten Herstellern aus Drittländern die Preise niedrig halten. Gleichzeitig sollte der Wirtschaftszweig der Union in der Lage sein, dank den aus einer besseren Auslastung der Produktionsanlagen und reduzierten Produktionskosten resultierenden Größenvorteilen bessere finanzielle Ergebnisse zu erzielen. Drittens korreliert die Nachfrage nach Fotovoltaikanlagen nicht nur mit dem Preis der untersuchten Ware, sondern auch mit der Höhe der Einspeisungstarife. Bei der derzeit niedrigen Nachfrage im Vergleich zum Jahr 2011 und zum UZ wird erwartet, dass die Einspeisungstarife nicht so schnell sinken wie im Bezugszeitraum, so dass kontinuierliche Investitionen in Fotovoltaikprojekte möglich sind. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(393)   In ihrer Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung widersprach eine Partei der vorstehenden Argumentation. Sie führte an, die rückläufige Preisentwicklung könne nach der Einführung der Maßnahmen nicht anhalten. Die Maßnahmen stellten einen beträchtlichen Kostenanstieg dar, der sich nicht in vollem Umfang durch Kostenrückgänge und/oder Einfuhren aus Drittländern ausgleichen lasse. Darüber hinaus wurde erneut vorgebracht, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage sein werde, neue Investitionen in Anlagen und Maschinen zu tätigen und dass die nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten einen kleinen Teil auffangen könnten, wenn ihr Gewinn 11 % betrage. Außerdem gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Preisanstieg durch die Einspeisungstarife ausgeglichen werde.

(394)   Es wird daran erinnert, dass entgegen diesem Vorbringen nicht davon ausgegangen wird, dass der sich aus den Maßnahmen ergebende Preisanstieg möglicherweise in vollem Umfang ausgeglichen wird, sondern eher davon, dass es infolge der Maßnahmen zu einem zeitweiligen Preisanstieg kommen kann (siehe Erwägungsgrund 247 der vorläufigen Verordnung). Ein solcher Preisanstieg kann sich nämlich aus dem Unterschied bei den Preisniveaus der chinesischen Dumpingpreise und der nichtchinesischen Waren ergeben. Allerdings erlauben die bei der Untersuchung eingeholten Informationen die Annahme, dass der letztliche Preisanstieg angesichts der im nachgelagerten Bereich erzielten Gewinne in Höhe von 11 % durch eine Reihe von Faktoren teilweise aufgefangen werden kann. Was das Vorbringen anbelangt, dass es keine Anhaltspunkte für einen Ausgleich des Preisanstiegs durch die Einspeisungstarife gebe, so kann berechtigterweise davon ausgegangen werden, dass die Einspeisungstarife im Laufe der Zeit entsprechend der Entwicklung der Projektpreise angepasst werden.

(395)   Eine Partei machte geltend, die Preise für Module in Europa seien seit März 2013 de facto um 20 % gestiegen und es bestehe seit 2013 ein bedenklicher Mangel an Lagerbeständen. Das Vorbringen wurde nicht mit Beweisen belegt und öffentliche Informationsquellen bestätigen ganz im Gegenteil, dass die Preise im zweiten Quartal 2013 relativ stabil blieben. Selbst wenn diese Informationen korrekt wären, würde dies nur die Tatsache widerspiegeln, dass nach der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren das Risiko eines möglichen Antidumpingzolls eingepreist wurde. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(396)   Eine andere Partei machte geltend, Fotovoltaikprojekte würfen keine Rendite für Investoren ab, wenn sinkende Einspeisungstarife nicht mit sinkenden Projektkosten einhergingen; zu diesen Projektkosten zähle auch der Preis der Module, da sie einen erheblichen Teil der Kosten eines Projekts ausmachten. In diesem Zusammenhang wurde vorgebracht, die Zölle würden die Tragfähigkeit zahlreicher Fotovoltaikprojekte in Frage stellen, da sie den Preis erhöhten.

(397)   Wie in Erwägungsgrund 335 erwähnt, ist die Entwicklung der Preise für Zellen und Module insgesamt rückläufig. Außerdem nimmt die Bedeutung der Einspeisungstarife für den Markt ab, da die Netzparität in mehreren Regionen erreicht sein dürfte. Aus diesen Gründen wurde das Argument, dass der Preis der Fotovoltaikmodule negative Auswirkungen auf Fotovoltaikprojekte haben und sogar ihre Tragfähigkeit in Frage stellen könnte, zurückgewiesen.

(398)   Eine interessierte Partei legte ihr eigenes Modell vor, um zu beweisen, dass bei der Anwendung von Zöllen die Tragfähigkeit vieler Fotovoltaikprojekte gefährdet sei.

(399)   Mit diesem Modell war es nicht möglich, das Ausmaß des möglichen Attraktivitätsverlustes von Investitionen in Fotovoltaikanlagen (d. h. die Abnahme der Kapitalrendite) im Fall eines Anstiegs der Preise für die Zellen und Module angemessen zu quantifizieren. Dessen ungeachtet ist die dem genannten Modell zugrunde liegende Annahme, Zölle würden vollständig an die Endverwender oder Verbraucher weitergegeben, angesichts der gegenwärtigen Gewinnspannen der nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten unplausibel. Außerdem beruht eine Investitionsentscheidung nicht allein auf dem Preis der Module, sondern hängt von zahlreichen weiteren Faktoren ab, darunter dem Vorhandensein günstiger allgemeiner Rahmenbedingungen für Fotovoltaikanlagen in einem bestimmten Land, der Höhe der Förderung beziehungsweise dem Strompreis (Netzparität). Der Einwand ist daher zurückzuweisen.

(400)   Da keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Erwägungsgründe 252 und 254 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

7.           Sonstige Einwände

(401)   Nach der vorläufigen Unterrichtung wurde erneut das Argument vorgebracht, der Wirtschaftszweig der Union sei nicht fähig, den Unionsmarkt zu versorgen, die hierfür notwendigen Kapazitäten besitze nur die VR China.

(402)   Auf dieses Vorbringen wurde in Erwägungsgrund 256 der vorläufigen Verordnung eingegangen. Selbst bei konservativerer Einschätzung der Produktionskapazitäten der Union (siehe Erwägungsgrund 183) wären die Kapazitätsreserven der Union und der Drittländer insgesamt ausreichend, um die mögliche Abnahme der chinesischen Einfuhren kurzfristig zu kompensieren. Zudem ist davon auszugehen, dass der Wirtschaftszweig der Union zur Befriedigung der Nachfrage seine Produktionskapazität mittelfristig erweitern wird und durch die auf diese Weise erzielten Größenvorteile die Preise wiederum sinken werden. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(403)   Einige Parteien brachten erneut das Argument vor, die Einführung von Zöllen würde die Erreichung der Ziele der EU-Agenda 2020 in Bezug auf grüne Energie erschweren. Auf dieses Argument wurde bereits in den Erwägungsgründen 257 bis 259 der vorläufigen Verordnung eingegangen; da es keine weiteren Elemente gibt, werden die Erwägungsgründe 257 und 259 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

8.           Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(404)   Angesichts des vorstehenden Sachverhalts wird die Bewertung in den Erwägungsgründen 260 und 261 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(405)   Es sprechen somit keine zwingenden Gründe gegen die Einführung endgültiger Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China.

G.        ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(406)   In Anbetracht der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten endgültige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

1.           Schadensbeseitigungsschwelle

(407)   Bei der Festsetzung der Höhe dieser Maßnahmen wurden die festgestellten Dumpingspannen berücksichtigt, ferner der Zollsatz, der zur Beseitigung der Schädigung der Unionshersteller erforderlich ist, ohne dabei die ermittelten Dumpingspannen zu überschreiten.

(408)   Nach der vorläufigen Unterrichtung machte eine interessierte Partei geltend, die bei der Berechnung der Schadensbeseitigungsschwelle zugrunde gelegte Gewinnspanne von 10 % sei für diesen Wirtschaftszweig unter den derzeitigen Marktbedingungen zu hoch angesetzt und werde sowohl für Module als auch für Zellen herangezogen. Es sei darauf hingewiesen, dass zur Berechnung der Schadensbeseitigungsschwelle das verbindliche Kriterium für die Bestimmung des Gewinns vor Steuern die Frage ist, ob ein solcher Gewinn vom Wirtschaftszweig nach vernünftigem Ermessen unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne Dumping, erzielbar wäre. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichts ist dies der Gewinn, der zu Beginn des Bezugszeitraums, d. h. vor der Zunahme der gedumpten Einfuhren, erzielt wurde. Die Zielgewinnspanne wurde daher entsprechend dem gewogenen Durchschnittsgewinn des Wirtschaftszweigs der Union aus den Verkäufen von Modulen und Zellen in den Jahren 2009 und 2010, als die Tätigkeit insgesamt gewinnbringend war, auf 8 % korrigiert.

(409)   Im Anschluss an die endgültige Unterrichtung brachte der Wirtschaftszweig der Union vor, als Rentabilitätsniveau, das der Wirtschaftszweig der Union ohne gedumpte Einfuhren nach vernünftigem Ermessen erzielen könnte, solle die Rentabilität des Jahres 2010 herangezogen werden und nicht die durchschnittliche Gewinnspanne der Jahre 2009 und 2010. In diesem Zusammenhang wurde argumentiert, die 2009 erzielte Rentabilität sei nicht ausreichend und die Umstände in den beiden Jahren seien eindeutig unterschiedlich, insbesondere angesichts der Entwicklung des Verbrauchs im Jahr 2010, die die Auswirkungen des Dumpings in diesem Jahr abgemildert habe. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es bei der Ermittlung der Schadensbeseitigungsschwelle keine Rolle spielt, ob die vom Wirtschaftszweig der Union erzielte durchschnittliche Gewinnspanne „ausreichend“ war. Wie bereits in Erwägungsgrund 264 der vorläufigen Verordnung dargelegt, sollte der Schadensbeseitigungsschwelle der Gewinn zugrunde gelegt werden, der nach vernünftigem Ermessen ohne gedumpte Einfuhren erwirtschaftet werden könnte. Von den untersuchenden Behörden wird üblicherweise davon ausgegangen, dass dieses Niveau zu Beginn des Bezugszeitraums erreicht war. Da in diesem Fall der Wirtschaftszweig der Union mit dem Verkauf von Zellen zu Beginn des Bezugszeitraums (2009) Verluste erwirtschaftete, war diese Methode nicht geeignet und es wurde als zuverlässiger erachtet, bei der Ermittlung der Schadensbeseitigungsschwelle die durchschnittliche Gewinnspanne des ersten und des zweiten Jahres des Bezugszeitraums zugrunde zu legen. Diesbezüglich wurde ferner die Auffassung vertreten, dass es keine Rolle spielt, dass die Umstände in diesen beiden Jahren unterschiedlich waren.

(410)   Eine andere Partei brachte erneut vor, für Module und Zellen sollten unterschiedliche Zielgewinnspannen festgelegt werden, da die Rentabilität dieser Warentypen im Bezugszeitraum unterschiedliche Entwicklungen aufgewiesen habe. Es wurden zwar für jeden Warentyp getrennt Indikatoren angegeben, die Schlussfolgerungen für die einzelnen Indikatoren beziehen sich aber auf die untersuchte Ware insgesamt. Es sei daran erinnert, dass Module und Zellen eine einzige Ware sind; deshalb wurden die Dumpingspannen und die Schadensbeseitigungsschwelle auf dieser Grundlage ermittelt.

(411)   Darüber hinaus hatten die die nach der Einfuhr angefallenen Kosten der geänderten Stichprobe der unabhängigen Einführer (die Gründe für die Änderung werden in Erwägungsgrund 21 dargelegt) Auswirkungen auf die berechneten Schadensspannen. Schließlich wurden alle Zielpreisunterbietungsspannen durch die Korrektur der CIF-Preise, den Ausschluss von Wafern und die neue Zielgewinnspanne beeinflusst.

(412)   Eine Partei machte geltend, die Verkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller konzentrierten sich auf die oberen Marktsegmente, etwa das Segment der Haushalte und kleinen Gewerbebetriebe, in dem höhere Einspeisungstarife gelten; die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union sollten daher entsprechend angepasst werden. Hierzu sei angemerkt, dass dieses Vorbringen für die Berechnung der Schadensspanne nicht maßgeblich sein sollte, da die Untersuchung gezeigt hat, dass die Unionshersteller keine Gewinne erzielen.

(413)   Da zur Schadensbeseitigungsschwelle keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, wird das in den Erwägungsgründen 263 bis 266 der vorläufigen Verordnung beschriebene Verfahren bestätigt.

2.           Endgültige Maßnahmen

(414)   In Anbetracht der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten daher nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium sowie von Zellen des in Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium verwendeten Typs mit Ursprung in oder versandt aus der VR China eingeführt werden, und zwar gemäß der Regel des niedrigeren Zolls in Höhe der festgestellten Dumpingspannen oder der festgestellten Schadensspannen, je nachdem welcher Wert niedriger ist. Im vorliegenden Fall sollte der Zollsatz demnach in Höhe der ermittelten Schadensspannen festgesetzt werden.

(415)   Es sei darauf hingewiesen, dass parallel zur Antidumpinguntersuchung eine Antisubventionsuntersuchung durchgeführt wurde. Im Hinblick auf die Anwendung der Regel des niedrigeren Zolls und die Tatsache, dass die endgültigen Subventionsspannen niedriger sind als die Schadensbeseitigungsschwelle, wird es für zweckmäßig erachtet, zunächst einen endgültigen Ausgleichszoll in Höhe der festgestellten endgültigen Subventionsspannen und anschließend einen endgültigen Antidumpingzoll bis zur maßgeblichen Schadensbeseitigungsschwelle einzuführen. Somit werden die Sätze, mit denen diese Zölle eingeführt werden, wie folgt festgelegt:

Unternehmen || Subventions­spanne || Dumping­spanne || Schadens­beseitigungs­schwelle || Aus­gleichs­zoll || Anti­dumping­zoll

Changzhou Trina Solar Energy Co. Ltd; Trina Solar (Changzhou) Science & Technology Co. Ltd; Changzhou Youze Technology Co. Ltd; Trina Solar Energy (Shanghai) Co. Ltd; Yancheng Trina Solar Energy Technology Co. Ltd || 3,5 % || 90,3 % || 48,2 % || 3,5 % || 44,7 %

Delsolar (Wujiang) Ltd || geringfügig || 111,5 % || 64,9 % || 0,0 % || 64,9 %

Jiangxi LDK Solar Hi-Tech Co. Ltd LDK Solar Hi-Tech (Hefei) Co. Ltd LDK Solar Hi-Tech (Nanchang) Co. Ltd LDK Solar Hi-Tech (Suzhou) Co. Ltd || 11,5 % || 91,9 % || 58,2 % || 11,5 % || 46,7 %

JingAo Solar Co. Ltd Shanghai JA Solar Technology Co. Ltd JA Solar Technology Yangzhou Co. Ltd Hefei JA Solar Technology Co. Ltd Shanghai JA Solar PV Technology Co. Ltd || 5,0 % || 97,5 % || 56,5 % || 5,0 % || 51,5 %

Jinko Solar Co. Ltd Jinko Solar Import and Export Co. Ltd ZHEJIANG JINKO SOLAR CO. LTD ZHEJIANG JINKO SOLAR TRADING CO. LTD || 6,5 % || 88,1 % || 47,7 % || 6,5 % || 41,2 %

Jinzhou Yangguang Energy Co. Ltd Jinzhou Huachang Photovoltaic Technology Co. Ltd Jinzhou Jinmao Photovoltaic Technology Co. Ltd Jinzhou Rixin Silicon Materials Co. Ltd Jinzhou Youhua Silicon Materials Co. Ltd || 6,4 % || 53,8 % || 33,7 % || 6,4 % || 27,3 %

RENESOLA ZHEJIANG LTD RENESOLA JIANGSU LTD || 4,6 % || 88,1 % || 47,7 % || 4,6 % || 43,1 %

Wuxi Suntech Power Co. Ltd Suntech Power Co. Ltd Wuxi Sun-Shine Power Co. Ltd Luoyang Suntech Power Co. Ltd Zhenjiang Ren De New Energy Science Technology Co. Ltd Zhenjiang Rietech New Energy Science Technology Co. Ltd || 4,9 % || 73,2 % || 46,3 % || 4,9 % || 41,4 %

Yingli Energy (China) Co. Ltd Baoding Tianwei Yingli New Energy Resources Co. Ltd Hainan Yingli New Energy Resources Co. Ltd Hengshui Yingli New Energy Resources Co. Ltd Tianjin Yingli New Energy Resources Co. Ltd Lixian Yingli New Energy Resources Co. Ltd Baoding Jiasheng Photovoltaic Technology Co. Ltd Beijing Tianneng Yingli New Energy Resources Co. Ltd Yingli Energy (Beijing) Co. Ltd || 6,3 % || 93,3 % || 41,8 % || 6,3 % || 35,5 %

Andere bei der Antidumpingunter-suchung mitarbeitende Unternehmen (mit Ausnahme der Unternehmen, die nach der parallel erlassenen Antisubventions-Durchführungs-verordnung (EU) Nr. XXX/2013 [17]) dem residualen Zoll unterliegen) (Anhang I) || 6,4 % || 88,1 % || 47,7 % || 6,4 % || 41,3 %

Andere bei der Antidumpingunter-suchung mitarbeitende Unternehmen, die nach der parallel erlassenen Antisubventions-Durchführungs-verordnung (EU) Nr. XXX/2013 dem residualen Zoll unterliegen (Anhang II) || 11,5 % || 88,1 % || 47,7 % || 11,5 % || 36,2 %

Alle übrigen Unternehmen || 11,5 % || 111,5 % || 64,9 % || 11,5 % || 53,4 %

(416)   Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln somit die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zum landesweiten Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in der VR China haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Eingeführte betroffene Waren, die von anderen, nicht mit Namen und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt wurden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(417)   Nach der Unterrichtung brachte die chinesische Regierung vor, dass der gewogene durchschnittliche Zollsatz für die in den Anhängen I und II aufgeführten Unternehmen gegen das WTO-Antidumpingübereinkommen verstoße, da er angeblich auf dem gewogenen Durchschnitt der für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller von Zellen und Modulen getrennt berechneten Zölle basiere. Diese Beurteilung ist jedoch falsch. Für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller wurde ein einheitlicher Zollsatz für all ihre Ausfuhren der betroffenen Ware berechnet – und die Mehrzahl der ausführenden Hersteller führte Zellen und Module aus. Die Beurteilung, dass die Zölle für die ausführenden Hersteller von Zellen und Modulen getrennt berechnet worden seien, ist also nicht korrekt; das Argument muss daher zurückgewiesen werden.

(418)   Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Im Rahmen einer solchen Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, die unternehmensspezifischen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.

(419)   Anträge auf Anwendung eines unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatzes (z. B. infolge einer Umfirmierung oder der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufsstätten) sind unverzüglich bei der Kommission einzureichen, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine mit der Umfirmierung oder den neuen Produktions- oder Verkaufsstätten in Verbindung stehende Änderung der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Produktion und der Inlands- und Ausfuhrverkäufe. Sofern angezeigt, wird diese Verordnung dann entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Antidumpingzollsätze gelten, aktualisiert.

(420)   Im Interesse der Gleichbehandlung etwaiger neuer Ausführer und der in den Anhängen I und II dieser Verordnung aufgeführten mitarbeitenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen sollte dafür gesorgt werden, dass der für die letztgenannten Unternehmen eingeführte gewogene durchschnittliche Zoll auch für alle neuen Ausführer gilt, die andernfalls Anspruch auf eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung hätten.

(421)   Durch die Einführung von Maßnahmen soll es den Herstellern in der Union ermöglicht werden, sich von den schädigenden Auswirkungen des Dumpings zu erholen. Falls ein anfängliches Ungleichgewicht zwischen dem potenziellen Nutzen für Hersteller in der Union und den Kosten für andere Wirtschaftsbeteiligte in der Union entstünde, könnte es durch eine Steigerung und/oder eine Wiederaufnahme der Produktion in der Union ausgeglichen werden.

(422)   Allerdings könnte die Entwicklung dieses stark schwankenden Marktes dem entworfenen Szenario eines Produktionsanstiegs in der Union zuwiderlaufen. Wie in Erwägungsgrund 108 der vorläufigen Verordnung angegeben, stieg der Unionsverbrauch an Modulen zwischen 2009 und 2011 um 264 %, nur um in den sechs Monaten zwischen 2011 und dem UZ wieder um 43 Prozentpunkte zu sinken. Die Schwankungen des Marktes treten noch deutlicher zutage, wenn man den Zeitraum 2006-2011 betrachtet, in dem der Unionsverbrauch an Modulen von weniger als 1 GW auf fast 20 GW stieg, d. h. um etwa 2000 % in nur fünf Jahren. Es ist damit zu rechnen, dass der Markt weiter starke Schwankungen aufweist, und in den von Unternehmensverbänden veröffentlichten Prognosen unterschieden sich die verschiedenen Szenarien selbst auf mittlere Sicht, d. h. für den Zeitraum 2014-2015, um 100 % und mehr.

(423)   Aus diesen Gründen wird es angesichts der ungewöhnlichen Umstände für zweckmäßig erachtet, die Geltungsdauer der Maßnahmen auf nur zwei Jahre zu beschränken.

(424)   Dieser Zeitraum sollte dafür ausreichen, dass die Hersteller in der Union ihre Produktion steigern und/oder wiederaufnehmen, während gleichzeitig die Lage anderer Wirtschaftsbeteiligter in der Union nicht nennenswert gefährdet wird. Es wird die Auffassung vertreten, dass ein Zeitraum von zwei Jahren sich am besten für die Untersuchung der Frage eignet, ob die Einführung von Maßnahmen tatsächlich eine Steigerung der europäischen Produktion und dadurch einen Ausgleich der negativen Folgen für andere Wirtschaftsbeteiligte in der Union bewirkt hat.

(425)   Nach der endgültigen Unterrichtung wandte ein Unionshersteller ein, dass die begrenzte Geltungsdauer von 2 Jahren für eine Erholung von der erlittenen Schädigung zu kurz sei. Darüber hinaus wurde vorgebracht, eine Dauer von 2 Jahren würde es den Unionsherstellern nicht erlauben, für das laufende und das kommende Geschäftsjahr Geschäftspläne vorzulegen. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass die Geltungsdauer der Maßnahmen bis Dezember 2015 reicht, was dafür ausreichen sollte, dass die Unionshersteller Geschäftspläne bis 2015 vorlegen können.

(426)   Des Weiteren stellte der Unionshersteller die Gründe, aus denen die Geltungsdauer auf zwei Jahre begrenzt werden sollte, insbesondere die Schwankungen des Marktes, nicht in Frage. Für den Fall, dass die Maßnahmen aufgrund einer veränderten Marktsituation geändert werden müssten, begrüßte der Hersteller sogar ausdrücklich eine Überprüfung. Da die Wahrscheinlichkeit, dass sich die Marktgegebenheiten in diesem von Schwankungen geprägten Markt innerhalb von zwei Jahren ändern, in der Tat hoch ist, wird es als angemessen erachtet, die Maßnahmen von Anfang an auf zwei Jahre zu begrenzen.

(427)   Nach der endgültigen Unterrichtung wandte der Antragsteller unter Bezugnahme auf Erwägungsgrund 424 ein, dass zwei Jahre nicht dafür ausreichen würden, Investitionen in die Produktion zu tätigen. Aufgrund der erheblichen Kapazitätsreserven des Wirtschaftszweigs der Union kann die Produktion jedoch auch durch eine bessere Ausnutzung der vorhandenen Kapazität gesteigert werden, was ohne nennenswerte zusätzliche Investitionen machbar sein sollte.

(428)   Der Antragsteller wandte ferner ein, eine Einführung von endgültigen Antidumpingzöllen für einen Zeitraum von zwei Jahren reiche nicht dafür aus, dass sich der Wirtschaftszweig der Union von den schädigenden Auswirkungen des in der Vergangenheit praktizierten Dumpings erholen könne. Bei der Einführung von Antidumpingzöllen dürfen jedoch nicht die Interessen des Wirtschaftszweigs der Union allein im Blickpunkt stehen, sondern es muss der potenzielle Nutzen für die Hersteller in der Union gegen die Kosten für andere Wirtschaftsbeteiligte in der Union abgewogen werden. Daher wird die Entscheidung, die Maßnahmen auf zwei Jahre zu begrenzen, aufrechterhalten.

(429)   Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium sowie von Zellen des in Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium verwendeten Typs mit Ursprung in oder versandt aus der VR China und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll zu empfehlen (endgültige Unterrichtung). Nach der endgültigen Unterrichtung wurde allen Parteien eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

(430)   Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt.

3.           Rückwirkung

(431)   Hinsichtlich einer etwaigen rückwirkenden Anwendung von Antidumpingmaßnahmen sind die Kriterien nach Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung zu prüfen. Nach Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b ist eines der Schlüsselkriterien dafür, dass „zusätzlich zu der Höhe der Einfuhren, die die Schädigung im Untersuchungszeitraum verursachten, ein erheblicher Anstieg der Einfuhren verzeichnet wird“.

(432)   Bei einem Vergleich der durchschnittlichen monatlichen Einfuhren[18] von Modulen und Zellen mit den durchschnittlichen monatlichen Einfuhren im Zeitraum, als diese zollamtlich erfasst wurden (März 2013 ‑ Juni 2013), fallen die Einfuhrvolumina nach dem UZ steil ab. So betrug die durchschnittliche monatliche Einfuhrmenge an chinesischen Modulen und Zellen im UZ, wie in Erwägungsgrund 110 der vorläufigen Verordnung angegeben, 1250 MW[19]. Zum Vergleich: Im Zeitraum der zollamtlichen Erfassung war das durchschnittliche Volumen der monatlichen Einfuhren chinesischer Module und Zellen nur etwa halb so hoch.

(433)   Alternativ dazu könnte angesichts der Schwankungen des Marktes der weitere erhebliche Anstieg der Einfuhren relativ anstatt in absoluten Zahlen bewertet werden. Um zu bewerten, ob ein weiterer erheblicher relativer Anstieg der Einfuhren vorliegt, müssen die Einfuhrvolumina mit dem Verbrauch auf dem Unionsmarkt verglichen werden, d. h. der Verbrauch müsste erheblich stärker abgenommen haben als die chinesischen Einfuhren. Da das Volumen der Einfuhren chinesischer Module und Zellen im Zeitraum der zollamtlichen Erfassung nur halb so groß war wie im UZ, müsste der Verbrauch um deutlich mehr als 50 % gesunken sein. Es liegen zwar keine genauen Informationen über den Verbrauch im Zeitraum der zollamtlichen Erfassung vor, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass er um mehr als 50 % zurückging.

(434)   Aus diesen Gründen ist das Kriterium des weiteren erheblichen Anstiegs der Einfuhren nicht erfüllt. Es wird daher der Schluss gezogen, dass der endgültige Antidumpingzoll nicht rückwirkend für die Zeit vor dem Geltungsbeginn der vorläufigen Maßnahmen zu erheben ist.

H. FORM DER MASSNAHMEN

(435)   Nach Einführung der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen bot eine Gruppe mitarbeitender ausführender Hersteller, darunter ihre verbundenen Unternehmen in der VR China und der Europäischen Union, gemeinsam mit der CCCME eine gemeinsame Preisverpflichtung nach Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung an. Auch die chinesischen Behörden unterstützten das Verpflichtungsangebot.

(436)   Das Angebot wurde von der Kommission geprüft und mit dem Beschluss 2013/423/EU[20] akzeptiert. Wie bereits in den Erwägungsgründen 3, 4 und 7 des genannten Beschlusses ausgeführt, analysierte die Kommission alle dauerhaften Veränderungen der Marktbedingungen etwa in Bezug auf die derzeitigen Ausfuhrpreise und die Schadensbeseitigungsschwelle, welche den Feststellungen zufolge niedriger war als die Dumpingspanne, um zu bewerten, ob die Preisverpflichtung die schädigende Wirkung des Dumpings beseitigt.

(437)   Nach dem Beschluss 2013/423/EU notifizierten die ausführenden Hersteller gemeinsam mit der CCCME eine Änderung ihres ursprünglichen Verpflichtungsangebots. Sie baten um die Möglichkeit einer Überarbeitung, um dem in den Erwägungsgründen 31 und 72 beschriebenen Ausschluss der Wafer von der Warendefinition Rechnung tragen zu können. Darüber hinaus beantragte eine Reihe zusätzlicher Ausführer innerhalb der in Artikel 8 Absatz 2 der Grundverordnung festgelegten Frist, in die Verpflichtung aufgenommen zu werden.

(438)   Mit dem Beschluss 2013/XXX/EU[21] bestätigte die Kommission die Annahme der von den im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Ausführern angebotenen Verpflichtung im Hinblick auf die endgültigen Zölle.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.           Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium und von Zellen des in Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium verwendeten Typs (die Dicke der Zellen beträgt höchstens 400 Mikrometer), die derzeit unter den KN-Codes ex 8501 31 00, ex 8501 32 00, ex 8501 33 00, ex 8501 34 00, ex 8501 61 20, ex 8501 61 80, ex 8501 62 00, ex 8501 63 00, ex 8501 64 00 und ex 8541 40 90 (TARIC-Codes 8501 31 00 81, 8501 31 00 89, 8501 32 00 41, 8501 32 00 49, 8501 33 00 61, 8501 33 00 69, 8501 34 00 41, 8501 34 00 49, 8501 61 20 41, 8501 61 20 49, 8501 61 80 41, 8501 61 80 49, 8501 62 00 61, 8501 62 00 69, 8501 63 00 41, 8501 63 00 49, 8501 64 00 41, 8501 64 00 49, 8541 40 90 21, 8541 40 90 29, 8541 40 90 31 und 8541 40 90 39) eingereiht werden, mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China; ausgenommen davon sind Waren im Durchfuhrverkehr im Sinne des Artikels V GATT.

Die folgenden Warentypen sind aus der Definition der betroffenen Ware ausgenommen:

– Solarladegeräte, die aus weniger als sechs Zellen bestehen, tragbar sind und Strom für Geräte liefern oder Batterien aufladen,

– Dünnschicht-Fotovoltaikprodukte,

– Fotovoltaikprodukte aus kristallinem Silicium, welche dauerhaft in Elektrogeräte integriert sind, die eine andere Funktion als die Stromerzeugung haben und die den Strom verbrauchen, der von der/den integrierten Fotovoltaikzelle/n aus kristallinem Silicium erzeugt wird,

– Module oder Paneele mit einer Ausgangsspannung von höchstens 50 V Gleichspannung und einer Ausgangsleistung von höchstens 50 W, die ausschließlich zur unmittelbaren Verwendung als Batterieladegeräte in Systemen mit denselben Spannungs- und Leistungsmerkmalen bestimmt sind.

2.           Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen || Zollsatz || TARIC-Zusatzcode

Changzhou Trina Solar Energy Co. Ltd; Trina Solar (Changzhou) Science & Technology Co. Ltd; Changzhou Youze Technology Co. Ltd; Trina Solar Energy (Shanghai) Co. Ltd; Yancheng Trina Solar Energy Technology Co. Ltd || 44,7 % || B791

Delsolar (Wujiang) Ltd || 64,9 % || B792

Jiangxi LDK Solar Hi-Tech Co. Ltd LDK Solar Hi-Tech (Nanchang) Co. Ltd LDK Solar Hi-Tech (Suzhou) Co. Ltd || 46,7 % || B793

LDK Solar Hi-Tech (Hefei) Co. Ltd || 46,7 % || B927

JingAo Solar Co. Ltd Shanghai JA Solar Technology Co. Ltd JA Solar Technology Yangzhou Co. Ltd Hefei JA Solar Technology Co. Ltd Shanghai JA Solar PV Technology Co. Ltd || 51,5 % || B794

Jinko Solar Co.Ltd Jinko Solar Import and Export Co. Ltd ZHEJIANG JINKO SOLAR CO. LTD ZHEJIANG JINKO SOLAR TRADING CO. LTD || 41,2 % || B845

Jinzhou Yangguang Energy Co. Ltd Jinzhou Huachang Photovoltaic Technology Co. Ltd Jinzhou Jinmao Photovoltaic Technology Co. Ltd Jinzhou Rixin Silicon Materials Co. Ltd Jinzhou Youhua Silicon Materials Co. Ltd || 27,3 % || B795

RENESOLA ZHEJIANG LTD RENESOLA JIANGSU LTD || 43,1 % || B921

Wuxi Suntech Power Co. Ltd Suntech Power Co. Ltd Wuxi Sunshine Power Co. Ltd Luoyang Suntech Power Co. Ltd Zhenjiang Ren De New Energy Science Technology Co. Ltd Zhenjiang Rietech New Energy Science Technology Co. Ltd || 41,4 % || B796

Yingli Energy (China) Co. Ltd Baoding Tianwei Yingli New Energy Resources Co. Ltd Hainan Yingli New Energy Resources Co. Ltd Hengshui Yingli New Energy Resources Co. Ltd Tianjin Yingli New Energy Resources Co. Ltd Lixian Yingli New Energy Resources Co. Ltd Baoding Jiasheng Photovoltaic Technology Co. Ltd Beijing Tianneng Yingli New Energy Resources Co. Ltd Yingli Energy (Beijing) Co. Ltd || 35,5 % || B797

Andere bei der Antidumpinguntersuchung mitarbeitende Unternehmen (mit Ausnahme der Unternehmen, die nach der parallel erlassenen Antisubventions-Durchführungsverordnung (EU) Nr. XXX/2013 [22]) dem residualen Zoll unterliegen) (Anhang I) || 41,3 % ||

Andere bei der Antidumpinguntersuchung mitarbeitende Unternehmen, die nach der parallel erlassenen Antisubventions-Durchführungsverordnung (EU) Nr. XXX/2013 dem residualen Zoll unterliegen (Anhang II) || 36,2 % ||

Alle übrigen Unternehmen || 53,4 % || B999

3.           Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

4.           Legt ein neuer ausführender Hersteller in der Volksrepublik China der Kommission ausreichende Beweise dafür vor, dass

– er die in Absatz 1 genannte Ware in der Zeit vom 1. Juli 2011 bis 30. Juni 2012 (Untersuchungszeitraum) nicht in die Union ausgeführt hat,

– er mit keinem der Ausführer oder Hersteller in der Volksrepublik China, der den mit dieser Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegt, verbunden ist,

– er die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen, tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Warenmenge in die Union eingegangen ist,

so kann der Rat mit einfacher Mehrheit auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses Absatz 2 ändern und den neuen ausführenden Hersteller in die Liste der mitarbeitenden Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden und für die daher der gewogene durchschnittliche Zollsatz von 41,3 % gilt, aufnehmen.

Artikel 2

1.           Die Sicherheitsleistungen für den mit der Verordnung (EU) Nr. 513/2013 eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Wafern (die Dicke der Wafer beträgt höchstens 400 Mikrometer) und Modulen oder Paneelen mit einer Ausgangsspannung von höchstens 50 V Gleichspannung und einer Ausgangsleistung von höchstens 50 W, die ausschließlich zur unmittelbaren Verwendung als Batterieladegeräte in Systemen mit denselben Spannungs- und Leistungsmerkmalen bestimmt sind mit Ursprung in oder versandt aus der VR China werden freigegeben.

2.           Die Sicherheitsleistungen für den mit der Verordnung (EU) Nr. 513/2013 eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen oder ‑paneelen aus kristallinem Silicium sowie von Zellen des in Fotovoltaikmodulen oder ‑paneelen aus kristallinem Silicium verwendeten Typs (die Dicke der Zellen beträgt höchstens 400 Mikrometer), die derzeit unter den KN-Codes ex 8501 31 00, ex 8501 32 00, ex 8501 33 00, ex 8501 34 00, ex 8501 61 20, ex 8501 61 80, ex 8501 62 00, ex 8501 63 00, ex 8501 64 00 und ex 8541 40 90 (TARIC-Codes 8501 31 00 81, 8501 31 00 89, 8501 32 00 41, 8501 32 00 49, 8501 33 00 61, 8501 33 00 69, 8501 34 00 41, 8501 34 00 49, 8501 61 20 41, 8501 61 20 49, 8501 61 80 41, 8501 61 80 49, 8501 62 00 61, 8501 62 00 69, 8501 63 00 41, 8501 63 00 49, 8501 64 00 41, 8501 64 00 49, 8541 40 90 21, 8541 40 90 29, 8541 40 90 31 und 8541 40 90 39) eingereiht werden, mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China werden endgültig vereinnahmt; ausgenommen davon sind Waren im Durchfuhrverkehr im Sinne des Artikels V GATT. Die Sicherheitsleistungen, die den endgültigen Antidumpingzoll übersteigen, werden freigegeben.

Artikel 3

1.           Zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Einfuhren von Waren, die derzeit unter den KN-Codes ex 8541 40 90 (TARIC-Codes 8541 40 90 21, 8541 40 90 29, 8541 40 90 31 und 8541 40 90 39) eingereiht und von Unternehmen in Rechnung gestellt werden, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden und die namentlich im Anhang des Beschlusses 2013/XXX/EU[23] genannt sind, sind von dem mit Artikel 1 eingeführten Antidumpingzoll befreit, sofern

(a) ein im Anhang des Beschlusses 2013/XXX/EU genanntes Unternehmen die vorstehend genannten Waren hergestellt, versandt und in Rechnung gestellt hat, sei es direkt oder über sein gleichfalls im Anhang des Beschlusses 2013/XXX/EU genanntes verbundenes Unternehmen, und diese Waren entweder für verbundene Unternehmen in der Union, die als Einführer tätig sind und für die Abfertigung der Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union sorgen, oder für den ersten unabhängigen Abnehmer, der als Einführer tätig ist und für die Abfertigung der Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union sorgt, bestimmt sind und

(b) für diese Einfuhren eine Verpflichtungsrechnung vorgelegt wird – eine Verpflichtungsrechnung ist eine Handelsrechnung, die mindestens die Angaben und die Erklärung enthält, die in Anhang III vorgegeben sind – und

(c) für diese Einfuhren eine Ausfuhrverpflichtungsbescheinigung nach Anhang IV vorgelegt wird

(d) die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Verpflichtungsrechnung genau entsprechen.

2.           Bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr entsteht eine Zollschuld,

(a) wenn bei den in Absatz 1 genannten Einfuhren festgestellt wird, dass eine oder mehrere der in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt sind, oder

(b) wenn die Kommission die Annahme der Verpflichtung nach Artikel 8 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 auf dem Verordnungs- oder Beschlussweg widerruft und dabei Bezug auf die fraglichen Geschäftsvorgänge nimmt und die entsprechenden Verpflichtungsrechnungen für ungültig erklärt.

Artikel 4

Die Unternehmen, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden und die namentlich im Anhang des Beschlusses 2013/XXX/EU genannt sind, stellen vorbehaltlich bestimmter, darin festgelegter Bedingungen ferner eine Rechnung für Geschäftsvorgänge aus, die nicht von den Antidumpingzöllen befreit sind. Diese Rechnung ist eine Handelsrechnung, die mindestens die in Anhang V bezeichneten Angaben enthält.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie bleibt für einen Zeitraum von 2 Jahren in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

ANHANG I

Name des Unternehmens || TARIC- Zusatzcode

Anhui Schutten Solar Energy Co., Ltd Quanjiao Jingkun Trade Co., Ltd. || B801

Anji DaSol Solar Energy Science & Technology Co., Ltd || B802

Canadian Solar Manufacturing (Changshu) Inc. Canadian Solar Manufacturing (Luoyang) Inc. CSI Cells Co., Ltd CSI Solar Power (China) Inc. || B805

Changzhou Shangyou Lianyi Electronic Co. Ltd || B807

CHINALAND SOLAR ENERGY CO. LTD || B808

CEEG Nanjing Renewable Energy Co., Ltd CEEG (Shanghai) Solar Science Technology Co. Ltd China Sunergy (Nanjing) Co. Ltd China Sunergy (Shanghai) Co. Ltd China Sunergy (Yangzhou) Co. Ltd || B809

Chint Solar (Zhejiang) Co., Ltd || B810

ChangZhou EGing Photovoltaic Technology Co. Ltd || B811

ANHUI RINENG ZHONGTIAN SEMICONDUCTOR DEVELOPMENT CO. Ltd CIXI CITY RIXING ELECTRONICS CO. Ltd HUOSHAN KEBO ENERGY & TECHNOLOGY CO. Ltd || B812

CNPV Dongying Solar Power Co., Ltd || B813

CSG PVtech Co., Ltd || B814

DCWATT POWER Co., Ltd || B815

Dongfang Electric (Yixing) MAGI Solar Power Technology Co., Ltd || B816

EOPLLY New Energy Technology Co., Ltd SHANGHAI EBEST SOLAR ENERGY TECHNOLOGY CO. LTD JIANGSU EOPLLY IMPORT & EXPORT CO. LTD || B817

Era Solar Co. Ltd || B818

ET Energy Co.,Ltd ET Solar Industry Limited || B819

GD Solar Co. Ltd || B820

Guodian Jintech Solar Energy Co. Ltd || B822

Hangzhou Bluesun New Material Co. Ltd || B824

Hangzhou Zhejiang University Sunny Energy Science and Technology Co., Ltd Zhejiang Jinbest Energy Science and Technology Co., Ltd || B825

Hanwha SolarOne Co., Ltd || B929

Hanwha SolarOne (Qidong) Co. Ltd || B826

Hengdian Group DMEGC Magnetics Co., Ltd || B827

HENGJI PV-TECH ENERGY CO. Ltd || B828

Himin Clean Energy Holdings Co., Ltd || B829

Jetion Solar (China) Co., Ltd Junfeng Solar (Jiangsu) Co. Ltd Jetion Solar (Jiangyin) Co. Ltd || B830

Jiangsu Green Power PV Co., Ltd || B831

Jiangsu Hosun Solar Power Co., Ltd || B832

Jiangsu Jiasheng Photovoltaic Technology Co., Ltd || B833

Jiangsu Runda PV Co., Ltd || B834

Jiangsu Sainty Machinery Imp. And Exp. Corp.,Ltd Jiangsu Sainty Photovoltaic Systems Co., Ltd || B835

Jiangsu Seraphim Solar System Co., Ltd || B836

Changzhou Shunfeng Photovoltaic Materials Co. Ltd Jiangsu Shunfeng Photovoltaic Electronic Power Co. Ltd Jiangsu Shunfeng Photovoltic Technology Co., Ltd || B837

Jiangsu Sinski PV Co., Ltd || B838

Jiangsu Sunlink PV Technology Co., Ltd || B839

Jiangsu Zhongchao Solar Technology Co., Ltd || B840

Jiangxi Risun Solar Energy Co., Ltd || B841

Jiangyin Hareon Power Co., Ltd Taicang Hareon Solar Co. Ltd Hareon Solar Technology Co., Ltd Hefei Hareon Solar Technology Co. Ltd Jiangyin Xinhui Solar Energy Co. Ltd Altusvia Energy (Taicang) Co, Ltd || B842

Jinggong P-D Shaoxing Solar Energy Tech Co., Ltd || B844

Juli New Energy Co., Ltd || B846

Jumao Photonic (Xiamen) Co., Ltd || B847

Kinve Solar Power Co., Ltd (Maanshan) || B849

GCL SOLAR POWER (SUZHOU) LIMITED GCL-Poly Solar Power System Integration (Taicang) Co. Ltd GCL Solar System (Suzhou) Limited GCL-Poly (Suzhou) Energy Limited Jiangsu GCL Silicon Material Technology Development Co., Ltd Jiangsu Zhongneng Polysilicon Technology Development Co. Ltd Konca Solar Cell Co., Ltd Suzhou GCL Photovoltaic Technology Co., Ltd || B850

Lightway Green New Energy Co., Ltd Lightway Green New Energy (Zhuozhou) Co., Ltd || B851

Motech (Suzhou) Renewable Energy Co., Ltd || B852

Nanjing Daqo New Energy Co. Ltd || B853

LEVO SOLAR TECHNOLOGY CO. LTD NICE SUN PV CO. LTD || B854

Ningbo Jinshi Solar Electrical Science & Technology Co., Ltd || B857

Ningbo Komaes Solar Technology Co., Ltd || B858

Ningbo Osda Solar Co., Ltd || B859

Ningbo Qixin Solar Electrical Appliance Co., Ltd || B860

Ningbo South New Energy Technology Co., Ltd || B861

Ningbo Sunbe Electric Ind Co., Ltd || B862

Ningbo Ulica Solar Science & Technology Co. Ltd || B863

Perfectenergy (Shanghai) Co., Ltd || B864

Perlight Solar Co., Ltd || B865

Phono Solar Technology Co., Ltd Sumec Hardware & Tools Co. Ltd || B866

RISEN ENERGY CO. LTD || B868

SHANDONG LINUO PHOTOVOLTAIC HI-TECH CO. LTD || B869

SHANGHAI ALEX NEW ENERGY CO. LTD SHANGHAI ALEX SOLAR ENERGY SCIENCE & TECHNOLOGY CO. LTD || B870

BYD(Shangluo)Industrial Co. Ltd Shanghai BYD Co., Ltd || B871

Shanghai Chaori International Trading Co., Ltd Shanghai Chaori Solar Energy Science & Technology Co., Ltd || B872

Propsolar (Zhejiang) New Energy Technology Co., Ltd Shanghai Propsolar New Energy Co., Ltd || B873

Lianyungang Shenzhou New Energy Co., Ltd Shanghai Shenzhou New Energy Development Co., Ltd SHANGHAI SOLAR ENERGY S&T CO. LTD || B875

Jiangsu ST-Solar Co., Ltd Shanghai ST-Solar Co., Ltd || B876

Shanghai Topsolar Green Energy Co., Ltd || B877

Shenzhen Sacred Industry Co., Ltd || B878

Leshan Topray Cell Co. Ltd Shanxi Topray Solar Co. Ltd Shenzhen Topray Solar Co., Ltd || B880

Shanghai Sopray New Energy Co. Ltd Sopray Energy Co., Ltd || B881

Ningbo Sun Earth Solar Energy Co. Ltd NINGBO SUN EARTH SOLAR POWER CO. LTD SUN EARTH SOLAR POWER CO. LTD || B882

TDG Holding Co., Ltd || B884

Tianwei New Energy (Chengdu) PV Module Co., Ltd Tianwei New Energy Holdings Co., Ltd Tianwei New Energy (Yangzhou) Co. Ltd || B885

Wenzhou Jingri Electrical and Mechanical Co. Ltd || B886

Winsun New Energy Co., Ltd || B887

Wuhu Zhongfu PV Co., Ltd || B889

Wuxi Saijing Solar Co., Ltd || B890

Wuxi Solar Innova PV Co., Ltd || B892

Wuxi Machinery & Equipment Import & Export Co. Ltd Wuxi Taichang Electronic Co., Ltd Wuxi Taichen Machinery & Equipment Co. Ltd || B893

Shanghai Huanghe Fengjia Photovoltaic Technology Co. Ltd State-run Huanghe Machine-Building Factory Import and Export Corporation Xi’an Huanghe Photovoltaic Technology Co., Ltd || B896

Wuxi LONGi Silicon Materials Co., Ltd Xi’an LONGi Silicon Materials Corp. || B897

Years Solar Co., Ltd || B898

Yuhuan BLD Solar Technology Co., Ltd Zhejiang BLD Solar Technology Co., Ltd || B899

Yuhuan Sinosola Science & Technology Co., Ltd || B900

Yunnan Tianda Photovoltaic Co., Ltd || B901

Zhangjiagang City SEG PV Co., Ltd || B902

Zhejiang Global Photovoltaic Technology Co., Ltd || B904

Zhejiang Heda Solar Technology Co., Ltd || B905

Zhejiang Jiutai New Energy Co., Ltd Zhejiang Topoint Photovoltaic Co. Ltd || B906

Zhejiang Kingdom Solar Energy Technic Co., Ltd || B907

Zhejiang Koly Energy Co., Ltd || B908

Zhejiang Longbai Photovoltaic Tech Co., Ltd || B909

Zhejiang Mega Solar Energy Co., Ltd Zhejiang Fortune Photovoltaic Co. Ltd || B910

Zhejiang Shuqimeng Photovoltaic Technology Co., Ltd || B911

Zhejiang Shinew Photoelectronic Technology Co. Ltd || B912

Zhejiang SOCO Technology Co., Ltd || B913

Zhejiang Sunflower Light Energy Science & Technology Limited Liability Company Zhejiang Yauchong Light Energy Science & Technology Co., Ltd || B914

Zhejiang Tianming Solar Technology Co., Ltd || B916

Zhejiang Trunsun Solar Co., Ltd Zhejiang Beyondsun PV Co. Ltd || B917

Zhejiang Wanxiang Solar Co., Ltd WANXIANG IMPORT & EXPORT CO LTD || B918

Zhejiang Xiongtai Photovoltaic Technology Co., Ltd || B919

ZHEJIANG YUANZHONG SOLAR CO. LTD || B920

Zhongli Talesun Solar Co., Ltd || B922

ZNSHINE PV-TECH CO. LTD || B923

Zytech Engineering Technology Co., Ltd || B924

ANHANG II

Name des Unternehmens || TARIC- Zusatzcode

Jiangsu Aide Solar Energy Technology Co. Ltd || B798

Alternative Energy (AE) Solar Co., Ltd || B799

Anhui Chaoqun Power Co., Ltd || B800

Anhui Titan PV Co. Ltd || B803

TBEA SOLAR CO. LTD Xi’an SunOasis (Prime) Company Limited XINJIANG SANG’O SOLAR EQUIPMENT || B804

Changzhou NESL Solartech Co., Ltd || B806

Dotec Electric Co., Ltd || B928

Greenway Solar-Tech (Shanghai) Co., Ltd Greenway Solar-Tech (Huaian) Co. Ltd. || B821

GS PV Holdings Group || B823

Jiangyin Shine Science and Technology Co., Ltd || B843

King-PV Technology Co., Ltd || B848

Ningbo Best Solar Energy Technology Co., Ltd || B855

Ningbo Huashun Solar Energy Technology Co.,Ltd || B856

Qingdao Jiao Yang Lamping Co., Ltd || B867

SHANGHAI SHANGHONG ENERGY TECHNOLOGY CO. LTD || B874

Shenzhen Sungold Solar Co., Ltd || B879

SUZHOU SHENGLONG PV-TECH CO. LTD || B883

Worldwide Energy and Manufacturing USA Co., Ltd || B888

Wuxi Shangpin Solar Energy Science and Technology Co..Ltd || B891

Wuxi UT Solar Technology Co., Ltd || B894

Xiamen Sona Energy Co., Ltd || B895

Zhejiang Fengsheng Electrical Co., Ltd || B903

Zhejiang Yutai Photovoltaic Material Co., Ltd || B930

Zhejiang Sunrupu New Energy Co., Ltd || B915

ANHANG III

Auf der Handelsrechnung für die von dem Unternehmen getätigten Verkäufe von der Verpflichtung unterliegenden Waren in die Europäische Union sind folgende Angaben zu machen:

1.         Überschrift „HANDELSRECHNUNG FÜR WAREN, DIE EINER VERPFLICHTUNG UNTERLIEGEN“,

2.         Name des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausstellt,

3.         Nummer der Handelsrechnung,

4.         Datum der Ausstellung der Handelsrechnung,

5.         TARIC-Zusatzcode, unter dem die auf der Rechnung angegebenen Waren an der Grenze der Europäischen Union zollrechtlich abzufertigen sind,

6.         exakte Beschreibung der Ware, einschließlich

– Warenkontrollnummer (Product Code Number — PCN),

– technische Spezifikationen der PCN,

– vom Unternehmen verwendeter Warencode (Company Product Code Number = CPC),

– KN-Code,

– Menge (in Einheiten, ausgedrückt in Watt),

7.         Beschreibung der Verkaufsbedingungen, einschließlich

– Preis je Einheit (Watt),

– geltende Zahlungsbedingungen,

– geltende Lieferbedingungen,

– Preisnachlässe und Mengenrabatte insgesamt,

8.         Name des als Einführer tätigen Unternehmens, dem das Unternehmen die Waren direkt in Rechnung stellt,

9          Name der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat, und folgende unterzeichnete Erklärung:

„Der/die Unterzeichnete versichert, dass der Verkauf der auf dieser Rechnung aufgeführten Waren zur Direktausfuhr in die Europäische Union im Geltungsbereich und gemäß den Bedingungen der von [UNTERNEHMEN] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit Beschluss 2013/XX/EU angenommenen Verpflichtung erfolgt und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und zutreffend sind.“

ANHANG IV

AUSFUHRVERPFLICHTUNGSBESCHEINIGUNG

Auf der Ausfuhrverpflichtungsbescheinigung, die von der CCCME für jede Handelsrechnung auszustellen ist, welche für die von dem Unternehmen getätigten Verkäufe von der Verpflichtung unterliegenden Waren in die Europäische Union vorgelegt wird, sind folgende Angaben zu machen:

1.         Name, Anschrift, Fax- und Telefonnummer der chinesischen Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen (CCCME),

2.         Name des im Anhang des Beschlusses 2013/XX/EU der Kommission genannten Unternehmens, das die Handelsrechnung ausstellt,

3.         Nummer der Handelsrechnung,

4.         Datum der Ausstellung der Handelsrechnung,

5.         TARIC-Zusatzcode, unter dem die auf der Rechnung angegebenen Waren an der Grenze der Europäischen Union zollrechtlich abzufertigen sind,

6.         exakte Beschreibung der Ware, einschließlich

· Warenkontrollnummer (Product Code Number — PCN),

· technische Spezifikation der Waren, vom Unternehmen verwendeter Warencode (Company Product Code Number = CPC) (falls zutreffend),

· KN-Code,

7.         Genaue Menge (in Einheiten) der Ausfuhren, ausgedrückt in Watt,

8.         Nummer und Ablaufdatum (drei Monate nach Ausstellung) der Bescheinigung,

9.         Name der zuständigen Person in der CCCME, die die Bescheinigung ausgestellt hat, und folgende unterzeichnete Erklärung:         „Der/die Unterzeichnete gibt folgende Zusicherungen: Diese Bescheinigung wurde für die Direktausfuhr der auf der Handelsrechnung ausgewiesenen Waren in die Europäische Union ausgestellt und betrifft Verkäufe, für die die Verpflichtung gilt. Die Bescheinigung wurde im Geltungsbereich und gemäß den Bedingungen der von [Unternehmen] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit Beschluss 2013/XX/EU angenommenen Verpflichtung ausgestellt. Der/die Unterzeichnete erklärt, dass die Angaben in dieser Bescheinigung richtig sind und dass die Menge, für die diese Bescheinigung gilt, die Höchstmenge der Verpflichtung nicht übersteigt.“,

10. Datum,

11. Unterschrift und Siegel der CCCME.

ANHANG V

Auf der Handelsrechnung für die von dem Unternehmen getätigten Verkäufe von Antidumpingzöllen unterliegenden Waren in die Europäische Union sind folgende Angaben zu machen:

1.         Überschrift „HANDELSRECHNUNG FÜR WAREN, DIE ANTIDUMPING- UND AUSGLEICHSZÖLLEN UNTERLIEGEN“,

2.         Name des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausstellt,

3.         Nummer der Handelsrechnung,

4.         Datum der Ausstellung der Handelsrechnung,

5.         TARIC-Zusatzcode, unter dem die auf der Rechnung angegebenen Waren an der Grenze der Europäischen Union zollrechtlich abzufertigen sind,

6.         exakte Beschreibung der Ware, einschließlich

– Warenkontrollnummer (Product Code Number — PCN),

– technische Spezifikationen der PCN,

– vom Unternehmen verwendeter Warencode (Company Product Code Number = CPC),

– KN-Code,

– Menge (in Einheiten, ausgedrückt in Watt),

7.         Beschreibung der Verkaufsbedingungen, einschließlich

– Preis je Einheit (Watt),

– geltende Zahlungsbedingungen,

– geltende Lieferbedingungen,

– Preisnachlässe und Mengenrabatte insgesamt,

8.         Name und Unterschrift der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.

[1]               ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

[2]               ABl. L 513 vom 5.6.2013, S. 5.

[3]               ABl. L 61 vom 5.3.2013, S. 2.

[4]               ABl. L. 209 vom 3.8.2013, S. 26.

[5]               Bericht des Berufungsgremiums, Europäische Gemeinschaften – Maßnahmen betreffend Asbest und asbesthaltige Produkte, WT/DS135/AB/R, angenommen am 5. April 2001.

[6]               Rechtssache T-401/06 Brosmann Footwear (HK) Ltd und andere gegen Rat; Rechtssache T-314/06 Whirlpool Europe gegen Rat.

[7]               ABl. C 269 vom 6.9.2012, S. 5.

[8]               Bezugsnummer CEI/IEC 61730‑1:2004.

[9]               Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam, Verordnung (EG) Nr. 553/2006 der Kommission vom 23. März 2006 (vorl.);

                Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates vom 5. Oktober 2006 (endg.).

[10]             Rechtssache T-401/06, Brosmann Footwear (HK) Ltd gegen Rat der Europäischen Union, Randnr. 133.

[11]             Rechtssache T-401/06, Brosmann Footwear (HK) Ltd gegen Rat der Europäischen Union, Randnr. 135

[12]             Verordnung (EU) Nr. 1168/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012, ABl. L 344 vom 14.12.2012, S. 1.

[13]             Firstpost, 12. Juni 2013.

[14]             Wissenschafts- und Politikberichte der JRC, PV Status Report 2012, S. 14.

[15]             Indische Einfuhrstatistiken, Warennummer 8541 40 11 Solarzellen/Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln. Die Zahlen sind für das indische Geschäftsjahr angegeben (April bis März). Mengen werden in Stückzahlen angegeben, wobei Zellen und Module zusammengefasst werden. Da der Wert eines Moduls typischerweise etwa 100-mal so hoch liegt wie der einer Zelle, werden die Mengenangaben als nicht zuverlässig angesehen.

[16]             Rechtssache C-16/90, Detlef Nölle gegen Hauptzollamt Bremen-Freihafen, Slg. I-5163.

[17]             Siehe Seite XX dieses Amtsblatts.

[18]             Da der Zeitraum der zollamtlichen Erfassung erheblich kürzer ist als der UZ, ist ein Vergleich der monatlichen Durchschnittswerte besser geeignet als ein Vergleich der Gesamtvolumina der jeweiligen Zeiträume.

[19]             13 986 MW Module + 1019 MW Zellen in einem Zeitraum von 12 Monaten.

[20]             ABl. L. 209 vom 3.8.2013, S. 26.

[21]             Siehe Seite XXX dieses Amtsblatts.

[22]             Siehe Seite XX dieses Amtsblatts.

[23]             Siehe Seite XXX dieses Amtsblatts.

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