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Document 52013PC0602
Proposal for a COUNCIL IMPLEMENTING DECISION on approving the macroeconomic adjustment programme for Cyprus and repealing Council Decision 2013/236/EU
Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Genehmigung des makroökonomischen Anpassungsprogramms für Zypern und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/236/EU des Rates
Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Genehmigung des makroökonomischen Anpassungsprogramms für Zypern und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/236/EU des Rates
/* COM/2013/0602 final - 2013/0290 (NLE) */
Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Genehmigung des makroökonomischen Anpassungsprogramms für Zypern und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/236/EU des Rates /* COM/2013/0602 final - 2013/0290 (NLE) */
BEGRÜNDUNG Am 25. Juni 2012 beantragte Zypern
eine Finanzhilfe des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM). Am
25. April 2013 erließ der Rat einen Beschluss (Beschluss 2013/236/EU
des Rates), der vorsieht, dass Zypern konsequent ein makroökonomisches Anpassungsprogramm
umsetzt, das der Bewältigung der von Zypern ausgehenden spezifischen Risiken
für die Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets dient und auf eine rasche
Wiederherstellung einer gesunden und tragfähigen Wirtschafts- und Finanzlage in
Zypern abzielt. Am 24. April 2013 beschloss der
ESM-Gouverneursrat, Zypern grundsätzlich eine Stabilitätshilfe zu gewähren, und
billigte das Memorandum of Understanding zur spezifischen
wirtschaftspolitischen Konditionalität (im Folgenden „MoU“) und seine Unterzeichnung
durch die Kommission im Namen des ESM. Am 8. Mai 2013 genehmigte das
ESM-Direktorium die Vereinbarung über eine Finanzhilfefazilität. Ziele des makroökonomischen
Anpassungsprogramms sind die Wiederherstellung des Vertrauens der Finanzmärkte
und einer soliden Zahlungsbilanzsituation. Zudem sollen die Voraussetzungen für
die Rückführung der Wirtschaft auf einen Pfad nachhaltigen Wachstums geschaffen
werden. Um diese Ziele zu erreichen, stützt sich das Programm auf drei Säulen.
Die erste Säule ist eine Strategie für den Finanzsektor. Grundpfeiler sind die
Umstrukturierung und Verkleinerung der Finanzinstitute und eine strengere
Aufsicht; gleichzeitig sollen Kapital- und Liquiditätslücken geschlossen
werden. Die zweite Säule ist eine ehrgeizige Strategie zur Konsolidierung des
Haushalts, die sich auf die 2012 eingeleiteten Konsolidierungsanstrengungen
stützt. Angestrebt werden insbesondere eine Senkung der laufenden
Primärausgaben, eine Steigerung der Staatseinnahmen, die Verbesserung der
Funktionsweise des öffentlichen Sektors und die mittelfristige Beibehaltung der
Haushaltskonsolidierung. Das übermäßige gesamtstaatliche Defizit soll
korrigiert und der gesamtstaatliche Bruttoschuldenstand im Verhältnis zum BIP
mittelfristig auf einen eindeutigen Abwärtspfad geführt werden. Die Behörden
haben sich dazu verpflichtet, das Defizit bis 2016 auf unter 3 % des BIP
abzusenken. Die gute Durchführung der Interventionen der Strukturfonds und
anderer EU-Fonds sowie politischer Initiativen der EU zur Förderung von Wachstum
und Beschäftigung sollten fortgesetzt werden. Dies wird dazu beitragen, Zypern
auf einen langfristigen Wachstumspfad zu bringen. Die dritte Säule ist eine
ehrgeizige Strukturreformagenda, die im Einklang mit den im Jahr 2012 an Zypern
gerichteten länderspezifischen Empfehlungen der Förderung der
Wettbewerbsfähigkeit und eines nachhaltigen und ausgewogenen Wachstums dient
und makroökonomische Ungleichgewichte abbauen soll. Im Einklang mit der
Empfehlung des Rates vom 22. April 2013 zur Einführung einer
Jugendgarantie[1]
sollten Möglichkeiten für junge Menschen geschaffen und deren
Beschäftigungsfähigkeit gefördert werden. Das dreijährige Programm deckt den Zeitraum
von Mitte 2013 bis Mitte 2016 ab. Gemäß
Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses 2013/236/EU hat die Kommission in
Abstimmung mit der EZB und, soweit angezeigt, mit dem IWF erstmals die
Fortschritte bei der Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen sowie die Wirksamkeit
und wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen dieser Maßnahmen überprüft.
Anschließend wurde das MoU in Bezug auf die Finanzsektorreform,
Haushaltspolitik und Strukturreformen aktualisiert. Was den Finanzsektor
anbelangt, enthält das überarbeitete MoU eine Vereinbarung über die
Veröffentlichung eines Fahrplans für die schrittweise Lockerung der
Kapitalkontrollen nach Maßgabe von Etappenzielen und im Einklang mit der
Liquiditätslage der Banken. Darüber hinaus verlangt das überarbeitete MoU die
Festlegung des Rechtsrahmens für eine neue Governance-Struktur zur Verwaltung
der staatlichen Beteiligungen im genossenschaftlichen Kreditsektor. Schließlich
wurde im Rahmen der von Zypern unternommenen Anstrengungen zur Bekämpfung von
Geldwäsche ein Aktionsplan zu den Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden
(„Customer Due Diligence“) und zur Transparenz juristischer Personen
vereinbart. Im Bereich Haushaltspolitik enthält das überarbeitete MoU die
Verpflichtung zur Einführung eines Ausgleichsmechanismus für
Unterstützungskassen und Pensionsfonds bei der Laiki Bank (Cyrus Popular Bank),
der eine vergleichbare Behandlung solcher Fonds wie bei der Bank of Cyprus gewährleisten
sollte. Ferner wird festgelegt, dass die zyprischen Behörden im Hinblick auf
einen wirksamen Einsatz der EU-Fonds gewährleisten sollten, dass die
erforderlichen nationalen Mittel zur Verfügung stehen, damit die jeweiligen
nationalen Beiträge gesichert sind. Schließlich verlangt das überarbeitete MoU
im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 472/2013, dass Zypern für den
Programmzeitraum einen Antrag auf technische Hilfe stellt und eine umfassende
Prüfung der öffentlichen Finanzen vornimmt. Was Strukturreformen betrifft, wird
im überarbeiteten MoU die geplante Reform der Sozialhilfe näher ausgeführt, die
dafür sorgen sollte, dass die Sozialhilfe als Sicherheitsnetz dient und
Personen, die sich nicht einen elementaren Lebensstandard leisten können, unter
Wahrung der Anreize zur Arbeitsaufnahme ein Mindesteinkommen bietet. Darüber
hinaus wird von Zypern verlangt, dass es detaillierte politische Vorschläge zur
Behebung der Defizite seiner Aktivierungspolitik ausarbeitet und im Einklang
mit der Empfehlung des Rates zur Einführung einer Jugendgarantie zeitnahe
Maßnahmen zur Schaffung von Möglichkeiten für junge Menschen und zur Förderung
ihrer Beschäftigungsfähigkeit trifft. Mit Inkrafttreten der Verordnung (EU)
Nr. 472/2013 muss das makroökonomische Anpassungsprogramm nunmehr in Form
eines Durchführungsbeschlusses des Rates angenommen werden. Aus Gründen der
Rechtsklarheit und Rechtssicherheit schlägt die Kommission daher vor, das
Programm auf der Grundlage von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 472/2013 neu zu verabschieden. Inhaltlich entspricht das Programm im
Wesentlichen dem durch den Beschluss 2013/236/EU des Rates gebilligten
Programm; darüber hinaus sind jedoch die Ergebnisse der nach Artikel 1
Absatz 2 des Beschlusses 2013/236/EU durchgeführten Überprüfung
eingeflossen. Gleichzeitig wird vorgeschlagen, den Beschluss 2013/236/EU des
Rates aufzuheben. Der vorgeschlagene Beschluss wird die
vollständige Kohärenz zwischen dem durch den AEUV festgelegten multilateralen
Überwachungsrahmen der Union und der politischen Konditionalität für das
wirtschaftliche Anpassungsprogramm gewährleisten. Artikel 10 der
Verordnung (EU) Nr. 472/2013 sieht insbesondere eine Kohärenz bezüglich
der Berichts- und Überwachungspflichten vor. 2013/0290 (NLE) Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Genehmigung des makroökonomischen
Anpassungsprogramms für Zypern und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/236/EU
des Rates DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 472/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über den
Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten
im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre
finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind, insbesondere auf Artikel 7
Absätze 2 und 5, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EU)
Nr. 472/2013 gilt für Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt ihres
Inkrafttretens bereits eine Finanzhilfe, unter anderem vom ESM, erhalten. (2) Die Verordnung (EU)
Nr. 472/2013 legt Bestimmungen fest für die Billigung makroökonomischer
Anpassungsprogramme für Mitgliedstaaten, die eine Finanzhilfe erhalten; die
betreffenden Bestimmungen müssen im Einklang mit den Bestimmungen des Vertrags
zur Errichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) stehen. (3) Nachdem Zypern am 25. Juni 2012
eine Finanzhilfe des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) beantragt hatte,
erließ der Rat am 25. April 2013 einen Beschluss (Beschluss
2013/236/EU des Rates), der vorsieht, dass Zypern konsequent ein
makroökonomisches Anpassungsprogramm umsetzt. (4) Am 24. April 2013
beschloss der ESM-Gouverneursrat, Zypern grundsätzlich eine Stabilitätshilfe zu
gewähren, und billigte das Memorandum of Understanding zur spezifischen
wirtschaftspolitischen Konditionalität (im Folgenden „MoU“) und seine Unterzeichnung
durch die Kommission im Namen des ESM. (5) Gemäß Artikel 1
Absatz 2 des Beschlusses 2013/236/EU des Rates hat die Kommission in
Abstimmung mit der EZB und, soweit angezeigt, mit dem IWF erstmals die
Fortschritte bei der Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen sowie die Wirksamkeit
und wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen dieser Maßnahmen überprüft. Im
Anschluss an diese Überprüfung wurde das bestehende makroökonomische
Anpassungsprogramm unter Berücksichtigung der von den zyprischen Behörden bis
zum zweiten Quartal 2013 getroffenen Maßnahmen aktualisiert. (6) Mit Inkrafttreten der
Verordnung (EU) Nr. 472/2013 muss das makroökonomische Anpassungsprogramm
nunmehr in Form eines Durchführungsbeschlusses des Rates angenommen werden. Aus
Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit sollte das Programm auf der
Grundlage von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 472/2013 neu verabschiedet werden. Inhaltlich sollte das Programm
gegenüber dem durch den Beschluss 2013/236/EU des Rates gebilligten Programm
unverändert bleiben; darüber hinaus sollten jedoch die Ergebnisse der nach
Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses 2013/236/EU durchgeführten
Überprüfung einfließen. Gleichzeitig sollte der Beschluss 2013/236/EU
aufgehoben werden. (7) Die Kommission hat im
Benehmen mit der EZB und dem IWF erstmals die Fortschritte bei der Umsetzung
der vereinbarten Maßnahmen sowie die Wirksamkeit und wirtschaftlichen und
sozialen Auswirkungen dieser Maßnahmen überprüft. Auf dieser Grundlage wurde
das MoU in den Bereichen Reform des Finanzsektors, Haushaltspolitik und
Strukturreformen aktualisiert, insbesondere im Hinblick auf i) einen Fahrplan
für die schrittweise Lockerung der Kapitalkontrollen, ii) die Festlegung des
Rechtsrahmens für eine neue Governance-Struktur zur Verwaltung der staatlichen
Beteiligungen im genossenschaftlichen Kreditsektor, iii) einen Aktionsplan zur
Bekämpfung von Geldwäsche, iv) einen Ausgleichsmechanismus für
Unterstützungskassen und Pensionsfonds bei der Laiki Bank (Cyprus Popular Bank),
v) die Gewährleistung, dass weiterhin die erforderlichen nationalen Mittel zur
Verfügung stehen, damit die jeweiligen nationalen Beiträge für über die
Strukturfonds und andere EU-Fonds finanzierte Projekte gesichert sind, vi) die
Bereitstellung genauer Informationen zur geplanten Reform der Sozialhilfe und
vii) die Ausarbeitung detaillierter politischer Vorschläge für
Aktivierungspolitiken und zeitnahe Maßnahmen zur Schaffung von Chancen für
junge Menschen und zur Verbesserung ihrer Beschäftigungsfähigkeit. Umfassende
und ehrgeizige Reformen im Finanzsektor, bei den öffentlichen Finanzen und im
Bereich der Strukturpolitik sollten die mittelfristige Tragfähigkeit des öffentlichen
Schuldenstands Zyperns sicherstellen. (8) Die Kommission sollte Zypern während
der gesamten Umsetzung seines umfassenden Maßnahmenpakets mit weiterem
politischen Rat und technischer Hilfe in spezifischen Bereichen zur Seite
stehen. Ein Mitgliedstaat, für den ein makroökonomisches Anpassungsprogramm
festgelegt wurde und dessen Verwaltungskapazität unzureichend ist, ersucht die
Kommission um technische Hilfe; die Kommission kann zu diesem Zweck
Expertengruppen einsetzen. (9) Die zyprischen Behörden holen
im Einklang mit den geltenden innerstaatlichen Regelungen und Praktiken bei der
Vorbereitung, Umsetzung, Überwachung und Evaluierung des makroökonomischen
Anpassungsprogramms Stellungnahmen der Sozialpartner und Organisationen der
Zivilgesellschaft ein – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 1. Um die Rückkehr der
zyprischen Wirtschaft zu nachhaltigem Wachstum zu erleichtern und die
Haushalts- und Finanzstabilität zu fördern, setzt Zypern konsequent ein
makroökonomisches Anpassungsprogramm (im Folgenden „das Programm“) um, dessen
Eckpfeiler in Artikel 2 dieses Beschlusses beschrieben sind. Das Programm
dient der Bewältigung der spezifischen, von Zypern ausgehenden Risiken für die
Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets und zielt auf eine rasche
Wiederherstellung einer gesunden und tragfähigen Wirtschafts- und Finanzlage in
Zypern sowie die Rückkehr zur vollständigen Finanzierung des Landes über die
internationalen Finanzmärkte ab. Das Programm berücksichtigt die gemäß den
Artikeln 121, 126, 136 und 148 AEUV an Zypern gerichteten Empfehlungen des
Rates sowie die von Zypern zur Umsetzung der Empfehlungen getroffenen Maßnahmen
und dient der Ausweitung, Stärkung und Vertiefung der geforderten politischen
Maßnahmen. 2. Die Kommission überwacht im
Benehmen mit der EZB und, soweit angezeigt, mit dem IWF die Fortschritte
Zyperns bei der Durchführung des Programms. Zypern arbeitet uneingeschränkt mit
der Kommission und der EZB zusammen. Es übermittelt ihnen insbesondere alle
Informationen, die diese für die Überwachung des Programms für erforderlich
erachten. Die zyprischen Behörden beraten sich vorab mit Kommission, EZB und
IWF über den Erlass von Maßnahmen, die nicht in diesem Durchführungsbeschluss
vorgesehen sind, sich aber wesentlich auf die Verwirklichung der Programmziele
auswirken könnten. 3. Die Kommission prüft im
Benehmen mit der EZB und, soweit angezeigt, mit dem IWF zusammen mit den
zyprischen Behörden jegliche Änderungen und Aktualisierungen des Programms, die
erforderlich sein könnten, um unter anderem signifikante Unterschiede zwischen
den makroökonomischen und budgetären Prognosen und den tatsächlichen Zahlen
(einschließlich zur Beschäftigung), negative Übertragungseffekte sowie
makroökonomische und finanzielle Schocks angemessen zu berücksichtigen. Um eine reibungslose Umsetzung des Programms
sicherzustellen und eine nachhaltige Korrektur der Ungleichgewichte zu
unterstützen, gewährleistet die Kommission auch weiterhin Beratung und
Anleitung bei den Haushalts-, Finanzmarkt- und Strukturreformen. Die Kommission bewertet die wirtschaftlichen
Auswirkungen des Programms in regelmäßigen Abständen und empfiehlt
erforderlichenfalls Korrekturen, um Wachstum und die Schaffung von
Arbeitsplätzen zu fördern, die nötige Konsolidierung der öffentlichen Finanzen
zu gewährleisten und schädliche soziale Auswirkungen zu minimieren. In diesem
Kontext wird das makroökonomische Anpassungsprogramm einschließlich seiner
Ziele und der voraussichtlichen Verteilung des Anpassungsaufwands
veröffentlicht. Artikel 2 1. Hauptziele des Programms sind
die Wiederherstellung eines soliden zyprischen Bankensektors, die Fortsetzung
des laufenden Prozesses der Haushaltskonsolidierung und die Durchführung von
Strukturreformen zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und eines nachhaltigen
und ausgewogenen Wachstums. 2. Zypern setzt die
Haushaltskonsolidierung im Einklang mit seinen Verpflichtungen aus dem
Defizitverfahren fort und ergreift zu diesem Zweck dauerhafte Maßnahmen von
hoher Qualität bei gleichzeitiger Minimierung der Auswirkungen auf gefährdete
Bevölkerungsgruppen. 3. Um das Defizit bis 2016 unter
3 % des BIP zu senken, ergreift Zypern erforderlichenfalls zusätzliche
Konsolidierungsmaßnahmen. Wenn aufgrund nachteiliger makroökonomischer Effekte die
Einnahmen hinter den Erwartungen zurückbleiben oder der Bedarf an
Sozialausgaben zunimmt, ergreift die zyprische Regierung erforderlichenfalls
zusätzliche Maßnahmen, um die Erfüllung der Programmziele sicherzustellen, auch
durch Verringerung diskretionärer Ausgaben, bei gleichzeitiger Minimierung der
Auswirkungen auf gefährdete Bevölkerungsgruppen. Über den Programmprojektionen
liegende Bareinnahmen, einschließlich etwaiger unerwarteter Mehreinnahmen,
werden während des Programmzeitraums gespart oder zum Schuldenabbau verwendet.
Ein Übertreffen der Vorgaben, soweit es als dauerhaft betrachtet wird, kann den
Bedarf an zusätzlichen Maßnahmen in den späteren Programmjahren verringern. 4. Zypern sorgt weiter für eine
gute Durchführung der Interventionen der Strukturfonds und anderer EU-Fonds
unter Einhaltung der Haushaltsziele des Programms. Im Hinblick auf einen
wirksamen Einsatz der EU-Fonds wird die Regierung sicherstellen, dass weiterhin
die erforderlichen nationalen Mittel zur Verfügung stehen, damit die jeweiligen
nationalen Beiträge, einschließlich nicht zuschussfähiger Ausgaben, im Rahmen
der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ERDF, ESF, Kohäsionsfonds,
ELER und EFF/EMFF) in den Programmplanungszeiträumen 2007-2013 und 2014-2020
gedeckt werden können, wobei gleichzeitig den verfügbaren EIB-Mitteln Rechnung
zu tragen ist. Die Behörden stellen sicher, dass die institutionellen
Kapazitäten für die Durchführung der laufenden und künftigen Programme
ausgebaut werden und die Durchführungsbehörden und -stellen über eine
angemessene Personalausstattung verfügen. 5. Um die Solidität seines
Finanzsektors wiederherzustellen, führt Zypern die Reform und Umstrukturierung
des Bankensektors konsequent fort, einschließlich der Stärkung
überlebensfähiger Banken durch Aufstockung ihres Kapitals, Verbesserung der
Liquiditätslage und Verschärfung der Aufsicht. Das Programm sieht folgende
Maßnahmen und Ergebnisse vor: a) Gewährleistung einer sorgfältigen
Überwachung der Liquiditätslage im Bankensektor. Die befristeten Beschränkungen
des freien Kapitalverkehrs (u. a. Begrenzung von Barabhebungen, Zahlungen
und Überweisungen) werden sorgfältig überwacht. Ziel ist es, die Kontrollen nur
so lange durchzuführen, wie es unbedingt erforderlich ist, um schwerwiegende
Risiken für die Stabilität des Finanzsystems zu mindern. Es wurde ein Fahrplan
für die schrittweise Lockerung der Kontrollen nach Maßgabe von Etappenzielen
und der Fortschritte bei der Programmdurchführung sowie im Einklang mit der
Liquiditätslage der Banken veröffentlicht. Die mittelfristigen Finanzierungs-
und Kapitalpläne inländischer Banken, die auf Finanzierungen der Zentralbank angewiesen
sind oder staatliche Beihilfen erhalten, sollten die geplante Verringerung des
Fremdkapitalanteils im Bankensektor realistisch widerspiegeln und die
Abhängigkeit von der Kreditaufnahme bei den Zentralbanken unter Vermeidung von
Notverkäufen von Vermögenswerten und einer Kreditklemme verringern. Die
Liquiditätsmindestanforderungen werden aktualisiert, um in Zukunft eine
übermäßige Emittentenkonzentration zu vermeiden; b) Verabschiedung der erforderlichen
regulatorischen Anforderungen für die Erhöhung der Mindestkernkapitalquote
(Eigenkapital der Klasse 1) auf 9 % bis Ende 2013; c) Einleitung von Maßnahmen zur Minimierung
der Kosten der Bankenumstrukturierung für die Steuerzahler. Gewerbliche und
genossenschaftliche Kreditinstitute mit unzureichender Kapitalausstattung
beschaffen vor Genehmigung staatlicher Beihilfemaßnahmen im größtmöglichen
Umfang Kapital aus privaten Quellen. Umstrukturierungspläne sind vor
Bereitstellung staatlicher Beihilfen gemäß den einschlägigen
Beihilfevorschriften offiziell zu genehmigen. Geschäftsbanken mit einem
Kapitaldefizit können, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen, unter Einhaltung
der Verfahren für staatliche Beihilfen um eine Rekapitalisierungshilfe
ersuchen; d) Schaffung eines Kreditregisters,
Überprüfung und erforderlichenfalls Änderung des aktuellen Regulierungsrahmens
für Kreditvergabe und- verwaltung und Verabschiedung von Rechtsvorschriften zur
Verbesserung der Unternehmensführung von Geschäftsbanken; e) Verbesserung der Unternehmensführung in
den Banken, u. a. durch Verbot der Kreditvergabe an unabhängige Mitglieder
der Leitungs- und Kontrollorgane oder mit ihnen verbundene Parteien; f) Maximierung der Beitreibung notleidender
Kredite bei gleichzeitiger Minimierung der Anreize für strategische Ausfälle
von Kreditnehmern. Dazu zählen die Lockerung von Einschränkungen der
Beschlagnahme von Sicherheiten und eine ordnungsgemäße Überwachung und
Verwaltung notleidender Kredite; g) vollständige Angleichung der Regulierung
und Beaufsichtigung genossenschaftlicher Kreditinstitute an die von
Geschäftsbanken; h) Umsetzung der von der Central Bank of
Cyprus in Abstimmung mit Kommission, EZB und IWF festgelegten Strategie für die
künftige Struktur, Funktionsweise und Tragfähigkeit des genossenschaftlichen Kreditsektors; i) Verstärkung der Überwachung der
Verschuldung von Unternehmen und Privathaushalten und Schaffung eines Rahmens
für gezielte Umschuldungen im Privatsektor zur Förderung der Vergabe neuer
Kredite und zur Reduzierung von Kreditbeschränkungen; j) weitere Stärkung des Rahmens für die
Bekämpfung von Geldwäsche und Umsetzung eines Aktionsplans für die Einführung verbesserter
Verfahren in Bezug auf die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und die Transparenz
juristischer Personen im Einklang mit bewährten Praktiken; k) Vorlage von Rechtsvorschriften zur
zwingenden Überwachung auf der Grundlage von Kapitalisierungsniveaus; l) Integration von Stresstests in die
reguläre externe Bankenaufsicht; m) Einführung verbindlicher
Offenlegungsvorschriften, durch die gewährleistet wird, dass Banken ihre
Fortschritte bei der Umstrukturierung ihrer Geschäftstätigkeit den Märkten
gegenüber regelmäßig offenlegen; n) Festlegung des Rechtsrahmens für eine
neue Governance-Struktur zur Verwaltung der staatlichen Beteiligungen im
genossenschaftlichen Kreditsektor. 6. Im Laufe des Jahres 2013
setzen die zyprischen Behörden konsequent das Haushaltsgesetz 2013 (in der
geänderten Fassung) um, einschließlich der vor Auszahlung der ersten Tranche
der Finanzhilfe eingeführten zusätzlichen dauerhaften Maßnahmen, deren Umfang
sich auf mindestens 351 Mio. EUR (2,1 % des BIP) belaufen sollte.
Zypern erlässt folgende Maßnahmen: a) Reform seines Kraftfahrzeugsteuersystems
nach ökologischen Grundsätzen mit dem Ziel einer mittelfristigen Erhöhung der
Steuereinnahmen; b) Einführung eines Ausgleichsmechanismus
für Unterstützungskassen und Pensionsfonds bei der Laiki Bank (Cyprus Popular
Bank), der eine der Behandlung solcher Fonds bei der Bank of Cyprus
vergleichbare Behandlung gewährleisten, dem Cashflow und der
versicherungsmathematischen Position des jeweiligen Fonds Rechnung tragen und
die Auswirkungen auf das gesamtstaatliche Defizit möglichst gering halten
sollte. Angesichts des sozialen Charakters solcher Fonds kann das für 2013
angestrebte gesamtstaatliche Defizit unter Umständen angepasst werden, um den
Auswirkungen dieses Mechanismus auf den Haushalt Rechnung zu tragen; c) vollständige Umsetzung der seit Dezember
2012 verabschiedeten Konsolidierungsmaßnahmen. 7. Folgende Maßnahmen werden von
Zypern ab dem 1. Januar 2014 getroffen: a) ausgabenseitige Haushaltsmaßnahmen:
Senkung der Gesamtausgaben für Sozialtransfers durch eine zielgenauere
Ausrichtung; weitere Kürzungen der Löhne und Überstundenvergütung im
öffentlichen Dienst und im öffentlichen Dienst im weiteren Sinne; Einführung
einer Gebühr für Fahrkarten des Nahverkehrs für Studierende und Rentner und
Strukturreformen im Bildungssektor zur Verbesserung des Ressourceneinsatzes; b) einnahmenseitige Haushaltsmaßnahmen 2014:
Verlängerung der befristeten Abgabe auf den Bruttoverdienst von Angestellten
des öffentlichen und privaten Sektors bis zum 31. Dezember 2016;
Erhöhung der Mehrwertsteuer; Erhöhung der Verbrauchsteuern; Erhöhung der
Beiträge zum allgemeinen Sozialversicherungssystem. 8. Um die langfristige
Tragfähigkeit seiner öffentlichen Finanzen sicherzustellen, führt Zypern
fiskalpolitische Strukturreformen durch, die u. a. folgende Maßnahmen und
Ergebnisse umfassen: a) soweit erforderlich, weitere Reformen des
allgemeinen Rentensystems und des Rentensystems im öffentlichen Sektor zur
Gewährleistung der langfristigen Tragfähigkeit des Rentensystems bei
gleichzeitiger Gewährleistung angemessener Renten. Die Reformoptionen werden
Gegenstand einer versicherungsmathematischen Studie sein; b) Kontrolle des Ausgabenwachstums im
Gesundheitswesen mit dem Ziel der Sicherung ausreichender Mittel für eine
grundlegende Gesundheitsversorgung durch Schaffung einer tragfähigeren
Finanzierungsstruktur und einer effizienteren öffentlichen
Gesundheitsversorgung; Implementierung eines nationalen Gesundheitssystems und
Gewährleistung seiner Tragfähigkeit und universellen Abdeckung; c) Erhöhung der Effizienz der öffentlichen
Ausgaben und des Haushaltsverfahrens durch einen wirksamen mittelfristigen
Haushaltsrahmen als Bestandteil eines verbesserten öffentlichen
Finanzmanagements und dadurch Unterstützung der
Haushaltskonsolidierungsanstrengungen unter Berücksichtigung der Notwendigkeit,
ausreichende Mittel für grundlegende politische Maßnahmen, etwa in den
Bereichen Bildung und Gesundheit, sicherzustellen. Dieser Rahmen muss in vollem
Einklang mit der Richtlinie des Rates vom 8. November 2011 über die
Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten[2] und dem am
2. März 2012 in Brüssel unterzeichneten Vertrag über Stabilität,
Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion stehen; d) Annahme eines angemessenen rechtlichen
und institutionellen Rahmens für öffentlich-private Partnerschaften im Einklang
mit bewährten Praktiken; e) Ausarbeitung eines Programms für ein
solides Corporate-Governance-System für staatliche und halbstaatliche
Unternehmen und Erstellung eines Privatisierungsplans zwecks Verbesserung der
wirtschaftlichen Effizienz und Rückkehr zu einer finanzierbaren Schuldenlast; f) Ausarbeitung und Umsetzung eines
umfassenden Reformplans zur Verbesserung der Wirksamkeit und Effizienz der
Steuererhebung und ‑verwaltung, einschließlich Maßnahmen zur Bekämpfung
von Steuerhinterziehung und Steuerflucht und zur Gewährleistung der vollständigen
und zeitnahen Anwendung von Vorschriften und Standards für die internationale
Zusammenarbeit im Steuerbereich und den Austausch von Steuerinformationen; g) Reform der Steuerregelungen für
unbewegliches Vermögen; h) Reform der öffentlichen Verwaltung zur
Verbesserung ihrer Funktionsweise und Kostenwirksamkeit, insbesondere durch
Überprüfung der Größe des öffentlichen Dienstes sowie der
Beschäftigungsbedingungen und Aufgabenverteilung im öffentlichen Dienst mit dem
Ziel der Gewährleistung einer effizienten Nutzung öffentlicher Gelder und
qualitativ hochwertiger Dienste für die Bevölkerung; i) Reformen von Gesamtstruktur und Höhe der
Sozialleistungen mit dem Ziel einer effizienten Nutzung der Ressourcen und zur
Schaffung eines angemessenen Gleichgewichts zwischen Sozialhilfe und Anreizen
zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Die geplante Reform der Sozialhilfe wird
dafür sorgen, dass die Sozialhilfe als Sicherheitsnetz dient und Personen, die
sich nicht einen elementaren Lebensstandard leisten können, unter Wahrung der
Anreize zur Arbeitsaufnahme ein Mindesteinkommen bietet; j) Durchführung einer umfassenden Prüfung
der öffentlichen Finanzen, unter anderem mit dem Ziel, die Ursachen des übermäßigen
Schuldenaufbaus zu ermitteln. 9. Zypern stellt sicher, dass
die Lohnindexierung im öffentlichen Sektor im weiteren Sinne bis Ende der
Programmlaufzeit weiter ausgesetzt wird. Jegliche Änderungen des Mindestlohns
erfolgen im Einklang mit den Entwicklungen in der Wirtschaft und auf dem
Arbeitsmarkt und werden nach Konsultationen mit den Sozialpartnern eingeführt. 10. Zypern arbeitet detaillierte
politische Vorschläge dazu aus, wie die festgestellten Defizite seiner
Aktivierungspolitik behoben werden können. Zypern trifft zeitnahe Maßnahmen,
um im Einklang mit den Zielen der Empfehlung des Rates zur Einführung einer
Jugendgarantie Möglichkeiten für junge Menschen zu schaffen und deren
Beschäftigungsfähigkeit zu fördern. Konzipierung, Verwaltung und Umsetzung der
Maßnahmen für die Jugend werden in angemessener Weise in das umfassendere
System der Aktivierungspolitiken integriert und stehen im Einklang mit der
Reform des sozialen Sicherungssystems und den vereinbarten Haushaltszielen. 11. Zypern verabschiedet alle noch
erforderlichen Änderungen sektorspezifischer Rechtsvorschriften, die zur
vollständigen Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt[3] erforderlich sind.
Ungerechtfertigte Hindernisse auf den Dienstleistungsmärkten, insbesondere
hinsichtlich reglementierter Berufe, werden beseitigt. Die Rahmenbedingungen
für den Wettbewerb werden durch Optimierung der Arbeitsweise der zuständigen
Wettbewerbsbehörde und Stärkung der Unabhängigkeit und der Befugnisse der
nationalen Regulierungsbehörden verbessert. 12. Zypern baut den Rückstand bei
der Ausstellung von Eigentumsurkunden ab, trifft Maßnahmen zur Beschleunigung
der Lastenfreistellung für die Käufer von Immobilien und führt garantierte
Fristen für die Ausstellung von Gebäudezertifikaten und Eigentumsurkunden ein. 13. Zypern ändert die Bestimmungen
für den Zwangsverkauf hypothekarisch belasteter Immobilien und ermöglicht
private Versteigerungen innerhalb der kürzestmöglichen Fristen. Die Behandlung
von Rechtssachen wird beschleunigt und der Rückstand bei den Gerichten bis zum
Ende des Programmzeitraums abgearbeitet. Zypern trifft Maßnahmen zur
Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit seiner Tourismusbranche und legt einen
konkreten Aktionsplan vor, in dem dargelegt wird, wie die – unter anderem in
der unlängst überarbeiteten Tourismusstrategie 2011-2015 – festgelegten
quantitativen Ziele erreicht werden sollen. Zypern erstattet Bericht über den
Bedarf an Luftverkehrsanbindungen als Grundlage für eine Luftverkehrsstrategie. 14. Im Energiebereich setzt Zypern
das Dritte Energiepaket unbeschadet des Artikels 44 Absatz 2 der
Elektrizitätsrichtlinie und des Artikels 49 Absatz 1 der
Gasrichtlinie in vollem Umfang um. Zypern stellt Überlegungen dazu an, ob von
den in den vorgenannten Artikeln vorgesehenen Ausnahmeregelungen Gebrauch
gemacht werden soll. Parallel dazu wird ein umfassender Entwicklungsplan für
die Neuordnung des zyprischen Energiesektors erarbeitet. Dieser Plan umfasst: a) einen Plan für den Aufbau der zur
Erdgasnutzung erforderlichen Infrastruktur unter Berücksichtigung der
kommerziellen Optionen und Risiken, b) ein umfassendes Regulierungs- und
Marktorganisationkonzept für den restrukturierten Energiesektor und die
Gasausfuhren, unter anderem auch für ein Konzessionierungs- und Steuersystem
zur Maximierung der Einnahmen und c) einen Plan zur Schaffung des
institutionellen Rahmens für das Management der Kohlenwasserstoffressourcen,
einschließlich eines Ressourcenfonds, der auf Grundlage der international
anerkannten bewährten Praxis die öffentlichen Einnahmen aus der
Offshore-Erdgasgewinnung erhalten und verwalten sollte. 15. Zypern beantragt bei der
Europäischen Kommission technische Hilfe für die Dauer des Programmzeitraums.
In dem Antrag wird dargelegt, in welchen Bereichen die zyprischen Behörden technische
Hilfe oder Beratungsdienste für die Umsetzung ihres makroökonomischen
Anpassungsprogramms für erforderlich halten. Artikel 3 Der Beschluss 2013/236/EG des Rates wird
aufgehoben. Artikel 4 Dieser Beschluss ist an die Republik Zypern
gerichtet. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. C 120 vom 26.4.2013, S. 1. [2] ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 41. [3] ABl. L 376 vom
27.12.2006, S. 36.