EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52013PC0679

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU über einen finanziellen Beistand der Union für Irland

/* COM/2013/0679 final - 2013/0326 (NLE) */

52013PC0679

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU über einen finanziellen Beistand der Union für Irland /* COM/2013/0679 final - 2013/0326 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

Damit die Einhaltung der Auflagen im Rahmen des makroökonomischen Anpassungsprogramms für Irland ordnungsgemäß beurteilt werden kann und die abschließende Überprüfung innerhalb des für den finanziellen Beistand vorgesehenen Zeitrahmens durchgeführt wird, sollte der Durchführungsbeschluss 2011/77/EU des Rates über einen finanziellen Beistand der Union für Irland geändert werden. Die vorgesehene Änderung ist rein technischer Natur und betrifft eine Verlängerung des Zeitraums für die Bereitstellung des finanziellen Beistands von drei Jahren auf drei Jahre und zwei Monate. Die zentralen Parameter des makroökonomischen Anpassungsprogramms, insbesondere die Programmdauer und die Gesamtmittelausstattung, bleiben unverändert.

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 über einen gemeinsamen Haushaltszeitplan, die am 30. Mai 2013 in Kraft getreten ist, werden die irischen Behörden die Übersicht über ihre Haushaltsplanung bis spätestens 15. Oktober 2013 veröffentlichen. Die Ergebnisse der Bilanzbewertung im Rahmen des Programms werden zudem bis Ende November 2013 erwartet. Damit die Einhaltung der Programmauflagen umfassend und gründlich geprüft werden kann, ist es unbedingt erforderlich, die Angaben in der Übersicht über die Haushaltsplanung und die Bankdiagnosen zu berücksichtigen. Die zwölfte und letzte Prüfungsmission im Rahmen des Programms für Irland kann daher nicht vor dem 15. Oktober 2013 beginnen. Im Durchführungsbeschluss 2011/77/EU des Rates ist derzeit vorgesehen, dass der finanzielle Beistand ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten des Beschlusses drei Jahre lang zur Verfügung steht. Der Bereitstellungszeitraum des finanziellen Beistands endet somit am 8. Dezember 2013. Alle Verfahren zum Abschluss der Überprüfung und zur Erstellung der erforderlichen Unterlagen müssten daher in den wenigen verbleibenden Wochen vor diesem Datum abgeschlossen werden, was mit dem Risiko verbunden ist, dass die Einhaltung aus Zeitmangel nicht mit angemessener Gründlichkeit geprüft wird und die Frist im Falle unvorhergesehener Ereignisse verstreicht, so dass Irland die letzte Rate nicht erhalten könnte. Um diese Risiken zu begrenzen, könnte der Bereitstellungszeitraum des Programms um zwei Monate verlängert werden.

Ein solcher Beschluss wird die Vorhersehbarkeit der Auszahlung im Rahmen des Programms erhöhen. Gleichzeitig verbessert sich dadurch die Qualität der Überprüfung. Diese Effekte kommen sowohl den Gläubiger- als auch den Schuldnerländern zugute und tragen so zur Stabilität des Euro-Währungsgebiets bei.

Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Änderung, d. h. die Verlängerung des Bereitstellungszeitraums des finanziellen Beistands, zur Erreichung der Programmziele beitragen wird.

2013/0326 (NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU über einen finanziellen Beistand der Union für Irland

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus[1], insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Auf Antrag Irlands hat der Rat dem Land einen finanziellen Beistand gewährt (Durchführungsbeschluss 2011/77/EU[2]), um ein rigoroses Wirtschafts- und Finanzreformprogramm zu stützen, das das Vertrauen wiederherstellen, die Rückkehr der Wirtschaft zu einem nachhaltigen Wachstum ermöglichen und die Finanzstabilität in Irland, dem Euro-Währungsgebiet und der Union erhalten soll.

(2)       Die Kommission hat die zehnte Überprüfung des irischen Wirtschaftsreformprogramms am 10. Juli 2013 abgeschlossen.

(3)       Es ist erforderlich, den Bereitstellungszeitraum des finanziellen Beistands geringfügig zu verlängern, damit die Einhaltung der Programmauflagen im Rahmen der abschließenden Bewertung mit angemessener Sorgfalt umfassend und gründlich geprüft und der Beschluss über die Auszahlung der letzten Rate rechtzeitig gefasst werden kann.

(4)       Angesichts dieser Entwicklungen sollte der Durchführungsbeschluss 2011/77/EU geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU werden die Worte „drei Jahre lang“ durch die Worte „drei Jahre und zwei Monate lang“ ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an Irland gerichtet.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]               ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1.

[2]               ABl. L 30 vom 4.2.2011, S. 34.

Top