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Document 52013PC0602

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Genehmigung des makroökonomischen Anpassungsprogramms für Zypern und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/236/EU des Rates

/* COM/2013/0602 final - 2013/0290 (NLE) */

52013PC0602

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Genehmigung des makroökonomischen Anpassungsprogramms für Zypern und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/236/EU des Rates /* COM/2013/0602 final - 2013/0290 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

Am 25. Juni 2012 beantragte Zypern eine Finanzhilfe des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM). Am 25. April 2013 erließ der Rat einen Beschluss (Beschluss 2013/236/EU des Rates), der vorsieht, dass Zypern konsequent ein makroökonomisches Anpassungsprogramm umsetzt, das der Bewältigung der von Zypern ausgehenden spezifischen Risiken für die Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets dient und auf eine rasche Wiederherstellung einer gesunden und tragfähigen Wirtschafts- und Finanzlage in Zypern abzielt.

Am 24. April 2013 beschloss der ESM-Gouverneursrat, Zypern grundsätzlich eine Stabilitätshilfe zu gewähren, und billigte das Memorandum of Understanding zur spezifischen wirtschaftspolitischen Konditionalität (im Folgenden „MoU“) und seine Unterzeichnung durch die Kommission im Namen des ESM. Am 8. Mai 2013 genehmigte das ESM-Direktorium die Vereinbarung über eine Finanzhilfefazilität.

Ziele des makroökonomischen Anpassungsprogramms sind die Wiederherstellung des Vertrauens der Finanzmärkte und einer soliden Zahlungsbilanzsituation. Zudem sollen die Voraussetzungen für die Rückführung der Wirtschaft auf einen Pfad nachhaltigen Wachstums geschaffen werden. Um diese Ziele zu erreichen, stützt sich das Programm auf drei Säulen. Die erste Säule ist eine Strategie für den Finanzsektor. Grundpfeiler sind die Umstrukturierung und Verkleinerung der Finanzinstitute und eine strengere Aufsicht; gleichzeitig sollen Kapital- und Liquiditätslücken geschlossen werden. Die zweite Säule ist eine ehrgeizige Strategie zur Konsolidierung des Haushalts, die sich auf die 2012 eingeleiteten Konsolidierungsanstrengungen stützt. Angestrebt werden insbesondere eine Senkung der laufenden Primärausgaben, eine Steigerung der Staatseinnahmen, die Verbesserung der Funktionsweise des öffentlichen Sektors und die mittelfristige Beibehaltung der Haushaltskonsolidierung. Das übermäßige gesamtstaatliche Defizit soll korrigiert und der gesamtstaatliche Bruttoschuldenstand im Verhältnis zum BIP mittelfristig auf einen eindeutigen Abwärtspfad geführt werden. Die Behörden haben sich dazu verpflichtet, das Defizit bis 2016 auf unter 3 % des BIP abzusenken. Die gute Durchführung der Interventionen der Strukturfonds und anderer EU-Fonds sowie politischer Initiativen der EU zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung sollten fortgesetzt werden. Dies wird dazu beitragen, Zypern auf einen langfristigen Wachstumspfad zu bringen. Die dritte Säule ist eine ehrgeizige Strukturreformagenda, die im Einklang mit den im Jahr 2012 an Zypern gerichteten länderspezifischen Empfehlungen der Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und eines nachhaltigen und ausgewogenen Wachstums dient und makroökonomische Ungleichgewichte abbauen soll. Im Einklang mit der Empfehlung des Rates vom 22. April 2013 zur Einführung einer Jugendgarantie[1] sollten Möglichkeiten für junge Menschen geschaffen und deren Beschäftigungsfähigkeit gefördert werden.

Das dreijährige Programm deckt den Zeitraum von Mitte 2013 bis Mitte 2016 ab.

Gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses 2013/236/EU hat die Kommission in Abstimmung mit der EZB und, soweit angezeigt, mit dem IWF erstmals die Fortschritte bei der Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen sowie die Wirksamkeit und wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen dieser Maßnahmen überprüft. Anschließend wurde das MoU in Bezug auf die Finanzsektorreform, Haushaltspolitik und Strukturreformen aktualisiert. Was den Finanzsektor anbelangt, enthält das überarbeitete MoU eine Vereinbarung über die Veröffentlichung eines Fahrplans für die schrittweise Lockerung der Kapitalkontrollen nach Maßgabe von Etappenzielen und im Einklang mit der Liquiditätslage der Banken. Darüber hinaus verlangt das überarbeitete MoU die Festlegung des Rechtsrahmens für eine neue Governance-Struktur zur Verwaltung der staatlichen Beteiligungen im genossenschaftlichen Kreditsektor. Schließlich wurde im Rahmen der von Zypern unternommenen Anstrengungen zur Bekämpfung von Geldwäsche ein Aktionsplan zu den Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden („Customer Due Diligence“) und zur Transparenz juristischer Personen vereinbart. Im Bereich Haushaltspolitik enthält das überarbeitete MoU die Verpflichtung zur Einführung eines Ausgleichsmechanismus für Unterstützungskassen und Pensionsfonds bei der Laiki Bank (Cyrus Popular Bank), der eine vergleichbare Behandlung solcher Fonds wie bei der Bank of Cyprus gewährleisten sollte. Ferner wird festgelegt, dass die zyprischen Behörden im Hinblick auf einen wirksamen Einsatz der EU-Fonds gewährleisten sollten, dass die erforderlichen nationalen Mittel zur Verfügung stehen, damit die jeweiligen nationalen Beiträge gesichert sind. Schließlich verlangt das überarbeitete MoU im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 472/2013, dass Zypern für den Programmzeitraum einen Antrag auf technische Hilfe stellt und eine umfassende Prüfung der öffentlichen Finanzen vornimmt. Was Strukturreformen betrifft, wird im überarbeiteten MoU die geplante Reform der Sozialhilfe näher ausgeführt, die dafür sorgen sollte, dass die Sozialhilfe als Sicherheitsnetz dient und Personen, die sich nicht einen elementaren Lebensstandard leisten können, unter Wahrung der Anreize zur Arbeitsaufnahme ein Mindesteinkommen bietet. Darüber hinaus wird von Zypern verlangt, dass es detaillierte politische Vorschläge zur Behebung der Defizite seiner Aktivierungspolitik ausarbeitet und im Einklang mit der Empfehlung des Rates zur Einführung einer Jugendgarantie zeitnahe Maßnahmen zur Schaffung von Möglichkeiten für junge Menschen und zur Förderung ihrer Beschäftigungsfähigkeit trifft.

Mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 muss das makroökonomische Anpassungsprogramm nunmehr in Form eines Durchführungsbeschlusses des Rates angenommen werden. Aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit schlägt die Kommission daher vor, das Programm auf der Grundlage von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 neu zu verabschieden. Inhaltlich entspricht das Programm im Wesentlichen dem durch den Beschluss 2013/236/EU des Rates gebilligten Programm; darüber hinaus sind jedoch die Ergebnisse der nach Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses 2013/236/EU durchgeführten Überprüfung eingeflossen. Gleichzeitig wird vorgeschlagen, den Beschluss 2013/236/EU des Rates aufzuheben.

Der vorgeschlagene Beschluss wird die vollständige Kohärenz zwischen dem durch den AEUV festgelegten multilateralen Überwachungsrahmen der Union und der politischen Konditionalität für das wirtschaftliche Anpassungsprogramm gewährleisten. Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 sieht insbesondere eine Kohärenz bezüglich der Berichts- und Überwachungspflichten vor.

2013/0290 (NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Genehmigung des makroökonomischen Anpassungsprogramms für Zypern und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/236/EU des Rates

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind, insbesondere auf Artikel 7 Absätze 2 und 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 gilt für Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits eine Finanzhilfe, unter anderem vom ESM, erhalten.

(2)       Die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 legt Bestimmungen fest für die Billigung makroökonomischer Anpassungsprogramme für Mitgliedstaaten, die eine Finanzhilfe erhalten; die betreffenden Bestimmungen müssen im Einklang mit den Bestimmungen des Vertrags zur Errichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) stehen.

(3)       Nachdem Zypern am 25. Juni 2012 eine Finanzhilfe des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) beantragt hatte, erließ der Rat am 25. April 2013 einen Beschluss (Beschluss 2013/236/EU des Rates), der vorsieht, dass Zypern konsequent ein makroökonomisches Anpassungsprogramm umsetzt.

(4)       Am 24. April 2013 beschloss der ESM-Gouverneursrat, Zypern grundsätzlich eine Stabilitätshilfe zu gewähren, und billigte das Memorandum of Understanding zur spezifischen wirtschaftspolitischen Konditionalität (im Folgenden „MoU“) und seine Unterzeichnung durch die Kommission im Namen des ESM.

(5)       Gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses 2013/236/EU des Rates hat die Kommission in Abstimmung mit der EZB und, soweit angezeigt, mit dem IWF erstmals die Fortschritte bei der Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen sowie die Wirksamkeit und wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen dieser Maßnahmen überprüft. Im Anschluss an diese Überprüfung wurde das bestehende makroökonomische Anpassungsprogramm unter Berücksichtigung der von den zyprischen Behörden bis zum zweiten Quartal 2013 getroffenen Maßnahmen aktualisiert.

(6)       Mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 muss das makroökonomische Anpassungsprogramm nunmehr in Form eines Durchführungsbeschlusses des Rates angenommen werden. Aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit sollte das Programm auf der Grundlage von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 neu verabschiedet werden. Inhaltlich sollte das Programm gegenüber dem durch den Beschluss 2013/236/EU des Rates gebilligten Programm unverändert bleiben; darüber hinaus sollten jedoch die Ergebnisse der nach Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses 2013/236/EU durchgeführten Überprüfung einfließen. Gleichzeitig sollte der Beschluss 2013/236/EU aufgehoben werden.

(7)       Die Kommission hat im Benehmen mit der EZB und dem IWF erstmals die Fortschritte bei der Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen sowie die Wirksamkeit und wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen dieser Maßnahmen überprüft. Auf dieser Grundlage wurde das MoU in den Bereichen Reform des Finanzsektors, Haushaltspolitik und Strukturreformen aktualisiert, insbesondere im Hinblick auf i) einen Fahrplan für die schrittweise Lockerung der Kapitalkontrollen, ii) die Festlegung des Rechtsrahmens für eine neue Governance-Struktur zur Verwaltung der staatlichen Beteiligungen im genossenschaftlichen Kreditsektor, iii) einen Aktionsplan zur Bekämpfung von Geldwäsche, iv) einen Ausgleichsmechanismus für Unterstützungskassen und Pensionsfonds bei der Laiki Bank (Cyprus Popular Bank), v) die Gewährleistung, dass weiterhin die erforderlichen nationalen Mittel zur Verfügung stehen, damit die jeweiligen nationalen Beiträge für über die Strukturfonds und andere EU-Fonds finanzierte Projekte gesichert sind, vi) die Bereitstellung genauer Informationen zur geplanten Reform der Sozialhilfe und vii) die Ausarbeitung detaillierter politischer Vorschläge für Aktivierungspolitiken und zeitnahe Maßnahmen zur Schaffung von Chancen für junge Menschen und zur Verbesserung ihrer Beschäftigungsfähigkeit. Umfassende und ehrgeizige Reformen im Finanzsektor, bei den öffentlichen Finanzen und im Bereich der Strukturpolitik sollten die mittelfristige Tragfähigkeit des öffentlichen Schuldenstands Zyperns sicherstellen.

(8)       Die Kommission sollte Zypern während der gesamten Umsetzung seines umfassenden Maßnahmenpakets mit weiterem politischen Rat und technischer Hilfe in spezifischen Bereichen zur Seite stehen. Ein Mitgliedstaat, für den ein makroökonomisches Anpassungsprogramm festgelegt wurde und dessen Verwaltungskapazität unzureichend ist, ersucht die Kommission um technische Hilfe; die Kommission kann zu diesem Zweck Expertengruppen einsetzen.

(9)       Die zyprischen Behörden holen im Einklang mit den geltenden innerstaatlichen Regelungen und Praktiken bei der Vorbereitung, Umsetzung, Überwachung und Evaluierung des makroökonomischen Anpassungsprogramms Stellungnahmen der Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft ein –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

1.           Um die Rückkehr der zyprischen Wirtschaft zu nachhaltigem Wachstum zu erleichtern und die Haushalts- und Finanzstabilität zu fördern, setzt Zypern konsequent ein makroökonomisches Anpassungsprogramm (im Folgenden „das Programm“) um, dessen Eckpfeiler in Artikel 2 dieses Beschlusses beschrieben sind. Das Programm dient der Bewältigung der spezifischen, von Zypern ausgehenden Risiken für die Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets und zielt auf eine rasche Wiederherstellung einer gesunden und tragfähigen Wirtschafts- und Finanzlage in Zypern sowie die Rückkehr zur vollständigen Finanzierung des Landes über die internationalen Finanzmärkte ab. Das Programm berücksichtigt die gemäß den Artikeln 121, 126, 136 und 148 AEUV an Zypern gerichteten Empfehlungen des Rates sowie die von Zypern zur Umsetzung der Empfehlungen getroffenen Maßnahmen und dient der Ausweitung, Stärkung und Vertiefung der geforderten politischen Maßnahmen.

2.           Die Kommission überwacht im Benehmen mit der EZB und, soweit angezeigt, mit dem IWF die Fortschritte Zyperns bei der Durchführung des Programms. Zypern arbeitet uneingeschränkt mit der Kommission und der EZB zusammen. Es übermittelt ihnen insbesondere alle Informationen, die diese für die Überwachung des Programms für erforderlich erachten. Die zyprischen Behörden beraten sich vorab mit Kommission, EZB und IWF über den Erlass von Maßnahmen, die nicht in diesem Durchführungsbeschluss vorgesehen sind, sich aber wesentlich auf die Verwirklichung der Programmziele auswirken könnten.

3.           Die Kommission prüft im Benehmen mit der EZB und, soweit angezeigt, mit dem IWF zusammen mit den zyprischen Behörden jegliche Änderungen und Aktualisierungen des Programms, die erforderlich sein könnten, um unter anderem signifikante Unterschiede zwischen den makroökonomischen und budgetären Prognosen und den tatsächlichen Zahlen (einschließlich zur Beschäftigung), negative Übertragungseffekte sowie makroökonomische und finanzielle Schocks angemessen zu berücksichtigen.

Um eine reibungslose Umsetzung des Programms sicherzustellen und eine nachhaltige Korrektur der Ungleichgewichte zu unterstützen, gewährleistet die Kommission auch weiterhin Beratung und Anleitung bei den Haushalts-, Finanzmarkt- und Strukturreformen.

Die Kommission bewertet die wirtschaftlichen Auswirkungen des Programms in regelmäßigen Abständen und empfiehlt erforderlichenfalls Korrekturen, um Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu fördern, die nötige Konsolidierung der öffentlichen Finanzen zu gewährleisten und schädliche soziale Auswirkungen zu minimieren. In diesem Kontext wird das makroökonomische Anpassungsprogramm einschließlich seiner Ziele und der voraussichtlichen Verteilung des Anpassungsaufwands veröffentlicht.

Artikel 2

1.           Hauptziele des Programms sind die Wiederherstellung eines soliden zyprischen Bankensektors, die Fortsetzung des laufenden Prozesses der Haushaltskonsolidierung und die Durchführung von Strukturreformen zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und eines nachhaltigen und ausgewogenen Wachstums.

2.           Zypern setzt die Haushaltskonsolidierung im Einklang mit seinen Verpflichtungen aus dem Defizitverfahren fort und ergreift zu diesem Zweck dauerhafte Maßnahmen von hoher Qualität bei gleichzeitiger Minimierung der Auswirkungen auf gefährdete Bevölkerungsgruppen.

3.           Um das Defizit bis 2016 unter 3 % des BIP zu senken, ergreift Zypern erforderlichenfalls zusätzliche Konsolidierungsmaßnahmen. Wenn aufgrund nachteiliger makroökonomischer Effekte die Einnahmen hinter den Erwartungen zurückbleiben oder der Bedarf an Sozialausgaben zunimmt, ergreift die zyprische Regierung erforderlichenfalls zusätzliche Maßnahmen, um die Erfüllung der Programmziele sicherzustellen, auch durch Verringerung diskretionärer Ausgaben, bei gleichzeitiger Minimierung der Auswirkungen auf gefährdete Bevölkerungsgruppen. Über den Programmprojektionen liegende Bareinnahmen, einschließlich etwaiger unerwarteter Mehreinnahmen, werden während des Programmzeitraums gespart oder zum Schuldenabbau verwendet. Ein Übertreffen der Vorgaben, soweit es als dauerhaft betrachtet wird, kann den Bedarf an zusätzlichen Maßnahmen in den späteren Programmjahren verringern.

4.           Zypern sorgt weiter für eine gute Durchführung der Interventionen der Strukturfonds und anderer EU-Fonds unter Einhaltung der Haushaltsziele des Programms. Im Hinblick auf einen wirksamen Einsatz der EU-Fonds wird die Regierung sicherstellen, dass weiterhin die erforderlichen nationalen Mittel zur Verfügung stehen, damit die jeweiligen nationalen Beiträge, einschließlich nicht zuschussfähiger Ausgaben, im Rahmen der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ERDF, ESF, Kohäsionsfonds, ELER und EFF/EMFF) in den Programmplanungszeiträumen 2007-2013 und 2014-2020 gedeckt werden können, wobei gleichzeitig den verfügbaren EIB-Mitteln Rechnung zu tragen ist. Die Behörden stellen sicher, dass die institutionellen Kapazitäten für die Durchführung der laufenden und künftigen Programme ausgebaut werden und die Durchführungsbehörden und -stellen über eine angemessene Personalausstattung verfügen.

5.           Um die Solidität seines Finanzsektors wiederherzustellen, führt Zypern die Reform und Umstrukturierung des Bankensektors konsequent fort, einschließlich der Stärkung überlebensfähiger Banken durch Aufstockung ihres Kapitals, Verbesserung der Liquiditätslage und Verschärfung der Aufsicht. Das Programm sieht folgende Maßnahmen und Ergebnisse vor:

a)      Gewährleistung einer sorgfältigen Überwachung der Liquiditätslage im Bankensektor. Die befristeten Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs (u. a. Begrenzung von Barabhebungen, Zahlungen und Überweisungen) werden sorgfältig überwacht. Ziel ist es, die Kontrollen nur so lange durchzuführen, wie es unbedingt erforderlich ist, um schwerwiegende Risiken für die Stabilität des Finanzsystems zu mindern. Es wurde ein Fahrplan für die schrittweise Lockerung der Kontrollen nach Maßgabe von Etappenzielen und der Fortschritte bei der Programmdurchführung sowie im Einklang mit der Liquiditätslage der Banken veröffentlicht. Die mittelfristigen Finanzierungs- und Kapitalpläne inländischer Banken, die auf Finanzierungen der Zentralbank angewiesen sind oder staatliche Beihilfen erhalten, sollten die geplante Verringerung des Fremdkapitalanteils im Bankensektor realistisch widerspiegeln und die Abhängigkeit von der Kreditaufnahme bei den Zentralbanken unter Vermeidung von Notverkäufen von Vermögenswerten und einer Kreditklemme verringern. Die Liquiditätsmindestanforderungen werden aktualisiert, um in Zukunft eine übermäßige Emittentenkonzentration zu vermeiden;

b)      Verabschiedung der erforderlichen regulatorischen Anforderungen für die Erhöhung der Mindestkernkapitalquote (Eigenkapital der Klasse 1) auf 9 % bis Ende 2013;

c)      Einleitung von Maßnahmen zur Minimierung der Kosten der Bankenumstrukturierung für die Steuerzahler. Gewerbliche und genossenschaftliche Kreditinstitute mit unzureichender Kapitalausstattung beschaffen vor Genehmigung staatlicher Beihilfemaßnahmen im größtmöglichen Umfang Kapital aus privaten Quellen. Umstrukturierungspläne sind vor Bereitstellung staatlicher Beihilfen gemäß den einschlägigen Beihilfevorschriften offiziell zu genehmigen. Geschäftsbanken mit einem Kapitaldefizit können, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen, unter Einhaltung der Verfahren für staatliche Beihilfen um eine Rekapitalisierungshilfe ersuchen;

d)      Schaffung eines Kreditregisters, Überprüfung und erforderlichenfalls Änderung des aktuellen Regulierungsrahmens für Kreditvergabe und- verwaltung und Verabschiedung von Rechtsvorschriften zur Verbesserung der Unternehmensführung von Geschäftsbanken;

e)      Verbesserung der Unternehmensführung in den Banken, u. a. durch Verbot der Kreditvergabe an unabhängige Mitglieder der Leitungs- und Kontrollorgane oder mit ihnen verbundene Parteien;

f)       Maximierung der Beitreibung notleidender Kredite bei gleichzeitiger Minimierung der Anreize für strategische Ausfälle von Kreditnehmern. Dazu zählen die Lockerung von Einschränkungen der Beschlagnahme von Sicherheiten und eine ordnungsgemäße Überwachung und Verwaltung notleidender Kredite;

g)      vollständige Angleichung der Regulierung und Beaufsichtigung genossenschaftlicher Kreditinstitute an die von Geschäftsbanken;

h)      Umsetzung der von der Central Bank of Cyprus in Abstimmung mit Kommission, EZB und IWF festgelegten Strategie für die künftige Struktur, Funktionsweise und Tragfähigkeit des genossenschaftlichen Kreditsektors;

i)       Verstärkung der Überwachung der Verschuldung von Unternehmen und Privathaushalten und Schaffung eines Rahmens für gezielte Umschuldungen im Privatsektor zur Förderung der Vergabe neuer Kredite und zur Reduzierung von Kreditbeschränkungen;

j)       weitere Stärkung des Rahmens für die Bekämpfung von Geldwäsche und Umsetzung eines Aktionsplans für die Einführung verbesserter Verfahren in Bezug auf die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und die Transparenz juristischer Personen im Einklang mit bewährten Praktiken;

k)      Vorlage von Rechtsvorschriften zur zwingenden Überwachung auf der Grundlage von Kapitalisierungsniveaus;

l)       Integration von Stresstests in die reguläre externe Bankenaufsicht;

m)     Einführung verbindlicher Offenlegungsvorschriften, durch die gewährleistet wird, dass Banken ihre Fortschritte bei der Umstrukturierung ihrer Geschäftstätigkeit den Märkten gegenüber regelmäßig offenlegen;

n)      Festlegung des Rechtsrahmens für eine neue Governance-Struktur zur Verwaltung der staatlichen Beteiligungen im genossenschaftlichen Kreditsektor.

6.           Im Laufe des Jahres 2013 setzen die zyprischen Behörden konsequent das Haushaltsgesetz 2013 (in der geänderten Fassung) um, einschließlich der vor Auszahlung der ersten Tranche der Finanzhilfe eingeführten zusätzlichen dauerhaften Maßnahmen, deren Umfang sich auf mindestens 351 Mio. EUR (2,1 % des BIP) belaufen sollte. Zypern erlässt folgende Maßnahmen:

a)      Reform seines Kraftfahrzeugsteuersystems nach ökologischen Grundsätzen mit dem Ziel einer mittelfristigen Erhöhung der Steuereinnahmen;

b)      Einführung eines Ausgleichsmechanismus für Unterstützungskassen und Pensionsfonds bei der Laiki Bank (Cyprus Popular Bank), der eine der Behandlung solcher Fonds bei der Bank of Cyprus vergleichbare Behandlung gewährleisten, dem Cashflow und der versicherungsmathematischen Position des jeweiligen Fonds Rechnung tragen und die Auswirkungen auf das gesamtstaatliche Defizit möglichst gering halten sollte. Angesichts des sozialen Charakters solcher Fonds kann das für 2013 angestrebte gesamtstaatliche Defizit unter Umständen angepasst werden, um den Auswirkungen dieses Mechanismus auf den Haushalt Rechnung zu tragen;

c)      vollständige Umsetzung der seit Dezember 2012 verabschiedeten Konsolidierungsmaßnahmen.

7.           Folgende Maßnahmen werden von Zypern ab dem 1. Januar 2014 getroffen:

a)      ausgabenseitige Haushaltsmaßnahmen: Senkung der Gesamtausgaben für Sozialtransfers durch eine zielgenauere Ausrichtung; weitere Kürzungen der Löhne und Überstundenvergütung im öffentlichen Dienst und im öffentlichen Dienst im weiteren Sinne; Einführung einer Gebühr für Fahrkarten des Nahverkehrs für Studierende und Rentner und Strukturreformen im Bildungssektor zur Verbesserung des Ressourceneinsatzes;

b)      einnahmenseitige Haushaltsmaßnahmen 2014: Verlängerung der befristeten Abgabe auf den Bruttoverdienst von Angestellten des öffentlichen und privaten Sektors bis zum 31. Dezember 2016; Erhöhung der Mehrwertsteuer; Erhöhung der Verbrauchsteuern; Erhöhung der Beiträge zum allgemeinen Sozialversicherungssystem.

8.           Um die langfristige Tragfähigkeit seiner öffentlichen Finanzen sicherzustellen, führt Zypern fiskalpolitische Strukturreformen durch, die u. a. folgende Maßnahmen und Ergebnisse umfassen:

a)      soweit erforderlich, weitere Reformen des allgemeinen Rentensystems und des Rentensystems im öffentlichen Sektor zur Gewährleistung der langfristigen Tragfähigkeit des Rentensystems bei gleichzeitiger Gewährleistung angemessener Renten. Die Reformoptionen werden Gegenstand einer versicherungsmathematischen Studie sein;

b)      Kontrolle des Ausgabenwachstums im Gesundheitswesen mit dem Ziel der Sicherung ausreichender Mittel für eine grundlegende Gesundheitsversorgung durch Schaffung einer tragfähigeren Finanzierungsstruktur und einer effizienteren öffentlichen Gesundheitsversorgung; Implementierung eines nationalen Gesundheitssystems und Gewährleistung seiner Tragfähigkeit und universellen Abdeckung;

c)      Erhöhung der Effizienz der öffentlichen Ausgaben und des Haushaltsverfahrens durch einen wirksamen mittelfristigen Haushaltsrahmen als Bestandteil eines verbesserten öffentlichen Finanzmanagements und dadurch Unterstützung der Haushaltskonsolidierungsanstrengungen unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, ausreichende Mittel für grundlegende politische Maßnahmen, etwa in den Bereichen Bildung und Gesundheit, sicherzustellen. Dieser Rahmen muss in vollem Einklang mit der Richtlinie des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten[2] und dem am 2. März 2012 in Brüssel unterzeichneten Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion stehen;

d)      Annahme eines angemessenen rechtlichen und institutionellen Rahmens für öffentlich-private Partnerschaften im Einklang mit bewährten Praktiken;

e)      Ausarbeitung eines Programms für ein solides Corporate-Governance-System für staatliche und halbstaatliche Unternehmen und Erstellung eines Privatisierungsplans zwecks Verbesserung der wirtschaftlichen Effizienz und Rückkehr zu einer finanzierbaren Schuldenlast;

f)       Ausarbeitung und Umsetzung eines umfassenden Reformplans zur Verbesserung der Wirksamkeit und Effizienz der Steuererhebung und ‑verwaltung, einschließlich Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuerflucht und zur Gewährleistung der vollständigen und zeitnahen Anwendung von Vorschriften und Standards für die internationale Zusammenarbeit im Steuerbereich und den Austausch von Steuerinformationen;

g)      Reform der Steuerregelungen für  unbewegliches Vermögen;

h)      Reform der öffentlichen Verwaltung zur Verbesserung ihrer Funktionsweise und Kostenwirksamkeit, insbesondere durch Überprüfung der Größe des öffentlichen Dienstes sowie der Beschäftigungsbedingungen und Aufgabenverteilung im öffentlichen Dienst mit dem Ziel der Gewährleistung einer effizienten Nutzung öffentlicher Gelder und qualitativ hochwertiger Dienste für die Bevölkerung;

i)       Reformen von Gesamtstruktur und Höhe der Sozialleistungen mit dem Ziel einer effizienten Nutzung der Ressourcen und zur Schaffung eines angemessenen Gleichgewichts zwischen Sozialhilfe und Anreizen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Die geplante Reform der Sozialhilfe wird dafür sorgen, dass die Sozialhilfe als Sicherheitsnetz dient und Personen, die sich nicht einen elementaren Lebensstandard leisten können, unter Wahrung der Anreize zur Arbeitsaufnahme ein Mindesteinkommen bietet;

j)       Durchführung einer umfassenden Prüfung der öffentlichen Finanzen, unter anderem mit dem Ziel, die Ursachen des übermäßigen Schuldenaufbaus zu ermitteln.

9.           Zypern stellt sicher, dass die Lohnindexierung im öffentlichen Sektor im weiteren Sinne bis Ende der Programmlaufzeit weiter ausgesetzt wird. Jegliche Änderungen des Mindestlohns erfolgen im Einklang mit den Entwicklungen in der Wirtschaft und auf dem Arbeitsmarkt und werden nach Konsultationen mit den Sozialpartnern eingeführt.

10.         Zypern arbeitet detaillierte politische Vorschläge dazu aus, wie die festgestellten Defizite seiner Aktivierungspolitik behoben werden können.  Zypern trifft zeitnahe Maßnahmen, um im Einklang mit den Zielen der Empfehlung des Rates zur Einführung einer Jugendgarantie Möglichkeiten für junge Menschen zu schaffen und deren Beschäftigungsfähigkeit zu fördern. Konzipierung, Verwaltung und Umsetzung der Maßnahmen für die Jugend werden in angemessener Weise in das umfassendere System der Aktivierungspolitiken integriert und stehen im Einklang mit der Reform des sozialen Sicherungssystems und den vereinbarten Haushaltszielen.

11.         Zypern verabschiedet alle noch erforderlichen Änderungen sektorspezifischer Rechtsvorschriften, die zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt[3] erforderlich sind. Ungerechtfertigte Hindernisse auf den Dienstleistungsmärkten, insbesondere hinsichtlich reglementierter Berufe, werden beseitigt. Die Rahmenbedingungen für den Wettbewerb werden durch Optimierung der Arbeitsweise der zuständigen Wettbewerbsbehörde und Stärkung der Unabhängigkeit und der Befugnisse der nationalen Regulierungsbehörden verbessert.

12.         Zypern baut den Rückstand bei der Ausstellung von Eigentumsurkunden ab, trifft Maßnahmen zur Beschleunigung der Lastenfreistellung für die Käufer von Immobilien und führt garantierte Fristen für die Ausstellung von Gebäudezertifikaten und Eigentumsurkunden ein.

13.         Zypern ändert die Bestimmungen für den Zwangsverkauf hypothekarisch belasteter Immobilien und ermöglicht private Versteigerungen innerhalb der kürzestmöglichen Fristen. Die Behandlung von Rechtssachen wird beschleunigt und der Rückstand bei den Gerichten bis zum Ende des Programmzeitraums abgearbeitet. Zypern trifft Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit seiner Tourismusbranche und legt einen konkreten Aktionsplan vor, in dem dargelegt wird, wie die – unter anderem in der unlängst überarbeiteten Tourismusstrategie 2011-2015 – festgelegten quantitativen Ziele erreicht werden sollen. Zypern erstattet Bericht über den Bedarf an Luftverkehrsanbindungen als Grundlage für eine Luftverkehrsstrategie.

14.         Im Energiebereich setzt Zypern das Dritte Energiepaket unbeschadet des Artikels 44 Absatz 2 der Elektrizitätsrichtlinie und des Artikels 49 Absatz 1 der Gasrichtlinie in vollem Umfang um. Zypern stellt Überlegungen dazu an, ob von den in den vorgenannten Artikeln vorgesehenen Ausnahmeregelungen Gebrauch gemacht werden soll. Parallel dazu wird ein umfassender Entwicklungsplan für die Neuordnung des zyprischen Energiesektors erarbeitet. Dieser Plan umfasst:

a)      einen Plan für den Aufbau der zur Erdgasnutzung erforderlichen Infrastruktur unter Berücksichtigung der kommerziellen Optionen und Risiken,

b)      ein umfassendes Regulierungs- und Marktorganisationkonzept für den restrukturierten Energiesektor und die Gasausfuhren, unter anderem auch für ein Konzessionierungs- und Steuersystem zur Maximierung der Einnahmen und

c)      einen Plan zur Schaffung des institutionellen Rahmens für das Management der Kohlenwasserstoffressourcen, einschließlich eines Ressourcenfonds, der auf Grundlage der international anerkannten bewährten Praxis die öffentlichen Einnahmen aus der Offshore-Erdgasgewinnung erhalten und verwalten sollte.

15.         Zypern beantragt bei der Europäischen Kommission technische Hilfe für die Dauer des Programmzeitraums. In dem Antrag wird dargelegt, in welchen Bereichen die zyprischen Behörden technische Hilfe oder Beratungsdienste für die Umsetzung ihres makroökonomischen Anpassungsprogramms für erforderlich halten.

Artikel 3

Der Beschluss 2013/236/EG des Rates wird aufgehoben.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Republik Zypern gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]               ABl. C 120 vom 26.4.2013, S. 1.

[2]               ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 41.

[3]               ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.

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